(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

Bundesärzteordnung - BÄO | § 14b


(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestell

Bundesärzteordnung - BÄO | § 14a


(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenommen haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von mindeste
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren


(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. (2) Arbeitge
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2015 - AN 4 K 14.00412

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Gründe Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach AN 4 K 14.00412 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0460 Hauptpunkte: Ärztliche Approbation bei Ausbildung in .../Ki

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Feb. 2018 - 3 M 3/18

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Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 I. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 6 Nc 2/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der H

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2016 - 3 M 49/16

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Gründe 1 Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 2 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. März 2016 - 6 Nc 78/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 B 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2015 - 7 K 1203/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betra

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 7 K 3422/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2015 - 7 K 4496/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages a

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 10. Juli 2015 - 6 Nc 43/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der M

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 10. Juli 2015 - 6 Nc 1/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Med

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 M 69/15

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Gründe 1 Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. 2 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Winterseme

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 4 Nc 42/14

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - z

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Dez. 2014 - 6 Nc 136/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2, Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Med

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 U 163/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 - 3 O 314/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil und das angefochtene Urt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistung

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis...
(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. (2) Arbeitgeber und...