Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2016 - 3 L 129/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0426.3L129.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Gründe

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I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. April 2015 hat keinen Erfolg.

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1. Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auf die zulässige Klage hin die Ziffer 2. bis 6. der Ordnungsverfügung vom 20. November 2012 aufzuheben sind, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

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Voranzustellen ist, dass rechtlicher Anknüpfungspunkt für das vorliegende Verfahren das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in der Fassung der Änderung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) ist - im Folgenden: GefHuG LSA -. Die durch das Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560) zum 1. März 2016 bewirkten Änderungen der §§ 3, 6, 10, 11 und 16 sind mangels Vorhandenseins einer Übergangsvorschrift nicht maßgebend, da hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von Relevanz ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides der Beklagten vom 5. Mai 2015 in der Fassung des nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2015, so dass es auf etwaige durch die Neufassung des § 3 Abs. 2 - des nunmehr amtlich als Hundegesetz (HundeG LSA) bezeichneten Gesetzes - bewirkten Änderungen der Rechtslage nicht entscheidungserheblich ankommt.

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1.1. Soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung deshalb gerügt werden, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klageumstellung bejaht hat, hat die Beklagte solche nicht schlüssig dargelegt. Keine Klageänderung liegt vor, wenn von einer negativen Feststellungsklage zur Anfechtungsklage übergegangen wird. Denn als Änderung der Klage ist gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird(vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 4 B 211.87 -, juris).

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Zwar hat der Kläger mit seiner am 29. August 2012 erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass er für die Haltung seines Hundes „(...)“ nicht gemäß § 4 Abs. 1 GefHuG LSA durch einen Wesenstest nachweisen müsse, dass sein Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage sei. Hiermit war ausweislich der Klagebegründung verknüpft, die für die Vorlage des Wesenstests notwendige Gefährlichkeitsvermutung hinsichtlich seine Hundes auszuschließen, weil der Kläger davon ausgeht, dass sein Hund kein Bullterrier i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA (sog. Listenhund) sei. Jedenfalls insoweit war - mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten - die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2012, mit der der Kläger aufgefordert worden war, einen Wesenstest nach § 4 Abs. 1 GefHuG bis zum 27. Juli 2012 vorzulegen, eine regelnde Feststellung der Zugehörigkeit des Hundes des Klägers zu einer dort genannten Hunderassen (sog. Listenhund) getroffen worden, mithin die Vermutungswirkung der Gefährlichkeit des Hundes des Klägers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA bestandskräftig geregelt worden wäre, legt die Beklagte im Zulassungsverfahren im Übrigen nicht dar. Sie beschränkt ihr Vorbringen darauf, den Kläger (zumindest) zur Vorlage eines Wesenstests verpflichtet zu haben (vgl. Seite 6, 2. Absatz der Zulassungsbegründungsschrift), ohne darzulegen, dass hiermit eine solche regelnde Feststellung der Rassezugehörigkeit verknüpft gewesen sei. In der Folge hat die Beklagte die von dem Kläger hier mit der Klage angegriffene Verfügung vom 20. November 2012 erlassen, worin dem Kläger ausgehend von einer vermuteten Gefährlichkeit seines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA aufgrund einer vermuteten Rassezugehörigkeit (Bullterrier) aufgegeben worden war, den Hund an der Leine und mit Maulkorb (Ziffer 2.) nur durch den Halter (Ziffer 3.) auszuführen, wobei ihm Zwangsgelder bei Zuwiderhandlung gegen die unter Sofortvollzug (Ziffer 5.) gestellten Ziffern 2. und 3. der Verfügung in Höhe von jeweils 250,00 € angedroht (Ziffer 4.) und die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (Ziffer 6.). Die Beklagte hat dagegen nicht in Durchsetzung ihrer Aufforderung vom 28. Juni 2012 die Durchführung des Wesenstestes im Wege des Verwaltungszwangs veranlasst, sondern (lediglich) mit Bescheid vom 20. November 2012 - ohne im Zulassungsverfahren eine (mittlerweile bestandskräftige) Feststellung der Rassezugehörigkeit des Hundes des Klägers aufgrund des Bescheides vom 28. Juni 2012 selbst anzunehmen - Anordnungen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 GefHuG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA getroffen, die der Kläger durch die zunächst erhobene negative Feststellungsklage hatte verhindern wollen. Gegenstand des Bescheides vom 20. November 2012 ist damit auch die den Anordnungen zugrunde liegende Vermutung der Gefährlichkeit des klägerischen Hundes, die das mit der negativen Feststellungsklage verfolgte Begehren spiegelt.

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Folglich hat der Kläger zunächst eine negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erhoben, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig war, weil er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hatte, dass sein Hund kein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA ist. Dass die Feststellungsklage - wie die Beklagte vorträgt - bereits von Beginn an aufgrund der Verfügung vom 28. Juni 2012 unzulässig gewesen sei, vermag der Senat angesichts dessen, dass die Beklagte selbst nicht von einer regelnden Feststellung der Rassezugehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA durch den Bescheid vom 28. Juni 2012 ausgeht, nicht zu erblicken. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Rechtsfrage der sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA ergebenden Gefährlichkeit des Hundes des Klägers von Beginn an zwischen den Beteiligten streitig war und einer Klärung durch die Gerichte im Wege der Feststellungsklage erfolgen sollte. Nur so kann der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten verstanden werden (Bescheid vom 20. November 2012, Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, zuletzt Schriftsatz vom 29. April 2013). Eine andere Sichtweise verbietet sich zudem deshalb, weil die Beklagte erstmals nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassenden Bescheides vom 28. Juni 2012 wohl in rechtsmissbräuchlicher Weise die Unzulässigkeit der (negativen) Feststellungsklage behauptet hat (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2013).

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Da die Beklagte somit erstmals mit Bescheid vom 20. November 2012 in regelnder Art und Weise die Rassezugehörigkeit des Hundes des Klägers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA festgestellt, mithin dessen Gefährlichkeit vermutet und daraufhin Anordnungen getroffen hat, die der Kläger mit Erhebung seiner Feststellungsklage hatte vermeiden wollen, ist die Feststellungsklage unzulässig geworden. Sie ist deshalb jedoch nicht abweisungsreif. Denn für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kommt es nicht auf die Form des Klageantrags an, sondern auf das Begehren (§ 88 VwGO). Das Begehren des Klägers war erkennbar darauf gerichtet, die Vermutung der Gefährlichkeit seines Hundes auszuschließen und hiermit verbundene Folgeverfügungen - wie hier den Leinen- und Maulkorbzwang sowie die ausschließliche Führung durch den Halter - zu vermeiden. Die Beschwer des Klägers ist folglich durch den Erlass des Bescheides vom 20. November 2012 nicht entfallen. Sie ist durch diese Verfügungen lediglich in eine andere Gestalt gekleidet worden. In § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bestimmt, dass bei Erledigung eines Verwaltungsaktes auf die Feststellungsklage übergegangen werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass festgestellt wird, der erledigte Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen. Für den umgekehrten Gang der Dinge muss Entsprechendes gelten. Wird eine negative Feststellungsklage durch einen belastenden Verwaltungsakt unterlaufen, so bleibt der Streitgegenstand in seinem Wesensgehalt unverändert. Es stünde in Widerspruch zu dem Grundsatz der Prozessökonomie, der in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den dort behandelten Fall seine normative Ausprägung erhalten hat, wollte man in einem Verwaltungsrechtsstreit wie dem vorliegenden das bisherige Verfahren als gegenstandslos ansehen und den Kläger zwingen, gegen den Bescheid vom 20. November 2012 ein neues Verfahren einzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 - V C 23.62 -,
juris). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger zunächst nicht gegen das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2012 gewandt und nur die Verfügung vom 20. November 2012 angefochten hat. Dies lag in seiner Dispositionsmaxime, zumal die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht davon ausgeht, dass mit dem Schreiben vom 28. Juni 2012 die Gefährlichkeitsvermutung regelnd festgestellt worden wäre. Dies zugrunde gelegt, konnte - wie vorliegend geschehen - das zunächst mit der negativen Feststellungsklage geführte Verfahren als Anfechtungsklage weiter verfolgt werden.

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Der Einwand der Beklagten, identisch wäre der Streitgegenstand nur, wenn sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt vom 28. Juni 2012 wenden würde, mittels welchem dieser zur Vorlage des Wesenstestes aufgefordert worden sei, greift nicht Platz. Die Beklagte verkennt, dass das Feststellungsbegehren des Klägers - wie dargestellt - zuvorderst darauf gerichtet war, die Rassezugehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA auszuschließen und Folgeverfahren, die in dieser Gefährlichkeitsvermutung wurzeln, zu vermeiden. Die Beklagte legt jedoch nicht zulassungsbegründend dar, dass eine solche Vermutung der Gefährlichkeit bereits in der Verfügung vom 28. Juni 2012 bestandskräftig getroffen wurde.

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Mit den von der Beklagten vorgetragenen Kontrollüberlegungen, die belegen sollen, dass der Streitgegenstand der zuvor erhobenen Feststellungsklage ein gänzlich anderer sei als der durch die Einbeziehung des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2012, legt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage dar. Denn entgegen der unter Ziffer II. 1.1.1. lit. a) der Antragsbegründungsschrift aufgestellten Behauptung der Beklagten lag schon keine von Anfang an unzulässige Feststellungsklage vor (siehe Darstellung oben). Dass aufgrund der „Bestandskraft des Bescheides vom 28. Juni 2012“ nach ihrem Vorbringen unter Ziffer II. 1.1.1. lit. b) nicht mehr zu thematisieren sei, ob der Kläger einen Miniatur Bullterrier oder einen Bullterrier halte, ist unzutreffend. Ein dahin zu verstehender „Bescheid“ berechtigte allenfalls die Anwendung von Verwaltungszwang zwecks Durchführung eines Wesenstestes. Aus welchen Gründen es für das vorliegende Verfahren somit nicht entscheidungserheblich darauf ankommen soll, ob der Kläger einen Miniatur Bullterrier oder einen Bullterrier hält, legt die Beklagte somit schon nicht schlüssig dar, zumal sie selbst nicht von einer regelnden Feststellung der Rassezugehörigkeit des Hundes des Klägers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ausgeht.

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Dass der Kläger das Klageverfahren primär angestrengt habe, um den kostenintensiven Wesenstest nicht durchführen zu müssen, steht - unabhängig von der Frage, ob er dieses Ziel überhaupt mit der vorliegenden Klage habe erreichen können - einer Klageumstellung nicht entgegen. Denn - wie die Beklagte selbst vorträgt - war eine weitere Intention des Klägers, sich nicht laufend gegen ordnungsrechtliche Anordnungen und Bußgelder der Beklagten wehren, d. h. keine multiplen Verfahren führen zu müssen. Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 2013 daneben vorgetragen habe, der Streitgegenstand des den Bescheid vom 20. November 2012 betreffenden Widerspruchsverfahrens sei ein anderer als der des (Feststellungs-)Klageverfahrens schließt ebenfalls die vorgenommene Klageumstellung nicht aus. Denn der Kläger muss sich weder an seinem Vorbringen im Klageverfahren derart festhalten lassen, dass er den lediglich schriftsätzlich angekündigten Klageantrag zu stellen verpflichtet ist, noch war sein (ursprüngliches) Feststellungsinteresse allein darauf gerichtet, die Kosten und Gebühren für die Durchführung eines Wesenstestes zu vermeiden (siehe vorherige Darstellung).

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1.2. Auch die unter Ziffer II. 1.1.2. der Antragsbegründungsschrift vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel nicht. Ausgehend davon, dass eine wirksame Klageumstellung vorliegt, kommt es auf die Einwendungen der Beklagten zur Zulässigkeit einer etwaigen Klageänderung schon nicht entscheidungserheblich an.

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1.3. Mit den von der Beklagten unter Ziffer II. 1.2. der Antragsbegründungsschrift unter der Überschrift "Erledigung" thematisierten Einwendungen legt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zulassungsbegründend dar. Richtig ist, dass ein Änderungsbescheid, der im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeht, den Streitgegenstand zwingend ändert. Dessen Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren hängt nicht von der Disposition der Beteiligten ab. Darauf, dass der Kläger lediglich Widerspruch gegen die mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2015 vorgenommene Befristung der unter Ziffer 2. und 3. getroffenen Regelungen des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2012 eingelegt hat, kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an.

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Ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Hund des Klägers als Miniatur Bullterrier kein Hund ist, für den nach der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA die Gefährlichkeit vermutet wird, handelt es sich mangels Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 GefHuG LSA bei dem Hund des Klägers um keinen gefährlichen Hund i. S. v. § 3 Abs. 1 GefHuG LSA. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte nicht berechtigt war, einen - auch nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 1 A 51/13 HAL oder der Vorlage eines Wesenstestes - befristeten Maulkorb- bzw. Leinenzwang und die ausschließliche Halterführung zu verfügen. Die Gesetzessystematik des Gefahrhundegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist anders als bei einer festgestellten Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 GefHuG LSA (vgl. § 11 GefHuG LSA) schon nicht darauf ausgelegt, im Fall der Gefährlichkeitsvermutung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA einen Leinen- und Maulkorbzwang bzw. die alleinige Führung durch den Halter zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat bewusst auf weitere Einschränkungen der Hundehaltung bei Hunden, deren Gefährlichkeit an die Rasse anknüpfend vermutet wird, verzichtet. Die Gefährlichkeitsvermutung kann nur durch die Ablegung eines Wesenstestes widerlegt werden (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 3 M 229/13 -, juris). Zwar ergibt sich aus der Generalnorm des § 14 Abs. 1 GefHuG LSA, insbesondere über § 13 SOG LSA eine Eingriffsnorm zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um die von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr abzuwehren. Damit ist jedoch nicht verknüpft, im Fall des bloßen Gefahrenverdachtes etwaige Maßnahmen zu treffen. § 13 SOG LSA setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus. Eine Gefahr ist gemäß § 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA eine konkrete, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA umfasst gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 3 M 591/12 -, juris).

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Allein der Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2012 zur Vorlage eines Wesenstestes aufgefordert wurde, rechtfertigt nicht die Annahme einer konkreten Gefahr im vorbezeichneten Sinne. Denn es lag dieser Aufforderung zur fristgemäßen Vorlage - wie bereits dargestellt - keine regelnde Feststellung der Rassezugehörigkeit (sog. Listenhund i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA) zugrunde, so dass allein die nicht fristgemäße Vorlage des Wesenstestes keine Verletzung der Rechtsordnung dahingehend begründen kann, dass gleichwohl vom Halten eines sog. Listenhundes ausgegangen werden durfte, was die Annahme einer konkreten Gefahr gerechtfertigt hätte.

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Ungeachtet dessen ist es schon nicht ausreichend, dass ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten - ohne dass dies im Verwaltungsvorgang eine Stütze findet, zumal der Kläger dies auch bestritten hat - festgestellt haben will, dass der als Miniatur Bullterrier angemeldete Hund größer erscheine, um eine Rassezuordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA vorzunehmen. Dieser bloße Verdacht zwingt die Behörde, eine Begutachtung des Hundes durch den Amtstierarzt oder einen anderen sachverständigen Dritten vornehmen zu lassen bzw. im Fall der Weigerung des Halters, diese durch eine Duldungsverfügung durchzusetzen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger wohl zur Vermeidung des Begutachtungsaufwandes in die Feststellungsklage gedrängt und im Nachgang Anordnungen nach § 14 Abs. 1 GefHuG LSA getroffen, obgleich sie bei richtiger Sachbehandlung den Gefahrenverdacht hätte weiter aufklären können und müssen, denn ihr obliegt nach dem materiellen Recht die Beweislast(vgl. zu Letzterem: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 4. Juni 2014 - 3 L 230/13 -, juris). Dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten über den notwendigen Sachverstand, insbesondere bei einer mit bloßem Auge erfolgenden Einschätzung der Größe des Hundes verfügt hat, legt die Beklagte weder zulassungsbegründend dar noch liegt dies ohne Weiteres auf der Hand. Dem Verwaltungsvorgang kann Entsprechendes schon nicht entnommen werden.

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Allein der Umstand, dass die Widerristhöhe des Hundes - wie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahren festgestellt - 2,3 cm über dem für Miniatur Bullterrier vorliegendem Sollwert von 35,5 cm liegt, genügt nicht, um eine konkrete Gefahr zu rechtfertigen, zumal sich die Beklagten ausweislich der Aktenlage bei Erlass ihrer Verfügung vom 20. November 2012 einer Überschreitung des Sollwertes schon nicht bewusst war. Denn sie stützte diese allein darauf, dass auch ein Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes, mithin ein sog. Listenhund sei. Erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Überschreiten der Soll-Bestimmung für die Widerristhöhe zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden.

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Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches die Sicherstellung und Verwahrung eines als Miniatur Bullterrier bezeichneten Hundes zum Gegenstand gehabt habe, ein Überschreiten der Sollhöhe habe genügen lassen, um von einem Standard Bullterrier auszugehen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.), legt sie schon nicht in hinreichender Art und Weise dar, dass mit dem (bloßen) Überschreiten der Soll-Bestimmung der Widerristhöhe nach dem FCI-Rassestandard für Miniatur Bullterrier eine konkrete Gefahr i. S. v. §§ 13, 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA verbunden ist. Ein Überschreiten der sog. Sollhöhe um 2,3 cm bei einer vom Halter behaupteten Zuordnung zu der Rasse der Miniatur Bullterrier kann in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem der Sofortvollzug auf der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, nur offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen. Denn dass sich der Verwaltungsakt aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird, steht schon angesichts der Notwendigkeit der Begutachtung des Hundes durch einen sachverständigen Dritten und einer Überschreitung der Sollhöhe um 2,3 cm nicht hinreichend fest, so dass das Gericht im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu entscheiden hat(te). Dass es im Eilverfahren für den Regelfall annimmt, ein Überschreiten der Sollhöhe genüge, um ein Überwiegen öffentlicher Interessen zu bejahen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer konkreten Gefahr, zumal mittlerweile feststeht, dass eine solche gerade nicht vorgelegen hat. Dass für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Anordnungen der Beklagten bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ihre Rechtfertigung gefunden hätten, genügt nicht, um eine konkrete Gefahr zu bejahen. Weder die Verletzung der Rechtsordnung (Nichtvorlage des Wesenstestes [siehe Darstellung oben]) noch die bloß mögliche Rassezugehörigkeit des Hundes begründen im Rahmen Hauptsacheverfahren eine konkrete Gefahr. Dass der Kläger gegen die unter Sofortvollzug gestellte Verfügung der Beklagten vom 20. November 2012 nicht im Wege des Eilrechtsschutzes vorgegangen ist, weil er (wohl) in Kenntnis der Rechtsprechung des beschließenden Senates seine mangelnden Erfolgsaussichten überblickt haben dürfte, lässt ebenfalls nicht aus dem bloßen Gefahrenverdacht für den Zeitraum der nachträglichen Befristung der Verfügung vom 20. November 2012 mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2015 eine konkrete Gefahr erwachsen. Das Risiko, dass sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellt, dass - wie hier - keine konkrete Gefahr vorgelegen hat, hat die Behörde zu tragen. Sie kann sich diesem durch eine (nachträgliche) Befristung nicht entledigen. Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes entfaltet ihre Wirkung ex tunc. Der bloße Gefahrenverdacht genügt jedoch nicht, um - wenn auch nur zeitweise - die Anordnungen der Beklagten zu rechtfertigen. Stellt sich somit - wie hier - heraus, dass es sich von Anfang an um keinen sog. Listenhund gehandelt hat, trägt die Beklagte trotz des zu attestierenden Gefahrenverdachtes das Prozesskostenrisiko, zumal ihr die Beweislast obliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a.a.O.; Urteil vom 4. Juni 2014, a. a. O.).

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Nach alledem hat sich die angefochtene Verfügung vom 20. November 2012 nicht durch die „Berichtigung“ vom 5. Mai 2015 „erledigt“; die Beschwer besteht im Zeitpunkt der Senatsentscheidung auch noch fort.

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1.3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ergeben sich ebenso wenig hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit der Ziffer 2. bis 6. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2012. Offen bleiben kann hier, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Verfügung der Beklagten vom 20. November 2012 bereits formell rechtswidrig sei bzw. ob mit dem nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Erlass des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2015 eine Heilung nach § 45 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA eingetreten sein könnte. Denn ausgehend von den unter Ziffer II. 1.3.2. der Antragsbegründungsschrift vorgetragenen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht jedenfalls richtigerweise die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Ziffer 2. bis 6. des Bescheides der Beklagten vom 20. November 2012 verneint (siehe folgende Darstellung unter I. 1.3.1 bis I. 1.3.3.). Auch der Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheides durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 11. August 2015, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. August 2015) vermag keine andere Sichtweise zu rechtfertigen.

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1.3.1. Soweit die Beklagte unter II. 1.3.2. lit. A) ihrer Antragsbegründungsschrift einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes handele es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um einen Hund der Rasse Bullterrier (Standard), weil er über eine Widerristhöhe von über 35,5 cm verfüge, legt er ernstliche Zweifel nicht zulassungsbegründend dar. Der Verweis auf die in einem Eilrechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung des Senates vom 14. Oktober 2014 (3 M 229/13) trägt diese Sichtweise nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass alle die Soll-Bestimmung für die Widerristhöhe nach den FCI-Standard überschreitenden Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier sodann Bullterrier seien. Vielmehr ging der Senat allein für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530, 532) - im Folgenden: HundVerbrEinfG -, § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA i. V. m. den von dem größte Hundefachverband, der Fédération Cynologique Internationale (FCI) bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so ausgelegt werden könne, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermögliche (OVG LSA, Beschluss vom 14. Juni 2014, a.a.O.). Hiermit ist angesichts der verwendeten Begrifflichkeit "Regelfall" nicht verknüpft, dass es keiner sachverständigen Begutachtung zur abschließenden Klärung der Rassezugehörigkeit auf der Grundlage des bis zum 29. Februar 2016 geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA im Hauptsacheverfahren bedarf. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Hund - obgleich die Sollhöhe überschritten ist - der Rasse der Miniatur Bullterrier noch zuzuordnen ist oder aber eine Zuordnung zur Rasse der Bullterrier zu erfolgen hat. Die Verwendung der Begrifflichkeit "sollte" bei der Angabe der Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers i. S. d. FCI-Standards Nr. 359 offenbart, dass eine - wenn auch nur minimale - Abweichung der Widerristhöhe nach oben nicht von vornherein die Zuordnung zur Rasse der Miniatur Bullterrier ausschließt.

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Dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2014 den Hund des Klägers einzig abstellend auf die gemessene Widerristhöhe von 37,8 cm mit einer großen Wahrscheinlichkeit als Miniatur Bullterrier eingeordnet habe, ist weder richtig noch rechtfertigt dies die Annahme, dass jeder Hund bei Überschreiten der Sollbestimmung zur Widerristhöhe sodann der Rasse der Bullterrier zuzuordnen sei. Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Sachverständige ausweislich des Gutachtens auch das weitere Erscheinungsbild des Hundes, mithin phänotypische Merkmale in ihre Betrachtung einbezogen und im Rahmen der "Annährung an eine Rassenzugehörigkeit des Hundes "(...)" " dargestellt und für ihr "Fazit" verwendet. Dass die FCI-Standards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier bis auf die jeweilige Angabe zur Größe identisch seien, schließt angesichts der bloßen Sollangabe zur Widerristhöhe beim Miniatur Bullterrier eine Berücksichtigung des weiteren Erscheinungsbildes schon nicht aus. Vielmehr ist unter Zugrundelegung der hier maßgebenden, die Rassezuordnung bestimmenden Regeln vor dem Hintergrund einer bloßen Sollangabe von einer fließenden Grenze zwischen den Rassen auszugehen, die vorliegend durch einen Sachverständigen zu finden und im jeweiligen Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes zu ziehen ist. Gegen die von der Sachverständigen hierbei gewählte Methodik, mangels einer Angabe zu Toleranzgrenzen ("von- bis") die über dem Soll liegende Höhe - hier mit 2,3 cm - zu bestimmen, und zu überprüfen, ob sich der Hund mit den 2,3 cm "über Soll" schon deutlich der Größe des (durchschnittlichen) Bullterriers annähert oder nicht, ist nichts zu erinnern. Denn es gilt gerade zu ermitteln, ob es sich nicht nur um eine geringfügige Abweichung von der Sollgrenze des FCI handelt. Dass die FCI-Standards selbst keine Aussage über die Durchschnittgröße eines Bullterriers treffe, ist hierbei nicht von Belang. Denn die Beklagte legt nicht dar, dass die von der Sachverständigen zugrunde gelegten Durchschnittswerte (21-22 Inches bzw. 53-56 cm) unrichtig, insbesondere überhöht seien. Soweit sie vorträgt, die Schlussfolgerung der Sachverständigen führe zu dem sicherlich weder seitens der FCI noch dem American Kennel Club (AKC) gewünschten Ergebnis, dass ein Bullterrier mit einer Größe über 35,5 cm jedoch unter 53 cm weder dem Rassestandard eines Bullterriers noch dem eines Miniatur Bullterriers entsprechen würde und von der Zucht auszunehmen wäre, ist durch den Senat schon nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige hat weder einen solchen Schluss gezogen noch dargetan, dass bei solchen "Zwischengrößen" kein Rassestandard erreicht würde. Nach alledem legt die Beklagte nicht in hinreichender Art und Weise dar, dass die von der Sachverständigen verwandte Methodik zur Ermittlung der Rassezugehörigkeit unrichtig sei, insbesondere den FCI-Standards widerspreche. Anhand phänotypischer Merkmale kann die Rasse eines Hundes festgestellt werden. Die Abgrenzungskriterien nach äußeren Erscheinungsmerkmalen, zu denen auch die Widerristhöhe zählt, sind auch nicht ungeeignet, um eine Rasse zu bestimmen. Ein Miniatur Bullterrier, der eine Widerristhöhe über dem Sollwert von 35,5 cm erreicht, ist durch einen über die notwendige Sachkunde verfügenden Gutachter zu erkennen, da hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes an Hand der Proportionen Entsprechendes festgestellt werden kann. Damit bestehen zwischen dem Standard-Bullterrier und dem Miniatur Bullterrier phänotypische Unterscheidungen, die über die bloße Widerristhöhe hinausgehen (so auch VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 Ge -, juris).

24

1.3.2. Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass die Rasse Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Listenhunden zähle und mangels dieser Aufzählung erweiternder landesrechtlicher Regelungen nicht unter § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 GefHuG LSA falle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Voranzustellen ist, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunden zählen, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHuG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung vermutet wird und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHuG LSA genannten Voraussetzungen erlaubt ist(vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 3 M 255/13 -, juris; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.). Mit denen in diesem Zusammenhang unter Ziffer II. 1.3.2. lit. B) vorgetragenen Erwägungen, insbesondere dahingehend, dass die Charakterisierung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse, keine biologische Charakterisierung sei, sondern vielmehr eine politische Entscheidung seitens der FCI bzw. auch der deutschen Zuchtverbände zur Umgehung deutscher Gesetze, legt die Beklagte nicht zulassungsbegründend dar, dass es sich bei Hunden der Rasse der Miniatur Bullterrier um sog. Listenhunde nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handele(vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.). Die Beklagte verkennt, dass der Senat sich in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2013 (3 M 229/13) durchaus mit den Hintergründen der Anerkennung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse auseinandergesetzt und den Einwand als im Ergebnis nicht durchgreifend erachtet hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O., dort im Einzelnen: Rdnr. 9 f.), weil der Hinweis auf die Definition des Begriffes "Hunderasse" durch private Züchterverbände allenfalls die Verfassungsmäßigkeit der von ihr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, nicht jedoch die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zieht. Sollte es an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA fehlen, wäre die Beklagte von vornherein nicht berechtigt, die Gefährlichkeit eines sog. Listenhundes zu vermuten, so dass es auf die Eigenständigkeit der Rasse Miniatur Bullterrier bereits nicht ankäme. Hiervon ausgehend war der Landesgesetzgeber gehalten, die notwendigen Schlüsse zu ziehen, was er mit dem zum 1. März 2016 in Kraft getretenen Änderungsgesetz vom 27. Oktober 2015 (a.a.O.) durch Neufassung des § 3 Abs. 2 HundeG LSA, der nunmehr eine statische Verweisung enthält, getan an. Dass die durch die FCI mit Entscheidung vom 9. November 2011 zum 1. Januar 2012 bewirkte Anerkennung des Miniatur Bullterriers als eigenständige Rasse ein "Schlupfloch" hinsichtlich der Anwendung deutscher Bundes- und Landesgesetze geschaffen habe, das mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei, kann zwar nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Dies zwingt jedoch allenfalls den Gesetzgeber - wie vorliegend geschehen -, in Durchsetzung seines Rechtssetzungswillens die Vorschrift des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA zur Vermeidung solcher Umgehungen anzupassen. Eine planwidrige Regelungslücke, mithin eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 GefHuG LSA dahingehend, dass auch Miniatur Bullterrier sog. Listenhunde seien, scheidet bereits deshalb aus, da die Vorschrift Grundlage für straf-/ordnungswidrigkeitsbewehrte Pflichten ist (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.; Beschluss vom 14.10.2013, a. a. O.), so dass es auf die hinter der Entscheidung vom 9. November 2011 stehende Intention der FCI nicht streitentscheidend ankommen kann.

25

1.3.3. Der unter Ziffer II. 1.3.2. lit. C) der Antragsbegründungsschrift geführte Einwand der Beklagten, die mit der Verfügung vom 20. November 2012 nur vorläufig getroffenen Maßnahmen des Maulkorb- und Leinenzwanges sowie der alleinigen Führung des Hundes durch den Halter seien erforderlich gewesen, um dem Gefahrenverdacht zu begegnen, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts, da die Anordnungen nach § 14 Abs. 1 GefHuG i.V.m. § 13, 3 Nr. 3 lit. a) SOG LSA das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senates unter Ziffer I.1.3. verwiesen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend vorträgt, das am wenigsten belastende Mittel gewählt zu haben, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass sich angesichts des Fehlens einer konkreten Gefahr die Wahl des Mittels schon nicht stellt. Damit, dass der Kläger durch die Erhebung der Feststellungsklage die Kosten und Gebühren des Wesenstestes habe abwenden wollen, legt die Beklagte weder dar, dass es einer konkreten Gefahr für ihr Handeln nicht bedurft hätte, noch, dass eine solche vorliegt. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass sich der Kläger aufgrund der „Bestandskraft der Verfügung vom 28. Juni 2012“ der Kostenlast von vornherein nicht benehmen könnte.

26

2. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

27

„Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

28

In Anlegung dieser Maßstäbe ist unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen unter Ziffer II. 2. der Antragsbegründungsschrift eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Zwar hat die Beklagte drei aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufgeworfen:

29

"ob die Zuordnung eines Hundes zur Rasse der Miniature Bull Terrier in Abgrenzung zur Rasse Bull Terrier anhand einer wertenden Betrachtung des gesamten äußeren Erscheinungsbildes es Hundes vorzunehmen ist oder im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nur hinsichtlich der Größe des Hundes entsprechend der Soll-Vorgabe des FCI-Standards Nr. 359 zu erfolgen hat",

30

"anhand welcher nicht in den FCI-Standard 359 und FCI-Standard-Nr. 11 angeführten äußeren Unterscheidungsmerkmale die Zuordnung eines Hundes zur Rasse Miniature Bull Terrier in Abgrenzung zur Rasse Bull Terrier erfolgen soll"

31

und

32

"ob die Zuordnung eines Hundes zur Rasse Miniature Bull Terrier in Abgrenzung zur Rasse Bull Terrier anhand eines genetischen Gutachtens zu erfolgen hat".

33

Die Beklagte hat einen fallübergreifenden Klärungsbedarf jedoch deshalb nicht dargelegt, weil es sich bei der diesen Rechtsfragen zugrunde liegenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA um mittlerweile ausgelaufenes Recht handelt. Die aufgrund des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560) zum 1. März 2016 in § 3 Abs. 2 des nunmehr als Hundegesetz bezeichneten Gesetzes bewirkten Änderungen führen zu einer grundlegend neuen Regelung. Danach bleiben zwar Satz 1 der Vorschrift, wie auch die bisherigen Sätze 2 und 3, die nunmehr die Sätze 5 und 6 der Vorschrift bilden, unverändert. Die Rassezugehörigkeit eines Hundes bestimmt sich gemäß Neuregelung des Satzes 2 der Vorschrift jedoch nunmehr nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). In dem neu gefassten Satz 3 der Vorschrift ist geregelt, dass das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für die in Satz 1 genannten Hunde unter Berücksichtigung der von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien bestimmt. Danach wird der Miniatur Bullterrier aufgrund der erfolgten statischen Verweisung auf die von kynologischen Fachverbänden entwickelten und am 9. Februar 2001 geltenden Kriterien nunmehr von der Rasse des Bullterriers als Unterfall erfasst, mit der Folge, dass dessen Gefährlichkeit unabhängig von seiner Widerristhöhe vermutet wird. Die Abgrenzungsfrage beider Hunderasse stellt sich mit Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr. Die Beklagte legt insofern schon nicht im Ansatz dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris; Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.]).

34

3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich zudem nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

35

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt(vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, juris; st. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschluss vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 -, juris, m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. d. Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, juris; Beschluss vom 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (st. Rspr. d. Senates: Beschluss vom 4. November 2015, a. a. O., m. w. N.) Das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden(vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

36

Das Vorbringen unter Ziffer II. 3. der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung des erstinstanzlichen Urteiles von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Der Verweis auf einen Rechtssatz des Senates, der (lediglich) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 (a. a. O.) aufgestellt worden sei, verfängt vorliegend nicht. Der Senat hat in seiner (Folge-)Entscheidung vom 18. Juni 2014 (a. a. O.) - ohne dass die Beklagte im Rahmen ihrer Divergenzrüge darauf eingeht - deutlich gemacht hat, dass die „Soll-Bestimmung“ der Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Regelfall darstelle, welcher die Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermögliche. Die Verwendung der Begrifflichkeiten "Regelfall" in diesem Zusammenhang sowie "sollte" bei der Größenangabe zur Widerristhöhe i. S. d. FCI-Standards Nr. 359 offenbart, dass es Fälle geben kann, bei denen der Hund trotz Überschreitens der Sollhöhe der Rasse der Miniatur Bullterrier zuzuordnen ist (siehe Darstellung unter I.1.3.). Zudem hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2014 (a. a. O.) schon nicht mehr darauf abgestellt, dass sich ein Miniatur Bullterrier nur hinsichtlich seiner Größe von einem Bullterrier unterscheidet. Wie bereits unter Ziffer I.1.3.1. dargestellt, kommt es auf das gesamte - sowohl in der Größe (Widerristhöhe) als auch in den Proportionen zum Ausdruck kommende - Erscheinungsbild an, wobei in einem summarischen Verfahren regelmäßig weitere sachverständig festgestellte Anhaltspunkte fehlen.

37

Ungeachtet dessen hat die Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt, dass mit Blick auf die Neufassung des Gesetzes zum 1. März 2016 bei der hier gerügten Divergenz als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (siehe Darstellung unter Ziffer I.2.)

38

4. Ferner rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmängel.

39

4.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beantragte Beweiserhebung zu der Frage, „ob es sich bei einem Miniatur Bullterrier (FCI-Standard Nr. 359) unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten um keine von dem Bullterrier (FCI-Standard Nr. 11) zu unterscheidende eigenständige Rasse handelt“, abgelehnt. Denn hierauf kam es - in Entsprechung der Rechtsprechung des Senates - nicht entscheidungserheblich an. Die Frage der Unterscheidung des Miniatur Bullterriers und des Bullterriers nach ihrer Rassenzugehörigkeit ist eine Rechtsfrage, die sich aus der Ausgestaltung der Norm des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA in seiner bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung ergibt. Denn die anzunehmende Unbestimmtheit der Norm, die bei verfassungskonformer Auslegung eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem Miniatur Bullterrier und dem Bullterrier erzwingt (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2013, a. a. O.; Beschluss vom 18. Juni 2014, a. a. O.), kann, selbst wenn es sich nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten um keine eigenständige Rasse handeln würde, kein anderes Ergebnis begründen.

40

4.2. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten der Sachverständigen für Genetik Dr. S., Gelantos Genetics GmbH zu der Frage abgelehnt, „ob es sich bei dem Hund des Klägers namens (...), geboren am 10. Mai 2010 oder am 23. August 2012, Transponder-Chip-Nummer: 27609690102(…) um keinen reinrassigen Miniatur Bullterrier, sondern vielmehr um einen Bullterrier bzw. einer Kreuzung dieser Rasse handelt“.

41

Hat das Gericht mangels eigener Sachkunde - wie im gegebenen Fall - bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann es sich in der Regel auf dessen Aussagen stützen, soweit gegen das Gutachten nicht durchgreifende Mängel geltend gemacht oder ersichtlich sind. Das Prozessgericht kann sich gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, 412 ZPO dabei auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichtes. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig zu beurteilen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 2 B 38.09 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris [m. w. N.]).

42

Hiervon ausgehend bedurfte es keines weiteren Gutachtens, um auszuschließen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um keinen reinrassigen Miniatur Bullterrier, sondern einen Bullterrier oder einer Kreuzung dieser Rasse handelt. Das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. T. (Fachtierärztin für Verhaltenskunde und Tierschutz) vom 17. Oktober 2014 kommt zu dem Ergebnis, dass es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht möglich sei, den Hund (...) mit absoluter (100-prozentiger) Sicherheit als Bullterrier oder als Miniatur-Bullterrier einzuordnen. Er sei aufgrund der gemessenen Größe und des weiteren Erscheinungsbildes mit großer Wahrscheinlichkeit als Miniatur-Bullterrier einzuordnen (vgl. "Fazit" auf S. 5 des Gutachtens). Dieses Ergebnis zugrunde gelegt, besteht schon kein Anhalt, die Reinrassigkeit des Hundes des Klägers in Zweifel zu ziehen. Denn dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung aus der Rasse Bullterrier handelt, bringt sie an keiner Stelle zum Ausdruck, obgleich es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zur Kreuzungswahrscheinlichkeit Aussagen zu treffen. Ist danach von einer unterstellten Reinrassigkeit des begutachteten Hundes auszugehen, legt die Beklagte schon nicht in hinreichender Art und Weise dar, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens veranlasst ist.

43

Ungeachtet dessen hat die Beklagte ebenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von - sich aus dem Gutachten ergebenden -unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Denn entgegen ihrer Behauptung, durch die Sachverständige für Genetik Frau Dr. S. könne festgestellt werden, ob es sich bei dem streitbefangenen Hund um keinen reinrassigen Miniatur Bullterrier, sondern um einen Bullterrier bzw. eine Kreuzung aus dieser Rasse handele, führt die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2014 aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine wissenschaftlich valide Rassebestimmung eines einzelnen Individuums nicht möglich sei. Selbst wenn die Elterntiere bekannt wären, bliebe wieder das Problem, deren Rassezugehörigkeit zu bestimmen (vgl. letzter Absatz S. 3 des Gutachtens). Das Hundegenom sei zwar zum aktuellen Zeitpunkt komplett entschlüsselt, es sei aber eine Zusammenfassung bestimmter DNA-Abschnitte zu einzelnen Genen und Zuweisung bestimmter Funktionen/Kodierungen erst für sehr wenige Bereiche gelungen. Die genetische Diversität zwischen einzelnen Hunderassen sei sehr limitiert. Danach hätten aktuelle Untersuchungen gezeigt, dass bestimmte Rassen eine alte (historische) Herkunft hätten und gegen "moderne" Rassen abgegrenzt werden könnten. Für die Hundepopulation ließen sich vier genetische Raster identifizieren, die Rassen mit ähnlichem geografischen Ursprung, ähnlicher Morphologie und ähnlichem Gebrauchswert für bzw. Nutzen durch den Menschen beinhalten würden; allerdings seien die Rassen innerhalb der Cluster individuell nicht gegeneinander abzugrenzen. Das Gros der modernen (seit 150 Jahren entwickelten/beschriebenen) Rassen sammle sich in einem einzigen Cluster. Untersuchungen einzelner Hunderassen auf ihre genetische Vielfalt (Haplotypendiversität) hätten für Hunde insgesamt eine große Variabilität gezeigt. Beispielweise seien bestimmte Haplotypen des Bullterriers identisch beim Pudel aufgetreten (vgl. "Bestimmung der Rassenzugehörigkeit eines individuellen Hundes", S. 3 des Gutachtens). Dem tritt die Beklagte in ihrer Antragsbegründungsschrift nicht ansatzweise entgegen. Sie beschränkt sich darauf, unter Bezugnahme auf einen Internetauftritt der Galantos Genetics GmbH (http://www.dogdna.de/ueber und_galantos_hund.html) auszuführen, dass dieses Unternehmen ein Speziallabor betreibe, welches genetische Tests zur Rassebestimmung von Hunden anbiete. Zu den testbaren Rassen würden unter anderem der Miniatur Bullterrier und der Bullterrier gehören, wobei die von ihr als Sachverständige für Genetik bezeichnete Frau Dr. S. das Labor im Bereich "DOG DNA" leite. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen Testverfahren für die genetische Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Miniatur Bullterriers bzw. eines Bullterriers anbietet, genügt angesichts der Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht, deren überzeugende und widerspruchsfreie Einschätzung, dass nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine valide, mithin zuverlässige Rassebestimmung für die hier streitbefangen Rassen möglich sei, in Frage zu stellen. Dass die Bestimmung der Rassezugehörigkeit im Rahmen einer genetischen Untersuchung als ein besseres Forschungsmittel anzusehen sei, wird danach - für den hier vorliegenden Fall - nicht plausibel dargelegt, zumal es für die Beklagte ohne Weiteres möglich gewesen wäre, über die bloße Verweisung auf einen Internetauftritt hinaus, eine belastbare Stellungnahme der von ihr bezeichneten Sachverständigen in insoweitiger Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Gutachten zu erlangen. Schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sie sich hiermit nicht substantiiert auseinandergesetzt, so dass das Verwaltungsgericht mangels erkennbarer gutachterlicher Mängel nicht veranlasst war, ein weiteres Gutachten einzuholen.

44

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

45

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

46

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2016 - 3 L 129/15 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG | § 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot


(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rass

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland


Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG | § 3 Überwachung


(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorsc

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Tenor Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016) ist das Verfahren beendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung vo

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. April 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2013 hinsichtlich der Ziffer 1. wiederhergestellt und zu Ziffer 2. angeordnet, soweit die Hunde mit den Transpondernummern 276096900347212 und 276098102896107 betroffen sind.

3

Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt nach § 3 Nr. 3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Sicherstellung und Verwahrung der beiden vorgenannten Hunde der Antragstellerin nach § 45 SOG LSA nicht vorliegen, da diese von der Antragstellerin gehaltenen Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählen, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist.

5

Hinsichtlich des Hundes mit der Transpondernummer 939000010111355 wird sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung hingegen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, da dieser Hund nicht dem Rassestandard eines Miniatur Bullterriers, sondern aufgrund der Widerristhöhe von 38,5 cm den Merkmalen eines Standard-Bullterriers entspricht, welcher zu den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zählt, auf welche § 3 Abs. 2 GefHundG verweist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht.

6

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs „Rasse“ auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden entwickelt worden sind. Der größte Hundefachverband ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien. Dieser Verband umfasst z. Zt. 87 Mitglieds- und Partnerländer (nur ein Verband pro Land). Die FCI garantiert innerhalb ihrer Organisation die gegenseitige Anerkennung der Abstammungsurkunden (Pedigrees) der Länder. Derzeit erkennt die FCI derzeit 343 verschiedene Rassen an. Jede von ihnen ist das „Eigentum“ eines bestimmten Landes, welches als Ursprungsland der Rasse bezeichnet wird. Diese Ursprungsländer erstellen in Zusammenarbeit mit der Standard- und der Wissenschaftlichen Kommission der FCI die Standards für ihre Rassen (veröffentlicht unter www.fci.be). In diesen Standards wird eine Rasse anhand phänotypischer, also äußerlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben und damit zugleich eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse vorgenommen. Die Rasse ist auch nach den von der FCI angewandten Kriterien eine Gruppe von Individuen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, die sie von anderen Vertretern ihrer Spezies unterscheiden, und die durch Vererbung übertragbar sind. Die Gruppe wird wie folgt definiert: „Verschiedene Rassen, die eine Reihe von eindeutig zu unterscheidenden, durch Vererbung übertragbaren, gemeinsamen Merkmalen aufweisen“. Die Varietät hingegen stellt eine Untergruppe innerhalb einer Rasse dar, deren Vertreter sich alle durch ein gemeinsames, vererbbares Merkmal von den anderen Vertretern ihrer Rasse unterscheiden. Die Rassestandards werden als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten(vgl. zum Vorgehenden: de.wikipedia.org/wiki/Hunderasse).

7

Von dieser Definition von Hunderassen ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes ausgegangen: In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“

8

Sowohl der für den Bullterrier geltende Standard Nr. 11 als auch der für den Miniatur Bullterrier nach seiner Anerkennung am 9. Juli 2011 ab dem 1. Januar 2012 geltende Standard Nr. 359 (veröffentlicht unter www.fci.be) orientieren sich an mehreren äußerlichen Merkmalen (Kopf, Hals, Körper, Rute, Gangwerk, Haarkleid, Größe). Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten „soll“. Für den Bullterrier sieht der Rassestandard weder eine Mindest- noch eine Höchstgröße vor.

9

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Rasse“ unter Hinweis auf Regelwerke von privaten (ausländischen) Zuchtvereinigungen im Ergebnis dazu führen könnte, dass juristische Personen des Privatrechts Entscheidungen des Gesetzgebers abändern oder umgehen könnten, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch.

10

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG) betroffen ist, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.09.2011 - 1 BvR 519/10 -, juris und v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris, jeweils m. w. N.). Der Gesetzgeber hat weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Eine solche Praxis ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. Teil B, Ziffer 4.3. Rdnr. 242 f.). Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert sind. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris).

11

Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die Definition des Begriffs „Hunderasse“ durch private Züchterverbände allenfalls die Verfassungsmäßigkeit der von ihr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage, nicht aber die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage.

12

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so ausgelegt werden kann, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht.

13

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung weiter ausführt, dass für die Zuordnung der hier streitgegenständlichen Hunde zu den in § 2 HundVerbrEinfG genannten Rassen der Zeitpunkt der Geburt der Hunde in den Jahren 2007 und 2010 maßgeblich sei und zu diesem Zeitpunkt der Miniatur Bullterrier keine von der FCI als eigenständig anerkannte Rasse darstellte, greift dieser Einwand nicht durch. Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bull Terrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Im Übrigen wird nach dem FCI-Standard für den American Staffordshire Terrier für diesen eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm „bevorzugt“. Ein „Sollgewicht“ wird nicht angegeben. Bei einem Staffordshire Bull Terrier (FCI-Standard Nr. 76) wird als „erwünschte“ Widerristhöhe eine Spanne 35,5 bis 40,5 cm angegeben. Hinsichtlich des Gewichts wird je nach Geschlecht des Hundes eine Spanne von 12,7 bis 17 kg angegeben. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pit Bull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Nur für den (American) Pit Bull Terrier hat der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht der FCI angehört, einen Rassestandard festgelegt. In diesem Rassestandard ist z. B. eine Mindestwiderristhöhe nicht bestimmt worden. Hinsichtlich des Gewichts wird je nach Geschlecht des Hundes eine Spanne von 13,5 bis 27 kg angegeben. (vgl. de.wikipedia.org/wiki/American_Pit_Bull_Terrier). In Ansehung der in den vorgenannten FCI-Standards für den American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bull Terrier aufgeführten Mindestgrößen und –gewichte legt die Antragsgegnerin nicht dar, ob der Gesetzgeber auch Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier, welche phänotypisch nach Größe und Gewicht deutlich von den Mindestgrößen und –gewichte nach unten hin abweichen, in den Kreis der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde einbezogen wissen wollte.

14

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere der hier in Rede stehenden Miniatur Bullterrier jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt der Hunde ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass die streitgegenständlichen Hunde als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen seien, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam „konstitutiv“ entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht aber die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann.

15

Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: „Kampfhunde“. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von „Bull-Rassen“. Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bullterrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf). Auch in der o. g. Dissertation von Steinfeldt wird ausgeführt: „Der Miniatur Bull Terrier hat seinen Ursprung in den kleinen, zur Rattenbekämpfung eingesetzten frühen Bull-Rassen. Erste Exemplare wurden bereits um das Jahr 1900 in Amerika auf Ausstellungen gezeigt, dennoch konnte sich die Rasse anfangs nicht recht durchsetzen. Nach der Gründung des Miniature Bull Terrier Clubs durch den Engländer Colonel Glyn im Jahre 1938 gewann die kleine Variante des Bull Terriers allmählich eine größere Anhängerschaft, ohne jedoch bis heute dessen jährlich registrierte Welpenzahlen zu erreichen.“ Nach der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zwischen (Standard-) Bullterrier und Miniatur-Bullterrier ist der Miniatur-Bullterrier daher nicht lediglich als kleine Variante des Standard-Bullterriers zu verstehen, sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im 20. Jahrhundert in seinem Ursprungsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt.

16

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben erfüllt der Hund mit der Transpondernummer 939000010111355, welcher nach der von der Antragsgegnerin am 10. April 2013 durchgeführten und von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Messung eine Widerristhöhe von 38,5 cm aufweist, nicht den Rassestandard eines Miniatur Bullterriers, sondern entspricht vielmehr dem Standard eines Bullterriers. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Dezember 2006 (Az.: 6 K 903/05, juris) darauf verweist, dass die Rassebestimmung nicht durch eindeutig und unverrückbar festgelegte Größen- und Gewichtsparameter erfolgt, sondern anhand einer wertenden Betrachtung des gesamten äußeren Erscheinungsbildes des Hundes vorzunehmen ist, ist festzustellen, dass dieses Urteil sich noch nicht mit den von der FCI definierten Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier auseinandersetzen konnte, welche sich nur hinsichtlich der Größe der Hunde unterscheiden.

17

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Sicherstellung des Hundes mit der Transpondernummer 939000010111355 nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine andere Ordnungsbehörde in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (3 M 255/13) bei einem sog. Listenhund von einer Sicherstellung nach § 45 Abs. 1 SOG LSA abgesehen und stattdessen bei Nichtvorlage des Wesenstests innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHundG einen Leinen- und Maulkorbzwang verfügt hat. Die Antragstellerin setzt sich bereits nicht mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen unterschiedlichen Vorgehensweise bei einem im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG und einem vermutet gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG auseinander. Ein sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest nach § 10 GefHundG gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Erhöhte Anforderungen an den Halter des Hundes entsprechend den für gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 GefHundG geltenden Vorschriften (Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 2 und §§ 5 f. GefHundG, insbesondere der grundsätzliche Leinen- und Maulkorbzwang nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 GefHundG) ergeben sich aus den Vorschriften des GefHundG nicht. Auch die nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 GefHundG für im Einzelfall gefährliche Hunde geltende erheblich absenkte Eingriffsschwelle genügt im Falle sog. Listenhunde weder für Maßnahmen gegenüber dem Hund noch für solche gegenüber dem Halter oder Hundeführer. Denn zum Ausgleich der hier schon an die Rasse des Hundes anknüpfenden vermuteten Gefährlichkeit des Hundes, die nur durch einen erfolgreich abgelegten Wesenstest widerlegt werden kann, hat der Gesetzgeber bewusst auf weitere Einschränkungen der Hundehaltung verzichtet. Ein erfolgreicher Wesenstest indiziert in diesen Fällen abschließend, dass von dem Hund und seiner Haltung und Führung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.01.2013 - 3 M 591/12 -, juris). Mithin stellt bereits das Halten eines sog. Listenhundes ohne Vorlage eines Wesenstestes innerhalb der gesetzlichen Frist eine Störung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 3 Nr. 1 SOG LSA dar, welche mit einer Sicherstellung des Hundes in verhältnismäßiger, d. h. in geeigneter und zumutbarer Weise begegnet werden kann. Auf eine möglicherweise abweichende Ermessenspraxis einer anderen Behörde kann sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht berufen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2012, mit dem ihr die Beauftragung des vorherigen Halters der Hündin „(...)“ mit deren Führung sowie die Überlassung der Hündin an denselben untersagt und der Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden war, zu Unrecht abgelehnt. Der Senat macht von der Möglichkeit, nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) namentlich dann Gebrauch, wenn sich die Verfügung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren wird die Verfügung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein, weil sie rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Die Tatbestandsvoraussetzungen der für die Verfügung einzig heranzuziehenden Rechtsgrundlage, § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22 – GefHundG LSA -) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214 – SOG LSA -), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) liegen nicht vor. Nach § 13 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA umfasst gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

4

Eine wiederholte nur vorübergehende Überlassung der Hündin „(...)“ an den vormaligen Halter durch die Antragstellerin begründet eine konkrete Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung nicht. Sie stellt keine Umgehung des gegenüber dem Vorbesitzer mit Verfügung vom 24.02.2011 ausgesprochenen Haltungsverbots dar.

5

Die Hündin „(...)“ ist auch nach Angaben der Antragstellerin ein Mischlingshund mit Vorfahren der Rasse „American Staffordshire Terrier“, mithin ein vermutet gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG LSA in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 21.04.2001 (BGBl. I 2001, S. 530 - HundVerbrEinfG -). Ein solcher Hund darf gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest nach § 10 GefHundG LSA gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, § 4 Abs. 1 Satz 1 GefHundG LSA. Erhöhte Anforderungen an den Halter oder Führer des Hundes entsprechend den für gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 GefHundG LSA geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2 und §§ 5 f. GefHundG LSA, insbesondere § 7 GefHundG LSA mit Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Hundehalters) ergeben sich aus den Vorschriften des GefHundG LSA nicht.

6

Auch die nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 GefHundG LSA für im Einzelfall gefährliche Hunde geltende erheblich absenkte Eingriffsschwelle genügt im Falle sogenannter „Listenhunde“ weder für Maßnahmen gegenüber dem Hund noch für solche gegenüber dem Halter oder Hundeführer. Denn zum Ausgleich der hier schon an die Rasse des Hundes anknüpfenden vermuteten Gefährlichkeit des Hundes, die nur durch einen erfolgreich abgelegten Wesenstest widerlegt werden kann, hat der Gesetzgeber bewusst auf weitere Einschränkungen der Hundehaltung verzichtet (vgl. Pietzsch, Neue Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt, LKV 2010, S. 241, 246). Ein erfolgreicher Wesenstest indiziert in diesen Fällen abschließend, dass von dem Hund und seiner Haltung und Führung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11). Für den Nachweis über den Wesenstest ist dem Halter ein Zeitraum von sechs Monaten ab dem Beginn der Haltung eingeräumt, § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHundG LSA. Die Hündin „(...)“ hat am 30.04.2012, etwas mehr als einen Monat nach Beginn der Hundehaltung durch die Antragstellerin den Wesenstest erfolgreich abgelegt. Damit ist davon auszugehen, dass von ihr derzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht.

7

Die gelegentliche Überlassung des Hundes zur Ausführung oder Beaufsichtigung an den vormaligen Halter stellt keine Umgehung des bestandskräftigen Haltungsverbotes dar. Auch wenn die Einlassungen der Antragstellerin vermuten lassen, dass diese langfristig die Rückgabe des Hundes an den vormaligen Halter beabsichtigt, war eine Hundehaltung durch ihn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht feststellbar. Hundehalter ist, wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat, § 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.02.2009 (GVBl. S. 133, - GefHuVO LSA -). Entsprechende Feststellungen hat die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheides nicht getroffen, vielmehr wurde der Vorbesitzer einmal gesehen, als er die Hündin ausführte und hat die Antragstellerin erklärt, ihm den Hund zwar wiederholt, aber derzeit auch nur zeitweise zur Aufsicht zu überlassen. Halterin bleibt damit gleichwohl die Antragstellerin. Hat der Vorbesitzer danach zeitweise die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über den Hund ohne Halter zu sein, ist er Hundeführer, § 2 Nr. 3 GefHuVO LSA. In der Führung der Hündin durch ihn ist jedoch ebenfalls keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen.

8

Dass der vormalige Halter entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHundG LSA den für die Haltung notwendigen Wesenstest nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht den Schluss, dass mit einer von der Antragstellerin beabsichtigten wiederholten kurzzeitigen Überlassung der Hündin an ihn eine Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung einhergeht. Auch wenn der Vorbesitzer durch die Weigerung, für die Hündin einen Wesenstest vorzulegen, gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GefHundG LSA verstoßen und mithin eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG LSA, steht ein solcher Verstoß nicht erneut zu erwarten, solange er nicht wieder Halter des Hundes wird und erneut einen Wesenstest durchführen lassen muss, § 10 Abs. 3 GefHundG LSA.

9

Dass die zeitweilige Überlassung der Hündin an den Vorbesitzer eine konkrete Gefahr für subjektive Rechte und Rechtsgüter Einzelner (§ 3 Nr. 1 SOG LSA), namentlich für Leben und Gesundheit anderer Personen oder Tiere begründet, lässt sich anhand des Erkenntnisstandes im Eilverfahren nicht feststellen. Zwar war der vormalige Halter in der Vergangenheit wiederholt straffällig und wurde auch wiederholt zu Ersatzleistungen oder Geldstrafen verurteilt. Auch hat er unwidersprochen die Bediensteten der Antragsgegnerin bedroht, sich notfalls mit Waffengewalt der Wegnahme der Hündin zu widersetzen. Die von der Antragstellerin in Abrede gestellte Bedrohung einer Arzthelferin am 25.09.2009, „seine Hunde“ auf sie zu hetzen, hat nach Aktenlage ebenso stattgefunden, da sich ein Strafverfahren anschloss (Az. (…) STA MD), das nach § 154 StPO eingestellt wurde. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorbesitzer bei seinen Taten die Hündin (gleichsam als Waffe) eingesetzt hätte. Auch die entsprechende Androhung vom 25.09.2009 oder die Ankündigungen, sich der Wegnahme des Hundes zu widersetzen, hat er nicht in die Tat umgesetzt. Allein die aus der Vergangenheit des Vorbesitzers abzuleitende Vermutung, dieser werde sich auch künftig nicht rechtstreu verhalten, genügt nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr. Konkrete Hinweise, der vormalige Halter plane, alsbald erneut straffällig zu werden oder gar dabei die Hündin einzusetzen, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

10

Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die dem früheren Halter zur Last gelegten Straftaten nach Anzahl und Schwere, und weil es sich überwiegend um Delikte handelt, bei denen er Gewalt gegen Personen ausgeübt hat, die Annahme rechtfertigen, dass er sich „für die Führung (…) der Hündin als ungeeignet“ erwiesen hat. Die fehlende persönliche Eignung zum Führen eines Hundes, dessen Gefährlichkeit kraft Gesetzes vermutet wird (§ 3 Abs. 2 GefHundG LSA), begründet indes nur eine abstrakte Gefahr. Wenn es der Gesetzgeber für diese Fälle als ausreichend erachtet, dass der Halter für das Tier einen Wesenstest beibringt (§§ 3 Abs. 2, 10 Abs.1 GefHundG LSA) und Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters nur wegen der Hunde verlang, die sich im Einzelfall als bissig erwiesen haben (vgl. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG LSA), so geht damit im Grundsatz die Entscheidung einher, dass auch unzuverlässige und ungeeignete Personen gefährliche Hunde i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG LSA halten oder – wie hier – führen dürfen. In diesen Fällen rechtfertigt die mit der Unzuverlässigkeit oder fehlenden persönlichen Eignung einhergehende abstrakte Gefahr ein Einschreiten der Behörde auf der Grundlage des § 13 SOG LSA nicht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert, 2.500,00 € festgesetzt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederhergestellt und zu Ziffer 4. angeordnet.

3

Gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. §§ 13, 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges hinsichtlich des Hundes „(...)“ mit der Transpondernummer (276...) (Ziffer 2.) und die Anordnung, dass dieser Hund außerhalb des Grundstückes der Antragstellerin nur von der Halterin selbst geführt werden darf (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2. und 3. (Ziffer 4.) nicht vorliegen, da der von der Antragstellerin gehaltene Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählt, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der vorgenannten Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen sind. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Umstände, welche darauf schließen lassen, dass der in Rede stehende Hund durch bestimmte Verhaltensweisen (z. B. einen Beißvorfall) auffällig geworden ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA ausgegangen werden kann.

5

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie die Hunde hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen bezeichne, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll.

6

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs „Rasse“ auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (metaphysische und erkenntnistheoretische Prämissen, Empirie und Experiment, Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion, mathematische Beschreibung, Hypothesen- und Theoriebildung) ermittelt worden ist, sondern auf normähnlichen Entscheidungen in Gestalt von Rassestandards von Interessenverbänden wie dem FCI beruht.

7

Von der Definition von Hunderassen anhand der von Fachverbänden entwickelten Kriterien ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ausgegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Weitergehende Hinweise auf die von der FCI anerkannten Rassestandards enthalten weder die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 06. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4920) noch die zu Protokoll gegebenen Redebeiträge in der 2. Beratung des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 8. Dezember 2000 (Plenarprotokoll 14/141, S. 13867 f.). Eine Bezugnahme im Sinne einer statischen oder dynamischen Verweisung auf die von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards enthält weder das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes noch das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009.

8

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist zudem der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - „Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).

9

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).

10

Hinsichtlich der von der FCI und anderen Hundeverbänden anerkannten Rassestandards ist zunächst festzustellen, dass diese als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen werden, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten. Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von nationalen Hundezuchtverordnungen festgelegt worden sind, ist dabei nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, was von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet wird, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht; ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht „standardgerechte“ Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu führt, dass der Hund auf Leistungsschauen wegen dieses „Fehlers“ ggf. nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht verwendet werden soll, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten.

11

Es lässt sich zudem weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem z. B. das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und zumindest im Internet veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bzw. der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI außer für den Bullterrier (Standard Nr. 11) bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bullterrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell noch ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pitbull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Für den (American) Pit Bull Terrier haben z. B. der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht dem FCI angehört, sowie die American Dog Breeders Association und einige nationale Hundeverbände (wie z. B. der American Pit Bull Terrier Club Schweiz) eigene, zum Teil divergierende Rassestandards festgelegt.

12

Im Weiteren weisen der FCI-Standard Nr. 11 für den Bullterrier und der Standard Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Beschreibungen auf. Hinsichtlich des Bullterriers heißt es etwa:

13

„Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durch-dringenden Glitzern.

14

Ohren : Klein, dünn und nahe zueinander angesetzt. Ein Bullterrier sollte in der Lage sein die Ohren steif aufgerichtet zu halten, wenn sie gerade nach oben zeigen.“

15

Im Rassestandard Nr. 359 der FCI vom 23. Dezember 2011 für den Miniatur Bullterrier heißt es hinsichtlich der Größe des Hundes: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“

16

Außerdem wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, als wenig geeignet für eine hinreichend verlässliche Zuordnung zu einer bestimmten Hunderasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Kutschmann (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V.) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren insbesondere zu Mischlingshunden in den USA durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde dort bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche über besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, neben der Mitteilung von Geschlecht, Größe, Gewicht und Alter eine Videoaufnahme des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung nicht mit dem genetischen Testergebnis überein (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, 17, veröffentlicht unter article.sapub.org/pdf/10.5923.j.sociology.20130302.02.pdf).

17

Eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu Gunreben u. a., Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, die DNA-Tests bei Hunden durchführen (vgl. z. B. die 200 Rassen umfassende Liste bei www.wisdompanel.com/breeds). Für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier liegt allerdings bereits differenziertes genetisches Vergleichsmaterial vor (vgl. z. B. die Übersicht bei www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf).

18

Stellt man für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die oben aufgeführten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 GefHundG zurück, ist § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so auszulegen, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359 den Regelfall darstellt, welcher die phänotypische Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht. Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden „soll“. Nach dem insofern auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt der in Rede stehende Hund hinsichtlich der Widerristhöhe die Maßgaben des Standards Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier, so dass der in Rede stehende Hund nach derzeitigem Sachstand nicht den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Messung der Widerristhöhe des Hundes vorgelegt, welche es als fraglich erscheinen lassen könnte, dass der Hund noch dem für Miniatur Bullterrier geltenden Rassestandard entspricht. Hinzu kommt, dass wie sonst auch grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten bei nicht aufklärbaren Zweifelsfällen hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes die Antragsgegnerin die Beweislast trägt. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, 37; § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93) in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

19

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere des hier in Rede stehenden, im Mai 2010 geborenen Miniatur Bullterriers jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des Hundes ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass der streitgegenständliche Hund als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen sei, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam „konstitutiv“ entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: „Kampfhunde“. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von „Bull-Rassen“. Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bull Terrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Einordnung seines Hundes als gefährlichen Hund.

2

Der Kläger ist Halter des Hundes „Ben“, den er im März 2010 als ca. zweijähriges Tier vom Tierheim A-Stadt erworben hatte. In dem Tierabgabevertrag vom 11. März 2010 wird der Hund als „Fundtier“ und als „Labrador-Mix“ bezeichnet. Nach einer Auskunft des kommunalen Schadensausgleiches vom 10. Juli 2013 beruhte diese Angabe des Tierheimes auf der Einschätzung des Fachpersonals des städtischen Tierheimes, nämlich einer Diplom-Biologin und eines Tierarztes. Für das Tierheim habe es sich augenscheinlich nicht um eine gefährliche Hunderasse gehandelt. Da sich die Rasse eines Tieres zweifelsfrei nur durch eine Stammbaumbestimmung oder eine genetische Untersuchung feststellen lasse, habe sich das städtische Tierheim nur auf die Erfahrung des Fachpersonals verlassen können.

3

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Hund im zentralen Register nach § 15 Abs. 1 GefHundG erfassen zu lassen, da der vom Kläger gehaltene Hund einer der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zugehöre. Der Kläger wurde daraufhin gewiesen, dass die Nichterfüllung der Meldepflicht bußgeldbewehrt sei. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass er außerdem einen Wesenstest vorzulegen habe, aus dem sich die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ergebe.

4

Am 05. Juli 2010 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass es sich bei dem Hund um einen American Bulldog/Labradormix handele.

5

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2010 zog die Beklagte den Kläger zur Hundesteuer heran und setzte dabei die Steuern für das Halten eines gefährlichen Hundes fest. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle beauftragte mit Beschluss vom 01. März 2012 im Verfahren 5 A 172/10 HAL den Sachverständigen B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem Hund Ben um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten handele. In dem Rassegutachten des Sachverständigen B. vom 07. Juni 2012 wurde festgestellt, dass der Hund des Klägers ein Mischling der Rassen Labrador und Ca de Bestiar-Kurzhaar sei. Nach Vorlage des Gutachtens hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide auf. Das Klageverfahren wurde auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt.

6

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 03. März 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger das Halten seines Hundes bis zur Vorlage des Wesenstestes. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es handele sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund, nämlich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling, der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 aufgeführt sei. Für die erlaubte Haltung des Hundes sei ein Wesenstest nachzuweisen, was bisher nicht erfolgt sei.

7

Hiergegen legte der Kläger unter dem 08. März 2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es sich bei seinem Hund nicht um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handele.

8

Der Kläger hat zwischenzeitlich die erfolgreiche Ablegung eines Wesenstestes unter dem 06. April 2011 nachgewiesen.

9

Am 26. September 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass er seinen Hund als Labrador-Mischling aus dem Tierheim erworben habe, was sich auch aus dem Tierabgabevertrag vom 11. März 2010 ergebe. Es handele sich nicht um einen vermutet gefährlichen Hund, wie sich auch aus dem vom Sachverständigen B. erstellten Gutachten ergebe.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, dass im Juli 2010 durch den amtlichen Tierarzt L. festgestellt worden sei, dass eine Zuordnung zu den in der Hundesteuersatzung der Beklagten als gefährliche Hunde aufgeführten Rassen nicht auszuschließen sei. Im Ergebnis einer weiteren tierärztlichen Untersuchung sei die Feststellung getroffen worden, dass eine Zuordnung zu den Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier bzw. deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht auszuschließen sei. Die Klage sei unzulässig, da nach Ablegen des Wesenstestes sich der streitgegenständliche Bescheid erledigt habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse für die Führung einer Fortsetzungsfeststellungsklage berufen.

15

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A.. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 05. Dezember 2012 fest, dass der Hund des Klägers zu überwiegenden Teilen der Rasse American Pit Bull Terrier zuzuordnen sei. Als weitere eingekreuzte Rassen vermutete der Sachverständige die Rassen American Staffordshire Terrier oder Ca de Bestiar-Kurzhaar.

16

Mit Urteil vom 03. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der angefochtene Bescheid vom 03. März 2011 entfalte weiterhin eine belastende Wirkung, da im Falle der Bestandskraft des Bescheides die von der Beklagten festgestellte Rassezugehörigkeit auch im Register nach § 15 Abs. 1 GefHundG einzutragen wäre. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der hier allein noch streitigen Feststellung, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG handele, rechtmäßig. Der Kläger halte einen American Pitbull Terrier und damit einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 GefHundG. Der Begriff der Kreuzung sei in einem umfassenden Sinne zu verstehen, nämlich dass jeder Mischlingshund, indem sich Anteile der sog. Kampfhunde befänden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgehe und unabhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen sei, unter die Vorschriften falle. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass es sich bei dem Hund des Klägers nach den überwiegend erkennbaren Rassekomponenten um eine Kreuzung mit maßgeblicher Beteiligung eines Hundes der Rasse American Pitbull Terrier handele. Nach dem Gutachten des Sachverständigen A. auf der Grundlage der von diesem benannten Phänotypkomponenten, nämlich dem Erscheinungsbild, dem Wesen des Hundes, seinen Bewegungen und seinem Gangwerk sei dieser in nachvollziehbarer Weise und im Wesentlichen im Einklang mit den Beschreibungen zu dieser Hunderasse zu seiner Rassezuordnung gekommen. Er habe in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der Hund auf Grund seiner phänotypischen Merkmale zu überwiegenden Teilen einem Hund der Rasse American Pitbull Terrier zuzuordnen sei. Auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland keinen verbindlichen Rassestandard für die Rasse American Pitbull Terrier gebe, hindere dies die Rassezuordnung nicht. Insoweit komme es allein auf deren tatsächliche Existenz als Hunderasse an, die unabhängig davon sei, ob es Zuchtstandards gebe. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen B. aus dem Vorverfahren in Zweifel gezogen. Die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B. ergebende Feststellung, es handele sich um einen Mischling aus den Rassen Ca de Bestiar und Labrador, vermöge nicht zu überzeugen und sei nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen A. in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen B. seien Fehler und Ungereimtheiten aufgetreten, die dieser auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen oder Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt geklärt gewesen sei und weiterer Aufklärungsbedarf nicht bestehe. Da auch nicht ersichtlich bzw. vom Kläger plausibel vorgetragen worden sei, dass anderen Gutachtern andere Methoden zur Rassefeststellung zur Verfügung stünden als den mit der Angelegenheit bislang befasst gewesenen Fachleuten und eine genetische Zuordnung von Hunden zu einer bestimmten Rasse bisher nicht möglich sei, sei die Würdigung beschränkt auf die Frage, ob der Hund des Klägers auf Grund seiner phänotypischen Merkmale ein Hund der in der Liste genannten Rassen sei. Dies sei nach dem Gutachten des Sachverständigen A. der Fall.

17

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 18. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass sich aus den Beratungen des Bundesrates zum Gesetz über die Bekämpfung gefährlicher Hunde nicht schlussfolgern lasse, dass der Gesetzgeber bezüglich der Rassebestimmung tatsächlich die Rassestandards der FCI zur Anwendung bringen wollte, denn auch andere Zuchtverbände, z. B. der United Kennel Club (UKC) in den USA, verfügten über einen Rassestandard z. B. für den Bullterrier. Allein der Verweis des Bundesrates innerhalb einer Empfehlung im laufenden Gesetzgebungsverfahren genüge nicht, um dem Normadressaten zu vermitteln, dass bezüglich der Zuordnung eines Hundes die Rassestandards der FCI zur Anwendung kommen sollten. So fehle es insbesondere an einer Bezugnahme auf die Rassestandards innerhalb des Gesetzestextes. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die FCI-Standards nur statisch zur Anwendung gelangen sollten. Gleitende Verweise auf private Regelwerke seien aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Schließlich seien die Rassestandards der Zuchtverbände auch zu unbestimmt. Zudem sei zu beachten, dass im vorliegenden Fall zwei Gutachten mit verschiedenen Ergebnissen vorlägen. Die Sachverständigen hätten auch nach der Vernehmung und ergänzenden Erläuterung in der mündlichen Verhandlung an ihren jeweiligen Einschätzungen festgehalten. Hinsichtlich der sachverständigen Beurteilung des Sachverständigen A., auf welchen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 1992 nicht mehr als Leistungsrichter bei Hundeschauen aufgetreten sei. Es sei insgesamt festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur ein in Sachsen-Anhalt anerkannter Rassestandard die Merkmale bestimmen könne, nach dem es sich bei dem klägerischen Hund um einen sog. Listenhund der Rasse American Pitbull Terrier handele. Ein solcher Rassestandard für den American Pitbull Terrier sei indes im Gegensatz zu den meisten Hunderassen weder in Sachsen-Anhalt noch vom Dachverband der Hundevereine in der Bundesrepublik Deutschland (VDH) noch vom internationalen Hundeverband FCI anerkannt. Soweit der Gutachter A. in seinem Gutachten letztlich darauf abstelle, dass in einem amerikanischen Hundezüchterverband ein Rassestandard existiere, für den die Beschreibung des klägerischen Hundes einschlägig sei und dieser Standard immerhin in der Schweiz anerkannt sei, so sei dies für das allgemeine Polizeirecht des Landes Sachsen-Anhalt ohne Bedeutung. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Regierungsentwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde abgestellt habe, stehe dies dem Ergebnis den Ausführungen des Klägers nicht entgegen. So sei dort lediglich ausgeführt worden, dass sowohl reinrassige als auch Mischlingshunde von dem Verbringungsverbot für gefährliche Hunde erfasst seien. Dies bedeute jedoch nur, dass alle der genannten Listenhunde sowie eine Kreuzung eines reinrassigen Listenhundes mit einem anderen Hund erfasst sein sollten. Es spreche einiges dafür, dass nur die sog. F.1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen sei, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorlägen. Hinzu komme, dass der Hund hinsichtlich der Augenform nicht dem Rassestandard des UKC für einen American Pitbull Terrier entspreche.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 03. Mai 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Nach Auffassung der Beklagten sei die landesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG i. V. m. § 2 HundVerbrEinfG mit den Grundsätzen über die verfassungsrechtliche Bestimmtheit von Normen nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es sei hinreichend geklärt, dass bei der Bestimmung von phänotypischen Merkmalen auf anerkannte Rassestandards von Zuchtverbänden zurückgegriffen werden dürfe. Dies gelte auch für die Bestimmung eines Pitbull Terriers anhand des Rassestandard des United Kennel Clubs. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG, da er nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. aufgrund seiner phänotypischen Erscheinung überwiegend der Rasse American Pitbull Terrier zuzuordnen sei. Dass die Beklagte zu Beginn des Verwaltungsverfahrens noch von der Zuordnung zur Rasse eines American Staffordshire Terrier ausgegangen sei, sei vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem American Pitbull Terrier und dem American Staffordshire Terrier ursprünglich um Varietäten einer Rasse gehandelt habe, plausibel. Die Einholung seines Obergutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverhalt durch das Gutachten des Sachverständigen A. hinreichend geklärt sei. Die vom Kläger angeregte Einholung eines genetischen Gutachtens könne zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen, da die derzeit am Markt tätigen Unternehmen im Höchstfalle nur hinsichtlich 191 Hunderassen Vergleichsmaterial vorzuliegen hätten. Für die Rassen Ca de Bestiar und American Pitbull Terrier liege ausweislich der im Internet veröffentlichten Informationen bei keinem der Unternehmen Vergleichsmaterial vor.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. Mai 2013 ist zulässig und begründet.

24

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Beklagte hat sich sachlich vollumfänglich auf die Klage eingelassen, was nach ständiger Rechtsprechung dazu führt, dass die Klage dann auch ohne Vorverfahren zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris).

25

Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid weiterhin eine belastende Wirkung entfaltet, da im Falle der Bestandskraft des Bescheides die von der Beklagten festgestellte Rassezugehörigkeit auch im Register nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GefHundG, GVBl. LSA S. 22) einzutragen wäre. Zwar hat der Kläger mittlerweile einen Wesenstest i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG für den Hund vorgelegt, aus dem sich die Fähigkeit des Hundes zum sozialverträglichen Verhalten ergibt. Insoweit ist das Halten des Hundes nunmehr erlaubt und kann nicht mehr als ordnungswidrig angesehen werden. Mit der Vorlage des Wesenstests wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen vermutet gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG handelt, jedoch nicht gegenstandslos. Die Rassezuordnung hat z. B. Bedeutung für die Heranziehung zu (erhöhter) Hundesteuer sowie für Verhaltenspflichten in einigen kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen.

26

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung von Hunden der Rasse Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier untereinander oder mit anderen Hunden handelt.

28

Nach § 3 Abs. 2 GefHundG wird bei den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden die Gefährlichkeit vermutet. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige Gefährdungsvermutung für Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Die Haltung der in § 3 Abs. 2 GefHundG genannten Hunde ist nur dann erlaubt, wenn gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist. Gemäß § 16 GefHundG handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 GefHundG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests hält.

29

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste von als gefährlich anzusehenden Hunden und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte in sog. Rasselisten zusammengefassten Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Obgleich nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden könne, sei der Gesetzgeber doch berechtigt, zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen zu treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten. Für Hunde der in der Vorschrift genannten Rassen habe der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen können. Die Fachwissenschaft schließe nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit von Hunden genetische Ursachen haben könne, und rechne die sog. Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten nicht ohne Problematik sei. Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip seien gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht zu erheben. Insbesondere verstoße die Vorschrift nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Sie bezeichne die Hunde, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll, hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen. Ob die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit auch hinsichtlich der daneben aufgeführten Kreuzungen erfüllt sind, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen ausdrücklich offen gelassen.

30

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich unbenommen, bei der näheren Bestimmung des Begriffs „Rasse“ bei Hunden auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden entwickelt worden sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (z. B. Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion) ermittelt worden ist, sondern auf normativen Entscheidungen von Interessenverbänden beruht.

31

Der größte internationale Hundefachverband ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien. Die FCI garantiert innerhalb ihrer Organisation die gegenseitige Anerkennung der Abstammungsurkunden (Pedigrees) der Länder. Derzeit erkennt die FCI 343 verschiedene Rassen an. Jede von ihnen ist das „Eigentum“ eines bestimmten Landes, welches als Ursprungsland bzw. Patronatsland der Rasse bezeichnet wird. Diese Ursprungsländer erstellen in Zusammenarbeit mit der Standardkommission und der Wissenschaftlichen Kommission der FCI die Standards für ihre Rassen (veröffentlicht unter www.fci.be). In diesen Standards wird eine Rasse anhand phänotypischer, also äußerlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben. Die Rasse ist auch nach den von der FCI angewandten Kriterien eine Gruppe von Individuen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, die sie von anderen Vertretern ihrer Spezies unterscheiden, und die durch Vererbung übertragbar sind. Die Rassestandards werden als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten (vgl. zum Vorgehenden: de.wikipedia.org/wiki/Hunderasse). Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von anderen nationalen Hundezuchtvereinigungen wie z. B. dem United Kennel Club (UKC), der anders als der FCI einen Rassestandard für den American Pitbull Terrier entwickelt hat, verwendet werden, ist nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung des Phänotyps verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, welche Kriterien von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet werden, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht, ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. ob er sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht standardgerechte Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu, dass der Hund auf Leistungsschauen nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht zu verwenden ist, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten. Auch in dem offiziellen Rassestandard für den American Pitbull Terrier des UKC (welcher nicht dem FCI angehört) heißt es zum Zweck der Rassestandards, dass diese als Richtlinien für Züchter dienen sollen, welche die Qualität ihrer Zuchtlinien wahren und pflegen wollen. Gleichzeitig sollen die Rassestandards auch als Richtlinien für Wertungsrichter auf Leistungsschauen dienen (vgl. www.ukcdogs.com/Web.nsf/Breeds/AmericanPitBullTerrier12012012).

32

Von dieser (generellen) Definition von Hunderassen und der inhaltlichen Bezugnahme auf die von Hundeverbänden entwickelten Standards ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes ausgegangen: In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da diese wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Im Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages zu dem Gesetz heißt es (BT-Drs. 14/4920, S.11): „Zusätzlich erfasst ist in Absatz 1 Satz 1 die Rasse „Bullterrier“. Die im Entwurf vorgesehene Regelung des § 1 Abs. 2 – alt – ist nicht vollziehbar im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen der Länder, die vielfach die Einordnung eines Hundes als gefährlich an eine Begutachtung und weitere Voraussetzungen knüpfen. In der Praxis wird nicht zu gewährleisten sein, dass an der Grenzkontrollstelle aufgrund einer nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht vorgesehenen Einzelfallüberprüfung die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder nicht erfolgen kann. Vielmehr muss es für die zuständigen Behörden anhand objektiver, leicht zu überprüfender Kriterien feststellbar sein, ob der betreffende Hund dem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegt. Vollziehbar erscheinen daher nur Regelungen, die sich zum einen an bestimmten, grundsätzlich allgemein als gefährlich eingestuften Hunderassen ausrichten (Absatz 1 Satz 1 - neu -).“ Der Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes (LT-Drs 5/1011) enthält keine nähere Ausführungen zur Frage, von welchen Kriterien bei der Bestimmung einer Hunderasse auszugehen ist.

33

Selbst wenn man die Regelung in § 2 HundVerbrEinfG hinsichtlich der vier dort aufgeführten Hunderassen bei einer Heranziehung der von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards als hinreichend bestimmt ansieht, lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass die Regelung über die Einbeziehung von Kreuzungen der dort aufgeführten Hunderassen (mit anderen Hunden) gleichfalls hinreichend bestimmt ist und auch ansonsten dem Rechtsstaatsprinzip genügt.

34

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 -„ Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).

35

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtsetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Eine solche Praxis ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. Teil B, Ziffer 4.3. Rdnr. 242 f.). Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).

36

Verweist der staatliche Normgeber nämlich (sinngemäß) auf Regelungen Dritter, darf das nicht in einer Weise geschehen, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis ist. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (vgl. zu Verweisungen auf tarifvertragliche Regelungen: BVerfG, Beschl. v. 25.02.1988 - 2 BvL 26/84 - juris und Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 - juris jeweils m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris).

37

Der Begriff der Kreuzung, wie er in § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG verwandt wird, genügt auch unter Anwendung der gängigen Auslegungen (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung, historische Auslegung) nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den vorgenannten Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes.

38

Mit dem Begriff „Kreuzung“ oder auch Mischling, Bastard oder Hybride wird dem Wortsinn nach in dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier bezeichnet (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Kreuzung_Genetik). Für die Verwendung des Begriffes „Kreuzung“ ist es dabei ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Tierart oder Tierrasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt. Auch in der Hundezucht wird der Begriff „Kreuzung“ zur Kennzeichnung eines von dem Hund einer bestimmten Art oder Rasse (Hunderasse) abstammenden Hundes unabhängig davon verwendet, mit welchem Grad das Tier mit dem Vorfahren verwandt ist und mit welchem Anteil dieser an dem Erbgut des Abkömmlings vertreten ist. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.2006 -11 UE 1426/04 -, juris). Insoweit lässt der Wortlaut der Regelung offen, ob es für die Beurteilung eines Hundes als gefährlicher Hund i. S. d. § 2 HundVerbrEinfG darauf ankommt, ob gerade in der Elterngeneration oder in irgendeiner weiter zurückliegenden Generation ein Hund der in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen eingekreuzt worden ist oder ob nur dann von einer Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist, wenn phänotypisch noch die Merkmale eines dieser Hunde „signifikant“ feststellbar sind.

39

Auch die systematische Auslegung führt nicht weiter, da der Gesetzgeber den Begriff nur in § 2 HundVerbrEinfG verwandt hat und andere Vorschriften des Gesetzes auch indirekt nicht auf den Regelungsinhalt dieser Vorschrift verweisen. Auch das Tierzuchtrecht der Europäischen Union (welches derzeit nur für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden gilt) enthält keine nähere Begriffsbestimmung zu Kreuzungen oder Hybriden in Bezug auf Hunde.

40

Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Sinn und Zweck sowohl der Regelung des § 3 Abs. 2 GefHundG als auch der Regelung in § 2 HundVerbrEinfG ist die Vorsorge in Bezug auf die von Hunden ausgehenden Gefahren. Insoweit ist es nach der gesetzgeberischen Intention ausreichend, allerdings auch geboten, dass ein Gefahrenverdacht in Bezug auf die generell als gefährlich vermuteten Hunderassen besteht. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Es ist unbestritten, dass Hunderassen wie (American) Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potenzial zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rdnr. 75, m. w. N. unter Hinweise auf die einschlägigen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen). Hingegen liegen auch nach den Darlegungen der Beklagten keine gesicherten fachwissenschaftlichen Kenntnisse zu der Frage vor, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse die Kreuzung noch als abstrakt gefährlich gelten kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 -, juris dort zur Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung).

41

Aus der Gesetzgebungsgeschichte lassen sich keine näheren Erkenntnisse zur Auslegung gewinnen, da in der Begründung zu § 1 HundVerbrEinfG lediglich ausgeführt wird, dass Absatz 1 ein grundsätzlich unbedingtes Verbot enthält, die dort genannten gefährlichen Hunde - sowohl reinrassig als auch als Mischlinge - in das Inland zu verbringen (BT-Drs. 14/4451 S. 8).

42

Der Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, dass diese, soweit sie überhaupt Rasselisten eingeführt haben, entweder auf die bundesrechtliche Regelung verweisen oder den Begriff der Kreuzung näher definiert haben (vgl. z. B. § 1 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 02. Oktober 2001 [BremGbl. 2001, 331]). Einige landesrechtliche Regelungen enthalten zudem eine materielle Beweislastregelung, welche in Zweifelsfällen dem Hundehalter die Pflicht zum Nachweis auferlegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Hund nicht um einen sog. Kampfhund bzw. eine Kreuzung mit einem sog. Kampfhund handelt (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93).

43

In der Rechtsprechung werden zur Auslegung des Begriffes „Kreuzung“ zu den verschiedenen landesrechtlichen Regelungen unterschiedliche Auffassungen vertreten.

44

Die weitestgehendste Auffassung geht davon aus, dass es für die Zuordnung eines Hundes zu einer Kreuzung mit einem sog. Listenhund ausreicht, wenn sich feststellen lässt, dass in irgendeiner vorgehenden Generation einer der in der Liste aufgeführten Hunde eingekreuzt worden ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Gesetzeswortlaut (des Bundesgesetzes) eine weitergehende Beschränkung auf bestimmte Elterngenerationen nicht gebiete (HessVGH, Urt. v. 14.03.2006, a. a. O.).

45

Eine andere Auffassung geht davon aus, dass von einer Kreuzung mit einem in einer Rasseliste aufgeführten Hund dann auszugehen ist, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Hunde die Merkmale unabhängig vom Verwandtschaftsgrad mindestes eines der in der Rasseliste genannten Hunderassen zeigt bzw. das äußere Erscheinungsbild „noch“ zu erkennen ist (OVG Brandenburg, Urt. v. 20.06.2002 - 4 D 89/00.NE -, juris, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 - 6 CN 2.02 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.06.2004 - 14 A 953/02 -, juris, dem nachgehend und bestätigend BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 10 B 21.04 - juris; OVG LSA, Urt. v. 12.02.2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris;

46

Eine engere Auffassung geht davon aus, dass ein Hund nur dann als Kreuzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist, wenn die „maßgeblichen“ oder „besonders charakterisierenden“ Merkmale des Rassestandards bzw. des Erscheinungsbildes der in der Rasselisten aufgezählten Hunderassen „markant“ bzw. „signifikant“ in Erscheinung treten (VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008 - 6 K 2295/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2007 - 5 K 4369/06 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2001 - VGH B 12/00 u. a. -, juris und 24.10.2001 - VGH B 8/01 -, juris; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urt. v. 12.07.2001 - 152/00 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2000 - 2 Bs 311/00 -, juris).

47

Soweit sich die vorgenannten Entscheidungen mit der Frage der Bestimmtheit des Begriffs „Kreuzung“ in den einschlägigen Vorschriften über gefährliche Hunde befassen, orientieren sich diese Entscheidungen jedoch ausnahmslos am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG und nicht an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Regelungen über Kreuzungen mit den sog. Listenhunden seien nach der oben aufgeführten Rechtsprechung hinreichend bestimmt, da das Gesetz an erkennbare phänotypische Merkmale anknüpfe, die den Rückschluss auf die ausreichende Beteiligung einer Rasse zuließen. Ob dieser Rückschluss im Einzelfall gelinge, sei keine Frage der Bestimmtheit der Norm, sondern deren Anwendung im Einzelfall. Im Regelfall könne - ggf. unter Zuhilfenahme von sachkundigen Amtstierärzten oder anderen Sachverständigen - hinreichend sicher festgestellt werden, dass ein Hund nach seinem äußeren Erscheinungsbild trotz Einkreuzung anderer Rassen die markanten Merkmale einer der gelisteten Hunderassen zeige (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2008 - 4 Bs 72/08 -, juris; HessVGH, Urt. v. 27.01.2004 - 11 N 520/03 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2001, a. a. O.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.07.2001, a. a. O.; juris; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urt. v. 12.07.2001, a. a. O.).

48

Nach einer engen Auslegung ist nur die sog. F.1-Generation (1. Filialgeneration) noch als Kampfhundkreuzung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen, wenn also in der Parentalgeneration nachweislich ein reinrassiger sog. Listenhund und ein weiterer Hund vorhanden waren, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen. Die Gegenauffassung, die darauf abstelle, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermöge, abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale einer Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2009 - 10 B 09.89 -, juris, VG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2013 - 3 L 104/13 -, juris).

49

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 16. März 2004 ausgeführt, dass die Aufnahme von bestimmten Hunderassen in sog. Rasselisten dann rechtmäßig ist, wenn ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers gegeben ist. Der Gesetzgeber darf zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich wie oben schon ausgeführt jedoch nur entnehmen, dass der Gesetzgeber allgemein „Mischlinge“, also Kreuzungen von sog. Listenhunde untereinander oder mit anderen Hunden, in den Anwendungsbereich des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsge-setzes einbezogen wissen wollte. Dass der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen sind, dass auch bei Kreuzungen, bei denen lediglich in einer der F.1-Elterntiergeneration vorausgehenden Parentalgenerationen ein Elterntier einer der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen angehört hat, genügende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch diese Hunde - ggf. erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können, lässt sich nicht belegen.

50

Eine verfassungskonforme enge Auslegung des Begriffs der Kreuzung ist noch aus anderen Gründen geboten. Kann bei reinrassigen sog. Listenhunden noch eine Gesamtschau aller phänotypischen Merkmale ausreichend sein, um ggf. durch einen Sachverständigen eine zweifelsfreie Zuordnung zu einer bestimmten Rasse zu ermöglichen, kommt es bei Mischlingshunden darauf an, dass einzelne phänotypische Merkmale eines reinrassigen Hundes zweifelsfrei als prägend für den Phänotyp des Mischlingshundes zugeordnet werden können.

51

Wie oben bereits ausgeführt, beruht die Rasseeinteilung bei Hunden nicht auf naturgesetzlichen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf den normativen Entscheidungen von Interessenverbänden. Für die Frage, wann bei einem Mischlingshund einzelne phänotypische Merkmale einer bestimmten Hunderasse, namentlich einer der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen, zweifelsfrei als prägend angesehen werden können, fehlt es an normativen Entscheidungen der Interessenverbände. Die von der FCI entwickelten Standards weisen zum Teil Überschneidungen auf, welche bereits eine zweifelsfreie Zuordnung von phänotypischen Merkmalen zu einer bestimmten Rasse nicht immer zulassen. Ferner enthalten die Rassestandards keine Bestimmung darüber, was als besonders prägend für eine Rasse angesehen werden kann. Aufgeführt werden neben essentiellen, jedoch als gleichrangig anzusehenden phänotypischen Merkmalen nur bestimmte „Fehler“, welche bei der Bewertung eines Hundes im Rahmen einer Zuchtentscheidung oder einer Leistungsschau negativ zu berücksichtigen sind.

52

So weisen die Standards für den Bull Terrier (Standard Nr. 11) als auch für die in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG weiter aufgeführten Rassen Staffordshire Bull Terrier (Standard Nr. 76) und American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale zudem begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Begriffe auf.

53

Hinsichtlich des Bull Terriers wird in dem Standard ausgeführt: „Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durchdringenden Glitzern.“

54

Hinsichtlich des Staffordshire Bull Terrier heißt es: „Augen: Dunkel bevorzugt, können aber einen gewissen Bezug zur Haarfarbe haben. Rund und von mittlerer Größe; so eingesetzt, dass sie geradeaus blicken. Dunkle Lidränder. … Ohren: Rosen- oder Halbstehohr, weder groß noch schwer. Vollständiges Schlapp- oder Stehohr höchst unerwünscht. … Rute: Mittlere Länge, tiefer Ansatz auslaufend in eine Spitze und ziemlich tief getragen. Soll nicht stark gebogen sein, eher vergleichbar mit einem Pumpenschwengel alter Form.“

55

Hinsichtlich des American Staffordshire Terrier heißt es z. B.: „Farbe: Jede Farbe, einfarbig, mehrfarbig oder gefleckt ist zulässig, jedoch soll mehr als 80 % Weiß, Schwarz mit Brand und leberfarben nicht gefördert werden. … Größe: Größe und Gewicht sollten zueinander in richtiger Proportion stehen. Eine Schulterhöhe von ca. 46 bis 48 cm für die Rüden und 43 bis 46 cm für die Hündinnen ist zu bevorzugen.“

56

Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rassen (Ca de Bestiar, Labrador Retriever) finden sich vergleichbar unbestimmte Beschreibungen. Für den Ca de Bestiar (Mallorquinischer Schäferhund) heißt es in dem FCI-Standard Nr. 321:

57

„Augen : Eher klein, leicht mandelförmig; sie treten weder hervor noch liegen sie tief in den Augenhöhlen; sie sind nicht allzu weit auseinanderliegend, zentriert, leicht schräg eingesetzt, lebhaft; ihre Farbe reicht von Rosmarin-honigfarben (recht hell) bis zu Johannisbrot-honigfarben (dunkel); Ausdruck rätselhaft, mit gleichzeitig intelligentem und traurigem Blick, aus dem auch Misstrauen spricht. Die Augenlider sind dünn, schwarz und schräg, eng am Augapfel anliegend.“

58

Hinsichtlich des Labrador Retrievers (FCI-Standard Nr. 122) heißt es: „Augen: Mittelgroß, dabei Intelligenz und gutes Wesen zeigend, braun oder haselnussfarben. … Ohren: Nicht groß oder schwer, dicht am Kopf anliegend, hoch und ziemlich weit hinten angesetzt.“

59

Auch der vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Standard des schweizerischen American Pitbull Terrier Club (der insbesondere hinsichtlich der Augenform vom aktuellen Standard des United Kennel Club abweicht) enthält einige unbestimmte Begriffe: „Der Kopf des APBT (American Pit Bull Terrier) ist einmalig und ein Schlüsselelement der Zucht. Er ist groß und breit, strahlt Kraft und Stärke aus, ist jedoch nicht unproportional zur Körpergröße. Von vorne betrachtet ist er wie ein breiter, stumpfer Keil geformt. Von der Seite gesehen sind Kopf und Schnauze parallel zueinander und durch einen gut definierten, mäßig tiefen Halt verbunden. Der supraorbitale Augenbereich ist klar definiert, jedoch ohne besondere Ausprägung. Der Kopf ist gut gemeißelt, eine harmonische Mischung aus Kraft, Eleganz und Charakter. Die Augen sind von mittlerer Größe, rund bis mandelförmig (im aktuellen Standard des UKC nur rund zulässig). Sie liegen weit genug auseinander und niedrig am Schädel. Außer blau (was als ernsthafter Fehler gilt) werden alle Augenfarben gleichermaßen akzeptiert. Der weiße Augapfel sollte nicht sichtbar sein.“zer5

60

Vor diesem Hintergrund wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, generell als wenig geeignet bzw. ungeeignet für eine hinreichend valide Zuordnung zu einer bestimmten Rasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. K. (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes Praktizierender Tierärzte) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp des Hundes aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/ Politik_und_Verwaltung/MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren in den USA insbesondere zur Rassebestimmung bei Mischlingshunden durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche als z. B. Veterinärmediziner, Züchter, Wertungsrichter oder Betreiber von Tierheimen besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, das Alter, das Geschlecht und das Gewicht des zu begutachtenden Hundes mitgeteilt sowie ein einminütiges Video des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung allerdings nicht mit dem genetischen Testergebnis überein. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass Hunde zwischen 20.000 und 25.000 Gene haben, wovon weniger als 1 % für die Ausgestaltung der phänotypischen Merkmale (wie Ohrform, Fellfarbe und Kopfform) verantwortlich sind. So könne ein Hund genetisch zu 50 % einem Deutschen Schäferhund entsprechen, gleichwohl könnten bei diesem Hund die genetischen Regionen, welche für die Fellfarbe, Größe, Ohrproportionen und Länge der Schnauze eines typischen Deutschen Schäferhundes verantwortlich sind, völlig fehlen (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, S. 17 f; veröffentlicht unter: article.sapub.org/10.5923.j.sociology.20130302.02.html). Eine ähnliche Untersuchung an der Universität von Florida mit 110 Mischlingshunden kam zu einem vergleichbaren Ergebnis (vgl. sheltermedicine.vetmed.ufl.edu/library/research-studies/current-studies/dog-breeds).

61

Der Senat hat nach Würdigung der im Verfahren abgegebenen sachkundigen Einschätzungen weder mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen können, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, noch hat der Senat die Gewissheit erlangen können, dass es sich nicht um eine solche Kreuzung handelt.

62

Nach Einschätzung des Fachpersonals des städtischen Tierheimes der Beklagten, einer Diplom-Biologin und eines Tierarztes, gehört der Hund des Klägers „augenscheinlich“ nicht zu einer gefährlichen Rasse im Sinne des Gefahrhundegesetzes. Einschränkend haben diese aber ausgeführt, dass sich die Rasse eines Tieres zweifelsfrei nur durch eine Stammbaumbestimmung oder eine genetische Untersuchung feststellen lasse. Eine Stammbaumbestimmung schied im vorliegenden Fall aus, da es sich bei dem Hund des Klägers um ein Fundtier handelt, bei dem Elterntiere nicht bekannt sind.

63

Die Mitarbeiter des Fachbereiches Sicherheit der Beklagten hatten bei einer persönlichen Inaugenscheinnahme eine Zugehörigkeit zur Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, ohne bestreiten zu wollen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischlingshund handelt. Insoweit lassen die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten angestellten Ermittlungen keine eindeutige Zuordnung des hier in Rede stehenden Hundes zu.

64

Nach Überzeugung des Gerichts lassen auch die eingeholten Sachverständigengutachten weder die Feststellung zu, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, noch dass dies auszuschließen ist.

65

Der Sachverständige B. war nach seinem schriftlichen Gutachten, den ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung und auch nach der Konfrontation mit der Gegenauffassung des Sachverständigen A. bei seiner Auffassung geblieben, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischling der Rassen Labrador und Ca de Bestiar und damit nicht um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt. Der Senat hat wie das Verwaltungsgericht zunächst kein Zweifel daran, dass der Sachverständige B. wie auch der Sachverständige A. über eine jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere auch als international anerkannte Zucht- und Leistungsrichter verfügen. Über eine wissenschaftliche Ausbildung (etwa als Biologe oder Tierarzt) verfügen allerdings weder der Sachverständige B. noch der weitere vom Verwaltungsgericht bestellte Gutacher A.. Bei der Würdigung der Sachverständigengutachten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass in Sachsen-Anhalt - anders als in anderen Bundesländern - der Begriff der Kreuzung in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht näher gesetzlich definiert worden ist und die Zuordnung von Mischlingshunden zu einer bestimmten (prägenden) Rasse nicht auf Methoden beruht, die Ergebnis eines wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses sind.

66

Nach Überzeugung des Senates hat der Sachverständige B. auch bei seiner ergänzenden Befragung im Termin der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, anhand welcher wissenschaftlichen oder sonstigen objektivierbaren Kriterien er die Einschätzung gewonnen hat, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen Mischling der Rassen Ca de Bestiar und Labrador handelt. Er hat sich nach seinen Erläuterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rassebeschreibungen bereits nicht an den Standards der FCI orientiert, sondern hat seiner Bewertung zugrunde legt, was für ihn - subjektiv - dem typischen Erscheinungsbild einer Hunderasse entspricht.

67

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Gutachten des Sachverständigen A. nicht als vorzugswürdig zu erachten. Der Sachverständige A. hat auch nach der Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten des Sachverständigen B. im Termin der mündlichen Verhandlung an seiner Auffassung festgehalten, dass es bei sich dem Hund des Klägers nach den Merkmalen Phänotyp, Bewegung und Wesen zu überwiegenden Teilen, mindestens 75 % um einen American Pitbull Terrier handele. Als weitere eingekreuzte Rasen „vermute“ er die Rassen American Staffordshire Terrier und Ca de Bestiar, welche anteilsmäßig jedoch zu vernachlässigen seien. Der Sachverständige A. hat sich nach eigenen Angaben bei seiner Einschätzung an den Standards des Schweizerischen American Pitbull Terrier Club orientiert, die jedoch nicht völlig mit den oben bereits angeführten aktuellen Standards des United Kennel Club für den American Pitbull Terrier übereinstimmen. Nach welchen Maßstäben er allerdings den Schluss hat ziehen können, dass der Phänotyp des Hundes des Klägers zu „75 %“ dem eines American Pitbull Terrier entspreche, hat er nicht dargelegt. Auch der Rassestandard des Schweizerischen American Pitbull Terrier Club für den American Pitbull Terrier enthält keine Kriterien, der eine solche prozentuale Zuordnung plausibel erscheinen lässt. Zudem enthält das Gutachten des Sachverständigen A. auch nach den ergänzenden Ausführungen im Termin der mündlichen Verhandlung keine vergleichende Gegenüberstellung mit den Merkmalen der Rassestandards der FCI zu den Rassen Ca de Bestiar und Labrador. Da phänotypische Merkmale nach den vorgenannten wissenschaftlichen Untersuchungen bei Hunden dominant-rezessiv vererbt werden, ist auch der Einwand des Sachverständigen B. gegen die Argumentation des Sachverständigen A. nachvollziehbar, dass einzelne äußerliche Merkmale, die bei den Elterntieren typisch sind, je nachdem, welcher Rasse der Rüde oder die Hündin angehörten, in der F.1-Generation nicht auftreten. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen B. plausibel, der vom Sachverständigen A. hervorgehobene Umstand, dass beim Fell des klägerischen Hundes die Unterwolle fehlt, lasse noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass ein Labrador als prägendes Elterntier ausgeschlossen werden kann.

68

Das Gericht brauchte angesichts der vorliegenden inhaltlich divergierenden Gutachten kein Obergutachten einzuholen. Der vom Kläger als Obergutachter vorgeschlagene Sachverständige D. aus T. ist ausgebildeter Sozialpädagoge. Die für die Rassebegutachtung besondere Sachkunde leitet er für sich u. a. als Leiter eines Hundetrainingszentrums ab. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der vorgeschlagene Obergutachter über einen im Vergleich zu den beiden bereits bestellten Sachverständigen überlegenen oder weitergehenden Sachverstand verfügt und deshalb geeignet und in der Lage wäre, ein Obergutachten zu erstatten.

69

Der Senat hält grundsätzlich die Einholung eines genetischen Gutachtens für eine geeignete Maßnahme, um in Zweifelsfällen bei Mischlingshunden bestimmen zu können, ob eine Kreuzung im oben dargestellten Sinne mit einem der § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Hunde vorliegt. Eine hinreichend verlässliche Rassenzuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu: Gunreben, Hölzer, Müller, Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) jedoch noch nicht in allen Fällen möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, welche DNA-Tests für Hunde durchführen. Auch im vorliegenden Fall war die Einholung eines genetischen Gutachtens nicht möglich, da bei den (weltweit) tätigen Unternehmen, die genetische Tests für Mischlingshunde anbieten, trotz der fortschreitenden wissenschaftlichen Entwicklung derzeit noch kein genetisches Vergleichsmaterial für die Rassen Ca de Bestiar und American Pit Bull Terrier vorliegt, welche im vorliegenden Fall als Elterntiere des Hundes des Klägers in Betracht kommen können (vgl. die Rasseliste bei www.wisdompanel.com/breed_count_matters/breed_library/ und die Liste bei www.dogdna.de/Rassenliste-galantos-hund.html).

70

Nach Überzeugung des Senats liegt damit eine Non-liquet-Situation vor, in der nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Zwar lässt allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, noch nicht den Schluss zu, der Sachverhalt sei unaufklärbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, juris). Angesichts der fehlenden rechtlichen Konkretisierungen in Sachsen-Anhalt für die Rassezuordnung bei Kreuzungen in § 3 Abs. 2 GefHundG sowie des Umstands, dass eine Rassezuordnung nach dem Phänotyp nicht auf wissenschaftlich hergeleiteten Erkenntnissen beruht und im vorliegenden Fall eine wissenschaftlich fundierte genetische Rassenbestimmung nach dem derzeitigen Stand der Forschung (noch) nicht möglich ist, sieht der Senat keine weitere Möglichkeit den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.

71

Es finden damit die im öffentlichen Recht allgemein geltenden Regeln der materiellen Beweislast Anwendung. Sie beantworten die Frage, wer den Prozess verliert, wenn unaufklärbar bleibt, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht gilt als Grundregel das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“. Danach trägt jeder den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale einer Norm. Auf die Anfechtungsklage angewendet bedeutet dies, dass die erlassende Behörde die materielle Beweislast für die Tatsachen trifft, die nach der zugrunde liegenden Norm Voraussetzung für die belastende Rechtsfolge sind, die durch den angegriffenen Verwaltungsakt angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, juris). Diese Grundregel gilt allerdings nur subsidiär. Sie ist dann nicht anwendbar, wenn das materielle Recht eine andere Beweislastverteilung vorsieht. Dazu muss sich der Norm entnehmen lassen, dass ihre Rechtsfolge auch eintreten soll, wenn das Tatbestandsmerkmal unerweislich bleibt, insofern also ein non liquet eintritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2013 - 8 B 70.12 -, juris). Anders als in anderen Bundesländern ist in § 3 Abs. 2 GefHundG keine Beweislastumkehr zulasten des Hundehalters vorgesehen, so dass im vorliegenden Fall die Beklagte für den Umstand, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG handelt, die Beweislast trifft. Da die Beklagte den Nachweis für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht erbracht hat, war der streitgegenständliche Bescheid vom 03. März 2011 aufzuheben.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
Unterlagen einsehen,
4.
Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1.
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2.
ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3.
auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4.
bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5.
auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6.
auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Mai 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. wiederhergestellt und zu Ziffer 4. angeordnet.

3

Gemäß § 14 Abs. 1 GefHundG i. V. m. §§ 13, 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen sog. Listenhund i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG hält, ohne dass gemäß § 4 Abs. 1 GefHundG durch Vorlage eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 2 GefHundG binnen sechs Monaten nach Beginn der Haltung des Hundes gegenüber der zuständigen Behörde die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen worden ist.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der nur gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Anordnung des Maulkorb- und Leinenzwanges hinsichtlich des Hundes „(...)“ mit der Transpondernummer (276...) (Ziffer 2.) und die Anordnung, dass dieser Hund außerhalb des Grundstückes der Antragstellerin nur von der Halterin selbst geführt werden darf (Ziffer 3.) sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 2. und 3. (Ziffer 4.) nicht vorliegen, da der von der Antragstellerin gehaltene Miniatur Bullterrier nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG -, BGBl. I S. 530) genannten Hunden zählt, deren Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG vermutet und deren Haltung nur unter den in § 4 Abs. 1 GefHundG genannten Voraussetzungen erlaubt ist. Nach § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzung untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Eine landesrechtliche Regelung, die die listenmäßige „Gefährlichkeit“ der vorgenannten Hunde durch weitere Rassen ergänzt, existiert in Sachsen-Anhalt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rasse Miniatur Bullterrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen sind. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Umstände, welche darauf schließen lassen, dass der in Rede stehende Hund durch bestimmte Verhaltensweisen (z. B. einen Beißvorfall) auffällig geworden ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Vorliegen einer Gefahr i. S. d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA ausgegangen werden kann.

5

Grundsätzlich erfährt die Aufstellung einer sog. Rasseliste und das unter Vorbehalt stehende Verbot der Haltung der in der Liste des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunde seine Rechtfertigung in dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Gefahrenvorsorge. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, juris) das vom Bundesgesetzgeber erlassene Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundEinfVerbrG für bestimmte, in sog. Rasselisten zusammengefasste Hunderassen auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, dessen Grenzen erst überschritten seien, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie die Hunde hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen bezeichne, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll.

6

Es ist dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums dabei grundsätzlich unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs „Rasse“ auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden, wie etwa dem internationalen kynologischen Verband Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Thuin/Belgien, entwickelt worden sind (vgl. Beschl. d. Senates v. 14.10.2013 - 3 M 229/13 -, juris). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einteilung der verschiedenen Rassen bei Hunden nicht nach naturwissenschaftlichen Methoden (metaphysische und erkenntnistheoretische Prämissen, Empirie und Experiment, Induktion, Deduktion, Verifikation und Falsifikation, Reduktion, mathematische Beschreibung, Hypothesen- und Theoriebildung) ermittelt worden ist, sondern auf normähnlichen Entscheidungen in Gestalt von Rassestandards von Interessenverbänden wie dem FCI beruht.

7

Von der Definition von Hunderassen anhand der von Fachverbänden entwickelten Kriterien ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ausgegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde heißt es (BT-Drs. 14/4451, S. 13): „Im Entwurf des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland werden in § 1 Abs. 1 drei Hunderassen genannt. Aus hiesiger Sicht fehlt der Bullterrier. Das Fehlen des Bullterriers stellt einen Wertungswiderspruch dar, da dieser wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehören (vgl. FCI - Gruppe III - der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheidet sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsste, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen.“ Weitergehende Hinweise auf die von der FCI anerkannten Rassestandards enthalten weder die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 06. Dezember 2000 (BT-Drs. 14/4920) noch die zu Protokoll gegebenen Redebeiträge in der 2. Beratung des Entwurfes des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 8. Dezember 2000 (Plenarprotokoll 14/141, S. 13867 f.). Eine Bezugnahme im Sinne einer statischen oder dynamischen Verweisung auf die von Hundeverbänden entwickelten Rassestandards enthält weder das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes noch das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009.

8

Bei der Auslegung des § 2 HundVerbrEinfG bzw. § 3 Abs. 2 GefHundG ist zudem der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Wenn - wie hier - eine gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 GefHundG bußgeldbewehrte Verbots- bzw. Gebotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG bzw. Art. 7 EMRK messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Zweifel in solchen Grenzfällen aber führen allein nicht zur Unvereinbarkeit der Vorschrift auch mit Art. 7 EMRK, solange sie sich für die große Mehrzahl aller Fälle als klar genug erweist. Der Begriff der Vorhersehbarkeit hängt dabei weitgehend vom Inhalt der Vorschrift ab, um die es geht, dem Sachbereich der Regelung sowie der Anzahl und dem Kreis der Personen, an die sie sich richtet. Vorhersehbar kann eine gesetzliche Vorschrift auch dann sein, wenn der Betroffene Rechtsrat einholen muss, um in einem den Umständen nach vernünftigem Ausmaß die Folgen eines bestimmten Verhaltens abzuschätzen (zur Auslegung von Art. 7 EMRK: EGMR, Urt. v. 06.10.2011 - 50425/06 - „Soros/Frankreich“ -, NJW-RR 2012, 1502).

9

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der Gesetzgeber weder selbst Rassebeschreibungen im HundVerbrEinfG bzw. GefHundG aufgenommen noch geregelt hat, welche privaten Verbände nach welchen formellen und materiellen Maßgaben Rassestandards bestimmen dürfen. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich untersagt, hinsichtlich der Definition bestimmter Rechtsbegriffe auf seine eigene Rechtssetzungsbefugnis zu verzichten und - der Sache nach - auf Regelungen privater Verbände zu verweisen. Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen). Auch darf eine Verweisung von staatlichen Gesetzen auf private Regelungen nicht dazu führen, dass der Bürger schrankenlos der normsetzenden Gewalt eines privaten Verbandes ausgeliefert wird, der ihm gegenüber weder staatlich-demokratisch noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Nur soweit der Inhalt der privaten Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtsetzungsbefugnisse nicht die Rede sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.06.1983 - 2 BvR 488/80 -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 -, juris zu DIN-Normen; OVG Münster, Urt. v. 06.12.2013 - 9 A 543/11 -, juris zu nicht in deutscher Sprache veröffentlichten Regelungen der International Telecommunication Union).

10

Hinsichtlich der von der FCI und anderen Hundeverbänden anerkannten Rassestandards ist zunächst festzustellen, dass diese als Grundlage bei der Zuchteignungsprüfung herangezogen werden, um die Übereinstimmung des Hundes mit den äußerlichen Merkmalen und Wesenseigenschaften seiner Rasse zu bewerten. Funktion dieser Rassestandards, wie sie sowohl von der FCI als auch von nationalen Hundezuchtverordnungen festgelegt worden sind, ist dabei nicht die möglichst trennscharfe Abgrenzung verschiedener Hunderassen. Nach dem Modellstandard der FCI (Erster FCI-Modellstandard, verabschiedet auf der Generalversammlung in Jerusalem 28./29. Juni 1987 und vom Vorstand in Wien im Juli 2009 revidiert, veröffentlicht auf www.fci.be) sollen die Rassestandards Dokumente darstellen, welche den Rasse-Urtyp methodisch beschreiben. In diesem Standard soll nur das beschrieben werden, was mit bloßem Auge erkannt werden kann. Insgesamt soll ein Rassestandard darstellen, was von Züchtern und Wertungsrichtern verwendet wird, um zu bewerten, ob der rassereine Hund ein Temperament hat, das eine Beurteilung ermöglicht; ob er die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt bzw. sich fehlerfrei bewegt. Der Rassestandard stellt daher ein Dokument für den korrekten Rassetyp und ein Schema für die Beurteilung von rassereiner Zucht dar. Aus den Rassestandards wird auch deutlich, dass das Fehlen eines phänotypischen Merkmals oder die nicht „standardgerechte“ Ausformung eines solchen phänotypischen Merkmals nicht dazu führt, dass ein bestimmter Hund nicht als der betreffenden Rasse zugehörig angesehen wird, sondern (nur) dazu führt, dass der Hund auf Leistungsschauen wegen dieses „Fehlers“ ggf. nicht zu prämieren ist bzw. nicht weiter in der Zucht verwendet werden soll, um eine „standardgerechte“ Weiterführung der Zuchtlinien zu gewährleisten.

11

Es lässt sich zudem weder dem Wortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte hinreichend eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 2 HundVerbrEinfG statisch auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rassestandards der FCI Bezug genommen hat und zudem z. B. das Geburtsdatum eines Hundes als maßgeblich für die Rassezuordnung angesehen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne weiteres auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden (und zumindest im Internet veröffentlichten) Rassestandards maßgeblich sind. Auch der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 bzw. der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahr 2009 für die Zuordnung von Hunden zu den in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen statisch auf einen vorgefundenen Bestand an Hunderassen verwiesen hat und nicht dynamisch auch nach Inkrafttreten des Gesetzes eintretende Veränderungen bei den Rassestandards berücksichtigt wissen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber zwar auf die Rassestandards der Gruppe III der FCI (Bullartige Terrier) verwiesen und zur Begründung der Aufnahme des Bullterriers in die Rasseliste die phänotypische Vergleichbarkeit dieser Rasse mit den anderen in der Liste aufgeführten Rassen angeführt. Dieser Verweis erfasst jedoch bereits nicht alle in § 2 HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen, da die FCI außer für den Bullterrier (Standard Nr. 11) bislang nur den für American Staffordshire Terrier (Standard Nr. 286) und Staffordshire Bullterrier (Standard Nr. 76) einen Rassestandard definiert hat, welcher seit 2001 unverändert geblieben ist. Für den ebenfalls in § 2 HundVerbrEinfG genannten Pit Bull Terrier fehlte zum Inkrafttreten des Gesetzes und fehlt auch aktuell noch ein Rassestandard der FCI. Insofern geht für den Pitbull Terrier der Verweis in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Standards der FCI fehl. Für den (American) Pit Bull Terrier haben z. B. der in den USA ansässige United Kennel Club, welcher nicht dem FCI angehört, sowie die American Dog Breeders Association und einige nationale Hundeverbände (wie z. B. der American Pit Bull Terrier Club Schweiz) eigene, zum Teil divergierende Rassestandards festgelegt.

12

Im Weiteren weisen der FCI-Standard Nr. 11 für den Bullterrier und der Standard Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier hinsichtlich einzelner phänotypischer Merkmale begrifflich unbestimmte und nicht hinreichend objektivierbare Beschreibungen auf. Hinsichtlich des Bullterriers heißt es etwa:

13

„Augen: Erscheinen schmal, schräg eingesetzt und dreieckig, gut eingebettet, schwarz oder so dunkelbraun wie möglich um nahezu wie schwarz zu wirken, mit einem durch-dringenden Glitzern.

14

Ohren : Klein, dünn und nahe zueinander angesetzt. Ein Bullterrier sollte in der Lage sein die Ohren steif aufgerichtet zu halten, wenn sie gerade nach oben zeigen.“

15

Im Rassestandard Nr. 359 der FCI vom 23. Dezember 2011 für den Miniatur Bullterrier heißt es hinsichtlich der Größe des Hundes: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“

16

Außerdem wird z. B. von Tierärzten eine Rassebestimmung bei Hunden anhand von phänotypischen Merkmalen, die von Zuchtverbänden bestimmt worden sind, als wenig geeignet für eine hinreichend verlässliche Zuordnung zu einer bestimmten Hunderasse angesehen. So hat der Vizepräsident der Tierärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Kutschmann (zugleich auch Mitglied des Bundesvorstandes des Bundesverbandes Praktizierender Tierärzte e.V.) auf einem Symposium zur Evaluierung des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt in Aschersleben am 30. Mai 2013 ausgeführt, dass die Zuordnung zu einer Rasse in der Praxis schwierig sei. Es gebe derzeit keine praktikable Methode, Hunde sicher einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Man gehe immer vom Phänotyp aus, welcher oft sehr variabel sei (vgl. www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MI/MI/PDF_Dokumente/Abteilung_2/Hundegesetz/Tagungsdokumentation_zum_Symposium_Hundegesetz.pdf). Diese Einschätzung deckt sich mit Untersuchungen, die in den letzten Jahren insbesondere zu Mischlingshunden in den USA durchgeführt worden sind. Bei einer Untersuchung im Jahr 2012 wurde dort bei 20 Mischlingshunden zunächst eine DNA-Untersuchung durchgeführt, um die genetisch dominierende Rasse zu ermitteln. Danach wurde 900 Personen, welche über besondere Erfahrungen im Umgang mit Hunden haben, neben der Mitteilung von Geschlecht, Größe, Gewicht und Alter eine Videoaufnahme des jeweiligen Hundes vorgeführt und um eine Einschätzung gebeten, welche Rasse nach den phänotypischen Merkmalen als dominant angesehen wird. Bei 14 der 20 Hunde erkannten weniger als 50 % der Befragten die Rasse als prägend, die sich aus dem DNA-Befund ergab. Lediglich bei sieben Hunden konnten sich die Befragten zu mehr als 50 % auf eine als dominant erkannte Rasse verständigen, bei drei von diesen sieben Hunden stimmte das Ergebnis nach der phänotypischen Bewertung nicht mit dem genetischen Testergebnis überein (vgl. Voith et al., Comparison of Visual and DNA Breed Identification of Dogs and Inter-Observer Reliability, American Journal of Sociological Research 2013, 17, veröffentlicht unter article.sapub.org/pdf/10.5923.j.sociology.20130302.02.pdf).

17

Eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Testes ist nach dem derzeitigen Wissenstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren (vgl. hierzu Gunreben u. a., Genetische Rassezuordnung von Hunden, Kleintiermedizin 2011, 72) selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, die DNA-Tests bei Hunden durchführen (vgl. z. B. die 200 Rassen umfassende Liste bei www.wisdompanel.com/breeds). Für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier liegt allerdings bereits differenziertes genetisches Vergleichsmaterial vor (vgl. z. B. die Übersicht bei www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf).

18

Stellt man für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die oben aufgeführten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 3 Abs. 2 GefHundG zurück, ist § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so auszulegen, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359 den Regelfall darstellt, welcher die phänotypische Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht. Die Rassestandards für den Bullterrier und den Miniatur Bullterrier unterscheiden sich nur hinsichtlich der Größe, insofern als bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden „soll“. Nach dem insofern auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfüllt der in Rede stehende Hund hinsichtlich der Widerristhöhe die Maßgaben des Standards Nr. 359 für den Miniatur Bullterrier, so dass der in Rede stehende Hund nach derzeitigem Sachstand nicht den in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen zuzuordnen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Messung der Widerristhöhe des Hundes vorgelegt, welche es als fraglich erscheinen lassen könnte, dass der Hund noch dem für Miniatur Bullterrier geltenden Rassestandard entspricht. Hinzu kommt, dass wie sonst auch grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten bei nicht aufklärbaren Zweifelsfällen hinsichtlich der Rasseeigenschaft eines Hundes die Antragsgegnerin die Beweislast trägt. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Hundehalters ist anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 2 Abs. 4 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. 2006, 37; § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, GV NRW 2002, 656; § 3 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011, GVBl. 2011, 93) in § 3 Abs. 2 GefHundG nicht vorgesehen.

19

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es sich jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Miniatur Bullterriern um Kreuzungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Rassen handele, bei denen gemäß § 3 Abs. 2 GefHundG ebenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit besteht, greift ebenfalls nicht durch. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier jedenfalls bis 2011 auch nach Auffassung der FCI nur um eine Varietät des (Standard-) Bullterrier gehandelt habe und daher die Elterntiere des hier in Rede stehenden, im Mai 2010 geborenen Miniatur Bullterriers jedenfalls im Zeitpunkt der Geburt des Hundes ausschließlich als (Standard) Bullterrier anzusehen gewesen seien, was zur Folge habe, dass der streitgegenständliche Hund als ein aus einer Kreuzung mit zumindest einem (Standard-) Bullterrier hervorgegangener Hund anzusehen sei, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Die Antragsgegnerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass erst mit der Anerkennung durch die FCI eine neue Hunderasse gleichsam „konstitutiv“ entsteht. Nach den Statuten der FCI können Hunde von Rassen, die von der FCI und den in der FCI zusammengeschlossenen Verbänden (noch) nicht anerkannt sind, an Ausstellungen und Zuchtschauen, die von der FCI und den ihr angeschlossenen Verbände ausgerichtet werden, nicht teilnehmen. Ferner ist mit der Anerkennung der Hunderasse durch die FCI die gegenseitige Anerkennung der Zuchtbücher der Mitglieds- und Partnerverbände verbunden. Insofern hat die Anerkennung einer Hunderasse durch die FCI zwar Auswirkungen im Bereich der Zucht und des Haltens eines Hundes. Sie hat aber nicht die zwingende Folge, dass eine nach gemeinsamen phänotypischen Merkmalen gegenüber anderen Hunden abgrenzbare Gruppe von Hunden vor der Anerkennung durch die FCI nicht als eigenständige Hunderasse angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass auch schon vor 2011 in der veterinärmedizinischen Praxis (vgl. Steinfeldt: „Kampfhunde“. Geschichte, Einsatz, Haltungsprobleme von „Bull-Rassen“. Diss. med. vet. Hannover 2002, S. 67) und in der behördlichen Praxis in anderen Bundesländern zwischen den Rassen Bullterrier und Miniatur Bull Terrier unterschieden wurde (sog. Hundebericht Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2011 für das Berichtsjahr 2010, S. 8: seit dem Jahr 2009 Einstufung der Rasse Miniatur Bullterrier als sog. kleiner Hund: www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2232.pdf).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

2

Die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es allerdings nicht auf die im Urteil angeführte Begründung an, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21. 11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

4

Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufs und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der abgeänderten Fassung des Bescheides vom 18. Juni 2013, aufgrund derer vom Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von 513.597,34 Euro verlangt wird, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund einer im vorliegenden Fall gebotenen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführten Gesetzesinterpretation und Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA in den seit dem 1. August 2009 geltenden Fassungen bis zum 31. Dezember 2012 von der Vorschrift nur solche Kosten erfasst werden, die den Trägern der Schülerbeförderung durch die mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2009 neu bzw. zusätzlich übertragenen Aufgaben entstehen. Die streitbefangene Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist demzufolge – anders als der Wortlaut zunächst nahe legen könnte – einschränkend inhaltlich dahin auszulegen, dass es bei dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich um die „Kosten der Schülerbeförderung nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a (Ergänzung und Hervorhebung durch den Senat)“ geht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

6

Dem Wortlaut der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die nach der genannten Vorschrift bereitzustellenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 lediglich für die von diesen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben nach § 71 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 4a SchulG LSA bestimmt sind. In Absatz 7 Satz 2 SchulG LSA ist zwar (allgemein) von Zuwendungen „für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a“ die Rede. § 71 Abs. 2 SchulG LSA erfasst indessen nicht nur die den Trägern der Schülerbeförderung zum 1. August 2009 übertragenen neuen Aufgaben, sondern schließt hinsichtlich der Schülerbeförderung auch jene Verpflichtungen mit ein, die den Trägern der Schülerbeförderung bereits nach altem Recht übertragen waren. Dieser Umstand spricht zunächst für die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, wonach der zusätzlich bereitgestellte Betrag ganz allgemein bzw. umfassend den Aufgaben der Schülerbeförderung dienen sollte.

7

Allerdings lässt bereits der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift – im Kontext mit der Regelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA – hieran Zweifel aufkommen. Denn während bereits in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA geregelt ist, dass sich das Land an den Kosten der Schülerbeförderung gem. § 71 Abs. 2 SchulG LSA nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes beteiligt, heißt es alsdann in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA:Darüber hinaus erhalten die Träger der Schülerbeförderung für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für das Jahr 2009 einen Betrag von 4.000.000 Euro und für die Jahre 2010 und 2011 einen Betrag von jeweils 7.250.000 Euro.“ Diese die Bestimmung einleitende Formulierung lässt hingegen die Annahme begründet erscheinen, dass mit dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich die weiteren Leistungen des Landes für die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Schülerbeförderung gemeint sein könnten. Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – auch der Regelungszusammenhang, die Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich u. a. aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergibt, und nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Vorschrift dem Normverständnis zuwiderlaufen dürften, das der Vorschrift vom Kläger unter Verweis auf ihren Wortlaut beigemessen wird.

8

Aus allem folgt die Notwendigkeit einer Gesetzesauslegung, denn der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift ist nicht so eindeutig, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist insoweit vermittels einer rechtsmethodischen Auslegung (vgl. u. a. die Darstellung bei Larenz, 3. Aufl. 1995, Methodenlehre, S. 302 ff.) zu ermitteln.

9

Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung ist zwar regelmäßig der Wortlaut einer Rechtsvorschrift. Gleichwohl verhält es sich nicht in der Weise, dass eine Auslegung, die sich nicht allein am Wortlaut der Norm orientiert, unzulässig ist und ein Richter durch eine Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, seine Gesetzesbindung verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG). Damit wird die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng umrissen. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte nach„Gesetz und Recht“ zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 pp. -, BVerfGE 88, 145 = juris Rn. 67).

10

Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt sich vielfach erst aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist (verfassungs-) rechtlich nicht vorgeschrieben (BVerfG, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvL 18/99 und 19/99 -, juris). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 u. 11/60 -, BVerfGE 11, 126 <130>). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm) in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine einschränkende Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA geboten ist.

11

Sofern man nicht schon davon ausgeht, dass auch eine am Wortlaut orientierten Auslegung eine einschränkende bzw. korrigierende Auslegung gebietet („Darüber hinaus…“), spricht hierfür jedenfalls eine Auslegung, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 71 SchulG LSA in den Blick nimmt (systematische Auslegung).

12

Die systematische Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass keine Rechtsvorschrift für sich alleine steht. Die einzelne Norm erhält ihren Sinn und Bedeutungsgehalt zugleich aus anderen Vorschriften. Zugleich gilt es Widersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Deshalb zieht die systematische Auslegung Schlüsse aus anderen gesetzlichen Vorschriften, die der auslegungsbedürftigen Regelung zugrunde liegen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht daher darauf ab, dass der Regelungszusammenhang der Sätze 2 bis 6 des § 71 Abs. 7 SchulG LSA klar zu erkennen gibt, dass der endgültige Einbehalt der nach Satz 2„darüber hinaus“ – mithin zusätzlich zu der nach Satz 1 vorgesehenen Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung – gewährten Zahlungen von einer Verwendung für die ab dem 1. August 2009 von den Trägen der Schülerbeförderung neu bzw. zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben abhängt. Zugleich legt § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA fest, dass die Träger der Schülerbeförderung der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 eine konkrete Berechnung der ihnen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a vorzulegen haben, während § 71 Abs. 7 Satz 5 SchulG bestimmt, dass eine Differenz zwischen der – nach Satz 2 erfolgten – Zahlung des Landes und der vom Schulträger nach Satz 4 ermittelten tatsächlichen Belastung auszugleichen ist. Dementsprechend sind nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben die Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA und die tatsächlich entstandene Belastung der Schulträger durch die ab dem 1. August 2009 hinzu gekommenen neuen Aufgaben gegenüber zu stellen und auf der Grundlage einer der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 vorzulegenden „konkreten Berechnung“ der den Trägern der Schülerbeförderung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtung „nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a“ festzustellen, ob gem. § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA eine ggf. bestehende Differenz zwischen der erfolgten Zahlung durch das Land und der tatsächlich Belastung finanziell auszugleichen ist. Das Verwaltungsgericht hat hieraus in zutreffender und nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass dies hinreichend deutlich mache, dass die zusätzliche Gewährung von finanziellen Mitteln allein für die Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben bzw. zur Kompensation der hierdurch bedingten finanziellen Belastungen vorgesehen und erfolgt ist. Gestützt wird diese Auslegung zugleich durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Konnexitätsprinzips des Art. 87 Abs. 3 Verf LSA.

13

Demgegenüber vermag der Einwand des Klägers, die Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA diene „ausschließlich statistischen Zwecken“, nicht zu überzeugen. Für eine solche Annahme gibt die Vorschrift nichts her; vielmehr steht diese in einem unmittelbaren Kontext zur Regelung des § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA, die darauf zielt, aufgrund einer entsprechenden Berechnung der erbrachten Leistungen und der tatsächlichen Kosten einen sich womöglich ergebenden Differenzbetrag auszugleichen, indem dieser entweder nachgezahlt oder erstattet wird.

14

Ferner weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass auch die Entstehungsgeschichte bzw. die Gesetzesmaterialien der mit dem Gesetz vom 14. Juli 2009 vorgenommenen Neuregelung der Schülerbeförderung für die Annahme spricht, dass die in Rede stehenden Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA lediglich zur Finanzierung der ab dem 1. August 2009 von den Trägern der Schülerbeförderungen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben dienen sollen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen zum 1. August 2009 waren die Schüler in den Jahrgängen 11 und 12 der Gymnasien und in den Schuljahrgängen 11 bis 13 der Gesamtschulen, die Schüler der Berufsfachschulen, sofern sie nicht in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG LSA erfasst waren, sowie die Schüler der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien nicht anspruchsberechtigt. Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf und dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz wurde eine Änderung des § 71 SchulG LSA dahingehend angestrebt und vorgenommen, dass ab dem Schuljahr 2009/2010 der Kreis der durch das Gesetz begünstigten Schülerinnen und Schüler erweitert und der Träger der Schülerbeförderung von den hierdurch verursachten Kosten der Schülerbeförderung entlastet wird. Dabei ging es speziell um die Schülerinnen und Schüler i. S. d. § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4a SchulG LSA. Für die diesbezügliche Erweiterung der Anspruchsberechtigung bei der Schülerbeförderung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Träger der Schülerbeförderung Zuweisungen durch das Land in Höhe von 4 Millionen Euro für das Jahr 2009 und in Höhe von 7,25 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011 erhalten (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/61 vom 19. Juni 2009, S. 3983 f.). Gleiches ergibt sich im Übrigen – unbestritten – auch aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen vom 3. Juni 2009 (a. a. O. S. 6, dritter Absatz), wonach man im Einzelnen näher dargelegte Berechnungen für den Bereich der gymnasialen Oberstufe und den der berufsbildenden Schulen – und somit hinsichtlich der ab dem 1. August 2009 zusätzlich anspruchsberechtigten Schüler – durchgeführt habe (vgl. Beiakte B, Anlage 2).

15

Soweit der Kläger demgegenüber mit der Antragsbegründung den Einwand erhebt, dass eine ergänzende Interpretation des Gesetzeswortlautes mit Hilfe von Sitzungsprotokollen des Ausschusses des Landtages unzulässig sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Auch Äußerungen und Stellungnahmen, die den Protokollen der Ausschusssitzungen zu entnehmen sind, geben Aufschluss über das gesetzgeberische Anliegen (vgl. im Übrigen zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes für dessen Auslegung: BVerwG. Urt. v. 12.03.1987 - 3 C 39.85 -, juris). Im Übrigen lässt die Antragsbegründung auch einen substanziellen Vortrag vermissen, der die Auffassung des Klägers zu tragen vermöchte.

16

Des Weiteren spricht auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Gesetzesauslegung (teleologische Reduktion) für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gesetzesinterpretation.

17

Die teleologische Reduktion von Vorschriften gehört ebenfalls zu den anerkannten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, juris). Sie ist insbesondere dann geboten, wenn die wortgetreue Auslegung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Im Übrigen räumt der Kläger in der Antragsbegründung selbst ein, dass eine teleologische Reduktion im Einzelfall zulässig und auch geboten sein kann.

18

Gesetze können im Rahmen einer teleologischen Auslegung ausnahmsweise sogar gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden. Das ist dann veranlasst, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, welches vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH, Urt. v. 01.08.1974 - IV R 120/70 -, BFHE 113, 357 = juris; Urt. v. 02.08.1983 - VIII R 190/80 -, BFHE 139, 123; BFH, Urt. v. 08.06.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 18; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 7). Namentlich ist dies bei einem offensichtlichen bzw. erkennbaren Redaktionsversehen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris). Derartige Redaktionsversehen sind zu korrigieren (BFH, Urt. v. 16.01.1980 - II R 83/74 -, BFHE 130, 70 = juris; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 20).

19

Im vorliegenden Fall steht die vom Kläger für geboten erachtete eng am Wortlaut orientierte Auslegung im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung. Der Sinngehalt der Norm zielt – wie bereits dargelegt – erkennbar darauf ab, die zusätzlichen Kosten der Schülerbeförderung durch den erweiterten Aufgabenbereich im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Verf LSA zu kompensieren. Der im Gesetz erfolgte generelle Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA ist insoweit gemessen am Sinn und Zweck nicht sachgerecht; es hätte vielmehr einer Präzisierung bedurft, indem in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA auf § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA hätte verwiesen werden müssen. Es ist somit von einer planwidrigen Ungenauigkeit auszugehen. Es liegt insoweit ein offensichtliches, zumindest aber ein erkennbares redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor. Diese Tatsache ist durch eine entsprechende ergänzende und zugleich einschränkende Auslegung des Gesetzes zu korrigieren.

20

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht – wie der Kläger meint – im Hinblick darauf, dass es in dem mit Wirkung zum 1. Januar 2012 angefügten Absatz 7a des § 71 SchulG LSA, bei der es um die Regelung einer Kostenübernahme für die Jahre 2012 und 2013 geht, in Satz 1 wiederum heißt: „Die Träger der Schülerbeförderung erhalten als Ausgleich für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für die Jahre 2012 und 2013 einen Betrag von jeweils 7,25 Mio. Euro.“ Zwar mag es eine gewisse Verwunderung auslösen, dass sich ein Redaktionsversehen der in Rede stehenden Art im Rahmen einer überarbeiteten Gesetzesfassung wiederholt; auch mag die genannte Tatsache im Einzelfall durchaus Veranlassung geben, nochmals eingehend zu prüfen, ob tatsächlich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegt. Dennoch sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des genannten Umstandes und erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, von der zuvor dargelegten Bewertung abzurücken. Denn dafür, dass der Gesetzgeber bewusst an dem bisherigen Gesetzeswortlaut festgehalten und demzufolge etwas anderes gewollt hätte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Insbesondere liegt keine dahingehende, anderslautende Rechtsprechung vor. Auch in der Antragsbegründung des Klägers fehlt es insoweit an einem entsprechenden (substantiellen) Vortrag. Für den Senat erscheint es daher im Ergebnis naheliegender davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber auch bei der für die Jahre 2012 und 2013 geschaffenen ergänzenden Regelung des § 71 Abs. 7a SchulG LSA an der erforderlichen Sorgfalt und Präzision hat fehlen lassen und demzufolge lediglich die bisherige Formulierung unbesehen in den neugefassten Gesetzestext übernommen worden ist.

21

Ohne Erfolg bleibt ebenfalls der (sinngemäß) erhobene Einwand des Klägers, die in § 71 Abs. 2 SchulG LSA genannten Beträge würden darauf hindeuten, dass es nicht lediglich darum gehe, die Kosten für die ab dem 1. August 2009 zusätzlich übernommenen Aufgaben zu erstatten, sondern dass die Schülerbeförderung damit insgesamt habe bezuschusst werden sollen, zumal bekanntlich von einer andauernden Unterfinanzierung der Schülerbeförderungskosten ausgegangen werden müsse. Dieser Einwand erscheint schon deshalb nicht schlüssig, weil auch durch eine umfassende Übernahme von Kosten für zusätzliche Aufgaben der Schülerbeförderung zu einer finanziellen Entlastung der Träger der Schülerbeförderung beigetragen werden kann, und die Bereitstellung von höheren finanziellen Mitteln als sie tatsächlich benötigt werden durchaus auch auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruhen kann, zumal es – wie sich aus § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA ergibt – im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zunächst noch entsprechender Feststellungen und Berechnungen bedurfte. Unabhängig hiervon hätte es hierzu eines substantiellen Vorbringens des Klägers bedurft, mit dem u. a. auch das Verhältnis der Kosten für die bisherigen Kosten der Schülerbeförderung im Vergleich zu den seit dem 1. August 209 zusätzlich anfallenden Kosten aufgezeigt sowie die mit dem Gesetz bereitgestellten finanziellen Mittel zu den Kosten der Gesamtheit der Träger der Schülerbeförderung ins Verhältnis gesetzt worden wäre. Hieran fehlt es. Der Kläger wird insoweit seinen Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht.

22

Nicht durchzudringen vermag der Kläger überdies mit seinem Einwand, für ein den Normgeber bindendes Gesetz habe nichts anderes zu gelten als für private Rechtssubjekte, die nach den Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Willenserklärungen gebunden seien, §§ 133, 157 BGB. Deshalb müssten im vorliegenden Fall ebenfalls die Grundsätze der Mentalreservation gem. § 116 BGB in rechtsanaloger Weise zur Anwendung kommen. Eine Willenserklärung sei danach nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehalte, das Erklärte nicht zu wollen. Dies bedeute bezogen auf den vorliegenden Fall, dass der Gesetzgeber vom Erklärungsgehalt seiner Regelung, wonach er eine Zusatzfinanzierung für alle Schüler der Träger der Schülerbeförderung habe schaffen wollen, nicht dadurch abweichen könne, dass er sich insgeheim vorbehalte, lediglich die Kosten für die zusätzliche Aufgaben im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 4 und 4a SchulG LSA auszugleichen. Die Heranziehung der Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs führe dazu, dass das von ihm im Gesetz Erklärte ohne Abstriche gelten müsse. Auch gehe die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung vor dem Hintergrund des Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu weit.

23

Der Kläger verkennt, dass die Auslegung von Gesetzen von der Auslegung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB zu unterscheiden ist und insoweit andere Kriterien und Maßstäbe heranzuziehen sind. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind im Einzelfall nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt unter Beachtung des Empfängerhorizonts auszulegen; insoweit unterliegen sie den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Hingegen kommt es bei der Gesetzesinterpretation nicht – wie der Kläger meint – entscheidend auf den jeweiligen „Normadressaten“ und sein subjektives Verständnis von der in Rede stehenden Vorschrift an. Für die Auslegung von Gesetzen sind maßgeblich objektive Anforderungen heranzuziehen. Die Fallbezogenheit bei der Anwendung von Gesetzen darf nämlich nicht dazu führen, dass die Gesetzesinterpretation anhand des Einzelfalles vorgenommen wird. Die Gleichheit der Rechtsanwendung gebietet vielmehr, dass das Auslegungsergebnis auch für andere, gleich liegende Fälle gilt (Allgemeingültigkeit der Auslegung).

24

Im Übrigen ergibt sich auch bei Heranziehung des § 133 BGB in der Sache keine andere Bewertung. Nach der genannten Vorschrift ist auch bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Erklärung zurück. D. h. bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entscheidend darauf an, wie die Erklärung (aus der Sicht des Empfängers) bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist („objektiver Empfängerhorizont“).

25

Darüber hinaus ist hier auch die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 116 BGB nicht einschlägig. Denn im vorliegenden Fall kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich „insgeheim“ vorbehalten hat, das Erklärte nicht zu wollen. Wie bereits dargelegt, ist von einem (Redaktions-)Versehen des Gesetzgebers auszugehen, d. h. es ist ihm nicht gelungen, das von ihm Gewollte mit der in Rede stehenden Vorschrift hinreichend deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Diesen Mangel gilt es indessen vermittels einer zulässigen und regelgerechten Gesetzesauslegung zu beheben.

26

Ebenso geht der Hinweis des Klägers fehl, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung stehe im Widerspruch zum Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Senat lässt hier dahinstehen, ob und inwieweit die von dem Kläger angeführten allgemeinen Grundsätze bei der Auslegung und Interpretation von Gesetzen herangezogen werden können. Denn jedenfalls verfängt der klägerische Einwand schon deshalb nicht, weil es als grob ungerecht und unbillig empfunden würde, wenn an einem Gesetzeswortlaut festgehalten würde, der den Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn der Wortsinn ersichtlich nicht dem Normzweck entspricht.

27

Soweit der Kläger den Einwand erhebt, mit der in Rede stehenden Vorschrift werde gegen die unions- und verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenklarheit bzw. der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) verstoßen, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls vermöchte der erhobene Einwand, sofern denn die Annahme der Unions- bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift berechtigt wäre, allenfalls dazu führen, dass die streitbefangene Vorschrift nichtig bzw. unwirksam wäre. Wäre dies aber der Fall und die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA tatsächlich als nichtig oder unwirksam anzusehen, so bestünde seitens des Klägers schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Schülerbeförderung, so dass eine vollumfängliche Erstattung die Folge wäre.

28

Im Übrigen verstößt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften oder den Grundsatz der Normenklarheit (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, juris). Dies könnte nach den obigen Ausführungen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Gerichte an eine Auslegung allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gebunden wären, es ihnen also generell verwehrt wäre, eine Begrenzung des Geltungsbereichs einer Norm unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall.

II.

29

Die vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

30

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09. 1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04. 2004 - 3 L 228/02 -).

31

Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zugleich erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05. 1997 - 11 B 799/97 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind indes grundsätzlich schon dann zu verneinen, wenn hinsichtlich der hierzu vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

32

Die Ausführungen in der Antragsbegründung genügen bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Es wird nicht in der gebotenen Weise dargelegt, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und weshalb die Rechtssache insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Stattdessen beschränken sich die Ausführungen zu den geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Wesentlichen auf die diesbezügliche schlichte Behauptung. Den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird damit nicht genügt.

33

Darüber hinaus weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf. Denn es kann letztendlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und das vorliegende Verfahren insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften in Anwendung der bei der Gesetzesinterpretation anerkannten Auslegungsmethoden stellt in der verwaltungsgerichtlichen Praxis keinen ungewöhnlichen Vorgang dar und bereitet keine größeren, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Dabei ist hier zugleich zu berücksichtigen, dass – wie zuvor ausgeführt – das angefochtene Urteil im Ergebnis auch keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit begegnet. Im Übrigen rechtfertigt ebenso wenig der Umfang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

III.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

35

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dabei ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, S. 29).

36

Der Kläger erachtet die „Rechtsfrage zu den Grenzen einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung mit Blick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung einer rechtsanalogen Betrachtung des § 116 BGB“ für grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob damit in der gebotenen Weise eine abstrakte, allgemein klärungsbedürftige, vor allem aber auch eine fallübergreifend klärungsfähige Frage mit erkennbarem Bezug zum konkreten Fall formuliert und zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird, lässt der Senat hier dahinstehen. Hierauf kommt es nämlich letztlich nicht an. Denn mit der Antragsbegründung jedenfalls wird nicht in der gebotenen Weise mittels eines substanziellen Vortrags dargelegt und erläutert, weshalb die aufgeworfene Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ist. Allein die schlichte Behauptung, die zur Überprüfung gestellte Frage würde sich in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren stellen und sie bedürfe im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung, ist unzureichend und wird den Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Die Antragsschrift lässt insoweit – bezogen auf die angestrebte Grundsatzberufung – die gebotene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie inhaltliche und rechtliche Aufbereitung des Prozessstoffes vermissen, zumal es im Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts ist, der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfene Frage von Amts wegen nachzugehen. Unzureichend ist gleichfalls die schlichte Behauptung des Klägers, die aufgeworfene Frage sei bislang weder höchstrichterlich noch durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden worden. Denn allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Frage, die mit dem Zulassungsbegehren aufgeworfen wird, noch keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, vermag für sich genommen nicht schon eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Mit anderen Worten, nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich (noch) nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen lässt die Antragsschrift auch Ausführungen dazu vermissen, inwiefern es im vorliegenden Fall auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ankommt. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsbegehren bereits nicht den Darlegungserfordernissen genügt.

IV.

37

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

38

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

39

Das Darlegungserfordernis gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116 / 93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35 / 95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

40

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).

41

Der Kläger rügt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - und vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 -.

42

Mit der Antragsschrift werden allerdings die unterschiedlichen (tragenden) Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen schon nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet und gegenüber gestellt. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen ist indessen – wie zuvor erwähnt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Bereits aus diesem Grund vermag der Kläger nicht mit der von ihm erhobenen Divergenzrüge durchzudringen.

43

Darüber hinaus fehlt es – bezogen auf den geltend gemacht Zulassungsgrund – an der gebotenen Darlegung, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Postulierung eines eigenen Rechtssatzes (bzw. mit einer eigenen Tatsachenfeststellung) zu einer der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch gesetzt hat. Soweit das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger sinngemäß gelten gemacht wird – aus den nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen gezogen haben sollte und etwa unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen wäre, wäre dieser Umstand – wie bereits erwähnt – nicht zulassungsbegründend.

44

Auch lässt sich nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht vermittels eines „stillschweigendes Aufstellens“ eines abstrakten Rechtsgrundsatzes zu den in Bezug genommenen Entscheidungen des Divergenzgerichtes in Widerspruch gesetzt hätte. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Im Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - wird u. a. ausdrücklich festgestellt, dass eine Vorschrift im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität inhaltlich so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dabei hat der Senat allerdings zugleich festgestellt, dass eine Vorschrift diesen Anforderungen nicht etwa schon deshalb nicht gerecht wird und die Norm sich als zu unbestimmt erweist, weil sie auslegungsbedürftig ist. Dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner Entscheidung hiervon in rechtsgrundsätzlicher Weise hat absetzen wollen, vermag der Senat nicht festzustellen.

45

Soweit der 4. Senat des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 - unter Bezugnahme auf die entsprechende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvR 18/99 und 19/99 -, juris) festgestellt hat, dass eine bestimmte Auslegungsmethode bzw. eine reine Wortinterpretation verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist und sogar eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut zu einem anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz gehört, vermag der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung – zumal in rechtsgrundsätzlicher Weise – hierzu in Widerspruch hat setzen wollen. Soweit zugleich geltend gemacht wird, dass nach der Rechtsprechung eine teleologische Reduktion (nur) dann geboten sei, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe, und im vorliegenden Fall bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung gerade nicht von einem sinnwidrigen, sondern vielmehr von einem sinnvollen Ergebnis ausgegangen werden müsse, wird hiermit letztlich nur die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt. Hingegen reicht für die Divergenzrüge, wie zuvor bereits festgestellt wurde, die bloße fehlerhafte einzelfallbezogene Rechtsanwendung nicht aus.

46

Schließlich ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden, dass die angebliche Divergenz entscheidungserheblich ist, d. h. dass ohne die Divergenz in der Sache eine andere, abweichende Entscheidung ergangen wäre. Hierzu hätte ebenfalls gehört darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben würden, wenn – wie der Kläger behauptet – die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA im Hinblick auf die Erfordernisse der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam wäre. Auch in diesem Punkt bleibt die Antragsbegründung hinter den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zurück.

47

Schließlich ist der abschließende Pauschalverweis nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2013 - 1 L 25/13 -, juris [m. w. N.]).

V.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

VI.

49

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

VII.

50

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.