Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2015 - 3 L 315/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1104.3L315.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

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Die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es allerdings nicht auf die im Urteil angeführte Begründung an, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21. 11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufs und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der abgeänderten Fassung des Bescheides vom 18. Juni 2013, aufgrund derer vom Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von 513.597,34 Euro verlangt wird, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund einer im vorliegenden Fall gebotenen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführten Gesetzesinterpretation und Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA in den seit dem 1. August 2009 geltenden Fassungen bis zum 31. Dezember 2012 von der Vorschrift nur solche Kosten erfasst werden, die den Trägern der Schülerbeförderung durch die mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2009 neu bzw. zusätzlich übertragenen Aufgaben entstehen. Die streitbefangene Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist demzufolge – anders als der Wortlaut zunächst nahe legen könnte – einschränkend inhaltlich dahin auszulegen, dass es bei dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich um die „Kosten der Schülerbeförderung nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a (Ergänzung und Hervorhebung durch den Senat)“ geht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

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Dem Wortlaut der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die nach der genannten Vorschrift bereitzustellenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 lediglich für die von diesen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben nach § 71 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 4a SchulG LSA bestimmt sind. In Absatz 7 Satz 2 SchulG LSA ist zwar (allgemein) von Zuwendungen „für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a“ die Rede. § 71 Abs. 2 SchulG LSA erfasst indessen nicht nur die den Trägern der Schülerbeförderung zum 1. August 2009 übertragenen neuen Aufgaben, sondern schließt hinsichtlich der Schülerbeförderung auch jene Verpflichtungen mit ein, die den Trägern der Schülerbeförderung bereits nach altem Recht übertragen waren. Dieser Umstand spricht zunächst für die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, wonach der zusätzlich bereitgestellte Betrag ganz allgemein bzw. umfassend den Aufgaben der Schülerbeförderung dienen sollte.

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Allerdings lässt bereits der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift – im Kontext mit der Regelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA – hieran Zweifel aufkommen. Denn während bereits in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA geregelt ist, dass sich das Land an den Kosten der Schülerbeförderung gem. § 71 Abs. 2 SchulG LSA nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes beteiligt, heißt es alsdann in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA:Darüber hinaus erhalten die Träger der Schülerbeförderung für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für das Jahr 2009 einen Betrag von 4.000.000 Euro und für die Jahre 2010 und 2011 einen Betrag von jeweils 7.250.000 Euro.“ Diese die Bestimmung einleitende Formulierung lässt hingegen die Annahme begründet erscheinen, dass mit dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich die weiteren Leistungen des Landes für die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Schülerbeförderung gemeint sein könnten. Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – auch der Regelungszusammenhang, die Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich u. a. aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergibt, und nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Vorschrift dem Normverständnis zuwiderlaufen dürften, das der Vorschrift vom Kläger unter Verweis auf ihren Wortlaut beigemessen wird.

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Aus allem folgt die Notwendigkeit einer Gesetzesauslegung, denn der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift ist nicht so eindeutig, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist insoweit vermittels einer rechtsmethodischen Auslegung (vgl. u. a. die Darstellung bei Larenz, 3. Aufl. 1995, Methodenlehre, S. 302 ff.) zu ermitteln.

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Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung ist zwar regelmäßig der Wortlaut einer Rechtsvorschrift. Gleichwohl verhält es sich nicht in der Weise, dass eine Auslegung, die sich nicht allein am Wortlaut der Norm orientiert, unzulässig ist und ein Richter durch eine Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, seine Gesetzesbindung verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG). Damit wird die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng umrissen. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte nach„Gesetz und Recht“ zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 pp. -, BVerfGE 88, 145 = juris Rn. 67).

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Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt sich vielfach erst aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist (verfassungs-) rechtlich nicht vorgeschrieben (BVerfG, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvL 18/99 und 19/99 -, juris). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 u. 11/60 -, BVerfGE 11, 126 <130>). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm) in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine einschränkende Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA geboten ist.

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Sofern man nicht schon davon ausgeht, dass auch eine am Wortlaut orientierten Auslegung eine einschränkende bzw. korrigierende Auslegung gebietet („Darüber hinaus…“), spricht hierfür jedenfalls eine Auslegung, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 71 SchulG LSA in den Blick nimmt (systematische Auslegung).

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Die systematische Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass keine Rechtsvorschrift für sich alleine steht. Die einzelne Norm erhält ihren Sinn und Bedeutungsgehalt zugleich aus anderen Vorschriften. Zugleich gilt es Widersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Deshalb zieht die systematische Auslegung Schlüsse aus anderen gesetzlichen Vorschriften, die der auslegungsbedürftigen Regelung zugrunde liegen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht daher darauf ab, dass der Regelungszusammenhang der Sätze 2 bis 6 des § 71 Abs. 7 SchulG LSA klar zu erkennen gibt, dass der endgültige Einbehalt der nach Satz 2„darüber hinaus“ – mithin zusätzlich zu der nach Satz 1 vorgesehenen Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung – gewährten Zahlungen von einer Verwendung für die ab dem 1. August 2009 von den Trägen der Schülerbeförderung neu bzw. zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben abhängt. Zugleich legt § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA fest, dass die Träger der Schülerbeförderung der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 eine konkrete Berechnung der ihnen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a vorzulegen haben, während § 71 Abs. 7 Satz 5 SchulG bestimmt, dass eine Differenz zwischen der – nach Satz 2 erfolgten – Zahlung des Landes und der vom Schulträger nach Satz 4 ermittelten tatsächlichen Belastung auszugleichen ist. Dementsprechend sind nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben die Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA und die tatsächlich entstandene Belastung der Schulträger durch die ab dem 1. August 2009 hinzu gekommenen neuen Aufgaben gegenüber zu stellen und auf der Grundlage einer der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 vorzulegenden „konkreten Berechnung“ der den Trägern der Schülerbeförderung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtung „nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a“ festzustellen, ob gem. § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA eine ggf. bestehende Differenz zwischen der erfolgten Zahlung durch das Land und der tatsächlich Belastung finanziell auszugleichen ist. Das Verwaltungsgericht hat hieraus in zutreffender und nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass dies hinreichend deutlich mache, dass die zusätzliche Gewährung von finanziellen Mitteln allein für die Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben bzw. zur Kompensation der hierdurch bedingten finanziellen Belastungen vorgesehen und erfolgt ist. Gestützt wird diese Auslegung zugleich durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Konnexitätsprinzips des Art. 87 Abs. 3 Verf LSA.

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Demgegenüber vermag der Einwand des Klägers, die Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA diene „ausschließlich statistischen Zwecken“, nicht zu überzeugen. Für eine solche Annahme gibt die Vorschrift nichts her; vielmehr steht diese in einem unmittelbaren Kontext zur Regelung des § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA, die darauf zielt, aufgrund einer entsprechenden Berechnung der erbrachten Leistungen und der tatsächlichen Kosten einen sich womöglich ergebenden Differenzbetrag auszugleichen, indem dieser entweder nachgezahlt oder erstattet wird.

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Ferner weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass auch die Entstehungsgeschichte bzw. die Gesetzesmaterialien der mit dem Gesetz vom 14. Juli 2009 vorgenommenen Neuregelung der Schülerbeförderung für die Annahme spricht, dass die in Rede stehenden Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA lediglich zur Finanzierung der ab dem 1. August 2009 von den Trägern der Schülerbeförderungen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben dienen sollen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen zum 1. August 2009 waren die Schüler in den Jahrgängen 11 und 12 der Gymnasien und in den Schuljahrgängen 11 bis 13 der Gesamtschulen, die Schüler der Berufsfachschulen, sofern sie nicht in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG LSA erfasst waren, sowie die Schüler der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien nicht anspruchsberechtigt. Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf und dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz wurde eine Änderung des § 71 SchulG LSA dahingehend angestrebt und vorgenommen, dass ab dem Schuljahr 2009/2010 der Kreis der durch das Gesetz begünstigten Schülerinnen und Schüler erweitert und der Träger der Schülerbeförderung von den hierdurch verursachten Kosten der Schülerbeförderung entlastet wird. Dabei ging es speziell um die Schülerinnen und Schüler i. S. d. § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4a SchulG LSA. Für die diesbezügliche Erweiterung der Anspruchsberechtigung bei der Schülerbeförderung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Träger der Schülerbeförderung Zuweisungen durch das Land in Höhe von 4 Millionen Euro für das Jahr 2009 und in Höhe von 7,25 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011 erhalten (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/61 vom 19. Juni 2009, S. 3983 f.). Gleiches ergibt sich im Übrigen – unbestritten – auch aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen vom 3. Juni 2009 (a. a. O. S. 6, dritter Absatz), wonach man im Einzelnen näher dargelegte Berechnungen für den Bereich der gymnasialen Oberstufe und den der berufsbildenden Schulen – und somit hinsichtlich der ab dem 1. August 2009 zusätzlich anspruchsberechtigten Schüler – durchgeführt habe (vgl. Beiakte B, Anlage 2).

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Soweit der Kläger demgegenüber mit der Antragsbegründung den Einwand erhebt, dass eine ergänzende Interpretation des Gesetzeswortlautes mit Hilfe von Sitzungsprotokollen des Ausschusses des Landtages unzulässig sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Auch Äußerungen und Stellungnahmen, die den Protokollen der Ausschusssitzungen zu entnehmen sind, geben Aufschluss über das gesetzgeberische Anliegen (vgl. im Übrigen zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes für dessen Auslegung: BVerwG. Urt. v. 12.03.1987 - 3 C 39.85 -, juris). Im Übrigen lässt die Antragsbegründung auch einen substanziellen Vortrag vermissen, der die Auffassung des Klägers zu tragen vermöchte.

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Des Weiteren spricht auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Gesetzesauslegung (teleologische Reduktion) für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gesetzesinterpretation.

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Die teleologische Reduktion von Vorschriften gehört ebenfalls zu den anerkannten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, juris). Sie ist insbesondere dann geboten, wenn die wortgetreue Auslegung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Im Übrigen räumt der Kläger in der Antragsbegründung selbst ein, dass eine teleologische Reduktion im Einzelfall zulässig und auch geboten sein kann.

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Gesetze können im Rahmen einer teleologischen Auslegung ausnahmsweise sogar gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden. Das ist dann veranlasst, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, welches vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH, Urt. v. 01.08.1974 - IV R 120/70 -, BFHE 113, 357 = juris; Urt. v. 02.08.1983 - VIII R 190/80 -, BFHE 139, 123; BFH, Urt. v. 08.06.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 18; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 7). Namentlich ist dies bei einem offensichtlichen bzw. erkennbaren Redaktionsversehen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris). Derartige Redaktionsversehen sind zu korrigieren (BFH, Urt. v. 16.01.1980 - II R 83/74 -, BFHE 130, 70 = juris; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 20).

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Im vorliegenden Fall steht die vom Kläger für geboten erachtete eng am Wortlaut orientierte Auslegung im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung. Der Sinngehalt der Norm zielt – wie bereits dargelegt – erkennbar darauf ab, die zusätzlichen Kosten der Schülerbeförderung durch den erweiterten Aufgabenbereich im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Verf LSA zu kompensieren. Der im Gesetz erfolgte generelle Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA ist insoweit gemessen am Sinn und Zweck nicht sachgerecht; es hätte vielmehr einer Präzisierung bedurft, indem in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA auf § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA hätte verwiesen werden müssen. Es ist somit von einer planwidrigen Ungenauigkeit auszugehen. Es liegt insoweit ein offensichtliches, zumindest aber ein erkennbares redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor. Diese Tatsache ist durch eine entsprechende ergänzende und zugleich einschränkende Auslegung des Gesetzes zu korrigieren.

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Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht – wie der Kläger meint – im Hinblick darauf, dass es in dem mit Wirkung zum 1. Januar 2012 angefügten Absatz 7a des § 71 SchulG LSA, bei der es um die Regelung einer Kostenübernahme für die Jahre 2012 und 2013 geht, in Satz 1 wiederum heißt: „Die Träger der Schülerbeförderung erhalten als Ausgleich für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für die Jahre 2012 und 2013 einen Betrag von jeweils 7,25 Mio. Euro.“ Zwar mag es eine gewisse Verwunderung auslösen, dass sich ein Redaktionsversehen der in Rede stehenden Art im Rahmen einer überarbeiteten Gesetzesfassung wiederholt; auch mag die genannte Tatsache im Einzelfall durchaus Veranlassung geben, nochmals eingehend zu prüfen, ob tatsächlich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegt. Dennoch sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des genannten Umstandes und erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, von der zuvor dargelegten Bewertung abzurücken. Denn dafür, dass der Gesetzgeber bewusst an dem bisherigen Gesetzeswortlaut festgehalten und demzufolge etwas anderes gewollt hätte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Insbesondere liegt keine dahingehende, anderslautende Rechtsprechung vor. Auch in der Antragsbegründung des Klägers fehlt es insoweit an einem entsprechenden (substantiellen) Vortrag. Für den Senat erscheint es daher im Ergebnis naheliegender davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber auch bei der für die Jahre 2012 und 2013 geschaffenen ergänzenden Regelung des § 71 Abs. 7a SchulG LSA an der erforderlichen Sorgfalt und Präzision hat fehlen lassen und demzufolge lediglich die bisherige Formulierung unbesehen in den neugefassten Gesetzestext übernommen worden ist.

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Ohne Erfolg bleibt ebenfalls der (sinngemäß) erhobene Einwand des Klägers, die in § 71 Abs. 2 SchulG LSA genannten Beträge würden darauf hindeuten, dass es nicht lediglich darum gehe, die Kosten für die ab dem 1. August 2009 zusätzlich übernommenen Aufgaben zu erstatten, sondern dass die Schülerbeförderung damit insgesamt habe bezuschusst werden sollen, zumal bekanntlich von einer andauernden Unterfinanzierung der Schülerbeförderungskosten ausgegangen werden müsse. Dieser Einwand erscheint schon deshalb nicht schlüssig, weil auch durch eine umfassende Übernahme von Kosten für zusätzliche Aufgaben der Schülerbeförderung zu einer finanziellen Entlastung der Träger der Schülerbeförderung beigetragen werden kann, und die Bereitstellung von höheren finanziellen Mitteln als sie tatsächlich benötigt werden durchaus auch auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruhen kann, zumal es – wie sich aus § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA ergibt – im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zunächst noch entsprechender Feststellungen und Berechnungen bedurfte. Unabhängig hiervon hätte es hierzu eines substantiellen Vorbringens des Klägers bedurft, mit dem u. a. auch das Verhältnis der Kosten für die bisherigen Kosten der Schülerbeförderung im Vergleich zu den seit dem 1. August 209 zusätzlich anfallenden Kosten aufgezeigt sowie die mit dem Gesetz bereitgestellten finanziellen Mittel zu den Kosten der Gesamtheit der Träger der Schülerbeförderung ins Verhältnis gesetzt worden wäre. Hieran fehlt es. Der Kläger wird insoweit seinen Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht.

22

Nicht durchzudringen vermag der Kläger überdies mit seinem Einwand, für ein den Normgeber bindendes Gesetz habe nichts anderes zu gelten als für private Rechtssubjekte, die nach den Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Willenserklärungen gebunden seien, §§ 133, 157 BGB. Deshalb müssten im vorliegenden Fall ebenfalls die Grundsätze der Mentalreservation gem. § 116 BGB in rechtsanaloger Weise zur Anwendung kommen. Eine Willenserklärung sei danach nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehalte, das Erklärte nicht zu wollen. Dies bedeute bezogen auf den vorliegenden Fall, dass der Gesetzgeber vom Erklärungsgehalt seiner Regelung, wonach er eine Zusatzfinanzierung für alle Schüler der Träger der Schülerbeförderung habe schaffen wollen, nicht dadurch abweichen könne, dass er sich insgeheim vorbehalte, lediglich die Kosten für die zusätzliche Aufgaben im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 4 und 4a SchulG LSA auszugleichen. Die Heranziehung der Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs führe dazu, dass das von ihm im Gesetz Erklärte ohne Abstriche gelten müsse. Auch gehe die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung vor dem Hintergrund des Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu weit.

23

Der Kläger verkennt, dass die Auslegung von Gesetzen von der Auslegung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB zu unterscheiden ist und insoweit andere Kriterien und Maßstäbe heranzuziehen sind. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind im Einzelfall nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt unter Beachtung des Empfängerhorizonts auszulegen; insoweit unterliegen sie den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Hingegen kommt es bei der Gesetzesinterpretation nicht – wie der Kläger meint – entscheidend auf den jeweiligen „Normadressaten“ und sein subjektives Verständnis von der in Rede stehenden Vorschrift an. Für die Auslegung von Gesetzen sind maßgeblich objektive Anforderungen heranzuziehen. Die Fallbezogenheit bei der Anwendung von Gesetzen darf nämlich nicht dazu führen, dass die Gesetzesinterpretation anhand des Einzelfalles vorgenommen wird. Die Gleichheit der Rechtsanwendung gebietet vielmehr, dass das Auslegungsergebnis auch für andere, gleich liegende Fälle gilt (Allgemeingültigkeit der Auslegung).

24

Im Übrigen ergibt sich auch bei Heranziehung des § 133 BGB in der Sache keine andere Bewertung. Nach der genannten Vorschrift ist auch bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Erklärung zurück. D. h. bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entscheidend darauf an, wie die Erklärung (aus der Sicht des Empfängers) bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist („objektiver Empfängerhorizont“).

25

Darüber hinaus ist hier auch die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 116 BGB nicht einschlägig. Denn im vorliegenden Fall kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich „insgeheim“ vorbehalten hat, das Erklärte nicht zu wollen. Wie bereits dargelegt, ist von einem (Redaktions-)Versehen des Gesetzgebers auszugehen, d. h. es ist ihm nicht gelungen, das von ihm Gewollte mit der in Rede stehenden Vorschrift hinreichend deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Diesen Mangel gilt es indessen vermittels einer zulässigen und regelgerechten Gesetzesauslegung zu beheben.

26

Ebenso geht der Hinweis des Klägers fehl, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung stehe im Widerspruch zum Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Senat lässt hier dahinstehen, ob und inwieweit die von dem Kläger angeführten allgemeinen Grundsätze bei der Auslegung und Interpretation von Gesetzen herangezogen werden können. Denn jedenfalls verfängt der klägerische Einwand schon deshalb nicht, weil es als grob ungerecht und unbillig empfunden würde, wenn an einem Gesetzeswortlaut festgehalten würde, der den Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn der Wortsinn ersichtlich nicht dem Normzweck entspricht.

27

Soweit der Kläger den Einwand erhebt, mit der in Rede stehenden Vorschrift werde gegen die unions- und verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenklarheit bzw. der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) verstoßen, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls vermöchte der erhobene Einwand, sofern denn die Annahme der Unions- bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift berechtigt wäre, allenfalls dazu führen, dass die streitbefangene Vorschrift nichtig bzw. unwirksam wäre. Wäre dies aber der Fall und die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA tatsächlich als nichtig oder unwirksam anzusehen, so bestünde seitens des Klägers schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Schülerbeförderung, so dass eine vollumfängliche Erstattung die Folge wäre.

28

Im Übrigen verstößt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften oder den Grundsatz der Normenklarheit (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, juris). Dies könnte nach den obigen Ausführungen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Gerichte an eine Auslegung allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gebunden wären, es ihnen also generell verwehrt wäre, eine Begrenzung des Geltungsbereichs einer Norm unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall.

II.

29

Die vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

30

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09. 1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04. 2004 - 3 L 228/02 -).

31

Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zugleich erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05. 1997 - 11 B 799/97 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind indes grundsätzlich schon dann zu verneinen, wenn hinsichtlich der hierzu vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

32

Die Ausführungen in der Antragsbegründung genügen bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Es wird nicht in der gebotenen Weise dargelegt, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und weshalb die Rechtssache insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Stattdessen beschränken sich die Ausführungen zu den geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Wesentlichen auf die diesbezügliche schlichte Behauptung. Den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird damit nicht genügt.

33

Darüber hinaus weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf. Denn es kann letztendlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und das vorliegende Verfahren insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften in Anwendung der bei der Gesetzesinterpretation anerkannten Auslegungsmethoden stellt in der verwaltungsgerichtlichen Praxis keinen ungewöhnlichen Vorgang dar und bereitet keine größeren, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Dabei ist hier zugleich zu berücksichtigen, dass – wie zuvor ausgeführt – das angefochtene Urteil im Ergebnis auch keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit begegnet. Im Übrigen rechtfertigt ebenso wenig der Umfang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

III.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

35

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dabei ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, S. 29).

36

Der Kläger erachtet die „Rechtsfrage zu den Grenzen einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung mit Blick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung einer rechtsanalogen Betrachtung des § 116 BGB“ für grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob damit in der gebotenen Weise eine abstrakte, allgemein klärungsbedürftige, vor allem aber auch eine fallübergreifend klärungsfähige Frage mit erkennbarem Bezug zum konkreten Fall formuliert und zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird, lässt der Senat hier dahinstehen. Hierauf kommt es nämlich letztlich nicht an. Denn mit der Antragsbegründung jedenfalls wird nicht in der gebotenen Weise mittels eines substanziellen Vortrags dargelegt und erläutert, weshalb die aufgeworfene Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ist. Allein die schlichte Behauptung, die zur Überprüfung gestellte Frage würde sich in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren stellen und sie bedürfe im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung, ist unzureichend und wird den Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Die Antragsschrift lässt insoweit – bezogen auf die angestrebte Grundsatzberufung – die gebotene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie inhaltliche und rechtliche Aufbereitung des Prozessstoffes vermissen, zumal es im Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts ist, der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfene Frage von Amts wegen nachzugehen. Unzureichend ist gleichfalls die schlichte Behauptung des Klägers, die aufgeworfene Frage sei bislang weder höchstrichterlich noch durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden worden. Denn allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Frage, die mit dem Zulassungsbegehren aufgeworfen wird, noch keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, vermag für sich genommen nicht schon eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Mit anderen Worten, nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich (noch) nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen lässt die Antragsschrift auch Ausführungen dazu vermissen, inwiefern es im vorliegenden Fall auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ankommt. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsbegehren bereits nicht den Darlegungserfordernissen genügt.

IV.

37

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

38

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

39

Das Darlegungserfordernis gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116 / 93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35 / 95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

40

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).

41

Der Kläger rügt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - und vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 -.

42

Mit der Antragsschrift werden allerdings die unterschiedlichen (tragenden) Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen schon nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet und gegenüber gestellt. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen ist indessen – wie zuvor erwähnt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Bereits aus diesem Grund vermag der Kläger nicht mit der von ihm erhobenen Divergenzrüge durchzudringen.

43

Darüber hinaus fehlt es – bezogen auf den geltend gemacht Zulassungsgrund – an der gebotenen Darlegung, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Postulierung eines eigenen Rechtssatzes (bzw. mit einer eigenen Tatsachenfeststellung) zu einer der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch gesetzt hat. Soweit das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger sinngemäß gelten gemacht wird – aus den nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen gezogen haben sollte und etwa unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen wäre, wäre dieser Umstand – wie bereits erwähnt – nicht zulassungsbegründend.

44

Auch lässt sich nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht vermittels eines „stillschweigendes Aufstellens“ eines abstrakten Rechtsgrundsatzes zu den in Bezug genommenen Entscheidungen des Divergenzgerichtes in Widerspruch gesetzt hätte. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Im Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - wird u. a. ausdrücklich festgestellt, dass eine Vorschrift im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität inhaltlich so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dabei hat der Senat allerdings zugleich festgestellt, dass eine Vorschrift diesen Anforderungen nicht etwa schon deshalb nicht gerecht wird und die Norm sich als zu unbestimmt erweist, weil sie auslegungsbedürftig ist. Dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner Entscheidung hiervon in rechtsgrundsätzlicher Weise hat absetzen wollen, vermag der Senat nicht festzustellen.

45

Soweit der 4. Senat des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 - unter Bezugnahme auf die entsprechende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvR 18/99 und 19/99 -, juris) festgestellt hat, dass eine bestimmte Auslegungsmethode bzw. eine reine Wortinterpretation verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist und sogar eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut zu einem anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz gehört, vermag der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung – zumal in rechtsgrundsätzlicher Weise – hierzu in Widerspruch hat setzen wollen. Soweit zugleich geltend gemacht wird, dass nach der Rechtsprechung eine teleologische Reduktion (nur) dann geboten sei, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe, und im vorliegenden Fall bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung gerade nicht von einem sinnwidrigen, sondern vielmehr von einem sinnvollen Ergebnis ausgegangen werden müsse, wird hiermit letztlich nur die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt. Hingegen reicht für die Divergenzrüge, wie zuvor bereits festgestellt wurde, die bloße fehlerhafte einzelfallbezogene Rechtsanwendung nicht aus.

46

Schließlich ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden, dass die angebliche Divergenz entscheidungserheblich ist, d. h. dass ohne die Divergenz in der Sache eine andere, abweichende Entscheidung ergangen wäre. Hierzu hätte ebenfalls gehört darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben würden, wenn – wie der Kläger behauptet – die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA im Hinblick auf die Erfordernisse der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam wäre. Auch in diesem Punkt bleibt die Antragsbegründung hinter den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zurück.

47

Schließlich ist der abschließende Pauschalverweis nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2013 - 1 L 25/13 -, juris [m. w. N.]).

V.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

VI.

49

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

VII.

50

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2015 - 3 L 315/13 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 116 Geheimer Vorbehalt


Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Soweit der Kläger die „allenfalls oberflächliche“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit der angegriffenen Gesamtbewertung rügt, zeigt das Antragsvorbringen eine rechtsfehlerhafte Gesamturteilsbildung mit dem Verweis auf eine schlechtere Bewertung von vier Einzelmerkmalen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung schon dem Grund nach nicht schlüssig auf. Unabhängig davon, dass die Antrags-(begründungs)schrift schon nicht plausibel macht, aus welchen Rechtsgründen es insofern überhaupt einer spezifischen Begründung bedürfen sollte, sind dem Kläger die Gründe für die - schlechtere - Bewertung seiner Leistung ausweislich der Akten (Bl. 54 und 64 der Beiakte A) vom Erstbeurteiler dargelegt worden. Abgesehen davon betrifft das diesbezügliche Antragsvorbringen nicht die (wertende) Gesamturteilsbildung, sondern die Bewertung bestimmter Einzelmerkmale.

6

Soweit der Kläger im Nachfolgenden die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung mit dem Fehlen von deren verbaler Begründung zu begründen sucht, rechtfertigt das Vorbringen ebenso wenig die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senates, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, ist geklärt, dass die hier maßgeblichen VorlBeurtRLBAI weiterhin anzuwenden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

7

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

8

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

9

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

10

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

11

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

12

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

13

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

14

Soweit sich der Kläger der Sache nach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bezieht (unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung zuletzt: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), kommt diese unabhängig vom Vorstehenden hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil anders als in den dortigen Verfahren (siehe etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - juris [Rn. 32 f.]) die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen, insbesondere der „Verschlechterungen“ bereits im Vorverfahren (siehe Bl. 55 f., 64 f. der Beiakte A) gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

15

Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit es sich auf das Fehlen eines Beurteilungsgespräches beruft. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche dienstliche E-Mail ausgeführt, dass dem Kläger ein Erörterungsgespräch angeboten worden sei, er hingegen hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Überraschend kann die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf die E-Mail - entgegen dem Antragsvorbringen - im Übrigen schon deshalb nicht sein, weil diese sich in der Beiakte A befindet, welche dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der von ihm begehrten Akteneinsicht überlassen worden war und daher bekannt gewesen sein muss. Das bloße Aufstellen einer gegenteiligen Behauptung stellt demgegenüber keine schlüssige Gegenargumentation dar. Ungeachtet dessen lässt die in der Sitzungsniederschrift vom 5. November 2013 aufgenommene erstmalige Einlassung des Klägers gänzlich offen, in welchem Verfahrensstadium der Kläger den Erstbeurteiler angesprochen haben will und ob das klägerische Ansinnen auch nur die Plausibilisierung bzw. Begründung von Werturteilen zum Gegenstand haben sollte. Letzteres liegt nach dem Inhalt der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung eher fern. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht gefordert, der Kläger hätte sein Begehren schriftlich geltend machen müssen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass „es nahe gelegen“ hätte, sich schriftlich an die Beklagte zu wenden, wenn er eine Erörterung ernsthaft gewünscht hätte.

16

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

18

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen des Senates vorliegend schon partiell nicht in entscheidungserheblicher Weise und ist im Übrigen geklärt. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung von der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, juris).

20

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 23/07 - [m. w. N.]; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 -9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichtes unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 -IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 -, juris).

21

Hieran gemessen wird das Antragsvorbringen den Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt infolge der Wiedergabe ausführlicher Textpassagen schon an einer zureichenden Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Kläger aber auch nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Davon ist aus den bereits dargelegten Gründen im Übrigen auch nicht auszugehen, weil anders als in dem Verfahren 4 S 575/12 bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiesige Beklagte Erläuterungen (Plausibilisierung) der Bewertungen bereits im Verwaltungs(vor)verfahren gegeben und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgeholt hat.

22

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

23

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - wie bereits ausgeführt - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 -6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 132 Rn.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

24

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat der Kläger eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dargelegt. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte „Beschluss vom 21.07.1992 - 1 WB 98.91“ nicht existiert. Sollte sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 1991 in dem Verfahren 1 WB 98.91 beziehen, enthält diese Entscheidung jedenfalls nicht den vom Antragsvorbringen angeführten Rechtssatz. Nichts Anderes gilt in Bezug auf das Antragsvorbringen auf Seite 9 (2. Absatz) der Antragsbegründungsschrift, sofern es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 beziehen sollte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die dortige Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nur deshalb als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Allein darauf beziehen sich die Entscheidungsgründe, soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt:

25

„Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten ist rechtswidrig, weil der Inhalt der Stellungnahme des DivKdr gegen allgemeine Grundsätze der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 in der Fassung von 1987 verstößt. Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und auch keine Widersprüche enthalten. … Die Ausführungen des DivKdr genügen diesen Anforderungen nicht. Eine Beurteilung soll, zumal in den freien Beschreibungen, die personalführenden Stellen und andere das konkrete Verhalten des Beurteilten nicht kennende Leser in den Stand setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen. Dabei ist von dem Wortlaut des verfassten Textes auszugehen.“

26

Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht mithin nicht angenommen.

27

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

28

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

29

Hiervon ausgehend ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, soweit es den von der Antrags(begründungs)schrift geltend gemachten „ergänzenden mündlichen Vortrag des Klägers hinsichtlich des durch den Erstbeurteiler abgelehnten Beurteilungsgespräches“ betrifft. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag ausdrücklich befasst (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Dass das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger geltend gemacht und hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. Unabhängig vom Vorstehenden entspricht die mit der Antrags(begründungs)schrift aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht der in der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Einlassung des Klägers.

30

In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Gehörsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes, welches seinen Schlussfolgerungen bzw. seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Gehörsrüge indes nicht gestützt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 -, juris).

31

Das Antragsvorbringen legt ebenso wenig den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichtes, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit" des Gerichtes ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris [m. w. N.]). Ferner darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 B 74.10 -, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 [m. w. N.]).

32

Dass das Verwaltungsgericht Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat, wird durch das Antragsvorbringen nicht - plausibel - aufgezeigt und ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weder gegen Denkgesetze verstoßen noch Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft zugrunde gelegt; diese finden vielmehr - wie bereits oben ausgeführt - ihre Grundlage „im bisherigen Prozessstoff“ (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011, a. a. O.). Zugleich findet die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass - mehr - zu weiterer Sachaufklärung bietet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 174.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs 2 ff. AufenthG Nr. 1 [m. w. N.]). Aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt des Weiteren, dass die Wertungen des Verwaltungsgerichtes auch weder „überraschend“ noch sachwidrig sind.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Verzinsung überzahlter und rückerstatteter Abwasserabgaben.

2

Seit dem 1. Januar 1998 betreibt die Klägerin das Hauptkanalsystem und die Zentrale Abwasserbeseitigungsbehandlung des Chemiestandortes A-Stadt und leitet auf der Grundlage entsprechender behördlicher Genehmigungen als Direkteinleiter Abwässer in die Saale ein. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 setzte das Regierungspräsidium H-Stadt als Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber der Klägerin für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 1998 eine Abwasserabgabe in Höhe von 2.350.313,82 DM fest. Von diesem Betrag waren nach Verrechnung mit Aufwendungen der Klägerin für Abwasseranlagen insgesamt 674.039,43 DM (344.630,89 Euro) zu zahlen.

3

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2002 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 lehnte das Regierungspräsidium H-Stadt den Aussetzungsantrag der Klägerin ab. Die Klägerin beglich daraufhin am 3. Mai 2004 und am 21. Mai 2004 den im Festsetzungsbescheid vom 23. Oktober 2002 genannten Zahlungsbetrag in Höhe von 344.630,89 Euro.

4

Mit Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Ausgangsbescheid teilweise aufzuheben und den von der Klägerin insoweit überzahlten Abwasserabgabenbetrag zu erstatten, wobei diesbezüglich mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 62.028,00 Euro aufgerechnet werden solle. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Widerspruchsbescheides forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 22. August 2005 auf, den Erstattungsbetrag gemäß den §§ 233a, 238 AO zu verzinsen. Zugleich stellte sie den Antrag, aus Billigkeitsgründen Säumniszuschläge nur auf den mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzten tatsächlichen Zahlbetrag zu erheben.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.Oktober 2005 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 23. Oktober 2002 insoweit auf, als die von der Klägerin zu entrichtende Abwasserabgabe einen Betrag von 159.510,03 Euro überschreitet. Zugleich bestimmte er, dass die bereits von der Klägerin über diesen Betrag hinaus entrichtete Abwasserabgabe in Höhe von 185.120,84 Euro zurückerstattet wird. Zur Begründung der Nichtverzinsung des festgesetzten Erstattungsbetrages führte er aus, für eine Verzinsung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelung des § 233a AO seien nicht erfüllt, weil im vorliegenden Fall die ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe lediglich im Rechtsbehelfsverfahren teilweise reduziert worden sei. Die Erstattung des überzahlten Abgabenbetrages beruhe somit auf einer späteren Korrektur einer zu hoch bemessenen und erhobenen Vorausleistung. § 233a AO erfordere jedoch eine „zweifache“ Abgabenfestsetzung.

6

Am 21. November 2005 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA in der bis zum 21. Dezember 2009 geltenden Fassung sei § 233a AO auf Abwasserabgaben entsprechend anzuwenden, so dass eine Verzinsung zu erfolgen habe, wenn zwischen der festgesetzten Abwasserabgabe (Soll) und einer vorher festgesetzten Abgabe (Vorsoll) ein Unterschiedsbetrag bestehe. Dies sei hier der Fall. Denn mit dem Widerspruchsbescheid sei die ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe (Vorsoll) endgültig - und zwar um den Erstattungsbetrag vermindert (Unterschiedsbetrag) - festgesetzt worden (Soll). Einer Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 233a AO stehe nicht entgegen, dass die Herabsetzung der Abwasserabgabe im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens erfolgt sei. Denn gemäß der auch bei Änderungen im Rechtsbehelfsverfahren anwendbaren Regelung des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO führe die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer bisher festgesetzten Abwasserabgabe jedenfalls zur Änderung einer bisherigen Zinsfestsetzung. Zudem widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Beklagte für die gesamte ursprünglich festgesetzte Abwasserabgabe - d. h. auch für den rechtswidrig festgesetzten zurückzuerstattenden Betrag - Säumniszuschläge erhebe und mit dem Rückerstattungsbetrag verrechne, den Rückerstattungsbetrag aber nicht verzinse. Dadurch werde sie in doppelter Hinsicht belastet, einmal durch die Säumniszuschläge und dann noch durch den Zinsverlust für den überzahlten Betrag. Eine derartige wirtschaftliche Benachteiligung solle durch § 233a AO aber gerade ausgeglichen werden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als hiermit die Verzinsung des zugleich festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 185.120,84 Euro abgelehnt wird, und
den Beklagten zu verpflichten, den im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005 festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 185.120,84 Euro für den Zeitraum vom 21. Mai 2004 bis zum 20. November 2005 zu verzinsen und einen Zinsbetrag in Höhe von 16.659,00 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen,

11

und ergänzend ausgeführt, mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig würden. Zur Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden, die aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstanden seien. Die Regelung des § 233a AO basiere auf dem Prinzip der Steuersollverzinsung und beziehe sich nur auf den in Abs. 3 definierten Unterschiedsbetrag, der zwischen der festgesetzten Abgabe (Soll) und einer vorher festgesetzten Abgabe (Vorsoll) entstanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei eine „mehrfache“ Festsetzung der Abwasserabgabe in diesem Sinne nicht erfolgt. Die hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Herabsetzung der von der Klägerin erhobenen Abwasserabgabe stelle keine nachträgliche Änderung im Sinne der Regelung dar und führe somit nicht zu einem Unterschiedsbetrag.

12

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verzinsung des ihr zurückerstatteten Betrages, weil es für einen derartigen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch auf Verzinsung nicht aus der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO; denn diese Vorschrift finde auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche keine Anwendung. Die in § 233a AO zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Verzinsung eines Erstattungsanspruch seien auf ein besonderes gesetzgeberisches Anliegen zurückzuführen, das im Abwasserabgabenrecht nicht von Bedeutung sei. Mit der in § 233a AO vorgesehenen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig würden. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollten Liquiditätsvorteile, die durch die spätere Steuerfestsetzung entstünden, für die Zeit nach Ablauf von fünfzehn Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden. § 233a AO normiere danach eine Verzinsung der Abgabe vor ihrer Fälligkeit und sei auf die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Steuerarten zugeschnitten. Diese würden typischerweise laufend veranlagt, jedoch in der Regel nicht vor Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Festsetzungsbescheid fällig. Da § 233a AO eine Verzinsung vor Fälligkeit regele, betreffe sie folglich Unterschiedsbeträge, die im laufenden Steuerfestsetzungsverfahren, d. h. bis zur Wirksamkeit des Festsetzungsbescheides entstünden. Vor diesem Hintergrund komme eine Anwendung des § 233a AO auf den hier zu entscheidenden Fall einer Abwasserabgabenreduzierung im Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Die von der Klägerin begehrte Verzinsung betreffe einen Zeitraum nach Fälligkeit der Abwasserabgabe, namentlich nach Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Ausgangsbescheid des Regierungspräsidiums H-Stadt vom 23. Oktober 2002. Die Regelung des § 233a Abs. 1 bis 3 AO habe jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Steuerfestsetzung im Blick, nicht aber die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung im Rechtsbehelfsverfahren. Hierfür treffe § 233a Abs. 5 AO eine gesonderte Regelung. Obgleich diese Vorschrift auch bei Änderungen im Rechtsbehelfsverfahren entsprechende Anwendung finde, könne die Klägerin hieraus für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung nichts ableiten. § 233a Abs. 5 AO sei eine spezielle Rechtsgrundlage für die Änderung der Zinsfestsetzung im Falle der Änderung des Steuerfestsetzungsbescheides. Die Regelung trage daher der Akzessorietät der Zinsen von der Steuer als Hauptforderung Rechnung und regele die Berechnung des für die korrigierte Zinsfestsetzung maßgeblichen Unterschiedsbetrages ergänzend zu der allgemeinen Regelung des § 233a Abs. 3 AO für die Fälle einer nachträglichen Veränderung der Steuerfestsetzung als für die Zinsfestsetzung maßgeblicher Bemessungsgrundlage. Ihr sei somit das gleiche systematische Verständnis wie der Vorschrift des § 233a Abs. 1, 3 AO zugrunde zu legen. Es gehe hier mithin allein um - hier von der Klägerin allerdings nicht geltend gemachte - Vorfälligkeitszinsen, die an eine spätere Korrektur des Steuerfestsetzungsbescheides anzupassen seien.

13

Die strukturellen Unterschiede zwischen den in § 233a Abs. 1 AO genannten besondere Steuerarten und der Abwasserabgabe begründeten generelle Zweifel an der Anwendbarkeit des § 233a AO im Abwasserabgabenrecht. Dem Abwasserabgabenrecht sei eine Verzinsung vor Fälligkeit der Abgabenschuld wesensfremd. Dort gebe es Verzinsungen lediglich nach Fälligkeit der Abgabenschuld und auch nur die Nacherhebung von Abwasserabgaben, wenn bereits ein Festsetzungsbescheid erlassen worden sei (§ 10 Abs. 3 S. 3 und 5 AbwAG). Die entsprechende Anwendung des § 233a AO auf Abwasserabgaben führe aber selbst im Falle ihrer auf Erstattungszinsen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 dieser Vorschrift beschränkten Anwendung zu sinnwidrigen Ergebnissen. Nach § 233a Abs. 3 Satz 3 AO sei zwar nur der zu erstattende Betrag zu verzinsen und die Verjährung beginne frühestens mit dem Tag der Zahlung. Gleichwohl sei auch für den Fall, dass sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Abgabenpflichtigen ergebe, die Karenzfrist des § 233a Abs. 2 AO zu beachten, so dass Erstattungszinsen erst nach Ablauf der Karenzfrist bis zur Abgabenfestsetzung anfallen würden. Eine den Interessen des Abgabenpflichtigen, der den zunächst zu hoch festgesetzten, aber später ermäßigten Abwasserabgabebetrag mit dessen Fälligkeit beglichen habe, gerecht werdende und vernünftige Einschränkung stelle dies aber nicht dar. Eine sinnvolle Anwendung des § 233a AO wäre folglich nur ohne Abs. 2 denkbar. Dann aber würde im Ergebnis eine neue Regelung zugunsten des Abgabenschuldners geschaffen, nicht aber die Regelung des § 233a AO entsprechend angewendet. Dementsprechend hätten sämtliche Bundesländer - mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt und Sachsen - von einer gesetzlicher Verweisung auf die Vorschrift des § 233a AO abgesehen.

14

Weder der Verweis der Klägerin auf eine doppelte Belastung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen und den Zinsverlust für den bereits vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheides entrichteten Abwasserabgabenbetrag noch ihr Einwand, sie werde dadurch benachteiligt, dass ihr im Fall der Nichtverzinsung des Erstattungsbetrages das Zinsverlustrisiko für den Zeitraum zwischen der vollständigen Zahlung der im Ausgangsbescheid der Höhe nach zu Unrecht festgesetzten Abwasserabgabe und der Erstattung des überzahlten Betrages übertragen werde, änderten hieran nichts.

15

Schließlich ergebe sich der Verzinsungsanspruch aufgrund der abschließenden Regelung des § 233 AO auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

16

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung, dass § 233a AO aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA anwendbar sein müsse. Diese Beurteilung ergebe bereits eine Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, der der Exekutive einen eindeutigen Anwendungsbefehl im Hinblick auf die Vorschrift des § 233a AO erteile („ sind (...) anzuwenden“). Zwar sei die Norm aufgrund des Charakters der Abwasserabgabe als „ nicht -steuerliche“ Abgabe“ nicht unmittelbar, aber mit Blick auf die Regelungstechnik in § 14 AbwAG und des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 ausnahmslos nach einer sprachlichen Angleichung „entsprechend“ anzuwenden. Insoweit sei der Stellenwert der Wortlaut-Auslegung innerhalb der Auslegungs-Kanons gerade bei altersmäßig jüngeren Rechtsvorschriften besonders hoch. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb unrichtig, weil es nicht den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm genüge; insbesondere habe das Verwaltungsgericht die gesetzgeberische Entscheidung nicht korrigieren und sich mit der Erklärung der Nichtanwendbarkeit des § 233a AO an die Stelle des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufgabe nicht als Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten, sondern als Kontrolle der „Sinnhaftigkeit“ gesetzlicher Regelungen verstanden. Dies stelle einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) dar. Die im angegriffenen Urteil vorgenommene Auslegung, die der Justiz das Recht vorbehalte, selbst zu entscheiden, welche vom Gesetzgeber für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften sie tatsächlich anwende, verletze zudem das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften sowie den Grundsatz der Normenklarheit. Der sachsen-anhaltische Gesetzgeber habe klar und eindeutig die entsprechende Anwendbarkeit des § 233a AO erklärt, so dass sich die Verweisungsnorm einer richterlichen Korrektur entziehe; insbesondere sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG für den Rechtsunterworfenen nicht ansatzweise von vornherein erkennbar, dass eine Anwendung von § 233a AO auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche wegen überzahlter Abwasserabgaben zu „offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin“ mit dem Abwasserabgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führe. Gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung spreche ferner die historisch-teleologische Auslegung. Diese lasse ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur einen Schluss zu, nämlich denjenigen, dass der Landesgesetzgeber die vollständige Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften auf das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren für Abwasserabgaben gewollt habe. Der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglich vorgesehenen § 12 AG AbwAG LSA lasse sich weder zwingend entnehmen, dass dem Landesgesetzgeber der besondere Regelungscharakter und Anwendungsbereich des § 233a AO bewusst gewesen sei noch, dass er ihm nicht bewusst gewesen sei. Seien aber zwei verschiedene Deutungen einer Rechtnorm möglich, so verdiene ungeachtet eines entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers diejenige den Vorzug, die den Grundsätzen der Verfassung, hier dem Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit, besser entspreche. Auch das Oberlandesgericht Naumburg habe in einer Entscheidung vom 2. Februar 2007 dem gesetzgeberischen Anwendungsbefehl schlicht Folge geleistet. Das Verwaltungsgericht könne sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 16 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes berufen, der zu § 233a AO keine Aussage getroffen habe. Schließlich spreche auch die teleologische Auslegung für ihre Auffassung der Anwendbarkeit des § 233a AO auf abwasserabgabenrechtliche Erstattungsansprüche; denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dem Interessenkonflikt, dass dem öffentlichen Interesse an einer wirkungsvollen Anwendung des AbwAG zur Verbesserung des Gewässerschutzes Vorrang gegenüber den privaten Interessen des betroffenen Abgabenpflichtigen eingeräumt werde, durch die Verzinsung von Erstattungsansprüchen Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen sämtliche Auslegungsgrundsätze verstoßen und mit seiner Feststellung, § 233a AO sei überhaupt nicht anwendbar, das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsnormen verletzt. Im Übrigen sei die Anwendbarkeit von § 233a AO auf Abwasserabgaben einhellige Meinung in der Literatur. Der Zinsanspruch ergebe sich schließlich aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

17

Die Klägerin beantragt,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 27. November 2008 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als hiermit die Verzinsung des zugleich festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 185.120,84 Euro abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, den im Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005 festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 185.120,84 Euro für den Zeitraum vom 21. Mai 2004 bis zum 20. November 2005 zu verzinsen und an sie einen Zinsbetrag in Höhe von 16.659,00 Euro zu zahlen.

19

Der Beklagte,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er führt aus, die Wesensverschiedenheit der Abwasserabgabe von den in § 233a AO genannten Steuerarten schließe eine Anwendung des § 233a AO aus. Voraussetzung der Zinserhebung nach § 233a Abs. 1 und 3 AO sei, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorher festgesetzten Steuer bestehe. Die Abwasserabgabenbehörde setze die Abwasserabgabe aber nur einmal durch Bescheid gegenüber dem Einleiter bzw. Abgabenschuldner fest, so dass mangels einer zweiten Festsetzung gar kein Unterschiedsbetrag entstehe, der Grundlage für eine Vollverzinsung nach § 233a AO sein könne; insbesondere sei die Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG kein solcher Minderungsposten. Auch entstehe im Abwasserabgabenrecht ein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 233a AO nicht durch den Erlass sog. Vorauszahlungsbescheide, denen eine endgültige Festsetzung folgen müsse (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO) oder durch die Aufhebung oder Änderung eines Bescheides im Rechtsbehelfsverfahren. Das angefochtene Urteil verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Rechtsprechung und Verwaltung; vielmehr sei die Normauslegung aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sogar geboten. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellte rechtsvergleichende Betrachtung der Rechtslage in anderen Bundesländern unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, hier konkret mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2007, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA 708 ff.), das am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, hat der Landesgesetzgeber § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA geändert und die Verweisung auf § 233a AO gestrichen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des ihr zurückerstatteten Betrages in Höhe von 185.120,84 Euro abgelehnt; insoweit ist der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

I. Ohne Erfolg verweist die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz - AG AbwAG LSA -, wonach für Verfahren nach diesem Gesetz u. a. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - die §§ 228 bis 239 der Abgabenordnung - AO - entsprechend anzuwenden sind. Der von ihr aus dieser Norm hergeleitete eindeutige Anwendungsbefehl zugunsten von § 233a AO besteht nach Auffassung des Senats nicht.

27

Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist (BVerfG, Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvL 18/99, 1 BvL 19/99 -, zit. nach juris). Vielmehr gehört eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. -, zit. nach juris), die insbesondere dann geboten ist, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (BFH, Beschl. v. 08.09.2004 - X B 51/04 -, zit. nach juris). Dies kann beispielsweise bei einem erkennbaren bzw. offensichtlichen Redaktionsversehen - wie hier - der Fall sein (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -; BFH, Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, alle zit. nach juris); denn entgegen der Auffassung der Klägerin würde eine wörtliche Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA, dass § 233a AO entsprechend anzuwenden ist , zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.

28

Zwar weist die Klägerin unter Auslegung des in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA geregelten Zusatzes „entsprechend anzuwenden“ und § 14 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - zu Recht darauf hin, dass § 233a AO keine unmittelbare Anwendung findet. Hiervon ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern hat von vornherein lediglich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den geltend gemachten Verzinsungsanspruch geprüft. Auch hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob eine entsprechende Anwendung des § 233a AO auf die hier streitige Verzinsung einer abwasserabgabenrechtlichen Erstattungsforderung überhaupt möglich ist, das grundlegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 (Az: 6 A 286/80, AS RP-SL 17, 223 ff.) nicht „bewusst beiseite gelassen“, sondern hat sich - im Gegenteil - der in dieser Entscheidung ausdrücklich vertretenen und vom Verwaltungsgericht auch wiedergegebenen Auffassung (vgl. UA S. 6/7), dass - abgesehen davon, dass die sinngemäße Anwendung einer Norm nach allgemeinem Sprachverständnis nicht ohne weiteres auch eine „Nichtanwendung“ einschließt - eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen, hier der Bestimmungen der Abgabenordnung, unter den genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu auch und gerade für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin mit dem - im vorliegenden Fall - kommunalen Abgabenrecht unvereinbaren Ergebnissen führen würde, darüber hinaus auch dann, wenn hierdurch gegen höherrangige, d. h. verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoßen würde, mit ausführlicher Begründung angeschlossen und „ausgehend von diesen Grundsätzen“ eine entsprechende Anwendung des § 233a AO auf Erstattungsansprüche des Abwasserabgabenschuldners verneint (vgl. UA S. 7), weil das in diesem Fall notwendige Aussortieren „sinnwidriger“ Tatbestandselemente dazu führen würde, dass die Bestimmung für Erstattungsansprüche im Abwasserabgabenrecht gleichsam „neu erfunden“ werde (UA S. 9).

29

Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. März 2007 (Az: 6 A 11636/06, zit. nach juris) vertretenen Auffassung zur Nichtanwendbarkeit des § 233a AO im kommunalen Beitragsrecht auch für das Abwasserabgabenrecht in Sachsen-Anhalt an. Die Bestimmung des § 233a AO ist mit wesentlichen Grundsätzen des Abwasserabgabenrechts nicht vereinbar, die eine entsprechende Anwendung der Norm ausschließen. Dies ergibt ein Blick auf die Rechtsentwicklung dieser Vorschrift: Die Abgabenordnung regelte zunächst nur spezielle Zinstatbestände, die eine Verzinsung an besondere gesetzliche Voraussetzungen, z. B. Stundung (§ 234 AO), Hinterziehung (§ 235 AO), Rechtshängigkeit (§ 236 AO) oder die Aussetzung der Vollziehung (§ 237), knüpften. Vor allem für Veranlagungssteuern traten bis zum erstmaligen Erlass eines Steuerbescheides erhebliche Verzinsungslücken auf, die einerseits bei Nachzahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld zu Zinsnachteilen für den Fiskus und andererseits in Erstattungsfällen zu Zinseinbußen für den Steuerpflichtigen führten. Die Unverzinslichkeit bis zum Eintritt der Fälligkeit wirkte sich, insbesondere beim Erlass von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung, die in der Regel erst Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs durchgeführt wird, in besonderem Maße aus. Mit der Einführung des § 233a AO durch das Steuerreformgesetz 1990 (BGBl. I 1988, 1093) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers diese Zins- und Liquiditätsvor- bzw. -nachteile im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausgeglichen werden (vgl. BT-Drucksache 8/1410 S. 4; BFH, Urt. v. 30.03.2006 - V R 60/04 -, zit. nach juris; Tipke/Kruse, AO, § 233a Rdnr. 3 m.w.N.; Pahlke/König, AO, 2. Aufl. § 233a Rdnr. 1).

30

§ 233 a Abs. 1 Satz 1 AO ordnet eine Verzinsung des Unterschiedsbetrages an, zu dem die endgültige Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer gegenüber einer zuvor erfolgten oder unterlassenen Veranlagung führt, wobei der Zinslauf frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Zweck der Regelungen in § 233a AO ist es demnach, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die in § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die durch die unterschiedliche Dauer der Veranlagungsarbeiten entsteht, durch Abschöpfung des Zinsvorteils weitgehend beseitigen (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 11/2157, S. 194) und zugleich die Zinsvorteile und -nachteile zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen ausgleichen (BFH, Urt. v. 30.03.2006, a. a. O.; Pahlke/König, a. a. O.). Die Vorschrift setzt damit ein spezielles gesetzgeberisches Anliegen um, das im Abwasserabgabenrecht nicht von Bedeutung ist, insbesondere ist dem Abwasserabgabenrecht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - eine Verzinsung vor Fälligkeit der Beitragsschuld fremd. Auch die Karenzzeit von 15 Monaten macht im Abwasserabgabenrecht keinen Sinn, so dass die von der Klägerin dargestellte sprachliche Angleichung („Führt die Festsetzung der Abwasserabgabe zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen“) wegen des ebenfalls zu berücksichtigenden § 233 Abs. 2 AO nicht ohne Weiteres möglich ist. Unter diesen Umständen würde § 233a AO nicht mehr „entsprechend“ angewendet, sondern nach Umdeutung und ggf. Hinwegdenken einzelner Tatbestandsmerkmale (hier von Abs. 2) einen völlig neuen - und nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 zur Bedeutung der Wortlaut-Auslegung auch offensichtlich sinnentfremdeten - Inhalt bekommen und damit im Ergebnis eine neue Regelung zugunsten des Abwasserabgabenschuldners geschaffen, die nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann.

31

II.  Mangels sinngebender Auslegung anhand des Wortlauts hat das Verwaltungsgericht mithin zu Recht die hier in Rede stehenden Vorschriften unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes, der sich in der Regel der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dahingehend ausgelegt, dass § 233a AO jedenfalls für auf im Widerspruchsverfahren entstandene Erstattungsansprüche des Abwasserabgabenschuldners wegen überzahlter Abwasserabgaben keine Anwendung findet; insbesondere genügt das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm. Sie ist mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit der in Art. 20 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Bindung des Richters an Gesetz und Recht vereinbar.

32

1. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Aufgabe nicht als Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten, sondern als Kontrolle der „Sinnhaftigkeit“ gesetzlicher Regelungen verstanden und dementsprechend eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung vorgenommen, ist schon deswegen nicht erfolgreich, weil die Auslegung einer Rechtsnorm anhand der in der Rechtswissenschaft entwickelten Auslegungstheorien (vgl. die Darstellung bei Larenz, Methodenlehre, S. 302 ff.), -methoden und -kriterien zu den Kernaufgaben der Judikatur gehört, so dass allein die Anwendung dieser Grundsätze, um bestehende Zweifel über den Geltungsanspruch einer Rechtsnorm zu beseitigen, also ihren Inhalt überzeugend zu erklären, keinen „klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz“ darstellen kann.

33

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist dabei der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die Notwendigkeit der Gesetzesauslegung ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Gesetze meist nicht so eindeutig ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt auch ohne Zwischenschritt der Interpretation festgestellt werden könnte. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 -, BVerfGE 11, 126 <130>). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und Sinn und Zweck der Norm) begründet, weshalb es von der Nichtanwendbarkeit des § 233a AO trotz der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA enthaltenen Verweisung ausgeht. Diese Auslegungsmethodik des Verwaltungsgerichts wird im Übrigen auch von der Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 22. Dezember 2008 bestätigt, wenn diese feststellt, dass „das VG auf den Seiten 6-11 anhand von systematischen Erwägungen, Überlegungen zu Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und vor allem anhand des Ergebnisses, zu dem die Anwendung führen würde, prüft, ob die Anwendung erfolgen oder unterbleiben soll“. Letztlich hat das Verwaltungsgericht die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erklärt, sondern in der pauschalen Verweisung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA auf die §§ 228 bis 239 ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen; diese Bewertung ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Sinn und Zwecks des § 233a AO und mit Blick auf die aufgezeigten Auslegungsgrundsätze gerechtfertigt.

34

2.  Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung verletzt auch nicht das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften oder den Grundsatz der Normenklarheit (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, zit. nach juris) . Dies könnte nach den obigen Ausführungen allenfalls dann gelten, wenn die Gerichte an eine Auslegung allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gebunden wären, es ihnen also generell verwehrt wäre, eine Begrenzung des Geltungsbereichs einer Norm unter Beachtung verfassungsrechtlicher Auslegungsgrundsätze vorzunehmen. Dies ist aber nach Auffassung des Senats gerade nicht der Fall.

35

Dieser Auffassung widersprechen auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1982 und 14. März 2007 nicht; insbesondere hat dieses Gericht sich nicht „gegen eine richterliche Korrektur gesetzgeberischer Verweisungsnormen auf die AO ausgesprochen“, sondern diese ausdrücklich unter besonderen Voraussetzungen anerkannt. So hat das Gericht schon in seinem Urteil vom 24. Februar 1982 - wie oben ausgeführt - die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung des Geltungsbereichs der verwiesenen Normen dann in Betracht kommt, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu auch und gerade für den Rechtsunterworfenen von vornherein erkennbaren, offenkundig sinnwidrigen oder schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde oder wenn hierdurch gegen höherrangige, d. h. verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoßen würde. Dieser Auffassung hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. März 2007 (a. a. O.) ausdrücklich angeschlossen und für den zu entscheidenden Fall eine entsprechende Anwendung des § 233 a AO - trotz einer in § 3 Abs. 1 Nr. 5 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO - auf Beitragserstattungsansprüche verneint.

36

III.  Ergibt sich mithin aus Sinn und Zweck der Verweisungsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA die Nichtanwendbarkeit des § 233a AO im vorliegenden Fall, ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (historische Auslegung) nicht mehr von entscheidender Bedeutung, zumal die Gesetzesbegründung für die ursprünglich in § 12 AG AbwAG LSA vorgesehene Verweisungsnorm (vgl. LT-Drucksache 1/1074 S. 5) nicht erkennen lässt, dass sich der Landesgesetzgeber über die Bedeutung der Verweisung im Allgemeinen und den besonderen Regelungscharakter und Anwendungsbereich des § 233a AO im Besonderen bewusst gewesen ist. Eine historische Auslegung, die das Verwaltungsgericht allerdings im Rahmen seiner Rechtsvergleichung mit anderen Bundesländern und seinen Erwägungen zu § 16 des Thüringer Abwasserabgabengesetzes ohnehin nicht vorgenommen haben dürfte, ist demnach nicht weiterführend, da sie - wie die Klägerin zu Recht feststellt - „in beiden Richtungen neutral“ ist. Damit lässt sich der Formulierung aber auch nicht zwingend entnehmen, dass die Norm historisch bedingt in eine bestimmte Richtung auszulegen ist. Insoweit gibt auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 (Hs) - nichts her, weil diese mit keinem Wort die Frage der „entsprechenden“ Anwendbarkeit der in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung thematisiert. Im Übrigen war Gegenstand der Entscheidung nicht § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA, sondern die Verweisungsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 3 AG AbwAG LSA.

37

Allerdings ergibt sich aus der mit Art. 4 des Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2009 bewirkten Änderung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA, wonach nunmehr für Verfahren nach diesem Gesetz aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - die „§§ 219, 228 bis 233, 234 bis 239, 240 Abs. 1 Satz 3“ der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, und der dazu gehörenden Gesetzesbegründung, dass vom Gesetzgeber eine entsprechende Anwendung des § 233a AO von Anfang an nicht beabsichtigt war. In der Begründung zu Artikel 4 Nr. 2 (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA) heißt es nämlich ausdrücklich:

38

„Mit der Änderung wird klargestellt, dass die entsprechende Anwendung des § 233a der Abgabenordnung (AO) im Erhebungsverfahren der Abwasserabgabe nicht beabsichtigt war, weil diese typischerweise steuerrechtliche Vorschrift nicht in das abwasserabgabenrechtliche Gefüge einzuordnen ist. Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtslage in den anderen 15 Ländern, die den § 233a AO nicht für entsprechend anwendbar auf das Abwasserabgabenrecht erklärt haben.

39

Die Anwendung des § 233a AO würde zu der nicht beabsichtigten Auswirkung führen, dass das Land auf die den Abgabenschuldnern zurück zu erstattende Abwasserabgabezahlungen Zinsen zu leisten hätte.

40

Zudem führt die Anwendung des § 233a AO dazu, bei den Abgabeschuldnern tatsächliche oder fiktive Zinsvorteile abzuschöpfen. Neben den höheren Verwaltungsaufwendungen, die die Anwendung des § 233a AO zur Folge hätte, würde die fiktive Zinsabschöpfung außerdem eine zusätzliche finanzielle Belastung der Gewässerbenutzer (Abwassereinleiter) zur Folge haben, die z. B. im kommunalen Bereich auf die Bürger abgewälzt und zu einer Verteuerung der Abwasserentgelte im Land führen würde.“

41

IV.  Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung nicht für die von der Klägerin vertretene Auffassung einer (entsprechenden) Anwendbarkeit des § 233a AO. Ausweislich der Gesetzesbegründung war es Sinn und Zweck des ursprünglich vorgesehenen § 12 AG AbwAG LSA, jetzt § 11 AG AbwAG LSA, die für den finanzrechtlichen Vollzug durch die Finanzbehörden des Landes auf die Abwasserabgabe anzuwendenden finanzrechtlichen Bestimmungen festzulegen (LT-Drucksache 1/1074 S. 5), den zuständigen Behörden also das notwendige „Handwerkszeug“ für das Erhebungsverfahren bereitzustellen. Mithin bedeutet die Verweisung lediglich einen Verzicht auf die Aufnahme des vollen Wortlautes der in Bezug genommenen Vorschriften in die Verweisungsnorm und stellt lediglich einen der Vereinfachung dienenden gesetzestechnischen Behelf dar. Dieser Zweck kann allerdings nur dann erreicht werden, wenn die in Bezug genommene Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zur Anwendung geeignet ist. Die Verweisung bedarf daher auch mit Blick auf die Vorschrift, deren entsprechende Anwendung bestimmt worden ist, der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus dem Bedeutungszusammenhang, aus ihrem Zweck und ggf. aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Die Anwendung dieser Auslegungskriterien führt indes zu der oben aufgezeigten Nichtanwendbarkeit des § 233a AO trotz der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA bestimmten Verweisung auf die „§§ 228 bis 239“.

42

V.  Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA wird auch nicht durch eine publizierte Gesetzesinterpretation (hier zur Anwendbarkeit von § 233a AO von Köhler/Meyer, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 176; weitere Vertreter dieser Auffassung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht zitiert) fehlerhaft, mag es sich dabei auch um „ den Standardkommentar zum AbwAG“ handeln. Da im Übrigen die mit der Rechtsanwendung notwendigerweise verbundene Gesetzesauslegung Teil der unabhängigen richterlichen Entscheidungsfindung ist, können andere Rechtsauffassungen die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht ohnehin nicht binden.

43

VI.  Soweit die Klägerin schließlich der Ansicht ist, ein Zinsanspruch könne sich aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergeben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die für das Abwasserabgabenrecht abschließende Regelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA i. V. m. § 233 Satz 1 AO verwiesen. Danach werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Insofern scheidet eine Geltendmachung nach allgemeinen Grundsätzen aus. Hieraus ergibt sich auch kein Widerspruch zu dem oben begründeten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 233a AO; insbesondere bedurfte nicht die vom Gesetzgeber gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA erklärte entsprechende Anwendung des § 233 AO einer Begründung, sondern ausschließlich das nach einer Prüfung der Norm begründete Ergebnis, ausnahmsweise die Anwendbarkeit einer Norm auszuschließen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache mit Blick auf die hier notwendige Auslegung einer landesrechtlichen Verweisungsnorm (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA), die zudem inzwischen geändert worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Januar 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich der Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes gestellt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Dienstsports das Vorliegen einer besonderen Beziehung zum Erfolg verneint. Fehlerhaft sei insbesondere, dass das Verwaltungsgericht - trotz Präzisierungen des Klägers - allein auf die Äußerungen in der Unfallanzeige abgestellt habe und zudem das gesamte Vorgeschehen für unbeachtlich erklärt habe.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich hieraus nicht. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe zur Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes (vgl. S. 4 Abs. 3 der UA) und zur Geltung der allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. S. 7/8 der UA) entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein auf die Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 18. März 2010 abgestellt, sondern auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung mit berücksichtigt (vgl. S. 7 Abs. 2 der UA). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, von einer außergewöhnlichen Unfallmechanik (etwa einem Umknicken, einem Wegrutschen, einem (Ver-)Stolpern, einer Dreh- und Ausweichbewegung, einem Schussversuch, einer gegnerischen Spielereinwirkung, einem plötzlichen Abbremsen oder einem schnellen Antritt) habe der Kläger gerade nicht berichtet, und der Hinweis auf die geringe Größe des Spielfeldes und typischerweise auftretende schnelle Sprints und plötzliche Stopps vermöge die Feststellung einer derartigen Belastung gerade im Zeitpunkt der Ruptur nicht zu ersetzen, werden von der Antragsbegründungsschrift mit dem Vorbringen, der Kläger habe sich nach Ballaufnahme in raschem Vorwärtsgang auf das gegnerische Tor zubewegt, nicht schlüssig in Frage gestellt.

7

Die weiteren Ausführungen zu einem „schnellen Antritt“ und bewegungsintensiven Sportarten mit schnellem Richtungswechsel machen nicht plausibel, dass sich die Verletzung des Klägers gerade im Zusammenhang mit solchen Bewegungsabläufen ereignet hat. Vielmehr verweist die Antragsbegründungsschrift auf eine schnelle Vorwärtsbewegung des Klägers unter Führung des Balles. Soweit in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt wird, beim Führen des Balles werde der Fuß in besonderem Maße durch Seitwärtsdrehungen belastet, fehlen substantiierte Angaben dazu, inwiefern dieser Umstand zur Ruptur der Achillessehne beiträgt.

8

Auch der Hinweis, dass der Kläger in seiner Freizeit keinen Fußball spiele und seine Sehne deshalb eine vergleichbare Belastung nicht gewohnt sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die weder plausibel macht, warum das Führen des Balles eine Achillessehnenruptur auslösen soll, noch weshalb eine Belastbarkeit der Sehne nicht durch andere Sportarten in der Freizeit, häufigen Dienstsport oder nicht zuletzt durch entsprechende Aufwärmübungen vor Spielantritt gegeben sein kann.

9

Soweit der Kläger auf eine erhöhte Rupturgefahr der Achillessehne durch mögliche Mikroverletzungen der Sehne in Folge einer länger andauernden Spielteilnahme vor dem eigentlichen Unfallereignis verweist, fehlt es bereits an der erforderlichen Feststellung der behaupteten Mikroverletzungen. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger Mikroverletzungen bei der hier in Rede stehenden Sportart entbindet den Kläger nicht von der Nachweispflicht, dass entsprechende durch den Dienstsport ausgelöste Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben. Erst recht wird hierdurch nicht das Fehlen einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne als maßgebliche Ursache für das Entstehen der Mikroverletzungen und die anschließende Ruptur ausgeschlossen.

10

Des Weiteren reklamiert die Antragsbegründungsschrift das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in Bezug auf die mit der Dienstsportausübung verbundene Gefährdung, die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG auch gegenüber Beamtinnen und Beamten zu erbringen sei. Das Vorliegen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung hätte Informationen darüber liefern können, ob und unter welchen Bedingungen die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne bestehe.

11

Dieser Einwand macht indes nicht plausibel, dass eine Bewertung des konkreten Einzelfalles hierdurch entbehrlich wird und zeigt erst recht nicht auf, inwiefern sich aus der Gefährdungsbeurteilung über die vom Verwaltungsgericht zur Ursache einer Achillessehnenruptur verwerteten Erkenntnismittel hinaus, weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die die hier entscheidungserhebliche Beweislastfrage in Bezug auf das Vorhandensein einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne einerseits und die Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für die Ruptur andererseits zu Gunsten des Klägers hätten beeinflussen können. Durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erfahren weder die Arbeitsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten eine Änderung. Durch sie werden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erst vorbereitet. Die Gefährdungsbeurteilung stellt lediglich einen Erkenntnisprozess dar, der die Qualität des Arbeitsschutzes in der Dienststelle steuert. Durch sie wird nicht bereits die am Ende des Erkenntnisprozesses eventuell stehende Maßnahme des Gesundheitsschutzes vorweg genommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 - 16 A 1361/10. PVB -, juris).

12

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, im Falle der Erstellung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsanalyse hätte die Sportart Hallenfußball auf Grund der mit der Sportart verbundenen Verletzungsrisiken nicht als Dienstsport in Betracht kommen dürfen, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, der es insbesondere auch hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerung an der erforderlichen Substantiierung mangelt.

13

Der Verweis auf eine, wegen des gesteigerten (Verletzungs-)Risikos, erforderliche intensivere Unterweisung (§ 12 ArbSchG) über die mit der Sportart verbundenen Risiken bzw. notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken (qualifizierte Betreuung, intensive Aufwärmphase, zeitliche Limitierung der Spieldauer etc.) legt weder nachvollziehbar dar, dass es im Fall des Klägers an entsprechenden Hinweisen oder an das Verletzungsrisiko mindernden Maßnahmen gefehlt hat, noch inwiefern auf Grund von Unterweisungen und oben beschriebener Maßnahmen das Unfallgeschehen vermieden worden wäre. Für einen Zurechnungszusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 9 U 120/02 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2006 - 1 U 102/04 -, juris). Mangelt es hiernach schon nach dem Schadensersatzrecht an einem Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang, ist erst recht nicht ersichtlich, inwiefern sich das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung entscheidungserheblich bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für den eingetretenen Körperschaden auswirken sollte, insbesondere zum Ausschluss einer Vorschädigung bzw. zur Feststellung einer wesentlichen Mitursache des Unfallgeschehens am Schadenseintritt beitragen könnte. Ursächlich im unfallfürsorgerechtlichen Sinn sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. Sächsische OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 2 A 171/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, juris). Vorliegend vermochte der Kläger weder eine alleinige Ursache noch eine wesentliche (Mit-)Ursache des Unfallgeschehens für den Riss der Achillessehne nachzuweisen.

14

Die angeblich fehlende Gefährdungsbeurteilung würde auch zu keiner Beweiserleichterung für den Kläger, bei dem grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalles liegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/07 -, juris, m. w. N.), führen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur mangelnden Einschlägigkeit des Beweises des ersten Anscheins (S. 8 Abs. 2 der UA) stellt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage. Soweit sinngemäß eine Umkehr der Beweislast unter Verweis auf eine fehlende Gefährdungsanalyse, die Verwirklichung des besonderen, der Sportart anhaftenden Risikos beim Beschäftigten und die Meidung vergleichbarer Risikosportarten in der Freizeit durch den Beschäftigten geltend gemacht wird, greift dieser Einwand nicht durch.

15

Der Gedanke einer Beweislastumkehr knüpft an eine schuldhafte Beweisvereitelung einer Verfahrenspartei bzw. an eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der möglichen und zumutbaren Mitwirkungspflicht an, mit der Folge, dass ohne entsprechende Korrektur die Rechtsposition des Inhabers der materiellen Beweislast in einem Maße eingeschränkt wird, das das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris; Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 108 Rdnr. 5). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Antragsbegründungsschrift indes nicht schlüssig dar. Abgesehen davon, dass die Existenz einer ausreichenden Gefährdungsanalyse zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, legt die Antragsbegründungsschrift jedenfalls weder eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten noch nachvollziehbar dar, inwiefern das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung zu einer Beweisvereitelung führt oder eine die Wirksamkeit des Rechtschutzes in Frage stellende Erschwernis bei der Sachverhaltsaufklärung zur Folge hat. Nicht zuletzt ist - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich, inwiefern Ermittlungen zur Gefährdungssituation den Schluss rechtfertigen könnten, diese Gefährdung habe sich realisiert und stelle zugleich die wesentliche (Allein- oder Mit-)Ursache für den durch das Unfallgeschehen eingetretenen Körperschaden dar.

16

Weiter wendet die Antragsbegründungsschrift ein, das Verwaltungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorliegens eines degenerativen Vorschadens gestellt. Die Bescheinigung des Hausarztes vom 24. Juni 2011 besage, dass der Kläger nie wegen Achillessehnenbeschwerden behandelt worden sei und auch sonst keine Hinweise auf eine Vorschädigung bestünden. Das Gedächtnisprotokoll des Chirurgen stütze das Fehlen einer Vorschädigung. Soweit für das Verwaltungsgericht die Frage der Vorschädigung bzw. ihres Grades offen geblieben sei, überzeuge der Verweis auf die Aussage des Chirurgen, dass sich „keine Bereiche einer gesunden von eine kranken Sehne differenzieren“ ließen, und der Hinweis auf das Fehlen eines histologischen Gutachtens nicht.

17

Eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründende fehlerhafte Beweiswürdigung ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen- oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrages fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstliche zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Wertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris, m. w. N.).

18

Hieran gemessen enthalten die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zum Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen lediglich eine andere Bewertung des Beweismittels; eine evident sachwidrige oder gar willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig besteht Anlass für die Annahme, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen bzw. dessen tatsächliche Feststellungen seien augenscheinlich nicht zutreffend und würden insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen enthalten. Auch der vom Verwaltungsgericht wegen Zeitablaufes angenommene eingeschränkte Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen wird nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass sich nach Auffassung des Klägers wegen der präzisen Angaben des Chirurgen ein ausreichendes Erinnerungsvermögen unterstellen lasse. Die Antragsbegründungsschrift nimmt insoweit lediglich eine Gegenposition zum Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes ein und setzt ihre Bewertung des Beweismittels an Stelle der des Gerichtes. Eine ergebnisrelevante fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichtes ergibt sich hieraus nicht.

19

Hinsichtlich des Unterlassens einer histologischen Untersuchung reklamiert die Antragsbegründungsschrift eine Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen, weil die Beklagte ihre Untersuchungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG verletzt habe. Sie habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Beweissicherung in Form eines histologischen Gutachtens hingewiesen. Die Beklagte habe auch die behandelnde Vertragsklinik nicht über die Notwendigkeit der Durchführung einer histologischen Untersuchung in derartigen Fällen informiert. Schließlich sei mangels Gefährdungsanalyse keine regelgerechte Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt, zu der auch ein Hinweis auf ein dienstunfallrechtlich adäquates Verhalten im Falle eines Sehnenrisses gehört hätte. Der Dienstherr verfüge vorliegend hinsichtlich der Möglichkeiten und Erfordernisse der Sachverhaltsaufklärung über einen weit überlegenen Kenntnisstand.

20

Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses stellt dieses Vorbringen nicht schlüssig in Frage. Eine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht des Dienstherrn ergibt sich hieraus nicht. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 5.06 -, juris). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet eine Behörde grundsätzlich nicht den Beamten über die Möglichkeiten der Beweissicherung zu belehren oder solche Maßnahmen vorsorglich für den an sich (materiell) beweisbelasteten Beamten zu veranlassen (zumal im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im medizinischen Bereich) bzw. die behandelnde Vertragsklinik über die Notwendigkeit beweissichernder Maßnahmen zu informieren. Der Untersuchungsgrundsatz stellt keine Eingriffsermächtigung für die Beschaffung der erforderlichen Informationen bzw. die Erhebung der erforderlichen Beweise dar. Es erscheint auch, ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit der behandelnden Klinik, völlig überzogen, vom Dienstherrn zu erwarten, dass er prophylaktisch für bestimmte Erkrankungen oder Körperschädigungen einen Katalog möglicher Beweissicherungsmaßnahmen erstellt und die Klinik (bei Einverständnis des Patienten) um deren Beachtung ersucht.

21

Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) lässt sich keine allgemeine Beratungspflicht des Dienstherrn ableiten; indessen ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände eine Belehrungspflicht auslösen können. Diese Umstände können auch derart sein, dass sich die Notwendigkeit eines Hinweises an den Beamten so aufdrängt, dass der Dienstherr zur Erteilung eines Rates auch ohne ausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris). Solche besonderen, eine Belehrungspflicht auslösenden Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung - neben der bereits erwähnten ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft - ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei Bestehen einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, juris; Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich vorliegend indes keinen Anhalt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, dass sich der Beklagten eine Belehrung zur Notwendigkeit der Einholung eines histologischen Gutachtens aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen bzw. wegen überlegenen Kenntnisstandes hätte aufdrängen müssen.

22

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Notwendigkeit einer histologischen Untersuchung bei einer Sehnenruptur wäre im Falle einer Gefährdungsanalyse bei regelgerechter Unterweisung erfolgt, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, ohne deren Richtigkeit nachvollziehbar darzulegen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG). Ein histologisches Gutachten dient weder der Unfallverhütung noch der Arbeitsplatzgestaltung. Soweit der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Einholung eines histologischen Gutachtens nach einem Unfall geeignet ist, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen. Die Unterweisungspflicht des § 12 ArbSchG gibt dem Arbeitgeber auf, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (Abs. 1 Satz 1); die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind (Abs. 1 Satz 2). Inwiefern sich hieraus die Notwendigkeit von Hinweisen zur Beweissicherung nach Eintritt eines Unfalls ergibt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf den überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn verweist, ergeben sich hieraus keine besonderen Umstände des Einzelfalles, wonach sich dem Dienstherrn die Notwendigkeit eines Hinweises gerade gegenüber dem Kläger hätte aufdrängen müssen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn des Klägers vor dessen ärztlicher Behandlung überhaupt hinreichende Erkenntnisse über die Art und die Ursache der Verletzung zur Verfügung standen, die eine Meinungsbildung über beweissichernde Maßnahmen überhaupt erlaubt hätte bzw. dass im Rahmen der Nachsorge die Einholung eines histologischen Gutachtens noch möglich gewesen wäre. Letztlich begründet die dienstliche Erfahrung mit bestimmten Arten von Dienstunfällen noch keinen dergestalt überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn, den sich der Beamte als Patient durch entsprechende Nachfrage beim behandelnden Arzt über die Ursache und Art seiner Verletzung und welche Nachweismöglichkeiten ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, nicht genauso gut und vor allem zeitnäher, nämlich während der ärztlichen Behandlung, hätte beschaffen können.

24

Ergibt sich nach alldem bereits keine Belehrungs- oder Informationspflicht des Dienstherrn, ist erst recht nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen zur Last gelegt werden könnte. Einer Beweislastumkehr kommt daher nach den o. g. Voraussetzungen nicht in Betracht.

25

Des Weiteren macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Kläger habe darauf vertraut, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht alle weiteren erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, insbesondere die Vertragsklinik über ein geeignetes Vorgehen in entsprechenden Fällen instruieren würde bzw. instruiert hätte und sich ein solches Vertrauen aus der Tatsache rechtfertige, dass die Beklagte auf Grund der Dauerbeziehung zu dieser Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfüge.

26

Dieses Vorbringen macht weder plausibel, dass der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen durfte, noch dass die Beklagte oder andere Bedienstete seines Dienstherrn Anlass hatten, eine solche Fehleinschätzung zu erkennen und zu korrigieren. Die Behauptung, die Beklagte habe auf Grund der Dauerbeziehung zu der behandelnden Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfügt, ist unsubstantiiert, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in vertraglicher oder sonstiger Beziehung zu dieser Klinik steht. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Dauer einer vertraglichen Beziehung einem Vertragspartner Einfluss auf die Art und Weise der medizinischen Behandlung eines Dritten ermöglichen sollte oder dass der konkrete Vertrag eine derartige Einflussnahme auch nur zulässt. Schließlich ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, die Beklagte bzw. der Dienstherr des Klägers habe (rechtzeitig) erkennen können, dass der Kläger wegen der Behandlung in der Vertragsklinik davon ausgegangen ist, dass die Verantwortung für eine sachgerechte Abwicklung des Unfallgeschehens nicht mehr bei ihm, sondern bei der Beklagten bzw. seinem Dienstherrn liege und deshalb Anlass bestand, diesen Irrtum zu korrigieren.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorbringt, der Nachweis des Fehlens degenerativer Vorschäden habe nicht von der Vorlage eines histologischen Gutachtens abhängig gemacht werden dürfen, und für den Kläger müsse die Möglichkeit eines alternativen Nachweises bestehen, den er auch erbracht habe, begründet dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger war an der Erbringung alternativer Nachweise nicht gehindert. Das Verwaltungsgericht hat sie allerdings als nicht ausreichend angesehen, um eine Vorschädigung der Achillessehne ausschließen bzw. um das Unfallgeschehen jedenfalls als wesentliche (Mit-)Ursache für die Ruptur der Sehne einzustufen. Die rechtliche Bewertung stellt die Antragsbegründungsschrift mit einer lediglich vom Verwaltungsgericht abweichenden Beweiswürdigung nicht schlüssig in Frage.

28

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

29

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage, welche Auswirkungen die Verletzung präventiver Arbeitsschutzpflichten und nachfolgender Untersuchungspflichten auf die beweisrechtlichen Grundsätze im Dienstunfallrecht hat, als rechtlich besonders schwierig bezeichnet, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Senat zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in entscheidungserheblicher Weise stellt, noch dass ihre Beantwortung rechtlich besonders schwierig ist und sie sich insbesondere mit der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ursachenzusammenhang und zu den Beweisgrundsätzen im Dienstunfallrecht nicht beantworten lässt.

30

Die am Ende der Antragsbegründungsschrift erfolgte Bezugnahme auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz ist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht geeignet. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 -, m. w. N.).

31

Soweit zu Beginn der Antragsbegründungsschrift auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, wird dieser nachfolgend nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf die mehrfach gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beklagte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichtes erfasst.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.