Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 10 CS 19.277

published on 02/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 10 CS 19.277
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 S 18.00657, 15/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 6 dieses Bescheides angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Halter des Hundes „Ice“. Er hat den Hund als „Dogo Argentino Mix“ aus dem Tierheim F. übernommen. Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.

Im Gutachten vom 30. November 2017 kommt der Sachverständige U. zum Ergebnis, der Hund weise zwar keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit auf, die Einkreuzung eines unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) genannten Hundes könne aber nicht ausgeschlossen werden. Zur abschließenden Klärung der Rassezuordnung werde der Halter eine DNA-Analyse zur Rassebestimmung beauftragen und dem zuständigen Ordnungsamt vorlegen.

Laut Untersuchungsbefund der L. Diagnostik GmbH & Co. KG vom 12. Dezember 2017 beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Ice“ der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet wird, 46%. Bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit zwischen 40% und 60% sei von einem reinrassigen Elternteil auszugehen.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Negativzeugnisses für den Hund „Ice“ ab (Nr. 1), untersagte ihm die Haltung des Hundes ab 9. April 2018 (Nr. 2), ordnete die Abgabe des Hundes bis zum Ablauf des 8. April 2018 an eine volljährige berechtigte und zuverlässige Person oder an das Tierheim E. an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 3 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 6). In Nr. 4 des Bescheids verfügte die Antragsgegnerin einen (unbeschränkten) Maulkorbzwang für den Hund. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheids wurde angeordnet. Bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 war ein Leinenzwang innerhalb und ein Maulkorbzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet worden.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich Nrn. 2, 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 ab. Bei dem Hund „Ice“ handle es sich um einen Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der KampfhundeV, da eine Kreuzung aus einem reinrassigen American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund vorliege. Die Kampfhundeeigenschaft könne auf Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen mit einer für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit nachvollzogen werden. Zwar habe von der Antragsgegnerin die Abstammung des Hundes nicht ermittelt werden können, da der Antragsteller keinen Abstammungsnachweis vorgelegt habe. Jedoch ergäben sich tragfähige Anhaltspunkte für eine Kampfhundeeigenschaft von „Ice“ aus dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen U. sowie aus dem DNA-Gutachten. Auch die sehr kurze Frist für die Abgabe könne noch hingenommen werden, da dem Antragsteller aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens bekannt gewesen sei, dass er keine Erlaubnis zum Halten eines Hundes der Kategorie 1 erhalten werde.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 6 anzuordnen.

Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig. Entgegen dessen Auffassung lägen gerade keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Kampfhund der Kategorie 1 handle. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trage im Übrigen die Antragsgegnerin. Weder der eingeholte DNA-Test noch die hinsichtlich der Rassebestimmung dürftigen Angaben des Gutachtens des Sachverständigen U. genügten, um mit ausreichender Sicherheit vom Vorliegen eines Kampfhundes der Kategorie 1 auszugehen. Die vorgelegte DNA-Analyse sei nicht ausreichend aussagefähig und verwertbar. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) habe das Gericht durch Amtstierärzte begutachten lassen, ob ein DNA-Test der Firma L. Diagnostik, der auch vorliegend in Rede stehe, zu verwertbaren Ergebnissen führe. Die Amtstierärzte hätten ausgeführt, dass das ganze Verfahren auf einer Wahrscheinlichkeitsberechnung basiere und umso präziser und zuverlässiger sei, je mehr Genmarker in der Datenbank vorhanden seien. Damit ein Rassetest im Labor 100-prozentig treffsicher sein könne, müssten alle existierenden Rassen in einer solchen Datenbank hinterlegt sein. Im Gegensatz zum sehr sicheren DNA-Screening zur Bestimmung von genetisch bedingten Krankheiten stütze sich der Rassetest auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung, abhängig davon, wie die jeweils genutzte Datenbank mit Daten der jeweiligen Rasse komplettiert sei. Für die Vergleichbarkeit und die Unerschütterlichkeit der Beweise vor Gericht müssten alle Unternehmen auf die gleiche Datenbank zurückgreifen können. Dies schränke die Aussage solcher Tests ein. Die Firma L. Diagnostik sei weit davon entfernt, 200 Hunderassen oder mehr in ihrer Datenbank hinterlegt zu haben. Dies sei nur ein Bruchteil dessen, was grundsätzlich erforderlich sei, um von einer validen Ausgangsbasis zu sprechen. Zudem werde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2014 verwiesen, wonach eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Tests nach dem derzeitigen Wissensstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich sei, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfasst Hunderassen Vergleichsmaterial in Unternehmen vorliege, die DNA-Tests bei Hunden durchführten. Außerdem sei eine Rassezuordnung bei Mischlingen nur dann möglich, wenn in einem solchen Hund Genotypen bzw. Genkombinationen nachweisbar seien, von denen bekannt sei, dass sie ausschließlich in bestimmten Rassen aufträten. Dazu müssten von den infrage kommenden Rassen die rassetypischen Markergenotypen bzw. Markergenfrequenzen untersucht werden, wozu es zumindest repräsentativer Stichproben jeder Rasse bedürfe. Bei keinem Labor, das DNA-Tests anbiete, gebe es indes Informationen über Art und Umfang der untersuchten Rassestichproben. Gerade bei Rassen, die nicht so verbreitet seien, deren Bestände vielmehr klein seien, herrsche innerhalb der Bestände eine hohe Verwandtschaft der Tiere vor. Insofern könne schon nicht von repräsentativen Stichproben ausgegangen werden. Daher könne auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass mittels DNA-Tests ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hund des Antragstellers der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werden könne. Daran änderten auch die Ausführungen des Sachverständigen U. in seinem Gutachten nichts. Etwas „nicht ausschließen können“ sei kein taugliches Kriterium. Darüber hinaus reiche die Vermutung des Sachverständigen nur bezüglich des Kopfes des Hundes nicht aus, um mit hinreichender Gewissheit von einer Kreuzung mit einem Kampfhund der Kategorie 1 auszugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Rasse genügten nicht den Minimalanforderungen, die an ein Rassegutachten zu stellen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft trage die Antragsgegnerin und nicht der Antragsteller. Zudem sei die extrem kurze Abgabefrist unverhältnismäßig. Es gebe auch keinen Grund für eine derart kurz gesetzte Frist, da es vollständig gleichgültig sei, ob der Hund einige Tage mehr oder weniger unter Beachtung von Nr. 4 des Bescheids mit Leine und Maulkorb geführt werde. Vor allem hätte das Verwaltungsgericht aber auch das Zusammenspiel mit dem recht hohen Zwangsgeld beachten müssen, welches fällig werde, wenn der Antragsteller die unverhältnismäßig kurz gesetzte Frist nicht beachten könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Aussagekraft des DNA-Ergebnisses. Nach dem Untersuchungsbefund des Labors für klinische Diagnostik betrage die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Ice“ zur Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werde, 46%. In der Datenbank des Untersuchungslabors seien neben dem American Staffordshire Terrier unter anderem auch die Rasse „Dogo Argentino“ hinterlegt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem American Staffordshire Terrier um eine vergleichsweise junge Hunderasse handle, welche nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht die Grundlage für die Entstehung der Hunderasse „Dogo Argentino“ gebildet habe. Somit könne auch ein fehlerhaftes Ergebnis aufgrund eines unzulässigen Rückgriffs auf eventuelle Abstammungsrassen ausgeschlossen werden. Der Antragsgegnerin sei durchaus bewusst, dass ein alleiniger DNA-Test eines privaten Anbieters für sich noch nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Hunderasse geeignet sei. Im Zusammenhang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens sei der vorliegende DNA-Test jedoch geeignet, die Kampfhundeeigenschaft von „Ice“ zu belegen. Dem Gutachten des Hundesachverständigen U. vom 30. November 2017 sei zu entnehmen, dass der Kopf des Hundes die Einkreuzung eines Kampfhundes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vermuten lasse. Eine abschließende Rassezuordnung sei nicht vorgenommen worden. Stattdessen hätten der Antragsteller und der Hundesachverständige vereinbart, dass zur abschließenden Klärung der Rassezugehörigkeit eine DNA-Analyse erfolgen werde. Auf die genaue Wortwahl des Gutachtens komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Sachverständige im konkreten Fall auf die Bestätigung der Hunderasse verzichtet haben sollte. Dem Antragsteller sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, dass Gutachten vervollständigen zu lassen oder ein neues Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei „Ice“ um einen Mischlingshund im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit handle. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers sei eine abschließende Feststellung der Hunderasse von „Ice“ durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich oder angezeigt. Selbst vom Antragsteller werde nicht bestritten, dass es sich bei „Ice“ mindestens um einen Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit handle. Bei diesen Hunden habe jedoch der Halter die Kampfhundeeigenschaft zu widerlegen. Nachdem der Antragsteller kein vollständiges und positives Wesensgutachten vorgelegt habe, werde bei „Ice“ kraft Gesetzes die Kampfhundeeigenschaft vermutet.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 2, 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 abgelehnt hat, hat Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Der Senat kommt bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Haltungsuntersagung in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 zu dem Ergebnis, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung.

Die hier streitgegenständliche Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 LStVG setzt voraus, dass ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird. Die Kampfhundeeigenschaft wird bei den in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) genannten Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden stets vermutet. Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F1-Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).

Eine eindeutige Zuordnung des Hundes des Antragstellers in diese Kategorie ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Der Antragsteller hat den Hund „Ice“ ohne Abstammungsnachweis aus dem Tierheim als „Dogo Argentino Mix“ übernommen. Der vom Antragsteller veranlasste DNA-Test kommt zum Ergebnis, dass es sich bei dem Hund um eine Kreuzung zwischen einem reinrassigen American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund handelt. Dies ergibt sich aus der ermittelten Zuordnungswahrscheinlichkeit von 46%. Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass das Ergebnis dieses DNA-Tests noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zulässt (vgl. OVG LSA, B.v. 18.6.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 43), weil für die Aussagekraft des Tests von Bedeutung ist, von wie vielen Hunderassen im jeweiligen Labor genetisches Vergleichsmaterial vorliegt und wie viele Hunde von einer Rasse dort genetisch erfasst sind. Denn das Ergebnis der Rassezuordnung stellt eine Zuordnungswahrscheinlichkeit des fraglichen Tieres zu einer der im Datenpool befindlichen Rassen dar. Erforderlich ist zudem, dass mit einem aktuellen Datenpool gearbeitet wird, der der geographischen Population, aus der das fragliche Tier kommt, entspricht (siehe Bl. 21 Behördenakte). Diesbezügliche Erkenntnisse über den Datenpool des Labors L. Diagnostik liegen derzeit nicht vor. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, sowohl die Rasse American Staffordshire Terrier als auch die Rasse Dogo Argentino seien in der Datenbank hinterlegt, die Rasse American Staffordshire Terrier habe nicht die Grundlage für die Entstehung der Rasse Dogo Argentino gebildet, räumt die bestehenden Zweifel an einer validen Rassezuordnung aufgrund des vorliegenden DNA-Tests nicht aus.

Das Ergebnis des DNA-Tests ist auch nicht hinreichend durch die Einschätzung eines Hundesachverständigen verifiziert. Zwar kann nach Auffassung des Sachverständigen im Gutachten vom 30. November 2017 nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kampfhund der Kategorie 1 eingekreuzt ist. Allerdings ist bei Kreuzungen zu berücksichtigen, dass Rassezuordnungen aufgrund des Phänotyps nicht immer eindeutig möglich sind (vgl. IMS vom 6.5.2003, IC2-2116.4-5, Hinweise zu Sachverständigengutachten). Ein Rassegutachten muss sich mit den Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf befassen. Folglich kann allein aus der Kopfform nicht hinreichend sicher auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rasse geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Äußerung des Sachverständigen, „eine Einkreuzung eines unter Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Hundes könne nicht ausgeschlossen werden“, keine sichere Zuordnung des Hundes des Antragstellers als Kreuzung mit einem reinrassigen American Staffordshire Terrier zulässt. Letztlich ist eine zuverlässige Einordnung eines Mischlingshundes ohne Abstammungsnachweis als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV nur möglich, wenn ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten und ein hinreichend valider DNA-Test zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen. Der der Entscheidung des Senats vom 18. September 2013 (10 CS 13.1544) zugrunde liegende Fall macht die Einordnungsproblematik deutlich, nachdem selbst bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit im DNA-Test von 94% zur Rasse des American Staffordshire Terriers der Hundesachverständige bei der Rassebestimmung zu einem anderen Ergebnis kam.

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller kein vollständiges Sachverständigengutachten zur Rassebestimmung seines Hundes vorgelegt habe. Die Beweislast dafür, dass es sich beim Hund des Antragstellers um einen Hund der Kategorie 1 handelt, trifft die Antragsgegnerin (HessVGH, U.v. 14. 3. 2006 - 11 UE 1426/04 - juris; OVG LSA, B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 17). Kommt der Hundehalter einer Aufforderung, ein Rassegutachten vorzulegen, nicht nach, so muss die Antragsgegnerin gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen bzw. eine entsprechende Begutachtung selbst vornehmen lassen.

Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 4 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KampfhundeV scheidet als Rechtsgrundlage für eine Haltungsuntersagung aus. Die Vorlage eines (vollständigen) Wesenstests zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft kann von einem Hundehalter nur verlangt werden, wenn sein Hund unter § 1 Abs. 2 KampfhundeV fällt und daher die rassebedingte Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegbar ist. Bei den § 1 Abs. 1 KampfhundeV genannten Rassen scheidet dies von vornherein aus. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Antragsgegnerin die Haltungsuntersagung letztlich auf das Fehlen der Erlaubnis für einen „Kategorie-1-Hund“ oder die nicht widerlegte Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für einen „Kategorie-2-Hund“ stützen will. Folgt man der Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich bei „Ice“ zumindest um einen Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 KampfhundeV handelt, so ist dessen rassebedingt vermutete gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität jedenfalls durch das Gutachten vom 30. November 2017 widerlegt. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, das Gutachten sei nicht vollständig, weil eine Angabe zur Rasse fehle, wenn sie in der Begründung des Bescheids selbst (hilfsweise) davon ausgeht, dass der Hund einer Rasse bzw. einer Kreuzung nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV angehört.

Soweit die Antragsgegnerin die Haltungsuntersagung daneben noch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt hat, genügt die Anordnung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 8 LStVG. Auch wenn vom Hund des Antragstellers Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen würden, hätte die Antragsgegnerin zunächst zu prüfen, ob nicht mildere Mittel als eine Haltungsuntersagung in Betracht kommen. Hierzu fehlen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Ist demnach offen, ob der Hund „Ice“ unter § 1 Abs. 1 KampfhundeV fällt, seine Haltung der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG unterliegt und der Bußgeldtatbestand des Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt ist, und kann die Haltungsuntersagung nicht auf die anderen von der Antragsgegnerin genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden, ist das Interesse des Antragstellers, den Hund bis zur endgültigen Klärung der Rassezugehörigkeit weiter zu halten, mit dem öffentlichen Interesse an einem sofort vollziehbaren Hundehaltungsverbot abzuwägen. Nach Auffassung des Senats begründen von dem Hund ausgehende Gefahren kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Haltungsuntersagung. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 4 zusätzlich zum bereits verfügten Leinenzwang und Maulkorbzwang im Außenbereich einen sofort vollziehbaren umfassenden Maulkorbzwang angeordnet, den der Antragsteller nicht infrage gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht an die getroffenen Anordnungen halten würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem kam der Hundesachverständige U. im Gutachten vom 30. November 2017 zum Ergebnis, dass beim Hund des Antragstellers keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Das tatsächliche Verhalten des Hundes entspricht somit nicht dem durch die vermutete Rassezugehörigkeit angenommenen Gefährdungspotential für Menschen und Tiere.

2. Sind der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Haltungsuntersagung offen, liegen auch die Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Abgabeanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 4 LStVG bzw. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht vor, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war. Zudem dürfte auch die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist für die Abgabe des Hundes an eine zuverlässige und berechtigte Person oder an das Tierheim nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Innerhalb der nach Zustellung des Bescheids verbleibenden Frist von vier Tagen wäre es dem Antragsteller kaum möglich gewesen, eine zuverlässige Person zu finden, die zur Haltung eines derartigen Hundes berechtigt ist. Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine mit dem Tierheim E. bestehende langjährige vertragliche Vereinbarung beruft, wonach der Hund „Ice“ jederzeit dort aufgenommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass laut Aktenvermerk vom 2. Februar 2018 (Bl. 39 Behördenakte) keine Aufnahmemöglichkeit für den Hund bestand, weil keine Box frei war. Daher wurde die Abgabefrist damals verlängert.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 26. März 2018 verfügte Zwangsgeldandrohung war anzuordnen, weil nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeanordnung die Voraussetzungen für eine Zwangsmittelandrohung nicht mehr vorliegen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.