Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11

published on 27/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Mai 2013 - 2 A 361/11
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße im Ortsteil H… der Gemeinde C-Stadt. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“.(vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)

Im April 2009(vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 – Nr. M – 10/2009 –) erteilte der Beklagte dem Vertreter der Beigeladenen, der heutigen Betreiberin, eine Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E53“ (Nennleistung 800 KW, Nabenhöhe 73,3 m, Rotordurchmesser 53 m). Der genehmigte Standort auf der Parzelle Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D…. ist in nördlicher Richtung etwa 620 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Nach der Nebenbestimmung B.1 dürfen die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche einschließlich eines in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörigen Schallprognose enthaltenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) während der Nachtzeit unter anderem an dem Nachbaranwesen des Klägers (Nr. 82, dort Immissionspunkte 5 und 6) einen auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 ermittelten Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschreiten. Dessen Einhaltung ist binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Messung unter schalltechnisch ungünstigsten Umständen (worst case), unter anderem bei einer Windstärke von 10 m/s (entspricht 36 Km/h), nachzuweisen (B.2).

Ausweislich der Baubeginnanzeige wurde Anfang Juni 2009 mit den Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens begonnen.

Anfang März 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht förmlich bekannt gegebene Genehmigung. Er machte unter anderem geltend, dass die Anlage von ihren Auswirkungen her für ihn unzumutbar sei. Der in der Genehmigung vorgegebene Lärmrichtwert sei beim Nachtbetrieb der auf einer Anhöhe über dem Wohngebiet geplanten Anlage nicht einzuhalten. In der Schallprognose seien die zu erwartenden Reflexionen nicht berücksichtigt worden. Über die vorgesehene Abnahmemessung, die der Beklagte zu Unrecht als Teil des Genehmigungsverfahrens ansehe, hinaus müssten alle Genehmigungsvoraussetzungen vorab geprüft werden. Eine Genehmigung dürfe erst erteilt werden, wenn die der Bewertung zugrunde liegenden Prognosen „auf der sicheren Seite“ lägen. Das lasse sich nicht durch die Festlegung von Obergrenzen regulieren. Belastungen durch beim Betrieb von Windkraftanlagen auftretendem Infraschall in der Tonhöhenwahrnehmung des Menschen nicht zugänglichen Frequenzen unter 16 bzw. 20 Hz seien vom Beklagten nicht geprüft worden. Die Errichtung der Anlage habe zudem eine enorme Minderung des Wertes seines Grundstücks zur Folge. Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen ließen sich nur schlecht oder gar nicht verkaufen.

Im Mai 2010(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.5.2010 – 5 L 217/10 -) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Änderung seines Beschlusses vom Juni 2009 zurückgewiesen,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2009 – 5 L 505/09 -) mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids – damals aus Anlass eines von der Gemeinde C-Stadt eingelegten, später zurückgenommenen Widerspruchs gegen die Genehmigung – angeordnet worden war.

Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs im August 2010(vgl. den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 17.8.2010 – E/4 – 65.1.2 – 285/09-BR –) hat der Kläger im September 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen nächtlichen Immissionen an seinem Anwesen und zum Infraschall, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „enorme körperliche Belastungen bis hin zu schweren Erkrankungen“ hervorrufen könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vorhandene Anlagen für geboten erachtet hat. Zwei von ihm veranlasste Messungen im Juli und August 2010 hätten ergeben, dass der vom Beklagten festgesetzte Richtwert deutlich überschritten werde

Der Kläger hat beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs verwirkt habe und in der Sache ausgeführt, die generelle Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen stehe entgegen der abweichenden „unmaßgeblichen persönlichen Ansicht“ des Klägers nicht ernsthaft in Zweifel. Die im Vorfeld anzustellende Prognosebetrachtung müsse sich zum Schutz der Nachbarn auf der „sicheren Seite“ bewegen und auf die Betriebszeiten bei Erreichen der Nennleistung mit den höchsten Emissionen abstellen. Nach der konkreten Schallprognose sei der bei der Vermessung des Anlagentyps „für den worst case ermittelte höchste Schallleistungspegel zugrunde gelegt und für den Immissionspunkt 82 ein Beurteilungspegel von 32,0 dB(A) ermittelt worden, der auch bei einem Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert (Nacht) für reine Wohngebiete (35 dB(A)) liege. Der entsprechend in der Nebenbestimmung vorgegebene Richtwert liege damit unter dem für das hinsichtlich des Anwesens des Klägers durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets für die Nacht anzusetzenden und seine Zumutbarkeitsgrenze beschreibenden Wertes (40 dB(A)). Für die geltend gemachte Schädlichkeit eines Infraschalls gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Nach aktuellem „Stand der Technik“ emittierten Windenergieanlagen keine relevanten tieffrequenten Geräusche (20 bis 100 Hz) oder Infraschall (unter 20 Hz).

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im März 2011 hat der SGS TÜV Saarland ein schalltechnisches Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage auf der Grundlage einer im Oktober 2010 durchgeführten Messung der von der Anlage hervorgerufenen Geräuschemissionen nach DIN EN 61400-11 (Schallmessverfahren Windenergieanlagen 2007) erstellt.(vgl. dazu den „Schalltechnischen Bericht zu den Geräuschimmissionen durch die am Standort Großer Elmersberg in E…. installierte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53“ vom 10.3.2011)

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Klage im August 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften. In Anknüpfung an das im Genehmigungsverfahren vorgelegte prognostische Schallgutachten sei die Anlage so zu errichten gewesen und zu betreiben, dass eine Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Das sei durch Messungen jeweils im Abstand von drei Jahren ab Inbetriebnahme nachzuweisen. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA-Lärm, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids in Zweifel zu ziehen. Es mache „keinen Sinn“, dass der Kläger, dessen Anwesen in einem allgemeinen Wohngebiet liege, die Genehmigung angreife, die ihm einen weitergehenden Lärmschutz zubillige als insoweit generell vorgesehen. Entgegen seiner Auffassung spreche auch nichts dafür, dass die entsprechende Gebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ der Gemeinde C-Stadt funktionslos und daher rechtlich nicht mehr verbindlich sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung tragend auf die Regelung der Nr. 3.2.1 der TA-Lärm gestützt, wonach ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 nicht überschreite. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten betrage die gerechnete Gesamtbelastung durch die Windkraftanlage ohne Zu- und Abschläge am Immissionspunkt 5 (Anwesen 82) 32,0 dB(A). Darauf sei „im Sinne des oberen Vertrauensbereichs“ aufgrund einer „Irrtumswahrscheinlichkeit von 10 %“ ein Zuschlag von 3,0 dB(A) gemacht worden. Dieser Wert liege noch im Bereich des nach der Genehmigung zulässigen Wertes von 35 dB(A) und 5 dB(A) unter dem nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Nachtwert von 40 dB(A). Damit bewege sich die Schallprognose „auf der sicheren Seite“. Ebenso wie im Rahmen der Nachbarklage gegen Baugenehmigungen seien die auftretenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung zu ermitteln, wobei dieser Vorgang noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sei. Die Messung sei inzwischen erfolgt. Zwar liege der von der SGS TÜV GmbH ermittelte Emissionswert von 103,5 dB(A) um 2,5 dB(A) höher als der Ausgangswert der Prognose vom September 2008. Das führe gleichwohl nicht zu einer Überschreitung des für die Nacht geltenden Richtwerts von 40 dB(A). Die bei der Berechnung der Immissionspegel angewandte Schallausbreitungsberechnung auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells des betreffenden Gebiets sei für den Immissionsort 82 zu einem Pegel von 33,3 dB(A) gelangt und damit zu einem Wert, der 1,3 dB(A) über dem der früheren Schallprognose liege. Aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,2 dB(A) gelange der schalltechnische Bericht vom März 2011 zu einem Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 35,5 dB(A), aufgerundet 36 dB(A), der 4 dB(A) unter dem nach Nr. 6 der TA-Lärm im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwert (40 dB(A)) liege, der nach der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm sogar noch um bis zu 1 dB(A) überschritten werden dürfe. Dass – bezogen auf die Berechnung – ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers „ankomme“, erscheine ausgeschlossen. Immissionen, die – wie gesehen – das nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehransprüche von Nachbarn. Dass die im Außenbereich privilegiert zulässige Windkraftanlage für den in einer Randlage zum Außenbereich rechtlich „vorbelastet“ wohnenden Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe, sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Baumasse und der räumlichen Wirkung des Baukörpers sei mit Blick auf die diese Belange aus Sicht der Nachbarschaft konkretisierenden, hier offensichtlich eingehaltenen Abstandsflächenvorschriften, die im konkreten Fall einen Abstand von 50,60 m verlangten, angesichts des tatsächlichen Abstands von 620 m eine Rücksichtslosigkeit der genehmigten Anlage unter dem Aspekt abwegig. Gleiches gelte für die Frage einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dabei komme der die „optischen Dimensionen“ bestimmenden Drehbewegung des Rotors entscheidende Bedeutung zu. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittle dem Nachbarn indes keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freizuhaltende Aussicht. Hier betrage der Abstand der Anlage vom Wohnhaus des Klägers „fast das Fünffache“ ihrer Gesamthöhe, so dass sich weitere Ausführungen zu dem Punkt erübrigten. Soweit der Kläger eine durch die Anlage erzeugte „erhebliche Infraschallgefahr“ einwende, ergebe sich ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Genehmigung. Bei dem vom Kläger angeführten Gutachten eines Dr. W vom Oktober 2005 handele es sich nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit sei umstritten und habe eine Regelung in der Nr. 7.3 der TA-Lärm erfahren. Mit der übereinstimmenden Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass moderne Windkraftanlagen Infraschall in einem nach der dortigen Beschreibung belästigenden Ausmaß nicht erzeugten. Einen Schutz des Nachbarn baulicher Anlagen vor Wertminderungen seines Grundstücks, etwa wegen Beseitigung einer bisher ungestörten Aussicht in die freie Landschaft, gebe es nicht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 für die Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“ in C-Stadt und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 17.8.2010 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht, soweit sich der Kläger gegen die Verneinung eines nachbarlichen Abwehranspruchs mit Blick auf die von der Anlage auf sein Grundstück einwirkenden Schallimmissionen nach immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und diese ergänzenden baurechtlichen Vorgaben nach dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) wendet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu seiner Einschätzung „ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen“ gelangt. Diese in der Antragsbegründung in mehrfacher Weise wiederholten und mit einem bereits im Zulassungsantrag selbst „hilfsweise“ angebrachten „förmlichen Beweisantrag“ ergänzten Darlegungen rechtfertigen weder hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, noch – insoweit mit Blick auf den vom Kläger im Text ausdrücklich angesprochenen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – was die Verfahrensweise anbelangt, die beantragte Zulassung seines Rechtsmittels.

Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt rügt der Kläger, dass er „im bisherigen Verfahren mehrfach förmlich die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen beantragt“ habe, das Verwaltungsgericht dem von ihm „gestellten Beweisantrag“ aber nicht „Folge geleistet“ habe. Ungeachtet der, was den letztgenannten Teil angeht, zumindest bedenklichen Formulierung dieses Einwands, ist damit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, in deren unmittelbarem Anschluss das angegriffene Urteil verkündet wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Erörterung lediglich erklärt, er „rege“ die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „von Amts wegen“ an. Damit hat er ausdrücklich auf die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der Sitzung verzichtet. Die vorliegend erhobene Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Dem Verwaltungsgericht musste vor dem Hintergrund, insbesondere angesichts des damals bereits vorliegenden „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 (Messung vom Oktober 2010) das Erfordernis weiterer sachverständiger Begutachtung der zwischenzeitlich errichteten und in Betrieb genommenen Anlage auch nicht von Amts wegen „aufdrängen“. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Kläger in Anlage zum Schriftsatz vom 2.5.2011 vorgelegten, aber zeitlich vor der Begutachtung durch den TÜV, nämlich schon im Juli beziehungsweise im August 2010 erzielten privaten Immissionsmessergebnisse. Diese bestehen zudem nur aus einer grafischen Darstellung in der Art einer „Fieberkurve“ und sind in keiner Beziehung, weder in zeitlicher noch was die Rahmenbedingungen und –umstände angeht, spezifizierbar, geschweige denn erläutert und damit vom Aussagegehalt so völlig unbrauchbar. Das räumt der Kläger letztlich selbst ein, indem er ausführt, dass solche privaten Messungen „gutachterlichen Messungen naturgemäß nicht gleich“ stünden. Weshalb sie dann aber belegen oder – mit seinen Worten – „zeigen“ sollten, dass die Werte nicht eingehalten werden, erschließt sich nicht. Die Frage einer im Ergebnis „richtigen“ Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht einschließlich der vorgelegten Gutachten ist eine solche des materiellen, nicht des Verfahrensrechts.

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch inhaltlich insoweit hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens des Klägers erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 27.4.2009 aus seiner Sicht von vorneherein „keinen Sinn macht“, da die damit begehrte gerichtliche Kassationsentscheidung notwendig auch die darin enthaltene, zum Schutz des Klägers beziehungsweise des Anwesens 82 getroffene Nebenbestimmung Ziffer B.1.d) erfassen würde, die die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 35 dB(A) vorschreibt und die der Kläger auch für sich beziehungsweise für sein nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Gemeinde C-Stadt vergleichsweise weniger schutzwürdiges Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO, 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1.d) der TA-Lärm) in Anspruch nehmen möchte. Insoweit ließe sich schon im Ansatz die Frage nach einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Aufhebung der Genehmigung zumindest nach deren Ausnutzung durch Ausführung des Vorhabens stellen. Eine Aufhebung der Genehmigung hätte in dieser Situation – sicher – zumindest keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zur Folge, weil alles dafür spricht, dass ihm durch die genannte Nebenbestimmung – die Anwendbarkeit auf sein benachbartes Grundstück unterstellt – vom Beklagten ein Schutzniveau zugestanden wurde, das ihm jedenfalls nach den einschlägigen Vorschriften in Nr. 6.1 der TA-Lärm gar nicht zusteht. Auf genau dieses gesetzliche Schutzniveau müsste sich der Kläger – anders als bei Geltendmachung eines Nachbaranspruchs wegen eines von der Genehmigung abweichenden Betriebs der Anlage – indes nach der von ihm im vorliegenden Verfahren beantragten Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 27.4.2009 im Rahmen eines Einschreitensverlangens gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage verweisen lassen. Wo da – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – der „Sinn“ liegt, erschließt sich in der Tat nicht wirklich. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als im baurechtlichen Nachbarstreit in den Fällen der von einer Baugenehmigung abweichenden Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens. Die Aufhebung einer dem Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Baugenehmigung ist für diesen ersichtlich nicht rechtlich vorteilhaft. Nur wenn der Kläger in dem Verfahren unterliegt – und der Beklagte keine Änderungen hinsichtlich des (auch) ihm in der seitens der Betreiberin nicht angefochtenen und daher für sie verbindlichen Nebenbestimmung B.1.d) zuerkannten Schutzniveaus für reine Wohngebiete vornimmt – kann der Kläger überhaupt rechtlich eine Befugnis haben, die Einhaltung dieses günstigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) beim Betrieb der Anlage zu verlangen. Entgegen der im Zulassungsantrag erneut geäußerten Auffassung des Klägers „handelt“ es sich rechtlich nicht um ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO). Für den sein Grundstück wie auch die Anwesen N Nr. 66 bis Nr. 96 erfassenden Bereich wurde nach Mitteilung der Gemeinde C-Stadt in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ unstreitig ein allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) festgesetzt.(vgl. die schriftliche Auskunft der Gemeinde Eppelborn an die windtest grevenbroich gmbh vom 23.6.2008 in Anlage (5.3) zu der von dieser erstellten Schallprognose) Das ist entgegen der Ansicht des Klägers maßgeblich, da zum einen – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen für ein allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommendes „faktisches“ Außerkrafttreten dieser gemeindlichen Satzung (§ 10 BauGB) offensichtlich nicht vorliegen, beziehungsweise insbesondere das nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil dort – nach den Behauptungen des Klägers – bisher nur Wohngebäude realisiert wurden,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.2009 – 2 C 312/08 –, SKZ 2009, 141 = BRS 74 Nr. 88, dort speziell zur „anfänglichen Funktionlosigkeit“, vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, AS 31, 154, zur „planabweichenden Bebauung“, und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, juris, wonach ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient) und zum anderen die davon abweichende Festlegung eines nach Nr. 6 der TA-Lärm für reine Wohngebiete geltenden niedrigeren Nachtrichtwerts – was auch immer den Beklagten dazu motiviert haben mag – genauso sicher nicht geeignet war, eine – mit den Worten des Klägers – aus seiner Sicht „überkommene Bauleitplanung“ der nach § 2 Abs. 1 BauGB allein zur Rechtsetzung in dem Bereich befugten Gemeinde „bewusst zu ändern“. Umgekehrt ist indes auch der Umstand, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010 (dort Seite 5) abweichend von der Nebenbestimmung B.1. für das Grundstück des Klägers ein Richtwert von 40 dB(A) für maßgeblich erklärt wurde, keine Änderung des Genehmigungsbescheids zu erblicken, die insoweit ohnehin unter dem Aspekt der Reformatio in peius grundsätzlichen Bedenken unterläge.

Von ihrem Inhalt her liegt der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 ein klares Konzept zugrunde. Sie basiert notwendiger Weise, weil die Anlage damals noch nicht ausgeführt war, auf einer Schallprognose vom September 2008,(vgl. das „Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Großer Erlmers-Berg“ der windtest grevenbroich gmbh vom 16.9.2008,) die für das dem Grundstück des Klägers benachbarte Anwesen 82 zunächst den nach der TA-Lärm in Verbindung mit der bauleitplanerischen Vorgabe der Gemeinde C-Stadt zutreffenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nennt und dem für die zu erwartende Belastung ermittelten Wert von 32,0 dB(A) gegenüberstellt.(vgl. speziell Abschnitt 3.2 „Zusatzbelastung“, Seite 10) Die Prognose geht – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hervorgehoben hat – auf der Grundlage vorhandener Vermessungsberichte für den Anlagentyp Enercon E53 von einem der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Schallleistungspegel für den leistungsoptimierten Betrieb von 101,0 dB(A) aus.(vgl. den der Schallprognose in der Anlage auszugsweise beigefügten Prüfbericht der „Müller-BBM“ für die Windkraftanlage der Enercon (E53), ab Seite 20, speziell Nr. 68, Seite 21) Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass derartige Prognosen üblicherweise vom Hersteller stammten oder von diesem in Auftrag gegeben würden, rechtfertigt das nicht bereits die Annahme der für den Erfolg seines Rechtsbehelfs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des bisher für das Immissionsschutzrecht zuständigen 3. Senats, dass allein aus dem Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, nicht dazu führt, dass sie wegen mangelnder „Unparteilichkeit“ unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines solchen „Obergutachtens“ bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden könnte.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 –) Daher sind im Auftrag des Betreibers durch Privatgutachter erstellte Lärmprognosen grundsätzlich verwertbar, wenn sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und für einen Fachkundigen überzeugend sind.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.5.2010 – 3 B 77/10 –, BImschG-Rspr § 3 Nr. 148, vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 –, NVwZ-RR 2011, 274, und zuletzt vom 11.9.2012 – 3 B 103/12 und 3 B 114/12 –) Das überzeugt. Der Senat schließt sich dem an. Substantiierte Einwände, weshalb die genannte Schallprognose vom September 2008 bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar (gewesen) sein sollte, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Dem Schutzbedürfnis der privaten Nachbarschaft der Anlage wird insoweit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte in der Nebenbestimmung B.2 zur Genehmigung vom 27.4.2009 dem Betreiber der Anlage aufgegeben hat, binnen 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle den Nachweis zu führen, dass die vorgegebenen Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Punkten, unter anderem also am Anwesen 82, eingehalten werden. Das ist vom rechtlichen Ansatz her sicher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein solcher Nachweis nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende „Messung“ an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt übrigens dann bei rechtem Verständnis nicht (mehr) zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, dass das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung (dort: Baugenehmigung) entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern gegebenenfalls Anlass für ein und bei Feststellung einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen auch eine Verpflichtung zum Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines – hier unterstellten – Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des geschilderten Inhalts als solche bildet insofern rechtlich auch kein Hindernis für die Behörde, hier den Beklagten, gegebenenfalls über repressive Maßnahmen auf der Grundlage etwa des § 20 BImSchG die Einhaltung der in der Zulassungsentscheidung – hier etwa der Nebenbestimmung B.1 – konkretisierten Betreiberpflichten sicherzustellen. Dieses Risiko trägt dann allein der Betreiber und das ist aus Sicht der schutzwürdigen Nachbarschaft auch ohne weiteres gerechtfertigt. Wollte man das anders sehen, würde sich beispielsweise erst deutlich nach der Ausführung der Anlage auf der Grundlage einer dann erst möglichen Vermessung die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung „herausstellen“, was dann in Fällen der vorliegenden Art, wie ausgeführt, wenn man dem Anfechtungsbegehren eines Nachbarn aus diesem Grund entsprechen und die Genehmigung auf dessen Rechtsbehelf hin aufheben wollte, diesen unter Umständen hinsichtlich des Schutzniveaus deutlich schlechter stellen würde. Das scheint auch der Kläger zu „ahnen“, wenn er in der Antragsbegründung darauf verweist, dass „der Genehmigungsbescheid insoweit von ihm nicht in Frage gestellt“ werde. Es ist auf diesem Wege allerdings rechtlich nicht möglich, die Festlegung des Schutzniveaus quasi im Sinne einer „Rosinentheorie“ von einer nach dem eindeutigen Antrag begehrten Aufhebung des Genehmigungsbescheids auszunehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch unschwer erkennbar, dass zwar einerseits das Ergebnis nachträglicher Messungen, hier etwa das des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011, zwar möglicherweise – wie der Kläger das ausdrückt – „nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten zu ändern vermag“, andererseits aber auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung keine Relevanz hat. Das zeigt im Übrigen, ohne dass das hier noch vertieft werden müsste, dass selbst einem förmlichen Beweisantrag des Klägers auf nachträgliche schallschutztechnische Vermessung der von ihm bekämpften Anlage durch einen „unabhängigen“ Fachgutachter, wenn ein solcher Antrag denn erstinstanzlich gestellt worden wäre, für den vorliegenden, auf die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung gerichteten Anfechtungsstreit erkennbar die Entscheidungsrelevanz gefehlt hätte. In dem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass der Kläger nach den gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Zugrundelegung des Richtwerts für die Nachtzeit im allgemeinen Wohngebiet (40 dB(A)) auf der Grundlage des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 gesichert keinen Anspruch auf Einschränkung oder gar Einstellung des Betriebs der Anlage herleiten könnte. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 3.8.2011 (Seite 15/16) verwiesen werden.

Soweit der Kläger darüber hinaus erneut auf eine seinerseits bereits erstinstanzlich angesprochene „Problematik“ eines für den Menschen allenfalls sensorisch wahrnehmbaren Infraschalls (Frequenzbereich unter 20 Hz) verweist, referiert er im Wesentlichen die von ihm nicht geteilte Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dies vermag ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) von vorneherein nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die nach Nr. 7.3 der TA-Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche vorgesehene Einzelfallbewertung hingewiesen und auf seine in Einklang mit der übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Gerichte stehende Rechtsprechung verwiesen, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. Von daher kommt es eigentlich nicht einmal darauf an, ob und wann ein in anderen Bereichen, etwa bei den vom Kläger angeführten Versuchen eines Herrn Dr. W ein – dann tatsächlich erzeugter – Infraschall als empfundener Körperschall schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben kann oder nicht. Soweit der Kläger auch in diesem Bereich die Nichteinholung von Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht vermisst, kann auf die vorherigen Ausführungen zur Lärmbegutachtung im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verwiesen werden. Ob der Kläger – wie in der Antragsschrift geschehen – „bestreitet“, dass alleine der Schalldruck Maßstab für eine „Beurteilung von Immissionen durch Infraschall“ ist, ist ohne Belang.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der ausführlich begründeten und überzeugenden Verneinung eines Verstoßes gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, was die Anforderungen an die Annahme einer „optischen“ Bedrängung“ durch Windkraftanlagen angeht, das Fehlen einer Einzelfallprüfung anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Abstandserfordernisse bemängelt, so ist das nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die dabei allgemein anerkannten Kriterien genannt und dann – in deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall – zu Recht ausgeführt, dass sich danach angesichts eines im Einzelfall gewahrten Abstands von über 620 m, also über dem fünffachen der Gesamthöhe der Anlage, „weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit … im Verhältnis zum Kläger erübrigen“. Das ist zum einen einzelfallbezogen und zum anderen anhand der vom Kläger im Grundsatz nicht in Abrede gestellten Maßstäbe auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit der Kläger nun in dem Zusammenhang auf eine insbesondere zur Nachtzeit aufdringliche und physische oder psychische Gesundheitsgefährdungen hervorrufende „Befeuerungsanlage im Hauptsichtbereich“ hinweist, ist der Vortrag ganz allgemein gehalten und vermittelt schon von der sprachlichen Fassung im Futur („wird“) her auch den Eindruck, dass hier ein ganz allgemeiner künftig vielleicht eintretender Effekt beschrieben wird. Die Anlage wird aber unstreitig bereits seit langem betrieben. Was die angefochtene Genehmigung anbelangt, lässt sich insoweit den Nebenbestimmungen im Abschnitt F.I.1 (Seite 9 oben des Bescheids vom 27.4.2009) lediglich der allgemeine Hinweis auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ vom 24.5.2007 entnehmen, wonach bei „Bauhöhen über 100 m“ eine Tages- und Nachtkennzeichnung zur Erhöhung der Flugsicherheit erforderlich werde. Legt man die im Eingang des Genehmigungsbescheids genannten Maße einer Nabenhöhe von 73,3 m und eines Rotordurchmessers von 53 m zugrunde, ergibt sich bei Ansatz eines Rotorradius von (53 m : 2 = 26,50 m) in Addition mit der Nabenhöhe (73,3 m) eine maximale „Bauhöhe“ von 99,80 m, also knapp unter 100 m. Die abweichende Höhenermittlung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO 2004, die von einem „Rotorradius“ von 53 m ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Ergänzend sei erwähnt, dass dem Protokoll über die Orteinsicht des Verwaltungsgerichts am 4.5.2011, bei der das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Termin vor Ort „grundsätzlich nur der Einschätzung der optischen Wirkung“ diene, keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, dass der dort anwesende Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter auf Beeinträchtigungen durch eine Beleuchtung der Anlage hingewiesen hätten. Vielmehr heißt es am Ende der Niederschrift ausdrücklich, dass „weitere Feststellungen vor Ort von den Beteiligten nicht gewünscht“ würden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks durch die Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung vermittelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum baurechtlichen Nachbarstreit. Was der Kläger dagegen einwendet, rechtfertigt, insbesondere was die Hinweise auf subjektive Betroffenheiten anbelangt, die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Ein weiterer Klärungsbedarf wird dadurch nicht aufgezeigt.

Die Frage, ob der Kläger an einer Geltendmachung ihm möglicherweise zustehender materieller Abwehrrechte gegen die Anlage beziehungsweise subjektive Ansprüche auf Tätigwerden des Beklagten gegen die Beigeladene zur Gewährleistung eines – bezogen auf die eigene Rechtsposition – nachbarschützenden Anforderungen genügenden Betriebs der Anlage nach den Grundsätzen der so genannten Verwirkung von Nachbarrechten gehindert wäre,(vgl. zu der entsprechenden Problematik im Bereich des öffentlichen Baunachbarrechts etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, Rn 73 ff., m.z.N.) bedarf aus Anlass vorliegender Entscheidung keiner Vertiefung.

Nach dem Gesagten weist die Rechtssache auch weder eine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch wird ersichtlich, inwiefern ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es ohnehin bereits an brauchbaren Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren. Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beig
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Annotations

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.