Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in § 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010“ vom 18. Mai 2009 (Amtsbl. S. 814) – im Folgenden: ZZVO 2009 – enthaltenen Festsetzungen der Zulassungszahlen im Studiengang Medizin auf 259 und im Studiengang Zahnmedizin auf 24.

Die Antragsteller erwarben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen, wobei sie Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragstellerin zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.), 1,7 (Antragstellerin zu 5.), sowie 2,5 (Antragstellerin zu 6.) erzielten, und suchten bei der ZVS um Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerinnen zu 5. und 6) nach. Die Zulassungsanträge blieben außer im Falle der Antragstellerin zu 5., die nunmehr an der Universität Mainz im ersten Fachsemester Zahnmedizin studiert, erfolglos. Derzeit betreiben die Antragsteller zu 1. bis 4. und die Antragstellerin zu 6. beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel ihrer vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zum Wintersemester 2008/2009 als erstem Fachsemester an der Beigeladenen. Die ihnen gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheide der ZVS im ZVS – sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen haben sie nicht angefochten.

Am 13.8.2009 sind die Normenkontrollanträge der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts habe die Ausbildungskapazität der Beigeladenen im Studiengang Humanmedizin bei 336 Studienplätzen gelegen; darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 5.3.1985 – 1 F 564/84 – u.a.) noch weitere 124 vorklinische Studienplätze ermittelt. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beigeladenen auch im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin mehr als 300 Studierende ausgebildet werden könnten, ohne dass räumliche oder sachliche Engpässe bestünden. Für das Wintersemester 2008/2009 sei die Kapazität im ersten Fachsemester auf 234 Studienplätze festgesetzt worden; das Verwaltungsgericht habe 236 Studienplätze errechnet; tatsächlich immatrikuliert seien 246 Studierende gewesen. Im Beschwerdeverfahren habe sich die Beigeladene verpflichtet, weitere 6 Studienbewerber zuzulassen. Hiervon ausgehend könne die tatsächliche Ausbildungskapazität zum Wintersemester 2008/2009 mit mindestens 250 Studienplätzen angenommen werden. Bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 habe im Saarland die Lehrverpflichtungsverordnung vom 10.2.1994 gegolten, nach der die Regellehrverpflichtung der Professoren 8 SWS betragen habe. Seit dem 1.2.2009 gelte die erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwendende Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008, die die Lehrverpflichtung für Professoren im Beamtenverhältnis auf 9 SWS festlege. Damit habe der saarländische Verordnungsgeber lediglich nachvollzogen, was in den übrigen Bundesländern zum Teil schon seit längerem gelte. Aufgrund der Anhebung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrer habe sich zwangsläufig auch im Studiengang Humanmedizin die Ausbildungskapazität erhöht. In der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 werde nunmehr eine Zulassungszahl von 259 ausgewiesen. Vorliegend stelle sich die Frage, ob das Saarland hierdurch die gegenüber saarländischen Abiturienten bestehende Pflicht erfüllt habe, eine hinreichend große Zahl von Studienplätzen zur Verfügung zu stellen. In der Zahnmedizin sei die Zahl der Studienplätze sogar abgesenkt worden. Zum rechtlichen Hintergrund sei auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 zu verweisen sowie auf die programmatische Erläuterung der Bundesministerin für Bildung und Forschung. Freilich sei bekannt, dass die Rechtsprechung dem Hochschulpakt 2020 praktisch keine rechtliche Bedeutung beimesse; insbesondere werde permanent die Auffassung vertreten, der Hochschulpakt 2020 begründe weder individuelle Ansprüche auf die Beschaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen noch die Pflicht der Hochschulen, strukturelle Maßnahmen über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zu begründen. Weiterhin von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang sei die Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners für den Zeitraum von 2008 bis 2010. Darin werde eine Steigerung der Studienanfängerzahl – 10 Prozent über dem Jahressoll zur Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 - vereinbart, für die ein Fonds von 500.000,-- Euro zur Verfügung gestellt werde. Im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 würden die Mittel für Lehraufträge in den Jahren 2007 und 2008 um jeweils 100.000,-- Euro und in den Jahren 2009 und 2010 um weitere 300.000,-- Euro angehoben. Damit werde ohne Beschränkungen auf irgendwelche Studiengänge im Hinblick auf die Kumulierung von G8- und G9-Abiturjahrgängen eine beträchtliche Steigerung der Ausbildungskapazität angestrebt. Von daher könne es nicht sein, dass im Studiengang Humanmedizin die Steigerung der Ausbildungskapazität ausschließlich auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung zurückzuführen sei. Nach einem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 27.5.2009 hätten sich im Jahr 2009 insgesamt 6054 Abiturienten, davon 3150 nach 9 und 2904 nach 8 Gymnasialjahren zum Abitur angemeldet. Ausweislich einer Pressemeldung dieses Ministeriums habe dieser doppelte Abiturjahrgang die gleichen Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. Die Hochschulen des Saarlandes nähmen hiernach in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mindestens 560 zusätzliche Studienanfänger auf. Es werde postuliert, dass damit vergleichbare Einstiegsbedingungen ins Studium wie bei einem einfachen Abiturientenjahrgang geschaffen würden. Die meisten Studienplätze würden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft – HTW – geschaffen. Auch die Hochschulen für bildende Kunst und für Musik böten jeweils zusätzliche Studienplätze an. In einer weiteren Pressemitteilung sei die Rede von einer Chancengarantie 2009. Nicht nachvollziehbar sei allerdings ein Zeitungsartikel, in dem der Präsident der Beigeladenen zwar darauf verweise, dass diese nicht zuletzt wegen des aktuellen Doppeljahrganges 11 neue Studiengänge anbiete, in dieser Zahl jedoch 9 neue Master-Studiengänge enthalten seien, die in der durch die erhöhte Nachfrage des Abiturientendoppeljahrganges bestimmten Situation keine Hilfe seien. Doppelte Abiturientenjahrgänge seien in den kommenden Jahren auch in den anderen Bundesländern zu erwarten. Für sie (die Antragsteller), die als Saarländer vor allen Dingen an der Beigeladenen Human- beziehungsweise Zahnmedizin studieren wollten, bedeute das, dass sich ihre Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes an der Beigeladenen halbiert hätten. Im ZVS-Vergabeverfahren könnten die Studienbewerber bei den einzelnen Quoten jeweils Hochschulen angeben, bei denen sie vorrangig studieren wollten. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass über Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur das Recht auf Zulassung zum Studium verfassungsrechtlich geschützt sei, sondern auch die freie Ortswahl. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Verf SL stehe außer Frage, dass ein saarländischer Studienbewerber einen Anspruch darauf habe, vorrangig an der Beigeladenen zu studieren. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Anspruch soweit wie möglich realisiert werden könne. Wenn die Wissenschaftsverwaltung meine, sie müsse in einem Jahr zwei Jahrgänge im achtjährigen und im neunjährigen Gymnasium gemeinsam zur Hochschulreife bringen, müsse sie sich darum kümmern, dass alle Abiturienten eine realistische Chance auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl am Studienort ihrer Wahl hätten. Hierbei gehe es um eine Verpflichtung des Saarlandes; die Rechtsprechung zum Hochschulpakt 2020 sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Es gehe darum, dass von Verfassungs wegen Studienplätze nicht nur in bestimmten Fächern, sondern in allen Fächern garantiert seien, was die Frage nach der sachgerechten Verteilung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel aufwerfe. Es gehe nicht an, dass Chancen auf Realisierung des Studienortwunsches halbiert würden, nur weil plötzlich aufgrund einer politischen Entscheidung zeitgleich ein G8- und ein G9-Abiturientenjahrgang die Schulausbildung abschlössen. Wenn man einmal davon ausgehe, dass die zutreffend ermittelte Zulassungszahl für das Wintersemester 2008/2009 bei 250 Studienplätzen gelegen habe, und weiter mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz annehme, dass bei unzureichender Normierung der Kapazitätsberechnungsunterlagen ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen sei, sei davon auszugehen, dass im Studiengang Humanmedizin eine Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen zur Verfügung zu stellen sei, um einen kleinen, aber gewichtigen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die G8- und die G9-Abiturjahrgänge gleichzeitig aus der Schule entlassen würden. Im Studiengang Zahnmedizin stelle sich die Situation noch dramatischer dar. Dort sei die für das Wintersemester 2008/2009 auf 29 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl, zu der noch ein verwaltungsgerichtlich ermittelter Studienplatz hinzuzurechnen sei, im Wintersemester 2009/2010 um 6 Studienplätze auf 24 abgesenkt worden. Dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch die freie Wahl des Studienortes schütze, sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes prinzipiell anerkannt. Die bei der Vergabe von Studienplätzen vorzunehmende bundesweite Betrachtung dürfe ebenfalls nicht dazu führen, dass das Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde. Vorliegend gehe es nicht darum, durch Bereitstellung von Geldmitteln irgendwelche Zulassungschancen zu verbessern, sondern um die Wahrung der Chancengleichheit im Bildungsrecht und die Vermeidung von Nachteilen für diejenigen Abiturienten, die zeitgleich nach Abschluss einer achtjährigen sowie einer neunjährigen Gymnasialausbildung „ins Leben entlassen“ würden. Zwar habe das Saarland das Problem des Doppeljahrgangs erkannt und zusätzliche Geldmittel für alle möglichen Studienplätze, vor allem an den Fachhochschulen, zur Verfügung gestellt. Insbesondere der Studiengang Humanmedizin erhalte hingegen keine zusätzlichen Geldmittel. Es stelle sich die Frage, ob sich die Wissenschaftsverwaltung darauf habe beschränken dürfen, zur Bewältigung des Abiturienten-Doppeljahrganges nur „billige“ Studienplätze in Bachelor-Studiengängen zu schaffen, oder gehalten gewesen wäre, auch zusätzliche Geldmittel in den sogenannten „harten“ NC-Fächern zu investieren. Naturgemäß sei ein Medizinstudienplatz wesentlich teurer als ein Bachelor-Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre an der HTW. Allerdings könne es nicht angehen, dass man den G8- und G9-Abiturjahrgängen ansinne, auf ein von ihnen angestrebtes Medizinstudium zu verzichten und sich stattdessen um einen neu geschaffenen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang zu bewerben. Für einen saarländischen Abiturienten gebe es viele Gründe, sein Studium an der Beigeladenen aufzunehmen. Nicht zuletzt der finanzielle Aspekt könne eine ganz wesentliche Rolle spielen, da ein Auswärtsstudium in der Regel wesentlich teurer sei. Insoweit sei nicht nur Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Chancengleichheit verletzt, die auch gleiche Bildungschancen umfasse. Für saarländische Bewerber des doppelten Abiturientenjahrganges bedeute die beschriebene Situation, dass sich abgesehen allenfalls von einer geringfügigen Verbesserung der Landesquote im ZVS-Verfahren die Chancen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an der Beigeladenen praktisch halbierten. Das sei mit den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Ausgehend von Art. 142 GG stelle sich die Frage, welche Bedeutung über die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG hinaus dem sich aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ergebenden Grundrecht zukomme. In der Literatur werde es als echte subjektive Gewährleistung angesehen, das heißt, es begründe einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den Hochschulen und habe nicht nur teilhaberechtlichen Charakter. Freilich werde insoweit ein Vorbehalt der Finanzierbarkeit angenommen und ein Vergleich zum „Vorbehalt des Möglichen“ gezogen. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung von Studienplätzen mit Kosten verbunden sei. Vorliegend seien jedoch zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, mit denen neue Studienplätze geschaffen werden konnten. Hier gehe es darum, wie diese Mittel von der Wissenschaftsverwaltung eingesetzt worden seien, also um die Kontrolle einer Verwaltungs- und nicht einer Parlamentsentscheidung. Wollte man die Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, in allen möglichen, nur nicht in den medizinischen Studiengängen neue Studienplätze zu schaffen, billigen, liefe das im Ergebnis auf eine von Verfassungs wegen unzulässige Bedarfssteuerung hinaus, obwohl gerade in den medizinischen Studiengängen dringend Studienplätze benötigt würden, um den Ärztemangel zu überwinden. Hingegen würden die Absolventen des doppelten Abiturjahrganges in Fächer gedrängt, die sie überhaupt nicht studieren wollten. Rechtliche Folge der danach verfassungswidrigen Kapazitätsfestsetzung könne nur sein, die Ausbildungskapazität um einen so genannten Sicherheitszuschlag zu erhöhen, der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit 15 Prozent, vom Oberverwaltungsgericht Koblenz mit 20 Prozent angenommen werde. In Anbetracht der großen Not der Studienplatzbewerber im Saarland und des Umstandes, dass in der Vergangenheit einmal weit über 300 Studienplätze angeboten worden seien, sei hier ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen, so dass von einer – fiktiven – Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen auszugehen sei. Es sei Aufgabe der Wissenschaftsverwaltung der Beigeladenen, die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. In der Vergangenheit sei in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die Vergabe von Studienplätzen durch die Gerichte diene nur der Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität; die Gerichte seien jedoch nicht befugt, weitere Studienplätze zu vergeben, wenn dies finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Hochschulen beziehungsweise des betreffenden Ministeriums hätte. Insoweit müsse die Politik tätig werden. Hier sei indes die Politik tätig geworden, indem zeitgleich zwei Abiturientenjahrgänge aus dem Schulleben entlassen und Geldmittel für zusätzliche Studienplätze, allerdings nicht in den medizinischen Studiengängen, zur Verfügung gestellt worden seien. Selbst wenn der Wissenschaftsverwaltung ein gewisser, von den Gerichten nicht nachprüfbarer Spielraum zugebilligt werde, stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, in den „harten“ NC-Fächern angesichts des großen Ärztemangels keinen einzigen zusätzlichen Studienplatz zu schaffen.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. beantragen,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 6. beantragt,

die vorbezeichnete Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 5., die zunächst beantragt hatte,

die in § 1 ZZVO 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl „24“ für den Studiengang Zahnmedizin für nichtig zu erklären,

trägt nunmehr (Schriftsatz vom 18.11.2009) vor, sie möchte nach wie vor Humanmedizin studieren. Von daher richte sich ihr Begehren richtigerweise gegen die Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin. Die Antragstellerin zu 5. beantragt nunmehr,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, den Normenkontrollanträgen fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ihr Ziel, einen Medizinstudienplatz an der Beigeladenen zugewiesen zu bekommen, nicht erreichen könnten. Die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen betreffend die Vornahme von Sicherheitszuschlägen bezögen sich auf die Fälle einer unterbliebenen normativen Festlegung der verfügbaren Stellen nach § 8 KapVO. Diese Festlegung sei jedoch im Rahmen der Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen unstreitig erfolgt. Gegen die Richtigkeit der Kapazitätsberechnungen würden im vorliegenden Verfahren indes keine Einwendungen erhoben. Zudem würde die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Zulassungszahlenverordnung 2009 getroffenen Festsetzungen der Zulassungszahlen in den medizinischen Studiengängen zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen. Dies hätte für die aktuell Studierenden nachteilige Folgen, die der Verfassung noch ferner stünden als die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen. Selbst wenn die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin um 15 Prozent im Wege eines so genannten Sicherheitszuschlages erhöht werde, wäre angesichts der Abiturdurchschnittsnoten der Antragsteller deren Zulassung über das Auswahlverfahren der Hochschulen keineswegs sicher. Sollten die Normenkontrollanträge für zulässig erachtet werden, so sei rein vorsorglich folgendes anzumerken: Die Erhöhung der Zahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin um 25 gegenüber der Festsetzung für das Wintersemester 2008/2009 sei nach Prüfung und in Abstimmung mit dem Präsidium sowie der medizinischen Fakultät der Beigeladenen erfolgt. Diese Gremien hätten ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Ziel- und Leistungsvereinbarung die Mehrbelastung der Professoren um eine SWS gerade im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang akzeptiert. Mit dieser Erhöhung sei die Kapazität bis an die äußerste Leistungsgrenze ausgeschöpft worden. Gesehen werden müsse, dass von den 58 bundesweit neu geschaffenen Medizinstudienplätzen verglichen mit dem Wintersemester 2008/2009 das Saarland 25 Plätze und damit nahezu 50 Prozent zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte, wenn man die absolute Zahl der Medizinstudienplätze bundesweit betrachte. Gemessen an der Bevölkerungszahl und der Leistungsfähigkeit des Saarlandes (Königssteiner Schlüssel 1,24907) wären vom Saarland 106 Humanmedizin – und 19 Zahnmedizinstudienplätze zur Verfügung zu stellen. Das Saarland leiste sei jeher einen weit überproportionalen Anteil zur bundesweiten Versorgung mit Medizinstudienplätzen und habe diesen mit Blick auf den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 noch einmal erheblich gesteigert. Zudem investiere es jährlich beträchtliche Mittel in Ausstattung und Ausbau der Hochschulmedizin. Damit gehe die Argumentation der Antragsteller fehl, die Wissenschaftsverwaltung hätte keinen angemessenen Ausgleich geschaffen. Angesichts des überproportionalen Anteils an medizinischen Studienplätzen wäre das Saarland als erstes Bundesland mit doppeltem Abiturientenjahrgang überhaupt nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Studienplätze in den medizinischen Studiengängen auszuweisen. Die Problematik der doppelten Abiturientenjahrgänge stehe den anderen Bundesländern noch bevor. Der Hochschulpakt 2020 sehe gleichwohl in seiner zweiten Programmphase für die Jahre 2011 bis 2020 für Medizin lediglich vor, dass sich die Länder Berlin, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichteten, ihre Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin lediglich beizubehalten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Länder Bremen und Brandenburg überhaupt keine Studienplätze in medizinischen Studiengängen anböten. Die überobligationsmäßigen Anstrengungen beziehungsweise Leistungen des Saarlandes für seine Hochschulmedizin zeigten sich ferner daran, dass es im Durchschnitt der letzten Jahre rund 50 Millionen an Landeszuschüssen und 20 Millionen an Bauinvestitionen aufgewendet habe. Lege man die Grenzkosten für einen medizinischen Studienplatz von 52.000,-- Euro zugrunde, belege das eindrucksvoll die Anstrengungen der Beigeladenen und des Landes zur Abfederung des doppelten Abiturientenjahrganges. Zu der Behauptung, es könnten mehr Studienanfänger ausgebildet werden, sei auch auf die Erhöhung des Ausbildungsaufwandes für die Studierenden infolge der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung zu verweisen. Die Absenkung der Studienplatzzahl im Studiengang Zahnmedizin beruhe nach dem Kapazitätsbericht im Wesentlichen auf einer kapazitätsungünstigen Entwicklung des Schwundfaktors. Darüber hinaus sei die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren durch die Deputatsreduzierung für den Forschungsdekan überkompensiert worden. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass weder aus dem Hochschulpakt 2020 noch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL die Verpflichtung des Landes zur Bereitstellung von Studienplätzen gerade in einem bestimmten Studiengang hergeleitet werden könne. Aufgrund der mit den Hochschulen getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie des Hochschulpaktes 2020 sei im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang die Schaffung von 1510 zusätzlichen Studienplätzen bis Ende 2010 verglichen mit dem Basisjahr 2005 vereinbart worden. Für die Beigeladene und die HTW sei für den Vierjahreszeitraum von 2007/2008 bis 2010/2011 die Aufnahme von jeweils 710 und 700 zusätzlichen Studienanfängern vereinbart worden. Die Erhöhung der Studienplatzzahlen insbesondere an den Fachhochschulen entspreche § 1 Abs. 4 des Hochschulpaktes 2020. Das Saarland und seine Hochschulen hätten damit eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienangebotes unter besonderer Berücksichtigung des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 vorgenommen. Was die von den Antragstellern geltend gemachte Verschlechterung der Zulassungschancen anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass die Auswahlgrenze im Auswahlverfahren der Hochschule im Studiengang Humanmedizin im WS 2009/2010 bei einer Abiturdurchschnittsnote von 1,7 liege. Diese Auswahlgrenze habe auch im WS 2007/2008 gegolten. In der Zahnmedizin habe sich die Auswahlgrenze von 2,0 auf 1,9 verändert. Diese Veränderung bewege sich in einem Umfang, wie er auch in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufgetreten sei.

Die Beigeladene hat sich nicht im Einzelnen zur Sache geäußert.

Die Antragsteller erwidern auf das Vorbringen des Antragsgegners, für ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei es nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim ausreichend, dass sie geltend machen könnten, in ihrem Recht auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt zu werden, wenn die angegriffene Verordnung die Voraussetzungen regele, unter denen ein Studienplatz zugeteilt werden könne. In der Sache treten sie insbesondere der Argumentation des Antragsgegners entgegen, das Saarland stelle bezogen auf die Einwohnerzahl eine überdurchschnittlich große Zahl an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zu Verfügung, und bringen vor, es sei selbstverständlich, dass nicht alle Studiengänge an allen Hochschulen angeboten würden und insoweit die Verpflichtung der Länder bestehe, in den betreffenden Studiengängen auch Studenten aus anderen Bundesländern auszubilden. So bildeten alle fünf tiermedizinischen Fakultäten mehr Studenten im Studiengang Tiermedizin aus, als es dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Bundeslandes entspreche. Wollte man die Argumentation des Antragsgegners fortschreiben, hätten saarländische Abiturienten keinen Anspruch darauf, an irgendwelchen deutschen Hochschulen Tiermedizin zu studieren. Die Erhöhung des Lehrdeputates der Hochschullehrer gelte für alle Studiengänge und habe jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin keine zusätzlichen Studienplätze erbracht. Im Studiengang Humanmedizin sei die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, berücksichtige man die gerichtlichen Korrekturen der Kapazitätsberechnung, nur geringfügig höher als im Wintersemester 2008/2009. Die Argumentation mit Auswahlgrenzen sei problematisch, da diese durch die unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst würden.

Einen Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie der Antragstellerin zu 6. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 – zurückgewiesen.

Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 15.8.2009 den Antragsgegner um Mitteilung gebeten, wie viele Bewerbungen beziehungsweise Zulassungsanträge für das Wintersemester 2009/2010 in den einzelnen Studiengängen eingereicht wurden, in denen mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 (oder mit sonstigen Mitteln) zusätzlich Studienplätze geschaffen oder Studiengänge erstmalig eingerichtet wurden, um der zu erwartenden zusätzlichen Nachfrage aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 Rechnung zu tragen. Der Antragsgegner ist dem mit seiner Antragserwiderung sowie entsprechenden dieser beigefügten Anlagen nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen sind den übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 7.9.2009 in dem Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts hin mitgeteilt, dass - unter Berücksichtigung erfolgter Überbuchungen - im WS 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin 263 und im Studiengang Zahnmedizin 26 Studierende zugelassen worden sind. Die Beigeladene hat außerdem mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 5. trotz der Auswahlgrenze von DN = 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte, weil sie das sekundäre Kriterium einer Dienstleistung nicht erfülle.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Gerichtsakten 2 B 452/09 Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Dez. 2009 - 2 C 432/09 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Dez. 2009 - 2 C 432/09 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Sept. 2009 - 2 B 431/09

bei uns veröffentlicht am 18.09.2009

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird au

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 B 454/08.NC

bei uns veröffentlicht am 27.01.2009

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Okt. 2008 - 3 B 370/08

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2008 – 1 L 848/08 – wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den beabsichtigten Studienplatztausch zwischen der Antragstellerin und Fr
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 17. Dez. 2009 - 2 C 432/09.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2014 - 4 N 12.2074

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. II. Die Antragstellerin

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2013 - 2 B 143/13.NC; 2 B 143/13.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 - 1 L 667/12.NC u.a. -, soweit er die im Beschwerdeverfahren verbliebenen, im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antrag

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2013 - 2 B 48/13.NC; 2 B 48/13.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

Tenor Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 – 1 L 667/12.NC u.a. -, soweit er das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des „Möglichen“ beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338,

bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur

siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20,

über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des „Möglichen“ zu respektieren

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS „verspätet“ nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die „kapazitätsungünstige“ Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - „überkompensiert“ werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines „einfachen“ Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin)

vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die „Verschlechterung“ der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen „Vorteil“, den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

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von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2008 – 1 L 848/08 – wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den beabsichtigten Studienplatztausch zwischen der Antragstellerin und Frau C. , C-Straße, C-Stadt., unter der Bedingung zu genehmigen, dass von Frau C. erbrachte Leistungsnachweise in den Fächern Psychologie, Medizinische Terminologie, Berufsfelderkundung sowie Physik, Biologie und Chemie, jeweils für Mediziner, vorgelegt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens kann zwar weder mit Gewissheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der geltend gemacht Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem beabsichtigten Studienplatztausch zusteht; auf der anderen Seite lässt sich das Bestehen eines solchen Anspruchs auch nicht von der Hand weisen.

Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine normative Grundlage, die einen solchen Studienplatztausch ermöglicht und seine Voraussetzungen näher regelt, bei der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht (mehr) vorhanden ist. Denn § 15 Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 12.4.2000, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes – Dienstbl. – 2000, 68, der unter näher beschriebenen Voraussetzungen einen Studienplatztausch ermöglichte, ist in der geänderten Immatrikulationsordnung vom 14.2.2007, Dienstbl. 2007, 144, ersatzlos gestrichen worden. Der Senat hält es jedoch nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens für fraglich, ob die hinter dieser Streichung stehende Entscheidung der Antragsgegnerin, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen, mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsgebot gewährleistete Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes umfasst

vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 338; VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag, Rdnr. 7; Breinersdorfer, Zur gerichtlichen Durchsetzung der freien Wahl des Hochschulortes; DVBl. 1985, 608, 610.

Zwar trifft es zu, dass der Gewährleistung der freien Wahl des Studienortes verglichen mit der des für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugangs zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt, da die erfolgreiche Durchführung des für die spätere Berufsausübung vorausgesetzten Studiums allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen dürfte, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert werden kann. Ferner spricht im Ausgangspunkt zumindest viel dafür, dass – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die den Hochschulzugang regelnden Vorschriften einschließlich der „Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes“ vom 2.11.2005 – Amtsbl. 2005, 1788 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.6.2008 – Amtsbl. 2008, S. 1102 – VergabeV SL – im Grundsatz den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 338

vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 und 12 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Dabei ist ein absoluter Numerus Clausus, der sich nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt, nur verfassungsmäßig, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Auch wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel darauf hindeutet, dass die zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen, soweit sie den (erstmaligen) Zugang zu den sogenannten „harten“ Numerus-clausus-Fächern wie dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin und auch den Zugang zu diesen Studienfächern in höheren Fachsemestern regeln, im Grundsatz den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, darf nicht übersehen werden, dass mit ihnen letztlich eine Art „Mangelverwaltung“ eingerichtet wurde, die sich wohl nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen rechtfertigen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, ob diese lediglich einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard gewährleistenden Regelungen, die den Zugang zu den „harten“ Numerus-clausus-Fächern am jeweils gewünschten Studienort vom erfolgreichen Ausgang eines entsprechenden Zulassungsverfahrens abhängig machen, es rechtfertigen können, die Möglichkeit eines Studienplatztauschs zumindest in höheren Fachsemestern generell auszuschließen. Insoweit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass auch der Studienplatztausch in der Sache eine Möglichkeit darstellt, den gewählten Studiengang, zu dem eine Zulassung bereits vorliegt, am gewünschten Studienort zu absolvieren. Es steht außer Frage, dass sich dadurch zugleich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie die Wahl des Studienortes mit umfasst, Rechnung tragen lässt. Dem entspricht es, dass – wie ein von der Antragstellerin vorgelegtes, von ihren Prozessbevollmächtigten ausgearbeitetes Merkblatt zeigt – ein Studienplatztausch, teilweise ausdrücklich geregelt, bei einer ganzen Anzahl von Universitäten, unter Umständen sogar bei der überwiegenden Zahl der Hochschulen möglich ist. Dafür, dass die Möglichkeit eines Studienplatztauschs bei einer nennenswerten Anzahl von Hochschulen eröffnet ist, spricht ferner die Existenz entsprechender Tauschbörsen im Internet. Zudem hat die Universität Mainz, an der die Tauschpartnerin der Antragstellerin studiert, offenbar keine Bedenken, den Tausch zu genehmigen, wie der entsprechende, von dieser Universität unter dem 31.7.2008 positiv beschiedene Tauschantrag zeigt. In der Rechtsprechung bestehen soweit ersichtlich auch bei Fehlen einer normativen Regelung keine Bedenken, die Möglichkeit des Studienplatztauschs als prinzipiell zulässigen Weg anzuerkennen, zu einem Studienplatz an dem gewünschten Studienort zu gelangen

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104; Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ 2004, 35.

Hiervon ausgehend hält es der Senat für zweifelhaft, ob allein der Verweis auf die Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als Möglichkeit, der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG – soweit es um die Wahl des Studienortes geht – Rechnung zu tragen, von vorneherein auszuschließen. Vielmehr spricht alles dafür, dass auch insoweit die generellen Anforderungen an Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl erfüllt sein müssen. Nach allgemeiner Auffassung sind derartige Eingriffe nur gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dass der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit bei der Antragsgegnerin diesen Anforderungen entspricht, steht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens keineswegs fest. Allerdings ist mit der zitierten Rechtsprechung des VGH München davon auszugehen, dass ein Studienplatztausch eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen geschaffene Gefüge der Studienplatzausnutzung bewirkt wie ein Ortswechsel. Das allein dürfte es indes – wie nicht zuletzt die Eröffnung der Tauschmöglichkeit bei einer ganzen Reihe anderer Hochschulen zeigt – zumindest nicht zwingend erforderlich machen, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen. Vielmehr liegt es nahe, dass sich dem prinzipiell zu billigenden Anliegen der Antragsgegnerin, das Gefüge der Kapazitätsauslastung zu wahren, durch eine Regelung wie dem früheren § 15 Immatrikulationsordnung a.F. oder dadurch Rechnung tragen lässt, dass die Zustimmung zum Tausch im Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass Studiengang, Fachsemester und Ausbildungsstand übereinstimmen und der Tauschpartner nicht unter einschränkenden Bedingungen eingeschrieben ist. Auch mag es gerechtfertigt sein, einen Studienplatztausch im ersten Fachsemester auszuschließen

vgl. auch § 2 Abs. 4 VergabeV SL; ferner VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ein Grund für den Ausschluss der Tauschmöglichkeit seien Schwierigkeiten bei der Anwendung des Tatbestandserfordernisses des § 15 Immatrikulationsordnung a.F. gewesen, der Ausbildungsstand müsse übereinstimmen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 VergabeV SL, die die Auswahl der Bewerber um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester regelt, die Beurteilung und den Vergleich von Ausbildungsständen erforderlich macht, indem sie bestimmt, dass die Auswahl aufgrund von während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungsnachweisen erfolgt. Bei Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 6 VergabeV SL hat die Hochschule anhand erbrachter und vorgelegter Leistungsnachweise zu prüfen, ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich ist.

Letztlich steht hinter dem Einwand der Antragsgegnerin das im Grundsatz zu billigende Anliegen, in „harten“ NC-Fächern, in denen die Ausbildungskapazität ausgeschöpft wird, bei einem Studienplatztausch nicht gezwungen zu sein, Ausbildungsleistungen, die gegenüber dem bei ihr eingeschriebenen Tauschpartner bereits erbracht wurden, gegenüber dem anderen Tauschpartner nach dem Wechsel noch einmal erbringen zu müssen, weil dieser an seiner bisherigen Hochschule die betreffenden Lehrveranstaltungen noch nicht (erfolgreich) absolviert hatte. Diesem Anliegen ließe sich indes dadurch Rechnung tragen, dass – zumindest soweit es um Unterschiede im Ausbildungsstand in Bezug auf Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl geht – an die Genehmigung des Tauschs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Dass unter diesem Gesichtspunkt der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit jedenfalls nicht zwingend ist, zeigt die Eröffnung dieser Möglichkeit bei einer ganzen Reihe von anderen Hochschulen, bei denen sich diese Problematik in gleicher Weise stellen dürfte

vgl. auch insoweit VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104.

Im Übrigen dürfte sich auch bei der Wiederbesetzung frei gewordener Studienplätze in höheren Fachsemestern auf der Grundlage von § 14 VergabeV SL nicht, jedenfalls nicht stets vermeiden lassen, dass die eine oder die andere Lehrleistung, die der ausgeschiedene Studierende bereits in Anspruch genommen hatte, seinem „Nachfolger“ erneut erbracht werden muss.

Was den weiteren Einwand anbelangt, seit Einführung des Hochschulauswahlverfahrens bestünden unterschiedliche Hochschulzulassungsvoraussetzungen bei den Hochschulen und daher sei nicht sicher, dass der Tauschpartner bei der Antragsgegnerin einen Studienplatz erhalten hätte, so verweist die Antragstellerin zunächst mit ihrer Beschwerde zu Recht darauf, dass Studienplätze in höheren Fachsemestern offenbar nicht dem Hochschulauswahlverfahren nach § 11 VergabeV SL in Verbindung mit der Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an der Universität des Saarlandes vom 21.6.2006, Dienstbl. 2006, 208, sondern nach Maßgabe von § 14 VergabeV SL vergeben werden, wobei beim Erfordernis einer Auswahl innerhalb der Bewerbergruppe diese aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen erfolgt (§ 14 Abs. 5 VergabeV SL). Bei Ranggleichheit entscheidet dann das Los, wobei anstelle des Loses soziale Gründe berücksichtigt werden können (§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VergabeV SL). Eine Aussage darüber, ob derjenige Studierende, der sich für einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bei der Antragsgegnerin bewirbt, zum Zuge kommt, dürfte danach jedenfalls nicht nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (§§ 12 Abs. 1 VergabeV SL, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren nebst Anlage zu dieser Ordnung) zu treffen sein. Freilich soll hier nicht verkannt werden und das leitet über zu dem von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Aspekt der Gleichbehandlung, dass ein Studienplatztausch dazu führen kann, dass ein Studierender in einem „harten“ Numerus-clausus-Fach einen Studienplatz an der Hochschule seiner Wahl erhält, der – wenn er sich als „Ortswechsler“ um die Zulassung zu dem betreffenden höheren Fachsemester beworben hätte, nicht zum Zuge gekommen wäre, sei es dass kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden hätte, sei es weil nach den Kriterien des § 14 Abs. 5 VergabeV SL einem anderen mit ihm konkurrierenden Bewerber der Vorrang gebührt hätte. Gesehen werden muss jedoch hierbei, dass es sich in einer solchen Konstellation nicht um die Konkurrenz um einen aus welchen Gründen auch immer freien Studienplatz handelte, sondern zumindest in der Regel davon auszugehen ist, dass der Tauschwillige – unter Umständen wohl oder übel – sein Studium an der bisherigen Hochschule fortsetzen wird, wenn ihm ein Wechsel im Tauschwege nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für problematisch, ob der generelle Ausschluss des Studienplatztauschs mit Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt werden kann, zumal es jedem Bewerber unbenommen bleibt, sich gegebenenfalls mit Hilfe von Tauschbörsen um einen Tauschpartner zu bemühen.

Schließlich deutet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nichts darauf hin, dass die – von der Antragsgegnerin angesprochene – Befürchtung der Kommerzialisierung des Studienplatztauschs einen ausnahmslosen Ausschluss der Tauschmöglichkeit rechtfertigt. Zwar kann unterstellt werden, dass es Fälle gibt, in denen der Tausch von einer (finanziellen) Gegenleistung abhängig gemacht wird. Dass dieser Missbrauch der Tauschmöglichkeit ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass insoweit schlechthin nicht mehr erträgliche Zustände herrschten, ist indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht und kann auch nicht unterstellt werden, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – zumindest eine ganze Reihe von Universitäten den Studienplatztausch nach wie vor ermöglicht.

Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für einen ausnahmslosen Ausschluss des Studienplatztauschs gemessen an der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht sonderlich überzeugen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die generelle Ablehnung dieses Tauschs im vorliegenden Fall eindeutig rechtmäßig ist. Auf der anderen Seite kann indes in Anbetracht der mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens nur eingeschränkt möglichen rechtlichen Prüfung gleichwohl nicht festgestellt werden, dass der von der Antragstellerin erhobene Anspruch auf Genehmigung des Tauschs besteht oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist mithin nach dem Ergebnis des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens von einer insoweit noch offenen Rechtslage auszugehen.

Da indes eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer eines solchen gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Rechtsstreits und der hieraus resultierenden Problematik des Tatbestandes der gegenwärtig den Tausch ermöglichenden Situation bei der Antragstellerin und ihrer Tauschpartnerin den erstrebten Rechtschutz zumindest weitgehend obsolet machte und zudem ein solcher im Falle eines letztendlichen Obsiegens möglicher Tausch sinnvoll nur vor oder zu Beginn eines Semesters durchgeführt werden kann, hält es der Senat mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für geboten, im Wege einer Interessenabwägung über das Begehren der Antragstellerin zu entscheiden

vgl. hierzu zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 123 VwGO Rdnr. 15 m.w.N..

Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin kann für ihr Anliegen immerhin ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG prinzipiell verfassungsrechtlich gewährleistetes Interesse an der freien Wahl ihres Studienortes anführen. Ob sie sich darüber hinaus infolge der Notwendigkeit, das Studium an der Antragsgegnerin als „auswärtiges Studium“ zu betreiben, auch als Bezieherin von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in einer solchen finanziellen Notlage befindet, dass sie vor der Frage eines Studienabbruchs steht, wenn ihr der Tausch nicht ermöglicht wird, und dies ihren Interessen ein zusätzliches Gewicht im Sinne einer sozialen Härtelage vermittelt, kann auch nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung nicht ohne weiteres angenommen werden. Auf der einen Seite hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, dass sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 527,-- Euro erhielt und auch von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. Ihr ist ferner zugegeben, dass der demnach zur Verfügung stehende Betrag von 527,-- Euro insbesondere mit Blick auf die von ihr angesprochene Notwendigkeit, Studiengebühren zahlen zu müssen, in der Tat sehr gering erscheint. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin ihr erklärt habe, ein für sie in Betracht kommendes Studiendarlehen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Insoweit stellt sich die Frage, ob ihr dies nicht zumutbar wäre, um einen angeblich drohenden Studienabbruch aus finanziellen Gründen abzuwenden. Das bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Klärung. Denn das Interesse daran, durch einen Wechsel an eine „heimatnahe“ Hochschule die finanziellen Lasten eines Auswärtsstudiums zu verringern, ist ein Interesse, das nicht erst im Falle einer anderweitig nicht zu behebenden Notlage Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite ist es der Antragsgegnerin nach Ansicht des Senats in der hier vorliegenden konkreten Fallkonstellation durchaus zumutbar, den beabsichtigten Studienplatztausch (vorläufig) zuzulassen. Denn ihrem Interesse daran, keinen Tauschpartner mit einem Ausbildungsstand zulassen zu müssen, der hinter demjenigen des den Tauschantrag stellenden Studierenden zurückbleibt, ist vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Tauschpartnerin der Antragstellerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vorbringen zu Beginn des dritten Fachsemesters, zu dem der Tausch erfolgen soll, über eine größere Anzahl von Leistungsnachweisen verfügen wird als die Antragstellerin selbst. Das hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, da die Tauschpartnerin der Antragstellerin ihr Studium regulär zum ersten Fachsemester aufnehmen konnte, während die Antragstellerin als zum Ende des ersten Fachsemesters aufgrund gerichtlicher Entscheidung zugelassene Studentin Leistungsnachweise erstmals im zweiten Fachsemester erwerben konnte. Da die Antragstellerin den behaupteten Leistungsstand ihrer Tauschpartnerin allerdings nicht im einzelnen durch Vorlage entsprechender Leistungsnachweise belegt hat, hält es der Senat in Anwendung der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO für geboten, durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung sicherzustellen, dass die Tauschpartnerin zu Beginn des dritten Fachsemesters den in der Antragschrift (s. dort Seite 2 unten) behaupteten Leistungsstand erreicht hat.

Dass die Genehmigung des Tauschs für die Antragsgegnerin in sonstiger Hinsicht eine auch in Anbetracht der Bedeutung der Interessen der Antragstellerin schlechthin nicht hinnehmbare Belastung zur Folge hätte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Dem Anordnungsbegehren ist daher nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des „Möglichen“ beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338,

bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur

siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20,

über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des „Möglichen“ zu respektieren

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS „verspätet“ nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die „kapazitätsungünstige“ Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - „überkompensiert“ werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines „einfachen“ Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin)

vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die „Verschlechterung“ der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen „Vorteil“, den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des „Möglichen“ beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338,

bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur

siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20,

über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des „Möglichen“ zu respektieren

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS „verspätet“ nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die „kapazitätsungünstige“ Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - „überkompensiert“ werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines „einfachen“ Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin)

vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die „Verschlechterung“ der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen „Vorteil“, den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,

„den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom (korrigiert) 18.11.2008 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009 zuzulassen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, das nach deren Vorbringen in der Antragsbegründung ersichtlich auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuteilung eines im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 abzielt. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Antragstellerin einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Anordnungsantrags der Antragstellerin im Wesentlichen auf von ihm auszugsweise wiedergegebene Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – gestützt. Die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen in diesem Beschluss gehen zusammenfassend dahin, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, einen von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hochschulquote zu vergebenden Studienplatz zu erhalten, das heißt innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern trete, sie deshalb zumindest im Regelfall nur zum Zuge kommen könne, wenn es ihr gelinge, einen der ausgewählten Bewerber zu verdrängen, und es von daher gerechtfertigt sei, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens berücksichtigt worden wäre, wobei die Anforderungen in diesem Punkt freilich nicht überspannt werden dürften. Soweit in materieller Hinsicht beanstandet werde, dass die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben würden, sei zu berücksichtigen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (vom 16.2.2000 – Amtsbl. S. 646 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 – Amtsbl. S. 594 -) ausdrücklich vorgesehen sei und ihm nach Satz 2 dieser Bestimmung maßgebliche Bedeutung beigemessen werden müsse. Es liege keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil derjenigen Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen werde, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquote“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS bestehe. Nach dem derzeitigen Stand sei daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entschieden habe.

Die Antragstellerin bringt demgegenüber mit ihrer Beschwerdebegründung vor, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ihr Begehren könne nur dann erfolgreich sein, wenn es ihr gelinge darzulegen, dass sie ohne den beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, greife so nicht. Ihre Abiturnoten in den von ihr gewählten Leistungsfächern Mathematik und Chemie, die ihre erhöhte fachspezifische Eignung zum Medizinstudium aufzeigten, ihre nach dem Abitur absolvierte Ausbildung zur Arzthelferin und die daran anschließende Ausübung dieses Berufs sprächen mit Gewicht dafür, dass sie in einem fehlerfreien Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, zumal nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften. Es sei wohl allgemein bekannt, dass die überwiegende Zahl der anderen Bewerber keine fachspezifische Ausbildung absolviert habe.

Diese Einwände erlauben keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ihres Begehrens.

Nach § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006 – Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2006, 100 – (im folgenden AuswahlO vom 15.2.2006), die unter anderem die Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens regelt, werden die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Kriterien vergeben:

1. Nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fach- oder studiengangspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,

3. nach dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests,

4. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

5. nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen/Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll

oder

6. aufgrund einer Verbindung einiger oder aller Maßstäbe nach den Nummern 1. bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss ferner dem Grad der Qualifikation gemäß Nummer 1. maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlkriterien werden von den für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten dem Präsidium der Universität vorgeschlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006) und sind in der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006 aufgeführt (§ 4 Abs. 3 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006). Nach der Anlage 1 der AuswahlO vom 15.2.2006 erfolgt unter anderem im Studiengang Humanmedizin die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1 b der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006).

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Vergabe der im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens zu verteilenden Studienplätze in den in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen durch die entsprechende Auswahlordnung der Antragsgegnerin und die in Betracht kommenden Auswahlkriterien entsprechen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Auswahlordnung der bundesrahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und den Vorgaben des § 2 a des Gesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 zur Änderung des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 – Amtsbl. 2005, S. 594 – (im Folgenden G Nr. 1565) und wird gegenwärtig durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes Nr. 1613 vom 7.2.2007 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages – Amtsbl. S. 734 – (im Folgenden G Nr. 1613) gedeckt. In § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG ist – soweit hier wesentlich – bestimmt, dass die von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergebenden Studienplätze von der jeweiligen Hochschule in diesen Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu verteilen sind. Der – nicht abschließende („insbesondere“) – Katalog der unter den Buchstaben a) bis f) des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG aufgeführten Auswahlkriterien entspricht dabei nahezu wortgleich demjenigen in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006. Weiter heißt es dann in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG, soweit hier von Belang, bei der Auswahlentscheidung müsse dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss gegeben werden. In Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG bestimmte § 2 a Abs. 1 G Nr. 1565, dass in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, von den nach Abzug der Vorabquote nach Art. 12 Staatsvertrag noch verbleibenden Studienplätzen 20 v. H. nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1), 20 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Nr. 2) jeweils durch die Zentralstelle, und die Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden. § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 ermächtigt die Hochschule dazu, die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Der in § 2 a Abs. 3 G Nr. 1565 enthaltene Katalog der Kriterien, nach denen die Auswahlentscheidung der Hochschule zu treffen ist, entspricht inhaltlich der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und ist in die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 G Nr. 1565 ergangeneAuswahlO vom 15.2.2006 dann wortgleich übernommen worden, wobei § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Nr. 1565 ebenfalls bestimmt, dass die Hochschule bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss geben muss. Die angeführten, der Auswahlordnung vom 15.2.2006 zugrundeliegenden Ermächtigungen haben durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, der die Kriterien für die Vergabe der im Hochschulauswahlverfahren zu verteilenden Studienplätze aufführt, und durch § 4 G Nr. 1613 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages, der eine § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 entsprechende Ermächtigung der Hochschule zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag, insbesondere zur Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung enthält, keine entscheidungserhebliche Änderung erfahren.

Entspricht danach die in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 getroffene Regelung der im Auswahlverfahren der Hochschule berücksichtigungsfähigen Kriterien der hierfür bestehenden gesetzlichen Ermächtigung, so bestehen ferner gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ihr im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin allein nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zu vergeben, gemessen an den § 2 Abs.AuswahlO vom 15.2.2006 zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungen keine durchgreifenden Bedenken. Dass der Grad der Qualifikation durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt wird, geht aus den entsprechenden Klammerzusätzen in § 2 Abs. 1AuswahlO vom 15.2.2006 und § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Nr. 1565 hervor und entspricht auch der rahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, in dessen Wortlaut von der Qualifikation nach § 27 HRG die Rede ist. Die letztgenannte Bestimmung regelt allgemein die Berechtigung zum Hochschulstudium und deren Nachweis durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Ausbildung. Insoweit ergibt sich dann aus § 11 Abs. 3 der VergabeVO-ZVS (in der Fassung vom 14.4.2008, Amtsbl. 2008, 697), dass bei der Vergabe der Studienplätze nach der Abiturbestennote die Rangfolge durch die nach näherer Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung ermittelte Durchschnittsnote bestimmt wird

so auch OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 – 13 B 174/06 – zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 6.

Die Befugnis zur Festlegung des durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 2AuswahlO vom 15.2.2006. Dass der in dieser Bestimmung enthaltene Katalog von Auswahlkriterien die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichtet, ihrer Auswahlentscheidung eine Kombination von in Betracht kommenden Kriterien zugrunde zu legen, folgt nämlich nicht zuletzt aus § 2 Abs. 1 Nr. 6AuswahlO vom 15.2.2006. Diese Regelung eröffnet – ausdrücklich – die Befugnis, die Auswahl aufgrund einer Verbindung einiger oder gar aller Maßstäbe nach den Nummern 1 bis 5 zu treffen. Der dahingehenden Ermächtigung hätte es indes nicht bedurft, wenn die Bestimmung des § 2AuswahlO vom 15.2.2006 ohnehin die Kombination mehrerer oder gar – kumulativ – sämtlicher Kriterien vorschriebe. Wird zudem § 2 Satz 2AuswahlO vom 15.2.2006 in den Blick genommen, wonach bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation gemäß Nr. 1 maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, so wird davon auszugehen sein, dass § 2AuswahlO vom 15.2.2006 der Hochschule jedenfalls die Befugnis vermittelt, den durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grad der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium festzulegen.

Dass die demnach vorliegend in Einklang mit § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 und der dieser zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungen getroffene Festlegung des Grades der Qualifikation als Kriterium für die Vergabe der im Auswahlverfahren der Hochschule zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG oder sonstiges Verfassungsrecht verstieße, ist in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich thematisiert noch näher dargelegt. Das Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem in der Beschwerdebegründung die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Ausgehend davon, dass die gerichtlichen Nachprüfungen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in diesem Sinne dargelegten Gründe beschränkt ist, gibt das Beschwerdevorbringen demnach keine Veranlassung, der Frage näher nachzugehen, ob die Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium für die Vergabe von Medizinstudienplätzen bei der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulquote die genannten Grundrechte verletzt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss durch auszugsweise Wiedergabe des Senatsbeschlusses vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – die darin enthaltene Aussage zu eigen gemacht, ein Verstoß gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG liege keineswegs auf der Hand, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der Vorabquote nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS“ bestehe. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Aber auch wenn man gleichwohl der Auffassung sein sollte, das Beschwerdevorbringen genüge, was die Geltendmachung einer Verletzung der Art. 3, 12 GG und auch des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG anbelange, (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da – wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, so doch zumindest der Sache nach - die erstinstanzliche Rüge wiederholt werde, die ablehnende Verwaltungsentscheidung sei mit den genannten Grundrechtsartikeln nicht zu vereinbaren, weil die von der Antragstellerin erzielten Abiturnoten in den Leistungsfächern Mathematik und Chemie, denen sie hinsichtlich des Nachweises der fachspezifischen Eignung zum Medizinstudium eine höhere Aussagekraft beimisst als der Durchschnittsnote, und ihre nach dem Abitur absolvierte, im Prüfungsfach Medizin mit „sehr gut“ abgeschlossene Berufsausbildung zur Arzthelferin einschließlich der anschließenden Ausübung dieses Berufs bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, so führt dies nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Denn auch dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung, für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren von einem Verstoß des festgelegten Auswahlkriteriums gegen die von der Antragstellerin angeführten Grundrechtsartikel auszugehen.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass diese Festlegung in Verbindung mit den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 dazu führt, dass im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegenwärtig 80 Prozent der nach Abzug der Vorabquote des Art. 12 Staatsvertrag vom 22.6.2006 verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestennote und nur noch 20 Prozent nach Wartezeit vergeben werden und dass das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 8.2.1977

- 1 BvF 1/76 u.a. – E 43, 291, 316, 319

die Vergabe der freien Studienplätze in harten Numerus-Clausus-Fächern allein nach den Kriterien (Abitur-)Durchschnittsnote und Wartezeit mit Blick auf die Art. 3, 12 GG für problematisch erachtet und die Ersetzung dieser Vergabekriterien durch ein anderes Vergabeverfahren für geboten erachtet hat.

Auch muss gesehen werden, dass die Wartezeit im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009, für das die Antragstellerin ihre Zulassung begehrt, nach den Feststellungen der ZVS

vgl. „ZVS-Daten“ - bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2008/2009, „Ergebnisse in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) im Studiengang Medizin (Staatsexamen)“ Stand 12.8.2008, den Beteiligten unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit mit Verfügung vom 14.1.2009 übersandt,

offenbar zehn Semester beträgt und sich damit der regelmäßigen Dauer der ärztlichen Ausbildung

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO: sechs Jahre einschließlich des praktischen Jahres,

nähert, was möglicherweise die Zumutbarkeitsfrage aufwirft

vgl. zur Zumutbarkeit von Wartezeiten allerdings zum Beispiel Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4.5.2007 - Vf. 9 - VII-06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 70, zu den Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 und des Wintersemesters 2006/2007, unter anderem zu Wartezeiten von zehn Semestern in den Fächern Psychologie und Tiermedizin.

Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Denn nach allgemeiner Auffassung der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Festlegung von Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschule

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 - 13 B 174/06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 22.3.2006 - 8 MN 3780/05.W 5, zitiert nach Juris, Rdnr. 9; VGH München, Beschluss vom 20.3.2006 - 7 CE 06.10175 -, zitiert nach Juris, Rdnrn. 36 und 37,

ist für die Beurteilung der Frage, ob eine effektive Vielfalt an Zugangsmöglichkeiten besteht, die im Sinne der Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem hochschulzugangsberechtigten Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung zum Studiengang seiner Wahl gewährt, nicht auf die für die einzelnen Studienorte von den jeweiligen Hochschulen festgelegten Auswahlkriterien in dem Sinne abzustellen, dass für jeden Studienort die zu fordernden realistische Zulassungschance gewährleistet sein muss. Vielmehr ist die Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen auf der Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 72/70 und 25/71 - E 33, 303, 352.

Es ist daher im Wege einer Gesamtschau aller auf Länder- und Hochschulebene getroffenen Regelungen zu entscheiden, ob in Fällen eines bundesweiten Bewerberüberhangs für alle Interessenten zumutbare Möglichkeiten zum Studium bestehen. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Unterlage „ZVS-Daten“ (siehe dort unter Nr. 4 „Auswahlgrenzen im Hochschulverfahren“, Stand 23.9.2008) zwar an einschließlich der Antragsgegnerin 17 von insgesamt 34 Studienorten, an denen der Studiengang Humanmedizin angeboten wird, Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen allein die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist. Ebenfalls an 17 Studienorten, an denen die betreffenden Hochschulen von den ihnen durch die gesetzlichen Ermächtigungen eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben, findet die Auswahl jedoch nach Verfahren statt, die den Grad der Qualifikation mit anderen Kriterien kombinieren. So werden - was sich den entsprechenden Angaben auf der Internetseite der ZVS entnehmen lässt und hier nur exemplarisch angeführt werden soll - im Verfahren der MHH Hannover Durchschnittsnote und Auswahlgespräch kombiniert und wird an der Charité - Universitätsmedizin Berlin die Durchschnittsnote sowie bei 75 Prozent der Plätze die Zeugnisnote in näher genannten Fächern zusätzlich gewichtet und bei 25 Prozent der Plätze das Ergebnis eines Auswahlgesprächs berücksichtigt. An der TU Dresden wird auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt; die Universitäten Halle-Wittenberg und Jena vergeben zusätzliche Bonuspunkte für näher genannte Leistungs- beziehungsweise Abiturprüfungsfächer und abgeschlossene Berufsausbildungen in näher bezeichneten medizinnahen Berufen. Die Universitäten Freiburg und Heidelberg berücksichtigen neben der Abiturnote und den Leistungen in einem Test für medizinische Studiengänge ebenfalls abgeschlossene Berufsausbildungen in im Einzelnen aufgeführten medizinnahen Ausbildungsberufen - in Freiburg allerdings offenbar nicht die Ausbildung zur Arzthelferin -. Die 17 Hochschulen, bei denen Kriterium für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist, bieten nach einer entsprechenden Aufstellung der ZVS

www.zvs.de/Studienangebote/08_2/Medizin.htm, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 14.1.2009 hingewiesen wurden,

zusammen immerhin 4179 der insgesamt 8454 verfügbaren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an. Werden von diesen Studienplätzen die Vorabquote gemäß Art. 12 Staatsvertrag vom 23.6.2006 (maximal 20 Prozent der verfügbaren Studienplätze) sowie von der danach verbleibenden Zahl gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 die Quoten von jeweils 20 Prozent für die von der ZVS zentral nach dem Grad der Qualifikation zu vergebenden und für die nach der Wartezeit zuzuteilenden Studienplätze abgezogen, so verbleiben (4179 - 836 [20 % Vorabquote]) = 3343 - 1337 ([40 % gemäß Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag] =) 2006 Studienplätze, die - unbeschadet der zuvor zum Abzug gebrachten Vorabquote - nicht ausschließlich nach den Kriterien der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit vergeben werden. Hierbei handelt es sich um nicht ganz ein Viertel der insgesamt zur Verfügung stehenden 8454 Studienplätze, wobei streng genommen auch die als Vorabquote zum Abzug gebrachte Zahl von 836 Studienplätzen ebenfalls nicht nach den Kriterien Abitur und Wartezeit vergeben wird.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kann auf der Grundlage der nach der angeführten Rechtsprechung gebotenen bundesweiten Betrachtung demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Art. 3, 12 GG abzuleitende Erfordernis, die Studienplätze in harten Numerus-clausus-Fächern nach Grundsätzen zu vergeben, die jedem Bewerber eine realistische Zulassungschance bieten, der von der Antragsgegnerin in derAuswahlordnung vom 15.2.2006 getroffenen Festlegung entgegensteht, die im Studiengang Humanmedizin im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze allein an dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zuzuteilen.

Abgesehen hiervon und das führt zurück zu der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29.11.2005 - 3 W 19/05 - erhobenen Forderung, von der Antragstellerin sei zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass im Falle einer Unvereinbarkeit der Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium mit den von der Antragstellerin angeführten verfassungsrechtlichen Normen, aus letzteren zwingend ein Anspruch auf Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in der Weise abzuleiten wäre, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände, aus denen sie ihre besondere Eignung zum Medizinstudium ableitet, entscheidungserheblich zur Geltung kämen. Denn der Antragsgegnerin bliebe es unbenommen, den Grad der Qualifikation mit dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests oder mit dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu kombinieren und/oder die Leistungen in anderen als den von der Antragstellerin angeführten oder in weiteren Fächern zu gewichten. Zudem deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung der Antragsgegnerin die Auswahl im Wege der Inanspruchnahme richterlicher Notkompetenz gerade nach Grundsätzen erfolgte, nach denen den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten eine durchgreifende Bedeutung zukäme.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2008 – 1 L 848/08 – wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den beabsichtigten Studienplatztausch zwischen der Antragstellerin und Frau C. , C-Straße, C-Stadt., unter der Bedingung zu genehmigen, dass von Frau C. erbrachte Leistungsnachweise in den Fächern Psychologie, Medizinische Terminologie, Berufsfelderkundung sowie Physik, Biologie und Chemie, jeweils für Mediziner, vorgelegt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens kann zwar weder mit Gewissheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der geltend gemacht Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem beabsichtigten Studienplatztausch zusteht; auf der anderen Seite lässt sich das Bestehen eines solchen Anspruchs auch nicht von der Hand weisen.

Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine normative Grundlage, die einen solchen Studienplatztausch ermöglicht und seine Voraussetzungen näher regelt, bei der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht (mehr) vorhanden ist. Denn § 15 Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 12.4.2000, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes – Dienstbl. – 2000, 68, der unter näher beschriebenen Voraussetzungen einen Studienplatztausch ermöglichte, ist in der geänderten Immatrikulationsordnung vom 14.2.2007, Dienstbl. 2007, 144, ersatzlos gestrichen worden. Der Senat hält es jedoch nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens für fraglich, ob die hinter dieser Streichung stehende Entscheidung der Antragsgegnerin, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen, mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsgebot gewährleistete Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes umfasst

vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 338; VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag, Rdnr. 7; Breinersdorfer, Zur gerichtlichen Durchsetzung der freien Wahl des Hochschulortes; DVBl. 1985, 608, 610.

Zwar trifft es zu, dass der Gewährleistung der freien Wahl des Studienortes verglichen mit der des für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugangs zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt, da die erfolgreiche Durchführung des für die spätere Berufsausübung vorausgesetzten Studiums allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen dürfte, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert werden kann. Ferner spricht im Ausgangspunkt zumindest viel dafür, dass – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die den Hochschulzugang regelnden Vorschriften einschließlich der „Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes“ vom 2.11.2005 – Amtsbl. 2005, 1788 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.6.2008 – Amtsbl. 2008, S. 1102 – VergabeV SL – im Grundsatz den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 338

vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 und 12 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Dabei ist ein absoluter Numerus Clausus, der sich nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt, nur verfassungsmäßig, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Auch wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel darauf hindeutet, dass die zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen, soweit sie den (erstmaligen) Zugang zu den sogenannten „harten“ Numerus-clausus-Fächern wie dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin und auch den Zugang zu diesen Studienfächern in höheren Fachsemestern regeln, im Grundsatz den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, darf nicht übersehen werden, dass mit ihnen letztlich eine Art „Mangelverwaltung“ eingerichtet wurde, die sich wohl nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen rechtfertigen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, ob diese lediglich einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard gewährleistenden Regelungen, die den Zugang zu den „harten“ Numerus-clausus-Fächern am jeweils gewünschten Studienort vom erfolgreichen Ausgang eines entsprechenden Zulassungsverfahrens abhängig machen, es rechtfertigen können, die Möglichkeit eines Studienplatztauschs zumindest in höheren Fachsemestern generell auszuschließen. Insoweit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass auch der Studienplatztausch in der Sache eine Möglichkeit darstellt, den gewählten Studiengang, zu dem eine Zulassung bereits vorliegt, am gewünschten Studienort zu absolvieren. Es steht außer Frage, dass sich dadurch zugleich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie die Wahl des Studienortes mit umfasst, Rechnung tragen lässt. Dem entspricht es, dass – wie ein von der Antragstellerin vorgelegtes, von ihren Prozessbevollmächtigten ausgearbeitetes Merkblatt zeigt – ein Studienplatztausch, teilweise ausdrücklich geregelt, bei einer ganzen Anzahl von Universitäten, unter Umständen sogar bei der überwiegenden Zahl der Hochschulen möglich ist. Dafür, dass die Möglichkeit eines Studienplatztauschs bei einer nennenswerten Anzahl von Hochschulen eröffnet ist, spricht ferner die Existenz entsprechender Tauschbörsen im Internet. Zudem hat die Universität Mainz, an der die Tauschpartnerin der Antragstellerin studiert, offenbar keine Bedenken, den Tausch zu genehmigen, wie der entsprechende, von dieser Universität unter dem 31.7.2008 positiv beschiedene Tauschantrag zeigt. In der Rechtsprechung bestehen soweit ersichtlich auch bei Fehlen einer normativen Regelung keine Bedenken, die Möglichkeit des Studienplatztauschs als prinzipiell zulässigen Weg anzuerkennen, zu einem Studienplatz an dem gewünschten Studienort zu gelangen

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104; Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ 2004, 35.

Hiervon ausgehend hält es der Senat für zweifelhaft, ob allein der Verweis auf die Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als Möglichkeit, der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG – soweit es um die Wahl des Studienortes geht – Rechnung zu tragen, von vorneherein auszuschließen. Vielmehr spricht alles dafür, dass auch insoweit die generellen Anforderungen an Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl erfüllt sein müssen. Nach allgemeiner Auffassung sind derartige Eingriffe nur gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dass der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit bei der Antragsgegnerin diesen Anforderungen entspricht, steht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens keineswegs fest. Allerdings ist mit der zitierten Rechtsprechung des VGH München davon auszugehen, dass ein Studienplatztausch eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen geschaffene Gefüge der Studienplatzausnutzung bewirkt wie ein Ortswechsel. Das allein dürfte es indes – wie nicht zuletzt die Eröffnung der Tauschmöglichkeit bei einer ganzen Reihe anderer Hochschulen zeigt – zumindest nicht zwingend erforderlich machen, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen. Vielmehr liegt es nahe, dass sich dem prinzipiell zu billigenden Anliegen der Antragsgegnerin, das Gefüge der Kapazitätsauslastung zu wahren, durch eine Regelung wie dem früheren § 15 Immatrikulationsordnung a.F. oder dadurch Rechnung tragen lässt, dass die Zustimmung zum Tausch im Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass Studiengang, Fachsemester und Ausbildungsstand übereinstimmen und der Tauschpartner nicht unter einschränkenden Bedingungen eingeschrieben ist. Auch mag es gerechtfertigt sein, einen Studienplatztausch im ersten Fachsemester auszuschließen

vgl. auch § 2 Abs. 4 VergabeV SL; ferner VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ein Grund für den Ausschluss der Tauschmöglichkeit seien Schwierigkeiten bei der Anwendung des Tatbestandserfordernisses des § 15 Immatrikulationsordnung a.F. gewesen, der Ausbildungsstand müsse übereinstimmen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 VergabeV SL, die die Auswahl der Bewerber um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester regelt, die Beurteilung und den Vergleich von Ausbildungsständen erforderlich macht, indem sie bestimmt, dass die Auswahl aufgrund von während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungsnachweisen erfolgt. Bei Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 6 VergabeV SL hat die Hochschule anhand erbrachter und vorgelegter Leistungsnachweise zu prüfen, ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich ist.

Letztlich steht hinter dem Einwand der Antragsgegnerin das im Grundsatz zu billigende Anliegen, in „harten“ NC-Fächern, in denen die Ausbildungskapazität ausgeschöpft wird, bei einem Studienplatztausch nicht gezwungen zu sein, Ausbildungsleistungen, die gegenüber dem bei ihr eingeschriebenen Tauschpartner bereits erbracht wurden, gegenüber dem anderen Tauschpartner nach dem Wechsel noch einmal erbringen zu müssen, weil dieser an seiner bisherigen Hochschule die betreffenden Lehrveranstaltungen noch nicht (erfolgreich) absolviert hatte. Diesem Anliegen ließe sich indes dadurch Rechnung tragen, dass – zumindest soweit es um Unterschiede im Ausbildungsstand in Bezug auf Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl geht – an die Genehmigung des Tauschs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Dass unter diesem Gesichtspunkt der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit jedenfalls nicht zwingend ist, zeigt die Eröffnung dieser Möglichkeit bei einer ganzen Reihe von anderen Hochschulen, bei denen sich diese Problematik in gleicher Weise stellen dürfte

vgl. auch insoweit VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104.

Im Übrigen dürfte sich auch bei der Wiederbesetzung frei gewordener Studienplätze in höheren Fachsemestern auf der Grundlage von § 14 VergabeV SL nicht, jedenfalls nicht stets vermeiden lassen, dass die eine oder die andere Lehrleistung, die der ausgeschiedene Studierende bereits in Anspruch genommen hatte, seinem „Nachfolger“ erneut erbracht werden muss.

Was den weiteren Einwand anbelangt, seit Einführung des Hochschulauswahlverfahrens bestünden unterschiedliche Hochschulzulassungsvoraussetzungen bei den Hochschulen und daher sei nicht sicher, dass der Tauschpartner bei der Antragsgegnerin einen Studienplatz erhalten hätte, so verweist die Antragstellerin zunächst mit ihrer Beschwerde zu Recht darauf, dass Studienplätze in höheren Fachsemestern offenbar nicht dem Hochschulauswahlverfahren nach § 11 VergabeV SL in Verbindung mit der Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an der Universität des Saarlandes vom 21.6.2006, Dienstbl. 2006, 208, sondern nach Maßgabe von § 14 VergabeV SL vergeben werden, wobei beim Erfordernis einer Auswahl innerhalb der Bewerbergruppe diese aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen erfolgt (§ 14 Abs. 5 VergabeV SL). Bei Ranggleichheit entscheidet dann das Los, wobei anstelle des Loses soziale Gründe berücksichtigt werden können (§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VergabeV SL). Eine Aussage darüber, ob derjenige Studierende, der sich für einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bei der Antragsgegnerin bewirbt, zum Zuge kommt, dürfte danach jedenfalls nicht nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (§§ 12 Abs. 1 VergabeV SL, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren nebst Anlage zu dieser Ordnung) zu treffen sein. Freilich soll hier nicht verkannt werden und das leitet über zu dem von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Aspekt der Gleichbehandlung, dass ein Studienplatztausch dazu führen kann, dass ein Studierender in einem „harten“ Numerus-clausus-Fach einen Studienplatz an der Hochschule seiner Wahl erhält, der – wenn er sich als „Ortswechsler“ um die Zulassung zu dem betreffenden höheren Fachsemester beworben hätte, nicht zum Zuge gekommen wäre, sei es dass kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden hätte, sei es weil nach den Kriterien des § 14 Abs. 5 VergabeV SL einem anderen mit ihm konkurrierenden Bewerber der Vorrang gebührt hätte. Gesehen werden muss jedoch hierbei, dass es sich in einer solchen Konstellation nicht um die Konkurrenz um einen aus welchen Gründen auch immer freien Studienplatz handelte, sondern zumindest in der Regel davon auszugehen ist, dass der Tauschwillige – unter Umständen wohl oder übel – sein Studium an der bisherigen Hochschule fortsetzen wird, wenn ihm ein Wechsel im Tauschwege nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für problematisch, ob der generelle Ausschluss des Studienplatztauschs mit Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt werden kann, zumal es jedem Bewerber unbenommen bleibt, sich gegebenenfalls mit Hilfe von Tauschbörsen um einen Tauschpartner zu bemühen.

Schließlich deutet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nichts darauf hin, dass die – von der Antragsgegnerin angesprochene – Befürchtung der Kommerzialisierung des Studienplatztauschs einen ausnahmslosen Ausschluss der Tauschmöglichkeit rechtfertigt. Zwar kann unterstellt werden, dass es Fälle gibt, in denen der Tausch von einer (finanziellen) Gegenleistung abhängig gemacht wird. Dass dieser Missbrauch der Tauschmöglichkeit ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass insoweit schlechthin nicht mehr erträgliche Zustände herrschten, ist indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht und kann auch nicht unterstellt werden, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – zumindest eine ganze Reihe von Universitäten den Studienplatztausch nach wie vor ermöglicht.

Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für einen ausnahmslosen Ausschluss des Studienplatztauschs gemessen an der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht sonderlich überzeugen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die generelle Ablehnung dieses Tauschs im vorliegenden Fall eindeutig rechtmäßig ist. Auf der anderen Seite kann indes in Anbetracht der mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens nur eingeschränkt möglichen rechtlichen Prüfung gleichwohl nicht festgestellt werden, dass der von der Antragstellerin erhobene Anspruch auf Genehmigung des Tauschs besteht oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist mithin nach dem Ergebnis des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens von einer insoweit noch offenen Rechtslage auszugehen.

Da indes eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer eines solchen gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Rechtsstreits und der hieraus resultierenden Problematik des Tatbestandes der gegenwärtig den Tausch ermöglichenden Situation bei der Antragstellerin und ihrer Tauschpartnerin den erstrebten Rechtschutz zumindest weitgehend obsolet machte und zudem ein solcher im Falle eines letztendlichen Obsiegens möglicher Tausch sinnvoll nur vor oder zu Beginn eines Semesters durchgeführt werden kann, hält es der Senat mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für geboten, im Wege einer Interessenabwägung über das Begehren der Antragstellerin zu entscheiden

vgl. hierzu zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 123 VwGO Rdnr. 15 m.w.N..

Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin kann für ihr Anliegen immerhin ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG prinzipiell verfassungsrechtlich gewährleistetes Interesse an der freien Wahl ihres Studienortes anführen. Ob sie sich darüber hinaus infolge der Notwendigkeit, das Studium an der Antragsgegnerin als „auswärtiges Studium“ zu betreiben, auch als Bezieherin von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in einer solchen finanziellen Notlage befindet, dass sie vor der Frage eines Studienabbruchs steht, wenn ihr der Tausch nicht ermöglicht wird, und dies ihren Interessen ein zusätzliches Gewicht im Sinne einer sozialen Härtelage vermittelt, kann auch nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung nicht ohne weiteres angenommen werden. Auf der einen Seite hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, dass sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 527,-- Euro erhielt und auch von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. Ihr ist ferner zugegeben, dass der demnach zur Verfügung stehende Betrag von 527,-- Euro insbesondere mit Blick auf die von ihr angesprochene Notwendigkeit, Studiengebühren zahlen zu müssen, in der Tat sehr gering erscheint. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin ihr erklärt habe, ein für sie in Betracht kommendes Studiendarlehen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Insoweit stellt sich die Frage, ob ihr dies nicht zumutbar wäre, um einen angeblich drohenden Studienabbruch aus finanziellen Gründen abzuwenden. Das bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Klärung. Denn das Interesse daran, durch einen Wechsel an eine „heimatnahe“ Hochschule die finanziellen Lasten eines Auswärtsstudiums zu verringern, ist ein Interesse, das nicht erst im Falle einer anderweitig nicht zu behebenden Notlage Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite ist es der Antragsgegnerin nach Ansicht des Senats in der hier vorliegenden konkreten Fallkonstellation durchaus zumutbar, den beabsichtigten Studienplatztausch (vorläufig) zuzulassen. Denn ihrem Interesse daran, keinen Tauschpartner mit einem Ausbildungsstand zulassen zu müssen, der hinter demjenigen des den Tauschantrag stellenden Studierenden zurückbleibt, ist vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Tauschpartnerin der Antragstellerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vorbringen zu Beginn des dritten Fachsemesters, zu dem der Tausch erfolgen soll, über eine größere Anzahl von Leistungsnachweisen verfügen wird als die Antragstellerin selbst. Das hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, da die Tauschpartnerin der Antragstellerin ihr Studium regulär zum ersten Fachsemester aufnehmen konnte, während die Antragstellerin als zum Ende des ersten Fachsemesters aufgrund gerichtlicher Entscheidung zugelassene Studentin Leistungsnachweise erstmals im zweiten Fachsemester erwerben konnte. Da die Antragstellerin den behaupteten Leistungsstand ihrer Tauschpartnerin allerdings nicht im einzelnen durch Vorlage entsprechender Leistungsnachweise belegt hat, hält es der Senat in Anwendung der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO für geboten, durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung sicherzustellen, dass die Tauschpartnerin zu Beginn des dritten Fachsemesters den in der Antragschrift (s. dort Seite 2 unten) behaupteten Leistungsstand erreicht hat.

Dass die Genehmigung des Tauschs für die Antragsgegnerin in sonstiger Hinsicht eine auch in Anbetracht der Bedeutung der Interessen der Antragstellerin schlechthin nicht hinnehmbare Belastung zur Folge hätte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Dem Anordnungsbegehren ist daher nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des „Möglichen“ beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338,

bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur

siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20,

über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des „Möglichen“ zu respektieren

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS „verspätet“ nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die „kapazitätsungünstige“ Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - „überkompensiert“ werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines „einfachen“ Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin)

vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die „Verschlechterung“ der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen „Vorteil“, den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden“,

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind

vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des „Möglichen“ beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338,

bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur

siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20,

über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des „Möglichen“ zu respektieren

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten „harten“ Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS „verspätet“ nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die „kapazitätsungünstige“ Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - „überkompensiert“ werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines „einfachen“ Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin)

vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die „Verschlechterung“ der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen „Vorteil“, den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,

„den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom (korrigiert) 18.11.2008 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009 zuzulassen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, das nach deren Vorbringen in der Antragsbegründung ersichtlich auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuteilung eines im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 abzielt. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Antragstellerin einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Anordnungsantrags der Antragstellerin im Wesentlichen auf von ihm auszugsweise wiedergegebene Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – gestützt. Die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen in diesem Beschluss gehen zusammenfassend dahin, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, einen von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hochschulquote zu vergebenden Studienplatz zu erhalten, das heißt innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern trete, sie deshalb zumindest im Regelfall nur zum Zuge kommen könne, wenn es ihr gelinge, einen der ausgewählten Bewerber zu verdrängen, und es von daher gerechtfertigt sei, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens berücksichtigt worden wäre, wobei die Anforderungen in diesem Punkt freilich nicht überspannt werden dürften. Soweit in materieller Hinsicht beanstandet werde, dass die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben würden, sei zu berücksichtigen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (vom 16.2.2000 – Amtsbl. S. 646 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 – Amtsbl. S. 594 -) ausdrücklich vorgesehen sei und ihm nach Satz 2 dieser Bestimmung maßgebliche Bedeutung beigemessen werden müsse. Es liege keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil derjenigen Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen werde, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquote“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS bestehe. Nach dem derzeitigen Stand sei daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entschieden habe.

Die Antragstellerin bringt demgegenüber mit ihrer Beschwerdebegründung vor, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ihr Begehren könne nur dann erfolgreich sein, wenn es ihr gelinge darzulegen, dass sie ohne den beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, greife so nicht. Ihre Abiturnoten in den von ihr gewählten Leistungsfächern Mathematik und Chemie, die ihre erhöhte fachspezifische Eignung zum Medizinstudium aufzeigten, ihre nach dem Abitur absolvierte Ausbildung zur Arzthelferin und die daran anschließende Ausübung dieses Berufs sprächen mit Gewicht dafür, dass sie in einem fehlerfreien Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, zumal nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften. Es sei wohl allgemein bekannt, dass die überwiegende Zahl der anderen Bewerber keine fachspezifische Ausbildung absolviert habe.

Diese Einwände erlauben keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ihres Begehrens.

Nach § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006 – Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2006, 100 – (im folgenden AuswahlO vom 15.2.2006), die unter anderem die Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens regelt, werden die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Kriterien vergeben:

1. Nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fach- oder studiengangspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,

3. nach dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests,

4. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

5. nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen/Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll

oder

6. aufgrund einer Verbindung einiger oder aller Maßstäbe nach den Nummern 1. bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss ferner dem Grad der Qualifikation gemäß Nummer 1. maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlkriterien werden von den für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten dem Präsidium der Universität vorgeschlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006) und sind in der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006 aufgeführt (§ 4 Abs. 3 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006). Nach der Anlage 1 der AuswahlO vom 15.2.2006 erfolgt unter anderem im Studiengang Humanmedizin die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1 b der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006).

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Vergabe der im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens zu verteilenden Studienplätze in den in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen durch die entsprechende Auswahlordnung der Antragsgegnerin und die in Betracht kommenden Auswahlkriterien entsprechen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Auswahlordnung der bundesrahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und den Vorgaben des § 2 a des Gesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 zur Änderung des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 – Amtsbl. 2005, S. 594 – (im Folgenden G Nr. 1565) und wird gegenwärtig durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes Nr. 1613 vom 7.2.2007 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages – Amtsbl. S. 734 – (im Folgenden G Nr. 1613) gedeckt. In § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG ist – soweit hier wesentlich – bestimmt, dass die von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergebenden Studienplätze von der jeweiligen Hochschule in diesen Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu verteilen sind. Der – nicht abschließende („insbesondere“) – Katalog der unter den Buchstaben a) bis f) des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG aufgeführten Auswahlkriterien entspricht dabei nahezu wortgleich demjenigen in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006. Weiter heißt es dann in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG, soweit hier von Belang, bei der Auswahlentscheidung müsse dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss gegeben werden. In Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG bestimmte § 2 a Abs. 1 G Nr. 1565, dass in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, von den nach Abzug der Vorabquote nach Art. 12 Staatsvertrag noch verbleibenden Studienplätzen 20 v. H. nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1), 20 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Nr. 2) jeweils durch die Zentralstelle, und die Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden. § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 ermächtigt die Hochschule dazu, die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Der in § 2 a Abs. 3 G Nr. 1565 enthaltene Katalog der Kriterien, nach denen die Auswahlentscheidung der Hochschule zu treffen ist, entspricht inhaltlich der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und ist in die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 G Nr. 1565 ergangeneAuswahlO vom 15.2.2006 dann wortgleich übernommen worden, wobei § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Nr. 1565 ebenfalls bestimmt, dass die Hochschule bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss geben muss. Die angeführten, der Auswahlordnung vom 15.2.2006 zugrundeliegenden Ermächtigungen haben durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, der die Kriterien für die Vergabe der im Hochschulauswahlverfahren zu verteilenden Studienplätze aufführt, und durch § 4 G Nr. 1613 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages, der eine § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 entsprechende Ermächtigung der Hochschule zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag, insbesondere zur Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung enthält, keine entscheidungserhebliche Änderung erfahren.

Entspricht danach die in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 getroffene Regelung der im Auswahlverfahren der Hochschule berücksichtigungsfähigen Kriterien der hierfür bestehenden gesetzlichen Ermächtigung, so bestehen ferner gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ihr im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin allein nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zu vergeben, gemessen an den § 2 Abs.AuswahlO vom 15.2.2006 zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungen keine durchgreifenden Bedenken. Dass der Grad der Qualifikation durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt wird, geht aus den entsprechenden Klammerzusätzen in § 2 Abs. 1AuswahlO vom 15.2.2006 und § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Nr. 1565 hervor und entspricht auch der rahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, in dessen Wortlaut von der Qualifikation nach § 27 HRG die Rede ist. Die letztgenannte Bestimmung regelt allgemein die Berechtigung zum Hochschulstudium und deren Nachweis durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Ausbildung. Insoweit ergibt sich dann aus § 11 Abs. 3 der VergabeVO-ZVS (in der Fassung vom 14.4.2008, Amtsbl. 2008, 697), dass bei der Vergabe der Studienplätze nach der Abiturbestennote die Rangfolge durch die nach näherer Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung ermittelte Durchschnittsnote bestimmt wird

so auch OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 – 13 B 174/06 – zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 6.

Die Befugnis zur Festlegung des durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 2AuswahlO vom 15.2.2006. Dass der in dieser Bestimmung enthaltene Katalog von Auswahlkriterien die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichtet, ihrer Auswahlentscheidung eine Kombination von in Betracht kommenden Kriterien zugrunde zu legen, folgt nämlich nicht zuletzt aus § 2 Abs. 1 Nr. 6AuswahlO vom 15.2.2006. Diese Regelung eröffnet – ausdrücklich – die Befugnis, die Auswahl aufgrund einer Verbindung einiger oder gar aller Maßstäbe nach den Nummern 1 bis 5 zu treffen. Der dahingehenden Ermächtigung hätte es indes nicht bedurft, wenn die Bestimmung des § 2AuswahlO vom 15.2.2006 ohnehin die Kombination mehrerer oder gar – kumulativ – sämtlicher Kriterien vorschriebe. Wird zudem § 2 Satz 2AuswahlO vom 15.2.2006 in den Blick genommen, wonach bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation gemäß Nr. 1 maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, so wird davon auszugehen sein, dass § 2AuswahlO vom 15.2.2006 der Hochschule jedenfalls die Befugnis vermittelt, den durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grad der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium festzulegen.

Dass die demnach vorliegend in Einklang mit § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 und der dieser zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungen getroffene Festlegung des Grades der Qualifikation als Kriterium für die Vergabe der im Auswahlverfahren der Hochschule zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG oder sonstiges Verfassungsrecht verstieße, ist in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich thematisiert noch näher dargelegt. Das Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem in der Beschwerdebegründung die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Ausgehend davon, dass die gerichtlichen Nachprüfungen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in diesem Sinne dargelegten Gründe beschränkt ist, gibt das Beschwerdevorbringen demnach keine Veranlassung, der Frage näher nachzugehen, ob die Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium für die Vergabe von Medizinstudienplätzen bei der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulquote die genannten Grundrechte verletzt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss durch auszugsweise Wiedergabe des Senatsbeschlusses vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – die darin enthaltene Aussage zu eigen gemacht, ein Verstoß gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG liege keineswegs auf der Hand, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der Vorabquote nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS“ bestehe. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Aber auch wenn man gleichwohl der Auffassung sein sollte, das Beschwerdevorbringen genüge, was die Geltendmachung einer Verletzung der Art. 3, 12 GG und auch des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG anbelange, (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da – wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, so doch zumindest der Sache nach - die erstinstanzliche Rüge wiederholt werde, die ablehnende Verwaltungsentscheidung sei mit den genannten Grundrechtsartikeln nicht zu vereinbaren, weil die von der Antragstellerin erzielten Abiturnoten in den Leistungsfächern Mathematik und Chemie, denen sie hinsichtlich des Nachweises der fachspezifischen Eignung zum Medizinstudium eine höhere Aussagekraft beimisst als der Durchschnittsnote, und ihre nach dem Abitur absolvierte, im Prüfungsfach Medizin mit „sehr gut“ abgeschlossene Berufsausbildung zur Arzthelferin einschließlich der anschließenden Ausübung dieses Berufs bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, so führt dies nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Denn auch dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung, für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren von einem Verstoß des festgelegten Auswahlkriteriums gegen die von der Antragstellerin angeführten Grundrechtsartikel auszugehen.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass diese Festlegung in Verbindung mit den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 dazu führt, dass im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegenwärtig 80 Prozent der nach Abzug der Vorabquote des Art. 12 Staatsvertrag vom 22.6.2006 verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestennote und nur noch 20 Prozent nach Wartezeit vergeben werden und dass das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 8.2.1977

- 1 BvF 1/76 u.a. – E 43, 291, 316, 319

die Vergabe der freien Studienplätze in harten Numerus-Clausus-Fächern allein nach den Kriterien (Abitur-)Durchschnittsnote und Wartezeit mit Blick auf die Art. 3, 12 GG für problematisch erachtet und die Ersetzung dieser Vergabekriterien durch ein anderes Vergabeverfahren für geboten erachtet hat.

Auch muss gesehen werden, dass die Wartezeit im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009, für das die Antragstellerin ihre Zulassung begehrt, nach den Feststellungen der ZVS

vgl. „ZVS-Daten“ - bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2008/2009, „Ergebnisse in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) im Studiengang Medizin (Staatsexamen)“ Stand 12.8.2008, den Beteiligten unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit mit Verfügung vom 14.1.2009 übersandt,

offenbar zehn Semester beträgt und sich damit der regelmäßigen Dauer der ärztlichen Ausbildung

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO: sechs Jahre einschließlich des praktischen Jahres,

nähert, was möglicherweise die Zumutbarkeitsfrage aufwirft

vgl. zur Zumutbarkeit von Wartezeiten allerdings zum Beispiel Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4.5.2007 - Vf. 9 - VII-06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 70, zu den Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 und des Wintersemesters 2006/2007, unter anderem zu Wartezeiten von zehn Semestern in den Fächern Psychologie und Tiermedizin.

Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Denn nach allgemeiner Auffassung der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Festlegung von Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschule

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 - 13 B 174/06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 22.3.2006 - 8 MN 3780/05.W 5, zitiert nach Juris, Rdnr. 9; VGH München, Beschluss vom 20.3.2006 - 7 CE 06.10175 -, zitiert nach Juris, Rdnrn. 36 und 37,

ist für die Beurteilung der Frage, ob eine effektive Vielfalt an Zugangsmöglichkeiten besteht, die im Sinne der Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem hochschulzugangsberechtigten Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung zum Studiengang seiner Wahl gewährt, nicht auf die für die einzelnen Studienorte von den jeweiligen Hochschulen festgelegten Auswahlkriterien in dem Sinne abzustellen, dass für jeden Studienort die zu fordernden realistische Zulassungschance gewährleistet sein muss. Vielmehr ist die Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen auf der Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 72/70 und 25/71 - E 33, 303, 352.

Es ist daher im Wege einer Gesamtschau aller auf Länder- und Hochschulebene getroffenen Regelungen zu entscheiden, ob in Fällen eines bundesweiten Bewerberüberhangs für alle Interessenten zumutbare Möglichkeiten zum Studium bestehen. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Unterlage „ZVS-Daten“ (siehe dort unter Nr. 4 „Auswahlgrenzen im Hochschulverfahren“, Stand 23.9.2008) zwar an einschließlich der Antragsgegnerin 17 von insgesamt 34 Studienorten, an denen der Studiengang Humanmedizin angeboten wird, Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen allein die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist. Ebenfalls an 17 Studienorten, an denen die betreffenden Hochschulen von den ihnen durch die gesetzlichen Ermächtigungen eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben, findet die Auswahl jedoch nach Verfahren statt, die den Grad der Qualifikation mit anderen Kriterien kombinieren. So werden - was sich den entsprechenden Angaben auf der Internetseite der ZVS entnehmen lässt und hier nur exemplarisch angeführt werden soll - im Verfahren der MHH Hannover Durchschnittsnote und Auswahlgespräch kombiniert und wird an der Charité - Universitätsmedizin Berlin die Durchschnittsnote sowie bei 75 Prozent der Plätze die Zeugnisnote in näher genannten Fächern zusätzlich gewichtet und bei 25 Prozent der Plätze das Ergebnis eines Auswahlgesprächs berücksichtigt. An der TU Dresden wird auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt; die Universitäten Halle-Wittenberg und Jena vergeben zusätzliche Bonuspunkte für näher genannte Leistungs- beziehungsweise Abiturprüfungsfächer und abgeschlossene Berufsausbildungen in näher bezeichneten medizinnahen Berufen. Die Universitäten Freiburg und Heidelberg berücksichtigen neben der Abiturnote und den Leistungen in einem Test für medizinische Studiengänge ebenfalls abgeschlossene Berufsausbildungen in im Einzelnen aufgeführten medizinnahen Ausbildungsberufen - in Freiburg allerdings offenbar nicht die Ausbildung zur Arzthelferin -. Die 17 Hochschulen, bei denen Kriterium für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist, bieten nach einer entsprechenden Aufstellung der ZVS

www.zvs.de/Studienangebote/08_2/Medizin.htm, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 14.1.2009 hingewiesen wurden,

zusammen immerhin 4179 der insgesamt 8454 verfügbaren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an. Werden von diesen Studienplätzen die Vorabquote gemäß Art. 12 Staatsvertrag vom 23.6.2006 (maximal 20 Prozent der verfügbaren Studienplätze) sowie von der danach verbleibenden Zahl gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 die Quoten von jeweils 20 Prozent für die von der ZVS zentral nach dem Grad der Qualifikation zu vergebenden und für die nach der Wartezeit zuzuteilenden Studienplätze abgezogen, so verbleiben (4179 - 836 [20 % Vorabquote]) = 3343 - 1337 ([40 % gemäß Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag] =) 2006 Studienplätze, die - unbeschadet der zuvor zum Abzug gebrachten Vorabquote - nicht ausschließlich nach den Kriterien der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit vergeben werden. Hierbei handelt es sich um nicht ganz ein Viertel der insgesamt zur Verfügung stehenden 8454 Studienplätze, wobei streng genommen auch die als Vorabquote zum Abzug gebrachte Zahl von 836 Studienplätzen ebenfalls nicht nach den Kriterien Abitur und Wartezeit vergeben wird.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kann auf der Grundlage der nach der angeführten Rechtsprechung gebotenen bundesweiten Betrachtung demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Art. 3, 12 GG abzuleitende Erfordernis, die Studienplätze in harten Numerus-clausus-Fächern nach Grundsätzen zu vergeben, die jedem Bewerber eine realistische Zulassungschance bieten, der von der Antragsgegnerin in derAuswahlordnung vom 15.2.2006 getroffenen Festlegung entgegensteht, die im Studiengang Humanmedizin im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze allein an dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zuzuteilen.

Abgesehen hiervon und das führt zurück zu der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29.11.2005 - 3 W 19/05 - erhobenen Forderung, von der Antragstellerin sei zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass im Falle einer Unvereinbarkeit der Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium mit den von der Antragstellerin angeführten verfassungsrechtlichen Normen, aus letzteren zwingend ein Anspruch auf Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in der Weise abzuleiten wäre, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände, aus denen sie ihre besondere Eignung zum Medizinstudium ableitet, entscheidungserheblich zur Geltung kämen. Denn der Antragsgegnerin bliebe es unbenommen, den Grad der Qualifikation mit dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests oder mit dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu kombinieren und/oder die Leistungen in anderen als den von der Antragstellerin angeführten oder in weiteren Fächern zu gewichten. Zudem deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung der Antragsgegnerin die Auswahl im Wege der Inanspruchnahme richterlicher Notkompetenz gerade nach Grundsätzen erfolgte, nach denen den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten eine durchgreifende Bedeutung zukäme.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.