Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2013 - 2 B 48/13.NC; 2 B 48/13.NC u.a.
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 – 1 L 667/12.NC u.a. -, soweit er das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, werden zurückgewiesen.
Jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
vgl. zum Beispiel Bahro/A-Stadt, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..
VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.
„Nach der Rechtsprechung des Senats, die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht,
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 -; Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 273/09.NC -; außerdem aus der neueren Rechtsprechung: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 17.4.2012 – 5 NC 49.12 u.a. – zitiert nach Juris, Rdnr. 21,
kann aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahin abgeleitet werden, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten. Bei dem Hochschulpakt handelt es sich um eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist.
Hieran hat sich durch die zweite Programmphase des Hochschulpakts 2020 vom 4.6.2009 nichts geändert. Auch diese Vereinbarung beschränkt sich, soweit von den Studienfächern Human- und Zahnmedizin die Rede ist, auf die Verpflichtung der Länder A-Stadt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in diesen Fächern aufrecht zu erhalten. Eine zugunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung, zusätzliche Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern zu schaffen, lässt sich auch dem Hochschulpakt 2020 II nicht entnehmen.
Ebenso wenig existiert nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Vereinbarung, in der sich die Antragsgegnerin in einer auch zugunsten der Studienbewerber wirkenden Weise verpflichtet hätte, zusätzliche (Anfänger-) Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zu schaffen. Sie kann insbesondere nicht in der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 für den Zeitraum 2011 bis 2013 gesehen werden. Die Vereinbarung enthält allgemeine Erklärungen des Landes, der Antragsgegnerin in Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechnerisch zusteht. Diese Erklärung bezieht sich sowohl auf die Ausfinanzierung der in Programmphase I bis 2010 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufgenommenen Studienanfänger als auch die in Programmphase II ab 2011 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufzunehmenden Studienanfänger
vgl. Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seiten 8, 9.
Auch aus der von einigen Antragstellern angeführten Tabelle I „Mittelzuführung“
Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seite 18
lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei dem von diesen Antragstellern konkret angesprochenen Titel 682 03 – Zuführung für Forschung und Lehre Med. Fak in Höhe von 11.930.000,-- Euro nicht um eine zusätzliche Mittelzuteilung, die zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, bei dem betreffenden Titel handele es sich um einen Betriebsmittelzuschuss, der ursprünglich im Haushalt des vor 1990 für das Universitätsklinikum (seinerzeit noch Landeskrankenhaus) zuständigen Gesundheitsministeriums enthalten gewesen sei. Der Zuschuss sei vom Land als Ausgleich für den Pflegesatzabzug für Forschung und Lehre, der von den Kassen in Höhe von 17 Prozent vom Pflegesatzbudget des Universitätsklinikums gemacht worden sei, an das Universitätsklinikum bezahlt worden. Im Jahr 2004 sei das Universitätsklinikum per Gesetz in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Der Betriebsmittelzuschuss sei als „Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre“ in den Haushalt der Universität überführt worden, da das Haushaltskapitel des Universitätsklinikums habe aufgelöst werden müssen. Die Mittel würden demzufolge von der Universität unmittelbar und vollständig an das Universitätsklinikum überwiesen (durchlaufender Posten). Die Mittel dienten ausschließlich der Kompensation der Aufwendungen des Klinikums, die im Zusammenhang mit Forschung und Lehre im Rahmen von Krankenversorgungsmaßnahmen entstünden und über das Krankenhausbudget nicht finanziert würden. Sie flössen somit nicht der medizinischen Fakultät als Anteil des Globalhaushaltes der Universität zu. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Stellungnahme der Staatskanzlei vom 2.7.2012 vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Handelt es sich um einen „durchlaufenden Posten“, besteht auch kein Grund, in eine Nachprüfung der Frage einzutreten, ob hieraus Mittel für die Erweiterung der Studienanfängerkapazität der medizinischen Studiengänge „abgezweigt“ werden könnten. Das wäre eine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Im Übrigen wird mit ihnen, wenn auch über den Umweg einer Erstattung von Pflegesatzabzügen ohnehin auch Lehraufwand finanziert. Auch ansonsten lässt sich der Tabelle I „Mittelzuführung“ kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin entnehmen, zur Verfügung gestellte Finanzmittel zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Medizinstudium zu verwenden. Zu der Position „weitere Zuführung: Hochschulpakt“ ist in der zugehörigen Fußnote lediglich allgemein ausgeführt, der endgültige Mittelanspruch der Antragsgegnerin ergebe sich rechnerisch entsprechend dem Studienanfängeranteil (Studierende im ersten Hochschulsemester) und in Relation zu den zugeteilten Bundesmitteln an das Land. Irgendeine Aussage dahin, in welchem Studiengang zusätzliche Studienplätze geschaffen werden sollen, lässt sich dem nicht entnehmen.
Fehlt es danach an einer Vereinbarung (zwischen Antragsgegnerin und dem Saarland), aus der Studienbewerber einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengänge herleiten können, ergibt sich eine solche Verpflichtung ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mit Blick auf deren Teilhabeansprüche aus den Artikeln 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip beziehungsweise – landesrechtlich – Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL anzunehmenden pflichtwidrigen Unterlassens. Der Senat hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines gegen die ZZVO 2009/2010 gerichteten Normenkontrollverfahrens befasst
Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – veröffentlicht bei Juris
und hat die seinerzeit getroffene Entscheidung, keine Mittel des Hochschulpaktes 2020 für die Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze einzusetzen und die ihr vor allem zugrunde liegende Erwägung, dass das Saarland über die Antragsgegnerin wesentlich mehr an – verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge – „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt als von ihm nach dem so genannten „ Schlüssel“ zu erwarten wäre, gebilligt. An diesen Gegebenheiten hat sich auch bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 nichts geändert. Die Antragsgegnerin stellt im Studiengang Humanmedizin mit – in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten – 283 von insgesamt bundesweit verfügbaren 8753 Studienplätzen (Quelle Hochschulstart.de/Studienangebot/Medizin Wintersemester 2011/12) rund 3,2 Prozent des Angebotes an Studienplätzen in diesem Studiengang zur Verfügung. Nach dem so genannten Schlüssel entfielen auf das Saarland (1,24907 Prozent von 8753 =) rund 109 Studienplätze in diesem Studiengang. Zudem gilt mit Blick auch auf die im Hochschulpakt 2020 II zum Ansatz gebrachten durchschnittlichen Studienplatzkosten von 26.000,-- Euro nach wie vor, dass die Schaffung jedes zusätzlichen Medizinstudienplatzes (Grenzkosten 2009 rund 52.000,-- Euro) den Verzicht auf die Schaffung von zwei Studienplätzen in ebenfalls nachgefragten Studiengängen bedeutete.“
vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14.
vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.
vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24,
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19.
vgl. zum Beispiel Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – S. 29-32,
zu der Ausnahme, dass der Drittmittelgeber erwartet, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stellen sich auch an der Lehre beteiligen, Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – zur sogenannten Lichtenberg-Professur,
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NCu.a. – S. 35 – 38.
vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.
„Drittmittel werden der Hochschule in aller Regel gezielt für bestimmte Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde dementsprechend die Frage der zweckwidrigen Mittelverwendung aufwerfen.
Etwas anderes gilt freilich in den Fällen, in denen der Drittmittelgeber damit einverstanden ist, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stelle(n) sich auch an der Lehre beteiligen, oder dies sogar erwartet. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, die von den Inhabern der betreffenden Drittmittelstellen erteilte Lehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wobei für den Umfang des zum Ansatz zu bringenden Lehrdeputats die der Drittmittelvergabe zugrundeliegende Vereinbarung maßgeblich ist, da es Sache des Drittmittelgebers ist, darüber zu bestimmen, in welchem Umfang die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel (auch) für die Erbringung von Lehrleistungen verwendet werden dürfen. Das entspricht – soweit ersichtlich – auch anderer obergerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lehrleistungen, die im Rahmen von Stiftungsprofessuren erbracht werden
vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 – zitiert nach Juris, Rdnr. 12.
Hiervon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass, was auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird, das Konzept der von der Volkswagenstiftung eingerichteten sogenannten Lichtenberg-Professuren die Erbringung von Lehrleistungen durch die Stelleninhaber ausdrücklich vorsieht. Nach dem von der Internet-Seite der Volkswagenstiftung abrufbaren Merkblatt 79 zur Antragstellung besteht die Zielsetzung gerade dieser Stiftungsprofessuren darin, herausragende (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Verbindung mit hochinnovativen, zwischen den Disziplinen angesiedelten Forschungsfeldern sowie neuen Lehrkonzepten unter Berücksichtigung des vorgesehenen wissenschaftlichen Umfeldes zu fördern. Zwar ist der Schwerpunkt der Förderung eindeutig daraufhin ausgerichtet, (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig eigenständige Forschung auf neuen und zwischen den Disziplinen angesiedelten Gebieten zu betreiben. Dass die Volkswagenstiftung gleichwohl schon hinsichtlich der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, definiert als Wissenschaftlerin und Wissenschaftler, deren Promotion nicht länger als 4 Jahre zurückliegt (W1) im Unterschied zu „herausragend“ ausgewiesenen jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, deren Promotion in der Regel höchstens 7 Jahre zurückliegt (W2)
siehe Merkblatt 79 zur Antragstellung unter 2. Zielgruppen,
davon ausgeht, dass auch diese Personengruppe Lehrleistungen erbringt, zeigen die Ausführungen unter Nr. 3 des vorerwähnten Merkblattes, letzter Satz. Danach sollten für diese Personengruppe in den ersten drei Jahren zeitliche Obergrenzen für Lehr- und Verwaltungsaufgaben schriftlich zugesichert werden und beide Aufgabenbereiche im weiteren Förderabschnitt ein deutlich höheres Gewicht bekommen. Unter Nr. 4 des genannten Merkblattes ist dann ausgeführt, dass die Stiftung mit der Bewerbung unter anderem Angaben zur Lehre und zur Gremienarbeit einschließlich des jeweiligen Umfanges erwartet. Die ebenfalls im Internet bei der Volkswagenstiftung abrufbaren Antragsunterlagen „Förderinitiative Lichtenberg-Professuren“ verlangen in ihrem Teil „Anlagen“ unter Nr. 4 soweit hier wesentlich, „ein ausgearbeitetes Konzept für Forschung mit Arbeits- und Zeitplan sowie für die Lehre einschließlich Angaben zum zeitlichen Umfang“. Dort findet sich zudem der Klammerzusatz, „mindestens 2, höchstens 4 Semesterwochenstunden in den ersten drei Jahren bei W1“. Das erlaubt den , dass die Volkswagenstiftung als Drittmittelgeber jedenfalls ab einer W2-Professur auch eine höhere Lehrleistung billigt oder sogar vorsieht. Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung des Lehrdeputats von Professorin Dr. L von Folgendem auszugehen: Ihre Stelle wird in den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und in der Stellenbesetzungsliste für das wissenschaftliche Personal, Stand 1.3.2009, als W3-Stelle geführt. Ein förmlicher Stiftungsvertrag zwischen ihr beziehungsweise der Antragsgegnerin einerseits und der Volkswagenstiftung andererseits, der unter anderem den Umfang der von ihr zu erbringenden Lehrleistungen festlegt, existiert nach den Bekundungen der Antragsgegnerin nicht. Der Senat hat keinen objektiven Anhaltspunkt, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Auszugehen ist demnach für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren von dem die Grundlage der unter dem 2.7.2008 erfolgten Bewilligung bildenden Antrag und dem dort beschriebenen Lehrkonzept, nach dem die Ausbildung sowohl von Medizin- und von Biologiestudenten in Physiologie als auch von Doktoranten in dem gewählten Forschungsgebiet vorgesehen ist. Der Umfang dieser Aktivitäten wird mit durchschnittlich 4 bis 8 SWS angegeben. Da Professorin Dr. L nach ihrer Konzeption unter „Lehre“ auch die Betreuung von Doktoranten versteht, kann ihre Angabe über den Umfang dieser Lehrtätigkeit nicht im streng kapazitätsrechtlichen Sinne als Umfang der beabsichtigten Unterrichtung von Studenten oder gar als Umfang der beabsichtigten Pflichtlehre verstanden werden. Wie eine Nachfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin ergeben hat, war Professorin Dr. L im Sommersemester 2010 in dem in der erwähnten Stellungnahme von Herrn H angegebenen Umfang von 3,84 SWS an der Lehre im Vorklinischen Studienabschnitt beteiligt. Im Wintersemester 2009/2010 hat sie keine Lehrleistungen erbracht; für die Lehre im Fache Biologie ist sie nicht eingeplant. Hat die Volkswagenstiftung als Drittmittelgeber danach durch Übernahme der entsprechenden Angaben von Professorin Dr. L in ihrem Förderantrag mittels Inbezugnahme in die Bewilligung der Erbringung von „Lehrleistungen“ in den Studiengängen Medizin und Biologie sowie im Rahmen der Doktorantenbetreuung im Umfang von bis zu 8 SWS zugestimmt und haben die Auskünfte der Antragsgegnerin ergeben, dass keine Lehre im Fach Biologie stattfindet, so ist davon auszugehen, dass das Lehrangebot von Professorin L im Umfang von bis zu 8 SWS für die Lehre im Studiengang Medizin und für die Doktorantenbetreuung zur Verfügung steht. Wird ferner berücksichtigt, dass die Doktorantenbetreuung ausdrücklich Teil des von der Volkswagenstiftung gebilligten Lehrkonzeptes ist und dass im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung von Professorin Dr. L bestehen, ihre Lehrleistungen ausschließlich im Bereich der Pflichtlehre des Vorklinischen Studienabschnittes zu erbringen, so hält es der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens für gerechtfertigt, sie in der Kapazitätsberechnung zwar nicht nur – wie von der Antragsgegnerin gefordert – im Umfang der tatsächlich erbrachten Lehrleistungen von 3,84 DS beziehungsweise gerundet 4 DS, jedoch auch nicht mit einer Lehrverpflichtung von 8 DS, sondern mit einem Mittelwert von 6 DS zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der darüber hinausgehende Ansatz des Verwaltungsgerichts von 9 DS um 3 DS zu verringern.“
s. Kapazitätsberechnung Teil V „Zusammenfassung“.
vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2012 – 1 L 584/12 u.a. – S. 31 – betreffend das WS 2011/2012.
vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1.3.2013 im erstinstanzlichen Verfahren sowie die in erster Instanz vorgelegte „aktualisierte“ Kapazitätsberechnung.
vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – und vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -,
BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360.
vgl. zum Beispiel Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.
vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -.
vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. –
Teil I „Stellenpläne der Kapazitätsberechnung (Fachrichtung 2.2 Physiologie, C, letzte Spalte)
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2013 – 13 C 14/13 -.
Prof. Dr. L. – Forschungsdekan -: 4,5 DS
Prof. Dr. B. – Sprecher des Graduiertenkollegs 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“ -: 2 DS,
Prof. Dr. R. – Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 -: 2 DS
und
Prof. Dr. Z. – Prüftätigkeit im DFG – Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen Mechanismen von des ribosomalen Tunnelausgangs -: 2 DS
„Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“
„Was die von einem der Antragsteller beanstandeten Deputatsreduzierungen für die Prof. Dres. B*., R*. und Z. anbelangt, so hat der Senat in seinem bereits angeführten Beschluss vom 1.7.2011 die Minderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. B. gebilligt. Dem hiergegen erhobenen Einwand des diese Einwände vorbringenden Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass der Normengeber in § 10 Abs. 2 LVVO SL die Zubilligung von Deputatsminderungen für unter anderem Leitung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs ausdrücklich vorsieht, also gerade nicht davon ausgeht, dass es sich insoweit um den regelmäßigen Dienstpflichten zuzuordnende und hinsichtlich des Aufwandes auch dort zu berücksichtigende Aufgaben handelte. In dem Senatsbeschluss vom 1.7.2011 ist ferner dargelegt, dass die Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben beschränkt ist, sondern die wissenschaftliche Koordination, die Führung der Geschäfte und die Außenvertretung des Kollegs umfasst. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Ansatz einer Deputatsreduzierung für Prof. Dr. R. wegen der von diesem wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 akzeptiert. Im Falle von Prof. Dr. Z. hat der Senat die Deputatsreduzierung in dem Beschluss vom 1.7.2011 betreffend das Wintersemester 2010/2011 abgelehnt, weil die damalige Entscheidung des zuständigen Hochschulgremiums auf § 10 Abs. 2 LVVO SL und nicht auf die nach Ansicht des Senats einschlägige, strengere Anforderungen stellende Bestimmung des § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützt war. Der Mangel ist für das hier in Rede stehende Studienjahr ausgeräumt: Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15.9.2011 eine auf § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützte Ermessensentscheidung getroffen, die – was die Art der von Prof. Dr. Z. wahrgenommenen Aufgaben anbelangt – aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, rechtlich nicht zu beanstanden und mit Blick auf den in dem Ermäßigungsantrag vom 9.9.2011 beschriebenen Umfang der Inanspruchnahme durch die wahrgenommenen Funktionen auch der Höhe nach nicht unvertretbar ist. Prof. Dr. Z. beziffert den Umfang seiner Inanspruchnahme als DFG-Fachgutachter nachvollziehbar mit 320 Stunden im Jahr und den als Sprecher der DFG-Forschergruppe mit 84 Stunden im Jahr. Selbst wenn die Umrechnung dieses Aufwandes auf insgesamt (11 + 3 =) 14 SWS so nicht akzeptabel sein dürfte, da – einer Semesterwochenstundenlehre (einschließlich Vor- und Nachbereitung) ein Aufwand von 3 Zeitstunden entspricht, liegt bei einem hier anzunehmenden Aufwand von (320 + 84 =) 404 Zeitstunden umgerechnet in (404 : 3 =) 134 Stunden Lehre bezogen auf 28 Semesterwochen im Jahr eine Inanspruchnahme im Umfang von rund 4,8 SWS vor, für die eine Ermäßigung von 2 SWS gewährt wird.“
(* Im Text des damaligen Beschlusses durch das Anonymisierungsprogramm mit „S.“ und „T.“ abgekürzt.)
vgl. Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –
Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 – u.a., veröffentlicht bei Juris,
Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – veröffentlicht bei Juris
vgl. zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.8.2012 – 2 NB 359/11 -, zitiert nach Juris, OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 – 5 NC 47.10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 5 f. mit ausführlicher Begründung; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 – 13 C 36.13 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 20.2.2013 – NC 2 B 39/12 -, zitiert nach Juris Rdnr. 15.
- 7 CE 12.10044 u.a. -, zitiert nach Juris Rdnr. 21
Beschluss vom 27.7.2006 – 7 CE 06.10037 –,
vgl. Kapazitätsbericht betreffend den Klinisch-praktischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Antragsgegnerin zum Studienjahr 2012/2013, wonach sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität auf (aufgerundet) 221 Studienplätze und die personalbezogene Ausbildungskapazität auf (abgerundet) 184 Studienplätze beläuft.
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.1978 – I W 1.78/78 u.a. -.
ZZVO SL vom 30.5.1980 – Amtsblatt 1980, 702; ZZVO SL vom 1.7.1981 – Amtsblatt 1981, 441.
– 7 N 1/89 – zitiert nach Juris
vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 – 13 C 36/12 -.
anders offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 5.4.2013 – NC 9 S 1706/12 -, allerdings für den Fall, dass die Hochschule von der ihr durch das Gericht freigestellten Möglichkeit Gebrauch macht, auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße abzustellen.
„Das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ wird von den Fachrichtungen Anatomie, Biochemie und Molekularbiologie sowie Physiologie als Lehrveranstaltung mit Patientenvorstellung in drei Abschnitten durchgeführt. Es wird – soweit hier wesentlich – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Weise veranstaltet, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch die Lehrpersonen der beteiligten Vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und die Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird. Da während der Lehrveranstaltungen jeweils sowohl eine Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit als auch eine Lehrperson der Klinisch-praktischen Lehreinheit, die die Patientenvorstellung übernimmt, über die gesamte Zeitdauer gleichzeitig anwesend sind, kann, was die eigentliche Lehre während der einzelnen Praktikumstermine anbelangt, von einer Entlastung der Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit durch die mitwirkenden Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin keine Rede sein, zumal auch kein objektiver Grund zu der Annahme besteht, die betreffende Lehrperson der Vorklinik könne während der Patientenvorstellung durch die ihre „theoretischen“ Ausführungen veranschaulicht werden, einfach „abschalten“. Aber auch hinsichtlich des Vor- und Nachbereitungsaufwandes lässt sich eine greifbare Ersparnis an Lehrleistung bei den Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit nicht feststellen. Es mag zwar sein, dass einerseits eine gewisse Zeitersparnis dadurch erzielt wird, dass nicht die Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit selbst, sondern eben Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite bedingt das Zusammenwirken von Lehrpersonen beider Lehreinheiten jedoch auch einen höheren Koordinationsaufwand, etwa um sicherzustellen, dass die vorgestellten Patienten beziehungsweise Krankheitsbilder auf den „theoretischen“ Lehrstoff abgestimmt sind beziehungsweise gegebenenfalls auch umgekehrt, wenn und soweit keine Patienten mit „passenden“ Krankheitsbildern zur Verfügung stehen sollten, der Lehrstoff entsprechend angepasst wird und andere Patienten ausgewählt werden. Auch muss sich die Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin in der Vorbereitung mit den ausgewählten Krankheitsbildern befassen. Dem entspricht, dass – soweit ersichtlich – auch andere Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe bei in der Form sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen mit gleichzeitig anwesenden Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten keine Abzüge für ersparte Lehrtätigkeiten vornehmen
vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3 NC 59/04 – zitiert nach Juris Rdnr. 80; VGH Kassel, Beschluss vom 12.5.2009 – 10 B 1911/08.GMS8, zitiert nach Juris Rdnr. 49.“
„Wie die Antragsteller selbst ausführen, ist die Annahme eines Zeitaufwandes von drei Zeitstunden zur Erteilung von einer SWS „reiner“ Lehre ein ersichtlich auf entsprechenden Erfahrungen beruhender Wert, der zwar in Plausibilitätsbetrachtungen Eingang gefunden hat, jedoch nicht auf der Grundlage einer gleichsamen „minutengenauen“ Herleitung bestimmt worden ist. Handelt es sich insoweit bereits um einen pauschalen Ansatz, so sind auch etwaige, zu Ersparnissen oder zu zusätzlichem Aufwand führende Umstände allenfalls schwer zu quantifizieren und nach Ansicht des Senats lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten der betreffenden Lehrveranstaltungen typischerweise auftreten und signifikant sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie bereits in dem angeführten Beschluss vom 1.7.2011 ausgeführt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer gewissen zeitlichen Entlastung der Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit kommt, wenn Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite lässt sich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand nicht von der Hand weisen, da die Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten sich bei der Auswahl der Patienten, die in dem Praktikum vorgestellt werden sollen, entsprechend abstimmen müssen. Denn auch die Lehrpersonen der Vorklinik müssen den Inhalt ihrer Lehrbeiträge auf die jeweils konkret verfügbaren Patienten und ihre Krankheitsbilder ausrichten. Dass das einen entsprechenden Austausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten hinsichtlich der Auswahl der zur Präsentation vorgesehenen Krankheitsbilder, etwaiger Besonderheiten bei den jeweiligen Patienten und ähnliches, erforderlich macht, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen. Gerade der Umstand, dass der Inhalt des Lehrstoffes in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch dadurch bestimmt wird, welche geeigneten Patienten mit welchen Krankheitsbildern an den einzelnen Veranstaltungsterminen konkret zur Verfügung stehen, weist sogar auf einen verglichen mit sonstigen Lehrveranstaltungen eher höheren Vorbereitungsaufwand hin: Es geht hier nicht (nur) um die Vermittlung eines im wesentlichen gleichbleibenden Lehrstoffes, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse jährlich in gewissem Umfang aktualisiert werden muss. Erforderlich wird vielmehr eine Anpassung der Lehrinhalte an die – auch individuelle Besonderheiten aufweisenden – konkreten Krankheitsbilder der Patienten, die vorgestellt werden sollen. Das bedingt – um auf das Thema „Koordinationsaufwand“ zurückzukommen – auch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten und – in diesem Zusammenhang – die Einarbeitung der von den Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vermittelten Informationen über die zur Vorstellung vorgesehenen Patienten in den Lehrstoff der Lehrpersonen der Vorklinik. Soweit die Antragsteller auf Ersparnisse dadurch hinweisen, dass die Lehrveranstaltung wegen der limitierten Teilnehmerzahlen in mehreren Gruppen (14 Gruppen zu je 20 Teilnehmern) durchgeführt werden und sich dementsprechend wegen der Wiederholung des Lehrstoffes der Vorbereitungsaufwand reduziere und ein etwaiger zusätzlicher Koordinationsaufwand vernachlässigbar werde, ist, einmal unabhängig von der Frage, ob die dieser Argumentation zugrunde liegende unausgesprochene Prämisse, dass sämtliche (14) Gruppen von jeweils den selben Lehrpersonen bestritten und zu den Veranstaltungsterminen jeweils die selben Patienten vorgestellt werden, überhaupt zutrifft, zu bemerken: Der Umstand, dass bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahlen der Lehrstoff in mehreren Gruppen „parallel“ vermittelt wird, ist keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, sondern gilt letztlich für alle Kleingruppenveranstaltungen, in denen – wie typischerweise im Studiengang Humanmedizin – die Kohortengröße eines Semesters die festgelegte Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen überschreitet. Gleichwohl führt das kapazitätsrechtlich nicht zu Abschlägen beim Lehraufwand wegen Wiederholung des Lehrstoffes. Insoweit muss gesehen werden, dass die Regelungen zur Kapazitätsermittlung notwendig modellhaft, das heißt auch typisierend und pauschalierend ausgestaltet sind, was im Übrigen auch – wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen – kapazitätsfreundliche, letztlich aber doch fiktive Annahmen wie den Grundsatz der horizontalen und auch der vertikalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit einschließt. Was die hier in Rede stehenden, durch die Beteiligung von Lehrpersonen zweiter Lehreinheiten gekennzeichneten Lehrveranstaltungen anbelangt, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, soweit es um die Bestimmung des anteiligen Verhältnisses des Lehraufwandes geht, etwaige Aufwendungsersparnisse durch Wiederholungen in den einzelnen Gruppen sowohl beim Lehrpersonal der Vorklinischen wie auch beim Lehrpersonal der Klinisch-praktischen Lehreinheit auftreten würden. Von daher kann nicht angenommen werden, dass Wiederholungen des Lehrstoffes in mehreren Gruppen zu einer Verschiebung des anteiligen Verhältnisses der Lehrleistungen führte, die von den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten erbracht werden.“
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.
die vorbezeichnete Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt ist.
die in § 1 ZZVO 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl „24“ für den Studiengang Zahnmedizin für nichtig zu erklären,
die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.
die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.
vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,
„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“
vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.
„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.
so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.
vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.
Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .
zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC –
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.
siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .
Gründe
vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.
vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,
„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“
vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.
„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.
so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.
vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.
Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .
zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC –
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.
siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.
die vorbezeichnete Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt ist.
die in § 1 ZZVO 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl „24“ für den Studiengang Zahnmedizin für nichtig zu erklären,
die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.
die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.
vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,
„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“
vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.
„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.
so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.
vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.
Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .
zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC –
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.
siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .
Gründe
vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.
vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,
„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“
vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.
vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.
„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.
vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.
so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.
vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.
Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .
zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC –
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.
BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.
siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.
vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .
Tenor
-
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- 1
-
Die auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW gestützte Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
- 2
-
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG. Der Senat für Disziplinarsachen sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil die Mitwirkung einer Beamtenbeisitzerin an der Berufungsentscheidung gegen gesetzlichen Vorgaben und den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts verstoßen habe.
- 3
-
Die vom Beklagten beanstandete Mitwirkung der Staatsarchivamtsrätin K. als Beamtenbeisitzerin an der Sitzung am 17. Februar 2010 als Vertreterin einer zunächst vorgesehenen Beamtenbeisitzerin verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil sie vorschriftsgemäß gewesen ist. Zum einen ist die Mitwirkung Frau K. nicht gesetzlich ausgeschlossen gewesen. Zum anderen hat ihre Heranziehung den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans entsprochen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 4
-
Der beim Oberverwaltungsgericht gebildete Senat für Disziplinarsachen entscheidet als Berufungsgericht mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Die Beamtenbeisitzer sollen der Laufbahn des betroffenen Beamten angehören (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 LDG NRW).
- 5
-
Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind, bestimmt das Präsidium des Gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres. Dies gilt gleichermaßen für die Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen (§ 30 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW). Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2010 richtet sich die Heranziehung der Beamtenbeisitzer nach der mit der Zuweisung beschlossenen Liste. Dabei ist vom Beginn der Liste auszugehen und mit dem nächsten Beamtenbeisitzer in der jeweils maßgeblichen Reihe fortzufahren (vgl. S. 44 des Geschäftsverteilungsplans).
- 6
-
Da in der Sitzung am 17. Februar 2010 die erste Verhandlung in diesem Jahr in einer Disziplinarsache gegen einen Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung stattgefunden hat, sind nach § 51 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 LDG NRW und dem Geschäftsverteilungsplan diejenigen Beamtenbeisitzer zur Mitwirkung bestimmt gewesen, die an der Spitze der Liste für diese Laufbahn stehen. Dies sind Steueramtsrat W. und die am Sitzungstag unvorhergesehen verhinderte Steueroberamtsrätin R., als deren Vertreterin Frau K. herangezogen worden ist (vgl. S. 6 der Liste).
- 7
-
Der Vortrag des Beklagten, bereits Frau R. sei nicht zur Mitwirkung bestimmt gewesen, beruht darauf, dass er auf die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des 3. Senats abstellt. Diese Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, soweit dieser Senat als Senat für Disziplinarsachen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 LDG NRW tätig wird. Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen enthält der Geschäftsverteilungsplan die dargestellten besonderen Regelungen.
- 8
-
Für die Fälle der unvorhergesehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung bestimmten ehrenamtlichen Richters kann das Präsidium des Gerichts eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufstellen, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. Der Vertreter ist dann nach dieser Hilfsliste zu bestimmen. Dies gilt auch für die Mitwirkung der Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen (§ 30 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW).
- 9
-
Ein ehrenamtlicher Richter ist verhindert im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO, wenn er nachvollziehbar darlegt, die Teilnahme an der Sitzung sei ihm aus beruflichen oder privaten Gründen nicht zuzumuten. Eine Nachprüfung der Angaben durch das Gericht ist im Regelfall nicht geboten (Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <217 f.> = Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 7 S. 9 f.; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 S. 6 ff. und vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - BVerwGE 88, 159 <165> = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1 S. 5). Die Verhinderung ist unvorhergesehen, wenn sie so plötzlich eintritt, dass nicht mehr die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste folgenden Richter zu laden (Urteil vom 12. Dezember 1973 a.a.O. S. 218 f. bzw. S. 10). Danach hat der Senat für Disziplinarsachen Frau R. wegen des von ihr angegebenen Trauerfalls als unvorhergesehen verhindert ansehen und für die Bestimmung des Vertreters auf die Hilfsliste der Beamtenbeisitzer zurückgreifen können.
- 10
-
Die Kriterien für die Anwendung der Hilfsliste in Verhinderungsfällen sind vom Präsidium des Gerichts festzulegen. Es kann bestimmen, dass die Hilfsliste nach der Reihenfolge abgearbeitet und derjenige ehrenamtliche Richter als Vertreter bestimmt wird, der als erster für die Sitzungsteilnahme zur Verfügung steht, so dass die Verhandlung möglichst ohne Verzögerung begonnen werden kann. Jedenfalls in eiligen Fällen genügt es, dass das Gericht den nach der Hilfsliste als nächsten in Betracht kommenden Richter einmal fernmündlich zu erreichen versucht. Bleibt dies erfolglos, kann es in der Reihenfolge der Hilfsliste fortfahren (Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O. S. 6 f.).
- 11
-
Nach den Angaben des Berufungsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2010 werden nur Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Regierungsbezirk M. als Vertreter herangezogen. Diese Beschränkung entspricht § 30 Abs. 2 VwGO. Nach der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans ist bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers am Tag der Sitzung der nächst bereite Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Regierungsbezirk M. ohne Rücksicht auf den Verwaltungszweig, die Laufbahn und das Geschlecht heranzuziehen (vgl. S. 44 des Geschäftsverteilungsplans).
- 12
-
Der Begriff des nächst bereiten Beamtenbeisitzers ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend bestimmt. Als „nächst bereit“ ist derjenige Beamtenbeisitzer heranzuziehen, der nach der Reihenfolge der Hilfsliste als erster erreicht wird und in der Lage ist, unverzüglich beim Gericht zu erscheinen. Das Berufungsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2010 dargelegt, dass dies Frau K. gewesen ist.
- 13
-
Der Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen Beamten in Verhinderungsfällen verstößt nicht gegen § 47 Abs. 4 LDG NRW. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine „Soll-Regelung“ handelt, kann in begründeten Ausnahmefällen davon abgesehen werden, dass die mitwirkenden Beamtenbeisitzer derselben Laufbahn wie der betroffene Beamte angehören. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedenfalls bei der unvorhergesehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung bestimmten Beamtenbeisitzers gegeben. Hier ist es schon wegen des gesetzlichen Gebots, Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 4 Abs. 1 LDG NRW), gerechtfertigt, die Sitzung mit einem laufbahnfremden Beamtenbeisitzer durchzuführen.
- 14
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
