Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2013 - 2 B 48/13.NC; 2 B 48/13.NC u.a.

bei uns veröffentlicht am25.07.2013

Tenor

Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 – 1 L 667/12.NC u.a. -, soweit er das jeweils von ihnen betriebene Anordnungsverfahren betrifft, werden zurückgewiesen.

Jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A:

Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren mit einer Ausnahme, in der vorrangig die Zulassung zum dritten Fachsemester erstrebt wird, die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2012/2013 vom 4.5.2012 – Amtsblatt S. 126 – im Folgenden ZZVO 12/13 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 283 festgesetzt. Über die festgesetzte Höchstzahl hinaus wurde nach einer Korrektur der Kapazitätsberechnung ein weiterer Studienplatz im November 2012 unter den Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz verlost.

Nach Inkrafttreten der ZZVO 12/13 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere –verschwiegene – Studienplätze vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben.

B:

Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller bleiben erfolglos.

Sie sind freilich zulässig.

Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2012/2013, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden

vgl. zum Beispiel Bahro/A-Stadt, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..

Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..

Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden.

Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze und dementsprechend auf die Erweiterung der erstinstanzlichen Anordnung abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist

VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.

Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl an Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet ggf. die Prüfung der Frage, ob vom Verwaltungsgericht vorgenommene kapazitätserhöhend wirkende Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen.

Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze. Insoweit gilt im einzelnen folgendes:

I. Lehrangebot

1. Hochschulpakt 2020 II

Die von einer Reihe von Antragstellern erhobene Forderung, zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin deshalb zum Ansatz zu bringen, weil es die Antragsgegnerin bzw. das Saarland ihrer Ansicht nach pflichtwidrig unterlassen hätten, Mittel des Hochschulpaktes 2020 II zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor allem in dem „harten“ NC-Fach Humanmedizin zu verwenden und so auf den insbesondere auch durch doppelte Abiturientenjahrgänge und den Wegfall der Wehr- und Zivildienstpflicht noch vergrößerten Bewerberüberhang zu reagieren, erweist sich als unbegründet.

Der Senat hat sich mit dem inhaltsgleichen Vorbringen von Antragstellern in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 2011/2012 in seinem Beschluss vom 17.6.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – ausführlich befasst und folgendes ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats, die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht,

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 -; Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 273/09.NC -; außerdem aus der neueren Rechtsprechung: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 17.4.2012 – 5 NC 49.12 u.a. – zitiert nach Juris, Rdnr. 21,

kann aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahin abgeleitet werden, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten. Bei dem Hochschulpakt handelt es sich um eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist.

Hieran hat sich durch die zweite Programmphase des Hochschulpakts 2020 vom 4.6.2009 nichts geändert. Auch diese Vereinbarung beschränkt sich, soweit von den Studienfächern Human- und Zahnmedizin die Rede ist, auf die Verpflichtung der Länder A-Stadt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in diesen Fächern aufrecht zu erhalten. Eine zugunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung, zusätzliche Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern zu schaffen, lässt sich auch dem Hochschulpakt 2020 II nicht entnehmen.

Ebenso wenig existiert nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Vereinbarung, in der sich die Antragsgegnerin in einer auch zugunsten der Studienbewerber wirkenden Weise verpflichtet hätte, zusätzliche (Anfänger-) Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zu schaffen. Sie kann insbesondere nicht in der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 für den Zeitraum 2011 bis 2013 gesehen werden. Die Vereinbarung enthält allgemeine Erklärungen des Landes, der Antragsgegnerin in Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechnerisch zusteht. Diese Erklärung bezieht sich sowohl auf die Ausfinanzierung der in Programmphase I bis 2010 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufgenommenen Studienanfänger als auch die in Programmphase II ab 2011 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufzunehmenden Studienanfänger

vgl. Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seiten 8, 9.

Auch aus der von einigen Antragstellern angeführten Tabelle I „Mittelzuführung“

Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seite 18

lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei dem von diesen Antragstellern konkret angesprochenen Titel 682 03 – Zuführung für Forschung und Lehre Med. Fak in Höhe von 11.930.000,-- Euro nicht um eine zusätzliche Mittelzuteilung, die zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, bei dem betreffenden Titel handele es sich um einen Betriebsmittelzuschuss, der ursprünglich im Haushalt des vor 1990 für das Universitätsklinikum (seinerzeit noch Landeskrankenhaus) zuständigen Gesundheitsministeriums enthalten gewesen sei. Der Zuschuss sei vom Land als Ausgleich für den Pflegesatzabzug für Forschung und Lehre, der von den Kassen in Höhe von 17 Prozent vom Pflegesatzbudget des Universitätsklinikums gemacht worden sei, an das Universitätsklinikum bezahlt worden. Im Jahr 2004 sei das Universitätsklinikum per Gesetz in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Der Betriebsmittelzuschuss sei als „Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre“ in den Haushalt der Universität überführt worden, da das Haushaltskapitel des Universitätsklinikums habe aufgelöst werden müssen. Die Mittel würden demzufolge von der Universität unmittelbar und vollständig an das Universitätsklinikum überwiesen (durchlaufender Posten). Die Mittel dienten ausschließlich der Kompensation der Aufwendungen des Klinikums, die im Zusammenhang mit Forschung und Lehre im Rahmen von Krankenversorgungsmaßnahmen entstünden und über das Krankenhausbudget nicht finanziert würden. Sie flössen somit nicht der medizinischen Fakultät als Anteil des Globalhaushaltes der Universität zu. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Stellungnahme der Staatskanzlei vom 2.7.2012 vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Handelt es sich um einen „durchlaufenden Posten“, besteht auch kein Grund, in eine Nachprüfung der Frage einzutreten, ob hieraus Mittel für die Erweiterung der Studienanfängerkapazität der medizinischen Studiengänge „abgezweigt“ werden könnten. Das wäre eine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Im Übrigen wird mit ihnen, wenn auch über den Umweg einer Erstattung von Pflegesatzabzügen ohnehin auch Lehraufwand finanziert. Auch ansonsten lässt sich der Tabelle I „Mittelzuführung“ kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin entnehmen, zur Verfügung gestellte Finanzmittel zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Medizinstudium zu verwenden. Zu der Position „weitere Zuführung: Hochschulpakt“ ist in der zugehörigen Fußnote lediglich allgemein ausgeführt, der endgültige Mittelanspruch der Antragsgegnerin ergebe sich rechnerisch entsprechend dem Studienanfängeranteil (Studierende im ersten Hochschulsemester) und in Relation zu den zugeteilten Bundesmitteln an das Land. Irgendeine Aussage dahin, in welchem Studiengang zusätzliche Studienplätze geschaffen werden sollen, lässt sich dem nicht entnehmen.

Fehlt es danach an einer Vereinbarung (zwischen Antragsgegnerin und dem Saarland), aus der Studienbewerber einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengänge herleiten können, ergibt sich eine solche Verpflichtung ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mit Blick auf deren Teilhabeansprüche aus den Artikeln 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip beziehungsweise – landesrechtlich – Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL anzunehmenden pflichtwidrigen Unterlassens. Der Senat hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines gegen die ZZVO 2009/2010 gerichteten Normenkontrollverfahrens befasst

Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – veröffentlicht bei Juris

und hat die seinerzeit getroffene Entscheidung, keine Mittel des Hochschulpaktes 2020 für die Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze einzusetzen und die ihr vor allem zugrunde liegende Erwägung, dass das Saarland über die Antragsgegnerin wesentlich mehr an – verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge – „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt als von ihm nach dem so genannten „Königssteiner Schlüssel“ zu erwarten wäre, gebilligt. An diesen Gegebenheiten hat sich auch bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 nichts geändert. Die Antragsgegnerin stellt im Studiengang Humanmedizin mit – in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten – 283 von insgesamt bundesweit verfügbaren 8753 Studienplätzen (Quelle Hochschulstart.de/Studienangebot/Medizin Wintersemester 2011/12) rund 3,2 Prozent des Angebotes an Studienplätzen in diesem Studiengang zur Verfügung. Nach dem so genannten Königssteiner Schlüssel entfielen auf das Saarland (1,24907 Prozent von 8753 =) rund 109 Studienplätze in diesem Studiengang. Zudem gilt mit Blick auch auf die im Hochschulpakt 2020 II zum Ansatz gebrachten durchschnittlichen Studienplatzkosten von 26.000,-- Euro nach wie vor, dass die Schaffung jedes zusätzlichen Medizinstudienplatzes (Grenzkosten 2009 rund 52.000,-- Euro) den Verzicht auf die Schaffung von zwei Studienplätzen in ebenfalls nachgefragten Studiengängen bedeutete.“

An diesen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der den Hochschulpakt 2020 II thematisierenden Antragsteller der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren, die keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte aufzeigen, festzuhalten. Das gilt auch hinsichtlich des saarländischen Anteils an den bundesweit insgesamt zur Verfügung gestellten Studienplätzen. Insoweit geht aus den Daten der Stiftung für Hochschulzulassung über die Zahl der verfügbaren Medizinstudienplätze im Wintersemester 2012/2013 (abrufbar unter „Hochschulstart.de“) hervor, dass in dem betreffenden Semester 8.989 Studienplätze zur Verfügung standen, davon 284 an der Antragsgegnerin. Das bedeutet, dass das Saarland bzw. die Antragsgegnerin in dem hier umstrittenen Semester ziemlich genau 3,16 % der insgesamt bundesweit verfügbaren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin angeboten hat, obwohl der nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf das Saarland entfallende Anteil lediglich (1,24907 % von 8.989 =) 112 Studienplätze in diesem Studiengang betragen hätte.

2. Zuordnung der Fachrichtung Biophysik

Zahlreiche Antragsteller beanstanden, teilweise in Auseinandersetzung mit der dahingehenden Senatsrechtsprechung der zurückliegenden Jahre die Zuordnung der Fachrichtung Biophysik der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Klinisch-theoretischen Lehreinheit. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass die Stellen des Faches Biophysik anders als früher nicht mehr unter III. der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL bei den Fächern der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin aufgeführt seien, lasse darauf schließen, dass diese frühere Zuordnung vom Normgeber nicht mehr gewollt sei. Daraus folge, dass die Stellen des Faches Biophysik der Vorklinischen Lehreinheit zuzuordnen seien. Dort gehöre das Fach Biophysik als naturwissenschaftliches Fach auch der Sache nach hin. Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. und vom 17.10.2012 – 2 B 279/12.NC – darauf abgestellt habe, dass nach einer von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistung die bei ihr in der Fachrichtung Biophysik betriebene Forschung einen eindeutig medizinischen und klinischen Bezug aufweise, handele es sich um eine Selbstverständlichkeit, da die gesamte Forschung, die an einer medizinischen Fakultät betrieben werde, letztlich einen eindeutig medizinischen und klinischen, auf das Wohlergehen und das Wohlbefinden des Menschen ausgerichteten Bezug aufweise. Das gelte auch für sogenannte Grundlagenforschung in der Vorklinischen Lehreinheit, z.B. im Fach Anatomie. Letztlich sei es mit der Aufteilung des Studienganges Medizin in verschiedene Lehreinheiten nur darum gegangen, die personelle Ausstattung der Medizinischen Fakultäten zu verschleiern. Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 KapVO SL beträfen ausschließlich die Lehre; insoweit könnten vielleicht die Lehrinhalte zur Abgrenzung der Lehreinheiten beitragen; die Forschungsgegenstände hätten hiermit hingegen nichts zu tun. Das Fach Biophysik sei ein eigenständiger Bachelor-Studiengang an der Antragsgegnerin. Das zeige, dass es sich um ein naturwissenschaftliches Fach handele. Auf Grund dieser naturwissenschaftlichen Ausrichtung scheide die Zuordnung der Fachrichtung Biophysik zur Klinisch-theoretischen Lehreinheit aus. Dass die Fachrichtung mit den Fächern Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin kooperiere, sei selbstverständlich und für ihre Zuordnung zu einer der Lehreinheiten ohne Belang. Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin unterschieden sich allein dadurch, dass in Letzterer Patienten stationär versorgt würden. Vorliegend gehe es nur um Lehrleistungen auf naturwissenschaftlichem Gebiet. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Fachrichtung Biophysik aus dem Katalog der Fächer der Klinisch-theoretischen Lehreinheit herauszunehmen, dürfe nicht ignoriert werden. Auch der Umstand, dass es sich bei dem zusammengefassten Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminar um ein Seminar mit klinischen Bezügen handele, erlaube keine Aussage hinsichtlich der Zuordnung des Faches Biophysik zu einer der Lehreinheiten. Immerhin sei die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass auch Lehrveranstaltungen mit klinischen Bezügen ausschließlich von Personal der Vorklinik bestritten werden dürften. Die Rechtsprechung des Senats unterlaufe die Entscheidung des Verordnungsgebers. Ein Teil der Antragsteller macht geltend, dass zumindest einige der Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik rein naturwissenschaftliche Forschungen betrieben und auch die Lehrleistungen des Faches Biophysik im Klinisch-praktischen Studienabschnitt nicht sonderlich umfangreich seien.

Die einwendungsführenden Antragsteller zeigen mit diesem Beschwerdevorbringen keine Umstände auf, die dem Senat Veranlassung geben, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen, dass die Stellen der Fachrichtung Biophysik der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen sind. Der Senat hat in dieser Rechtsprechung, die hier nicht im Einzelnen wiederholt werden soll, da sie den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die sich mit ihr auseinandersetzen, bekannt und im Übrigen über Juris zugänglich ist, unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Stellen der Fachrichtung Biophysik nicht mehr, wie dies in der Vergangenheit noch der Fall war, in der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL bei den Stellen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit aufgeführt sind, und darauf hingewiesen, dass es auf der anderen Seite an einer positiven Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zu einer der anderen Lehreinheiten, insbesondere wie von den Antragstellern gefordert, zur Vorklinischen Lehreinheit durch den Normgeber ebenfalls fehlt, die nicht nur gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL geboten, sondern auch mit Blick auf die nicht von der Hand zu weisende kapazitätsrechtliche Bedeutung einer solchen Verlagerung zu erwarten gewesen wäre. Der Senat hat ferner darauf abgestellt, dass die Fachrichtung Biophysik, wie nicht zuletzt die kapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zur Klinisch-theoretischen Lehreinheit in der Vergangenheit und der nur geringe Anteil spezifisch biophysikalischer Lehrinhalte im Vorklinischen Ausbildungsabschnitt – letztlich lediglich eine Semesterwochenstunde im Rahmen eines zusammengefassten Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminars – zeigen, nicht schon von seinem Gegenstand her bzw. von der Natur der Sache her eine herkömmlicherweise zum Vorklinischen Ausbildungsabschnitt zählende Fachrichtung darstellt und insoweit auch eine Abschichtung zur Fachrichtung „Physik für Mediziner“ vorgenommen. Bei seiner Würdigung hat sich der Senat ausführlich mit dem Vorbringen von Antragstellern in früheren Kapazitätsprozessen auseinandergesetzt, bei dem Fach Biophysik handele es sich um ein naturwissenschaftliches Fach, das schon von daher nicht der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zugerechnet werden könne. Er hat in diesem Zusammenhang durchaus berücksichtigt, dass Biophysik an anderen Hochschulen zum Teil in physikalische, zum Teil in biologische Institute eingegliedert ist, dass das Fach ein weites Feld von Forschungsgegenständen und -ansätzen umfasst, u.a. aber auch einen medizinischen Ansatz und Letzteres mit Blick auf die Angaben der Antragsgegnerin über die Forschungsthemen des Personals der Fachrichtung Biophysik der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin für die dortigen Gegebenheiten bejaht. Wenn nun zahlreiche Antragsteller, die die Zuordnung der Stellen des Faches Biophysik mit ihrem Beschwerdevorbringen thematisieren, gegenüber diesen Erwägungen einwenden, die Betrachtung der Forschungsthemen sei im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig, weil jede Fachrichtung der Medizinischen Fakultät sich letztlich mit medizinischen Fragestellungen befasse und es immer um eine auf das Wohlergehen und das Wohlbefinden des Menschen ausgerichtete Forschung gehe, so ist dem entgegenzuhalten: Der Vortrag der Antragsgegnerin zu den klinischen Bezügen der bei ihr betriebenen Forschung und die ihn berücksichtigenden Erwägungen des Senats sind in Auseinandersetzung mit dem damaligen Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zuordnung der Biophysik thematisierenden Antragsteller erfolgt, das dahin ging, die Tätigkeit der Lehrstuhlinhaber und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fachrichtung Biophysik weise nach dem Internetauftritt der Antragsgegnerin keine Bezüge zur Medizin auf; die Veröffentlichungen erfolgten in Fachzeitschriften für Biochemie, Biologie und Physiologie; es bestehe kein Zweifel, dass die Biophysik an der Antragsgegnerin naturwissenschaftlich ausgerichtet sei. Dass auch Forschungsgegenstände der Fachrichtungen der Vorklinischen Lehreinheit medizinische Bezüge aufweisen und Lehrveranstaltungen der Fachrichtungen der Vorklinischen Lehreinheit klinische Bezüge aufweisen, bedarf keiner näheren Erörterung und sollte mit den kritisierten Erwägungen des Senats nicht in Abrede gestellt werden. Es ging und geht allein darum, dass sich die Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zur Vorklinischen Lehreinheit nicht damit begründen lässt, die Gegenstände dieses Faches seien naturwissenschaftlicher Art und wiesen keine medizinischen oder klinischen Bezüge auf. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Bemerkung des Senats zu sehen, die einzige Lehrveranstaltung mit spezifisch biophysikalischem Inhalt sei – bezeichnenderweise – ein Seminar mit klinischen Bezügen. Wie bereits angesprochen handelt es sich auch bei anderen Lehrveranstaltungen, die von Lehrpersonal der Fachrichtungen der Vorklinischen Lehreinheit ausgerichtet werden, um solche mit klinischen Bezügen. Betrachtet man jedoch das Curriculum des Vorklinischen Studienabschnittes, so sind beispielsweise die Fachrichtungen Physiologie, Biochemie und Molekularbiologie und selbstverständlich auch Anatomie und Zellbiologie als „herkömmliche“ Fachrichtungen der Vorklinischen Lehreinheit mit einer ganzen Reihe von grundlegenden und fachspezifischen Lehrveranstaltungen – insbesondere auch Praktika und Seminare (auch ohne klinische Bezüge) vertreten, während die einzig spezifisch biophysikalische Lehrleistung in der Beteiligung an einem Seminar mit klinischen Bezügen im gemessen am Gesamtcurriculum eher vernachlässigbaren Umfang von einer Semesterwochenstunde besteht, lässt man einmal das Wahlfach außer Betracht. Nur am Rande sei bemerkt: Wäre von einem rein naturwissenschaftlichen Charakter des Faches Biophysik auszugehen, könnte sich im Übrigen die Frage stellen, ob die unterbliebene normative Zuordnung der Stellen dieses Faches zu einer der medizinischen Lehreinheiten darauf zurückzuführen ist, dass dieses Fach, obschon bei der Antragsgegnerin in die medizinische Fakultät integriert, der Sache nach überhaupt nicht zu den „medizinischen Fächern“ im Verständnis von § 8 Abs. 1, Satz 2 KapVO gezählt wird. Das soll aber hier nicht weiter vertieft werden. Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller in den im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren an seiner Rechtsprechung festhält, dass die Stellen des Faches Biophysik der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen sind.

3. Lehreinheiten übergreifende Kapazitätsnutzung

Der von einer Reihe von Antragstellern, zum Teil unter Berufung auf das Kapazitätserschöpfungsgebot, zum Teil mit Blick auf eine aus der Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes erhobene Forderung aufzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Klinisch-praktischen und in der Klinisch-theoretischen Lehreinheit noch ungenutzte Lehrkapazität vorhanden ist, und diese gegebenenfalls für die Erhöhung der Kapazität in der Vorklinischen Lehreinheit nutzbar zu machen, ist nicht zu entsprechen.

Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechnete wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO).

Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der Klinisch-praktischen oder der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht Lehreinheiten übergreifend, so setzte der Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen oder Klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsimports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den Vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem den normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren

vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es insoweit nicht darum geht, ob im Einzelfall die Eignung und Befähigung von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit für Lehre auch in Fächern des Vorklinischen Studienabschnitts festgestellt werden kann. Das hält auch der Senat durchaus für möglich. Hier geht es indes darum, dass die bereits angesprochene normative Bildung der drei Lehreinheiten im Studiengang Humanmedizin in Verbindung mit dem kapazitätsfreundlichen, aber letztlich eine Fiktion darstellenden und von daher auf die jeweilige Lehreinheit beschränkten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen sowie die in § 7 Abs. 3 KapVO getroffene Bestimmung, dass die Klinisch-theoretische Lehreinheit (lediglich) Dienstleistungen für den Studiengang Medizin erbringt, der Annahme entgegensteht, Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit seien generell verpflichtet, Lehre in der Vorklinischen Lehreinheit (und gegebenenfalls auch in der Klinisch-praktischen Lehreinheit) zu erteilen, sofern sie individuell dazu befähigt sind und ihre Lehrverpflichtung nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Dienstleistungen sind im Übrigen nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen von der Lehreinheit, der der Studiengang beziehungsweise – im Falle des Medizinstudiums – der betreffende Studienabschnitt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) zugeordnet ist, selbst nicht erbracht werden können. Insoweit ist für eine Verpflichtung zum Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt nur Raum, wenn und soweit das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit ohne diesen Einsatz nicht in der Lage wäre, die ordnungsgemäße Ausbildung der Studenten im Vorklinischen Abschnitt des Studienganges sicherzustellen

vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.

Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, greift auch die Antragsgegnerin im Vorklinischen Studienabschnitt auf Dienstleistungen anderer Lehreinheiten zurück. Die Dienstleistungspflicht umfasst indes nicht auch darüber hinaus die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern.

Soweit einige Antragsteller aus der Übernahme von klinischen Bezügen in einer Reihe von Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes auf eine ihrer Ansicht nach auch kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Aufhebung der Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit schließen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass der Normgeber in der Kapazitätsverordnung einen solchen Schritt nicht vollzogen hat und im Übrigen – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung einheitlich der Auffassung ist, dass die Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes nicht bedeutet, dass der betreffende Lehrstoff zwingend von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zu vermitteln ist. Sollte das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit selbst nicht in der Lage sein, den Studierenden diese Lehrinhalte zu vermitteln, so wäre dies der typische Fall, in dem auf Dienstleistungen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zurückzugreifen wäre. Von daher ist davon auszugehen, dass auch diese Situation mit dem vorhandenen Kapazitätsberechnungsmodell für den Studiengang Humanmedizin bewältigt werden kann und von daher kein Grund besteht, von einer Aufhebung der kapazitätsrechtlichen Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit auszugehen. Abgesehen hiervon ist auf folgendes hinzuweisen: Ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit anders als dies offenbar an anderen Hochschulen der Fall ist, durch die personalbezogene Kapazität (vor Schwund: 184,1381) und nicht durch die patientenbezogene Kapazität (vor Schwund: 220,6374) begrenzt. Von daher fehlt es auch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, in der Klinisch-praktischen Lehreinheit existiere ungenutzte personalbezogene Ausbildungskapazität, die – ohne Einbußen für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt – zur Erweiterung der Kapazität im Vorklinischen Studienabschnitt nutzbar gemacht werden könnte.

4. Normativer Stellenplan

Das von Antragstellern beanstandete Fehlen eines normativen Stellenplanes führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität. Allerdings ist den Antragstellern zuzugeben, dass für die Berechnung des Lehrangebotes ausgehend von dem in § 8 KapVO SL geregelten Stellenprinzip im Grundsatz auf die normativen Stellen abzustellen ist. Die Heranziehung des Haushaltsplanes des Saarlandes ergibt insoweit indes keinen Aufschluss über die den medizinischen Lehreinheiten zugewiesenen Stellen. Der Landeshaushaltsplan für das Jahr 2012 weist – da die Universität seit 2004 einen Globalhaushalt bewirtschaftet – in seinem Kapitel 811 betreffend die Hochschulen des Saarlandes anknüpfend an § 9 UG SL, wonach – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmefällen einmal abgesehen – nur die Inhaber von Professorinnen- bzw. Professorenstellen, die Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte des Landes sind, während alle anderen Beschäftigten der Universität in einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zur Universität stehen, nur (noch) die Planstellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der – altrechtlich – im Landesdienst stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Zuordnung zu den einzelnen Fakultäten, Fachrichtungen oder Lehreinheiten aus. Die Stellen für die Tarifbeschäftigten der Universität werden seit dem Haushaltsjahr 2008 nur noch in ihrer Gesamtzahl aufgeführt. Dem entspricht es, dass das Land gemäß § 8 UG SL der Universität die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushaltes in Form einer Globalzuweisung zur Verfügung stellt, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7 UG SL) geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel obliegt ebenso wie die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität und dem Universitätspräsidium (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 UG SL). Ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten existiert, kann indes dahinstehen. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte

vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24,

ist nämlich davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die jahrelange und – soweit ersichtlich – von Antragstellern in den zurückliegenden Jahren nie im Grundsätzlichen beanstandete Handhabung der Antragsgegnerin zu verwerfen, ihrer Kapazitätsberechnung eine Aufstellung „Teil I, Stellenpläne“ beizufügen, in der gegliedert nach der der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen unterteilt nach Professoren, unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – namentlich benannt – sowie nach befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – mit ihrer den jeweiligen Professoren zugeordneten Anzahl – die dieser Lehreinheit zugewiesenen Stellen aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung, die im Übrigen in der ebenfalls den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2012) ihre Entsprechung findet, nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten weitere verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren. Von daher besteht auch keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19.

5. Drittmittel des Landes

Zu der von einigen Antragstellern aufgeworfenen Frage der Drittmittelvergabe des Landes zu Lasten der der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel ist zu bemerken: Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – S. 29-32,

dass die Stellen von Drittmittelbediensteten im Regelfall nicht bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind

zu der Ausnahme, dass der Drittmittelgeber erwartet, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stellen sich auch an der Lehre beteiligen, Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – zur sogenannten Lichtenberg-Professur,

dass als Drittmittelgeber nicht nur Private beziehungsweise private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht kommen und dass insoweit auch Bund oder Länder mehr oder weniger programmgesteuerte Projektförderung betreiben dürfen. Können hiernach auch Projektmittel des Landes, soweit sie der Hochschule außerhalb der ihr zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel zufließen, Drittmittel im hochschulrechtlichen Sinne (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 UG SL) sein und hierdurch Stellen geschaffen werden (Forschungsstellen), die zusätzlich zur Stellenausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln geführt werden, so ist keine rechtliche Grundlage dafür erkennbar, dass dies kapazitätsrechtlich zu beanstanden wäre. Denn das prinzipiell auch zur Forschungsförderung durch Drittmittel befugte Land ist nicht verpflichtet, der Hochschule Mittel ausschließlich in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer Ausweitung des Lehrangebotes führt. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hätte, wenn – unter Umständen sogar gezielt in der Absicht, Ausbildungskapazität in Grenzen zu halten – die projektbezogene Forschungsförderung durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte Drittmittel unvertretbar zu Lasten der Ausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln ausgedehnt würde, kann hier dahinstehen.

Wie die Sachaufklärung des Gerichts ergeben hat, stehen einer Ausstattung der der Vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Fachrichtungen mit allgemeinen Haushaltsmitteln in Höhe von 5.576.046 Euro Zuwendungen der Staatskanzlei zur Unterstützung einer Antragsstellung im 7. EU-Rahmenprogramm in Höhe von 4.000 Euro gegenüber. Der Senat sieht keine Grundlage an der Richtigkeit dieser Angaben, denen die Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten sind, zu zweifeln. Wie bereits in den beiden vorangegangenen Jahren besteht danach für das in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 kein objektiv greifbarer Anhaltspunkt, der Anlass geben könnte, die Frage einer unvertretbaren Ausdehnung der Drittmittelzufuhr des Landes zu Lasten allgemeiner Haushaltsmittel näher nachzugehen. Bei diesen Gegebenheiten ist kein Raum, unter diesem Gesichtspunkt eine zusätzliche Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin anzusetzen.

6. Erweiterung des Lehrangebotes durch Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten (a) und Titellehre (b)

Die von Antragstellern geforderte Prüfung der Frage, ob über das in der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegte Lehrangebot hinaus weitere Lehrleistungen, etwa Lehre von Drittmittelbediensteten oder sogenannte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind, hat nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität geführt.

a) Was zunächst die sogenannten Drittmittelbediensteten anbelangt, so ist prinzipiell von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO auszugehen. Danach sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Lehrdeputat der Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden. Dementsprechend gilt die Lehrverpflichtungsverordnung SL vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 -, LVVO SL soweit hier wesentlich, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Antragsgegnerin, das im Rahmen seiner Dienst- und Arbeitsverhältnisse zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann. Hierzu gehören Drittmittelbedienstete regelmäßig nicht. Drittmittel werden der Hochschule im Normalfall gezielt für bestimmte Forschungsprojekte zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde von daher die Frage der rechtswidrigen Mittelverwendung aufwerfen. Eine Ausnahme hiervon hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung für eine Fallkonstellation (hier: Lichtenberg-Professur) anerkannt, in der der Drittmittelgeber sogar erwartet, dass der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin sich auch an der Lehre beteiligt, wobei es Sache des Drittmittelgebers ist, den Umfang des Einsatzes der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel für die Lehre zu bestimmen, und der Umfang des zum Ansatz zu bringenden Lehrdeputats aus der der Drittmittelvergabe zugrundeliegenden Vereinbarung abzuleiten ist. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die – wie im Falle der Lichtenbergprofessur – von dem Drittmittelgeber erwarteten Lehrleistungen von dem Stelleninhaber im Bereich der Pflichtlehre erbracht werden und sich insoweit kapazitätserhöhend auswirken

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NCu.a. – S. 35 – 38.

Hiervon ausgehend hat die vom Gericht durchgeführte Sachaufklärung wie bereits in den zurückliegenden Jahren keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass in der Pflichtlehre des Vorklinischen Studienabschnitts abgesehen von der bereits angesprochenen Lichtenberg-Professur kapazitätserhöhend zu berücksichtigende Lehrleistungen durch Drittmittelbedienstete erbracht werden. Der Kapazitätsbeauftragte der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Professor Dr. H., hat insoweit auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass abgesehen von Frau Professor Dr. L. (Lichtenberg-Professur) im Bereich der Vorklinischen Lehreinheit in der Pflichtlehre keine Lehrpersonen zum Einsatz kommen, deren Stellen durch Drittmittel finanziert sind und deren Stellen oder Lehrleistungen nicht in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt sind. Der Senat sieht keinen objektiven Grund, die Richtigkeit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen. Der Erklärung ist zwar zur – formalen – Glaubhaftmachung keine entsprechende eidesstattliche Versicherung beigefügt. Professor Dr. H. hat jedoch abschließend versichert, diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Seinen Angaben kommt von daher die Bedeutung einer dienstlichen Erklärung zu, die es ebenfalls rechtfertigt, von einer Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit auszugehen.

Soweit Professor Dr. H. weiter erklärt, er könne nicht ausschließen, dass es im Bereich der Vorklinik durch Drittmittel finanzierte Stellen gebe, bei denen der Drittmittelgeber einen Einsatz des von ihm finanzierten Personals in der Lehre nicht verwehre, dass aber Inhaber von Drittmittel finanzierten Stellen nach dem Willen des Drittmittelgebers Lehrleistungen erbringen sollten, sei ihm mit Ausnahme der (Stiftungs-)Professur von Professor Dr. L. (Lichtenberg-Professur) nicht bekannt, können die Antragsteller ebenfalls keine kapazitätserhöhende Verpflichtung zum Einsatz der Inhaber von Drittmittelstellen herleiten. Denn aus dem Umstand, dass Drittmittelgeber (möglicherweise) bereit sind, zu akzeptieren, dass die Inhaber von von ihnen finanzierten Stellen (auch) Lehrleistungen erbringen, folgt kapazitätsrechtlich nicht deren Verpflichtung zu einem Einsatz in der Pflichtlehre der Vorklinik

vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.

Berücksichtigt werden könnten allenfalls Lehrleistungen, die von den Inhabern von Drittmittelstellen tatsächlich in der Pflichtlehre erbracht werden. In dem hier in Rede stehenden Studienjahr 2012/2013 findet ein Einsatz von mit Drittmitteln finanzierten Bediensteten in der Pflichtlehre der Vorklinischen Lehreinheit nach den glaubhaften Angaben von Professor Dr. H. nicht statt, sieht man einmal von dem Sonderfall der sogenannten „Lichtenberg-Professur“ ab.

b) Nach Auskunft von Professor Dr. H. auf die dahingehende gerichtliche Anfrage wurden weder im Sommersemester 2011 noch im Wintersemester 2011/2012 im Bereich der Vorklinischen Lehreinheit in der Pflichtlehre Lehrleistungen im Wege sogenannter Titellehre (durch Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren) erbracht. Auch insoweit sind Umstände, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, weder aufgezeigt noch erkennbar. Auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sogenannte Titellehre kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen wäre, braucht daher aus Anlass der Beschwerdeverfahren der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht eingegangen zu werden.

7. Lehrverpflichtung Professoren/Lehrdeputat Stiftungsprofessur (Lichtenberg-Professur)

Soweit von einigen Antragstellern zum Teil unter Berufung auf § 10 Abs. 2 LVVO SL die Lehrverpflichtung von Professoren thematisiert und auch das Lehrdeputat der Inhaberin der „Lichtenberg-Professur“ als zu niedrig beanstandet wird, werden keine Fehler der Kapazitätsberechnung beziehungsweise der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt, die zur Feststellung zusätzlicher Kapazität führen. Im Ansatz festzuhalten ist zunächst, dass die Regellehrverpflichtung der Lehrpersonen im Beamtenverhältnis für Professorinnen und Professoren 9 LVS beträgt (§5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO SL i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 LVVO SL) und mit Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis die in der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 LVVO SL). Hiervon ausgehend kann es nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren in ihrer Kapazitätsberechnung auch mit 9 Lehrveranstaltungsstunden eingestellt und hiervon im Einzelfall zuerkannte Deputatsermäßigungen zum Abzug gebracht hat. Insoweit besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, wie von einigen Antragstellern gefordert, für Professoren eine 9 LVS überschreitende Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Die von einigen Antragstellern hierfür zitierten Bestimmungen des § 3 Nr. 2 KapVO SL und des § 10 Abs. 2 LVVO SL bieten hierfür offenkundig keine Grundlagen. Die erstgenannte Bestimmung betrifft die Überprüfung des Ergebnisses der Kapazitätsberechnung; die zweitgenannte Regelung hat die Ermäßigung der Lehrverpflichtung an der Hochschule zum Gegenstand. Die Regelung des § 5 Abs. 2 LVVO SL, wonach die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVVO SL befristet bis zu 5 Jahre um bis zu 3 LVS höher festgesetzt werden kann, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass vorübergehend zusätzliche Aufgaben der Lehre in dem betreffenden Fach wahrgenommen werden, begründet ebenfalls keine Verpflichtung, das Lehrdeputat für Professorinnen und Professoren abweichend von § 5 Abs.1 Nr. 1 LVVO SL mit mehr als 9 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Was die für die Inhaberin der Lichtenberg-Professur (Stiftungsprofessur) zum Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 6 DS anbelangt, so hat der Senat hierzu in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – ausgeführt:

„Drittmittel werden der Hochschule in aller Regel gezielt für bestimmte Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde dementsprechend die Frage der zweckwidrigen Mittelverwendung aufwerfen.

Etwas anderes gilt freilich in den Fällen, in denen der Drittmittelgeber damit einverstanden ist, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stelle(n) sich auch an der Lehre beteiligen, oder dies sogar erwartet. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, die von den Inhabern der betreffenden Drittmittelstellen erteilte Lehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wobei für den Umfang des zum Ansatz zu bringenden Lehrdeputats die der Drittmittelvergabe zugrundeliegende Vereinbarung maßgeblich ist, da es Sache des Drittmittelgebers ist, darüber zu bestimmen, in welchem Umfang die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel (auch) für die Erbringung von Lehrleistungen verwendet werden dürfen. Das entspricht – soweit ersichtlich – auch anderer obergerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lehrleistungen, die im Rahmen von Stiftungsprofessuren erbracht werden

vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 – zitiert nach Juris, Rdnr. 12.

Hiervon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass, was auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird, das Konzept der von der Volkswagenstiftung eingerichteten sogenannten Lichtenberg-Professuren die Erbringung von Lehrleistungen durch die Stelleninhaber ausdrücklich vorsieht. Nach dem von der Internet-Seite der Volkswagenstiftung abrufbaren Merkblatt 79 zur Antragstellung besteht die Zielsetzung gerade dieser Stiftungsprofessuren darin, herausragende (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Verbindung mit hochinnovativen, zwischen den Disziplinen angesiedelten Forschungsfeldern sowie neuen Lehrkonzepten unter Berücksichtigung des vorgesehenen wissenschaftlichen Umfeldes zu fördern. Zwar ist der Schwerpunkt der Förderung eindeutig daraufhin ausgerichtet, (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig eigenständige Forschung auf neuen und zwischen den Disziplinen angesiedelten Gebieten zu betreiben. Dass die Volkswagenstiftung gleichwohl schon hinsichtlich der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, definiert als Wissenschaftlerin und Wissenschaftler, deren Promotion nicht länger als 4 Jahre zurückliegt (W1) im Unterschied zu „herausragend“ ausgewiesenen jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, deren Promotion in der Regel höchstens 7 Jahre zurückliegt (W2)

siehe Merkblatt 79 zur Antragstellung unter 2. Zielgruppen,

davon ausgeht, dass auch diese Personengruppe Lehrleistungen erbringt, zeigen die Ausführungen unter Nr. 3 des vorerwähnten Merkblattes, letzter Satz. Danach sollten für diese Personengruppe in den ersten drei Jahren zeitliche Obergrenzen für Lehr- und Verwaltungsaufgaben schriftlich zugesichert werden und beide Aufgabenbereiche im weiteren Förderabschnitt ein deutlich höheres Gewicht bekommen. Unter Nr. 4 des genannten Merkblattes ist dann ausgeführt, dass die Stiftung mit der Bewerbung unter anderem Angaben zur Lehre und zur Gremienarbeit einschließlich des jeweiligen Umfanges erwartet. Die ebenfalls im Internet bei der Volkswagenstiftung abrufbaren Antragsunterlagen „Förderinitiative Lichtenberg-Professuren“ verlangen in ihrem Teil „Anlagen“ unter Nr. 4 soweit hier wesentlich, „ein ausgearbeitetes Konzept für Forschung mit Arbeits- und Zeitplan sowie für die Lehre einschließlich Angaben zum zeitlichen Umfang“. Dort findet sich zudem der Klammerzusatz, „mindestens 2, höchstens 4 Semesterwochenstunden in den ersten drei Jahren bei W1“. Das erlaubt den (Umkehr-)schluss, dass die Volkswagenstiftung als Drittmittelgeber jedenfalls ab einer W2-Professur auch eine höhere Lehrleistung billigt oder sogar vorsieht. Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung des Lehrdeputats von Professorin Dr. L von Folgendem auszugehen: Ihre Stelle wird in den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und in der Stellenbesetzungsliste für das wissenschaftliche Personal, Stand 1.3.2009, als W3-Stelle geführt. Ein förmlicher Stiftungsvertrag zwischen ihr beziehungsweise der Antragsgegnerin einerseits und der Volkswagenstiftung andererseits, der unter anderem den Umfang der von ihr zu erbringenden Lehrleistungen festlegt, existiert nach den Bekundungen der Antragsgegnerin nicht. Der Senat hat keinen objektiven Anhaltspunkt, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Auszugehen ist demnach für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren von dem die Grundlage der unter dem 2.7.2008 erfolgten Bewilligung bildenden Antrag und dem dort beschriebenen Lehrkonzept, nach dem die Ausbildung sowohl von Medizin- und von Biologiestudenten in Physiologie als auch von Doktoranten in dem gewählten Forschungsgebiet vorgesehen ist. Der Umfang dieser Aktivitäten wird mit durchschnittlich 4 bis 8 SWS angegeben. Da Professorin Dr. L nach ihrer Konzeption unter „Lehre“ auch die Betreuung von Doktoranten versteht, kann ihre Angabe über den Umfang dieser Lehrtätigkeit nicht im streng kapazitätsrechtlichen Sinne als Umfang der beabsichtigten Unterrichtung von Studenten oder gar als Umfang der beabsichtigten Pflichtlehre verstanden werden. Wie eine Nachfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin ergeben hat, war Professorin Dr. L im Sommersemester 2010 in dem in der erwähnten Stellungnahme von Herrn H angegebenen Umfang von 3,84 SWS an der Lehre im Vorklinischen Studienabschnitt beteiligt. Im Wintersemester 2009/2010 hat sie keine Lehrleistungen erbracht; für die Lehre im Fache Biologie ist sie nicht eingeplant. Hat die Volkswagenstiftung als Drittmittelgeber danach durch Übernahme der entsprechenden Angaben von Professorin Dr. L in ihrem Förderantrag mittels Inbezugnahme in die Bewilligung der Erbringung von „Lehrleistungen“ in den Studiengängen Medizin und Biologie sowie im Rahmen der Doktorantenbetreuung im Umfang von bis zu 8 SWS zugestimmt und haben die Auskünfte der Antragsgegnerin ergeben, dass keine Lehre im Fach Biologie stattfindet, so ist davon auszugehen, dass das Lehrangebot von Professorin L im Umfang von bis zu 8 SWS für die Lehre im Studiengang Medizin und für die Doktorantenbetreuung zur Verfügung steht. Wird ferner berücksichtigt, dass die Doktorantenbetreuung ausdrücklich Teil des von der Volkswagenstiftung gebilligten Lehrkonzeptes ist und dass im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung von Professorin Dr. L bestehen, ihre Lehrleistungen ausschließlich im Bereich der Pflichtlehre des Vorklinischen Studienabschnittes zu erbringen, so hält es der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens für gerechtfertigt, sie in der Kapazitätsberechnung zwar nicht nur – wie von der Antragsgegnerin gefordert – im Umfang der tatsächlich erbrachten Lehrleistungen von 3,84 DS beziehungsweise gerundet 4 DS, jedoch auch nicht mit einer Lehrverpflichtung von 8 DS, sondern mit einem Mittelwert von 6 DS zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der darüber hinausgehende Ansatz des Verwaltungsgerichts von 9 DS um 3 DS zu verringern.“

Die Antragsteller haben keine Umstände aufgezeigt, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, so lange Professorin Dr. L. Inhaberin der Drittmittel finanzierten Lichtenberg-Professur ist. Hiervon ist nach den entsprechenden Angaben im Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2012/2013 für die vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen, zumal Professor Dr. L. auch im Internet-Auftritt der Fachrichtung Physiologie der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin (noch) als Inhaberin der Lichtenberg-Professur aufgeführt ist.

8. Veränderungen bei den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Fachrichtungen 2.1 und 2.2

Nach dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ist in der Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters entfallen. Außerdem ist in der Fachrichtung 2.2 „Physiologie“ ein vormals Professor Dr. R. zugeordneter unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgeschieden und ist seine unbefristete Stelle zunächst in den Status einer befristeten Stelle zurückgefallen. Die Antragsgegnerin hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie bei den Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Fachrichtung 2.2 für das Studienjahr 2012/2013 nunmehr (11,5 - 1,5 Stellen, die der Lichtenberg-Professur zugeordnet sind, =) 10 Stellen statt wie in der Kapazitätsberechnung für das Vorjahr (10,5 – 1,5 der Lichtenberg-Professur zugeordnete Stellen =) 9 Stellen ausweist. Außerdem wurden zum Ausgleich des Wegfalls der Stelle in der FR 2.1 und des Rückfalls der unbefristeten in eine befristete Stelle in der FR 2.2 fiktive Deputate von (2 x 4 DS =) 8 DS bei der Ermittlung des Lehrangebotes zum Ansatz gebracht

s. Kapazitätsberechnung Teil V „Zusammenfassung“.

Das Verwaltungsgericht hat diese Handhabung im Ergebnis zu Recht als kapazitätsneutral gebilligt. Denn wie im vergangenen Jahr beläuft sich das Lehrangebot der FR 2.1 einschließlich des fiktiven Deputats von 4 DS bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 36 DS bei einem ebenfalls unverändert bleibenden Gesamtangebot dieser Fachrichtung nach Stellen von 104 DS (abzüglich 4,5 DS Deputatsreduzierung für Professor Dr. L., deren Berechtigung hier einmal unterstellt werden soll). Bei der Fachrichtung 2.2 beträgt das Lehrangebot einschließlich des fiktiv zum Ansatz gebrachten Deputats von 4 DS unverändert 102 DS (abzüglich 2 x 2 DS für Deputatsreduzierungen bei Professor Dr. R. und Professor Dr. B., deren Berechtigung hier einmal unterstellt werden soll)

vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2012 – 1 L 584/12 u.a. – S. 31 – betreffend das WS 2011/2012.

Zusammenfassend lässt sich danach feststellen, dass die Veränderungen bei den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Fachrichtungen 2.1 und 2.2 gegenüber dem Studienjahr 2011/2012 nicht zu einer Verringerung der Kapazität geführt haben, der durch Ansatz eines höheren Lehrdeputats in den Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen wäre.

Soweit einige der Antragsteller die Verwendung einer „neugeschaffenen“ Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters für Dienstleistungen im Studiengang Pharmazie beanstanden, ist folgendes zu bemerken: Die Einwendungen betreffen offenbar die – eher historischen – Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 21 und 25 seines Beschlusses zur Nachfolge von Dr. N., dem keine Lehraufgaben mit Ausnahme freiwilliger unvergüteter Lehrtätigkeit außerhalb der Dienstzeit übertragen war und der auf dieser Grundlage allerdings bis zum Wintersemester 2004/2005 zwei Lehrveranstaltungen im Studiengang Pharmazie – Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ sowie „Praktikum/Kursus der Physiologie“ – bestritten hat. Für diese Lehrtätigkeit wurden, da Dr. N. bei der Vorklinischen Lehreinheit nicht mit einem Lehrdeputat berücksichtigt war, auch keine Exportleistungen vom Lehrangebot dieser Lehreinheit zum Abzug gebracht. Nach dem Ausscheiden von Dr. N. wurde seine Stelle mit einem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 DS besetzt; zugleich wurden – was schon der Bilanzierungssymmetrie entspricht – die für das Fach Pharmazie aus dem Lehrangebot der Vorklinischen Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen nunmehr als Export der letztgenannten Lehreinheit berücksichtigt. Diese seit dem Wintersemester 2004/2005 bestehende Handhabung ist von den Saarländischen Verwaltungsgerichten stets gebilligt worden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon nunmehr abzuweichen.

8. Lehrdeputat befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter

Die Antragsgegnerin hat gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL die Lehrverpflichtung von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihrer Kapazitätsberechnung regelmäßig mit 4 LVS/DS zum Ansatz gebracht. Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – der im Zeitpunkt der Erstellung der der Festsetzung der Studienplatzzahl in der ZZVO 2012/2013 vom Mai 2012 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnung noch nicht vorlag, hat sie die Lehrverpflichtung von Frau Dr. D., die als akademische Oberrätin auf Zeit eingestellt wurde, von 4 LVS/DS auf 7 LVS/DS angehoben. Hieraus errechnete sich ein weiterer, und zwar der „284.“ Studienplatz, den die Antragsgegnerin dann im November 2012 unter denjenigen Studienbewerbern, die bei ihr einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt hatten, verlost hat

vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1.3.2013 im erstinstanzlichen Verfahren sowie die in erster Instanz vorgelegte „aktualisierte“ Kapazitätsberechnung.

Das Verwaltungsgericht hat diese Ansätze gebilligt.

Hiergegen wenden sich Antragsteller mit ihren Beschwerden und machen zum Teil geltend, zu prüfen sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckentfremdung, ob befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ihre Promotionsziele aufgegeben hätten. Mit Rücksicht auf das Kapazitätserschöpfungsgebot sei dies auch im Einzelfall beachtlich. Der bloße Hinweis auf die personelle Fluktuation bei diesen Stellen genüge nicht. Das Verwaltungsgericht hätte in jedem Einzelfall klären müssen, ob eine Weiterqualifikation tatsächlich stattfinde; auch die bloße „Selbsteinschätzung“ der betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiter sei insoweit nicht ausreichend. Andere Antragsteller wenden ein, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob Befristungsabreden aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen für unwirksam erklärt worden seien. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität.

Die Frage der Lehrverpflichtung aus Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter war in den zurückliegenden Jahren ziemlich regelmäßig Gegen-stand von Kapazitätsprozessen

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – und vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -,

die den Prozessbevollmächtigten der die diesbezüglichen Einwendungen erhebenden Antragsteller bekannt ist und an der nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten ist, gilt im Ansatz, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und sonstiger Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ist. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe gemessen in Deputatsstunden. Diese Bestimmung normiert das sogenannte abstrakte Stellenprinzip, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson bestimmt, die einer konkreten zuvor gebildeten Stellengruppe angehört. Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspersonal nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt

BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360.

Der Umfang der Lehrverpflichtung ist – wie bereits angesprochen – in der auf der Grundlage der §§ 31 Abs. 4, 37 Abs. 7 und 38 Abs. 3 UG SL erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 – LVVO 2008) geregelt, die in ihrem § 5 Abs. 1 Nr. 4 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von 4 DS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 DS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 37 Abs. 1 UG SL). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren (§ 37 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UG SL).

Allerdings knüpft § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2008, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es freilich nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Denn wie dem Gericht aus den Eilrechtsschutzverfahren der zurückliegenden Jahre betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in Numerus-Clausus-Fächern bekannt ist

vgl. zum Beispiel Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –,

werden Wissenschaftlerstellen bei der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt. Abweichungen hiervon, das heißt die Begründung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse, sind im Einzelfall nur auf der Grundlage einer positiven Präsidiumsentscheidung zulässig.

Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der – befristet zu besetzenden – Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.

Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an.

Auch ist es zumindest primär nicht von Bedeutung, ob bei den Beschäftigungsverhältnissen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen der Vorklinischen Lehreinheit die arbeitsrechtlichen Befristungsobergrenzen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes vom 12.4.2007 – BGBl. I, S. 506 – (im Folgenden: WissZeitVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen für noch bis zum 17.4.2007 abgeschlossene Verträge (§ 6 WissZeitVG) jeweils gewahrt sind

vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -.

Anlass zu einer näheren Nachprüfung sieht der Senat freilich dann, wenn sich Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrundeliegende Annahme nicht gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. –

anknüpfend an § 37 Abs. 3 Satz 3 UG SL, in dem außer von der Vorbereitung einer Promotion ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch die Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere und letztlich der „Erarbeitung“ einer Lebensstellung im Rahmen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält.

Auch wenn es danach für die Beurteilung nicht primär darauf ankommt, ob – arbeitsrechtlich – die nunmehr im Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz vorgesehenen Obergrenzen für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingehalten sind oder dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch sonst in jeder Hinsicht im Einklang mit diesen oder anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen steht, lassen sich den Regelungen dieses Gesetzes doch gewisse Anhaltspunkte dahin entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. So sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Ebenfalls berücksichtigt werden können gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, wobei diese Verlängerung nicht auf die nach § 2 Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG). Auch wenn danach Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet werden, lässt sich den genannten Regelungen das gesetzgeberisches Anliegen entnehmen, befristete Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation bis zu einer Dauer von insgesamt 12 Jahren zu ermöglichen, wobei diese Zeitspanne bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beziehungsweise im Falle von Kinderbetreuung auch noch ausgedehnt werden kann. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Ansicht, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen dieser zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren, gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung, bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können. Sollte dieser zeitliche Rahmen – aus welchen Gründen auch immer – überschritten werden, darf die gleichwohl erfolgte Fortsetzung der befristeten Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation – ungeachtet der Frage ihrer arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – einer besonderen Rechtfertigung, an die um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger sie dauert. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Inhaberin/dem Inhaber einer Juniorprofessur, der oder dem nach maximal 6-jähriger befristeter Beschäftigung bis zur Promotion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) gemäß § 35 UG SL eine Zeitspanne von maximal 6 Jahren zum Erwerb einer weiteren Qualifikation zur Verfügung gestellt wird, in der „zweiten Anstellungsphase“ (nach drei Jahren,

vergleiche www.kmk.org>wissenschaft/ Hochschule>DienstrechtundBesoldung>Lehrverpflichtung)

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2008 eine Lehrverpflichtung von 6 DS zu erfüllen hat.

Hiervon ausgehend und insbesondere mit Blick auf den dargelegten zeitlichen Rahmen, den das Wissenschaftszeitarbeitsgesetz für eine befristete Beschäftigung zum Erwerb einer eigenständigen wissenschaftlichen Qualifikation zur Verfügung stellt, hat der Senat in den Kapazitätsprozessen des Jahres 2010/2011 einen Vergleich der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2006), die der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 zugrunde lag, mit derjenigen vorgenommen, die für die Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2010/2011 maßgeblich war (Stand 13.3.2010). Hierbei hat sich ergeben, dass nach nur vier Jahren lediglich noch drei der auf der früheren Liste aufgeführten 27 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf befristeten Stellen tätig waren, die sich freilich nach wie vor ihrer eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung widmeten. Von diesen drei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen ist auf der Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2012 betreffend die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/2013 nur noch eine als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Bei ihr handelt es sich um Frau Dr. D., für die als akademische Oberrätin auf Zeit – wie bereits angesprochen – ein Deputat von 7 LVS/DS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt ist. Sind danach bis auf Frau Dr. D. alle derzeit vorhandenen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nach dem 1.3.2006 eingestellt worden und bezogen auf den 1.3.2012 maximal 6 Jahre (§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz) tätig, so zeigt ein weiterer aus Anlass der vorliegenden Rechtsmittelverfahren angestellter Vergleich der – den einwendungsführenden Antragsteller übersandten – Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2008 für das Studienjahr 2008/2009 mit derjenigen vom 1.3.2012 für das hier in Rede stehende Studienjahr, dass von am 1.3.2008 aufgeführten insgesamt 44 überwiegend auf Teilzeitstellen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (davon 38 namentlich benannt und 6 mit NN gekennzeichnet) in der Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2012 – abgesehen von Frau Dr. D. – noch 7 namentlich benannte befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeführt sind. Eine dieser Mitarbeiterinnen ist dabei der Stiftungsprofessur von Frau Professor Dr. L. zugeordnet

Teil I „Stellenpläne der Kapazitätsberechnung (Fachrichtung 2.2 Physiologie, C, letzte Spalte)

und nach Maßgabe der dahingehenden Bestimmung des Stifters nicht mit einem Lehrdeputat zu berücksichtigen. Da auch dieser Vergleich die bei zweckentsprechender Verwendung der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu erwartende hohe Fluktuation belegt und zudem für eine der Zweckbestimmung entsprechende Stellenbewirtschaftung der Umstand spricht, dass drei in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2008) noch als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter geführte Lehrpersonen (FR 2.1 Dr. S. und Dr. K., FR 2.3 Dr. J.) in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2012) nunmehr als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter genannt sind, besteht für den Senat kein Grund zu der Annahme, bei der Antragsgegnerin würden Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zweckwidrig mit Personen besetzt, denen bei konkreter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Im Hinblick hierauf sieht er ferner keine Veranlassung, mit Blick auf den ersichtlich „ins Blaue“ geäußerten Verdacht, es könnte wissenschaftliche Mitarbeiter geben, die ihr Promotionsziel aufgegeben hätten oder bei denen die Befristungsabrede arbeitsgerichtlich für unwirksam erklärt worden sei, in weitere Ermittlungen einzutreten

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2013 – 13 C 14/13 -.

9. Deputatsermäßigungen

Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen für

Prof. Dr. L. – Forschungsdekan -: 4,5 DS
Prof. Dr. B. – Sprecher des Graduiertenkollegs 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“ -: 2 DS,
Prof. Dr. R. – Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 -: 2 DS
und
Prof. Dr. Z. – Prüftätigkeit im DFG – Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen Mechanismen von Liganten des ribosomalen Tunnelausgangs -: 2 DS

gebilligt.

Eine Reihe von Antragstellern hält die Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. von 9 LVS auf 4,5 LVS wegen der Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans nach Wiederwahl am 22.10.2012 für nicht gerechtfertigt. Diese Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, es fehle an einer formell korrekten Entscheidung über die Deputatsreduzierung. Diese lasse sich nicht allein mit einer Verlängerung der Funktionswahrnehmung begründen. Auch der Umfang der zugestandenen Reduzierung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. An einer anderen Hochschule werde dem Studiendekan eine Deputatsreduzierung von 2 DS zugebilligt. Auch bei Professor Dr. B. und Professor Dr. R. fehle eine Nachprüfung, welche Gründe die Zubilligung der höchstzulässigen Reduzierung rechtfertigten. Hinsichtlich der Deputatsreduzierung für Professor Dr. Z. wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. – von einigen geltend gemacht, es fehle nach wie vor an einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 LVVO SL. Andere Antragsteller weisen darauf hin, dass § 10 Abs. 5 LVVO SL nur eine Deputatsreduzierung für einen begrenzten Zeitraum ermögliche, Professor Dr. Z. diese jedoch - wie die Kapazitätsprozesse der vergangenen Jahre zeigten – als Dauerermäßigung zugestanden werde. Diese Einwände führen nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität.

Mit der Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. hat sich der Senat in seinen Beschlüssen vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. - sowie vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – eingehend befasst und diese gebilligt. Er hat hierbei darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL eine Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion Forschungsdekan zwingend zu gewähren ist und Ermessen lediglich hinsichtlich des Umfanges dieser Ermäßigung bis zur normativen Obergrenze besteht. Er hat ferner berücksichtigt, dass Professor Dr. L., der erstmals am 19.10.2009 und damit nach Beginn des damaligen Berechnungszeitraumes (Wintersemester 2009/2010, Semesteranfang 1.10.2009) für das verbleibende Jahr des in das Amt des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin übergewechselten ursprünglichen Forschungsdekans Professor Dr. H. in das Amt des Forschungsdekans gewählt worden war, mit Blick auf § 5 KapVO erst zum Studienjahr 2010/2011 eine Deputatsermäßigung in Anspruch genommen hat, die ihm auf entsprechenden Antrag vom April 2010 durch Beschluss des Universitätspräsidiums vom 30.9.2010 zugestanden wurde. Hierbei hat der Senat akzeptiert, dass die erneute Wahl von Professor Dr. L. zum Forschungsdekan für zwei weitere Jahre erst am 15.10.2010 nach dem Präsidiumsbeschluss erfolgt ist, also zum Beschlusszeitpunkt lediglich antizipiert war. Hiervon ausgehend ist auch die Anerkennung dieser Deputatsermäßigung für die nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. im Oktober 2012 begonnene nächste Amtsperiode als Forschungsdekan rechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung im Frühjahr 2012 die im Oktober 2010 begonnene Amtsperiode von Professor Dr. L., für die kraft ausdrücklichen Präsidiumsbeschlusses eine Deputatsermäßigung im Umfang von 4,5 DS zugebilligt worden war, noch nicht abgelaufen war. Im Berechnungszeitpunkt war Professor Dr. L. danach Forschungsdekan mit einer Deputatsermäßigung von 4,5 DS. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Gegebenheiten bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes etwas ändern würde, waren für die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht erkennbar. Zwar stand mit Ablauf der Amtsperiode im Oktober 2012 die Neuwahl eines Forschungsdekans im Raum; die Antragsgegnerin musste freilich im Zeitpunkt ihrer Kapazitätsberechnung nicht unterstellen, dass es nicht zu einer erneuten Wahl von Professor Dr. L. kommen würde. Ebenso wenig brauchte sie das Erfordernis einer erneuten Wahl von vorneherein zum Anlass zu nehmen, vom Ansatz einer Deputatsreduzierung für Professor Dr. L. abzusehen, obwohl dieser die Funktion zum Berechnungsstichtag noch ausübte. Die Einschätzung, dass Professor Dr. L. Forschungsdekan bleiben würde, hat sich dann auch bestätigt. Zu einer maßgeblichen Veränderung der Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes – Semesterbeginn 1.10.2012 – der gemäß § 5 KapVO SL Rechnung zu tragen gewesen wäre, ist es demnach nicht gekommen. Auch wenn man der Ansicht ist, nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. hätte es, obwohl sie der Sache nach lediglich auf die Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Inhabers dieser Funktion hinausläuft, einer erneuten Entscheidung des Universitätspräsidiums über den Umfang der Deputatsreduzierung bedurft, und in ihrem Fehlen eine „wesentliche“ Veränderung der Daten im Verständnis von § 5 Abs. 2 KapVO SL sieht, so ist jedenfalls bezogen auf das hier in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 zu berücksichtigen, dass die Wahl erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte und für die Antragsgegnerin vor Beginn dieses Zeitraumes nicht erkennbar war, dass eine solche Entscheidung versäumt werden würde.

Was den Umfang der Professor Dr. L. bewilligten Deputatsverminderung anbelangt, so hat der Senat in seinem Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. – ausgeführt:

„Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes HOMFOR sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“

Hieran ist nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten, zumal die Antragsteller keine Umstände aufgezeigt haben, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben.

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verminderung der Deputate der Professoren Dres. B., R. und Z..

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – betreffend inhaltsgleiche Rügen eines Antragstellers der Kapazitätsprozesse des Vorjahres ausgeführt:

„Was die von einem der Antragsteller beanstandeten Deputatsreduzierungen für die Prof. Dres. B*., R*. und Z. anbelangt, so hat der Senat in seinem bereits angeführten Beschluss vom 1.7.2011 die Minderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. B. gebilligt. Dem hiergegen erhobenen Einwand des diese Einwände vorbringenden Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass der Normengeber in § 10 Abs. 2 LVVO SL die Zubilligung von Deputatsminderungen für unter anderem Leitung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs ausdrücklich vorsieht, also gerade nicht davon ausgeht, dass es sich insoweit um den regelmäßigen Dienstpflichten zuzuordnende und hinsichtlich des Aufwandes auch dort zu berücksichtigende Aufgaben handelte. In dem Senatsbeschluss vom 1.7.2011 ist ferner dargelegt, dass die Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben beschränkt ist, sondern die wissenschaftliche Koordination, die Führung der Geschäfte und die Außenvertretung des Kollegs umfasst. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Ansatz einer Deputatsreduzierung für Prof. Dr. R. wegen der von diesem wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 akzeptiert. Im Falle von Prof. Dr. Z. hat der Senat die Deputatsreduzierung in dem Beschluss vom 1.7.2011 betreffend das Wintersemester 2010/2011 abgelehnt, weil die damalige Entscheidung des zuständigen Hochschulgremiums auf § 10 Abs. 2 LVVO SL und nicht auf die nach Ansicht des Senats einschlägige, strengere Anforderungen stellende Bestimmung des § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützt war. Der Mangel ist für das hier in Rede stehende Studienjahr ausgeräumt: Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15.9.2011 eine auf § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützte Ermessensentscheidung getroffen, die – was die Art der von Prof. Dr. Z. wahrgenommenen Aufgaben anbelangt – aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, rechtlich nicht zu beanstanden und mit Blick auf den in dem Ermäßigungsantrag vom 9.9.2011 beschriebenen Umfang der Inanspruchnahme durch die wahrgenommenen Funktionen auch der Höhe nach nicht unvertretbar ist. Prof. Dr. Z. beziffert den Umfang seiner Inanspruchnahme als DFG-Fachgutachter nachvollziehbar mit 320 Stunden im Jahr und den als Sprecher der DFG-Forschergruppe mit 84 Stunden im Jahr. Selbst wenn die Umrechnung dieses Aufwandes auf insgesamt (11 + 3 =) 14 SWS so nicht akzeptabel sein dürfte, da – einer Semesterwochenstundenlehre (einschließlich Vor- und Nachbereitung) ein Aufwand von 3 Zeitstunden entspricht, liegt bei einem hier anzunehmenden Aufwand von (320 + 84 =) 404 Zeitstunden umgerechnet in (404 : 3 =) 134 Stunden Lehre bezogen auf 28 Semesterwochen im Jahr eine Inanspruchnahme im Umfang von rund 4,8 SWS vor, für die eine Ermäßigung von 2 SWS gewährt wird.“

(* Im Text des damaligen Beschlusses durch das Anonymisierungsprogramm mit „S.“ und „T.“ abgekürzt.)

Auch hieran hält der Senat unter Würdigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens fest. Soweit gegenüber der Verminderung des Deputats von Professor Dr. Z. im Ansatz zutreffend eingewendet wird, § 10 Abs. 5 LVVO SL erlaube nur eine Deputatsreduzierung für eine begrenzte Zeit, ist zu bemerken, dass – wie die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16.7.2012 zeigen – die Verringerung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. Z. auf dieser Grundlage für das Studienjahr 2011/2012 erstmals bewilligt wurde. In den Kapazitätsprozessen des Studienjahres 2011/2012 hat der Senat hingegen die Anerkennung der damals auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 LVVO SL bewilligten Deputatsreduzierung abgelehnt.

10. Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie

Von Antragstellern wird unter verschiedenen Gesichtspunkten die Ermittlung des Dienstleistungsexports der Vorklinischen Lehreinheit in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie thematisiert. Teilweise wird im Hinblick auf die durch ZZVO 2011/2012 vom 5.5.2011 (Amtsblatt 2011, 146) festgesetzte Zahl von 25 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2011/2012 die für die Ermittlung des Dienstleistungsexports angesetzte Zahl von 29 Studierenden in Zweifel gezogen und in diesem Zusammenhang auch gefordert, einen Zahnmedizinstudenten, der sich gegen Ende des Wintersemesters 2011/2012 exmatrikuliert hatte, herauszurechnen. Teilweise wird geltend gemacht, von der zum Ansatz gebrachten Studierendenzahl sei ein Schwundabschlag vorzunehmen. Außerdem wird die Auffassung vertreten, die Zahl der Doppelstudenten sei im Mittel nicht mit 2, sondern mit 1 anzusetzen, und die Prüfung verlangt, ob nach dem Wintersemester 2011/2012 Doppelstudenten in höheren Fachsemestern eingeschrieben worden seien. Hinsichtlich des Dienstleistungsexports in dem Studiengang Pharmazie wird die Möglichkeit von Doppelstudenten in den Studiengängen Medizin und Pharmazie in den Raum gestellt und eine erneute Prüfung verlangt. Keine dieser Einwendungen führt zur Feststellung zusätzlicher Kapazität.

a) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass nach § 11 Abs. 2 KapVO SL zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von dieser auf eine Prognose der Studienanfängerzahlen abstellenden Bestimmung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat. Abgesehen davon, dass – wie bereits angesprochen - die eine Prognose fordernde Regelung des § 11 Abs. 2 KapVO an die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen anknüpft und die Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vorgibt, gibt auch die Berechnungsformel zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit Anlage 1 zur KapVO unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, der als „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges“ definiert ist. Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des zweiten Abschnitts der KapVO durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung wie zum Beispiel der Dienstleistungsabzug, zu überprüfen ist. Das geht aus der Überschrift des dritten Abschnitts der KapVO hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen – zum Beispiel abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit – findet und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick darauf, dass eine prognostische Entscheidung zu treffen ist und die Kapazitätsberechnung gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage eines Stichtages erstellt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraumes liegt, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –

regelmäßig rechtlich unbedenklich, wenn die Antragstellerin für ihre Entscheidung auf die Studienanfängerzahlen früherer Semester zurückgreift, zumal die aktuellen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Fächern im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin in aller Regel noch nicht feststehen werden. Zwar sehen die Absätze 2 und 3 des § 5 KapVO SL nach näherer Maßgabe die Berücksichtigung von erkennbaren Änderungen beziehungsweise eine Neuermittlung und Neufestsetzung bei Eintreten wesentlicher Änderungen vor. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der aktuell festgelegten Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen für den Berechnungszeitraum würde die Kapazitätsberechnung, was die Ermittlung des Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger einem generellen Änderungsvorbehalt unterwerfen. Hinzu kommt, dass in der Berechnung den Exportaufwand mindernde Doppelstudenten zu berücksichtigen sind. Wird hinsichtlich der Zahl dieser Studenten auf die Gegebenheiten zurückliegender Semester abgestellt, so ist es systemgerecht, dies auch bei der Ermittlung der Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zu tun. Hiernach ist es prinzipiell zu billigen, dass die Antragsgegnerin zur Bestimmung der Studienanfängerzahlen im Studiengang Zahnmedizin in dem das Studium nur zum Wintersemester begonnen werden kann, letztlich auf die Studienanfängerzahl des WS 2011/2012 abgestellt hat, des letzten Semesters vor Erstellung der Kapazitätsberechnung und dem Beginn des Berechnungszeitraumes, zu dem das Zahnmedizinstudium aufgenommen werden konnte. Dass diese Zahl, wie in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebracht, 29 betrug, hat die Antragsgegnerin unter Beifügung einer das Zustandekommen dieser Zahl erläuternden Stellungnahme des Leiters des Studierendensekretariats vom 6.5.2013 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Danach erfolgt die Immatrikulation von 29 Studierenden als Folge von Überbuchungen der Stiftung für Hochschulzulassung und geht die in den Kapazitätsprozessen betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2011/2012 in einer Eidesstattlichen Versicherung vom 13.3.2012 angegebene Zahl von 28 immatrikulierten Studierenden darauf zurück, dass sich ein Studierender am 23.2.2012 exmatrikuliert hatte. Soweit in der Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 29.4.2013 die Immatrikulation eines weiteren Studierenden in den Raum gestellt ist, beruht das auf einen Missverständnis bezüglich des zeitlichen Ablaufs, da das Gericht der Annahme war, die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.3.2013 genannte Zahl von 28 Zahnmedizinstudierenden beruhe auf einer Auskunft über die Zahl der zu Semesterbeginn 2011/2012 eingeschriebenen Zahnmedizin Studierenden. Im Übrigen ist es, nicht zuletzt aus Gründen der Handhabbarkeit und im Hinblick darauf, dass es um eine Prognose auf der Basis der bisherigen Studienanfängerzahlen geht, nicht zu beanstanden, dass Exmatrikulationen, die zu einem späteren Zeitpunkt – wie hier am Ende der Vorlesungszeit – stattfinden, wegen des Kapazitätsverbrauchs nicht von der Studienanfängerzahl zum Abzug gebracht werden.

Was dann die Zahl der berücksichtigten Doppelstudenten – hier Doppelstudenten, die bereits im Studiengang Zahnmedizin Veranstaltungen des Vorklinikums besucht haben und deshalb im Vorklinischen Studienabschnitt des Humanmedizinstudiums weniger Lehre nachfragen – anbelangt, so bestehen gegen die vorgenommene Mittelwertbildung keine Bedenken: Da im Sommersemester 2011 kein solcher Doppelstudent immatrikuliert war, im Wintersemester 2011/2012 hingegen 2, ergibt sich ein Mittelwert von Aq/2=1, aus dem dann verteilt auf die vier Semester des Vorklinischen Studienabschnitts in der Humanmedizin ein Ansatz von 0,25 resultiert. Da Studienanfängerzahlen des Sommersemesters 2011 und des Wintersemesters 2011/2012 damit korrespondierend auch die in diesen Semestern eingeschriebenen Doppelstudenten die Prognosegrundlage sind, ist es ferner unerheblich, ob – was einer der Antragsteller in den Raum stellt – zu einem späteren Zeitpunkt Doppelstudierende in höheren Fachsemestern aufgenommen wurden.

b) Auf die gerichtliche Anfrage betreffend Doppelstudenten in den Studiengängen Humanmedizin und Pharmazie hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine dahingehende Stellungnahme des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats vom 6.5.2013 mitgeteilt, dass es weder im Sommersemester 2011 noch im Wintersemester 2011/2012 Doppelstudierende gab, die gleichzeitig in den Studiengängen Humanmedizin und Pharmazie immatrikuliert waren. Der Senat sieht keinen objektiven Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

II. Lehrnachfrage

1. Gruppengröße der Vorlesungen (g = 180)

Zahlreiche Antragsteller beanstanden den vom Verwaltungsgericht gebilligten Ansatz einer Gruppengröße von (g = ) 180 bei der Bestimmung des Curricularanteils der Vorlesungen. Zum Teil wiederholen sie das diesbezügliche Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten in Kapazitätsprozessen früherer Jahre und setzen sich mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 – u.a., veröffentlicht bei Juris,

auseinander, die sich der nunmehr für Hochschulzulassungsstreitigkeiten zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – veröffentlicht bei Juris

zu Eigen gemacht hat. Sie machen im Wesentlichen geltend, mit Blick auf die Zulassungszahl der 26 Hochschulen mit Zulassung ausschließlich zum Wintersemester und der 9 Hochschulen mit semesterlicher Zulassung zeige, dass dem Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 bei Vorlesungen jeglicher Realitätsbezug fehle. Denn bei Hochschulen mit jährlicher Zulassung belaufe sich die durchschnittliche Ausbildungskapazität auf 275 Studienplätze; bei den 9 Hochschulen mit semesterlicher Zulassung betrage sie rund 190 Studienplätze je Semester. Dass der Ansatz einer den tatsächlichen Zulassungszahlen entsprechenden über 180 hinausgehenden Gruppengröße sich im Klinischen Ausbildungsabschnitt kapazitätserhöhend auswirkte, sei nicht so recht nachvollziehbar, da die Hochschulen die Kapazität des Klinischen Ausbildungsabschnitts – oft ohne Erstellung einer Kapazitätsberechnung – allein nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität festsetzten. Der Normgeber habe auf das ihm bekannte Problem seit Jahren nicht reagiert. Die Gerichte seien gehalten, aus dieser Untätigkeit Konsequenzen zu ziehen. Die Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen ergebe sich aus dem überholten ZVS-Beispielstudienplan. Ihre Ableitung sei von einem der „Väter“ der KapVO anlässlich einer Beweisaufnahme am 23.2.1981 vor dem VGH München dahingehend erläutert worden, man sei davon ausgegangen, dass etwa 50 Prozent der Vorlesungen im einsemestrigen und 50 Prozent im zweisemestrigen Turnus angeboten würden, ferner dass eine Hälfte der Hochschulen die Jahres- und die andere Hälfte die semesterliche Zulassung praktiziere. Von dieser Annahme sei heute nichts mehr übrig: Weder gebe es einen ZVS-Beispielstudienplan, noch praktizierten die Hochschulen jeweils hälftig die jährliche und die semesterweise Zulassung. Auch habe sich der Umfang der Vorlesungen (im Vorklinischen Studienabschnitt) von 34 SWS auf 48 SWS erhöht. Bereits im Jahre 2003 hätten sich durchschnittliche jährliche Zulassungszahlen von 267,5 ergeben, sei mithin die Gruppengröße von g = 180 um rund 50 Prozent überschritten worden. Auf die Billigung der Gruppengröße von g = 180 durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1981 – 7 M 1.89 – könne nicht mit Erfolg verwiesen werden, zumal dieses Gericht seinerzeit über keinerlei Erfahrung in Kapazitätsprozessen verfügt habe. Zudem seien die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts spätestens 1990 durch die Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung (vom 21.12.1989 – BGBl. I Seite 2549 -), die eine Erhöhung der Seminarstunden mit sich gebracht habe, obsolet geworden. Erst recht gelte das bei Zugrundelegung der derzeit maßgeblichen Fassung der Ärztlichen Approbationsordnung, die für Seminare eine Gruppengröße von g = 20 festlegen mit der Folge, dass der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Seminare mit der Gruppengröße von – damals – g = 30 seien „mit aggregiert“ die Grundlage entzogen sei. Die veränderten Umstände würden von einer ganzen Anzahl von Hochschulen berücksichtigt, indem den Kapazitätsberechnungen höhere Gruppengrößen und teilweise die tatsächliche Gruppengröße zugrunde gelegt würden. Eine Reihe von Verwaltungsgerichten haben die Gruppengrößen von g = 180 ausschließlich unter Verweis darauf gebilligt, dass die tatsächliche Zulassungszahl der betreffenden Hochschule bei 180 liege. In diesen Fällen sei freilich zu berücksichtigen, dass die Vorlesungen üblicherweise für Studierende der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam angeboten würden, sodass die Gruppengröße durch Addition der Zulassungszahlen beider Studiengänge zu ermitteln sei. Es könne keine Rede davon sein, dass bundeseinheitlich mit einer Gruppengröße von g = 180 gerechnet werde. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einer Entscheidung vom 30.11.2004 – 2 NB 430/03 – eine Gruppengröße von g = 250 zum Ansatz gebracht, diese Rechtsprechung freilich in geänderter Besetzung mit Beschluss vom 27.2.2009 – 2 NB 154/08 – wieder aufgegeben. Das OVG Münster habe den Wert von g = 180 unter Bezugnahme auf einen dem Normgeber zuzubilligenden weiten Spielraum akzeptiert. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ausgehend von der Erwägung, dass es mit dem Kapazitätsberechnungssystem nicht zu vereinbaren wäre, Betreuungsrelationen alljährlich anhand der Hochschulwirklichkeit neu zu bestimmen, eine gewisse „Robustheit“ dieses Parameters gegenüber Veränderungen postuliere, hätte die Frage geklärt werden müssen, wann trotz dieser „Robustheit“ die tatsächlichen Veränderungen so gravierend seien, dass eine gerichtliche Korrektur erforderlich sei. Solche gravierenden Veränderungen seien seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1981 eingetreten. Das Argument, der Verordnungsgeber habe an den Parameter g = 180 auch bei der Festlegung des aktuellen CNW von 8,2 festgehalten, bedeute lediglich, dass dann eben der CNW von 8,2 beziehungsweise der CA der Vorklinik von 2,42 verfassungswidrig seien, denn der Normgeber habe trotz der Veränderungen den Ansatz in keiner Weise problematisiert oder – mit anderer Begründung – festgeschrieben. Soweit der Senat annehme, es sei nicht gerechtfertigt, für den Vorklinischen und den Klinischen Studienabschnitt mit unterschiedlichen Gruppengrößen von Vorlesungen zu rechnen, handele es sich um ein Scheinargument, weil wie bereits angesprochen die klinische Ausbildungskapazität bei allen anderen Hochschulen gemäß § 17 KapVO festgelegt werde. Wenn man zu dem Ergebnis gelange, dass der Wert von g = 180 keinen Realitätsbezug mehr habe, so erfasse das auch den CNW von 8,2 und auch insoweit müsse dann eine Korrektur erfolgen. Auch der Hinweis auf die Mittelwertbildung sei verfehlt. Für den Lehraufwand des Dozenten sei es unerheblich, ob er eine Vorlesung vor 400 oder vor 200 Studierenden halte. Das sei das Argument für die Anwendung des sogenannten Vorlesungsvorwegabzugs, der zwar vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sei, aber letztlich die praktikablere Methode der Kapazitätsberechnung darstelle. Auch könne nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, dass sich infolge der Novellierung der Kapazitätsverordnung im Jahr 2003 sowohl die Zahl der Seminare mit begrenzter Teilnehmerzahl als auch die Zahl der Vorlesungsstunden erhöht habe und sich das irgendwie ausgleiche. Der geringere Lehraufwand für Vorlesungen könne auf Teilstudienplätze in der Vorklinik umgerechnet werden. Zum Teil halten die einwendungsführenden Antragsteller den Ansatz einer konkreten Gruppengröße addiert aus den Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für geboten; zum Teil sind sie der Ansicht, es müsse mit einem Wert von g = 270 gerechnet werden.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Es sieht dabei davon ab, seine Erwägungen, die den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die sich mit ihnen auseinandersetzen, bekannt sind, im Einzelnen zu wiederholen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt, dass verschiedene Hochschulen - kapazitätsfreundlich – in ihren Kapazitätsberechnungen Gruppengrößen für Vorlesungen zum Ansatz bringen, die den hier umstrittenen Parameter von g = 180 überschreiten. Ihm ist ferner nicht verborgen geblieben, dass die Frage der Betreuungsrelation bei Vorlesungen in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird, wobei freilich zu bemerken ist, dass die wohl überwiegende Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, soweit sie sich in jüngerer Zeit mit diesem Streitpunkt befasst hat, an dem Wert von g = 180 festhält

vgl. zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.8.2012 – 2 NB 359/11 -, zitiert nach Juris, OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 – 5 NC 47.10 – zitiert nach Juris, Rdnr. 5 f. mit ausführlicher Begründung; OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 – 13 C 36.13 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 20.2.2013 – NC 2 B 39/12 -, zitiert nach Juris Rdnr. 15.

Der VGH München, den ein Teil der Antragsteller anführt, hat in seiner Entscheidung vom 30.4.2012

- 7 CE 12.10044 u.a. -, zitiert nach Juris Rdnr. 21

den – kapazitätsgünstigen - Ansatz der am Streit beteiligten Hochschule zwar gebilligt; seine ergänzende Bemerkung, eine weitere Anhebung sei nicht geboten, als Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung

Beschluss vom 27.7.2006 – 7 CE 06.10037 –,

in der der Ansatz von g = 180 bestätigt wurde, zu verstehen, stellt jedoch nach Ansicht des Senats eine „Überinterpretation“ dar, zumal der VGH München außerdem ausführt, das Kapazitätsrecht verlange ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit und auch der in jenen Verfahren von der betreffenden Hochschule zugrunde gelegte Wert von g = 200 deutlich hinter dem zurückbleibt, was den Antragstellern als gebotene Anpassung vorschwebt. Abgesehen von dem eher quantitativen Befund, der sich aus einer Auswertung der aktuelleren Rechtsprechung ergibt, ist zu dem Beschwerdevorbringen folgendes zu bemerken: Dem Einwand, die Gruppengröße bei Vorlesungen spiele für die Kapazitätsberechnung im Klinischen Ausbildungsabschnitt keine Rolle, weil die Kapazität dieses Ausbildungsabschnittes typischerweise durch die patientenbezogene Ausbildungskapazität bestimmt werde und von daher eine Reihe von Hochschulen von einer Kapazitätsberechnung nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung absehe, ist entgegenzuhalten, dass diese letztlich allein auf den Überprüfungstatbestand des § 17 KapVO abstellende Handhabung nichts daran ändert, dass das Regelungssystem der KapVO von der Durchführung einer Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der für die Bemessung des Lehraufwandes maßgeblichen Curricularnormwerte ausgeht (§ 13 KapVO SL), und der in der Anlage 2 zur KapVO für das – gesamte – Medizinstudium festgelegte CNW 8,2 beträgt. In diesen CNW hat auch der vorliegend umstrittene Parameter g = 180 Eingang gefunden. Im Übrigen wirkt bei der Antragsgegnerin die personalbezogene und eben nicht die patientenbezogene Ausbildungskapazität im Klinischen Studienabschnitt limitierend

vgl. Kapazitätsbericht betreffend den Klinisch-praktischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Antragsgegnerin zum Studienjahr 2012/2013, wonach sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität auf (aufgerundet) 221 Studienplätze und die personalbezogene Ausbildungskapazität auf (abgerundet) 184 Studienplätze beläuft.

Soweit die Antragsteller unter Verweis auf die den Wert von 180 regelmäßig deutlich überschreitenden festgesetzten Zulassungszahlen geltend machen, die Gruppengröße von g = 180 habe sich weit von der Hochschulwirklichkeit entfernt, spricht nach dem Ergebnis einer in den vorläufigen Eilrechtschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Nachprüfung alles dafür, dass der umstrittene Ansatz auch in der Vergangenheit (zu Zeiten des ZDV-Beispielstudienplanes) nicht an den damaligen Zulassungs- beziehungsweise Studienanfängerzahlen orientiert war. So waren beispielsweise durch ZZVO SL vom 31.5.1977 für das Wintersemester 1977/78 für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin 200 Studienplätze festgesetzt, zu denen dann 41 weitere vom Verwaltungsgericht festgestellte und noch einmal 15 zusätzliche vom Oberverwaltungsgericht ermittelte Studienplätze (insgesamt 274 Studienplätze) hinzutraten

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.1978 – I W 1.78/78 u.a. -.

Für die Wintersemester 1980/81 und 1981/82, also in der Zeit, in der Professor Dr. H. vor dem VGH München (Beweisaufnahme am 23.2.1981 nach Angaben der Antragsteller) die Herleitung des Parameters g = 180 erläutert hat, waren an der Antragsgegnerin jeweils 300 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin festgesetzt

ZZVO SL vom 30.5.1980 – Amtsblatt 1980, 702; ZZVO SL vom 1.7.1981 – Amtsblatt 1981, 441.

Es ist daher auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 im Verständnis der von den Antragstellern für unzutreffend erachteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1981

7 N 1/89 – zitiert nach Juris

einen nicht „wörtlich“ beziehungsweise nicht arithmetisch zu verstehenden Mittelwert für alle Vorlesungen des Medizinstudiums darstellt, der zwischen „großen“ und „kleinen“ Vorlesungen, den Hörerzahlen zu Beginn und gegen Ende des Studiums unter Berücksichtigung des typischen Studierverhaltens mittelt, den unterschiedlichen Zulassungszahlen und dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Teil der Vorlesungen nicht jedes Semester stattfindet. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass bei nur jährlicher Studienzulassung die Vorlesungen regelmäßig ebenfalls nur im Jahreszyklus angeboten würden, mag das bei der Antragsgegnerin vielleicht für den Vorklinischen Studienabschnitt zutreffen. Im Klinischen Studienabschnitt, der bei der Antragsgegnerin sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester begonnen werden kann, werden die Vorlesungen – wie im Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – unter Anführung von Beispielen dargelegt, jedenfalls in aller Regel im Semesterturnus gehalten, wobei zu bemerken ist, dass der größere Anteil der Vorlesungen (90 SWS von 138 SWS; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 – 2 X 3/06 – Seite 44) auf den Klinisch-praktischen Studienabschnitt entfällt, während für den Vorklinischen Studienabschnitt gemeinhin von 48 SWS Vorlesungen ausgegangen wird. Den Antragstellern ist zuzugeben, und das hat der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt, dass durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung im Jahr 2003 im medizinischen Studiengang die Zahl der Vorlesungsstunden gegenüber dem früheren Beispielstudiengang deutlich erhöht wurde. Ebenfalls deutlich erhöht hat sich jedoch die Zahl der Kleingruppenveranstaltungen mit – gegenüber früherem – teilweise deutlich höherem Betreuungsaufwand. Von daher kann in dem Umstand allein, dass die Zahl der Vorlesungsstunden zugenommen hat, kein Grund gesehen werden, den Parameter von g = 180, der ersichtlich auch in den aus Anlass der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung auf 8,2 angehobenen CNW Eingang gefunden hat, für obsolet zu halten, zumal mit der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass bei dem betreffenden Wert auch die einen höheren Betreuungsaufwand erfordernden Kleingruppenveranstaltungen mit bedacht sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die – namentlich beim heutigen Stand der Kommunikationstechnik – letztlich kaum verlässlich begrenzbare Zahl der Vorlesungsteilnehmer eben nicht nur mittels Vorlesungen, sondern auch in Kleingruppen ausgebildet werden muss, deren Zahl dann ebenfalls deutlich erhöht werden müssten

vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2013 – 13 C 36/12 -.

Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, bei Erhöhung der Gruppengröße für Vorlesungen sinke deren Curricularanteil und lasse sich der so „ersparte“ Lehraufwand für die Einrichtung zusätzlicher Kleingruppenveranstaltungen nutzbar machen. Diese rein rechnerische Betrachtung, die ihre Grundlage letztlich in dem Kapazitätsberechnungsmodell – kapazitätsfreundlich – fingierten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit findet, lässt nämlich den Umstand unberücksichtigt, dass – in der von den Antragstellern für ihr Anliegen bemühten - Hochschulwirklichkeit der Lehraufwand, den eine Lehrperson für eine Vorlesung erbringt, verbraucht wird, ganz unabhängig davon, wie viel Studierende diese Vorlesung besuchen und deshalb faktisch bei rechnerischen Ansatz einer höheren Betreuungsrelation und damit einhergehend der Verringerung des Curricularanteils der Vorlesung kein „ersparter“ Lehraufwand verbleibt, der für zusätzliche Kleingruppenveranstaltungen verwendet werden könnte. Von daher ist es nicht zu beanstanden, in dem Ansatz von g = 180 auch eine (nicht arithmetisch) zu verstehende Mittelung zwischen Vorlesungen mit unbegrenzter Gruppengröße und Kleingruppenveranstaltungen mit normativ begrenzter Betreuungsrelation zu sehen, mit der der „Hochschulwirklichkeit“ Rechnung getragen werden soll.

Besteht danach auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens kein Grund, die Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 durch einen höheren, an den festgesetzten Zulassungs- beziehungsweise Erstsemesterzahlen orientierten Wert zu ersetzen, so gilt nichts anderes im Hinblick darauf, dass – zumindest ein Teil der Vorlesungen vor allem im Vorklinischen Studienabschnitt sowohl für Studierende der Human- als auch für Studierende der Zahnmedizin angeboten wird. Dieser Umstand ändert zunächst nichts daran, dass der Wert von g = 180 ein Parameter ist, der Eingang in den CNW von 8,2 für den Studiengang Humanmedizin gefunden hat. Hinzu kommt, dass – ausweislich des nach wie vor maßgeblichen Beispielstudienplanes Zahnmedizin (siehe dort am Ende unter „Anmerkungen“) Vorlesungsveranstaltungen, die von Zahnmedizinstudenten zusammen mit Studenten des Studienganges Medizin besucht werden, bei der Ermittlung des – damaligen – Curricularrichtwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind. Von daher erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, dass auch für den Studiengang Zahnmedizin erbrachte Lehrleistungen des Studienganges Humanmedizin, die dort nicht als Exportleistung bzw. Importleistungen erfasst werden, in dem letztgenannten Studiengang zur kapazitätserhöhend wirkenden Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führen sollen

anders offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 5.4.2013 – NC 9 S 1706/12 -, allerdings für den Fall, dass die Hochschule von der ihr durch das Gericht freigestellten Möglichkeit Gebrauch macht, auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende Gruppengröße abzustellen.

Der Senat bleibt nach allem hinsichtlich der Frage der Gruppengröße für Vorlesungen bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ansatz von g = 180 nicht zu beanstanden ist.

2. „Team-Teaching“

Wie bereits in den vorangegangenen Jahren beanstanden Antragsteller die Zuordnung der Lehrleistungen der Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, die von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin ganz oder – im letzten Fall teilweise – im Wege des sogenannten „Team-Teachings“ unter Mitwirkung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt werden, ausschließlich zum Curricular-Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit. Sie machen zum Teil unter Bezugnahme auf eine in den erstinstanzlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung der an Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Ausbildungsabschnitts beteiligten Lehrperson anderer Lehreinheiten und dem Umfang dieser Beteiligungen geltend, diese Mitwirkung erspare den Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erheblichen Lehraufwand auch bei der Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs. Dem müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass der auf diese Lehrveranstaltungen entfallende Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit in der Kapazitätsberechnung im Umfang dieser Ersparnisse reduziert werde. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität. Der Senat hat sich mit der Frage der kapazitätsrechtlichen Zuordnung der im Wege sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen in seinen Beschlüssen vom 1.7.2011 – 2 B 45 /11.NC – und vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC – ausführlich auseinandergesetzt. Er hat in dem erstgenannten Beschluss hierzu ausgeführt:

„Das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ wird von den Fachrichtungen Anatomie, Biochemie und Molekularbiologie sowie Physiologie als Lehrveranstaltung mit Patientenvorstellung in drei Abschnitten durchgeführt. Es wird – soweit hier wesentlich – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Weise veranstaltet, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch die Lehrpersonen der beteiligten Vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und die Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird. Da während der Lehrveranstaltungen jeweils sowohl eine Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit als auch eine Lehrperson der Klinisch-praktischen Lehreinheit, die die Patientenvorstellung übernimmt, über die gesamte Zeitdauer gleichzeitig anwesend sind, kann, was die eigentliche Lehre während der einzelnen Praktikumstermine anbelangt, von einer Entlastung der Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit durch die mitwirkenden Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin keine Rede sein, zumal auch kein objektiver Grund zu der Annahme besteht, die betreffende Lehrperson der Vorklinik könne während der Patientenvorstellung durch die ihre „theoretischen“ Ausführungen veranschaulicht werden, einfach „abschalten“. Aber auch hinsichtlich des Vor- und Nachbereitungsaufwandes lässt sich eine greifbare Ersparnis an Lehrleistung bei den Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit nicht feststellen. Es mag zwar sein, dass einerseits eine gewisse Zeitersparnis dadurch erzielt wird, dass nicht die Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit selbst, sondern eben Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite bedingt das Zusammenwirken von Lehrpersonen beider Lehreinheiten jedoch auch einen höheren Koordinationsaufwand, etwa um sicherzustellen, dass die vorgestellten Patienten beziehungsweise Krankheitsbilder auf den „theoretischen“ Lehrstoff abgestimmt sind beziehungsweise gegebenenfalls auch umgekehrt, wenn und soweit keine Patienten mit „passenden“ Krankheitsbildern zur Verfügung stehen sollten, der Lehrstoff entsprechend angepasst wird und andere Patienten ausgewählt werden. Auch muss sich die Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin in der Vorbereitung mit den ausgewählten Krankheitsbildern befassen. Dem entspricht, dass – soweit ersichtlich – auch andere Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe bei in der Form sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen mit gleichzeitig anwesenden Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten keine Abzüge für ersparte Lehrtätigkeiten vornehmen

vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3 NC 59/04 – zitiert nach Juris Rdnr. 80; VGH Kassel, Beschluss vom 12.5.2009 – 10 B 1911/08.GMS8, zitiert nach Juris Rdnr. 49.“

In seinem Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – hat er unter Würdigung der substantiierten Einwände von Antragstellern der damaligen Beschwerdeverfahren, es sei von einer beträchtlichen Zeitersparnis für die Lehrpersonen der Vorklinik bei der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auszugehen, da bei den Plausibilitätsrechnungen zur Bestimmung des Zeitaufwandes für eine Semesterwochenstunde „reine“ Lehrleistung ein faktischer Aufwand von 3 Zeitstunden angesetzt werde, die Patientenauswahl von den Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen werde und das selbe Thema in insgesamt 14 Praktikumsgruppen (à 20 Studierenden) wiederholt werde, seine früheren Erwägungen ergänzt und ausgeführt:

„Wie die Antragsteller selbst ausführen, ist die Annahme eines Zeitaufwandes von drei Zeitstunden zur Erteilung von einer SWS „reiner“ Lehre ein ersichtlich auf entsprechenden Erfahrungen beruhender Wert, der zwar in Plausibilitätsbetrachtungen Eingang gefunden hat, jedoch nicht auf der Grundlage einer gleichsamen „minutengenauen“ Herleitung bestimmt worden ist. Handelt es sich insoweit bereits um einen pauschalen Ansatz, so sind auch etwaige, zu Ersparnissen oder zu zusätzlichem Aufwand führende Umstände allenfalls schwer zu quantifizieren und nach Ansicht des Senats lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten der betreffenden Lehrveranstaltungen typischerweise auftreten und signifikant sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie bereits in dem angeführten Beschluss vom 1.7.2011 ausgeführt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer gewissen zeitlichen Entlastung der Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit kommt, wenn Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite lässt sich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand nicht von der Hand weisen, da die Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten sich bei der Auswahl der Patienten, die in dem Praktikum vorgestellt werden sollen, entsprechend abstimmen müssen. Denn auch die Lehrpersonen der Vorklinik müssen den Inhalt ihrer Lehrbeiträge auf die jeweils konkret verfügbaren Patienten und ihre Krankheitsbilder ausrichten. Dass das einen entsprechenden Austausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten hinsichtlich der Auswahl der zur Präsentation vorgesehenen Krankheitsbilder, etwaiger Besonderheiten bei den jeweiligen Patienten und ähnliches, erforderlich macht, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen. Gerade der Umstand, dass der Inhalt des Lehrstoffes in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch dadurch bestimmt wird, welche geeigneten Patienten mit welchen Krankheitsbildern an den einzelnen Veranstaltungsterminen konkret zur Verfügung stehen, weist sogar auf einen verglichen mit sonstigen Lehrveranstaltungen eher höheren Vorbereitungsaufwand hin: Es geht hier nicht (nur) um die Vermittlung eines im wesentlichen gleichbleibenden Lehrstoffes, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse jährlich in gewissem Umfang aktualisiert werden muss. Erforderlich wird vielmehr eine Anpassung der Lehrinhalte an die – auch individuelle Besonderheiten aufweisenden – konkreten Krankheitsbilder der Patienten, die vorgestellt werden sollen. Das bedingt – um auf das Thema „Koordinationsaufwand“ zurückzukommen – auch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten und – in diesem Zusammenhang – die Einarbeitung der von den Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vermittelten Informationen über die zur Vorstellung vorgesehenen Patienten in den Lehrstoff der Lehrpersonen der Vorklinik. Soweit die Antragsteller auf Ersparnisse dadurch hinweisen, dass die Lehrveranstaltung wegen der limitierten Teilnehmerzahlen in mehreren Gruppen (14 Gruppen zu je 20 Teilnehmern) durchgeführt werden und sich dementsprechend wegen der Wiederholung des Lehrstoffes der Vorbereitungsaufwand reduziere und ein etwaiger zusätzlicher Koordinationsaufwand vernachlässigbar werde, ist, einmal unabhängig von der Frage, ob die dieser Argumentation zugrunde liegende unausgesprochene Prämisse, dass sämtliche (14) Gruppen von jeweils den selben Lehrpersonen bestritten und zu den Veranstaltungsterminen jeweils die selben Patienten vorgestellt werden, überhaupt zutrifft, zu bemerken: Der Umstand, dass bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahlen der Lehrstoff in mehreren Gruppen „parallel“ vermittelt wird, ist keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, sondern gilt letztlich für alle Kleingruppenveranstaltungen, in denen – wie typischerweise im Studiengang Humanmedizin – die Kohortengröße eines Semesters die festgelegte Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen überschreitet. Gleichwohl führt das kapazitätsrechtlich nicht zu Abschlägen beim Lehraufwand wegen Wiederholung des Lehrstoffes. Insoweit muss gesehen werden, dass die Regelungen zur Kapazitätsermittlung notwendig modellhaft, das heißt auch typisierend und pauschalierend ausgestaltet sind, was im Übrigen auch – wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen – kapazitätsfreundliche, letztlich aber doch fiktive Annahmen wie den Grundsatz der horizontalen und auch der vertikalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit einschließt. Was die hier in Rede stehenden, durch die Beteiligung von Lehrpersonen zweiter Lehreinheiten gekennzeichneten Lehrveranstaltungen anbelangt, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, soweit es um die Bestimmung des anteiligen Verhältnisses des Lehraufwandes geht, etwaige Aufwendungsersparnisse durch Wiederholungen in den einzelnen Gruppen sowohl beim Lehrpersonal der Vorklinischen wie auch beim Lehrpersonal der Klinisch-praktischen Lehreinheit auftreten würden. Von daher kann nicht angenommen werden, dass Wiederholungen des Lehrstoffes in mehreren Gruppen zu einer Verschiebung des anteiligen Verhältnisses der Lehrleistungen führte, die von den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten erbracht werden.“

Die Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren haben keine Umstände aufgezeigt, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3. Ermittlung der Zahl tagesbelegter Betten

Soweit ein Antragsteller die Berechnung der Kapazität auf der Grundlage der Zahl tagesbelegter Betten für nicht haltbar hält, geht dieser Einwand offenkundig ins Leere. Weder die Kapazitätsermittlung für den Vorklinischen Studienabschnitt noch im Übrigen diejenige für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt ist auf der Grundlage der Zahl tagesbelegter Betten erfolgt. Auch im Klinisch-praktischen Studienabschnitt wirkt bei der Antragsgegnerin wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen, die stellenbezogene Kapazität limitierend.

III. Schwund

Die von einem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Schwundberechnung sind nicht begründet. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Schwundberechnung über die in sie einbezogenen 5 Fachsemester hinaus auf weitere Fachsemester zu erstrecken. Die Kapazitätsverordnung gibt keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs vor. Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Berechnungsweise nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ unter Zugrundelegung der Entwicklung der Bestandszahlen über 5 Fachsemester ist von den saarländischen Verwaltungsgerichten – soweit ersichtlich – in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -.

Da die Entwicklung der Studierendenzahl durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt wird, die in dem auf verschiedenen Prämissen beruhenden und deshalb von der Natur der Sache her schon nur eingeschränkt die Hochschulwirklichkeit abbildenden „Hamburger Modell“ nicht sämtlich berücksichtigt werden, bringt die Einbeziehung der Bestandsentwicklung weiterer Fachsemester in die Ermittlung des Schwundfaktors keine derartig höhere Richtigkeitsgewähr des letztlich prognostizierten Ergebnisses mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre.

IV. Verlosung des „284.“ Studienplatzes

Die von einem Antragsteller in Zweifel gezogene Verlosung eines weiteren – des 284. – Studienplatzes unter seiner Beteiligung hat nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Anfrage hin mitgeteilt, dieser Studienplatz sei am 22.11.2012 unter allen Studienbewerbern verlost worden, die fristgerecht einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt haben. Sie hat zur Bekräftigung dieses Vorbringens eine sogenannte Losliste vorgelegt, in der 553 Namen, sämtlich gekennzeichnet als Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz, aufgeführt sind. Die Liste enthält auch den Namen desjenigen Antragstellers, der mit seinem Beschwerdevorbringen die Durchführung der Verlosung in Zweifel gezogen beziehungsweise mit Nichtwissen bestritten hat. Die Antragsgegnerin hat ferner eine Eidesstattliche Erklärung der Universitätsrätin Dr. M. vorgelegt, nach der diese Verlosung unter ihrer Aufsicht in Anwesenheit des Leitenden Universitätsdirektors T. und der Universitätsangestellten S. durchgeführt worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln.

Haben die im Rubrum aufgeführten Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen danach keine Umstände aufgezeigt, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen, so muss es hinsichtlich der von ihnen gestellten Anordnungsanträge auf vorläufige Studienzulassung im 1. sowie – in einem Fall – im 3. Fachsemester bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2013 - 2 B 48/13.NC; 2 B 48/13.NC u.a.

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bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Antragstellerin durch die Neuordnung der Stellplätze voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ihr gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 S. 2 LBO gestützt. Es hat dazu ausgeführt: Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, keine unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorriefen. Hier sei jedoch eine atypische Situation gegeben. Die Stellplätze würden an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin in geringem Abstand zum dortigen Wohngebäude konzentriert. Eine Atypik ergebe sich vor allem auch daraus, dass die Stellplätze auf einer Bauverbotsfläche (Baustaffelplan von 1935) errichtet würden. Zwar spreche vieles dafür, dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend sei. Gleichwohl sei bei der gebotenen Abwägung zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass solche Bauverbotsflächen allgemein dazu dienten, eine rückwärtige Ruhe- und Erholungszone zwischen parallelen Straßen- und Häuserzeilen zu erhalten. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass an der fraglichen Stelle bereits Stellplätze zugelassen worden seien und diese lediglich neu geordnet würden. Mit der Beseitigung der bisher zugelassenen Stellplätze sei der baurechtliche Bestandsschutz erloschen; die neuen Stellplätze seien jedoch unvereinbar mit der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Diese Annahmen sind aus den von den Beschwerdeführern (Beigeladene und Antragsgegnerin) hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.
Das gilt zunächst hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die Stellplätze konzentrieren sich nicht vor dem Grundstück W-straße der Antragstellerin (Grundstück G1). Unmittelbar gegenüber der Grundstücksgrenze befinden sich vielmehr nur vier Stellplätze. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in erheblicher Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin, drei weitere unmittelbar gegenüber dem Nachbargrundstück G2. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans besteht auch nicht nur ein geringer Abstand zum Wohngebäude, vielmehr beträgt dieser immerhin zwischen 6,5 und 7,5 m. Auf die Nutzung des Dachs ihrer Grenzgarage als Terrasse kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Nutzung unstreitig baurechtlich nicht genehmigt wurde. Selbst wenn sich auf gleicher Ebene wie die Stellplätze eine Wohnung befinden sollte, dürfte sich hieraus keine Atypik ergeben. Abgesehen von deren erheblicher Entfernung zu den Stellplätzen weist das Gebäude oberhalb der Kante der Grenzmauer in Richtung der Stellplätze nämlich nur kleine Fenster im Eckerker auf. Es kommt hinzu, dass die Stellplätze gut von vorne angefahren werden können, so dass nicht mit umfangreichen Rangiervorgängen zu rechnen ist.
Eine atypische, unzumutbare Belastung der Antragstellerin kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Stellplätze im Bereich einer Bauverbotszone neu errichtet werden sollen. Dies folgt schon daraus, dass das Bauverbot hier offensichtlich auf Dauer die Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verloren hat und daher funktionslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5; Beschl. vom 9.10.2003 - 4 B 85.03 - , BauR 2004, 1128). Zum einen wurden auf den dem Baugrundstück gegenüberliegenden Grundstücken an der W-straße im rückwärtigen Bereich innerhalb der Bauverbotszone Garagen errichtet, unter anderem auch auf dem Grundstück der Antragstellerin. Insbesondere war der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger mit bestandskräftiger baurechtlicher Verfügung vom 30.12.1963 aufgegeben worden, zusätzlich zu den an der Rückseite ihres Gebäudes bereits errichteten Garagen „im rückwärtigen Teil des Anwesens“ sechs weitere „Einstellplätze“ für Kraftfahrzeuge zu schaffen, um die Parkraumnot zu lindern und die öffentlichen Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zu entlasten. Dementsprechend waren bereits bislang in der Nähe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin fünf zugelassene Stellplätze vorhanden. Angesichts dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung ist das Bauverbot jedenfalls hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und Garagen obsolet geworden. Dementsprechend fallen auch die bereits vor dem jetzigen Vorhaben an der gemeinsamen Grenze vorhanden gewesenen Stellplätze zu Lasten der Antragstellerin als Vorbelastung ins Gewicht. Deren Situation hat sich folglich durch die Neuordnung allenfalls dadurch geringfügig verschlechtert, dass die Stellplätze etwas näher an die Grenze heranrücken. Darin könnte im Übrigen selbst dann keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin gesehen werden, wenn die nunmehr genehmigten Stellplätze nicht alle bedarfsnotwendig sein sollten, wie diese - allerdings unsubstanziiert - behauptet.
2. Die angegriffene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig dar.
a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; die darin vertretene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist verfassungsrechtlich geboten.
Der Gesetzgeber kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration das rechtliche Gehör durch Präklusionsvorschriften begrenzen. Er muss dann jedoch durch entsprechende Regelungen Sorge dafür tragen, dass der betroffene Beteiligte vor dem Eintritt der Präklusion ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; st. Rspr.). In diesem Sinne beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe der formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen deren Richtigkeit vorgebracht hat. Hinsichtlich des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners enthält das Gesetz keine Regelungen darüber, dass und in welcher Form und Frist darzulegen ist, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig sein könnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche „positive“, auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zielende umfassende Darlegungslast nicht schon im Grundsatz unzumutbare Anforderungen an den Beschwerdegegner stellte. Jedenfalls kann die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht an gesetzliche Regelungen anknüpfen, welche gewährleisten, dass der Beschwerdegegner - ebenso wie der Beschwerdeführer - vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen und die ihn begünstigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen. Somit ist die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Einer Analogie zu § 144 Abs. 4 VwGO bedarf es hierzu nicht (so aber BayVGH, a.a.O.). Der Frage, ob das - zur Sachprüfung an sich berufene - Beschwerdegericht die Sache in analoger Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Klärung offen gelassener oder nicht beachteter Aspekte zurück verweisen soll, kommt in diesem Zusammenhang nur prozessökonomische Bedeutung zu. Sie stellt sich vorliegend ohnehin nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben sind; das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel und das Verwaltungsgericht hat auch eine Sachentscheidung getroffen (vgl. für den Fall fehlender Sachentscheidung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239).
b) Die danach gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen - im Ergebnis - bestätigt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob das Bauverbot zugunsten der Antragstellerin nachbarschützende Wirkung entfaltet, folgt dies bereits aus den obigen Darlegungen, wonach diese Festsetzung durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung obsolet geworden ist. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 eine nachbarschützende Wirkung des Bauverbots unterstellt und gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiung erteilt. Die Ausübung des in § 31 Abs. 2 BauGB eröffneten Ermessens ist fehlerfrei und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme der Widerspruchsbehörde, die städtebauliche Gesamtsituation habe sich durch das Vorhaben nur unwesentlich verändert und beeinträchtige die Nachbarn daher nicht unzumutbar, ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
10 
Das Verwaltungsgericht hat auch die - nunmehr entscheidungserhebliche - Frage offen gelassen, ob die Nutzung der bereits angelegten Stellplätze deshalb auszusetzen ist, weil dadurch die Standsicherheit der Grenzmauer beeinträchtigt werden und eine konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO entstehen könnte. Der von der Beigeladenen herangezogene Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung der neu angelegten Stellplätze sich nicht auf die Standsicherheit der Mauer auswirkt (Gutachten vom 13.8.2002 und vom 5.3.2003, Bl. 28 und 50 der Bauakte). Er hat sich hierbei auf einen Vergleich der auf die Mauer wirkenden Lasten vor Durchführung des Vorhabens und nach Herstellung der Stellplätze beschränkt, weil die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer mangels Angaben über die Mauergeometrie und den Bodenaufbau nicht nachberechnet werden könne. Mit dem Vorhaben sei eine geringfügige Steigerung der Belastung der Stützmauer um 5.3 % verbunden, die als solche für die Standsicherheit „völlig belanglos“ sei. Diese Einschätzung wurde vom zuständigen Prüfingenieur des Prüfungsamtes für Baustatik geteilt; er hat deshalb die vom Gutachter der Beigeladenen in der weiteren Stellungnahme vom 5.3.2003 vorgeschlagene Maßnahme zur Verringerung der Belastung als nicht notwendig erachtet (vgl. „Grünvermerk“ des Prüfstatikers auf dem Gutachten v. 5.3.2003, Bl. 50 der Bauakte). Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Mütze vom 29.9.2003 stellt diese Wertung nicht in Frage. Sie äußert sich im Wesentlichen nur zur Einschätzung der Situation vor Durchführung des Bauvorhabens und zu Berechnungsmethoden, enthält aber nicht die Aussage, dass die Standsicherheit der Mauer gerade durch das Vorhaben gefährdet wird. Sie besagt auch nicht, ob und auf welche Weise die Standsicherheit der bereits vorhandenen Mauer nachberechnet werden könnte. Im Übrigen dürfte die Behauptung der Antragstellerin inzwischen auch dadurch widerlegt sein, dass an der Grenzmauer Baumaßnahmen zur Anlegung der neuen Stellplätze durchgeführt und diese seit mehreren Monaten genutzt werden, ohne dass der Eintritt von Schäden geltend gemacht worden wäre.
11 
Schließlich bleibt auch der - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, es bestehe eine „extreme Gefahr“, dass Fahrzeuge auf ihr Grundstück fielen, weil die neu angelegten Stellplätze sich unmittelbar an der Stützmauer befänden und nicht gesichert seien. Ausweislich des maßgeblichen Lageplans ist der nächstgelegene Stellplatz mindestens 1 m entfernt, die anderen Stellplätze deutlich weiter. Soweit sie darauf hinweist, dass dort auch Lastkraftwagen und andere schwere Transportfahrzeuge abgestellt werden, ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung lediglich Pkw-Stellplätze betrifft. Im Übrigen ist nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Lichtbildern an der Grundstücksgrenze ein mehr als 1 m hoher Zaun angebracht worden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in § 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010“ vom 18. Mai 2009 (Amtsbl. S. 814) – im Folgenden: ZZVO 2009 – enthaltenen Festsetzungen der Zulassungszahlen im Studiengang Medizin auf 259 und im Studiengang Zahnmedizin auf 24.

Die Antragsteller erwarben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen, wobei sie Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragstellerin zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.), 1,7 (Antragstellerin zu 5.), sowie 2,5 (Antragstellerin zu 6.) erzielten, und suchten bei der ZVS um Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerinnen zu 5. und 6) nach. Die Zulassungsanträge blieben außer im Falle der Antragstellerin zu 5., die nunmehr an der Universität Mainz im ersten Fachsemester Zahnmedizin studiert, erfolglos. Derzeit betreiben die Antragsteller zu 1. bis 4. und die Antragstellerin zu 6. beim Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel ihrer vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zum Wintersemester 2008/2009 als erstem Fachsemester an der Beigeladenen. Die ihnen gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheide der ZVS im ZVS – sowie im Auswahlverfahren der Hochschulen haben sie nicht angefochten.

Am 13.8.2009 sind die Normenkontrollanträge der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts habe die Ausbildungskapazität der Beigeladenen im Studiengang Humanmedizin bei 336 Studienplätzen gelegen; darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 5.3.1985 – 1 F 564/84 – u.a.) noch weitere 124 vorklinische Studienplätze ermittelt. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beigeladenen auch im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin mehr als 300 Studierende ausgebildet werden könnten, ohne dass räumliche oder sachliche Engpässe bestünden. Für das Wintersemester 2008/2009 sei die Kapazität im ersten Fachsemester auf 234 Studienplätze festgesetzt worden; das Verwaltungsgericht habe 236 Studienplätze errechnet; tatsächlich immatrikuliert seien 246 Studierende gewesen. Im Beschwerdeverfahren habe sich die Beigeladene verpflichtet, weitere 6 Studienbewerber zuzulassen. Hiervon ausgehend könne die tatsächliche Ausbildungskapazität zum Wintersemester 2008/2009 mit mindestens 250 Studienplätzen angenommen werden. Bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 habe im Saarland die Lehrverpflichtungsverordnung vom 10.2.1994 gegolten, nach der die Regellehrverpflichtung der Professoren 8 SWS betragen habe. Seit dem 1.2.2009 gelte die erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwendende Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008, die die Lehrverpflichtung für Professoren im Beamtenverhältnis auf 9 SWS festlege. Damit habe der saarländische Verordnungsgeber lediglich nachvollzogen, was in den übrigen Bundesländern zum Teil schon seit längerem gelte. Aufgrund der Anhebung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrer habe sich zwangsläufig auch im Studiengang Humanmedizin die Ausbildungskapazität erhöht. In der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 werde nunmehr eine Zulassungszahl von 259 ausgewiesen. Vorliegend stelle sich die Frage, ob das Saarland hierdurch die gegenüber saarländischen Abiturienten bestehende Pflicht erfüllt habe, eine hinreichend große Zahl von Studienplätzen zur Verfügung zu stellen. In der Zahnmedizin sei die Zahl der Studienplätze sogar abgesenkt worden. Zum rechtlichen Hintergrund sei auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 zu verweisen sowie auf die programmatische Erläuterung der Bundesministerin für Bildung und Forschung. Freilich sei bekannt, dass die Rechtsprechung dem Hochschulpakt 2020 praktisch keine rechtliche Bedeutung beimesse; insbesondere werde permanent die Auffassung vertreten, der Hochschulpakt 2020 begründe weder individuelle Ansprüche auf die Beschaffung oder Beibehaltung von Ausbildungsressourcen noch die Pflicht der Hochschulen, strukturelle Maßnahmen über das kapazitätsrechtliche Abwägungsgebot hinaus zu begründen. Weiterhin von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang sei die Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners für den Zeitraum von 2008 bis 2010. Darin werde eine Steigerung der Studienanfängerzahl – 10 Prozent über dem Jahressoll zur Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 - vereinbart, für die ein Fonds von 500.000,-- Euro zur Verfügung gestellt werde. Im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 würden die Mittel für Lehraufträge in den Jahren 2007 und 2008 um jeweils 100.000,-- Euro und in den Jahren 2009 und 2010 um weitere 300.000,-- Euro angehoben. Damit werde ohne Beschränkungen auf irgendwelche Studiengänge im Hinblick auf die Kumulierung von G8- und G9-Abiturjahrgängen eine beträchtliche Steigerung der Ausbildungskapazität angestrebt. Von daher könne es nicht sein, dass im Studiengang Humanmedizin die Steigerung der Ausbildungskapazität ausschließlich auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung zurückzuführen sei. Nach einem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 27.5.2009 hätten sich im Jahr 2009 insgesamt 6054 Abiturienten, davon 3150 nach 9 und 2904 nach 8 Gymnasialjahren zum Abitur angemeldet. Ausweislich einer Pressemeldung dieses Ministeriums habe dieser doppelte Abiturjahrgang die gleichen Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. Die Hochschulen des Saarlandes nähmen hiernach in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mindestens 560 zusätzliche Studienanfänger auf. Es werde postuliert, dass damit vergleichbare Einstiegsbedingungen ins Studium wie bei einem einfachen Abiturientenjahrgang geschaffen würden. Die meisten Studienplätze würden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft – HTW – geschaffen. Auch die Hochschulen für bildende Kunst und für Musik böten jeweils zusätzliche Studienplätze an. In einer weiteren Pressemitteilung sei die Rede von einer Chancengarantie 2009. Nicht nachvollziehbar sei allerdings ein Zeitungsartikel, in dem der Präsident der Beigeladenen zwar darauf verweise, dass diese nicht zuletzt wegen des aktuellen Doppeljahrganges 11 neue Studiengänge anbiete, in dieser Zahl jedoch 9 neue Master-Studiengänge enthalten seien, die in der durch die erhöhte Nachfrage des Abiturientendoppeljahrganges bestimmten Situation keine Hilfe seien. Doppelte Abiturientenjahrgänge seien in den kommenden Jahren auch in den anderen Bundesländern zu erwarten. Für sie (die Antragsteller), die als Saarländer vor allen Dingen an der Beigeladenen Human- beziehungsweise Zahnmedizin studieren wollten, bedeute das, dass sich ihre Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes an der Beigeladenen halbiert hätten. Im ZVS-Vergabeverfahren könnten die Studienbewerber bei den einzelnen Quoten jeweils Hochschulen angeben, bei denen sie vorrangig studieren wollten. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass über Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur das Recht auf Zulassung zum Studium verfassungsrechtlich geschützt sei, sondern auch die freie Ortswahl. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Verf SL stehe außer Frage, dass ein saarländischer Studienbewerber einen Anspruch darauf habe, vorrangig an der Beigeladenen zu studieren. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Anspruch soweit wie möglich realisiert werden könne. Wenn die Wissenschaftsverwaltung meine, sie müsse in einem Jahr zwei Jahrgänge im achtjährigen und im neunjährigen Gymnasium gemeinsam zur Hochschulreife bringen, müsse sie sich darum kümmern, dass alle Abiturienten eine realistische Chance auf Zulassung zum Studium ihrer Wahl am Studienort ihrer Wahl hätten. Hierbei gehe es um eine Verpflichtung des Saarlandes; die Rechtsprechung zum Hochschulpakt 2020 sei in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Es gehe darum, dass von Verfassungs wegen Studienplätze nicht nur in bestimmten Fächern, sondern in allen Fächern garantiert seien, was die Frage nach der sachgerechten Verteilung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel aufwerfe. Es gehe nicht an, dass Chancen auf Realisierung des Studienortwunsches halbiert würden, nur weil plötzlich aufgrund einer politischen Entscheidung zeitgleich ein G8- und ein G9-Abiturientenjahrgang die Schulausbildung abschlössen. Wenn man einmal davon ausgehe, dass die zutreffend ermittelte Zulassungszahl für das Wintersemester 2008/2009 bei 250 Studienplätzen gelegen habe, und weiter mit dem Oberverwaltungsgericht Koblenz annehme, dass bei unzureichender Normierung der Kapazitätsberechnungsunterlagen ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen sei, sei davon auszugehen, dass im Studiengang Humanmedizin eine Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen zur Verfügung zu stellen sei, um einen kleinen, aber gewichtigen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die G8- und die G9-Abiturjahrgänge gleichzeitig aus der Schule entlassen würden. Im Studiengang Zahnmedizin stelle sich die Situation noch dramatischer dar. Dort sei die für das Wintersemester 2008/2009 auf 29 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl, zu der noch ein verwaltungsgerichtlich ermittelter Studienplatz hinzuzurechnen sei, im Wintersemester 2009/2010 um 6 Studienplätze auf 24 abgesenkt worden. Dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch die freie Wahl des Studienortes schütze, sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes prinzipiell anerkannt. Die bei der Vergabe von Studienplätzen vorzunehmende bundesweite Betrachtung dürfe ebenfalls nicht dazu führen, dass das Recht auf Wahl der Ausbildungsstätte in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde. Vorliegend gehe es nicht darum, durch Bereitstellung von Geldmitteln irgendwelche Zulassungschancen zu verbessern, sondern um die Wahrung der Chancengleichheit im Bildungsrecht und die Vermeidung von Nachteilen für diejenigen Abiturienten, die zeitgleich nach Abschluss einer achtjährigen sowie einer neunjährigen Gymnasialausbildung „ins Leben entlassen“ würden. Zwar habe das Saarland das Problem des Doppeljahrgangs erkannt und zusätzliche Geldmittel für alle möglichen Studienplätze, vor allem an den Fachhochschulen, zur Verfügung gestellt. Insbesondere der Studiengang Humanmedizin erhalte hingegen keine zusätzlichen Geldmittel. Es stelle sich die Frage, ob sich die Wissenschaftsverwaltung darauf habe beschränken dürfen, zur Bewältigung des Abiturienten-Doppeljahrganges nur „billige“ Studienplätze in Bachelor-Studiengängen zu schaffen, oder gehalten gewesen wäre, auch zusätzliche Geldmittel in den sogenannten „harten“ NC-Fächern zu investieren. Naturgemäß sei ein Medizinstudienplatz wesentlich teurer als ein Bachelor-Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre an der HTW. Allerdings könne es nicht angehen, dass man den G8- und G9-Abiturjahrgängen ansinne, auf ein von ihnen angestrebtes Medizinstudium zu verzichten und sich stattdessen um einen neu geschaffenen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang zu bewerben. Für einen saarländischen Abiturienten gebe es viele Gründe, sein Studium an der Beigeladenen aufzunehmen. Nicht zuletzt der finanzielle Aspekt könne eine ganz wesentliche Rolle spielen, da ein Auswärtsstudium in der Regel wesentlich teurer sei. Insoweit sei nicht nur Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Chancengleichheit verletzt, die auch gleiche Bildungschancen umfasse. Für saarländische Bewerber des doppelten Abiturientenjahrganges bedeute die beschriebene Situation, dass sich abgesehen allenfalls von einer geringfügigen Verbesserung der Landesquote im ZVS-Verfahren die Chancen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an der Beigeladenen praktisch halbierten. Das sei mit den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ebenso wenig zu vereinbaren wie mit Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Ausgehend von Art. 142 GG stelle sich die Frage, welche Bedeutung über die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG hinaus dem sich aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ergebenden Grundrecht zukomme. In der Literatur werde es als echte subjektive Gewährleistung angesehen, das heißt, es begründe einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den Hochschulen und habe nicht nur teilhaberechtlichen Charakter. Freilich werde insoweit ein Vorbehalt der Finanzierbarkeit angenommen und ein Vergleich zum „Vorbehalt des Möglichen“ gezogen. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung von Studienplätzen mit Kosten verbunden sei. Vorliegend seien jedoch zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, mit denen neue Studienplätze geschaffen werden konnten. Hier gehe es darum, wie diese Mittel von der Wissenschaftsverwaltung eingesetzt worden seien, also um die Kontrolle einer Verwaltungs- und nicht einer Parlamentsentscheidung. Wollte man die Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, in allen möglichen, nur nicht in den medizinischen Studiengängen neue Studienplätze zu schaffen, billigen, liefe das im Ergebnis auf eine von Verfassungs wegen unzulässige Bedarfssteuerung hinaus, obwohl gerade in den medizinischen Studiengängen dringend Studienplätze benötigt würden, um den Ärztemangel zu überwinden. Hingegen würden die Absolventen des doppelten Abiturjahrganges in Fächer gedrängt, die sie überhaupt nicht studieren wollten. Rechtliche Folge der danach verfassungswidrigen Kapazitätsfestsetzung könne nur sein, die Ausbildungskapazität um einen so genannten Sicherheitszuschlag zu erhöhen, der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit 15 Prozent, vom Oberverwaltungsgericht Koblenz mit 20 Prozent angenommen werde. In Anbetracht der großen Not der Studienplatzbewerber im Saarland und des Umstandes, dass in der Vergangenheit einmal weit über 300 Studienplätze angeboten worden seien, sei hier ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent vorzunehmen, so dass von einer – fiktiven – Ausbildungskapazität von 300 Studienplätzen auszugehen sei. Es sei Aufgabe der Wissenschaftsverwaltung der Beigeladenen, die hierfür benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. In der Vergangenheit sei in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, die Vergabe von Studienplätzen durch die Gerichte diene nur der Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität; die Gerichte seien jedoch nicht befugt, weitere Studienplätze zu vergeben, wenn dies finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Hochschulen beziehungsweise des betreffenden Ministeriums hätte. Insoweit müsse die Politik tätig werden. Hier sei indes die Politik tätig geworden, indem zeitgleich zwei Abiturientenjahrgänge aus dem Schulleben entlassen und Geldmittel für zusätzliche Studienplätze, allerdings nicht in den medizinischen Studiengängen, zur Verfügung gestellt worden seien. Selbst wenn der Wissenschaftsverwaltung ein gewisser, von den Gerichten nicht nachprüfbarer Spielraum zugebilligt werde, stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, in den „harten“ NC-Fächern angesichts des großen Ärztemangels keinen einzigen zusätzlichen Studienplatz zu schaffen.

Die Antragsteller zu 1. bis 4. beantragen,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 6. beantragt,

die vorbezeichnete Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt ist.

Die Antragstellerin zu 5., die zunächst beantragt hatte,

die in § 1 ZZVO 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl „24“ für den Studiengang Zahnmedizin für nichtig zu erklären,

trägt nunmehr (Schriftsatz vom 18.11.2009) vor, sie möchte nach wie vor Humanmedizin studieren. Von daher richte sich ihr Begehren richtigerweise gegen die Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin. Die Antragstellerin zu 5. beantragt nunmehr,

die Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 18.5.2009 - Amtsbl. Seite (korrigiert:) 814 - insoweit für unwirksam zu erklären, als in ihrem § 1 die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin auf 259 festgesetzt ist.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, den Normenkontrollanträgen fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ihr Ziel, einen Medizinstudienplatz an der Beigeladenen zugewiesen zu bekommen, nicht erreichen könnten. Die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen betreffend die Vornahme von Sicherheitszuschlägen bezögen sich auf die Fälle einer unterbliebenen normativen Festlegung der verfügbaren Stellen nach § 8 KapVO. Diese Festlegung sei jedoch im Rahmen der Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen unstreitig erfolgt. Gegen die Richtigkeit der Kapazitätsberechnungen würden im vorliegenden Verfahren indes keine Einwendungen erhoben. Zudem würde die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Zulassungszahlenverordnung 2009 getroffenen Festsetzungen der Zulassungszahlen in den medizinischen Studiengängen zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen. Dies hätte für die aktuell Studierenden nachteilige Folgen, die der Verfassung noch ferner stünden als die von den Antragstellern behaupteten Beeinträchtigungen. Selbst wenn die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin um 15 Prozent im Wege eines so genannten Sicherheitszuschlages erhöht werde, wäre angesichts der Abiturdurchschnittsnoten der Antragsteller deren Zulassung über das Auswahlverfahren der Hochschulen keineswegs sicher. Sollten die Normenkontrollanträge für zulässig erachtet werden, so sei rein vorsorglich folgendes anzumerken: Die Erhöhung der Zahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin um 25 gegenüber der Festsetzung für das Wintersemester 2008/2009 sei nach Prüfung und in Abstimmung mit dem Präsidium sowie der medizinischen Fakultät der Beigeladenen erfolgt. Diese Gremien hätten ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Ziel- und Leistungsvereinbarung die Mehrbelastung der Professoren um eine SWS gerade im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang akzeptiert. Mit dieser Erhöhung sei die Kapazität bis an die äußerste Leistungsgrenze ausgeschöpft worden. Gesehen werden müsse, dass von den 58 bundesweit neu geschaffenen Medizinstudienplätzen verglichen mit dem Wintersemester 2008/2009 das Saarland 25 Plätze und damit nahezu 50 Prozent zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte, wenn man die absolute Zahl der Medizinstudienplätze bundesweit betrachte. Gemessen an der Bevölkerungszahl und der Leistungsfähigkeit des Saarlandes (Königssteiner Schlüssel 1,24907) wären vom Saarland 106 Humanmedizin – und 19 Zahnmedizinstudienplätze zur Verfügung zu stellen. Das Saarland leiste sei jeher einen weit überproportionalen Anteil zur bundesweiten Versorgung mit Medizinstudienplätzen und habe diesen mit Blick auf den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 noch einmal erheblich gesteigert. Zudem investiere es jährlich beträchtliche Mittel in Ausstattung und Ausbau der Hochschulmedizin. Damit gehe die Argumentation der Antragsteller fehl, die Wissenschaftsverwaltung hätte keinen angemessenen Ausgleich geschaffen. Angesichts des überproportionalen Anteils an medizinischen Studienplätzen wäre das Saarland als erstes Bundesland mit doppeltem Abiturientenjahrgang überhaupt nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Studienplätze in den medizinischen Studiengängen auszuweisen. Die Problematik der doppelten Abiturientenjahrgänge stehe den anderen Bundesländern noch bevor. Der Hochschulpakt 2020 sehe gleichwohl in seiner zweiten Programmphase für die Jahre 2011 bis 2020 für Medizin lediglich vor, dass sich die Länder Berlin, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichteten, ihre Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin lediglich beizubehalten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Länder Bremen und Brandenburg überhaupt keine Studienplätze in medizinischen Studiengängen anböten. Die überobligationsmäßigen Anstrengungen beziehungsweise Leistungen des Saarlandes für seine Hochschulmedizin zeigten sich ferner daran, dass es im Durchschnitt der letzten Jahre rund 50 Millionen an Landeszuschüssen und 20 Millionen an Bauinvestitionen aufgewendet habe. Lege man die Grenzkosten für einen medizinischen Studienplatz von 52.000,-- Euro zugrunde, belege das eindrucksvoll die Anstrengungen der Beigeladenen und des Landes zur Abfederung des doppelten Abiturientenjahrganges. Zu der Behauptung, es könnten mehr Studienanfänger ausgebildet werden, sei auch auf die Erhöhung des Ausbildungsaufwandes für die Studierenden infolge der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung zu verweisen. Die Absenkung der Studienplatzzahl im Studiengang Zahnmedizin beruhe nach dem Kapazitätsbericht im Wesentlichen auf einer kapazitätsungünstigen Entwicklung des Schwundfaktors. Darüber hinaus sei die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren durch die Deputatsreduzierung für den Forschungsdekan überkompensiert worden. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass weder aus dem Hochschulpakt 2020 noch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL die Verpflichtung des Landes zur Bereitstellung von Studienplätzen gerade in einem bestimmten Studiengang hergeleitet werden könne. Aufgrund der mit den Hochschulen getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie des Hochschulpaktes 2020 sei im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang die Schaffung von 1510 zusätzlichen Studienplätzen bis Ende 2010 verglichen mit dem Basisjahr 2005 vereinbart worden. Für die Beigeladene und die HTW sei für den Vierjahreszeitraum von 2007/2008 bis 2010/2011 die Aufnahme von jeweils 710 und 700 zusätzlichen Studienanfängern vereinbart worden. Die Erhöhung der Studienplatzzahlen insbesondere an den Fachhochschulen entspreche § 1 Abs. 4 des Hochschulpaktes 2020. Das Saarland und seine Hochschulen hätten damit eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienangebotes unter besonderer Berücksichtigung des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 vorgenommen. Was die von den Antragstellern geltend gemachte Verschlechterung der Zulassungschancen anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass die Auswahlgrenze im Auswahlverfahren der Hochschule im Studiengang Humanmedizin im WS 2009/2010 bei einer Abiturdurchschnittsnote von 1,7 liege. Diese Auswahlgrenze habe auch im WS 2007/2008 gegolten. In der Zahnmedizin habe sich die Auswahlgrenze von 2,0 auf 1,9 verändert. Diese Veränderung bewege sich in einem Umfang, wie er auch in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufgetreten sei.

Die Beigeladene hat sich nicht im Einzelnen zur Sache geäußert.

Die Antragsteller erwidern auf das Vorbringen des Antragsgegners, für ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei es nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim ausreichend, dass sie geltend machen könnten, in ihrem Recht auf Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt zu werden, wenn die angegriffene Verordnung die Voraussetzungen regele, unter denen ein Studienplatz zugeteilt werden könne. In der Sache treten sie insbesondere der Argumentation des Antragsgegners entgegen, das Saarland stelle bezogen auf die Einwohnerzahl eine überdurchschnittlich große Zahl an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zu Verfügung, und bringen vor, es sei selbstverständlich, dass nicht alle Studiengänge an allen Hochschulen angeboten würden und insoweit die Verpflichtung der Länder bestehe, in den betreffenden Studiengängen auch Studenten aus anderen Bundesländern auszubilden. So bildeten alle fünf tiermedizinischen Fakultäten mehr Studenten im Studiengang Tiermedizin aus, als es dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Bundeslandes entspreche. Wollte man die Argumentation des Antragsgegners fortschreiben, hätten saarländische Abiturienten keinen Anspruch darauf, an irgendwelchen deutschen Hochschulen Tiermedizin zu studieren. Die Erhöhung des Lehrdeputates der Hochschullehrer gelte für alle Studiengänge und habe jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin keine zusätzlichen Studienplätze erbracht. Im Studiengang Humanmedizin sei die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, berücksichtige man die gerichtlichen Korrekturen der Kapazitätsberechnung, nur geringfügig höher als im Wintersemester 2008/2009. Die Argumentation mit Auswahlgrenzen sei problematisch, da diese durch die unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst würden.

Einen Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. sowie der Antragstellerin zu 6. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 – zurückgewiesen.

Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 15.8.2009 den Antragsgegner um Mitteilung gebeten, wie viele Bewerbungen beziehungsweise Zulassungsanträge für das Wintersemester 2009/2010 in den einzelnen Studiengängen eingereicht wurden, in denen mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 (oder mit sonstigen Mitteln) zusätzlich Studienplätze geschaffen oder Studiengänge erstmalig eingerichtet wurden, um der zu erwartenden zusätzlichen Nachfrage aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 Rechnung zu tragen. Der Antragsgegner ist dem mit seiner Antragserwiderung sowie entsprechenden dieser beigefügten Anlagen nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen sind den übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 7.9.2009 in dem Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts hin mitgeteilt, dass - unter Berücksichtigung erfolgter Überbuchungen - im WS 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin 263 und im Studiengang Zahnmedizin 26 Studierende zugelassen worden sind. Die Beigeladene hat außerdem mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 5. trotz der Auswahlgrenze von DN = 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte, weil sie das sekundäre Kriterium einer Dienstleistung nicht erfülle.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Gerichtsakten 2 B 452/09 Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller kann nicht entsprochen werden.

Sie sind allerdings zulässig.

Ihre Statthaftigkeit folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO SL, da es sich bei der Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 (Amtsbl. Seite 814), im Folgenden: ZZVO 2009, deren teilweise Unwirksamkeit nach näherer Maßgabe der Anträge der Antragsteller festgestellt werden soll, um eine landesrechtliche Rechtsvorschrift handelt, die im Range unter dem Landesgesetz steht.

Bei dem von der Antragstellerin zu 5. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin zur Nachprüfung gestellt wird, handelt es sich allerdings gegenüber dem im ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.8.2009 formulierten Antrag, der die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin zum Gegenstand hatte, um eine entsprechend § 91 VwGO zu behandelnde Antragsänderung

vgl. zur Anwendbarkeit von § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren z. B. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 2 m.w.N.

Es ist jedoch analog § 91 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass Antragsgegner und Beigeladene in diese Antragsänderung eingewilligt haben, da sie gegen ihre schriftliche Ankündigung (Schriftsatz vom 18.11.2009) keine Einwände erhoben und sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Abgesehen hiervon wäre der geänderte Antrag auch als sachdienlich zuzulassen, da das gerichtliche Prüf- und Entscheidungsprogramm demjenigen bei den von den übrigen Antragstellern gestellten Anträgen entspricht, insoweit zumindest nicht in wesentlicher Hinsicht neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird und die Einbeziehung des geänderten Antrages in das vorliegende Verfahren der Prozessökonomie entspricht.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die - zur Nachprüfung gestellte - Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. zum Beispiel Urteil vom 24.9.1998 – 4 C N 2/98 – BRS 60 Nr. 46,

stellt die letztgenannte Bestimmung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung gegenwärtig oder künftig in seinen Rechten verletzt wird beziehungsweise – anders gewendet – eine Verletzung seiner Rechte darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, wobei die insoweit vorzunehmende Beurteilung auf der Grundlage seiner Darlegungen in der Antragsschrift zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst den Antragstellern zu 1. bis 4. und der Antragstellerin zu 6. die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzubilligen. Sie haben im Jahr 2009 ihre Hochschulzugangsberechtigungen erworben und können sich prinzipiell auf ihre bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte auf freie Wahl des Ausbildungsganges und der Ausbildungsstätte berufen. Die vorbezeichneten Antragsteller haben sich im ZVS-Verfahren und im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos darum bemüht, zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise zum Studium der Zahnmedizin (Antragstellerin zu 6.) zugelassen zu werden. Sie betreiben derzeit beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweilige Anordnungsverfahren mit dem Ziel, vorläufig zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin an der Beigeladenen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zugelassen zu werden. Da die in der Zulassungszahlenverordnung 2009 festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin gemäß Art. 7 Abs. 1 des hier noch maßgeblichen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz vom 7.2.2007, Amtsbl. Seite 734, und in Kraft getreten am 1.1.2008 (Bekanntgabe vom 18.1.2008 - Amtsbl. 2008, Seite 164) die Zahl der von der Beigeladenen höchstens aufzunehmenden Bewerber in den betreffenden Studiengängen festlegt, lässt sich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht von der Hand weisen, dass die diesen Festsetzungen innewohnende Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu den genannten Studiengängen die prinzipiell verfassungsrechtlich geleisteten Zugangsrechte der vorbezeichneten Antragssteller verletzt.

Auch hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin zu 5. kann eine Verletzung ihres Rechtes auf Zugang zu dem gewünschten Hochschulstudium jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Zwar hat die Antragstellerin zu 5. im Zulassungsverfahren einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin gestellt und einen entsprechenden Studienplatz an der Universität Mainz erhalten, von dem aus sie dann im Wege des „Quereinstiegs“ in ihren Wunschstudiengang Humanmedizin an der Beigeladenen wechseln will. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie durch die angegriffene Festsetzung in ihren Zugangsrechten verletzt wird, zumal sie nach Auskunft der Beigeladenen trotz der in ihrer Hochschulzulassungsberechtigung erzielten Durchschnittsnote von 1,7 zum Wintersemester 2009/2010 an der Beigeladenen keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erhalten hätte. Im Übrigen kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit von der Hand gewiesen werden, dass eine unter Umständen rechtswidrig zu niedrige Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2009/2010 auch mit Blick auf die Bestrebungen der Antragstellerin zu 5., als „Quereinsteigerin“ in einem der folgenden Semester zum Medizinstudium an der Beigeladenen zugelassen zu werden, sich als Beeinträchtigung ihres Zugangsrechts auswirkt.

Mit Blick auf die danach im Raum stehenden Rechtsbeeinträchtigungen kann den Antragstellern auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge nicht abgesprochen werden, denn die Beseitigung der normativen Bindungswirkung der Zulassungszahlenfestsetzung als Festsetzung von Höchstzahlen aufzunehmender Studienbewerber ist für die Bestrebungen der Antragsteller, zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin zugelassen zu werden, vorteilhaft.

Die auch sonst zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich jedoch als unbegründet.

Mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009 wird – soweit hier wesentlich – für das Wintersemester 2009/2010 die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 259 und die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Zulassungszahlen ist wie bereits angesprochen Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, ratifiziert durch Gesetz Nr. 1613 vom 7.2.2007 – Amtsbl. S. 734 – und in Kraft getreten am 1.1.2008 (siehe Bekanntgabe vom 18.1.2008, Amtsbl. 2008, 164) – im Folgenden: StaatsV. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die wie die hier in Rede stehenden Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach der entsprechenden Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 10 StaatsV und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen, wobei die auf der Grundlage der jährlichen Ausbildungskapazität festzusetzende Zulassungszahl die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang ist. Art. 7 Abs. 2 StaatsV bestimmt – soweit hier von Belang – weiter, dass die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind zu gewährleisten. Die die Grundlage der Festsetzung der Zulassungszahlen bildende und erschöpfend zu nutzende (jährliche) Ausbildungskapazität ist nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV zu ermitteln. Diese Regelung lautet wie folgt:

„Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere einer ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.“

Die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach näherer Maßgabe der in der letztgenannten Regelung vorgegebenen Kriterien sind in der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung (vom 3.3.1994 – Amtsbl. 1994, 615 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.7.2009, Amtsbl. S. 1087) geregelt.

Dass die der Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnungen der Beigeladenen (vgl. Art. 7 Abs. 4 StaatsV) beachtlich fehlerhaft wären, haben die Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Der Senat sieht im Hinblick hierauf auch keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittlungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine nähere inhaltliche Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen in den in Rede stehenden Studiengängen verbunden mit entsprechenden Ermittlungen einzutreten

vgl. zu einer entsprechenden Begrenzung des Prüfungsumfanges in Normenkontrollverfahren betreffend Bauleitpläne BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – BRS 60 Nr. 43; Beschluss vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 – Baurecht 2007, 335; OVG des Saarlandes, zum Beispiel Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 – und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 -.

Die Antragsteller beschränken sich mit ihren Normenkontrollanträgen im vorliegenden Verfahren vielmehr darauf, gegen die Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 – zusammenfassend – einzuwenden, die Zulassungszahlen in den in Rede stehenden Studiengängen seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt, weil der Antragsgegner es unter Verstoß gegen die bundesverfassungsrechtlich durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und landesverfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleisteten Rechte der Studienbewerber auf die freie Wahl von Studiengang und Studienort unterlassen habe, Mittel, die ihm – insbesondere aufgrund des Hochschulpaktes 2020 – zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellt worden seien, (auch) zur Erhöhung der Kapazität in den in Rede stehenden medizinischen Studiengängen zu verwenden, um so die Verschlechterung der Zulassungschancen saarländischer Abiturienten auszugleichen, die sich aus der erhöhten – ihrer Ansicht nach nahezu verdoppelten – Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 – Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit der letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums – ergebe.

Ausgehend davon, dass – wie bereits dargelegt – die Zulassungszahlen als Höchstzahlen auf der Basis der jährlichen, erschöpfend zu nutzenden Ausbildungskapazität festzusetzen sind, die ihrerseits wiederum auf der Grundlage des Lehrangebotes, des Ausbildungsaufwandes und weiterer kapazitätsrelevanter Kriterien nach näherer Maßgabe von Art. 7 Abs. 3 StaatsV und der hierzu auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StaatsV erlassenen Kapazitätsverordnung, mithin, wie nicht zuletzt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StaatsV und das Stellenprinzip des § 8 KapVO zeigen, unter Zugrundelegung des „Vorhandenen“ zu ermitteln ist, ist bereits im Ansatz die Frage aufzuwerfen, ob gegenüber nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen (zutreffend) ermittelten und festgesetzten Zulassungszahlen überhaupt mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann, sie seien deshalb rechtswidrig, weil die Wissenschaftsverwaltung es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die für ihre Festlegung maßgeblich jährliche Aufnahmekapazität zu erweitern.

Aber auch wenn diese Frage vorliegend zu Gunsten der Antragsteller beantwortet wird, greift der von ihnen erhobene Einwand der Sache nach nicht durch. Denn die Entscheidung des Antragsgegners als Verordnungsgeber, in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Beigeladenen für das Wintersemester 2009/2010 keine Mittel zur Schaffung zusätzlicher Stellen und auf diese Weise zur Bereitstellung weiterer Studienplätze zur Verfügung zu stellen und dementsprechend in der Zulassungszahlenverordnung 2009 keine höheren als die festgesetzten Zulassungszahlen auszuweisen, erweist sich gemessen an den von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Angriffen nicht als rechtsfehlerhaft. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern ergibt sich zunächst nicht aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5.9.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007 – S. 7480 -) – im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 301/09.NC – betreffend den Antrag einer Studienbewerberin auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ausgeführt, dieser allein die Hochschulfinanzierung betreffenden Verwaltungsvereinbarung, die Pflichten zwischen Bund und Ländern begründe, sei keine „drittbegünstigende“ Wirkung dahingehend zu entnehmen, dass hierdurch Ansprüche von Studienbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der in der zitierten Entscheidung angeführten, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe. Auch wenn in dem genannten Beschluss in erster Linie die Frage des Bestehens von Ansprüchen (subjektiven Rechten) einzelner Studienbewerber auf entsprechende Mittelverwendung behandelt wird, während es hier eher darum geht, ob eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin besteht, folgt aus den angestellten Erwägungen, dass auch die letztere Frage zu verneinen ist. Dass die Vereinbarung des Hochschulpaktes 2020 keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen begründet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch aus dem Umstand, dass nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Hochschulpakt 2020 Bund und Länder gemeinsam anstreben, bis zum Jahr 2020 ein der Nachfrage insgesamt entsprechendes Studienangebot bereit zu stellen, lässt sich eine dahingehende Verpflichtung nicht ableiten. Denn die genannte Regelung bezieht sich zum einen ausdrücklich auf ein der Nachfrage nach Studienplätzen „insgesamt“ entsprechendes Studienangebot und kann von daher nicht dahin verstanden werden, dass dem Ausbau der Kapazität in Fächern mit „hartem“ Numerus Clausus wie in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin ein Vorrang im Sinne eines Förderprivilegs beizumessen ist. Ebenso wenig lässt sich der Vereinbarung eine Aussage dahin zu entnehmen, dass die Kapazität in den vorhandenen Studiengängen gleichmäßig zu erweitern ist oder zusätzliche Studienplätze in allen Studiengängen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem zeigt die Formulierung „anstreben“, dass es sich insoweit um eine programmatische Aussage handelt, aus der sich keine Pflicht zur Erhöhung der Kapazität in bestimmten oder gerade in den in Rede stehenden Studiengängen ableiten lässt. Ferner räumt Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020 den Ländern die Befugnis ein, bei der Verwendung der Fördermittel Schwerpunkte in der Schaffung zusätzlicher Stellen zu setzen, und gibt ihnen vor, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen zu erhöhen. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme einer dem Hochschulpakt 2020 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Verpflichtung zur Erhöhung der Anzahl der Studienplätze gerade in den mit einem „harten“ Numerus Clausus belegten medizinischen Studiengängen.

Eine dahingehende Pflicht folgt ferner nicht aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und/oder des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL. Allerdings ist in der Literatur und in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip im Grundsatz ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet, das auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes einschließt

vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 336; im Übrigen zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.10.2008 – 3 B 370/08 – betreffend die Genehmigung eines Studienplatztausches; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag Rdnr. 7.

Die Frage, ob sich das insoweit gewährleistete Recht von vorneherein lediglich auf einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt oder eine Pflicht zur Erweiterung der Ausbildungskapazität verbunden mit einem einklagbaren Anspruch des Staatsbürgers auf Schaffung von Studienplätzen begründet, hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung zwar offen gelassen. Es hat jedoch betont, dass auch Teilhaberechte in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise verlangen kann, und hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt (E 33, 303, 333):

„Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus, wobei zu beachten ist, dass Ausbau und Neubau von Hochschulen gemäß Art. 91 a GG zu den im Zusammenwirken von Bund und Ländern zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgaben gehören. Bei diesen Entscheidungen werden sich die zuständigen Organe einerseits an erkennbaren Tendenzen der Nachfrage nach Studienplätzen zu orientieren haben, da eine ausschließliche Ausrichtung an den ohnehin schwierigen Bedarfsermittlungen auf eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung hinaus laufen könnte, bei der die Bedeutung freier Selbstbestimmung als konstitutivem Element einer freiheitlichen Ordnung verkürzt würde. Andererseits verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag aber nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen und auf diese Weise die aufwändigen Investitionen im Hochschulbereich ausschließlich von der häufig fluktuierenden und durch mannigfache Faktoren beeinflussbaren individuellen Nachfrage abhängig zu machen. Das liefe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lässt und dass ein unbegrenztes subjektives Anspruchdenken auf Kosten der Allgemeinheit unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4,7 [15]; 8,274 [329], 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muss sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, dass dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dem Gesetzgeber kann es daher nicht verwehrt sein, sich auch am vordringlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe zu orientieren, sofern es nicht gelingt, individuelle Nachfrage und gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch das Mittel der Studienberatung zur Deckung zu bringen.“

Auch Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gewährleistet ein Grundrecht auf Hochschulzugang, wobei sich diese Gewährleistung unmittelbar aus der Formulierung der betreffenden Verfassungsnorm ergibt und es daher nicht wie bei dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht einer Herleitung aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip bedarf

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983 – Lv 2-4/82 – NVwZ 1983, 604; Dörr in Rixecker/Wendt, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20.

Der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL ist insofern weiter als derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG, als die erstgenannte Gewährleistung nach allgemeiner Auffassung als Menschenrecht - „jedem“ - ausgestaltet ist, während Inhaber des bundesrechtlichen Grundrechts jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 GG nur „Deutsche“ (im Sinne von Art. 116 GG) sind

vgl. hierzu VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O., und Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 22.

Aus dem Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) unmittelbar ein Recht auf Zugang zu den Hochschulen begründet, während dieses Recht bundesverfassungsrechtlich aus Art. 12 Abs. 1 GG unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip erst hergeleitet werden muss, ergibt sich nach Ansicht des Senats freilich inhaltlich kein hier durchgreifender Unterschied. Auch das Recht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL hat teilhaberechtlichen Charakter

so ausdrücklich VerfGH SL, Urteil vom 2.5.1983, a.a.O.

und steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des „Möglichen“. Denn auch insoweit gilt, dass für den Ausbau der Hochschulen und die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Studienplätzen öffentliche Mittel nur begrenzt zur Verfügung stehen und es in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist, über die Verteilung dieser Mittel unter Berücksichtigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange zu entscheiden

vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23; OVG des Saarlandes Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 -.

Allerdings machen die Antragsteller vorliegend geltend, es gehe ihnen nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- oder Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dieser einschränkende Ansatz vermag jedoch, jedenfalls soweit es die Verwendung der Mittel betrifft, die aus dem Hochschulpakt 2020 aufgebracht werden, nicht zu überzeugen. Denn der Hochschulpakt 2020 geht, wie Art. 1 § 1 Abs. 1 und Abs. 3 zeigen, davon aus, dass zur Bereitstellung eines zusätzlichen Studienplatzes ein Finanzbedarf von 22.000,-- Euro, verteilt auf vier Jahre, entsteht, an dem sich der Bund mit 11.000,-- Euro, ebenfalls verteilt auf vier Jahre, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenem zusätzlichem Studienanfängerplatz beteiligt. Das Saarland hat ausweislich der Anlage zum Hochschulpakt 2020 die Verpflichtung übernommen, in den Jahren 2007 bis 2010 gegenüber 2005 insgesamt 1.510 Studienplätze neu zu schaffen. Bleibt es hinter dieser Verpflichtung zurück, mindert sich der Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund (Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Würde nun das Saarland mit den Mitteln des Hochschulpaktes 2020 eine nennenswerte Anzahl zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen schaffen, deren Kosten mit – nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners - 52.000,-- Euro je Studienplatz deutlich (nahezu das Zweieinhalbfache) über dem dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten Finanzbedarf von 22.000,-- Euro je Studienplatz liegen, so ist davon auszugehen, dass es auf der Grundlage der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 mit den danach verfügbaren Mitteln seine Verpflichtung, bis 2010 insgesamt 1.510 Studienanfängerplätze neu zu schaffen, nicht erfüllen könnte. Es stünde mithin vor dem Problem, entweder im Umfang der Zielverfehlung den Bundesanteil (zumindest überwiegend) erstatten zu müssen oder eben doch im Haushalt zusätzliche Mittel bereitzustellen, um die Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 zu erfüllen.

Aber auch wenn man dieser Betrachtung nicht folgen will, ist jedenfalls bei der Würdigung der Pflichten des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung aus den Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Interessen der Abiturienten, die zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium in einem der medizinischen Studiengänge an der Beigeladenen aufnehmen wollen, mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtert haben. In diesem Zusammenhang muss, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (52.000,-- Euro) verglichen mit dem der Kalkulation des Hochschulpaktes 2020 zugrundeliegenden Finanzbedarf für einen sonstigen Studienplatz von - durchschnittlich - 22.000,-- Euro gesehen werden, dass die Einrichtung eines zusätzlichen Studienplatzes in den medizinischen Studiengängen grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt kann es – wie bereits im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 431/09 ausgeführt – bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Würdigung allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Für die Beurteilung ist dabei im Ansatz anzunehmen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners (und der Beigeladenen) unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und eine gegebenenfalls hieraus abzuleitende Pflicht zur ordnungsgemäßen Interessenabwägung ergangen wären, vermag der Senat indes nicht festzustellen.

Festzuhalten ist zunächst, dass für den Antragsgegner (und auch die Beigeladene) bei der Entscheidung über die Verwendung der insbesondere aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehenden Mittel zur Einrichtung neuer Studienplätze die erhöhte Nachfrage nach zusätzlichen Studienplätzen in Folge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 (Zusammentreffen der ersten Abschlussklasse des achtjährigen mit den letzten Abschlussklasse des neunjährigen Gymnasiums), die für die Jahre 2009 und 2010 (zusätzliche Nachfrage von Abiturienten des Jahrganges 2009, die zunächst einen Wehr– oder sonstigen Dienst ableisten mussten) zu erwarten war beziehungsweise ist, ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war. Das geht nicht nur aus der Präambel des Hochschulpaktes 2020 hervor, in der die zu erwartende Nachfrage doppelter Abiturientenjahrgänge ausdrücklich angesprochen ist, sondern auch aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung II zwischen der Beigeladenen und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 3), der Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – HTW – und dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, ebenfalls vom 17.8.2007 (siehe dort unter I 1) und dem „Sonderpakt zum doppelten Abiturientenjahrgang 2009“, der unter anderem unter Beteiligung der Hochschulen des Saarlandes und der Saarländischen Landesregierung geschlossen wurde (siehe dort unter 3.). Es wird ferner durch den Umstand deutlich, dass der ganz wesentliche Anteil der (auf der Grundlage des Hochschulpaktes 2020) neu geschaffenen Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung gestellt wird. So wird, nachdem in den Jahren 2007 und 2008 bereits Studienplätze in geringerem Umfang neu geschaffen wurden, die Beigeladene ausweislich der Zahlenangaben in dem genannten Sonderpakt im Jahre 2009 360 und im Jahre 2010 270 und die HTW in den genannten beiden Jahren jeweils 320 zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen. Jeweils 20 zusätzliche Studienplätze in den Jahren 2009 und 2010 sollen jeweils die Hochschule für bildende Kunst und die Hochschule für Musik beisteuern.

Dass der Antragsgegner (und die Beigeladene) davon abgesehen haben, zur Verfügung stehende Finanzmittel zur Einrichtung neuer Studienplätze auch dazu zu verwenden, über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, so dass es im Studiengang Humanmedizin lediglich aufgrund der prinzipiell für alle Studiengänge geltenden Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer von 8 SWS auf 9 SWS durch die erstmals zum Sommersemester 2009 wirksam gewordene Lehrverpflichtungsverordnung vom 18.12.2008 zu einer Erhöhung des Studienplatzangebotes gekommen ist und im Studiengang Zahnmedizin die – potentiell – kapazitätsgünstigen Auswirkungen der Deputatserhöhung durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter mit der Folge der Verringerung der Zahl der Studienplätze „überkompensiert“ wurde, macht die Entscheidung des Antragsgegners über die Mittelverwendung nicht rechtsfehlerhaft. Zum einen zeigt die vom Antragsgegner im Eilrechtsschutzverfahren 2 B 452/09 auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegte Auflistung der Fächer, in denen (mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020) zusätzliche Studienplätze geschaffen wurden, dass der Ausbau der Kapazität nahezu durchweg in Studiengängen erfolgt ist, in denen ein deutlicher Bewerberüberhang besteht. So ist die Zahl der Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 und mit sonstigen Mitteln im Zeitraum 2007 bis 2009 um 90 Studienplätze auf 339 (Wintersemester 2009/2010) erhöht worden. Dem Angebot standen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 1178 Bewerbungen gegenüber. Im Studiengang Psychologie wurde das Angebot um 6 Studienplätze auf 131 Studienplätze erhöht bei 1876 Bewerbungen. Im neu eingerichteten Studiengang Biologie (Lehramt) kamen auf die 20 verfügbaren Studienplätze 487 Bewerbungen. In den sonstigen Lehramtsstudiengängen wurde das Angebot um 130 auf 903 Studienplätze erhöht; die Zahl der Bewerbungen zum Wintersemester 2009/2010 belief sich auf 4702. Zwar zeigt die Tabelle „stärkere Aufnahme in bestehende Studienfächer“, in der Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkungen aufgeführt sind, in denen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 neu geschaffen wurden, dass das Angebot vor allem im Fach Informatik jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme – 2.9.2009 – noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Aber auch solche Entwicklungen in Einzelfällen erlauben es in Anbetracht der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht, dem Antragsgegner Fehlentscheidungen oder eine Fehlleitung der verfügbaren Mittel anzulasten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die Einrichtung einiger zusätzlicher Masterstudiengänge beanstanden. Denn der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Verwendung von Mitteln des Hochschulpaktes 2020 zur Einrichtung von Masterstudiengängen nicht zulässig wäre, da dieser die Förderung auf Studienanfängerplätze beschränke, und von daher auch nicht stattgefunden hat. Auch was den Ausbau des Studienplatzangebotes an der HTW anbelangt, besteht kein Grund, von einem rechtsfehlerhaften Verhalten des Antragsgegners auszugehen. Immerhin gehört zu den – wenigen – Vorgaben des Hochschulpaktes 2020, den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu zu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (siehe Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Der Antragsgegner hat sich demnach, indem er Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze auch und möglicherweise vor allem an der HTW zur Verfügung gestellt hat, gemessen am Hochschulpakt 2020 vereinbarungskonform verhalten. Das kann ihm nicht mit Erfolg als (Verfassungs-)Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, der Antragsgegner habe sich unter Hintanstellung der Belange der an einem Studium in den medizinischen Studiengängen interessierten Abiturienten in rechtswidriger Weise darauf beschränkt, „billige“ Studienplätze zur Verfügung zu stellen, ist – wie bereits angesprochen – zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich durchaus in einem Zielkonflikt befand, der dadurch gekennzeichnet war, dass einerseits die verfügbaren Mittel begrenzt waren und andererseits die Verwendung von Mitteln zur Schaffung eines zusätzlichen Studienplatzes in einem der „teuren“ medizinischen Studiengänge (52.000,-- EUR/Studienplatz) grob betrachtet den Verzicht auf zwei Studienplätze in den anderen, nahezu durchweg ebenfalls durch einen erheblichen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen bedeutet hätte. Dass sich der Antragsgegner in dieser Situation dafür entschieden hat, keine Mittel einzusetzen, um über die Schaffung zusätzlicher Stellen weitere kostenträchtige Studienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten, kann im Hinblick auf seine Erwägung, dass das Saarland gerade in diesen „teuren“ Studiengängen ein Angebot zur Verfügung stellt, das bei Anwendung des auch für die Ermittlung der Verpflichtungen der einzelnen Länder zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 zugrunde gelegten Königssteiner Schlüssels ganz beträchtlich über dem liegt, was als Beitrag des Saarlandes zum bundesweiten Studienangebot in den medizinischen Studiengängen zu erwarten wäre, nicht als sach- oder gar verfassungswidrig beanstandet werden, sondern bewegt sich im Rahmen des ihm im vorliegenden Zusammenhang zuzubilligenden Entscheidungsspielraumes. So stellt das Saarland mit 259 von bundesweit verfügbaren 8512 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2009/2010 rund 3,04 Prozent des Angebotes zur Verfügung.

Quelle: Studienangebot Medizin WS 2009/2010, abrufbar unter www.zvs.de/Studienangebot .

Nach dem Königssteiner Schlüssel (für das Saarland 1,24907) entfielen auf das Saarland lediglich 106 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin. Im Fach Zahnmedizin entspricht die festgesetzte Zahl von 24 Studienplätzen bei einem bundesweiten Angebot von 1500 Studienplätzen einem prozentualen Anteil von immerhin noch 1,6; nach dem Königssteiner Schlüssel wären (aufgerundet) 19 Studienplätze zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung für beide medizinischen Studiengänge ergibt eine festgesetzte Zahl von (259 + 24=) 283 Studienplätzen, die bei einem Gesamtangebot von (8512 + 1500=) 10012 Studienplätzen einem Anteil von aufgerundet 2,83 Prozent entspricht, also immer noch mehr als das Doppelte dessen, was nach dem Königssteiner Schlüssel vom Saarland zu erwarten wäre

zur Beachtlichkeit eines überdurchschnittlichen Anteils an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen bei der Beurteilung der Frage einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze auch BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 336.

Zwar weisen die Antragsteller demgegenüber mit einem gewissen Recht daraufhin, dass nicht jedes Bundesland an seinen Hochschulen ein seinem Anteil an der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland proportionales Studienplatzangebot in sämtlichen Fächern vorhält, und führen in diesem Zusammenhang exemplarisch den Studiengang Tiermedizin an, der nur an fünf Hochschulen studiert werden kann, gleichwohl aber auch saarländischen Studenten offensteht. Den Antragstellern ist insoweit zuzugeben, dass – worauf im Übrigen noch zurückzukommen ist -, namentlich soweit es um die Zulassung zu zugangsbeschränkten Studiengängen geht, für die Frage der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine bundesweite Betrachtung geboten ist

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC

und es in diesem Zusammenhang nicht zuletzt mit Blick auf die Ausgestaltung von Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL als Menschenrecht auf der Hand liegt, dass beispielsweise Studienbewerbern aus Bundesländern, die überhaupt keine medizinischen Studienplätze anbieten, das Medizinstudium an der Beigeladenen eben so wenig verwehrt werden kann wie saarländischen Abiturienten zum Beispiel das Studium der Tiermedizin oder der Zugang zu bestimmten, an den saarländischen Hochschulen nicht angebotenen Ingenieurstudiengängen. Auch ist davon auszugehen, dass sich in einzelnen Bundesländern aus regionalspezifischen oder auch historischen Gründen an Hochschulen Schwerpunkte entwickelt haben, die es mit sich bringen, dass dort ein Studienangebot vorhanden ist, das über dasjenige in anderen Ländern hinausgeht. Hieraus folgt jedoch nicht die – verfassungsrechtliche – Verpflichtung in Fällen, in denen das Studienplatzangebot wie hier an der Beigeladenen in den medizinischen Studiengängen ganz erheblich über das hinausgeht, was aufgrund des Einwohneranteils des Saarlandes an der Bevölkerung der Bundesrepublik und der Leistungsfähigkeit des Landes zu erwarten wäre, dieses Studienangebot zu Lasten des ebenfalls gebotenen Ausbaus anderer, gleichfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengänge noch weiter zu erhöhen, namentlich dann, wenn die verfügbaren Mittel begrenzt und – wie in den medizinischen Studiengängen – die Schaffung zusätzlicher Studienplätze besonders kostenintensiv wäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Zahl der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen bei einer Gesamtbetrachtung immerhin mehr als doppelt so groß als dies nach dem Königssteiner Schlüssel bezogen auf den Einwohneranteil und die Leistungsfähigkeit des Saarlandes zu erwarten wäre. Aus dieser mit Blick auf die Kosten dieser Studienplätze und der Hochschulmedizin im Übrigen unbestreitbar hohen Last kann nicht die Rechtspflicht abgeleitet werden, knappe Mittel für die Einrichtung weiterer Studienplätze auch für die Ausweitung des Studienangebotes in den medizinischen Studiengängen zu verwenden, also die „Überlast“ noch zu erhöhen. Der erheblich über dem zu Erwartenden liegende Anteil an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen stellt danach durchaus einen sachlichen Gesichtspunkt dar, den der Antragsgegner für seine Entscheidung rechtsfehlerfrei anführen durfte.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es gehe den Antragstellern als saarländischen Abiturienten gerade um die landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL, die auch die freie Wahl des Studienortes einschließe, und den nach ihrer Ansicht gebotenen Ausgleich der Verschlechterung ihrer Zulassungschancen, die sie als Angehörige des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 als Ergebnis entsprechender bildungspolitischer Entscheidungen (Einführung des achtjährigen Gymnasiums) geradezu „schicksalhaft“ treffe. Auch insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass - bundesverfassungsrechtlich - jeder Studienbewerber eine realistische Zulassungschance haben muss, und für diese Beurteilung ist eine bundesweite Betrachtung vorzunehmen, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 72/70 und 25/71 – E 33, 303, 352; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.1.2009 – 3 B 454/08.NC – insbesondere auch dazu, dass eine realistische Zulassungschance durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach denen bei etwa der Hälfte der Hochschulen in den medizinischen Studiengängen nicht mehr allein die Durchschnittsnote des Abiturs maßgeblich ist, gewahrt ist.

Gemessen an der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL gilt insoweit nichts anderes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewährleistung – „jedem“ – als Menschenrecht und eben nicht nur als Saarländern zustehendes Grundrecht ausgestaltet ist. Da mithin auch Nicht-Saarländer dieses Grundrecht in Anspruch nehmen können, darf für die Beurteilung der Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen zum Wunschstudium ebenfalls auf das bundesweite Studienangebot abgestellt werden. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass bei dieser Betrachtung – ebenso wie im Übrigen bei der bundesverfassungsrechtlichen Beurteilung – das gleichfalls gewährleistete Rechte auf freie Wahl des Studienortes beziehungsweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL das Recht, gerade an einer saarländischen Hochschule zu studieren, in den Hintergrund tritt. Das ist freilich hinzunehmen, da dieses Recht verglichen mit dem für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugang zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt. Denn die erfolgreiche Durchführung des für die Berufsausübung vorausgesetzten Studiums wird allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert wird. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit nur die durch die Bestimmungen des Vergabeverfahrens prinzipiell gewährleistete „möglichste“ Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 33/70 und 25/71 – E 33, 303, 338.

Der Umstand, das Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL nicht nur als „Saarländer-Grundrecht“, sondern als Menschenrecht ausgestaltet ist, zeigt im Übrigen die Fragwürdigkeit der Forderung, als Reaktion auf den doppelten Abiturientenjahrgang eine die dadurch bedingte Verschlechterung der Zulassungschancen für saarländische Abiturienten ausgleichende Zahl an zusätzlichen Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen an der Beigeladenen zu schaffen. Auf die an der Beigeladenen verfügbaren Studienplätze in den medizinischen Studiengängen können sich nämlich nicht nur Saarländer, sondern prinzipiell alle Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen bewerben. Wer zum Zuge kommt, hängt vom Ergebnis des Vergabeverfahrens ab, das letztlich – an der Beigeladenen – entscheidend durch die in der Hochschulzugangsberechtigung erreichte Durchschnittsnote bestimmt wird.

Ist danach die Erwägung des Antragsgegners, in Anbetracht des an der Beigeladenen vorgehaltenen „Übersolls“ an Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen, die ihm - vor allem aus dem Hochschulpakt 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel zur Einrichtung neuer Studienanfängerplätze nicht zur Einrichtung neuer Stellen und auf diese Weise zur Erhöhung des Lehrangebots in diesen Studiengängen, sondern zur Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen vorrangig in anderen, ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Fächern zu verwenden, nicht als sachwidrig zu beanstanden, so erweist sich die getroffene Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch sonst als vertretbar.

Allerdings soll hier nicht verkannt werden, dass in den medizinischen Studiengängen das Verhältnis zwischen Studienplatzangebot und Bewerberzahl mit Blick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Zugangsrechte der Studienbewerber kaum als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Nach der vom Antragsgegner im Eilrechtschutzverfahren 2 B 452/09 vorgelegten Aufstellung der ZVS über das Verhältnis Bewerber und Studienplätze im Vergleich der Wintersemester 2008/2009 und 2009/2010 stehen im aktuellen Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin einer Zahl von 37.337 Bewerber lediglich 8.512 Studienplätze gegenüber. Im Studiengang Zahnmedizin kommen auf 1.500 Studienplätze 5.899 Bewerber. Auch lässt sich nicht bestreiten, dass sich die Zulassungschancen vom Wintersemester 2008/2009 zum Wintersemester 2009/2010 weiter verschlechtert haben. So ist im Studiengang Humanmedizin die Zahl der Bewerber in dieser Zeit um 5,5 Prozent gestiegen, die Zahl der verfügbaren Studienplätze hingegen um lediglich 0,7 Prozent. Im Studiengang Zahnmedizin hat die Zahl der Bewerber um 7,6 Prozent zugenommen, diejenige der Studienplätze lediglich um 0,3 Prozent. Zwar mag der hohe Anstieg der Zahl der Bewerber zum Zahnmedizinstudium, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, zum Teil auch darauf zurückzuführen sein, dass eine zunehmende Zahl von Abiturienten, die an sich Humanmedizin studieren wollen, die derzeit immer noch etwas günstigeren Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin ausnutzen will, um über den (Um-)Weg eines Zahnmedizinstudiums als sogenannte „Quereinsteiger“ zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung zum eigentlichen Wunschstudium Humanmedizin zu erlangen. Das ist aber für die hier vorzunehmende Betrachtung letztlich unerheblich, weil auch solche (Fehl)Entwicklungen die Zulassungschancen im Studiengang Zahnmedizin für an diesem Studium Interessierte verringern.

Zu berücksichtigen ist jedoch mit Blick auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung, dass - worauf der Antragsgegner mit Recht hinweist - jedenfalls im Studiengang Humanmedizin, vergleicht man die Zulassungszahlenfestsetzung für das Wintersemester 2008/2009 (234 Plätze) mit derjenigen für das Wintersemester 2009/2010 (259 Plätze), immerhin 25 zusätzliche Studienplätze an der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden und diese Zahl einer Steigerung um etwa 10,7 Prozent entspricht und nahezu 50 Prozent des zusätzlichen Gesamtangebotes an Humanmedizinstudienplätzen in diesem Jahr (2008/2009: 8.454; 2009/2010: 8.512) ausmacht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dieses zusätzliche Angebot allein auf eine - nach Ansicht der Antragsteller längst überfällige - Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren zurückzuführen ist, oder - wie der Antragsgegner geltend macht - eine Maßnahme mit Blick auf die besondere Belastungssituation durch den doppelten Abiturientenjahrgang darstellt, für die im Übrigen - so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung - auch Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 aufgewendet werden mussten, da sich die zusätzlichen Studienplätze zwar in der Kapazitätsberechnung als Folge der Deputatserhöhung ergaben, die Ausbildung der zusätzlichen Studenten jedoch gleichwohl nicht unbeträchtliche (Infrastruktur-)Kosten verursacht. Entscheidend ist, dass die Beigeladene in der durch die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 geprägten Situation des Wintersemesters 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine nicht unerhebliche zusätzliche Zahl an Studienplätzen anbieten kann und dies von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel auch berücksichtigt werden durfte. Das zusätzliche Angebot kann auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand relativiert werden, nach dem Ergebnis der hinsichtlich des Wintersemesters 2008/2009 durchgeführten Kapazitätsprozesse sei für jenes Wintersemester von einer Kapazität von 250 Studienplätzen auszugehen, so dass der Zuwachs zum Wintersemester 2009/2010 gerade einmal 9 Studienplätze ausmache. Denn auch die Festsetzung für das Wintersemester 2009/2010 steht noch unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch die nicht abgeschlossenen Kapazitätsprozesse und bereits nach dem derzeitigen Stand kann aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass als Folge von Überbuchungen zum Wintersemester 2009/2010 insgesamt 263 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind. Selbst wenn man diese Zahl in Beziehung setzt zu der von den Antragstellern als Kapazität des Wintersemesters 2008/2009 angenommenen Zahl von 250 Studienplätzen ergibt sich eine Zunahme um 13 Studienplätze und damit eine prozessuale Steigung um 5,2 Prozent, die in etwa der Zunahme der bundesweiten Nachfrage nach Medizinstudienplätzen (5,5 Prozent) entspricht.

Was dann die Entwicklung der Zulassungschancen anbelangt, so ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen, dass im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester 2008/2009 zu verzeichnen ist. Der Senat hält dabei für die Betrachtung der Entwicklung der Zulassungschancen die Aufstellungen der ZVS über die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren der einzelnen Universitäten durchaus für aussagekräftig, jedenfalls soweit es sich um Universitäten handelt, bei denen ebenso wie bei der Beigeladenen die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung Auswahlkriterium ist, was nach wie vor auf eine beträchtliche Anzahl von Hochschulen zutrifft. Dass, worauf der Vertreter der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für Unterschiede in den Auswahlgrenzen oder für Veränderungen bei den Auswahlgrenzen an den einzelnen Hochschulen die unterschiedlichsten Entwicklungen ursächlich sein können, ist sicherlich zutreffend, ändert nach Ansicht des Senats freilich nichts daran, dass die Auswahlgrenze zeigt, welche Durchschnittsnote benötigt wird, um an der betreffenden Universität zugelassen zu werden. Änderungen der Auswahlgrenzen indizieren demnach auch Veränderungen der Zulassungschancen.

Während zum Wintersemester 2008/2009 die Auswahlgrenze im Hochschulverfahren an der Beigeladenen noch bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (DN) von 1,8 lag und zusätzlich das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein musste, liegt die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2009/2010 nunmehr bei einer DN = 1,7, wobei ebenfalls das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss.

siehe hierzu ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010 und Wintersemester 2007/2008, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Freilich lag zum Wintersemester 2007/2008 - unter den Bedingungen der Nachfrage eines „einfachen“ Abiturientenjahrgangs - die Auswahlgrenze bei der Beigeladenen im Auswahlverfahren der Hochschule ebenfalls bei einer Durchschnittsnote von 1,7, wenn auch das Sekundärkriterium „Dienstleistung“ in jenem Jahr nicht zusätzlich erfüllt sein musste, und zeigt - wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochen - die Betrachtung der Entwicklung der Auswahlgrenzen auch an anderen Hochschulen, die im Hochschulauswahlverfahren ebenfalls auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, dass auch in Jahren mit einfachen Abiturientenjahrgängen Veränderungen im Bereich von 0,1 der Durchschnittsnote durchaus nichts Ungewöhnliches sind. So hat sich die Auswahlgrenze an der Universität Bonn vom Wintersemester 2007/2008 zum Wintersemester 2008/2009 von 1,7 auf 1,6 verschlechtert. Gleiches gilt für Marburg. In Münster ist eine Veränderung der Durchschnittsnoten von 1,3 auf 1,2 eingetreten, während sich Bochum ebenso wie im Übrigen die Beigeladene von 1,7 auf 1,8 „verbessert“ hatten

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008 und Wintersemester 2008/2009, Studiengang Medizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Auch zeigt die Betrachtung der durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 im Saarland bestimmten Situation, dass - worauf ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,7 bei gleichzeitiger Erfüllung des Sekundärkriteriums „Dienstleistung“ im Grunde die günstigsten Zulassungschancen unter allen Universitäten bietet, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Primärkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2009/2010, Medizin unter 4. „Auswahlgrenze im Hochschulverfahren“, 2. Stufe Hauptverfahren, Stand 23. September 2009, und Nachrückverfahren, Stand: 6. Oktober 2009.

Auch im Hinblick hierauf hält der Senat die Entscheidung des Antragsgegners, zum Wintersemester 2009/2010 über die sich als Folge der Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren ergebenden zusätzlichen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an der Beigeladenen zu schaffen, auch im Ergebnis für vertretbar.

Dass die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren nicht zwangsläufig zu einem „Mehr“ an Studienplätzen führte, zeigt die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin. Dort wurde die Erhöhung des Lehrangebotes als Folge der Deputatserhöhung durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Parameter (Schwundquote, Übernahme der Funktion des Forschungsdekans durch einen der vier Professoren der Lehreinheit mit entsprechender Deputatsminderung) „überkompensiert“ mit der Konsequenz, dass zum Wintersemester 2009/2010 mit 24 insgesamt sogar 5 Studienplätze weniger festgesetzt wurden als für das Wintersemester 2008/2009. Hieraus ergibt sich zugleich, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz, etwa zur Schaffung zusätzlicher Lehrpersonalstellen, ebenfalls nicht zwangsläufig zu einem höheren Studienplatzangebot geführt hätte als im vorangegangenen Jahr, da auch hierdurch lediglich das Lehrangebot und damit ein Element der Kapazitätsberechnung „verbessert“ worden wäre, die ungünstige Entwicklung der anderen Parameter indes gleichwohl ein „Mehr“ an Studienplätzen verhindert hätte. Das belegt im Übrigen zugleich die Fragwürdigkeit der Forderung, auf die verstärkte Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges mit der Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu reagieren. Denn auch mit einem zusätzlichen Einsatz finanzieller Mittel lassen sich zwar einige Elemente der Kapazitätsberechnung „verbessern“, die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer Parameter kann jedoch durchaus zur Folge haben, dass ein zusätzlicher Mitteleinsatz sein Ziel, mehr Studienplätze als im Vorjahr auszuweisen, nicht erreicht, es sei denn man verlangt, dass die ungünstigen Effekte anderer Veränderungen ebenfalls mit dem Einsatz zusätzlicher Finanzmittel ausgeglichen werden. Letztlich hätte ein Ausgleich der kapazitätsungünstigen Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2009/2010 verbunden mit einer von den Antragstellern nach ihrem Vorbringen wohl für angemessen erachteten Erhöhung des Studienplatzangebotes um 20 Prozent verglichen mit dem des Wintersemesters 2008/2009 (29 festgesetzte Studienplätze zuzüglich eines gerichtlich festgestellten Platzes) bedeutet, dass mit entsprechendem Mitteleinsatz 10 bis 11 zusätzliche Studienplätze hätten geschaffen werden müssen, das heißt bezogen auf die für das Jahr 2009/2010 ermittelte und festgesetzte Kapazität von 24 Studienplätzen eine Steigerung um etwa 45 %. Dass eine solche Maßnahme mit Blick auf das von dem Antragsgegner ebenfalls zu beachtende Interesse anderer Studienbewerber an der Zulassung zu anderen ebenfalls durch einen Bewerberüberhang gekennzeichneten Studiengängen nicht, insbesondere nicht von Verfassungs wegen geboten war, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass zwar im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen im Wintersemester 2009/2010 eine Verschlechterung der Zulassungschancen - Auswahlgrenze DN = 1,9 - verglichen mit den beiden vorangegangenen Wintersemestern 2007/2008 und 2008/2009 - Auswahlgrenzen jeweils DN = 2,0 - festzustellen ist. Wie bereits ausgeführt bewegt sich jedoch diese Veränderung der Auswahlgrenze im Bereich von Schwankungen, die durchaus auch unter den Bedingungen „einfacher“ Abiturientenjahrgänge auftreten. Zudem reiht sich die Beigeladene mit einer Auswahlgrenze von DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss, unter den Universitäten, die im Hochschulauswahlverfahren auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abstellen, in die Gruppe derjenigen ein, die die günstigen Zulassungschancen bieten (vgl. Aachen, Bonn, Gießen, Köln, Mainz und Marburg: jeweils DN = 1,9, ohne dass das nachrangige Kriterium „Dienstleistung“ erfüllt sein muss).

vgl. ZVS - Daten - Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, Studiengang Zahnmedizin, abrufbar unter www.zvs.de .

Unter diesen Umständen bewegt sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch im Studiengang Zahnmedizin an der Beigeladenen zum Wintersemester 2009/2010 keine zusätzlichen Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpaktes 2020 oder mit sonstigen Landesmitteln zu schaffen, im Ergebnis ebenfalls innerhalb des ihm zuzubilligenden und auch von den Gerichten zu respektierenden Entscheidungsspielraums.

Was schließlich den Hinweis der Antragsteller auf den Ärztemangel anbelangt, so ist zu bemerken, dass - wie allgemein aufgrund von Presseveröffentlichungen bekannt - Fachkräftemangel auch in anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Ingenieuren und Naturwissenschaftlern besteht und bei Lehrern zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist und letztlich auch die Forderung der Antragsteller, mit Blick auf den Ärztemangel zusätzliche Studienplätze zu schaffen, als Forderung nach einer berufslenkenden oder bedürfnisorientierten Mittelvergabe verstanden werden könnte, einmal ganz abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - von der Beigeladenen - auch - zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin geschaffen wurden.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Verwendung der ihm zur Schaffung zusätzlicher Studien(anfänger)plätze zur Verfügung stehenden Mittel unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einwendungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Da es im Übrigen - wie eingangs bereits dargelegt - auch im Rahmen der prinzipiell bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zu den Aufgaben des Normenkontrollgerichts gehört, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste Fehlersuche einzutreten, müssen die Normenkontrollanträge der Antragsteller erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW gestützte Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

2

In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Mit seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG. Der Senat für Disziplinarsachen sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil die Mitwirkung einer Beamtenbeisitzerin an der Berufungsentscheidung gegen gesetzlichen Vorgaben und den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts verstoßen habe.

3

Die vom Beklagten beanstandete Mitwirkung der Staatsarchivamtsrätin K. als Beamtenbeisitzerin an der Sitzung am 17. Februar 2010 als Vertreterin einer zunächst vorgesehenen Beamtenbeisitzerin verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil sie vorschriftsgemäß gewesen ist. Zum einen ist die Mitwirkung Frau K. nicht gesetzlich ausgeschlossen gewesen. Zum anderen hat ihre Heranziehung den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans entsprochen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

4

Der beim Oberverwaltungsgericht gebildete Senat für Disziplinarsachen entscheidet als Berufungsgericht mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Die Beamtenbeisitzer sollen der Laufbahn des betroffenen Beamten angehören (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 LDG NRW).

5

Die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind, bestimmt das Präsidium des Gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres. Dies gilt gleichermaßen für die Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen (§ 30 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW). Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2010 richtet sich die Heranziehung der Beamtenbeisitzer nach der mit der Zuweisung beschlossenen Liste. Dabei ist vom Beginn der Liste auszugehen und mit dem nächsten Beamtenbeisitzer in der jeweils maßgeblichen Reihe fortzufahren (vgl. S. 44 des Geschäftsverteilungsplans).

6

Da in der Sitzung am 17. Februar 2010 die erste Verhandlung in diesem Jahr in einer Disziplinarsache gegen einen Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung stattgefunden hat, sind nach § 51 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 LDG NRW und dem Geschäftsverteilungsplan diejenigen Beamtenbeisitzer zur Mitwirkung bestimmt gewesen, die an der Spitze der Liste für diese Laufbahn stehen. Dies sind Steueramtsrat W. und die am Sitzungstag unvorhergesehen verhinderte Steueroberamtsrätin R., als deren Vertreterin Frau K. herangezogen worden ist (vgl. S. 6 der Liste).  

7

Der Vortrag des Beklagten, bereits Frau R. sei nicht zur Mitwirkung bestimmt gewesen, beruht darauf, dass er auf die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des 3. Senats abstellt. Diese Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, soweit dieser Senat als Senat für Disziplinarsachen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2, § 51 LDG NRW tätig wird. Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen enthält der Geschäftsverteilungsplan die dargestellten besonderen Regelungen.  

8

Für die Fälle der unvorhergesehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung bestimmten ehrenamtlichen Richters kann das Präsidium des Gerichts eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufstellen, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen. Der Vertreter ist dann nach dieser Hilfsliste zu bestimmen. Dies gilt auch für die Mitwirkung der Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen (§ 30 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW).

9

Ein ehrenamtlicher Richter ist verhindert im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO, wenn er nachvollziehbar darlegt, die Teilnahme an der Sitzung sei ihm aus beruflichen oder privaten Gründen nicht zuzumuten. Eine Nachprüfung der Angaben durch das Gericht ist im Regelfall nicht geboten (Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <217 f.> = Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 7 S. 9 f.; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 S. 6 ff. und vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - BVerwGE 88, 159 <165> = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1 S. 5). Die Verhinderung ist unvorhergesehen, wenn sie so plötzlich eintritt, dass nicht mehr die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste folgenden Richter zu laden (Urteil vom 12. Dezember 1973 a.a.O. S. 218 f. bzw. S. 10). Danach hat der Senat für Disziplinarsachen Frau R. wegen des von ihr angegebenen Trauerfalls als unvorhergesehen verhindert ansehen und für die Bestimmung des Vertreters auf die Hilfsliste der Beamtenbeisitzer zurückgreifen können.

10

Die Kriterien für die Anwendung der Hilfsliste in Verhinderungsfällen sind vom Präsidium des Gerichts festzulegen. Es kann bestimmen, dass die Hilfsliste nach der Reihenfolge abgearbeitet und derjenige ehrenamtliche Richter als Vertreter bestimmt wird, der als erster für die Sitzungsteilnahme zur Verfügung steht, so dass die Verhandlung möglichst ohne Verzögerung begonnen werden kann. Jedenfalls in eiligen Fällen genügt es, dass das Gericht den nach der Hilfsliste als nächsten in Betracht kommenden Richter einmal fernmündlich zu erreichen versucht. Bleibt dies erfolglos, kann es in der Reihenfolge der Hilfsliste fortfahren (Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O. S. 6 f.).

11

Nach den Angaben des Berufungsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2010 werden nur Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Regierungsbezirk M. als Vertreter herangezogen. Diese Beschränkung entspricht § 30 Abs. 2 VwGO.  Nach der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans ist bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers am Tag der Sitzung der nächst bereite Beamtenbeisitzer mit dienstlichem Wohnsitz im Regierungsbezirk M. ohne Rücksicht auf den Verwaltungszweig, die Laufbahn und das Geschlecht heranzuziehen (vgl. S. 44 des Geschäftsverteilungsplans).

12

Der Begriff des nächst bereiten Beamtenbeisitzers ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend bestimmt.  Als „nächst bereit“ ist derjenige Beamtenbeisitzer heranzuziehen, der nach der Reihenfolge der Hilfsliste als erster erreicht wird und in der Lage ist, unverzüglich beim Gericht zu erscheinen. Das Berufungsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2010 dargelegt, dass dies Frau K. gewesen ist.   

13

Der Verzicht auf das Erfordernis der Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen Beamten in Verhinderungsfällen verstößt nicht gegen § 47 Abs. 4 LDG NRW. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine „Soll-Regelung“ handelt, kann in begründeten Ausnahmefällen davon abgesehen werden, dass die mitwirkenden Beamtenbeisitzer derselben Laufbahn wie der betroffene Beamte angehören. Ein derartiger Ausnahmefall ist jedenfalls bei der unvorhergesehenen Verhinderung eines zur Mitwirkung bestimmten Beamtenbeisitzers gegeben. Hier ist es schon wegen des gesetzlichen Gebots, Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 4 Abs. 1 LDG NRW), gerechtfertigt, die Sitzung mit einem laufbahnfremden Beamtenbeisitzer durchzuführen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.