Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 - 1 L 667/12.NC u.a. -, soweit er die im Beschwerdeverfahren verbliebenen, im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, wird die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses unter den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern eine Rangfolge beginnend mit der kleinsten erzielten Rangziffer auszulosen und die Mitteilung über die erzielte Rangziffer den Ausgelosten innerhalb von drei Werktagen zuzustellen,
2. von den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller nach der ausgelosten Rangfolge diejenige oder denjenigen, auf die oder auf den der Rangplatz 1 entfällt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester vorläufig für den Vorklinischen Studienabschnitt unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides Statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in den vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war,
3. sofern der Immatrikulationsantrag der oder des nach 2) zuzulassenden Antragstellerin oder Antragstellers nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) Antragstellerin oder Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer drei Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe des Tenors vorläufig zuzulassen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt jede(r) der Antragstellerinnen und Antragsteller für das jeweils von ihr bzw. von ihm betriebene Verfahren zu 9/10; die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streitwert für jedes Beschwerdeverfahren wird in den im Rubrum aufgeführten Verfahren mit den laufenden Nummern 1 bis 21 jeweils auf 5.000,- Euro; in den übrigen Verfahren jeweils auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
A:
Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2012/2013 vom 4.5.2012 – Amtsblatt S. 126 – im Folgenden ZZVO 12/13 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 283 festgesetzt. Über die festgesetzte Höchstzahl hinaus wurde nach einer Korrektur der Kapazitätsberechnung ein weiterer Studienplatz im November 2012 unter den Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz verlost.
Nach Inkrafttreten der ZZVO 12/13 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere –verschwiegene – Studienplätze vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben.
B:
Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg.
Sie sind zunächst zulässig.
Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2012/2013, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden
vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..
Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N..
Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden.
Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze und dementsprechend auf die Erweiterung der erstinstanzlichen Anordnung abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist
VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen.
Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte und in eine einstweilige Anordnung aufgenommene Zahl an noch verfügbaren Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen kapazitätserhöhend wirkenden Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen.
Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen – ausschließlich - des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller zu dem Ergebnis, dass im Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester über die vom Verwaltungsgericht angenommenen 284 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz, d.h. insgesamt 285 Studienplätze, zur Verfügung stand.
I. Allgemeine Sachaufklärungspflicht
Die von einer Reihe von Antragstellern vorgebrachte Rüge, das Verwaltungsgericht wäre im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, warum sich die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin von 296 Studienplätzen im Wintersemester 2011/2012 auf 284 Studienplätze im Wintersemester 2012/2013 verringert habe, zeigt für sich gesehen keine Umstände auf, die zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führen. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen, da von seinem rechtlichen Ansatz her die Ursache für die Kapazitätsverringerung in dieser Größenordnung auf der Hand lag: Das Verwaltungsgericht hat in seinem das Wintersemester 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 28.2.2012 - 1 L 584/11.NC u.a. - festgestellt, dass von den in der Kapazitätsberechnung für dieses Studienjahr beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit eingestellten 35 SWS Vorlesung nur 24,9 SWS tatsächlich veranstaltet wurden. Ausgehend von einem entsprechend verringerten Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit hat das Verwaltungsgericht daraufhin die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, zusätzlich zu den von der Antragsgegnerin zugelassenen 284 Studienbewerbern 9 weitere zum Vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Drei weitere Studienbewerber wurden auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - zugelassen, so dass sich die Gesamtzahl auf 296 erhöhte. Für das hier in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 hat das Verwaltungsgericht hingegen - ob zu Recht oder zu Unrecht sei in diesem Zusammenhang einmal dahingestellt - den Ansatz von 35 SWS Vorlesung beim Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit gebilligt, was sich verglichen mit der Studienplatzzahl des Vorjahres in erheblichem Maße „kapazitätsungünstig“ auswirkte. Von daher bestand für das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Veranlassung, der Ursache für den beträchtlichen Unterschied zwischen den Studienplatzzahlen des Wintersemesters 2011/2012 und des Wintersemesters 2012/2013 weiter nachzugehen.
II. Lehrangebot
1. Hochschulpakt 2020 II (a); Verwendung von Kompensationsmitteln für den Wegfall der Studiengebühren (b)
a) Die von einer Reihe von Antragstellern erhobene Forderung, zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin deshalb zum Ansatz zu bringen, weil es die Antragsgegnerin bzw. das Saarland ihrer Ansicht nach pflichtwidrig unterlassen hätten, Mittel des Hochschulpaktes 2020 II zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor allem in dem „harten“ NC-Fach Humanmedizin zu verwenden und so auf den insbesondere auch durch doppelte Abiturientenjahrgänge und den Wegfall der Wehr- und Zivildienstpflicht noch vergrößerten Bewerberüberhang zu reagieren, erweist sich als unbegründet.
Der Senat hat sich mit dem inhaltsgleichen Vorbringen von Antragstellern in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 2011/2012 in seinem Beschluss vom 17.6.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – ausführlich befasst und folgendes ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Senats, die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht,
vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 -; Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 273/09.NC -; außerdem aus der neueren Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.4.2012 – 5 NC 49.12 u.a. – zitiert nach Juris, Rdnr. 21,
kann aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahin abgeleitet werden, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten. Bei dem Hochschulpakt handelt es sich um eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist.
Hieran hat sich durch die zweite Programmphase des Hochschulpakts 2020 vom 4.6.2009 nichts geändert. Auch diese Vereinbarung beschränkt sich, soweit von den Studienfächern Human- und Zahnmedizin die Rede ist, auf die Verpflichtung der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in diesen Fächern aufrecht zu erhalten. Eine zugunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung, zusätzliche Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern zu schaffen, lässt sich auch dem Hochschulpakt 2020 II nicht entnehmen.
Ebenso wenig existiert nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Vereinbarung, in der sich die Antragsgegnerin in einer auch zugunsten der Studienbewerber wirkenden Weise verpflichtet hätte, zusätzliche (Anfänger-) Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zu schaffen. Sie kann insbesondere nicht in der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 für den Zeitraum 2011 bis 2013 gesehen werden. Die Vereinbarung enthält allgemeine Erklärungen des Landes, der Antragsgegnerin in Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechnerisch zusteht. Diese Erklärung bezieht sich sowohl auf die Ausfinanzierung der in Programmphase I bis 2010 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufgenommenen Studienanfänger als auch die in Programmphase II ab 2011 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufzunehmenden Studienanfänger
vgl. Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seiten 8, 9.
Auch aus der von einigen Antragstellern angeführten Tabelle I „Mittelzuführung“
Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seite 18
lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei dem von diesen Antragstellern konkret angesprochenen Titel 682 03 – Zuführung für Forschung und Lehre Med. Fak in Höhe von 11.930.000,-- Euro nicht um eine zusätzliche Mittelzuteilung, die zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, bei dem betreffenden Titel handele es sich um einen Betriebsmittelzuschuss, der ursprünglich im Haushalt des vor 1990 für das Universitätsklinikum (seinerzeit noch Landeskrankenhaus) zuständigen Gesundheitsministeriums enthalten gewesen sei. Der Zuschuss sei vom Land als Ausgleich für den Pflegesatzabzug für Forschung und Lehre, der von den Kassen in Höhe von 17 Prozent vom Pflegesatzbudget des Universitätsklinikums gemacht worden sei, an das Universitätsklinikum bezahlt worden. Im Jahr 2004 sei das Universitätsklinikum per Gesetz in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Der Betriebsmittelzuschuss sei als „Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre“ in den Haushalt der Universität überführt worden, da das Haushaltskapitel des Universitätsklinikums habe aufgelöst werden müssen. Die Mittel würden demzufolge von der Universität unmittelbar und vollständig an das Universitätsklinikum überwiesen (durchlaufender Posten). Die Mittel dienten ausschließlich der Kompensation der Aufwendungen des Klinikums, die im Zusammenhang mit Forschung und Lehre im Rahmen von Krankenversorgungsmaßnahmen entstünden und über das Krankenhausbudget nicht finanziert würden. Sie flössen somit nicht der medizinischen Fakultät als Anteil des Globalhaushaltes der Universität zu. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Stellungnahme der Staatskanzlei vom 2.7.2012 vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Handelt es sich um einen „durchlaufenden Posten“, besteht auch kein Grund, in eine Nachprüfung der Frage einzutreten, ob hieraus Mittel für die Erweiterung der Studienanfängerkapazität der medizinischen Studiengänge „abgezweigt“ werden könnten. Das wäre eine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Im Übrigen wird mit ihnen, wenn auch über den Umweg einer Erstattung von Pflegesatzabzügen ohnehin auch Lehraufwand finanziert. Auch ansonsten lässt sich der Tabelle I „Mittelzuführung“ kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin entnehmen, zur Verfügung gestellte Finanzmittel zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Medizinstudium zu verwenden. Zu der Position „weitere Zuführung: Hochschulpakt“ ist in der zugehörigen Fußnote lediglich allgemein ausgeführt, der endgültige Mittelanspruch der Antragsgegnerin ergebe sich rechnerisch entsprechend dem Studienanfängeranteil (Studierende im ersten Hochschulsemester) und in Relation zu den zugeteilten Bundesmitteln an das Land. Irgendeine Aussage dahin, in welchem Studiengang zusätzliche Studienplätze geschaffen werden sollen, lässt sich dem nicht entnehmen.
Fehlt es danach an einer Vereinbarung (zwischen Antragsgegnerin und dem Saarland), aus der Studienbewerber einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengänge herleiten können, ergibt sich eine solche Verpflichtung ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mit Blick auf deren Teilhabeansprüche aus den Artikeln 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip beziehungsweise – landesrechtlich – Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL anzunehmenden pflichtwidrigen Unterlassens. Der Senat hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines gegen die ZZVO 2009/2010 gerichteten Normenkontrollverfahrens befasst
Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – veröffentlicht bei Juris
und hat die seinerzeit getroffene Entscheidung, keine Mittel des Hochschulpaktes 2020 für die Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze einzusetzen und die ihr vor allem zugrunde liegende Erwägung, dass das Saarland über die Antragsgegnerin wesentlich mehr an – verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge – „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt als von ihm nach dem so genannten „Königssteiner Schlüssel“ zu erwarten wäre, gebilligt. An diesen Gegebenheiten hat sich auch bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 nichts geändert. Die Antragsgegnerin stellt im Studiengang Humanmedizin mit – in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten – 283 von insgesamt bundesweit verfügbaren 8753 Studienplätzen (Quelle Hochschulstart.de/Studienangebot/Medizin Wintersemester 2011/12) rund 3,2 Prozent des Angebotes an Studienplätzen in diesem Studiengang zur Verfügung. Nach dem so genannten Königssteiner Schlüssel entfielen auf das Saarland (1,24907 Prozent von 8753 =) rund 109 Studienplätze in diesem Studiengang. Zudem gilt mit Blick auch auf die im Hochschulpakt 2020 II zum Ansatz gebrachten durchschnittlichen Studienplatzkosten von 26.000,-- Euro nach wie vor, dass die Schaffung jedes zusätzlichen Medizinstudienplatzes (Grenzkosten 2009 rund 52.000,-- Euro) den Verzicht auf die Schaffung von zwei Studienplätzen in ebenfalls nachgefragten Studiengängen bedeutete.“
An diesen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der den Hochschulpakt 2020 II thematisierenden Antragsteller der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren, die keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte aufzeigen, festzuhalten. Das gilt auch hinsichtlich des saarländischen Anteils an den bundesweit insgesamt zur Verfügung gestellten Studienplätzen. Insoweit geht aus den Daten der Stiftung für Hochschulzulassung über die Zahl der verfügbaren Medizinstudienplätze im Wintersemester 2012/2013 (abrufbar unter „Hochschulstart.de“) hervor, dass in dem betreffenden Semester 8.989 Studienplätze zur Verfügung standen, davon 284 an der Antragsgegnerin. Das bedeutet, dass das Saarland bzw. die Antragsgegnerin in dem hier umstrittenen Semester ziemlich genau 3,16 % der insgesamt bundesweit verfügbaren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin angeboten hat, obwohl der nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf das Saarland entfallende Anteil lediglich (1,24907 % von 8.989 =) 112 Studienplätze in diesem Studiengang betragen hätte.
b) Soweit einige Antragsteller außerdem geltend machen, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, Kompensationsmittel, die sie zum Ausgleich für das entfallende Aufkommen aus den Studiengebühren erhalte, zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze zu verwenden, führt auch dies nicht zum Ansatz zusätzlicher Ausbildungskapazität. Die Einnahmen aus den Studiengebühren abzüglich der Aufwendungen zur Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems standen der Antragsgegnerin zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung; die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen blieben als Mittel Dritter bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht (§ 4 Abs. 1 und 3HochschulgebührenG SL). Die offenbar aus dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ vom 5.5.2010, Amtsbl. 2010, 75,
aufgebrachten Mittel zur Kompensation der wegfallenden Gebühreneinnahmen bezwecken nach der gesetzgeberischen Zielsetzung „die Qualität von Forschung und Lehre an saarländischen Hochschulen weiter voranzubringen, ohne die Studierenden durch die Zahlung von allgemeinen Studiengebühren finanziell zu belasten“
Begründung zum Gesetzentwurf der CDU-Landtagsfraktion der FDP-Landtagsfraktion und der B 90/Grüne-Landtagsfraktion zum Gesetz zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen, Landtagsdrucksache 14/32.
Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Kompensationszahlungen kann es nicht als pflichtwidrig beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die ihr in diesem Rahmen zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Schaffung weiterer Medizinstudienplätze einsetzt.
2. Lehreinheiten übergreifende Kapazitätsnutzung
Der von einer Reihe von Antragstellern, zum Teil unter Berufung auf das Kapazitätserschöpfungsgebot, zum Teil mit Blick auf eine aus der Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes erhobene Forderung, aufzuklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Klinisch-praktischen und in der Klinisch-theoretischen Lehreinheit noch ungenutzte Lehrkapazität vorhanden ist, und diese gegebenenfalls für die Erhöhung der Kapazität in der Vorklinischen Lehreinheit nutzbar zu machen, ist nicht zu entsprechen.
Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringen, und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO).
Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der Klinisch-praktischen oder der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der Vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht Lehreinheiten übergreifend, so setzte der Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen oder Klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsimports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den Vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem den normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren
vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es insoweit nicht darum geht, ob im Einzelfall die Eignung und Befähigung von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit für Lehre auch in Fächern des Vorklinischen Studienabschnitts festgestellt werden kann. Das hält auch der Senat durchaus für möglich. Hier geht es indes darum, dass die bereits angesprochene normative Bildung der drei Lehreinheiten im Studiengang Humanmedizin in Verbindung mit dem kapazitätsfreundlichen, aber letztlich eine Fiktion darstellenden und von daher auf die jeweilige Lehreinheit beschränkten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen sowie die in § 7 Abs. 3 KapVO getroffene Bestimmung, dass die Klinisch-theoretische Lehreinheit (lediglich) Dienstleistungen für den Studiengang Medizin erbringt, der Annahme entgegensteht, Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit seien generell verpflichtet, Lehre in der Vorklinischen Lehreinheit (und gegebenenfalls auch in der Klinisch-praktischen Lehreinheit) zu erteilen, sofern sie individuell dazu befähigt sind und ihre Lehrverpflichtung nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Dienstleistungen sind im Übrigen nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen von der Lehreinheit, der der Studiengang beziehungsweise – im Falle des Medizinstudiums – der betreffende Studienabschnitt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) zugeordnet ist, selbst nicht erbracht werden können. Insoweit ist für eine Verpflichtung zum Einsatz von Lehrpersonen der Klinisch-theoretischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt nur Raum, wenn und soweit das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit ohne diesen Einsatz nicht in der Lage wäre, die ordnungsgemäße Ausbildung der Studenten im Vorklinischen Abschnitt des Studienganges sicherzustellen
vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -.
Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, greift auch die Antragsgegnerin im Vorklinischen Studienabschnitt auf Dienstleistungen anderer Lehreinheiten zurück. Die Dienstleistungspflicht umfasst indes nicht auch darüber hinaus die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern.
Soweit einige Antragsteller aus der Übernahme von klinischen Bezügen in einer Reihe von Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes auf eine ihrer Ansicht nach auch kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Aufhebung der Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit schließen, ist ihnen zunächst entgegen zu halten, dass der Normgeber in der Kapazitätsverordnung einen solchen Schritt nicht vollzogen hat und im Übrigen – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung einheitlich der Auffassung ist, dass die Aufnahme klinischer Bezüge in Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes nicht bedeutet, dass der betreffende Lehrstoff zwingend von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zu vermitteln ist. Sollte das Lehrpersonal der Vorklinischen Lehreinheit selbst nicht in der Lage sein, den Studierenden diese Lehrinhalte zu vermitteln, so wäre dies der typische Fall, in dem auf Dienstleistungen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zurückzugreifen wäre. Von daher ist davon auszugehen, dass auch diese Situation mit dem vorhandenen Kapazitätsberechnungsmodell für den Studiengang Humanmedizin bewältigt werden kann und von daher kein Grund besteht, von einer Aufhebung der kapazitätsrechtlichen Trennung zwischen Vorklinischer und Klinisch-praktischer Lehreinheit auszugehen. Abgesehen hiervon ist auf folgendes hinzuweisen: Ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird die Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit anders als dies offenbar an anderen Hochschulen der Fall ist, durch die personalbezogene Kapazität (vor Schwund: 184,1381) und nicht durch die patientenbezogene Kapazität (vor Schwund: 220,6374) begrenzt. Von daher fehlt es auch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, in der Klinisch-praktischen Lehreinheit existiere ungenutzte personalbezogene Ausbildungskapazität, die – ohne Einbußen für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt – zur Erweiterung der Kapazität im Vorklinischen Studienabschnitt nutzbar gemacht werden könnte.
3. Normativer Stellenplan
Das von Antragstellern beanstandete Fehlen eines normativen Stellenplanes führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität. Allerdings ist den Antragstellern zuzugeben, dass für die Berechnung des Lehrangebotes ausgehend von dem in § 8 KapVO SL geregelten Stellenprinzip im Grundsatz auf die normativen Stellen abzustellen ist. Die Heranziehung des Haushaltsplanes des Saarlandes ergibt insoweit indes keinen Aufschluss über die den medizinischen Lehreinheiten zugewiesenen Stellen. Der Landeshaushaltsplan für das Jahr 2012 weist – da die Universität seit 2004 einen Globalhaushalt bewirtschaftet – in seinem Kapitel 811 betreffend die Hochschulen des Saarlandes anknüpfend an § 9 UG SL, wonach – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmefällen einmal abgesehen – nur die Inhaber von Professorinnen- bzw. Professorenstellen, die Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte des Landes sind, während alle anderen Beschäftigten der Universität in einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zur Universität stehen, nur (noch) die Planstellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der – altrechtlich – im Landesdienst stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Zuordnung zu den einzelnen Fakultäten, Fachrichtungen oder Lehreinheiten aus. Die Stellen für die Tarifbeschäftigten der Universität werden seit dem Haushaltsjahr 2008 nur noch in ihrer Gesamtzahl aufgeführt. Dem entspricht es, dass das Land gemäß § 8 UG SL der Universität die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushaltes in Form einer Globalzuweisung zur Verfügung stellt, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7 UG SL) geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel obliegt ebenso wie die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität und dem Universitätspräsidium (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 UG SL). Ob unter diesen Gegebenheiten überhaupt ein im strengen Sinne „normativer“ Stellenplan, der zuverlässig Auskunft über die Anzahl der Stellen der unterschiedlichen Gruppen von Lehrpersonen der einzelnen Fachrichtungen oder Lehreinheiten existiert, kann indes dahinstehen. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte
vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.7.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24,
ist nämlich davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen aufgeführt sind. Hiervon ausgehend sieht der Senat keine Veranlassung, die jahrelange und – soweit ersichtlich – von Antragstellern in den zurückliegenden Jahren nie im Grundsätzlichen beanstandete Handhabung der Antragsgegnerin zu verwerfen, ihrer Kapazitätsberechnung eine Aufstellung „Teil I, Stellenpläne“ beizufügen, in der gegliedert nach der der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen unterteilt nach Professoren, unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – namentlich benannt – sowie nach befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – mit ihrer den jeweiligen Professoren zugeordneten Anzahl – die dieser Lehreinheit zugewiesenen Stellen aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung, die im Übrigen in der ebenfalls den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2012) ihre Entsprechung findet, nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, „gleichsam ins Blaue“ Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten weitere verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren. Von daher besteht auch keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris, Rdnr. 19.
4. Erweiterung des Lehrangebotes durch Lehrleistungen durch Drittmittelbediensteten (a) und Titellehre (b)
a) Die von zahlreichen Antragstellern erhobene Forderung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Drittmittelgeber einen Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auf von ihnen finanzierten Stellen in der Forschung tätig seien, auch in der (Pflicht-)Lehre billigten und von diesen Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden könnten, ist in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen. Sie ist nämlich verspätet, da sie erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht wurde. Abgesehen hiervon folgt aus dem Umstand, dass Drittmittelgeber (möglicherweise) bereit sind zu akzeptieren, dass die Inhaber von von ihnen finanzierten Stellen (auch) Lehrleistungen erbringen, kapazitätsrechtlich nicht deren Verpflichtung zu einem Einsatz in der Pflichtlehre der Vorklinik
vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 - 13 C 21-26/12 -.
Berücksichtigt werden können allenfalls Lehrleistungen, die von den Inhabern von Drittmittelstellen tatsächlich in der Pflichtlehre erbracht werden. In dem hier in Rede stehenden Studienjahr 2012/2013 findet ein Einsatz von drittmittelfinanzierten Bediensteten in der Pflichtlehre der Vorklinischen Lehreinheit nach den glaubhaften Angaben von Prof. Dr. H. nicht statt, sieht man einmal von dem Sonderfall der sogenannten „Lichtenberg-Professur“ ab.
b) Nach Auskunft von Professor Dr. H. auf die dahingehende gerichtliche Anfrage wurden weder im Sommersemester 2011 noch im Wintersemester 2011/2012 im Bereich der Vorklinischen Lehreinheit in der Pflichtlehre Lehrleistungen im Wege sogenannter Titellehre (durch Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren) erbracht. Auch insoweit sind Umstände, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, weder aufgezeigt noch erkennbar. Auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sogenannte Titellehre kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen wäre, braucht daher aus Anlass der Beschwerdeverfahren der im Rubrum aufgeführten Antragsteller nicht eingegangen zu werden.
5. Veränderungen bei den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Fachrichtungen 2.1 und 2.2
Nach dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ist in der Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters entfallen. Außerdem ist in der Fachrichtung 2.2 „Physiologie“ ein vormals Professor Dr. R. zugeordneter unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ausgeschieden und ist seine unbefristete Stelle zunächst in den Status einer befristeten Stelle zurückgefallen. Die Antragsgegnerin hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie bei den Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Fachrichtung 2.2 für das Studienjahr 2012/2013 nunmehr (11,5 - 1,5 Stellen, die der Lichtenberg-Professur zugeordnet sind, =) 10 Stellen statt wie in der Kapazitätsberechnung für das Vorjahr (10,5 – 1,5 der Lichtenberg-Professur zugeordnete Stellen =) 9 Stellen ausweist. Außerdem wurden zum Ausgleich des Wegfalls der Stelle in der FR 2.1 und des Rückfalls der unbefristeten in eine befristete Stelle in der FR 2.2 fiktive Deputate von (2 x 4 DS =) 8 DS bei der Ermittlung des Lehrangebotes zum Ansatz gebracht
s. Kapazitätsberechnung Teil V „Zusammenfassung“.
Das Verwaltungsgericht hat diese Handhabung im Ergebnis zu Recht als kapazitätsneutral gebilligt. Denn wie im vergangenen Jahr beläuft sich das Lehrangebot der FR 2.1 einschließlich des fiktiven Deputats von 4 DS bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 36 DS bei einem ebenfalls unverändert bleibenden Gesamtangebot dieser Fachrichtung nach Stellen von 104 DS (abzüglich 4,5 DS Deputatsreduzierung für Professor Dr. L., deren Berechtigung hier einmal unterstellt werden soll). Bei der Fachrichtung 2.2 beträgt das Lehrangebot einschließlich des fiktiv zum Ansatz gebrachten Deputats von 4 DS unverändert 102 DS (abzüglich 2 x 2 DS für Deputatsreduzierungen bei Professor Dr. R. und Professor Dr. B., deren Berechtigung hier einmal unterstellt werden soll)
vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2012 – 1 L 584/12 u.a. – S. 31 – betreffend das WS 2011/2012.
Zusammenfassend lässt sich danach feststellen, dass die Veränderungen bei den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Fachrichtungen 2.1 und 2.2 gegenüber dem Studienjahr 2011/2012 nicht zu einer Verringerung der Kapazität geführt haben, der durch Ansatz eines höheren Lehrdeputats in den Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen wäre.
Die Antragsgegnerin hat gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL die Lehrverpflichtung von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihrer Kapazitätsberechnung regelmäßig mit 4 LVS/DS zum Ansatz gebracht. Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – der im Zeitpunkt der Erstellung der der Festsetzung der Studienplatzzahl in der ZZVO 2012/2013 vom Mai 2012 zugrundeliegenden Kapazitätsberechnung noch nicht vorlag, hat sie die Lehrverpflichtung von Frau Dr. D., die als akademische Oberrätin auf Zeit eingestellt wurde, von 4 LVS/DS auf 7 LVS/DS angehoben. Hieraus errechnete sich ein weiterer, und zwar der „284.“ Studienplatz, den die Antragsgegnerin dann im November 2012 unter denjenigen Studienbewerbern, die bei ihr einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt hatten, verlost hat
vgl. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1.3.2013 im erstinstanzlichen Verfahren sowie die in erster Instanz vorgelegte „aktualisierte“ Kapazitätsberechnung.
Das Verwaltungsgericht hat diese Ansätze gebilligt.
Hiergegen wenden sich Antragsteller mit ihren Beschwerden und machen zum Teil geltend, zu prüfen sei unter dem Gesichtspunkt der Zweckentfremdung, ob befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ihre Promotionsziele aufgegeben hätten. Mit Rücksicht auf das Kapazitätserschöpfungsgebot sei dies auch im Einzelfall beachtlich. Der bloße Hinweis auf die personelle Fluktuation bei diesen Stellen genüge nicht. Das Verwaltungsgericht hätte in jedem Einzelfall klären müssen, ob eine Weiterqualifikation tatsächlich stattfinde; auch die bloße „Selbsteinschätzung“ der betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiter sei insoweit nicht ausreichend. Andere Antragsteller wenden ein, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob Befristungsabreden aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen für unwirksam erklärt worden seien. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität.
Die Frage der Lehrverpflichtung aus Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter war in den zurückliegenden Jahren ziemlich regelmäßig Gegen-stand von Kapazitätsprozessen
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – und vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -,
die den Prozessbevollmächtigten der die diesbezüglichen Einwendungen erhebenden Antragsteller bekannt ist und an der nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten ist, gilt im Ansatz, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und sonstiger Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ist. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe gemessen in Deputatsstunden. Diese Bestimmung normiert das sogenannte abstrakte Stellenprinzip, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson bestimmt, die einer konkreten zuvor gebildeten Stellengruppe angehört. Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspersonal nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt
BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360.
Der Umfang der Lehrverpflichtung ist – wie bereits angesprochen – in der auf der Grundlage der §§ 31 Abs. 4, 37 Abs. 7 und 38 Abs. 3 UG SL erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 – LVVO 2008) geregelt, die in ihrem § 5 Abs. 1 Nr. 4 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von 4 DS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 DS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 37 Abs. 1 UG SL). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren (§ 37 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UG SL).
Allerdings knüpft § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2008, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es freilich nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Denn wie dem Gericht aus den Eilrechtsschutzverfahren der zurückliegenden Jahre betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in Numerus-Clausus-Fächern bekannt ist
vgl. zum Beispiel Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –,
werden Wissenschaftlerstellen bei der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt. Abweichungen hiervon, das heißt die Begründung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse, sind im Einzelfall nur auf der Grundlage einer positiven Präsidiumsentscheidung zulässig.
Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der – befristet zu besetzenden – Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.
Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an.
Auch ist es zumindest primär nicht von Bedeutung, ob bei den Beschäftigungsverhältnissen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen der Vorklinischen Lehreinheit die arbeitsrechtlichen Befristungsobergrenzen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes vom 12.4.2007 – BGBl. I, S. 506 – (im Folgenden: WissZeitVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen für noch bis zum 17.4.2007 abgeschlossene Verträge (§ 6 WissZeitVG) jeweils gewahrt sind
vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -.
Anlass zu einer näheren Nachprüfung sieht der Senat freilich dann, wenn sich Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrundeliegende Annahme nicht gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. –
anknüpfend an § 37 Abs. 3 Satz 3 UG SL, in dem außer von der Vorbereitung einer Promotion ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch die Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere und letztlich der „Erarbeitung“ einer Lebensstellung im Rahmen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält.
Auch wenn es danach für die Beurteilung nicht primär darauf ankommt, ob – arbeitsrechtlich – die nunmehr im Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz vorgesehenen Obergrenzen für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingehalten sind oder dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch sonst in jeder Hinsicht im Einklang mit diesen oder anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen steht, lassen sich den Regelungen dieses Gesetzes doch gewisse Anhaltspunkte dahin entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. So sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Ebenfalls berücksichtigt werden können gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, wobei diese Verlängerung nicht auf die nach § 2 Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG). Auch wenn danach Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet werden, lässt sich den genannten Regelungen das gesetzgeberisches Anliegen entnehmen, befristete Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation bis zu einer Dauer von insgesamt 12 Jahren zu ermöglichen, wobei diese Zeitspanne bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beziehungsweise im Falle von Kinderbetreuung auch noch ausgedehnt werden kann. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Ansicht, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen dieser zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren, gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung, bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können. Sollte dieser zeitliche Rahmen – aus welchen Gründen auch immer – überschritten werden, darf die gleichwohl erfolgte Fortsetzung der befristeten Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation – ungeachtet der Frage ihrer arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – einer besonderen Rechtfertigung, an die um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger sie dauert. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Inhaberin/dem Inhaber einer Juniorprofessur, der oder dem nach maximal 6-jähriger befristeter Beschäftigung bis zur Promotion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) gemäß § 35 UG SL eine Zeitspanne von maximal 6 Jahren zum Erwerb einer weiteren Qualifikation zur Verfügung gestellt wird, in der „zweiten Anstellungsphase“ (nach drei Jahren,
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2008 eine Lehrverpflichtung von 6 DS zu erfüllen hat.
Hiervon ausgehend und insbesondere mit Blick auf den dargelegten zeitlichen Rahmen, den das Wissenschaftszeitarbeitsgesetz für eine befristete Beschäftigung zum Erwerb einer eigenständigen wissenschaftlichen Qualifikation zur Verfügung stellt, hat der Senat in den Kapazitätsprozessen des Jahres 2010/2011 einen Vergleich der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2006), die der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 zugrunde lag, mit derjenigen vorgenommen, die für die Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2010/2011 maßgeblich war (Stand 13.3.2010). Hierbei hat sich ergeben, dass nach nur vier Jahren lediglich noch drei der auf der früheren Liste aufgeführten 27 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf befristeten Stellen tätig waren, die sich freilich nach wie vor ihrer eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung widmeten. Von diesen drei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen ist auf der Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2012 betreffend die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/2013 nur noch eine als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Bei ihr handelt es sich um Frau Dr. D., für die als akademische Oberrätin auf Zeit – wie bereits angesprochen – ein Deputat von 7 LVS/DS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt ist. Sind danach bis auf Frau Dr. D. alle derzeit vorhandenen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nach dem 1.3.2006 eingestellt worden und bezogen auf den 1.3.2012 maximal 6 Jahre (§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz) tätig, so zeigt ein weiterer aus Anlass der vorliegenden Rechtsmittelverfahren angestellter Vergleich der – den einwendungsführenden Antragsteller übersandten – Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2008 für das Studienjahr 2008/2009 mit derjenigen vom 1.3.2012 für das hier in Rede stehende Studienjahr, dass von am 1.3.2008 aufgeführten insgesamt 44 überwiegend auf Teilzeitstellen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (davon 38 namentlich benannt und 6 mit NN gekennzeichnet) in der Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2012 – abgesehen von Frau Dr. D. – noch 7 namentlich benannte befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter aufgeführt sind. Eine dieser Mitarbeiterinnen ist dabei der Stiftungsprofessur von Frau Professor Dr. L. zugeordnet
Teil I „Stellenpläne der Kapazitätsberechnung (Fachrichtung 2.2 Physiologie, C, letzte Spalte)
und nach Maßgabe der dahingehenden Bestimmung des Stifters nicht mit einem Lehrdeputat zu berücksichtigen. Da auch dieser Vergleich die bei zweckentsprechender Verwendung der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu erwartende hohe Fluktuation belegt und zudem für eine der Zweckbestimmung entsprechende Stellenbewirtschaftung der Umstand spricht, dass drei in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2008) noch als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter geführte Lehrpersonen (FR 2.1 Dr. S. und Dr. K., FR 2.3 Dr. J.) in der Stellenbesetzungsliste (Stand 1.3.2012) nunmehr als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter genannt sind, besteht für den Senat kein Grund zu der Annahme, bei der Antragsgegnerin würden Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zweckwidrig mit Personen besetzt, denen bei konkreter Einstufung eine höhere Lehrverpflichtung zukäme. Im Hinblick hierauf sieht er ferner keine Veranlassung, mit Blick auf den ersichtlich „ins Blaue“ geäußerten Verdacht, es könnte wissenschaftliche Mitarbeiter geben, die ihr Promotionsziel aufgegeben hätten oder bei denen die Befristungsabrede arbeitsgerichtlich für unwirksam erklärt worden sei, in weitere Ermittlungen einzutreten
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2013 – 13 C 14/13 -.
8. Deputatsermäßigungen
Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen für
Prof. Dr. L. – Forschungsdekan -: 4,5 DS Prof. Dr. B. – Sprecher des Graduiertenkollegs 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“ -: 2 DS, Prof. Dr. R. – Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 -: 2 DS und Prof. Dr. Z. – Prüftätigkeit im DFG – Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen Mechanismen von Liganten des ribosomalen Tunnelausgangs -: 2 DS gebilligt.
Eine Reihe von Antragstellern hält die Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. von 9 LVS auf 4,5 LVS wegen der Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans nach Wiederwahl am 22.10.2012 für nicht gerechtfertigt. Diese Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, es fehle an einer formell korrekten Entscheidung über die Deputatsreduzierung. Diese lasse sich nicht allein mit einer Verlängerung der Funktionswahrnehmung begründen. Auch der Umfang der zugestandenen Reduzierung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. An einer anderen Hochschule werde dem Studiendekan eine Deputatsreduzierung von 2 DS zugebilligt. Auch bei Professor Dr. B. und Professor Dr. R. fehle eine Nachprüfung, welche Gründe die Zubilligung der höchstzulässigen Reduzierung rechtfertigten. Hinsichtlich der Deputatsreduzierung für Professor Dr. Z. wird unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. – von einigen geltend gemacht, es fehle nach wie vor an einer Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 LVVO SL. Andere Antragsteller weisen darauf hin, dass § 10 Abs. 5 LVVO SL nur eine Deputatsreduzierung für einen begrenzten Zeitraum ermögliche, Professor Dr. Z. diese jedoch - wie die Kapazitätsprozesse der vergangenen Jahre zeigten – als Dauerermäßigung zugestanden werde. Diese Einwände führen nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität.
Mit der Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. hat sich der Senat in seinen Beschlüssen vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. - sowie vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – eingehend befasst und diese gebilligt. Er hat hierbei darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL eine Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion Forschungsdekan zwingend zu gewähren ist und Ermessen lediglich hinsichtlich des Umfanges dieser Ermäßigung bis zur normativen Obergrenze besteht. Er hat ferner berücksichtigt, dass Professor Dr. L., der erstmals am 19.10.2009 und damit nach Beginn des damaligen Berechnungszeitraumes (Wintersemester 2009/2010, Semesteranfang 1.10.2009) für das verbleibende Jahr des in das Amt des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin übergewechselten ursprünglichen Forschungsdekans Professor Dr. H. in das Amt des Forschungsdekans gewählt worden war, mit Blick auf § 5 KapVO erst zum Studienjahr 2010/2011 eine Deputatsermäßigung in Anspruch genommen hat, die ihm auf entsprechenden Antrag vom April 2010 durch Beschluss des Universitätspräsidiums vom 30.9.2010 zugestanden wurde. Hierbei hat der Senat akzeptiert, dass die erneute Wahl von Professor Dr. L. zum Forschungsdekan für zwei weitere Jahre erst am 15.10.2010 nach dem Präsidiumsbeschluss erfolgt ist, also zum Beschlusszeitpunkt lediglich antizipiert war. Hiervon ausgehend ist auch die Anerkennung dieser Deputatsermäßigung für die nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. im Oktober 2012 begonnene nächste Amtsperiode als Forschungsdekan rechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung im Frühjahr 2012 die im Oktober 2010 begonnene Amtsperiode von Professor Dr. L., für die kraft ausdrücklichen Präsidiumsbeschlusses eine Deputatsermäßigung im Umfang von 4,5 DS zugebilligt worden war, noch nicht abgelaufen war. Im Berechnungszeitpunkt war Professor Dr. L. danach Forschungsdekan mit einer Deputatsermäßigung von 4,5 DS. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Gegebenheiten bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes etwas ändern würde, waren für die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht erkennbar. Zwar stand mit Ablauf der Amtsperiode im Oktober 2012 die Neuwahl eines Forschungsdekans im Raum; die Antragsgegnerin musste freilich im Zeitpunkt ihrer Kapazitätsberechnung nicht unterstellen, dass es nicht zu einer erneuten Wahl von Professor Dr. L. kommen würde. Ebenso wenig brauchte sie das Erfordernis einer erneuten Wahl von vorneherein zum Anlass zu nehmen, vom Ansatz einer Deputatsreduzierung für Professor Dr. L. abzusehen, obwohl dieser die Funktion zum Berechnungsstichtag noch ausübte. Die Einschätzung, dass Professor Dr. L. Forschungsdekan bleiben würde, hat sich dann auch bestätigt. Zu einer maßgeblichen Veränderung der Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes – Semesterbeginn 1.10.2012 – der gemäß § 5 KapVO SL Rechnung zu tragen gewesen wäre, ist es demnach nicht gekommen. Auch wenn man der Ansicht ist, nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. hätte es, obwohl sie der Sache nach lediglich auf die Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Inhabers dieser Funktion hinausläuft, einer erneuten Entscheidung des Universitätspräsidiums über den Umfang der Deputatsreduzierung bedurft, und in ihrem Fehlen eine „wesentliche“ Veränderung der Daten im Verständnis von § 5 Abs. 2 KapVO SL sieht, so ist jedenfalls bezogen auf das hier in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 zu berücksichtigen, dass die Wahl erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte und für die Antragsgegnerin vor Beginn dieses Zeitraumes nicht erkennbar war, dass eine solche Entscheidung versäumt werden würde.
Was den Umfang der Professor Dr. L. bewilligten Deputatsverminderung anbelangt, so hat der Senat in seinem Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. – ausgeführt:
„Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes HOMFOR sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“
Hieran ist nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten, zumal die Antragsteller keine Umstände aufgezeigt haben, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben.
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verminderung der Deputate der Professoren Dres. B., R. und Z..
Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – betreffend inhaltsgleiche Rügen eines Antragstellers der Kapazitätsprozesse des Vorjahres ausgeführt:
„Was die von einem der Antragsteller beanstandeten Deputatsreduzierungen für die Prof. Dres. B.*, R.* und Z. anbelangt, so hat der Senat in seinem bereits angeführten Beschluss vom 1.7.2011 die Minderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. B. gebilligt. Dem hiergegen erhobenen Einwand des diese Einwände vorbringenden Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass der Normengeber in § 10 Abs. 2 LVVO SL die Zubilligung von Deputatsminderungen für unter anderem Leitung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs ausdrücklich vorsieht, also gerade nicht davon ausgeht, dass es sich insoweit um den regelmäßigen Dienstpflichten zuzuordnende und hinsichtlich des Aufwandes auch dort zu berücksichtigende Aufgaben handelte. In dem Senatsbeschluss vom 1.7.2011 ist ferner dargelegt, dass die Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben beschränkt ist, sondern die wissenschaftliche Koordination, die Führung der Geschäfte und die Außenvertretung des Kollegs umfasst. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Ansatz einer Deputatsreduzierung für Prof. Dr. R. wegen der von diesem wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 akzeptiert. Im Falle von Prof. Dr. Z. hat der Senat die Deputatsreduzierung in dem Beschluss vom 1.7.2011 betreffend das Wintersemester 2010/2011 abgelehnt, weil die damalige Entscheidung des zuständigen Hochschulgremiums auf § 10 Abs. 2 LVVO SL und nicht auf die nach Ansicht des Senats einschlägige, strengere Anforderungen stellende Bestimmung des § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützt war. Der Mangel ist für das hier in Rede stehende Studienjahr ausgeräumt: Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15.9.2011 eine auf § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützte Ermessensentscheidung getroffen, die – was die Art der von Prof. Dr. Z. wahrgenommenen Aufgaben anbelangt – aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, rechtlich nicht zu beanstanden und mit Blick auf den in dem Ermäßigungsantrag vom 9.9.2011 beschriebenen Umfang der Inanspruchnahme durch die wahrgenommenen Funktionen auch der Höhe nach nicht unvertretbar ist. Prof. Dr. Z. beziffert den Umfang seiner Inanspruchnahme als DFG-Fachgutachter nachvollziehbar mit 320 Stunden im Jahr und den als Sprecher der DFG-Forschgruppe mit 84 Stunden im Jahr. Selbst wenn die Umrechnung dieses Aufwandes auf insgesamt (11 + 3 =) 14 SWS so nicht akzeptabel sein dürfte, da – einer Semesterwochenstundenlehre (einschließlich Vor- und Nachbereitung) ein Aufwand von 3 Zeitstunden entspricht, liegt bei einem hier anzunehmenden Aufwand von (320 + 84 =) 404 Zeitstunden umgerechnet in (404 : 3 =) 134 Stunden Lehre bezogen auf 28 Semesterwochen im Jahr eine Inanspruchnahme im Umfang von rund 4,8 SWS vor, für die eine Ermäßigung von 2 SWS gewährt wird.“
(*Im Text des damaligen Beschlusses durch das Anonymisierungsprogramm mit „S.“ und „T.“ abgekürzt.)
Auch hieran hält der Senat unter Würdigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringen fest. Soweit gegenüber der Verminderung des Deputats von Professor Dr. Z. im Ansatz zutreffend eingewendet wird, § 10 Abs. 5 LVVO SL erlaube nur eine Deputatsreduzierung für eine begrenzte Zeit, ist zu bemerken, dass – wie die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16.7.2012 zeigen – die Verringerung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. Z. auf dieser Grundlage für das Studienjahr 2011/2012 erstmals bewilligt wurde. In den Kapazitätsprozessen des Studienjahres 2011/2012 hat der Senat hingegen die Anerkennung der damals auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 LVVO SL bewilligten Deputatsreduzierung abgelehnt.
9. Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin
Soweit eine Reihe von Antragstellern beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin zum Ansatz gebrachte Zahl von 29 Studienanfängern im aufnehmenden Studiengang Zahnmedizin gebilligt habe, obwohl darin Überbuchungen enthalten seien, ist diese Rüge verspätet, da sie erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) vorgebracht wurde.
III. Lehrnachfrage
1. Umfang der von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführten Vorlesungen
Nachdem das Verwaltungsgericht aus Anlass der Kapazitätsstreitigkeiten betreffend das Studienjahr 2011/2012 festgestellt hatte, dass von den in der Kapazitätsberechnung beim Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zum Ansatz gebrachten 35 SWS „sonstigen“ Vorlesungen nur rund 25 SWS tatsächlich angeboten wurden, hat es in den erstinstanzlichen Verfahren des hier in Rede stehenden Studienjahres 2012/2013 nach einer von ihm veranlassten Sachaufklärung den erneuten Ansatz von „sonstigen“ Vorlesungen im Umfang von 35 SWS gebilligt.
Hiergegen wenden sich zahlreiche Antragsteller und machen geltend, aus dem Umstand, dass im Studienjahr 2011/2012 „sonstige“ Vorlesungen im Umfang von rund 25 SWS angeboten worden seien, sei zu schließen, dass für das kapazitätsmindernd wirkende Angebot von 35 SWS an „sonstigen“ Vorlesungen keine sachliche Rechtfertigung bestehe (a). Außerdem bezweifeln sämtliche Antragsteller, dass wirklich sonstige Vorlesungen in diesem Umfang gehalten werden (b).
a) Dem Einwand, ein Ansatz von 35 SWS an „sonstigen“ Vorlesungen sei zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Medizinstudiums nicht erforderlich, kann nicht gefolgt werden.
Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Umfang der Lehrveranstaltungen in Kleingruppen (Praktika, Seminare und Kurse) für den ersten Studienabschnitt durch die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (630 Stunden) sowie durch § 2 Abs. 2 ÄAppO (Seminare im Umfang von 98 Stunden sowie 56 Stunden = 154 Stunden) normativ vorgegeben ist. Der näheren Ermittlung bedarf freilich die Anzahl der Vorlesungsstunden. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 6 ÄAppO lediglich, dass die in den Absätzen 3 bis 5 dieser Bestimmung genannten Unterrichtsveranstaltungen (Kleingruppenveranstaltungen) durch systematische Vorlesungen vorbereitet und begleitet werden und dass es sich bei Vorlesungen um eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften handelt. In der Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, der Umfang der Vorlesungen in der Weise ermittelt, dass von dem gemeinschaftsrechtlich für das Medizinstudium vorgegebenen Ausbildungsumfang von 5500 Stunden zunächst der Aufwand für das Praktische Jahr (§ 3 ÄAppO) von 1920 Stunden sowie die Kleingruppenveranstaltungen des ersten Studienabschnitts im Umfang von 784 Stunden und des zweiten Studienabschnittes (868 Stunden, davon 476 Stunden Unterricht am Krankenbett, §§ 27 Abs. 1 Satz 7, 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO) zum Abzug gebracht wird
vgl. zum Beispiel die ausführliche Darstellung bei VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 –, zitiert nach Juris Rdnr. 44, dass als Gesamtzeitfaktor offenbar aufgrund eines Schreibversehens 5000 Stunden nennt.
Der danach verbleibende Ausbildungsumfang von 1928 Stunden wird den Vorlesungen zugeordnet und ergibt (1928 : 14 =) 137,71, aufgerundet 138 SWS für Vorlesungen, wobei der Teiler von 14 die Anzahl der Semesterwochen wiedergibt, in denen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden – Vorlesungszeit -. Ausgehend von einer Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit von 104 SWS für den ersten Studienabschnitt, von denen bereits (784 durch 14 =) 56 SWS auf Kleingruppenveranstaltungen entfallen, verbleiben für Vorlesungen im ersten Studienabschnitt danach (104 SWS - 56 SWS =) 48 SWS. Dieser Wert findet sich auch in der Stellungnahme des Unterausschusses KapVO der ZVS, den die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt hat. Dieser Wert von 48 SWS wird unabhängig von der Frage angegeben, ob er wegen des Lehraufwandes für das Wahlfach, der bisher nur mit 1 SWS beim Curriculareigenanteil der Vorklinik zum Ansatz gebracht ist, aber im Curricularanteil des Vorklinischen Studienabschnittes höher zu veranschlagen sein dürfte, ausschließlich der Lehrveranstaltungsart „Vorlesung“ vorbehalten ist
vgl. etwa zu der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisierten Frage der Überschreitung des CNW durch Lehrleistungen für das Wahlfach OVG Bautzen, Beschluss vom 25.3.2013 – NC 2 B 3/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19.
In der Kapazitätsberechnung (Teil II, Currricularanteile) der Antragsgegnerin werden im Abschnitt „Vorlesungen“ 48 SWS als Summe der im Vorklinischen Studienabschnitt sowohl von den Fachbereichen der Vorklinischen Lehreinheit als auch von den anderen beteiligten Lehreinheiten angebotenen Vorlesungen aufgeführt, von denen 35 SWS „sonstige“ Vorlesungen dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit, 1 SWS dem ebenfalls von Lehrpersonen der Vorklinik bestrittenen Wahlfach und 12 SWS Vorlesungen dritten Lehreinheiten zugeordnet sind.
b) Was den tatsächlichen Umfang der im Studienjahr 2012/2013 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit bestrittenen Vorlesungen anbelangt, so hat auch die in den Beschwerdeverfahren durchgeführte Sachaufklärung kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Die Antragsgegnerin hat auf die entsprechende Anfrage des Gerichts zur Glaubhaftmachung eines Vorlesungsaufwandes von 35 SWS mit Schriftsatz vom 5.6.2013 zwar Erklärungen der Fachrichtungen 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“, 2.2 „Physiologie“ und 2.3 „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ über die jeweils von Lehrpersonen dieser Fachrichtungen bestrittenen Vorlesungen vorgelegt. Anhand dieser Erklärungen, die im Übrigen teilweise in Widerspruch zu im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben stehen, lässt sich ein Vorlesungsumfang von 35 SWS schon rechnerisch nicht nachvollziehen. So werden nach Angaben der Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ von ihr folgende Vorlesungen bestritten:
SS 2012 und SS 2013:
Histologie und Mikroskopische Anatomie:
2 SWS
Neuroanatomie:
1 SWS
WS 2012/2013:
Anatomische Propädeutik:
1 SWS
Biologie für Mediziner:
3 SWS
Vorlesung Neuroanatomie:
1 SWS
Vorlesung Makroskopische Anatomie:
4 SWS
insgesamt:
12 SWS
Die Fachrichtung „Physiologie“ veranstaltet nach eigenen Angaben Vorlesungen im Umfang von 11,7 SWS.
Die Fachrichtung „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ macht keine Angaben über den Gesamtumfang der von ihr veranstalteten Vorlesung „Biochemie für Studierende der Medizin und Zahnmedizin“. Eine weitere Nachfrage des Gerichts hat insoweit ergeben, dass diese Vorlesung während 12 Semesterwochen im Umfang von jeweils 10 Lehrveranstaltungsstunden gehalten wird. Hinzu kommen 1 Lehrveranstaltungsstunde Einführungsvorlesung und - die kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit hier einmal dahingestellt - Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit einem den Studierenden zum Selbststudium übertragenen Vorlesungsteil und mit Prüfungsvorbereitungen im Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden. Selbst wenn die von der Fachrichtung „Biochemie und Molekularbiologie“ gehaltene Vorlesung mit 10 SWS zum Ansatz gebracht wird (so die Angabe des Kapazitätsbeauftragten Prof. Dr. H. in dem erstinstanzlichen Verfahren, vorgelegt mit Schriftsatz vom 22.1.2013) errechnen sich aus diesen Angaben insgesamt (FR 2.1: 12 SWS + FR 2.2: 11,7 SWS + FR 2.3: 10 SWS =) 33,7 SWS an Vorlesungen. Ein Abgleich der in den Beschwerdeverfahren gemachten Angaben mit denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens und den Stundenplänen für das 1. bis 4. Fachsemester
allgemein zugänglich im Internet unter www.uniklinik-saarland.de→humanmedizin→1.studienabschnitt→Stundenplan→ 1. Semester…
führt zu einigen Ungereimtheiten, die freilich nur teilweise auf einen geringeren, teilweise aber auch auf einen beträchtlich höheren Umfang der Vorlesungen hinweisen, als auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts im Beschwerdeverfahren hin angegeben: So ist die in der Auskunft von Prof. Dr. H. in den erstinstanzlichen Verfahren mit 4 SWS zum Ansatz gebrachte Vorlesung „Histologie und Mikroskopische Anatomie“ in der Auskunft im Beschwerdeverfahren nur noch mit 2 SWS veranschlagt, wird aber nach dem Stundenplan für das 2. Fachsemester an 23 Tagen im Umfang von jeweils 90 Minuten gehalten, was auf einen Umfang von 46 Lehrveranstaltungsstunden zu jeweils 45 Minuten hinweist, aus denen sich bei einer Verteilung auf - wie im Kapazitätsrecht üblich - 14 Semesterwochen 3,3 SWS errechneten. Die Vorlesung „Anatomische Propädeutik“, die in den Auskünften mit 1 SWS zum Ansatz gebracht ist, wird laut Stundenplan des 1. Fachsemesters von der 13. bis zur 15. Semesterwoche (einschließlich) an insgesamt 15 Tagen im Umfang von jeweils 2 Zeitstunden (8.00 Uhr bis 10.00 Uhr) gehalten, was selbst von einem Ansatz von 2 Lehrveranstaltungsstunden täglich zu einem Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden (30 : 14 =) 2,14 SWS führte. Auf der anderen Seite findet die Vorlesung „Neuroanatomie“, die für das 3. und das 4. Fachsemester jeweils mit 1 SWS angesetzt ist, nach dem Stundenplan im 3. Fachsemester unter der Bezeichnung „Neuroanatomie für ZM“ nur an 5 Terminen (1 x 9. Semesterwoche, 4 x 10. Semesterwoche) im Zusammenhang mit dem „Neurokurs für ZM“ statt. Auch wenn es zutreffen sollte, dass diese Vorlesung mittlerweile sowohl für Studierende der Zahn- wie auch der Humanmedizin gehalten wird und der einschränkende Zusatz „für ZM“ im Stundenplan auf die irrtümliche Übernahme einer veralteten Bezeichnung zurückgehen sollte und gegebenenfalls noch die Stunden für Testate und Nachtestate (4.1., 14.1. und 21. 1.2013) einzurechnen sein sollten, bliebe der Umfang dieser Veranstaltung deutlich hinter dem Ansatz von 1 SWS zurück. Auf einen höheren als den angegebenen Aufwand weist dann wieder die Stundenzahl der von der FR 2.2 „Physiologie“ bestrittenen Vorlesung „Physiologie für Studierende der Humanmedizin und der Zahnmedizin“ hin, da sich bei 128 Stunden verteilt auf 14 Semesterwochen ein Umfang von (128 : 14 =) 9,14 SWS errechnet, während in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung lediglich 8 SWS angegeben sind. Ausgehend davon, dass es einerseits für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht um eine gleichsam minutengenaue Ermittlung des tatsächlichen Vorlesungsaufwandes der Vorklinischen Lehreinheit gehen kann, da in der Hochschulwirklichkeit immer gewisse Abweichungen von den Planansätzen auftreten werden, der Senat in den auf überschlägige, wenn auch schon vertiefte Würdigung der Sach- und Rechtslage angelegten Anordnungsverfahren keine Möglichkeit sieht, mit angesichts der Eilbedürftigkeit vertretbarem Aufwand Gewissheit hinsichtlich des tatsächlichen Vorlesungsaufwandes zu verlangen, andererseits jedoch durchaus im Raum steht, dass der Vorlesungsaufwand von der Antragsgegnerin nicht nur partiell zu hoch, sondern in durchaus beachtlichem Umfang auch zu niedrig veranschlagt wurde, hält es der Senat für die vorliegenden Beschwerdeverfahren für gerechtfertigt, die Antragsgegnerin an dem sich aus den Stellungnahmen der drei vorklinischen Fachbereiche ergebenden Gesamtaufwand von 33,7 SWS Vorlesungen, die von der Vorklinischen Lehreinheit bestritten werden, festzuhalten.
Hiernach ist der in die Kapazitätsberechnung (Teil II – Curricularanteile) eingestellte Vorlesungsaufwand von 35 SWS „sonstige“ Vorlesungen mit einem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,1944 auf (33,7 : 180 =) 0,1872 herabzusetzen. Der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit verringert sich danach auf (1,8833 – 0,1944 + 0,1872 =) 1,8761. Dementsprechend ist die Kapazitätsberechnung zu korrigieren.
2. Zuordnung der Vorlesung „Biologie für Mediziner“
Der von einigen Antragstellern vorgebrachte Einwand, der Lehraufwand für die Vorlesung „Biologie für Mediziner“ dürfe nicht dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet werden; diese Lehrveranstaltung sei mittels Imports aus der Fachrichtung Biologie abzudecken, erweist sich als nicht gerechtfertigt. Nach Nr. I lfd. Nr. 6 der Anlage 3 zur KapVO SL (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO) gehören die Stellen des Faches „Biologie für Mediziner“ zu den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin; allerdings können die Lehrleistungen als Dienstleistungen erbracht werden. Vorliegend wurde die Vorlesung im Wintersemester 2012/2013 als Veranstaltung Nr. 67185 des Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin von Prof. Dr. L. und Dr. K. durchgeführt, die Lehrpersonen der zur Vorklinischen Lehreinheit gehörenden Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ sind. Dass die Fachrichtung 2.1 nach der Organisationsstruktur der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin den Bereich „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ angehört, ändert nichts an ihrer kapazitätsrechtlichen Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit. Insbesondere ist der Bereich „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht gleichzusetzen mit der Lehreinheit „Klinisch-theoretische Medizin“ im Verständnis von § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO SL. Eine Verpflichtung, die Lehrleistungen im Fach „Biologie für Mediziner“ im Wege einer externen Dienstleistung von einer dritten Lehreinheit erbringen zu lassen, besteht nicht. Dienstleistungen sind nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- und Wahlpflichtleistungen von der Lehreinheit, der der Studiengang bzw. - im Falle des Medizinstudiums - der betreffende Studienabschnitt zugeordnet ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO SL), selbst nicht erbracht werden können. Diese Rückgriffsmöglichkeit auf Dienstleistungen umfasst nicht die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -.
3. Gruppengröße bei Seminaren
Soweit einige Antragsteller beanstanden, dass die Teilnehmer an Seminaren in Gruppen aufgeteilt sind, die teilweise die Zahl 20 unterschreiten, ist ihr Vorbringen verspätet, weil diese Rüge nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 16.7.2013 vorgebracht wurde. Außerdem ist der Curricularanteil der Seminare in der Kapazitätsberechnung ausgehend von einer Gruppengröße von g = 20 ermittelt. Die faktisch kleinere Gruppengröße wirkt sich daher auf die errechnete Kapazität nicht aus.
IV. Korrektur der Kapazitätsberechnung
Ist danach davon auszugehen, dass das Lehrangebot im Studienjahr 2012/2013 nach dem Ergebnis der vorliegenden Beschwerdeverfahren unverändert bleibt, der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit hingegen von 1,8833 auf 1,8761 herabzusetzen ist, so ergibt sich folgende Berechnung:
Bei einem auf das Gesamtjahr ermittelten Lehrangebot von 519,5822 DS errechnen sich vor Schwund (519,5822 DS : 1,8761 =) 276,9480304 Studienplätze. Werden diese durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,9707 dividiert, so ergeben sich (276,9480304 : 0,9707 =) rechnerisch 285,3075413 Studienplätze, abgerundet dann 285 Studienplätze.
V. Verlosung eines weiteren Studienplatzes (a); Höherstufung von über die Wartezeitquote zugelassenen Studienbewerbern (b)
a) Die von einigen Antragstellern in Zweifel gezogene Verlosung eines weiteren - des „284.“-Studienplatzes - unter ihrer Beteiligung hat nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat auf entsprechende gerichtliche Anfrage hin mitgeteilt, dieser Studienplatz sei am 22.11.2012 unter allen Studienbewerbern verlost worden, die fristgerecht einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt hätten. Sie hat zur Bekräftigung dieses Vorbringens eine sogenannte „Los-Liste“ vorgelegt, in der 553 Namen, sämtlich gekennzeichnet als Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz, aufgeführt sind. Die Liste enthält auch die Namen derjenigen Antragsteller, die mit ihrem Beschwerdevorbringen die Durchführung der Verlosung in Zweifel gezogen bzw. mit Nichtwissen bestritten haben. Die Antragsgegnerin hat ferner eine eidesstattliche Erklärung der Universitätsrätin Dr. M. vorgelegt, nach der diese Verlosung unter ihrer Aufsicht in Anwesenheit des Ltd. Universitätsdirektors T. und der Universitätsangestellten S. durchgeführt worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln.
b) Die von einigen Antragstellern geforderte Überprüfung, ob innerkapazitär über die Wartezeitquote zugelassene Studienbewerber die Voraussetzungen für die Zulassung in höheren Fachsemestern oder sogar - wegen Absolvierung des 1. Studienabschnitts im Ausland - für die Zulassung zum Klinisch-praktischen Studienabschnitt füllen, überhaupt keine Lehre im1. Fachsemester oder sogar insgesamt im Vorklinischen Studienabschnitt nachfragen, führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats waren am 6.11.2012 insgesamt 283 Studierende im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin immatrikuliert. Hinzu kam ein weiterer Studierender, der auf der Grundlage der am 22.11.2012 durchgeführten Verlosung zugelassen worden ist. Danach ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin errechneten 284 Studienplätze im Wintersemester 2012/2013 kapazitätswirksam besetzt waren. Ob und in welchem Umfang Studierende tatsächlich Lehrleistungen nachfragen, lässt sich hingegen nicht verlässlich feststellen, zumal keine Verpflichtung besteht, bereits erbrachte – anrechenbare – Studienleistungen in anderen Studiengängen zu offenbaren, und auch sonst keine Kontrolle dahin stattfindet, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität Studierende ihr Studium wirklich vorantreiben. Im Hinblick hierauf ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kapazitätsrecht an nach außen hin erkennbare Umstände wie Immatrikulation bzw. Exmatrikulation anknüpft. Sofern Studierende nach ihrer Zulassung zum 1. Fachsemester sich unter Berufung auf bereits erbrachte Studienleistungen um die Zulassung in höheren Fachsemestern bewerben, setzt das nach näherer Maßgabe von § 14 Abs. 1 und 6 VergabeVO SL zunächst einmal die Verfügbarkeit freier Studienplätze in höheren Fachsemestern und eine entsprechende Bewerberauswahl voraus. Jedenfalls bis zu einer positiven Entscheidung über die Bewerbung ändert sich am Status des Bewerbers als Studierender des 1. Fachsemesters nichts. Soweit eine solche Entscheidung bereits zu Semesterbeginn getroffen wird, kommt ein Nachrücken von Bewerbern um einen innerkapazitären Studienplatz in Betracht. Sofern im 1. Fachsemester eingeschriebene Studierende bereits den Vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben und sogleich mit dem Klinischen Studienabschnitt beginnen könnten, gilt im Ergebnis nichts anderes. Im Übrigen sind nach den glaubhaften Angaben des Leiters des Studierenden-Sekretariats der Antragsgegnerin im hier interessierenden Wintersemester 2012/2013 keine Zulassungen zum Klinischen Studienabschnitt erfolgt.
VI. Zusammenfassung
Nach dem Ergebnis der vorliegenden Beschwerdeverfahren standen im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 284, sondern insgesamt 285 Studienplätze zur Verfügung. Das bedeutet, dass noch 1 weiterer Studienplatz vorhanden ist, der nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben ist. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf die Vergabe von Studienplätzen im Vorklinischen Studienabschnitt entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichte.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ausgehend von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die von den Beschwerdeführern in der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe zu überprüfen hat, die Verteilung der festgestellten zusätzlichen Studienplätze unter denjenigen Studienbewerbern zu erfolgen hat, die mit ihrem – rechtzeitigen – Beschwerdevorbringen diejenigen Umstände aufgezeigt haben, die zur Feststellung der zusätzlichen Studienplätze geführt haben. Soweit das Vorbringen anderer Beschwerdeführer aus anderen Gründen zur Aufdeckung weiterer Studienplätze geführt hat, sind diese Studienplätze dann unter diesen anderen Studienbewerbern zu verteilen, was gegebenenfalls zu mehreren Verteilungsverfahren führen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass die festgestellte Zahl zusätzlich ermittelter Studienplätze beträchtlich hinter den Vorstellungen der Antragsteller zurückbleibt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der Ansatz eines höheren Streitwertes in einer Reihe von Verfahren ist darauf zurückzuführen, dass diese Antragsteller mit ihren Hauptanträgen ein über dasjenige der übrigen Antragsteller deutlich hinausgehendes Begehren verfolgt haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revis
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3,§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.