Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Okt. 2008 - 3 B 370/08

bei uns veröffentlicht am16.10.2008

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. September 2008 – 1 L 848/08 – wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den beabsichtigten Studienplatztausch zwischen der Antragstellerin und Frau C. , C-Straße, C-Stadt., unter der Bedingung zu genehmigen, dass von Frau C. erbrachte Leistungsnachweise in den Fächern Psychologie, Medizinische Terminologie, Berufsfelderkundung sowie Physik, Biologie und Chemie, jeweils für Mediziner, vorgelegt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens kann zwar weder mit Gewissheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der geltend gemacht Anspruch auf Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem beabsichtigten Studienplatztausch zusteht; auf der anderen Seite lässt sich das Bestehen eines solchen Anspruchs auch nicht von der Hand weisen.

Allerdings ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine normative Grundlage, die einen solchen Studienplatztausch ermöglicht und seine Voraussetzungen näher regelt, bei der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht (mehr) vorhanden ist. Denn § 15 Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 12.4.2000, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes – Dienstbl. – 2000, 68, der unter näher beschriebenen Voraussetzungen einen Studienplatztausch ermöglichte, ist in der geänderten Immatrikulationsordnung vom 14.2.2007, Dienstbl. 2007, 144, ersatzlos gestrichen worden. Der Senat hält es jedoch nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens für fraglich, ob die hinter dieser Streichung stehende Entscheidung der Antragsgegnerin, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen, mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsgebot gewährleistete Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl auch die individuelle Wahl des Ausbildungsortes umfasst

vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 329, 332, 338; VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35; Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Art. 10 Staatsvertrag, Rdnr. 7; Breinersdorfer, Zur gerichtlichen Durchsetzung der freien Wahl des Hochschulortes; DVBl. 1985, 608, 610.

Zwar trifft es zu, dass der Gewährleistung der freien Wahl des Studienortes verglichen mit der des für die spätere Ausübung des gewählten Berufs letztlich entscheidenden Zugangs zu dem hierfür erforderlichen Studiengang eine geringere Bedeutung zukommt, da die erfolgreiche Durchführung des für die spätere Berufsausübung vorausgesetzten Studiums allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen davon abhängen dürfte, dass dieses Studium an einer bestimmten Hochschule absolviert werden kann. Ferner spricht im Ausgangspunkt zumindest viel dafür, dass – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die den Hochschulzugang regelnden Vorschriften einschließlich der „Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes“ vom 2.11.2005 – Amtsbl. 2005, 1788 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.6.2008 – Amtsbl. 2008, S. 1102 – VergabeV SL – im Grundsatz den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht

Urteil vom 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – E 33, 303, 338

vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der Art. 3 und 12 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit der Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gestellt hat. Dabei ist ein absoluter Numerus Clausus, der sich nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt, nur verfassungsmäßig, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Auch wenn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel darauf hindeutet, dass die zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffenen Regelungen, soweit sie den (erstmaligen) Zugang zu den sogenannten „harten“ Numerus-clausus-Fächern wie dem hier in Rede stehenden Studiengang Humanmedizin und auch den Zugang zu diesen Studienfächern in höheren Fachsemestern regeln, im Grundsatz den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, darf nicht übersehen werden, dass mit ihnen letztlich eine Art „Mangelverwaltung“ eingerichtet wurde, die sich wohl nur unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen rechtfertigen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, ob diese lediglich einen verfassungsrechtlichen Mindeststandard gewährleistenden Regelungen, die den Zugang zu den „harten“ Numerus-clausus-Fächern am jeweils gewünschten Studienort vom erfolgreichen Ausgang eines entsprechenden Zulassungsverfahrens abhängig machen, es rechtfertigen können, die Möglichkeit eines Studienplatztauschs zumindest in höheren Fachsemestern generell auszuschließen. Insoweit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass auch der Studienplatztausch in der Sache eine Möglichkeit darstellt, den gewählten Studiengang, zu dem eine Zulassung bereits vorliegt, am gewünschten Studienort zu absolvieren. Es steht außer Frage, dass sich dadurch zugleich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sie die Wahl des Studienortes mit umfasst, Rechnung tragen lässt. Dem entspricht es, dass – wie ein von der Antragstellerin vorgelegtes, von ihren Prozessbevollmächtigten ausgearbeitetes Merkblatt zeigt – ein Studienplatztausch, teilweise ausdrücklich geregelt, bei einer ganzen Anzahl von Universitäten, unter Umständen sogar bei der überwiegenden Zahl der Hochschulen möglich ist. Dafür, dass die Möglichkeit eines Studienplatztauschs bei einer nennenswerten Anzahl von Hochschulen eröffnet ist, spricht ferner die Existenz entsprechender Tauschbörsen im Internet. Zudem hat die Universität Mainz, an der die Tauschpartnerin der Antragstellerin studiert, offenbar keine Bedenken, den Tausch zu genehmigen, wie der entsprechende, von dieser Universität unter dem 31.7.2008 positiv beschiedene Tauschantrag zeigt. In der Rechtsprechung bestehen soweit ersichtlich auch bei Fehlen einer normativen Regelung keine Bedenken, die Möglichkeit des Studienplatztauschs als prinzipiell zulässigen Weg anzuerkennen, zu einem Studienplatz an dem gewünschten Studienort zu gelangen

vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104; Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ 2004, 35.

Hiervon ausgehend hält es der Senat für zweifelhaft, ob allein der Verweis auf die Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Vergabeverordnung einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester zu erhalten, es rechtfertigt, einen Studienplatztausch als Möglichkeit, der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG – soweit es um die Wahl des Studienortes geht – Rechnung zu tragen, von vorneherein auszuschließen. Vielmehr spricht alles dafür, dass auch insoweit die generellen Anforderungen an Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl erfüllt sein müssen. Nach allgemeiner Auffassung sind derartige Eingriffe nur gerechtfertigt, wenn sie zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dass der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit bei der Antragsgegnerin diesen Anforderungen entspricht, steht nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens keineswegs fest. Allerdings ist mit der zitierten Rechtsprechung des VGH München davon auszugehen, dass ein Studienplatztausch eine ähnliche Wirkung auf das durch die Zulassungsregelungen geschaffene Gefüge der Studienplatzausnutzung bewirkt wie ein Ortswechsel. Das allein dürfte es indes – wie nicht zuletzt die Eröffnung der Tauschmöglichkeit bei einer ganzen Reihe anderer Hochschulen zeigt – zumindest nicht zwingend erforderlich machen, einen Studienplatztausch ausnahmslos auszuschließen. Vielmehr liegt es nahe, dass sich dem prinzipiell zu billigenden Anliegen der Antragsgegnerin, das Gefüge der Kapazitätsauslastung zu wahren, durch eine Regelung wie dem früheren § 15 Immatrikulationsordnung a.F. oder dadurch Rechnung tragen lässt, dass die Zustimmung zum Tausch im Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass Studiengang, Fachsemester und Ausbildungsstand übereinstimmen und der Tauschpartner nicht unter einschränkenden Bedingungen eingeschrieben ist. Auch mag es gerechtfertigt sein, einen Studienplatztausch im ersten Fachsemester auszuschließen

vgl. auch § 2 Abs. 4 VergabeV SL; ferner VGH München, Beschluss vom 10.7.2003 – 7 CE 03.1561 – NVwZ – RR 2004, 35.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, ein Grund für den Ausschluss der Tauschmöglichkeit seien Schwierigkeiten bei der Anwendung des Tatbestandserfordernisses des § 15 Immatrikulationsordnung a.F. gewesen, der Ausbildungsstand müsse übereinstimmen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 VergabeV SL, die die Auswahl der Bewerber um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester regelt, die Beurteilung und den Vergleich von Ausbildungsständen erforderlich macht, indem sie bestimmt, dass die Auswahl aufgrund von während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungsnachweisen erfolgt. Bei Anwendung der Regelung des § 14 Abs. 6 VergabeV SL hat die Hochschule anhand erbrachter und vorgelegter Leistungsnachweise zu prüfen, ob eine Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich ist.

Letztlich steht hinter dem Einwand der Antragsgegnerin das im Grundsatz zu billigende Anliegen, in „harten“ NC-Fächern, in denen die Ausbildungskapazität ausgeschöpft wird, bei einem Studienplatztausch nicht gezwungen zu sein, Ausbildungsleistungen, die gegenüber dem bei ihr eingeschriebenen Tauschpartner bereits erbracht wurden, gegenüber dem anderen Tauschpartner nach dem Wechsel noch einmal erbringen zu müssen, weil dieser an seiner bisherigen Hochschule die betreffenden Lehrveranstaltungen noch nicht (erfolgreich) absolviert hatte. Diesem Anliegen ließe sich indes dadurch Rechnung tragen, dass – zumindest soweit es um Unterschiede im Ausbildungsstand in Bezug auf Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl geht – an die Genehmigung des Tauschs entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden. Dass unter diesem Gesichtspunkt der generelle Ausschluss der Tauschmöglichkeit jedenfalls nicht zwingend ist, zeigt die Eröffnung dieser Möglichkeit bei einer ganzen Reihe von anderen Hochschulen, bei denen sich diese Problematik in gleicher Weise stellen dürfte

vgl. auch insoweit VGH München, Beschluss vom 19.11.1990 – 7 CE 90.1388 – NVwZ 1991, 1104.

Im Übrigen dürfte sich auch bei der Wiederbesetzung frei gewordener Studienplätze in höheren Fachsemestern auf der Grundlage von § 14 VergabeV SL nicht, jedenfalls nicht stets vermeiden lassen, dass die eine oder die andere Lehrleistung, die der ausgeschiedene Studierende bereits in Anspruch genommen hatte, seinem „Nachfolger“ erneut erbracht werden muss.

Was den weiteren Einwand anbelangt, seit Einführung des Hochschulauswahlverfahrens bestünden unterschiedliche Hochschulzulassungsvoraussetzungen bei den Hochschulen und daher sei nicht sicher, dass der Tauschpartner bei der Antragsgegnerin einen Studienplatz erhalten hätte, so verweist die Antragstellerin zunächst mit ihrer Beschwerde zu Recht darauf, dass Studienplätze in höheren Fachsemestern offenbar nicht dem Hochschulauswahlverfahren nach § 11 VergabeV SL in Verbindung mit der Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an der Universität des Saarlandes vom 21.6.2006, Dienstbl. 2006, 208, sondern nach Maßgabe von § 14 VergabeV SL vergeben werden, wobei beim Erfordernis einer Auswahl innerhalb der Bewerbergruppe diese aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen erfolgt (§ 14 Abs. 5 VergabeV SL). Bei Ranggleichheit entscheidet dann das Los, wobei anstelle des Loses soziale Gründe berücksichtigt werden können (§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VergabeV SL). Eine Aussage darüber, ob derjenige Studierende, der sich für einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester bei der Antragsgegnerin bewirbt, zum Zuge kommt, dürfte danach jedenfalls nicht nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (§§ 12 Abs. 1 VergabeV SL, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren nebst Anlage zu dieser Ordnung) zu treffen sein. Freilich soll hier nicht verkannt werden und das leitet über zu dem von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Aspekt der Gleichbehandlung, dass ein Studienplatztausch dazu führen kann, dass ein Studierender in einem „harten“ Numerus-clausus-Fach einen Studienplatz an der Hochschule seiner Wahl erhält, der – wenn er sich als „Ortswechsler“ um die Zulassung zu dem betreffenden höheren Fachsemester beworben hätte, nicht zum Zuge gekommen wäre, sei es dass kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden hätte, sei es weil nach den Kriterien des § 14 Abs. 5 VergabeV SL einem anderen mit ihm konkurrierenden Bewerber der Vorrang gebührt hätte. Gesehen werden muss jedoch hierbei, dass es sich in einer solchen Konstellation nicht um die Konkurrenz um einen aus welchen Gründen auch immer freien Studienplatz handelte, sondern zumindest in der Regel davon auszugehen ist, dass der Tauschwillige – unter Umständen wohl oder übel – sein Studium an der bisherigen Hochschule fortsetzen wird, wenn ihm ein Wechsel im Tauschwege nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für problematisch, ob der generelle Ausschluss des Studienplatztauschs mit Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt werden kann, zumal es jedem Bewerber unbenommen bleibt, sich gegebenenfalls mit Hilfe von Tauschbörsen um einen Tauschpartner zu bemühen.

Schließlich deutet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nichts darauf hin, dass die – von der Antragsgegnerin angesprochene – Befürchtung der Kommerzialisierung des Studienplatztauschs einen ausnahmslosen Ausschluss der Tauschmöglichkeit rechtfertigt. Zwar kann unterstellt werden, dass es Fälle gibt, in denen der Tausch von einer (finanziellen) Gegenleistung abhängig gemacht wird. Dass dieser Missbrauch der Tauschmöglichkeit ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass insoweit schlechthin nicht mehr erträgliche Zustände herrschten, ist indes weder dargetan noch glaubhaft gemacht und kann auch nicht unterstellt werden, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – zumindest eine ganze Reihe von Universitäten den Studienplatztausch nach wie vor ermöglicht.

Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für einen ausnahmslosen Ausschluss des Studienplatztauschs gemessen an der Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht sonderlich überzeugen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die generelle Ablehnung dieses Tauschs im vorliegenden Fall eindeutig rechtmäßig ist. Auf der anderen Seite kann indes in Anbetracht der mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens nur eingeschränkt möglichen rechtlichen Prüfung gleichwohl nicht festgestellt werden, dass der von der Antragstellerin erhobene Anspruch auf Genehmigung des Tauschs besteht oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist mithin nach dem Ergebnis des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens von einer insoweit noch offenen Rechtslage auszugehen.

Da indes eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Anbetracht der voraussichtlichen Dauer eines solchen gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Rechtsstreits und der hieraus resultierenden Problematik des Tatbestandes der gegenwärtig den Tausch ermöglichenden Situation bei der Antragstellerin und ihrer Tauschpartnerin den erstrebten Rechtschutz zumindest weitgehend obsolet machte und zudem ein solcher im Falle eines letztendlichen Obsiegens möglicher Tausch sinnvoll nur vor oder zu Beginn eines Semesters durchgeführt werden kann, hält es der Senat mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG für geboten, im Wege einer Interessenabwägung über das Begehren der Antragstellerin zu entscheiden

vgl. hierzu zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 123 VwGO Rdnr. 15 m.w.N..

Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin kann für ihr Anliegen immerhin ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG prinzipiell verfassungsrechtlich gewährleistetes Interesse an der freien Wahl ihres Studienortes anführen. Ob sie sich darüber hinaus infolge der Notwendigkeit, das Studium an der Antragsgegnerin als „auswärtiges Studium“ zu betreiben, auch als Bezieherin von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in einer solchen finanziellen Notlage befindet, dass sie vor der Frage eines Studienabbruchs steht, wenn ihr der Tausch nicht ermöglicht wird, und dies ihren Interessen ein zusätzliches Gewicht im Sinne einer sozialen Härtelage vermittelt, kann auch nach der vom Senat durchgeführten Sachaufklärung nicht ohne weiteres angenommen werden. Auf der einen Seite hat die Antragstellerin glaubhaft dargetan, dass sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 527,-- Euro erhielt und auch von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erwarten kann. Ihr ist ferner zugegeben, dass der demnach zur Verfügung stehende Betrag von 527,-- Euro insbesondere mit Blick auf die von ihr angesprochene Notwendigkeit, Studiengebühren zahlen zu müssen, in der Tat sehr gering erscheint. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin ihr erklärt habe, ein für sie in Betracht kommendes Studiendarlehen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Insoweit stellt sich die Frage, ob ihr dies nicht zumutbar wäre, um einen angeblich drohenden Studienabbruch aus finanziellen Gründen abzuwenden. Das bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang keiner näheren Klärung. Denn das Interesse daran, durch einen Wechsel an eine „heimatnahe“ Hochschule die finanziellen Lasten eines Auswärtsstudiums zu verringern, ist ein Interesse, das nicht erst im Falle einer anderweitig nicht zu behebenden Notlage Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite ist es der Antragsgegnerin nach Ansicht des Senats in der hier vorliegenden konkreten Fallkonstellation durchaus zumutbar, den beabsichtigten Studienplatztausch (vorläufig) zuzulassen. Denn ihrem Interesse daran, keinen Tauschpartner mit einem Ausbildungsstand zulassen zu müssen, der hinter demjenigen des den Tauschantrag stellenden Studierenden zurückbleibt, ist vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Tauschpartnerin der Antragstellerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vorbringen zu Beginn des dritten Fachsemesters, zu dem der Tausch erfolgen soll, über eine größere Anzahl von Leistungsnachweisen verfügen wird als die Antragstellerin selbst. Das hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, da die Tauschpartnerin der Antragstellerin ihr Studium regulär zum ersten Fachsemester aufnehmen konnte, während die Antragstellerin als zum Ende des ersten Fachsemesters aufgrund gerichtlicher Entscheidung zugelassene Studentin Leistungsnachweise erstmals im zweiten Fachsemester erwerben konnte. Da die Antragstellerin den behaupteten Leistungsstand ihrer Tauschpartnerin allerdings nicht im einzelnen durch Vorlage entsprechender Leistungsnachweise belegt hat, hält es der Senat in Anwendung der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO für geboten, durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung sicherzustellen, dass die Tauschpartnerin zu Beginn des dritten Fachsemesters den in der Antragschrift (s. dort Seite 2 unten) behaupteten Leistungsstand erreicht hat.

Dass die Genehmigung des Tauschs für die Antragsgegnerin in sonstiger Hinsicht eine auch in Anbetracht der Bedeutung der Interessen der Antragstellerin schlechthin nicht hinnehmbare Belastung zur Folge hätte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Dem Anordnungsbegehren ist daher nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.