Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 B 454/08.NC

bei uns veröffentlicht am27.01.2009

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,

„den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom (korrigiert) 18.11.2008 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009 zuzulassen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, das nach deren Vorbringen in der Antragsbegründung ersichtlich auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuteilung eines im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009 abzielt. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Antragstellerin einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Anordnungsantrags der Antragstellerin im Wesentlichen auf von ihm auszugsweise wiedergegebene Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – gestützt. Die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen in diesem Beschluss gehen zusammenfassend dahin, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren, einen von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hochschulquote zu vergebenden Studienplatz zu erhalten, das heißt innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern trete, sie deshalb zumindest im Regelfall nur zum Zuge kommen könne, wenn es ihr gelinge, einen der ausgewählten Bewerber zu verdrängen, und es von daher gerechtfertigt sei, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens berücksichtigt worden wäre, wobei die Anforderungen in diesem Punkt freilich nicht überspannt werden dürften. Soweit in materieller Hinsicht beanstandet werde, dass die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben würden, sei zu berücksichtigen, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (vom 16.2.2000 – Amtsbl. S. 646 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 – Amtsbl. S. 594 -) ausdrücklich vorgesehen sei und ihm nach Satz 2 dieser Bestimmung maßgebliche Bedeutung beigemessen werden müsse. Es liege keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil derjenigen Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen werde, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquote“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS bestehe. Nach dem derzeitigen Stand sei daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entschieden habe.

Die Antragstellerin bringt demgegenüber mit ihrer Beschwerdebegründung vor, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, der dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, ihr Begehren könne nur dann erfolgreich sein, wenn es ihr gelinge darzulegen, dass sie ohne den beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, greife so nicht. Ihre Abiturnoten in den von ihr gewählten Leistungsfächern Mathematik und Chemie, die ihre erhöhte fachspezifische Eignung zum Medizinstudium aufzeigten, ihre nach dem Abitur absolvierte Ausbildung zur Arzthelferin und die daran anschließende Ausübung dieses Berufs sprächen mit Gewicht dafür, dass sie in einem fehlerfreien Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, zumal nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften. Es sei wohl allgemein bekannt, dass die überwiegende Zahl der anderen Bewerber keine fachspezifische Ausbildung absolviert habe.

Diese Einwände erlauben keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ihres Begehrens.

Nach § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006 – Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2006, 100 – (im folgenden AuswahlO vom 15.2.2006), die unter anderem die Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens regelt, werden die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Kriterien vergeben:

1. Nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),

2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fach- oder studiengangspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,

3. nach dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests,

4. nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

5. nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen/Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studiengang und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll

oder

6. aufgrund einer Verbindung einiger oder aller Maßstäbe nach den Nummern 1. bis 5.

Bei der Auswahlentscheidung muss ferner dem Grad der Qualifikation gemäß Nummer 1. maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlkriterien werden von den für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fakultäten dem Präsidium der Universität vorgeschlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006) und sind in der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006 aufgeführt (§ 4 Abs. 3 Satz 1AuswahlO vom 15.2.2006). Nach der Anlage 1 der AuswahlO vom 15.2.2006 erfolgt unter anderem im Studiengang Humanmedizin die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1 b der Anlage 1 zur AuswahlO vom 15.2.2006).

Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Vergabe der im Rahmen des Hochschulauswahlverfahrens zu verteilenden Studienplätze in den in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen durch die entsprechende Auswahlordnung der Antragsgegnerin und die in Betracht kommenden Auswahlkriterien entsprechen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Auswahlordnung der bundesrahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und den Vorgaben des § 2 a des Gesetzes Nr. 1565 vom 16.3.2005 zur Änderung des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 – Amtsbl. 2005, S. 594 – (im Folgenden G Nr. 1565) und wird gegenwärtig durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes Nr. 1613 vom 7.2.2007 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages – Amtsbl. S. 734 – (im Folgenden G Nr. 1613) gedeckt. In § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG ist – soweit hier wesentlich – bestimmt, dass die von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergebenden Studienplätze von der jeweiligen Hochschule in diesen Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu verteilen sind. Der – nicht abschließende („insbesondere“) – Katalog der unter den Buchstaben a) bis f) des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG aufgeführten Auswahlkriterien entspricht dabei nahezu wortgleich demjenigen in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006. Weiter heißt es dann in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HRG, soweit hier von Belang, bei der Auswahlentscheidung müsse dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss gegeben werden. In Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorgaben des HRG bestimmte § 2 a Abs. 1 G Nr. 1565, dass in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, von den nach Abzug der Vorabquote nach Art. 12 Staatsvertrag noch verbleibenden Studienplätzen 20 v. H. nach dem Grad der Qualifikation (Nr. 1), 20 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Nr. 2) jeweils durch die Zentralstelle, und die Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden. § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 ermächtigt die Hochschule dazu, die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf. Der in § 2 a Abs. 3 G Nr. 1565 enthaltene Katalog der Kriterien, nach denen die Auswahlentscheidung der Hochschule zu treffen ist, entspricht inhaltlich der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG und ist in die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 G Nr. 1565 ergangeneAuswahlO vom 15.2.2006 dann wortgleich übernommen worden, wobei § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Nr. 1565 ebenfalls bestimmt, dass die Hochschule bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss geben muss. Die angeführten, der Auswahlordnung vom 15.2.2006 zugrundeliegenden Ermächtigungen haben durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.6.2006, der die Kriterien für die Vergabe der im Hochschulauswahlverfahren zu verteilenden Studienplätze aufführt, und durch § 4 G Nr. 1613 zur Ratifizierung dieses Staatsvertrages, der eine § 2 a Abs. 4 G Nr. 1565 entsprechende Ermächtigung der Hochschule zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag, insbesondere zur Entscheidung über die Auswahlkriterien durch Ordnung enthält, keine entscheidungserhebliche Änderung erfahren.

Entspricht danach die in § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 getroffene Regelung der im Auswahlverfahren der Hochschule berücksichtigungsfähigen Kriterien der hierfür bestehenden gesetzlichen Ermächtigung, so bestehen ferner gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ihr im Rahmen der Hochschulquote zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin allein nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zu vergeben, gemessen an den § 2 Abs.AuswahlO vom 15.2.2006 zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigungen keine durchgreifenden Bedenken. Dass der Grad der Qualifikation durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt wird, geht aus den entsprechenden Klammerzusätzen in § 2 Abs. 1AuswahlO vom 15.2.2006 und § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Nr. 1565 hervor und entspricht auch der rahmenrechtlichen Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, in dessen Wortlaut von der Qualifikation nach § 27 HRG die Rede ist. Die letztgenannte Bestimmung regelt allgemein die Berechtigung zum Hochschulstudium und deren Nachweis durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Ausbildung. Insoweit ergibt sich dann aus § 11 Abs. 3 der VergabeVO-ZVS (in der Fassung vom 14.4.2008, Amtsbl. 2008, 697), dass bei der Vergabe der Studienplätze nach der Abiturbestennote die Rangfolge durch die nach näherer Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung ermittelte Durchschnittsnote bestimmt wird

so auch OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 – 13 B 174/06 – zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 6.

Die Befugnis zur Festlegung des durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 2AuswahlO vom 15.2.2006. Dass der in dieser Bestimmung enthaltene Katalog von Auswahlkriterien die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichtet, ihrer Auswahlentscheidung eine Kombination von in Betracht kommenden Kriterien zugrunde zu legen, folgt nämlich nicht zuletzt aus § 2 Abs. 1 Nr. 6AuswahlO vom 15.2.2006. Diese Regelung eröffnet – ausdrücklich – die Befugnis, die Auswahl aufgrund einer Verbindung einiger oder gar aller Maßstäbe nach den Nummern 1 bis 5 zu treffen. Der dahingehenden Ermächtigung hätte es indes nicht bedurft, wenn die Bestimmung des § 2AuswahlO vom 15.2.2006 ohnehin die Kombination mehrerer oder gar – kumulativ – sämtlicher Kriterien vorschriebe. Wird zudem § 2 Satz 2AuswahlO vom 15.2.2006 in den Blick genommen, wonach bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation gemäß Nr. 1 maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, so wird davon auszugehen sein, dass § 2AuswahlO vom 15.2.2006 der Hochschule jedenfalls die Befugnis vermittelt, den durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grad der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium festzulegen.

Dass die demnach vorliegend in Einklang mit § 2 derAuswahlO vom 15.2.2006 und der dieser zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungen getroffene Festlegung des Grades der Qualifikation als Kriterium für die Vergabe der im Auswahlverfahren der Hochschule zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG oder sonstiges Verfassungsrecht verstieße, ist in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich thematisiert noch näher dargelegt. Das Vorbringen genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, nach dem in der Beschwerdebegründung die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Ausgehend davon, dass die gerichtlichen Nachprüfungen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in diesem Sinne dargelegten Gründe beschränkt ist, gibt das Beschwerdevorbringen demnach keine Veranlassung, der Frage näher nachzugehen, ob die Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium für die Vergabe von Medizinstudienplätzen bei der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulquote die genannten Grundrechte verletzt. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss durch auszugsweise Wiedergabe des Senatsbeschlusses vom 29.11.2005 – 3 W 19/05 – die darin enthaltene Aussage zu eigen gemacht, ein Verstoß gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG liege keineswegs auf der Hand, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der Vorabquote nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO-ZVS“ bestehe. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Aber auch wenn man gleichwohl der Auffassung sein sollte, das Beschwerdevorbringen genüge, was die Geltendmachung einer Verletzung der Art. 3, 12 GG und auch des Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG anbelange, (noch) den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da – wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, so doch zumindest der Sache nach - die erstinstanzliche Rüge wiederholt werde, die ablehnende Verwaltungsentscheidung sei mit den genannten Grundrechtsartikeln nicht zu vereinbaren, weil die von der Antragstellerin erzielten Abiturnoten in den Leistungsfächern Mathematik und Chemie, denen sie hinsichtlich des Nachweises der fachspezifischen Eignung zum Medizinstudium eine höhere Aussagekraft beimisst als der Durchschnittsnote, und ihre nach dem Abitur absolvierte, im Prüfungsfach Medizin mit „sehr gut“ abgeschlossene Berufsausbildung zur Arzthelferin einschließlich der anschließenden Ausübung dieses Berufs bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, so führt dies nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Denn auch dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung, für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren von einem Verstoß des festgelegten Auswahlkriteriums gegen die von der Antragstellerin angeführten Grundrechtsartikel auszugehen.

Allerdings verkennt der Senat nicht, dass diese Festlegung in Verbindung mit den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 dazu führt, dass im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gegenwärtig 80 Prozent der nach Abzug der Vorabquote des Art. 12 Staatsvertrag vom 22.6.2006 verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestennote und nur noch 20 Prozent nach Wartezeit vergeben werden und dass das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 8.2.1977

- 1 BvF 1/76 u.a. – E 43, 291, 316, 319

die Vergabe der freien Studienplätze in harten Numerus-Clausus-Fächern allein nach den Kriterien (Abitur-)Durchschnittsnote und Wartezeit mit Blick auf die Art. 3, 12 GG für problematisch erachtet und die Ersetzung dieser Vergabekriterien durch ein anderes Vergabeverfahren für geboten erachtet hat.

Auch muss gesehen werden, dass die Wartezeit im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2008/2009, für das die Antragstellerin ihre Zulassung begehrt, nach den Feststellungen der ZVS

vgl. „ZVS-Daten“ - bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge an Universitäten, Wintersemester 2008/2009, „Ergebnisse in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) im Studiengang Medizin (Staatsexamen)“ Stand 12.8.2008, den Beteiligten unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit mit Verfügung vom 14.1.2009 übersandt,

offenbar zehn Semester beträgt und sich damit der regelmäßigen Dauer der ärztlichen Ausbildung

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO: sechs Jahre einschließlich des praktischen Jahres,

nähert, was möglicherweise die Zumutbarkeitsfrage aufwirft

vgl. zur Zumutbarkeit von Wartezeiten allerdings zum Beispiel Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4.5.2007 - Vf. 9 - VII-06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 70, zu den Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 und des Wintersemesters 2006/2007, unter anderem zu Wartezeiten von zehn Semestern in den Fächern Psychologie und Tiermedizin.

Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Denn nach allgemeiner Auffassung der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Festlegung von Zulassungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschule

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.3.2006 - 13 B 174/06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 22.3.2006 - 8 MN 3780/05.W 5, zitiert nach Juris, Rdnr. 9; VGH München, Beschluss vom 20.3.2006 - 7 CE 06.10175 -, zitiert nach Juris, Rdnrn. 36 und 37,

ist für die Beurteilung der Frage, ob eine effektive Vielfalt an Zugangsmöglichkeiten besteht, die im Sinne der Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem hochschulzugangsberechtigten Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung zum Studiengang seiner Wahl gewährt, nicht auf die für die einzelnen Studienorte von den jeweiligen Hochschulen festgelegten Auswahlkriterien in dem Sinne abzustellen, dass für jeden Studienort die zu fordernden realistische Zulassungschance gewährleistet sein muss. Vielmehr ist die Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen auf der Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht

BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 72/70 und 25/71 - E 33, 303, 352.

Es ist daher im Wege einer Gesamtschau aller auf Länder- und Hochschulebene getroffenen Regelungen zu entscheiden, ob in Fällen eines bundesweiten Bewerberüberhangs für alle Interessenten zumutbare Möglichkeiten zum Studium bestehen. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Unterlage „ZVS-Daten“ (siehe dort unter Nr. 4 „Auswahlgrenzen im Hochschulverfahren“, Stand 23.9.2008) zwar an einschließlich der Antragsgegnerin 17 von insgesamt 34 Studienorten, an denen der Studiengang Humanmedizin angeboten wird, Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen allein die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist. Ebenfalls an 17 Studienorten, an denen die betreffenden Hochschulen von den ihnen durch die gesetzlichen Ermächtigungen eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben, findet die Auswahl jedoch nach Verfahren statt, die den Grad der Qualifikation mit anderen Kriterien kombinieren. So werden - was sich den entsprechenden Angaben auf der Internetseite der ZVS entnehmen lässt und hier nur exemplarisch angeführt werden soll - im Verfahren der MHH Hannover Durchschnittsnote und Auswahlgespräch kombiniert und wird an der Charité - Universitätsmedizin Berlin die Durchschnittsnote sowie bei 75 Prozent der Plätze die Zeugnisnote in näher genannten Fächern zusätzlich gewichtet und bei 25 Prozent der Plätze das Ergebnis eines Auswahlgesprächs berücksichtigt. An der TU Dresden wird auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt; die Universitäten Halle-Wittenberg und Jena vergeben zusätzliche Bonuspunkte für näher genannte Leistungs- beziehungsweise Abiturprüfungsfächer und abgeschlossene Berufsausbildungen in näher bezeichneten medizinnahen Berufen. Die Universitäten Freiburg und Heidelberg berücksichtigen neben der Abiturnote und den Leistungen in einem Test für medizinische Studiengänge ebenfalls abgeschlossene Berufsausbildungen in im Einzelnen aufgeführten medizinnahen Ausbildungsberufen - in Freiburg allerdings offenbar nicht die Ausbildung zur Arzthelferin -. Die 17 Hochschulen, bei denen Kriterium für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist, bieten nach einer entsprechenden Aufstellung der ZVS

www.zvs.de/Studienangebote/08_2/Medizin.htm, auf die die Beteiligten mit Verfügung vom 14.1.2009 hingewiesen wurden,

zusammen immerhin 4179 der insgesamt 8454 verfügbaren Studienplätze im Studiengang Humanmedizin an. Werden von diesen Studienplätzen die Vorabquote gemäß Art. 12 Staatsvertrag vom 23.6.2006 (maximal 20 Prozent der verfügbaren Studienplätze) sowie von der danach verbleibenden Zahl gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsvertrag vom 22.6.2006 die Quoten von jeweils 20 Prozent für die von der ZVS zentral nach dem Grad der Qualifikation zu vergebenden und für die nach der Wartezeit zuzuteilenden Studienplätze abgezogen, so verbleiben (4179 - 836 [20 % Vorabquote]) = 3343 - 1337 ([40 % gemäß Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag] =) 2006 Studienplätze, die - unbeschadet der zuvor zum Abzug gebrachten Vorabquote - nicht ausschließlich nach den Kriterien der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit vergeben werden. Hierbei handelt es sich um nicht ganz ein Viertel der insgesamt zur Verfügung stehenden 8454 Studienplätze, wobei streng genommen auch die als Vorabquote zum Abzug gebrachte Zahl von 836 Studienplätzen ebenfalls nicht nach den Kriterien Abitur und Wartezeit vergeben wird.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kann auf der Grundlage der nach der angeführten Rechtsprechung gebotenen bundesweiten Betrachtung demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Art. 3, 12 GG abzuleitende Erfordernis, die Studienplätze in harten Numerus-clausus-Fächern nach Grundsätzen zu vergeben, die jedem Bewerber eine realistische Zulassungschance bieten, der von der Antragsgegnerin in derAuswahlordnung vom 15.2.2006 getroffenen Festlegung entgegensteht, die im Studiengang Humanmedizin im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze allein an dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmten Grad der Qualifikation zuzuteilen.

Abgesehen hiervon und das führt zurück zu der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29.11.2005 - 3 W 19/05 - erhobenen Forderung, von der Antragstellerin sei zu verlangen, dass sie Umstände darlege, die mit Gewicht dafür sprächen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass im Falle einer Unvereinbarkeit der Festlegung des Grades der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium mit den von der Antragstellerin angeführten verfassungsrechtlichen Normen, aus letzteren zwingend ein Anspruch auf Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in der Weise abzuleiten wäre, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände, aus denen sie ihre besondere Eignung zum Medizinstudium ableitet, entscheidungserheblich zur Geltung kämen. Denn der Antragsgegnerin bliebe es unbenommen, den Grad der Qualifikation mit dem Ergebnis eines fach- oder studiengangspezifischen Studierfähigkeitstests oder mit dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs zu kombinieren und/oder die Leistungen in anderen als den von der Antragstellerin angeführten oder in weiteren Fächern zu gewichten. Zudem deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung der Antragsgegnerin die Auswahl im Wege der Inanspruchnahme richterlicher Notkompetenz gerade nach Grundsätzen erfolgte, nach denen den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten eine durchgreifende Bedeutung zukäme.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.