Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 4 O 20/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8 A 81/16 wird unter Abänderung und Neufestsetzung des Streitwertes auf 20.000,- Euro zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss in einem Verfahren, in welchem über mehrere Informationszugangsbegehren zu entscheiden war.
- 2
Ein erster, an den Beklagten gerichteter Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 bestand aus vier Einzelfragen, die mit Bescheid vom 23. Februar 2016 beantwortet wurden; die Fragen 3 und 4 betrafen die ehrenamtliche Tätigkeit zweier vom Beklagten geförderter Vereine an Schulen. Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte der Kläger die Beantwortung zweier weiterer Fragen, die Tätigkeit der geförderten Vereine an Schulen betreffend. Im Zusammenhang mit dem vom Landtag beschlossenen „Aktionsplan gegen Homophobie“ beantragte der Kläger außerdem mit Schreiben vom 1. April 2016 die Herausgabe zweier Dokumente und die Beantwortung eines Katalogs von insgesamt 22 Fragen. Den gegen den Bescheid vom 23. Februar 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte unter Würdigung des gesamten Verfahrensablaufs durch Bescheid vom 18. Mai 2016 als unbegründet zurück. Die Anträge seien (sämtlich) rechtsmissbräuchlich.
- 3
Mit der dagegen am Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 begehrt. Die Fragen 3 und 4 seien unvollständig beantwortet; darin liege eine Teilablehnung. Mit der vollständigen Aufhebung des Widerspruchsbescheides solle verhindert werden, dass die mit dem Widerspruchsbescheid zugleich intendierten Rechtsfolgen in Bezug auf die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 nicht in Bestandskraft erwachsen. Für den Fall, dass das Gericht die Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 als hinreichend beantwortet betrachte, solle hilfsweise (nur) die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 beantragt werden. Den Wert des Streitgegenstandes hat der zuständige Berichterstatter daraufhin gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.
- 4
Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 hat der Beklagte zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 ergänzende Ausführungen gemacht und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin auch die weiteren Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 abgelehnt worden waren. Mit Bescheiden vom 5. und 7. Februar 2018 hat der Beklagte diese Anträge beantwortet.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge modifiziert und ergänzt, wie sie im schriftlichen Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 (8 A 81/16) dargestellt sind. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen:
- 6
a. Bei der Erweiterung des Verpflichtungsantrages zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 – Klageantrag Nr. 1 – um die Zugänglichmachung von bestimmten Unterlagen die Förderung der beiden Vereine betreffend handele es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der nachträglichen Klagehäufung; diese sei unzulässig. Im Übrigen sei der Verpflichtungsantrag unbegründet, weil der Beklagte die Fragen durch die Bescheide vom 23. Februar 2016 und 30. Januar 2018 vollständig beantwortet habe.
- 7
b. Die dazu hilfsweise erhobene isolierte Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016, soweit er sich nicht durch den Änderungsbescheid vom 30. Januar 2018 erledigt hat, – Klageantrag Nr. 3 – sei neben dem weitergehenden Verpflichtungsantrag weder statthaft noch zulässig.
- 8
c. Bei dem mit Klageantrag Nr. 2 formulierten Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 (betr. die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016) handele es sich um eine statthafte, aber unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Insoweit fehle es am Feststellungsinteresse.
- 9
d. Bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Begehren festzustellen, dass der Beklagte durch näher bezeichnete Verfahrenshandlungen klägerische Rechte verletzt habe – Klageantrag Nr. 4 – handele es sich wiederum um eine unzulässige Klageänderung im Wege einer nachträglichen Klagehäufung.
- 10
Mit gesondertem Beschluss vom 9. Februar 2018 hat die Kammer den Wert des Streitgegenstandes unter Verweis auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass es bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 5.000,- Euro hätte bleiben müssen. Soweit die Klageänderungen als unzulässig bewertet worden seien, wirkten sich diese nicht streitwerterhöhend aus. Im Übrigen verfolge er ein ideelles Gesamtinteresse. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
II.
- 11
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch die Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
- 12
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall.
- 13
Dass der Kläger die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht trotz anwaltlicher Vertretung allein erhoben hat, ist zulässig. Die Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Vertretungszwang. Die speziellen Regelungen im kostenrechtlichen Verfahren gehen den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 VwGO vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden" (vgl. schon Beschl. des Senats v. 12.11.2015 - 4 O 53/15 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
- 14
2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit der Streitwert vom Verwaltungsgericht auf 15.000,- Euro festgesetzt worden ist, bleibt dies im Ergebnis ohne Beanstandung. Da sich der Streitwert tatsächlich auf 20.000,- Euro belaufen muss, macht der Senat nach Anhörung der Beteiligten zugleich von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert den Streitwert von Amts wegen ab.
- 15
Ausgangspunkt der Festsetzung ist § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand verschiedene voraussetzungslose Informationszugangsbegehren betrifft und keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Klägers bietet, die eine Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG erlauben (auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhält sich zu diesen Verfahrensarten nicht). Gerade hier kann der Streitgegenstand typischerweise nur als immaterieller Anspruch bewertet werden (vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rn. 4, Urt. v. 30.07.2015 - 6 A 1998/13 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.01.2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 und v. 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 225; VGH Mannheim, Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 64; im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 7 B 11/16 -, juris Rn. 7 und v. 29.09.2017 - 7 B 6.17 u.a. - juris Rn. 2; a.A. [§ 52 Abs. 1 GKG]: OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 48).
- 16
Werden mit der Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 und v. 10.07.2015 a.a.O.) oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen (vgl. Beschl. des Senats v. 10.02.2016 - 4 LA 44/15 -, n.v.), ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Entsprechend sind auf der Grundlage des Zeitpunkts bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) nicht nur drei, sondern vier Auffangwerte von jeweils 5.000,- Euro zu bilden und diese gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen:
- 17
a. Der Klageantrag zu 1 ist mit 10.000,- Euro zu bewerten, da er zwei selbständige Gegenstände enthält, nämlich das Auskunftsbegehren in Bezug auf die Tätigkeit zweier bestimmten Vereine in Schulen (Frage 3 und 4) und ein im Wege der Klageänderung (-erweiterung) eingeführtes Akteneinsichtsbegehren in Bezug auf die Förderung der beiden Vereine durch das beklagte Ministerium. Dass die Kammer die Klageerweiterung als unzulässig betrachtet hat, ist unerheblich. Denn anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2016 - 6 E 10435/16 u.a. -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2013 - 6 W 51/12 -, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.06.2001 - 5 U 87/91 -, juris Rn. 1) muss sich nach Auffassung des Senats auch eine als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) streitwerterhöhend auswirken. Im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hängt der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden hat. Da der entsprechende Änderungsantrag unbedingt und nicht nur hilfsweise gestellt wird, wirkt die Streitwerterhöhung deshalb entsprechend § 40 GKG (vgl. BFH, Beschl. v. 29.01.2016 - X B 93/15 -, juris Rn. 31) ab Einreichung des Antragsschriftsatzes bzw. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.09.2016 -1 U 21/16 -, juris Rn. 163; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., (§ 3 ZPO) Anh I zu § 48 GKG Rn. 74).
- 18
b. Die Klageanträge zu 1 und 3 stellen sich im Übrigen als Haupt- und Hilfsantrag dar, die nicht zu addieren sind. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 GKG, der sowohl für vermögensrechtliche als auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 3).
- 19
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG muss auch über den Hilfsantrag eine „Entscheidung ergehen“. Zwar ist nach dem innerprozessualen Bedingungseintritt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14.04.1999 - IV ZR 253/98 -, NJW-RR 1999, 1157) eine Entscheidung über den Hilfsantrag getroffen worden, doch wurde der Hilfsantrag sodann als unzulässig abgewiesen. Ob es insoweit auch einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung in der Sache bedarf (so Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 30 und Kurpat in: Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 12, beide m.w.N.), ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass das Gesetz insoweit keine weitere Differenzierung trifft und auch eine Entscheidung mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit eines Antrages eine Befassung mit dem Antrag erfordert (vgl. nur Wöstmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 5 Rn. 16 m.w.N.).
- 20
Eine Addition kommt jedenfalls aus Gründen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht in Betracht, weil beide Anträge „denselben Gegenstand“ betreffen. Letzterer bestimmt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, sondern beinhaltet einen selbständigen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur dort, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH,
Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 -, juris Rn. 8 m.w.N.; entsprechend: VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015 - 3 S 867/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Übertragen auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche kommt es darauf an, ob die Gegenstände einen selbstständigen oder einen identischen materiellen Gehalt haben (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.06.2015 - 1 E 44/15 -, juris Rn. 6 und 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2013 - 18 E 1241/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.). An einem selbständigen Gehalt fehlt es bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn sie denselben Sach- oder Themenkomplex betreffen und die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht, weil sie sich gegenseitig ausschließen. So liegt es hier. Denn nach der Änderung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 durch Bescheid vom 30. Januar 2018 bezogen sich beide Ansprüche nur noch auf die vermeintlich unvollständig beantworteten Fragen 3 und 4 aus dem Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016.
- 21
Der Umstand, dass mit dem Hilfsantrag eine isolierte Aufhebung des (geänderten) Widerspruchsbescheides begehrt wurde, begründet keinen abweichenden Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil es vorliegend nicht auf den Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ankommt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.07.2013 - 5 Ta 74/13 -, juris Rn. 25 ff.). Im Übrigen hat die Kammer ausweislich der Urteilsgründe (S. 11/12) mangels selbständiger Beschwer nicht nur die Statthaftigkeit des Hilfsantrages entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO verneint, sondern darüber hinaus die Unzulässigkeit des Antrages wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse festgestellt, weil Haupt- und Hilfsantrag auf den gleichen Gegenstand gerichtet waren. Tatsächlich war dieser Hilfsantrag deshalb, wie der Kläger einräumt, schon vom Klageantrag zu 1 umfasst und, wie der Beklagte folgerichtig ausführt, schlicht überflüssig.
- 22
c. Im Verhältnis zum Klageantrag zu 1 stellt sich der Klageantrag zu 2 als inhaltlich eigenständiger Hauptantrag dar. Insoweit erhöht sich der Gesamtstreitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG um 5.000,- Euro. Ebenso wie bei § 45 Abs. 1 Satz 3 erfolgt bei § 39 Abs. 1 GKG in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Zusammenrechnung, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Nach teilweiser Erledigung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 bezog sich die begehrte Feststellung auf die ursprünglich abgelehnten Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016, von denen jedenfalls der Antrag vom 1. April 2016 einen anderen Sach- und Themenkomplex betrifft als der Klageantrag zu 1. Ein diesbezügliches, vom Kläger geltend gemachtes „ideelles Gesamtinteresse“ vermag der Senat ebenso wie der Beklagte nicht zu erkennen.
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Auf den ursprünglichen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und die Höhe des vom Berichterstatter der Kammer vorläufig festgesetzten Streitwertes kommt es nicht an. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) betraf der Klageantrag zu 1 nur noch den Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 und der Klageantrag zu 2 die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016. Die Klageanträge sind jeweils mit 5.000,- Euro zu bewerten.
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d. Eine letzte Werterhöhung um 5.000,- Euro erfolgt aufgrund des Klageantrages zu 4. Auch insoweit hat sich die Kammer – wie schon im Rahmen des Verpflichtungsantrages zu 1 – mit der Zulässigkeit der mit dem Antrag erfolgten erweiternden Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO befasst.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
- 26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 4 O 20/18
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Urteil einreichenSchleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 4 O 20/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung oder Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten im Gebäude S. 45/An der F. 18 in C. zu Prostitutionszwecken wiederherzustellen; es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Baugenehmigung für die Nutzung der betroffenen Räume zu gewerblichen Zwecken liege nicht vor. Die Antragstellerin sei als Miteigentümerin auch Zustandsstörerin. Es könne dahinstehen, ob bei der in Rede stehenden Nutzung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in erster Linie die Mieter als tatsächliche Nutzer in Anspruch zu nehmen seien. Denn die Antragsgegnerin habe hier von beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
4Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
5Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft gegenüber ihr als Miteigentümerin die Nutzung untersagt, die Verfügung erschöpfe sich nicht darin, das Verbot auszusprechen, die Wohnung nach Räumung durch den Mieter bzw. die Mieterinnen Dritten zur illegalen Nutzung zu überlassen oder selbst zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bei verständiger Auslegung der Verfügung unter Berücksichtigung der Begründung keine zu weit reichende Anordnung getroffen und sich auf eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Anordnung beschränkt, die sich auf den in der Zukunft eintretenden Fall der Räumung durch die - mit separaten Ordnungsverfügungen in Anspruch genommenen - Mieterinnen bzw. durch den Mieter bezieht. Dies zeigt die Formulierung der Begründung der Verfügung, nach der die Wohnungen nach Aufgabe der ungenehmigten Nutzungen nicht erneut einer ungenehmigten Nutzung zu Prostitutionszwecken zugeführt werden dürften. Entsprechendes ergibt sich auch aus der erstinstanzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.7.2015.
6Ebensowenig greift die Rüge durch, es habe überhaupt kein Anlass zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten bestanden. Dass ein solcher Anlass bestand, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen näher ausgeführt. Damit setzen sich die pauschalen Erwägungen der Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Tenor
-
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2015 2 K 207/11 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2008 und die Kostenentscheidung betrifft.
-
Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
-
Soweit die Beschwerde des Klägers die Umsatzsteuer 2008 betrifft, wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
-
Insoweit hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für ihn ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
- 2
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Für das Streitjahr 2008 hatte der Kläger zunächst die Durchführung einer getrennten Veranlagung beantragt. Dem kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach.
- 3
-
Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich im Jahr 2008 neben einem PKW Alfa Romeo zwei PKW der Marke Ferrari. Der ältere Ferrari wurde im Jahr 1999 erstmals zugelassen; der Kläger erwarb ihn im Jahr 2005 für 78.000 € und schrieb die Anschaffungskosten über zwei Jahre ab. Das andere Fahrzeug wurde im Jahr 2007 zugelassen; der Kläger erwarb es im Dezember 2008 für 155.000 € brutto (130.252,10 € netto). Sämtliche genannten Fahrzeuge werden vom Kläger sowohl betrieblich als auch privat genutzt. Der Kläger ist Mitglied in einem Ferrari-Club; vor seinem Wohnhaus hat er eine Ferrari-Flagge gehisst; in seinen Wohn- und Büroräumen befinden sich Ferrari-Bilder und auf seinem Schreibtisch steht eine Glasfigur des Ferrari-Pferdes.
- 4
-
Die vom Kläger erklärten Umsätze und Gewinne sowie die Aufwendungen für die PKW Ferrari haben sich in den Jahren 2005 bis 2009 wie folgt entwickelt (die Umsätze und Gewinne sind den Feststellungen des Finanzgerichts --FG--, die PKW-Aufwendungen dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers entnommen):
Jahr
Umsatz
Gewinn
Aufwand Ferrari
2005
232.097 €
8.868 €
33.359 €
2006
386.320 €
./. 47.323 €
77.576 €
2007
396.986 €
12.224 €
41.537 €
2008
448.427 €
./. 27.729 €
57.303 €
2009
./. 74.481 €
- 5
-
Im Anschluss an eine Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die PKW Ferrari sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, soweit die Anschaffungskosten der Fahrzeuge jeweils einen Betrag von 60.000 € übersteigen. Dies führte in den angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für das Streitjahr 2008 zu einem Mehrgewinn von 3.453,06 € und zu einer um 656,09 € erhöhten Umsatzsteuer.
- 6
-
Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger zum einen die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau (E), zum anderen wandte er sich gegen die Hinzurechnung eines Teils der PKW-Kosten. Das in den Ferraris eingebaute F1-Getriebe sei die einzige Möglichkeit, die es ihm erlaube, Fahrzeuge trotz seiner Behinderung bewegen zu können. Zudem habe er die Ferraris als Statussymbol benutzen wollen, um damit seine Schwerbehinderung zu "kaschieren". Mit den Ferraris würden auch kleinere Mengen an Waren transportiert. Die Zeit hierfür sei so knapp bemessen, dass diese Aufträge ohne den Ferrari nicht realisiert werden könnten. Im Rahmen der Kundenbindung überlasse der Kläger diese Fahrzeuge besonders guten Kunden für Spritztouren. Auch die Teilnahme an Ferraritreffen sei wichtig, weil dort geschäftliche Kontakte entstehen würden.
- 7
-
In der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 führte das FA zunächst aus, eine Zusammenveranlagung könne nicht durchgeführt werden, weil auch E die getrennte Veranlagung beantragt und diesen Antrag nicht widerrufen habe. Hinsichtlich der Ferraris habe der Kläger nicht darlegen können, weshalb für seine Tätigkeit ein besonderes Repräsentationsbedürfnis bestehe.
- 8
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Der Kläger hat am 16. Mai 2011 Klage mit dem Antrag erhoben, die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Bescheide über Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und Einkommensteuer 2008 "aufzuheben und zu korrigieren". Die Klage wurde zunächst nicht begründet. Am 14. Juni 2011 erhob er dann im Wege der "Klageerweiterung" Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der vier genannten Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung. Diese Klage begründete er damit, dass besondere Gegebenheiten aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in die Außenprüfung einbezogen worden seien. Dies verstoße gegen das Grundgesetz, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
- 9
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Nach einem Wechsel seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger mit einem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz ferner, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Der Antrag der E auf getrennte Veranlagung sei offensichtlich willkürlich und daher unbeachtlich. Hinsichtlich der PKW-Kosten benannte er in diesem Schriftsatz 14 seiner Kunden als Zeugen "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Ferner führte er aus, die Fahrten mit dem Ferrari stellten für die Kunden einen "Begeisterungsfaktor" dar, die den Kläger von seiner Konkurrenz, die nur "Basisfaktoren" anbieten könne, abhöben. Dieses Konzept sei für den Kläger betriebswirtschaftlich zum Erfolgsmodell geworden. Die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Ferrari für den Geschäftserfolg sei eine psychologische und bedürfe der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Würden die unerwartet hohen Reparaturaufwendungen für das im Jahr 1999 zugelassene und im Jahr 2005 erworbene Fahrzeug herausgerechnet und die AfA für dieses Gebrauchtfahrzeug nicht über zwei, sondern über zehn Jahre vorgenommen, hätte der Kläger positive Einkünfte erzielt. Ferner legte er Übersichten über die mit einzelnen Kunden erwirtschafteten Umsätze und "Erträge" für die Jahre 2005 bis 2014 vor.
- 10
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In der mündlichen Verhandlung vor dem FG half das FA der --seinerzeit zusätzlich auch die Jahre 2006 und 2007 betreffenden-- Klage hinsichtlich der Aufwendungen für den im Jahr 2005 erworbenen Ferrari ab. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger beantragte zum einen, die als unangemessen angesehenen Teile der Aufwendungen für den im Jahr 2008 erworbenen Ferrari bei der Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 zu berücksichtigen, und zum anderen, das FA zu verpflichten, ihn mit E für 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.
- 11
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Die solchermaßen eingeschränkte Klage wies das FG ab und legte die Kosten zu 92 % dem Kläger und zu 8 % dem FA auf. Die Verpflichtungsklage hielt es für unzulässig und führte aus, das erforderliche Vorverfahren sei nicht durchgeführt worden. Weder habe der Kläger einen Antrag auf Zusammenveranlagung gestellt noch habe das FA einen solchen Antrag abgelehnt.
- 12
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Hinsichtlich der PKW-Kosten habe das FA die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zutreffend angewendet. Die außerordentlich hohen Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs stünden in einem krassen Missverhältnis zu den vom Kläger per saldo erzielten Verlusten. Den Beweisanträgen sei nicht nachzukommen. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die Kunden des Klägers von den Fahrten im Ferrari begeistert gewesen seien. Allerdings hätte der Kläger sein auf dem Einsatz des Ferrari beruhendes Geschäftsmodell Ende 2008 überprüfen müssen. Vor dem Kauf des ersten Ferrari habe der Kläger jeweils Gewinne erzielt. Die Verlustphase habe mit dem Kauf des ersten Ferrari im Jahr 2005 begonnen. Hinzu komme, dass der Ferrari nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur im Sommer und nicht bei starkem Regen genutzt werden könne. Eilige Transporte könnten auch mit dem --ebenfalls hoch motorisierten-- Alfa Romeo durchgeführt werden; der Ferrari sei hierfür angesichts der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht zwingend erforderlich. Der Kläger habe seinen Vortrag, andere als die genutzten Fahrzeuge seien wegen seiner Behinderung ungeeignet, nicht mit Tatsachen unterlegt. Diese Beurteilung gelte gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch für die Umsatzsteuer.
- 13
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.
- 14
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Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 sowie im Ergebnis auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des FG-Urteils begründet und im Übrigen unbegründet.
- 16
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1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2008. Zwar sind in der Beschwerdeeinlegungsschrift zusätzlich auch die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 erwähnt; insoweit ist der Beschwerdebegründung aber eine Beschränkung auf das Streitjahr 2008 zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen (für Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
- 17
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2. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel --in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten-- vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 18
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a) Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
- 19
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b) Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, indem es die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, in den Steuerakten sei weder ein Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung enthalten noch ein Hinweis auf die Ablehnung eines solchen Antrags durch das FA.
- 20
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Tatsächlich ist der Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung im Einspruchsschreiben vom 30. Juli 2010 enthalten gewesen; das FA hat diesen Antrag in der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 abgelehnt. Beide Schriftstücke lagen dem FG vor. Ihr Übersehen durch das FG ist umso unverständlicher, als das --aufgrund seiner Kürze sehr übersichtliche-- Einspruchsschreiben des Klägers, das den vom FG vermissten Antrag enthält, gleich als erstes Blatt der Rechtsbehelfsakte abgeheftet ist, und der Zusammenveranlagungsantrag in der Einspruchsentscheidung sogar mehrfach erwähnt wird.
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c) Auch das FA hat in seiner Beschwerdeerwiderung zugestanden, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hat. Es meint allerdings, das angefochtene Urteil könne --aus verschiedenen Gründen-- nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Indes greift im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner der vom FA herangezogenen Gründe durch.
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aa) Das FA ist zunächst der Auffassung, der Kläger hätte gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Zusammenveranlagung nicht Klage erheben können, sondern Einspruch einlegen müssen. Damit sei das erforderliche Einspruchsverfahren nicht durchgeführt worden, so dass das FG die auf Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen habe.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das FA --wie hier-- zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21 ff., m.w.N.).
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bb) Ferner bringt das FA vor, der Streitpunkt "Zusammenveranlagung" sei in das Klageverfahren erst mit dem am 22. März 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2015 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist für eine Verpflichtungsklage längst abgelaufen gewesen.
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Indes waren die Anträge in der verfahrenseinleitenden Klageschrift vom 16. Mai 2011 so umfassend formuliert, dass ihnen nicht entnommen werden kann, der Kläger habe nicht die gesamte Einspruchsentscheidung, sondern nur Teile davon angreifen wollen. Er hatte seine Klage in diesem Schriftsatz noch nicht begründet, so dass der Umfang der Klageerhebung nur den gestellten Anträgen entnommen werden konnte. Hier hatte er beantragt, "die Einspruchsentscheidung ... aufzuheben" und die geänderten Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer "ebenfalls aufzuheben und zu korrigieren". Da die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung in der Einspruchsentscheidung enthalten war, statthafter Rechtsbehelf gegen eine solche --formell fehlerhafte-- Vorgehensweise des FA aber gleichwohl die Klage ist (vgl. oben aa), und der Kläger sich uneingeschränkt gegen die Einspruchsentscheidung gewandt hat, kann der in der Klageschrift gestellte Antrag nur so verstanden werden, dass er auch die Ablehnung des Antrags auf Zusammenveranlagung umfasst.
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Für eine solche weite Auslegung des Klageantrags spricht auch der in der Klageschrift angegebene "vorläufige Streitwert" von "ca. 9.000 €". Dieser Betrag entspricht der gesamten Beschwer durch die angegebenen Änderungsbescheide. Hätte der Kläger sich ausschließlich gegen die Korrekturen wenden wollen, die vom FA in Bezug auf die Ferrari-PKW vorgenommen worden waren, wäre der Streitwert erheblich geringer gewesen.
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cc) Soweit das FA schließlich meint, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien, ist darauf zu verweisen, dass dies im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann. Das FG hat --was angesichts seiner Auffassung, die Verpflichtungsklage sei unzulässig, folgerichtig war-- keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung getroffen, zumal ihm weder die Steuerakten noch sonstige Erklärungen der E vorlagen. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
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d) Der Senat hält es für angezeigt, in Bezug auf die Einkommensteuer 2008 nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die in diesem Umfang ausgesprochene Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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3. Die teilweise Aufhebung des FG-Urteils umfasst auch dessen Kostenentscheidung. Das FG erhält dadurch Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang den Einwendungen des Klägers gegen die vom FG gebildete, aber nicht begründete Kostenquote nachzugehen. In diesem Zusammenhang weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf die folgenden Gesichtspunkte hin:
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte das FG bei der Bildung der Kostenquote berücksichtigen, dass der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ergangenen Änderungsbescheide erhoben und zurückgenommen hatte. Gemäß § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend. Die Kosten für diesen Klageantrag waren daher mit dem Eingang der "Klageerweiterung" am 14. Juni 2011 entstanden.
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Der Umstand, dass das FG über diesen Klageantrag nicht mehr entscheiden brauchte, führt nicht zu einem vollständigen Wegfall, sondern nur zu einer Reduzierung der Gerichtskosten (Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das FG über diesen Antrag deshalb nicht zu entscheiden brauchte, weil die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, sie werde diesen Antrag nicht stellen (so deren auf Bl. 3 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG wiedergegebene Erklärung) oder ob die Klage von der Prozessbevollmächtigten "im Übrigen ... zurückgenommen" worden ist (so der auf Bl. 4 unten des Protokolls wiedergegebene Antrag).
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b) Unzutreffend wäre es jedoch, wenn das FG --was wegen der fehlenden Begründung der Quotierung zwar nicht feststeht, aber angesichts der hohen ausgewiesenen Kostenquote zu Lasten des Klägers wahrscheinlich ist-- den Streitwert der zurückgenommenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zusätzlich zu dem der Anfechtungsklage angesetzt hätte.
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Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend war aber zu berücksichtigen, dass sowohl die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit als auch die Anfechtungsklage auf dasselbe Interesse gerichtet war, nämlich auf den Wegfall der aus den Änderungsbescheiden resultierenden Steuermehrbelastungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist daher nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
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c) Bei der Ermittlung der Kostenquote hätte das FG ferner zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Gerichtskosten hinsichtlich der zurückgenommenen oder in der Hauptsache für erledigt erklärten Teile des Rechtsstreits deutlich geringer ausfallen als für die verbleibenden Teile des Rechtsstreits, über die das FG durch Urteil entscheiden musste. Auch dies scheint ausweislich der hohen auf den Kläger entfallenden Kostenquote nicht im erforderlichen Maße geschehen zu sein.
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4. Soweit der Kläger das FG-Urteil in Bezug auf die Umsatzsteuer 2008 angreift, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die insoweit gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, indem es die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen hat.
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Der Kläger hatte 14 Kunden als Zeugen benannt "für die Fahrten sowie für die Bedeutung des Ferrari für die Kundenbindung". Indes war der Umstand, dass der Kläger Fahrten im Ferrari unter Mitnahme von Kunden durchgeführt hatte, als solcher unstreitig; die Bedeutung dieser Fahrten für die Kundenbindung hat das FG als wahr unterstellt. Es hat die Klage vielmehr deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung war, der Kläger hätte dieses --vorgetragene und vom FG unterstellte-- Geschäftsmodell nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des zweiten Ferrari im Dezember des Streitjahres 2008 erkennbaren Umständen überprüfen müssen. Insoweit hat das FG angeführt, die Verlustphase habe --nach anfänglich erfolgreichem Start des im Jahr 2003 gegründeten Unternehmens-- im Jahr 2005 zeitgleich mit dem Erwerb des ersten Ferrari begonnen. Ferner hat es u.a. auf die zeitlich sehr begrenzte Einsatzfähigkeit der Ferraris hingewiesen. Für diese tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht, so dass ihr Unterbleiben nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist.
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b) Das FG hat auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise die Anlagen 3 bis 5 zum Schriftsatz vom 20. März 2015 übergangen. In diesen Anlagen hatte der Kläger aufgelistet, wie sich der Umsatz und eine --nicht näher definierte-- Größe "Ertrag" mit bestimmten Kunden in den Jahren 2005 bis 2014 entwickelt haben soll.
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Abgesehen davon, dass die Richtigkeit dieser Darstellung für das FG in keiner Weise überprüfbar war, ist vor allem unklar geblieben, was der Kläger unter dem Begriff "Ertrag" versteht. Er hat in der bezeichneten Aufstellung für jedes einzelne Jahr aus der Summe seiner Kundengeschäfte einen deutlich positiven "Ertrag" ausgewiesen. Dies steht indes in Widerspruch zu den vom FG festgestellten Gewinnermittlungen, ausweislich derer in den Jahren 2005 bis 2009 per saldo erhebliche Verluste erzielt worden sind. Einem unbelegten und offensichtlich in Widerspruch zu den eingereichten Gewinnermittlungen stehenden Vorbringen brauchte das FG aber nicht nachzugehen.
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c) Auch die Rüge, das FG hätte in seine Betrachtung nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und AfA-Beträge einbeziehen dürfen, bleibt ohne Erfolg.
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Zum einen wird hiermit kein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des FG in Zweifel gezogen, was im Beschwerdeverfahren indes unbeachtlich ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, und vom 19. Januar 2011 X B 127/10, BFH/NV 2011, 632, unter 3.).
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Zum anderen ist das Vorgehen des FG insoweit auch in der Sache bedenkenfrei. Dass der Erwerb eines mehr als sechs Jahre alten und vom Kläger in erheblichem Umfang genutzten Sportwagens hohe Reparaturkosten nach sich ziehen kann, liegt nicht so weit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass das FG diese --tatsächlich angefallenen, vom Kläger als Betriebsausgaben abgezogenen und vom FA akzeptierten-- Kosten nicht hätte in seine wirtschaftliche Betrachtung einbeziehen dürfen. Auch der Umstand, dass das FG für dieses Fahrzeug keine längere Restnutzungsdauer als die --vom Kläger in seinen Gewinnermittlungen selbst angegebenen-- zwei Jahre angesetzt hat, ist sachgerecht. Die Rechtsprechung geht für PKW im Allgemeinen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, unter 9.). Diesen Wert hat das FG nicht unterschritten. Selbst wenn der nach über sechsjähriger Vornutzungszeit gebraucht erworbene PKW über weitere fünf Jahre (d.h. über die Jahre 2005 bis 2009) abgeschrieben und damit eine Gesamtnutzungsdauer von immerhin elf Jahren zugrunde gelegt worden wäre, würden sich die vom FG festgestellten saldierten Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2009 nicht ändern; es käme lediglich zu Gewinnverschiebungen zwischen den einzelnen Jahren.
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d) Aus den vorstehend unter a bis c genannten Gründen bleibt auch die weitere Rüge des Klägers ohne Erfolg, das FG habe den beantragten Sachverständigenbeweis zur psychologischen Bedeutung des Ferrari für den Kundenerfolg nicht erhoben.
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Abgesehen davon, dass auch der beschließende Senat der Auffassung des FG zuneigt, dass dieser Beweisantrag mangels Angabe eindeutiger Tatsachen nicht hinreichend substantiiert war, war er für die Entscheidung des FG nicht erheblich. Denn das FG hat --wie oben dargelegt-- entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger nach der zum Ende des Jahres 2008 erkennbaren negativen Entwicklung der Ergebnisse seines Betriebs trotz der --unterstellten-- psychologischen Bedeutung des Ferrari dieses Geschäftsmodell hätte überprüfen müssen.
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e) Mit der Rüge, das FG habe seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Pflichten verletzt, indem es ihn nicht auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen habe, bleibt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg.
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Zum einen ist die richterliche Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II.1.).
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Vor allem aber hat der Kläger bis heute nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen er unter Beweis gestellt hätte, wenn das FG auf die fehlende Substantiierung der Beweisanträge hingewiesen hätte (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Beschluss vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c). Er führt lediglich aus, er "hätte dann die Beweisanträge so umformuliert, dass das Gericht sie --vor dessen Verständnishintergrund-- hätte verstehen können".
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f) Soweit der Kläger vorbringt, die Annahme des FG, er habe den Kunden mit den Ferrari-Fahrten eine Zugabe gewährt, verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten, erfüllt diese --nicht näher ausgeführte-- Rüge die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Es wird weder deutlich, welche Tatsache der Kläger an die Stelle der vom FG angenommenen Tatsache setzen will, noch aus welchen Aktenbestandteilen sich die abweichende Tatsache ergeben soll.
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g) Auch die Rüge, das FG sei wegen Mängeln des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans (§ 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 FGO), greift nicht durch.
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aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass es für den 2. Senat des FG einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 gab. Er rügt aber --vom Tatsachenvorbringen her zutreffend--, dass die zunächst maschinenschriftlich gedruckte zweite Ziffer des Datums der Beschlussfassung handschriftlich in einer Weise überschrieben worden ist, die weder die Lesbarkeit der ursprünglichen maschinengeschriebenen Ziffer noch der handschriftlich vorgenommenen Änderung zulässt.
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Aufgrund des Umstands, dass die erste Ziffer des Datums ("2") sowie die Monatsangabe ("Dezember 2014") lesbar ist, steht jedoch fest, dass der Beschluss zwischen dem 20. und dem 29. Dezember 2014 gefasst worden sein muss. Der gesetzlichen Anforderung des § 21g Abs. 2 GVG, wonach der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres ergehen muss, ist damit Genüge getan. Solange dies der Fall ist, kommt es für die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans nicht darauf an, an welchem genauen Tag der Beschluss gefasst worden ist, solange der Umstand, dass ein solcher Beschluss ergangen ist, feststeht. Letzteres zieht aber auch der Kläger nicht in Zweifel.
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Weil es danach auf das genaue Datum der Beschlussfassung rechtlich nicht ankommt, ist es auch unerheblich, dass vorliegend nicht erkennbar ist, wer die handschriftliche Korrektur der ursprünglichen Datumsangabe vorgenommen hat.
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bb) Eine Unwirksamkeit des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans folgt auch nicht daraus, dass in der zentral für das gesamte FG geführten Liste über die Geschäftsverteilungspläne für den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats das Datum "30.12.2014" angegeben ist. Dieser offenkundige Widerspruch zum tatsächlichen Datum der Beschlussfassung weist zwar --ebenso wie das Unleserlichmachen der Datumsangabe im Beschluss über den Geschäftsverteilungsplan-- auf Dokumentationsmängel innerhalb des FG hin. Allerdings ist die genannte Liste nicht Teil des Geschäftsverteilungsplans, so dass Schreibfehler in dieser Liste auf die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans keinen Einfluss haben.
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Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG). Dies ist vorliegend geschehen. Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich.
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cc) Für die vom Kläger vermisste Angabe des Datums, an dem jedes einzelne Senatsmitglied seine Unterschrift unter den Geschäftsverteilungsplan gesetzt hat, gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein schriftlich ergehender Gerichtsbeschluss ist --erst und genau dann-- gefasst, wenn sämtliche Senatsmitglieder, die zur Mitwirkung an diesem Beschluss berufen sind, ihre Unterschriften unter den Beschluss gesetzt haben. Damit kommt es in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitpunkt der Unterschrift des letzten Senatsmitglieds an. Dieser Zeitpunkt stellt zugleich das Datum des Beschlusses dar.
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h) Mangels entsprechender Rüge kann dahinstehen, ob die vom FG gezogene umsatzsteuerrechtliche Rechtsfolge materiell-rechtlich auf die von ihm genannte Vorschrift des § 3 Abs. 9a Satz 1 UStG gestützt werden kann. Daran bestehen Zweifel, weil diese Norm nur den Einsatz von Unternehmensvermögen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erfasst. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber ausschließlich um die unternehmerische Nutzung des Ferrari. Näherliegender wäre vielmehr ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug auf der Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gewesen (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914, sowie BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538).
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i) Soweit die Beschwerde danach keinen Erfolg hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Mit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat der Senat die An träge des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, ferner die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Den Streitwert hat der Senat für alle Instanzen auf 17.307,23 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Gegenvorstellung.
I. Zugrunde liegt folgendes:
1. Der Kläger hat vom beklagten Kaskoversicherer V ersicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 33.850 DM wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges am 3. September 2000 gefordert. Anläßlich der Schadensmeldung hatte ihm die Beklagte zunächst ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 32.000 DM (16.361,34 €) mit einer Laufzeit von zwölf Monaten gewährt. Es war vereinbart, daß dieses Darlehen auf Anforderung der Beklagten zurückzuzahlen war, ohne daß Gründe für die Rückforderung benannt zu werden brauchten. Das Darlehen sollte überdies sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn die abschließende Überprüfung des Schadensfalles durch die Beklagte ergäbe, daß dem Kläger kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustünde.
In der Folgezeit lehnte die Beklagte Versicherungs leistungen ab, weshalb der Kläger Klage auf die Feststellung erhob, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Versicherungsleistung von 32.000 DM (16.361,34 €), das entspricht der Höhe des Darlehensbetrages, zu gewähren. Den restlichen Schadensbetrag forderte er mittels einer auf die Zahlung von 1.850 DM (945,89 €) gerichteten Leistungsklage ein. Widerklagend verlangte die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens.
2. Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung dav on ausgegangen, daß der Feststellungsantrag und die Widerklage hier wirtschaftlich denselben Gegenstand betrafen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG a.F.), weshalb er bei der Streitwertfestsetzung insoweit lediglich den höheren Wert der Widerklage (16.361,34 €) in Ansatz gebracht hat. Zusammen mit dem Leistungsantrag des Klägers (945,89 €) ergab sich der festgesetzte Streitwert von 17.307,23 €.
II. Die Gegenvorstellung macht geltend, anders als ein auf die Rückforderung einer Vorschußleistung gerichteter Bereicherungsanspruch sei der mit der Widerklage verfolgte Darlehensrückzahlungsanspruch rechtlich unabhängig von einer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und betreffe daher einen anderen Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. als der Feststellungsantrag des Klägers. Das zeige sich auch daran, daß im Darlehensvertrag ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart gewesen sei. Selbst ein Erfolg der Feststellungsklage habe daher den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu Fall bringen können.
III. Das überzeugt nicht. Der Senat hält daran fes t, daß Feststellungs - und Widerklage hier denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. betreffen.
1. Die Werte von Klage und Widerklage werden nach § 19 Abs. 1 GKG a.F. zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177, 180). Deshalb kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an, von dem § 19 Abs. 1 GKG a.F. auch nicht spricht (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 unter 3 b; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 5 Rdn. 48; MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl. § 5 Rdn. 40). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätz-
lich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148; Smid in Musielak, ZPO 3. Aufl. § 5 Rdn. 1 und 13), beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802).
Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage un d Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, daß das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGHZ 43, 31, 33; RGZ 145, 164, 166; BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 unter II; Hartmann, Kostengesetze , 33. Aufl. § 19 GKG Rdn. 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß 11. Aufl. Rdn. 2625, 2626, 2630, 2631; Stein/Jonas /Roth aaO).
2. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betra chtung zeigt sich zunächst, daß alleiniger Anlaß für die Darlehensgewährung der vom Kläger zuvor mit der Schadensmeldung erhobene Anspruch auf Versicherungsleistungen war. Nur deshalb war vereinbart, daß das Darlehen zinslos gewährt wurde und sofort zurückzuzahlen war, wenn die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach abgeschlossener Sachprüfung verneinte. Wirtschaftlich ging es erkennbar darum, dem Kläger einen jederzeit zurückholbaren Vorschuß auf die beanspruchten
Versicherungsleistungen zu gewähren. Ein anderes Motiv für die Beklagte , dem Kläger ein Darlehen zu gewähren, ist nicht erkennbar. Die rechtliche Konstruktion einer Darlehensgewährung mit einem Verbot der Aufrechnung (gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch) verfolgte allein den Zweck, den Versicherer von der Beweislast für den Wegfall des Rechtsgrundes zu befreien, die ihn bei einer Rückforderung einer normalen Vorschußzahlung nach Bereicherungsrecht getroffen hätte (vgl. dazu BGHZ 123, 217, 219 ff.).
Wegen dieser besonderen Zweckbestimmung der Darleh ensgewährung schließen sich die mit der Klage und der Widerklage verfolgten Ansprüche auch in der von der "Identitätsformel" beschriebenen Art und Weise gegenseitig aus. Denn wäre der Kläger mit seinem Feststellungsantrag durchgedrungen, stünde also fest, daß die Beklagte ihm wegen des Diebstahls seines Fahrzeuges Versicherungsleistungen in Höhe von 32.000 DM zu gewähren hätte, so hätte die Widerklage ungeachtet der im Darlehensvertrag vereinbarten Fälligkeitsregelungen und des Aufrechnungsverbots letztlich keinen Erfolg mehr haben können. Vielmehr hätte die Auslegung des Darlehensvertrages ergeben, daß die Rückforderung der Darlehenssumme jedenfalls im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsleistungen in gleicher Höhe ausgeschlossen sein sollte. Denn daß die Frage der Darlehensrückzahlung nach dem Willen der Parteien nicht völlig von der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsfall abgekoppelt sein sollte, ergibt sich schon aus dem Anlaß der Darlehensgewährung sowie daraus, daß das Darlehen ungeachtet der vereinbarten zwölfmonatigen Laufzeit bei einer endgültigen Leistungsablehnung sofort zur Rückzahlung fällig sein sollte.
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Identitä tsformel auch dadurch erfüllt wären, daß der Kläger bei Erfolg seines Feststellungsantrages der Beklagten den Arglisteinwand der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr der 32.000 DM (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus sit, vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 242 Rdn. 52) hätte entgegenhalten können, kommt es danach nicht mehr an.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen und deren Prozessbevollmächtigen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3149/12 - werden zurückgewiesen.
Gründe
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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.786,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anhebung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf den tenorierten Betrag verlangen können.
3Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanz-lichen Verfahren richtet sich hier nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
4I. Mit ihrer Auffassung, die in der Klageschrift angekündigten Klageanträge zu 1., 2., 3. und 5. seien Anträge mit selbständiger Bedeutung, deren Einzelstreitwerte - es sei jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen - gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen seien, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 20.000 Euro ergebe, vermag die Beschwerde so nicht durchzudringen.
5Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechts-zug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Zusammenrechnung gemäß dieser Vorschrift setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 E 220/07 -, juris; Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf); ähnlich auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 6. Juli 2010
7- 2 O 52/10 -, NVwZ-RR 2010, 822, juris, und vom 30. April 2010 - 4 O 69/10 -, NVwZ-RR 2010, 942, juris; SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2009
8- 4 E 92/08 -, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - 4 C 10.1903 -, juris, und vom 2. März 2009 - 7 C 08.1731 -, juris.
9Einen derartigen selbständigen Gehalt haben die in der Klageschrift angekündigten Klageanträge zu 1. bis 4. nicht. Sie beschreiben vielmehr ein einheitlich zu wertendes Begehren des Klägers, nämlich sein Bestreben, von der Beklagten einen dem Anspruch auf frühkindliche Förderung entsprechenden Betreuungsplatz - möglichst in einer Kindertageseinrichtung - vermittelt zu bekommen, der die mit der Klage formulierten Kriterien erfüllt. In diesem Kontext ist auch der - auf eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten bezogene - Antrag zu 2. lediglich als Mittel zur Durchsetzung des geltend gemachten Individualanspruchs zu begreifen.
10Für diesen Antragskomplex ist ein Gegenstandswert in Höhe des einfachen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
11II. Daneben kommt allerdings dem Antrag zu 5. eine selbständige Bedeutung zu, weil er zwar auf ein sachlich zusammenhängendes, jedoch hinreichend andersartiges Anliegen - den Ersatz des laufenden und bis zu einer Befriedigung des mit den Anträgen zu 1. bis 4 beschriebenen Begehrens anfallenden Mehraufwandes für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz - zielt.
12Insoweit sind die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG nicht zur Anwendung zu bringen, weil der Antrag zu 5. der Sache nach eine laufende Geldleistung betrifft, deren „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ betragsmäßig nicht zu beziffern sind.
13In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der - entsprechend der Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - bei Anträgen auf laufende Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird,
14vgl. etwa Beschluss vom 18. September 2013
15- 12 E 881/13 -, juris, m. w. N.,
16erscheint auch in diesem Fall, bei dem nicht die Gewährung einer jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, sondern der Aufwandsersatz für eine vom Hilfebegehrenden selbstbeschaffte Leistung im Streit stand, gleichwohl angemessen, den an der Bedeutung der Sache auszurichtenden Gegenstandswert auf das Zwölffache des monatlichen Geldbetrages festzusetzen, dessen fortwährende Zahlung mit der Klage erstritten werden sollte.
17Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 12 E 825/14 -, und vom 26. September 2014
18- 12 E 684/14 -.
19Bei - wie vorliegend - nicht gleichbleibenden Monatsbeträgen ist auf den ersten streitgegenständlichen Jahreszeitraum abzustellen, der hier von August 2013 bis Juli 2014 reicht. Innerhalb dieser Zeitspanne sind ausweislich der Angaben in der Klageschrift die folgenden streitigen Mehrkosten angefallen:
20- August und September 2013: 2 x 103,00 Euro = 206,00 Euro
21- Oktober 2013 bis Juli 2014: 10 x 358,00 Euro = 3.580,00 Euro.
22Addiert ergibt sich ein Betrag von 3.786,00 Euro.
23III. Beide unter I. und II. jeweils abschließend ausgewiesenen Beträge (5.000,00 Euro und 3.786,00 Euro) summieren sich auf den tenorierten Gegenstandswert von 8.786,00 Euro.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.