Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 4 O 20/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0813.4O20.18.00
published on 13/08/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 4 O 20/18
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 9. Februar 2018 im Verfahren 8 A 81/16 wird unter Abänderung und Neufestsetzung des Streitwertes auf 20.000,- Euro zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschluss in einem Verfahren, in welchem über mehrere Informationszugangsbegehren zu entscheiden war.

2

Ein erster, an den Beklagten gerichteter Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 bestand aus vier Einzelfragen, die mit Bescheid vom 23. Februar 2016 beantwortet wurden; die Fragen 3 und 4 betrafen die ehrenamtliche Tätigkeit zweier vom Beklagten geförderter Vereine an Schulen. Mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragte der Kläger die Beantwortung zweier weiterer Fragen, die Tätigkeit der geförderten Vereine an Schulen betreffend. Im Zusammenhang mit dem vom Landtag beschlossenen „Aktionsplan gegen Homophobie“ beantragte der Kläger außerdem mit Schreiben vom 1. April 2016 die Herausgabe zweier Dokumente und die Beantwortung eines Katalogs von insgesamt 22 Fragen. Den gegen den Bescheid vom 23. Februar 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte unter Würdigung des gesamten Verfahrensablaufs durch Bescheid vom 18. Mai 2016 als unbegründet zurück. Die Anträge seien (sämtlich) rechtsmissbräuchlich.

3

Mit der dagegen am Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 begehrt. Die Fragen 3 und 4 seien unvollständig beantwortet; darin liege eine Teilablehnung. Mit der vollständigen Aufhebung des Widerspruchsbescheides solle verhindert werden, dass die mit dem Widerspruchsbescheid zugleich intendierten Rechtsfolgen in Bezug auf die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 nicht in Bestandskraft erwachsen. Für den Fall, dass das Gericht die Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 als hinreichend beantwortet betrachte, solle hilfsweise (nur) die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 beantragt werden. Den Wert des Streitgegenstandes hat der zuständige Berichterstatter daraufhin gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

4

Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 hat der Beklagte zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 ergänzende Ausführungen gemacht und den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin auch die weiteren Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016 abgelehnt worden waren. Mit Bescheiden vom 5. und 7. Februar 2018 hat der Beklagte diese Anträge beantwortet.

5

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge modifiziert und ergänzt, wie sie im schriftlichen Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 (8 A 81/16) dargestellt sind. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen:

6

a. Bei der Erweiterung des Verpflichtungsantrages zu den Fragen 3 und 4 aus dem Antrag vom 26. Januar 2016 – Klageantrag Nr. 1 – um die Zugänglichmachung von bestimmten Unterlagen die Förderung der beiden Vereine betreffend handele es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO im Wege der nachträglichen Klagehäufung; diese sei unzulässig. Im Übrigen sei der Verpflichtungsantrag unbegründet, weil der Beklagte die Fragen durch die Bescheide vom 23. Februar 2016 und 30. Januar 2018 vollständig beantwortet habe.

7

b. Die dazu hilfsweise erhobene isolierte Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016, soweit er sich nicht durch den Änderungsbescheid vom 30. Januar 2018 erledigt hat, – Klageantrag Nr. 3 – sei neben dem weitergehenden Verpflichtungsantrag weder statthaft noch zulässig.

8

c. Bei dem mit Klageantrag Nr. 2 formulierten Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Teils des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 (betr. die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016) handele es sich um eine statthafte, aber unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Insoweit fehle es am Feststellungsinteresse.

9

d. Bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Begehren festzustellen, dass der Beklagte durch näher bezeichnete Verfahrenshandlungen klägerische Rechte verletzt habe – Klageantrag Nr. 4 – handele es sich wiederum um eine unzulässige Klageänderung im Wege einer nachträglichen Klagehäufung.

10

Mit gesondertem Beschluss vom 9. Februar 2018 hat die Kammer den Wert des Streitgegenstandes unter Verweis auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass es bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 5.000,- Euro hätte bleiben müssen. Soweit die Klageänderungen als unzulässig bewertet worden seien, wirkten sich diese nicht streitwerterhöhend aus. Im Übrigen verfolge er ein ideelles Gesamtinteresse. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

II.

11

Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch die Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.

12

1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall.

13

Dass der Kläger die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht trotz anwaltlicher Vertretung allein erhoben hat, ist zulässig. Die Streitwertbeschwerde unterliegt keinem Vertretungszwang. Die speziellen Regelungen im kostenrechtlichen Verfahren gehen den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 VwGO vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden" (vgl. schon Beschl. des Senats v. 12.11.2015 - 4 O 53/15 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

14

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Soweit der Streitwert vom Verwaltungsgericht auf 15.000,- Euro festgesetzt worden ist, bleibt dies im Ergebnis ohne Beanstandung. Da sich der Streitwert tatsächlich auf 20.000,- Euro belaufen muss, macht der Senat nach Anhörung der Beteiligten zugleich von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert den Streitwert von Amts wegen ab.

15

Ausgangspunkt der Festsetzung ist § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand verschiedene voraussetzungslose Informationszugangsbegehren betrifft und keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Klägers bietet, die eine Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG erlauben (auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhält sich zu diesen Verfahrensarten nicht). Gerade hier kann der Streitgegenstand typischerweise nur als immaterieller Anspruch bewertet werden (vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rn. 4, Urt. v. 30.07.2015 - 6 A 1998/13 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.01.2015 - OVG 12 B 13.13 -, juris Rn. 146 und v. 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13 -, juris Rn. 225; VGH Mannheim, Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 64; im Ergebnis auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.2017 - 7 B 11/16 -, juris Rn. 7 und v. 29.09.2017 - 7 B 6.17 u.a. - juris Rn. 2; a.A. [§ 52 Abs. 1 GKG]: OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 48).

16

Werden mit der Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 und v. 10.07.2015 a.a.O.) oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen (vgl. Beschl. des Senats v. 10.02.2016 - 4 LA 44/15 -, n.v.), ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Entsprechend sind auf der Grundlage des Zeitpunkts bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) nicht nur drei, sondern vier Auffangwerte von jeweils 5.000,- Euro zu bilden und diese gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen:

17

a. Der Klageantrag zu 1 ist mit 10.000,- Euro zu bewerten, da er zwei selbständige Gegenstände enthält, nämlich das Auskunftsbegehren in Bezug auf die Tätigkeit zweier bestimmten Vereine in Schulen (Frage 3 und 4) und ein im Wege der Klageänderung (-erweiterung) eingeführtes Akteneinsichtsbegehren in Bezug auf die Förderung der beiden Vereine durch das beklagte Ministerium. Dass die Kammer die Klageerweiterung als unzulässig betrachtet hat, ist unerheblich. Denn anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2016 - 6 E 10435/16 u.a. -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.01.2013 - 6 W 51/12 -, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.06.2001 - 5 U 87/91 -, juris Rn. 1) muss sich nach Auffassung des Senats auch eine als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) streitwerterhöhend auswirken. Im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hängt der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden hat. Da der entsprechende Änderungsantrag unbedingt und nicht nur hilfsweise gestellt wird, wirkt die Streitwerterhöhung deshalb entsprechend § 40 GKG (vgl. BFH, Beschl. v. 29.01.2016 - X B 93/15 -, juris Rn. 31) ab Einreichung des Antragsschriftsatzes bzw. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.09.2016 -1 U 21/16 -, juris Rn. 163; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., (§ 3 ZPO) Anh I zu § 48 GKG Rn. 74).

18

b. Die Klageanträge zu 1 und 3 stellen sich im Übrigen als Haupt- und Hilfsantrag dar, die nicht zu addieren sind. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 GKG, der sowohl für vermögensrechtliche als auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 3).

19

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG muss auch über den Hilfsantrag eine „Entscheidung ergehen“. Zwar ist nach dem innerprozessualen Bedingungseintritt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2011 - 4 So 79/11 -, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14.04.1999 - IV ZR 253/98 -, NJW-RR 1999, 1157) eine Entscheidung über den Hilfsantrag getroffen worden, doch wurde der Hilfsantrag sodann als unzulässig abgewiesen. Ob es insoweit auch einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung in der Sache bedarf (so Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 45 Rn. 30 und Kurpat in: Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 12, beide m.w.N.), ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass das Gesetz insoweit keine weitere Differenzierung trifft und auch eine Entscheidung mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit eines Antrages eine Befassung mit dem Antrag erfordert (vgl. nur Wöstmann in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 5 Rn. 16 m.w.N.).

20

Eine Addition kommt jedenfalls aus Gründen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht in Betracht, weil beide Anträge „denselben Gegenstand“ betreffen. Letzterer bestimmt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff, sondern beinhaltet einen selbständigen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur dort, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH,
Beschl. v. 06.10.2004 - IV ZR 287/03 -, juris Rn. 8 m.w.N.; entsprechend: VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015 - 3 S 867/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Übertragen auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche kommt es darauf an, ob die Gegenstände einen selbstständigen oder einen identischen materiellen Gehalt haben (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.06.2015 - 1 E 44/15 -, juris Rn. 6 und 7 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2013 - 18 E 1241/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.). An einem selbständigen Gehalt fehlt es bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn sie denselben Sach- oder Themenkomplex betreffen und die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht, weil sie sich gegenseitig ausschließen. So liegt es hier. Denn nach der Änderung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 durch Bescheid vom 30. Januar 2018 bezogen sich beide Ansprüche nur noch auf die vermeintlich unvollständig beantworteten Fragen 3 und 4 aus dem Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016.

21

Der Umstand, dass mit dem Hilfsantrag eine isolierte Aufhebung des (geänderten) Widerspruchsbescheides begehrt wurde, begründet keinen abweichenden Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil es vorliegend nicht auf den Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ankommt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.07.2013 - 5 Ta 74/13 -, juris Rn. 25 ff.). Im Übrigen hat die Kammer ausweislich der Urteilsgründe (S. 11/12) mangels selbständiger Beschwer nicht nur die Statthaftigkeit des Hilfsantrages entsprechend § 79 Abs. 2 VwGO verneint, sondern darüber hinaus die Unzulässigkeit des Antrages wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse festgestellt, weil Haupt- und Hilfsantrag auf den gleichen Gegenstand gerichtet waren. Tatsächlich war dieser Hilfsantrag deshalb, wie der Kläger einräumt, schon vom Klageantrag zu 1 umfasst und, wie der Beklagte folgerichtig ausführt, schlicht überflüssig.

22

c. Im Verhältnis zum Klageantrag zu 1 stellt sich der Klageantrag zu 2 als inhaltlich eigenständiger Hauptantrag dar. Insoweit erhöht sich der Gesamtstreitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG um 5.000,- Euro. Ebenso wie bei § 45 Abs. 1 Satz 3 erfolgt bei § 39 Abs. 1 GKG in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Zusammenrechnung, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Nach teilweiser Erledigung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 bezog sich die begehrte Feststellung auf die ursprünglich abgelehnten Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016, von denen jedenfalls der Antrag vom 1. April 2016 einen anderen Sach- und Themenkomplex betrifft als der Klageantrag zu 1. Ein diesbezügliches, vom Kläger geltend gemachtes „ideelles Gesamtinteresse“ vermag der Senat ebenso wie der Beklagte nicht zu erkennen.

23

Auf den ursprünglichen Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und die Höhe des vom Berichterstatter der Kammer vorläufig festgesetzten Streitwertes kommt es nicht an. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 40 GKG) betraf der Klageantrag zu 1 nur noch den Auskunftsantrag vom 26. Januar 2016 und der Klageantrag zu 2 die Auskunftsanträge vom 14. März und 1. April 2016. Die Klageanträge sind jeweils mit 5.000,- Euro zu bewerten.

24

d. Eine letzte Werterhöhung um 5.000,- Euro erfolgt aufgrund des Klageantrages zu 4. Auch insoweit hat sich die Kammer – wie schon im Rahmen des Verpflichtungsantrages zu 1 – mit der Zulässigkeit der mit dem Antrag erfolgten erweiternden Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO befasst.

25

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.