Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Okt. 2016 - 1 KN 20/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:1005.1KN20.15.0A
bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191 „Am E.“.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin im Geltungsbereich der von ihr angegriffenen Veränderungssperre gelegener Grundstücke mit der postalischen Anschrift … und … (Flurstücke …, …, …, … und …, Flur …, Gemarkung …). Unter der Adresse … betreibt der Lebensmitteldiscounter Lidl auf einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² seit mehreren Jahren ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Das Grundstück … ist mit einem Wohngebäude bebaut. Die weiteren, anschließenden Grundstücksflächen der Antragstellerin waren - entsprechend der Festsetzung im Durchführungsplan Nr. 4 - ehedem durch ein Tiefbauunternehmen gewerblich genutzt; zuletzt dienten sie bis November 2015 als temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für die … . Die Antragstellerin beabsichtigt, den vorhandenen Lidl-Markt abzureißen und unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf knapp über 1.000 m² neu zu errichten. Zudem sollen nach ihrer Planung auf der übrigen, ca. 8000 m² großen Grundstücksfläche zwei weitere Gebäude errichtet werden; eines mit Wohnungen, Büros und Praxen und das zweite Geschäftshaus mit einer Ladenzeile im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen.

3

Bereits im Sommer 2007 beschloss das Stadtverordneten-Kollegium der Antragsgegnerin ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), welches zuletzt im September 2011 evaluiert wurde und dessen Leitgedanke u.a. die Schaffung attraktiver Wohnangebote im Rahmen der Innenentwicklung, vorrangig durch Um- und Zubau in innerstädtischen Lagen, ist. Im Jahr 2011 beschloss die Antragsgegnerin zudem ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept, um die flächendeckende wohnortnahe Grundversorgung der Bevölkerung sowie den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Elmshorn zu sichern und zu stärken. Dieses Konzept soll sukzessive durch Bauleitplanungen umgesetzt werden.

4

Am 25.09.2014 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 191 mit der Bezeichnung „Am E.“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Das ca. 1,6 ha große Plangebiet liegt im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin, ca. 1,5 km südlich der Innenstadt. Es umfasst im Wesentlichen die Grundstücke der Antragstellerin, zudem das Grundstück Am E. 24 sowie - unmittelbar vor dem Grundstück A-Straße 35 - einen Teilbereich der Verkehrsfläche A-Straße. Seine räumliche Umschreibung erfolgte dabei durch Angabe der den Planbereich umgrenzenden Flurstücke. Als angestrebte Planungsziele führt der Aufstellungsbeschluss die Ausweisung einer Wohnnutzung sowie die Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes 2011, d.h. den Ausschluss weiteren Einzelhandels auf der Fläche bei gleichzeitiger Sicherung des Bestandes an.

5

Aus Anlass der Bebauungsabsichten der Antragstellerin beschloss das Stadtverordneten-Kollegium der Antragsgegnerin am 11.12.2014 auf der Grundlage der Vorberatung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt vom 06.11.2014 eine Veränderungssperre für das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191. Die Satzung benennt u.a. die Planungsziele (§ 1) und den räumlichen Geltungsbereich (§ 2), Letzteren unter Nennung der umfassten Flurstücke und mit dem Hinweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Darstellung (Karte).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ und der Beschluss der Veränderungssperre wurden am 16.12.2014 in den „Elmshorner Nachrichten“ bekannt gemacht. Die mit „Bekanntmachung“ titulierte Veröffentlichung, der eine Karte mit eingezeichnetem Plangebiet beigefügt wurde, hebt dabei allein die „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191 ,Am E.‘ der Stadt Elmshorn“ zentriert und in Fettdruck hervor. Der mit dem Wort „sowie“ eingeleitete Hinweis auch auf den Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans und sodann der weitere erläuternde Fließtext sind in einfacher Schriftgröße dargestellt. Die vorstehende Bekanntmachung wurde gleichzeitig auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin (www.elmshorn.de) veröffentlicht; hier sind beide bekannt zu machenden Beschlüsse in Fettdruck hervorgehoben.

7

Nachdem ein unter dem 16.01.2015 von der Antragstellerin begehrter Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohn- und Geschäftshäusern auf der Vorhabenfläche mit Bescheid vom 19.02.2015 unter Verweis auf die streitgegenständliche Veränderungssperre und das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept abgelehnt und der dagegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.08.2015 zurückrückgewiesen worden war - die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ist seit dem 05.10.2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 A 157/15 anhängig -, hat die Antragstellerin am 14.12.2015 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre gestellt. Mit ihrem Normenkontrollantrag macht sie sowohl formelle als auch materielle Mängel geltend: Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an dem für eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erforderlichen, wirksamen Planaufstellungsbeschluss. Dieser sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung erfülle nicht die erforderliche Anstoßfunktion, da die Bezeichnung „Am E.“ das Plangebiet nicht hinreichend konkret beschreibe, insbesondere lasse diese nicht erkennen, dass auch Grundstücke an der A-Straße mit umfasst seien. Auch der beigefügte Übersichtsplan genüge der Konkretisierung nicht, da dieser zu stark verkleinert sei und eine Einordnung in das Stadtgebiet nicht ermögliche. Jedenfalls entspreche die gleichzeitige Bekanntmachung von Planaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB. Die Veränderungssperre sei aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Veröffentlichung am 16.12.2014 in Kraft getreten. Der Planaufstellungsbeschluss hingegen sei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Elmshorn erst mit Ablauf des Tages, an dem er in der Zeitung veröffentlicht wurde, in Kraft getreten. Mithin sei der Beschluss erst am 17.12.2014 und damit zeitlich nach der Veränderungssperre wirksam geworden. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre fehlerhaft bekannt gemacht worden. Die Ersatzverkündung über den Beschluss der Veränderungssperre sei unwirksam, weil der erforderliche Hinweiszweck durch die Veröffentlichung gemeinsam mit dem Planaufstellungsbeschluss in einem Fließtext verfehlt würde. Zudem sei der räumliche Geltungsbereich nicht bestimmt genug. Weder sei ein Maßstab angegeben, noch könne man die Flurstücknummern erkennen. Es sei auch nicht das Mindestmaß an Konkretisierung für eine Veränderungssperre erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin formulierten Ziele der Planung ließen unklar, inwieweit die von ihr beabsichtigten Vorhaben den künftigen Planungszielen entgegenstünden. Soweit es sich um eine reine Negativplanung handele, sei diese unzulässig. Zudem stelle die Verhinderung einer jeden, auch geringfügigen Erweiterung der Verkaufsfläche des Lidl-Marktes einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lebensmittelmarktbetreibers gemäß Art. 14 GG dar. In materieller Hinsicht rügt die Antragstellerin zudem von vornherein nicht behebbare Mängel. Die Antragsgegnerin könne die Umsetzung ihrer im Planaufstellungsbeschluss definierten Ziele nicht abwägungsfehlerfrei erreichen. Die beabsichtigte Wohnnutzung sei immissionsschutzrechtlich nicht zulässig und die Erweiterungsabsichten des Lidl-Marktes würden unberücksichtigt bleiben.

8

Während des Normenkontrollverfahrens hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin zur Behebung möglicher Fehler den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ am 30.06.2016 (rückwirkend) erneut - nunmehr unter Nennung der innerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke - gefasst und diesen Beschluss rückwirkend zum 16.12.2014 (Erscheinungsdatum) in den „Elmshorner Nachrichten“ vom 05.07.2016 bekannt gemacht. Der mit „Erneute Bekanntmachung“ titulierten Veröffentlichung war eine Karte beigefügt, die die im Plangebiet liegenden Flurstücke mit ebenso gut lesbarer Schriftgröße anführt wie die benachbarten Straßen „Am E.“ und „A-Straße“ sowie die im Osten die Plangrenze bildende Bahnlinie Hamburg-Altona - Kiel. Zudem enthält die Karte einen Maßstab. Parallel dazu wurden die Bekanntmachung sowie die Auslegungsunterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin bereitgestellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die streitbefangene Veränderungssperre zur Behebung von möglichen Fehlern in den „Elmshorner Nachrichten“ vom 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 bekannt gemacht und die „Erneute Bekanntmachung“ sowie den Satzungstext der Veränderungssperre auf Ihrer Internet-Homepage bereitgestellt. Auch in dieser Bekanntmachung wird der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre sowohl textlich unter Nennung der innerhalb des Geltungsbereichs belegenen Flurstücke als auch durch eine geänderte, wie vorstehend beschrieben modifizierte Planzeichnung dargestellt.

9

Zu diesem ergänzenden Verfahren vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass ein rückwirkendes Inkrafttreten eines Aufstellungsbeschlusses gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht zulässig sei. Schon der Wortlaut des § 214 Abs. 4 BauGB, der von einem ergänzenden Fehlerbehebungsverfahren in Bezug auf Flächennutzungsplan oder Satzung spreche, stehe dem entgegen. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang des ergänzenden Verfahrens zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -). Das Bundesverwaltungsgericht habe keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass auch der Aufstellungsbeschluss rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfe. In jenem zu beurteilenden Fall sei der Aufstellungsbeschluss selbst fehlerfrei gewesen; lediglich die Veränderungssperre sei - zunächst - vor Letzterem bekanntgemacht worden; allein dieser Fehler sei dann durch erneute Bekanntmachung - zulässigerweise - geheilt worden. Dessen ungeachtet dürfe die Rückwirkungsanordnung für den Aufstellungsbeschluss mit nunmehr 16.12.2014 nicht weiter zurückreichen als dieser ursprünglich (17.12.2014) vorgesehen gewesen sei.

10

Die Antragstellerin beantragt,

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die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191 „Am E.“ der Stadt Elmshorn, erstmals bekannt gemacht am 16.12.2014 und am 06.07.2016 erneut rückwirkend zum 18.12.2014 bekannt gemacht, für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Sie ist der Ansicht, die Veränderungssperre sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Zunächst liege ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vor. Die Anstoßfunktion sei nicht verfehlt. Der Zusatz „Am E.“ bezeichne das Plangebiet eindeutig, da dies einen hinreichend prägnanten Titel darstelle. Das Gebiet sei aufgrund der allgemeinen Assoziation mit dem Lidl-Markt zweifelsfrei identifizierbar. Die Erwähnung weiterer Straßennamen hätte die Anstoßwirkung hingegen eher abgeschwächt. Zusätzlich könne das Gebiet durch die beigefügte Karte mit fettgedruckten Abgrenzungen zur Identifikation beitragen. Eine Verkleinerung der Karte in der Zeitung sei irrelevant, da auf dem Original des Bekanntmachungstextes und der darin enthaltenen Übersichtskarte die maßgeblichen Straßennamen mit bloßem Auge lesbar seien. Auch die Benennung der Flurstücke trage zur Konkretisierung bei. Die gemeinsame Bekanntmachung des Beschlusses über die Veränderungssperre mit dem Planaufstellungsbeschluss sei nicht zu beanstanden, da lediglich die Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Veränderungssperre zeitlich vorgehen müsse. Eine gleichzeitige Bekanntmachung hingegen sei nach maßgeblicher Rechtsprechung möglich. Bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs verweist sie auf die Übersichtskarte. Dass die Flurstücknummern nicht lesbar seien, sei unerheblich, da sich diese aus dem Satzungstext ergäben. Die Angabe eines Maßstabes sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dessen ungeachtet hätten sich jedenfalls durch die vorsorglich vorgenommene, rückwirkende erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre die von der Antragstellerin erhobenen formellen Rügen erledigt. In materieller Hinsicht tritt die Antragsgegnerin dem Vorwurf einer mit der Veränderungssperre zu sichernden Verhinderungsplanung entgegen. Ihrer Planung lägen positive planerische Vorstellungen zugrunde: Ein Ziel des Bebauungsplanes Nr. 191 sei es, für den südlichen Teil des Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnnutzungen zu schaffen und damit einem der Leitziele des ISEK Rechnung zu tragen. Zum andere basiere die Planung auf dem beschlossenen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept, das darauf ziele, zur dauerhaften Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung unter Berücksichtigung der Belange nicht motorisierter Bevölkerungsgruppen Einzelhandelsbetriebe an zentralen Standorten zu konzentrieren. Der mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Planung, die die Veränderungssperre sichern solle, fehle es damit auch keineswegs an einem erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung. Es lägen zudem keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse der zu sichernden Bauleitplanung vor. Die Problematik der Immissionsbelastung sei durch bauplanerische Gestaltung lösbar. Auch der Einwand der fehlenden Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Lidl-Marktes sei unberechtigt. Das Konzept sehe gerade den Erhalt des Marktes vor. Im Übrigen könne die Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle der Veränderungssperre keine vorgezogene gerichtliche Abwägungskontrolle des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans erreichen. Die Veränderungssperre solle die Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes erst ermöglichen.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

17

Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

18

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Als Eigentümerin von gewerblich genutzten bzw. auch nach dem bisherigen Durchführungsplan Nr. 4 nutzbarer Flächen im Geltungsbereich der Satzung kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein.

19

Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde.

20

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der angegriffene Plan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -, juris [Rn. 10]). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, juris [Rn. 17]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ihr Grundstück entsprechend ihrer Bauanfrage auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts ausnutzen könnte, wenn die Veränderungssperre für unwirksam erklärt wird. Eine positive Bescheidung des Bauvorbescheidsantrags und eines Bauantrags der Antragstellerin erscheint wenigstens möglich.

21

Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann nach der (ersten) Bekanntmachung vom 16.12.2014 am 17.12.2014 und endete am 16.12.2015. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 14.12.2015, ist der Antrag auch formgerecht bei Gericht eingegangen. Die erneute Bekanntmachung der Veränderungssperre am 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 ändert hieran nichts; insbesondere setzte diese die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2007 - 7 D 53/06.NE -, juris [Rn. 20] m.w.N.).

II.

22

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris [Rn. 13]).

24

Nach diesen Maßstäben hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Sowohl in formeller (1.), als auch in materieller Hinsicht (2.) ist die Veränderungssperre rechtmäßig.

1.

25

Zunächst ist die Veränderungssperre, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 BauGB beruht, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

26

Unstreitig ist die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB ordnungsgemäß als Satzung erlassen worden. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

27

Die Antragsgegnerin hat die Veränderungssperre auch gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Dabei ist es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB zulässig, nur den Beschluss über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Maßgebend für die ortsübliche Bekanntmachung ist diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung der örtlichen Rechtsetzung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris [Rn. 21]; Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, juris [Rn. 15]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 16 Rn. 25). Die maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht ist hier § 17 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Elmshorn. Diese Vorschrift regelt die Form der Bekanntmachungen der Stadt Elmshorn nach dem Baugesetzbuch. Danach haben solche in den „Elmshorner Nachrichten“ bekannt gegeben zu werden. Zusätzlich hat eine Veröffentlichung unter www.elmshorn.de zu erfolgen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin durch ihre erstmals am 16.12.2014 erfolgte Veröffentlichung sowohl in den Elmshorner Nachrichten als auch auf ihrer Internet-Präsenz genügt. Auch die erneute Bekanntmachung in den selben Medien am 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 genügt diesen Anforderungen.

28

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der bei der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderliche Hinweiszweck erfüllt. Dieser bezieht sich allein darauf, dass in der Veröffentlichung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit hingewiesen wird, was ausweislich des Zeitungsabdrucks sowie des Hinweises auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt ist. Die von der Antragstellerin vorgetragene Rüge, die - erste - Veröffentlichung in einem Fließtext gemeinsam mit der Veröffentlichung des Planaufstellungsbeschlusses sei verwirrend, hat sich jedenfalls durch die erneute, nunmehr getrennt von der ebenfalls mit rückwirkender Wirkung erfolgten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommene Bekanntmachung der Veränderungssperre am 06.07.2016 mit Wirkung zum 18.12.2014 erledigt. Der Senat teilt zwar die Kritik der Antragstellerin am ergänzenden Verfahren hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses. Ein solches ist nach § 214 Abs. 4 BauGB allein für den Flächennutzungsplan oder Satzungen, nicht hingegen für den Aufstellungsbeschluss vorgesehen, so dass die damit intendierte etwaige Heilung formeller Fehler fehlgeschlagen ist. Dies lässt indessen den Aufstellungsbeschluss vom 25.09.2014 und seine ursprüngliche - wirksame - Bekanntmachung am 16.12.2014 unberührt und zieht insbesondere den Hinweiszweck der Ersatzverkündung der Veränderungssperre nicht in Zweifel. Gegen die Zulässigkeit jenes rückwirkenden Inkraftsetzungsverfahrens in Bezug auf die Veränderungssperre werden im Übrigen Bedenken nicht geltend gemacht; solcherlei Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -, juris [Rn. 5]).

29

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre genügt auch dem Bestimmtheitsgebot. Die Satzung über die Veränderungssperre muss ihren räumlichen Geltungsbereich bestimmen. Das Gebiet kann durch textliche Umschreibung in der Satzung oder durch Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung bezeichnet werden, die in der Satzung enthalten ist. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind dabei zu beachten (VGH München, Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 -, juris [Rn. 16 f.]). Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, ist die Satzung unwirksam.

30

Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot ergeben sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung z.B. dann, wenn der räumliche Geltungsbereich in sich nicht stimmig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg der Fall, wenn Flurstücke in dem Text der Satzung nicht mit aufgezählt wurden, die von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2011 - OVG 10 A 12/10 -,juris [Rn. 22]). Weniger streng wird diese Voraussetzung vom OVG Greifswald gesehen, wonach etwaige Widersprüche als unbeachtlich eingestuft werden, sofern sie durch Auslegung auflösbar seien (OVG Greifswald, Urteil vom 17.06.2015 - 3 L 50/13 -, juris [Rn. 60]). Eine solche Unstimmigkeit liegt hier nicht vor. Die Karte in Anlage 1 zur Satzung, auf die § 2 „Räumlicher Geltungsbereich“ der Satzung verweist, ist mit der Beschreibung des Bereichs in § 2 sowie dem Satzungstitel kongruent. Es sind sowohl die sieben Flurstücke aufgeführt, die vollständig in den auf der Karte gekennzeichneten Bereich fallen, als auch der Teilbereich des Flurstücks 87/15, also der Bereich der A-Straße. Insbesondere geht der Bereich auf der Karte nicht über den in § 2 der Satzung hinaus.

31

Das Bestimmtheitsgebot kann indes auch verletzt sein, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereiches der Karte nicht eindeutig entnehmen lassen. Dafür kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes München (Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 -, a.a.O. [Rn. 17]) auch sprechen, dass der Maßstab der Karte nicht aufgeführt ist. In der zitierten Entscheidung war zwar ein Maßstab (1:5000) angegeben; jedoch handelte es sich bei der Karte um eine verkleinerte Kopie eines Teils eines Planes des angegeben Maßstabs. Der Maßstab, der sich durch die Verkleinerung ergeben hatte, stand demgegenüber nicht fest, so dass etwa Entfernungen anhand der Karte nicht bestimmt werden konnten. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof München allerdings offen gelassen, ob der fehlende Maßstab allein eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes begründet. Denn in jenem Fall war ausschlaggebend, dass angesichts der Art und Weise, in der die Grenzen des Geltungsbereichs in der Karte zeichnerisch dargestellt waren, nicht festgestellt werden konnte, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst wurden. Der Geltungsbereich war ohne Rücksicht auf - in die Karte nicht eingetragene - Grundstücksgrenzen oder auf andere nachvollziehbare Begrenzungen, wie etwa den Verlauf eines Gewässers oder einer Straße, durch gerade, unregelmäßig unterbrochene Linien dargestellt.

32

Gemessen hieran leidet die der Veränderungssperre vorliegend als Anlage 1 beigefügte Karte der Antragsgegnerin nicht an einem solchen offenkundigen Mangel. Die Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen sind auf der Karte eingezeichnet. Darüber hinaus sind andere prägnante Begrenzungen dargestellt, nämlich die Straße Am E. im Norden, die A-Straße im Westen, sowie die Bahnlinie im Osten. Zudem ist der Geltungsbereich durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnet. Selbst die Teilfläche der A-Straße, die nicht durch die Begrenzungen eines einzigen Flurstücks identifizierbar ist, ist nach Auffassung des Senats auch ohne Maßstabsangabe bestimmt genug. Denn durch die klare Linienziehung ohne Unterbrechung und die detaillierte Wiedergabe der Umgebung ist die Einordnung auch dieser unmittelbar vor dem Grundstück A-Straße 35 gelegene Teilfläche hinreichend bestimmt.

33

Da die Bekanntmachung im Wege der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt ist, ist für die Frage der Bestimmtheit die ausgelegte Satzung mit der dazugehörigen Karte maßgeblich.

2.

34

Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig.

35

Insbesondere liegt ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vor. Der Aufstellungsbeschluss ist für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Dieser Beschluss ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wobei angesichts des - wie oben ausgeführt - fehlgeschlagenen Heilungsverfahrens von einer bewirkten Bekanntmachung desselben vom 25.09.2014 mit Ablauf des Tages seiner - ersten - Bekanntmachung (§ 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) auszugehen ist.

36

Zunächst erfüllt er die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte „Anstoßfunktion“ eines Planaufstellungsbeschlusses. Der Begriff der „Anstoßfunktion“ kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris [Rn. 15]). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird. Die Anstoßfunktion ist dann gewährleistet, wenn der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig ist. Dabei wird in aller Regel die Ortsüblichkeit der Namensbenutzung genügen. An den Bekanntheitsgrad des benutzten Namens sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als es die Verständlichkeit für die Bürger gebietet. Es dient der Qualität der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung an bereits geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird, mag auch eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig bestehen. Der interessierte Bürger - so das Bundesverwaltungsgericht - wird sich im Allgemeinen bewusst sein, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05. 1978 - 4 C 9.77 -, a.a.O. [Rn. 26]).

37

In Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt die Bezeichnung des Plangebietes mit dem Zusatz „Am E.“ und dem Hinweis auf ehemals gewerblich genutzte Flächen die verlangte „Anstoßwirkung“. Durch die Lage des Lidl-Marktes Am E. ist eine hinreichende Geläufigkeit der Lage gewährleistet, insbesondere auch, da dieser durch die ursprünglich geplante Schließung einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung genießen dürfte. Darüber hinaus handelt es sich bei der Straße Am E. um eine relativ kurze Straße, so dass schon durch die bloße Benennung des Namens - dann noch verbunden mit dem Hinweis auf ehemalige Gewerbeflächen - eine hinreichende geographische Eingrenzung erfolgt, die der „Anstoßfunktion“ genügt. Da bereits der Zusatz „Am E.“ ausreichend ist, kann dahinstehen, ob weitere Angaben wie die Flurstücksnummern und dergleichen die „Anstoßwirkung“ verstärken.

38

Es entspricht der gefestigter Rechtsprechung, dass die Veränderungssperre bzw. der Beschluss über diese nicht vor dem zu Grunde liegenden Planaufstellungsbeschluss bekannt gemacht werden darf, indes ist eine gleichzeitige Bekanntmachung unschädlich (ganz h.M., vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.02. 1989 - 4 B 236.88 -, juris [OS 1]; OVG NRW, Urteil vom 24.08.1989 - 7 A 2495/87 -, juris [LS 2]; VGH BW, Urteil vom 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - juris [Rn. 15]; VGH München, Beschluss vom 27.09.1999 - 26 ZS 99.2149 -, juris [Rn. 25]). Die Rüge, dass die zunächst vorgenommene gleichzeitige öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre den gesetzlichen Anforderungen deshalb nicht genüge, weil die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Veröffentlichung am 16.12.2014 in Kraft getreten sei, während der Planaufstellungsbeschluss nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erst am Folgetag wirksam geworden sei, ist - ungeachtet des Umstandes, dass jener Einwand ohnedies nicht griff, da auch für die Bekanntmachung der Veränderungssperre im Wege der Ersatzverkündung das einschlägige Ortsrecht, d.h. hier § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 2. HS, 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB anzuwenden ist (vgl. nur Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 16 Rn. 25) und deren Bekanntmachung daher ebenfalls wie diejenige des Aufstellungsbeschlusses erst am 17.12.2014 bewirkt war - durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Heilungsverfahren obsolet geworden. Danach ist - hier allein relevant - der in den Elmshorner Nachrichten vom 06.07.2016 und parallel dazu im Internet bekannt gemachten Veränderungssperre eine Rückwirkung (erst) zum 18.12.2014 beigemessen worden, während die wegen des - wie oben ausgeführt - fehlgeschlagenen Heilungsverfahrens allein maßgebliche (erste) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.09.2014 bereits mit Ablauf des Bekanntmachungstages - 16.12.2014 -, d.h. am 17.12.2014 bewirkt war.

39

Es fehlt der Planung insbesondere auch nicht an hinreichend konkretisierten Planungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris [Rn. 3]) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 -, juris [Rn. 28]; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris [Rn. 12]). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Ratssitzung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, juris [Rn. 9]). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 - a.a.O. [Rn. 28] und vom 30.08.2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, a.a.O. [Rn. 10]). Sind positive Planvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

41

Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 01.20.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar. So nennt der Aufstellungsbeschluss als Planungsziel zum einen explizit die Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes 2011 der Antragsgegnerin. Jene Ziele bestehen ihrerseits in der Sicherung der flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung der Bevölkerung, was zugleich die planerische Sicherung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes impliziert; sie beinhalten aber auch die Sicherung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin und streiten damit für einen Ausschluss weiteren Einzelhandels auf dezentralen Flächen. Zum anderen führt der Aufstellungsbeschluss als Planungsziel daneben die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung an und deutet damit auf eine insoweitige Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin (ISEK), Wohnraumangebote im Rahmen der Innenentwicklung zu realisieren.

42

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris [Rn. 2]). Die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris [Rn. 5]; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, a.a.O. [Rn. 3] m.w.N.). Derartige Mängel liegen nicht vor.

43

Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung grundsätzlich erreichbar. So kommen als Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung etwa diejenigen nach §§ 4 und 5 BauNVO (Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) in Betracht, soweit ein Mix der intendierten Festsetzungen von Einzelhandel und Wohnnutzung erwogen wird. Denkbar wären auch getrennte Festsetzungen, die neben der (alleinigen) Wohnnutzung einerseits je nach der beabsichtigten Größe des Einzelhandels zum anderen ggf. eine Sondergebietsausweisung iSv § 11 Abs. 3 BauNVO vorsehen.

44

Es fehlt dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ der Antragsgegnerin auch nicht - wie ausgeführt - an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung, auch wenn die Antragsgegnerin mit ihrem u.a. formulierten Ziel der Bestandssicherung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes und des unter Ausschluss weiteren Einzelhandels auf eine Wohnnutzung beschränkten Planungsansatzes letztlich auch begrenzende, „negative“ Zielvorstellungen deutlich macht. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 15]). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27.01.1999, BRS 62, Nr. 29; s. dazu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27[). Davon kann unter Berücksichtigung insbesondere des bereits in 2007 beschlossenen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin und des im Jahr 2011 von dieser verabschiedeten Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes hier keine Rede sein.

45

Auch ist es unstreitig, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (VGH München, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]). Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 16]). So liegt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen zu Planungsziel und möglichen Festsetzungsinhalten zeigen. Die Tatsache, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191 möglicherweise das bereits vor der sodann Mitte Januar 2015 konkret gestellten Voranfrage bekannte Bauvorhaben der Antragstellerin war, auf ihrem Grundstück den bestehenden Einzelhandelsbetrieb in erweiterter Gestalt neu zu errichten und weitere Gebäude mit Wohnungen, Büros und Praxen bzw. mit gemischter gewerblicher und wohnlicher Nutzung herzustellen, stellt die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung daher nicht in Frage.

46

Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vornherein nicht behebbar wären. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 Rn. 53). Die Normenkontrolle einer Veränderungssperre dient gerade nicht einer umfassenden antizipierten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Planung. Denn sie dient dem Schutz der „Planung im Werden“ vor Störungen von außen. Materiell rechtliche Bedenken im Planentwurf können noch im Laufe des Planaufstellungsverfahrens korrigiert werden. Ihre Überprüfung bleibt letztlich einer etwaigen Normenkontrolle des fertiggestellten Bebauungsplans vorbehalten. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ist lediglich zu prüfen, ob die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 2]). Einer solchen Evidenzkontrolle hält die hier zu sichernde Planung stand. Die von der Antragstellerin angesprochene immissionsschutzrechtliche Problematik einer in unmittelbarer Nähe zur Bahnlinie vorgesehenen Wohnbebauung ist nicht von vornherein unauflösbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin diverse Möglichkeiten dargelegt, die diesem Konflikt entgegentreten können (z.B. Festsetzungen zum baulichen Schallschutz; Festsetzungen zur Anordnung von Wohn- und Schlafräumen). Dies ist für das jetzige Stadium der Planung ausreichend. Soweit sich die Antragstellerin auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lebensmitteldiscounters gemäß Art. 14 GG beruft, begründet dieser Einwand ebenfalls keinen absehbar nicht behebbaren Mangel. Jedenfalls ist kein betriebsbezogener Eingriff ersichtlich, der zu einem evidenten Abwägungsfehler der Planung führen könnte. Das der Planung zu Grunde liegende Nahversorgungskonzept zeigt, dass die Antragsgegnerin keine bloße Verhinderungsplanung bezweckt.

47

Für andere Mängel der materiellen Rechtmäßigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

51

Beschluss

52

Der Streitwert wird auf 230.000,00 EURO festgesetzt.

53

Gründe

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um die Erlangung bzw. den Erhalt von Baurechten geht, entsprechend den Wertannahmen in Baugenehmigungsverfahren. Insoweit sind für die Errichtung eines 1.000 m² Verkaufsfläche umfassenden Einzelhandelsbetriebes 130,00 €/m² Verkaufsfläche in Ansatz gebracht worden. Zudem wurden die beiden geplanten Wohn- und Geschäftshäuser (mangels weiterer Konkretisierung) mit je 50.000,00 € berücksichtigt. Eine Halbierung dieses Wertes, wie in Nr. 9.8.4 des Streitwertkataloges für Veränderungssperren empfohlen, sehen die Streitwertannahmen des Senats nicht vor.

55

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


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1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
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(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
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b)
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d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes S.-Weg in K.

2

Am 18.11.2009 beantragte der Kläger die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Als Zweckbestimmung des Vorhabens gab er als bisherige Nutzung Dauerwohnen und als beabsichtigte Nutzung an „Ferienwohnnutzung/Beherbergung und/oder Dauerwohnnutzung“.

3

Nach den eingereichten Bauunterlagen sind im Erd- und im Obergeschoss jeweils drei Zimmer mit angeschlossenem Bad vorgesehen, im Erdgeschoss außerdem ein Speiseraum (Zimmer 1) nebst angrenzender Küche und im Obergeschoss eine kleine Küche. In einer nicht maßstäblichen Skizze sind vier Stellplätze eingetragen mit einer Zufahrt zum S.-Weg. Neben dem streitbefangenen Gebäude steht das (ehemalige) Wohnhaus des Klägers. Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Mühlenblick 1“.

4

Der Kläger beantragte gemäß § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBO M-V - eine Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans, nach der im allgemeinen Wohngebiet betreffend das Baufeld 7 ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ausgeschlossen sind. Die beabsichtigte Nutzung sei als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufen. Die Beherbergungsnutzung füge sich in das Gebiet ein. Eine Störung der Anwohner sei praktisch ausgeschlossen. Da er selbst als Eigentümer und Betreiber mit seiner Familie auf dem Grundstück wohne, sei sein Interesse an einem ruhigen Betriebsablauf sehr groß. Das Vermietungsobjekt verfüge weder über Außensitzplätze für Urlauber noch über die Möglichkeiten zum Grillen oder für die Durchführung von Feiern etc. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück unmittelbar an der D.- Straße am Ortseingang und gegenüber dem Gewerbegebiet F. liege. Dies führe zu einer erheblichen Lärmbelästigung sowohl tags als auch nachts. Etliche Maßgaben des Bebauungsplans seien in diesem Zusammenhang bis heute nicht umgesetzt. Die sich so ergebenden Belastungen durch Lärm würden dazu führen, dass bei demselben Schutzbedürfnis die Feriengäste der Belastung nur geringer ausgesetzt seien als Dauerbewohner.

5

Mit Schreiben vom 23.02.2010 versagte die Beigeladene das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch - BauGB -. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 schlössen Betriebe des Beherbergungsgewerbes aus. Der Bebauungsplan sehe außerdem vor, dass je Einzelhaus nur 2 Wohnungen, je Doppelhaus nur 4 Wohnungen zulässig seien.

6

Durch Bescheid vom 24.02.2010 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies er auf das von der Beigeladenen versagte Einvernehmen.

7

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus:

8

Er habe das Gebäude im Jahre 2009 als Wohngebäude errichtet und beabsichtigt, es an Senioren zu vermieten. Eine solche Dauervermietung sei aber nicht möglich gewesen. Er habe daher das Gebäude eigengenutzt bzw. an seinen Schwiegervater überlassen. Die wirtschaftliche Situation habe ihn schließlich gezwungen, nachdem in der Nachbarschaft erfolgreich Unterkünfte an Feriengäste vermietet worden seien und dies der Beigeladenen bekannt gewesen und von dieser auch genehmigt bzw. geduldet worden sei, in der Saison 2009 ebenfalls an Feriengäste zu vermieten.

9

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erscheinungsbild des Gebäudes entspreche dem eines Einfamilienhauses. Im benachbarten reinen Wohngebiet sei ein solches Vorhaben ausnahmsweise zulässig, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass dies im allgemeinen Wohngebiet nicht ausnahmsweise genehmigt werden könne. Angesichts der Immissionen von der Doberaner Landstraße sei davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigungen durch Gäste vernachlässigbar seien. In unmittelbarer Nähe des Objekts befänden sich außerdem mehrere kleinere und größere Beherbergungsbetriebe sowie Ferienunterkünfte. Die Beigeladene habe die Vermietung von Ferienwohnungen akzeptiert und Kurtaxe erhoben, ohne gegen die angeblich bauplanungsrechtswidrige Situation vorzugehen.

10

Die Beigeladene führte unter dem 02.08.2010 aus: Die Nachfrage nach kleinen Wohnungen in der Stadt Kühlungsborn sei ungebrochen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes schließe der Bebauungsplan aus. Die beantragte Nutzungsänderung sei ohne Änderung des Bebauungsplans nicht möglich. Baugenehmigungen für die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen seien durch den Beklagten nicht erteilt worden.

11

Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der maßgebende Bebauungsplan setze fest, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Planes seien. Hieran habe sich auch nichts durch eine das Baugebiet Nr. 7 betreffende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 geändert, denn diese Änderungsinhalte hätten keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die für die beantragte Nutzungsänderung relevant seien, betroffen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.11.2010 zugestellt.

13

Bereits am 08.11.2010 hatte der Kläger Klage erhoben. Zur deren Begründung hat er geltend gemacht:

14

Der Bebauungsplan Nr. 2 sei wegen zahlreicher Mängel unwirksam. Insbesondere sei er nicht ordnungsgemäß verkündet, da die Verweisung auf die DIN 4109 den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.

15

Er erziele seit 2009 ausschließlich aus der Vermietung des Hauses S. seinen Lebensunterhalt. Seine Frau und er könnten die Kreditraten nicht mehr bezahlen, wenn sie die Zimmer nicht mehr mit Frühstück vermieten könnten.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen,

18

hilfsweise,

19

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

20

Der Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dem Kläger hätten als Entwurfsverfasser die Festsetzungen des Bebauungsplans bekannt sein müssen. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, den Bebauungsplan nunmehr anzufechten.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.

24

Das Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin am 12.12.2012 einen Ortstermin durchgeführt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

25

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.12.2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 05.11.2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

26

Der Kläger habe prüffähige Bauvorlagen eingereicht.

27

Das Vorhaben sei planungsrechtlich als Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu beurteilen. Dies ergebe sich aus der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009. Da der Kläger selbst mit seiner Ehefrau das Wohnhaus, an das das streitgegenständliche Gebäude angebaut sei, bewohne, ergebe sich das Bild einer kleinen, familiengeführten Frühstückspension. Bei den angebotenen Doppelzimmern handele es sich nicht um Ferienwohnungen.

28

Der Bebauungsplan Nr. 2 sei nicht maßgebend, da er unwirksam sei. Angesichts der Verweisung auf die DIN 4109 sei er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Auf diesen Mangel könne der Kläger sich auch berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ihm gehe es nicht darum, ein Bauvorhaben Dritter zu verhindern, sondern lediglich die Änderung seines eigenen Vorhabens durchzusetzen.

29

Das Vorhaben sei als Beherbergungsbetrieb in einem faktischen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen. Im allgemeinen Wohngebiet sei es unabhängig von seiner Größe ausnahmsweise zulässig. Im übrigen sei der Betrieb auch als kleiner Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen. So halte sich die vorgesehene Bettenzahl mit 12 (in 6 Doppelzimmern) im Rahmen dessen, was als zulässig angesehen werde. Auch nach seiner Erscheinungsform und Betriebsführung ordne sich das Vorhaben in das vorhandene Wohngebiet ein.

30

Obwohl daher die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorlägen, könne die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahme und damit der Baugenehmigung nicht ausgesprochen werden. Der Beklagte habe nämlich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch schutzwürdige Nachbarinteressen einzubeziehen und beispielsweise unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu beurteilen. Somit seien auch die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Immissionen durch beispielsweise An- und Abfahrten in den Blick zu nehmen. Hier wäre u.a. an Auflagen hinsichtlich der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl sowie Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers zu denken. Die diesbezüglichen Ermittlungen seien jedoch nicht vom Gericht anzustellen sondern blieben Aufgabe des Beklagten.

31

Das Urteil wurde dem Kläger am 24.01.2013 zugestellt.

32

Am 25.02.2013, einem Montag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Ihm hat der Senat durch Beschluss vom 19.11.2013, dem Kläger zugestellt am 28.11.2013 entsprochen.

33

Nachdem der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2014 verlängert hatte, hat der Kläger die Berufung mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

34

Bereits zuvor hatte die Beigeladene am 05.09.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst. Am gleichen Tage hatte sie die Satzung über die Veränderungssperre zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung wurden jeweils am 19.09.2013 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Stadt Ostseebad Kühlungsborn bekannt gemacht. Am 24.10.2013 fasste die Gemeindevertretung einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss, den der Landkreis Rostock beanstandete und gegen den der Bürgermeister der Beigeladenen Widerspruch einlegte. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss daraufhin am 24.04.2014 einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, der im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 15.05.2014 bekannt gemacht wurde.

35

Am 04.09.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen, die Veränderungssperre vom 05.09.2013 aufzuheben und eine neue Veränderungssperre zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 zu erlassen. Letzterer Beschluss wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 11.09.2014 veröffentlicht.

36

Der Kläger trägt nunmehr vor:

37

Die zwischenzeitlich durch die Beigeladene erlassene Veränderungssperre vom 05.09.2013 sei unwirksam. Ihr sei ein völlig veralteter Übersichtsplan zu Grunde gelegt worden. Auf der zeichnerischen Darstellung zur Veränderungssperre seien keinerlei Flurstücksbezeich-nungen erkennbar. Damit sei ein notwendiger Abgleich zwischen derselben und der Flurstücksauflistung in § 2 der Satzung nicht möglich. Damit fehle die ausreichende Bestimmtheit der Satzung. Vergleiche man zudem die Flurstücke auf der Liegenschaftskarte mit der Aufzählung in § 2 der Satzung, zeigten sich mehrere Fehler. Die Veränderungssperre sei auch materiell fehlerhaft. In der Begründung sei als Planungsziel ausgeführt, die Änderung sei erforderlich, da im Laufe der Realisierung des Bebauungsplans einige Defizite entstanden seien. Diese Defizite seien u.a. in den Bereichen Ausgleich, Schallschutz und Bekanntmachungsregelungen entstanden. Mit der Planung werde das Büro für Stadt- und Regionalplanung Wismar beauftragt. Damit sei der Inhalt der beabsichtigten Planung nicht abzusehen. Inhaltlich stelle die Planung einer Verhinderungsplanung dar, um nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Realisierung des Vorhabens zu verhindern.

38

Der Beschluss und die Veröffentlichung der Veränderungssperre vom 05.09.2014 würden zunächst an den gleichen Mängeln wie die ursprüngliche Fassung dieser Satzung leiden. Hinzu kämen weitere, im einzelnen aufgezählte Mängel.

39

Im Übrigen bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme und damit der beantragten Baugenehmigung.

40

Der Betrieb solle und werde als typische Frühstückspension betrieben. Sie weise sechs Doppelzimmer auf, die Paaren oder Einzelpersonen angeboten würden. In einem eigenen Frühstücksraum werde den Gästen Frühstück angeboten. Das Frühstück sei im Preis inbegriffen. Dies sei das einzige Angebot an die Gäste über die Überlassung des Zimmers hinaus. Die Zimmerreinigung finde wie bei üblichen Pensionen statt. Die Gästezimmer verfügten über keine Küche. Die Gäste versorgten sich tagsüber außerhalb. Es gebe für die Gäste keine Außenanlagen, die ihnen etwa zum Grillen zur Verfügung stünden. Für den Gästebereich gebe es sieben Parkplätze und zwei weitere für das angrenzende Haus. Dieses Haus hätten seine Ehefrau und er 2013 verkauft. Dabei sei das Grundstück geteilt worden. Derzeit wohnten er und seine Ehefrau in dem Gästehaus. Es sei aber beabsichtigt, bei der nächsten Gelegenheit eine andere Wohnung zu beziehen.

41

Der Kläger beantragt,

42

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen,

43

hilfsweise

44

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zum 11.09.2014 bzw. zum 19.09.2013 zu erteilen.

45

Der Beklagten und die Beigeladenen beantragen jeweils,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Beigeladene trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Wie aus Ziffer 2 der Beschlussvorlage ersichtlich sei, umfasse die Änderung den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. 2. Die Planung erfolge nicht zur Verhinderung des Vorhabens des Klägers, sondern zur Beseitigung der vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel. Dieses Planungsziel sei unter Ziffer 3 des Aufstellungsbeschlusses auch ausdrücklich festgehalten. Das Geltungsgebiet der Veränderungssperre sei identisch mit dem des Bebauungsplans.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

49

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden fristgerecht begründet worden.

50

Die Berufung ist nicht begründet.

51

1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

52

Der Kläger hat keinen Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit sechs Doppelzimmern gemäß der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen.

53

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat (vgl. BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810). Damit sind sämtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

54

Die Voraussetzungen der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, stehen der Überprüfung durch den Senat offen. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Beklagte noch die Beigeladene Anschlussberufung eingelegt haben. Denn der Kläger verfolgt sein Begehren im vollen Umfange weiter, in dem er einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend macht. Die hiesige Prozesssituation unterscheidet sich von der, in der nach Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils darüber gestritten wird, ob der neue Bescheid den Vorgaben dieses Bescheidungsurteils gerecht geworden ist. Im Übrigen ist auch in solchen Fällen zwar grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, das im ersten Prozess entschieden hat. Dies gilt aber gerade nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (BVerwG, B. v. 23.12.1983 - 7 B 2/83, NVwZ 1984 432).

55

Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers steht die Veränderungssperre der Gemeinde entgegen.

56

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine derartige Veränderungssperre hat die Beigeladene am 04.09.2014 beschlossen und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt vom 11.09.2014 bekannt gemacht.

57

Der Antragsteller geht von der Veränderungssperre, im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 19.09.2013 bekannt gemacht, aus. Sie sollte an diesem Tage in Kraft treten und zwei Jahre Gültigkeit haben. Einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss hatte die Beigeladene für eine 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst und ebenfalls am 19.09.2013 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre aus September 2013 ist durch die Beigeladene durch Beschluss vom 04.09.2014 aufgehoben und die neue, am 11.09.2014 bekannt gemachte, erlassen worden. Sie ist hier maßgebend. Das gilt unabhängig davon, dass der Aufhebungsbeschluss bzgl. der ursprünglichen Veränderungssperre mangels Bekanntmachung nicht wirksam geworden ist. Denn die neue Veränderungssperre löste als spätere Rechtsnorm die frühere nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab.

58

Der Antragsteller leitet Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg her. Danach muss die Satzung über die Veränderungssperre hinsichtlich des Geltungsbereichs in sich stimmig sein. Daran soll es fehlen, wenn Flurstücke in dem Text der Satzung nicht mit aufgezählt worden, die von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre müsse zudem mit dem des Bebauungsplanentwurfs, auf den sich die Veränderungssperre bezieht, deckungsgleich sein. Fehle es an alledem, erfülle die Bekanntmachung der Veränderungssperre nicht den Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dies sei gemäß § 215 BauGB ein stets beachtlicher Mangel, der allein schon zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt. Die Gemeinde könne den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch nur durch einen beigefügten Kartenausschnitt mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung kennzeichnen. Wenn sie jedoch in dem Beschluss über die Veränderungssperre die Flurstücke einzeln aufzähle, müssten diese vollständig sein und mit dem Geltungsbereich, wie er sich nach dem beiliegenden Kartenausschnitt darstellt, deckungsgleich sein. Eine Unvollständigkeit der Aufzählung der Flurstücke habe den Charakter eines irreführenden Zusatzes, der verunklarend wirke und dem Bürger den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschwere. Der Hinweiszweck könne auch dann verfehlt werden, wenn planbetroffene Flurstücke keine Erwähnung in der Aufzählung der Flurstücke fänden, so dass die Gefahr bestehe, dass insbesondere deren Eigentümer bei einem Blick auf die Bekanntmachung keinen Anlass sehen könnten, sich hiervon betroffen zu fühlen. Dies widerspreche dem Hinweiszweck (so OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 10.08.2010 - OVG 10 A 14.07, NVwZ-RR 2010, 956).

59

Diese Anforderungen gelten jedenfalls dann nicht, wenn die Satzung über die Veränderungssperre für die Festlegung des Geltungsbereichs ausschließlich auf die zeichnerische Darstellung Bezug nimmt. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Satz 1 der Satzung erstreckt sich die Veränderungssperre über den Bereich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2. Satz 2 bestimmt, dass die Abgrenzung des Geltungsbereichs sich aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung und als Anlage 1 beigefügt ist, ergibt. Diese doppelte Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung ist so zu verstehen, dass ausschließlich sie für die rechtliche Umschreibung des Geltungsbereichs maßgebend ist. Unter diesen Umständen stellt die in Satz 1 enthaltene Aufzählung der Flurstücke, die vom Geltungsbereich umfasst sind, nicht eine konstitutive, sondern letztlich der Erleichterung der Erkennbarkeit des Geltungsbereichs für die einzelnen Eigentümer der Flurstücke dienende Aufzählung betroffener Flurstücke dar. Dass die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs im Hinblick auf die Bestimmtheit Bedenken unterliegen könnte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

60

Die Anforderungen des OVG Berlin-Brandenburg werden im Übrigen auch der Rechtsprechung des BVerwG nicht gerecht. Die Bekanntmachung muss sich danach auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, B. v. 10.08.2000 - 4 CN 2/99, NVwZ 2001, 203). Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, U. v. 22.03.1985 - 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 m.w.N.; siehe auch Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 906). Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne und Veränderungssperren sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, B. v. 07.05.2014 - 4 CN 5/13, NVwZ 2014, 1170). Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind oder nicht, so muss darunter nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt leiden, sondern die Satzung kann wegen der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein (BVerwG, B. v. 01.02.1994 - 4 NB 44/93, juris).

61

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass zwar möglicherweise im Randbereich Zweifel über den Geltungsbereich der Veränderungssperre auftreten könnten, sie aber jedenfalls nicht die gesamte Veränderungssperre und auch nicht den Bereich betreffen, in dem das streitbefangene Grundstück des Klägers belegen ist. Im Einzelnen ergibt sich auf der Grundlage der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Folgendes:

62

Ein Flurstück 377/29, das in § 2 der Satzung genannt ist, ist im aktuellen Lageplan im Plangebiet nicht auffindbar. Das gilt auch für die nähere Umgebung des Plangebiets. Damit scheidet die Annahme, es könne vom Geltungsbereich umfasst sein, aus. Dem Eigentümer eines solchen, dann in gänzlich anderer Gegend gelegenen Grundstückes ist unmittelbar klar, dass es nicht betroffen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls in § 2 genannten Flurstücks 372/1. Hier spricht im Übrigen Alles dafür, dass es sich insoweit um einen Tippfehler handelt und das Flurstück 372/11 gemeint ist. Gleiches würde auch für die in § 2 der Satzung genannten Flurstücke 372 und 15 gelten, wenn es sich hier nicht ohnehin erkennbar um einen Schreibfehler handelte und das Flurstück 372/15 gemeint ist. Nach den gleichen Grundsätzen können Missverständnisse hinsichtlich des Flurstückes 371/62, das außerhalb des zeichnerischen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt, nicht auftreten.

63

Das Flurstück 372/31 wird § 2 der Satzung nicht genannt, liegt aber teilweise, nämlich in einem westlich gelegenen Dreieck 372/76, in der zeichnerischen Begrenzung des Geltungsgebietes. Sofern darin eine Unsicherheit liegen sollte, betrifft sie einen Randbereich, den das Grundstück des Klägers nicht berührt. Das Flurstück 356 ist die Straße Wiesen-grund, die teilweise in den Geltungsbereich der Veränderungssperre fällt. Auch hier können keine Unklarheiten auftreten.

64

Soweit die Flurstücke 373/45 und 373/20 in § 2 ohne den Zusatz „teilweise“ aufgeführt, aber nur teilweise von der zeichnerischen Bezeichnung des Geltungsbereiches umfasst werden, werden deren Eigentümer durch die Aufzählung angestoßen, den Geltungsbereich, der sich klar aus der zeichnerischen Darstellung ergibt, zu ermitteln.

65

Das Flurstück 371/14 ist die Straße Mühlenblick und liegt im zeichnerisch umrissenen Geltungsbereich, ist aber in § 2 der Satzung nicht genannt. Es gehört eindeutig zum Geltungsbereich, auch weil es von in § 2 des Satzungstext genannten Flurstücken umfasst ist.

66

Es liegt auch ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor.

67

Nach § 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig.

68

Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88, NVwZ 1989, 661).

69

Maßgebend ist nunmehr der Aufstellungsbeschluss vom 05.09.2013 in der Fassung der Ergänzung vom 04.09.2014, der am 19.09.2013 bekannt gemacht worden ist. Im Veröffentlichungstext ist hier keine Aufzählung der Flurstücke enthalten, sodass die Bedenken des Klägers ohnehin nicht eingreifen.

70

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03, BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34/09, NVwZ 2010, 42).

71

Laut der Bekanntmachung der Veränderungssperre liegen der beabsichtigten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 folgende Planungsabsichten zu Grunde:

72

„Die Planungskonzeption der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 sieht vor, die Festsetzungen zu den ausgewiesenen Grünflächen zu überarbeiten und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zu überprüfen. Im Plangeltungsbereich sind einige öffentliche Grünflächen ausgewiesen, die der Öffentlichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehen bzw. teilweise den privaten Grundstücken zugeschlagen wurden. Des Weiteren muss die Umsetzung der festgesetzten Pflanzungen kontrolliert werden. Bei eventuell entstandenen Defiziten ist es vorgesehen, Pflanzungen durchführen zu lassen und externe Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen.

73

Auf Grundlage der Örtlichkeit soll ein neues Schallschutzgutachten erstellt werden, da die in der Ursprungsplanung festgesetzten Schallschutzmaßnahmen nicht vollständig erfüllt worden sind. Dabei sind aktuelle Verkehrsbelastungszahlen zu Grunde zu legen. Aus dem Gutachten resultierende, aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sind abzuleiten. Die Festsetzungen zum Schallschutz werden dann hinsichtlich der Ergebnisse des Gutachtens überarbeitet.

74

Ein weiteres Planungsziel der 4. Änderung ist die Sicherung des ursprünglichen Planungsziels, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in dem Wohngebiet auszuschließen, da diese entsprechend dem vorhandenen Charakter der Einfamilienhaussiedlung störend wirken. Sie sollen aus dem Wohngebiet herausgehalten werden, um Konflikte zwischen der intensiven Nutzung durch Gäste (An- und Abreiseverkehr, Stellplatzbedarf, Lärmemissionen) und den benachbarten Dauerwohnungen zu vermeiden. Die Nutzung für Dauerwohnungen hat in den überplanten Wohnquartieren Vorrang und ist zu erhalten. Für touristische Nutzungen stehen ausreichende Fremdenverkehrsquartiere in Strandnähe zur Verfügung. Als weitere Maßnahme ist im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 die Vereinbarkeit von einzelnen untergeordneten Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zu regeln. ... Das Planungsziel der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 besteht dabei darin, Ferienwohnungen in einem untergeordneten Maße, z.B. als einzelne Einliegerwohnung in einem dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus zuzulassen, so lange keine störenden Einflüsse von diesen Ferienwohnungen ausgehen und der Gebietscharakter des Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nicht gewollt sind Gebäude, in denen ausschließlich Ferienwohnungen oder Ferienwohnungen in einer größeren Anzahl oder Beherbergungsbetriebe untergebracht sind. ...

75

Um die Umsetzung der Planungsziele nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Veränderungssperre zu erlassen.

76

In dem Änderungsverfahren ist entsprechend aktueller Rechtsprechung zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit der Planung zu Grunde liegende Richtlinien, DIN-Normen usw. im Rathaus zur Einsicht zur Verfügung stehen und im Planverfahren öffentlich mit ausgelegt werden.“

77

Diese Ausführungen genügen den oben dargelegten Anforderung offensichtlich.

78

Der Kläger macht geltend, die beabsichtigte Planung stelle eine Verhinderungsplanung dar, da sie erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts eingeleitet worden sei.

79

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist v.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, B. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12, BauR 2012, 1067).

80

Die oben dargestellten Erwägungen lassen erkennen, dass eine Verhinderungsplanung in diesem Sinne nicht vorliegt. Dass mit der Planung - explizit - auch ein Vorhaben wie es der Kläger realisieren möchte, unterbunden werden soll, kann gerade zulässiger Zweck einer Änderungsplanung sein.

81

2. Der Hilfsantrag ist zulässig.

82

Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d.h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, bezieht (BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810).

83

Der Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hatte weder zum Zeitpunkt des 11.09.2014 noch zum 19.09.2013 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn für die Beurteilung des Vorhabens lagen die erforderlichen Bauunterlagen nicht vor.

84

Der Kläger hat einen Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V gestellt.

85

Dieses Verfahren ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur bei Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben dieser Art, ausgenommen Sonderbauten gegeben. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Bereich des Bauordnungsrechts nur beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V geprüft werden. Wohngebäude sind gem. § 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. Jedenfalls fällt ein Beherbergungsbetrieb, wie ihn der Kläger zur Genehmigung gestellt hat, nicht darunter.

86

Darauf, ob das Ankreuzen des Feldes für ein vereinfachtes Verfahren versehentlich geschehen ist, kommt es nicht an. Für die Anwendung des § 63 LBauO M-V ist allein maßgebend, ob hier die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift gem. § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Unerheblich ist, ob der Antragsteller sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Betracht kommt (so bereits OVG Greifswald, B. v. 09.03.2004 - 3 M 253/03, juris). Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung in Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit hat – anders als teilweise die Bauordnungen anderer Bundesländer – der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt (OVG Greifswald, B. v. 23.06.2014 - 3 M 58/14, juris).

87

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde gem. § 64 Abs. 1 LBauO M-V auch die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. der Landesbauordnung und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften. Die für diese Beurteilung erforderlichen Unterlagen lagen zu beiden maßgebenden Zeitpunkten nicht vor.

88

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 13 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 102), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) müssen in einem Lageplan, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, Stellplätze eingezeichnet sein. Dies ist hier der Fall. Nach § 49 Abs. 1 LBauO M-V sind die notwendigen Stellplätze oder Garagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V) auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Maßgebend ist die Satzung der Stadt A-Stadt über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge (Stellplatzsatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom 26.08.2010 (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt 2008 S. 3). Nach Ziff. 6.2. der Anlage 1 dieser Satzung ist bei Beherbergungsbetrieben ein Stellplatz je Zimmer oder Appartement herzustellen. Inwieweit diese Angaben auch für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO erforderlich sind, kann daher dahin stehen.

89

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO.

90

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

3

a) Die in alternativen Formulierungen gestellte Frage zum Verhältnis der Veränderungssperre zu der zu sichernden Planung lässt sich, soweit sie vorliegend entscheidungserheblich ist, beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 <128>; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 - NVwZ 2004, 477 <479>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146> und vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 – ZfBR 2013, 42). Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt - wie dies nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) für den Bereich westlich der L. Straße der Fall ist (UA Rn. 23) -, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt. Das bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren.

4

b) Die Frage, wie der Abwägungsbelang des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB "Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen" auszulegen ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie so unbestimmt ist, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist und vom Senat deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnte. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt, der einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führende Verhinderungsplanung nicht vorliegt, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird, das vorhandene und genutzte Gebäude aber einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll, hat der Senat im Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - (a.a.O.) nicht formuliert.

6

Auf der anderen Seite hat auch der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 23) keinen Rechtssatz des Inhalts formuliert, dass eine zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führende Verhinderungsplanung vorliegen kann, wenn eine bestimmte Nutzung ausgeschlossen wird, auch wenn das vorhandene und genutzte Gebäude einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll.

7

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein Gericht die rechtliche Würdigung aufgrund von Tatsachen vorgenommen hat, die im Widerspruch zu Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils stehen (so Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4), zeigt aber nicht auf, dass das angefochtene Urteil an einem solchen Widerspruch leidet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, ein gemeinnütziger Sportverein, wendet sich gegen die Veränderungssperre Nr. 78 der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ im Stadtteil Kiel-Düsternbrook.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines auf dem Gelände seines Vereinssitzes am … Ende der 1960er Jahre errichteten Klubheims. Hierbei handelt es sich um ein von der Kieler Förde aus gesehen in den Hang gebautes Gebäude mit im Untergeschoss für Vereinszwecke vorgehaltenen und genutzten Räumen für die Lagerung von Booten, einem Fitness- und Trainingsraum sowie Umkleide- und Sanitärbereichen und einer im Obergeschoss verpachteten Gastronomie. Das Grundstück ist Teil eines durch überwiegend maritime Vereinsheime geprägten Bebauungszusammenhangs an der Kieler Förde zwischen der Erschließungsstraße … im Westen und der Promenade „Kiellinie“ im Osten sowie zwei sich nördlich sowie südlich an jenen Bebauungszusammenhang anschließenden Grünflächen. Westlich des … befindet sich in diesem Bereich entlang des nach Westen ansteigenden Geländes Wohnbebauung; u.a. ist hier für das dem Grundstück des Antragstellers „gegenüberliegende“ Grundstück …, …, … nach vorheriger Bauvorbescheids-erteilung im März 2012 Anfang November 2012 von der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer aus drei Baukörpern bestehenden Terrassenwohnbebauung („…“) erteilt worden.

3

Nachdem ein erster Bauantrag des Antragstellers aus dem Jahr 2012 auf (bloße) Modernisierungs- bzw. Sanierungsarbeiten am Klubheim reduziert worden war, verfolgte er mit seinem am 27. Juni 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen 1. Nachtragsantrag seine ursprüngliche Absicht weiter, einen separaten Klubraum mit Nebenräumen sowie begehbarer Terrasse auf dem mit einem Flachdach versehenen Obergeschoss des Klubgebäudes auf ca. 20 % der Dachfläche neu zu errichten. Daraufhin beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 08. August 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ für das Baugebiet in Düsternbrook östlich Düsternbrooker Weg, südlich Reventlouwiese, westlich Kiellinie, nördlich Schwanenwegwiese, das die von Ruder- und Kanuclubs für Vereinszwecke genutzten Grundstücke … sowie das mit einer denkmalgeschützten Villa - „Villa Karstadt“ - bebaute Grundstück … umfasst. In derselben Sitzung beschloss er zudem den Erlass einer Veränderungssperre für das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet. Zum Planerfordernis und Ziel der Planung führt die entsprechende Beschlussvorlage folgendes aus:

4

„Der Bebauungsplan Nr. 1004 soll die rechtliche Grundlage für eine städtebaulich einheitliche Leitidee bilden, die die gestalterischen Aspekte des durch eine starke Fernwirkung gekennzeichneten Bereiches und die vielfältigen Freizeitnutzungen angemessen berücksichtigt.

5

Der Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel liegt ein Nachtrag zu einem genehmigten Modernisierungsbauantrag vor, der die Aufstockung eines Vereinsheimes um ein zusätzliches Staffelgeschoss vorsieht. Die beabsichtigte Aufstockung löst ein Planungsbedürfnis aus, da befürchtet werden muss, dass dies Vorbild für eine sukzessive Aufstockung der benachbarten Vereinsgebäude sein könnte. Durch derartige Aufbauten wird die wichtige Blickbeziehung vom Düsternbrooker Weg bzw. von der Kiellinie auf den Fördehang empfindlich gestört.

6

...“

7

Zum weiteren Verfahren heißt es darin weiter:

8

„Der Bebauungsplan Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Abgrenzung des Plangebietes entspricht der im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sportboothafen“.

9

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht berührt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

10

...“

11

Der Aufstellungsbeschluss wurde durch Veröffentlichung in der Ausgabe der Kieler Nachrichten vom 14. August 2013 unter Hinweis auf eine Veröffentlichung auch im Internet sowie als Aushang im Rathaus bekannt gemacht.

12

Die Entscheidung über den Bauantrag des Antragstellers stellte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 15. August 2013 für die Dauer eines Jahres zurück.

13

In ihrer Sitzung vom 22. August 2013 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 78. Die Satzung wurde am 26. September 2013 ausgefertigt und durch Veröffentlichung im Internet und durch entsprechenden Hinweis auf die Internetbekanntmachung in der Ausgabe der Kieler Nachrichten vom 12. Oktober 2013 bekannt gemacht.

14

Den gegen die Zurückstellung seines Bauantrages erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 04. August 2014 zurück. Den Bauantrag selbst lehnte sie unter Hinweis auf die entgegenstehende Veränderungssperre mit bestandskräftigem Bescheid - ebenfalls vom 04. August 2014 - ab.

15

Durch Beschluss der Ratsversammlung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 und Veröffentlichung der am 15. Juni 2015 ausgefertigten Satzung im Internet und durch entsprechenden Hinweis auf die Internetbekanntmachung in der Ausgabe der Kieler Nachrichten vom 20. Juni 2015 wurde die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert.

16

Der Antragsteller hat bereits zuvor - am 08. August 2014 - gegen die Veränderungssperre Nr. 78 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich nunmehr gegen diese in der Gestalt der Verlängerungssatzung wendet. Er macht geltend, die Ratsversammlung der Antragsgegnerin habe ohne vorherige Abstimmung mit dem Ortsbeirat bei ihrer Beschlussfassung maßgeblich auf die vom Ortsbeirat nicht geteilte fachliche Einschätzung ihres Beirats für Stadtgestaltung abgestellt, der bereits in 2012 gegen das Vorhaben einer Aufstockung des Klubheims um ein Staffelgeschoss votiert habe. Vorsitzender jenes Beirats sei Herr Dipl.-Ing. …, der, ohne den Interessenkonflikt zu offenbaren, zugleich Planer desjenigen Architekturbüros sei, das den Bau der „mit Fördeblick“ beworbenen Luxusappartements „…“ beantragt und begleitet habe. Auch seien die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht geben. Die in Aussicht genommene Planung weise kein hinreichendes Maß an Konkretisierung auf. Der Planaufstellungsbeschluss verhalte sich weder zur Art noch zum Maß der baulichen Nutzung. Die Befürchtung einer sukzessiven Aufstockung der benachbarten Vereinsgebäude als Grund für den Planaufstellungsbeschluss stelle die unzulässige Sicherung einer reinen Negativplanung dar. Die Planvorstellungen beschränkten sich auf das städtebaulich Unerwünschte und richteten sich dabei gegen sein Vorhaben, ohne dass dem ein positives Nutzungskonzept zugrunde liege. Auch die vermeintlich wichtige Blickbeziehung vom Düsternbrooker Weg bzw. von der Kiellinie auf den Fördehang sei keine tragfähige Grundlage für einen entsprechend konkretisierten Planungswillen der Stadt; jene Blickbeziehung könne nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes sein, ganz abgesehen davon, dass es sie aufgrund errichteter Parkstreifen auf der Uferseite des Düsternbrooker Weges und dichter Vegetation heute schon nicht mehr gebe. Mit der Aufstellung des negativen Planaufstellungsbeschlusses werde mithin eine reine Verhinderungsplanung betrieben. Hierfür stritten nicht zuletzt Anmerkungen und Vermerke in der von der Antragsgegnerin geführten Bauakte betreffend seinen 1. Nachtragsbauantrag vom 27. Juni 2013, die mit Formulierungen wie „Nach Aussage von 61 kein Geschoss oben drauf!!!“ und „-> soll verhindert werden“ unmissverständlich eine entsprechende Weisung des Stadtplanungsamtes belegten.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Veränderungssperre Nr. 78 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1004 „Vereinsheime Kiellinie“ vom 26. September 2013 in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 15. Juni 2015 für unwirksam zu erklären.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag abzulehnen.

21

Sie meint, die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass der Veränderungssperre hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1004 seien erfüllt. Jene Planung sei sicherungsfähig, die Planungsabsicht sei bei Fassung des Planaufstellungsbeschlusses hinreichend konkretisiert und die Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel rechtmäßig erreichen lasse. Erste konkrete Planvorstellungen habe es insoweit bereits in den 1960er Jahren mit einem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Baugebiet Düsternbrooker Weg - Reventlouallee - Uferpromenade - Strandweg geben, der auch die Grundstücke … umfasst habe. Ihre Ratsversammlung habe am 12. Januar 1970 den Bebauungsplan Nr. 383 für jenen Bereich als Satzung beschlossen und insoweit für die genannten Grundstücke … als Art der Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wassersport“ festgesetzt und das Maß der Nutzung mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,6 bei 2 Vollgeschossen bestimmt. Dieser allerdings aufgrund von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlern nicht wirksam in Kraft getretene Bebauungsplan habe ausweislich seiner Begründung u.a. „die Sichtmöglichkeiten vom Düsternbrooker Weg auf die Förde und die bewaldeten Höhen des Ostufers über die niedrig gehaltene Bebauung der Rudervereine und die ausgewiesene Grünfläche südlich der Reventlouallee“ als durch die Planung zu sichernde „besondere landschaftliche Reize“ herausgestellt. Im Jahr 2003 habe sie sodann für den Bereich der Kiellinie ein ebenfalls die Grundstücke … („Nördlicher Teil“) umfassendes Gestaltungskonzept „Vereinsheime Kiellinie“ erarbeitet, das sowohl Erweiterungsflächen für die Vereinshäuser und an anderer Stelle Flächen für Nebenanlagen sowie weitere Vorgaben hinsichtlich Geschossigkeit (max. 1 Vollgeschoss plus Dachgeschoss), maximal zulässiger Grundflächengröße, Dachneigung und Materialwahl vorsehe und das vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 14. August 2003 billigend zur Kenntnis genommen worden sei. An diese planerischen Vorstellungen knüpfe der nunmehrige Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1004 an; nicht nur, indem er die Bezeichnung „Vereinsheime Kiellinie“ aufgreife, sondern auch indem er klarstelle, dass die Darstellung „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Sportboothafen“ im Flächennutzungsplan nicht berührt werde. Zudem sei deutlich gemacht worden, dass die beabsichtigte Aufstockung des Vereinsheims des Antragstellers und die befürchtete sukzessive Aufstockung der benachbarten Vereinsheime als das ein Planungsbedürfnis auslösende Moment gesehen werde, weil hierdurch die Blickbeziehung vom Düsternbrooker Weg - nicht etwa vom Fördehang - zur Förde und von der Kiellinie zum Fördehang gestört werde. Auch insoweit seien mithin die planerischen Vorstellungen zur Freihaltung der Blickbeziehungen und damit auch die vorhandenen Vorstellungen zu der für die Blickbeziehung verträglichen Höhe der baulichen Anlagen und zur Anzahl der Geschosse auf den Grundstücken … aufgenommen worden. Von einer reinen Negativplanung zur Verhinderung des Vorhabens des Antragstellers könne keine Rede sein. Wenngleich die Anmerkungen in nämlicher Bauakte hinsichtlich ihrer sprachlichen Fassung diskussionswürdig seien, machten sie allein deutlich, dass das Vorhaben des Antragstellers ihre planerischen Vorstellungen beeinträchtige und diese daher mit den gebotenen Mitteln zu sichern seien. In diesem Zusammenhang tritt die Antragsgegnerin ausdrücklich dem vom Antragsteller gesehenen Zusammenhang zwischen der genehmigten Bebauung auf dem Grundstück …, …, … „…“ und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 nebst streitgegenständlicher Veränderungssperre entgegen. Bei dem Beirat für Stadtgestaltung handele es sich allenfalls um einen im Jahr 2001 auf der Grundlage der §§ 4, 47d GO durch Satzung gebildeten Beirat, dessen Aufgabe es sei, sich zu allen wichtigen städtebaulichen und architektonischen Fragen in der Landeshauptstadt gutachterlich zu äußern. Er sei nicht zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und Kontrolle der Verwaltung gebildet, treffe keine rechtlich erheblichen Entscheidungen und sei insbesondere nicht in die Aufstellung von Bauleitplänen und den Erlass von Veränderungssperren eingebunden. Sein Vorsitzender, Herr Dipl.-Ing. …, sei Partner der Partnergesellschaft des Büros …, das ausschließlich mit der Mitte Juli 2013 beantragten geänderten (gestalterischen) Ausführung des Vorhabens „…“ in Erscheinung getreten sei. Den Bauvorbescheids- und auch den Bauantrag habe zuvor im Februar 2012 bzw. Juli 2012 ein anderes Architekturbüro gestellt. Die Befassung des Büros … mit dem Bauvorhaben „…“ sei im Übrigen im Beirat für Stadtgestaltung unverzüglich offengelegt worden. Rechtlich unerheblich sei zudem, dass der Ortsbeirat nicht bereits vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1004 von der Planung, die dieser zwischenzeitlich im Übrigen durchaus befürworte, in Kenntnis gesetzt worden sei. Die vorherige Beteiligung von Ortsbeiräten entspreche auch keineswegs ihrer üblichen Praxis.

22

Mit ihrer Absicht, auf den Grundstücken … die Vereinsheime der Wassersportvereine planungsrechtlich zu sichern, verfolge sie in städtebaulich legitimer Weise die Belange von Sport, Freizeit und der Erholung nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 1004 könne hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - gedeckt von § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO - ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Vereinsheime für Wassersportvereine festsetzen; die beabsichtigte Höhenbegrenzung baulicher Anlagen lasse sich als Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB etwa durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlagen (§§ 16 Abs. 3 Nr. 2, 18, 20 BauNVO) realisieren.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, denn sein Grundstück liegt im Bereich der Veränderungssperre. Im Hinblick auf offenbar unverändert bestehende Bauabsichten in Gestalt einer Aufstockung des Klubheimes besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Das Normenkontrollverfahren hat sich überdies nicht durch Zeitablauf erledigt, da die Antragsgegnerin die am 19. August 2015 abgelaufene ursprüngliche Geltungsdauer der Veränderungssperre zuvor durch Satzung vom 15. Juni 2015 um ein weiteres Jahr verlängert hat; materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, juris).

25

2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

26

Die Veränderungssperre weist keine zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehler auf. Insbesondere ist sie nicht unter Beteiligung „befangener“ Personen ergangen. Mit der Rüge, bei der Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss und den Erlass der Veränderungssperre sei eine fachliche Stellungnahme des Beirats für Stadtgestaltung zum Vorhaben einer Aufstockung seines Klubheims um ein Staffelgeschoss aus 2012 maßgebliche Entscheidungsgrundlage gewesen, an der Herr Dipl.-Ing. …, Vorsitzender jenes Beirats und Planer des Büros …, mitgewirkt hatte, ohne einen - vermeintlichen - Interessenkonflikt wegen gegenläufiger Interessen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „…“ offenbart zu haben, legt der Antragsteller einen entsprechenden Verfahrensfehler nicht dar. Der Beirat für Stadtgestaltung ist kein im Bauleitplanverfahren bzw. bei Erlass einer Veränderungssperre zu beteiligender Ausschuss im Sinne von § 45 GO zur Vorbereitung (oder Kontrolle) der Gemeindeverwaltung. Er ist vielmehr ein auf der Grundlage der §§ 4, 47d GO durch Satzung gebildeter Beirat mit ausschließlich die Gremien der Antragsgegnerin beratender Funktion in städtebaulichen und architektonischen Fragen (vgl. § 2 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel für den Beirat für Stadtgestaltung vom 07. Februar 2001). Dessen ungeachtet lässt sich auch aus den zeitlichen Zusammenhängen zwischen der Vorstellung des Vorhabens des Antragstellers im Beirat für Stadtgestaltung im März 2012 und der dortigen fachlichen Beurteilung sowie der durch das Büro … bei der Antragsgegnerin im Juli 2013 beantragten gestalterischen Änderung des bereits zuvor auf der Grundlage von Vorlagen des Architekturbüros … im März bzw. November 2012 genehmigten Vorhabens „…“ keinerlei Interessenkonflikt des Beiratsvorsitzenden ableiten. Auch wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass es nicht üblichen Gepflogenheiten entspricht, quasi am Vorabend des erstmaligen Auftretens gegenüber einer Behörde mit einem Vorhaben befasst zu sein, liegen hier zwischen Beiratssitzung im März 2012 und der beantragten gestalterischen Änderung der „…“ im Juli 2013 gut 16 Monate.

27

Die Veränderungssperre hält auch in materieller Hinsicht einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren stand. Weder fehlt es an hinreichend konkretisierten Planungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (a) noch an dem gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Sicherungsbedürfnis (b).

28

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, a.a.O.; Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Ratssitzung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, juris). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 - a.a.O. und vom 30.08.2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, a.aO.). Sind positive Planvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

29

Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 01.20.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre wie auch nunmehr zum Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses hinreichend konkret erkennbar. Zwar lässt sich der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes ersichtlich nicht dem der Planung vorangestellten Leitgedanken entnehmen, der Bebauungsplan Nr. 1004 solle die rechtliche Grundlage für eine städtebaulich einheitliche Leitidee bilden, die die gestalterischen Aspekte des durch eine starke Fernwirkung gekennzeichneten Bereiches und die vielfältigen Freizeitnutzungen angemessen berücksichtigt. Allerdings mit dem Hinweis darauf, dass die Darstellung „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Sportboothafen“ im Flächennutzungsplan nicht berührt werde, hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie eine mit jener Darstellung kongruente Art der baulichen Nutzung, namentlich ein Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung ins Auge gefasst hatte. Zudem wurde ausdrücklich herausgestellt, dass die beabsichtigte Aufstockung des Vereinsheims des Antragstellers und die befürchtete sukzessive Aufstockung der benachbarten Vereinsheime als das ein Planungsbedürfnis auslösende Moment gesehen wurde, weil hierdurch die Blickbeziehung vom Düsternbrooker Weg zur Förde und von der Kiellinie zum Fördehang gestört werde. Der erwähnte Erhalt jener Blickbeziehung deutet konkrete Planvorstellungen für eine intendierte kontrollierte Höhenentwicklung an der Kiellinie in Gestalt der Bewahrung bzw. Beschränkung der Gebäudehöhen im Planbereich hinreichend deutlich an.

30

b) Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O.). Die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 29.01.2015 - 9 N 15.213 -, juris). Derartige Mängel liegen nicht vor.

31

Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung grundsätzlich erreichbar. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass, gedeckt von § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine mit der Flächennutzungsplan-Darstellung „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Sportboothafen“ korrespondierende Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Vereinsheime für Wassersportvereine denkbar sei; insoweit würden Belange von Sport, Freizeit und der Erholung nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB geregelt. Ebenso ist es planungsrechtlich möglich, eine Höhenbegrenzung baulicher Anlagen als Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB etwa durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlagen (§§ 16 Abs. 3 Nr. 2, 18, 20 BauNVO) zu realisieren.

32

Es fehlt dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 1004 der Antragsgegnerin nicht an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung, auch wenn die Antragsgegnerin mit ihrem formulierten Ziel der Bewahrung bzw. Beschränkung der Gebäudehöhen im Planbereich letztlich „negative“ Zielvorstellungen deutlich macht. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27.01.1999, BRS 62, Nr. 29; s. dazu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris). Davon kann unter Berücksichtigung insbesondere auch der bekannten „Vorgeschichte“ eines vergleichbare Beschränkungen enthaltenen - nicht wirksamen - Bebauungsplanes (Nr. 383) und im Besonderen eines mit gleicher Zielrichtung zuletzt aufgestellten, sehr konkreten Gestaltungskonzeptes „Vereinsheime Kiellinie“ bereits aus dem Jahr 2003, hier keine Rede sein.

33

Eine andere Einschätzung rechtfertigen auch nicht die vom Antragsteller monierten Anmerkungen in der von der Antragsgegnerin geführten Bauakte betreffend seinen 1. Nachtragsbauantrag. Die sprachlich in der Tat mindestens unglücklich formulierten Notizen („kein Geschoss oben drauf“; „soll verhindert werden“) streiten keineswegs für eine von ihm gemutmaßte reine Verhinderungsplanung. Sie sprechen nicht gegen die vorbeschriebenen positiven Planvorstellungen, sondern machen diese vielmehr sprachlich sehr plakativ deutlich.

34

Auch ist es unstreitig, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (BVerwG‚ Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris). Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris). So liegt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen zu Planungsziel und möglichen Festsetzungsinhalten zeigen. Die Tatsache, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1004 und die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre unstreitig das Bauvorhaben des Antragstellers war, auf dem Dach des Klubheims am … einen separaten Klubraum mit Nebenräumen sowie begehbarer Terrasse zu errichten, stellt die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung daher nicht in Frage.

35

Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vornherein nicht behebbar wären. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die von Seiten des Antragstellers gegenüber dem zwischenzeitlich vorliegenden Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (DrS. 0489/2015) geltend gemachten Einwände schlagen nicht notwendig auf die streitgegenständliche Veränderungssperre durch. Insbesondere folgt aus ihnen nicht notwendig die Annahme, die mit dem Bebauungsplan Nr. 1004 verfolgten Planungsziele ließen sich offensichtlich nicht abwägungsfehlerfrei begründen. Diesbezügliche Einwände sind im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens im Übrigen auch nicht weiter zu prüfen. Denn schon eine Überprüfung der tatsächlichen Annahmen und Erwägungen, die zum Entschluss geführt haben, in die Phase der Planung einzutreten, liefe darauf hinaus, die künftige Bauleitplanung - in unzulässiger Weise - bereits im Vorhinein einer Kontrolle bezüglich des Abwägungsmaterials zu unterziehen. Gleiches gilt für eine zwischenzeitlich vorgenommene Abwägung selbst. Dies kann nur Aufgabe einer gerichtlichen Normenkontrolle sein, welche die abgeschlossene endgültige Planung zum Gegenstand hat.

36

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Gründe, die die Revisionszulassung rechtfertigen könnten liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Tenor

Die Satzung der Stadt S... über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 57 für das Gebiet „Mergenthalerstraße / Gutenbergstraße (Ostseepark)“ vom 21. September 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 21. September 2009 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 57. Bei dem zu überplanenden Bereich handelt sich um ein überwiegend durch großflächigen Einzelhandel geprägtes Gebiet, das bisher nicht durch einen wirksamen Bebauungsplan überplant ist (den sogenannten Ostseepark der ehemaligen Gemeinde Raisdorf). Die aktuell genutzte Verkaufsfläche im Ostseepark beträgt ca. 90.000 m².

2

Mit einem am 17. Juli 2008 beim Kreis Plön eingegangenen Bauantrag beantragte die Antragstellerin, die Eigentümerin mehrerer im Ostseepark belegener Grundstücke (… …, … und …) ist, auf einer Fläche von 1980 qm, auf der bisher ein Küchenmarkt betrieben wurde, einen Einzelhandelsmarkt zum Verkauf von Bekleidung, Textilien aller Art sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs zu genehmigen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Kreises Plön vom 08. Oktober 2008 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Am 22. September 2008 hatte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin bereits einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 gefasst, obwohl damals Zweifel über die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans bestanden. Zum Planungsziel heißt es im Aufstellungsbeschluss, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans die Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen des großflächigen Einzelhandels, insbesondere durch Umsetzung des in der Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzeptes, gesteuert und gesichert werden solle. Der Antragsgegnerin lag ein Einzelhandelsgutachten der GFK PRISMA vom Oktober 2007 für die damals noch selbständige Gemeinde Raisdorf („Einzelhandelskonzept für RAISDORF“) nebst Leitlinien für die Entwicklung des Einzelhandels im Ostseepark bis 2017 vor. Die Leitlinien befassten sich im Wesentlichen mit der Frage, ob und für welche Sortimente Verkaufsflächenerweiterungen zulässig seien.

3

Nach dem Zusammenschluss der ehemaligen Gemeinden Raisdorf und Klausdorf zur Stadt S... führte die Antragsgegnerin das von der Gemeinde Raisdorf begonnene Verfahren zur Aufstellung eines Einzelhandelskonzeptes fort. Auch die Antragsgegnerin hatte Zweifel, ob zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung ein Bebauungsplan erforderlich sei oder ob hierzu ein Einzelhandelskonzept ausreiche (vgl. zur Entwicklung der Planung und der Meinungsbildung innerhalb der Antragsgegnerin Schreiben der Bürgermeisterin vom 25.11.2008 an …; Diskussionspapier der Antragsgegnerin vom 09.02.2009). Nach Einholung eines Rechtsgutachtens (Gutachten … vom 02.02.2009), eines weiteren Einzelhandelsgutachtens (gutachterliche Untersuchung zum Einzelhandelskonzept S... der GFK vom Februar 2009) sowie von Stellungnahmen der Landesplanung und der Stadt Kiel beauftragte der Ausschuss für Bauwesen die Verwaltung durch einstimmigen Beschluss vom 31. August 2009, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen. Daran anknüpfend fasste die Stadtvertretung am 10. September 2009 den Beschluss über die Veränderungssperre.

4

Mit Beschluss vom 31.05.2010 konkretisierte die Stadtvertretung das Planungskonzept. In dem Beschluss heißt es:

5

„1. Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereichs,

6

2. Entwicklung einer Stadtmitte,

7

3. Verbesserung der Aufenthaltsqualität“

8

In der Folgezeit legten die PAN Planungsgesellschaft ARSU - NWP mbH eine Rahmenplanung für den Ostseepark (Oktober 2010) und die Bulwien Gesa AG ein Einzelhandelskonzept (30. August 2010) vor. Die Gutachten, die von den zuständigen Ausschüssen der Antragsgegnerin gebilligt wurden, sehen eine Aufteilung des Gebiets auf 4 Bebauungspläne (B-Pläne A, B, C und D) mit den Ausweisungen SO, MK und GE vor.

9

Am 09. August 2010 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Sie führt zur Begründung aus: Die Veränderungssperre sei mangels planerischer Zielsetzung nicht erforderlich und damit unwirksam. Die Antragsgegnerin sei ausweislich der Dokumentation des Verfahrensablaufs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht der Überzeugung gewesen, dass der Ostseepark mittels Bebauungsplan einer städtebaulich geordneten Entwicklung zugeführt werden müsse. Eine endgültige Aufgabe der Planung sei nach Aktenlage lediglich am Widerstand der Landesregierung und einiger umliegender Städte und Gemeinden gescheitert. Die Veränderungssperre sei ohne positives Planungsziel einzig darauf gerichtet, Zeit zu gewinnen und jede sich abzeichnende Veränderung so lange wie möglich zu unterbinden. Positive Planungsabsichten, die dieser ablehnenden Haltung zugrunde lägen, seien trotz der fast 16 Jahre dauernden Planungsphase der Antragsgegnerin im Bereich des Ostseeparks nicht zu erkennen. Die dokumentierten Planungsprozesse ließen keine Konzeption und keine eigenen planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin erkennen. Das alleinige Bestreben der Antragsgegnerin, den Ostseepark zu beleben und Leerstände zu beseitigen, könne die für den Erlass einer Veränderungssperre notwendigen planerischen Vorstellungen nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin hätte zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zumindest in den Grundzügen eine positive Vorstellung von der geplanten Einzelhandelsstruktur haben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 21. September 2009 für unwirksam zu erklären.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

14

Sie hält die angefochtene Veränderungssperre für wirksam. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lägen vor. Insbesondere liege der Veränderungssperre ein sicherungsfähiger Aufstellungsbeschluss zu Grunde, der ausreichend konkretisiert sei. Dies folge bereits aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses. Im Laufe des Verfahrens sei diese Zielvorstellung bis zum Erlass der Veränderungssperre weiter konkretisiert worden. Zur Beurteilung seien nicht nur die Niederschriften der Stadtvertretung maßgeblich, sondern alle anderen erkennbaren Unterlagen und Umstände. Sie nimmt insoweit Bezug auf Sitzungen ihres Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Finanzen und den diesen Sitzungen zugrunde liegenden Gutachten der Firma GFK PRISMA. Sie weist ergänzend darauf hin, dass an das Ausmaß der Konkretisierung der Planungsvorstellungen bei einer Veränderungssperre keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Aus § 9 Abs. 2a BauGB folge, dass dies in besonderer Weise für die Überplanung eines faktischen Gebiets für großflächigen Einzelhandel gelte.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vorgänge über die Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 wird auf die Planungsvorgänge (Beiakten A und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, denn ihr Grundstück liegt im Bereich der Veränderungssperre. Der Umstand, dass die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgrund der Anrechnung der Zurückstellung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB bereits abgelaufen ist, führt weder zum Wegfall der Antragsbefugnis noch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Da die Antragsgegnerin und die Bauaufsichtsbehörde den Bauanträgen der Antragstellerin die Veränderungssperre auch jetzt noch entgegenhalten, wird die Antragstellerin durch die Veränderungssperre weiterhin beschwert.

17

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn die streitige Veränderungssperre ist unwirksam.

18

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre allerdings den für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlichen ernsthaften Willen, einen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Sept. 2010, § 14 Rn. 59). Ein solcher Planungswille lag zwar noch nicht vor, als die Antragsgegnerin am 22. September 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans beschloss. In der Beschlussvorlage heißt es ausdrücklich, dass es offen bleibe, ob die Planung Realität werde. Auch aus verschiedenen weiteren Sitzungsvorlagen (z.B. Niederschrift Nr. 12 über die Sitzung des Ausschusses für Bauwesen mit angefügter „Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen im Falle der Aufstellung eines qualifizierten B-Planes“) und Ausschussbeschlüssen geht hervor, dass die Antragsgegnerin es ernsthaft in Betracht gezogen hat, lediglich ein Einzelhandelskonzept zu erstellen, dies jedoch nicht in einen Bebauungsplan umzusetzen. Diese Verfahrensweise ist jedoch von dem Gutachter …, der Landesplanung (Beiakte C, Bl 38 ff) und der Stadt Kiel (Beiakte C, Bl 38 ff) - zu Recht - mit der Begründung abgelehnt worden, dass die bauliche Nutzung im Ostseepark allein durch ein von einem Gutachter erstelltes und von der Gemeinde beschlossenes Einzelhandelskonzept nicht gesteuert werden könne. Danach hat der Ausschuss für Bauwesen die Verwaltung mit Beschluss vom 31. August 2009 beauftragt, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen und Vorschläge für sinnvolle Bebauungspläne im Ostseepark zu entwerfen. Im Hinblick darauf hat die Stadtvertretung am 10. September 2009 die angefochtene Veränderungssperre beschlossen. Dieser Verfahrensablauf macht deutlich, dass die Antragsgegnerin bei Erlass der Veränderungssperre hinreichend fest dazu entschlossen war, den Bereich des Ostseeparks durch Bebauungsplan zu überplanen.

19

Die Planung war bei Erlass der Veränderungssperre allerdings nicht ausreichend konkretisiert. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. 09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27. 07.1990 - 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. 11. 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung haben, sei es, dass sie einen bestimmten Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es dass sie bestimmte nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 5.02.1990 - 4 B 191.89 - ZfBR 1990, 206). Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138). Gerade dies ist jedoch der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die „Absicht zu planen“ genügt nicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherung der Aufstellung von Bebauungsplänen, die sich – wie hier – aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten besonders schwierigen Planungsaufgaben stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind sie auch für die Überplanung faktischer großflächiger Einzelhandelsgebiete maßgeblich. Auch in solchen Fällen darf die Planung erst dann durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Gemeinde jedenfalls grobe Vorstellungen entwickelt hat, in welche Richtung sich das Gebiet städtebaulich entwickeln soll. Ist sie selbst hierzu nicht aus eigener Kraft in der Lage, was bei einer schwierigen städtebaulichen Situation durchaus verständlich sein kann, so muss sie sich bereits in diesem Planungsstadium externer Hilfe bedienen, damit sie Zielvorstellungen über die ernsthaft in Betracht kommenden Grundlinien möglicher Planungen entwickeln kann.

20

Diesen Anforderungen wird die der Veränderungssperre zu Grunde liegende Planung nicht gerecht: Die Antragsstellerin hat im Aufstellungsbeschluss nicht klargestellt, wie das dem Beschluss zu Grunde liegende Gebiet genutzt werden soll. Der schlichte Hinweis darauf, dass die vorhandenen Strukturen des großflächigen Einzelhandels gesteuert und gesichert werden sollen, ist weitgehend inhaltsleer. So fehlte es im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre an jeglichen Hinweisen darauf, wie das Gebiet entwickelt werden sollte. Insbesondere war nicht erkennbar, welche Art der baulichen Nutzung vorgesehen war. Angesichts der Größe des Gebiets und der Einwendungen der Landesplanung, die unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass auf dem so genannten …-Gelände Einzelhandel ausgeschlossen werden müsse, konnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass der gesamte Bereich, auf den sich der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre bezieht, als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen werden sollte. Besonders augenfällig wird die fehlende Konkretisierung durch den Beschluss des Ausschusses für Bauwesen vom 31. August 2009, mit dem der Ausschuss die Verwaltung beauftragt hat, die Zweckmäßigkeit einer Teilung des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 57 in mehrere Einzelbebauungspläne zu prüfen. Weder in dem Beschluss noch sonst aus den Planungsvorgängen wird auch nur ansatzweise deutlich, wo die Grenzen der jeweiligen Bebauungspläne liegen und wie die jeweiligen Gebiete genutzt werden sollen. Dass bei Erlass der Veränderungssperre die erforderliche Konkretisierung fehlte, folgt auch daraus, dass eine Beurteilung, ob eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bewilligt werden kann, schlechthin nicht möglich war. Dies ist aber erforderlich, denn das notwendige Mindestmaß planerischer Konkretisierung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Ob öffentliche Belange einem Vorhaben nicht entgegenstehen und somit eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulässig ist, kann nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen nicht mehr völlig offen sind (z.B. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 aaO, juris Rn. 28). Ob die planerische Konzeption durch den Beschluss der Stadtvertretung vom 31.05.2010, das Einzelhandelskonzept der Bulwien Gesa AG vom 30. August 2010 und durch die von der PAN Planungsgesellschaft ARSU - NWP mbH vorgelegte Rahmenplanung für den Ostseepark vom Oktober 2010, die eine Aufteilung des Gebiets auf 4 Bebauungspläne (B-Pläne A, B, C und D) mit den Ausweisungen SO, MK und GE vorsehen, ausreichend konkretisiert worden ist und ob diese Planung mittels mehrerer Bebauungspläne durch eine einzige Veränderungssperre gesichert werden kann, kann dahingestellt werden, denn eine nachträgliche Konkretisierung führt nicht zur Heilung der Veränderungssperre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.1999 – 1 M 3614/99, BRS 62, Nr. 122 – juris Rn. 8; OVG Berlin, Urt. v. 02.12.1988 – 2 A 3.87, BRS 49, Nr. 111; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, aaO, § 14 Rn. 49). Im Übrigen könnte die Veränderungssperre diese Planung selbst dann nicht sichern, wenn die ursprünglichen Planungsvorstellungen dahingehend auszulegen wären, dass ein hinreichend konkretisiertes einheitliches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel vorgesehen war, denn die jetzige Planung verfolgt ein wesentlich anderes Konzept. Danach soll nur noch in einigen Teilbereichen großflächiger Einzelhandel ausgewiesen werden. Wesentlicher Teil der Planung ist es, in einem als Kerngebiet vorgesehenen Bereich eine Stadtmitte und in einem großen nördlichen Teilbereich Gewerbeflächen (GE) auszuweisen. Ein derart erheblicher Austausch der Planungsvorstellungen führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre (vgl. OVG Lüneburg aaO).

21

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

23

Beschluss

24

Der Streitwert wird auf 50.000,-- EURO festgesetzt.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim, der am 19. Januar 2010 als Satzung beschlossen und am 28. Januar 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er betreibt in Appenheim zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Eltern einen Wein- und Obstbaubetrieb, der insgesamt ca. 25 ha Weinberge und ca. 21 ha Obstbauflächen bewirtschaftet. Das Betriebsanwesen befindet sich im alten Ortsbereich von Appenheim auf dem Grundstück N... Gasse ... Nach eigenen Angaben des Antragstellers reichen aufgrund des ständigen Anwachsens seines Betriebs die dort bestehenden Betriebsgebäude zur Unterbringung der zur Betriebsführung erforderlichen Geräte und Maschinen nicht mehr aus, sodass er einen Teil hiervon in angepachteten Bauobjekten unterstellen muss, die in anderen Ortschaften gelegen sind.

3

Zur Beseitigung der betrieblichen Aufspaltung und zur Verbesserung der betrieblichen Logistik strebt der Antragsteller eine Konzentration des Betriebs auf dem Anwesen N... Gasse .. und den in ca. 200 m davon gelegenen, in seinem Eigentum stehenden Außenbereichsparzellen Nrn. … - … an. Zur Verfolgung seiner Zielvorstellungen hatte er Ende März 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den vorgenannten Außenbereichsparzellen beantragt, die vom zuständigen Kreisbauamt unter Hinweis auf die nach Vorlage des Bauantrages vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19. Mai 2008 zur Sicherung des zwischenzeitlich eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Im Brühl“ beschlossenen Veränderungssperre abgelehnt wurde. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

4

Der angegriffene Bebauungsplan umfasst ein nordöstlich der Ortslage gelegenes, etwa 1,5 ha großes Gelände, welches überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Er setzt für das gesamte Plangebiet einschließlich der vorgenannten Parzellen des Antragstellers Flächen für die Landwirtschaft fest, die nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Nur Ausnahmsweise können dort Nebengebäude bis maximal 24 qm Grundfläche und maximal 50 cbm umbauten Raums zugelassen werden.

5

Der Antragsteller hatte im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf seine betrieblichen Bedürfnisse und die mit der angestrebten Hallennutzung verbundenen betrieblichen Verbesserungen hingewiesen. Diese Anregungen wurden von der Antragsgegnerin jedoch unter Bezugnahme auf den reizvollen nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ...Baches in den W... Bach zurückgewiesen.

6

Mit seinem am 6. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller nunmehr geltend:

7

Der Bebauungsplan verletze den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn dessen Zielsetzung sei lediglich vorgeschoben, um andere Nutzungen zu verhindern. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Außenbereich werde allein damit gerechtfertigt, entgegenstehende Belange, zu denen auch die Inanspruchnahme durch privilegierte Vorhaben gehören könne, durch die Planung zu überwinden. Der angegriffene Bebauungsplan setze Flächen für die Landwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung dieser Nutzungen, sondern nur zur Förderung außerhalb der Landwirtschaft liegender Ziele - wie hier die Ortsbildästhetik - fest. Eine solche Planung sei aber nicht erforderlich, da laut Stellungnahme der Kreisverwaltung der vorgelegte Planentwurf wegen des fehlenden Gesamtkonzepts ungeeignet sei, das Planungsziel - Erhaltung eines charakteristischen Ortsrandes - zu erreichen. Unabhängig davon seien die mit dem Plan verfolgten Ziele, insbesondere auch die Erhaltung einer Blickverbindung vom Jakobspilgerweg auf den Ortsrand, wegen der landwirtschaftlichen Strukturen und der topografischen Verhältnisse nicht umsetzbar.

8

Darüber hinaus werde der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht gerecht, da der Flächennutzungsplan das Plangebiet zwar als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, der Bebauungsplan aber nach seinen Zielsetzungen Belange des Landschaftsschutzes oder der Grünflächenfestsetzung verfolge.

9

Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe nämlich die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums verkannt. Obwohl er in seinen Anregungen die besondere Bedeutung der geplanten Gerätehalle für seinen Weinbaubetrieb dargelegt habe, habe die Antragsgegnerin sich mit diesem Belang nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang auseinander gesetzt. Vielmehr sei deren Planung von vorneherein auf eine Verhinderung der Gerätehalle ausgerichtet gewesen. Mehrere Ratsmitglieder könnten bezeugen, dass der Satzungsbeschluss nur zur Verhinderung der von ihm geplanten Halle gefasst worden sei. Zudem werde die textliche Festsetzung Ziffer 1.1, die die Freihaltung des Plangebiets von jeglicher Bebauung festlege, nicht der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht. Denn dafür bedürfe es gewichtiger städtebaulicher Gründe, die hier nicht vorlägen.

10

Die Antragsgegnerin übersehe im Übrigen, dass die Belange der Landwirtschaft, zu denen auch das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung seines Weinguts gehöre, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB ebenfalls abwägungserheblich seien. Dies gelte umso mehr, als der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe der Ortsgemeinde Appenheim als landesplanerisches Ziel die besondere Funktion “Landwirtschaft“ zuweise. Weiterhin sei der Antragsgegnerin vorzuwerfen, dass der Bebauungsplan ohne städtebauliche Rechtfertigung in die baurechtliche Privilegierung eingreife, die sein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB genieße. Zu einer das landwirtschaftliche Grundeigentum lediglich belastenden Festsetzung - wie hier - ermächtige § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB jedenfalls nicht.

11

Demgegenüber würden die von der Antragsgegnerin zur Planrechtfertigung aufgeführten Belange weniger schwer wiegen und müssten daher bei der Abwägung zurücktreten. Dies gelte vor allem für die von der Antragsgegnerin angeführten Zielvorstellungen des Landschaftsplans. Diese Zielvorstellungen seien jedoch bisher nicht in die Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgenommen worden und könnten daher ohne Integration in die Bauleitplanung keine Außenwirkung entfalten. Überdies werde angesichts der bestehenden Bodennutzungen eine besondere landschaftsplanerische Schutzwürdigkeit des östlichen Ortsrandes von Appenheim bestritten. Des Weiteren litten die von der Antragsgegnerin hervorgehobenen landschaftsplanerischen Zielsetzungen darunter, dass sie nicht hinreichend bestimmt seien, da die Berufung auf den „Erhalt der regionaltypischen Ortsrandstruktur“ eine Leerformel darstelle. Auch die Schutzwürdigkeit des aus zwei landwirtschaftlichen Betrieben bestehenden östlichen Dorfrands sei nicht ersichtlich. Schließlich werde der Bebauungsplan auch nicht der in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltenen Umwidmungssperre gerecht.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

den Bebauungsplan „Im Brühl“ der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor:

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei der Landschaftsplan in den Flächennutzungsplan integriert worden, was sich insbesondere sowohl aus dem Deckblatt des Plans als auch aus der Genehmigungsverfügung der Kreisverwaltung vom 3. November 1999 ergebe. Auch werde der räumliche Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans in dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan vom 11. November 1999 als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen.

18

Durch die Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB und nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB habe man sicherstellen wollen, dass auf der vom Bebauungsplan überplanten Fläche nur die landwirtschaftliche Urproduktion stattfinde und keine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude oder gar Hofstellen errichtet würden. Ohne die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes habe auch die Möglichkeit bestanden, dass die dort vorhandene Außenbereichsfläche durch die Zulassung eines größeren privilegierten Gebäudes die Qualität eines unbeplanten Innenbereichs erlangt hätte. Dies hätte gegebenenfalls dann zu einer in diesem Bereich von der Antragsgegnerin unerwünschten Wohnbebauung geführt, zumal der Wunsch, eine solche Bebauung zu verwirklichen, schon von mehreren Seiten geäußert worden sei.

19

Mit den vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes könnten durchaus auch andere städtebauliche Planungsziele als nur landwirtschaftliche verfolgt werden. Dazu gehörten beispielsweise die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur sowie landespflegerische Ziele. Diese Gegebenheiten lägen hier vor. Denn es gehe bei der Planung darum, den reich strukturierten Ortsrand in der derzeitigen Form zu erhalten und vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen. Diese Beurteilung ergebe sich sowohl aus dem Landschaftsplan als auch aus der Begründung des Bebauungsplanes.

20

Ferner müsse die Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg erhalten bleiben. Schließlich handele es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans weder um eine Negativplanung noch um einen Etikettenschwindel.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

23

Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Diese folgt bereits daraus, dass der Antragsteller sich als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413).

24

Der Normenkontrollantrag hat zudem in der Sache Erfolg.

25

Allerdings folgt die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes nicht bereits aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, BVerwGE 92, 8). Der Gemeinde kommt im Rahmen der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen zu, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Daraus folgt, dass die Gemeinde planungsbefugt ist, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Vor allem dann, wenn es einer Bauleitplanung völlig an positiven Planungszielen fehlt (reine Negativplanung) oder wenn mit der Bauleitplanung keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, kann nicht mehr von der Erforderlichkeit der konkreten Planung ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist vorliegend jedoch die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung zu bejahen.

26

Das planerische Konzept der Antragsgegnerin liegt ausweislich der Planbegründung darin, neben der Bewahrung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung den nordöstlichen Ortsrand im Bereich der Mündung des ... Baches in den W... Bach vor landschaftsästhetisch unerwünschten Beeinträchtigungen zu schützen und aus ortsbildästhetischen Gesichtspunkten die Fläche vor dem Ortsrand von störenden baulichen Anlagen freizuhalten. Dieses Konzept hat die Antragsgegnerin dadurch umgesetzt, dass sie den in Rede stehenden Bereich als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) und als „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) ausgewiesen hat. Dass neben der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft auch zusätzlich Festsetzungen über die Freihaltung dieser Flächen von einer Bebauung, und zwar (auch) mit landwirtschaftlichen Gebäuden, möglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits höchstrichterlich entschieden (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998, BRS 60, Nr. 20). Die für solche Festsetzungen erforderlichen städtebaulichen Gründe hat die Gemeinde - wie schon oben aufgezeigt - mit ihrem Konzept verfolgt.

27

Dies stellt auch keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung dar. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. So muss z.B. die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht unzulässig sein, wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der Planung aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, NVwZ 1991, 875). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht den planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27. Januar 1999, BRS 62, Nr. 29).

28

Im vorliegenden Fall ist der von der Antragsgegnerin in der Planbegründung formulierte Zweck der Planung, nämlich die Freihaltung der überplanten Fläche von störenden (großen) baulichen Anlagen unter Bewahrung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern, um das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich zu schützen, kein vorgeschobenes Scheinziel. Im Gegenteil lässt sich den Planaufstellungsvorgängen entnehmen, dass die Antragsgegnerin einen entsprechenden Handlungsbedarf aufgrund des Dorferneuerungskonzepts aus den neunziger Jahren, aufgrund der im Landschaftsplan formulierten Zielvorstellungen und aufgrund der an diesem Ortsrand vorüberlaufenden Wanderwege einschließlich des Jakobspilgerweges gesehen hat, um die in der Planbegründung angegebenen Planungsziele durch die Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB durchzusetzen.

29

In diesem Zusammenhang war auch nicht der Anregung des Antragstellers nachzukommen, die Ratsmitglieder Sch., K. und B. im Wege des Zeugenbeweises dazu zu vernehmen, dass nach Erklärungen des Ortsbürgermeister sowie mehrere Ratsmitglieder der Satzungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplans „Im Brühl“ nicht zur Verfolgung der in der planbegründenden Planungsziele, sondern vielmehr nur zur Verhinderung des vom Antragsteller gewollten Bauvorhabens gefasst worden sei. Es ist nämlich unerheblich, welche Ansichten einzelne Ratsmitglieder eventuell geäußert haben. Maßgeblich ist allein, was der Gemeinderat letztlich als Satzung mehrheitlich beschlossen hat. Dies ist der angegriffene Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Darstellungen und den textlichen Festsetzungen einschließlich der Planbegründung. Hiernach kann - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht zweifelhaft sein, dass nicht allein das bloße Verhindern des Vorhabens, sondern (auch) das Ziel der Freihaltung der Fläche aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes mit der angegriffenen Planung verfolgt wurde.

30

Ebenso wenig widerspricht der Bebauungsplan dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe. Auch wenn diese überörtliche Planung u.a. der Gemeinde Appenheim als landesplanerische Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zu weist, wonach die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen, ist nicht ersichtlich, warum die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft durch den Bebauungsplan den Zielen der Landesplanung entgegen laufen sollte. Denn die überplanten Flächen stehen nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Das Ziel „besondere Funktion Landwirtschaft“ erfordert nicht notwendigerweise die Zulassung von landwirtschaftlichen Hallen auf den landwirtschaftlichen Außenflächen. Dies gilt umso mehr, als die hier maßgebliche Fläche mit 1,5 ha relativ klein ist und angesichts der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemeinde Appenheim von rund 650 ha (s. www.appenheim.de ) nicht ins Gewicht fällt.

31

Ferner liegt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht vor, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der maßgebliche Flächennutzungsplan in der Änderungsfassung von 1999 weist das Plangebiet als „Flächen für die Landwirtschaft“ aus. Der angegriffene Bebauungsplan trifft ausweislich der Planurkunde keine andere Festsetzung, sondern setzt für das Plangebiet ebenfalls „Flächen für die Landwirtschaft“ fest und hält sich damit im Rahmen der Ausweisung des Flächennutzungsplans. Die Rüge des Antragstellers, dass durch die textliche Festsetzung (auch) Belange des Landschaftsschutzes verfolgt würden und dadurch der Bebauungsplan den Belangen der Landwirtschaft zuwider laufe, führt nicht weiter. Denn der Bebauungsplan entspricht der Ausweisung des Bebauungsplans, wenn er an der vorliegenden Stelle landwirtschaftliche Flächen ausweist. Lediglich die Nutzung der Flächen mit der Landwirtschaft dienenden Bauten ist eingeschränkt. Dies liegt jedoch noch im Rahmen des Entwickelns, denn mit dem Begriff des „Entwickelns“ ist eine gewisse Freiheit der Gestaltung verbunden. Sie kann daher in gewissen Grenzen abweichen, soweit die Grundkonzeption nicht angetastet wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 8 Rn. 9). Von letzterem kann keine Rede sein, wenn - wie hier - lediglich die bauliche Nutzung der der Landwirtschaft dienenden Fläche eingeschränkt, nicht jedoch vom Nutzungszweck her verändert wird.

32

Auch das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der durch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Umwidmungssperre kann nicht zum Erfolg führen. Nach dieser Bestimmung sollen unter anderem landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dies betrifft aber - wie die vorangehenden Sätze im Gesetzestext zeigen - nur Umnutzungen, die eine Versieglung des Bodens und die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzung zum Inhalt haben. Insoweit handelt es sich daher um eine Bodenschutzklausel und nicht um eine Vorschrift zur Ermöglichung landwirtschaftlicher Hallen auf landwirtschaftlichen Flächen. Es geht bei der vorgenannten Bestimmung also nur um die Begrenzung der Bodenversiegelung (s. zum Ganzen: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 46 ff.). Unter diesem Aspekt sind die angegriffenen textlichen Festsetzungen aber zweifellos nicht zu beanstanden.

33

Die Abwägung der Antragsgegnerin genügt indessen nicht den Anforderungen, die an das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellen sind. Dies führt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.

34

Die bei der Abwägung zu beachtenden maßgeblichen Gesichtspunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

35

Eine Verletzung des Abwägungsgebots ist dann gegeben, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der Betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff. und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 315).

36

Zur Vermeidung der vorstehend zuletzt genannten Disproportionalität muss der Satzungsgeber vor allem die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist in der bauleitplanerischen Abwägung der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, NVwZ 2003, 727). Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Wenn - wie hier - durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Bau größerer privilegierter landwirtschaftlicher Hallen im (unmittelbar an die Ortslage angrenzenden) Außenbereich ausgeschlossen werden soll, müssen für diese Regelung wichtige öffentliche Belange sprechen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2009, - 1 KN 355/07 - juris). Zudem muss er auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen, ob der mit der Festsetzung verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen gewesen wäre (BVerfG, a.a.O.).

37

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschluss von landwirtschaftlichen Bauten, die mehr als 24 qm Grundfläche und mehr als 50 cbm umbauten Raum aufweisen, als abwägungsfehlerhaft anzusehen. Zunächst ist zwar der Antragsgegnerin einzuräumen, dass sie die öffentlichen und privaten Belange gesehen und in einer umfangreichen Abwägung die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange, die nach der Begründung des Bebauungsplans auf den Erhalt der regionaltypischen Ortsrandsstruktur, den Erhalt des Ortsbildes mit Blick von den im Südosten des Ortes vorbeilaufenden Wanderwegen sowie auf den Erhalt des Landschaftsbildes gerichtet sind, den Vorrang vor dem durch die beantragte Baugenehmigung dokumentierten privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, welches auf die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken im Plangebiet gerichtet ist.

38

Dennoch ist der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen unter Berücksichtigung ihrer objektiven Gewichtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden. Zum einen hat offenbar die Antragsgegnerin dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes als öffentlicher Belang ein Gewicht eingeräumt, welches im vorliegenden Fall zur Bedeutung des privaten Eigentums außer Verhältnis steht.

39

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Interesse nach dem Inhalt der Planaufstellungsakten, der mit den Ausführungen der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmt, in zwei Teilziele untergliedert ist. Einerseits hat die planende Gemeinde das Ortsbild im Blick. Die insoweit für die Planung maßgeblichen Vorstellungen ergeben sich aus den Wortfolgen „…vielfältig strukturierter Ortsrand…“, „.…charakteristischer Ortsrand…“, „…regionaltypische Ortsrandstruktur…“, „…Blickverbindung zwischen Kirche und Jakobspilgerweg…“ und dem Begriff „Ortsbildästhetik“. Demnach geht es der Antragsgegnerin darum im Plangebiet Baumaßnahmen zu verhindern, die den Blick auf den Ort verstellen können. Andererseits ist Ziel der Planung der Landschaftsschutz, was in den Überlegungen „…Erhaltung der Dorfstruktur im Übergang zur Feldflur…“, sowie „Landschaftsästhetik“ zum Ausdruck kommt; das Landschaftsbild soll in seinem Bestand erhalten werden.

40

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums muss aber für Einschränkungen seines Gebrauchs hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange auf ihrer Seite haben. Deshalb ist ein Ortsbild, wie es überall anzutreffen sein könnte, ebenso wenig geeignet, im Rahmen der Abwägung Einschränkungen zu rechtfertigen, wie ein Ortsbild das - wie viele andere - durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägt ist.Um in der Abwägung Gewicht zu erlangen, muss das Ortsbild vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Es muss einen besonderen Charakter, eine Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Ob ein Ortsbild in diesem Sinne vorliegt ist, ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 57, 23 <33>).

41

Ähnliches gilt, soweit hier Überlegungen des Landschaftsschutzes angesprochen sind. Zwar kann mit der Bauleitplanung zweifellos auch das Ziel des Schutzes der Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Voraussetzung für die Erholung des Menschen verfolgt werden. Auch insoweit gilt, dass nicht jeder Teil des Außenbereichs, nur weil er abstrakt für Zwecke der Erholung nützlich ist, auch schützenswert sein muss. Um Einschränkungen des Gebrauchs des Eigentums zu tragen, müssen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als besondere optische Eindrücke zu beschreiben sein; auf eine Bewertung der Besonderheiten der Landschaft nach optisch-ästhetischen Maßstäben kann nicht verzichtet werden. Da es insoweit eines objektiven Maßstabes bedarf, ist dabei weder auf das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders Empfindsamen abzustellen, noch kann das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend sein. Vielmehr ist "der Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters" (BVerwGE 4, 57; 67, 84 <90 f.>)zugrunde zu legen.

42

Dass hier ein in diesem Sinne besonderes Ortsbild oder ein schützenswerter Landschaftsteil vorliegt, hat die Antragsgegnerin schon nicht vermitteln können. Es wird lediglich das Vorhandensein eines nicht näher beschriebenen „Scheuenkranzes“ behauptet, der nach dem Dafürhalten der Gemeinde erhaltenswert sein soll. Was sich genau hinter den oben zitierten Begrifflichkeiten für den hier maßgeblichen Bereich verbirgt, bleibt aber im Ungewissen; zudem werden die behaupteten Besonderheiten des Orts- und Landschaftsbildes nicht gewichtet. Was die Zuweisung eines besonderen Gewichts im Rahmen der Abwägung rechtfertigen könnte, ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar.

43

Zu dieser Bewertung ist der Senat angesichts der dem Gericht vorliegenden Pläne, Luftbilder und der von beiden Verfahrensbeteiligten vorgelegten Fotos gelangt. Aus diesen Unterlagen lassen sich keine für einen objektiven Betrachter im oben beschriebenen Sinne erkennbare Besonderheiten im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Ortsrandbereich entnehmen, die die von der Antragsgegnerin angenommene Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes rechtfertigen könnten. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Landschaftsplan für die Gemeinde Appenheim allgemein von erhaltenswerten regional-typischen Ortsrandbereichen mit kleinräumigem Nutzungswechsel ausgeht, zumal er für den Südwesten der Siedlung aus gestalterischen Gründen lediglich eine Begrenzung der Bauflächenentwicklung vorschlägt (s. S. 217 des Landschaftsplans). Von diesem Vorschlag sind aber keine landwirtschaftlichen privilegierten Vorhaben im Außenbereich erfasst.

44

Gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander sprechen folgende Gesichtspunkte:

45

Die beiden am südöstlichen Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe weisen nach den Lichtbildern nicht den ortstypischen Scheunenkranz auf, den das Dorferneuerungskonzept vor allem an der Straße „.. … Bach“ festgestellt hat. Vielmehr besteht der östliche Ortsrand auf Höhe des Plangebietes nach den vorliegenden Katasterkarten und Fotoaufnahmen in einem Gebäuderiegel, der aus aneinandergebauten Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Nebengebäuden und Schuppen besteht, die keinerlei Besonderheiten aufweisen und sich einer Beurteilung nach Kriterien wie Schönheit, gestalterischem Ausdruck, städtebaulicher Aussagekraft etc. entziehen.

46

Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem Blick von den am Ortsrand vorbeilaufenden Wanderwegen auf die Dorfkirche, die aus den sie umgebenden Häusern herausragt, eine besondere Bedeutung zubilligen wollte. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass dieser Blick ausweislich der in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen wegen der vorgelagerten Bauten schon jetzt derart verstellt ist, dass neben dem Kirchturm nahezu nur das Dach der Kirche sichtbar ist. Der Schutz dieser Ansicht des Ortes erfordert es daher nicht, das Plangebiet gänzlich von Gebäuden freizuhalten; nur ein im Plangebiet errichtetes Gebäude gewaltigen Ausmaßes könnte hier eine Verschlechterung herbeiführen.

47

Ferner fällt auf, dass der nördlich gelegene Landwirtschaftsbetrieb (H…) mit dem südlich davon gelegenen Betrieb (K...) keine fortlaufende Ortsrandlinie bildet, sondern mit den genannten Bauwerken in den freien Raum hinein verspringt (s. Fotos Bl. 86-89 GA). Ein besonderer Charakter, eine gewisse Eigenheit oder eine aus dem Üblichen herausragende Prägung die dem Ortsrand eigen sein könnte, ist daher auch nach dem Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters schlechterdings nicht erkennbar.

48

Zu den Überlegungen der Antragsgegnerin zum Landschaftsschutz gilt Folgendes: Der optische Eindruck von dem das Plangebiet umfassenden westlichen Ortsrandbereich wird ausweislich der vorgelegten Fotoaufnahmen nicht nur von dem weniger als 100 m breiten Plangebiet, sondern auch durch die nach Norden und Süden hin sich jeweils an das Plangebiet anschließenden, optisch-ästhetischen Maßstäben eher widersprechenden Kleingartengebiete mit Gartenhäusern bestimmt. Das Gesamtbild der Landschaft aus der Sicht eines gebildeten, den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters ist daher der eines unterschiedlich genutzten Geländes, das hinsichtlich Vielfalt, Eigenart oder Schönheit eher unauffällig ist. Warum angesichts dessen hier gerade für das schmale Plangebiet, das von den beiden Kleingartengebieten mitgeprägt wird, eine Schutzwürdigkeit angenommen wird, ist danach nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat auch hier - abgesehen von ihrem eigenen Eindruck - die Wertigkeit der Landschaft nicht dargelegt.

49

Dies alles zeigt, dass die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange (Orts- und Landschaftsbild) vorliegend nicht die Bedeutung haben, dass diese ohne weiteres die privaten Eigentumsbelange des Antragstellers an dem Bau einer Gerätehalle überwinden könnten.

50

Für die vorstehenden Bewertungen bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller förmlich beantragten Ortsbesichtigung. Denn eine solche Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da aufgrund der vielen vorgelegten Lichtbilder und der in den Akten enthaltenen Pläne sich der Senat ein ausreichendes Bild der Situation vor Ort verschaffen konnte.

51

Demgegenüber hat das schon im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte private Interesse des Antragstellers, auf seinem Grundstück im Plangebiet eine Gerätehalle errichten zu können, bei der Abwägung nicht das Gewicht erhalten, welches diesem aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuräumen ist (s. dazu auch BVerfG, a.a.O.). Bei einer Bebauungsplanfestsetzung, die - wie hier - zum Verlust der Baurechte des im Außenbereich privilegierten Landwirts aus § 35 Abs. 1 BauGB führt, ist das Gewicht der in § 35 BauGB zum Ausdruck kommenden Nutzungsprivilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich mit dem gebotenen Gewicht einzustellen. Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der regionale Raumordnungsplan der betreffenden Kommune als landesplanerisches Ziel die „besondere Funktion Landwirtschaft“ zuweist und dazu ausführt, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen. Von daher ist der Verlust der Bebaubarkeit der Außenbereichsfläche für landwirtschaftliche Vorhaben eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (s. OVG Lüneburg, a.a.O.). Eine solche die Eigentumsbefugnisse sehr weitgehend einschränkende Festsetzung kann - wie oben ausgeführt - nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Belange erfolgen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG NW, Urteil vom 3. Mai 2007 - 10 D 129/05.NE -, juris). Dieser Bewertung kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg das bereits im Rahmen der Abwägung vorgebrachte Argument entgegenhalten, dass der Antragsteller bei einer Bewirtschaftung von 46 ha noch andere Flächen zur Errichtung einer Gerätehalle zur Verfügung habe. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben nämlich gezeigt, dass dem Antragsteller in der Nähe seiner Hofstelle - abgesehen von dem hier überplanten Gelände - keine weiteren eigenen Grundstücke zur Verfügung stehen, die für die Errichtung einer Gerätehalle geeignet wären. Hierzu hat der Senat zusammen mit den Beteiligten in die vom Antragsteller vorgelegten Liegenschaftskarten Einblick genommen, in denen die im Eigentum des Antragstellers stehenden landwirtschaftlichen Flächen eingetragen sind. Danach waren die aufgrund der Entfernung noch in Frage kommenden Grundstücke deshalb ungeeignet, weil sie entweder als Weinbergsgelände ein beträchtliches Gefälle aufweisen oder zur Errichtung einer Halle zu schmal wären. Das gegebenenfalls noch in Frage kommende Gelände südlich der Ortslage von Appenheim, dass von der Antragsgegnerin angesprochen wurde, steht nach Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Vaters des Antragstellers, denen die Vertreter der Antragsgegnerin nicht widersprochen haben, nicht im Eigentum des Antragstellers; Eigentümerinnen sind vielmehr Verwandte des Antragstellers (seine Töchter). Der Antragsteller kann aber nicht darauf verwiesen werden, dass er anstelle eigener Flächen im Außenbereich solche nutzen muss, die nicht in seinem Eigentum stehen.

52

Haben somit die privaten Interessen des Antragstellers, die darauf gerichtet sind, wegen der beengten Situation in seiner Hofstelle eine Gerätehalle in der Nähe des Betriebes zu errichten, ein erhebliches Gewicht, so erscheinen die bereits oben erörterten öffentlichen Belange, die für die Planung der Antragstellerin sprechen, nicht von solcher Qualität, dass sie diese Interessen überwinden können, sodass schon von daher eine fehlerhafte Abwägung anzunehmen ist.

53

Aber selbst wenn man dieser Beurteilung nicht folgen wollte, müsste eine Disproportionalität der Abwägung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen werden. Dabei ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - im Hinblick auf Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, den mit dem Bebauungsplan verfolgten Zweck durch andere, den betroffenen Eigentümer weniger belastende Mittel zu erreichen, um zumindest insoweit den Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten wird (s. BVerwG, a.a.O.). Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der mit der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18a BauGB verfolgte Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers zu erreichen gewesen wäre. Von einer solchen Möglichkeit ist indes angesichts der vorliegenden Pläne und Lichtbilder auszugehen. Diese zeigen nämlich, dass etwa auf der Parzelle … eine landwirtschaftliche Gerätehalle von zumindest 200 qm Grundfläche zu verwirklichen wäre, die das Ortsbild und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen würde, wenn deren Längsseite parallel zum ... Bach verlaufen, keine übermäßige Höhe (flachgeneigtes Pultdach) aufweisen und möglichst in der zum … Bach hin gelegenen Hälfte des Grundstücks errichtet würde (durch Eingrenzung von Flächen, in denen entsprechende Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zugelassen werden). Zwar würde eine solche Halle hinsichtlich ihrer Größe nicht der ursprünglich mit ca. 700 qm Grundfläche geplanten Halle entsprechen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, bei entgegenstehenden öffentlichen Belangen sein Grundstück optimal ausnutzen zu können. Indes bleibt zu sehen, dass sich auch in einer nur ca. 200 qm großen Halle ohne weiteres mehrere landwirtschaftliche Geräte unterbringen lassen und somit zumindest zum Teil von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden kann.

54

Nach alledem ist der angegriffene Bebauungsplan wegen Abwägungsdisproportionalität für unwirksam zu erklären.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Die beiden Verfahren 1 N 13.586 und 1 N 13.604 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H…- und P...straße“ ist unwirksam.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen‚ die diese selbst tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Normenkontrollverfahren ist der Bebauungsplan Nr. 155 „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H...- und P...straße“, den die Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung erlassen hat.

Für das in der Ortsmitte der Antragsgegnerin liegende Plangebiet mit dem insgesamt ca. 13.350 m² großen Geltungsbereich wird als Art der baulichen Nutzung für den nördlichen Planbereich (FlNrn. ... und ... der Gemarkung G...) ein allgemeines Wohngebiet und für den südlicheren Bereich ein reines Wohngebiet festgesetzt. Mit Ausnahme des Grundstücks FlNr. .../..., für das eine GRZ von 0,25 festgesetzt wird, sieht der Bebauungsplan als Maß der baulichen Nutzung für alle übrigen im Plangebiet befindlichen Grundstücke eine GRZ von 0,20 vor, wobei die Wandhöhe 6,50 m nicht überschreiten darf. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan u.a. Festsetzungen zur Bauweise und zu Baugrenzen sowie örtliche Bauvorschriften, insbesondere zur Dachgestaltung.

Anlass der Planung waren ursprünglich Bauabsichten bezogen auf das Grundstück FlNr. ... gewesen. In diesem Zusammenhang beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2005 die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 155, dessen Ziel die Schaffung eines Übergangs von der dichten Bebauung am ...platz zur weniger dichten, nach Süden hin befindlichen Bebauung sein sollte. Ein Aufschaukeln des Maßes der baulichen Nutzung sollte verhindert werden‚ gleichwohl aber eine angemessene Bebauung der Grundstücke möglich sein. Nach Behandlung des ersten Entwurfs im Gemeinderat am 18. Juli 2006 ruhte das weitere Verfahren. Einem Bauantrag des Antragstellers zu 2. zur Errichtung eines Fünffamilienhauses und eines Doppelhauses mit 13 Tiefgaragenstellplätzen auf FlNr. ... erteilte der Bauausschuss der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 das Einvernehmen; der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 155 solle der Planung angepasst werden. Gleichwohl wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 23. März 2010 eine Veränderungssperre beschlossen, die mit Beschluss vom 1. März 2011 um ein Jahr verlängert wurde.

Der Satzungsbeschluss wurde vom Bauausschuss der Antragsgegnerin am 6. März 2012 gefasst und der Bebauungsplan am 21. März 2012 bekannt gemacht.

In der Begründung zum Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt:

„Die besondere Problemstellung liegt darin, dass es sich um ein bestehendes Gebiet handelt, das jedoch am Übergang von der dichteren und auch höheren Bebauung um ...platz und Bahn zur relativ locker bebauten Einzelhausbebauung des Villenviertels liegt….Gemeindliche Planungsziele sind, das Gebiet einer angemessenen, an den Bestand angepassten Verdichtung zuzuführen und gleichzeitig den Siedlungscharakter zu erhalten.“

Mit ihrem Normenkontrollantrag bringen die Antragsteller zu 1. vor:

Der angefochtene Bebauungsplan verstoße als anlass- und einzelfallbezogene Planung gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Nach einem Vermerk des von der Antragsgegnerin mit der Bearbeitung der Bauleitplanung beauftragten Architekten vom 26. April 2006 werde die Einbeziehung der Grundstücke des alten Bebauungsplans Nr. 22 in den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 155, für den ein Bauantrag für die P...straße FlNr. ... Anlass gewesen sei, nur deshalb empfohlen, „um nicht in Zukunft bei jedem neuen Bauantrag große Diskussionen führen zu müssen“. Die Antragsgegnerin versuche ihre planungsrechtliche Position „feigenblattmäßig“ im Hinblick auf von ihr aus welchen Gründen auch immer nicht gewünschte Bauvorstellungen auf dem Grundstück FlNr. ... bzw. FlNr. ... zu stützen, indem man eine planungsmäßige Situation künstlich konstruiere, die tatsächlich nicht existiere und für die planungsrechtlich kein Bedürfnis bestehe. Im Übrigen hätte den planerischen Schritten der Beigeladenen eine umfangreiche Analyse der tatsächlichen baulichen Strukturen und städtebaulichen Gegebenheiten im Planbereich mit einer Untersuchung der Auswirkungen und Wechselwirkungen auf die benachbarten Bereiche, insbesondere der Einbeziehung der Bebauung am Bahnhof und deren Auswirkungen und Wechselwirkungen auf das Plangebiet, vorausgehen müssen. Die Verhinderung der baurechtlich derzeit möglichen Nachverdichtung verletze das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Reduzierung bestehenden Baurechts in Bahnhofsnähe führe städtebaulich zu gegenteiligen Folgen für die Entwicklung der Beigeladenen im Gesamten, insbesondere im Hinblick auf den Flächenverbrauch, die Umweltbedingungen, die Wohngegebenheiten und die soziale Struktur. Auf dem Grundstück der Antragsteller könne ein Vierspänner gebaut werden, wie sich bereits aus dem bestandskräftigen Vorbescheid des Landratsamts vom 15. Mai 1996, verlängert bis 20. Januar 2002, ergebe. Die dafür sprechende Rechtslage nach § 34 BauGB habe sich seit 2002 bis heute nicht verändert. Auf den Grundstücken FlNr. ..., .../... und .../... werde die GRZ von 0,20 weit überschritten, weshalb diese nicht städtebaulich prägend sein könne. Die Wertminderung durch den Bebauungsplan, die sich für die Antragsteller auf ca. 30.000 Euro belaufe, sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar und führe zumindest zu einer Entschädigungspflicht. Es gebe keinen städtebaulichen und planungsrechtlichen Grund dafür, dass die Antragsgegnerin einen Dreispänner auf Grundstück FlNr. .../... im Bebauungsplan belasse, des Weiteren das im Süden unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende, mit äußerst massiver Bebauung und Höhenentwicklung versehene Grundstück FlNr. ... nicht in den Umgriff des Bebauungsplans mit hineinnehme und „dazwischen“ das nach wie vor bestehende Baurecht der Antragsteller für einen Vier- oder Dreispänner auf die beträchtlich wertmäßig verminderte bauliche Möglichkeit eines zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhauses reduziere.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller zu 2. aus:

Das von der Antragsgegnerin gewünschte städtebauliche Konzept werde mit den gewählten planerischen Festsetzungen nicht umgesetzt, insbesondere bedürfe es hierfür nicht der Festsetzung einer GRZ von 0,20. Für das am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs gelegene Grundstück FlNr. .../... sei eine GRZ von 0,25 vorgesehen. Die dadurch zugelassene Bebauung wirke sehr massiv, dies auch deshalb, weil das Gebäude auf FlNr. .../... mit dem Gebäude auf FlNr. ... zusammengebaut sei. Für das am südöstlichen Rand situierte Grundstück FlNr. .../... der Antragsteller zu 1. sei in Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen eine Ausnahme zur Überschreitung der GRZ von 0,20 bis zu einer GRZ von 0,26 geregelt. Beide Grundstücke lägen in dem Bereich des Bebauungsplans, der vom ...platz am weitesten entfernt sei‚ weshalb die Antragsgegnerin das Konzept des städtebaulichen Übergangs verdichteter zu weniger dichter Bebauung nach Süden hin zunichte mache. Wenn im Süden des Plangebiets eine GRZ von 0,25 und 0,26 städtebaulich möglich sei, so müsse dies erst recht für den nördlichen Bereich gelten.

Die Antragsgegnerin habe das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche, die Grundstücksgrößen, die Anzahl der Wohneinheiten, aber auch die Dachneigungen sowie das Vorhandensein von Gauben nicht ausreichend ermittelt. Dies gelte auch für die Merkmale der näheren Umgebung des Bebauungsplangebiets. Östlich der P...straße befänden sich mehrgeschossige Bauten, die sich nicht nur unmittelbar am ...platz, sondern auch weiter in südlicher Richtung befänden. Die Abstufung von mehrgeschossiger Bebauung zu solcher mit Villencharakter sei hier nicht vollzogen. Diese mehrgeschossige Bebauung wirke wegen ihrer massiven Kubatur auch prägend auf die Grundstücke westlich der P...straße, so jedenfalls auf FlNr. ... und FlNr. .... Der Eindruck einer Bebauung mit Villencharakter könne auf den genannten Flurstücken im Hinblick auf die an der P...straße gegenüberliegende Bebauung nicht entstehen. Gleiches gelte hinsichtlich der Bebauung nordwestlich der H...straße. Dort befinde sich der FlNr. ... gegenüber massive Bebauung, die prägend auf den nordwestlichen Geltungsbereich zurückwirke und den Eindruck einer locker bebauten Villengegend ebenfalls nicht entstehen lassen könne. Die Antragsgegnerin habe Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundstückseigentümer nicht ausreichend bewertet und in die Abwägung eingestellt. Es genüge nicht, wenn die Möglichkeit einer Entschädigung grundsätzlich gesehen werde; maßgeblich sei vielmehr die Höhe der in Frage kommenden Entschädigungsansprüche. Die Einschränkung der Bebaubarkeit und die wirtschaftliche Bedeutung seien für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht im Einzelnen ermittelt worden.

Nicht eingestellt und bewertet worden sei die regionalplanerische Bedeutung der Antragsgegnerin und die Bedeutung der Bodenschutzklausel. Schließlich sei der dem Antragsteller gegenüber geschaffene Vertrauenstatbestand bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Dem Bauausschuss sei in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2009 die Bauplanung des Antragstellers einschließlich aller Bauvorlagen vorgelegen‚ woraus sich sowohl die Kubatur des geplanten Gebäudes wie auch die zu überbauende Grundstücksfläche ergeben habe. Vor dem Hintergrund des bereits im Jahr 2005 bestehenden städtebaulichen Konzepts sei der Bauausschuss nach Einsicht der Planung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben mit seiner Kubatur der gemeindlichen städtebaulichen Ordnungsvorstellung entspreche. Aus diesem Grund sei die Anpassung des damals vorliegenden Bebauungsplanentwurfs an die Eingabeplanung für gewollt erklärt und dem Vorhaben einstimmig das Einvernehmen erteilt worden. Wenn das Konzept des Übergangs durchgängig hätte umgesetzt werden sollen, so hätte für FlNr. .../... keine besondere Regelung vorgesehen werden dürfen. Dies gelte auch für FlNr. .../.... Seien die zu den FlNrn. .../... und .../... angestellten Erwägungen dazu geeignet, das städtebauliche Konzept als öffentlichen Belang zu entkräften, so könne nach der eigenen Bewertung der Antragsgegnerin das Gewicht des planerischen Konzepts nur als untergeordnet qualifiziert werden. Es sei dann nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gewährleisteten Interessen der Grundeigentümer an einem höheren Nutzungsmaß‚ als dies durch eine GRZ von 0,2 vorgegeben wird‚ zurücktreten zu lassen. Sollte es der Antragsgegnerin um die Festsetzung des nach § 34 BauGB Zulässigen zur Festschreibung des Siedlungscharakters gegangen sein, so hätten die öffentlichen Belange ebenfalls nicht ausreichendes Gewicht, um die eigentumsbeschränkenden Festsetzungen zu rechtfertigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans fänden sich Gebäude mit Dachneigungen und Außenwänden, die nun dem Bebauungsplan widersprächen. Dies gelte für die Gebäude auf den FlNrn. ..., ... und .... Auch die Bauten auf FlNr. ... wären in dieser Form und in diesem Umfang nicht mehr zulässig.

Nach alledem setze der Bebauungsplan weder den Übergang von massiver zu weniger dichter Bebauung um noch schreibe er die Bestandsbebauung fest. Die dargestellten Mängel hätten das sich in den Festsetzungen konkretisierte Abwägungsergebnis beeinflusst.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 155/G... „Für einen nördlichen Teilbereich zwischen H...- und P...straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Im Verfahren 1 N 13.586 lässt sie vortragen:

Es entspreche üblichem Vorgehen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung eine Abwägungsvorlage von der Gemeindeverwaltung, den beauftragten Planern und gegebenenfalls auch weiteren Beratern vorbereitet werde, der sich das anschließende Organ durch Beschluss zustimmend oder mit Änderungen anschließe. Die Antragsgegnerin müsse sich gerade nur mit solchen Planungsalternativen konkret auseinandersetzen, die sich unmittelbar aufdrängten oder die ihr von außen als konkrete Planungsalternativen herangetragen würden. Nur ernsthafte Alternativlösungen habe die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe sich ausführlich mit dem Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit zur Errichtung eines Vierspänners auseinandergesetzt. Eine Gemeinde sei nicht gehalten, eine bisherige potentielle Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrechtzuerhalten. Ansprüche auf Umnutzung eines vorhandenen Bauvorhabens dürften nach Maßgabe des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden. Auch in Bezug auf die Festsetzung der GRZ und die dazu für die Grundstücke FlNr. .../... und .../... getroffenen Ausnahmen ergäben sich keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin habe hierzu sowohl in der Bebauungsplanbegründung (dort S. 3 unter Ziff. 4.2) und mehrfach im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung (1.3.2011: Beschlussvorlage S. 7, 20.12.2011 Beschlussvorlage S. 5; 7.2.2012: Beschlussvorlage S. 2) klargestellt, dass es für diese Ausnahmen jeweils eine sachliche Begründung gebe. In Bezug auf die städtebauliche Struktur der Umgebungsbebauung sei in besonderer Weise in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden, dass die bestehende Bebauung am Bahnhofsquartier, die deutlich dichter sei, allenfalls noch den ...platz einbeziehe und aufgrund seiner Orientierung zu den Hauptverkehrsachsen der Gemeinde auch eine höhere Nutzungsdichte und eine andere Art der baulichen Nutzung aufweise. Die Antragsgegnerin habe sich mit der Existenz etwaiger Entschädigungsansprüche auseinandergesetzt und diese in die Abwägung einbezogen.

Soweit der Antragsteller zu 2. im Verfahren 1 N 13.604 in Teilbereichen eine Inkonsistenz zwischen den Planfestsetzungen und der dem Bebauungsplan insgesamt zugrunde liegenden Planungskonzeption feststelle, führe dies nicht zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Ganz allgemein sei darauf zu verweisen, dass sich bei einer Bestandsüberplanung das städtebauliche Konzept möglicherweise nicht auf allen Grundstücken bzw. nicht auf allen Grundstücken in allen grundsätzlich getroffenen Festsetzungen umsetzen lasse. Gleichwohl sei eine solche Planung städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Planungsziele im Plangebiet im Wesentlichen umsetzen ließen. Die städtebauliche Rechtfertigung impliziere insoweit eine Berücksichtigung der in die Abwägung einzustellenden Eigentümerbelange, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz genehmigter Nutzungen, die zum Teil grundstücksbezogen Anpassungen an das städtebauliche Konzept erforderlich machten. Dies sei lediglich in Bezug auf zwei Grundstücke erforderlich. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Bebauung am ...platz und entlang der Bahn habe nicht Maßstab für die städtebauliche Konzeption des hier zu beurteilenden Bebauungsplanumgriffs sein sollen. Im Hinblick auf die auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. zulässige bauliche Nutzung werde auf das Schreiben des Landratsamts Starnberg vom 11. Dezember 2009 verwiesen, in dem gerade betont werde, dass die vom Antragsteller begehrte Bebauung sich auch nach § 34 BauGB nicht einfüge. Der auf dem Grundstück FlNr. .../... genehmigte Baubestand solle in dieser Form auch weiterhin zulässig sein, weshalb eine höhere GRZ von 0,25 habe festgesetzt werden müssen. Darauf sei die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung ausführlich eingegangen. Auch im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulässigkeit der GRZ-Überschreitung für das Grundstück FlNr. .../... ergebe sich eine Rechtfertigung daraus, dass damit den Eigentümerinteressen, wie sie im Bebauungsplanverfahren vorgetragen wurden, Rechnung getragen werden solle, um Änderungen im vorhandenen Baubestand bei Erhalt einer eingeschossigen Bebauung zu ermöglichen. Zwar seien sowohl Grundstück FlNr. .../... als auch Grundstück FlNr. .../... vom ...platz am Weitesten entfernt, so dass insofern ein gewisser Bruch der städtebaulichen Konzeption offensichtlich erscheine. Die Überschreitung der GRZ sei jedoch gerade grundstücksbezogen gerechtfertigt und im Hinblick auf die Eigentümerbelange (genehmigtes und ausgenutztes Baurecht, das auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden soll) vertretbar. Der Bauausschuss habe sich im Hinblick auf das ursprünglich erteilte Einvernehmen zu der eingereichten Eingabeplanung in seiner Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kreisbaumeisters ausdrücklich korrigiert, gerade weil an der bisherigen Planungskonzeption festgehalten werden sollte.

Auch die Abwägungsentscheidung sei rechtmäßig. Bei der Entwicklung der Planungskonzeption und Berücksichtigung der Eigentümerbelange sei auch die Eigenart der Bebauung östlich der P...straße und westlich der H...straße betrachtet worden. Dies ergebe sich aus mehreren Beschlussvorlagen zu Bauausschusssitzungen. Auch aus der besonderen Berücksichtigung der Eigentümerbelange in der Beschlussvorlage zur Bauausschusssitzung am 20. Dezember 2011 sei ausdrücklich die Betrachtung über das Plangebiet hinaus erweitert worden, um ein mögliches Baurecht nach § 34 BauGB beurteilen zu können. Die Antragsgegnerin habe zur Beurteilung einer möglichen Baurechtsbeschränkung nach § 34 BauGB den gesamten Bereich um das Plangebiet herum in die Betrachtung einbezogen. Sie habe dabei nicht nur das Maß der baulichen Nutzung ermittelt, sondern auch den Zeitpunkt etwaiger Genehmigungen, um einen Maßstab für die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB zu erhalten. Der Vortrag des Antragstellers, in die Abwägungsentscheidung habe auch die mögliche Höhe etwaiger Entschädigungsansprüche einbezogen werden müssen, gehe fehl. Nach der Rechtsprechung müsse zwar die Möglichkeit einer Baurechtsbeschränkung in die Abwägung eingestellt, das bestehende Baurecht müsse aber weder quadratmetergenau ermittelt werden noch sei eine Bezifferung von Entschädigungsansprüchen notwendig. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass ihre Planung keine Entschädigungsansprüche auslöse. Sie habe vorliegend dem Grundsatz der Innenverdichtung Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch bestimmt, dass eine übermäßige Verdichtung in diesem Bereich nicht ihren städtebaulichen Vorstellungen entspreche. Der regionalplanerischen Einordnung als Siedlungsschwerpunkt könne ebenso wenig wie der Bodenschutzklausel ein Planungsgrundsatz entnommen werden, möglichst hohes Baurecht festzusetzen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand stützen. Die Antragsgegnerin habe in der Bauausschusssitzung vom 1. März 2011 ausdrücklich dargelegt, weshalb sie trotz Erteilung des Einvernehmens zu der ursprünglichen Eingabeplanung gleichwohl an der Planungskonzeption festhalte. Nach der Rechtsprechung sei es auch nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Bestandsüberplanung zwischen ausgenutztem und nicht ausgenutztem Baurecht differenziert werde.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ zu den diesbezüglichen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellungsakten zum Bebauungsplan und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Hinblick auf die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücke der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Normenkontrollanträge sind begründet. Der zu Recht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung erlassene Bebauungsplan ist zwar städtebaulich erforderlich (1.). Es liegen aber rechtlich erhebliche‚ zu dessen Gesamtunwirksamkeit führende Abwägungsfehler vor (2.).

1. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt und damit erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

1.1 Der Planungsbefugnis der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) steht nicht von vornherein entgegen‚ dass sie ursprünglich einem Vorbescheidsantrag der Antragsteller zu 1. zur Errichtung eines Vierspänners (vgl. hierzu Vorbescheid des Landratsamts Starnberg vom 15.5.1996‚ verlängert bis 20.1.2002) sowie einem Vorbescheidsantrag des Antragstellers zu 2. mit einer deutlich höheren Bebauungsdichte als nunmehr noch im Bebauungsplan zulässig das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt hat. Denn daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Planungsverbot herleiten; vielmehr kann die Einvernehmenserteilung allenfalls im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines ihr inhaltlich widersprechenden Bebauungsplans haben und evtl. zu einem Abwägungsfehler führen (BVerwG‚ B.v. 26.10.1998 – 4 BN 43.98 – juris Rn. 2; U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 1120‚ 138; siehe auch BayVGH‚ U.v. 30.7.2013 – 15 B 12.147 – BayVBl 2014‚ 110).

1.2 Es ist unerheblich‚ ob die Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Antrag betroffener Grundstückseigentümer und/oder in den Bauanträgen der Antragsteller genommen hat‚ da Gemeinden solche Vorgänge zum Anlass nehmen können‚ um ihre städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (BVerwG‚ U.v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03 – BVerwGE 120‚ 138). Deshalb kommt es nicht darauf an‚ ob die genannten Vorbescheidsanträge letztlich den Anlass für die hier streitgegenständliche Planung gegeben haben.

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146‚ 137) sind Bebauungspläne nur dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB‚ wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen‚ für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt‚ wenn ein Bebauungsplan‚ der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt‚ die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste‚ wenn auch strikt bindende Schranke‚ die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung‚ nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblich‚ das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte‚ Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für die städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG‚ a.a.O.). Etwas anderes gilt auch nicht für Bebauungspläne der Innenentwicklung (BVerwG‚ B.v. 31.7.2014 – 4 BN 12.14 – BauR 2014‚ 1898).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden‚ dass die Planung der Antragsgegnerin nicht erforderlich und damit nicht gerechtfertigt wäre. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung des Bebauungsplans in den Vordergrund gerückte städtebauliche Ziel‚ das Plangebiet einer angemessenen‚ an den Bestand angepassten Verdichtung zuzuführen und gleichzeitig den Siedlungscharakter zu erhalten‚ ist als solches ein zulässiges und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliches und gerechtfertigtes Planungsziel.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die angegriffene Planung nicht frei von Abwägungsfehlern. Sie hat die für die Abwägung bedeutsamen Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt (vgl. § 2 Abs. 3‚ § 214 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BauGB; siehe hierzu 2.1). Darüber hinaus hat sie die berührten öffentlichen und privaten Belange in dem gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung nicht entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abgewogen (2.2).

2.1 Die das Eigentumsrecht der unmittelbar betroffenen Grundstückeigentümer – hier der Antragsteller zu 1. und 2. – ausgestaltenden und einschränkenden Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan insbesondere zum Nutzungsmaß und zur Wandhöhe beruhen bereits deswegen auf einem Ermittlungsfehler‚ weil sich die Antragsgegnerin kein ausreichend genaues Bild von dem im Plangebiet nach dem Maßstab des § 34 BauGB vorhandenen Baurecht gemacht hat.

Eine Gemeinde‚ die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt‚ muss ein zutreffendes Bild von deren Umfang haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003‚ 727). Das gilt insbesondere auch für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben‚ in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011‚ 311).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen‚ dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan am 6. März 2012 diese Vorstellung nicht hatte. Zwar wurde dem Senat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Antragsgegnerin an deren bevollmächtigte Kanzlei vom 30. März 2011 vorgelegt‚ dem als Anlage ein farbiger Lageplan des Plangebiets und der angrenzenden Grundstücke beigefügt war‚ aus dem u.a. die Grundstücksgrößen‚ die Grundflächen- und Geschossflächenzahl‚ die Anzahl der Geschosse sowie die Firsthöhe und teilweise auch die Daten der baurechtlichen Genehmigungen zu entnehmen sind. Dieses – nicht in den Aufstellungsakten zum Bebauungsplan enthaltene – Schreiben samt Anlage wurde jedoch offensichtlich lediglich an die Kanzlei der Antragsgegnerin versandt (siehe Stempelaufdruck auf dem Schreiben „abgesandt 30. März 2011 Gemeinde G...“). Von den Beteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt‚ dass dieses Schreiben mit dem Lageplan nicht zu den Verfahrensakten des Bebauungsplans genommen wurde. Vielmehr findet sich dort lediglich eine Aufstellung zur Baudichte der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Demnach ist anzunehmen‚ dass dem Bauausschuss der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine Gegenüberstellung des im Gebiet vorhandenen Nutzungsmaßes im Wege einer Bestandsaufnahme zu dem nach den Festsetzungen im Bebauungsplan zulässigen Nutzungsmaß nicht vorgelegen hat‚ so dass er sich bereits deshalb kein hinreichendes Bild über die im Einzelnen abzuwägenden Belange machen konnte.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Bereich im Hinblick auf bestehendes Baurecht unzutreffend ermittelt. Nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift ist der Bereich‚ innerhalb dessen sich einerseits das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt. Die Grenzen sind nicht schematisch‚ sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln‚ weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann. Bei dem Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Außer Betracht bleibt aber‚ was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322). Zwar geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus‚ dass die massive Bebauung am ...platz und östlich der P...straße nicht prägend für das Plangebiet und deshalb das dort vorherrschende hohe Nutzungsmaß nicht zu berücksichtigen ist. Es wurde aber von der Antragsgegnerin nicht in Erwägung gezogen‚ ob und inwieweit die tatsächlich vorhandene und rechtlich zulässige Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 –4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184) auf den Grundstücken FlNr. .../... und ... sich auf das nach § 34 BauGB bestehende Baurecht im Plangebiet auswirken kann. Diesbezüglich hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben‚ dass auf dem Grundstück FlNr. .../... massive Wohnbebauung vorhanden ist‚ die den benachbarten Teil des Plangebiets einschließlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1 prägt und deshalb insoweit bei der Ermittlung des Baurechts nach § 34 BauGB hätte berücksichtigt werden müssen.

2.2 Die Planung entspricht aber auch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG‚ B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003‚ 727). Vom Grundsatz her können mit dem Planungsziel der Begrenzung einer weiteren Verdichtung der Wohnbebauung und damit einhergehend der bestandsorientierten Bewahrung der Durchgrünung des Plangebiets legitime städtebauliche Anliegen von Gewicht verfolgt werden‚ die auch eine Einschränkung nicht ausgenutzter Baurechte rechtfertigen können; denn es gibt keinen Planungsgrundsatz‚ dass nicht ausgenutztes Baurecht bei der Überplanung eines Gebiets aufrecht erhalten werden muss (BVerwG‚ B.v. 16.1.1996 – 4 NB 1/96 – ZfBR 1996‚ 223; B.v. 26.8.2009 – 4 BN 35/09 – ZfBR 2010‚ 70; BayVGH‚ U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BauR 2011‚ 978). Allerdings setzt die Beschneidung von Baurecht voraus, dass das der Planung zugrunde liegende Konzept möglichst widerspruchsfrei umgesetzt und durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht konterkariert wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 1 N 06.2438 u.a. – BayVBl 2011, 766).

Die der Planung zugrunde gelegte Prämisse einer Auflockerung der Bebauung vom ...platz her zu dem in südlicher Richtung liegenden „Villengebiet“, die zwar der Begründung zum Bebauungsplan nicht direkt entnommen werden kann, die aber durchgängig den (maßgeblichen) Beschlüssen des Bauausschusses der Antragsgegnerin zugrundeliegt (s. bereits Beschlüsse vom 2.10.2007 und v.a. vom 7.2.2012, in dem unter Bezugnahme auf frühere Erläuterungen festgestellt wird, dass „ein Übergang zur anschließenden weniger dichten Bebauung geschaffen werden“ soll), mag zwar vom Grundsatz her ortsplanerisch vertretbar sein. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,20 steht allerdings im Widerspruch zur tatsächlichen und rechtlich zulässigen Bebauung, die teilweise südlich des Plangebiets anzutreffen ist, und ist darüber hinaus auch im Bebauungsplan nicht hinreichend schlüssig umgesetzt. Die vergleichsweise dichte Wohnbebauung auf den im Süden hin an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken FlNr. .../... und ... ist nicht vereinbar mit der Plankonzeption, die von einer nach Süden abnehmenden Baudichte ausgeht. Die Planung vermittelt insofern eher den Eindruck der gezielten Begrenzung des Plangebiets vor diesen beiden Grundstücken, um die fehlende Realisierbarkeit dieser Plankonzeption nicht offenlegen zu müssen. Die Inkonsistenz der Planung zeigt sich auch daran‚ dass für die jeweils vom ...platz am weitesten in südlicher Richtung entfernt liegenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... Ausnahmen von der GRZ in Höhe von 0‚20 festgesetzt werden. Während dem Grundstück FlNr. .../... eine am Bestand orientierte GRZ von 0‚25 zugebilligt und damit der Bestand vollständig planungsrechtlich abgesichert wird‚ sichert der Bebauungsplan den Baubestand auf dem Grundstück FlNr. .../... immerhin noch für Nutzungsänderungen planerisch ab. Daran ändert nichts‚ dass diese Festsetzungen aufgrund von Wünschen der Grundstückseigentümer vorgenommen wurden‚ da die städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin der Auflockerung der Bebauung nach Süden hin hierdurch konterkariert wird.

Nicht nachvollziehbar begründet ist auch die Festsetzung der Wandhöhe von 6‚50 m im Plangebiet. Die Feststellungen im Ortstermin haben ergeben‚ dass diese Festsetzung sowohl im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung (s. Protokoll zum Ortstermin) mehrfach überschritten wird‚ so dass die Begründung der Antragsgegnerin‚ die Wandhöhe von 6‚50 m entspreche der „ortsüblichen Gestaltung“‚ bereits im Plangebiet und in der unmittelbaren näheren Umgebung nicht zutreffend ist. Im Übrigen bleibt unklar, welchen Beitrag die Begrenzung der Wandhöhe auf 6,50 m zur angestrebten Durchgrünung zu leisten vermag.

Nach alledem erweist sich die Planung insgesamt als abwägungsfehlerhaft. Die genannten Abwägungsmängel sind auch erheblich‚ da sie offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) und beachtlich‚ weil sie rechtzeitig im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 formgerecht geltend gemacht wurden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Normenkontrollverfahren zu tragen‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
 

Beschluss

Der Streitwert für die Verfahren wird bis zur Verbindung auf jeweils 25.000‚- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 50.000‚- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 7‚ § 39 Abs. 1 GKG).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.