Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2017 - 1 MR 6/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0117.1MR6.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tenor

Die am 10.11.2016 beschlossene und am 16.11.2016 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“ wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 23/16 - außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Windpark L... – östlich des Gutes ...hof und südlich N...“, die sie mit ihrem parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrag vom 23.12.2016 (1 KN 23/16) angreift.

2

Am 17.03.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … . Der Standort der Anlage befindet sich in einem Gebiet, das bis zur Entscheidung des Senats vom 20.01.2015 (u.a. 1 K 6/13 und 7/13), bei der die Teilfortschreibungen der Regionalpläne 2012 für die Planungsräume I und III mit den Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt wurden, in einem Windenergie-Eignungsgebiet lag. Nach dem derzeitigen Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III sowie der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zum Sachthema Windenergie ist dieses Gebiet, in dem bereits fünf Windenergieanlagen errichtet sind, nunmehr als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen. Nach den bis Mitte Oktober 2016 eingegangenen Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag bestanden dagegen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin beschloss in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 10.11.2016 die Aufstellung der 3. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 4, um damit eine „planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen bezüglich der Anzahl unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen“, eine „Steuerung des gebietsbezogenen Maßes des Hinnehmbaren in Bezug auf die Immissionen am Standort“ und den „Schutz des Landschaftsbildes durch Standortsteuerung der Windkraftanlagen“ zu erreichen. Ebenfalls am 10.11.2016 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4. Die beiden Aufstellungsbeschlüsse sowie die Satzung über die Veränderungssperre gab diese am 16.11.2016 im Amtsblatt des Amtes …-Ostsee bekannt. Hinsichtlich der Umgrenzung des Planbereiches wird in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse auf einen jeweils angehängten - identischen - Lageplan verwiesen, in dem in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte 1:10000) eine grau unterlegte Fläche dargestellt wird. Der räumliche Geltungsbereich der am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getretenen Veränderungssperre wird durch Verweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Karte bestimmt, die in ihrer Darstellung den vorbezeichneten Lageplänen entspricht.

3

Am 17.11.2016 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin auf der Grundlage der zuvor bekannt gemachten Veränderungssperre. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 05.12.2016 eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden.

4

Zur Begründung ihres am 23.12.2016 eingegangenen Normenkontrollantrages sowie des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO trägt die Antragstellerin vor, sie sei im Hinblick auf den gestellten Genehmigungsantrag antragsbefugt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, denn sie diene einer reinen Negativplanung. Die nur vorgeschobenen Planungsziele seien offensichtlich rechtswidrig und missachteten Vorgaben der Landesplanung. Sie ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Normenkontrollantrag sei deshalb offensichtlich begründet. Zudem drohe ein schwerer Nachteil, da Windenergieanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt würden und in 2017 oder 2018 in Betrieb gingen, nach § 102 Nr. 3 EEG noch die gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten könnten. Die Genehmigung würde 2016 noch erteilt werden, wenn ihr nicht die Veränderungssperre und die darauf bezogene Versagung des gemeindlichen Einvernehmens entgegenstünde. Jegliche weitere Verzögerung führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen. Diese gelte auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn sie nicht wenigstens am ersten Ausschreibungstermin für Windenergieanlagen an Land in 2017 teilnehmen könne, wo mit einem wesentlich höheren Zuschlag als bei den Folgeterminen zu rechnen sei.

5

Die Antragsgegnerin hält die Veränderungssperre für rechtmäßig. Auch bei einer Ausweisung einer Windvorrangfläche auf Regionalplanebene blieben für die Gemeinde Planungsmöglichkeiten einer „Feinsteuerung“. Planerische Festsetzungen seien hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Anlagen sowie ihrer Standorte und ihrer Höhe möglich. Ob am Ende der Bauleitplanung der Windkraftnutzung substantieller Raum gegeben werde, sei derzeit noch nicht zu entscheiden. Aufgrund der angegebenen positiven Planungsziele habe die Veränderungssperre Bestand.

6

Den am 28.12.2016 ergänzend gestellten Antrag der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung des Eilrechtsschutzantrages bzw. bis zum 31.12.2016 hilfsweise im Wege eines Hängebeschlusses außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt, da die Antragstellerin selbst bei einem Erfolg des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO eine positive Genehmigungsentscheidung innerhalb von verbleibenden 2,5 Werktagen nicht werde erreichen können.

II.

7

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

8

1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

9

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.

10

Gemessen hieran, unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinem Zweifel. Diese folgt bereits daraus, dass ihrem Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage durch die Antragsgegnerin im Rahmen deren Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gerade die Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre entgegengehalten werden. Die auf einen solchen Versagungsgrund bezogene und nicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch die jenem Rechtsinstitut angepasste Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1997 - 10a D 131/97.NE -, juris [Rn. 16 ff.] m.w.N.).

11

2. Der Antrag ist auch begründet.

12

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (a). Die einstweilige Anordnung ist zudem dringend geboten (b).

13

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg haben wird. Dabei kann dahin stehen, ob ihre Einwände durchgreifen, die Veränderungssperre diene einer reinen Negativplanung, die Planungsziele seien vorgeschoben, missachteten Vorgaben der Landesplanung und ließen nicht ein Mindestmaß dessen erkennen, was rechtmäßiger Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, denn die angegriffene Veränderungssperre, die die Antragsgegnerin mit ihrer Einvernehmensversagung dem Vorhaben der Antragstellerin entgegensetzt, ist deshalb offensichtlich unwirksam, weil ihr Geltungsbereich nicht wirksam festgelegt ist.

14

Zwar kann der Geltungsbereich einer Veränderungssperre auch in der Weise geregelt werden, dass im Satzungstext auf eine zum Bestandteil der Satzung erklärte Karte Bezug genommen wird. Dem Bestimmtheitsgebot entspricht eine solche Regelung aber nur dann, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereichs der Karte eindeutig entnehmen lassen (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 29 ff.] unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 - juris [Rn. 16 f.]). Diesen Anforderungen genügt die der Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 beigefügte Karte nicht. Es ist bereits fraglich, ob der angeführte Maßstab der Liegenschaftskarte (1:10000) dem Maßstab der der Satzung beigefügten Karte entspricht. Jedenfalls aber liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz insofern vor, als anhand der Karte nicht festgestellt zu werden vermag, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst werden. Eindeutig zu bestimmen ist deren Geltungsbereich nur insoweit, als die Grenze im östlichen Teil des Gebiets der Gemeindegrenze folgt und im Norden durch die Straße „N...“ begrenzt wird. Der übrige Bereich der in der Karte grau unterlegten Fläche ist ohne Rücksicht auf etwaige Grundstücksgrenzen oder andere nachvollziehbare Begrenzungen dargestellt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dies ggf. genügt haben mag, um in der Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und für den Bebauungsplan Nr. 4, bei denen die selbe Karte Verwendung gefunden hat, den Umgriff des Plangebietes so zu umreißen, dass der interessierte Bürger erkennen konnte, welcher Teil des Gemeindegebiets von der eingeleiteten Bebauungsplanung erfasst sein soll. Um den Geltungsbereich einer Veränderungssperre mit der gebotenen Parzellenschärfe zu bestimmen, ist die gewählte Art der Darstellung indes ungeeignet. Selbst ein Rückgriff auf die den Satzungsregelungen vorangestellte Beschreibung des Gebietes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 vermittelt vorliegend keine zumindest eindeutige Bestimmbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 KN 22/08 -, juris [Rn. 32 f.]). Der Hinweis zur Belegenheit jenes Gebiets östlich des Gutes ...hof und südlich N..., „umgrenzt von der Kreisstraße 58 im Süden, der Liebesallee im Westen und N... im Norden“, ist seinerseits eine bloß pauschale Skizzierung der Örtlichkeit, ohne konkrete, parzellenscharfe Begrenzungsmarken jenes Gebietsumgriffes zu nennen.

15

b) Die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 4 ist auch im Interesse der Antragstellerin geboten.

16

Dass der unter dem Aktenzeichen 1 KN 23/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (II. 2. a)) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug der angegriffenen Satzung bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Satzung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris [Rn. 4]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung einer Satzung im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen.

17

Hieran gemessen steht die Notwendigkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung im Interesse der Antragstellerin außer Frage. Hierfür streitet nicht nur der Umstand, dass an dem Vollzug einer offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der Satzung erfolgreich entgegengehalten werden könnte; ihre Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der mit ihr getroffenen Regelungen zu beseitigen. Der Antragstellerin drohen zudem im Falle des weiteren Vollzugs der Satzung empfindliche - konkrete - Nachteile. Ihrem Antrag auf Genehmigung der Windenergieanlage steht nach überschaubarem Sachstand derzeit allein das ausschließlich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Veränderungssperre versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin entgegen. Nach den Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachbehörden bestehen gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens demgegenüber nach Aktenlage keine Bedenken. Auch die Landesplanungsbehörde hat danach - abgesehen vom erforderlichen Einvernehmen der Antragsgegnerin - keine grundsätzlichen Hindernisse für eine Ausnahmezulassung nach dem § 18a Abs. 2 LaplaG geltend gemacht. Ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4 muss die Antragstellerin daher befürchten, dass eine Ersetzung des bislang versagten gemeindlichen Einvernehmens und damit eine letztlich positive Bescheidung ihres Genehmigungsantrages nicht erfolgen und sie letzten Endes auf ein ggf. (weiteres) verwaltungsgerichtliches Verfahren verwiesen wird, das mit weiterem Zeitverlust und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Sie wäre absehbar auf längere Zeit gehindert, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihr beabsichtigten Vorhaben zu ziehen. Dies ist ihr auf der Grundlage einer offensichtlich unwirksamen gemeindlichen Veränderungssperre nicht zuzumuten.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um die Erlangung bzw. den Erhalt von „Baurechten“ geht, entsprechend den Wertannahmen in Baugenehmigungsverfahren. Insoweit sind für die Errichtung bzw. Genehmigung der Windenergieanlage 10 % ihrer geschätzten Herstellungskosten (3 Mio. €) in Ansatz gebracht worden. Eine Halbierung dieses Wertes, wie in Nr. 9.8.4 des Streitwertkataloges für Veränderungssperren empfohlen, sehen die Streitwertannahmen des Senats nicht vor. Eine Halbierung des Wertes ist indessen mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erfolgt.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

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2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191 „Am E.“.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin im Geltungsbereich der von ihr angegriffenen Veränderungssperre gelegener Grundstücke mit der postalischen Anschrift … und … (Flurstücke …, …, …, … und …, Flur …, Gemarkung …). Unter der Adresse … betreibt der Lebensmitteldiscounter Lidl auf einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² seit mehreren Jahren ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Das Grundstück … ist mit einem Wohngebäude bebaut. Die weiteren, anschließenden Grundstücksflächen der Antragstellerin waren - entsprechend der Festsetzung im Durchführungsplan Nr. 4 - ehedem durch ein Tiefbauunternehmen gewerblich genutzt; zuletzt dienten sie bis November 2015 als temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für die … . Die Antragstellerin beabsichtigt, den vorhandenen Lidl-Markt abzureißen und unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf knapp über 1.000 m² neu zu errichten. Zudem sollen nach ihrer Planung auf der übrigen, ca. 8000 m² großen Grundstücksfläche zwei weitere Gebäude errichtet werden; eines mit Wohnungen, Büros und Praxen und das zweite Geschäftshaus mit einer Ladenzeile im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen.

3

Bereits im Sommer 2007 beschloss das Stadtverordneten-Kollegium der Antragsgegnerin ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), welches zuletzt im September 2011 evaluiert wurde und dessen Leitgedanke u.a. die Schaffung attraktiver Wohnangebote im Rahmen der Innenentwicklung, vorrangig durch Um- und Zubau in innerstädtischen Lagen, ist. Im Jahr 2011 beschloss die Antragsgegnerin zudem ein Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept, um die flächendeckende wohnortnahe Grundversorgung der Bevölkerung sowie den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Elmshorn zu sichern und zu stärken. Dieses Konzept soll sukzessive durch Bauleitplanungen umgesetzt werden.

4

Am 25.09.2014 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 191 mit der Bezeichnung „Am E.“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Das ca. 1,6 ha große Plangebiet liegt im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin, ca. 1,5 km südlich der Innenstadt. Es umfasst im Wesentlichen die Grundstücke der Antragstellerin, zudem das Grundstück Am E. 24 sowie - unmittelbar vor dem Grundstück A-Straße 35 - einen Teilbereich der Verkehrsfläche A-Straße. Seine räumliche Umschreibung erfolgte dabei durch Angabe der den Planbereich umgrenzenden Flurstücke. Als angestrebte Planungsziele führt der Aufstellungsbeschluss die Ausweisung einer Wohnnutzung sowie die Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes 2011, d.h. den Ausschluss weiteren Einzelhandels auf der Fläche bei gleichzeitiger Sicherung des Bestandes an.

5

Aus Anlass der Bebauungsabsichten der Antragstellerin beschloss das Stadtverordneten-Kollegium der Antragsgegnerin am 11.12.2014 auf der Grundlage der Vorberatung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt vom 06.11.2014 eine Veränderungssperre für das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191. Die Satzung benennt u.a. die Planungsziele (§ 1) und den räumlichen Geltungsbereich (§ 2), Letzteren unter Nennung der umfassten Flurstücke und mit dem Hinweis auf eine der Satzung als Anlage beigefügte Darstellung (Karte).

6

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ und der Beschluss der Veränderungssperre wurden am 16.12.2014 in den „Elmshorner Nachrichten“ bekannt gemacht. Die mit „Bekanntmachung“ titulierte Veröffentlichung, der eine Karte mit eingezeichnetem Plangebiet beigefügt wurde, hebt dabei allein die „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191 ,Am E.‘ der Stadt Elmshorn“ zentriert und in Fettdruck hervor. Der mit dem Wort „sowie“ eingeleitete Hinweis auch auf den Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans und sodann der weitere erläuternde Fließtext sind in einfacher Schriftgröße dargestellt. Die vorstehende Bekanntmachung wurde gleichzeitig auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin (www.elmshorn.de) veröffentlicht; hier sind beide bekannt zu machenden Beschlüsse in Fettdruck hervorgehoben.

7

Nachdem ein unter dem 16.01.2015 von der Antragstellerin begehrter Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohn- und Geschäftshäusern auf der Vorhabenfläche mit Bescheid vom 19.02.2015 unter Verweis auf die streitgegenständliche Veränderungssperre und das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept abgelehnt und der dagegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.08.2015 zurückrückgewiesen worden war - die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ist seit dem 05.10.2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 A 157/15 anhängig -, hat die Antragstellerin am 14.12.2015 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre gestellt. Mit ihrem Normenkontrollantrag macht sie sowohl formelle als auch materielle Mängel geltend: Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an dem für eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erforderlichen, wirksamen Planaufstellungsbeschluss. Dieser sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung erfülle nicht die erforderliche Anstoßfunktion, da die Bezeichnung „Am E.“ das Plangebiet nicht hinreichend konkret beschreibe, insbesondere lasse diese nicht erkennen, dass auch Grundstücke an der A-Straße mit umfasst seien. Auch der beigefügte Übersichtsplan genüge der Konkretisierung nicht, da dieser zu stark verkleinert sei und eine Einordnung in das Stadtgebiet nicht ermögliche. Jedenfalls entspreche die gleichzeitige Bekanntmachung von Planaufstellungsbeschluss und Veränderungssperre nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB. Die Veränderungssperre sei aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Veröffentlichung am 16.12.2014 in Kraft getreten. Der Planaufstellungsbeschluss hingegen sei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Elmshorn erst mit Ablauf des Tages, an dem er in der Zeitung veröffentlicht wurde, in Kraft getreten. Mithin sei der Beschluss erst am 17.12.2014 und damit zeitlich nach der Veränderungssperre wirksam geworden. Darüber hinaus sei die Veränderungssperre fehlerhaft bekannt gemacht worden. Die Ersatzverkündung über den Beschluss der Veränderungssperre sei unwirksam, weil der erforderliche Hinweiszweck durch die Veröffentlichung gemeinsam mit dem Planaufstellungsbeschluss in einem Fließtext verfehlt würde. Zudem sei der räumliche Geltungsbereich nicht bestimmt genug. Weder sei ein Maßstab angegeben, noch könne man die Flurstücknummern erkennen. Es sei auch nicht das Mindestmaß an Konkretisierung für eine Veränderungssperre erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin formulierten Ziele der Planung ließen unklar, inwieweit die von ihr beabsichtigten Vorhaben den künftigen Planungszielen entgegenstünden. Soweit es sich um eine reine Negativplanung handele, sei diese unzulässig. Zudem stelle die Verhinderung einer jeden, auch geringfügigen Erweiterung der Verkaufsfläche des Lidl-Marktes einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lebensmittelmarktbetreibers gemäß Art. 14 GG dar. In materieller Hinsicht rügt die Antragstellerin zudem von vornherein nicht behebbare Mängel. Die Antragsgegnerin könne die Umsetzung ihrer im Planaufstellungsbeschluss definierten Ziele nicht abwägungsfehlerfrei erreichen. Die beabsichtigte Wohnnutzung sei immissionsschutzrechtlich nicht zulässig und die Erweiterungsabsichten des Lidl-Marktes würden unberücksichtigt bleiben.

8

Während des Normenkontrollverfahrens hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin zur Behebung möglicher Fehler den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ am 30.06.2016 (rückwirkend) erneut - nunmehr unter Nennung der innerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke - gefasst und diesen Beschluss rückwirkend zum 16.12.2014 (Erscheinungsdatum) in den „Elmshorner Nachrichten“ vom 05.07.2016 bekannt gemacht. Der mit „Erneute Bekanntmachung“ titulierten Veröffentlichung war eine Karte beigefügt, die die im Plangebiet liegenden Flurstücke mit ebenso gut lesbarer Schriftgröße anführt wie die benachbarten Straßen „Am E.“ und „A-Straße“ sowie die im Osten die Plangrenze bildende Bahnlinie Hamburg-Altona - Kiel. Zudem enthält die Karte einen Maßstab. Parallel dazu wurden die Bekanntmachung sowie die Auslegungsunterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin bereitgestellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die streitbefangene Veränderungssperre zur Behebung von möglichen Fehlern in den „Elmshorner Nachrichten“ vom 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 bekannt gemacht und die „Erneute Bekanntmachung“ sowie den Satzungstext der Veränderungssperre auf Ihrer Internet-Homepage bereitgestellt. Auch in dieser Bekanntmachung wird der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre sowohl textlich unter Nennung der innerhalb des Geltungsbereichs belegenen Flurstücke als auch durch eine geänderte, wie vorstehend beschrieben modifizierte Planzeichnung dargestellt.

9

Zu diesem ergänzenden Verfahren vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass ein rückwirkendes Inkrafttreten eines Aufstellungsbeschlusses gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht zulässig sei. Schon der Wortlaut des § 214 Abs. 4 BauGB, der von einem ergänzenden Fehlerbehebungsverfahren in Bezug auf Flächennutzungsplan oder Satzung spreche, stehe dem entgegen. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang des ergänzenden Verfahrens zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -). Das Bundesverwaltungsgericht habe keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass auch der Aufstellungsbeschluss rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfe. In jenem zu beurteilenden Fall sei der Aufstellungsbeschluss selbst fehlerfrei gewesen; lediglich die Veränderungssperre sei - zunächst - vor Letzterem bekanntgemacht worden; allein dieser Fehler sei dann durch erneute Bekanntmachung - zulässigerweise - geheilt worden. Dessen ungeachtet dürfe die Rückwirkungsanordnung für den Aufstellungsbeschluss mit nunmehr 16.12.2014 nicht weiter zurückreichen als dieser ursprünglich (17.12.2014) vorgesehen gewesen sei.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 191 „Am E.“ der Stadt Elmshorn, erstmals bekannt gemacht am 16.12.2014 und am 06.07.2016 erneut rückwirkend zum 18.12.2014 bekannt gemacht, für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Sie ist der Ansicht, die Veränderungssperre sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Zunächst liege ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vor. Die Anstoßfunktion sei nicht verfehlt. Der Zusatz „Am E.“ bezeichne das Plangebiet eindeutig, da dies einen hinreichend prägnanten Titel darstelle. Das Gebiet sei aufgrund der allgemeinen Assoziation mit dem Lidl-Markt zweifelsfrei identifizierbar. Die Erwähnung weiterer Straßennamen hätte die Anstoßwirkung hingegen eher abgeschwächt. Zusätzlich könne das Gebiet durch die beigefügte Karte mit fettgedruckten Abgrenzungen zur Identifikation beitragen. Eine Verkleinerung der Karte in der Zeitung sei irrelevant, da auf dem Original des Bekanntmachungstextes und der darin enthaltenen Übersichtskarte die maßgeblichen Straßennamen mit bloßem Auge lesbar seien. Auch die Benennung der Flurstücke trage zur Konkretisierung bei. Die gemeinsame Bekanntmachung des Beschlusses über die Veränderungssperre mit dem Planaufstellungsbeschluss sei nicht zu beanstanden, da lediglich die Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Veränderungssperre zeitlich vorgehen müsse. Eine gleichzeitige Bekanntmachung hingegen sei nach maßgeblicher Rechtsprechung möglich. Bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs verweist sie auf die Übersichtskarte. Dass die Flurstücknummern nicht lesbar seien, sei unerheblich, da sich diese aus dem Satzungstext ergäben. Die Angabe eines Maßstabes sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dessen ungeachtet hätten sich jedenfalls durch die vorsorglich vorgenommene, rückwirkende erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre die von der Antragstellerin erhobenen formellen Rügen erledigt. In materieller Hinsicht tritt die Antragsgegnerin dem Vorwurf einer mit der Veränderungssperre zu sichernden Verhinderungsplanung entgegen. Ihrer Planung lägen positive planerische Vorstellungen zugrunde: Ein Ziel des Bebauungsplanes Nr. 191 sei es, für den südlichen Teil des Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnnutzungen zu schaffen und damit einem der Leitziele des ISEK Rechnung zu tragen. Zum andere basiere die Planung auf dem beschlossenen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept, das darauf ziele, zur dauerhaften Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung unter Berücksichtigung der Belange nicht motorisierter Bevölkerungsgruppen Einzelhandelsbetriebe an zentralen Standorten zu konzentrieren. Der mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Planung, die die Veränderungssperre sichern solle, fehle es damit auch keineswegs an einem erforderlichen Mindestmaß an Konkretisierung. Es lägen zudem keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse der zu sichernden Bauleitplanung vor. Die Problematik der Immissionsbelastung sei durch bauplanerische Gestaltung lösbar. Auch der Einwand der fehlenden Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Lidl-Marktes sei unberechtigt. Das Konzept sehe gerade den Erhalt des Marktes vor. Im Übrigen könne die Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle der Veränderungssperre keine vorgezogene gerichtliche Abwägungskontrolle des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans erreichen. Die Veränderungssperre solle die Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes erst ermöglichen.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

17

Der Normenkontrollantrag, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

18

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Als Eigentümerin von gewerblich genutzten bzw. auch nach dem bisherigen Durchführungsplan Nr. 4 nutzbarer Flächen im Geltungsbereich der Satzung kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein.

19

Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde.

20

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der angegriffene Plan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -, juris [Rn. 10]). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, juris [Rn. 17]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ihr Grundstück entsprechend ihrer Bauanfrage auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts ausnutzen könnte, wenn die Veränderungssperre für unwirksam erklärt wird. Eine positive Bescheidung des Bauvorbescheidsantrags und eines Bauantrags der Antragstellerin erscheint wenigstens möglich.

21

Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann nach der (ersten) Bekanntmachung vom 16.12.2014 am 17.12.2014 und endete am 16.12.2015. Innerhalb dieser Frist, nämlich am 14.12.2015, ist der Antrag auch formgerecht bei Gericht eingegangen. Die erneute Bekanntmachung der Veränderungssperre am 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 ändert hieran nichts; insbesondere setzte diese die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2007 - 7 D 53/06.NE -, juris [Rn. 20] m.w.N.).

II.

22

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, juris [Rn. 13]).

24

Nach diesen Maßstäben hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Sowohl in formeller (1.), als auch in materieller Hinsicht (2.) ist die Veränderungssperre rechtmäßig.

1.

25

Zunächst ist die Veränderungssperre, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 BauGB beruht, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

26

Unstreitig ist die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB ordnungsgemäß als Satzung erlassen worden. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

27

Die Antragsgegnerin hat die Veränderungssperre auch gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Dabei ist es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB zulässig, nur den Beschluss über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Maßgebend für die ortsübliche Bekanntmachung ist diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung der örtlichen Rechtsetzung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, juris [Rn. 21]; Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, juris [Rn. 15]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 16 Rn. 25). Die maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht ist hier § 17 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Elmshorn. Diese Vorschrift regelt die Form der Bekanntmachungen der Stadt Elmshorn nach dem Baugesetzbuch. Danach haben solche in den „Elmshorner Nachrichten“ bekannt gegeben zu werden. Zusätzlich hat eine Veröffentlichung unter www.elmshorn.de zu erfolgen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin durch ihre erstmals am 16.12.2014 erfolgte Veröffentlichung sowohl in den Elmshorner Nachrichten als auch auf ihrer Internet-Präsenz genügt. Auch die erneute Bekanntmachung in den selben Medien am 06.07.2016 mit Rückwirkung zum 18.12.2014 genügt diesen Anforderungen.

28

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der bei der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderliche Hinweiszweck erfüllt. Dieser bezieht sich allein darauf, dass in der Veröffentlichung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit hingewiesen wird, was ausweislich des Zeitungsabdrucks sowie des Hinweises auf der Internetseite der Antragsgegnerin erfolgt ist. Die von der Antragstellerin vorgetragene Rüge, die - erste - Veröffentlichung in einem Fließtext gemeinsam mit der Veröffentlichung des Planaufstellungsbeschlusses sei verwirrend, hat sich jedenfalls durch die erneute, nunmehr getrennt von der ebenfalls mit rückwirkender Wirkung erfolgten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommene Bekanntmachung der Veränderungssperre am 06.07.2016 mit Wirkung zum 18.12.2014 erledigt. Der Senat teilt zwar die Kritik der Antragstellerin am ergänzenden Verfahren hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses. Ein solches ist nach § 214 Abs. 4 BauGB allein für den Flächennutzungsplan oder Satzungen, nicht hingegen für den Aufstellungsbeschluss vorgesehen, so dass die damit intendierte etwaige Heilung formeller Fehler fehlgeschlagen ist. Dies lässt indessen den Aufstellungsbeschluss vom 25.09.2014 und seine ursprüngliche - wirksame - Bekanntmachung am 16.12.2014 unberührt und zieht insbesondere den Hinweiszweck der Ersatzverkündung der Veränderungssperre nicht in Zweifel. Gegen die Zulässigkeit jenes rückwirkenden Inkraftsetzungsverfahrens in Bezug auf die Veränderungssperre werden im Übrigen Bedenken nicht geltend gemacht; solcherlei Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34/09 -, juris [Rn. 5]).

29

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre genügt auch dem Bestimmtheitsgebot. Die Satzung über die Veränderungssperre muss ihren räumlichen Geltungsbereich bestimmen. Das Gebiet kann durch textliche Umschreibung in der Satzung oder durch Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung bezeichnet werden, die in der Satzung enthalten ist. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind dabei zu beachten (VGH München, Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 -, juris [Rn. 16 f.]). Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, ist die Satzung unwirksam.

30

Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot ergeben sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung z.B. dann, wenn der räumliche Geltungsbereich in sich nicht stimmig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg der Fall, wenn Flurstücke in dem Text der Satzung nicht mit aufgezählt wurden, die von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2011 - OVG 10 A 12/10 -,juris [Rn. 22]). Weniger streng wird diese Voraussetzung vom OVG Greifswald gesehen, wonach etwaige Widersprüche als unbeachtlich eingestuft werden, sofern sie durch Auslegung auflösbar seien (OVG Greifswald, Urteil vom 17.06.2015 - 3 L 50/13 -, juris [Rn. 60]). Eine solche Unstimmigkeit liegt hier nicht vor. Die Karte in Anlage 1 zur Satzung, auf die § 2 „Räumlicher Geltungsbereich“ der Satzung verweist, ist mit der Beschreibung des Bereichs in § 2 sowie dem Satzungstitel kongruent. Es sind sowohl die sieben Flurstücke aufgeführt, die vollständig in den auf der Karte gekennzeichneten Bereich fallen, als auch der Teilbereich des Flurstücks 87/15, also der Bereich der A-Straße. Insbesondere geht der Bereich auf der Karte nicht über den in § 2 der Satzung hinaus.

31

Das Bestimmtheitsgebot kann indes auch verletzt sein, wenn sich die Grenzen des Geltungsbereiches der Karte nicht eindeutig entnehmen lassen. Dafür kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes München (Urteil vom 11.07.2000 - 26 N 99.3185 -, a.a.O. [Rn. 17]) auch sprechen, dass der Maßstab der Karte nicht aufgeführt ist. In der zitierten Entscheidung war zwar ein Maßstab (1:5000) angegeben; jedoch handelte es sich bei der Karte um eine verkleinerte Kopie eines Teils eines Planes des angegeben Maßstabs. Der Maßstab, der sich durch die Verkleinerung ergeben hatte, stand demgegenüber nicht fest, so dass etwa Entfernungen anhand der Karte nicht bestimmt werden konnten. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof München allerdings offen gelassen, ob der fehlende Maßstab allein eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes begründet. Denn in jenem Fall war ausschlaggebend, dass angesichts der Art und Weise, in der die Grenzen des Geltungsbereichs in der Karte zeichnerisch dargestellt waren, nicht festgestellt werden konnte, welche Grundstücke von der Veränderungssperre erfasst wurden. Der Geltungsbereich war ohne Rücksicht auf - in die Karte nicht eingetragene - Grundstücksgrenzen oder auf andere nachvollziehbare Begrenzungen, wie etwa den Verlauf eines Gewässers oder einer Straße, durch gerade, unregelmäßig unterbrochene Linien dargestellt.

32

Gemessen hieran leidet die der Veränderungssperre vorliegend als Anlage 1 beigefügte Karte der Antragsgegnerin nicht an einem solchen offenkundigen Mangel. Die Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenzen sind auf der Karte eingezeichnet. Darüber hinaus sind andere prägnante Begrenzungen dargestellt, nämlich die Straße Am E. im Norden, die A-Straße im Westen, sowie die Bahnlinie im Osten. Zudem ist der Geltungsbereich durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnet. Selbst die Teilfläche der A-Straße, die nicht durch die Begrenzungen eines einzigen Flurstücks identifizierbar ist, ist nach Auffassung des Senats auch ohne Maßstabsangabe bestimmt genug. Denn durch die klare Linienziehung ohne Unterbrechung und die detaillierte Wiedergabe der Umgebung ist die Einordnung auch dieser unmittelbar vor dem Grundstück A-Straße 35 gelegene Teilfläche hinreichend bestimmt.

33

Da die Bekanntmachung im Wege der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt ist, ist für die Frage der Bestimmtheit die ausgelegte Satzung mit der dazugehörigen Karte maßgeblich.

2.

34

Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig.

35

Insbesondere liegt ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss vor. Der Aufstellungsbeschluss ist für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Dieser Beschluss ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wobei angesichts des - wie oben ausgeführt - fehlgeschlagenen Heilungsverfahrens von einer bewirkten Bekanntmachung desselben vom 25.09.2014 mit Ablauf des Tages seiner - ersten - Bekanntmachung (§ 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) auszugehen ist.

36

Zunächst erfüllt er die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte „Anstoßfunktion“ eines Planaufstellungsbeschlusses. Der Begriff der „Anstoßfunktion“ kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen, die an die in § 3 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne zu stellen sind. Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, juris [Rn. 15]). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird. Die Anstoßfunktion ist dann gewährleistet, wenn der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig ist. Dabei wird in aller Regel die Ortsüblichkeit der Namensbenutzung genügen. An den Bekanntheitsgrad des benutzten Namens sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als es die Verständlichkeit für die Bürger gebietet. Es dient der Qualität der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung an bereits geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird, mag auch eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig bestehen. Der interessierte Bürger - so das Bundesverwaltungsgericht - wird sich im Allgemeinen bewusst sein, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebietes ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05. 1978 - 4 C 9.77 -, a.a.O. [Rn. 26]).

37

In Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt die Bezeichnung des Plangebietes mit dem Zusatz „Am E.“ und dem Hinweis auf ehemals gewerblich genutzte Flächen die verlangte „Anstoßwirkung“. Durch die Lage des Lidl-Marktes Am E. ist eine hinreichende Geläufigkeit der Lage gewährleistet, insbesondere auch, da dieser durch die ursprünglich geplante Schließung einen gewissen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung genießen dürfte. Darüber hinaus handelt es sich bei der Straße Am E. um eine relativ kurze Straße, so dass schon durch die bloße Benennung des Namens - dann noch verbunden mit dem Hinweis auf ehemalige Gewerbeflächen - eine hinreichende geographische Eingrenzung erfolgt, die der „Anstoßfunktion“ genügt. Da bereits der Zusatz „Am E.“ ausreichend ist, kann dahinstehen, ob weitere Angaben wie die Flurstücksnummern und dergleichen die „Anstoßwirkung“ verstärken.

38

Es entspricht der gefestigter Rechtsprechung, dass die Veränderungssperre bzw. der Beschluss über diese nicht vor dem zu Grunde liegenden Planaufstellungsbeschluss bekannt gemacht werden darf, indes ist eine gleichzeitige Bekanntmachung unschädlich (ganz h.M., vgl. BVerwG, Beschl. vom 09.02. 1989 - 4 B 236.88 -, juris [OS 1]; OVG NRW, Urteil vom 24.08.1989 - 7 A 2495/87 -, juris [LS 2]; VGH BW, Urteil vom 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - juris [Rn. 15]; VGH München, Beschluss vom 27.09.1999 - 26 ZS 99.2149 -, juris [Rn. 25]). Die Rüge, dass die zunächst vorgenommene gleichzeitige öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre den gesetzlichen Anforderungen deshalb nicht genüge, weil die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Veröffentlichung am 16.12.2014 in Kraft getreten sei, während der Planaufstellungsbeschluss nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erst am Folgetag wirksam geworden sei, ist - ungeachtet des Umstandes, dass jener Einwand ohnedies nicht griff, da auch für die Bekanntmachung der Veränderungssperre im Wege der Ersatzverkündung das einschlägige Ortsrecht, d.h. hier § 17 Abs. 4 Satz 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. §§ 16 Abs. 2 Satz 2, 2. HS, 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB anzuwenden ist (vgl. nur Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 16 Rn. 25) und deren Bekanntmachung daher ebenfalls wie diejenige des Aufstellungsbeschlusses erst am 17.12.2014 bewirkt war - durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Heilungsverfahren obsolet geworden. Danach ist - hier allein relevant - der in den Elmshorner Nachrichten vom 06.07.2016 und parallel dazu im Internet bekannt gemachten Veränderungssperre eine Rückwirkung (erst) zum 18.12.2014 beigemessen worden, während die wegen des - wie oben ausgeführt - fehlgeschlagenen Heilungsverfahrens allein maßgebliche (erste) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.09.2014 bereits mit Ablauf des Bekanntmachungstages - 16.12.2014 -, d.h. am 17.12.2014 bewirkt war.

39

Es fehlt der Planung insbesondere auch nicht an hinreichend konkretisierten Planungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris [Rn. 3]) darf eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung, die sie sichern soll, im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; Beschluss vom 27.07.1990 - BVerwG 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25.11.2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 -, juris [Rn. 28]; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris [Rn. 12]). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Ratssitzung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - BVerwG 4 BN 34.09 -, juris [Rn. 9]). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Urteile vom 19.02.2004 - BVerwG 4 CN 16/03 - a.a.O. [Rn. 28] und vom 30.08.2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, a.a.O. [Rn. 10]). Sind positive Planvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt.

41

Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 01.20.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar. So nennt der Aufstellungsbeschluss als Planungsziel zum einen explizit die Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes 2011 der Antragsgegnerin. Jene Ziele bestehen ihrerseits in der Sicherung der flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung der Bevölkerung, was zugleich die planerische Sicherung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes impliziert; sie beinhalten aber auch die Sicherung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin und streiten damit für einen Ausschluss weiteren Einzelhandels auf dezentralen Flächen. Zum anderen führt der Aufstellungsbeschluss als Planungsziel daneben die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung an und deutet damit auf eine insoweitige Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin (ISEK), Wohnraumangebote im Rahmen der Innenentwicklung zu realisieren.

42

Die Veränderungssperre ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks auch erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris [Rn. 2]). Die Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre darf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen nicht vorwegnehmen. Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris [Rn. 5]; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, a.a.O. [Rn. 3] m.w.N.). Derartige Mängel liegen nicht vor.

43

Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele sind im Wege planerischer Festsetzung grundsätzlich erreichbar. So kommen als Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung etwa diejenigen nach §§ 4 und 5 BauNVO (Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) in Betracht, soweit ein Mix der intendierten Festsetzungen von Einzelhandel und Wohnnutzung erwogen wird. Denkbar wären auch getrennte Festsetzungen, die neben der (alleinigen) Wohnnutzung einerseits je nach der beabsichtigten Größe des Einzelhandels zum anderen ggf. eine Sondergebietsausweisung iSv § 11 Abs. 3 BauNVO vorsehen.

44

Es fehlt dem beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 191 „Am E.“ der Antragsgegnerin auch nicht - wie ausgeführt - an einer positiven Planungskonzeption; es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung, auch wenn die Antragsgegnerin mit ihrem u.a. formulierten Ziel der Bestandssicherung des vorhandenen Einzelhandelsbetriebes und des unter Ausschluss weiteren Einzelhandels auf eine Wohnnutzung beschränkten Planungsansatzes letztlich auch begrenzende, „negative“ Zielvorstellungen deutlich macht. Negative Zielvorstellungen sind nämlich nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 15]). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (s. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, DVBl. 1989, 458; Beschluss vom 27.01.1999, BRS 62, Nr. 29; s. dazu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris [Rn. 27[). Davon kann unter Berücksichtigung insbesondere des bereits in 2007 beschlossenen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Antragsgegnerin und des im Jahr 2011 von dieser verabschiedeten Einzelhandels- und Entwicklungskonzeptes hier keine Rede sein.

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Auch ist es unstreitig, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (VGH München, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]). Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris [Rn. 16]). So liegt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen zu Planungsziel und möglichen Festsetzungsinhalten zeigen. Die Tatsache, dass Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 191 möglicherweise das bereits vor der sodann Mitte Januar 2015 konkret gestellten Voranfrage bekannte Bauvorhaben der Antragstellerin war, auf ihrem Grundstück den bestehenden Einzelhandelsbetrieb in erweiterter Gestalt neu zu errichten und weitere Gebäude mit Wohnungen, Büros und Praxen bzw. mit gemischter gewerblicher und wohnlicher Nutzung herzustellen, stellt die Wirksamkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt einer Negativ- oder Verhinderungsplanung daher nicht in Frage.

46

Die zu sichernde Planung leidet auch an keinen Mängeln, die von vornherein nicht behebbar wären. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 Rn. 53). Die Normenkontrolle einer Veränderungssperre dient gerade nicht einer umfassenden antizipierten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Planung. Denn sie dient dem Schutz der „Planung im Werden“ vor Störungen von außen. Materiell rechtliche Bedenken im Planentwurf können noch im Laufe des Planaufstellungsverfahrens korrigiert werden. Ihre Überprüfung bleibt letztlich einer etwaigen Normenkontrolle des fertiggestellten Bebauungsplans vorbehalten. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ist lediglich zu prüfen, ob die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. [Rn. 2]). Einer solchen Evidenzkontrolle hält die hier zu sichernde Planung stand. Die von der Antragstellerin angesprochene immissionsschutzrechtliche Problematik einer in unmittelbarer Nähe zur Bahnlinie vorgesehenen Wohnbebauung ist nicht von vornherein unauflösbar, insbesondere hat die Antragsgegnerin diverse Möglichkeiten dargelegt, die diesem Konflikt entgegentreten können (z.B. Festsetzungen zum baulichen Schallschutz; Festsetzungen zur Anordnung von Wohn- und Schlafräumen). Dies ist für das jetzige Stadium der Planung ausreichend. Soweit sich die Antragstellerin auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Lebensmitteldiscounters gemäß Art. 14 GG beruft, begründet dieser Einwand ebenfalls keinen absehbar nicht behebbaren Mangel. Jedenfalls ist kein betriebsbezogener Eingriff ersichtlich, der zu einem evidenten Abwägungsfehler der Planung führen könnte. Das der Planung zu Grunde liegende Nahversorgungskonzept zeigt, dass die Antragsgegnerin keine bloße Verhinderungsplanung bezweckt.

47

Für andere Mängel der materiellen Rechtmäßigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

51

Beschluss

52

Der Streitwert wird auf 230.000,00 EURO festgesetzt.

53

Gründe

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das wirtschaftliche Interesse der Normenkontrollklägerin, der es um die Erlangung bzw. den Erhalt von Baurechten geht, entsprechend den Wertannahmen in Baugenehmigungsverfahren. Insoweit sind für die Errichtung eines 1.000 m² Verkaufsfläche umfassenden Einzelhandelsbetriebes 130,00 €/m² Verkaufsfläche in Ansatz gebracht worden. Zudem wurden die beiden geplanten Wohn- und Geschäftshäuser (mangels weiterer Konkretisierung) mit je 50.000,00 € berücksichtigt. Eine Halbierung dieses Wertes, wie in Nr. 9.8.4 des Streitwertkataloges für Veränderungssperren empfohlen, sehen die Streitwertannahmen des Senats nicht vor.

55

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.