Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Juni 2015 - 3 L 50/13

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes S.-Weg in K.

2

Am 18.11.2009 beantragte der Kläger die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Als Zweckbestimmung des Vorhabens gab er als bisherige Nutzung Dauerwohnen und als beabsichtigte Nutzung an „Ferienwohnnutzung/Beherbergung und/oder Dauerwohnnutzung“.

3

Nach den eingereichten Bauunterlagen sind im Erd- und im Obergeschoss jeweils drei Zimmer mit angeschlossenem Bad vorgesehen, im Erdgeschoss außerdem ein Speiseraum (Zimmer 1) nebst angrenzender Küche und im Obergeschoss eine kleine Küche. In einer nicht maßstäblichen Skizze sind vier Stellplätze eingetragen mit einer Zufahrt zum S.-Weg. Neben dem streitbefangenen Gebäude steht das (ehemalige) Wohnhaus des Klägers. Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Mühlenblick 1“.

4

Der Kläger beantragte gemäß § 67 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBO M-V - eine Abweichung von der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans, nach der im allgemeinen Wohngebiet betreffend das Baufeld 7 ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - ausgeschlossen sind. Die beabsichtigte Nutzung sei als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufen. Die Beherbergungsnutzung füge sich in das Gebiet ein. Eine Störung der Anwohner sei praktisch ausgeschlossen. Da er selbst als Eigentümer und Betreiber mit seiner Familie auf dem Grundstück wohne, sei sein Interesse an einem ruhigen Betriebsablauf sehr groß. Das Vermietungsobjekt verfüge weder über Außensitzplätze für Urlauber noch über die Möglichkeiten zum Grillen oder für die Durchführung von Feiern etc. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück unmittelbar an der D.- Straße am Ortseingang und gegenüber dem Gewerbegebiet F. liege. Dies führe zu einer erheblichen Lärmbelästigung sowohl tags als auch nachts. Etliche Maßgaben des Bebauungsplans seien in diesem Zusammenhang bis heute nicht umgesetzt. Die sich so ergebenden Belastungen durch Lärm würden dazu führen, dass bei demselben Schutzbedürfnis die Feriengäste der Belastung nur geringer ausgesetzt seien als Dauerbewohner.

5

Mit Schreiben vom 23.02.2010 versagte die Beigeladene das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch - BauGB -. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 schlössen Betriebe des Beherbergungsgewerbes aus. Der Bebauungsplan sehe außerdem vor, dass je Einzelhaus nur 2 Wohnungen, je Doppelhaus nur 4 Wohnungen zulässig seien.

6

Durch Bescheid vom 24.02.2010 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies er auf das von der Beigeladenen versagte Einvernehmen.

7

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus:

8

Er habe das Gebäude im Jahre 2009 als Wohngebäude errichtet und beabsichtigt, es an Senioren zu vermieten. Eine solche Dauervermietung sei aber nicht möglich gewesen. Er habe daher das Gebäude eigengenutzt bzw. an seinen Schwiegervater überlassen. Die wirtschaftliche Situation habe ihn schließlich gezwungen, nachdem in der Nachbarschaft erfolgreich Unterkünfte an Feriengäste vermietet worden seien und dies der Beigeladenen bekannt gewesen und von dieser auch genehmigt bzw. geduldet worden sei, in der Saison 2009 ebenfalls an Feriengäste zu vermieten.

9

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erscheinungsbild des Gebäudes entspreche dem eines Einfamilienhauses. Im benachbarten reinen Wohngebiet sei ein solches Vorhaben ausnahmsweise zulässig, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass dies im allgemeinen Wohngebiet nicht ausnahmsweise genehmigt werden könne. Angesichts der Immissionen von der Doberaner Landstraße sei davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigungen durch Gäste vernachlässigbar seien. In unmittelbarer Nähe des Objekts befänden sich außerdem mehrere kleinere und größere Beherbergungsbetriebe sowie Ferienunterkünfte. Die Beigeladene habe die Vermietung von Ferienwohnungen akzeptiert und Kurtaxe erhoben, ohne gegen die angeblich bauplanungsrechtswidrige Situation vorzugehen.

10

Die Beigeladene führte unter dem 02.08.2010 aus: Die Nachfrage nach kleinen Wohnungen in der Stadt Kühlungsborn sei ungebrochen. Betriebe des Beherbergungsgewerbes schließe der Bebauungsplan aus. Die beantragte Nutzungsänderung sei ohne Änderung des Bebauungsplans nicht möglich. Baugenehmigungen für die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen seien durch den Beklagten nicht erteilt worden.

11

Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der maßgebende Bebauungsplan setze fest, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Planes seien. Hieran habe sich auch nichts durch eine das Baugebiet Nr. 7 betreffende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 geändert, denn diese Änderungsinhalte hätten keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die für die beantragte Nutzungsänderung relevant seien, betroffen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27.11.2010 zugestellt.

13

Bereits am 08.11.2010 hatte der Kläger Klage erhoben. Zur deren Begründung hat er geltend gemacht:

14

Der Bebauungsplan Nr. 2 sei wegen zahlreicher Mängel unwirksam. Insbesondere sei er nicht ordnungsgemäß verkündet, da die Verweisung auf die DIN 4109 den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.

15

Er erziele seit 2009 ausschließlich aus der Vermietung des Hauses S. seinen Lebensunterhalt. Seine Frau und er könnten die Kreditraten nicht mehr bezahlen, wenn sie die Zimmer nicht mehr mit Frühstück vermieten könnten.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen,

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hilfsweise,

19

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

20

Der Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, dem Kläger hätten als Entwurfsverfasser die Festsetzungen des Bebauungsplans bekannt sein müssen. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, den Bebauungsplan nunmehr anzufechten.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.

24

Das Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin am 12.12.2012 einen Ortstermin durchgeführt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

25

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.12.2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 05.11.2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

26

Der Kläger habe prüffähige Bauvorlagen eingereicht.

27

Das Vorhaben sei planungsrechtlich als Betrieb des Beherbergungsgewerbes zu beurteilen. Dies ergebe sich aus der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009. Da der Kläger selbst mit seiner Ehefrau das Wohnhaus, an das das streitgegenständliche Gebäude angebaut sei, bewohne, ergebe sich das Bild einer kleinen, familiengeführten Frühstückspension. Bei den angebotenen Doppelzimmern handele es sich nicht um Ferienwohnungen.

28

Der Bebauungsplan Nr. 2 sei nicht maßgebend, da er unwirksam sei. Angesichts der Verweisung auf die DIN 4109 sei er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht. Auf diesen Mangel könne der Kläger sich auch berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ihm gehe es nicht darum, ein Bauvorhaben Dritter zu verhindern, sondern lediglich die Änderung seines eigenen Vorhabens durchzusetzen.

29

Das Vorhaben sei als Beherbergungsbetrieb in einem faktischen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen. Im allgemeinen Wohngebiet sei es unabhängig von seiner Größe ausnahmsweise zulässig. Im übrigen sei der Betrieb auch als kleiner Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen. So halte sich die vorgesehene Bettenzahl mit 12 (in 6 Doppelzimmern) im Rahmen dessen, was als zulässig angesehen werde. Auch nach seiner Erscheinungsform und Betriebsführung ordne sich das Vorhaben in das vorhandene Wohngebiet ein.

30

Obwohl daher die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorlägen, könne die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahme und damit der Baugenehmigung nicht ausgesprochen werden. Der Beklagte habe nämlich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch schutzwürdige Nachbarinteressen einzubeziehen und beispielsweise unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu beurteilen. Somit seien auch die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Immissionen durch beispielsweise An- und Abfahrten in den Blick zu nehmen. Hier wäre u.a. an Auflagen hinsichtlich der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl sowie Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers zu denken. Die diesbezüglichen Ermittlungen seien jedoch nicht vom Gericht anzustellen sondern blieben Aufgabe des Beklagten.

31

Das Urteil wurde dem Kläger am 24.01.2013 zugestellt.

32

Am 25.02.2013, einem Montag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Ihm hat der Senat durch Beschluss vom 19.11.2013, dem Kläger zugestellt am 28.11.2013 entsprochen.

33

Nachdem der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2014 verlängert hatte, hat der Kläger die Berufung mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

34

Bereits zuvor hatte die Beigeladene am 05.09.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst. Am gleichen Tage hatte sie die Satzung über die Veränderungssperre zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung wurden jeweils am 19.09.2013 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Stadt Ostseebad Kühlungsborn bekannt gemacht. Am 24.10.2013 fasste die Gemeindevertretung einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss, den der Landkreis Rostock beanstandete und gegen den der Bürgermeister der Beigeladenen Widerspruch einlegte. Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss daraufhin am 24.04.2014 einen ergänzenden Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, der im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 15.05.2014 bekannt gemacht wurde.

35

Am 04.09.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen, die Veränderungssperre vom 05.09.2013 aufzuheben und eine neue Veränderungssperre zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 zu erlassen. Letzterer Beschluss wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt am 11.09.2014 veröffentlicht.

36

Der Kläger trägt nunmehr vor:

37

Die zwischenzeitlich durch die Beigeladene erlassene Veränderungssperre vom 05.09.2013 sei unwirksam. Ihr sei ein völlig veralteter Übersichtsplan zu Grunde gelegt worden. Auf der zeichnerischen Darstellung zur Veränderungssperre seien keinerlei Flurstücksbezeich-nungen erkennbar. Damit sei ein notwendiger Abgleich zwischen derselben und der Flurstücksauflistung in § 2 der Satzung nicht möglich. Damit fehle die ausreichende Bestimmtheit der Satzung. Vergleiche man zudem die Flurstücke auf der Liegenschaftskarte mit der Aufzählung in § 2 der Satzung, zeigten sich mehrere Fehler. Die Veränderungssperre sei auch materiell fehlerhaft. In der Begründung sei als Planungsziel ausgeführt, die Änderung sei erforderlich, da im Laufe der Realisierung des Bebauungsplans einige Defizite entstanden seien. Diese Defizite seien u.a. in den Bereichen Ausgleich, Schallschutz und Bekanntmachungsregelungen entstanden. Mit der Planung werde das Büro für Stadt- und Regionalplanung Wismar beauftragt. Damit sei der Inhalt der beabsichtigten Planung nicht abzusehen. Inhaltlich stelle die Planung einer Verhinderungsplanung dar, um nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Realisierung des Vorhabens zu verhindern.

38

Der Beschluss und die Veröffentlichung der Veränderungssperre vom 05.09.2014 würden zunächst an den gleichen Mängeln wie die ursprüngliche Fassung dieser Satzung leiden. Hinzu kämen weitere, im einzelnen aufgezählte Mängel.

39

Im Übrigen bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme und damit der beantragten Baugenehmigung.

40

Der Betrieb solle und werde als typische Frühstückspension betrieben. Sie weise sechs Doppelzimmer auf, die Paaren oder Einzelpersonen angeboten würden. In einem eigenen Frühstücksraum werde den Gästen Frühstück angeboten. Das Frühstück sei im Preis inbegriffen. Dies sei das einzige Angebot an die Gäste über die Überlassung des Zimmers hinaus. Die Zimmerreinigung finde wie bei üblichen Pensionen statt. Die Gästezimmer verfügten über keine Küche. Die Gäste versorgten sich tagsüber außerhalb. Es gebe für die Gäste keine Außenanlagen, die ihnen etwa zum Grillen zur Verfügung stünden. Für den Gästebereich gebe es sieben Parkplätze und zwei weitere für das angrenzende Haus. Dieses Haus hätten seine Ehefrau und er 2013 verkauft. Dabei sei das Grundstück geteilt worden. Derzeit wohnten er und seine Ehefrau in dem Gästehaus. Es sei aber beabsichtigt, bei der nächsten Gelegenheit eine andere Wohnung zu beziehen.

41

Der Kläger beantragt,

42

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen,

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hilfsweise

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zum 11.09.2014 bzw. zum 19.09.2013 zu erteilen.

45

Der Beklagten und die Beigeladenen beantragen jeweils,

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die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Beigeladene trägt vor, die Veränderungssperre sei wirksam. Wie aus Ziffer 2 der Beschlussvorlage ersichtlich sei, umfasse die Änderung den gesamten Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. 2. Die Planung erfolge nicht zur Verhinderung des Vorhabens des Klägers, sondern zur Beseitigung der vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel. Dieses Planungsziel sei unter Ziffer 3 des Aufstellungsbeschlusses auch ausdrücklich festgehalten. Das Geltungsgebiet der Veränderungssperre sei identisch mit dem des Bebauungsplans.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

49

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden fristgerecht begründet worden.

50

Die Berufung ist nicht begründet.

51

1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

52

Der Kläger hat keinen Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 05.11.2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb mit sechs Doppelzimmern gemäß der Genehmigungsplanung vom 16.11.2009 zu erteilen.

53

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat (vgl. BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810). Damit sind sämtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

54

Die Voraussetzungen der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, stehen der Überprüfung durch den Senat offen. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Beklagte noch die Beigeladene Anschlussberufung eingelegt haben. Denn der Kläger verfolgt sein Begehren im vollen Umfange weiter, in dem er einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend macht. Die hiesige Prozesssituation unterscheidet sich von der, in der nach Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils darüber gestritten wird, ob der neue Bescheid den Vorgaben dieses Bescheidungsurteils gerecht geworden ist. Im Übrigen ist auch in solchen Fällen zwar grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, das im ersten Prozess entschieden hat. Dies gilt aber gerade nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat (BVerwG, B. v. 23.12.1983 - 7 B 2/83, NVwZ 1984 432).

55

Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers steht die Veränderungssperre der Gemeinde entgegen.

56

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gem. § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine derartige Veränderungssperre hat die Beigeladene am 04.09.2014 beschlossen und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt vom 11.09.2014 bekannt gemacht.

57

Der Antragsteller geht von der Veränderungssperre, im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 19.09.2013 bekannt gemacht, aus. Sie sollte an diesem Tage in Kraft treten und zwei Jahre Gültigkeit haben. Einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss hatte die Beigeladene für eine 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 gefasst und ebenfalls am 19.09.2013 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre aus September 2013 ist durch die Beigeladene durch Beschluss vom 04.09.2014 aufgehoben und die neue, am 11.09.2014 bekannt gemachte, erlassen worden. Sie ist hier maßgebend. Das gilt unabhängig davon, dass der Aufhebungsbeschluss bzgl. der ursprünglichen Veränderungssperre mangels Bekanntmachung nicht wirksam geworden ist. Denn die neue Veränderungssperre löste als spätere Rechtsnorm die frühere nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ab.

58

Der Antragsteller leitet Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg her. Danach muss die Satzung über die Veränderungssperre hinsichtlich des Geltungsbereichs in sich stimmig sein. Daran soll es fehlen, wenn Flurstücke in dem Text der Satzung nicht mit aufgezählt worden, die von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre müsse zudem mit dem des Bebauungsplanentwurfs, auf den sich die Veränderungssperre bezieht, deckungsgleich sein. Fehle es an alledem, erfülle die Bekanntmachung der Veränderungssperre nicht den Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Dies sei gemäß § 215 BauGB ein stets beachtlicher Mangel, der allein schon zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führt. Die Gemeinde könne den Geltungsbereich der Veränderungssperre auch nur durch einen beigefügten Kartenausschnitt mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung kennzeichnen. Wenn sie jedoch in dem Beschluss über die Veränderungssperre die Flurstücke einzeln aufzähle, müssten diese vollständig sein und mit dem Geltungsbereich, wie er sich nach dem beiliegenden Kartenausschnitt darstellt, deckungsgleich sein. Eine Unvollständigkeit der Aufzählung der Flurstücke habe den Charakter eines irreführenden Zusatzes, der verunklarend wirke und dem Bürger den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschwere. Der Hinweiszweck könne auch dann verfehlt werden, wenn planbetroffene Flurstücke keine Erwähnung in der Aufzählung der Flurstücke fänden, so dass die Gefahr bestehe, dass insbesondere deren Eigentümer bei einem Blick auf die Bekanntmachung keinen Anlass sehen könnten, sich hiervon betroffen zu fühlen. Dies widerspreche dem Hinweiszweck (so OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 10.08.2010 - OVG 10 A 14.07, NVwZ-RR 2010, 956).

59

Diese Anforderungen gelten jedenfalls dann nicht, wenn die Satzung über die Veränderungssperre für die Festlegung des Geltungsbereichs ausschließlich auf die zeichnerische Darstellung Bezug nimmt. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Satz 1 der Satzung erstreckt sich die Veränderungssperre über den Bereich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2. Satz 2 bestimmt, dass die Abgrenzung des Geltungsbereichs sich aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung und als Anlage 1 beigefügt ist, ergibt. Diese doppelte Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung ist so zu verstehen, dass ausschließlich sie für die rechtliche Umschreibung des Geltungsbereichs maßgebend ist. Unter diesen Umständen stellt die in Satz 1 enthaltene Aufzählung der Flurstücke, die vom Geltungsbereich umfasst sind, nicht eine konstitutive, sondern letztlich der Erleichterung der Erkennbarkeit des Geltungsbereichs für die einzelnen Eigentümer der Flurstücke dienende Aufzählung betroffener Flurstücke dar. Dass die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs im Hinblick auf die Bestimmtheit Bedenken unterliegen könnte, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

60

Die Anforderungen des OVG Berlin-Brandenburg werden im Übrigen auch der Rechtsprechung des BVerwG nicht gerecht. Die Bekanntmachung muss sich danach auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, B. v. 10.08.2000 - 4 CN 2/99, NVwZ 2001, 203). Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, U. v. 22.03.1985 - 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 m.w.N.; siehe auch Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2013, Rn. 906). Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne und Veränderungssperren sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, B. v. 07.05.2014 - 4 CN 5/13, NVwZ 2014, 1170). Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind oder nicht, so muss darunter nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt leiden, sondern die Satzung kann wegen der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein (BVerwG, B. v. 01.02.1994 - 4 NB 44/93, juris).

61

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass zwar möglicherweise im Randbereich Zweifel über den Geltungsbereich der Veränderungssperre auftreten könnten, sie aber jedenfalls nicht die gesamte Veränderungssperre und auch nicht den Bereich betreffen, in dem das streitbefangene Grundstück des Klägers belegen ist. Im Einzelnen ergibt sich auf der Grundlage der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Folgendes:

62

Ein Flurstück 377/29, das in § 2 der Satzung genannt ist, ist im aktuellen Lageplan im Plangebiet nicht auffindbar. Das gilt auch für die nähere Umgebung des Plangebiets. Damit scheidet die Annahme, es könne vom Geltungsbereich umfasst sein, aus. Dem Eigentümer eines solchen, dann in gänzlich anderer Gegend gelegenen Grundstückes ist unmittelbar klar, dass es nicht betroffen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls in § 2 genannten Flurstücks 372/1. Hier spricht im Übrigen Alles dafür, dass es sich insoweit um einen Tippfehler handelt und das Flurstück 372/11 gemeint ist. Gleiches würde auch für die in § 2 der Satzung genannten Flurstücke 372 und 15 gelten, wenn es sich hier nicht ohnehin erkennbar um einen Schreibfehler handelte und das Flurstück 372/15 gemeint ist. Nach den gleichen Grundsätzen können Missverständnisse hinsichtlich des Flurstückes 371/62, das außerhalb des zeichnerischen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt, nicht auftreten.

63

Das Flurstück 372/31 wird § 2 der Satzung nicht genannt, liegt aber teilweise, nämlich in einem westlich gelegenen Dreieck 372/76, in der zeichnerischen Begrenzung des Geltungsgebietes. Sofern darin eine Unsicherheit liegen sollte, betrifft sie einen Randbereich, den das Grundstück des Klägers nicht berührt. Das Flurstück 356 ist die Straße Wiesen-grund, die teilweise in den Geltungsbereich der Veränderungssperre fällt. Auch hier können keine Unklarheiten auftreten.

64

Soweit die Flurstücke 373/45 und 373/20 in § 2 ohne den Zusatz „teilweise“ aufgeführt, aber nur teilweise von der zeichnerischen Bezeichnung des Geltungsbereiches umfasst werden, werden deren Eigentümer durch die Aufzählung angestoßen, den Geltungsbereich, der sich klar aus der zeichnerischen Darstellung ergibt, zu ermitteln.

65

Das Flurstück 371/14 ist die Straße Mühlenblick und liegt im zeichnerisch umrissenen Geltungsbereich, ist aber in § 2 der Satzung nicht genannt. Es gehört eindeutig zum Geltungsbereich, auch weil es von in § 2 des Satzungstext genannten Flurstücken umfasst ist.

66

Es liegt auch ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor.

67

Nach § 14 Abs. 1 BauGB ist der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre nichtig.

68

Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88, NVwZ 1989, 661).

69

Maßgebend ist nunmehr der Aufstellungsbeschluss vom 05.09.2013 in der Fassung der Ergänzung vom 04.09.2014, der am 19.09.2013 bekannt gemacht worden ist. Im Veröffentlichungstext ist hier keine Aufzählung der Flurstücke enthalten, sodass die Bedenken des Klägers ohnehin nicht eingreifen.

70

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03, BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34/09, NVwZ 2010, 42).

71

Laut der Bekanntmachung der Veränderungssperre liegen der beabsichtigten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 folgende Planungsabsichten zu Grunde:

72

„Die Planungskonzeption der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 sieht vor, die Festsetzungen zu den ausgewiesenen Grünflächen zu überarbeiten und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zu überprüfen. Im Plangeltungsbereich sind einige öffentliche Grünflächen ausgewiesen, die der Öffentlichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehen bzw. teilweise den privaten Grundstücken zugeschlagen wurden. Des Weiteren muss die Umsetzung der festgesetzten Pflanzungen kontrolliert werden. Bei eventuell entstandenen Defiziten ist es vorgesehen, Pflanzungen durchführen zu lassen und externe Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen.

73

Auf Grundlage der Örtlichkeit soll ein neues Schallschutzgutachten erstellt werden, da die in der Ursprungsplanung festgesetzten Schallschutzmaßnahmen nicht vollständig erfüllt worden sind. Dabei sind aktuelle Verkehrsbelastungszahlen zu Grunde zu legen. Aus dem Gutachten resultierende, aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sind abzuleiten. Die Festsetzungen zum Schallschutz werden dann hinsichtlich der Ergebnisse des Gutachtens überarbeitet.

74

Ein weiteres Planungsziel der 4. Änderung ist die Sicherung des ursprünglichen Planungsziels, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in dem Wohngebiet auszuschließen, da diese entsprechend dem vorhandenen Charakter der Einfamilienhaussiedlung störend wirken. Sie sollen aus dem Wohngebiet herausgehalten werden, um Konflikte zwischen der intensiven Nutzung durch Gäste (An- und Abreiseverkehr, Stellplatzbedarf, Lärmemissionen) und den benachbarten Dauerwohnungen zu vermeiden. Die Nutzung für Dauerwohnungen hat in den überplanten Wohnquartieren Vorrang und ist zu erhalten. Für touristische Nutzungen stehen ausreichende Fremdenverkehrsquartiere in Strandnähe zur Verfügung. Als weitere Maßnahme ist im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 die Vereinbarkeit von einzelnen untergeordneten Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zu regeln. ... Das Planungsziel der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 besteht dabei darin, Ferienwohnungen in einem untergeordneten Maße, z.B. als einzelne Einliegerwohnung in einem dauerhaft bewohnten Einfamilienhaus zuzulassen, so lange keine störenden Einflüsse von diesen Ferienwohnungen ausgehen und der Gebietscharakter des Wohngebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nicht gewollt sind Gebäude, in denen ausschließlich Ferienwohnungen oder Ferienwohnungen in einer größeren Anzahl oder Beherbergungsbetriebe untergebracht sind. ...

75

Um die Umsetzung der Planungsziele nicht zu gefährden, ist es erforderlich, die Veränderungssperre zu erlassen.

76

In dem Änderungsverfahren ist entsprechend aktueller Rechtsprechung zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit der Planung zu Grunde liegende Richtlinien, DIN-Normen usw. im Rathaus zur Einsicht zur Verfügung stehen und im Planverfahren öffentlich mit ausgelegt werden.“

77

Diese Ausführungen genügen den oben dargelegten Anforderung offensichtlich.

78

Der Kläger macht geltend, die beabsichtigte Planung stelle eine Verhinderungsplanung dar, da sie erst nach Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts eingeleitet worden sei.

79

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist v.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, B. v. 15.03.2012 - 4 BN 9/12, BauR 2012, 1067).

80

Die oben dargestellten Erwägungen lassen erkennen, dass eine Verhinderungsplanung in diesem Sinne nicht vorliegt. Dass mit der Planung - explizit - auch ein Vorhaben wie es der Kläger realisieren möchte, unterbunden werden soll, kann gerade zulässiger Zweck einer Änderungsplanung sein.

81

2. Der Hilfsantrag ist zulässig.

82

Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d.h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, bezieht (BVerwG, U. v. 04.12.2014 - 4 C 33/13, BauR 2015, 810).

83

Der Hilfsantrag ist aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger hatte weder zum Zeitpunkt des 11.09.2014 noch zum 19.09.2013 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn für die Beurteilung des Vorhabens lagen die erforderlichen Bauunterlagen nicht vor.

84

Der Kläger hat einen Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V gestellt.

85

Dieses Verfahren ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur bei Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind oder Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben dieser Art, ausgenommen Sonderbauten gegeben. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Bereich des Bauordnungsrechts nur beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V geprüft werden. Wohngebäude sind gem. § 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. Jedenfalls fällt ein Beherbergungsbetrieb, wie ihn der Kläger zur Genehmigung gestellt hat, nicht darunter.

86

Darauf, ob das Ankreuzen des Feldes für ein vereinfachtes Verfahren versehentlich geschehen ist, kommt es nicht an. Für die Anwendung des § 63 LBauO M-V ist allein maßgebend, ob hier die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift gem. § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Unerheblich ist, ob der Antragsteller sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Betracht kommt (so bereits OVG Greifswald, B. v. 09.03.2004 - 3 M 253/03, juris). Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung in Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit hat – anders als teilweise die Bauordnungen anderer Bundesländer – der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt (OVG Greifswald, B. v. 23.06.2014 - 3 M 58/14, juris).

87

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde gem. § 64 Abs. 1 LBauO M-V auch die Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. der Landesbauordnung und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften. Die für diese Beurteilung erforderlichen Unterlagen lagen zu beiden maßgebenden Zeitpunkten nicht vor.

88

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 13 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 102), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) müssen in einem Lageplan, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, Stellplätze eingezeichnet sein. Dies ist hier der Fall. Nach § 49 Abs. 1 LBauO M-V sind die notwendigen Stellplätze oder Garagen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V) auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Maßgebend ist die Satzung der Stadt A-Stadt über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge (Stellplatzsatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom 26.08.2010 (Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt A-Stadt 2008 S. 3). Nach Ziff. 6.2. der Anlage 1 dieser Satzung ist bei Beherbergungsbetrieben ein Stellplatz je Zimmer oder Appartement herzustellen. Inwieweit diese Angaben auch für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO erforderlich sind, kann daher dahin stehen.

89

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO.

90

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Juni 2015 - 3 L 50/13

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans L. 53 der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gweg ... in Hamburg-E. (Flurstück ... der Gemarkung L.), auf dem sich straßenseitig ein Wohnhaus und im straßenabgewandten Bereich ein Gewerbehof mit einzelnen oder miteinander verbundenen gewerblich genutzten Gebäuden befinden. Das Grundstück war durch den Bebauungsplan L. 3 aus dem Jahr 1963 als Geschäftsgebiet "G 2 g" nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung ausgewiesen und nahezu vollständig von Grundstücken umgeben, für die dieselbe Art der Nutzung festgesetzt war. Lediglich für das westlich gelegene Grundstück Llweg ... war eine Wohnnutzung "W 4 g" vorgesehen.

3

Im Bebauungsplan L. 53 ist das Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet festgesetzt. Ebenfalls als Mischgebiet ausgewiesen sind die nördlich gelegenen Grundstücke Gweg ... und Gweg ... a - d sowie die sich süd-östlich an das Grundstück der Antragstellerin anschließenden, sich aneinander reihenden Grundstücke Gweg ... und Sallee ... und ... Das süd-westlich gelegene, an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Hinterliegergrundstück mit dem Doppelhaus Sallee ... und ... ist ebenso wie die westlich benachbarten Grundstücke zum allgemeinen Wohngebiet umgeplant worden. Zur Verbreiterung des Gwegs setzt der Plan auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Straßenverkehrsfläche fest.

4

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan L. 53 mit dem Bedürfnis begründet, die bestehende Geschäftsgebietsfestsetzung zu ändern, weil sie sich als überholt erwiesen habe. Der Stadtteil L. sei ein beliebter Wohnstandort. Nachfragen und Anträge für den Wohnungsbau habe es bis in die Gegenwart hinein auch für das Plangebiet gegeben. Im nördlichen und südlichen Bereich des Geschäftsgebiets seien bereits drei- bis viergeschossige Wohngebäude errichtet worden. Büronutzungen hätten sich im Plangebiet dagegen nicht nachhaltig entwickelt, hier habe es Leerstand und Abriss gegeben. Klassisch gewerbliche Nutzungen bestünden lediglich auf dem Grundstück der Antragstellerin. Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung einer gemischten Nutzungsstruktur mit einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe sowie zusätzlichen Wohnbauflächen.

5

Im Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs heißt es, dass zu Umweltthemen Stellungnahmen und Informationen vorlägen, unter anderem zu Altlastenflächen und zu erhaltenden Bäumen. Während dieser Auslegung machte die Antragstellerin geltend, dass die Änderung der Gebietsausweisung die Interessen der Gewerbetreibenden in ihrem Gewerbehof erheblich beeinträchtige. Diese müssten wegen der gestiegenen Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohnnutzung mit einschränkenden Auflagen rechnen. Die Bezirksversammlung stimmte dem Planentwurf mit Ausnahme der Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück Llweg ... zu, da das Baufenster nach einer erneuten Auslegung des Entwurfs verkleinert werden sollte.

6

Der Bekanntmachungstext der erneuten öffentlichen Auslegung wiederholt, dass zu Umweltthemen Stellungnahmen und Informationen vorlägen, unter anderem zu Altlastflächen und zu erhaltenden Bäumen. Des Weiteren bestimmt der Text, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des ausliegenden Planentwurfs vorgebracht werden könnten. Die Antragstellerin erhob wiederum Einwendungen.

7

Mit ihrem gegen den beschlossenen und verkündeten Bebauungsplan fristgerecht eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin neben anderem gerügt, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung keinen vollständigen Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthalte und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht wirksam festgesetzt sei, weil ein Flurstück, das in der textlichen Beschreibung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans genannt sei, nicht innerhalb der Grenzen des zeichnerisch festgesetzten Plangebiets liege. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien mit Abwägungsfehlern behaftet. Zum einen sei die Antragsgegnerin voreingenommen gewesen, da sie den Bebauungsplan auf Initiative des früheren Eigentümers bzw. Investors des Grundstücks Gweg ... a - d aufgestellt habe, um ihm eine beabsichtigte Wohnbebauung zu ermöglichen. Zum anderen verstoße das Ergebnis der Abwägung wegen der unmittelbaren Nachbarschaft des mit dem Gewerbehof bebauten Grundstücks zu einem allgemeinen Wohngebiet gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG und das Gebot der Konfliktbewältigung. Auch die geplante Straßenverbreiterung sei abwägungsfehlerhaft.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Gegen sein Urteil richtet sich die Revision der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

10

1. Die Rüge der Antragstellerin, die umweltbezogenen Informationen seien in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung des Planentwurfs nicht in der von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderten Weise bezeichnet worden, ist unbegründet. Die Bekanntmachung brauchte keine Angaben dazu zu enthalten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis, es lägen Stellungnahmen und Informationen unter anderem zu Altlastenflächen und zu erhaltenden Bäumen vor, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt (vgl. dazu Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206).

11

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Stellungnahmen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann dabei - wie hier - bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Ansonsten gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unbeschränkt und verlangt, in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung wiederum auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen hinzuweisen (Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 2005, § 4a Rn. 23).

12

Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist indes zu weit, wenn im Fall der Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs die Bekanntmachung der erneuten Auslegung die Einschränkung enthält, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB steht in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zu den Stellungnahmen während der Auslegungsfrist in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 sowie in den Sätzen 4 bis 6 BauGB. Der Zusammenhang wäre aufgelöst, wenn die verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht die geänderten oder ergänzten Teile zum Gegenstand haben, auf die die Stellungnahmen beschränkt sind. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangen von der Gemeinde nicht, sich widersprüchlich zu verhalten, indem sie mit den Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen zu Stellungnahmen anstößt, die sie über die Beschränkung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB ausschließen möchte. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bedürfen daher der Einschränkung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung nur auf umweltbezogene Informationen hinzuweisen ist, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. Gibt es - wie vorliegend - keine Informationen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, darf es mit der Bekanntmachung von Ort und Dauer der erneuten Auslegung sein Bewenden haben.

13

Ein erneuter Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ist in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deshalb geboten, weil Stellungnahmen, die sich nicht auf den beschränkten Bereich beziehen, entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht unzulässig sind, sondern lediglich die Folgen des § 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BauGB nicht auslösen und daher von der Gemeinde wie verspätete Stellungnahmen nach § 4a Abs. 6 BauGB zu behandeln sind. Zwar wird dem Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, im öffentlichen Interesse Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 20), auch gedient, wenn auf eine erneute Auslegung noch verspätete Hinweise zu Umweltbelangen eingehen. Dies zwingt aber nicht zu der Schlussfolgerung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung wiederum auf sämtliche Arten der verfügbaren Umweltinformationen hinzuweisen ist. Schon die ursprüngliche Bekanntmachung muss den Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB enthalten. Sie kann auch nach Ablauf der (ersten) Stellungnahmefrist Anlass zu verspäteten Einwendungen sein. Für den von den Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt (so zu einem räumlich geteilten Bebauungsplan Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40); einer "Erinnerung" der Öffentlichkeit an ein laufendes Planungsverfahren bedarf es nicht.

14

Wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren, und ist eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - BVerfGE 88, 145 <167>). Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>). Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche wie den vorliegenden, in welchen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist.

15

Die Antragstellerin möchte aus den Gesetzesmaterialien herleiten, dass eine erneute Auslegungsbekanntmachung stets den Hinweis auf sämtliche Arten verfügbarer Umweltinformationen enthalten müsse. Sie verweist auf die sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Absicht des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung und Stärkung der planungsrechtlichen Verfahrensschritte auf hohem Umweltschutzniveau. Soweit sich diese Absicht aus dem Kapitel "Problem und Ziel" ergibt (BTDrucks 15/2250 S. 1), ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass das Kapitel einen allgemeinen Programmsatz enthält. Aus ihm kann für einzelne Fragestellungen nichts Konkretes abgeleitet werden. Mit der beabsichtigten Vereinheitlichung des Verfahrens durch die Umweltprüfung (BTDrucks 15/2250 S. 29) geht es dem Gesetzgeber um die Wiedergabe der Arbeitsschritte zur Zusammenstellung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials für eine sachgerechte Abwägung zur Herbeiführung einer materiell richtigen Entscheidung. Ermöglichen die Verfahrensvorschriften eine Beschränkung des Gegenstands der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, ist ein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, die sich nicht auf die Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs beziehen, nicht dazu angetan, Abwägungsmängel bei den Änderungen oder Ergänzungen zu vermeiden.

16

Unionsrecht steht der teleologischen Reduktion von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL -, auf den sich die Antragstellerin beruft, ordnet an, dass die unter Absatz 2 fallenden Pläne, u.a. Pläne im Bereich der Bodennutzung, sowie deren geringfügige Änderungen einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Vorschrift äußert sich zum Geltungsbereich der Richtlinie, also dazu, welche Pläne und Programme einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht aber zu verfahrensrechtlichen Anforderungen an Pläne und Programme, für die eine Umweltprüfung erforderlich ist. Einschlägig ist vielmehr Art. 6 Plan-UP-RL, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Diese Regelung wird durch die teleologische Reduktion von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterlaufen. Die Plan-UP-Richtlinie fordert nicht, dass die Gelegenheit, zum Entwurf eines Plans und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, mehrfach gegeben wird.

17

Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die tatrichterliche Feststellung, der angegriffene Bebauungsplan habe keinen wesentlichen Umweltbezug, gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO verstoße. Ihr Einwand führt indes nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern betrifft die Anwendung materiellen Rechts. Einen Verstoß gegen materielles Bundesrecht zeigt die Antragstellerin aber nicht auf. Aus Sicht des Unionsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan voraussichtlich einen wesentlichen Umweltbezug aufweist; denn die Anforderungen des Art. 6 Plan-UP-Richtlinie sind erfüllt.

18

2. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Bebauungsplan L. 53 nicht wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit unwirksam ist.

19

Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2014, § 9 Rn. 88). Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne sind - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - BRS 60 Nr. 26 S. 92 und vom 1. Februar 1994 - BVerwG 4 NB 44.93 - juris Rn. 4). Vorliegend decken sich zeichnerische Darstellung und textliche Beschreibung deshalb nicht, weil das im Text bezeichnete Flurstück ... der Gemarkung L. außerhalb des in der Planurkunde zeichnerisch festgesetzten Plangebiets liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die fehlerhafte Flurstücksbezeichnung auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückgeführt, der im Wege der Auslegung zu beseitigen sei; gemeint sei ohne Zweifel das Flurstück ... Dem ist nichts hinzuzufügen.

20

3. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan L. 53 nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers für unwirksam erklärt hat.

21

a) Einen Abwägungsausfall hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint.

22

Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, ihr Bezirksamtsleiter habe sich vorab auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung festgelegt, um dem Investor die Zulässigkeit der Wohnbebauung auf dem Grundstück G.weg ... a - d zu sichern. Der Investor habe in Kenntnis des Umstandes, dass ohne Änderung des Bebauungsplans L. 3 sein Vorhaben unzulässig sei, die Aufstellung des Bebauungsplans L. 53 initiiert, den Inhaber eines früher im Gewerbehof ansässigen Autolackierbetriebs durch Zahlung einer Entschädigung zu einer Verlagerung der Betriebsstätte veranlasst, um mögliche Planungshindernisse auszuräumen, und auf der Grundlage des § 33 BauGB eine Baugenehmigung für zwei dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und insgesamt 41 Wohneinheiten erhalten.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass dem Bezirksamtsleiter als Inhaber der Planungskompetenz die Zahlung des Investors an den Inhaber der Autolackiererei und das Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück G.weg ... a - d bekannt gewesen sei. Die Antragstellerin begegnet dem mit einer Reihe von Verfahrensrügen. Ihnen braucht der Senat indes nicht nachzugehen. Weder die (unterstellte) Kenntnis des Bezirksamtsleiters von dem Baugenehmigungsverfahren noch die (unterstellte) Kenntnis der Umstände, die zum Wegfall einer im Plangebiet ehemals ausgeübten Nutzung geführt haben, rechtfertigt den Schluss auf einen im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Bebauungsplan L. 53 vorrangig den Interessen des Investors des Grundstücks Gweg ... a - d zugute kommen solle. Sowohl die Festsetzungen als auch die Begründung des Plans zeigten, dass die Antragsgegnerin einer Gesamtkonzeption zum Ausbau der Wohnnutzungen im Plangebiet gefolgt sei, um dem gewachsenen Charakter des Gebiets und der großen Nachfrage nach familiengerechtem Wohnraum zu entsprechen. Die Festsetzung eines Mischgebiets für das Grundstück Gweg ... a - d und nicht eines allgemeinen Wohngebiets spiegele wider, dass die Antragsgegnerin nicht allein die Interessen der neuen Wohnnutzer auf dem Grundstück bedient habe, sondern um einen Ausgleich mit den Interessen der vorhandenen Gewerbetreibenden bemüht gewesen sei. Schließlich führe der Umstand, dass der Investor den Inhaber eines früher auf dem Gewerbehof ansässigen Autolackierbetriebs zu einer Verlagerung der Betriebsstätte bewegt habe, nicht zur Annahme eines Abwägungsausfalls wegen Voreingenommenheit; denn die Abwanderung des Betriebs sei nicht nur den Interessen des Investors entgegen gekommen, sondern auch den zum Ausdruck gebrachten eigenen Interessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans im Plangebiet neue Wohnflächen zu schaffen. An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

24

b) Mit Bundesrecht ist ferner vereinbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft bewertet hat.

25

Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 <131>, vom 8. November 2006 - BVerwG 4 BN 32.06 - juris Rn. 10, vom 15. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 53.09 - BRS 74 Nr. 17 und vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 27). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Beschluss vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - juris Rn. 9). Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 19).

26

Der Bebauungsplan ist nicht deshalb mit dem Gebot der Konfliktbewältigung unvereinbar, weil er keine Festsetzungen zum Schutz des Grundstücks Sallee ... enthält, das im Bebauungsplan L. 3 als Geschäftsgebiet ausgewiesen war und im Bebauungsplan L. 53 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Schutzwürdigkeit der bereits vorhandenen Wohnnutzung auf dem Grundstück Sallee ... wegen der Randlage zum Mischgebiet und der zeitlichen Priorität des Gewerbehofs gemindert sei. Sein rechtlicher Ansatz, dass Immissionskonflikten an der Grenze zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet durch Anwendung von Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) - TA Lärm - begegnet werden kann, trifft zu. Nr. 6.7 der TA Lärm erlaubt für Gemengelagen eine Erhöhung der Immissionswerte, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, bis grundsätzlich zu den Werten für Kern-, Dorf- und Mischgebiete und benennt die wesentlichen Kriterien, anhand derer der Zwischenwert zu bilden ist.

27

Soweit das Oberverwaltungsgericht den Wohnnutzungen im Mischgebiet mischgebietstypische Immissionen zumutet, ist das Gebot der Konfliktbewältigung schon nicht tangiert. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie sind gekennzeichnet durch die quantitative und qualitative Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das hat zur Folge, dass die Wohnnutzung weniger Schutz beanspruchen kann als in einem Wohngebiet. Auch den bestehenden Gewerbebetrieben, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans im Gewerbehof der Antragstellerin ansässig waren, drohen keine Einschränkungen zum Schutz der Wohnbebauung im Mischgebiet. Da sie nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts mischgebietsverträglich sind, brauchen sie mit nachträglichen Auflagen zum Schutz der Umgebungsbebauung im Mischgebiet nicht zu rechnen. Durch die Planung wird kein neuer Immissionskonflikt begründet.

28

c) Auch die Ausweisung einer 3 m breiten und 29,7 m langen Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend als abwägungsfehlerfrei gebilligt. Das Gericht hat angenommen, dass die Antragstellerin nur geringfügig betroffen sei. Der als Verkehrsfläche ausgewiesene Grundstücksstreifen mache bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche lediglich einen geringen Bruchteil aus. Hinzu komme, dass kein Baulandentzug stattgefunden habe, da der betreffende Grundstücksstreifen auch nach dem Bebauungsplan L. 3 nicht bebaubar, also wirtschaftlich nicht nutzbar gewesen sei.

29

Die Antragstellerin hält die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht mit einem Baulandentzug verbunden sei, für verfahrensfehlerhaft. Das Gericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, weil es übersehen habe, dass die Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie die Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO reduziere und sich auf die auf dem Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen auswirke. Ob die Kritik der Antragstellerin den Verfahrensablauf oder die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 4 und vom 6. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 34.97 - juris Rn. 3), kann offen bleiben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht einen Schluss gezogen, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, sondern versteht den Begriff des Baulandentzugs anders als die Antragstellerin. Das Gericht meint erkennbar den direkten Zugriff auf Bauland, nicht Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks. Das hält sich mindestens im Rahmen des Vertretbaren.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, wann von einer Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgegangen werden kann, wenn nur der "Bestand gesichert" werden soll.

3

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nur solche Bebauungspläne sind, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).

4

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit des Bebauungsplans einschließlich der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baugrenzen bejaht und zur Begründung ausgeführt: Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin sollten im Plangebiet aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden; zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Dies stelle eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar (UA S. 11 f.). Inwieweit diese Begründung Anlass geben sollte, die dargelegte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen zu konkretisieren oder zu modifizieren, legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Beschwerde möchte weiter geklärt wissen, inwieweit sich die Antragsgegnerin durch den Rahmenplan Halbhöhenlagen für das konkrete Bebauungsplangebiet leiten lassen durfte und ob insoweit nicht eine unzulässige Vorabbindung erfolgte, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt.

6

Diese Frage ist auf die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall gerichtet. Inwieweit ihr eine allgemeine, über den vorliegenden Fall hinausgehende und damit rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

7

3. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich folgende Frage:

Kann eine Bebauungsplanung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein, wenn sie sich (ausschließlich) an Vorgaben einer Untersuchung (hier: des Rahmenplans Halbhöhenlagen in Stuttgart) orientiert, ohne dass dazu die erforderliche rechtliche Legitimation durch einen Abwägungsprozess mit den betroffenen Grundstückseigentümern stattgefunden hat?

8

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Antragsgegnerin nicht allein an den Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen orientiert; sie hat darüber hinaus die Belange der betroffenen Grundeigentümer fehlerfrei abgewogen (UA S. 12 - 17). Einen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin hierbei rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans gebunden glaubte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gefunden (UA S. 18).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich ein von der Klägerin beantragter Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf einem Grundstück, das im Eigentum einer Kirchengemeinde stand.

2

Der Rat der Beklagten nahm den Vorbescheidsantrag zum Anlass, eine Bebauungsplanung in die Wege zu leiten mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen im Baugebiet zu beschränken. Die Beklagte stellte den Vorbescheidsantrag der Klägerin zunächst zurück. Nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre lehnte sie ihn mit Bescheid vom 28. Februar 2008 ab.

3

Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage, der das Verwaltungsgericht stattgab.

4

Am 12. November 2009 - nach Zulassung der Berufung der Beklagten durch das Oberverwaltungsgericht - trat der durch die Veränderungssperre gesicherte Bebauungsplan in Kraft. Am 31. August 2011 verkaufte die Kirchengemeinde das Vorhabengrundstück an einen Dritten. Die Klägerin stellte daraufhin ihren angekündigten Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, schriftsätzlich auf den Antrag um, unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den streitgegenständlichen Bauvorbescheid bis zur endgültigen Veräußerung des Grundstücks, hilfsweise bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans zu erteilen. Sie trug vor, dass die Fortführung des Prozesses mit den Feststellungsanträgen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene.

5

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss gemäß § 130a VwGO geändert und die Klage abgewiesen. Die Umstellung der Klage auf die schriftsätzlich formulierten Feststellungsanträge sei unzulässig. Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setze voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert werde. Ohne weiteres zulässig sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst gewesen sei. Daran fehle es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betreffe als das spätere Feststellungsbegehren, denn dann gehe der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Richte sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so müsse auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen. Weiche der Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie vorliegend - hiervon ab, so sei er nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Vielmehr liege dann eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO vor, die im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege der Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werde könne. Eine solche habe die Klägerin hier aber nicht rechtzeitig eingelegt.

6

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und der Sache nach den Antrag gestellt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks zu erteilen,

hilfsweise,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu erteilen.

7

Sie hält die - aus ihrer Sicht - allein tragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage durch den in erster Instanz obsiegenden Kläger im Berufungsverfahren sei unzulässig, wenn der Kläger im Rahmen der durch die erstinstanzlich unterlegene Beklagte angestrengten Berufung nicht anlasslos und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt habe, mit den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 91, 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 sowie § 127 Abs. 2 VwGO für unvereinbar.

8

Die Beklagte verteidigt den mit der Revision angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet.

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Umstellung der Verpflichtungsklage der Klägerin auf die schriftsätzlich formulierten Feststellungsanträge nicht analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sei, verletzt Bundesrecht.

11

Die umgestellte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz regelmäßig zulässig ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt. Deshalb kann der Senat offen lassen, ob die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden könne.

12

a) Die Voraussetzungen einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle eines sich erledigenden Verpflichtungsbegehrens hat das Oberverwaltungsgericht - abstrakt - zutreffend wiedergegeben.

13

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezieht sich unmittelbar nur auf den Fall einer Anfechtungsklage, die unzulässig geworden ist, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat und damit die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 62). Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355> und vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 <76> m.w.N.), dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden ist. Ein statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt im Falle einer durch Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage allerdings grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht ausgewechselt oder erweitert wird (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O. S. 355 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 17). Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - a.a.O.), insbesondere dann, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 13 m.w.N.). Der Kläger darf daher das in der Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage aber nur dann, wenn deren Streitgegenstand von dem bisherigen Verpflichtungsantrag umfasst war; denn nur dann gebietet der Gedanke der Prozessökonomie, der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegt, die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO erfüllt sein müssen. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

14

b) Unzutreffend sind jedoch die Schlussfolgerungen, die das Oberverwaltungsgericht hieraus für den vorliegenden Fall gezogen hat. Die Annahme, es liege eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung vor, weil der Streitgegenstand der Feststellungsanträge der Klägerin nicht von demjenigen ihres bisherigen (Verpflichtungs-)Begehrens umfasst gewesen sei, verletzt Bundesrecht.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin einen anderen Zeitpunkt betreffe als das spätere Feststellungsbegehren. Richte sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, müsse auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen. Daran fehle es, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag der Klägerin in zeitlicher Hinsicht auf das erledigende Ereignis abziele, weil die Erledigung vor der mündlichen Verhandlung eingetreten sei. Diese Rechtsauffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

16

aa) Das Oberverwaltungsgericht kann seine Auffassung nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des 7. und des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) stützen. Den Anwendungsbereich der dort formulierten Rechtssätze hat es missverstanden.

17

Der 7. und - ihm folgend - der 3. Senat sind in den genannten Entscheidungen zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage über denjenigen der Verpflichtungsklage hinausgehe, wenn die Begründetheit der Verpflichtungsklage sich nach dem einschlägigen materiellen Recht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte, während der Kläger das Gericht mit seinem Feststellungsantrag auf einen hiervon abweichenden Zeitpunkt oder Zeitraum festlegen will. Diese Annahme war aber den Besonderheiten der dort zur Prüfung stehenden Feststellungsanträge geschuldet. In beiden Fällen wollten die Kläger feststellen lassen, dass der ergangene Ablehnungsbescheid rechtswidrig war. Dieses besondere Feststellungsbegehren hat den 7. Senat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 S. 356) und den 3. Senat (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 18) zu folgenden differenzierenden Erwägungen veranlasst: Zwar hätte der Erfolg der Verpflichtungsklage vorausgesetzt, dass die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war. Dies dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids notwendige Voraussetzung und damit auch notwendiger, wenn auch unausgesprochener Bestandteil der im Verpflichtungsfall beantragten gerichtlichen Entscheidung sei. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage sei nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt.

18

Diese Erwägungen verdienen Zustimmung. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist - trotz des insoweit zumindest ungenauen Wortlauts des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - nach einhelliger Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 und Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33 m.w.N.) der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt. Dieser Anspruch muss dem Kläger in dem nach materiellen Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> m.w.N.); das wird in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein. Demgegenüber betrifft die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, einen regelmäßig von der Verpflichtungsklage abweichenden Streitgegenstand, bei der auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist; sie fordert deshalb auch vom Gericht ein von der ursprünglichen Klage abweichendes Prüfprogramm. Nur über die zuletzt genannte Konstellation - die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist - hatten der 7. und der 3. Senat zu entscheiden. Nur auf diese besondere Fallgestaltung bezieht sich deshalb der in den Entscheidungen formulierte Rechtssatz, eine Weiterführung des Verfahrens (als Fortsetzungsfeststellungsklage) sei nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt; andernfalls gehe der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus.

19

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Konstellation. Der Klägerin geht es, wie sich ihren im Berufungsverfahren schriftsätzlich angekündigten Anträgen entnehmen lässt, nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids. Die umgestellten Klageanträge zielen vielmehr auf die Feststellung, dass die Beklagte bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet war. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Zu Unrecht hat es sich deshalb auf die Rechtssätze des 7. und des 3. Senats gestützt, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Bescheids gemünzt waren.

20

bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Streitgegenstand der Feststellungsanträge der Klägerin nicht von demjenigen des bisherigen (Verpflichtungs-)Antrags umfasst sei, weil das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betreffe als das spätere Feststellungsbegehren, findet im Bundesrecht auch ansonsten keine Stütze.

21

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> und vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 S. 76) ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und sich der Feststellungsantrag auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht. Auch der 7. und der 3. Senat (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 und vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27) haben - in einem obiter dictum - die „Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, ... den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt“, ausdrücklich als „Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage“ und damit als Gegenstand einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage qualifiziert. Hieran ist festzuhalten. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist folglich der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 S. 21 m.w.N. LS und S. 22 unter Bezugnahme auf Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 - a.a.O. S. 43). Soweit es um die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags geht, wird der Betrachtungszeitraum durch das erledigende Ereignis auch hinsichtlich des Verpflichtungsantrags begrenzt. Maßgeblich ist mithin, ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Der Streitgegenstand des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen Feststellungsantrags ist deshalb notwendigerweise von demjenigen des Verpflichtungsantrags umfasst. Wollte man demgegenüber mit dem Oberverwaltungsgericht auf den für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abstellen, käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann in Betracht, wenn die Erledigung während der mündlichen Verhandlung eintritt. Das Instrument der Fortsetzungsfeststellungsklage liefe damit in der Verpflichtungsklagesituation weitgehend leer, der Zweck der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO würde verfehlt. Hinzu kommt, dass das Gericht auch im Fall einer beidseitigen Erledigungserklärung - als der prozessualen Alternative zur Fortsetzungsfeststellungsklage - bei der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen nur den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat (vgl. z.B. Schmidt, in: Eyermann, a.a.O. § 161 Rn. 15). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar.

22

cc) Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte „bis zur endgültigen Veräußerung des Grundstücks“ bzw. „bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans“ verpflichtet war, den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen.

23

In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 S. 78) ist geklärt, dass eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO vorliegt, wenn das Feststellungsbegehren nicht nur die - von der Fortsetzungsfeststellungsklage erfasste - Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, sondern einen davor liegenden Zeitraum betrifft. Eine derartige Klageerweiterung hatte die Klägerin indes weder im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren im Sinn. Auf Nachfrage des Senats in der Revisionsverhandlung haben die Bevollmächtigten der Klägerin dies nunmehr ausdrücklich klargestellt. Sie haben erklärt, mit der im Berufungsverfahren verwendeten Formulierung („bis zum“ bzw. „bis zur“) hätten sie lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass ihr ursprüngliches Klagebegehren genau genommen bereits im Zeitpunkt des jeweiligen erledigenden Ereignisses nicht mehr erreichbar gewesen sei und sich der Feststellungsantrag der Klägerin deshalb auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem jeweiligen erledigenden Ereignis habe beziehen sollen. Um die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen, in einem bestimmten Zeitraum vor dem jeweiligen erledigenden Ereignis rechtswidrig gewesen sei, sei es der Klägerin demgegenüber auch im Berufungsverfahren nicht gegangen. Dafür spricht, dass die Klägerin mit dem jeweiligen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zwar einen möglichen Endpunkt eines Zeitraums bezeichnet, diesem aber keinen Anfangspunkt gegenübergestellt hat. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Revisionsanträge dahingehend präzisiert, dass sie die Rechtslage „im Zeitpunkt unmittelbar vor dem jeweiligen erledigenden Ereignis“ festgestellt haben will. In diesem Sinne legt der Senat auch die im Berufungsverfahren angekündigten Feststellungsanträge aus. Ob das Oberverwaltungsgericht die Feststellungsanträge der Klägerin abweichend hiervon ausgelegt hat, weil es festgestellt hat (UA S. 7), dass das Feststellungsbegehren „auf den Zeitraum von Antragstellung bis zur Veräußerung des Vorhabengrundstückes ... bzw. ('hilfsweise') auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans“ abstelle, kann der Senat offen lassen. Denn indem das Oberverwaltungsgericht verkannt hat, dass die auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, hat es sich auch den Blick dafür verstellt, dass es einen Unterschied macht, ob das Feststellungsbegehren auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder auf einen davorliegenden Zeitraum bezogen ist. Der Senat ist deshalb befugt, das Auslegungsergebnis in der Revision selbst zu bestimmen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 17 f.).

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2. Der festgestellte Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

25

Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen ausschließlich zu der - von ihm verneinten - Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsanträge entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und zur Zulässigkeit einer Klageänderung nach § 91 VwGO getroffen. Die Berufungsentscheidung bietet deshalb für den Senat keine ausreichende Tatsachengrundlage, um die weiteren Zulässigkeitsfragen wie insbesondere das Vorliegen eines Feststellungsinteresses sowie die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin abschließend zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofortig vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung des Antragsgegners, durch die dem Antragsteller die Umgestaltung eines Bootshauses untersagt wird.

2

Der Antragsteller reichte am 05.12.2013 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gemäß § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern – LBauO M-V – ein. Gegen-stand des Bauantrages soll die Erneuerung eines bestehenden Bootshauses sein. Mit Schreiben vom 11.03.2014 teilte der Antragsgegner mit, die beantragte Baumaßnahme bedürfe einer Genehmigung nach § 63 LBauO M-V. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig. Außerdem könne die notwendige naturschutzrechtliche Genehmigung für eine Ausnahme von der Landschaftsschutzgebietverordnung „Mecklenburger Großseenlandschaft“ und eine Genehmigung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht in Aussicht gestellt werden. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen § 61 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – i.V.m. § 29 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NatSchAG M-V -, wonach an Gewässern erster Ordnung bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m land- und gewässerseits von der Mittelwasserlinie angerechnet nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürften. Am 14.03.2014 ordnete der Antragsgegner mündlich einen Baustopp für die begonnenen Bauarbeiten an, der durch Bescheid vom 18.03.2014 schriftlich bestätigt wurde. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ausgesprochen.

3

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 07.05.2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuvor unterbliebene Anhörung sei durch die Widerspruchsbegründung geheilt worden. Der Antragsteller sei nicht in Besitz einer durch Zeitablauf entstandenen Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V, da das Vorhaben nicht unter die in Abs. 1 der Vorschrift genannten falle. Die Baueinstellungsverfügung sei bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Vorhaben wegen der fehlenden Baugenehmigung formell baurechtswidrig sei. Wegen der im Verwaltungsverfahren aufgezeigten rechtlichen Bedenken sei es auch nicht offensichtlich materiell genehmigungsfähig. Die Zwangsgeldandrohung begegne keinen Bedenken, ebenso wenig die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

II.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, die allein nach deren Vorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beurteilen ist, hat keinen Erfolg.

5

Der Antragsteller macht zunächst geltend, der Antragsgegner habe vergleichbare Vorhaben in der Vergangenheit und Gegenwart als Bauantragsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V behandelt. Er sei zuvor dazu anzuhören gewesen, dass der Antragsgegner das Verfahren nicht als vereinfachtes, sondern als Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V behandeln wolle. Überdies sei die Fiktionswirkung der Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO eingetreten.

6

Dieses Vorbringen vermag den angefochtenen Beschluss nicht in Frage zu stellen. Für die Anwendung des § 63 LBauO M-V kommt es allein darauf an, ob hier die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift gem. § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Danach ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann möglich und vorgeschrieben, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist oder ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zu Bauvorhaben der eben genannten Art. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, dass der Bootsschuppen zukünftig ein Wohngebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V sein soll (dazu OVG Greifswald, B. v. 15.07.2009 - 3 L 182/08 - juris) oder dass die Anlage kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO darstellt. Es kommt nicht darauf an - und zwar auch nicht für den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V – ob der Antragsteller sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren aus seiner Sicht in Betracht kommt (so bereits OVG Greifswald, B. v. 09.03.2004 - 3 M 253/03 - juris). Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung in Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit hat – anders als teilweise die Bauordnungen anderer Bundesländer – der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt. Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner nicht gehalten war, den Antragsteller zuvor darauf hinzuweisen, dass sein Vorhaben nach § 64 LBauO M-V zu beurteilen ist. Überdies ist eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – nur bei Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes vorgesehen. Die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes fällt hierunter nach überwiegender Ansicht nicht. Selbst wenn dies nicht in dem Fall gelten sollte, in dem von einer früheren Verwaltungspraxis abgewichen werden soll (so OVG Münster, U. v. 01.07.1983 - 4 A 248/82, NVwZ 1983, 746), rechtfertigte dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil die Anhörung im Widerspruchverfahren nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 VwVfG M-V). Gleiches gilt im übrigen, wenn sich der Einwand des Antragstellers auf den Erlass der Baueinstellungsanordnung beziehen sollte. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass in anderen – aus seiner Sicht vergleichbaren – Fällen der Antragsgegner das Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V durchgeführt hat. Auf die Weiterführung eines solchen rechtwidrigen Verwaltungshandelns hätte der Antragsteller keinen Anspruch.

7

Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdeschrift weiter geltend, die Erwägungen des Antragsgegners zur vermeintlichen Vorbildwirkung würden das Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs nicht rechtfertigen. Ihm sei nicht bekannt, dass vergleichbare bauliche Anlagen im Landkreis durch den Antragsgegner nicht genehmigt würden oder gegen eben jene Anlagen offensichtlich eingeschritten werden müsse. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes. Es hat in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 17.11.2010 – 3 M 210/10 – ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Vorbildwirkung des rechtswidrigen Vorhabens für andere Personen regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dieser Gesichtspunkt weist erkennbar auf zukünftiges Verhalten und wird nicht dadurch widerlegt, dass – wie der Antragsteller behauptet – in der Vergangenheit nicht in vergleichbaren Fällen unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten worden sei.

8

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, das Vorhaben sei materiell genehmigungsfähig, weil es als Außenbereichsvorhaben sich an den bereits errichteten Bootshäusern orientiere, die Wasserfläche ohnehin zulässigerweise als Liegefläche für ein Boot genutzt werde, er Ausgleichsflächen zu schaffen angeboten habe und schließlich eine Vorbildwirkung nicht bestehe, vermag das der Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Danach wird aus den Gründen, die der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Bauantrages aufgezeigt habe, deutlich, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht besteht. Insoweit geht der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Einwendungen in der Sache zutreffen, jedenfalls nicht darauf ein, dass das Vorhaben einer Befreiung von der Landschaftsschutzgebietverordnung „Mecklenburger Großseenlandschaft“ und einer Befreiung von der Vorschrift über den Gewässerschutzstreifen nach § 61 BNatSchG i.V.m. § 29 NatSchAG M-V bedarf.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 und § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.