Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0822.7A10485.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 – 4 K 563/12.KO – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... Februar 1983 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

2

Im November 1996 reiste er zu seinem für ihn allein sorgeberechtigten Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 16. September 1997 bis zum 9. März 2007 war er durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 1. März 2007 hin wurde ihm am 21. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt.

3

Am 10. Juni 2010 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Die daraufhin vom Beklagten beim Bundesamt für Justiz eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16. November 2010 enthielt die Eintragung, dass gegen den Kläger mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27. März 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt worden ist.

4

Darüber hinaus erlangte der Beklagte – nach eigenen Angaben aus der den Kläger betreffenden Ausländerakte – Kenntnis davon, dass dieser durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 28. November 2002 (Az.: 3541 Js 12059/02 jug 7 Ls) wegen Bedrohung in Tateinheit mit dem Führen einer Schusswaffe entgegen § 39 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war.

5

Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab, da er zu verschiedenen Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz trete die Tilgungsreife bei weiterer Straffreiheit erst am 27. März 2017 ein. Vorher sei eine Einbürgerung nicht möglich.

6

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. April 2011 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die letzte Verurteilung liege mehr als vier Jahre zurück und sei nur ganz gering gewesen. Der schwerwiegendste Fall sei im Jahr 2002 gewesen. Er sei damals aber im jungen Alter von 19 Jahren gewesen. Jetzt sei er Vater und in einem gesetzten Alter.

7

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten stellte Ermittlungen zum Stand zweier den Kläger betreffender, zwischenzeitlich indes eingestellter staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren an und zog die Akte des Verfahrens 3541 Js 12059/02 jug 7 Ls bei. Daraus ergab sich, dass das Amtsgerichts Bingen am Rhein durch Beschluss vom 10. August 2005 den Strafmakel gemäß § 100 JGG als beseitigt erklärt hatte.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wies er unter anderem darauf hin, dass das Begehren des Klägers nur auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichtet sein könne, da er noch türkischer Staatsangehöriger sei, dass diesem Begehren aber die Verurteilung zu einer Jugendstrafe trotz Beseitigung des Strafmakels der Verurteilung zu der Jugendstrafe nach § 100 JGG entgegenstehe. Zwar dürfe sie gemäß § 41 Abs. 3 BZRG den Einbürgerungsbehörden nicht mehr übermittelt werden. Ein Verwertungsverbot bestehe gemäß § 51 Abs. 1 BZRG aber nur dann, wenn die Eintragung getilgt worden oder zu tilgen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Deshalb könne das Begehren des Klägers auch nicht auf § 8 StAG gestützt werden.

9

Der Kläger hat am 21. Juni 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiterverfolgt hat.

10

Mit Urteil vom 8. März 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung, weil er am 28. November 2002 zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Jugendstrafe von zehn Monaten und am 27. März 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei und weil diese Verurteilungen noch nicht gemäß § 51 BZRG getilgt, aber im Sinne von § 12a StAG beachtlich seien. Zwar sei der Strafmakel der gegen ihn verhängten Jugendstrafe als beseitigt erklärt worden, doch bestehe deshalb gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts nur ein Mitteilungs-, aber kein Verwertungsverbot. Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sei nicht zu folgen. Ein Verwertungsverbot bestehe auch nicht etwa wegen einer rechtswidrigen Erhebung oder Verwendung von Informationen; die Verfahrensweise der Einbürgerungs- und der Ausländerbehörde des Beklagten stehe – auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – im Einklang mit §§ 24 Abs. 2 und § 26 Satz 1 VwVfG sowie mit § 32 Abs. 1 und 2 StAG. Letztlich berühre zwar die Verwertung der gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe das durch Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, doch sei dies zum Schutz der Gesellschaft vor Straftätern gerechtfertigt.

11

Gegen das ihm am 25. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15. Mai 2013 begründet. Im Wesentlichen macht er geltend: Im vorliegenden Fall bestehe aufgrund der Besonderheit des Jugendstrafrechts infolge der Beseitigung des Strafmakels ein Verwertungsverbot. Deshalb hätte das Urteil vom 28. November 2002 bereits nach der Entmakelung aus der Ausländerakte entfernt werden müssen. Aus diesem Grund stelle sich die Informationserhebung des Beklagten als rechtswidrig dar und stehe nicht im Einklang mit § 32 Abs. 1 BZRG. Mithin dürfe die entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafe nicht verwertet werden, zumal dies zu einer völligen Aushöhlung von § 41 Abs. 3 BZRG führen würde.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. März 2013 den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 22. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen,

16

und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid seines Kreisrechtsausschusses sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten einschließlich der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

20

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2012 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 22. Mai 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG für den Fall seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit.

21

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setzt die Einbürgerung eines Ausländers nämlich auch voraus, dass er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Dieses so genannte Unbescholtenheitserfordernis erfüllt der Kläger (zumindest derzeit noch) nicht.

22

Zuletzt wurde gegen ihn mit rechtskräftig gewordenem und daher gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleichstehendem Strafbefehl des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27. März 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Zudem hatte ihn das Amtsgericht Bingen am Rhein mit Urteil vom 28. November 2002 wegen Bedrohung in Tateinheit mit dem Führen einer Schusswaffe entgegen § 39 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt.

23

Diese Verurteilungen sind zunächst nicht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Nr. 2) und zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (Nr. 3). Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei einer Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handelt, da der Kläger zu einer Jugendstrafe von zehn und nicht nur drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem sind zu diesen zehn Monaten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG zwei weitere Monate wegen der – nur bei isolierter Betrachtung unbeachtlichen – Festsetzung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen gegen den Kläger hinzuzurechnen. Mit zwölf Monaten wird die Grenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG überdies um das Vierfache und damit nicht etwa nur "geringfügig" im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5.11 – BVerwGE 142, 145 ff.).

24

Bezüglich beider Straftaten besteht auch kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG. Zufolge dieser Bestimmung dürfen eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die diesbezügliche Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Die Eintragungen der zwei Verurteilungen des Klägers sind aber noch nicht getilgt worden und sind auch noch nicht zu tilgen; gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG tritt bezüglich beider Eintragungen Tilgungsreife – weitere Straffreiheit vorausgesetzt – zehn Jahre nach der zweiten Verurteilung und damit erst am 27. März 2017 ein.

25

Die Verurteilung des Klägers zu der auf Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten aus dem Jahr 2002 kann seinem Einbürgerungsbegehren auch noch trotz der zwischenzeitlichen Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG entgegengehalten werden. Die Verurteilung des Klägers ist wegen ihrer Entmakelung nicht etwa "nicht zu berücksichtigen", "unbeachtlich", "nicht mehr einbürgerungshinderlich", "ohne Relevanz" oder "unerheblich" (so aber OVG Saarland, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – juris und teilweise AS 40, 238 ff.); die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 oder § 100 JGG bei Jugendstrafen steht ihrer Tilgung im Bundeszentralregister nicht gleich (so aber Berlit in GK-StAR, Loseblatt, Stand Juli 2012, § 10 StAG Rn. 302).

26

Allerdings sind gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkanntworden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist. Zwar darf von Eintragungen, die in ein Führungszeugnisnichtaufgenommenwerden,gleichwohlgemäߧ41Abs.1BZRG den Gerichten und den in dieser Bestimmung genannten Behörden – zum Teil nur zu bestimmten Zwecken – Kenntnis gegeben werden. Jedoch dürfen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG außer den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach § 41 Abs. 1 BZRG mitgeteilt werden. Damit nimmt es der Gesetzgeber hin, dass zumindest im gesetzlich vorgesehenen Regelfall weder die zuständige Behörde noch das zuständige Gericht Kenntnis von einer Verurteilung erlangen, obwohl diese noch nicht getilgt und noch nicht tilgungsreif ist, und dass diese deshalb nicht berücksichtigt wird, obwohl sie hätte berücksichtigt werden müssen. Deswegen lässt sich § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG jedoch kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungs- oder Beachtensverbot entnehmen.Vielmehr führt die Entmakelung einer Jugendstrafe neben einer Verkürzung der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BZRG nur zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 BZRG, hindert aber jedenfalls dann nicht ihre Berücksichtigung, wenn die Behörde oder das Gericht nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern sonst rechtmäßigerweise von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt haben (ebenso Sachsenmaier in HTK-StAR, Nr. 4 zu § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StAG [Stand 05/2013]).

27

Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut beider Bestimmungen. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und vor allem nicht mehr zu seinem Nachteil "verwertet" werden, wenn die diesbezügliche Eintragung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist; § 51 BZRG ist ausdrücklich mit "Verwertungsverbot" überschrieben. Demgegen-über dürfen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG u.a. Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach § 41 Abs. 1 BZRG "mitgeteilt" werden. Diese Regelung stellt überdies systematisch eine Ausnahme zu § 41 Abs. 1 BZRG dar, wonach Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, gleichwohl den im Folgenden genannten Gerichten und Behörden – zum Teil nur zu bestimmten Zwecken – "mitgeteilt" werden dürfen; § 41 BZRG ist mit "Umfang der Auskunft" überschrieben.

28

Gegen ein aus § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgendes, dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungs- oder Beachtensverbot spricht ferner der Umstand, dass es sich bei § 51 BZRG um ein absolutes Verwertungsverbot handelt, wohingegen § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht uneingeschränkt gilt. So dürfen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG auch Verurteilungen zu Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt wurde, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen mitgeteilt werden. Daneben gilt das grundsätzliche Verbot der Auskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG an sonstige Gerichte und Behörden gemäß § 41 Abs.3 Satz 2 BZRG nicht im Falle einer ganzen Reihe in dieser Vorschrift genannter Straftaten. Zudem dürfen gemäß § 43 BZRG oberste Bundes- oder Landesbehörden Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, also auch entmakelte Verurteilungen zu Jugendstrafe, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

29

Hätte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG über das Mitteilungsverbot hinaus wenigstens ein eingeschränktes Verwertungsverbot beabsichtigt, so hätte er ein solches zudem in § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG ausdrücklich anordnen oder dieses gar in § 51 BZRG – etwa als dessen Absatz 2 – aufnehmen können. Dies berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – a.a.O. nicht.

30

Nach alledem beschränkt sich § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG auch seinem Regelungszweck nach auf eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 BZRG, hindert aber jedenfalls dann nicht die Berücksichtigung einer entmakelten, aber noch nicht getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung zu Jugendstrafe, wenn die Behörde oder das Gericht rechtmäßigerweise von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt haben. Von Letzterem ging in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausländerbehörde des Beklagten gemäß § 76 Abs.1 und 4 AuslG1990 i.V.m. Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) von dem Urteil des Amtsgerichtes Bingen am Rhein vom 28. November 2002 erfahren hatte und gemäß § 32 Abs. 1 StAG der Einbürgerungsbehörde des Beklagten durch die von dieser erbetenen Überlassung der den Kläger betreffenden Ausländerakte die diesbezüglichen personenbezogenen Daten übermittelt hatte, zu Recht jedoch auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – juris Rn. 58 aus. Dessen Annahme, dass das Auskunftserteilungsverbot des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG und das Recht des Verurteilten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, im Verhältnis zu den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Gerichten und Behörden "wertlos" seien, nur weil in einem konkreten Verfahren die rechtmäßig anderweitig erlangte Kenntnis von einer Jugendstrafe berücksichtigt werden darf, trifft indes nicht zu. Das Recht des Verurteilten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt überdies nicht nur im Verhältnis zu den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Gerichten und Behörden, sondern ganz allgemein. Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht etwa in den Fällen geboten, in denen der Strafmakel einer Jugendstrafe – anders als im vorliegenden Fall und im dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – a.a.O. zugrundeliegenden Fall – nach § 97 JGG als beseitigt erklärt worden ist, weil der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Berücksichtigt in einem solchen Fall eine Behörde oder ein Gericht die rechtmäßig erlangte Kenntnis von dieser Jugendstrafe, so stellt dies schon im Ansatz kein Hinwegsetzen über die Überzeugung des Jugendrichters dar (so aber das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – juris Rn. 63 und 64).

31

Auch nach der – bislang allerdings ausschließlich ausländerrechtlichen – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwen- det werden darf, sondern gemäß § 41 Abs. 3 BZRG lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung und gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BZRG zu einer Verkürzung der Tilgungsfrist (so dessen Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 5.97 – Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr.8 S.14). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 5.03 – NVwZ 2004, 997 das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. September 2002 – 13 S 880/00 – EzAR 271 Nr. 37 S. 4 f., in dem unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 eine Jugendstrafe, obwohl deren Strafmakel als beseitigt erklärt worden war, einer Einbürgerung entgegengehalten worden war, insoweit ohne eigene Begründung als rechtmäßig bestätigt. Außerdem hatte das Bundesverwaltungsgericht zur vergleichbaren Bestimmung in § 57 Abs. 1 BZRG a.F., wonach Auskünfte aus dem Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten erteilt werden durften, entschieden, dass § 57 BZRG a.F. auch im Zusammenhang mit § 59 BZRG a.F. kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe und dass ein solches Verbot nach §§ 49, 55, 58 Abs. 4 BZRG a.F. nur für getilgte und tilgungsreife Eintragungen bestehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt werde (vgl. dessen Beschluss vom 14. Februar 1984 – 1 B 10.84 – NJW 1984,1315 [1316]). Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch für § 61 Abs. 1 BZRG n.F. festgehalten und ergänzend ausgeführt, die Rechte des Betroffenen würden dadurch nicht verkürzt, da das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gegenüber der Ausländerbehörde unabhängig davon wirke, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten habe, und da daneben der Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Daten trete, die von öffentlichen Stellen übermittelt worden seien und für eine anstehende und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Maßnahme nicht erheblich werden könnten (vgl. dessen Beschluss vom 23. September 2009 – 1 B 16.09 – InfAuslR 2009, 447).

32

Die Einwendungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – juris Rn. 69 bis 74 gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

33

So trifft es zunächst nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 5.97 – a.a.O. die Beseitigung des Strafmakels einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach § 100 JGG nur deswegen als einer Ausweisung nicht entgegenstehend erachtet habe, weil es nach seiner damaligen Rechtsprechung zur Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt habe, die jedoch vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen sei. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht – wie indes erforderlich – dargelegt worden, "dass und warum eine Prüfung der Ausweisung und der Androhung der Abschiebung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Namentlich führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung den Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfte. Diese Entscheidung führt lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung" (kursive Hervorhebung durch den Senat).

34

Ferner haben das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht etwa "übersehen, dass das Bundeszentralregistergesetz … gewährleisten will, dass – ausschließlich – die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden" und dass "dieses spezielle Ziel … nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden" kann, "dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird". Oben wurde indes bereits aufgezeigt, dass bezüglich des Auskunftserteilungsverbots des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG weitere Einschränkungen bestehen und dass ein eingeschränktes Verwertungsverbot, hätte der Gesetzgeber ein solches beabsichtigt, unschwer in § 41 Abs. 3 Satz 1 oder in § 51 BZRG hätte ausdrücklich geregelt werden können.Zudem wird im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – a.a.O. der eindeutige Wortlaut von § 41 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 BZRG letztlich nicht beachtet.

35

Richtig ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 61 BZRG zwar der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes darauf, dass es im Staatsangehörigkeitsgesetz keine § 91 Abs. 2 AufenthG entsprechende Löschungsvorschrift gibt. Jedoch wirkt sich diese Bestimmung mittelbar auch im Einbürgerungsverfahren aus, da die Einbürgerungsbehörde im Falle einer Löschung nach § 91 Abs. 2 AufenthG über die Beiziehung der den Einbürgerungsbewerber betreffenden Ausländerakte keine Kenntnis mehr von einer Verurteilung erhält. Ferner trifft es zwar zu, dass die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 AufenthG selten erfüllt sein werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes übergeht insoweit aber den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht vorrangig auf die Schutzwirkung des § 51 Abs.1 BZRG abgestellt hat.

36

Auch sonst sprechen keine Besonderheiten des Einbürgerungsverfahrens dafür, dass § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG ein relatives Berücksichtigungs- oder Beachtensverbot von Verurteilungen zu Jugendstrafe enthält, deren Strafmakel als beseitigt erklärt wurde. Im Gegenteil: Diesbezüglich ist nämlich zunächst § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG in den Blick zu nehmen. Danach sind im Einbürgerungsverfahren grundsätzlich alle Verurteilungen zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat in dem Sinne "erheblich" bzw. "zu berücksichtigen" und "zu beachten", dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, also einbürgerungshinderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5.11 – a.a.O. S. 149 Rn. 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält zunächst § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG, wonach Verurteilungen unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen unbeachtlich sind. Eine weitere Ausnahme von diesem Grundsatz lässt § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu, der eine Einzelfallentscheidung ermöglicht, sofern die Verurteilung den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG vorgegebenen Rahmen nur geringfügig überschreitet. Ferner enthält § 51 Abs. 1 BZRG eine dritte Ausnahme vom Grundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, da danach eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die diesbezügliche Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Angesichts des Grundsatzes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber habe neben dessen ausdrücklichen Einschränkungen durch § 12a Abs. 1 StAG und insbesondere neben dem ausdrücklichen absoluten Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auch das eingeschränkte Verbot des § 41 Abs. 3 BZRG, das er zudem als bloßes Auskunftserteilungsverbot ausgestaltet hat, im Einbürgerungsverfahren als relatives Verwertungsverbot verstanden wissen wollen für die Fälle, in denen die Einbürgerungsbehörde oder das Verwaltungsgericht trotz des Auskunftserteilungsverbots Kenntnis von einer entmakelten, aber noch nicht getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zu einer Jugendstrafe erhalten.

37

In diesem Zusammenhang ist ferner Folgendes zu sehen: Da gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Einbürgerung "die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz" außer Betracht bleiben, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung um die Wortfolge "sowie Verurteilungen zu Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt wurde" ergänzt hätte, hätte er gewollt, dass auch entmakelte Jugendstrafen im Einbürgerungsverfahren generell außer Betracht bleiben sollen.

38

Gegen einen solchen Willen des Gesetzgebers spricht auch eine Änderung des Einbürgerungsrechts durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Bis zum 31. Dezember 2004 galt nämlich § 88 AuslG 1990 als Vorgängervorschrift von § 12a StAG. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 blieben bei der Einbürgerung nach § 85 AuslG 1990 außer Betracht die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz (Nr. 1), Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Nr. 2) und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind (Nr. 3), nach § 88 Abs. 2 AuslG 1990 erhielt ein Ausländer im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird. Gemäß § 88 Abs. 2 AuslG 1990 stand damit letztlich eine Verurteilung zu Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden war, wie andere Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenzen unabhängig von ihrer Tilgung oder Tilgungsreife einer Einbürgerung nicht entgegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte zunächst, die Regelungen in § 88 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 unverändert in § 12a Abs. 2 StAG zu transferieren (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 48). Nachdem aber die CDU/CSU-Fraktion beantragt hatte, im geplanten § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG die Bagatellgrenzen in den Nummern 2 und 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate Freiheitstrafe zu senken und die Regelung im bisherigen § 88 Abs. 2 AuslG 1990 nicht zu übernehmen, weil diese Privilegierung bei der Verhängung von Jugendstrafe außer Verhältnis zu den neuen Bagatellgrenzen stehen würde (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 42), blieb es auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/3479 S. 15) zwar bei der unveränderten Transferierung von § 88 Abs. 1 AuslG 1990 in § 12a Abs. 1 StAG, entfiel jedoch die Regelung im bisherigen § 88 Abs. 2 AuslG 1990 ersatzlos. Angesichts der damit beabsichtigten uneingeschränkten und einbürgerungshindernden Beachtlichkeit auch von zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen, bei denen die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, hätte der Gesetzgeber gleichzeitig eine entsprechende Änderung von § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG vorgenommen, enthielte diese Bestimmung nach seinem Willen ein zumindest eingeschränktes Berücksichtigungsverbot, da gemäß § 26a Satz 1 JGG eine Jugendstrafe stets dann erlassen wird, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wurde, und da gemäß § 100 Satz 1 JGG in diesem Fall ohne weitere Prüfung zugleich auch der Strafmakel als beseitigt erklärt wird, sofern der Betreffende nicht zu mehr als zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war. Mehr noch: Enthielte nach dem Willen des Gesetzgebers § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG ein – wenn auch eingeschränktes – Berücksichtigungsverbot bezüglich zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, bei denen die Aussetzung nicht widerrufen und letztlich schon deshalb der Strafmakel gemäß § 100 Satz 1 JGG als beseitigt erklärt wurde, so wäre § 88 Abs. 2 AuslG 1990 daneben überflüssig gewesen, soweit nicht der Verurteilung eine der in § 41 Abs. 3 Satz 2 BZRG genannten Straftaten zugrunde lag.

39

Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG zumindest im gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einbürgerungsbehörde und dem Verwaltungsgericht eine Verurteilung zu einer noch nicht getilgten und noch nicht tilgungsreifen Jugendstrafe im Falle ihrer zwischenzeitlichen Entmakelung unbekannt bleibt, obwohl diese gemäß § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.5 StAG im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden müsste, und dass es von eher zufälligen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob die Einbürgerungsbehörde und das Verwaltungsgericht trotz des Auskunftserteilungsverbotes des § 41 Abs.3 Satz1 BZRG auf rechtmäßigem Wege gleichwohl Kenntnis von einer solchen Verurteilung erlangen und einem Einbürgerungsbegehren entgegenhalten. Wie indes bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat, obliegt es allein dem Gesetzgeber, die bestehende Rechtslage zu ändern.

40

Die Erfüllung des Unbescholtenheitserfordernisses ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege. Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass von der Erfüllung dieses Erfordernisses gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ist deshalb das Einbürgerungsermessen des Beklagten nicht eröffnet, kommt auch nicht etwa die Verpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in Betracht.

41

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision ist zuzulassen, da diesem Urteil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2011 – 1 A 246/11 – a.a.O. und die Kommentierung von Berlit entgegenstehen, da sich – soweit ersichtlich – der für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage, ob § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG über ein Auskunftserteilungsverbot hinaus auch ein zumindest eingeschränktes Berücksichtigungsverbot darstellt, noch nicht befasst hat und da der Rechtssache daher im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

47

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13 zitiert 36 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach M

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 32 Inhalt des Führungszeugnisses


(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 ode

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen


(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde so

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister


(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden1.den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen


(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach den hierfür geltenden völker

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten


(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlic

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 32


(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau


(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den B

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 55 Verfahren bei der Eintragung


(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 26a Erlaß der Jugendstrafe


Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 43 Weiterleitung von Auskünften


Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes


Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung na

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch


(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehung

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen


Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der auß

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 59 Führung des Erziehungsregisters


Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2013 - 7 A 10485/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Okt. 2011 - 1 A 246/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu er

Referenzen

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt.

(2) Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.

(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Register eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register mitgeteilt.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese Verurteilung.

(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zustimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des anfragenden Drittstaates oder einer internationalen Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich beantwortet werden würde.

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.

(2) Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.

(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden

1.
den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3.
den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5.
den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen,
6.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Absatz 3) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 21a, 42a - nur mitgeteilt werden

1.
den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3.
den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5.
den für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen,
6.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, wenn eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 im Einzelfall nicht ausreicht, und mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Absatz 3) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.

(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1974 geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, lebt seit 1985 im Bundesgebiet, verfügt seit dem 28.1.1991 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 25.5.2005 über eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2010.).

Sein Einbürgerungsantrag datiert vom 29.5.2001. Damals lebten er und seine Familie von Arbeitslosengeld. Vom 16.8.2001 bis 31.8.2002 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und bezog sodann erneut Arbeitslosengeld. In der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister war und ist eine Verurteilung vom 25.3.1997 durch das Amtsgericht Saarbrücken wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von vier Jahren und dem Vermerk, die Strafe sei mit Wirkung vom 4.7.2001 erlassen worden, eingetragen. Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen worden war und am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK’ler“ unterzeichnet hatte. Mit Blick hierauf setzte der Beklagte das Einbürgerungsverfahren im Einverständnis des Klägers bis zur gerichtlichen Klärung der einbürgerungsrechtlichen Relevanz der PKK-Selbsterklärung aus. Im August 2006 gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem Verhältnis zur PKK an, nie Mitglied dieser oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen zu sein und die PKK-Selbsterklärung nur auf Drängen von Landsleuten - ohne vorheriges Lesen des Textes - unterschrieben zu haben, um seine Ruhe zu haben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, worum es in der Erklärung gegangen sei.

Hieraufhin veranlasste Ermittlungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Situation des Klägers ergaben, dass dieser seit dem 1.1.2005 durchgehend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen hatte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht ersichtlich seien. Dieser Darstellung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 17.7.2007. Er habe sich seit Jahren erfolglos beworben, schon mehrere Qualifikationskurse absolviert und derzeit eine Aushilfsbeschäftigung bei einer Garten- und Landschaftsgestaltungsfirma angenommen, aus der bei entsprechender Auftragslage ein fester Arbeitsplatz werden solle. Am 29.2.2008 legte er einen Arbeitsvertrag vom 15.2.2008 über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 18.2.2008 als Fahrer für die Auslieferung von Backwaren vor, woraufhin der Beklagte das Verfahren bis zum Ablauf der Probezeit aussetzte.

Auf Anfrage des Beklagten, ob in der Person des Klägers ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG vorliege, teilte das Landesverwaltungsamt am 21.10.2008 mit, der Kläger sei am 6.7.1993 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Nachdem der Kläger am 18.6.2008 beim Ausfahren von Backwaren durch ein Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht hatte, wegen dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verlor er seinen Arbeitsplatz zum 31.8.2008. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 20.8.2008 wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Vom 16.10. bis 4.12.2008 nahm der Kläger an einer zeitlich begrenzten Maßnahme der Gesellschaft für kommunale Beschäftigung A-Stadt/Großrosseln teil. Seit dem 1.1.2009 arbeitete der Kläger aushilfsweise in einer Wettannahmestelle.

Mit Bescheid vom 29.4.2009, zugestellt am 30.4.2009, lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG bzw. im Ermessensweg nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger nicht imstande sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Es sei nicht erkennbar, dass er dies nicht zu vertreten habe.

Mit seiner am 2.6.2009 - Dienstag nach Pfingsten - erhobenen Klage hat der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt und betont, er habe den Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln nicht zu vertreten, da er sich immer um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Seit dem 1.5.2009 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Dass er im Hinblick auf die Größe seiner Familie, die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und seinen hierdurch bedingten (geringen) Verdienst ergänzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bedürfe, habe er nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Seit August 2009 habe seine wirtschaftliche Situation sich gebessert, denn sein Verdienst reiche nunmehr zusammen mit dem Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus. Er beziehe keine „einbürgerungshinderlichen“ öffentlichen Leistungen mehr. Seit April 2010 habe sich sein Verdienst nochmals deutlich erhöht. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei darauf hinzuweisen, dass der Strafmakel nach § 100 JGG bereits seit 1998 beseitigt sei. Seitdem solle ihm diese Strafe aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts nicht mehr vorgehalten werden. Dies gelte auch für das Einbürgerungsverfahren, wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 28.7.2010 eindeutig ergebe. Insoweit sei die Strafmakelbeseitigung der Tilgungswirkung gleichzusetzen. Zudem gehe die Verlängerung der Tilgungsfrist bis 2018 ausschließlich auf eine Verkehrsstraftat zurück, für die lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden sei. Ansonsten habe er sich seit mehr als 13 Jahren straffrei geführt und in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, weswegen die Verweigerung der Einbürgerung sich gemessen an diesen Gegebenheiten als besondere Härte darstellen würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat anfangs in den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers kein Einbürgerungshindernis gesehen, aber die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sei eine gewisse Dauerhaftigkeit zu fordern, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie zu beurteilen und im Fall des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor dem Hintergrund des seit April 2010 gestiegenen Verdienstes hat der Beklagte eine erneute Sicherheitsüberprüfung angekündigt und in der Folge die Jugendstrafe vom 6.7.1993 als Einbürgerungshindernis angesehen. Zwar sei diese Verurteilung im Zentralregisterauszug im Hinblick auf die Strafentmakelung nicht aufgeführt. Sie werde aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erst am 20.8.2018 getilgt und stehe der Einbürgerung daher sowohl nach altem wie nach neuem Recht entgegen. Diese Strafe unterliege keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange sie wegen einer Folgeverurteilung noch nicht tilgungsreif sei. Es fehle auch an einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, die durch die Einbürgerung vermieden werden könnte. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsposition des Klägers ohne Einbürgerung verschlechtern beziehungsweise durch die Einbürgerung verbessern würde.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das anhängige Einbürgerungsverfahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die am 29.11.2010 erteilt wurde und als Eintragungen im Register die Verurteilung vom 25.3.1997 und den Strafbefehl vom 20.8.2008 ausweist.

Durch Urteil vom 14.12.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Einbürgerungsbegehren des Klägers sei, da er den entsprechenden Antrag bereits vor dem 30.3.2007 gestellt habe, gemäß § 40 c StAG insoweit nach der bis dahin geltenden Fassung der §§ 8 bis 14 StAG zu beurteilen, als diese für ihn günstigere Bestimmungen als das neue Recht enthalten. Maßstab für das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG sei die alte Fassung des § 12 a StAG, da die neue Fassung der Vorschrift hinsichtlich der Unbeachtlichkeitsschwelle (12 a Abs. 1 Satz 1 StAG) und des Nichtberücksichtigungsermessens im Falle der Verurteilung zu einer die Unbeachtlichkeitsschwelle übersteigenden Strafe (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 StAG) erhebliche Verschärfungen erfahren habe. Zwar lägen die Verurteilungen vom 25.3.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen durch Strafbefehl vom 20.8.2008 wegen des Verkehrsdelikts unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F.. Allerdings unterfalle die Verurteilung vom 6.7.1993 zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten weder der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. noch der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. über das Nichtberücksichtigungsermessen.

Diese Jugendstrafe könne dem Kläger, obwohl sie aufgrund der Strafmakelbeseitigung gemäß § 100 JGG in den vorliegenden Auszügen aus dem Bundeszentralregistergesetz nicht eingetragen sei, aktuell noch entgegengehalten werden, da sie wegen der späteren Verurteilungen nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 a, 47 Abs. 3 BZRG erst am 20.8.2018 zur Tilgung anstehe und daher dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliege. Die bereits 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels begründe für sich genommen kein Verwertungsverbot. Zwar dürfe der zu einer Jugendstrafe Verurteilte sich nach Beseitigung des Strafmakels als unbestraft bezeichnen und brauche den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, da die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Zudem dürfe die Verurteilung auch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht mehr mitgeteilt werden. Mitteilung erfolge gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BZRG nur noch gegenüber den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Verfahren gegen den Betroffenen, nicht aber gegenüber den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden oder den mit diesen Angelegenheiten befassten Gerichten. Allerdings bleibe die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, weswegen die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tatsache, dass die Verurteilung nach § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, einer Verwertung nicht entgegenstehe. Die Beseitigung des Strafmakels sei insoweit nicht mit der Tilgung der Eintragung über eine Verurteilung gleichzusetzen.

Auch ein Außerbetrachtbleiben der Jugendstrafe im Rahmen des Nichtberücksichtigungsermessens nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. sei ausgeschlossen, da diese Vorschrift sich nur auf Strafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beziehe und eine Jugendstrafe nach der zur Vorgängervorschrift des § 88 AuslG entwickelten, Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift in den Blick nehmenden und nach Inkrafttreten der Folgevorschrift des § 12 a StAG weiterhin Geltung beanspruchenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine „Freiheitsstrafe“ im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sei. Denn der Gesamtaufbau des Ausländergesetzes spreche dafür, dass die zwischen der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe unterscheidende Wortwahl nicht zufällig getroffen sei, sondern auf einer bewussten gesetzgeberischen Konzeption beruhe. Wenngleich die unter der Geltung des § 12 a StAG in der Literatur entwickelte gegenteilige Ansicht nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, stehe ihr doch entgegen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Unterschiede von einer Mitaufnahme der Jugendstrafe in die Regelung des § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen habe. Demgemäß heiße es in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Jugendstrafen nicht mehr der Privilegierung des § 12 a unterfielen und daher einer Einbürgerung immer entgegen stünden. Eine Einbürgerung des Klägers nach Maßgabe des § 10 StAG sei mithin infolge der noch nicht getilgten Jugendstrafe ausgeschlossen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 8 StAG verpflichtet werde, über die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung im Ermessenswege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die infolge des durch § 40 c StAG vorgegebenen Günstigkeitsprinzips notwendige Alternativprüfung führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder nach der alten noch nach der neuen Fassung der Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.

Angesichts der noch nicht getilgten Verurteilungen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung spreche alles dafür, dass in der Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines einer Ermessenseinbürgerung entgegenstehenden Ausweisungsgrundes im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt seien. Eine dem Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen mache, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Korrekturen erfordere, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Denn handele es sich bei der letzten Verletzung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber vor allem geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehabt habe und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmache, so sei es von vornherein verfehlt, dem Einbürgerungsbewerber länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben könne es im Einzelfall mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Folge man dieser Argumentation, liege dennoch fallbezogen eine unter Verhältnismäßigkeitgesichtpunkten problematische Situation nicht vor, da die Verkehrsstraftat nach Nr. 8.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nicht als nur geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 angesehen werden könne.

§ 8 Abs. 1 StAG n.F. scheide ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, da der Ausschlusstatbestand der Nr. 2 der Vorschrift mit Blick auf die die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. überschreitenden Verurteilungen des Klägers und das Nichtvorliegen der in § 12 a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG n.F. geregelten Voraussetzungen des Nichtberücksichtigungsermessens erfüllt sei. Schließlich komme dem Kläger auch die durch § 8 Abs. 2 StAG n.F. eröffnete Möglichkeit, im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Unbescholtenheitserfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 der Vorschrift abzusehen, nicht zugute. Ein öffentliches Interesse sei ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer besonderen Härte. Letzteres setze besonders beschwerende Umstände voraus, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg möglicherweise in Betracht kämen, wenn allein die letzte Straftat die Tilgung der früheren Straftaten verhindere, diese letzte Tat Bagatellcharakter habe und dem Einbürgerungsbewerber ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten sei. Fallbezogen habe zwar die letzte Straftat, die zu einer Verurteilung unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. geführt habe, Bagatellcharakter. Auch erscheine es hinsichtlich der gleichzeitig in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG n.F. zu beurteilen sei, vertretbar, dieser Bagatellcharakter zuzubilligen, da der Kläger 13 Jahre lang straffrei geblieben sei und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, weswegen seine Sozialprognose als günstig angesehen werden könne. Dennoch sei eine besondere Härte nicht anzunehmen, da nicht erkennbar sei, dass dem Kläger wegen atypischer Umstände seines Einzelfalls ein weiterer vorläufiger Verbleib im Status des Ausländers nicht mehr zumutbar wäre. Dass der Kläger noch mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei rechnen müsse, sei kein atypischer Umstand in diesem Sinne.

Gegen das dem Kläger am 30.12.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers vom 17.1.2011, begründet am 8.2.2011, durch Beschluss vom 13.4.2011 die Berufung zugelassen.

Zum 1.4.2011 hat der Kläger den Arbeitsplatz gewechselt. Er ist nun in dem Unternehmen beschäftigt, in dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war. Der Arbeitsvertrag ist zunächst bis zum 31.3.2012 befristet.

In seiner am 26.4.2011 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift tritt der Kläger der Annahme, die Jugendstrafe aus dem Jahr 1993 sei trotz der Beseitigung des Strafmakels noch berücksichtigungsfähig, entgegen. Selbst wenn sie - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht unterliegen sollte, sehe das Bundeszentralregistergesetz kein Verwertungsgebot vor.

Nach § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG dürfe den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden nach Beseitigung des Strafmakels keine Auskunft über die Jugendstrafe erteilt werden. Der Sinn dieser Privilegierung könne allein darin bestehen, dass die entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber nicht entgegengehalten werden dürfe. Dies berücksichtigend seien die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt. Im Übrigen gehe auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nichtberücksichtigungsermessen bei Jugendstrafen nicht eröffnet sei, fehl. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des § 88 Abs. 2 AuslG entgegen der Zielsetzung des Jugendstrafrechts eine Schlechterstellung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht habe bewirken wollen. Dem entgegenstehende Verwaltungsvorschriften seien unbeachtlich. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 8 StAG sowohl in seiner alten wie neuen Fassung erfüllt, denn die Jugendstrafe könne dem Kläger nicht mehr als Ausweisungsgrund entgegengehalten werden. Zudem überzeuge die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diese Rechtsprechung greife hinsichtlich eines nach 13 Jahren straffreien Verhaltens erfolgten Versagens im Straßenverkehr, das mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet worden sei, ein, so dass unter Zugrundelegung alten Rechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehe. Hinsichtlich der Neufassung gelte fallbezogen, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift erfüllt seien. Denn hätte der Kläger um die Konsequenzen des Strafbefehls für sein Einbürgerungsverfahren gewusst, hätte er damals von der Rücknahme seines Einspruchs abgesehen und damit die Chance gehabt, eine Einstellung gegen eine Bußgeldauflage gemäß § 153 a StPO zu erreichen. Auch würde sich seine Rechtsposition in Folge einer Einbürgerung durchaus verbessern, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2010 - 2 K 495/09 - unter Aufhebung seines Bescheids vom 29.4.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, dass einer Einbürgerung des Klägers dessen im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1997 und 2008 entgegen stünden. Hinsichtlich der Jugendstrafe sei der Strafmakel zwar beseitigt, aber ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG bestehe nicht. Die frühere Regelung des § 88 AuslG sei 2004 durch § 12 a StAG abgelöst worden. Im Rahmen dieser Vorschrift finde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 88 AuslG, nach welcher eine Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe sei, ebenfalls Anwendung, so dass eine Jugendstrafe auf jeden Fall ein Einbürgerungshindernis darstelle. Eine Anwendung des § 88 AuslG bezüglich der Jugendstrafe auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 40 c StAG 2004 scheitere daran, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag erst nach dem hierfür maßgeblichen Stichtag, dem 16.3.1999, gestellt habe. Aber auch wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nichtberücksichtigungsermessens zu bejahen wäre, würde dies dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Die dann gebotene Abwägung zwischen seinem Einbürgerungsinteresse und dem öffentlichen Interesse müsse angesichts seines persönlichen Werdegangs, insbesondere des langjährigen Leistungsbezugs und des Umstands, dass er nach Angaben der Arbeitsverwaltung zumutbare Arbeiten verweigert habe und mehrfach mit Wartezeiten nach dem SGB II belegt gewesen sei, dem Stand seiner Integration, der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung und der verübten, frühestens 2018 zur Tilgung anstehenden Straftaten zu seinen Ungunsten ausgehen. Demgemäß komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht, zumal nach Nr. 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahr 2000 eine vorsätzliche Straftat, die - wie im Fall des Klägers im Jahr 1997 geschehen - zu einer Verurteilung geführt hat, grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen sei. Überdies sei - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - zu bedenken, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels zum 1.4.2011 ein geringeres monatliches Einkommen als zuvor als Leiharbeitnehmer erziele, so dass - wenn auch nur in geringer Höhe - die Frage eines Anspruchs auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgeworfen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (zwei Hefte) und der Akte der Staatsanwaltschaft Trier (8044 Js 1648/08), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG zu. Der die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.4.2009 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 StAG, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs.1 Satz 1 StAG) und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Ausweislich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz vorgelegten Lohnabrechnungen und des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 22.10.2009 (Bl. 61 d. A.) erreichte der Kläger erstmals im August 2009 monatliche Einkünfte, die ihm ihrer Höhe nach ermöglichten, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die hierdurch bedingte vollständige Unabhängigkeit von einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen aufgrund eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses hätte bei Fortbestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der notwendigen Prognose, ob der Lebensunterhalt der Familie auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft eigenständig gesichert ist, die Annahme gerechtfertigt, an der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Denn bei Erwerbstätigen mit hinreichendem Einkommen reichen die allgemeinen Risiken des Arbeitsmarktes oder das relativ höhere Arbeitsmarktrisiko von Ausländern nicht aus, um der erforderlichen Prognose auch künftig gesicherten Lebensunterhaltes entgegenzustehen(Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAG -, 25. Erg.lfg. August 2011, § 10 Rdnr. 232; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2010, § 10 Rdnrn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 - 13 S 171/08 -, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn das aktuelle Erwerbseinkommen aus einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis herrührt und der Erwerbsverlauf des Ausländers - ohne dass hinreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld begründet worden sind - durch einen ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und (mehr oder minder längeren Phasen) der Arbeitslosigkeit geprägt ist (GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 233 ff.). Inzwischen ist insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten, als der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum 31.3.2011 beendet hat, denn es ist ihm gelungen, ab dem 1.4.2011 bei dem Unternehmen, bei dem er zuletzt als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, einen Arbeitsvertrag zu erhalten. Diese grundsätzlich positive Entwicklung wird dadurch relativiert, dass der neue Arbeitsvertrag nach Angaben des Klägers zunächst auf ein Jahr befristet ist und der Kläger nunmehr ein festes monatliches Bruttoentgelt erhält, was zur Folge hat, dass sich sein monatliches Einkommen infolge des Wegfalls von Überstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen im Vergleich zu der Mehrzahl der früheren monatlichen Einkünfte verringert hat, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob der Kläger seither wieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat. Im Ergebnis sind Befristung und Verringerung des monatlichen Einkommens unter den vorliegenden Gegebenheiten indes nicht geeignet, das Vorliegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen auszuschließen.

Trotz der Befristung des neuen Arbeitsvertrags auf zunächst ein Jahr hat sich die arbeitsrechtliche Position des Klägers insgesamt betrachtet verbessert. Während er zuvor als Leiharbeitnehmer beschäftigt war, ist er nunmehr Betriebszugehöriger eines großen - nach dem Internetauftritt - europaweit tätigen Logistikdienstleisters mit verschiedenen Standorten und Tochtergesellschaften, der im Expandieren begriffen ist, was künftig eher eine Ausweitung als einen Abbau der Belegschaft erwarten lässt. Dass der neue Arbeitgeber den Kläger aus der Leiharbeit in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis übernommen hat, kann nur bedeuten, dass der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten zu dessen Zufriedenheit erfüllt hat. Die dennoch erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages auf zunächst einmal ein Jahr entspricht einer auf dem heutigen Arbeitsmarkt verbreiteten Praxis und kann von daher nicht als spezifisch auf die Person des Klägers bezogener Vorbehalt gewertet werden. Die übliche Probezeit ist seit dem 30.9.2011 abgelaufen und zu seinen Zukunftsaussichten hat der Kläger - aus Sicht des Senat überzeugend - erklärt, er komme in dem neuen Unternehmen gut zurecht und könne seiner Einschätzung nach mit einer unbefristeten Übernahme rechnen. Diese Umstände rechtfertigen es, den vollzogenen Wechsel in ein Arbeitsverhältnis des sogenannten ersten Arbeitsmarktes trotz der derzeitigen Befristung als eine positive Entwicklung im Sinne einer fortschreitenden Integration in den Arbeitsmarkt zu sehen, so dass die derzeitige Befristung im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose einer positiven Einschätzung nicht entgegensteht.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,- Euro angesichts seiner vier Kinder einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben dürfte, schließt dies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ebenfalls nicht aus. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die wohl entstandene Spanne zwischen Einkommen und Bedarf(vgl. hierzu die Regelbedarfsstufen gemäß der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Anlage zu § 28 SGB XII) nur von geringem Umfang ist. Nimmt man hinzu, dass der Verdienst des Klägers inzwischen - wie in der mündlichen Verhandlung bekundet - infolge der neuen Tarifabschlüsse um ca. 30,- Euro netto pro Monat angestiegen ist und er für seine Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Haus ausweislich des mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Mietvertrags einen monatlichen Mietnachlass von 30,- Euro erhält, so liegt sein monatliches Einkommen derzeit bei immerhin ca. 1.460,- Euro. Einer centgenauen Berechnung von Bedarf und Einkommen bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn eine etwaige ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen hätte der Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten.

Allgemein anerkannt ist, dass ein Vertretenmüssen im Sinne der genannten Vorschrift kein pflichtwidriges schuldhaftes Verhalten voraussetzt.(GK-StAG, a.a.O, § 10 Rdnr. 242 f. m.w.N.) Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner neueren Rechtsprechung(BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22.08, NVwZ 2009, 843 ff.) dahingehend präzisiert, dass es einbürgerungsrechtlich darauf ankommen könne, ob und inwieweit das Nichtvorhandensein hinreichenden Einkommens oder Vermögens dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Ein objektiver Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordere, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung seiner Bedürftigkeit zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich beziehungsweise prägend ist. Stehe lediglich eine einen anderweitig nur teilweise gesicherten Lebensunterhalt aufstockende Leistung in Rede, folge aus dieser quantitativen Betrachtung, dass auch der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten sei. Dabei seien nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. Fallbezogen bedeutet dies aus Sicht des Senats, dass bei der Prüfung des Vertretenmüssens in Bezug auf den eventuellen - jedenfalls aber der Höhe nach eher geringfügigen - ergänzenden Leistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Verringerung des monatlichen Gesamtarbeitsentgelts unmittelbare Folge der Entscheidung des Klägers war, das ihm eröffnete Angebot eines Wechsels von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Von Bedeutung ist des Weiteren, dass der Bruttostundenlohn in Folge des Wechsels durchaus gestiegen sein dürfte, denn einem Bruttoentgelt von anfänglich 1.721,- EUR entspricht bei Unterstellung einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ein Stundenlohn von ca. 10,75 EUR, während der Kläger als Leiharbeitnehmer lediglich 8,- EUR brutto pro Stunde verdient hat. Dass er damals dennoch in den meisten Monaten einen höheren Endverdienst erzielen konnte, lag allein an der Möglichkeit, Überstunden zu leisten sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, und seiner Bereitschaft, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Gerade dies belegt - ebenso wie der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt - nachhaltig, dass der Kläger bemüht ist, den Lebensunterhalt für seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und langfristig dafür Sorge zu tragen, dass er auf der Grundlage eines gesicherten Arbeitsverhältnisses dauerhaft in der Lage sein und bleiben wird, ohne ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszukommen. Ein einbürgerungshinderndes Vertretenmüssen ist unter diesen Umständen auszuschließen.

Der Kläger ist ferner bereit, seine türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sobald ihm die erstrebte Einbürgerungszusicherung erteilt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG). Nach Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verweigern oder an unerfüllbare Bedingungen knüpfen werden. Der Kläger verfügt ausweislich der bestandenen Sprachprüfung vom 7.6.2002 und seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG sind zwar nicht durch einen Test belegt, was aber nicht einbürgerungshinderlich ist, da das Gesetz entsprechende Kenntnisse erst seit dem 1.9.2008 als Einbürgerungsvoraussetzung vorsieht und ein entsprechender Nachweis daher nach dem Günstigkeitsprinzip des § 40 c StAG - angesichts des bereits am 29.5.2001 gestellten Einbürgerungsantrags - vom Kläger nicht erbracht zu werden braucht.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung, diese gefährdende Bestrebungen nicht zu verfolgen oder zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben, beziehungsweise Glaubhaftmachung, sich davon abgewandt zu haben - liegen ebenfalls vor. Zwar wurde der Kläger am 19.2.1994 auf dem Weg zu einer verbotenen PKK-Demonstration angetroffen und hat am 20.6.2001 das Formblatt „Auch ich bin ein PKK-ler“ unterzeichnet, so dass die Frage aufgeworfen ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 ff.) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt. Sofern nicht gegenteilige Begleitumstände der Unterzeichnung festgestellt seien, sei die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung lediglich als politische Sympathiebekundung, nicht aber als einbürgerungshinderliche Unterstützungshandlung zu verstehen. Nach seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten zu den Umständen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung liegen die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung nicht vor. Der Kläger hat ausgeführt, bereits als Zehnjähriger in das Bundesgebiet eingereist und demgemäß in der Türkei keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben. Er sei auch in Deutschland nicht politisch aktiv gewesen und nie Mitglied der PKK oder einer ihr nahestehenden Organisation gewesen. Die Erklärung habe er auf Drängen von Landsleuten, die ihn in seiner Wohnung besucht hätten, unterzeichnet, ohne den Text näher zu lesen. Man habe ihn damit überredet zu unterzeichnen, dass es sich um eine gute Sache zugunsten des kurdischen Volkes handele, weswegen er sich im Grunde verpflichtet gefühlt habe, zu helfen. Dass es um die PKK gegangen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Letztlich habe er unterschrieben, um seine Ruhe zu haben.

Hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen PKK-Demonstration im Februar 1994 in Wiesbaden hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Bekannter habe ihn und zwei weitere Bekannte damals in seinem Auto mit nach Wiesbaden genommen. Er sei aus Neugier und weil er sich als Kurde gefühlt habe, mitgefahren, ohne zu wissen, dass die Demonstration verboten gewesen sei. Die PKK-Fahne habe im Auto seines Bekannten gelegen und er habe sie beim Aussteigen mitgenommen. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er an einer Demonstration der PKK habe teilnehmen wollen. Er habe nicht viel mit Politik zu tun und unterhalte keine Kontakte zu Personen, die der PKK nahe stehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung des Klägers in Wirklichkeit bestehende Bezüge zur PKK verschweigt und seine damalige Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, wahrheitswidrig beschönigt. Nach Aktenlage sind die von der Polizei in Wiesbaden gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben, was ebenfalls dafür spricht, dass sich keine Hinweise auf das Unterhalten von Beziehungen zur PKK ergeben haben. Ein Tätigwerden des Klägers, durch das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 ff.) die innere Organisation und das Zusammenhalten der PKK beziehungsweise deren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichtete Ziele gefördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt worden sind, wird durch seine damalige Absicht, an einer Demonstration der PKK teilzunehmen, nicht belegt, zumal er glaubhaft versichert hat, nicht gewusst zu haben, dass die Demonstration verboten war. Auch aus Sicht des Beklagten reicht das lange zurückliegende einmalige Auffälligwerden des Klägers im Alter von 20 Jahren nicht aus, die Schlussfolgerung, er stehe der PKK nahe und unterstütze deren terroristische Bestrebungen, zu tragen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist weitere Voraussetzung der Einbürgerung eines Ausländers, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (sog. Unbescholtenheitserfordernis), wobei § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG bestimmt, welche Verurteilungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG außer Betracht bleiben.

§ 12 a StAG ist mit Wirkung ab dem 28.8.2007 neu gefasst und dabei hinsichtlich der Voraussetzungen des Unbescholtenheitserfordernisses erheblich verschärft worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 40 c StAG für vor dem 30.3.2007 gestellte Einbürgerungsanträge hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Vorschriften der §§ 8 bis 14 StAG das Günstigkeitsprinzip gilt, was bedeutet, dass diese Vorschriften in ihrer vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit sie für den Einbürgerungsbewerber günstigere Bestimmungen enthalten. Dies zugrunde legend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verurteilung des Klägers vom 25.3.1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, ebenso unterhalb der Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. liegt wie die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Straftaten, da nach altem Recht keine Zusammenrechnung der einzelnen Bagatellverurteilungen vorgesehen war, dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht entgegen gehalten werden können.

Die Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 14 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kann seinem Einbürgerungsbegehren ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Aus den gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes ergibt sich, dass diese Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht zu berücksichtigen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Beseitigung des Strafmakels ist es, die stigmatisierenden Wirkungen der Jugendstrafe, die gerade auch durch die Eintragung im Bundeszentralregister bewirkt werden, zu mindern.(Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2010, § 97 Rdnrn. 4 und 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993 - 11 S 2319/93 -, juris) Der Strafmakel ist als beseitigt zu erklären, wenn die Strafe oder ein Strafrest nach Maßgabe des § 100 JGG erlassen wird oder wenn der Jugendrichter gemäß § 97 Abs. 1 JGG die Überzeugung erlangt, dass sich der zu Jugendstrafe verurteilte Jugendliche durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. Dieses Ziel verfolgend regeln die Vorschriften, in welchem Umfang personenbezogene Daten dem Register übermittelt, für welchen Zeitraum sie gespeichert, in welchen Fällen diese Daten in Auskünfte aufgenommen und an wen Auskünfte erteilt werden dürfen. Dabei enthält das Bundeszentralregistergesetz eine Reihe von Bestimmungen, die dem Schutz der im Register gespeicherten sehr sensiblen Daten vor unberechtigter Verwendung dienen. Der Hintergrund dieser Schutzvorschriften ist verfassungsrechtlicher Natur.(Hase, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 2003, § 1 Rdnr. 2) Denn ein im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsordnung registerpflichtiger Rechtsverstoß führt nicht zum Verlust des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen einzelnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen. So umfasst das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht neben dem Schutzgut der Privat- und Intimsphäre unter anderem auch das Recht an der Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit(Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 61. Erg.lfg. Januar 2011, Art. 2 Rdnr. 148) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als dessen besondere Ausprägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung(Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Rdnr. 173), nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209 u.a./83 -, BVerfGE 65, 1, 41 f.) Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, wobei jede Beschränkung des Rechts nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedarf, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge zu tun. Zudem hat der Gesetzgeber bei seinen Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, da der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers im Verhältnis zum Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.(BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 f.) In einer späteren Entscheidung zur Problematik hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen und klargestellt, dass es wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.(BVerfG, Beschluss vom 9.3.1988 - 1 BvL 49/86 -, BVerfGE 78, 77, 84) Es schützt mithin auch vor einer unbefugten Verwertung von Akteninhalten.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund steht außer Zweifel, dass das Bundeszentralregistergesetz die registerrechtlichen Sachverhalte nicht nur formell hinsichtlich der zu beachtenden Verfahrensweise regelt, sondern materiell-rechtliche Vorgaben setzt, die, soweit sie Art, Ausmaß und Dauer des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, unmittelbar dem Schutz einer verfassungsrechtlich garantierten Rechtsposition dienen. Dies ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften zu beachten.

Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG sind Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 ebenso erfüllt wie diejenigen der Nr. 4 der Vorschrift, die hinsichtlich Jugendstrafen, bezüglich derer der Strafmakel nach Maßgabe des § 97 oder des § 100 JGG gerichtlich als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, vorsieht, dass diese nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Demgemäß darf die gegenüber dem Kläger 1993 verhängte Jugendstrafe seit Beseitigung des Strafmakels im Jahr 1998 in einem Führungszeugnis keine Erwähnung mehr finden. Nach den genannten registerrechtlichen Vorschriften erfährt ein jugendlicher Straftäter, hinsichtlich dessen das Gericht eine günstige Sozialprognose getroffen und die Strafe daher zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) beziehungsweise der Jugendrichter die Überzeugung erlangt hat, dass er sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat (§ 97 JGG) oder dessen Strafe nach Aussetzung zur Bewährung nach Maßgabe des § 100 JGG mit der Folge erlassen wurde, dass der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt erklärt hat (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG), eine Privilegierung, die ihm eine schnelle Wiedereingliederung ermöglichen soll.(Hase, a.a.O., § 32 Rdnr. 7 f.)

Ist eine Verurteilung - wie vorliegend die Jugendstrafe des Klägers - nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass der Verurteilte sich als unbestraft bezeichnen darf und den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht. Diese Vorschrift dient unmittelbar dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich einer nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftat soll der Verurteilte selbst entscheiden dürfen, ob er diese im Rechtsverkehr offenbart.

Diese Begünstigung erfährt gemäß § 53 Abs. 2 BZRG nur insoweit eine Einschränkung, als Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregistergesetz haben. In diesen Fällen kann der Verurteilte aus dem Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht keinen Anspruch gegenüber Gericht oder Behörde auf Nichtberücksichtigung der nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung herleiten(Eisenberg, a.a.O., § 97 Rdnr. 14 und § 100 Rdnr. 3).

Ein Recht auf unbeschränkte - auch die Jugendstrafe offenbarende - Registerauskunft hat der Beklagte indes fallbezogen nicht. Denn ihm - und den Verwaltungsgerichten - wird in Einbürgerungsverfahren eine eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, erfassende und damit unbeschränkte Auskunft nicht erteilt. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die entmakelte Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren des Klägers keine Berücksichtigung finden darf.

Das Bundeszentralregistergesetz hält zum Schutz des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein zeitlich abgestuftes System vor, in dessen unterschiedlichen Phasen - bezogen auf Inhalt und Empfänger - in unterschiedlichem Umfang Auskünfte erteilt werden.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in den §§ 41 ff. BZRG geregelt. Sie umfasst auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. § 41 BZRG enthält die einschlägige Grundsatznorm und bestimmt, welche Behörden und Stellen unter welchen Einschränkungen ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. In Bezug auf Einbürgerungsbehörden gilt nach Abs. 1 Nr. 6, dass diesen für Einbürgerungsverfahren von Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, Kenntnis gegeben werden darf. Abs. 3 Satz 1 schränkt dies allerdings hinsichtlich aller Straftaten, die kein Sexualdelikt zum Gegenstand haben (Satz 2), dahingehend ein, dass Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Abs. 1 mitgeteilt werden dürfen (Satz 1 1. Hs.). Über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt (Satz 1 2. Hs.). Abs. 4 gibt vor, dass die Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt wird (Satz 1) sowie dass die in Abs. 1 genannten Stellen den Zweck anzugeben haben, für den die Auskunft benötigt wird, und legt fest, dass die Auskunft nur für diesen Zweck verwendet werden darf (Satz 2). Nach Abs. 5 ist in die unbeschränkte Auskunft ein Hinweis aufzunehmen, wenn eine mitgeteilte Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist. Hierdurch sollen die Empfängerbehörden zum Schutz des Betroffenen an ihre Verschwiegenheitspflicht erinnert werden.(Hase, a.a.O., § 42 Rdnr. 5) Damit belegen die einzelnen Regelungen des § 41 BZRG ebenso wie die Regelungen der §§ 43 und 44 BZRG nachhaltig, dass die Stellen und deren einzelne Bedienstete (§ 44 BZRG), die von einer unbeschränkten Auskunft Kenntnis erlangen, zum vertraulichen Umgang verpflichtet und nicht berechtigt sind, ihr Wissen zu anderen Zwecken weiterzugeben oder zu verwenden. So erlaubt § 43 BZRG ausschließlich den obersten Bundes- und Landesbehörden ausnahmsweise die Mitteilung über eine Eintragung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, an eine nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Diese Vorschrift, deren strenge tatbestandliche Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, belegt, dass eine Behörde - abgesehen von den geregelten Fällen - nicht berechtigt ist, ihre durch Registerauskunft erlangte Kenntnis von Verurteilungen, die der Betroffene nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG im Umgang mit Gerichten und Behörden nicht zu offenbaren braucht, nach Belieben an andere Behörden weiterzugeben.

Notwendige Konsequenz dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass eine Behörde, die von einer Verurteilung auf anderem Weg als durch Registerauskunft erfährt, etwa durch entsprechende Mitteilung einer anderen Behörde oder infolge der Beiziehung von Akten, zunächst prüfen muss, ob sie diese Information in ihrem Verwaltungsverfahren berücksichtigen darf, was davon abhängt, ob die Verurteilung im Rahmen der Entscheidungsfindung beachtlich ist. Grundsätzlich bestimmt sich die Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, insbesondere nach § 12 a StAG. Da die Frage der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe dort nicht geregelt ist, sind die diesbezüglichen das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen der Allgemeinheit austarierenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes maßgeblich.

Vorliegend hat der Beklagte auf seine im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gestellten Auskunftsersuchen - nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften korrekt - keine unbeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten, denn ihm wurde in Anwendung des § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG mit Blick auf die bereits im Jahr 1998 erfolgte Beseitigung des Strafmakels in den Auskünften vom 14.2.2002, 3.1.2006, 16.1.2007 und 17.9.2008 (Bl. 30, 59, 85 und 135 der Verwaltungsakte) nicht mitgeteilt, dass der Kläger 1993 zu einer Jugendstrafe verurteilt worden ist. Dass der Einbürgerungsbehörde diese Information kraft gesetzlicher Anordnung zielgerichtet vorenthalten wird, macht nur Sinn, wenn man hieraus schließt, dass einer entmakelten Jugendstrafe dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. BZRG „...Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden ...“ und den hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorgaben des § 41 BZRG folgend nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Einbürgerungsverfahren keine Relevanz zukommen soll. Folgerichtig enthält auch die dem Verwaltungsgericht auf dessen - unter Bezugnahme auf das anhängige Einbürgerungsverfahren gestelltes - Auskunftsersuchen erteilte Auskunft vom 29.11.2010 (Bl. 114 f. d.A.) keinen Hinweis auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe. Dies belegt eindeutig, dass diese Verurteilung nach dem Willen des Gesetzgebers und der diesen Willen konsequent umsetzenden Praxis des Generalbundesanwalts beziehungsweise des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der Prüfung des Unbescholtenheitserfordernisses des (heutigen) § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Berücksichtigung finden darf. Das Bundeszentralregistergesetz regelt abschließend, ob eine Behörde zur Förderung eines anhängigen Verfahrens Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Registerauskunft hat und ob eine Verurteilung in eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen ist. Damit kann eine Behörde durch Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft zuverlässig feststellen, ob eine Verurteilung in ihrem Verwaltungsverfahren beachtlich ist. Fallbezogen belegen die dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht erteilten Auskünfte, dass die Jugendstrafe des Klägers nicht (mehr) einbürgerungshinderlich ist. Dem Kläger darf die Einbürgerung daher nicht unter Hinweis auf die 1993 verhängte Jugendstrafe verweigert werden.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Jugendstrafe wegen der späteren in den Jahren 1997 und 2008 erfolgten Verurteilungen noch im Bundeszentralregister eingetragen und frühestens am 20.8.2018 zu tilgen ist. Das Bundeszentralregistergesetz enthält hinsichtlich der registerrechtlichen Behandlung von Jugendstrafen und deren Beachtlichkeit im Rechtsverkehr die oben in Bezug genommenen speziellen Vorschriften, nach denen die gegenüber dem Kläger verhängte Jugendstrafe ungeachtet ihrer mangelnden Tilgungsreife weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten mitgeteilt wird und daher ersichtlich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG keine Beachtung finden soll. Die diesbezüglichen Vorschriften regeln die Rechtslage im Zeitraum zwischen Beseitigung des Strafmakels und Eintritt der Tilgungsreife abschließend. Der Umstand, dass eine entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer regulären Tilgung im Register eingetragen bleibt, erklärt sich daraus, dass das Bundeszentralregistergesetz für die Fälle eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens im Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung gewährleisten will, dass die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - aber auch nur diese - über entmakelte, aber noch nicht tilgungsreife Jugendstrafen unterrichtet werden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. BZRG). Dieses Ziel kann indes nach der gesetzlichen Systematik nur erreicht werden, wenn die Eintragung der Jugendstrafe nicht bereits getilgt ist. Deshalb gelten auch für entmakelte Jugendstrafen die allgemeinen Tilgungsvorschriften der §§ 45 ff. BZRG mit der Folge, dass diese im Falle weiterer vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist erfolgender Verurteilungen sehr lange registriert bleiben. Dies dient indes ausschließlich Zwecken der Strafverfolgung beziehungsweise der Ahndung von Straftaten. Nur insoweit schränkt das Gesetz das Recht eines von einer entmakelten Jugendstrafe Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse ein, wobei selbst in diesem Zusammenhang gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob eine frühere Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach Beseitigung des Strafmakels im Rahmen der Strafzumessung in anderer Sache Berücksichtigung finden darf(Eisenberg, a.a.O., § 100 Rdnr. 3). Die an den Umfang der gesetzlichen Auskunftserteilung anknüpfende Befugnis anderer Behörden und anderer Gerichte als Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Verurteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen, wird jedenfalls durch die §§ 41 ff. BZRG abschließend geregelt.

Dass der Beklagte überhaupt von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat, ergab sich daraus, dass sich das Urteil des Jugendschöffengerichts in den Akten des Landesverwaltungsamtes befindet und dieses den Beklagten auf dessen in eine andere Richtung zielende Anfrage vom 11.9.2008, ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG vorliegt, über die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe durch Schreiben vom 21.10.2008 unterrichtet hat. Die seitens des Landesverwaltungsamtes erteilte Information hat damit einen rechtlichen Umstand offenbart, nach dem nicht gefragt war, denn die Anfrage des Beklagten bezog sich nicht auf ein eventuelles Bekanntsein eines Ausweisungsgrundes in Gestalt der Verurteilung wegen Begehens von Straftaten - geregelt in § 54 Nr. 1 AufenthG -.

Gemessen an den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes hätte das Landesverwaltungsamt ein Wissen von der Jugendstrafe des Klägers, das es aufgrund einer älteren, die Jugendstrafe noch aufführenden Registerauskunft erlangt hätte, nicht an den Beklagten weitergeben dürfen. Fallbezogen beruhte die Kenntnis des Landesverwaltungsamtes indes nicht auf einer alten Registerauskunft, sondern auf dem Umstand, dass die Ausländerbehörde im zeitlichen Zusammenhang (8.9.1993) mit der Verurteilung des Klägers vom 6.7.1993 gemäß Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen - MiStra - über diese informiert worden ist, sowie auf der Tatsache, dass das damals zugeleitete Urteil des Jugendschöffengerichts sich in der Ausländerakte befindet. Die am 21.10.2008 veranlasste Mitteilung dieser Verurteilung an den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG. Hiernach haben öffentliche Stellen, u.a. Ausländerbehörden, den Staatsangehörigkeitsbehörden auf Ersuchen (Satz 1) beziehungsweise auch ohne Ersuchen (Satz 2) personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies aus ihrer Sicht für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich ist. Der weit zu verstehende Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des § 32 StAG, der in § 3 Abs. 1 BDSG als „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ definiert ist,(Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 3 Rdnr. 7) erfasst auch Angaben über strafbare Handlungen(Simitis a.a.O., § 28 Rdnr. 169) und - wie insbesondere Art. 8 Abs. 5 RL 95/46/EG belegt - strafrechtliche Verurteilungen. Die Einschätzung des Landesverwaltungsamtes, die Kenntnis von der Verurteilung zu einer Jugendstrafe könne für die Entscheidung des Beklagten von Relevanz und die Übermittlung daher erforderlich sein, ist - vor dem Hintergrund der seitens des Verwaltungsgerichts angeführten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit entmakelter, aber noch nicht getilgter Jugendstrafen in einem Einbürgerungsverfahren - grundsätzlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte ausgehend von den Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes zulässigerweise Kenntnis von der Jugendstrafe erlangt hat.

Die zulässige Inkenntnissetzung ändert indes nichts daran, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben eigenverantwortlich beurteilen muss, ob die ihm bekanntgewordene Tatsache der Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren beachtlich ist. Dies ist zu verneinen, denn eine Verurteilung, die nach dem Bundeszentralregistergesetz weder der Einbürgerungsbehörde noch den zuständigen Verwaltungsgerichten auf ein unter Hinweis auf einen Einbürgerungsantrag gestelltes Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden darf, ist in dem Einbürgerungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich. Jedes andere Verständnis der diesbezüglichen Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes würde die Frage nach deren Sinn und Zweck unbeantwortet lassen.

Im Zusammenhang mit der Frage der materiell-rechtlichen Beachtlichkeit von Verurteilungen im Einbürgerungsverfahren ist nicht zu klären, ob die allgemein für personenbezogene Daten geltende Vorschrift des § 32 StAG im Verhältnis zu den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes als Spezialvorschrift Vorrang genießt. Denn § 32 StAG regelt ausschließlich Einzelfragen der Übermittlung personenbezogener Daten und trifft keine Aussage zu deren Verwertbarkeit, also dazu, ob zulässigerweise übermittelte Daten letztlich für die Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag erheblich sind. Diese Prüfung obliegt allein der in Kenntnis gesetzten Staatsangehörigkeitsbehörde und ist anhand der gesetzlichen Vorgaben entweder als gebundene Entscheidung oder - soweit Ermessen eröffnet ist - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 StAG notwendige Voreinschätzung der übermittelnden öffentlichen Stelle, die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei für die Entscheidung über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren erforderlich, entbindet die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung.

§ 32 Abs. 2 StAG belegt zudem, dass die Vorschrift besondere Verwendungsregelungen durch andere Gesetze nicht außer Kraft setzt, sondern diesen sogar derart Vorrang einräumt, dass ihr Eingreifen bereits zur Unzulässigkeit der Übermittlung führt. Besondere gesetzliche Verwendungsverbote in diesem Sinne finden sich etwa in § 30 AO, § 203 StGB, § 21 SÜG und § 23 BVerfSchG. Sie verbieten jeweils unter bestimmten Voraussetzungen die Offenbarung näher bezeichneter personenbezogener Daten.

Regelt mithin § 32 StAG ausschließlich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde, so richtet sich deren Beachtlichkeit im Einbürgerungsverfahren allein nach den hierfür maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben. Allgemein gilt, dass die behördliche Kenntnis von personenbezogenen Daten des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren nur insoweit von Entscheidungsrelevanz ist, als diese nach der gesetzlichen Konzeption einbürgerungshindernd oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung von Bedeutung sind. Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG führt nicht jedes Wissen der Staatsangehörigkeitsbehörde um eine Verurteilung des Einbürgerungsbewerbers zur Verweigerung der Einbürgerung. Vielmehr muss die Einbürgerungsbehörde anhand der Beachtlichkeitsvorgaben des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts - also des § 12 a StAG - prüfen, ob die konkrete(n) Verurteilung(en) einbürgerungshindernd ist (sind) oder nicht. § 12 a StAG enthält indes hinsichtlich der Beachtlichkeit einer Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren keine abschließende Regelung. Denn die Einbürgerungsbehörde hat hinsichtlich nach § 12 a StAG beachtlichen Verurteilungen im Weiteren zu prüfen, ob das Bundeszentralregistergesetz ihre Berücksichtigung zulässt, was zu verneinen ist, wenn die aktenkundigen Verurteilungen dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegen, da sie im Register getilgt worden oder zu tilgen sind. Ob dies der Fall ist, hat die Einbürgerungsbehörde durch Einholung einer aktuellen Registerauskunft zu klären, denn über eine getilgte oder tilgungsreife Verurteilung wird keine Auskunft mehr erteilt. Die Registerauskunft gibt zuverlässig Aufschluss darüber, welche Verurteilungen im Rechtsverkehr noch beachtlich sein können. Ebenso steht das Bundeszentralregistergesetz der Berücksichtigung einer Verurteilung entgegen, wenn diese zwar noch nicht tilgungsreif beziehungsweise getilgt ist, sich aber aus § 41 Abs. 3 BZRG ergibt, dass zum Zweck der Verwendung in einem Einbürgerungsverfahren weder der zuständigen Behörde noch den Verwaltungsgerichten Auskunft über die Verurteilung erteilt wird und der Betroffene in Übereinstimmung damit nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG berechtigt ist, die Verurteilung gegenüber Einbürgerungsbehörde und Verwaltungsgerichten zu verschweigen.

Der Begriff des Rechtsverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst alle Bereiche des Rechtslebens.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 5) Die Vorschrift begründet ein Vorhalte- und Verwertungsverbot, durch das die Betroffenen endgültig vom Strafmakel befreit werden. Sie wird ergänzt durch das Verschweigerecht des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 1). Hinsichtlich einzelner Ausschnitte aus dem Rechtsleben gilt § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, der - wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist - dem Verurteilten im Interesse seiner Resozialisierung ebenfalls erlaubt, sich als unbestraft zu bezeichnen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschweigen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch im Verhältnis zu Gerichten oder Behörden, soweit diese kein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben. Ihnen gegenüber muss der Betroffene - falls er hierüber belehrt wird - nur Auskunft über die Verurteilung erteilen, wenn sie im Einzelfall eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG erhalten würden. Eine solche unbeschränkte Auskunft haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht indes - wie ausgeführt - zu Recht nicht erhalten, so dass der Schutz des § 53 BZRG zugunsten des Klägers eingreift. Die Nichterteilung einer unbeschränkten Auskunft aufgrund der speziellen Vorgaben des § 41 Abs. 3 BZRG und das Nichtbestehen einer Offenbarungspflicht des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BZRG im Verhältnis zu dem Beklagten und den Verwaltungsgerichten wären wertlos, wenn die anderweitig erlangte Kenntnis von der Jugendstrafe in dem Einbürgerungsverfahren dennoch als einbürgerungshindernd berücksichtigt werden dürfte. Dies kann nicht Sinn und Zweck der detaillierten Einzelregelungen des § 41 BZRG sein, der für verschiedene Fallgestaltungen und Empfängergruppen einen unterschiedlichen Umfang der zu erteilenden Auskunft festlegt.

Dass eine entmakelte Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren nach dem im Jugendgerichtsgesetz und im Bundeszentralregistergesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung mehr finden darf, wird insbesondere in den Fällen der Entmakelung nach Maßgabe des § 97 JGG deutlich. Nach dieser Vorschrift erklärt der Jugendrichter den Strafmakel als beseitigt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat. Ist der zuständige Jugendrichter aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten, gegebenenfalls der Strafvollstreckungsakte beziehungsweise der Bewährungsunterlagen, seines hieraus resultierenden Einblicks in die Persönlichkeit und deren Entwicklung, seinem persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seiner durch seine Erfahrungen als Jugendrichter erworbenen Sachkompetenz zur Überzeugung gelangt, dass der Verurteilte sich durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, was ihn nach der gesetzlichen Konzeption zunächst gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG verpflichtet, den Strafmakel als beseitigt zu erklären, und bei ausländischen Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 BZRG im Weiteren zur Folge hat, dass der Einbürgerungsbehörde und den Verwaltungsgerichten für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens keine Auskunft über die Verurteilung zu der - nunmehrentmakelten - Jugendstrafe erteilt wird, so ist nicht erkennbar, aus welchem sachlich vertretbaren Grund der Einbürgerungsbehörde die Befugnis zukommen sollte, eine ihr auf anderem Weg als durch eine aktuelle Registerauskunft bekannt gewordene Verurteilung zu einer Jugendstrafe als einbürgerungshinderlich zu berücksichtigen und sich damit über das Urteil des Jugendrichters, der Betroffene habe sich zu einem rechtschaffenen Menschen entwickelt, hinwegzusetzen.

Zur Abrundung der Gesamtproblematik ist allerdings - wenngleich fallbezogen nicht entscheidungserheblich - festzuhalten, dass nach den materiell-rechtlich bindenden Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes die Frage der Verwertbarkeit von Verurteilungen, die nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister eingetragen sind, für eine bestimmte Fallgruppe auch aus Sicht des Senats zu bejahen ist.

Hinsichtlich der vorliegend nicht relevanten Situation, dass eine Verurteilung gemäß § 33 BZRG nach Ablauf der in § 34 BZRG vorgegebenen Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, andererseits aber Gegenstand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG wäre, wobei die um Registerauskunft ersuchende Behörde nicht zu den Behörden gehört, die nach § 41 Abs. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten - konkret ging es um eine Approbationsbehörde -, ist dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 - 8 LA 185/09 -, NJW 2010, 1768 f.; ebenso hinsichtlich der Zuverlässigkeit für die Erlaubnis zur Berufsausübung als Rechtsbeistand: BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 - 1 B 93.86 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 41, und BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.5.1988 - 1 BvR 959/87 -, juris, sowie hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten: VG Regensburg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 K 10.789 -, juris) darin zuzustimmen, dass eine nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesene, aber noch nicht getilgte Verurteilung - konkret ging es um eine Verurteilung wegen Totschlags - bei der Prüfung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs berücksichtigt werden darf. Die Verwertbarkeit dieser Verurteilung - so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - ergebe sich daraus, dass dem Verwaltungsgericht in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte - also die Verurteilung aufführende - Auskunft zum Zweck der Rechtspflege zu erteilen wäre, denn § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG enthalte keine Einschränkung dahin, dass den Verwaltungsgerichten nur in den in Abs. 1 Nrn. 2 ff. ausdrücklich genannten Fällen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Die Approbationsbehörde dürfe daher eine ihr nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen bekannt gegebene Verurteilung schon im Verwaltungsverfahren berücksichtigen. Diese Argumentation überzeugt, zumal der Approbationsbewerber gemäß § 53 Abs. 2 BZRG gegenüber den Verwaltungsgerichten zur Offenbarung der Verurteilung verpflichtet ist.

Fallbezogen ist es demgegenüber gerade so, dass kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs. 3 BZRG auch die Verwaltungsgerichte keine die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe umfassende unbeschränkte Auskunft erhalten dürfen und das Verwaltungsgericht eine solche demgemäß auf sein Auskunftsersuchen auch nicht erhalten hat. Es gibt für das Einbürgerungsrecht anders als in dem Approbationsfall auch keine der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ergänzend herangezogenen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vergleichbare Sondervorschrift. Unter diesen Umständen fehlt eine Rechtfertigung dafür, dass die Einbürgerungsbehörde ihr Wissen um die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe zu seinem Nachteil verwendet, obwohl der Kläger „strafentmakelt“ ist und diese Strafentmakelung im speziellen Verhältnis zu der Einbürgerungsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung die gleichen Rechtsfolgen entfaltet, wie die Tilgung der Eintragung gemäß § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr insgesamt entfalten würde, nämlich einerseits die Nichterteilung einer die Verurteilung aufführenden Registerauskunft (§ 41 Abs. 3 BZRG) und andererseits das Bestehen eines uneingeschränkten Verschweigerechts nach § 53 BZRG.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung entmakelter Jugendstrafen durch Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in eine andere Richtung weisen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8, und Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, NVwZ 2004, 997 f.; ebenso GK-StAG, a.a.O, § 12 a Rdnr. 18)

Die erstgenannte Entscheidung ist allerdings zu einer dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung ergangen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war der Antrag eines jungen Türken auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, durch die gleichzeitig seine Ausweisung angeordnet worden war. Kurz vor Antragstellung war der junge Türke zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Widerspruchsbehörde stützte ihre Entscheidung hilfsweise auf § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Während des Berufungsverfahrens wurde die Reststrafe erlassen und der Strafmakel als beseitigt erklärt, weswegen der (dortige) Kläger meinte, seine Ausweisung dürfe nicht aufrechterhalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen sei, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. Demgegenüber sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen - ebenso wie grundsätzlich im Rahmen von Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Gestützt hierauf sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Klage ohne Erfolg geblieben. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die letzte Behördenentscheidung war in Kenntnis der Jugendstrafe und vor der Beseitigung des Strafmakels ergangen. Dies zugrunde legend durften die Ausländer- und Widerspruchsbehörde ihre Kenntnis von der Jugendstrafe des Klägers bei ihren Entscheidungen zu dessen Nachteil berücksichtigen. Die spätere Beseitigung des Strafmakels konnte nicht dazu führen, dass die aufgrund einer zulässigen Ermessensbetätigung ergangene rechtmäßige Ausweisungsverfügung im Nachhinein rechtswidrig geworden wäre. Dem Begehren, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, stand daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die rechtmäßige Ausweisungsverfügung entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin über einen in den entscheidenden Punkten anders gelagerten Fall entschieden, dabei allerdings mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit der angeblich aufgeworfenen Rechtsfrage des maßgeblichen Zeitpunkts ergänzend angemerkt, dass der Kläger diese nicht dargelegt habe. Denn die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG führe nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürften, sondern habe lediglich eine Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und eine Verkürzung der Tilgungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 f BZRG zur Folge. Eine nähere Begründung erfolgte mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

In seinem bereits erwähnten Urteil vom 17.3.2004 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Strafmakel zur Zeit der Berufungsentscheidung zwar als beseitigt erklärt, die aber im Bundeszentralregister noch nicht getilgt war, festgestellt, das Berufungsgericht habe das auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Klagebegehren mit Blick hierauf zu Recht zurückgewiesen. Es ist damit, ohne dies näher zu begründen, wiederum davon ausgegangen, dass eine entmakelte Jugendstrafe einem Einbürgerungsbewerber bis zu ihrer Tilgungsreife als einbürgerungshindernd entgegengehalten werden kann. Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).

Dort heißt es, hinsichtlich der Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe sei mangels eigener ausländerrechtlicher Regelungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückzugreifen. Dem pflichtet der Senat - wie ausgeführt - uneingeschränkt bei. Nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - führe die Entmakelung nur zu einer Einschränkung der Auskunftserteilung und einer Verkürzung der Tilgungsfrist, nicht aber dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften. Dass die Verurteilung in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, begründe - wie bereits 1993 entschieden(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.12.1993, a.a.O.)- kein Verwertungsverbot, denn die Tilgungsfrist, deren Ablauf der Verwertung der Jugendstrafe entgegenstehe, sei noch nicht verstrichen. Einziges Argument des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist mithin die Annahme, der Umstand, dass die entmakelte Jugendstrafe bis zu ihrer Tilgung im Register eingetragen bleibt, rechtfertige es, sie dem Verurteilten mangels Eingreifens des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG bis zu ihrer Tilgungsreife in allen von Gerichten und Behörden zu beurteilenden Rechtsangelegenheiten entgegenzuhalten. Diese Argumentation übersieht indes, dass das Bundeszentralregistergesetz - wie ausgeführt - gewährleisten will, dass - ausschließlich - die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte im Fall eines neuen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens gegen den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BZRG über die entmakelte, aber noch nicht getilgte Jugendstrafe unterrichtet werden. Dieses spezielle Ziel kann nach den geltenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nur dadurch erreicht werden, dass die entmakelte Jugendstrafe nicht getilgt wird . Die des Weiteren in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9.12.1993 enthält keine weitergehenden Argumente, die geeignet wären, die dortige Rechtsauffassung zu stützen. Insbesondere ist der abschließende Hinweis, im Hinblick auf § 51 Abs. 2 BZRG, wonach Entscheidungen (auch) der Ausländerbehörde, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer Verurteilung ergangen sind, sogar von den Rechtswirkungen des Verwertungsverbots des Absatzes 1 unberührt blieben, müsse dies erst recht für die Beseitigung des Strafmakels gelten, nicht nachvollziehbar. Denn § 51 Abs. 2 BZRG besagt nur, dass Entscheidungen, die vor Tilgungsreife unter Berücksichtigung der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, zunächst - ungeachtet der Möglichkeit des Betroffenen, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem Tat und Verurteilung, abgesehen von den in § 52 BZRG geregelten Ausnahmefällen, nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, einzuleiten - ihre Gültigkeit behalten.(Hase, a.a.O., § 51 Rdnr. 6) Inwieweit dies einen Rückschluss auf die Verwertbarkeit einer entmakelten Jugendstrafe erlauben sollte, ist nicht erkennbar.

Ein durchgreifendes Argument für die Beachtlichkeit der entmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit nicht tilgungsreifer Eintragungen im Erziehungsregister in ausländerrechtlichen Verfahren. Diese Frage ist insoweit parallel zur vorliegend aufgeworfenen Problematik geregelt, als nach § 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister nur bestimmten Behörden und Gerichten mitgeteilt werden dürfen, zu denen die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zählen.

In seiner grundlegenden Entscheidung zu § 57 Abs. 1 BZRG a.F., der Vorgängervorschrift des § 61 BZRG, hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift kein grundsätzliches Verwertungsverbot begründe, da das Gesetz ein solches nur für getilgte oder tilgungsreife Eintragungen vorsehe, nicht aber für Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkte Auskunft erteilt werde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.9.2009(BVerwG, Beschluss vom 23.9.2009 - 1 B 16.09 -, InfAuslR 2009, 447 f.) bekräftigt. Weiter heißt es dort: Der Umstand, dass Ausländerbehörden nicht zu den nach § 61 Abs. 1 auskunftsberechtigten Behörden gehören und Auskünfte aus dem Erziehungsregister daher nach Absatz 3 der Vorschrift nicht an sie weitergeleitet werden dürfen, stehe ihrer Unterrichtung aufgrund der Spezialvorschrift des § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung beziehungsweise Tilgungsreife nicht entgegen. Die Rechte der Betroffenen würden hierdurch nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gelte unabhängig hiervon fort und daneben trete der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG. Hiernach seien Mitteilungen nach § 87 Abs.1 BZRG, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten. Diese differenzierten datenschutzrechtlichen Regelungen belegten, dass die Auskunftsregelung des § 61 BZRG der Aufbewahrung und Verwertung von Mitteilungen, die der Ausländerbehörde gemäß § 76 AuslG beziehungsweise § 87 AufenthG übermittelt worden sind, nicht entgegenstehe, auch wenn davon Entscheidungen und Anordnungen erfasst würden, die in das Erziehungsregister einzutragen sind.

Fallbezogen ist zunächst zu sehen, dass der Hinweis auf § 91 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Einbürgerungsrecht nicht weiter hilft. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine vergleichbare Vorschrift, aufgrund derer gegenüber der Einbürgerungsbehörde Löschungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Zudem ist der Hinweis auf „differenzierte datenschutzrechtliche“ Regelungen auch im Ausländerrecht nicht unproblematisch. Denn die Frage, ob sich aus § 61 Abs. 1 BZRG herleiten lässt, dass Eintragungen im Erziehungsregister, die der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden dürfen, von dieser auch nicht berücksichtigt werden dürfen, wird unter Hinweis auf eine Vorschrift verneint, nach der ein Löschungsanspruch nur besteht, wenn der der Eintragung im Erziehungsregister zugrundeliegende Sachverhalt für eine anstehende oder künftige ausländerrechtliche Entscheidung - also grundsätzlich - unerheblich ist. Kann aber eine Eintragung im Erziehungsregister bis zu ihrer Tilgung in ausländerrechtlichen Verfahren erheblich sein, ist ein Löschungsanspruch nach § 91 Abs. 2 AufenthG als Korrektiv im konkreten Einzelfall von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich eines solchen Sachverhalts wird ein auf Löschung gerichtetes Begehren nie erfolgreich sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2009 - 13 S 116/09 -, juris) hat zu § 61 Abs. 1 BZRG ausgeführt, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es lediglich, den Zugang zu den Eintragungen im Erziehungsregister selbst zu beschränken, nicht jedoch die Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an nicht auskunftsberechtigte Behörden zu verhindern, soweit diese die entsprechenden Informationen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen(OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 - 3 Bf 149/02 -, InfAuslR 2009, 64 ff.). Diese Argumentation vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst geht es nicht um die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, sondern um deren Verwertbarkeit in einem konkreten Verfahren. Zudem wäre, wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung wäre, dass bestimmte Behörden bestimmte Informationen über Verurteilungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen, unverständlich, warum er im Bundeszentralregistergesetz dennoch dezidiert dafür Sorge getragen hat, dass diesen Behörden keine Auskunft über die entsprechenden Verurteilungen erteilt wird.

Schließlich vermag die vom Verwaltungsgericht des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009(BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.4.2009 - 1 StR 144/09 -, juris) die Auffassung, eine entmakelte Jugendstrafe sei bis zur Tilgungsreife im Einbürgerungsverfahren beachtlich, nicht zu stützen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Beseitigung des Strafmakels das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot im Falle des Hinzutretens späterer Verurteilungen vor Eintritt der Tilgungsreife nicht beschränkt. Im Übrigen ist in § 41 Abs. 3 BZRG anders als hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Verfahren ausdrücklich vorgesehen, dass den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen auch nach Beseitigung des Strafmakels Auskunft über dieentmakelte Jugendstrafe erteilt wird. Die Strafgerichte sind daher mit der vorliegend aufgeworfenen Problematik von vornherein nicht konfrontiert.

Nach alledem hält der Senat an seinem im Einzelnen dargetanen Verständnis der Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes fest. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt sich nach §§ 32 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 41 Abs. 1 und Abs. 3 BZRG, ob eine Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren berücksichtigungsfähig ist oder nicht. Nicht anders hat dies das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 8.7.2002(VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2002 - 7 K 4197/01 -, juris) gesehen, in dem es ohne viele Worte unter Hinweis auf § 41 Abs. 3 BZRG entschieden hat, dass die Verwertung einerentmakelten Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen sei.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Sinn und Zweck der Nichtauskunftserteilung über entmakelte Jugendstrafen - durchaus zutreffend - in der Förderung der gesellschaftlichen Integration gesehen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass diesem Ziel vorrangig durch § 32 BZRG Rechnung getragen werde. Dem ist aus Sicht des Senats hinzuzufügen, dass auch die Einbürgerung von Ausländern integrativen Charakter hat. Sie soll eine bereits weitgehend vollzogene gesellschaftliche Integration honorieren und weiter verfestigen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Integration nur konsequent, wenn § 41 Abs. 3 BZRG vorgibt, dass Jugendstrafen, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist, für Zwecke eines Einbürgerungsverfahrens nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Denn gesellschaftliche Integration bedeutet nicht nur Integration im Berufs- und Privatleben, sondern bezogen auf Ausländer in letzter Konsequenz auch staatsbürgerliche Integration. Diese soll an einer entmakelten Jugendstrafe nicht scheitern.

Steht dem Kläger mithin auf der Grundlage der §§ 10, 40 c StAG, 12 a StAG a.F. ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu, bedarf es keiner Befassung mit den die Ermessenseinbürgerung regelnden Vorgaben des § 8 StAG in seiner alten oder neuen Fassung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2010 - 1 A 88/10 -; ebenso Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 5 A 1820/08.Z -, jeweils juris) nichts für die Annahme spricht, im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG n.F. erfüllt. Eine solche muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt und zudem gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen sein, was bedeutet, dass sie durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde. Dass sich die Rechtsposition des Klägers ganz allgemein infolge einer Einbürgerung verbessern würde, da er das aktive und passive Wahlrecht erlangen würde und gegebenenfalls eine Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei, die ihn seiner Darstellung nach aufgrund seiner familiären Situation sehr belasten würde, nicht mehr zu befürchten hätte, beinhaltet auch unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie keine seinen Einzelfall prägenden atypischen - durch die Verweigerung der Einbürgerung bedingten - Umstände, zumal ohnehin nicht auszuschließen ist, dass der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus dem türkischen Staatsverband von einer vorherigen Übereinkunft hinsichtlich des Wehrdienstes abhängig macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer entmakelten Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
4.
den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
5.
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
6.
den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7.
den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
8.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,
12.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,
13.
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.

(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.