Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 43 Weiterleitung von Auskünften
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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/06/2019 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2019 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfah
published on 06/10/2016 00:00
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg wird in Nummer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 23. Mai 2016 wiederhergestellt.
II.
published on 22/08/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 – 4 K 563/12.KO – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vo
published on 12/10/2011 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2010 - 2 K 495/09 - wird der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2009 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu er
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