Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
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published on 19/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 68/19 vom 19. März 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR68.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera
published on 05/06/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
2
published on 22/08/2013 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 – 4 K 563/12.KO – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vo
published on 08/03/2013 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der
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