Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 59 Führung des Erziehungsregisters

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.

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(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Ano
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/08/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 – 4 K 563/12.KO – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vo
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