Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Sept. 2017 - 2 B 11207/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.168,84 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
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Der Antragsteller ist Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung – LBesO –) und in der Jugendstrafanstalt S. als Justizvollzugsbeamter eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit zwölf weiteren Beamtinnen und Beamten dieses Statusamtes auf die im Justizblatt Nr. 1 vom 16. Januar 2017 bei den Justizvollzugseinrichtungen zum Beförderungstermin am 18. Mai 2017 ausgeschriebenen sieben Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Regierungsamtfrau bzw. -mann).
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Die zu diesem Termin zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen im Bereich des Justizvollzugs vergab der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 14. März 2017 allein nach den Ergebnissen der über die Bewerber erstellten Regelbeurteilungen. Diese Beurteilungen wurden sämtlich zum Stichtag 1. Juli 2016 und auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt für die Beamten in der Justiz und im Justizvollzug neu in Kraft gesetzten Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz gefertigt.
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Der Antragsteller, dem in seiner zu diesem Stichtag erstellten dienstlichen Beurteilung die abschließende Bewertung „A10.8“ („Der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) erhalten hatte, wurde nicht ausgewählt, weil die Beigeladene, der gleichfalls die Gesamtnote „A10.8“ zuerkannt worden war, bei einer Auswertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Beurteilungen im Wege der sog. Ausschärfung 252 Punkte erreicht hatte, während der Antragsteller hierbei lediglich 247 Punkte aufzuweisen hatte. Die Ausschärfung der Beurteilung erfolgte, indem den durch Ankreuzen im Beurteilungsformular vergebenen Einzelwertungen jeweils Punktwerte von null bis acht Punkten zugeordnet und die so erhaltenen Einzelwerte anschließend addiert wurden. Die höhere Summe entschied dann abschließend über die Vergabe des Beförderungsamtes, ohne dass auf ältere dienstliche Beurteilungen abgestellt oder Hilfskriterien herangezogen wurden.
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Nachdem dem Antragsteller die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er rügte, die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen sei fehlerhaft erfolgt, weil das nach den Beurteilungsrichtlinien nur zur Plausibilisierung des Gesamturteils dienende Berechnungssystem für eine anschließende Auswertung der Einzelergebnisse der dienstlichen Beurteilungen in der Justiz und im Justizvollzug nicht vorgesehen sei. Da eine rechtlich zulässige Ausschärfung somit nicht möglich gewesen sei, hätten die älteren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen werden müssen. Da er in seiner vorletzten Beurteilung ein besseres Ergebnis als die Beigeladene erzielt habe, hätte ihm die Beförderungsstelle vergeben werden müssen. Außerdem habe die Beigeladene ihre Beurteilungsnote unter Verstoß gegen die Maßstabsgerechtigkeit erhalten, weil deren aktuelle Beurteilung im Vergleich zu ihrer früheren einen „außergewöhnlichen Notensprung“ aufweise, der nicht begründet worden sei.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde, zu deren Begründung er seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vertieft.
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B.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Regierungsamtfrauen und -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese („Leistungsgrundsatz“) nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141 und vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32]).
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Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der hier im Streit stehenden Beförderungsentscheidung gerecht geworden. Denn er hat die Auswahl unter den Bewerbern ausschließlich nach den Ergebnissen der über diese Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Danach ist die Beigeladene, die ebenso wie der Antragsteller in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „A10.8“ erhalten hatte, nach einer anschließenden Auswertung der Beurteilungsgrundlagen im Wege der sog. Ausschärfung zu Recht für eine Beförderung nach A 11 LBesO ausgewählt worden. Sie hat in der Summe der numerisch zugeordneten Einzelbewertungen insgesamt 252 Punkte erreicht, während der Antragsteller in seiner Beurteilung insofern lediglich 247 Punkte aufweisen kann. Da die Beigeladene somit ein um fünf Punkte besseres Ergebnis bei den einzelnen Bewertungen ihrer im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen erzielt hat, ist ihr bei der Vergabe einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen zu Recht der Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben worden.
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Die auf der Grundlage dieser Regelbeurteilungen vorgenommene Auswahlentscheidung für die im Justizvollzug im Rahmen der dort praktizierten sog. Topfwirtschaft landesweit vergebenen Beförderungsstellen steht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben in Einklang. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde in erster Linie gerügte Vereinbarkeit der neuen Beurteilungsvorschriften mit höherrangigem Recht (1.) als auch hinsichtlich des von ihm außerdem in Zweifel gezogenen Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen (2.). Da die Beförderungsentscheidungen in zulässiger Weise bereits auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es keines Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder einer Heranziehung von Hilfskriterien (3.). Weitere Rügen gegen das Auswahlsystem des Antragsgegners hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, so dass es insgesamt bei der Entscheidung der ersten Instanz zu verbleiben hat. Insbesondere verbietet sich eine von Amts wegen gemäß §§ 125, 86 VwGO erfolgende Überprüfung des Ergebnisses der eigenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (4.).
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1. Die Verwaltungsvorschrift über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug vom 2. Juni 2016 (Justizblatt 2016, S. 71; im Folgenden: BeurteilungsVV), die auf den Ermächtigungsgrundlagen von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Landesbeamtengesetz – LBG – i. V. m § 15 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung – LaufbVO – beruht, gibt den Beurteilern in der Justiz und im Justizvollzug den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sie ihre Bewertung von dienstlicher Eignung, Leistung und Befähigung der ihnen unterstellten Beamten vorzunehmen haben. Danach sind Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage unter Verwendung des hierfür vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Beurteilungsformulars dienstlich zu beurteilen.
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Das Beurteilungsformular enthält insgesamt 60 Einzelmerkmale, die von den Beurteilern bei allen Beamten durch Ankreuzen des zutreffenden Feldes auszufüllen sind. Die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sind nach den Ausprägungsgraden „herausragend“, „außergewöhnlich“, „besonders stark“, „stark“, „normal“, „hinreichend“, „ansatzweise“, „kaum“ oder „nicht“ zu bewerten (Nr. 6.4 BeurteilungsVV). Die Einzelmerkmale sind dabei verschiedenen Gruppen von Merkmalen zugeordnet, von denen die Gruppe „Sach- und Fachkompetenz“ mit 25 Einzelmerkmalen den größten Anteil stellt. Es folgen „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale und persönliche Kompetenz“ mit 15 Einzelmerkmalen und „Soziale Kompetenz“ mit 10 Einzelmerkmalen. Für Beamte mit ausgeübter Leitungsfunktion ist im Beurteilungsformular zusätzlich die Merkmalgruppe „Führungsverhalten“ mit 10 Einzelmerkmalen auszufüllen.
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Nachdem der Beurteiler sämtliche Einzelmerkmale angekreuzt hat, ist von ihm eine nach einem Punktsystem von 0 bis 18 Punkten festgelegte Gesamtbeurteilung zu erstellen. Die Punkte der Gesamtbeurteilung sind bis auf die niedrigste Bewertungsstufe (mit null Punkten) in Gruppen zu je drei Punkten zusammengefasst. Diesen Gruppen sind jeweils textliche Umschreibungen zugeordnet, die darstellen, in welchem Umfang der beurteilte Beamte den an ihn in seiner Statusgruppe zu erwartenden Anforderungen entspricht. Die niedrigste Gesamtbeurteilung lautet auf null Punkte („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht“), die höchste Gesamtbeurteilung liegt bei 18 Punkten („Die oder der Beurteilte übertrifft die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen“). Der vergebenen Punktzahl ist schließlich das jeweilige Statusamt voranzustellen. Die durchschnittliche Beurteilung eines Oberinspektors würde so beispielsweise auf „A10.8“ lauten.
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Die Gesamtbeurteilung hat der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV). Die Gesamtwürdigung erfolgt gemäß Nr. 7.1 BeurteilungsVV unabhängig vom Anlass der Beurteilung und hat als Beurteilungsmaßstab den normalen Leistungsstand, der allgemein von Beschäftigten der betreffenden Statusgruppe oder des betreffenden Einstiegsamtes erwartet werden muss, zugrunde zu legen. Der normale Leistungsstand wird nach Nr. 7.1 Satz 3 BeurteilungsVV für jede Statusgruppe mit acht Punkten festgelegt (sog. Ankernote).
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Für die Umrechnung der nach dem Ankreuzen erzielten Einzelpunkte in einen Punktwert für die Gesamtbeurteilung steht den Beurteilern eine Berechnungsformel als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dabei entspricht jeder Ausprägungsgrad einem Punktwert von null bis acht, wobei null dem Ausprägungsgrad „nicht ausgeprägt“ und acht dem Ausprägungsgrad „herausragend ausgeprägt“ entspricht. Die Summe der erreichten Punkte ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu der Summe der Punktwerte, die mit den bewerteten Merkmalen höchstens erreicht werden konnte (vgl. Nr. 6.7 Sätze 3 bis 5 BeurteilungsVV). Der sich so ergebende Prozentwert ergibt einen Vomhundertsatz, der als sogenannte Orientierungshilfe für eine Plausibilitätsprüfung dient. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift abweichen. In diesem Fall hat er die Gesamtbeurteilung schriftlich zu begründen (Nr. 6.7 Sätze 6 und 7 BeurteilungsVV).
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Dieses, auf alle in der Justiz und im Justizvollzug in Rheinland-Pfalz eingesetzte Beamte gleichmäßig anzuwendende, Beurteilungssystem unterliegt weder einfachgesetzlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stellt im Gegenteil ein für die Beurteilungs- und Beförderungspraxis taugliches Instrument dar, die Leistung der Beamten in diesem Personalbereich vollständig und differenziert zu erfassen und so bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen dem Grundsatz der Bestenauslese die ihm zukommende Geltung zu verschaffen.
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a) Die Feststellung der dienstlichen Eignung, Leistung und Befähigung hat der Antragsgegner in zulässiger Weise mit dienstlichen Beurteilungen vorgenommen, die im Wege des sog. Ankreuzverfahrens erstellt worden sind. Die Abschaffung der bislang bei den Beamten in der Justiz und im Justizvollzug gefertigten Beurteilungen mit Fließtexten und Einführung von Beurteilungen im Ankreuzverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Der Dienstherr ist im Rahmen seines weiten Organisations- und Gestaltungsspielraumes befugt, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48, Rn. 11).
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b) Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verstößt im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Beurteilungen auch nicht gegen den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach sich „ohne entsprechende Rechtsgrundlage“ das Gesamturteil in dienstlichen Beurteilungen der Beamten nicht aus dem arithmetischen Mittel ergeben darf (so etwa Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [132]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1§ 40 BLV Nr. 27; Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris). Das Beurteilungs- und Beförderungssystem des Antragsgegners im Personalbereich der Justiz lässt die Bildung eines arithmetischen Mittels zur Gewinnung der Gesamtbewertung in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung nämlich schon nicht zu, sondern verlangt ausdrücklich eine wertende Gesamtbetrachtung durch den Beurteiler. Von den Vorgaben der Richtlinie ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auch nicht abgewichen worden (aa). Auch die nach Vorliegen aller Beurteilungen der Bewerber erfolgte Vergabe einer Rangpunktzahl für die Bildung einer Beförderungsreihung beinhaltet gleichfalls keinen Verstoß gegen das Verbot der „Arithmetisierung“ (bb).
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aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verbot, bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kein Beurteilungsverfahren einzusetzen, das ein Gesamturteil nur aus dem arithmetischen Mittel gewinnt, will verhindern, dass der Beurteiler bei seiner Aufgabe, aus den einzelnen Beurteilungsgrundlagen ein wertendes Gesamturteil zu bilden, durch mathematische Vorgaben behindert wird oder sich dieser Amtspflicht durch schlichtes „Mathematisieren“ entledigt. Da es bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung individueller Leistungen geht, muss dem Beurteiler nicht nur die Möglichkeit einer eigenständigen Gesamtbetrachtung verbleiben; er muss diese auch bewusst durchführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 71: „Ein reiner Zahlenschematismus ist zu vermeiden“). Ein solcher Bewertungsmangel haftet den in diesem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren inzident zu überprüfenden Beurteilungen auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners jedoch nicht an.
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aaa) Klarzustellen ist hierbei zunächst, dass sich diese Rechtsprechung nur auf das Gesamturteil, nicht aber auf die Ermittlung der Benotung mehrerer Hauptmerkmale bezieht, die sich ihrerseits aus mehreren Untermerkmalen zusammensetzen. Bei der Bildung des Gesamturteils muss der Beurteiler aber die unterschiedliche Bedeutung der Einzelmerkmale wertend berücksichtigen, indem er sie gewichtet (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 [131]; Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 und juris, dort Rn. 14). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Beurteiler zum Abschluss des Beurteilungsvorgangs die gezeigte Leistung auf der Grundlage der bewerteten Einzelmerkmale anschließend wertend zusammenfasst und diesen Bewertungsvorgang nicht aufgrund einer bloßen Rechenoperation überspringt oder sich – etwa durch externe Vorgaben – gehindert sieht, die von ihm an sich als richtig erachtete Bewertung zu vergeben, weil eine Rechenoperation ein anderes Ergebnis auswirft. Beurteilungen sind keine „mathematische Wissenschaft“ (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 11). Das bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass der Beurteiler nach wertender Betrachtung der Hauptmerkmale nicht zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass diese gleich zu gewichten sind. Eine derartige Gleichgewichtung ist nämlich nicht nur eine zulässige, sondern bei (wie hier) planvoll ausgesuchten Einzel- und Hauptmerkmalen sogar eine naheliegende Gewichtungsmethode. Das Verbot der arithmetischen Ermittlung des Gesamtergebnisses darf daher nicht als Verbot der wertenden Gleichgewichtung bestimmter Merkmale missverstanden werden.
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bbb) Diese Vorgaben werden von den vorliegend zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien, die nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV) bei allen Beamten in der Justiz und Justizvollzug verbindlich und einheitlich anzuwenden sind, beachtet. Nach Nummer 6.3 BeurteilungsVV soll die Beurteilung zunächst ein differenziertes Leistungsbild des zu beurteilenden Beamten zeichnen und dabei seine Stärken herausarbeiten sowie die Bereiche erkennen lassen, in denen eine Verbesserung erfolgen sollte. Zu diesem Zweck sind von den Beurteilern in dem nach Nr. 6.2 und Nr. 9.1 BeurteilungsVV zu verwendenden Beurteilungsformular gemäß Anlage 1 und 3 die einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale nach verschiedenen Ausprägungsgraden zu bewerten.
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ccc) Gleiches gilt für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung. Hier ist ein Bewertungssystem vorgesehen, in dem die einzelnen Gesamtbewertungen zwischen 0 und 18 Punkten zusammenzufassen sind (Nr. 6.5 BeurteilungsVV). Auch wenn danach bei der Ermittlung der Gesamtnote Zahlenwerte eingesetzt werden, so wird das Beurteilungsergebnis dennoch nicht mathematisch ermittelt. Denn für die letztverbindliche Notenvergabe schreibt Nr. 6.7 Satz 1 BeurteilungsVV vor, dass der Beurteiler die Gesamtbeurteilung „auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung“ vorzunehmen hat. Eine rein rechnerische Ermittlung des Beurteilungsergebnisses im Sinne eines Mittelwertverfahrens ist danach also bereits nach den Vorgaben der Richtlinie nicht zulässig.
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Im Gegenteil schreibt Nr. 6.5 Satz 2 BeurteilungsVV ausdrücklich vor, dass sich die Gesamtbeurteilung „nachvollziehbar und plausibel“ aus den Einzelbewertungen herleiten lassen müsse. Das anschließend zur Anwendung kommende Punktesystem ist, wie die Richtlinie schon ihrem Wortlaut nach deutlich macht, keine Rechenformel, sondern lediglich eine „Orientierungshilfe“ (vgl. Nr. 6.7 Satz 3 BeurteilungsVV). Sie dient vor allem der Kontrolle, ob die zuvor vergebenen Einzelbewertungen die anschließende Gesamtbewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nachvollziehbar und plausibel tragen. Von dieser Orientierungshilfe kann der Beurteiler sogar in Fällen abweichen (Nr. 6.7 Satz 7 und 8 BeurteilungsVV). Auch dies belegt, dass eine „rein rechnerische Ermittlung“ (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2012 – 2 B 18.11 –, juris Rn. 7) der Gesamtbeurteilung im Personalbereich der Justiz und des Justizvollzugs nicht erfolgt.
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bb) Des Weiteren verstößt die im Besetzungsvermerk im Wege der „Binnendifferenzierung“ erfolgte Vergabe einer Gesamtpunktzahl an die Bewerber nicht gegen höherrangiges Recht. Bei diesem Umrechnungssystem werden den im Beurteilungsbogen vom Beurteiler angekreuzten einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmalen gemäß Nr. 6.7 BeurteilungsVV zunächst jeweils numerische Werte von null („nicht ausgeprägt“) bis acht („herausragend ausgeprägt“) Punkten zugeordnet und die so gewonnenen Einzelwerte anschließend in einer Summe zusammengefasst, so dass sich anschließend die Platzierung der Beurteilten innerhalb der Beförderungsreihung ermitteln lässt (vgl. im Hinblick auf den Antragsteller und die Beigeladene Bl. 62 und 77 des Besetzungsvorgangs).
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Auch dies stellt keine unzulässige arithmetische Ermittlung des Beurteilungsergebnisses und der darauf beruhenden Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um eine sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich zulässige und in vielen Personalbereichen in Bund und Ländern seit Jahren praktizierte Methode der Auswertung von Beurteilungsergebnissen, die gerade bei Beförderungsterminen mit einer Vielzahl von Bewerbern in mehreren Statusämtern, die in verschiedenen Behörden und dort auf unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt sind (sog. Massenbeförderungen) sachgerecht ist, um den mit diesen Verfahren befassten Amtswaltern ein Instrument zur praktikablen und vollständigen Auswertung der Ergebnisse von Einzelmerkmalen im Rahmen der sog. Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen an die Hand zu geben. Gegen das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtende Verbot der mathematischen Gewinnung von Beurteilungsergebnissen bzw. Beförderungsentscheidungen verstößt diese Handhabung aus mehreren Gründen nicht.
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aaa) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem vorstehend dargestellten Umrechnungssystem schon begrifflich nicht um eine „Arithmetisierung“ handelt. Das arithmetische Mittel (auch „Mittelwert“ genannt) ist definiert als ein Durchschnittswert, der aus dem Quotient der Summe einzelner Zahlwerte und ihrer Anzahl berechnet wird. Um den Rangplatz des jeweiligen Bewerbers zu ermitteln, wird bei dem Beförderungssystem des Antragsgegners ein solcher Durchschnittswert jedoch erst gar nicht gebildet. Für die Bestimmung des Beförderungsrangplatzes eines Bewerbers ist dort nicht der Quotient, sondern die Summe der Einzelbewertungen maßgebend.
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bbb) Hinzu kommt, dass dieses System auch deshalb nicht gegen das Verbot der mathematischen Gewinnung von Gesamtbewertungen dienstlicher Beurteilungen verstößt, weil die Beurteilungsergebnisse aller Bewerber zu dem Zeitpunkt, in dem im Besetzungsbericht des Ministeriums der Justiz vom 14. März 2017 die Zusammenfassung der Einzelaussagen nach dem vorstehend dargestellten Umrechnungssystem erfolgte, bereits feststanden. Von einer arithmetischen „Ermittlung“ der Beurteilungsergebnisse kann unter diesem Gesichtspunkt schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht die Rede sein.
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Außerdem wurde oben unter I. 1. b) aa) bereits festgestellt, dass bereits die Beurteilungsergebnisse der Beamten ohne arithmetische „Berechnung“ erzielt wurden, weil die Richtlinie eine solche Arithmetisierung nicht zulässt. Wenn danach schon bei der Gewinnung der Beurteilungsergebnisse keine „Mathematisierung“ erfolgt, dann muss dies in umso stärkerem Maße für die Ausschärfung der Einzelergebnisse von dienstlichen Beurteilungen gelten.
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ccc) Mit seinen Ausführungen im Besetzungsbericht, wonach sämtliche Einzelmerkmale gleichrangig nebeneinanderstehen und nicht unterschiedlich gewichtet werden, hat der Antragsgegner die Grenzen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Bewertungsspielraums gleichfalls nicht überschritten. Denn die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 und juris, dort Rn. 36).
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Bei der Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis. Es ist allein Sache des Dienstherrn, bestimmten Merkmalen im Verhältnis zu anderen Merkmalen bei der Feststellung der Bewährung im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonderes Gewicht beizumessen. Erstreckt sich nämlich die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung u.a. darauf, die zahlreichen Anforderungen festzulegen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263 [268]), so gilt dies in gleicher Weise auch für die Bestimmung der spezifischen Anforderungen, die nach seiner Einschätzung für die Erfüllung der mit den Ämtern der Laufbahn verbundenen Aufgaben von besonderer Bedeutung sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 1 A 808/09 –, juris Rn. 26).
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Eingedenk dessen kann es im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilungen nicht richtig sein, eine einheitliche Gewichtung von Einzelmerkmalen von vornherein als sachfremd anzusehen. Sowohl die oberste Dienstbehörde als auch die einzelnen Beurteiler sind vielmehr berechtigt, im Rahmen der Gewichtung einer dienstlichen Beurteilung die vorhandenen Einzelmerkmale auch so zu bewerten, dass diese im Verhältnis zur Gesamtbeurteilung stets gleichwertig sind. Der Dienstherr ist weder aus dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG noch aus einfachem Recht verpflichtet, diese Einzelmerkmale unterschiedlich zu bewerten. Wenn der Antragsgegner sich aus nachvollziehbaren Gründen dafür entschieden hat, die Gewichtung der Einzelmerkmale paritätisch vorzunehmen, so unterfällt diese Entscheidung deshalb ebenso seinem Beurteilungsspielraum wie eine – rechtlich ebenso zulässige – unterschiedliche Gewichtung einzelner Leistungs- oder Befähigungsmerkmale.
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Unabhängig von diesen Erwägungen sind die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Justiz und des Justizvollzugs aber auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unterschiedliche Zahl von Einzelmerkmalen bei den verschiedenen Leistungsgruppen aufweisen. Allein durch die danach vorliegende unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen hat der Antragsgegner als Richtliniengeber in diesem Personalbereich die Wertigkeit der einzelnen Merkmale festgelegt. Indem etwa der Gruppe „Fachkompetenz“ insgesamt zwanzig Einzelmerkmale zugeordnet sind, kann ein Beamter, der im Beurteilungszeitraum in diesem Bereich besonders gute Leistungen erzielt hat, sich gegenüber Konkurrenten, die etwa in der Gruppe „Soziale Kompetenz“ mit lediglich fünf Einzelmerkmalen hohe Einzelnoten erreicht haben, hervorheben. Eine Gleichartigkeit der Gewichtungen der insgesamt fünfzig bzw. (mit Bewertung des Führungsverhaltens) sechzig Einzelmerkmale besteht deshalb nur scheinbar. In Wirklichkeit ist vom Dienstherrn bereits durch die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den einzelnen Leistungsgruppen eine differenzierte Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale vorgenommen worden.
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Überdies ist es bei den landesweit im Wege der sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen ausgeschriebenen Beförderungsstellen auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner darauf hinweist, dass die Dienstposten in den Justizvollzugseinrichtungen, die sowohl durch Funktionen mit breiter und daher vielschichtiger Aufgabenwahrnehmung als auch, besonders in großen Organisationseinheiten, durch stark spezialisierte Arbeitsbereiche gekennzeichnet seien, sich jeweils erheblich unterschieden und deshalb nicht einzelne, für die Aufgabenerfüllung bedeutsame Leistungsmerkmale gegenüber anderen hervorgehoben werden dürften. Seine dergestalt getroffene und im Besetzungsvermerk auch ausführlich begründete Entscheidung, wegen dieser starken Bandbreite der von den Beamten wahrgenommenen Aufgaben im Justizvollzug auf eine Gewichtung der Einzelmerkmale zu verzichten, ist nicht sachfremd. Sie ist vielmehr nachvollziehbar und – vor allem – von dem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG i. V. m § 15 Abs. 1 Satz 2 LaufbVO dem Richtliniengeber zustehenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum gedeckt.
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ddd) Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, wonach eine Zusammenfassung der Einzelergebnisse auch deshalb nicht zulässig sei, weil die Berechnungsformel nach Nr. 6.7 BeurteilungsVV bereits bei Ermittlung des Beurteilungsergebnisses herangezogen worden sei. Hierin ist keine gleichsam unzulässige Doppelverwertung der Berechnungsformel zu sehen.
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Zum einen ist schon nicht ersichtlich, warum die lediglich als Kontrolle der Plausibilität des jeweiligen Beurteilungsergebnisses als „Orientierungshilfe“ erfolgte Umrechnung der Einzelmerkmale in Punktwerte für den anschließend erstellten Besetzungsbericht als „verbraucht“ anzusehen sein sollte. Es liegt – im Gegenteil – sogar nahe, das schon bei der Gewinnung des Gesamtergebnisses verwendete Bezugssystem auch für die bei einem Beurteilungsgleichstand „auf der zweiten Stufe“ erforderlich werdende inhaltliche Erfassung der Einzelmerkmale nutzbar zu machen.
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Zum zweiten handelt es sich bei der vom Antragsgegner im Besetzungsbericht erfolgten Zusammenfassung der Einzelergebnisse der Sache nach lediglich um ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel zur vollständigen Erfassung und Auswertung der Beurteilungsgrundlagen, die bei einem Gleichstand der Ergebnisse der Gesamtbeurteilung nach der Rechtsprechung des Senats gerade dann im Wege der Ausschärfung erforderlich wird (Beschluss vom 10. September 2013 – 2 B 10781/13.OVG –, ZBR 2014, 57). Auf welche Weise der Dienstherr der Bewerber eine solche Zusammenfassung durchführt, unterfällt jedoch wiederum seinem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.
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Sachfremde oder mit allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbare Erwägungen haben bei dem vorliegend zu untersuchenden Auswertungssystem erkennbar keine Rolle gespielt. Es ist vielmehr gerade bei jährlich stattfindenden Beförderungsterminen im Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz mit den über das gesamte Land verteilten Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie Justizvollzugseinrichtungen und der Vielzahl von Bewerbern, die in ihren verschiedenen Statusämtern auf unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt sind, sachgerecht, den mit den Beförderungen regelmäßig befassten Entscheidungsträgern – gerade auch zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und damit zur Vermeidung von Auswahlfehlern – eine solche Auswertungshilfe an die Hand zu geben. Damit wird zugleich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und so die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auch in diesem Bereich gewährleistet.
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Diesem Gesichtspunkt kommt Verfassungsrang zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2014 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 [239], und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 15; stRspr). Eine Beeinträchtigung des – gleichfalls verfassungsmäßig nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV gesicherten – Rechts der Beamten auf berufliches Fortkommen ist demgegenüber nicht zu erkennen. Die durch das Umrechnungssystem des Antragsgegners gewährleistete vollständige Erfassung des Leistungs- und Befähigungspotenzials der Bewerber durch diese Form der Ausschärfung mittels Umrechnung von Einzelergebnissen nach vorheriger Zuordnung eines bestimmten Punktwertes dient im Gegenteil dazu, objektive und nicht zuletzt auch für die Betroffenen nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen. Eine andere Handhabung, insbesondere eine separate Gewichtung der bereits vorliegenden und als solche abgeschlossenen dienstlichen Beurteilungen, würde die Anforderungen an die Bewerberauswahl bei Massenbeförderungen derart überspannen, dass der Verwaltungsaufwand, der sich in personalintensiven Bereichen des Antragsgegners (Polizei, Justiz, Bildung) schon jetzt zum Teil als ganzjährige Aufgabe der damit befassten Amtswalter darstellt, in einem ganz erheblichen Umfang erhöhen würde.
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Hinzu kommt, dass der Dienstherr bei der Ausschärfung von Einzelmerkmalen nicht den engen Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV unterworfen ist, wie sie bei der Bildung des Gesamturteils zu beachten sind. Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat der Dienstherr bei im wesentlichen gleichlautenden Gesamtbeurteilungen von Bewerbern ein weites Ermessen, wie er die Auswahlentscheidung herbeiführt. Dabei hat er zwar (auch) nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14.OVG –, AS 43, 68 [78]). In der Art und Weise, wie er dies bewerkstelligt, unterliegt er jedoch nicht den gleichen strengen Bindungen wie sie etwa bei der Maßgabe gelten, wonach für die Vergabe von Beförderungsämtern zunächst dienstliche Beurteilungen heranzuziehen sind. Auch unter diesem Blickwinkel hat der Antragsgegner bei dem von ihm praktizierten Auswertungssystem den ihm zukommenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraum nicht verlassen.
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eee) Die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23. Januar 2017, – 4 S 2241/16 –, juris) kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, nach der sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden, sich nicht nur die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils verbiete, sondern auch der Rückgriff auf das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen zur Begründung eines Beurteilungsvorsprungs bei gleichem Gesamturteil, kann nämlich jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
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Dem Beschluss lag schon ein sich von dem vorliegenden Beurteilungs- und Beförderungssystem unterscheidender Sachverhalt zugrunde, in dem der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung tatsächlich auf den höheren Wert des arithmetischen Mittels von einzelnen Leistungsbewertungen abstellte. Damit griff er bei gleicher eigenständiger Gesamtbewertung auf rechnerisch ermittelte Durchschnittswerte der Einzelbewertungen zurück, um hieraus – trotz des vorgefundenen Gleichstands – einen Beurteilungsvorsprung herzuleiten und setzte sich so über die Gesamtbewertung und die in dieser enthaltenen Würdigung und Gewichtung hinweg (so VGH BW, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 S 2241/16 –, juris Rn. 9).
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Um ein solches Verfahren zur Gewinnung eines Mittelwerts, der für die Festlegung des Beförderungsrangplatzes „errechnet“ wird, handelt es sich bei dem Auswertungssystem im Bereich des Strafvollzuges jedoch nicht. In dem hier zur rechtlichen Überprüfung stehenden System wird vielmehr lediglich die Summe der zuvor gemäß Nr. 6.7 BeurteilungsVV gewichteten Merkmale – ohne Hinzutreten weiterer Rechenschritte – herangezogen, um die Reihung von Bewerbern mit gleichem Gesamtergebnis vornehmen zu können.
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Hinzu kommt, dass die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamten nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung den vom Dienstherrn berufenen Amtswaltern als ein Akt wertender Erkenntnis vorbehalten bleibt. Deren Wertungen sind deshalb nur daraufhin zu untersuchen, ob die Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen konnten, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, NVwZ 2017, 1133 [1134]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A
1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Dass die Bevorzugung eines Mitbewerbers, der bei einer Gesamtbetrachtung seiner Einzelbewertungen besser beurteilt worden ist als sein Mitbewerber, auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist aber unter keinem denkbaren Blickwinkel zu erkennen.
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c) Die Objektivität und sachlich begründete Rechtfertigung der Einzelauswertung zeigt auch der vorliegende Sachverhalt. Während der Beigeladenen in ihrer dienstlichen Beurteilung in mehreren Einzelmerkmalen der zweithöchste Ausprägungsgrad und in noch mehr Einzelmerkmalen der dritthöchste Ausprägungsgrad zuerkannt wurde, finden sich derart hohe Einzelbewertungen bei dem Antragsteller in einem weitaus geringeren Umfang. Der zweithöchste Ausprägungsgrad wurde in seiner Beurteilung sogar überhaupt nicht vergeben. Stattdessen erfolgten die Bewertungen seiner dienstlichen Leistungen in einem weitaus höheren Maße mit lediglich durchschnittlichen oder allenfalls leicht überdurchschnittlichen Bewertungen. Mit dieser, sich bei einer Auswertung der vorliegenden Beurteilungen geradezu aufdrängenden Erkenntnis stimmt die vom Antragsgegner ermittelte Punktzahl in tatsächlicher Hinsicht überein. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die Bevorzugung der Beigeladenen bei der Vergabe einer der Beförderungsstellen für Regierungsamtfrauen und -männer durch das vom Antragsgegner angewandte Beförderungssystem ist nach alledem nicht erkennbar.
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2. Des Weiteren rechtfertigen die – mit seiner Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhaltenen – Rügen des Antragstellers gegen das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, mit denen er geltend macht, diese sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe beurteilt worden, gleichfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung in dem zur Überprüfung des Senats gestellten Umfang rechtswidrig und sie deshalb keine taugliche Auswahlgrundlage sein könnte.
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a) Bei dieser Prüfung ist zunächst von Bedeutung, dass die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens sind. Solche Beurteilungen werden in einem Verfahren zur Sicherung eines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruches des in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz unterlegenen Bewerbers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vielmehr stets nur inzident, das heißt im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung lediglich „nebenbei anfallend“ überprüft (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, ESOVGRP und juris; Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [34]; Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dementsprechend muss der Dienstherr die in einem Eilverfahren vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene dienstliche Beurteilung des im Konkurrenteneilverfahren beigeladenen Mitbewerbers weder unmittelbar aufheben noch abändern. Sie bleibt vielmehr zunächst so wie sie erstellt worden ist bestehen und ist aus der Personalakte des Betreffenden auch nicht zu entfernen OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).
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b) Hinzu kommt, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dienstliche Beurteilungen auch in einem Hauptsacheverfahren, das auf Aufhebung oder Abänderung der jeweiligen Beurteilung gerichtet ist, wegen des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraumes nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die gerichtliche Prüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, festzustellen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen konnte, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433; Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, NVwZ 2017, 1133 [1134]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; und vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, NVwZ 2016, 1654). Daher sind auch in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nicht sämtliche Rügen, die der in einer Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte gegen seine eigene oder die Beurteilung eines Mitbewerbers erhebt, in vollem Umfang nachzuprüfen.
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c) Aus diesen Erwägungen folgt, dass es in einem derartigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ausschließlich dem Antragsteller obliegt, die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen eigenen oder „fremden“ dienstlichen Beurteilung im Einzelnen substantiiert zu belegen. Unterlässt er dies oder erweisen sich seine Einwände schon im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als nicht durchgreifend, so kann sein Antrag, der auf Verhinderung der Dienstpostenübertragung oder der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Auswahlsieger gerichtet ist, keinen Erfolg haben.
- 51
aa) Das gilt zunächst, wenn der unterlegene Bewerber um einen Beförderungsdienstposten oder eine höher bewertete Planstelle eine unzureichende oder fehlerhafte Tatsachengrundlage bei seiner eigenen Beurteilung oder derjenigen des Konkurrenten geltend macht. Bei einer solchen Rüge obliegt es ihm, diesen Vortrag mit nachprüfbaren Umständen zu belegen. So wie der Dienstherr bei der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung durch den Beurteilten nachvollziehbar darlegen muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Beurteiler seine Bewertung der fachlichen Eignung und Leistung des zu beurteilenden Beamten getroffen hat, so hat derjenige Antragsteller, der die Rüge der fehlerhaften oder unvollständigen Tatsachengrundlage erhebt, hinreichende Anknüpfungstatsachen anzugeben, die dem Verwaltungsgericht die Prüfung erlauben, ob und in welchem Umfang die inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des Beigeladenen tatsächlich auf einer tatsächlich oder rechtlich fehlerhaften Grundlage erstellt worden ist.
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bb) Gleiches gilt aber auch, wenn sich der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Antragsteller in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – wie hier – auf eine angebliche Unterschiedlichkeit in der Anwendung der zu beachtenden Beurteilungsmaßstäbe durch den oder die Beurteiler beruft. Hier hat eine „gestufte“ Überprüfung zu erfolgen.
- 53
aaa) Bei einer solchen Rüge ist zunächst von der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Maßstabsbildung auszugehen. Wie bei allen Formalfehlern ist dies vom Verwaltungsgericht als offensichtlich vorliegende Fehlerquelle in vollem Umfang zu untersuchen. Ergibt diese Prüfung, dass die Beurteilungsrichtlinien einen mit den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbarenden Beurteilungsmaßstab vorgeben, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich auch die Beurteilungspraxis an diesem Maßstab orientiert. Dies folgt aus dem verwaltungsgerichtlich anerkannten Grundsatz, wonach Beurteilungsrichtlinien nicht wie Rechtsnormen auszulegen sind, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dasjenige Verständnis maßgeblich ist, das auch ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –, ZBR 1995, 240; vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 –, ZBR 1995, 238; und vom 10. April 1997
– 2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46; stRspr). Deshalb kann der Dienstherr in seiner Verwaltungspraxis sogar vom eigentlichen Begriffsinhalt der Richtlinien abweichen, sofern diese Praxis einheitlich erfolgt und er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die abweichende Handhabung duldet.
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bbb) Für einen derartigen Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab reicht jedoch die bloße Behauptung des Antragstellers in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, bei der Beurteilung eines beigeladenen Mitbewerbers läge eine von den Richtlinien abweichende, zu großzügige Beurteilungspraxis vor, nicht aus, um die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. In diesem Fall sind vielmehr die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilungsmaßstäbe und damit auch der angegriffenen Beurteilung herausstellte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017– 1 BvR 1741/17 –, juris Rn. 13).
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Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller, von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.), wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst zwar nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.
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Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.
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Vom Antragsteller kann der Beigeladene regelmäßig keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.
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Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [37 f.]; und vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17.OVG –, juris). Dies macht eine besondere Plausibilitätsprüfung des Vortrags eines um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers erforderlich. Die bloße – gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Behauptung, bei den Beurteilungen eines Mitbewerbers sei von dessen Beurteiler ein großzügigerer und damit gegenüber der eigenen Beurteilung abweichender Beurteilungsmaßstab angelegt worden, genügt hierfür nicht. Der in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegene Bewerber hat hierzu vielmehr im Einzelnen und nachprüfbar die Anknüpfungstatsachen anzugeben, aus denen sich ein Anwendungsfehler im Beurteilungsmaßstab ergeben könnte. Ist nach einem derart substantiierten Vortrag die Unterschiedlichkeit der Anwendung der nach den Beurteilungsrichtlinien einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe zumindest möglich, so muss eine Beförderung des auf solcherart (möglicherweise) unterschiedlich angewandten Beurteilungsmaßstäben beurteilten Mitbewerbers vorläufig unterbleiben (OVG RP, Beschluss vom 21. August 2017, a.a.O.).
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cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die Beförderung der Beigeladenen zu verhindern. Hierzu gibt er allein an, bei der Beigeladenen seien die Maßgaben bei der Umrechnung der alten Noten in das neue System abweichend von den „Handreichungen“ des Antragsgegners, die anlässlich mehrerer Beurteilerkonferenzen im Ministerium ausgegeben worden seien, nicht beachtet worden. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass weder bei ihm noch im Fall der Beigeladenen eine „Umrechnung“ der alten Beurteilungsnote in eine neue Gesamtbeurteilung (unter Anwendung der neuen Notenskala) vorgenommen worden ist. Ein solches Vorgehen wäre auch bereits nach den eigenen Vorgaben des Antragsgegners unzulässig gewesen. Denn Nr. 11.3 BeurteilungsVV schreibt hierzu ausdrücklich vor, dass die Bezugnahme auf eine alte, nicht nach den Grundsätzen der Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2016 erteilte Beurteilung nicht zulässig ist. Ein solches Vorgehen ist nach den Erkenntnissen des Senats auch in keinem Fall erfolgt.
- 60
Unabhängig von diesem formalen Aspekt würde eine „Fortschreibung“ früherer Beurteilungsergebnisse den Vorgaben der Richtlinie, wonach die Beamten – auch zur „Neujustierung“ des unter anderem wegen fehlender Differenzierung der bislang vergebenen Beurteilungsnoten als nicht mehr brauchbar angesehenen früheren Beurteilungssystems – unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen beurteilt werden sollen, konterkarieren.
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Die vom Antragsteller behauptete „Leistungsexplosion“ der Beigeladenen liegt mithin nicht vor. Davon abgesehen existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, ein einmal mit einer bestimmten Beurteilungsnote beurteilter Beamter müsse diese in seiner weiteren dienstlichen Laufbahn beibehalten. Begründet der Beurteiler eines Beamten eine höhere Gesamtnote mit einer im Beurteilungszeitraum gesteigerten Leistung, so ist eine solcherart zustande gekommene bessere Bewertung vielmehr bereits aus sich heraus nachvollziehbar. Derartige Begründungen sind im vorliegenden Fall allerdings zwanglos den Einzelbewertungen der Beigeladenen zu entnehmen, die nicht nur sechsmal besonders starke Ausprägungen, sondern sogar einmal die zweithöchste Bewertungsstufe („außergewöhnlich“) erhalten hat. Inhaltliche Rügen dahingehend, diese Einzelnoten seien zu Unrecht vergeben worden, enthält der Beschwerdevortrag des Antragstellers, dem derartige hohe Bewertungen sowohl in den Einzelmerkmalen als auch in der Gesamtheit der Einzelnoten nicht zuerkannt wurden, nicht.
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3. Da die Beförderungsentscheidungen aus diesen Gründen bereits mit den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, bedurfte es auch nicht, wie der Antragsteller unter Berufung auf seine früheren Beurteilungsergebnisse meint, des Rückgriffs auf ältere Beurteilungen oder der Heranziehung von Hilfskriterien.
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4. Ob über die vorstehend abgehandelten Rügen des Antragstellers hinaus weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Beurteilungssystems im Personalbereich der Beamten in der Justiz und im Justizvollzug bestehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner seit dem 1. Juli 2016 angewendeten Beurteilungssystems vorgetragen. Eine Prüfung von mit einer Beschwerde nicht geltend gemachten Bedenken ist dem Senat indes nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verwehrt. Das Beschwerdegericht ist in seiner Überprüfungskompetenz vielmehr auf die vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Es ist danach allein seine Sache, sämtliche Gründe darzutun, die gegen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sprechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 S 2355/07 –, NVwZ-RR 2008, 581 [582]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 43; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115).
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Der Beschränkung auf die vorgetragenen Gründe steht auch nicht entgegen, dass nach den vorstehenden Ausführungen ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Die Vorgaben des Gesetzgebers sind vielmehr unmissverständlich („Das Oberverwaltungsgericht prüft nur“). Auch eine Umdeutung im Wege einer – vorliegend ohnehin nicht veranlassten – verfassungskonformen Auslegung darf bei einem derart eindeutigen Wortlaut nicht dazu führen, dass das Gegenteil des vom Gesetzgeber erklärten objektiven Sinngehaltes eintritt.
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Der Senat hält allerdings für künftige Beurteilungs- und Beförderungsverfahren einen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteiles bei Beurteilungen im sog. Ankreuzverfahren für angebracht: Nach der nunmehr in mehreren Entscheidungen bekräftigten Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf in dienstlichen Beurteilungen das Gesamturteil im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 [61]; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, NVwZ 2017, 475; sowie Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris).
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Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils kann allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entfallen, wenn – wie hier – bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017– 2 C 51.16 –, juris Rn. 15).
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Gleichwohl könnte es Anlass geben, bei künftigen Beförderungsentscheidungen die nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Begründungspflicht bei einer nach Nr. 6.7 Satz 6 BeurteilungsVV zugelassenen Abweichung des Punktwertes von den in Satz 4 vorgeschlagenen Prozentkorridoren auch für den Fall der Entsprechung des Punktwertes mit dieser Orientierungshilfe zu erstrecken. Dabei muss nicht zwingend eine (vom Richtliniengeber wohl nicht gewollte) umfangreiche textliche Begründung von Beurteilungsgrundlagen erfolgen. Denn auch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 36 f.). Danach würde hier schon eine kurze Begründung ausreichen. Dieser Verpflichtung zur Abgabe einer „ggf. kurzen“ Begründung (BVerwG, a.a.O.) dürfte schon dann entsprochen worden sein, wenn der Beurteiler bei Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung darauf verweist, dass keine Veranlassung besteht, von dem sich aus den im Korridor liegenden Prozentwerten für die Ermittlung der Gesamtbeurteilungsnote nach Nr. 6.5 BeurteilungsVV abzuweisen. Dies hindert ihn freilich nicht, gleichwohl noch eine „ggf. kurze“ zusätzliche Begründung anzufügen. Das von ihm zu verwendende Beurteilungsformular lässt einen solchen Zusatz, auch zur Vermeidung einer „nur formelhaften“ Begründung, zu.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem mit seinem Rechtsmittel unterlegenen Antragsteller zusätzlich die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.]; OVG Nds, Beschlüsse vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941 und vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, IÖD 2017, 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 –, IÖD 2017, 14; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309).
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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.