Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 L 587/18.MZ
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 47.048,64 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die im Justizblatt Nr. 1 vom 15. Januar 2018 ausgeschriebene Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vor einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat keinen Erfolg. Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.
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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
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1. Zwar besteht hinsichtlich des – hier zu sichernden – Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller droht ohne die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil er im Fall der Beförderung des Beigeladenen in einem späteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr erlangen kann. Vorliegend steht die Beförderung eines Dritten unmittelbar bevor, da der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage) mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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2. Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt wurde und es jedenfalls möglich erscheint, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).
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Der Antragsteller ist nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst das Recht eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens sowie darauf, dass der Dienstherr über die Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei und unter Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – niedergelegten Grundsatzes der Bestenauslese („Leistungsgrundsatz“) allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16.3.2017 – 10 B 11626/16 –, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 9 f., vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14 –, IÖD 2014, 212 und juris Rn. 4 ff., vom 14.9.2017 – 2 B 11207/17 –, juris Rn. 10 m.w.N. und vom 29.8.2016 – 2 B 10648/16 –, juris Rn. 5). Der Dienstherr verfügt bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14.OVG –, juris Rn. 5).
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss dabei grundsätzlich anhand aussagekräftiger – d.h. aktueller, hinreichend differenzierter sowie weitestgehend vergleichbarer – dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, die auf das Statusamt bezogen sind. Ihnen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu, wobei für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106 und juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris Rn. 20, 22; OVG RP, Beschlüsse vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14.OVG –, juris, vom 14.9.2017 – 2 B 11207/17.OVG –, juris Rn. 10 und vom 1.7.2015 – 2 B 10498/15 –, juris Rn. 11). Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern. Können die Stellen allerdings anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen nicht vergeben werden – etwa, weil mehrere Bewerber im Wesentlichen gleich bewertet sind –, hat die Auswahlentscheidung in der Regel auf der Grundlage einer inhaltlichen Ausschärfung der Einzelmerkmale der Beurteilungen (Einzelexegese) zu erfolgen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106 und juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14, IÖD 2015, 38 und juris Rn. 35; OVG RP, Beschlüsse vom 24.6.2016 – 10 B 10278/16.OVG –, und vom 14.10.2014 – 2 B 10648/14 –, AS RP-SL 43, 68 und juris Rn. 29). Wenn auch danach kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers feststellbar ist, können die früheren Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen werden. Nur wenn auch dies zu keinem Ergebnis führt, kann ausnahmsweise auf Hilfskriterien abgestellt werden, wobei leistungsnähere vor leistungsferneren Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2.9.2015 – 2 B 10765/15 –, AS RP-SL 44, 42 und juris Rn. 14 ff.).
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Gegen diese beamtenrechtlichen Grundsätze hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung nicht verstoßen.
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a) Auf der Grundlage des vorrangig gebotenen Leistungsvergleichs der dienstlichen Beurteilungen anhand des abschließenden Gesamturteils ist der Antragsgegner in einem ersten Schritt zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt sind.
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aa) Dem Eignungsvergleich waren hier die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 6. März 2018 zugrunde zu legen.
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Für beide Bewerber wurde zutreffend nach Nr. 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15. August 2016 – Beurteilungs-VV – eine Anlassbeurteilung erstellt. Danach ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt abzugeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber ist innerhalb der letzten zwei Jahre aus demselben Statusamt dienstlich beurteilt worden, diese letzte Beurteilung enthält eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt und seit dieser letzten Beurteilung ist keine wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten. Beide Bewerber wurden innerhalb der letzten zwei Jahre nicht beurteilt; der Antragsteller wurde zuletzt am 28. Dezember 2011, der Beigeladene zuletzt am 18. Juli 2008 beurteilt.
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Die Beurteilungen sind auch aktuell und hinreichend vergleichbar. Sie beziehen sich jeweils auf das von den Bewerbern im Beurteilungszeitraum innegehabte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht (Besoldungsgruppe R 3). Die Beurteilungen wurden außerdem sogar vom selben Beurteiler am gleichen Tag aus Anlass der Bewerbung um das streitgegenständliche Amt verfasst. Der Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, dass die Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume umfassen. Während sich die Beurteilung des Antragstellers auf den Zeitraum vom 29. Dezember 2011 bis 26. Februar 2018 bezieht, betrifft die Beurteilung des Beigeladenen den Zeitraum vom 19. Juli 2008 bis 26. Februar 2018. Die Beurteilungen sind demnach zwar gleichermaßen aktuell, der Beurteilungszeitraum des Antragstellers ist aber kürzer als der des Beigeladenen. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, dass ein Beurteilungssystem, das wie das vorliegende Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume in Kauf nimmt und dies auch unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit hinzunehmen ist, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Leistung, Eignung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14.OVG –, esovg, vom 24.6.2016 – 10 B 10278/16.OVG –, m.w.N. und vom 21.8.2017 – 2 B 11290/17.OVG –, esovg Rn. 10 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; die Beurteilungen ermöglichen einen verlässlichen Leistungsvergleich. Die Beurteilungen sind unproblematisch im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell; beide Beurteilungen wurden am selben Tag aus Anlass der Bewerbung um die Stelle für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts gefertigt. Weiter ist nicht nur der Beurteilungszeitraum des Beigeladenen (etwa 9 Jahre und 7 Monate), sondern auch der des Antragstellers (etwa 6 Jahre und 2 Monate) ausreichend lang, um eine verlässliche Aussage zur Leistung, Eignung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Beurteilungszeiträume weit mehr als den Regelbeurteilungszeitraum von vier Jahren (vgl. Nr. 2.1 Beurteilungs-VV) erfassen. Schließlich ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Vielmehr liegt der etwas längere Beurteilungszeitraum des Beigeladenen – wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat – lediglich darin begründet, dass Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen vermieden werden sollten, Regelbeurteilungen für beide Bewerber nach Nr. 2.1 Beurteilungs-VV aber nicht mehr verfasst werden und die letzte Anlassbeurteilung des Beigeladenen länger zurücklag als die des Antragstellers.
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bb) Auf Grundlage der vorgenannten Beurteilungen vom 6. März 2018 sind der Antragsteller und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt. Beide wurden als Vorsitzende Richter am Landessozialgericht im Statusamt der Besoldungsgruppe R 3 mit der Gesamtbeurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung „hervorragend (1)“ – und damit mit der höchsten Notenstufe (vgl. Nr. 7.1 Beurteilungs-VV) – bewertet. Auch in der Eignungsprognose wurden beide gleichermaßen für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts als „besonders gut geeignet“ – auch hier mit dem besten Bewertungsgrad (vgl. Nr. 7.8 Beurteilungs-VV) – angesehen.
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(1) Dabei ist die Beurteilung des Antragstellers mit der Note „hervorragend (1)“ nicht deshalb zu beanstanden, weil er erstmals nach seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht im höheren Statusamt beurteilt wurde. Seine letzte Beurteilung vom 28. Dezember 2011, die ebenfalls mit der Gesamtbeurteilung „hervorragend“ schloss, erfolgte noch als Richter am Landessozialgericht. Zwar gilt für den Antragsteller in der neuen Vergleichsgruppe der Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht ein höherer Anforderungsmaßstab als zuvor. Dies ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Nr. 7.9. Beurteilungs-VV) und führt regelmäßig dazu, dass die erste Beurteilung in einem höheren Statusamt selbst bei gleichbleibenden Leistungen zu einer niedrigeren Gesamtbeurteilung führt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14.OVG –, IÖD 2014, 212 und juris Rn. 18 und vom 23.5.2007 – 10 B 10318/07.OVG –, esovg). Daraus folgt, dass die Beibehaltung der früheren Note nur bei einer deutlichen Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14.OVG –, IÖD 2014, 212 und juris Rn. 22); dies ist vom Dienstherrn im Beurteilungstext zu begründen. Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Antragstellers vom 6. März 2018 gerecht. In der Gesamtbeurteilung wird ausgeführt, der Antragsteller habe seine Leistungen seit der letzten Beurteilung nochmals deutlich gesteigert und sei eine in jeder Hinsicht reife Richter- und Führungspersönlichkeit und einer der leistungsstärksten Kollegen. Jedenfalls angesichts des langen Beurteilungszeitraums von etwa sechs Jahren und zwei Monaten, der mehr als zwei Jahre über den Regelbeurteilungszeitraum nach Nr. 2.1 Beurteilungs-VV hinausgeht, genügt dies den Begründungsanforderungen.
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(2) Schließlich durfte der Auswahlentscheidung auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 6. März 2018 zugrunde gelegt werden. Zwar erstreckt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber grundsätzlich auch darauf, dass die Mitbewerber in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Antragsteller deshalb auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2.7.2014 – 10 B 10320/14 –, IÖD 2014, 212 und juris Rn. 6), so dass die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers zur inzidenten Überprüfung gestellt werden kann. Dabei ist der verwaltungsgerichtliche Kontrollmaßstab hinsichtlich der Beurteilung eingeschränkt, da dem Dienstherrn aufgrund des erforderlichen Aktes wertender Erkenntnis ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle erfolgt deshalb nur darauf hin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 – 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 28.11.2008 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP). Der Antragsteller hat die Beurteilung oder das Beurteilungsergebnis des Beigeladenen aber überhaupt nicht ausdrücklich oder substantiiert angegriffen, sondern die im Auswahlvermerk im Verhältnis zu ihm getroffene vergleichende Bewertung und Gewichtung in Zweifel gezogen. Eine Überschreitung des durch den Beurteilungsspielraum gesetzten Rahmens bei der Bewertung des Beigeladenen ist aber auch nicht ersichtlich.
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b) Die auf Grundlage der genannten Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist frei von Rechtsfehlern.
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Sind – wie hier – mehrere Bewerber in dem abschließenden Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich bewertet, so hat der Dienstherr die Einzelmerkmale der Beurteilungen im Wege einer Einzelexegese inhaltlich auszuschärfen. Dabei kann er nach umfassender inhaltlicher Auswertung der Beurteilungen auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Dem Dienstherrn kommt bei der Einzelexegese allerdings ein weiter Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, der – jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen – einer nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung, welche Bedeutung er den einzelnen Aspekten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich insoweit wiederum darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob anhand der Beurteilungen auch eine Einzelexegese mit anderem Auswahlergebnis möglich wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 24.6.2016 – 10 B 10278/16.OVG –, vom 14.9.2017 – 2 B 11207/17.OVG –, juris Rn. 41, vom 27.7.2016 – 2 B 10593/16.OVG –, und vom 2.9.2015 – 2 B 10765/15.OVG –, esovg Rn. 52 f.; auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 –, BVerwGE 145, 112 und juris Rn. 25; VGH BW, Beschluss vom 15.3.2018 – 4 S 277/17 –, BeckRS 2018, 5085, Rn. 20 ff.).
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Daran gemessen ist die im Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 dokumentierte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer weist dabei zunächst darauf hin, dass für die Auswahlentscheidung nicht der Besetzungsbericht des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 4. April 2018 maßgeblich ist, sondern der Besetzungsvermerk des Antragsgegners vom 23. April 2018.
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aa) Zunächst mussten die Anforderungen an das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts, die der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 erläutert und die er seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits mit der Stellenausschreibung im Justizblatt oder zumindest vor Eintritt in die Auswahlentscheidung erstellt, mitgeteilt oder dokumentiert werden.
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Es handelt sich hier nicht um ein konstitutives Anforderungsprofil, das zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt bzw. mit der Stellenausschreibung mitgeteilt werden muss. Die Auswahlentscheidung anhand eines konstitutiven Anforderungsprofils setzt voraus, dass die zu vergebende Stelle spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht bereits durch den Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung und durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5.2.2018 – 2 B 11786/17.OVG –; OVG RP, Beschluss vom 16.11.2016 – 2 B 11060/16.OVG –; OVG RP, Beschluss vom 11.6.2014 – 2 B 10430/14 –, IÖD 2014, 175 und juris Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 6.2.2012 – 10 B 11334/11 –, DÖD 2012, 133 und juris Rn. 8 f.; OVG RP, Beschluss vom 23.5.2007 – 10 B 10318/07.OVG –, esovg). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
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Insoweit hat der für das Recht der Richter zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24. April 2013 (10 B 10225/13.OVG) für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ausgeführt:
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„Nicht durchgreifend ist zunächst der Einwand des Antragstellers, das Auswahlverfahren leide an einem Mangel, weil das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche konkrete Anforderungsprofil (vgl. Urteil vom 3. März 2012 – 5 C 16/10 -, juris) erst nach der Stellenausschreibung erstellt worden sei. Denn in Fällen, in denen sich das Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt ergibt, bedarf es nicht der Dokumentation dieses Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung (vgl. den Beschluss des beschließenden Senats vom 23. Mai 2007 – 10 B 10318/07.OVG -, juris). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lassen sich die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Finanzgericht – für alle am Auswahlverfahren Beteiligten klar erkennbar - aus seinem Aufgabenbereich entnehmen, der gesetzlich in der Finanzgerichtsordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt ist. Die Ausführungen im Entscheidungsvorschlag des Präsidenten des Finanzgerichts vom 26. April 2012 und im Vermerk des Antragsgegners vom 25. April fassen das sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Anforderungsprofil lediglich zusammen.“ (OVG RP, Beschluss vom 24.4.2013 – 10 B 10225/13.OVG –; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 15.7.2015 – 10 B 10330/15.OVG –)
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Dem schließt sich die Kammer für die hier streitgegenständliche Stelle der/des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts, für die insoweit nichts Anderes gilt, an.
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bb) Das dem Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 zugrunde gelegte Anforderungsprofil richtet sich auch angemessen an der ausgeschriebenen Stelle aus. Insbesondere wird darin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verkannt, dass sich die Aufgabe des Vizepräsidenten eines Obergerichts nicht in rechtsprechender Tätigkeit erschöpft, sondern zusätzliche Befähigungen der Organisation, Delegation und Mitarbeiterführung erfordert und auch Verwaltungsaufgaben umfasst. Der Antragsteller leitet seine gegenteilige Annahme aus Formulierungen in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 4. April 2018 ab. Maßgebend für die Auswahlentscheidung ist aber der Besetzungsvermerk des Ministers vom 23. April 2018, dem sich eine Beschränkung des Aufgabenbereichs des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts auf Rechtsprechungstätigkeit oder eine dahingehende Schwerpunktsetzung nicht entnehmen lässt. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts stelle ein herausragendes Rechtsprechungs- und Justizverwaltungsamt sowie ein herausgehobenes Führungsamt dar. Weiter heißt es, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident habe den Vorsitz über einen oder mehrere Spruchkörper und damit ein Spitzenamt in der Rechtsprechung mit der damit verbundenen hohen Verantwortung inne und sie oder er nehme daneben in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts bzw. nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans Verwaltungsaufgaben wahr und vertrete das Gericht im Vertretungsfall. Diese ausdrückliche Einbeziehung von Rechtsprechungs- und Verwaltungsaufgaben wird auch im weiteren Vermerk nicht relativiert.
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Nicht gesondert berücksichtigt werden musste dabei, dass dem Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nach dem Vortrag des Antragstellers seit mindestens zehn Jahren geschäftsplanmäßig keine eigenen Fälle zugewiesen würden. Selbst wenn dies zuträfe, bleibt die Annahme des Antragsgegners, dass es sich bei der Stelle des Vizepräsidenten auch um ein Spitzenamt in der Rechtsprechung handelt, nämlich richtig, da dem Vizepräsidenten als Vorsitzenden eines oder mehrerer Senate auch unabhängig von der – von der konkreten Geschäftsverteilung abhängigen – Zuweisung eigener Fälle eine hohe Verantwortung im Bereich der Rechtsprechung zukommt.
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cc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Einschätzung des Antragsgegners, dem Beigeladenen komme in den dienstlichen Beurteilungen ein – letztlich ausschlaggebender – Vorsprung bei dem Merkmal der sozialen Kompetenz zu, der durch andere leistungsbezogene Kriterien nicht ausgeglichen werde.
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Der Antragsgegner erläutert im Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen, dass der Beigeladene hinsichtlich der sozialen Kompetenz etwas besser beurteilt ist als der Antragsteller. Dabei lässt sich die vom Antragsteller behauptete Beschränkung der gezeigten Leistungen des Beigeladenen hinsichtlich der sozialen Kompetenz auf das Einfühlungsvermögen im Umgang mit Prozessbeteiligten weder der Beurteilung vom 6. März 2018 noch dem Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 entnehmen.
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Es unterliegt weiter dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, diesen Vorsprung des Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz für das in Rede stehende Führungsamt als ausschlaggebend zu berücksichtigen. In den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fällt nämlich gerade die Entscheidung, welchem für die Amtsausübung wesentlichen Gesichtspunkt er nach Auswertung der Beurteilungen entscheidende Bedeutung beimisst. Dabei steht es dem Antragsgegner gerade auch frei, „soft skills“ wie den sozialen Kompetenzen den Ausschlag zu geben (vgl. so ausdrücklich OVG RP; Beschluss vom 24.6.2016 – 10 B 10278/16.OVG –).
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Der Beurteilungsspielraum ist auch nicht überschritten, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, der Leistungsvorsprung des Beigeladenen werde im Rahmen einer weiteren Einzelexegese der dienstlichen Beurteilungen nicht ausgeglichen oder gar umgekehrt. Der Antragsgegner setzt sich insoweit ausführlich mit den jeweiligen Beurteilungen der einzelnen Merkmale auseinander und kommt zu dem Ergebnis, es seien zwar geringfügige Unterschiede erkennbar, diese könnten in der Gesamtschau aber den Vorsprung bei der sozialen Kompetenz nicht ausgleichen. Auch dies überschreitet die Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums nicht. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass der Antragsteller der Auffassung ist, aufgrund seiner besseren Organisations- und Führungsfähigkeit hätte ihm der Vorrang eingeräumt werden müssen. Damit setzt er seine eigene Einschätzung an diejenige des Dienstherrn, die aber nicht allein dadurch rechtswidrig wird, dass auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen auch ein anderes Ergebnis nachvollziehbar begründet werden könnte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27.7.2016 – 2 B 10593/16.OVG –).
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dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Auswahlvermerk auch hinsichtlich der Bewertung der Leistungsentwicklung der Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden. Im Auswahlvermerk vom 23. April 2018 wurde als bemerkenswert hervorgehoben, dass der Antragsteller bereits im Amt des Richters am Landessozialgericht mit der Note „hervorragend (1)“ beurteilt worden sei und er diese Notenstufe auch nach seiner Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht gehalten habe, wohingegen der Beigeladene die Spitzenbenotungsstufe „hervorragend“ erstmals mit der aktuellen Beurteilung erreicht habe. Dies zeuge von einer außergewöhnlichen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen. Gleichermaßen durfte der Antragsgegner aber auch berücksichtigen, dass der Beigeladene fast zehn Jahre nicht beurteilt worden ist und der Antragsteller die Notenstufe „hervorragend“ gerade in diesem Zeitraum erstmals erhalten hat, wohingegen beide Bewerber bei den vorhergehenden Bewerbungen im Jahr 2008 mit der Note 2.1 beurteilt worden seien, nur der Beigeladene diese aber bereits im höherwertigen Amt eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Vergleich der Leistungsentwicklung wenig aussagekräftig, könne aber den festgestellten Vorsprung zugunsten des Beigeladenen selbst dann nicht aufwiegen, wenn hier der Antragsteller einen Vorsprung aufweise. Dies lässt Bewertungsfehler nicht erkennen.
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ee) Weiter trifft der Einwand des Antragstellers nicht zu, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung entscheidend auf das höhere Dienstalter des Beigeladenen bzw. auf leistungsfreie Kriterien gestützt.
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Zwar dürfen Kriterien wie das (Beförderungs-)Dienstalter oder die (spezielle) Berufserfahrung der Bewerber bei einer Auswahlentscheidung grundsätzlich nur nachrangig als Hilfskriterien herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, BVerwGE 151, 333 und juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 – 2 C 23/03 –, BVerwGE 122, 147 und juris Rn. 15; OVG RP, Beschluss vom 14.10.2014 – 2 B 10624/14 –, juris Rn. 27). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung aber nicht entscheidend auf eines dieser Kriterien gestützt. Vielmehr ist der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 23. April 2018 davon ausgegangen, dass sich der – geringe – Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aus der Einzelexegese der dienstlichen Beurteilungen ergibt, da hier ein Leistungsvorsprung im – leistungsbezogenen – Kriterium der sozialen Kompetenz festgestellt wurde und dieser Leistungsvorsprung im Rahmen einer weiteren Einzelexegese der dienstlichen Beurteilungen nicht ausgeglichen werden konnte. Lediglich ergänzend wurde dann noch geprüft, ob der zuvor festgestellte – und die Auswahlentscheidung bereits für sich genommen tragende – Vorsprung des Beigeladenen durch die Berücksichtigung weiterer Hilfskriterien reduziert werden kann. Dies wurde dann verneint. Erst hier wurde die größere Erfahrung des Beigeladenen in der Landessozialgerichtsbarkeit und als Senatsvorsitzender aufgeführt. Auch die Verwendungsbreite hat in diesem Zusammenhang Berücksichtigung gefunden. Die Hilfskriterien waren demnach nicht maßgeblich für das Ergebnis der Auswahlentscheidung.
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ff) Der Antragsgegner durfte auch die Tätigkeit des Beigeladenen als (Vakanz-) Vertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gemäß § 18a Abs. 1 Satz 3 Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG – berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Funktion des Vakanzvertreters hier nicht um einen Bewährungsdienstposten handelt, der Voraussetzung für eine spätere Beförderung auf die Stelle des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts wäre. Die Fähigkeiten, über die ein Vizepräsident verfügen muss, müssen nämlich nicht unbedingt in der Funktion als Stellvertreter, sondern können auch anderweitig erworben werden (vgl. insoweit zur Vertretung eines Vorsitzenden Richters OVG RP, Beschluss vom 22.1.2014 – 10 B 11154/13.OVG –, S. 3 UA). Soweit der Antragsteller außerdem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, wonach ein durch eine kommissarische Vakanzvertretung gewonnener Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren ausgeblendet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016 – 2 VR 2/15 –, BVerwGE 155, 152 und juris Rn. 23 ff.), hat sich der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz dieser Rechtsprechung gerade nicht angeschlossen, sondern ausdrücklich festgestellt, dass auch solche Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, da die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung – BLV – keine Anwendung finden könne (OVG RP, Beschluss vom 16.3.2017 – 10 B 11626/16.OVG –, IÖD 2017, 98 und juris Rn. 3 ff.).
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gg) Schließlich durfte die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits längere Zeit zurückliegende Tätigkeit des Beigeladenen als Präsidialrichter berücksichtigt werden. Dies folgt bereits aus den Grundanforderungen, die an ein Amt des Vizepräsidenten des Landessozialgerichts zu stellen sind. Diese können in ihrem Umfang und ihrer Breite nur über einen langen Zeitraum erworben werden, was zwangsläufig bedingt, dass auch in zurückliegenden Zeiträumen erworbene Fähigkeiten einzubeziehen sind.
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c) Eine unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Dabei muss der Auswahlvermerk zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen; ein Nachschieben dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27.1.2010 – 1 WB 52/08 –, BVerwGE 136, 36 und juris Rn. 27 und 37; OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 – 2 B 11209/13 –, AS RP-SL 42, 108 und juris Rn. 4 f.). Die wesentlichen Auswahlerwägungen ergeben sich hier aus dem ausführlichen Auswahlvermerk vom 23. April 2018.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3; 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG (Hälfte des 12-fachen Endgrundgehalts, vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS RP-SL 42, 108 und juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 1.7.2015 – 2 B 10498/15 –, juris Rn. 22).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.