Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2016 (- 3 K 2906/16 -) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 23.426,70 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Beigeladenen haben wie der Antragsteller das Statusamt eines Polizei-/Kriminaloberkommissars (A 10) inne. Der Antragsgegner beabsichtigt, die zu ihren Gunsten ergangene Auswahlentscheidung alsbald zu vollziehen und diese zu Polizei-/Kriminalhauptkommissaren (A 11) zu befördern. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber kann hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 - und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, Juris, m.w.N.). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (I.) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen (II.).
I.
1. Der für die Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Regelmäßig kommt der letzten dienstlichen Beurteilung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die für eine Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, die sich insoweit allerdings darauf beschränkt, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris und Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 und 12.08.2015, jeweils a.a.O., m.w.N.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 31.08.2016 einen „Vermerk zum Auswahlverfahren nach A 11 (Ausschreibung vom 23.06.2016)" vorgelegt, wonach bei der Auswahlentscheidung auf die Beurteilungsnote der aktuellen Beurteilungen und (hilfsweise) auf den Durchschnitt der Submerkmale (Binnendifferenzierung) abgestellt worden sei. Von 23 Beamten, die in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit 4,00 Punkten beurteilt worden seien, seien die Beigeladenen innerhalb der „Binnendifferenzierung (Durchschnitt der Submerkmale)" mit 4,09 bzw. 4,07 Punkten bewertet worden und daher vorrangig zu befördern. In der vom Antragsgegner hierzu vorgelegten Tabelle sind die Beigeladenen unter den laufenden Nummern 1 bis 9 und der Antragsteller unter der laufenden Nummer 17 aufgeführt und u.a. das Gesamtergebnis der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen („Beurteilung Note") sowie das arithmetische Mittel der Submerkmale („Gesamt Bewertung") ausgewiesen. Die Beigeladenen und der Antragsteller sind in einem ersten Block von insgesamt 23 Beamten aufgeführt, die in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit 4,00 Punkten beurteilt worden sind.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit zahlreichen Nachweisen, insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführt, soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass die Beigeladenen im arithmetischen Mittel der Submerkmale um 0,09 bzw. 0,07 Punkte besser beurteilt seien als der Antragsteller, entspreche er damit nicht der Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen. Es sei rechtlich nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr vielmehr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststeilungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt, gewinnen ließen. Soweit auch danach hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliege, seien als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 29.11.1996 (- 4 S 2731/96 -, VBIBW 1997, 185) ableiten, in dem eine Beförderungsauswahl nach einem rechnerisch ermittelten Durchschnittswert der Befähigungsbeurteilungen bei gleichen Leistungsbeurteilungen als zulässig erachtet worden sei. Die Sachlage sei vorliegend eine andere. Denn der Antragsgegner habe hier auf das arithmetische Mittel aller Submerkmale bei gleichem Gesamturteil abgestellt. Zudem spreche Einiges dafür, dass diese Entscheidung mittlerweile durch die neuere ausdifferenzierte Rechtsprechung zum Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung sowie zur Notenvergabe bei Befähigungsmerkmalen überholt sei.
Dem hält die Beschwerdebegründung entgegen, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf seinen Beschluss vom 10.08.2016 (- 3 K 1609/16 -, Juris), in dem es erstmalig die Auffassung vertreten habe, es sei rechtlich nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung des Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen. Es greife mit der Verpflichtung der Analyse der Einzelfeststellungen erneut die Eignungsprognose auf. Es liege hier also eine Art „zweiter Aufguss" vor, denn Anknüpfungspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts sei der zu vergebende Dienstposten. Entsprechend dürfe auch hier bei gebündelten Dienstposten nichts anderes gelten. Eine gesonderte Eignungsprognose sei also nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen erforderlich; bei der Vergabe von Beförderungsstellen sei dies nicht der Fall. Hätten aber die Vorgaben des Verwaltungsgerichts Geltung, würde sich die nächste Frage stellen, wie denn die jeweiligen Einzelfeststellungen (gemeint seien wohl die Submerkmale) in Bezug zur Eignung für das Beförderungsamt stünden. Das Verwaltungsgericht bleibe hier im Dunkeln. Immerhin solle der Antragsgegner „einen weiten Spielraum" haben, der dann aber „sachgerecht" auszufüllen sei.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, jeweils Juris). Auch nach 4.4 VwV-Beurteilung Pol schließt die Beurteilung mit einer Gesamtbewertung ab, die aus den für alle 14 (bzw. 11) Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen, wie hier, die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden, verbietet sich die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom - 2 C 2.06 - und Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 18.11 -, jeweils Juris m.w.N.). Sind aufgrund des Gesamturteils mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, jeweils Juris).
Hiervon ausgehend gilt auch im Rahmen der Auswahlentscheidung, dass bei Bewerbern mit gleicher aktueller Gesamtbewertung bezogen auf das (hier: innegehabte) Statusamt keinem gegenüber den anderen ein Beurteilungsvorsprung zukommt. Dem widerspricht das Vorgehen des Antragsgegners, im Rahmen der Auswahlentscheidung auf den höheren Wert des arithmetischen Mittels der Submerkmale abzustellen. Denn er greift bei gleicher eigenständiger Gesamtbewertung auf rein rechnerisch ermittelte Durchschnittswerte der Einzelbewertungen zurück, um hieraus - trotz des vorgefundenen Gleichstands - einen Beurteilungsvorsprung herzuleiten. Damit setzt er sich in unzulässiger Weise über die Gesamtbewertung und die in dieser enthaltenen Würdigung und Gewichtung hinweg und verfehlt die bei einem Beurteilungsgleichstand erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung. Diese ermöglicht zum Beispiel, einem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilung, insbesondere der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten, maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 WB 60.11 -, Juris). Fehlt, wie hier, eine solche Prognose in der Beurteilung, mögen entsprechende Erwägungen auf der Grundlage der Einzelbewertungen noch im Auswahlverfahren angestellt werden. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht geschehen. Auch soweit sich - wie sinngemäß vom Antragsteller geltend gemacht - von den Einzelbewertungen ausgehend keine Anhaltspunkte für Unterschiede hinsichtlich der im angestrebten Statusamt zu erwartenden Leistungen finden lassen, ist es dennoch nicht zulässig, einen Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund des höheren Werts des arithmetischen Mittels der Submerkmale zu fingieren. Vielmehr sind dann zunächst - wie vom Verwaltungsgericht - zutreffend ausgeführt, frühere Beurteilungen in den Blick zunehmen.
10 
Zu ergänzen ist lediglich, dass sich hier aus einer Differenz von lediglich 0,09 oder 0,07 Punkten zwischen den jeweiligen arithmetischen Mittelwerten aller für die maximal 11 bzw. 14 Submerkmale vergebenen Punkte bei einer Punkteskala von 1 bis 5, die nur volle Punkte (vgl. 4.1 Satz 1 VwV-Beurteilung Pol) und in der Gesamtbewertung nur Viertelstufen zulässt (4.4 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol), auch bei einer, wie dargelegt nicht zulässigen, rein rechnerischen Ermittlung der Gesamtwertung kein relevanter Vorsprung herleiten ließe, sondern von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen wäre.
11 
Im Übrigen ist die vorgenommene Einbeziehung der Beurteilung der Befähigungsmerkmale in eine Gesamtsaldierung - hier zusammen und gleichwertig mit den Bewertungen für die Leistungskriterien - schon für sich gesehen nicht zulässig. Befähigungsmerkmale entziehen sich grundsätzlich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe. Eine Gesamtsaldierung widerspricht insoweit bereits dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollen, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, Juris).
12 
Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob die Dokumentation eines Auswahlverfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann, eine Prognose bezüglich des angestrebten Amts hätte erfolgen müssen und ob auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen fehlerhaft sind.
II.
13 
Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl sind zumindest als offen anzusehen. Denn die beschriebenen grundlegenden Mängel des Auswahlverfahrens führen dazu, dass diesem kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden kann.
III.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
15 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, m.w.N., Juris). Danach ist der Streitwert ausgehend vom ungekürzten 6-fachen Betrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 9 (3.814,50 EUR) zzgl. Strukturzulage (89,95 EUR) zum Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 40, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) auf 23.426,70 EUR (6 x 3.904,45 EUR) festzusetzen.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Vorsitzenden Richterin/des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht beim Finanzgericht Baden-Württemberg als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt vor und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (vgl. dazu, dass auch die hier im Raum stehende Vergabe einer Amtszulage an den genannten Grundsätzen zu messen ist, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich muss anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 m.w.N.). Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; Senatsbeschluss vom 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Urteil des Senats vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris; Beschlüsse des Senats vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf die jeweils aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen gestützte Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als fehlerhaft.
Nach dem Auswahlvermerk vom 29.01.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert wurden, sind beide Bewerber bestens geeignet. Beide seien nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich ihrer Befähigung für Verwaltungsaufgaben hoch qualifiziert. Dennoch lasse die aktuelle Anlassbeurteilung einen Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller erkennen, der insbesondere in der um eine Notenstufe besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Während der Beigeladene die Note „übertrifft deutlich“ erhalten habe, sei der Antragsteller mit „übertrifft“ beurteilt worden. Die unterschiedliche Benotung komme auch - wie im Folgenden unter Bezugnahme auf die Anlassbeurteilungen im Einzelnen ausgeführt wird - im Inhalt der beiden Anlassbeurteilungen schlüssig zum Ausdruck. Da beide Bewerber durch denselben Beurteiler beurteilt worden seien, sei die Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch vollständig gegeben.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sowohl die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 13.09.2006 bis 14.01.2014, dazu 1.) als auch jene des Beigeladenen vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 01.04.2011 bis 14.01.2014, dazu 2.) leiden an rechtlichen Fehlern und sind daher keine taugliche Auswahlgrundlage.
1. Der Beurteiler verfügte bei Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O. und vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2; s.a. Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, VBlBW 2011, 109 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 4 S 73/11 - m.w.N.).
10 
Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2010 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011, jeweils a.a.O.). In Einklang mit diesen Grundsätzen bestimmt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg für Richter und Staatsanwälte - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15.10.2008 (Die Justiz S. 313; im Folgenden: BRL), dass der Beurteiler im Rahmen einer gestärkten dezentralen Personalverantwortung Beurteilungsbeiträge anderer Richter einholen soll (z.B. vom Vorsitzenden Richter, vom Direktor des Amtsgerichts, von einem weiteren aufsichtführenden Richter) und diese Beiträge zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.2011, a.a.O. und vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - m.w.N.).
11 
Gemessen hieran erweist sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers - wie mit der Beschwerde hinreichend gerügt - als rechtsfehlerhaft, denn aus ihr ergibt sich nicht, dass und auf welche Weise der Präsident des Finanzgerichts als Beurteiler die notwendige Tatsachengrundlage ermittelt hat. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass es unschädlich sei, dass die Tatsachengrundlage „nicht vollständig“ aufgeführt sei, fehlt es hier nicht (allein) an der Vollständigkeit, sondern daran, dass in der dienstlichen Beurteilung überhaupt nichts ausgeführt wurde zu den unterschiedlichen Zeitabschnitten innerhalb des Beurteilungszeitraums, insbesondere zu dem langen Zeitraum, bevor der jetzige Beurteiler als Präsident im Amt war. Auch das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren lässt nicht auf das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage schließen. Obwohl der Antragsteller konkrete Bedenken formuliert und bestritten hat, dass der Präsident des Finanzgerichts, der zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht einmal ein Jahr im Amt gewesen sei, in der Lage gewesen sei, ihn aus eigener Kenntnis zu beurteilen, weil er abgesehen von gelegentlichen Kontakten an seinen wenigen Anwesenheitstagen in ... keine Gelegenheit gehabt habe, sich ein eigenes Bild zu machen, und nach seinen Erkenntnissen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Behauptung des Antragsgegners falsch sei, dass der Beurteiler mit dem ehemaligen Gerichtsvorstand der Außensenate ... und dem ehemaligen Präsidenten über seine Leistungen, Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle gesprochen habe, wurden keine konkreten Erläuterungen dazu abgegeben, worauf der Beurteiler seine Einschätzung gestützt hat. Der Antragsgegner hat lediglich vage ausgeführt, dass der Beurteiler zum einen eigene Kenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe, weil er in vielfältiger Weise mit diesem dienstlich zusammengewirkt habe, und sich zum anderen Erkenntnisse durch „viele Gespräche“ u.a. mit seinem Amtsvorgänger sowie mit dem jetzigen Vizepräsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg, der zuvor örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... gewesen sei, verschafft habe, wobei bei diesen Gesprächen „auch über den Antragsteller gesprochen“ worden sei (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz vom 17.04.2014). Dass es bei diesen Gesprächen um Beurteilungsbesprechungen, nämlich einen gezielten Austausch über die fachlichen Leistungen des Antragstellers ging und welcher Zeitraum (jeweils) betroffen war, erbringt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. In der Beschwerdeerwiderung vom 14.10.2014 werden die Gespräche über den Antragsteller zwar als Beurteilungsbeiträge bezeichnet und es wird Bezug genommen auf die Erklärung des Beurteilers gegenüber dem Justizministerium, wonach er anlässlich des Bewerbungsverfahrens, aber auch schon geraume Zeit vorher, sich beim Vizepräsidenten, der das verfahrensgegenständliche Amt zuvor innegehabt habe, und bei vielen Richterinnen und (Vorsitzenden) Richtern des Gerichtsteils ... - auch aus dem Senat des Antragstellers - über diesen „erkundigt“ habe. Auch daraus ergibt sich aber weder, dass tatsächlich auch - wie vom Antragsteller bestritten - Gespräche mit dem früheren Präsidenten geführt worden sind, noch wird damit die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen, die nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 BRL zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen, überhaupt schlüssig dargetan. Ferner sind nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 BRL Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen, was nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht geschehen ist.
12 
Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass bestimmte Einzeltatsachen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.06.1980, a.a.O. und vom 10.02.2000 - 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303; Beschluss vom 17.07.1998 - 2 B 87.97 -, Juris; Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59). Es fehlt hier bereits daran, dass hinreichende eigene oder durch Dritte vermittelte Kenntnisse des Beurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum wie geboten angegeben bzw. zu erkennen sind. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufen hat, der Beurteiler sei zu Beginn des Beurteilungszeitraums (bis 01.01.2007) selbst Vorsitzender eines anderen Senats im Gerichtsteil ... gewesen, begründen die damit verbundenen, sehr begrenzten Erkenntnisse über die Amtsführung des Antragstellers als unmittelbarem Kollegen keine ausreichende Tatsachengrundlage zur späteren Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, zumal über den langen Zeitraum bis zum eigenen Amtsantritt als Präsident im Jahr 2013. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen des früheren Präsidenten und ggf. des früheren örtlichen Gerichtsvorstands der Außensenate in ... an.
13 
Der Beurteiler hat maßgebliche eigene beurteilungsrelevante Erkenntnisse grundsätzlich erst als Präsident (seit März 2013) gewonnen, indem er u.a. an regelmäßigen Arbeitstreffen mit den Vorsitzenden Richtern teilgenommen und wiederholt (Leistungs?)Gespräche mit dem Antragsteller geführt hat. Im Jahr 2013 fand darüber hinaus nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners ein intensiver Austausch des Beurteilers mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Richters und der Beurteilung eines Proberichters statt. Soweit sich der Antragsgegner allerdings darauf berufen hat, der Beurteiler habe auch auf den regelmäßigen zweitägigen Richterfachtagungen Eindrücke über den Antragsteller sammeln können, können derartige Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen (gerade) keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Etwas anderes gilt, soweit sich der Beurteiler darauf berufen hat, er habe anlässlich der Bewerbung des Antragstellers insgesamt zehn von diesem bearbeitete Akten gesichtet und die zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen würden gerichtsintern bekanntgegeben, so dass er auch auf diesem Weg über die Leistungen des Antragstellers informiert gewesen sei. Offen bleiben kann insoweit, ob - wie der Antragsteller vorträgt - tatsächlich nur sechs Akten gesichtet wurden, weil vier Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig seien. Auch die Einsichtnahme in sechs, nach den Ausführungen des Antragstellers umfangreiche Verfahrensakten ermöglicht es, sich einen Eindruck von der Arbeitsweise des zu beurteilenden Richters zu verschaffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausführt, dass sich der Beurteiler nach seiner Erinnerung hierfür lediglich drei Stunden Zeit genommen habe und sich ihm nicht erschließe, wie sich hieraus ein Qualitätsurteil mit einer schlechteren Note als beim Mitbewerber ergeben solle. Diese Ausführungen betreffen die insoweit unmaßgebliche Selbsteinschätzung des Antragstellers und liefern keine Anhaltspunkte für eine durch den Beurteiler unzureichend verschaffte Tatsachengrundlage.
14 
Angesichts des Umstands, dass die dienstliche Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, führt das aufgezeigte Defizit - unabhängig davon, ob im Auswahlvermerk ggf. nur der aktuelle Zeitraum maßgeblich in Bezug genommen wird - zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Anlassbeurteilung des Antragstellers.
15 
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen quantitativen Arbeitsergebnisse des Antragstellers. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Beigeladene gerade in dem für das Gesamturteil bedeutsamsten aktuellsten Zeitraum deutlich höhere Erledigungszahlen als der Antragsteller aufweise, lässt sich bereits der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine solche Bedeutung (nur) der aktuellen Erledigungszahlen der Jahre 2012 und 2013 (als sich beide Bewerber im gleichen Statusamt befunden haben) nicht entnehmen. Im Gegenteil wird zu den quantitativen Arbeitsergebnissen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers ausgeführt, dass dieser auch nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden (bereits im Dezember 2006) durch eigene richterliche Arbeit ein konstant deutlich über dem Durchschnitt liegendes quantitatives Arbeitsergebnis erzielt habe. Auch der - maßgebliche - Auswahlvermerk nimmt insoweit keine differenzierte Würdigung der unterschiedlichen Zeitabschnitte innerhalb des Beurteilungszeitraums vor.
16 
2. Im Hinblick auf die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14.01.2014 (über den Beurteilungszeitraum seit 01.04.2011) beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass ein nicht hinreichend begründeter Bewertungssprung um zwei Stufen nach oben vorliegt. Nachdem der Beigeladene in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 19.04.2011 aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg (Beurteilungszeitraum 01.12.2005 bis 31.03.2011) noch das Gesamturteil „übertrifft teilweise“ erhalten hat, wurde ihm in der aktuellen Anlassbeurteilung das um zwei Beurteilungsstufen höhere Gesamturteil „übertrifft deutlich“ zuerkannt. Eine derartige Leistungssteigerung im Hinblick auf ein (noch) höheres Statusamt, zumal wenn sie - wie hier - bereits nach relativ kurzer Zeit (wenig mehr als zwei Jahre) nach der Beförderung festgestellt wird, bedarf angesichts des im höheren Statusamt anzulegenden strenge(re)n Beurteilungsmaßstabs und des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Amt grundsätzlich nur dann besser ausfällt, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen weiter gesteigert hat, einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, IÖD 2014, 212; s. a. Urteil des Senats vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136; Senatsbeschluss vom 31.10.2014 - 4 S 1929/14 -; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31 m.w.N.). Die der angegriffenen Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält jedoch keinerlei Ausführungen im Hinblick auf eine Leistungsentwicklung bzw. -steigerung, sondern gibt nur den aktuellen Leistungsstand wieder. So bestätigen etwa die Ausführungen zu den quantitativen Arbeitsergebnissen lediglich einen Leistungsstand, erklären aber keine (zumal erhebliche) Leistungssteigerung, soweit darin ausgeführt wird, der Beigeladene habe „auch im jetzigen Beurteilungszeitraum“ eine erheblich überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Er habe nach seiner Ernennung zu Vorsitzenden „weiterhin“ vorbildlich bei der Fallerledigung innerhalb seines Senats mitgewirkt. Die nach Nr. 7 des Beurteilungsformulars auch zu würdigende „Leistungsentwicklung“ wird nicht ausgeführt, vielmehr wird ebenso wie in den nachfolgenden Ausführungen nur ein sehr positiver (aktueller) Befähigungs- und Leistungsstand wiedergegeben, der für sich genommen plausibel sein mag, aber nicht die erhebliche - und deshalb besonders zu begründende - Steigerung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung erklärt.
17 
Soweit es im Auswahlvermerk vom 29.01.2014 heißt, dass angesichts der außerordentlich positiven Beschreibung der persönlichen Qualitäten und Eigenschaften des Beigeladenen im Übrigen auch dessen Leistungssprung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung „gut getragen“ werde und dies umso mehr gelte, als zwischenzeitlich ein Beurteilerwechsel erfolgt sei, der eigenes Beurteilungsermessen zugrunde legen könne und davon auch gut nachvollziehbar Gebrauch gemacht habe, vermag dies den der Anlassbeurteilung selbst anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen und erklärt im Übrigen auch (gerade) nicht die in der Beurteilung zum Ausdruck gekommene Leistungsentwicklung. Es genügt nicht, dass in der aktuellen und der vorangegangenen Anlassbeurteilung des Beigeladenen unterschiedliche Beurteilungszeiträume von unterschiedlichen Beurteilern beurteilt wurden, die jeder für sich einen eigenen Beurteilungsspielraum besitzen, der es ihnen auch ermöglicht, die gleiche Leistung ggf. unterschiedlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), und dass jede Einzelbeurteilung für sich genommen im Hinblick auf den jeweiligen Anlass plausibel formuliert sein mag. Erläuterungsbedürftig ist die Tatsache, dass mit der aktuellen Beurteilung die Leistungserwartung der vorangegangenen Beurteilung in Bezug auf ein niedrigeres Statusamt deutlich übertroffen wird. Entweder hat der Beigeladene einen (erheblichen) Leistungssprung gemacht oder der Präsident des Finanzgerichts hat als neuer Beurteiler für die gleiche Leistung oder im Hinblick auf den unterschiedlichen Anlass einen anderen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Das aber muss gerade auch vor dem Hintergrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen selbst erläutert werden, die insoweit nicht für sich genommen steht.
18 
Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nicht ausgeschlossen.
19 
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden kann, dass auch mit ihm ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen. Es ging in dem auf Wunsch des Beigeladenen am 04.12.2013 im Justizministerium geführten Personalgespräch ausweislich des hierüber erstellten Protokolls um eine etwaige Bewerbung und Vorüberlegungen zu einer möglichen zukünftigen Verwendung des Beigeladenen und nicht um die Vorbereitung der hier angegriffenen Auswahlentscheidung. Insbesondere wurde der Beigeladene nicht zu seinen Vorstellungen über die Führung des ausgeschriebenen Amtes befragt. Auch der Auswahlvermerk vom 29.01.2014 nimmt auf das Gespräch keinen Bezug. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls (von Amts wegen) zu einem entsprechenden Gespräch hätte eingeladen werden müssen und dass ein solches Gespräch Einfluss auf die getroffene Auswahlentscheidung hätte haben können.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO)
21 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren (s.a. § 46 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG und Senatsbeschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, jeweils m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten bzw. Richters danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte bzw. Richter kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, Juris, m.w.N.).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft.
Nach dem vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz am 03.02.2015 abgezeichneten Auswahlvermerk vom 18.12.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, erfüllt der Beigeladene ausgehend von seiner besseren dienstlichen Beurteilung die allgemein an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter zu stellenden Anforderungen am besten. Es wird ausgeführt, dass der vorgenommene Beurteilungsvergleich zu dem Ergebnis führe, dass der Antragsteller und der weitere Bewerber sowohl in der fachlichen Kompetenz als auch in der Führungskompetenz dem Beigeladenen nachgingen. Damit wurde zwar der richtige Maßstab zugrunde gelegt, denn die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auszurichten, vielmehr ist die Entscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Jedoch sind die im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogenen Anlassbeurteilungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden und daher keine taugliche Auswahlgrundlage. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (1.). Zum anderen beruhen sie auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage (2.). Schließlich geht (jedenfalls) die Anlassbeurteilung des Beigeladenen von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus (3.). Eine gerichtlich zu beanstandende Widersprüchlichkeit der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ dürfte sich dagegen nicht feststellen lassen (4.).
1. Den im vorliegenden Auswahlverfahren für alle drei Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen vom 16.10.2014 fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Auch bei Auslegung des Wortlauts der Beurteilungen nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich nicht eindeutig erkennen, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Das stellt ihre Eignung als tragfähige Vergleichs- und Auswahlgrundlage durchgreifend in Frage (vgl. zum Erfordernis der Erkennbarkeit des Beurteilungszeitraums auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Teil B RdNr. 351; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - 1 A 499/09 -, Juris, m.w.N.).
Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume - wie hier - zum gleichen Zeitpunkt enden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2 und Beschluss vom 03.02.2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 B 774/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, IÖD 2012, 86 und vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, ThürVBl 2015, 58; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 3 CE 14.32 -, Juris). Die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen durchzuführende „Klärung einer Wettbewerbssituation“ setzt aber - im Sinne einer Mindestanforderung - voraus, dass der jeweilige zeitliche Bezugsrahmen der vorgenommenen Aussagen über Eignung, Befähigung und Leistung feststeht. Nur dann kann die Anlassbeurteilung die ihr zukommende Aufgabe erfüllen, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum muss sich daher der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lassen und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sein. Daran fehlt es hier.
Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 16.10.2014, die zu dem Ergebnis kommt, dass er für die Position eines Vorsitzenden Richters am BGH „sehr gut geeignet“ sei, nennt keinen Beurteilungszeitraum. Ausgeführt wird, dass der Antragsteller seit dem ... Richter am BGH und in welchen Senaten er seither tätig gewesen sei. Sodann wird im Wortlaut über mehrere Seiten wiedergegeben, was der frühere Präsident des BGH in der Beurteilung vom 18.05.2012 (die zu dem Ergebnis kam, der Antragsteller sei für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH „gut geeignet “) - hierbei zugleich den Inhalt früherer Beurteilungen und den damals aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 17.04.2012 referierend - zur Eignung des Antragstellers für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH geäußert hat. Danach wird auf etwas mehr als einer Seite mitgeteilt, was der jetzige Vorsitzende des ... Senats (der seinerseits erst am ... zum Vorsitzenden Richter am BGH ernannt worden ist) in seinem Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014 ausgeführt hat. Die Beurteilerin formuliert sodann, sie mache sich „diese sehr gute Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung zu eigen“, und schließt ergänzende Ausführungen an, die sich wiederum nicht auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Damit bleibt offen, ob in der aktuellen Anlassbeurteilung der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers seit seiner Ernennung zum Richter am BGH (...) gewürdigt wurde, obwohl Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer neuen Anlassbeurteilung gemacht werden können. Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung nicht abändern oder ersetzen und bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler in jedem Fall mit dieser Tatsache auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild - wie hier - nicht unerheblich geändert hat (vgl. hierzu und zu den Besonderheiten im hier nicht einschlägigen Verhältnis Regel-/Anlassbeurteilung BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 4 S 39.13 - und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 ME 232/10 -, jeweils Juris). Das ist hier nicht geschehen. Dass im Sinne einer lückenlosen Beurteilung der Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung, die vom 18.05.2012 datiert, beurteilt worden wäre (vgl. zu diesem Auslegungsansatz auch Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil B RdNr. 352 m.w.N.), kommt weder in der Beurteilung selbst zum Ausdruck noch in dem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014. Auch sind die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit nicht widerspruchsfrei, die einmal zugrunde legt, dass die Beurteilerin in der aktuellen Anlassbeurteilung jeweils die gesamte Dienstzeit der Bewerber beim BGH gewürdigt und frühere Beurteilungen „einbezogen“ habe, andererseits aber von drei selbständigen dienstlichen Beurteilungen in diesem Zeitraum ausgeht (09.12.2010, 18.05.2012 und 16.10.2014).
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Auch aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 ergibt sich der Beurteilungszeitraum nicht zweifelsfrei. Der Beigeladene ist am ... zum Richter am BGH ernannt worden und seither Mitglied des ... Senats. Ein bis zu diesem Zeitpunkt zurückreichender Beurteilungszeitraum lässt sich der Anlassbeurteilung entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnehmen. Dort wird lediglich ein Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden des ... Senats vom 05.08.2014 wiedergegeben, die ihrerseits erst am ... zur Vorsitzenden Richterin am BGH ernannt worden ist. Inhaltlich nimmt der Beurteilungsbeitrag allerdings auch den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum der Vakanz im Amt des Vorsitzenden vom ... in den Blick, in dem der Beigeladene den Senat als stellvertretender Vorsitzender geführt hat. Der möglichen Annahme, dass der Beurteilungszeitraum „wohl etwa“ um diese Zeit herum begonnen hat, widerspricht wiederum die Handhabung des Beurteilungszeitraums im Fall des dritten Mitbewerbers. Dieser wurde am ... zum Richter am BGH ernannt. Er gehörte bis zum ... dem ... Senat an und ist seit ... Mitglied des ... Senats sowie seit ... zugleich Mitglied des Senats ... ...- ... In seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 wird Bezug genommen auf Beurteilungsbeiträge sowohl des derzeitigen als auch des früheren Vorsitzenden des ... Senats, d.h. anders als beim Beigeladenen (dort in Bezug auf den ... Senat) wurde auch der Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum Eintritt des früheren Vorsitzenden des ... Senats in den Ruhestand am ... ausdrücklich in den Blick genommen. Eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende willkürfreie Bestimmung der Beurteilungszeiträume und eine Handhabung, die einen verlässlichen Qualifikationsvergleich sicherstellt (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an die mindestens 5-jährige richterliche Bewährung an dem jeweiligen obersten Bundesgericht, die in dem in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommenen einheitlichen Anforderungsprofil des Bundesministeriums der Justiz für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte gefordert wird), ist damit auch in der Zusammenschau der drei im vorliegenden Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen nicht zu erkennen. Der Dienstherr ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig für alle Beamten und Richter anzuwenden, die miteinander in Wettbewerb treten können.
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Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber ausführt, dass die dienstlichen Beurteilungen eine für die zu treffende Auswahlentscheidung hinreichend aussagekräftige und vergleichbare Grundlage bildeten, da sie sich mit dem Ziel einer aktuellen Beurteilung des Leistungsstands der Bewerber „im Wesentlichen“ auf den Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und dem 16.10.2014 stützten, überzeugt diese Auslegung nicht. Die Beurteilungen selbst bieten hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Auch wenn im Auswahlvermerk nur der aktuelle Zeitraum verglichen wird, enthebt dies nicht vom Erfordernis, ein willkürfreies Kriterium für die Bestimmung des Beurteilungszeitraums zu wählen und diesen in der Beurteilung eindeutig festzulegen. Soweit weiter ausgeführt wird, die ... habe sich nicht die zuvor erstellten Anlassbeurteilungen zu eigen gemacht, sondern diese nur informatorisch wiedergegeben, erschließt sich das weder hinreichend deutlich aus der Beurteilung des Antragstellers selbst - wenn die Beurteilerin ausführt, dass sie sich „diese sehr gute Einschätzung“ zu eigen mache, bleibt unklar, ob und inwieweit sich das auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen verschiedener Beurteiler/Beurteilungsbeiträge bezieht -, noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Die damit verbundene Unklarheit bestätigt sich letztlich darin, dass der Auswahlvermerk eine Formulierung aus dem in der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers zitierten Beurteilungsbeitrag von 2010 zugrunde legt, ohne bei seiner Einschätzung tatsächlich von der insoweit erstellten - vorletzten - Beurteilung auszugehen. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur „informatorische Wiedergabe“ wird vielmehr als Teil der aktuellen Bewertung aufgegriffen. So führt der Auswahlvermerk aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18.12.2014 (wie im Übrigen auch die im Vorfeld erstellte tabellenmäßige „Auswertung der Beurteilungen anhand des allgemeinen Anforderungsprofils für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter an obersten Gerichten des Bundes“) aus, dass der Antragsteller über „herausragende juristische Kenntnisse“ verfüge, die aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen breit gefächert seien. Das aber entspricht dem Wortlaut einer Formulierung aus dem Beurteilungsbeitrag des Jahres 2010 und ist nicht die in der aktuellen Beurteilung oder im aktuellen Beurteilungsbeitrag gewählte Formulierung. Vielmehr ist im aktuellen Beurteilungsbeitrag die Rede von „sehr breiten“, im Folgenden differenzierten juristischen Kenntnissen, und die Beurteilerin berichtet von „ausgeprägten Kenntnissen im Bereich des ... ...-..., ... ...“. Vom damit unterstrichenen Erfordernis der Klarstellung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ist die - an dieser Stelle nicht zu entscheidende - Frage zu unterscheiden, ob frühere dienstliche Beurteilungen ggf. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen zur Herstellung einer rechtmäßigen Vergleichsgrundlage und Würdigung einer Leistungsentwicklung.
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2. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 m.w.N., vom 26.09.2012 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; s.a. Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - die Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht genügt. Der Antragsteller rügt mit Erfolg, dass die Anlassbeurteilungen auf einem in wesentlichen Teilen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhen, weil sich die Beurteilerin nur auf bruchstückhafte und partielle Kenntnis der für eine Beurteilung erforderlichen Tatsachen gestützt habe. Sie habe nach ihrem Amtsantritt am 01.07.2014 jeweils nur ein Gespräch mit den Bewerbern geführt und sich danach kaum ein vollständiges Bild von deren Leistungen, zumal bei dem Beigeladenen über einen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 14.10.2014, machen können. Dies gelte in gleicher Weise für die Vorsitzende des ... Senats, die dieses Amt erst seit dem ... innehabe. Mit der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, dass auch die früheren Senatsvorsitzenden der anderen Bewerber um Beurteilungsbeiträge hätten gebeten werden müssen bzw. der Zeitraum sonst in geeigneter Weise hätte abgedeckt werden müssen. Auf diese Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht in der Sache eingegangen. Sie hat sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge zugrunde lägen, die hinreichend aussagekräftige, insbesondere für eine aktuelle Leistungseinschätzung maßgebliche Zeiträume abdeckten. Beide Personen seien ihren jeweiligen Senatsvorsitzenden aus eigener Anschauung bekannt. Damit wird aber weder das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage für den jeweiligen Beurteilungszeitraum - wie er sich nach der Auslegung der Antragsgegnerin darstellt - plausibel gemacht, noch wird die unterschiedliche Handhabung der Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage erläutert.
15 
Die Beurteilerin befindet sich erst seit dem ... im Amt als ... und kann daher aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie muss daher, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für ihre Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich decken die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Weitergehende Erkenntnisgrundlagen (Gespräche, Vermerke oder sonstige Unterlagen) wurden trotz der konkret formulierten Zweifel des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht angeführt.
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Im Fall der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers, der dem ... -Senat seit ... angehört, ist die Tatsachengrundlage nicht nur unvollständig im Hinblick auf den nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung (18.05.2012) bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden im ... Senat (...), es liegt auch insoweit eine unterschiedliche Tatsachenermittlung im Vergleich zum weiteren Mitbewerber vor, als nur bei diesem ein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorsitzenden des ... Senats zugrunde gelegt wurde, den dieser aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienst zum ... erstellt hatte. Ein plausibler Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
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Der Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlt - auch unter Zugrundelegung der Erläuterungen der Antragsgegnerin - ebenfalls die erforderliche Tatsachengrundlage. Soweit die Vorsitzende des ... Senats in ihrem für den Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeitrag ausführt, dass dieser seine Befähigung zur Ausübung des Vorsitzendenamts in überobligater Weise während der einjährigen Vakanz im Vorsitz des Senats eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, den Senat in dieser Zeit souverän, mit unermüdlichem Einsatz geleitet habe und - obwohl bei Weitem nicht dienstältestes Mitglied im Senat - von den übrigen Beisitzern dank seiner hohen Fachkompetenz und seiner geschickten und ruhigen Art im Umgang mit den Kollegen in dieser Rolle uneingeschränkt respektiert und anerkannt worden sei, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche Weise die Vorsitzende des ...-Senats die entsprechenden Tatsachenkenntnisse über den vor ihrem eigenen Amtsantritt liegenden Zeitraum erlangt hat. Auf unmittelbar eigener Anschauung beruht lediglich die Feststellung, dass der Senat bei ihrem Amtsantritt in einem tadellosen Zustand gewesen sei. Die Beurteilerin ist in ihrer dienstlichen Beurteilung den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag beigetreten und hat als für die Beurteilung in besonderem Maße relevant angefügt, dass der Beigeladene gerade in der hochbelasteten Zeit seiner vertretungsweisen Senatsführung vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 sein hervorragendes Können unter Beweis gestellt habe. Er habe den ... Senat ein Jahr lang mit ruhiger Hand geleitet und die lange Vakanz im Vorsitz geräuschlos und ohne jeden Makel ausgefüllt. Daraus lässt sich weder erkennen, woher diese - zumal ergänzende - Kenntnis herrührt, noch wird überhaupt der hier angenommene Beurteilungszeitraum seit Ernennung des Beigeladenen zum Richter am BGH im Jahr ... durch entsprechende Beurteilungsbeiträge erfasst. Hinreichende eigene oder durch Dritte - etwa den früheren Präsidenten des BGH und frühere Senatsvorsitzende bzw. -beisitzer - vermittelte Kenntnisse der Beurteilerin über die damalige dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen sind nicht zu erkennen. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, die für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden des ... und ... Senats „im Wesentlichen“ nur auf deren eigene Anschauung aus dem Zeitraum ihres Vorsitzes seit dem ... bzw. den Vakanzzeitraum zuvor stützen könnten, weshalb eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen ohne Weiteres zu bejahen sei. Geht der Beurteilungszeitraum - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - darüber hinaus, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch die vom Verwaltungsgericht angenommene „eigene Anschauung“ der Vorsitzenden des ... Senats für den Zeitraum der Vakanz vor ihrem eigenen Amtsantritt nicht.
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3. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 geht von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters des ... Senats des BGH, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am BGH ist richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist grundsätzlich auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte bzw. Richter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Diesen Maßstab legt auch das in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommene einheitliche Anforderungsprofil für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte zugrunde.
20 
Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedoch, dass die ... nicht von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. So wird vor der Formulierung der Endbeurteilung (in jeder Hinsicht „besonders geeignet“ in Bezug auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am BGH) ausgeführt, dass all diese (zuvor ausgeführten) Voraussetzungen für Führungserfolg für jeden Senatsvorsitz, „besonders aber auch“ für den Vorsitz im ... Senat, ... ..., außerordentlich wichtig seien. Hier gelte es in ganz besonderer Weise, für reibungslose Kommunikation und Kontakt nicht nur am Standort ..., sondern auch zu den ... Senaten und der Verwaltung ... Sorge zu tragen. Der Beigeladene bringe „gerade auch hierfür“ die allerbesten Voraussetzungen mit. Dass ungeachtet gewisser Unschärfen in den Formulierungen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilerin den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat, zeigt sich in ihrem auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen erstellten Besetzungsvorschlag vom 28.10.2014 an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort wird zur Begründung des Auswahlvorschlags zugunsten des Beigeladenen ausgeführt, der „zu besetzende ... Senat - ... -“ weise als Besonderheit auf, dass der oder die dortige Vorsitzende neben seinen/ihren richterlichen Aufgaben auch zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und repräsentative Aufgaben in Vertretung der Präsidentin und der Verwaltung des BGH übernehmen müsse. Zugleich seien von ihm/ihr besondere Kommunikation und soziale Kompetenz in der Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kontakte zwischen den Dienststellen ... zu fordern. Gerade die Alleinstellung des ... mache es erforderlich, dass der oder die Vorsitzende aktiv die Kontakte zu den ... Kollegen sowie zur Verwaltungsabteilung halte. Auch vor diesem Hintergrund halte sie den Beigeladenen „für die Besetzung des Vorsitzes im ... Senat für mit Abstand am besten geeignet“. Dieser verfüge neben seiner ausgezeichneten fachlichen Kompetenz - wegen der auf die Beurteilung verwiesen werde - vor allem auch über herausragende menschliche und soziale Kompetenzen. Alles, was zu seiner Führungskompetenz bezogen auf das Senatsgeschehen selbst ausgeführt worden sei, gelte gerade auch für die Leitung und „Führung“ des ... Dienstsitzes. Mit seiner ausgeprägt freundlichen, zugleich aber auch verbindlichen Art, den fürsorglichen Elementen ebenso wie den Kurs angebenden Eigenschaften wäre der Beigeladene eine Idealbesetzung für ... Die beiden anderen Bewerber - darunter der Antragsteller - gingen dem Beigeladenen im Beurteilungsgefüge nach. Beide hätten eine „schmalere fachliche Kompetenz“ und seien „zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen.“
21 
Zwar handelt es sich bei dem Besetzungsbericht lediglich um einen der Auswahlentscheidung vorausgehenden Vorschlag ohne rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 07.08.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 CE 13.59 -, IÖD 2013, 134; die vom Antragsteller demgegenüber in Bezug genommenen Beschlüsse des OVG Schleswig-Holstein vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, DVBl. 1996, 521, des Hessischen VGH vom 14.10.1997 - 1 TG 1805/97 -, ESVGH 48, 158 und vom 22.06.2011 - 1 B 499/11-, Juris sowie des Thüringer OVG vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745, betreffen andere Konstellationen und Fragestellungen), der konkrete Besetzungsvorschlag zeigt aber, wie die Beurteilerin ihre Anlassbeurteilung selbst interpretiert.
22 
Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass die Beurteilerin ihre eigene Beurteilung, die ihm formal eine „sehr gute“ Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH bescheinigt, im Rahmen ihres Besetzungsvorschlags entwertet. Mit Blick auf die entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht abwägende, sondern eher herabwürdigende Formulierung im Besetzungsvorschlag („zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen“), stellt sich das in der dienstlichen Beurteilung vergebene Gesamturteil („für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH sehr gut geeignet“) als zumindest widersprüchlich dar. Bereits dies begründet einen rechtlichen Mangel der Beurteilung. Davon abgesehen zeigt die Formulierung vor allem, dass die Beurteilerin das vergebene Gesamturteil vor dem Hintergrund des zu besetzenden konkreten Dienstpostens tatsächlich nicht für tragfähig erachtet.
23 
Insgesamt unterstreicht die Gesamtschau ihrer Äußerungen im vorliegenden Auswahlverfahren, dass für sie die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens deutlich im Vordergrund stand. Es genügt insoweit nicht, dass das Gesamturteil für sich genommen den richtigen Bezugspunkt nennt, vielmehr bestätigt sich die Zugrundelegung des fehlerhaften Maßstabs nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Beurteilerin hat dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 25.11.2014 mitgeteilt, dass sie am 18.11.2014 die Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter über ihre „Vorstellungen zur Wiederbesetzung der freien Vorsitzendenstelle im ...-Senat“ unterrichtet habe. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund ausführt, dass die Beurteilung des Beigeladenen dessen Eignung für den konkret zu besetzenden Dienstposten nur ergänzend aufzeige und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zugekommen sei, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
24 
4. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 16.10.2014 hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ eine nicht aufzulösende und nicht nachzuvollziehende Widersprüchlichkeit („herausragend“ gegenüber „ausgeprägt“) enthalte, dürfte sich - ungeachtet der im Hintergrund stehenden fehlenden Klarstellung des Beurteilungszeitraums (dazu oben unter 1.) - eine Herabstufung seiner Fähigkeiten schon angesichts der Verbesserung des Gesamtergebnisses im Vergleich zu den vorangegangenen beiden Anlassbeurteilungen (nunmehr „sehr gut geeignet“ gegenüber „gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) nicht feststellen lassen.
25 
5. Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216 und vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -). Die dargelegten Beurteilungsfehler haben sich in der konkreten Auswahlentscheidung insoweit niedergeschlagen, als dem Leistungsvergleich die fehlerhaften Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt worden sind. Dabei ist in Bezug auf den Beurteilungszeitraum insbesondere nicht auszuschließen, dass sich die im Raum stehende Einbeziehung des Leistungsstands aus früheren, im Gesamtergebnis schlechteren Anlassbeurteilungen („gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) in der aktuellen Anlassbeurteilung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben. Auch geht es im Hinblick auf das Fehlen der erforderlichen Tatsachengrundlage im Fall des Beigeladenen um einen Zeitraum (Vakanz im Vorsitzendenamt), der für die Auswahlentscheidung und den dort durchgeführten Leistungsvergleich in besonderer Weise ausschlaggebend gewesen ist.
26 
Im Hinblick auf die geltend gemachte Schwerbehinderung des Antragstellers weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hier zwar rechtzeitig vor der maßgeblichen ministeriellen Auswahlentscheidung erfolgt sein dürfte, dass nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX allerdings eine zeitnahe Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Beteiligungserfordernissen der Schwerbehindertenvertretung im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, IÖD 2013, 266). Bei Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den Antragsteller besteht Gelegenheit, in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit im Beurteilungszeitraum behinderungsbedingte quantitative Leistungseinschränkungen vorliegen und Berücksichtigung finden müssen (§ 46 DRiG i.V.m. § 5 Abs. 3 BLV; vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen vor dem Hintergrund entsprechender Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil C RdNr. 622 und Teil B RdNr. 419 ff.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 - und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
28 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
10 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren (s.a. § 46 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG und Senatsbeschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, jeweils m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten bzw. Richters danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte bzw. Richter kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, Juris, m.w.N.).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft.
Nach dem vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz am 03.02.2015 abgezeichneten Auswahlvermerk vom 18.12.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, erfüllt der Beigeladene ausgehend von seiner besseren dienstlichen Beurteilung die allgemein an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter zu stellenden Anforderungen am besten. Es wird ausgeführt, dass der vorgenommene Beurteilungsvergleich zu dem Ergebnis führe, dass der Antragsteller und der weitere Bewerber sowohl in der fachlichen Kompetenz als auch in der Führungskompetenz dem Beigeladenen nachgingen. Damit wurde zwar der richtige Maßstab zugrunde gelegt, denn die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auszurichten, vielmehr ist die Entscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Jedoch sind die im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogenen Anlassbeurteilungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden und daher keine taugliche Auswahlgrundlage. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (1.). Zum anderen beruhen sie auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage (2.). Schließlich geht (jedenfalls) die Anlassbeurteilung des Beigeladenen von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus (3.). Eine gerichtlich zu beanstandende Widersprüchlichkeit der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ dürfte sich dagegen nicht feststellen lassen (4.).
1. Den im vorliegenden Auswahlverfahren für alle drei Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen vom 16.10.2014 fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Auch bei Auslegung des Wortlauts der Beurteilungen nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich nicht eindeutig erkennen, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Das stellt ihre Eignung als tragfähige Vergleichs- und Auswahlgrundlage durchgreifend in Frage (vgl. zum Erfordernis der Erkennbarkeit des Beurteilungszeitraums auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Teil B RdNr. 351; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - 1 A 499/09 -, Juris, m.w.N.).
Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume - wie hier - zum gleichen Zeitpunkt enden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2 und Beschluss vom 03.02.2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 B 774/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, IÖD 2012, 86 und vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, ThürVBl 2015, 58; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 3 CE 14.32 -, Juris). Die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen durchzuführende „Klärung einer Wettbewerbssituation“ setzt aber - im Sinne einer Mindestanforderung - voraus, dass der jeweilige zeitliche Bezugsrahmen der vorgenommenen Aussagen über Eignung, Befähigung und Leistung feststeht. Nur dann kann die Anlassbeurteilung die ihr zukommende Aufgabe erfüllen, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum muss sich daher der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lassen und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sein. Daran fehlt es hier.
Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 16.10.2014, die zu dem Ergebnis kommt, dass er für die Position eines Vorsitzenden Richters am BGH „sehr gut geeignet“ sei, nennt keinen Beurteilungszeitraum. Ausgeführt wird, dass der Antragsteller seit dem ... Richter am BGH und in welchen Senaten er seither tätig gewesen sei. Sodann wird im Wortlaut über mehrere Seiten wiedergegeben, was der frühere Präsident des BGH in der Beurteilung vom 18.05.2012 (die zu dem Ergebnis kam, der Antragsteller sei für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH „gut geeignet “) - hierbei zugleich den Inhalt früherer Beurteilungen und den damals aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 17.04.2012 referierend - zur Eignung des Antragstellers für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH geäußert hat. Danach wird auf etwas mehr als einer Seite mitgeteilt, was der jetzige Vorsitzende des ... Senats (der seinerseits erst am ... zum Vorsitzenden Richter am BGH ernannt worden ist) in seinem Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014 ausgeführt hat. Die Beurteilerin formuliert sodann, sie mache sich „diese sehr gute Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung zu eigen“, und schließt ergänzende Ausführungen an, die sich wiederum nicht auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Damit bleibt offen, ob in der aktuellen Anlassbeurteilung der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers seit seiner Ernennung zum Richter am BGH (...) gewürdigt wurde, obwohl Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer neuen Anlassbeurteilung gemacht werden können. Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung nicht abändern oder ersetzen und bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler in jedem Fall mit dieser Tatsache auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild - wie hier - nicht unerheblich geändert hat (vgl. hierzu und zu den Besonderheiten im hier nicht einschlägigen Verhältnis Regel-/Anlassbeurteilung BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 4 S 39.13 - und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 ME 232/10 -, jeweils Juris). Das ist hier nicht geschehen. Dass im Sinne einer lückenlosen Beurteilung der Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung, die vom 18.05.2012 datiert, beurteilt worden wäre (vgl. zu diesem Auslegungsansatz auch Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil B RdNr. 352 m.w.N.), kommt weder in der Beurteilung selbst zum Ausdruck noch in dem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014. Auch sind die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit nicht widerspruchsfrei, die einmal zugrunde legt, dass die Beurteilerin in der aktuellen Anlassbeurteilung jeweils die gesamte Dienstzeit der Bewerber beim BGH gewürdigt und frühere Beurteilungen „einbezogen“ habe, andererseits aber von drei selbständigen dienstlichen Beurteilungen in diesem Zeitraum ausgeht (09.12.2010, 18.05.2012 und 16.10.2014).
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Auch aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 ergibt sich der Beurteilungszeitraum nicht zweifelsfrei. Der Beigeladene ist am ... zum Richter am BGH ernannt worden und seither Mitglied des ... Senats. Ein bis zu diesem Zeitpunkt zurückreichender Beurteilungszeitraum lässt sich der Anlassbeurteilung entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnehmen. Dort wird lediglich ein Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden des ... Senats vom 05.08.2014 wiedergegeben, die ihrerseits erst am ... zur Vorsitzenden Richterin am BGH ernannt worden ist. Inhaltlich nimmt der Beurteilungsbeitrag allerdings auch den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum der Vakanz im Amt des Vorsitzenden vom ... in den Blick, in dem der Beigeladene den Senat als stellvertretender Vorsitzender geführt hat. Der möglichen Annahme, dass der Beurteilungszeitraum „wohl etwa“ um diese Zeit herum begonnen hat, widerspricht wiederum die Handhabung des Beurteilungszeitraums im Fall des dritten Mitbewerbers. Dieser wurde am ... zum Richter am BGH ernannt. Er gehörte bis zum ... dem ... Senat an und ist seit ... Mitglied des ... Senats sowie seit ... zugleich Mitglied des Senats ... ...- ... In seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 wird Bezug genommen auf Beurteilungsbeiträge sowohl des derzeitigen als auch des früheren Vorsitzenden des ... Senats, d.h. anders als beim Beigeladenen (dort in Bezug auf den ... Senat) wurde auch der Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum Eintritt des früheren Vorsitzenden des ... Senats in den Ruhestand am ... ausdrücklich in den Blick genommen. Eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende willkürfreie Bestimmung der Beurteilungszeiträume und eine Handhabung, die einen verlässlichen Qualifikationsvergleich sicherstellt (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an die mindestens 5-jährige richterliche Bewährung an dem jeweiligen obersten Bundesgericht, die in dem in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommenen einheitlichen Anforderungsprofil des Bundesministeriums der Justiz für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte gefordert wird), ist damit auch in der Zusammenschau der drei im vorliegenden Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen nicht zu erkennen. Der Dienstherr ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig für alle Beamten und Richter anzuwenden, die miteinander in Wettbewerb treten können.
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Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber ausführt, dass die dienstlichen Beurteilungen eine für die zu treffende Auswahlentscheidung hinreichend aussagekräftige und vergleichbare Grundlage bildeten, da sie sich mit dem Ziel einer aktuellen Beurteilung des Leistungsstands der Bewerber „im Wesentlichen“ auf den Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und dem 16.10.2014 stützten, überzeugt diese Auslegung nicht. Die Beurteilungen selbst bieten hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Auch wenn im Auswahlvermerk nur der aktuelle Zeitraum verglichen wird, enthebt dies nicht vom Erfordernis, ein willkürfreies Kriterium für die Bestimmung des Beurteilungszeitraums zu wählen und diesen in der Beurteilung eindeutig festzulegen. Soweit weiter ausgeführt wird, die ... habe sich nicht die zuvor erstellten Anlassbeurteilungen zu eigen gemacht, sondern diese nur informatorisch wiedergegeben, erschließt sich das weder hinreichend deutlich aus der Beurteilung des Antragstellers selbst - wenn die Beurteilerin ausführt, dass sie sich „diese sehr gute Einschätzung“ zu eigen mache, bleibt unklar, ob und inwieweit sich das auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen verschiedener Beurteiler/Beurteilungsbeiträge bezieht -, noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Die damit verbundene Unklarheit bestätigt sich letztlich darin, dass der Auswahlvermerk eine Formulierung aus dem in der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers zitierten Beurteilungsbeitrag von 2010 zugrunde legt, ohne bei seiner Einschätzung tatsächlich von der insoweit erstellten - vorletzten - Beurteilung auszugehen. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur „informatorische Wiedergabe“ wird vielmehr als Teil der aktuellen Bewertung aufgegriffen. So führt der Auswahlvermerk aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18.12.2014 (wie im Übrigen auch die im Vorfeld erstellte tabellenmäßige „Auswertung der Beurteilungen anhand des allgemeinen Anforderungsprofils für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter an obersten Gerichten des Bundes“) aus, dass der Antragsteller über „herausragende juristische Kenntnisse“ verfüge, die aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen breit gefächert seien. Das aber entspricht dem Wortlaut einer Formulierung aus dem Beurteilungsbeitrag des Jahres 2010 und ist nicht die in der aktuellen Beurteilung oder im aktuellen Beurteilungsbeitrag gewählte Formulierung. Vielmehr ist im aktuellen Beurteilungsbeitrag die Rede von „sehr breiten“, im Folgenden differenzierten juristischen Kenntnissen, und die Beurteilerin berichtet von „ausgeprägten Kenntnissen im Bereich des ... ...-..., ... ...“. Vom damit unterstrichenen Erfordernis der Klarstellung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ist die - an dieser Stelle nicht zu entscheidende - Frage zu unterscheiden, ob frühere dienstliche Beurteilungen ggf. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen zur Herstellung einer rechtmäßigen Vergleichsgrundlage und Würdigung einer Leistungsentwicklung.
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2. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 m.w.N., vom 26.09.2012 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; s.a. Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - die Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht genügt. Der Antragsteller rügt mit Erfolg, dass die Anlassbeurteilungen auf einem in wesentlichen Teilen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhen, weil sich die Beurteilerin nur auf bruchstückhafte und partielle Kenntnis der für eine Beurteilung erforderlichen Tatsachen gestützt habe. Sie habe nach ihrem Amtsantritt am 01.07.2014 jeweils nur ein Gespräch mit den Bewerbern geführt und sich danach kaum ein vollständiges Bild von deren Leistungen, zumal bei dem Beigeladenen über einen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 14.10.2014, machen können. Dies gelte in gleicher Weise für die Vorsitzende des ... Senats, die dieses Amt erst seit dem ... innehabe. Mit der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, dass auch die früheren Senatsvorsitzenden der anderen Bewerber um Beurteilungsbeiträge hätten gebeten werden müssen bzw. der Zeitraum sonst in geeigneter Weise hätte abgedeckt werden müssen. Auf diese Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht in der Sache eingegangen. Sie hat sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge zugrunde lägen, die hinreichend aussagekräftige, insbesondere für eine aktuelle Leistungseinschätzung maßgebliche Zeiträume abdeckten. Beide Personen seien ihren jeweiligen Senatsvorsitzenden aus eigener Anschauung bekannt. Damit wird aber weder das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage für den jeweiligen Beurteilungszeitraum - wie er sich nach der Auslegung der Antragsgegnerin darstellt - plausibel gemacht, noch wird die unterschiedliche Handhabung der Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage erläutert.
15 
Die Beurteilerin befindet sich erst seit dem ... im Amt als ... und kann daher aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie muss daher, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für ihre Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich decken die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Weitergehende Erkenntnisgrundlagen (Gespräche, Vermerke oder sonstige Unterlagen) wurden trotz der konkret formulierten Zweifel des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht angeführt.
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Im Fall der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers, der dem ... -Senat seit ... angehört, ist die Tatsachengrundlage nicht nur unvollständig im Hinblick auf den nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung (18.05.2012) bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden im ... Senat (...), es liegt auch insoweit eine unterschiedliche Tatsachenermittlung im Vergleich zum weiteren Mitbewerber vor, als nur bei diesem ein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorsitzenden des ... Senats zugrunde gelegt wurde, den dieser aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienst zum ... erstellt hatte. Ein plausibler Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
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Der Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlt - auch unter Zugrundelegung der Erläuterungen der Antragsgegnerin - ebenfalls die erforderliche Tatsachengrundlage. Soweit die Vorsitzende des ... Senats in ihrem für den Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeitrag ausführt, dass dieser seine Befähigung zur Ausübung des Vorsitzendenamts in überobligater Weise während der einjährigen Vakanz im Vorsitz des Senats eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, den Senat in dieser Zeit souverän, mit unermüdlichem Einsatz geleitet habe und - obwohl bei Weitem nicht dienstältestes Mitglied im Senat - von den übrigen Beisitzern dank seiner hohen Fachkompetenz und seiner geschickten und ruhigen Art im Umgang mit den Kollegen in dieser Rolle uneingeschränkt respektiert und anerkannt worden sei, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche Weise die Vorsitzende des ...-Senats die entsprechenden Tatsachenkenntnisse über den vor ihrem eigenen Amtsantritt liegenden Zeitraum erlangt hat. Auf unmittelbar eigener Anschauung beruht lediglich die Feststellung, dass der Senat bei ihrem Amtsantritt in einem tadellosen Zustand gewesen sei. Die Beurteilerin ist in ihrer dienstlichen Beurteilung den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag beigetreten und hat als für die Beurteilung in besonderem Maße relevant angefügt, dass der Beigeladene gerade in der hochbelasteten Zeit seiner vertretungsweisen Senatsführung vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 sein hervorragendes Können unter Beweis gestellt habe. Er habe den ... Senat ein Jahr lang mit ruhiger Hand geleitet und die lange Vakanz im Vorsitz geräuschlos und ohne jeden Makel ausgefüllt. Daraus lässt sich weder erkennen, woher diese - zumal ergänzende - Kenntnis herrührt, noch wird überhaupt der hier angenommene Beurteilungszeitraum seit Ernennung des Beigeladenen zum Richter am BGH im Jahr ... durch entsprechende Beurteilungsbeiträge erfasst. Hinreichende eigene oder durch Dritte - etwa den früheren Präsidenten des BGH und frühere Senatsvorsitzende bzw. -beisitzer - vermittelte Kenntnisse der Beurteilerin über die damalige dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen sind nicht zu erkennen. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, die für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden des ... und ... Senats „im Wesentlichen“ nur auf deren eigene Anschauung aus dem Zeitraum ihres Vorsitzes seit dem ... bzw. den Vakanzzeitraum zuvor stützen könnten, weshalb eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen ohne Weiteres zu bejahen sei. Geht der Beurteilungszeitraum - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - darüber hinaus, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch die vom Verwaltungsgericht angenommene „eigene Anschauung“ der Vorsitzenden des ... Senats für den Zeitraum der Vakanz vor ihrem eigenen Amtsantritt nicht.
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3. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 geht von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters des ... Senats des BGH, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am BGH ist richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist grundsätzlich auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte bzw. Richter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Diesen Maßstab legt auch das in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommene einheitliche Anforderungsprofil für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte zugrunde.
20 
Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedoch, dass die ... nicht von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. So wird vor der Formulierung der Endbeurteilung (in jeder Hinsicht „besonders geeignet“ in Bezug auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am BGH) ausgeführt, dass all diese (zuvor ausgeführten) Voraussetzungen für Führungserfolg für jeden Senatsvorsitz, „besonders aber auch“ für den Vorsitz im ... Senat, ... ..., außerordentlich wichtig seien. Hier gelte es in ganz besonderer Weise, für reibungslose Kommunikation und Kontakt nicht nur am Standort ..., sondern auch zu den ... Senaten und der Verwaltung ... Sorge zu tragen. Der Beigeladene bringe „gerade auch hierfür“ die allerbesten Voraussetzungen mit. Dass ungeachtet gewisser Unschärfen in den Formulierungen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilerin den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat, zeigt sich in ihrem auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen erstellten Besetzungsvorschlag vom 28.10.2014 an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort wird zur Begründung des Auswahlvorschlags zugunsten des Beigeladenen ausgeführt, der „zu besetzende ... Senat - ... -“ weise als Besonderheit auf, dass der oder die dortige Vorsitzende neben seinen/ihren richterlichen Aufgaben auch zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und repräsentative Aufgaben in Vertretung der Präsidentin und der Verwaltung des BGH übernehmen müsse. Zugleich seien von ihm/ihr besondere Kommunikation und soziale Kompetenz in der Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kontakte zwischen den Dienststellen ... zu fordern. Gerade die Alleinstellung des ... mache es erforderlich, dass der oder die Vorsitzende aktiv die Kontakte zu den ... Kollegen sowie zur Verwaltungsabteilung halte. Auch vor diesem Hintergrund halte sie den Beigeladenen „für die Besetzung des Vorsitzes im ... Senat für mit Abstand am besten geeignet“. Dieser verfüge neben seiner ausgezeichneten fachlichen Kompetenz - wegen der auf die Beurteilung verwiesen werde - vor allem auch über herausragende menschliche und soziale Kompetenzen. Alles, was zu seiner Führungskompetenz bezogen auf das Senatsgeschehen selbst ausgeführt worden sei, gelte gerade auch für die Leitung und „Führung“ des ... Dienstsitzes. Mit seiner ausgeprägt freundlichen, zugleich aber auch verbindlichen Art, den fürsorglichen Elementen ebenso wie den Kurs angebenden Eigenschaften wäre der Beigeladene eine Idealbesetzung für ... Die beiden anderen Bewerber - darunter der Antragsteller - gingen dem Beigeladenen im Beurteilungsgefüge nach. Beide hätten eine „schmalere fachliche Kompetenz“ und seien „zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen.“
21 
Zwar handelt es sich bei dem Besetzungsbericht lediglich um einen der Auswahlentscheidung vorausgehenden Vorschlag ohne rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 07.08.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 CE 13.59 -, IÖD 2013, 134; die vom Antragsteller demgegenüber in Bezug genommenen Beschlüsse des OVG Schleswig-Holstein vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, DVBl. 1996, 521, des Hessischen VGH vom 14.10.1997 - 1 TG 1805/97 -, ESVGH 48, 158 und vom 22.06.2011 - 1 B 499/11-, Juris sowie des Thüringer OVG vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745, betreffen andere Konstellationen und Fragestellungen), der konkrete Besetzungsvorschlag zeigt aber, wie die Beurteilerin ihre Anlassbeurteilung selbst interpretiert.
22 
Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass die Beurteilerin ihre eigene Beurteilung, die ihm formal eine „sehr gute“ Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH bescheinigt, im Rahmen ihres Besetzungsvorschlags entwertet. Mit Blick auf die entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht abwägende, sondern eher herabwürdigende Formulierung im Besetzungsvorschlag („zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen“), stellt sich das in der dienstlichen Beurteilung vergebene Gesamturteil („für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH sehr gut geeignet“) als zumindest widersprüchlich dar. Bereits dies begründet einen rechtlichen Mangel der Beurteilung. Davon abgesehen zeigt die Formulierung vor allem, dass die Beurteilerin das vergebene Gesamturteil vor dem Hintergrund des zu besetzenden konkreten Dienstpostens tatsächlich nicht für tragfähig erachtet.
23 
Insgesamt unterstreicht die Gesamtschau ihrer Äußerungen im vorliegenden Auswahlverfahren, dass für sie die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens deutlich im Vordergrund stand. Es genügt insoweit nicht, dass das Gesamturteil für sich genommen den richtigen Bezugspunkt nennt, vielmehr bestätigt sich die Zugrundelegung des fehlerhaften Maßstabs nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Beurteilerin hat dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 25.11.2014 mitgeteilt, dass sie am 18.11.2014 die Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter über ihre „Vorstellungen zur Wiederbesetzung der freien Vorsitzendenstelle im ...-Senat“ unterrichtet habe. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund ausführt, dass die Beurteilung des Beigeladenen dessen Eignung für den konkret zu besetzenden Dienstposten nur ergänzend aufzeige und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zugekommen sei, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
24 
4. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 16.10.2014 hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ eine nicht aufzulösende und nicht nachzuvollziehende Widersprüchlichkeit („herausragend“ gegenüber „ausgeprägt“) enthalte, dürfte sich - ungeachtet der im Hintergrund stehenden fehlenden Klarstellung des Beurteilungszeitraums (dazu oben unter 1.) - eine Herabstufung seiner Fähigkeiten schon angesichts der Verbesserung des Gesamtergebnisses im Vergleich zu den vorangegangenen beiden Anlassbeurteilungen (nunmehr „sehr gut geeignet“ gegenüber „gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) nicht feststellen lassen.
25 
5. Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216 und vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -). Die dargelegten Beurteilungsfehler haben sich in der konkreten Auswahlentscheidung insoweit niedergeschlagen, als dem Leistungsvergleich die fehlerhaften Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt worden sind. Dabei ist in Bezug auf den Beurteilungszeitraum insbesondere nicht auszuschließen, dass sich die im Raum stehende Einbeziehung des Leistungsstands aus früheren, im Gesamtergebnis schlechteren Anlassbeurteilungen („gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) in der aktuellen Anlassbeurteilung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben. Auch geht es im Hinblick auf das Fehlen der erforderlichen Tatsachengrundlage im Fall des Beigeladenen um einen Zeitraum (Vakanz im Vorsitzendenamt), der für die Auswahlentscheidung und den dort durchgeführten Leistungsvergleich in besonderer Weise ausschlaggebend gewesen ist.
26 
Im Hinblick auf die geltend gemachte Schwerbehinderung des Antragstellers weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hier zwar rechtzeitig vor der maßgeblichen ministeriellen Auswahlentscheidung erfolgt sein dürfte, dass nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX allerdings eine zeitnahe Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Beteiligungserfordernissen der Schwerbehindertenvertretung im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, IÖD 2013, 266). Bei Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den Antragsteller besteht Gelegenheit, in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit im Beurteilungszeitraum behinderungsbedingte quantitative Leistungseinschränkungen vorliegen und Berücksichtigung finden müssen (§ 46 DRiG i.V.m. § 5 Abs. 3 BLV; vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen vor dem Hintergrund entsprechender Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil C RdNr. 622 und Teil B RdNr. 419 ff.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 - und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
28 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
15 
Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. auf den Beigeladenen rückgängig zu machen, und ihm diesen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entschieden worden ist, nicht erneut zu übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 32.657,22 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, am 21.10.2016 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
Der 1958 geborene Antragsteller hat, wie inzwischen auch der Beigeladene, das Statusamt eines Oberamtsrats (A 13) inne. Der Antragsgegner hat dem 1972 geborenen Beigeladenen bereits den entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten, streitigen Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. „kommissarisch“ übertragen und beabsichtigt, ihn an der Praxisförderung teilnehmen zu lassen sowie ihm anschließend ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsrat) zu verleihen.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Aufstieg in den höheren Dienst auf den Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nach der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen den streitigen Dienstposten weder kommissarisch noch endgültig zu übertragen bzw. eine bereits erfolgte Dienstpostenübertragung wieder rückgängig zu machen und den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht - im Wege der Praxisförderung - erwerben zu lassen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrags (A.) einen Anordnungsanspruch (I.) und auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Hauptantrag bleibt hingegen erfolglos (B.).
A.
I.
Der Antragsteller hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, indem er vorträgt, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei dadurch verletzt worden, dass sich der Antragsgegner bei der Auswahl zugunsten des Beigeladenen über seine bessere Beurteilung aufgrund pauschaler Aussagen aus einem nicht dokumentierten und den hierfür maßgeblichen formalen Anforderungen nicht entsprechenden Auswahlgespräch hinweggesetzt hat.
1. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist § 9 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Für Dienstpostenvergaben gilt Entsprechendes nur dann, wenn es sich um vorverlagerte Auswahlentscheidungen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Koppelung der Vergabe des Dienstpostens mit der des Statusamtes vorgenommen wird, bei der die Auswahl für den Dienstposten die für das Statusamt vorwegnimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 16.10.2007 - 4 S 2020/07 -, Juris) oder wenn der Dienstposten die Erfüllung von Voraussetzungen ermöglicht, die für die nachfolgende Vergabe des Statusamts zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, und Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, jeweils Juris).
a) Die Auswahlentscheidung nimmt hier zwar nicht die spätere Vergabe des Beförderungs(status)amts vorweg, auch wenn der Antragsgegner nach Auskunft vom 25.11.2016 beabsichtigt, den Beigeladenen nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs und nach Vorliegen aller Voraussetzungen ohne ein weiteres Auswahlverfahren zum Oberregierungsrat (A 14) zu ernennen. Denn die streitgegenständliche Entscheidung enthält entgegen dieser, für deren Verständnis nicht maßgeblichen Absicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris), keine Auswahlentscheidung hinsichtlich der künftigen Vergabe eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 14. Zunächst bezieht sich der Text der Ausschreibung ausschließlich auf die Vergabe eines Dienstpostens und dessen Anforderungen (z.B. mehrjährige Berufserfahrung im Haushaltswesen), ohne eine Ernennung im Falle der Bewährung in Aussicht zu stellen. Ausweislich der Akten war auch das Auswahlverfahren nicht - auch - auf die zukünftige Vergabe eines Beförderungs(status)amts, sondern allein auf die Besetzung des Dienstpostens gerichtet, an dessen vorgegebenem Anforderungsprofil auch der Auswahlvermerk „Besetzung der Stelle der Referatsleitung Finanzen beim PP H.“ orientiert war. Dem entspricht es, dass beim Leistungsvergleich Regelbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, ohne dass diese um eine Aufstiegsprognose ergänzt wurden, die folgerichtig auch der Auswahlvermerk nicht enthält. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch auch über die Vergabe des Statusamts entschieden werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Bedingungen es zulässig ist, mit der Dienstpostenvergabe zugleich eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Qualifizierung und Bewährung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 LBG, vgl. z.B. § 22 Abs. 2, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen (vgl. ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris). Zu ergänzen ist lediglich, dass es in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich unzulässig ist, eine Beförderungsauswahl anhand der Anforderungen eines Dienstpostens zu treffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen bereits mehrfach entschieden (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris).
b) Mit der streitigen Auswahlentscheidung wurde allerdings über die Zulassung zur Praxisförderung unter gleichzeitiger Vergabe eines Dienstpostens, der die Möglichkeit der Bewährung bietet, entschieden und damit über zwingende Voraussetzungen für einen Laufbahnaufstieg. Der Senat teilt zwar nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Zulassung zum Aufstieg unter gleichzeitiger Vergabe eines Bewährungsdienstpostens erkennbares Ziel der hier vorgenommenen Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen (bewertet: A 14 LBesO) gewesen ist. Denn die Ausschreibung war weder gemäß 2.2 (Zulassung zur Praxisförderung) des Ressortkonzepts des Antragsgegners für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst (Stand Januar 2015 - Ressortkonzept) zur Teilnahme an der Praxisförderung erfolgt, noch gemäß dessen Ziffer 2.6 zur Vergabe eines Bewährungsdienstpostens. Da sich nach Auskunft des Antragsgegners keine Beamten des höheren Dienstes, keine Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für den höheren Dienst im Wege des Aufstiegs bereits erworben haben, und wohl auch keine, die zum Aufstieg bereits zugelassen waren, beworben hatten, hat dieser sich allerdings nachträglich dazu entschlossen, den erfolgreichen Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten zur Praxisförderung zuzulassen und die Auswahl deshalb unter Zugrundelegung des Ressortkonzepts vorzunehmen. Im Ergebnis wurde damit über die Zulassung zur Praxisförderung im Rahmen der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens in einem einheitlichen Auswahlverfahren entschieden. Diese Auswahlentscheidung ermöglicht dem ausgewählten Beamten unmittelbar alle zwingenden Voraussetzungen für die spätere Vergabe des Statusamts zu erfüllen. Hiervon ausgehend hält auch der Senat, wie schon das Verwaltungsgericht, das Begehren des Antragstellers, den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht erwerben zu lassen, für untrennbar mit dem Antrag verbunden, die - kommissarische - Besetzung des Dienstpostens zu unterlassen.
Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die Bewährung sind Voraussetzungen dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vorneherein aussichtslos. Da nur derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Befähigung für den höheren Dienst - hier im Wege des Praxisaufstiegs - erworben hat, die Chance hat, in ein Amt dieser Laufbahn befördert zu werden, folgt daraus, dass für die streitige Auswahlentscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, Juris). Der Hinweis des Antragsgegners auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 LBG geht fehl. Es bedarf keiner weiteren Ausführung dazu, dass § 22 Abs. 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verdrängen kann, der auch Maßstab für eine - isolierte - Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg als zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Beförderung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -; Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, jeweils Juris). § 22 Abs. 1 LBG enthält insoweit ein bereits an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Anforderungsprofil (Regelvoraussetzungen, vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 409). Unter denjenigen Beamten, die dieses im Grundsatz erfüllen, ist für die Vergabe des Statusamts der nächsthöheren Laufbahn nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen.
10 
2. Damit kann sich der Antragsteller als im vorliegenden Auswahlverfahren abgelehnter Bewerber auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen und hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch diese selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren zu seinen Lasten rechtswidrig ist (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind (b).
11 
a) Der für die Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Regelmäßig kommt der letzten dienstlichen Beurteilung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist, als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt.
12 
Von den dargelegten Grundsätzen ist auch der Antragsgegner im Wesentlichen ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 13 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Oberamtsrat, A 13) und des ebenso mit 13 Punkten beurteilten Beigeladenen, der im Beurteilungszeitpunkt jedoch das Amt eines Amtsrats (A 12) innehatte, in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei mithin grundsätzlich höher zu gewichten. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ist dann aber davon ausgegangen, dass der daraus resultierende Vorsprung des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern sogar zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen führt.
13 
Soweit der Antragsgegner damit maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern nicht normativ etwas anderes vorgesehen ist - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht. Soweit Auswahlgespräche auch als leistungsbezogene Elemente einfließen sollen, setzt dies allerdings voraus, dass die Durchführung derartiger Gespräche den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, jeweils Juris m.w.N.).
14 
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, dass hier ein strukturiertes Auswahlgespräch als Bestandteil des Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg in den höheren Dienst durchgeführt worden ist, das nicht nur ergänzend, sondern mit eigenem Gewicht neben die Beurteilung treten kann. Richtig ist, dass das Ressortkonzept neben den dienstlichen Beurteilungen geeignete eignungsdiagnostische Instrumente (z.B. Assessment-Center, strukturiertes Auswahlgespräch) bei der Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Praxisförderung vorsieht. Ein solches Instrument stellt das hier konkret durchgeführte Gespräch jedoch nicht dar. Schon die Fragestellungen, die überwiegend auf Selbstdarstellungen bzw. -einschätzungen abzielen, sprechen dagegen. Unabhängig hiervon kann dieses Gespräch auch deshalb nicht als eigenständige - oder gar der Beurteilung gleichgewichtige - Erkenntnisquelle dienen, weil die jeweiligen Antworten weder - zumindest in ihren Kernaussagen - protokolliert noch bewertet wurden. Mangels entsprechender Dokumentation ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise und unter wessen Beteiligung das Auswahlgremium zu der im Auswahlvermerk mitgeteilten Einschätzung gekommen ist. Dabei ist auch fraglich, welche Beurteilungsbefugnis dem hier gebildeten Auswahlgremium, dem neben der Beauftragten für Chancengleichheit auch ein Vertreter des Hauptpersonalrats - nach dem Auswahlvermerk wohl als Mitglied - angehörte, insoweit zukommen kann. Das Ressortkonzept bestimmt lediglich, dass die Auswahl für die Zulassung zur Praxisförderung die Dienststellenleitung trifft und die zuständigen Personalvertretungen sowie ggf. die Schwerbehinderten-Vertretung und die Beauftragten für Chancengleichheit zu beteiligen sind. Regelungen, von wem eignungsdiagnostische Gespräche geführt, wie diese dokumentiert und bewertet werden sollen, enthält das Ressortkonzept nicht. Dem entspricht es, dass auch nach diesem Konzept, auf das sich der Antragsgegner daher insoweit zu Unrecht beruft, weiterhin die dienstlichen Beurteilungen die unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen sind und strukturierte Auswahlgespräche bzw. Assessment-Center lediglich ergänzend - d.h. bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen - herangezogen werden sollen. Dafür, dass es auch in der Praxis trotz der geänderten Begriffswahl bei den bereits in der Vergangenheit üblichen Vorstellungsrunden geblieben ist (vgl. BT-Drs. 14/5482, S. 3), spricht, dass - ausweislich der Akten - die Mitglieder des Auswahlgremiums zum beabsichtigten „Vorstellungsgespräch“ geladen wurden und den erfolglosen Kandidaten für ihre Teilnahme am „Vorstellungsgespräch“ gedankt wurde. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme weder geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insgesamt noch das der Befähigungsbeurteilung zu relativieren. Es kann damit erst recht nicht das Ergebnis des Beurteilungsvergleichs ins Gegenteil zu verkehren (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, Juris m.w.N.).
15 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat. Denn der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen - gemessen an ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen - einen Leistungsvorsprung aufweisen kann. Zudem sind die Beteiligten dieser auch vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens kann vom Senat nicht hinreichend prognostiziert werden.
II.
16 
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Hilfsantrags einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit er sich gegen eine „kommissarische Übertragung“ des Dienstpostens richtet. Diesbezüglich hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Änderung der Rechtsprechung zum Anordnungsgrund bei reinen Dienstpostenübertragungen stütze sich darauf, dass im Falle des Obsiegens des Klägers im betreffenden Hauptsacheverfahren die vom Beigeladenen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Hier jedoch sei zu berücksichtigen, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens der Beigeladene die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erwerben würde. Inwieweit dies in einem neuen Auswahlverfahren ausgeblendet werden solle, sei fraglich. Zudem habe der Dienstherr im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Würde der Dienstherr bei einer neuen Ausschreibung nunmehr voraussetzen, dass die Bewerber die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bereits besitzen, könnte er aus einem solchen Auswahlverfahren (möglicherweise rechtmäßig) ausgeschlossen werden.
17 
Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Dabei kann offenbleiben, ob es im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache zu dem - vom Antragsteller befürchteten - Abbruch des Verfahrens kommen dürfte oder die Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren unter Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs aufgrund der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft auch einem Abbruch entgegenstünde. Unabhängig hiervon, kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Denn er betont zu Recht, dass der Beigeladene bereits zur Praxisförderung bei gleichzeitiger Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zugelassen und ihm damit unmittelbar ermöglicht ist, die Voraussetzungen zu erwerben, die für die Übertragung eines Statusamts der nächsthöheren Laufbahn unabdingbar sind. Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 (- 4 S 1083/16 -, Juris) entschiedenen Fall, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, geht es hier mit Blick auf das Beförderungs(status)amt nicht lediglich um einen Erfahrungsvorsprung, der nach Landesrecht nicht mehr grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist (vgl. § 20 LBG sowie die Begründung zu § 20 LBG in LT-Drs. 14/6694, S. 40). Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass im Fall der Ausschreibung und der Vergabe eines höherwertigen bzw. „förderlichen“ Dienstpostens Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung finden kann (ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 347/13 -; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 S 19.14 -, jeweils Juris). Insoweit ist allerdings ein Anordnungsgrund gegen eine kommissarische Aufgabenwahrnehmung, insbesondere neben der Weiterführung der eigenen Dienstgeschäfte, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verneinen. Denn zum einen können bloße materielle Erfahrungsvorteile durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben immer und auf verschiedene Weise (z.B. Neubewertung des Dienstpostens, Krankheitsvertretung u.ä.; vgl. auch zum Schutz eines Beamten vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen seinen Willen BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, Juris) eintreten und zu Verzerrungen des Leistungswettbewerbs führen (zu § 11 BLV a.F. § 32 blv> vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2001 - 2 VR 1.01 -, Juris). Zum anderen können materielle Erfahrungsvorteile gegenüber einem bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens zu Unrecht übergangenen Bewerber bei der Auswahl für das Statusamt ausgeblendet bzw. gegebenenfalls auch von diesem noch in der Zeit zwischen Auswahl und Ernennung erworben werden.
18 
Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend, weil sich der Beigeladene hier nicht nur auf dem - vertretungsweise - wahrgenommenen Dienstposten bewähren, sondern auch die Praxisförderung absolvieren soll. Sobald der Beigeladene die Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllt, hat er die im Auswahlverfahren zu vergebende - auch zeitlich definierte - Chance bereits vollständig genutzt. Zwar könnte der Antragsteller im erneuten Leistungsvergleich nach einem für ihn erfolgreichen Hauptsacheverfahren die Chance, die Voraussetzungen für den Aufstieg zu erwerben, noch verspätet erhalten. Im Hinblick auf die maßgebliche Vergabe des Statusamts könnte aber auch dann die Ausblendung der Qualifizierung und Bewährung des Beigeladenen nichts daran ändern, dass sich nur dieser, nicht aber der Antragsteller bereits um ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bewerben kann. Da der Antragsteller das zwingende normative Anforderungsprofil (vgl. oben I. 1. b) nicht erfüllt, kann er sich in dem das Statusamt betreffenden Auswahlverfahren - auch gegenüber dem Beigeladenen - nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Das ursprüngliche Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen um ein höheres Statusamt, das die Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Vorfeld erforderte, besteht dann nicht mehr. Diese qualifizierte - bereits die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis um das Statusamt präjudizierende - Vorwirkung begründet für den unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht - auch - diese Rechtsprechung mit dem Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) aufgegeben hat (ausdrücklich aufgegeben wurde lediglich BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris). Vielmehr lässt das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Entscheidung die Vergabe von Beförderungsdienstposten während des beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens ohne Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausdrücklich nur dann zu, wenn durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung im Wege der fiktiven „Fort“- bzw. „Zurückschreibung“ eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
19 
Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im vorliegenden Fall, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) angenommen, bei der - vorläufigen - Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen darum geht, dass die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ununterbrochenen wahrgenommen werden. Dagegen spricht bereits, dass der Beigeladene eine sechsmonatige Hospitation im Innenministerium (Ziffer 2.3 des Ressortkonzepts) und einen zweiwöchigen Qualifizierungslehrgang inkl. Leistungsüberprüfung mit Assessment-Center (Ziffer 2.4 u. 2.5 des Ressortkonzepts) absolvieren soll, so dass er in dieser Zeit die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kaum wahrnehmen kann. Dies macht offensichtlich, dass die Übertragung des Bewährungsdienstpostens hier nicht in erster Linie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung dient, sondern dem Vollzug der - rechtswidrigen - Auswahlentscheidung.
B.
20 
Der Hauptantrag ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden. Insoweit fehlt es schon an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Insbesondere kann sich der Antragsteller hinsichtlich der begehrten - vorläufigen - Zulassung zum Laufbahnaufstieg auf dem Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. Denn aus einer Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn folgt regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens oder - wie hier - Zulassung zum Aufstieg; der unterlegene Bewerber kann lediglich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl - wie vorliegend - möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, jeweils Juris). Zwar kann eine einstweilige Anordnung über den möglichen Erfolg in der Hauptsache hinausgehen, wenn dies im Ausnahmefall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
C.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6 x 5.442,87 EUR – A 14, Stand bei Eilantrag am 13.07.2016 des Antragstellers im laufenden Kalenderjahr 2016 nach seiner Stufe). Maßgeblich ist für das Interesse eines Beamten im Streit um die Verleihung eines anderen Statusamts mit einem in der Regel höheren Endgrundgehalt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (sog. kleiner Gesamtstatus; ebenso OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765.15 -, Rn. 103, Juris m.w.N.). Die vom Senat früher vertretene, vom Regelstreitwert ausgehende und an der Anzahl der Konkurrenten (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris) orientierte Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/14 -, Juris n.w.N.) gibt der Senat hiermit auf, weil der Antragsteller nur ein höheres Statusamt begehrt und in diesen Konkurrentenstreitsachen das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, weshalb auch keine Kürzung gemäß Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angemessen erscheint.
23 
Der Streitwert des kleinen Gesamtstatus ist auch im Konkurrentenverfahren um Dienstposten, wenn ein Anordnungsgrund nach den obigen Maßstäben zu bejahen ist, anzusetzen. Denn bei solchen Streitsachen wird die Entscheidung über das Statusamt faktisch vorweggenommen (vgl. jetzt BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -; anders noch Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, jeweils Juris). In sonstigen Streitverfahren um Dienstposten, in denen ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, verbleibt es hingegen grundsätzlich beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.