Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 B 10648/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1014.2B10648.14.0A
14.10.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht T. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf eine der in den Justizblättern Nr. 12 vom 16. Dezember 2013 und Nr. 2 vom 10. Februar 2014 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig zur einfacheren Darstellung nur: „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurde im gemeinsamen Besetzungsvermerk (künftig nur: „Besetzungsvermerk“) vom 1. April 2014 die Anzahl der ausgeschriebenen Beförderungsstellen angegeben. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 waren es für Beamte in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO insgesamt 10,75 Stellen. Da sämtliche Beamte im dritten Einstiegsamt auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden die Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern seit Jahren auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Die sich hieran anschließende Auswahl der Bewerber für die Vergabe der Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle Bewerber zu), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Bewerber, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Note der Gesamtbeurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ (dies ist die dritthöchste Bewertungsstufe innerhalb des sechsstufigen Notensystems des Antragsgegners im Bereich der Justiz) aufzuweisen hatten, bei vier Beamten. Diese Beamten erhielten je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO.

4

Die verbleibenden 6,75 der zur Beförderung ausgeschriebenen Stellen konnten ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass 37 der Bewerber von ihren Beurteilern nicht nur die gleiche Gesamtbewertung, sondern auch identische Zwischennoten („4.1“ – dies ist der obere Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) erhalten hatten.

5

Nachdem deshalb anhand der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden konnten, gaben für diese 6,75 der insgesamt ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen die sog. Hilfskriterien den Ausschlag. Dabei nahm der Antragsgegner zunächst die Schwierigkeit des „der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Dienstpostens“ der Bewerber in den Blick. Hier sah er nach der von ihm angegebenen „langjährigen Verwaltungspraxis“ die Dienstposten der in der Verwaltung eingesetzten Rechtspfleger als schwieriger an und vergab an drei der in diesem Bereich eingesetzten Beamten entsprechende Beförderungsstellen, weil diese „zunächst“ zu berücksichtigen seien (S. 10 f. des Besetzungsvermerks).

6

Bei der Vergabe der jetzt noch verbleibenden 3,75 Stellen ging der Antragsgegner zum einen von der Einheitlichkeit der Dienstposten der in der Rechtspflege eingesetzten Beamten aus und stellte zum anderen auf die größere Verwendungsbreite und das weitergehende zusätzliche Engagement der Bewerber ab. Die einzelnen Tätigkeiten, die vom Antragsgegner als „größere Verwendungsbreite“ bzw. als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ angesehen wurden, sind auf S. 11 bis 15 des Besetzungsvermerks dargestellt.

7

Der Antragsteller, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen“ (4.1) erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er weder in der Justizverwaltung eingesetzt war noch über eine größere Verwendungsbreite bzw. ein weitergehendes zusätzliches Engagement verfüge. Nachdem ihm die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2014 statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf sein Organisationsermessen, für rechtmäßig.

II.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizoberinspektoren im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

10

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz insoweit zur Verfügung stehenden 10,75 Beförderungsstellen den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 19 Landesverfassung sowie einfachgesetzlich in § 9 Beamtenstatusgesetz und § 2 Abs. 1 Laufbahnverordnung niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber einigen der Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Geltung dieses sog. Bestenauslesegrundsatzes wird durch diese Vorschrift unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen damit gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).

12

Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG wird mit der Bezeichnung „Leistungsgrundsatz“ jedoch nicht erschöpfend erfasst. Neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter und dem Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten ist das Prinzip der Bestenauslese zugleich eine spezielle Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2014, Teil B. I. [Das Prinzip der Bestenauslese] Rn. 78).

13

Hiervon ausgehend enthält Art. 33 Abs. 2 GG nach mittlerweile gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris; vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, AS 42, 43 [51]). Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben ist das vom Antragsgegner im Bezirk des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Beamten des dritten Einstiegsamtes (früher: gehobener Justizdienst) nicht vereinbar.

14

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten mit den Mitteln der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner nach seinem Beförderungskonzept von den potentiellen Bewerbern verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizoberinspektoren nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Gleiches gilt für die in einem zweiten Schritt erfolgte Prüfung des Gesamturteils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (c). Fehlerhaft wurde hingegen die anschließend infolge des Beurteilungsgleichstandes von 37 mit gleichem Gesamtergebnis beurteilten Bewerbern notwendig gewordene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen, die sog. Einzelexegese (auch als „ausschärfende Betrachtung“ bezeichnet) unterlassen. Die stattdessen unter Zuhilfenahme der Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ erfolgte Auswahl des überwiegenden Teils der Bewerber ist mit geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben deshalb nicht vereinbar (d).

15

a) Die Zuordnung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten; zu dieser Problematik ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) hält der Senat nach wie vor für unbedenklich (vgl. bereits Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) eine Zuordnung von Funktionen (Dienstposten) zu mehreren Statusämtern ausdrücklich zugelassen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht.

16

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 1. April 2014 als erste Beförderungsvoraussetzung die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 11084/08.OVG -, ESOVGRP) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 - BeurteilungsVV -), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

17

c) Die weitere Auswahl der Bewerber erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks zunächst anhand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Danach zog der Antragsgegner von den die Bewährungszeit erfüllenden 37 Kandidaten auf der Grundlage ihrer schon erreichten Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ insgesamt vier Beamte in die engere Wahl um die 10,75 Beförderungsstellen. Diese Verfahrensweise ist bei 54 Bewerbern aus der Besoldungsgruppe A 10 LBesO nicht zu beanstanden, weil sie das Leistungsbild dieser Beamten hinreichend berücksichtigt.

18

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Beförderungsentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil nach den Gesamtnoten keine ausreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen vorliegen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Zwar wird ein großer Teil der nach der Erfüllung der Stehzeit im aktuellen Statusamt verbleibenden 37 Kandidaten tatsächlich mit der gleichen Gesamtnote beurteilt („Entspricht voll den Anforderungen“). Diese – im Vergleich zu anderen Beförderungssystemen im öffentlichen Dienst außergewöhnliche – Häufung derselben Gesamtnote innerhalb eines Bewerberfelds ist hier jedoch aus zwei Gründen unbedenklich:

19

aa) Zum einen kommt nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im gesamten Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz, vor allem bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen und auch stets vergebenen Zwischennoten mittlerweile bei einer Beförderungsauswahl der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren im Bereich der Justiz auch bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse (wie hier) allenfalls um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld sind die Bewerber aus den genannten Laufbahnen deshalb bereits dann nicht mehr „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57).

20

bb) Zum anderen traf der Antragsgegner seine Beförderungsauswahl – in rechtlich unbedenklicher Weise – jedenfalls bei vier Bewerbern auf der Grundlage der Gesamtergebnisse ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 1. April 2014, S. 6). Auch schied ein erheblicher Anteil der Bewerber, nämlich diejenigen Kandidaten, die eine schlechtere aktuelle dienstliche Beurteilung als die Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ aufzuweisen hatten, aus der weiteren vergleichenden Auswahlbetrachtung aus. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Beförderungskonkurrenz erheblich von dem im Senatsbeschluss vom 5. November 2012 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt, der von einem Auswahlverfahren geprägt war, in dem der überwiegende Teil der Bewerber in ihren letzten und vorletzten Beurteilungen gleiche Gesamt- und Zwischennoten aufzuweisen hatten und anschließend praktisch sämtliche Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage des leistungsfernen Hilfskriteriums „Datum der Laufbahnprüfung“ gefällt wurden.

21

d) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Übereinstimmung gebracht werden kann dagegen die nach dem Besetzungsvermerk bei dem vorliegenden Gleichstand von 37 Beamten unmittelbar, das heißt ohne die zuvor durchzuführende inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dieser Bewerber bzw. einer vergleichenden Betrachtung ihrer älteren Beurteilungen, erfolgte Heranziehung der Hilfskriterien der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“, der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ (vgl. S. 10 und 11 des Besetzungsvermerks), die bei 6,75 von insgesamt 10,75 Beförderungsstellen und somit für den überwiegenden Teil der Beförderungsentscheidungen ausschlaggebend wurden.

22

aa) Soweit es um das Hilfskriterium der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“ geht, so ist dieses schon deshalb nicht zulässig, weil die vorrangige und ausschließlich mit einer angeblich bestehenden „Verwaltungspraxis“ begründete Vergabe an diejenigen Beamten, die in der Justizverwaltung tätig sind, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist. Diese Beamten werden vielmehr allein deshalb bevorzugt, weil ihnen zuvor ein entsprechender – vom Antragsgegner stets als höherwertig angesehener – Dienstposten übertragen worden ist. In welcher Güte der Dienstposteninhaber seine Aufgaben auf diesem Dienstposten wahrgenommen hat, ist bei einem solchen Auswahlsystem dagegen ohne Bedeutung. Das steht mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Einklang.

23

Zwar sind bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen stets die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Weist ein Dienstposten hierbei Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, so ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben eines Dienstpostens vergebene Note gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufweist, noch einmal „aufgewertet“ wird, ist deshalb nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20).

24

Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt somit kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).

25

Die Vergabe der Beförderungsämter nach leistungsbezogenen Kriterien hätte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nicht gefährdet. Eine solche Gefahrenlage hätte vorausgesetzt, dass die Wahrnehmung der durch Rechtspfleger auszufüllenden Aufgaben nicht mehr sichergestellt gewesen wäre (vgl. hierzu wiederum: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.). Für eine solche Sachlage ergeben sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

26

Hinzu kommt: In einem Personalbewirtschaftungssystem im Wege der sog. Topfwirtschaft ist es nicht zulässig, Beförderungsstellen durch eine Dienstpostenvergabe quasi vorzusteuern. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn diese Dienstposten zuvor ausgeschrieben und auch in einem nach Leistungsgrundsätzen entschiedenen Auswahlverfahren vergeben worden sind. Das wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

27

Der Antragsgegner kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2012 (a. a. O.) berufen. Die dort aufgeführte Möglichkeit, auch die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens heranzuziehen, bezog sich ausdrücklich nur auf die damalige Wiederholung des Auswahlvorgangs. Diese war aber durch eine Situation vorgeprägt, in der über mehrere Jahre hinweg nicht hinreichend differenzierte Beurteilungen erstellt worden sind. Hiervon unterscheidet sich, wie vorstehend unter dem Gliederungspunkt 1. c) bb) dargelegt, das jetzt zur Bewertung anstehende Konkurrentenstreitverfahren. Hinzu kommt, dass in der dortigen Entscheidung unmissverständlich ausgeführt wurde, dass zunächst die dienstlichen Beurteilungen entweder auszuwerten oder aber die bei allen Bewerbern vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen sind.

28

Für den Antragsgegner war aufgrund der zuvor ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auch erkennbar, dass ein Konzept, durch das die Inhaber höherwertiger Dienstposten vorrangig befördert werden können, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht vertretbar war (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - BVerfGE 56, 146; Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O. und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112; Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl 1994, 118, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.).

29

bb) Auch die weitere Heranziehung der Hilfskriterien der größeren Verwendungsbreite sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ ist nach der Rechtsprechung erst zulässig, wenn sich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen, ggf. unter Auswertung der dort enthaltenen Aussagen zum Leistungs- und Befähigungspotential der Beamten kein Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung feststellen lässt, was hier aber möglich ist (1). Zum anderen darf derartigen Hilfskriterien nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen in der Verwaltungspraxis bei Beförderungen von Beamten nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn damit würden derartige Kriterien zu „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (2). Schließlich widerspricht ein solches Vorgehen dem auch bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (3).

30

(1) Eine inhaltliche Auswertung im Wege der Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen ist im Bereich des dritten Einstiegsamtes möglich und dem Antragsgegner auch zumutbar. Die gegen dieses, schon von der Vorinstanz mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen herausgearbeitete, Ergebnis erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht.

31

(a) Die nach Auffassung des Antragsgegners für eine Einzelexegese zu hohe Anzahl der Beurteiler (angegeben werden insofern bis zu 41 Amtsgerichtsdirektoren, Landgerichtspräsidenten und Leitungsbeamte der Staatsanwaltschaft) rechtfertigt die vollständig unterbliebene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen nicht. Dass dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Personen verfasst werden, ist kein Spezifikum im Bereich des OLG Koblenz; es ist vielmehr der „Normalfall“ bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst (vgl. nochmals OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Würde allein wegen einer Mehrzahl von Beurteilern der mit einer Beförderungsentscheidung beauftragte Amtswalter von der Berücksichtigung der Aussagen zur Leistung und Eignung der Bewerber befreit, so verlören die Beurteilungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig den wesentlichen Grund für ihre Erstellung. Denn dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte das entscheidende Auswahlinstrument für am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgerichtete Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst. Allein durch die Anzahl der bei einer solchen Beförderungskampagne vorliegenden Beurteilungen verschiedener Beurteiler ändert sich an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst einmal nichts. Die Anforderungen an die Aus- und Bewertung der für eine Beförderungsentscheidung verantwortlichen Leistungsnachweise in Form der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen dürfen allein wegen dieses „quantitativen“ und „diversifizierenden“ Aspektes nicht hinter dem bei der Besetzung einer einzelnen Beförderungsstelle anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab zurückbleiben. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

32

Infolge des seit mehreren Jahren stetig zurückgehenden Anteils höher bewerteter Stellen ist es im öffentlichen Dienst insgesamt und so auch im Bereich der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr ungewöhnlich, wenn sich auf eine ausgeschriebene höher bewertete Stelle nicht nur ein oder zwei Bewerber, sondern erheblich mehr Beamte bewerben. So kann ein Verhältnis von einer Beförderungsstelle zu zehn Bewerbern nach den Erfahrungen des Senats zwischenzeitlich durchaus als normal angesehen werden. Von dieser „Standardsituation“ weicht das vorliegende Bewerberfeld aber verhältnismäßig nicht ab, da sich auf die ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen rund 54 Beamte beworben haben. Dies ergibt bereits ein Verhältnis von nur eins zu fünf (Beförderungsstellen zu Bewerber).

33

Dieses von der Gesamtzahl große Bewerberfeld musste in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen der dienstlichen Beurteilung zudem gar nicht miteinander verglichen werden. So reduziert sich die Anzahl der nicht nur nach ihrem Gesamturteil, sondern auch in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwertenden Beurteilungen vorliegend schon nach dem Vergleich der Zwischennoten (denen, wie ausgeführt, die Funktion eines wesentlichen Leistungsunterschieds zukommt) von 54 auf nur noch 37 Beurteilungen.

34

(b) Das in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner wiederholt und so auch in diesem Konkurrentenstreitverfahren vorgetragene Argument, die inhaltliche Befassung mit den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes sei ihm im Bereich des gehobenen Justizdienstes des OLG Koblenz nicht zumutbar, weil Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt der Beurteilungen so verschieden seien, dass eine Einzelexegese nicht durchzuführen sei, greift nicht.

35

Insofern ist zunächst nochmals zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um ein Stellen-/Bewerberverhältnis, das aufgrund der identischen Gesamtergebnisse in den Einzelaussagen auszuwerten ist, von eins zu fünf geht. Hinzu kommt, dass die dienstlichen Beurteilungen für die in der Rechtspflege eingesetzten Beamten wegen der Praktizierung einer „Topfwirtschaft“ ohne höherwertige Beförderungsdienstposten die einzigen unmittelbaren Auswahlinstrumente sind. Hier müssen die Anforderungen an die Einheitlichkeit des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs systembedingt besonders hoch sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745,12.OVG -, IÖD 2012, 254). Würden also tatsächlich, wie der Antragsgegner vorträgt, Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt bei den Einzelbewertungen in den Beurteilungen der Bewerber wegen der Nichteinhaltung des auf alle Beamten einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs nicht vergleichbar sein, dann hätte dies in jedem Bewerberfeld einen korrigierenden Eingriff des für die Bestätigung des Beurteilungsergebnisses zuständigen höheren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV) zur Folge haben müssen. Andernfalls wären die Beurteilungen – auch in ihren Gesamtergebnissen – für die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr brauchbar (so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW -). Keinesfalls kann dagegen eine unterschiedliche Auffassung der Beurteiler vom Bedeutungsgehalt der Einzelnoten ein Absehen von der Einzelauswertung der Beurteilungsgrundlagen rechtfertigen (vgl. zu dem demgegenüber in der Finanzverwaltung betriebenen Verwaltungsaufwand: OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

36

Zwar wäre es durchaus zulässig gewesen, die Kriterien der „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (Einzelexegese) einem wertenden Vergleich zu unterziehen. Diese inhaltliche Auswertung der Beurteilungen unter Einbeziehung auch der Leistungsentwicklung hat der Antragsgegner jedoch hier unterlassen. Vielmehr hat er die entsprechenden Tätigkeiten den Geschäftsverteilungsplänen und Dienstleistungsaufträgen an die Beamten entnommen (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2014, S. 19 f.). Damit hat er gerade nicht den Inhalt der Beurteilungen miteinander verglichen, sondern die bloße Tatsache der Übernahme einer – von ihm zuvor als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ definierten – Zusatzaufgabe als ausschlaggebend angesehen. Dies kann nicht mit der bei einem Ergebnisgleichstand erforderlichen inhaltlichen Auswertung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese) gleichgesetzt werden.

37

(2) Des Weiteren darf den vorliegend weiter herangezogenen Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen bei den Beförderungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes nicht die mehrheitlich ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Damit würden diese Hilfskriterien zu nicht zulässigen „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.], GKÖD, Loseblattkommentar, Stand Januar 2014, § 9 BBG Rn. 30). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorliegende Beförderungssituation als vergleichbar mit den bereits vom Senat entschiedenen Konkurrentenstreitverfahren im Bereich des Justizdienstes. Diese waren gleichfalls maßgeblich von der Situation geprägt, dass die – definitionsgemäß nur als Ausnahme anzuwendenden – Hilfskriterien den Ausschlag gaben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 5. November 2012 und 15. Oktober 2013, a.a.O.). Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wurde in den dortigen Entscheidungen ausführlich dargelegt. Hieran wird festgehalten.

38

(3) Insofern zeigt sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Beförderungskampagnen im Bereich des gehobenen Justizdienstes der letzten Jahre, dass die Zubilligung einer Bewerberauswahl unter Inanspruchnahme von Hilfskriterien zu nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbarenden Ergebnissen führt. So wurden und werden bei Beförderungskampagnen wegen weitgehend identisch ausfallender dienstlicher Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsstellen jeweils sowohl nach der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, der größeren Verwendungsbreite, des weitergehenden zusätzlichen Engagements, dem allgemeinen bzw. „speziellen“ Dienstalter, der Berufserfahrung und dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen vergeben. Die Variabilität der hierauf fußenden Auswahlgesichtspunkte, die sämtlich durch weitgehend identische Beurteilungsergebnisse hervorgerufen werden, liegt auf der Hand. Mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, die insbesondere bei Massenbeförderungen in zumindest gleichem Maße wie der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind, lässt sich dies nicht mehr in Einklang bringen.

39

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners – die den Erkenntnissen des Senats entsprechen – sämtliche Beamte des dritten Einstiegsamtes ihre Beförderungen ohne die sonst bei Landesbeamten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung erforderliche Erprobung auf einem höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten erhalten. Da es bei derartigen Beförderungen also von vornherein nicht um die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten geht, kann mit der Übertragung der höher bewerteten Planstelle auf den Auswahlsieger nur die Honorierung der von diesem in der Vergangenheit gezeigten Leistungen verbunden sein. Die Eignung für den Dienstposten – der auch nach der Beförderung des Betreffenden gleich bleibt – spielt hier also ersichtlich keine Rolle. Deshalb kommt es auch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Beförderungsdienstpostens, sondern allein auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an.

40

Diese – atypische – Sachlage stellt besonders hohe Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Denn eine Vergabe dieser Beförderungsstellen ohne vorherige Erprobung darf insoweit in aller Regel nur auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber regelmäßig vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Hierfür müssen diese zwingend zwei wesentliche Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie, wie oben dargelegt, hinreichend vergleichbar sein, das heißt nach einem einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab erstellt worden sein. Zweitens müssen sie so differenziert ausfallen, dass sie einen Vergleich der Bewerber auch ermöglichen. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Beurteilungen. Diese fallen in ihren Ergebnissen so undifferenziert aus, dass die Heranziehung weiterer Kriterien nach dem System des Antragsgegners geradezu zwangsläufig erfolgen musste. Das ist weder mit Art. 33 Abs. 2 GG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

41

Nach der oben dargestellten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen. Dies kann sie aber nur leisten, wenn sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung.

42

Zwar können weitgehend identische Beurteilungsergebnisse bei Beförderungsbewerbern im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass diese Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht. Bei einer Vielzahl von Beamten muss die Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe nach aller Erfahrung auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führen. Ist dagegen, wie im vorliegenden Fall, eine so große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der gleichen Note beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden können, dann deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45).

43

Zur Behebung dieses Zustandes bieten sich – sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst – verschiedene Methoden an, die nach den Erkenntnissen des Senats im überwiegenden Teil des öffentlichen Dienstes (mit zum Teil erheblich größeren Bewerberfeldern) erfolgreich praktiziert werden.

44

Zum einen ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen so hinreichend differenziert ausfallen, dass sich allein hiermit, also vor allem ohne weitere Hilfskriterien, jedenfalls die Mehrzahl der Beförderungsentscheidungen treffen lässt. Um dies zu erreichen, stehen dem für die Beförderungsentscheidungen zuständigen Dienstvorgesetzten, der regelmäßig zugleich mit der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen von Justizbeamten betraut ist, zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

45

Entweder sorgt der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld der regelmäßig oder anlassbezogen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für hinreichend differenzierte Beurteilungsergebnisse, etwa durch Beurteilerkonferenzen oder -besprechungen, wie sie z. B. im Bereich der Polizei und der Finanzverwaltung bei Landesbeamten seit vielen Jahren regelmäßig stattfinden (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP und juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

46

Oder der höhere Dienstvorgesetzte macht, was nach Kenntnis des Senats im Personalführungsbereich des OLG Koblenz in Einzelfällen schon jetzt geschieht, von der ihm nach Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit der Abänderung einzelner Beurteilungen zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Gewährleistung hinreichend differenzierter Beurteilungsergebnisse Gebrauch.

47

Sollten diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der zu treffenden Beförderungsentscheidungen bei Massenbeförderungen auf der Grundlage der vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber möglich wird, so sind zunächst die wegen des Regelbeurteilungssystems bei den Angehörigen des Justizdienstes regelmäßig vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen, bevor auf Hilfskriterien abgestellt wird. Dieser Vorrang der Heranziehung älterer Beurteilungen vor den oben dargestellten Gesichtspunkten (Dienstalter, Verwendungsbreite etc.) ergibt sich aus der seit Jahren bestehenden und deshalb als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ältere dienstliche Beurteilungen keine Hilfskriterien sind. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie können auch Aufschluss darüber geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147 und vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 [377]; Beschluss vom 22. November 2012 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112).

48

cc) Nach alledem sind – ausgehend von den vorstehenden Ausführungen und der dort im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Beförderungen von Justizbeamten des zweiten und dritten Einstiegsamtes nach folgenden Beförderungsgrundsätzen in den nachfolgend skizzierten vier Schritten durchzuführen:

49

(1) Da es im zweiten und dritten Einstiegsamt stets um die Besetzung von Beförderungsstellen im Rahmen einer „Topfwirtschaft“ ohne vorherige Übertragung eines höherwertigen (Beförderungs-)Dienstpostens geht, sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

50

Die jeweils letzte dienstliche Beurteilung eines Bewerbers ist das erste und wichtigste Hauptkriterium. Der zuständige höhere Dienstvorgesetzte hat deshalb im Rahmen seiner Dienstaufsicht (vgl. Nr. 4.1 BeurteilungsVV) im Vorfeld auf hinreichend differenzierte Beurteilungen hinzuwirken, und zwar entweder

51
durch vorherige, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab gewährleistende, Beurteilerkonferenzen und -besprechungen oder
52
durch Inanspruchnahme seiner ihm durch Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit einer Abänderung der von den Beurteilern vergebenen Noten.
53

(2) Können die Stellen trotzdem nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese). Sollten die Beurteilungen hierfür nicht taugen, hat der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld – wiederum im Rahmen seiner Dienstaufsicht – auf vergleichbare Beurteilungsgrundlagen hinzuwirken.

54

(3) Können auch danach die Beförderungsstellen nicht besetzt werden, so sind – als „zweites“ Hauptkriterium und deshalb noch vor Hilfskriterien – ältere Beurteilungen der Bewerber mit ihren Ergebnissen heranzuziehen, und zwar vorrangig die bei den Bewerbern vorhandenen älteren Regelbeurteilungen (wegen der aufgrund einheitlicher Beurteilungsstichtage und -zeiträume bestehenden maximalen Vergleichbarkeit).

55

Sollten einzelne Bewerber (z. B. wegen ihres Lebensalters) zum seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsstichtag nicht mehr regelbeurteilt worden sein und auch keine entsprechende Anlassbeurteilung haben, so sind bei ihnen grundsätzlich die ihnen vor der aktuellen Beurteilung zuletzt erteilten Beurteilungen heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn einer der anderen Konkurrenten zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag und damit zeitnäher regelbeurteilt worden ist. Auch hier bleibt für den Bewerber ohne eine solche Regelbeurteilung die über ihn zuletzt erstellte Beurteilung maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn diese schon älter ist. Deren Ergebnis darf auch nicht in einer Art „Nachzeichnung“ fortgeschrieben werden.

56

(4) Können auch hiernach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Damit diese nicht zur wesentlichen Auswahlgrundlage werden, sondern auch tatsächlich Hilfskriterien bleiben, darf das bei Massenbeförderungen (mindestens zehn Beförderungsstellen) grundsätzlich nur für maximal 10 vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Planstellen geschehen. Diese Vorgabe sollte bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze in aller Regel eingehalten werden können.

57

Bei der danach ausnahmsweise zulässigen Heranziehung von Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar grundsätzlich ein – verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares – Ermessen. Die Reihenfolge der Hilfskriterien muss aber sachlich begründet sein. Insofern gilt:

58
Die leistungsnäheren sind stets vor den leistungsferneren Kriterien heranzuziehen.
59
Regelmäßig leistungsnah ist etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.
60
Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen.
61

Die Anwendung der vorstehenden Beförderungsgrundsätze führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Von den acht Beigeladenen haben sechs in ihren vorletzten dienstlichen Beurteilungen im direkten Vergleich mit dem Antragsteller ein schlechteres Gesamturteil, nämlich die Gesamtnote „4.2“ (gegenüber der von dieser erreichten Note „4.1“). Diese Beurteilungen sind überwiegend auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar, weil sie sowohl beim Antragsteller als auch bei den Beigeladenen zu 4) sowie 6) und 8) im Jahre 2010 gefertigt wurden. Zwei der Beigeladenen haben sogar in ihren drittletzten Beurteilungen ein erheblich schlechteres Ergebnis als der Antragsteller („4.3“ gegenüber „4.1“).

62

2. Nach diesen Auswahlgrundsätzen ist es mithin möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber zumindest einem der Beigeladenen zu geben ist. So wäre der Antragsteller nach der bei dem Gleichstand in den aktuellen Beurteilungen gebotenen Auswertung der Ergebnisse der früheren Beurteilungen gegenüber den Beigeladenen zu 1), 2), 4) sowie 6) bis 8) jedenfalls nicht chancenlos. Denn er erzielte bei seiner vorletzten Beurteilung das Gesamturteil „4.1“. Damit lag er gegenüber den vorgenannten Konkurrenten, die insofern um eine – entscheidende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O.) – Note schlechter beurteilt wurden, vorn. Noch deutlicher wird der Vorsprung unter Heranziehung der davor den Beigeladenen zu 6) bis 8) erteilten Gesamtnoten, die mit jeweils „4.3“ in einem noch stärkeren Maße hinter den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers liegen.

63

Zu den nach dem Abgleich der vorletzten dienstlichen Beurteilungen schlechter beurteilten Bewerbern gehören auch die drei Beigeladenen, die wegen ihrer Tätigkeit in der Verwaltung und damit auf einen „höherwertigeren“ Dienstposten vor dem Antragsteller befördert werden sollen. Die Frage, ob bei einer erneuten inhaltlichen Bewertung der Beurteilungsgrundlagen diejenigen Beamten, die nach dem Besetzungsvermerk wegen einer „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege einer Einzelexegese gegenüber dem Antragsteller wiederum auszuwählen wären, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

65

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in der hier maßgeblichen Endstufe monatlich 3.699,27 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Steueramtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Saarlandes, wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um drei Beförderungen zum Steueroberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13.

I.

2

1. Nach der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten sogenannten Topfwirtschaft wird auf die konkrete Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten Planstelle grundsätzlich verzichtet. Stattdessen besteht ein Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber vorhandenen Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. Außerdem sind die Mehrzahl der Dienstposten nicht nur einem Statusamt, sondern "gebündelt" zwei Statusämtern zugeordnet. Beförderungen erfolgen in einem zweistufigen Verfahren, bei dem zunächst Beförderungsdienstposten ausgeschrieben und besetzt werden und sodann unter den aufgrund des Überhangs in der Regel über einen langen Zeitraum auf Beförderungsdienstposten bewährten Beamten Statusämter vergeben werden. Die so ausgewählten Bewerber üben sodann regelmäßig nach der Ernennung im (ohne dazugehörigen Dienstposten vergebenen) höheren Statusamt ihre bereits zuvor ausübten Funktionen weiter aus.

3

2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die drei ausgewählten Mitbewerber bekleiden seit Jahren Dienstposten, die nach der Bewertung des Dienstpostenbewertungskatalogs des Finanzministeriums mit "A 12 - A 13" bewertet sind. Das Finanzministerium hatte seiner Auswahlentscheidung die jeweiligen Gesamtnoten der letzten beiden Regelbeurteilungen und als weiteres Kriterium die Anforderung "Einweisungsdatum in Bes.Gr. A 12 zum 01.04.2003 oder früher" zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer kam nicht zum Zuge, weil er als einziger der vier Bewerber nicht bereits zum 1. April 2003, sondern erst zum 1. April 2006 in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden war.

4

3. Im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten machte der Beschwerdeführer geltend, die Einstufung des von ihm seit längerem bekleideten Dienstpostens als A 12 - A 13 sei rechtswidrig, weil eine solche Bündelung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei und sein Dienstposten in Abgrenzung zu den ihm als Sachgebietsleiter untergeordneten, mit A 12 bewerteten Sachbearbeiterstellen mit A 13 zu bewerten sei. Da er somit seit Jahren im Statusamt A 12 einen mit A 13 zu bewertenden Dienstposten bekleide, ergebe sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Ernennungsanspruch. Der Fall sei vergleichbar mit dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) über die Unzulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit. Wie dort werde durch die Praxis der saarländischen Finanzverwaltung eine Situation geschaffen, in der die Unabhängigkeit der einzelnen Beamten nicht gewährleistet sei, weil diese ohne statusrechtliche Absicherung ständig befürchten müssten, ihre nicht ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten wieder zu verlieren.

5

Außerdem verstoße die Auswahlentscheidung gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die Gesamtnote der Beurteilungen und nicht auch auf die Einzelbewertungen abgestellt worden sei und unzulässiger Weise das Rangdienstalter als entscheidendes Kriterium herangezogen worden sei.

6

4. Die Verwaltungsgerichte lehnten den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe aus Art. 33 Abs. 5 GG keinen Anspruch auf Ernennung. Ein solcher bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter besonderen Voraussetzungen, die hier nicht gegeben seien. Weil Art. 33 Abs. 2 GG bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen absoluter Vorrang zukomme, dürfe es kein "Vorab-Stellenkontingent" für langjährig bewährte Dienstposteninhaber geben. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bewertung seines Dienstpostens mit A 13, weil dem Dienstherrn insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.

7

Das Auswahlverfahren verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen sei nicht erforderlich gewesen. Die eine solche Ausschöpfung fordernde Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife nur, wenn mehrere Bewerber um eine bestimmte Beförderungsstelle stritten. Dann lasse sich für diese Stelle ein Anforderungsprofil und daraus die Bedeutung bestimmter leistungsbezogener Kriterien ableiten, deren besondere Ausprägung bei einzelnen Bewerbern eine optimale Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben erwarten ließen. Im vorliegenden Fall behielten die ausgewählten Bewerber ihre bisherigen Dienstposten, auf denen sie sich ausgezeichnet bewährt hätten. Wegen der Verschiedenheiten der Beförderungsdienstposten gebe es bei einer solchen Beförderungsauswahl keine einheitlichen, besonders bedeutsamen einzelnen Gesichtspunkte, mittels deren der Bestenauslesegrundsatz - über einen Vergleich der Gesamturteile hinausgehend - zusätzlich durchgesetzt werden könnte.

8

5. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde vom Oberverwaltungsgericht wegen Verfristung verworfen.

II.

9

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

III.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat dem saarländischen Ministerium für Finanzen und Europa Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.

B.

11

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, ist der Verfassungsbeschwerde von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist, abgesehen von der nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sowie BVerfGE 108, 370<386 f.>) genügenden Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG, zulässig.

13

Die Erhebung einer unzulässigen Anhörungsrüge berührt die Zulässigkeit der fristgerecht gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht. Nur das Unterlassen einer Anhörungsrüge, die nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Anhörungsrüge ausschließlich beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsansichten nicht gefolgt ist, und einen Gehörsverstoß nicht einmal ansatzweise dargetan.

II.

14

Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

15

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191).

16

Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O.; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012, a.a.O.).

17

Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

18

2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG.

19

a) Der Dienstherr hat - soweit ersichtlich - den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich nicht durchgeführt, weil kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes eines Steueroberamtsrates erkennbar ist, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen worden wären. Damit erfolgte die Vergabe der ausgeschriebenen Statusämter nicht an diejenigen Beamten, von denen im Wege einer Prognose die zukünftig beste Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwartet werden konnte. Vielmehr wurden der Sache nach solche Beamten befördert, die in der Vergangenheit auf den von ihnen bekleideten Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hatten und mindestens in den letzten neun Jahren nicht befördert worden waren.

20

Weder lässt sich im vorliegenden Besetzungsverfahren ein konkreter, mit der Verleihung des Amtes eines Steueroberamtsrates zu besetzender Dienstposten benennen, hinsichtlich dessen die Bewerber miteinander hätten verglichen werden können; die erfolgreichen Bewerber sollten vielmehr nach der Beförderung ihre jeweiligen bisher bekleideten Dienstposten weiter ausfüllen. Noch haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, dass der Dienstherr den Vergleich der Bewerber anhand der abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates vorgenommen hat. Hierzu hätte allerdings Anlass bestanden, nachdem die Bewerber nicht um einen konkreten Dienstposten konkurrierten und an der Möglichkeit der Bestimmung des abstrakten Aufgabenbereichs eines Steueroberamtsrates zumindest im Hinblick auf die gebündelte Bewertung der meisten (auch) mit A 13 bewerteten Dienstposten erhebliche Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwGE 140, 83 <91 f.>).

21

b) Darüber hinaus hat der Dienstherr vorschnell das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium des Rangdienstalters als maßgebliches Auswahlkriterium herangezogen. Zwar ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung das ausnahmsweise Heranziehen nicht leistungsbezogener Hilfskriterien bei der Vergabe von Beförderungsämtern zulässig, soweit der Dienstherr annehmen darf, die konkurrierenden Bewerber seien im Wesentlichen gleich geeignet (vgl. nur BVerwGE 140, 83 <87 f.>). Dies setzt allerdings voraus, dass die vom Dienstherrn zur Ermittlung des Leistungsstandes der Bewerber herangezogenen Erkenntnismittel ausreichend aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (vgl. BVerfGK 1, 292 <297>). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall, nachdem die Qualifikation der Bewerber ausschließlich anhand der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ermittelt wurde und - wie dem Bundesverfassungsgericht aus anderen Konkurrentenstreitverfahren bekannt ist - das Rangdienstalter in der saarländischen Finanzverwaltung nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig das ausschlaggebende Kriterium bei Beförderungsentscheidungen bildet.

III.

22

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Ernennungsanspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitet hat.

23

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung Probleme hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung garantierten - insbesondere durch das Lebenszeitprinzip abgesicherten - Unabhängigkeit der Beamten aufwerfen kann (vgl. dazu BVerfGE 121, 205 <221 f.>). Wie das Oberverwaltungsgericht allerdings zutreffend darlegt, vermag aber auch der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgegrundsatz grundsätzlich keine Relativierung des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG und die vorrangige Beförderung des Beschwerdeführers vor besser geeigneten Kandidaten zu rechtfertigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ein strukturelles Problem darstellt, das nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch die sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist. Auf letzteres dürfte der Beschwerdeführer zudem im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken können, indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist.

C.

24

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers von der Beförderung der Beigeladenen abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 27.240,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung vom 3. März 2014 über die Beförderung zum Sozialrat/zur Sozialrätin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verletzt und dass er bei Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist.

2

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG muss die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen (Leistungsgrundsatz). Der Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Informationsgehalt vollständig auszuschöpfen ist. Das bedeutet, dass der Dienstherr nicht nur das Gesamturteil, sondern auch den übrigen Inhalt der dienstlichen Beurteilungen, namentlich die Beurteilungsgrundlagen, zur Kenntnis nehmen und im Hinblick auf die zu treffende Beförderungsentscheidung auswerten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – und Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, beide juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12.OVG – mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris). Dem werden die Auswahlrichtlinie des Antragsgegners zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten des 3. Einstiegsamts im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Stand Dezember 2013 (im Folgenden: Auswahlrichtlinie) und die darauf beruhende Auswahlentscheidung nicht gerecht.

3

Die Auswahlrichtlinie sieht im „3.Schritt“ für die Bewerber, die die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen („1.Schritt“) und über das beste Gesamturteil in ihrer jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung verfügen („2.Schritt“), sogleich den Rückgriff auf die Gesamturteile vorangegangener dienstlicher Beurteilungen vor, ohne zuvor die Beurteilungsgrundlagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die dafür gegebene Begründung, wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der verschiedenen Beurteiler und der regelmäßig hohen Anzahl der zu vergleichenden Beurteilungen sei eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht möglich, überzeugt selbst dann nicht, wenn Ausnahmen vom Gebot der vollständigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen in besonderen Fällen zulässig sein sollten (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 B 10589/99.OVG – und Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 B 10707/13.OVG –). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass lediglich drei Beurteilungen der mit 2.2 aktuell am besten beurteilten Beamten weiter auszuwerten wären, was keinesfalls mit einem unzumutbaren Aufwand für den Antragsgegner verbunden ist. Auch die unterschiedlichen Beurteiler und Beurteilungsstile rechtfertigen kein vollständiges Absehen von einer ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Das kann auch dem bereits zitierten Beschluss des OVG vom 15. Oktober 2013, a.a.O., nicht entnommen werden. Darin wird nur ausgeführt, dass der Antragsgegner im dortigen Fall die Unzumutbarkeit der inhaltlichen Auswertung geltend gemacht hatte. Eine Entscheidung des OVG zu dieser Frage – abweichend von dem Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. – folgt daraus nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil die Erwägungen im Beschluss vom 15. Oktober 2013 sich lediglich darauf bezogen, dass der damalige Antragsteller bei der gebotenen Wiederholung des Auswahlvorgangs nicht chancenlos sei. Die Überprüfung einer konkreten Auswahlentscheidung erfolgte hier mithin nicht.

4

Dienstliche Beurteilungen müssen, um ihre Funktion als vorrangiges Auswahlkriterium in einer Beförderungskonkurrenz zu erfüllen, den Vergleich mehrerer Beamter untereinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Aussagekräftig ist die Beurteilung nur dann, wenn sie zusammen mit den Beurteilungen der übrigen Bewerber tatsächlich eine Bestimmung der Stellung des Beamten in einem Bewerberfeld zulässt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O., mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris und vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, BVerwGE 111, 318). Daran würde es fehlen, wenn die Beurteilungen – wovon die Auswahlrichtlinie ausgeht – in Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen tatsächlich nicht vergleichbar wären. Sind nämlich schon die Beurteilungsgrundlagen nicht vergleichbar, schlägt dies zwingend auf die abschließenden Gesamtbeurteilungen durch mit der Folge, dass auch die Gesamturteile solcher dienstlicher Beurteilungen letztlich nicht mehr vergleichbar wären. Sie hätten damit ihre Bedeutung als geeignetes Instrument für die beamtenrechtliche Beförderungsauswahl vollständig verloren. Aus diesem Grund muss der Dienstherr für aussagekräftige und vergleichbare dienstliche Beurteilungen auch in den Beurteilungsgrundlagen sorgen, dies könnte möglicherweise z.B. durch die Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten oder Bewertungsstufen erfolgen.

5

Im vorliegenden Fall erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen, weil der Antragsgegner seiner Auswahlrichtlinie folgend gar nicht versucht hat, sich den vollständigen Inhalt der Beurteilungsgrundlagen für die konkrete Beförderungsentscheidung nutzbar zu machen.

6

Im Besetzungsvermerk vom 3. März 2014 werden zwar einzelne Aussagen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten tabellarisch gegenübergestellt. Dies kann aber nicht als hinreichender Versuch einer vollständigen Ausschöpfung im Hinblick auf die für das Beförderungsamt wesentlichen Aussagen der Beurteilungen angesehen werden. Diese Gegenüberstellung erfolgte erkennbar nicht, um – entgegen der Auswahlrichtlinie – die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und die Konkurrenz unter Einbeziehung der Beurteilungsgrundlagen zu entscheiden. Sie wurde vielmehr vom Dienstherrn an dieser Stelle vorgenommen, um die in der Auswahlrichtlinie niedergelegte Feststellung exemplarisch zu belegen, dass den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen keine verwertbaren Differenzierungen im Hinblick auf das Leistungsbild zu entnehmen seien wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile und der von den Beurteilern gewählten unterschiedlichen Attribute. Mit anderen Worten diente die Gegenüberstellung der Textbeispiele zum Nachweis dafür, dass grundsätzlich die dienstlichen Beurteilungen insoweit tatsächlich nicht aussagekräftig und ausschärfungsfähig seien. Dieser Teil des Besetzungsberichts wird dementsprechend eingeleitet mit der Formulierung „Selbst wenn eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben und damit eine Einzelexegese möglich wäre …“. Ein solcher, quasi hypothetischer Vergleich einzelner Werturteile zur Verdeutlichung unterschiedlicher Beurteilungsstile genügt nicht dem Gebot, den Informationsgehalt der dienstlichen Beurteilungen insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten. Er bezieht sich darüber hinaus nur auf einzelne Aussagen, nicht auf den gesamten Informationsgehalt der dienstlichen Beurteilungen (einschließlich z.B. der dort beschriebenen Zusatzaufgaben der Bewerber), ohne zu begründen, ob und warum gerade diesen Einzelaussagen der Beurteilung für das Beförderungsamt eine besondere Bedeutung zukäme.

7

Der Eilantrag muss schon wegen der unterbliebenen vollständigen Auswertung des Informationsgehalts der dienstlichen Beurteilungen Erfolg haben. Es ist offen, wie die erneute Auswahlentscheidung unter Vermeidung dieses Fehlers ausfällt, weshalb für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, dass er zum Zuge kommen kann. Das genügt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beförderungseilverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).

8

Ob die weiteren rechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung durchschlagen, kann mithin hier offen bleiben. Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die dienstlichen Beurteilungen als Auswahlinstrument hier von vornherein ausscheiden wegen einer zu geringen und deshalb nicht aussagekräftigen Notenspreizung im Gesamturteil. Der Antragsgegner verweist nachvollziehbar darauf, dass das vorliegend einschlägige Statusamt regelmäßig erst in der fortgeschrittenen Laufbahn des 3. Einstiegsamts durch besonders gut geeignete Beamte erreicht wird und dass deshalb eine vergleichbar herausgehobene Bewertung dieser Beamten im Gesamturteil nicht fernliegt. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine uneinheitliche Anwendung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe durch die Beurteiler liegen derzeit nicht vor. Es trifft zwar – schon bei überschlägiger Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der hier beteiligten Bewerber – zu, dass die Beurteilungsgrundlagen in zeitlich aufeinanderfolgenden Beurteilungen gerade bei der Beigeladenen (2008 und 2013) bis auf geringe Abweichungen gleich geblieben sind und dennoch eine Anhebung des Gesamturteils von 2.3 auf 2.2 stattgefunden hat, während beim Antragsteller in den Beurteilungen 2008 und 2013 eine deutlichere Steigerung der Beurteilungsgrundlagen zu erkennen ist, die ebenfalls zur Anhebung des Gesamturteils um (nur) eine Bewertungsstufe auf 2.2 geführt hat. Daraus lassen sich letztlich aber noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die allgemeine Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den Bewährungshelfern der Besoldungsgruppe A 11 im Bereich des OLG Zweibrücken entnehmen.

9

Ebenso kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf der Ebene des „4. Schritts“ rechtsfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers auf § 7 Abs. 1 LGG gestützt wurde. Danach sind Frauen bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz (§ 4 Abs. 3) vorliegt, die der Antragsgegner hier unbestritten geltend macht. Das LGG enthält in § 9 indessen eine Öffnungsklausel für männliche Bewerber und trägt dadurch rechtlichen Bedenken gegen einen absoluten Vorrang des Auswahlkriteriums der Frauenförderung Rechnung (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –, juris). Im Rahmen der Öffnungsklausel muss für den männlichen Bewerber, der die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzt, in jedem Einzelfall garantiert sein, dass die Bewerbung Gegenstand einer objektiven Beurteilung ist, bei der alle die Person des Bewerbers betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und der weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 – C-409/95 –, ZBR 1998, 183 ff.). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die in der Person des Mannes liegenden Gründe das erforderliche Gewicht erst erreichen, wenn die Zurückstellung des Mannes aufgrund generellen Vorrangs der Frau nach den Umständen des Einzelfalls eine besonders schwere Benachteiligung des männlichen Bewerbers darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 – 6 B 431/98 –, IÖD 1999, 28). Die Berücksichtigung des Dienstalters im Rahmen einer Härtefallregelung ist zulässig und es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, wenn zugunsten des männlichen Bewerbers erst ein mindestens 60 Monate höheres Dienstalter durchschlägt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –, juris). § 9 LGG ist aber nicht auf den Aspekt des Dienstalters beschränkt, vielmehr müssen hier, wie ausgeführt, grundsätzlich alle die Person der Bewerber betreffenden Eignungskriterien berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seinen Blick allein auf das Kriterium des Dienstalters verengt und nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller über Jahre hinweg durch sein außergewöhnliches außerdienstliches Engagement „die Entwicklung der Bewährungshilfe in Rheinland-Pfalz entscheidend mitgeprägt“ hat und dafür den Verdienstorden des Landes im Jahr 2004 erhalten hat (so der vom Antragsteller vorgelegte Pressebericht über die Verleihung des Ordens und die Laudatio durch den damaligen Ministerpräsidenten). Es spricht einiges dafür, dass diese Umstände - die auch in den dienstlichen Beurteilungen Niederschlag finden, einen erkennbaren Bezug zu den Dienstaufgaben des Antragstellers haben und möglicherweise über seine eignungsrelevanten Befähigungen Auskunft geben können - im Rahmen der Härteprüfung gemäß § 9 LGG vom Dienstherrn nicht vollständig unbeachtet bleiben dürfen. Welches Gewicht ihnen letztlich in Abwägung mit dem Aspekt der Frauenförderung und anderen zulässigen Auswahlkriterien wie dem Dienstalter zukommt, kann im vorliegenden Eilverfahren vom Gericht nicht abschließend entschieden werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und trägt deshalb nur ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

11

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 5 GKG (Hälfte des 12-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –).

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.