Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2017 - RO 1 E 17.1195

published on 16/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2017 - RO 1 E 17.1195
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Gericht

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Tenor

I Der Antrag wird abgelehnt.

II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I

Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z.

Der am ... 1964 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Postoberamtsrats bei der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 die Ernennungsurkunde zum Technischen Postoberamtsrat übermittelt. Er wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in die Planstelle A 13 vz t eingewiesen. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2000 im dienstlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG in der Tätigkeit eines Senior IT-Systemarchitekt im Bereich ICT Business Analysis – Architecture & Design bei der T-Systems GmbH (TSI) in R... beurlaubt. Die T-Systems International GmbH ist eine 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Seine Beurlaubung wurde zuletzt unter dem 7. November 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verlängert. Seine Funktion ist außertariflich mit AT3 bewertet.

In der letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“ und den Ausprägungsgrad „+“. Sämtliche Einzelmerkmale in der Beurteilung wurden mit „Sehr gut“ bewertet. Bei der Erstellung der Beurteilung wurde die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft A... K... berücksichtigt.

Der Beigeladene zu 1) hat in der letzten dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „Hervorragend +“ und 2013 das Gesamturteil „Gut ++“ erhalten. Der Beigeladene zu 2) hat in der dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil “Hervorragend +“ und 2013 „Gut +“ erhalten.

Bei der Antragsgegnerin werden aktuell Beförderungen für den gehobenen und höheren Dienst sowie für die Gewährung der Amtszulage nach A9_vz + Z durchgeführt. Die aktuelle Beförderungsrichtlinie sieht in § 3 b vor, dass eine Beförderung ausgeschlossen ist, wenn die letzte Beförderung der Beamtin oder des Beamten weniger als zwei Jahre zurückliegt.

Unter dem 3. Juli 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Rahmen dieser Beförderungsaktion unabhängig von dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung nicht befördert werde. In den Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sei festgelegt worden, dass eine Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung ausgeschlossen sei. Dies sei erfolgt, um eine größere Gerechtigkeit für die Beamtinnen und Beamten im Beförderungsverfahren zu erreichen. Daher seien alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien, in der aktuellen Beförderungsrunde von einer Beförderung ausgenommen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Auch stelle das Ausklammern von Bestleistern eine Benachteiligung einer Personengruppe innerhalb des Konzerns dar. Weiter werde bei der Antragsgegnerin nicht alle zwei Jahre ein Beurteilungsverfahren durchgeführt, sondern durch die Aktualisierung jedes Jahr eine Beurteilung erstellt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg.

Es bestehe ein Anordnungsgrund, denn bei der Antragsgegnerin würden nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert, die sich auf den Beförderungsdienstposten bewährt hätten. Es liege somit eine reine Beförderungsauswahlentscheidung vor. Da der Antragsteller Kenntnis von der Beförderungsaktion und seiner Nichtberücksichtigung habe, könne er auch nicht auf die Anfechtung der Ernennungen verwiesen werden.

Der Antragsteller könne sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen.

Die aktuellste dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei in seinem aktuellen Statusamt (BesGr A 13) vorgenommen worden. Dabei habe der Antragsteller damals wie heute Tätigkeiten wahrgenommen, die nach Besoldungsgruppe B3 (außertariflich eingruppiert nach AT 3) bewertet seien.

In einer erst mit Datum vom 3. Juli 2017 verkündeten Entscheidung habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass alle die Beamtinnen und Beamten bei der Beförderungsrunde unberücksichtigt bleiben würden, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien. Es verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, ihn aus dem Beförderungsverfahren deshalb herauszunehmen, weil er zuletzt mit Wirkung vom 14. Juli 2015 zum Technischen Postoberamtsrat befördert worden sei. Soweit die Antragsgegnerin über § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BBG hinaus darauf abstelle, dass erst zwei Jahre nach einer Beförderung eine erneute Beförderung erfolgen könne, sei dies rechtlich fehlerhaft. Zunächst müsse eine entsprechende Änderung in den Beurteilungsrichtlinien erfolgen. Die Beurteilungsrichtlinien seien konkret in einer Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einführung einer zweijährigen Wartezeit für eine weitere Beförderung sei eine Regelung, die zwingend in den Richtlinien für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG aufgenommen werden müsste. Weiter stünden Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen würden. Sie dürften jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum. Hier sei zu berücksichtigen, dass es bei der Antragsgegnerin zwar einen zweijährigen Beurteilungszeitraum gebe. Dieser werde aber unterbrochen durch die Aktualisierungsrunde. Im Rahmen der Aktualisierung erfolge entweder ein Bestätigungsvermerk oder eine neue dienstliche Beurteilung in Form der Aktualisierung, in der es im Vergleich zum Regelbeurteilungsstichtag zu einer anderen Bewertung komme. Diese Beurteilungen seien selbstständig anfechtbar und verlören ihre selbständig Bedeutung erst mit der Erstellung der nächsten Regelbeurteilung. Insoweit sei daher bei der Antragsgegnerin ein einjähriger Beurteilungsrhythmus zu Grunde zu legen. Mithin sei eine zweijährige Beförderungswartezeit zumindest im Bereich der Antragsgegnerin rechtlich unzulässig. Die Einführung der Aktualisierungsrunde habe die Antragsgegnerin auch wegen der notwendigen Aktualität der Beurteilungen eingeführt. Zu dieser Einführung einer Aktualisierungsrunde verhalte sich die Entscheidung zur Einführung einer zweijährigen Wartezeit bis zur nächstmöglichen Beförderung widersprüchlich.

Weiter stelle die Bewährungsfrist von zwei Jahren eine starre Regelung dar und sei daher nicht mit Art. 33 Abs. 3 GG in Übereinstimmung zu bringen.

Unabhängig hiervon rechtfertige die festgesetzte „Stehzeit“ im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller unabhängig seines Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung nicht zu befördern. Eine Beförderungspraxis, die - wie § 3 b der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin – Beförderungsaussichten von einer (Mindest-)Bewährungszeit abhängig mache, stünde nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sei. Die Wartezeit müsse geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Die starre Anwendung der Regelung über die Bewährungszeit – ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls – erfülle diese Anforderungen im Falle des Antragstellers nicht. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien erfasse zwar den Regelfall, wonach Beamte entsprechend ihres Statusamts auch tatsächlich beschäftigt würden. Besondere Berücksichtigung bedürfen indes Fälle wie dem vorliegenden, in welchem der Beamte bereits seit geraumer Zeit verglichen mit seinem aktuellen Statusamt deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Im Falle des Antragstellers sei deshalb in den Blick zu nehmen, dass dieser gemessen an seinem aktuellen Statusamt seit Jahren deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Es sei daher beim Antragsteller eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob sich dieser im Hinblick auf seine deutlich höherwertige Tätigkeit auch unter dem Maßstab seines aktuellen Statusamtes A 13_vz bereits bewährt habe. Ein pauschaler Verweis auf die Nichterfüllung sei vor diesem Hintergrund verfehlt. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien komme unter diesen Umständen lediglich einer absoluten Ausdehnung des gesetzlichen Beförderungsverbots nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 b) BBG gleich und stehe mit dem Leistungsgrundsatz nicht im Einklang.

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 sei rechtswidrig, weil das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin rechtswidrig sei.

Eine dienstliche Beurteilung, die auf der Grundlage einer Stellungnahme unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeit die sechs bzw. sieben Einzelkriterien nach einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem bewerte und mit einem Gesamturteil schließe, für das ein abweichendes – sechsstufiges Notensystem gelte und bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade aufgefächert sei, sei in Ansehung des Umstands höherwertiger Beschäftigung der zu beurteilenden Beamten unschlüssig. Die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil würden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen unterscheiden, sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung vorgesehen sei, so dass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stünden. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem Ausprägungsgrad zu bilden sei, sei nicht abstrakt bestimmt.

Halte man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedürfe es einer substanziellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutern würden. Das Begründungserfordernis erfasse dabei ohne inhaltliche Einschränkung auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Sei der zu beurteilende Beamte (deutlich) höherwertig eingesetzt, so könne dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Bei einer höherwertigen Beschäftigung müsse in der dienstlichen Beurteilung die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte müssten zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden.

Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers enthalte keinerlei Angaben zu dem konkret vergebenen Ausprägungsgrad. Sie enthalte auch keinerlei nachvollziehbare Ausführungen zu der Vergabe der konkreten Notenstufe.

Auch hätte für den Antragsteller ein Aktualisierungsvermerk eingeholt werden müssen. Nach dem Führungskräfteinfo „Beamtenbeförderung 2017, Einführung des Aktualisierung-Vermerk der Deutschen Telekom AG“ vom 14. November 2016 sei ein so genannter Aktualisierungsvermerk eingeführt worden. Bereits im Jahr 2013 sei innerhalb der Deutschen Telekom entschieden worden, dass Beurteilungen immer im Zweijahresrhythmus stattfinden würden. Um eine rechtssichere Durchführung der Beförderungen zu ermöglichen, müsse daher bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag eine Aktualisierung vorgenommen werden. Durch diesen Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch zutreffend sei. Solche Aktualisierungsvermerke würden lediglich für die Beamtinnen und Beamten abgefragt werden, die aufgrund ihrer aktuellen Beurteilungsergebnisse in den Kreis der Beförderungskandidaten kommen würden. Hier sei zu prüfen, ob es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben habe. Ab Dezember 2016 seien Führungskräfte nach und nach direkt angeschrieben wurden, falls sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A9 m bis A16 führen, auf die das beschriebene Kriterium zutreffe. Diese zwingend erforderliche Aktualisierung sei beim Antragsteller nicht eingeholt worden. Insoweit sei auch auf das Führungskräfteinfo unschlüssig. Dies aus zweierlei Gründen: Es sollen nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten Aktualisierungen vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Note in der Regelbeurteilung in den Dunstkreis einer Beförderung gekommen seien. Somit werde aber all jenen Beamtinnen und Beamten die Chance auf eine wesentlich bessere Note genommen, die im Gesamtergebnis „nur“ ein „gut“ oder ein „rundum zufriedenstellend“ erhalten hätten. Dabei seien Leistungssprünge nicht auszuschließen, zumal sich die Beamtinnen und Beamten schließlich auch auf höhere Dienstposten bewerben könnten. Zum anderen sei aber die Führungskräfteinfo deshalb unvollständig, weil offensichtlich kein Aktualisierungsvermerk für all jene Beamtinnen und Beamte vorgesehen sei, die seit dem letzten Beurteilungsstichtag befördert worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, warum hierauf verzichtet werden könne. Immerhin liege der letzte Beurteilungsstichtag annähernd zwei Jahre zurück (31. Oktober 2015). Für den Antragsteller sei keine Aktualisierung vorgenommen worden. Dies erfolge offensichtlich bereits deshalb nicht, weil er nach Sichtweise der Antragsgegnerin derzeit aufgrund der neu eingeführten zweijährigen Wartezeit nicht befördert werden könne. Da diese Rechtsansicht jedoch fehlerhaft sei, hätte auch für den Antragsteller eine Aktualisierung vorgenommen werden müssen.

Zu berücksichtigen sei überdies, dass der Antragsteller zu Unrecht aus Anlass der Beförderungsrunde 2012 keine Berücksichtigung gefunden habe. Bekanntlich seien das Beförderungsauswahlverfahren sowie das Beurteilungsverfahren 2012 offensichtlich rechtswidrig gewesen. Den derzeitigen Beförderungsstau habe in erster Linie die Antragsgegnerin zu vertreten, da sie zweieinhalb Jahre benötigt habe, um ein neues Beurteilungs- und Beförderungssystem zu erstellen. Weiter habe die Antragsgegnerin nicht alle vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Beförderungsplanstellen abgegriffen und dadurch für einen gewissen Mangel gesorgt.

Mit dem Gesamturteil „Hervorragend +“ sei die Auswahl auch möglich.

Der Antragsteller beantragt,

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 vz + Z der Beförderungsliste „T-Systems International GmbH“ mit anderen Beamtinnen und Beamten sowie Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen bzw. diese zu befördern, solange die Antragsgegnerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei obergerichtlich bestätigt worden. Die in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014, zuletzt aktualisiert am 28. März 2017, erfolgte Entscheidung, die ausgewählten Bewerber für die Beförderung in die BesGr A 13 vz + Z auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 PostPersRG). Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit dem von dem Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 49 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Da dem Antragsteller eine Tätigkeit bei der TSI zugewiesen worden sei, werde er in der Einheit TSI auf der Liste der nach A 13 vz + Z zu befördernden Beamten geführt. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in diesem Bereich seien acht Beförderungsplanstellen zugewiesen worden. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 194 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht für alle Konkurrenten ausreiche, seien die Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste entsprechend der in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Grundsätze gereiht und sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Aus der Einheit TSI könnten nach A 13 vz + Z nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „Hervorragend +“ bewertet worden seien, bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von mindestens 30 führe, die in der Vorbeurteilung mindestens das Ergebnis „Gut +“ erhalten haben und deren letzte Beförderung spätestens zum 1. Februar 2002 erfolgt sei. Nach den Vorgaben der Beförderungsrichtlinie sei der Antragsteller nicht in der Beförderungsliste gereiht worden, da er zuletzt zum 1. Oktober 2015 befördert worden sei und die in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinie vorgesehene Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe. Es sei nicht zu beanstanden, den Antragsteller aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bewährungszeit nicht auf der Beförderungsliste zu führen. Der Antragsteller habe keine durchgreifenden Rügen gegen das Auswahlverfahren vorgebracht. Der Antragsteller trage vor, es wäre rechtsfehlerhaft, dass kein Aktualisierungsvermerk für ihn eingeholt worden sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die im vorliegenden Auswahlverfahren angewandte verwaltungsrechtliche Praxis des Aktualisierungsvermerks entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die dabei im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Aufgrund der Rechtsprechung des VGH Hessen, dass eine Beurteilung als Grundlage für eine Beförderung nicht älter als ein Jahre alt sein dürfe, sei das Verfahren zum Aktualisierungsvermerk zur Absicherung der Beförderungsrunde 2017 bei der Antragsgegnerin eingeführt worden. Demnach sei der Dienstherr gehalten, vor den Auswahlentscheidungen zu überprüfen, ob die letzte Regelbeurteilung, auf die sich die Auswahlentscheidung stützen solle, noch aktuell sei. Durch den Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch aktuell sei und als Grundlage für die Beförderung dienen könne. Diese Bestätigung sei jedoch nur dann erforderlich, wenn die Beurteilungen als Grundlage für die Beförderung entscheidend seien. Deshalb werde nur bei denjenigen Beamtinnen und Beamten nachgefragt, die nach dem bisherigen Beurteilungsergebnis in Reichweite einer Beförderung seien. Die als aktuell bestätigte Beurteilung könne dann für die Beförderungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9 m sowie des gehobenen und höheren Dienstes als Grundlage herangezogen werden. Eine Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung beschränke sich dagegen auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn relevante Veränderungen im Leistungsbild der/des Beurteilten erkennbar seien. Nur wenn gravierende Veränderungen im Leistung- und Befähigungsprofil nach einer Regelbeurteilung eintreten, würden diese auf ihre Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Bestenauslese hin überprüft werden. Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode stelle dabei, in Anbetracht der Anforderungen des VGH Hessen, einen vernünftigen Kompromiss zwischen Aktualitätsanforderung und Effektivität der Personalverwaltung dar. Anlassbeurteilungen seien nur in den oben genannten Ausnahmefällen zu erstellen. Ziel sei es, die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Bestenauslese beizubehalten ohne die Effektivität der Personalverwaltung zu gefährden. Da der Antragsteller aufgrund der in den Beförderungsrichtlinien festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren nicht zu den potentiellen Beförderungskandidaten gehört habe, sei nach diesen Grundsätzen auch kein Aktualisierungsvermerk einzuholen gewesen.

Der Antragsteller sei weiter der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft ihn wegen seiner Beförderung zum 1. Oktober 2015 aus dem Beförderungsverfahren herauszunehmen. Diese Ansicht gehe fehl. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es möglich eine Bewährungszeit über die gesetzlichen Vorgaben des § 22 BBG hinaus in maximaler Höhe des Regelbeurteilungszeitraums zu verlängern. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage gemäß § 3.1 der Beurteilungsrichtlinie mindestens zwei Jahre. Die Mindestbewährungszeit des § 20 Abs. 4 Nr. 2 b BBG könne, um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu gewähren, auch einen längeren Zeitraum, aber grundsätzlich nicht mehr als die Länge des Beurteilungszeitraums betragen. Der Dienstherr sei berechtigt über die normative Typisierung hinaus, seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zu Grunde zu legen, wie zum Beispiel eine maßvoll längere Mindestbewährungszeit. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin durch die Einführung einer zweijährigen Bewährungszeit Gebrauch gemacht. Diese entspreche auch den höchstrichterlichen Vorgaben. Die Bewährungszeit dürfe nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Der gewählte Zeitraum sei geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amts zu ermöglichen. Mindestwartezeiten würden weiter einen sachlichen Bezug zum Leistungsgrundsatz aufweisen und daraus resultieren, dass Beförderungsämter nach aller Erfahrung nur solchen Beamten wirksam übertragen werden sollen, die über eine längere Berufserfahrung verfügen und sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern ihrer Laufbahn bewährt haben. Darüber hinaus würden Mindestwartezeiten aber auch der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb dienen. Denn letztendlich solle verhindert werden, dass Beamte stetig und überschnell befördert werden. Weiter setze die Übertragung eines höheren Amtes voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspreche. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung sei erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, sei deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar. Eine Mindestwartezeit sei daneben aber auch ein Instrument zur Gewährleistung der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. In einer gesunden Personalstruktur müsse der in höher bewertete Ämter führende Personalfluss stets in einem Maße erhalten bleiben, dass auch in der Breite der Mitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten unterstützte Leistungsmotivation vorhanden sei. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Wartezeit lasse im Interesse der Gleichbehandlung aller bei der Antragsgegnerin tätigen Beamten und im Interesse einer größeren Gerechtigkeit bei der Planstellenvergabe eine Beförderung nach der festgelegten zweijährigen Mindestwartezeit zu. Die Regelung sei weder unverhältnismäßig oder willkürlich noch würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Bewährungszeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwenden würde. Sie stelle auch in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.

Der Antragsteller sei darüber hinaus der Ansicht, dass die zweijährige Wartezeit für eine erneute Beförderung in die Beurteilungsrichtlinien aufgenommen werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Bewährungszeit sei in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinien niedergelegt. Warum diese zwingend in den Beurteilungsrichtlinien niederzulegen sei, erschließe sich nicht. Die Bewährungszeit beziehe sich dabei auch insbesondere auf die Beförderung, nicht auf die Beurteilung.

Auch der Rechtsansicht des Antragstellers, der Aktualisierungsvermerk unterbreche den mindestens zweijährigen Beurteilungszeitraum, könne nicht gefolgt werden. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage weiterhin mindestens zwei Jahre. Wie bereits dargestellt, handle es sich bei den Beurteilungen, die aufgrund der Erkenntnisse der Anfragen bei den Führungskräften im Zusammenhang mit der Erstellung des Aktualisierungsvermerks vorgenommen werden, lediglich um Anlassbeurteilungen. Die bei dem Aktualisierungsvermerk im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Der Regelbeurteilungszeitraum von mindestens zwei Jahren werde somit beibehalten. Nur in den dargestellten Ausnahmefällen würden Anlassbeurteilungen erstellt. Dies führe entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu einer Reduzierung des Regelbeurteilungszeitraums auf lediglich ein Jahr. Die Aktualisierung solle ihrem Sinn und Zweck nach gerade den längeren, vorliegend zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum aufrechterhalten und dabei der Rechtsprechung des Hessischen VGH zur Aktualität Rechnung tragen. Die Annahme eines einjährigen Regelbeurteilungszeitraums würde die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese praktisch weitgehend entwerten. Wenn der Antragsteller vortrage, es bestehe die Möglichkeit, dass er mit dem Ergebnis „Hervorragend +“ befördert werden müsse, verkenne er, dass wenn man seiner Rechtsansicht folge, weitere Beamte mit vorwiegend dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ in den Ausprägungen „+ +“ und „+“, die ebenfalls aufgrund der Nichteinhaltung der Bewährungsfrist nicht in der aktuellen Beförderungsliste gereiht seien, dem Antragsteller vorgehen würden. Eine Beförderungschance bestehe aus diesem Grunde nicht.

Mit Beschluss vom 1. August 2017 wurden die beiden auf der Beförderungsliste letztplatzierten ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladenen haben keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

1. Der Antrag ist unbegründet, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zulässigerweise nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen wurde, weil er die geforderte Mindestbewährungszeit von zwei Jahren nicht erfüllt hat.

Die Amtszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Die Amtszulage stellt ein Zwischenamt dar. Die Verleihung einer Amtszulage ist eine Beförderung i.Sd. § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (OVG NW, B.v. 30.1.2015 – 1 A 1226/13 – juris; BVerwG, B.v. 16. April 2007 – 2 B 25/07 – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – juris). Die Gewährung der Amtszulage ist daher an den Grundsätzen der Bestenauslese zu messen.

Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den bestgeeigneten Bewerber ausfindig macht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung ‒ der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ‒ begründet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 ‒ 2 C 17/03 ‒ juris). Gemäß des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV und § 9 BeamtStG normierten Leistungsgrundsatzes ist die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte zu stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 - BeckRS 2014, 55300).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten bzw. ein ausgeschriebenes Statusamt ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2001 ‒ 2 A 3/00 ‒ juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 ‒ 2 A 1/02 ‒ juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 1.12.2016 – 5 ME 153/16, juris Rn. 21).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zur Sicherung des Gebots einer Gewährung effektiven gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes die Verpflichtung des die Stellenbesetzung vornehmenden Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ‒ deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann ‒ wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 ‒ 2 BvR 206/07 ‒ juris Rn. 21).

Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 95). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also zumindest als möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16.09 ‒ juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 ‒ 3 CE 16.290 ‒ juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2016 ‒ 5 Bs 212/15 ‒ juris Rn. 13).

Vorliegend verletzt die Nichteinbeziehung des Antragstellers wegen Nichterfüllens der Mindestbewährungszeit nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Beförderungsrichtlinien (Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, zuletzt geändert am 28. März 2017) sind zulässig und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG. Die Verlängerung der Beförderungswartefrist auf zwei Jahre ist rechtmäßig, so dass der Antragsteller durch ihre Anwendung nicht in seinem Recht auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wurde.

Die Antragsgegnerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller bei der Beförderungsrunde 2017 nicht in das „Betrachterfeld“ aufgenommen werden konnte, weil er die erforderliche Mindestbewährungszeit von zwei Jahren im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 nicht absolviert hatte.

Soweit Beförderungsrichtlinien vorliegen, sind diese keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Sie entfalten nur mittelbare Außenwirkung als „antizipierte Verwaltungspraxis“ und wirken insoweit ermessensbindend. Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris; VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4472 – juris).

Die Antragsgegnerin konnte durch Änderung ihrer Beförderungsrichtlinien die Mindestbewährungszeit regeln. Warum eine solche „Stehzeit“ in den Beurteilungsrichtlinien enthalten sein müsste, hat der Antragsteller weder näher konkretisiert noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Auch erfordert eine über die in § 22 Abs. 4 BBG hinausgehende Mindestdienstzeit im zuvor erreichten Statusamt keine gesetzliche Regelung. § 22 BBG enthält typisierende und zugleich Missbräuchen entgegenwirkende Beförderungsverbote. Sie stellen in der Sache Mindestanforderungen an die Erwartungen tatsächlicher Dienstleistung im Beförderungsamt und an die laufbahnbezogene berufliche Erfahrung dar. Der Dienstherr ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, über die normativen Typisierungen hinaus seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zugrunde zu legen, etwa maßvoll längere Mindestbewährungszeiten (Plog/Wiedow BBG, Stand: Nov 2015, § 22 Rn. 5ff.). Durch die Aktualisierung der Beförderungsrichtlinien hat die Antragsgegnerin ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft generell geändert. Diese Änderung ist mit Blick auf das Recht des Antragsstellers, dass über seine Bewerbung rechts- und ermessensfehlerfrei und auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden war, nicht zu beanstanden. Denn der Dienstherr ist auch dann, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums in seiner Beförderungspraxis durch Verwaltungsvorschriften und eine ihnen entsprechende ständige Übung gebunden hat, nicht gehindert, diese Praxis aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern (VGH BW, U.v. 21.8.1990 - 10 S 1389/89 - juris; U.v. 13.12.1999 – 4 S 2158/97 – NVwZ-RR 2000, 801; BayVGH, U.v. 27.6.1988 - 3 B 86.01782 - juris).

Eine Beförderungspraxis, die Beförderungsaussichten von einer über die in § 22 Abs. 4 BBG angeordnete Mindestverweildauer hinausgehenden Zeit im zuvor erreichten Statusamt abhängig macht, ist jedoch nur dann mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient.

Grundsätzlich gehört die in einem bestimmten Statusamt geleistete Dienstzeit nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Zwar kann sich das Dienstalter auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen grundsätzlich nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - juris). An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris). Eine „Wartezeit“ muss demgemäß geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - juris; VG Berlin-Bdg, B.v. 15.10.2010 – 6 S 3.10 - BeckRS 2010, 56091). Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - BVerwG 2 C 23.03 - juris; B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11 – juris Rn. 35; U.v. 26.9.2012 – 2 C 74/10 – juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris).

Die - leistungsbezogene - Wartezeit von zwei Jahren, die von der Antragsgegnerin für eine Beförderung vorausgesetzt wird, ist verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden. Eine Mindestdienstzeit von vorliegend zwei Jahren entspricht noch dem (höchstens) zweijährigen Beurteilungszeitraum für eine periodische Beurteilung (Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013; zuletzt geändert am 29. Mai 2017)), der die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung und für einen Leistungsvergleich bildet. Eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren bis zur nächsten Beförderung ist hiernach grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Dieser Zeitraum ist auch geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im Beförderungsamt abzugeben. Durch die in den Beförderungsrichtlinien normierte Beförderungswartezeit von zwei Jahren soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem niedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu sein. Die Mindestwartezeit dient - zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter - dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu ist grundsätzlich - auch im Interesse der Gleichbehandlung - eine amtsbezogene Mindestbewährungszeit zu absolvieren (BayVGH, B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 – juris). Die Übertragung eines höheren Amtes setzt voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspricht. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung ist erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ist deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar, insbesondere, wenn es sich - wie hier - um ein herausgehobenes Amt der jeweiligen Laufbahn handelt, das nach aller Erfahrung nur von solchen Beamten wirksam wahrgenommen wird, die sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern unterschiedlicher Wertigkeit mit allmählich wachsenden Anforderungen in ihrer Laufbahn bewährt haben. Mindestwartezeiten bedeuten zugleich auch Mindestbewährungszeiten (OVG RhPf, U.v. 15.7.1981 – 2 A 140/80 – ZBR 1981, 378; B.v. 19.2.1997 – 2 B 10139/97 - NVwZ-RR 1998, 246).

Mit zwei Jahren ist die „Stehzeit“ auch nicht so lang bemessen, dass die betr. Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der BesGr. A 13 aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien), der insoweit als maximal zulässige „Stehzeit“ herangezogen werden darf (OVG RhPf, B.v. 14.10.2014 – 2 B 10648/14 - NVwZ-RR 2015, 224; U.v. 3.2.2015 – 2 A 10567/14 - BeckRS 2015, 42623).

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht entspricht der Regelbeurteilungszeitraum der Antragsgegnerin auch zwei Jahren (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einführung des Aktualisierungsvermerks (Führungskräfteinfo Beamtenbeförderung 2017 vom 14. November 2016). Der Aktualisierungsvermerk wurde eingeführt, um jährlich Beförderungen durchzuführen zu können. Der VGH Hessen hatte zuvor entschieden, dass Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidungen bei Beförderungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Jedoch werden nicht jedes Jahr neue Regelbeurteilungen erstellt. Vielmehr wird nur in Ausnahmefällen, also wenn es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben hat, eine aktualisierte Beurteilung erstellt. Es genügt nicht jede Veränderung, sondern nur solche von besonderem Gewicht. Die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung darf ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der periodischen Beurteilung, also insbesondere Grundlage von Auswahlentscheidungen zu sein, nicht mehr erfüllt werden kann. Die Einführung des Aktualisierungsvermerks soll gerade die Beibehaltung des zweijähren Regelbeurteilungszeitraums ermöglichen. In der Regel bestätigt der Aktualisierungsvermerk lediglich, dass die periodische Beurteilung noch dem aktuellen Leistungsbild entspricht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Rahmen der Insichbeurlaubung seit Jahren einen höherwertigen Dienstposten innehat. Wartezeiten stellen allein darauf ab, dass sich der Beamte in dem bisher inngehabten Amt bewährt. Das Amt hat der Beamte jedoch erst mit seiner Ernennung inne, so dass ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bewährung läuft. Die Mindestbewährungszeit stellt zulässigerweise auf das Statusamt und nicht auf den jeweils inngehabten Dienstposten ab. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ob ein Bewerber den Anforderungen eines höheren Amtes entspricht, ist eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Statusamt entscheidend. Die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin stellen mithin in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Mindestwartezeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwendet, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Da einer Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche Stelle die „Stehzeit“ der Beförderungsrichtlinie der Antragsgegnerin entgegenstand, weil er die Mindestwartezeit von zwei Jahren seit seiner letzten Beförderung nicht erfüllte, hat die Antragsgegnerin die Bewerbung rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Beteiligten angekommen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

2. Da bereits kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057, juris; B.v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130, juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 24/03/2016 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle „Leitende/r Sachbearbeiter/in Zentrale Dienste“ nicht zu besetzen, bevor über
published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nich
published on 05/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers
published on 19/12/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium de
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published on 14/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeve
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Annotations

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.