Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 01. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:0701.1L384.14.NW.0A
published on 01/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 01. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW
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Gericht

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Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers von der Beförderung der Beigeladenen abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 27.240,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung vom 3. März 2014 über die Beförderung zum Sozialrat/zur Sozialrätin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verletzt und dass er bei Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist.

2

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG muss die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um ein Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen (Leistungsgrundsatz). Der Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Informationsgehalt vollständig auszuschöpfen ist. Das bedeutet, dass der Dienstherr nicht nur das Gesamturteil, sondern auch den übrigen Inhalt der dienstlichen Beurteilungen, namentlich die Beurteilungsgrundlagen, zur Kenntnis nehmen und im Hinblick auf die zu treffende Beförderungsentscheidung auswerten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – und Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, beide juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 – 2 B 10778/12.OVG – mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris). Dem werden die Auswahlrichtlinie des Antragsgegners zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten des 3. Einstiegsamts im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Stand Dezember 2013 (im Folgenden: Auswahlrichtlinie) und die darauf beruhende Auswahlentscheidung nicht gerecht.

3

Die Auswahlrichtlinie sieht im „3.Schritt“ für die Bewerber, die die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen („1.Schritt“) und über das beste Gesamturteil in ihrer jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung verfügen („2.Schritt“), sogleich den Rückgriff auf die Gesamturteile vorangegangener dienstlicher Beurteilungen vor, ohne zuvor die Beurteilungsgrundlagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die dafür gegebene Begründung, wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der verschiedenen Beurteiler und der regelmäßig hohen Anzahl der zu vergleichenden Beurteilungen sei eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht möglich, überzeugt selbst dann nicht, wenn Ausnahmen vom Gebot der vollständigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen in besonderen Fällen zulässig sein sollten (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 B 10589/99.OVG – und Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 B 10707/13.OVG –). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass lediglich drei Beurteilungen der mit 2.2 aktuell am besten beurteilten Beamten weiter auszuwerten wären, was keinesfalls mit einem unzumutbaren Aufwand für den Antragsgegner verbunden ist. Auch die unterschiedlichen Beurteiler und Beurteilungsstile rechtfertigen kein vollständiges Absehen von einer ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Das kann auch dem bereits zitierten Beschluss des OVG vom 15. Oktober 2013, a.a.O., nicht entnommen werden. Darin wird nur ausgeführt, dass der Antragsgegner im dortigen Fall die Unzumutbarkeit der inhaltlichen Auswertung geltend gemacht hatte. Eine Entscheidung des OVG zu dieser Frage – abweichend von dem Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O. – folgt daraus nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, weil die Erwägungen im Beschluss vom 15. Oktober 2013 sich lediglich darauf bezogen, dass der damalige Antragsteller bei der gebotenen Wiederholung des Auswahlvorgangs nicht chancenlos sei. Die Überprüfung einer konkreten Auswahlentscheidung erfolgte hier mithin nicht.

4

Dienstliche Beurteilungen müssen, um ihre Funktion als vorrangiges Auswahlkriterium in einer Beförderungskonkurrenz zu erfüllen, den Vergleich mehrerer Beamter untereinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Aussagekräftig ist die Beurteilung nur dann, wenn sie zusammen mit den Beurteilungen der übrigen Bewerber tatsächlich eine Bestimmung der Stellung des Beamten in einem Bewerberfeld zulässt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O., mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris und vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, BVerwGE 111, 318). Daran würde es fehlen, wenn die Beurteilungen – wovon die Auswahlrichtlinie ausgeht – in Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen tatsächlich nicht vergleichbar wären. Sind nämlich schon die Beurteilungsgrundlagen nicht vergleichbar, schlägt dies zwingend auf die abschließenden Gesamtbeurteilungen durch mit der Folge, dass auch die Gesamturteile solcher dienstlicher Beurteilungen letztlich nicht mehr vergleichbar wären. Sie hätten damit ihre Bedeutung als geeignetes Instrument für die beamtenrechtliche Beförderungsauswahl vollständig verloren. Aus diesem Grund muss der Dienstherr für aussagekräftige und vergleichbare dienstliche Beurteilungen auch in den Beurteilungsgrundlagen sorgen, dies könnte möglicherweise z.B. durch die Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten oder Bewertungsstufen erfolgen.

5

Im vorliegenden Fall erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen, weil der Antragsgegner seiner Auswahlrichtlinie folgend gar nicht versucht hat, sich den vollständigen Inhalt der Beurteilungsgrundlagen für die konkrete Beförderungsentscheidung nutzbar zu machen.

6

Im Besetzungsvermerk vom 3. März 2014 werden zwar einzelne Aussagen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten tabellarisch gegenübergestellt. Dies kann aber nicht als hinreichender Versuch einer vollständigen Ausschöpfung im Hinblick auf die für das Beförderungsamt wesentlichen Aussagen der Beurteilungen angesehen werden. Diese Gegenüberstellung erfolgte erkennbar nicht, um – entgegen der Auswahlrichtlinie – die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und die Konkurrenz unter Einbeziehung der Beurteilungsgrundlagen zu entscheiden. Sie wurde vielmehr vom Dienstherrn an dieser Stelle vorgenommen, um die in der Auswahlrichtlinie niedergelegte Feststellung exemplarisch zu belegen, dass den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen keine verwertbaren Differenzierungen im Hinblick auf das Leistungsbild zu entnehmen seien wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile und der von den Beurteilern gewählten unterschiedlichen Attribute. Mit anderen Worten diente die Gegenüberstellung der Textbeispiele zum Nachweis dafür, dass grundsätzlich die dienstlichen Beurteilungen insoweit tatsächlich nicht aussagekräftig und ausschärfungsfähig seien. Dieser Teil des Besetzungsberichts wird dementsprechend eingeleitet mit der Formulierung „Selbst wenn eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben und damit eine Einzelexegese möglich wäre …“. Ein solcher, quasi hypothetischer Vergleich einzelner Werturteile zur Verdeutlichung unterschiedlicher Beurteilungsstile genügt nicht dem Gebot, den Informationsgehalt der dienstlichen Beurteilungen insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten. Er bezieht sich darüber hinaus nur auf einzelne Aussagen, nicht auf den gesamten Informationsgehalt der dienstlichen Beurteilungen (einschließlich z.B. der dort beschriebenen Zusatzaufgaben der Bewerber), ohne zu begründen, ob und warum gerade diesen Einzelaussagen der Beurteilung für das Beförderungsamt eine besondere Bedeutung zukäme.

7

Der Eilantrag muss schon wegen der unterbliebenen vollständigen Auswertung des Informationsgehalts der dienstlichen Beurteilungen Erfolg haben. Es ist offen, wie die erneute Auswahlentscheidung unter Vermeidung dieses Fehlers ausfällt, weshalb für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, dass er zum Zuge kommen kann. Das genügt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beförderungseilverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).

8

Ob die weiteren rechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung durchschlagen, kann mithin hier offen bleiben. Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die dienstlichen Beurteilungen als Auswahlinstrument hier von vornherein ausscheiden wegen einer zu geringen und deshalb nicht aussagekräftigen Notenspreizung im Gesamturteil. Der Antragsgegner verweist nachvollziehbar darauf, dass das vorliegend einschlägige Statusamt regelmäßig erst in der fortgeschrittenen Laufbahn des 3. Einstiegsamts durch besonders gut geeignete Beamte erreicht wird und dass deshalb eine vergleichbar herausgehobene Bewertung dieser Beamten im Gesamturteil nicht fernliegt. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine uneinheitliche Anwendung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe durch die Beurteiler liegen derzeit nicht vor. Es trifft zwar – schon bei überschlägiger Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der hier beteiligten Bewerber – zu, dass die Beurteilungsgrundlagen in zeitlich aufeinanderfolgenden Beurteilungen gerade bei der Beigeladenen (2008 und 2013) bis auf geringe Abweichungen gleich geblieben sind und dennoch eine Anhebung des Gesamturteils von 2.3 auf 2.2 stattgefunden hat, während beim Antragsteller in den Beurteilungen 2008 und 2013 eine deutlichere Steigerung der Beurteilungsgrundlagen zu erkennen ist, die ebenfalls zur Anhebung des Gesamturteils um (nur) eine Bewertungsstufe auf 2.2 geführt hat. Daraus lassen sich letztlich aber noch keine hinreichenden Erkenntnisse über die allgemeine Anwendung unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den Bewährungshelfern der Besoldungsgruppe A 11 im Bereich des OLG Zweibrücken entnehmen.

9

Ebenso kann offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf der Ebene des „4. Schritts“ rechtsfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers auf § 7 Abs. 1 LGG gestützt wurde. Danach sind Frauen bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz (§ 4 Abs. 3) vorliegt, die der Antragsgegner hier unbestritten geltend macht. Das LGG enthält in § 9 indessen eine Öffnungsklausel für männliche Bewerber und trägt dadurch rechtlichen Bedenken gegen einen absoluten Vorrang des Auswahlkriteriums der Frauenförderung Rechnung (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –, juris). Im Rahmen der Öffnungsklausel muss für den männlichen Bewerber, der die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzt, in jedem Einzelfall garantiert sein, dass die Bewerbung Gegenstand einer objektiven Beurteilung ist, bei der alle die Person des Bewerbers betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und der weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 – C-409/95 –, ZBR 1998, 183 ff.). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die in der Person des Mannes liegenden Gründe das erforderliche Gewicht erst erreichen, wenn die Zurückstellung des Mannes aufgrund generellen Vorrangs der Frau nach den Umständen des Einzelfalls eine besonders schwere Benachteiligung des männlichen Bewerbers darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 – 6 B 431/98 –, IÖD 1999, 28). Die Berücksichtigung des Dienstalters im Rahmen einer Härtefallregelung ist zulässig und es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, wenn zugunsten des männlichen Bewerbers erst ein mindestens 60 Monate höheres Dienstalter durchschlägt (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 307/02 –, juris). § 9 LGG ist aber nicht auf den Aspekt des Dienstalters beschränkt, vielmehr müssen hier, wie ausgeführt, grundsätzlich alle die Person der Bewerber betreffenden Eignungskriterien berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seinen Blick allein auf das Kriterium des Dienstalters verengt und nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller über Jahre hinweg durch sein außergewöhnliches außerdienstliches Engagement „die Entwicklung der Bewährungshilfe in Rheinland-Pfalz entscheidend mitgeprägt“ hat und dafür den Verdienstorden des Landes im Jahr 2004 erhalten hat (so der vom Antragsteller vorgelegte Pressebericht über die Verleihung des Ordens und die Laudatio durch den damaligen Ministerpräsidenten). Es spricht einiges dafür, dass diese Umstände - die auch in den dienstlichen Beurteilungen Niederschlag finden, einen erkennbaren Bezug zu den Dienstaufgaben des Antragstellers haben und möglicherweise über seine eignungsrelevanten Befähigungen Auskunft geben können - im Rahmen der Härteprüfung gemäß § 9 LGG vom Dienstherrn nicht vollständig unbeachtet bleiben dürfen. Welches Gewicht ihnen letztlich in Abwägung mit dem Aspekt der Frauenförderung und anderen zulässigen Auswahlkriterien wie dem Dienstalter zukommt, kann im vorliegenden Eilverfahren vom Gericht nicht abschließend entschieden werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und trägt deshalb nur ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

11

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 5 GKG (Hälfte des 12-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.