Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 L 1680/16.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0714.1L1680.16.TR.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Beförderungsdienstpostens eine erneute Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ¼, die Antragsgegnerin und der Beigeladene ¾. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen dieser ¾ und der Antragsteller ¼.

3. Der Verfahrenswert wird auf 30.638,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen sowie die Beförderung des Beigeladenen zu unterlassen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Gefahr glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt den Schluss zu, dass die durch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Der Antragsteller konnte sowohl einen Anordnungsgrund – also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit der Sache –, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstelle ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauslese verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urteil v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Entscheidung zur Nichtbeförderung des Antragstellers hält diesen Anforderungen nicht stand.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 04. Mai 2015 eine mit A 13g bewertete Stelle als Sachbearbeiter für Regionalkoordination im Referat MA 7, Dienstort ..., ausgeschrieben.

10

Auf die Stelle haben sich der Antragsteller und der Beigeladene beworben.

11

Die angegriffene Auswahlentscheidung genügt zunächst den formellen Anforderungen. Dabei muss der Dienstherr insbesondere beachten, dass das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet wird, dass der gerichtliche Rechtsschutz des abgelehnten Bewerbers nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 – juris). Dazu gehört auch, dass der Dienstherr die gebotenen Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber dem unterlegenen Bewerber einhält.

12

Die Rechtsprechung vertritt hier die zutreffende Ansicht, dass die (bloße) Mitteilung der Auswahlentscheidung – wie hier geschehen – grundsätzlich ausreichend ist (vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 und Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 17, juris).

13

Auch hat die Antragsgegnerin die erforderliche Wartezeit eingehalten. Zwar wurde der Beigeladene bereits mit Wirkung vom 15. April 2016 auf den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten umgesetzt, damit war und ist jedoch noch keine unmittelbare Übertragung eines Statusamtes durch Ernennung (§ 8 BeamtStG) verbunden. Da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin demzufolge erst nach der Übertragung des mit dem Beförderungsdienstposten verknüpften Amtes beendet ist, wurde dem Antragsteller auch der Gang in das Rechtsmittel nicht abgeschnitten oder erschwert (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2016 – 6 B 1357/15 – Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss v. 17. Dezember 2015 – 1 K 3501/15 – Rn.3; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 – 1 WDS-VR 9/15 –, Rn. 26 juris).

14

Weitere formelle Fehler wurden nicht vorgetragen und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der Verwaltungsakte. Der Dienstherr hat insbesondere die Gesamtvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, § 95 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, die Gleichstellungsbeauftragte und den Gesamtpersonalrat beteiligt.

15

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen genügt jedoch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

16

Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung zur Besetzung des hier streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens zunächst richtigerweise durch ein Ausschreibungsverfahren unter Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen. Durch die Besetzung des mit A 13g bewerteten Dienstpostens wird die Entscheidung zur Beförderung des Beigeladenen nämlich letzten Endes auf diesen Zeitpunkt vorverlagert.

17

Hierzu hat die Antragsgegnerin zunächst die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber leistungsbezogen ausgewertet und kam sodann nach Feststellung der Leistungsgleichheit über 2 Hilfskriterien in Gestalt des Ergebnisses eines Auswahlgespräches und der Schwerbehinderung des Beigeladenen zur Auswahl des Letztgenannten. Das für den Antragsteller streitende leistungsnähere Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters wurde indes rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

18

Sind Bewerber im Gesamturteil der Beurteilungen gleich bewertet worden, ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

19

Bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale ist dem Dienstherrn dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der gerichtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (BVerwG a.a.O., Rn. 36).

20

Die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen schließen beide mit der Gesamtnote 7 (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) ab. Zwar sind in den Einzelbewertungen leichte Unterschiede festzustellen, diese sind jedoch als solche nicht geeignet, einen der Bewerber als signifikant leistungsstärker herauszustellen.

21

So erhielt der Antragsteller in der Leistungsbeurteilung der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01. Juni 2014 11 mal die Einzelnote 7 und 3 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich insoweit eine Durchschnittsnote von 7,21.

22

Der Beigeladene erhielt in der Leistungsbeurteilung seiner dienstlichen Beurteilung zum gleichen Stichtag insgesamt 1 mal die Einzelnote 6, 9 mal die Einzelnote 7 und 4 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich somit eine identische Durchschnittsnote von 7,21.

23

In der Befähigungsbeurteilung zeigt sich ein entsprechendes Bild. Der Antragsteller erreichte hier ebenso wie der Beigeladene 4 mal die Bewertung A und 7 mal die Bewertung B.

24

Der Antragsgegnerin war es hier auch nicht verwehrt, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren einzubeziehen, weil diese – so der Antragsteller – dem Beigeladenen nicht eröffnet worden sei. Zwar ergibt sich aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 01. Juni 2014, dass der Eröffnungsvermerk nicht angebracht wurde (Bl. 66 d. Besetzungsakte), daraus kann der Antragsteller jedoch keine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten.

25

Zum einen führt eine Nichteröffnung nach zutreffender Ansicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten sachlich richtigen Beurteilung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 1996 – 4 S 1882/94, Rn. 4 - juris). Diese Regelung hat nämlich eine Klärungsfunktion nur dergestalt, dass im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - und das heißt, hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit vorgesehen wird, etwa bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem betroffenen Beamten und dem Dienstvorgesetzten sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 – II C 34.75; BVerwGE 51, 205-211 – ,Rn. 32; Zustimmend: OVG RP, Beschluss vom 09. Januar 2006 – 2 B 11340/05 –, Rn. 8 - juris). Zum anderen kann der Antragsteller auch aus einer fehlenden Nichteröffnung allein gegenüber dem Beigeladenen keine für ihn streitenden subjektiven Rechte ableiten.

26

Die Verwertung der jeweils letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Juni 2014 entspricht auch dem Aktualitätsgebot dienstlicher Beurteilungen. Nach § 22 Abs. 1 BBG darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens 3 Jahre zurückliegen. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 ½ Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

27

Verbleibt es nach der Einzelexegese der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Leistungsgleichheit der Bewerber, ist vor dem Rückgriff auf sog. Hilfskriterien vorrangig auf weitere leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, um dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG umfassend Rechnung zu tragen. Hierzu sind als Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen auszuwerten. Diese geben zwar nicht den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wieder, lassen jedoch Aussagen zur Leistungskontinuität und damit auch zum aktuellen Leistungsstand und zu künftigen Entwicklungen zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 und Beschluss v. 25.03.2010 – 1 WB 27/09).

28

Die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigen hier zunächst das Bild eines Leistungsgleichstandes. So wurden beide Bewerber zum Stichtag 01. Juni 2012 leistungsmäßig mit der Gesamtnote 7 beurteilt. Der Antragsteller erreichte dort einen Durchschnitt von 7,14, der Beigeladene von 7,07. Zwar lässt sich hier ein rein rechnerischer Vorsprung von 0,07 Punkten feststellen, dieser Unterschied ist jedoch – zumal es sich um eine ältere Beurteilung handelt – nicht ausreichend, einen auswahlrelevanten Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen.

29

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierin noch keinen auswahlrelevanten Leistungsunterschied gesehen hat.

30

In der Befähigungsbeurteilung ergibt sich das gleiche Bild. Hier erreichte der Antragsteller 3 mal die Bewertung A und 8 mal die Bewertung B, während der Beigeladene 2 mal A und 9 mal B erreichte. Es kann hier ebenfalls nicht von einem Leistungsunterschied gesprochen werden, der den Antragsteller als den eindeutig leistungsstärkeren Bewerber herausstellt. Würde man die Noten A und B auf ein Schulnotensystem übertragen, wobei die Benotung A der Note 1 und die Benotung B entsprechend der Note 2 entspräche, ergäbe sich für den Antragsteller hier eine Durchschnittsnote von 1,73 und für den Beigeladenen von 1,82, mithin ein Unterschied von lediglich 0,09 Punkten. Der durch den Antragsteller zuletzt vorgelegte Beurteilungsbeitrag vom 27. März 2009 (Bl. 109 ff. d.A.), vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei derartigen Beurteilungsbeiträgen nicht um eine Beurteilung im Sinne des § 21 BBG handelt.

31

Der hier dargelegte minimale Vorsprung zugunsten des Antragstellers wurde ungeachtet dessen durch den Rückgriff des Dienstherrn auf ein weiteres Leistungskriterium in Gestalt der geführten Auswahlgespräche aufgewogen. Dem Antragsteller wird dort eine anfängliche Nervosität bescheinigt, die erst im Verlauf des Gesprächs verschwand (Bl. 17 d. Besetzungsakte). Eine entsprechende Nervosität konnte dem Beigeladenen bei ansonsten gleicher Beurteilung nicht bescheinigt werden (Bl. 18 d. Besetzungsakte). Auf derartige Gespräche kann der Dienstherr dabei ergänzend – gerade im Falle einer Leistungsgleichheit – zurückgreifen, um ein ansonsten bestehendes Remis aufzulösen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss v. 29. September 2006 – 1 B 1452/06 – und VG Düsseldorf – Beschluss v. 20.07.2011 – 26 L 817/11 – m.w.N. – juris).

32

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rechtmäßigkeit dieser Gespräche angreift, dringt er damit nicht durch. Nach zutreffender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, müssen derartige Auswahlgespräche gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es erforderlich, dass die Bewerber zunächst hinreichend Zeit erhalten, ihre Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Auch ist es aus Gründen der Vergleichbarkeit erforderlich, dass die Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert werden. Schließlich muss der Dienstherr die Fach- und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleisten (OVG NRW, Beschluss v. 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – Rn. 17 – juris).

33

Diese Vorgaben wurden durch die Antragsgegnerin eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller keine ausreichende Zeit eingeräumt wurde, sind nicht ersichtlich. Aus den Niederschriften über die Auswahlgespräche (Bl. 7 und 49 d. Besetzungsakte) ergibt sich zudem, dass die Auswahlgespräche der Antragsgegnerin stark formalisiert sind und daher ein Maximum an Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Erkenntnisse des Gesprächs wurden auf diesen Formularen auch handschriftlich dokumentiert und schlagen sich konsequent in den sodann erstellten Voten (Bl. 17, 18 d. Besetzungsakte) nieder.

34

Schlussendlich war auch eine den beschriebenen Anforderungen genügende Besetzung der Auswahlkommission gewährleistet. Das Gremium war in beiden Auswahlgesprächen identisch besetzt. Teilgenommen haben die Referatsleiterin Frau W. sowie Frau H. und Herr G. vom Personalreferat (110) und Frau S. als Vertreterin des Gesamtpersonalrates. Die nur pauschalen Behauptungen, es habe ein Vertreter des „Referates 3“ (gemeint ist wohl die Abteilung 3 – Integration und gesellschaftliche Zusammenarbeit) teilnehmen müssen und der Einfluss des Praktikanten G. sei unklar geblieben, führen zu keiner anderen Entscheidung.

35

Das Auswahlgespräch dient zur Persönlichkeits- und Leistungsermittlung der Bewerber. Die insoweit primär erforderliche Erfahrung mit Bewerbungs- und Auswahlgesprächen konnte durch die Vertreter des Personalreferates hinreichend gewährleistet werden. Es kann unterstellt werden, dass die anwesenden Vertreter der Antragsgegnerin eine entsprechende Routine in derartigen Vorgängen besitzen und so auch die eigentlich zu beantwortende Frage nach der Leistungsfähigkeit der Bewerber treffsicher zu beantworten imstande waren. Soweit ergänzend Fachfragen angesprochen wurden, die in den Sachbereich der Abteilung 3 fallen, sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso diese nicht auch durch die Anwesenden gestellt und evaluiert werden konnten. Aus den Protokollen ergibt sich, dass es hier naturgemäß nicht um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie, sondern um eine summarische Verständnisprüfung ging. Ziel war es nicht, die Leistungen der Bewerber bis ins kleinste fachliche Detail zu ermitteln, sondern ein aussagekräftiges und vergleichbares persönliches Bild als zusätzliches Leistungskriterium für die anstehende Auswahlentscheidung zu erhalten. Derartiges gehört zum Tagesgeschäft eines jeden Personalreferates. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller aus dem Vorgetragenen erwachsen sein sollen. Das auf dem Gesprächsinhalt basierende Votum (Bl. 17 d. Besetzungsakte) spricht davon, dass er klare Vorstellungen zu den aktuellen Herausforderungen im Integrationsbereich habe und insoweit durch gute und strukturierte Ausführungen zu überzeugen vermochte. Das Votum der Kommission zum Beigeladenen fiel identisch aus (Bl. 18 d. Besetzungsakte).

36

Ein möglicher Einfluss des Praktikanten G. ist aus dem Besetzungsvorgang nicht ersichtlich. Es sind keine Eingaben des Praktikanten aktenkundig geworden und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme desselben zu einem rechtserheblichen Mangel der Kommissionsentscheidung geführt haben könnte.

37

Kann wegen des nach wie vor bestehenden Leistungsgleichstandes auch hiernach eine Beförderungsentscheidung nicht getroffen werden, dürfen ausnahmsweise Hilfskriterien den Ausschlag zugunsten eines Bewerbers geben. Hinsichtlich der Heranziehung derartiger Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar zunächst ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen, die Reihenfolge der Hilfskriterien muss jedoch sachlich begründet sein.

38

Insoweit gilt unter dem fortwirkenden Regime der Bestenauslese, dass die leistungsnäheren Kriterien stets vor den leistungsferneren heranzuziehen sind.

39

Als leistungsnah gelten dabei etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter gewissen Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.

40

Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen (OVG RP, Beschluss v. 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14 – Rn. 56 ff., Beschluss v. 02. September 2015 – 2 B 10765/15 – Rn. 13 ff., juris).

41

Der Dienstherr hat hier in ermessensfehlerhafter Weise nur das Hilfskriterium der Schwerbehinderung des Beigeladenen (G.d.B.: 50 %) in Ansatz gebracht, während er die leistungsnäheren Kriterien des Beförderungsdienstalters und des Dienstalters im Allgemeinen unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechende Erwägungen finden sich weder in der Besetzungsakte, noch wurden sie sonst durch die Antragsgegnerin vorgetragen (vgl. insoweit die Antragserwiderung v. 19. Mai 2016 und Bl. 15 des Besetzungsvorgangs).

42

Der Antragsteller wurde bereits zum 01. Mai 2007 zum Regierungsamtsrat (A 12) ernannt (vgl. Bl. 222 d. Personalakte), während der Beigeladene erst zum 24. Juni 2009 – mithin also mehr als 2 Jahre später – in das entsprechende Amt befördert wurde (vgl. Bl. 99 d.A.). Auch bei der Gesamtdienstzeit ergibt sich ein signifikanter Unterschied zugunsten des Antragstellers, da er bereits zum 02. Oktober 1978 in den öffentlichen Dienst eintrat (vgl. Bl. 18 d. Personalakte), während dies beim Beigeladenen erst mit dem 02. April 1984 der Fall war (Bl. 99 d.A.).

43

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich eine Schwerbehinderteneigenschaft in Konkurrenz zu anderen beachtenswerten Hilfskriterien durchsetzen wird, es ist jedoch nicht gerechtfertigt, der Schwerbehinderteneigenschaft den Vorrang zu geben, während die übrigen (leistungsnäheren) Kriterien unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 23. September 2003 – 2 L 3061/03 –, Rn. 13 f. m.w.N. und Beschluss vom 24. November 2011 – 2 L 1435/11 –, Rn. 28 ff. – juris).

44

Die Antragsgegnerin wird daher bei ihrer erneuten Befassung mit den Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Hilfskriterien des leistungsnäheren (Beförderungs-)Dienstalters auf der einen und der Schwerbehinderung auf der anderen Seite vorzunehmen haben.

45

Darüber hinaus vermögen die durch den Antragsteller vorgetragenen Angriffe gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung nicht zu überzeugen. Die Kammer hat insoweit die Ausführungen des Antragstellers in der Replik vom 08. Juni 2016 (Bl. 39 f. d.A.) als einen entsprechenden Angriff ausgelegt und führt zur Vermeidung eines eventuellen weiteren Rechtsstreits vorsorglich aus:

46

Es ist zunächst zu beachten, dass die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende Beurteilung im Rahmen eines Antrags zur Sicherung des auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 VwGO nicht unmittelbarer Streitgegenstand ist, sondern nur inzident – also im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung – zu überprüfen ist. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers. Dieser muss substantiiert vortragen, dass die geltend gemachten Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich werden.

47

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bei einem zugunsten des Antragstellers unterstellten Vorliegen der vorgetragenen Beurteilungsfehler, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Behebung dieser Fehler bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auch zu seinen Gunsten auswirken würden. Die bloße Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf das Bewerbungsverfahren reicht nach zutreffender Ansicht – schon wegen der weitreichenden Folgen für den Dienstherrn und vor allem für den weitgehend rechtsschutzlos gestellten Beigeladenen – nicht aus (OVG RP, Beschluss v. 13.August 2015 – 2 B 10664/15 – Rn. 16 – 18 – juris).

48

Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung auch inhaltlich nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Dienstherr besitzt in Beurteilungsfragen einen für die Gerichte uneinholbaren Wissensvorsprung, der seinen Niederschlag auch in einem entsprechenden Beurteilungsspielraum finden muss. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den Anforderungen des zu verleihenden Amtes entspricht (OVG RP a.a.O. Rn. 19).

49

Letzten Endes beschränkt sich die Prüftiefe des Verwaltungsgerichts – analog zur Prüftiefe bei der eigentlichen Auswahlentscheidung – darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG RP a.a.O. Rn 19).

50

Vor dem Hintergrund der dargestellten Prüftiefe könnte dieser Vortrag des Antragstellers eine stattgebende Entscheidung nicht stützen.

51

Es mag zutreffend sein, dass dem Antragsteller wegen guter Leistungen in den Jahren 2005, 2007 und 2013 Prämien für besondere Leistungen im Dienst gewährt wurden. Es mag auch sein, dass der Antragsteller über entsprechende Erfahrungen als Regionalkoordinator verfügt und mehrere, teilweise ausgezeichnete, Projekte betreut hat. Der Kammer ist hier jedoch nicht ersichtlich, wieso sich diese ausgezeichneten Leistungen nicht auch in der letzten bzw. vorletzten dienstlichen Beurteilung niedergeschlagen haben sollen.

52

Zunächst ist hier in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die in den Jahren 2005 und 2007 gewährten Leistungsprämien nicht mehr in den hier maßgeblichen und bis Juni 2009 zurückreichenden Beurteilungszeitraum fallen. Es ergeben sich im Übrigen hieraus keine Schlussfolgerungen für den Auswahlvorgang. Die Leistungsprämie stellt eine einmalige Würdigung herausragender Einzelleistungen dar. Ihre Gewährung steht auch nicht im Gegensatz zur Beurteilung des Antragstellers.

53

Ungeachtet dessen wurde der Antragsteller in den beiden letzten Beurteilungen keinesfalls schlecht bewertet. Er erhielt mit der Gesamtnote 7 jeweils die drittbeste Gesamtnote („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). In der Beurteilung zum Stichtag 01.Juni 2014 erreichte er in den Punkten „Fachkenntnisse“, „Initiative“ und „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ sogar die Note 8 („übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Der Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso sich die vorgetragenen Leistungen nicht auch in den Beurteilungen niedergeschlagen haben sollen. Dass der Antragsteller seine eigenen Leistungen subjektiv als stärker einschätzt als diejenigen des Beigeladenen, ist rechtlich nach obigen Grundsätzen nicht erheblich.

54

Die Antragsgegnerin hielt sich im Übrigen an ihre auf der Grundlage des § 21 BBG erlassene Beurteilungsrichtlinie (Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei v. 13. September 2011) und an die Anforderungen der §§ 49, 50 BLV.

55

Nach alldem war wie tenoriert zu beschließen. Einen dem Klageantrag voll stattgebenden Beschlusstenor konnte die Kammer jedoch nicht auswerfen, da es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, den Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen oder einem Dritten zu besetzen. Nur so kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vermeidung einer Stellenblockade und damit an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dem Antragsteller entstehen hierdurch auch keine Nachteile, da die Übergangszeit bei einer erneuten Besetzungsentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden darf (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 33, juris). Auch ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen (BVerwG a.a.O., Rn. 18).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S.1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Antrag zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung erfolglos blieb, waren die Kosten im tenorierten Verhältnis zu teilen (Kopp/Schenke VwGO, 22. Auflage 2016, § 155 Rn.2).

57

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach sind Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 13g) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 71 Weiterzahlung der Leistungen


(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, u

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 9 Auswahlkriterien


Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung


(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2)

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung


(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der pra

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

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(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die intern ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Leiters/einer Leiterin des Amtes für Soziales, Wohnen und Rettungswesen nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in dem Beförderungsverfahren zur Besetzung einer Stelle eines Richters am Arbeitsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter bei dem Arbeitsgericht M (Ausschreibung ... ).
Das Justizministerium hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, dem Ministerpräsidenten die Ernennung des Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter vorzuschlagen. Diese Mitteilung kündigt die Ernennung des Beigeladenen, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102), nach Verstreichen einer Wartefrist an. Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Ernennung zu verhindern. Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -, juris Rn. 13). Er muss ferner diesen Anspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 22).
II.
Hierbei sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19). Dieser Prüfungsmaßstab ist – wie im Hauptsacheverfahren – auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 12 ff.).
2. Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, BVerwGE 141, 361 und Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O).
3. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14).
4. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Liegen für mehrere Bewerber Beurteilungen mit gleichlautenden Gesamturteilen vor, sind die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Der Dienstherr muss dabei der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20, juris Rn. 47 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2015 - 6 B 1365/14 -, juris Rn. 4; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Dienstliche Beurteilung, Stand: Juni 2015, B IV Rn. 260).
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten. Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht – oder nicht hinreichend – aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem – idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Richter kennenden Beurteilers – einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge hinreichende textliche Ausführungen für die Bewertung der Leistung des Richters enthalten (vgl. zur dienstlichen Beurteilung eines Bundesbeamten: BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, BVerwGE 150, 359, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
10 
5. Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 3 ff.).
III.
11 
Von diesen Maßgaben ausgehend liegt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vor.
12 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob eine an den Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes ausgerichtete Eignungsprognose als alleiniges zusammenfassendes Gesamturteil einer dienstlichen Anlassbeurteilung – wie in Nr. 4 Abs. 5 der hier noch anwendbaren Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 vorgesehenfür eine Auswahlentscheidung tragfähig ist. Denn die Anlassbeurteilung muss ebenso wie eine Regelbeurteilung eine Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im ausgeübten Amt zum Gegenstand haben, die zusammen mit den Befähigungseinschätzungen Rückschlüsse auf die Eignung für das zu vergebende Amt zulässt (vgl. zur Unterscheidung zwischen der für die Auswahlentscheidung zusätzlich erforderlichen Eignungsprognose und der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen: BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45, 49).
13 
Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da sich im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jedenfalls der vom Antragsgegner angenommene Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht annehmen lässt. Die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers erweist sich schon wegen fehlender Begründung der Eignungsprognose als rechtsfehlerhaft und ist damit keine taugliche Auswahlgrundlage (dazu unter 1.). Hinsichtlich der Ausführungen zur Fachkompetenz des Antragstellers und des Beigeladenen fehlt es ferner an der Vergleichbarkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen (dazu unter 2.), zudem dürfte sich die Beurteilung des Beigeladenen hinsichtlich des Merkmals der Führungskompetenz als fehlerhaft erweisen (dazu unter 3.).
14 
1. Die in einer Anlassbeurteilung auf Grundlage der Bewertung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen und der Befähigungseinschätzungen zu erstellende Eignungsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45) bedarf einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung in der Beurteilung. Denn allein aus der wertenden textlichen Beschreibung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen und der bestehenden Befähigungen erschließt sich die prognostizierte Erfüllung der im angestrebten Beförderungsamt bestehenden Anforderungen schon mit Blick auf die gegenüber dem ausgeübten Amt höheren und unterschiedlichen Anforderungen des Beförderungsamtes nicht ohne Weiteres. Dies folgt für eine dem zuständigen Beurteiler übertragene Eignungsprognose als maßgebender vorweggenommener Teil der Auswahlentscheidung schon in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es jedenfalls in der zugrunde gelegten Anlassbeurteilung des Antragstellers völlig, zumal sich die Eignungsprognose gleichlautend auf unterschiedliche Beförderungsämter bezieht. Erwägungen zu den vorgenommenen Eignungsprognosen – im Form einer lediglich kursorischen Plausibilitätsprüfung – finden sich erst im Auswahlvermerk des Justizministeriums vom 05.05.2015 zu der schlechteren Eignungsprognose einer weiteren Bewerberin, während bei dem Antragsteller lediglich eine vergleichende Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen durch Betrachtung von Einzelaussagen erfolgt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob eine fehlende Begründung der Eignungsprognose in der Anlassbeurteilung durch die in dem Auswahlvermerk niedergelegten Auswahlerwägungen nachgeholt werden könnte.
15 
2. Der Antragsgegner hat aufgrund des Beurteilungsgleichstands im Gesamturteil des Beigeladenen und des Antragstellers eine vergleichende inhaltliche Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen. Diese Ausschärfung durfte jedoch aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht (allein) auf die eingeholten Anlassbeurteilungen gestützt werden. Denn jedenfalls hinsichtlich der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen greifen die Beurteilungen auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte zurück, die eine inhaltliche Gegenüberstellung der Einzelaussagen verhindern. Der Beurteiler des Antragstellers hat – wohl in Anlehnung an die Absprachen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Regelbeurteilungen (vgl. das vom Antragsgegner vorgelegte Besprechungsergebnis der aufsichtsführenden Richter zur Regelbeurteilung 2013) – die einzelnen Anforderungen des Anforderungsprofils nicht nacheinander dargestellt und bewertet, sondern die fachliche Befähigung und Leistung des Antragstellers im Wesentlichen anhand der Fallbearbeitung außerhalb der mündlichen Verhandlung, der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der vom Antragsteller verfassten Urteile dargestellt. Der Beurteilungsbeitrag der Richterin am Bundesverfassungsgericht, auf den sich die Beurteilung des Beigeladenen hinsichtlich seiner fachlichen Befähigung und Leistung, sozialen Kompetenz und persönlichen Eigenschaften im Wesentlichen stützt, bezieht sich hingegen konkret auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils, stellt diese dar und bewertet sie. Aufgrund dieser unterschiedlichen Herangehensweise sieht die Kammer – auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilung des Antragstellers keine ergänzenden Erwägungen zur Einordnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf die im Gesamturteil angestellte Eignungsprognose zu entnehmen sind – die Vergleichbarkeit der textlichen Aussagen der Anlassbeurteilungen und deren Heranziehung zur Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen nicht als gewährleistet an. In wesentlichen Teilen fehlt es bei der Anlassbeurteilung des Antragsstellers an dem expliziten Aufgriff einzelner Merkmale des Anforderungsprofils. Insbesondere soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Fachkompetenz des Antragstellers verhalten beschrieben werde, lässt sich aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der Beurteilungen kein Leistungsabfall gegenüber dem Beigeladenen feststellen. Die in diesem Zusammenhang zitierte Textpassage „ließen umfassende Rechtskenntnisse erkennen“ bezog sich allein auf die Gestaltung der Entscheidungsgründe der vom Antragsteller abgefassten Urteile und gerade nicht wie der Beurteilungsbeitrag der Richterin am Bundesverfassungsgericht insgesamt auf die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen.
16 
Der Anlassbeurteilung des Antragstellers lässt sich bei der dargestellten Herangehensweise des Beurteilers auch keine – einem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugängliche – negative oder neutrale Aussage zur fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers hinsichtlich der nicht weiter erwähnten Kriterien des Anforderungsprofils entnehmen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beurteiler des Antragstellers entsprechend den Vorgaben des Abschnitts IV. des Besprechungsergebnis der aufsichtsführenden Richter der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers bei Findung des Gesamturteils besondere Bedeutung beigemessen hat. Vor dem Hintergrund der gebotenen Fortentwicklung der vorherigen Beurteilungen des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 30 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 17.12.2015 - 1 K 3517/15 -) dürften die textlichen Aussagen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 29.12.2014 auch nicht so zu verstehen sein, dass sie lediglich aufgrund der starken Verhandlungskompetenz und der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers die Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ rechtfertigen. Denn der Antragsteller wurde erst am 31.03.2014 bei nahezu textidentischer Beurteilung hinsichtlich seiner Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgerichts – wie schon in seiner Abordnungsbeurteilung vom 31.07.2012 – mit der zusammengefassten Beurteilung „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt. Damit wurde dem Antragsteller, ohne dass dies vom Antragsgegner nunmehr in Frage gestellt wird, zumindest eine „besonders ausgeprägte Fachkompetenz“ sowie eine „besondere Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen“ und „besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze“ attestiert (vgl. Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie, Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nr. 2). Aus diesen Bewertungen dürfte insgesamt zu schließen sein, dass der Antragsteller die Anforderungen, die an die Fachkompetenz eines weiteren aufsichtsführenden Richters gestellt werden, übertrifft.
17 
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller mit der Anlassbeurteilung vom 29.12.2014 auch für das von ihm in einem weiteren Bewerbungsverfahren angestrebte Amt eines Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts die Eignungsprognose „übertrifft die Anforderungen“ erhalten hat. Schon insoweit dürften jedoch höhere Anforderungen als für das hier streitgegenständliche Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters bestehen. An das Amt des Vizepräsidenten bei Kollegialgerichten, die mit dem Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden sind, richten sich nach dem Anforderungsprofil des Antragsgegners (vgl. Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie) hinsichtlich der notwendigen Fachkompetenz besondere Anforderungen, die über das Anforderungsprofil für einen weiteren aufsichtsführenden Richter hinausgehen. Dies dürfte auch für das vom Antragsteller angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts gelten, da die Arbeitsgerichte bereits in erster Instanz als Kollegialgericht unter Vorsitz eines Berufsrichters tätig werden (vgl. § 16 Abs. 2 ArbGG sowie http://www.bundesarbeitsgericht.de/allgemeines/gerichtsbarkeit.html).
18 
Nach alledem hätte es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der eingeholten Anlassbeurteilungen entweder der weiteren Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen anhand vorangegangener Beurteilungen, der Personalakten der Bewerber oder der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers des Antragstellers bedurft (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 30 f., 54).
19 
3. Soweit die Auswahlentscheidung des Weiteren auf die im Vergleich zum Beigeladenen geringer zu bewertende Führungskompetenz des Antragstellers abstellt, dürfte sich die Beurteilung des Beigeladenen zudem als fehlerhaft erweisen. Die Beurteilung des Beigeladenen macht sich den Beurteilungsbeitrag des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, welche dem Beigeladenen ein ausgeprägtes Organisationstalent und überdurchschnittliche Organisations- und Koordinierungsfähigkeit insbesondere aufgrund der Organisation eines Treffens wissenschaftlicher Mitarbeiter bescheinigt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisquellen sich der Beurteilungsbeitrag stützt. Aus dem Beurteilungsbeitrag ergibt sich nicht, dass die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags selbst in die Organisation des Mitarbeitertreffens eingebunden war. Gleiches gilt für die Teilnahme des Beigeladenen am „AR-Dialog“. Die bestätigenden Ausführungen unter Ziff. 10 der Anlassbeurteilung des Beigeladenen nehmen zudem allein Bezug auf Tätigkeiten des Beigeladenen während seiner Dienstzeit am Arbeitsgericht ..., die bereits Gegenstand der vorangegangenen Regelbeurteilung des Beigeladenen waren. Die dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch auf die allgemeine Feststellung, dass die fachlichen und sozialen Kompetenzen des Beigeladenen seine Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben deutlich machten. Der Rückgriff auf die Feststellungen des Beurteilungsbeitrags sowie die Erfahrungen des Beurteilers aus vorangegangenen Beurteilungszeiträumen zur Feststellung eines ausgeprägten Organisationstalents und überdurchschnittlicher Koordinationsfähigkeit des Beigeladenen hätten vor diesem Hintergrund zumindest weiterer Erläuterung bedurft.
IV.
20 
Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Die Aussichten des Antragstellers im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, müssen zumindest offen sein. Das heißt seine Auswahl muss zumindest möglich erscheinen; seine Bewerbung darf nicht offensichtlich chancenlos sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auszugehen, da es bei möglicher erneuter Gleichbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen in der Gesamtnote auch in einem neuen Auswahlverfahren auf eine vergleichende inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen ankommen dürfte.
V.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2015 - 1 K 499/15 -, juris Rn. 23).

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das Amt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe A 14) innehat.

2

Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche Ausschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die Antragsgegnerin im Februar 2013 den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im Anforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. Außerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder Akustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.

3

Auf die Ausschreibung bewarb sich der Antragsteller, der Diplom-Maschinenbauingenieur ist, und, auf Anregung der Antragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.

4

Eine erstmalige Auswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen Antragstellers im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben, weil die Auswahlerwägung, dem Antragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.

5

Eine erneute Auswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des Antragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. Auch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem Antragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als IT-Sicherheitsoffizier und als Sachgebietsleiter.

6

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

7

Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der Antragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine IT-Spezialkenntnisse voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die Auswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im August 2013 hätte er - der Antragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der Antragsteller - anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum andere Aufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe Vorgesetztenfunktion schon auf der A 15-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der A 14-Ebene. Es fehle auch an der Angabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.

8

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen Anteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der Antragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.

11

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

12

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

13

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt es zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

15

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft.

16

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.

17

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Sachgebietsleiters „... ...“ ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.

18

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).

19

2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).

20

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin den Beigeladenen in die Auswahlentscheidung einbeziehen (dd).

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

22

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).

23

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).

26

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

27

Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.

28

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).

29

dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen Anforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins Auge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem Anforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer Anwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist (Anlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. Nr. 397 und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die Auswahlentscheidung einbezogen hat.

30

Bezüglich der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten Anforderungen entsprechen. Denn die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Antragsteller und Beigeladener diese Anforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.

31

Insbesondere hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die Anforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.

32

Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als IT-Sicherheitsoffizier während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und IT-Sicherheit auch belegt.

33

Im Übrigen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des Antragstellers erfolgte Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.

34

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.

35

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.

36

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.

37

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).

38

bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen.

39

Die Antragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). Auf dieser Basis durfte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller geben, zumal dieser auch in im Anforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.

40

Ob - wie der Antragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der Antragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum das Aufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines Leistungsbildes geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der Antragsteller von Beginn seiner neuen Aufgabe Anfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen Aufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. Auf welcher Ebene und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 14) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten Aufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.

41

Letztlich hat sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der Beurteilungslage etwas besseren Bewerber entschieden. Ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Sie bewarb sich im Juni 2012 erfolglos um einen mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten. Weil das Anforderungsprofil in der Ausschreibung unzulässig eingeengt worden war, untersagte auf den Antrag der Antragstellerin hin der Senat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20) im Wege der einstweiligen Anordnung, den Dienstposten mit dem damals Beigeladenen G. zu besetzen. Die Antragsgegnerin brach das Auswahlverfahren daraufhin ab und schrieb den Dienstposten im November 2013 erneut aus.

3

Im erneuten Auswahlverfahren ist die Antragstellerin als bestgeeignete Kandidatin durch den Präsidenten des BND ausgewählt und die Zustimmung des Bundeskanzleramts erteilt worden. Zu der für den 1. Februar 2015 geplanten Dienstpostenvergabe kam es jedoch nicht, weil drei im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber Widerspruch gegen die ihnen mitgeteilte Auswahl der Antragstellerin erhoben hatten. Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Auswahlentscheidung aufgehoben und das Auswahlverfahren aus rechtlichen Gründen abgebrochen worden sei. Für einen Mitbewerber habe eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht mehr vorgelegen. Es werde daher eine erneute förderliche Ausschreibung des Dienstpostens erfolgen. Im gerichtlichen Verfahren trug die Antragsgegnerin hierzu ergänzend vor: Da der Mitbewerber L. die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens seit September 2014 kommissarisch übernommen habe, könne für die Auswahlentscheidung nicht mehr auf die zum Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zurückgegriffen werden. Über den am 25. August 2015 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

4

Zur Begründung ihres am 1. September 2015 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin aus, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens liege nicht vor. Die dem Mitbewerber zum Beurteilungsstichtag 1. April 2013 erteilte Regelbeurteilung sei noch aktuell. Die Annahme einer zeitlichen Verwertbarkeitsgrenze der Regelbeurteilung widerspreche dem im Bundesbeamtengesetz vorgesehenen System der periodischen Beurteilung. Im Übrigen falle der Zeitraum der kommissarischen Vakanzvertretung jedenfalls nicht ins Gewicht, weil der Bewerber diese Aufgaben bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2015 noch keine fünf Monate verrichtet habe. Insbesondere aber könne die kommissarische Vakanzvertretung des streitgegenständlichen Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden. Eine Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf einen der Bewerber während des laufenden Auswahlverfahrens verletze den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der anderen Bewerber unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Bewährungsvorsprungs.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom 6. August 2015 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (Kennziffer ... / Dienstposten ...) fortzusetzen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie ist der Auffassung, das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen zu haben. Durch den Abbruch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erloschen. Der Mitbewerber L. habe ab September 2014 den streitgegenständlichen Dienstposten kommissarisch übernommen. Dadurch habe sich sein Aufgabenbereich funktional wesentlich verändert, so dass seine auf den Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - im Januar 2015 - nicht mehr aktuell im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei. Der darin liegende rechtliche Mangel rechtfertige es, das Auswahlverfahren abzubrechen.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch den Abbruch des Auswahlverfahrens für den ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen.

12

Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 22).

13

Der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 24) ist die Antragstellerin nachgekommen. Mitgeteilt worden ist ihr der Abbruch des Auswahlverfahrens unter dem 6. August 2015; ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung datiert auf den 1. September 2015.

14

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Für die Abbruchentscheidung fehlt es an einem hinreichenden sachlichen Grund.

15

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind nach § 21 Satz 1 BBG regelmäßig zu beurteilen. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 31). Die dienstlichen Beurteilungen sollen darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines der Bewerber ergibt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 20).

16

Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Entfällt diese, weil das ausgeschriebene Amt so nicht mehr vergeben werden soll, gehen auch die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche unter. Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann auch durch einen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <214 f.>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17). Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012- 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich allein auf die Vergabe des Amtes.

17

Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22). Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/07 - BVerfGK 12, 265 <270 f.>). Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und ggf. auch gesteuert werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 18).

18

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <358>). Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <216> und vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19).

19

Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 19 f.).

20

Die von der Antragsgegnerin erlassenen Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juli 2009 in der geltenden Fassung vom 27. Dezember 2011 enthalten keine weitergehenden Regelungen zu Form und Verfahren des Abbruchs eines Auswahlverfahrens.

21

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den Abbruch liegt nicht vor. Insbesondere fehlte es nicht an aktuellen dienstlichen Beurteilungen.

22

Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 15 m.w.N.). Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei Bundesbeamten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt, derzufolge eine Auswahlentscheidung auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die zum Zeitpunkt der Auswahl nicht älter als drei Jahre alt ist. Dem entspricht der von der Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsbestimmungen unter Ziffer 2.2. festgelegte Rhythmus eines jeweils nahtlos an die vorangegangene Regelbeurteilung anschließenden dreijährigen Beurteilungszeitraums.

23

Der Senat hat darüber hinausgehend entschieden, dass ein Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23). In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfordert die Übertragung der Aufgaben aus dem streitgegenständlichen Dienstposten an den Mitbewerber L. indes nicht die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Denn dessen ohne vorangegangenes Auswahlverfahren erlangter Bewährungsvorsprung auf dem höherwertigen Dienstposten kann im Auswahlverfahren für diesen Dienstposten ohnehin nicht berücksichtigt werden.

24

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auf ein konkretes Verfahren zur Vergabe eines bestimmten öffentlichen Amtes bezogen. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln durch den Grundsatz der Bestenauswahl vorgegeben sind. Die Ansprüche der Bewerber stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 23).

25

Die ohne vorangegangenes Auswahlverfahren - oder sogar entgegen der nach Leistungsgesichtspunkten veranlassten Auswahl - erfolgte Übertragung der Aufgaben aus dem höherwertigen Dienstposten an den Mitbewerber L. kann wegen der darin liegenden, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Bevorzugung nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 25).

26

Die "kommissarische" Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Der hieraus resultierende Vorsprung darf im Auswahlverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin herangezogen werden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165 Rn. 19 ff. und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <375>).

27

Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 18), dürfen die dort gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten - dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden ist - nicht entgegengehalten werden. Soweit der Senat im Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 Rn. 60 a.E.) - dort zu einer anders gelagerten Fallkonstellation - Gegenteiliges geäußert hat, hält er daran nicht mehr fest.

28

Das Anliegen, eine dienstliche Beurteilung für die vom Mitbewerber L. auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erbrachten Leistungen einzuholen, stellt daher keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar.

29

c) Liegt unabhängig hiervon - etwa im Hinblick auf die Dauer des Rechtsschutzverfahrens - eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung für den Mitbewerber L. nicht mehr vor, kann dieser Mangel von der Antragsgegnerin im Wege der "fiktiven Fortschreibung" einer dienstlichen Beurteilung behoben werden.

30

Nach § 33 Abs. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Das Rechtsinstitut der "fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen ist insbesondere für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV) und für elternzeitbedingte Freistellungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV) vorgeschrieben. Beispielhaft vorgesehene Anwendungsfälle sind darüber hinaus auch Beurlaubungen für eine Verwendung bei nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen, wenn die Vergleichbarkeit der dort erhaltenen Beurteilungen nicht gegeben ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV). Die fiktive Fortschreibung wird in der Praxis des Weiteren in anderen vergleichbaren Konstellationen angewandt, etwa bei Beurlaubungen zum Zwecke der Kinderbetreuung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 - ZBR 2013, 162 Rn. 13). Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist nicht abschließend (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV vom 14. Juli 2009, zu § 33, letzter Absatz).

31

Wie bei den ausdrücklich in § 33 Abs. 3 BLV benannten Fällen kann auch bei der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Im Falle der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung ergibt sich das Fehlen einer verwertbaren aktuellen Beurteilung dabei aus rechtlichen Gründen. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürfen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden. In dieser Konkurrentensituation kann die - tatsächlich erbrachte - aktuelle dienstliche Leistung daher nicht verwertet werden. Wie in den durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV geregelten Fällen mangelnder Vergleichbarkeit kann die hierfür erstellte Beurteilung nicht herangezogen werden.

32

Die "fiktive" Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann hier daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben.

33

Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Besetzung des höherwertigen Dienstpostens befugt. Sie muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht. Steht die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, muss derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung daher unberücksichtigt bleiben, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betrifft.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Berufssoldatin und als Ärztin im Dienstgrad eines Oberfeldarztes (Besoldungsgruppe A 15) im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet. Zusammen mit zwei anderen Soldatinnen (Dipl.-Med. A. und Dr. B.), ebenfalls Oberfeldärzte, wurde sie für die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens bei einer Einrichtung des Sanitätsdienstes betrachtet. Aufgrund eines Leistungsvergleichs in Form einer "Gesamtbetrachtung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen" der Bewerberinnen entschied der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, den Dienstposten mit Dr. B. zu besetzen.

Mit dem gegen diese Auswahlentscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte die Antragstellerin geltend, dass sie zwar in früheren dienstlichen Beurteilungen schlechter, in ihrer aktuellen Beurteilung jedoch eindeutig besser bewertet worden sei als Dr. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung aufgehoben und den Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

...

2. Die auf eine "Gesamtbetrachtung der letzten drei planmäßigen Beurteilungen" gestützte Auswahlentscheidung zugunsten von Dr. B. ist rechtswidrig, weil der Vergleich zwischen den Bewerberinnen - in der durchgeführten Form - gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgenden Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese verstößt.

25

Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 <7> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).

26

Nach diesen Maßstäben ist der im vorliegenden Fall vorgenommene Leistungsvergleich rechtswidrig. Der Leistungsstand nach den jeweils letzten Beurteilungen rechtfertigt nicht die Auswahl von Dr. B. Auch die Art und Weise, in der frühere Beurteilungen in den Vergleich einbezogen wurden, ist fehlerhaft und nicht geeignet, einen Leistungsvorsprung von Dr. B. gegenüber der Antragstellerin zu begründen.

27

a) In der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen planmäßigen Beurteilung, die für alle drei Bewerberinnen zum Termin 30. September 2007 erstellt wurden, wurde die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (auf einer neunstufigen Skala mit dem höchsten Wert 9) bei der Antragstellerin mit einem Durchschnittswert von 5,3, bei der Mitbewerberin Dipl.-Med. A. mit 5,7 und bei der ausgewählten Bewerberin Dr. B. mit 4,6 bewertet. Die ausgewählte Bewerberin erzielte damit in der aktuellen Beurteilung, der regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, einen eindeutig geringeren Durchschnittswert als die Mitbewerberinnen und weist keinen Leistungsvorsprung, sondern einen nicht bloß unwesentlichen Rückstand gegenüber der Antragstellerin (und erst recht gegenüber der Mitbewerberin Dipl.-Med. A.) auf. Das Leistungsbild der aktuellen Beurteilungen rechtfertigt deshalb nicht die Auswahl von Dr. B.

28

Deren Rückstand lässt sich auch nicht mit der vom Bundesminister der Verteidigung angeführten Erwägung relativieren, Dr. B. sei 2007 vom Erstbeurteiler besonders streng beurteilt worden. Zum einen ist die dienstliche Beurteilung von Dr. B. - wie auch die der Mitbewerberinnen - unanfechtbar geworden und deshalb mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen ist, der Auswahlentscheidung zugrundezulegen (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - ). Unabhängig davon ist dem Aspekt der "besonders strengen" Beurteilung bereits innerhalb der Beurteilung 2007 dadurch Rechnung getragen worden, dass der nächsthöhere Vorgesetzte für Dr. B. im Abschnitt "Verwendung" die Bewertung im Punkt "Führungsverwendungen" auf "gut geeignet" und die Bewertung im Punkt "Fachverwendungen" auf "besonders gut geeignet" angehoben hat; im Übrigen hat der nächsthöhere Vorgesetzte der Beurteilung von Dr. B. im Abschnitt "Aufgabenerfüllung" ausdrücklich zugestimmt sowie die im Abschnitt "Persönlichkeitsprofil" getroffene Darstellung in allen Punkten uneingeschränkt mitgetragen und als maßgeblich bei einer Betrachtung für weitere Verwendungsentscheidungen bezeichnet. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B. und die Antragstellerin zum Termin 30. September 2007 von denselben Vorgesetzten beurteilt wurden; beurteilender, nächsthöherer und weiterer höherer Vorgesetzter sind jeweils identisch. Unabhängig von absoluten Zahlenwerten ist deshalb festzustellen, dass alle beteiligten Vorgesetzten in der Relation zwischen den beiden Bewerberinnen den Vorrang bei der Antragstellerin und nicht bei Dr. B. gesehen haben.

29

b) Die Auswahlentscheidung zugunsten von Dr. B. ist auch nicht durch die Berücksichtigung früherer Beurteilungen gerechtfertigt.

30

aa) Nach dem oben Gesagten können zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität auch die jeweils vorletzten und vorvorletzten planmäßigen Beurteilungen der betrachteten Bewerberinnen einbezogen werden. Dabei darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist. Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen sind deshalb nicht isoliert, sondern in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild zu sehen. Dementsprechend hat der Senat hinsichtlich der früheren Beurteilungen stets betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. insb. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

31

Mit dieser Funktion und Legitimation des Einbezugs früherer Beurteilungen, nämlich aus diesen ggf. ergänzende Rückschlüsse für den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und dessen künftige Entwicklung zu ziehen, steht das vom Bundesminister der Verteidigung angewandte "Rechenmodell" nicht in Einklang. Der Bundesminister der Verteidigung hat für die letzte, vorletzte und vorvorletzte Bewertung jeweils die "Leistungsdifferenz" zwischen der Antragstellerin und Dr. B. (Differenz der jeweiligen Durchschnittswerte) ermittelt und diese miteinander verrechnet, wobei sich trotz besserer aktueller Beurteilung der Antragstellerin wegen der besseren früheren Beurteilungen von Dr. B. in der rechnerischen Gesamtbilanz ein Leistungsvorsprung von Dr. B. ergab (zu Problemen der Vergleichbarkeit der Beurteilungen noch nachfolgend bb und cc). Ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesminister der Verteidigung dabei eine degressive Gewichtung vorgenommen hat (Multiplikation des Durchschnittswerts in der letzten Beurteilung mit dem Faktor 3, in der vorletzten Beurteilung mit dem Faktor 2 und in der vorvorletzten Beurteilung mit dem Faktor 1), wird auf diese Weise mit einer rein rechnerischen Operation das aktuelle Leistungsverhältnis zwischen den Bewerberinnen überspielt und in sein Gegenteil verkehrt. Dabei wird in keiner Weise begründet oder erkennbar, warum der in der Vergangenheit bestehende Leistungsvorsprung von Dr. B. den - maßgeblichen - aktuellen Leistungsvorsprung der Antragstellerin in Frage stellen sollte bzw. worin die aus den früheren Beurteilungen entnommenen Erkenntnisse bestehen, die - entgegen dem Leistungsbild der aktuellen Beurteilung - erwarten lassen, dass sich Dr. B. auf dem strittigen Dienstposten besser bewähren und entwickeln wird als die Antragstellerin. Die früheren Beurteilungen werden also nicht etwa hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den aktuellen Leistungsstand oder für das Potenzial und die Entwicklungsprognose ausgewertet; vielmehr wird dem relativ größeren Leistungsvorsprung der ausgewählten Kandidatin in der Vergangenheit die entscheidende Bedeutung im aktuellen Leistungsvergleich zugemessen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommt.

32

bb) Der Leistungsvergleich ist ferner auch deshalb fehlerhaft, weil zum Teil Beurteilungen aus unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen zueinander in Beziehung gesetzt wurden.

33

Die Funktion einer planmäßigen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 24 m.w.N., Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10). Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.

34

Ausweislich der tabellarischen Übersicht über die drei Bewerberinnen wurden für die ausgewählte Bewerberin Dr. B. planmäßige Beurteilungen aus den Jahren 2007, 2005, 2003 und 2001 berücksichtigt, für die Antragstellerin und die Mitbewerberin Dipl.-Med. A. dagegen nur Beurteilungen aus den Jahren 2007, 2003 und 2001, nicht aber aus 2005. Anders als Dr. B. waren die Antragstellerin und Dipl.-Med. A. gemäß Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 in der damals gültigen Fassung nur alle vier Jahre zu beurteilen und haben deshalb im Jahre 2005 keine planmäßige Beurteilung erhalten. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Leistungsvergleich als vorletzte Beurteilung für Dr. B. diejenige aus dem Jahre 2005, für die Antragstellerin dagegen diejenige aus dem Jahre 2003 eingestellt; entsprechend wurde als vorvorletzte Beurteilung für Dr. B. diejenige aus dem Jahre 2003, für die Antragstellerin dagegen diejenige aus dem Jahre 2001 herangezogen. Ein solcher "Quervergleich" über unterschiedliche Beurteilungszeiträume ist nicht zulässig. Er verstößt gegen den Grundsatz, dass ein Vergleich eine gemeinsame - hier zeitliche - Vergleichsgrundlage voraussetzt, und führt zu einer Verzerrung des Leistungsbildes der Bewerberinnen.

35

cc) Nicht statthaft ist schließlich die von dem Bundesminister der Verteidigung vorgenommene "Transformation", indem die Bewertungen aus den vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen bzw. die entsprechenden "Leistungsdifferenzen" zwischen den Bewerberinnen mit dem Faktor 9/7 multipliziert wurden. Zwar erfolgte vor den zum Termin 30. September 2007 erstellten Beurteilungen die Umstellung des Bewertungsmaßstabs von einer zuvor sieben- auf eine dann neunstufige Skala (Nr. 609 Buchst. b mit Anlage 4 der ZDv 20/6 i.d.F. vom 17. Januar 2007). Eine "Umrechnung" der Durchschnittswerte bzw. "Leistungsdifferenzen" setzt jedoch voraus, dass außer der Streckung des Bewertungsmaßstabs von sieben auf neun Stufen das Beurteilungssystem im Übrigen unverändert geblieben ist. Die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 haben indes insbesondere durch die Einführung von Richtwertvorgaben sowie durch Regelungen zur Vergleichsgruppenbildung und zu Abstimmungsgesprächen zu einer gegenüber der vorherigen Konzeption grundlegenden Umgestaltung des Beurteilungssystems geführt (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14). Die vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen einerseits und die aktuellen Beurteilungen zum Termin 30. September 2007 andererseits wurden deshalb unter völlig unterschiedlichen Bedingungen erstellt, so dass eine einfache, allein an der Skalenerweiterung (von sieben auf neun Stufen) orientierte "Umrechnung" der Leistungsbewertungen nicht in Betracht kommt.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht T. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf eine der in den Justizblättern Nr. 12 vom 16. Dezember 2013 und Nr. 2 vom 10. Februar 2014 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig zur einfacheren Darstellung nur: „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurde im gemeinsamen Besetzungsvermerk (künftig nur: „Besetzungsvermerk“) vom 1. April 2014 die Anzahl der ausgeschriebenen Beförderungsstellen angegeben. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 waren es für Beamte in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO insgesamt 10,75 Stellen. Da sämtliche Beamte im dritten Einstiegsamt auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden die Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern seit Jahren auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Die sich hieran anschließende Auswahl der Bewerber für die Vergabe der Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle Bewerber zu), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Bewerber, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Note der Gesamtbeurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ (dies ist die dritthöchste Bewertungsstufe innerhalb des sechsstufigen Notensystems des Antragsgegners im Bereich der Justiz) aufzuweisen hatten, bei vier Beamten. Diese Beamten erhielten je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO.

4

Die verbleibenden 6,75 der zur Beförderung ausgeschriebenen Stellen konnten ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass 37 der Bewerber von ihren Beurteilern nicht nur die gleiche Gesamtbewertung, sondern auch identische Zwischennoten („4.1“ – dies ist der obere Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) erhalten hatten.

5

Nachdem deshalb anhand der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden konnten, gaben für diese 6,75 der insgesamt ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen die sog. Hilfskriterien den Ausschlag. Dabei nahm der Antragsgegner zunächst die Schwierigkeit des „der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Dienstpostens“ der Bewerber in den Blick. Hier sah er nach der von ihm angegebenen „langjährigen Verwaltungspraxis“ die Dienstposten der in der Verwaltung eingesetzten Rechtspfleger als schwieriger an und vergab an drei der in diesem Bereich eingesetzten Beamten entsprechende Beförderungsstellen, weil diese „zunächst“ zu berücksichtigen seien (S. 10 f. des Besetzungsvermerks).

6

Bei der Vergabe der jetzt noch verbleibenden 3,75 Stellen ging der Antragsgegner zum einen von der Einheitlichkeit der Dienstposten der in der Rechtspflege eingesetzten Beamten aus und stellte zum anderen auf die größere Verwendungsbreite und das weitergehende zusätzliche Engagement der Bewerber ab. Die einzelnen Tätigkeiten, die vom Antragsgegner als „größere Verwendungsbreite“ bzw. als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ angesehen wurden, sind auf S. 11 bis 15 des Besetzungsvermerks dargestellt.

7

Der Antragsteller, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen“ (4.1) erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er weder in der Justizverwaltung eingesetzt war noch über eine größere Verwendungsbreite bzw. ein weitergehendes zusätzliches Engagement verfüge. Nachdem ihm die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2014 statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf sein Organisationsermessen, für rechtmäßig.

II.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizoberinspektoren im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

10

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz insoweit zur Verfügung stehenden 10,75 Beförderungsstellen den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 19 Landesverfassung sowie einfachgesetzlich in § 9 Beamtenstatusgesetz und § 2 Abs. 1 Laufbahnverordnung niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber einigen der Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Geltung dieses sog. Bestenauslesegrundsatzes wird durch diese Vorschrift unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen damit gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).

12

Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG wird mit der Bezeichnung „Leistungsgrundsatz“ jedoch nicht erschöpfend erfasst. Neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter und dem Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten ist das Prinzip der Bestenauslese zugleich eine spezielle Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2014, Teil B. I. [Das Prinzip der Bestenauslese] Rn. 78).

13

Hiervon ausgehend enthält Art. 33 Abs. 2 GG nach mittlerweile gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris; vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, AS 42, 43 [51]). Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben ist das vom Antragsgegner im Bezirk des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Beamten des dritten Einstiegsamtes (früher: gehobener Justizdienst) nicht vereinbar.

14

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten mit den Mitteln der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner nach seinem Beförderungskonzept von den potentiellen Bewerbern verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizoberinspektoren nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Gleiches gilt für die in einem zweiten Schritt erfolgte Prüfung des Gesamturteils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (c). Fehlerhaft wurde hingegen die anschließend infolge des Beurteilungsgleichstandes von 37 mit gleichem Gesamtergebnis beurteilten Bewerbern notwendig gewordene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen, die sog. Einzelexegese (auch als „ausschärfende Betrachtung“ bezeichnet) unterlassen. Die stattdessen unter Zuhilfenahme der Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ erfolgte Auswahl des überwiegenden Teils der Bewerber ist mit geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben deshalb nicht vereinbar (d).

15

a) Die Zuordnung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten; zu dieser Problematik ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) hält der Senat nach wie vor für unbedenklich (vgl. bereits Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) eine Zuordnung von Funktionen (Dienstposten) zu mehreren Statusämtern ausdrücklich zugelassen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht.

16

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 1. April 2014 als erste Beförderungsvoraussetzung die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 11084/08.OVG -, ESOVGRP) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 - BeurteilungsVV -), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

17

c) Die weitere Auswahl der Bewerber erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks zunächst anhand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Danach zog der Antragsgegner von den die Bewährungszeit erfüllenden 37 Kandidaten auf der Grundlage ihrer schon erreichten Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ insgesamt vier Beamte in die engere Wahl um die 10,75 Beförderungsstellen. Diese Verfahrensweise ist bei 54 Bewerbern aus der Besoldungsgruppe A 10 LBesO nicht zu beanstanden, weil sie das Leistungsbild dieser Beamten hinreichend berücksichtigt.

18

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Beförderungsentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil nach den Gesamtnoten keine ausreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen vorliegen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Zwar wird ein großer Teil der nach der Erfüllung der Stehzeit im aktuellen Statusamt verbleibenden 37 Kandidaten tatsächlich mit der gleichen Gesamtnote beurteilt („Entspricht voll den Anforderungen“). Diese – im Vergleich zu anderen Beförderungssystemen im öffentlichen Dienst außergewöhnliche – Häufung derselben Gesamtnote innerhalb eines Bewerberfelds ist hier jedoch aus zwei Gründen unbedenklich:

19

aa) Zum einen kommt nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im gesamten Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz, vor allem bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen und auch stets vergebenen Zwischennoten mittlerweile bei einer Beförderungsauswahl der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren im Bereich der Justiz auch bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse (wie hier) allenfalls um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld sind die Bewerber aus den genannten Laufbahnen deshalb bereits dann nicht mehr „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57).

20

bb) Zum anderen traf der Antragsgegner seine Beförderungsauswahl – in rechtlich unbedenklicher Weise – jedenfalls bei vier Bewerbern auf der Grundlage der Gesamtergebnisse ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 1. April 2014, S. 6). Auch schied ein erheblicher Anteil der Bewerber, nämlich diejenigen Kandidaten, die eine schlechtere aktuelle dienstliche Beurteilung als die Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ aufzuweisen hatten, aus der weiteren vergleichenden Auswahlbetrachtung aus. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Beförderungskonkurrenz erheblich von dem im Senatsbeschluss vom 5. November 2012 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt, der von einem Auswahlverfahren geprägt war, in dem der überwiegende Teil der Bewerber in ihren letzten und vorletzten Beurteilungen gleiche Gesamt- und Zwischennoten aufzuweisen hatten und anschließend praktisch sämtliche Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage des leistungsfernen Hilfskriteriums „Datum der Laufbahnprüfung“ gefällt wurden.

21

d) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Übereinstimmung gebracht werden kann dagegen die nach dem Besetzungsvermerk bei dem vorliegenden Gleichstand von 37 Beamten unmittelbar, das heißt ohne die zuvor durchzuführende inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dieser Bewerber bzw. einer vergleichenden Betrachtung ihrer älteren Beurteilungen, erfolgte Heranziehung der Hilfskriterien der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“, der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ (vgl. S. 10 und 11 des Besetzungsvermerks), die bei 6,75 von insgesamt 10,75 Beförderungsstellen und somit für den überwiegenden Teil der Beförderungsentscheidungen ausschlaggebend wurden.

22

aa) Soweit es um das Hilfskriterium der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“ geht, so ist dieses schon deshalb nicht zulässig, weil die vorrangige und ausschließlich mit einer angeblich bestehenden „Verwaltungspraxis“ begründete Vergabe an diejenigen Beamten, die in der Justizverwaltung tätig sind, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist. Diese Beamten werden vielmehr allein deshalb bevorzugt, weil ihnen zuvor ein entsprechender – vom Antragsgegner stets als höherwertig angesehener – Dienstposten übertragen worden ist. In welcher Güte der Dienstposteninhaber seine Aufgaben auf diesem Dienstposten wahrgenommen hat, ist bei einem solchen Auswahlsystem dagegen ohne Bedeutung. Das steht mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Einklang.

23

Zwar sind bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen stets die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Weist ein Dienstposten hierbei Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, so ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben eines Dienstpostens vergebene Note gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufweist, noch einmal „aufgewertet“ wird, ist deshalb nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20).

24

Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt somit kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).

25

Die Vergabe der Beförderungsämter nach leistungsbezogenen Kriterien hätte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nicht gefährdet. Eine solche Gefahrenlage hätte vorausgesetzt, dass die Wahrnehmung der durch Rechtspfleger auszufüllenden Aufgaben nicht mehr sichergestellt gewesen wäre (vgl. hierzu wiederum: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.). Für eine solche Sachlage ergeben sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

26

Hinzu kommt: In einem Personalbewirtschaftungssystem im Wege der sog. Topfwirtschaft ist es nicht zulässig, Beförderungsstellen durch eine Dienstpostenvergabe quasi vorzusteuern. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn diese Dienstposten zuvor ausgeschrieben und auch in einem nach Leistungsgrundsätzen entschiedenen Auswahlverfahren vergeben worden sind. Das wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

27

Der Antragsgegner kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2012 (a. a. O.) berufen. Die dort aufgeführte Möglichkeit, auch die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens heranzuziehen, bezog sich ausdrücklich nur auf die damalige Wiederholung des Auswahlvorgangs. Diese war aber durch eine Situation vorgeprägt, in der über mehrere Jahre hinweg nicht hinreichend differenzierte Beurteilungen erstellt worden sind. Hiervon unterscheidet sich, wie vorstehend unter dem Gliederungspunkt 1. c) bb) dargelegt, das jetzt zur Bewertung anstehende Konkurrentenstreitverfahren. Hinzu kommt, dass in der dortigen Entscheidung unmissverständlich ausgeführt wurde, dass zunächst die dienstlichen Beurteilungen entweder auszuwerten oder aber die bei allen Bewerbern vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen sind.

28

Für den Antragsgegner war aufgrund der zuvor ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auch erkennbar, dass ein Konzept, durch das die Inhaber höherwertiger Dienstposten vorrangig befördert werden können, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht vertretbar war (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - BVerfGE 56, 146; Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O. und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112; Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl 1994, 118, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.).

29

bb) Auch die weitere Heranziehung der Hilfskriterien der größeren Verwendungsbreite sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ ist nach der Rechtsprechung erst zulässig, wenn sich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen, ggf. unter Auswertung der dort enthaltenen Aussagen zum Leistungs- und Befähigungspotential der Beamten kein Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung feststellen lässt, was hier aber möglich ist (1). Zum anderen darf derartigen Hilfskriterien nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen in der Verwaltungspraxis bei Beförderungen von Beamten nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn damit würden derartige Kriterien zu „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (2). Schließlich widerspricht ein solches Vorgehen dem auch bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (3).

30

(1) Eine inhaltliche Auswertung im Wege der Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen ist im Bereich des dritten Einstiegsamtes möglich und dem Antragsgegner auch zumutbar. Die gegen dieses, schon von der Vorinstanz mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen herausgearbeitete, Ergebnis erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht.

31

(a) Die nach Auffassung des Antragsgegners für eine Einzelexegese zu hohe Anzahl der Beurteiler (angegeben werden insofern bis zu 41 Amtsgerichtsdirektoren, Landgerichtspräsidenten und Leitungsbeamte der Staatsanwaltschaft) rechtfertigt die vollständig unterbliebene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen nicht. Dass dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Personen verfasst werden, ist kein Spezifikum im Bereich des OLG Koblenz; es ist vielmehr der „Normalfall“ bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst (vgl. nochmals OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Würde allein wegen einer Mehrzahl von Beurteilern der mit einer Beförderungsentscheidung beauftragte Amtswalter von der Berücksichtigung der Aussagen zur Leistung und Eignung der Bewerber befreit, so verlören die Beurteilungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig den wesentlichen Grund für ihre Erstellung. Denn dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte das entscheidende Auswahlinstrument für am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgerichtete Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst. Allein durch die Anzahl der bei einer solchen Beförderungskampagne vorliegenden Beurteilungen verschiedener Beurteiler ändert sich an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst einmal nichts. Die Anforderungen an die Aus- und Bewertung der für eine Beförderungsentscheidung verantwortlichen Leistungsnachweise in Form der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen dürfen allein wegen dieses „quantitativen“ und „diversifizierenden“ Aspektes nicht hinter dem bei der Besetzung einer einzelnen Beförderungsstelle anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab zurückbleiben. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

32

Infolge des seit mehreren Jahren stetig zurückgehenden Anteils höher bewerteter Stellen ist es im öffentlichen Dienst insgesamt und so auch im Bereich der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr ungewöhnlich, wenn sich auf eine ausgeschriebene höher bewertete Stelle nicht nur ein oder zwei Bewerber, sondern erheblich mehr Beamte bewerben. So kann ein Verhältnis von einer Beförderungsstelle zu zehn Bewerbern nach den Erfahrungen des Senats zwischenzeitlich durchaus als normal angesehen werden. Von dieser „Standardsituation“ weicht das vorliegende Bewerberfeld aber verhältnismäßig nicht ab, da sich auf die ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen rund 54 Beamte beworben haben. Dies ergibt bereits ein Verhältnis von nur eins zu fünf (Beförderungsstellen zu Bewerber).

33

Dieses von der Gesamtzahl große Bewerberfeld musste in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen der dienstlichen Beurteilung zudem gar nicht miteinander verglichen werden. So reduziert sich die Anzahl der nicht nur nach ihrem Gesamturteil, sondern auch in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwertenden Beurteilungen vorliegend schon nach dem Vergleich der Zwischennoten (denen, wie ausgeführt, die Funktion eines wesentlichen Leistungsunterschieds zukommt) von 54 auf nur noch 37 Beurteilungen.

34

(b) Das in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner wiederholt und so auch in diesem Konkurrentenstreitverfahren vorgetragene Argument, die inhaltliche Befassung mit den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes sei ihm im Bereich des gehobenen Justizdienstes des OLG Koblenz nicht zumutbar, weil Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt der Beurteilungen so verschieden seien, dass eine Einzelexegese nicht durchzuführen sei, greift nicht.

35

Insofern ist zunächst nochmals zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um ein Stellen-/Bewerberverhältnis, das aufgrund der identischen Gesamtergebnisse in den Einzelaussagen auszuwerten ist, von eins zu fünf geht. Hinzu kommt, dass die dienstlichen Beurteilungen für die in der Rechtspflege eingesetzten Beamten wegen der Praktizierung einer „Topfwirtschaft“ ohne höherwertige Beförderungsdienstposten die einzigen unmittelbaren Auswahlinstrumente sind. Hier müssen die Anforderungen an die Einheitlichkeit des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs systembedingt besonders hoch sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745,12.OVG -, IÖD 2012, 254). Würden also tatsächlich, wie der Antragsgegner vorträgt, Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt bei den Einzelbewertungen in den Beurteilungen der Bewerber wegen der Nichteinhaltung des auf alle Beamten einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs nicht vergleichbar sein, dann hätte dies in jedem Bewerberfeld einen korrigierenden Eingriff des für die Bestätigung des Beurteilungsergebnisses zuständigen höheren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV) zur Folge haben müssen. Andernfalls wären die Beurteilungen – auch in ihren Gesamtergebnissen – für die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr brauchbar (so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW -). Keinesfalls kann dagegen eine unterschiedliche Auffassung der Beurteiler vom Bedeutungsgehalt der Einzelnoten ein Absehen von der Einzelauswertung der Beurteilungsgrundlagen rechtfertigen (vgl. zu dem demgegenüber in der Finanzverwaltung betriebenen Verwaltungsaufwand: OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

36

Zwar wäre es durchaus zulässig gewesen, die Kriterien der „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (Einzelexegese) einem wertenden Vergleich zu unterziehen. Diese inhaltliche Auswertung der Beurteilungen unter Einbeziehung auch der Leistungsentwicklung hat der Antragsgegner jedoch hier unterlassen. Vielmehr hat er die entsprechenden Tätigkeiten den Geschäftsverteilungsplänen und Dienstleistungsaufträgen an die Beamten entnommen (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2014, S. 19 f.). Damit hat er gerade nicht den Inhalt der Beurteilungen miteinander verglichen, sondern die bloße Tatsache der Übernahme einer – von ihm zuvor als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ definierten – Zusatzaufgabe als ausschlaggebend angesehen. Dies kann nicht mit der bei einem Ergebnisgleichstand erforderlichen inhaltlichen Auswertung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese) gleichgesetzt werden.

37

(2) Des Weiteren darf den vorliegend weiter herangezogenen Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen bei den Beförderungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes nicht die mehrheitlich ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Damit würden diese Hilfskriterien zu nicht zulässigen „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.], GKÖD, Loseblattkommentar, Stand Januar 2014, § 9 BBG Rn. 30). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorliegende Beförderungssituation als vergleichbar mit den bereits vom Senat entschiedenen Konkurrentenstreitverfahren im Bereich des Justizdienstes. Diese waren gleichfalls maßgeblich von der Situation geprägt, dass die – definitionsgemäß nur als Ausnahme anzuwendenden – Hilfskriterien den Ausschlag gaben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 5. November 2012 und 15. Oktober 2013, a.a.O.). Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wurde in den dortigen Entscheidungen ausführlich dargelegt. Hieran wird festgehalten.

38

(3) Insofern zeigt sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Beförderungskampagnen im Bereich des gehobenen Justizdienstes der letzten Jahre, dass die Zubilligung einer Bewerberauswahl unter Inanspruchnahme von Hilfskriterien zu nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbarenden Ergebnissen führt. So wurden und werden bei Beförderungskampagnen wegen weitgehend identisch ausfallender dienstlicher Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsstellen jeweils sowohl nach der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, der größeren Verwendungsbreite, des weitergehenden zusätzlichen Engagements, dem allgemeinen bzw. „speziellen“ Dienstalter, der Berufserfahrung und dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen vergeben. Die Variabilität der hierauf fußenden Auswahlgesichtspunkte, die sämtlich durch weitgehend identische Beurteilungsergebnisse hervorgerufen werden, liegt auf der Hand. Mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, die insbesondere bei Massenbeförderungen in zumindest gleichem Maße wie der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind, lässt sich dies nicht mehr in Einklang bringen.

39

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners – die den Erkenntnissen des Senats entsprechen – sämtliche Beamte des dritten Einstiegsamtes ihre Beförderungen ohne die sonst bei Landesbeamten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung erforderliche Erprobung auf einem höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten erhalten. Da es bei derartigen Beförderungen also von vornherein nicht um die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten geht, kann mit der Übertragung der höher bewerteten Planstelle auf den Auswahlsieger nur die Honorierung der von diesem in der Vergangenheit gezeigten Leistungen verbunden sein. Die Eignung für den Dienstposten – der auch nach der Beförderung des Betreffenden gleich bleibt – spielt hier also ersichtlich keine Rolle. Deshalb kommt es auch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Beförderungsdienstpostens, sondern allein auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an.

40

Diese – atypische – Sachlage stellt besonders hohe Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Denn eine Vergabe dieser Beförderungsstellen ohne vorherige Erprobung darf insoweit in aller Regel nur auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber regelmäßig vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Hierfür müssen diese zwingend zwei wesentliche Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie, wie oben dargelegt, hinreichend vergleichbar sein, das heißt nach einem einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab erstellt worden sein. Zweitens müssen sie so differenziert ausfallen, dass sie einen Vergleich der Bewerber auch ermöglichen. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Beurteilungen. Diese fallen in ihren Ergebnissen so undifferenziert aus, dass die Heranziehung weiterer Kriterien nach dem System des Antragsgegners geradezu zwangsläufig erfolgen musste. Das ist weder mit Art. 33 Abs. 2 GG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

41

Nach der oben dargestellten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen. Dies kann sie aber nur leisten, wenn sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung.

42

Zwar können weitgehend identische Beurteilungsergebnisse bei Beförderungsbewerbern im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass diese Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht. Bei einer Vielzahl von Beamten muss die Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe nach aller Erfahrung auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führen. Ist dagegen, wie im vorliegenden Fall, eine so große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der gleichen Note beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden können, dann deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45).

43

Zur Behebung dieses Zustandes bieten sich – sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst – verschiedene Methoden an, die nach den Erkenntnissen des Senats im überwiegenden Teil des öffentlichen Dienstes (mit zum Teil erheblich größeren Bewerberfeldern) erfolgreich praktiziert werden.

44

Zum einen ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen so hinreichend differenziert ausfallen, dass sich allein hiermit, also vor allem ohne weitere Hilfskriterien, jedenfalls die Mehrzahl der Beförderungsentscheidungen treffen lässt. Um dies zu erreichen, stehen dem für die Beförderungsentscheidungen zuständigen Dienstvorgesetzten, der regelmäßig zugleich mit der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen von Justizbeamten betraut ist, zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

45

Entweder sorgt der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld der regelmäßig oder anlassbezogen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für hinreichend differenzierte Beurteilungsergebnisse, etwa durch Beurteilerkonferenzen oder -besprechungen, wie sie z. B. im Bereich der Polizei und der Finanzverwaltung bei Landesbeamten seit vielen Jahren regelmäßig stattfinden (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP und juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

46

Oder der höhere Dienstvorgesetzte macht, was nach Kenntnis des Senats im Personalführungsbereich des OLG Koblenz in Einzelfällen schon jetzt geschieht, von der ihm nach Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit der Abänderung einzelner Beurteilungen zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Gewährleistung hinreichend differenzierter Beurteilungsergebnisse Gebrauch.

47

Sollten diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der zu treffenden Beförderungsentscheidungen bei Massenbeförderungen auf der Grundlage der vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber möglich wird, so sind zunächst die wegen des Regelbeurteilungssystems bei den Angehörigen des Justizdienstes regelmäßig vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen, bevor auf Hilfskriterien abgestellt wird. Dieser Vorrang der Heranziehung älterer Beurteilungen vor den oben dargestellten Gesichtspunkten (Dienstalter, Verwendungsbreite etc.) ergibt sich aus der seit Jahren bestehenden und deshalb als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ältere dienstliche Beurteilungen keine Hilfskriterien sind. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie können auch Aufschluss darüber geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147 und vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 [377]; Beschluss vom 22. November 2012 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112).

48

cc) Nach alledem sind – ausgehend von den vorstehenden Ausführungen und der dort im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Beförderungen von Justizbeamten des zweiten und dritten Einstiegsamtes nach folgenden Beförderungsgrundsätzen in den nachfolgend skizzierten vier Schritten durchzuführen:

49

(1) Da es im zweiten und dritten Einstiegsamt stets um die Besetzung von Beförderungsstellen im Rahmen einer „Topfwirtschaft“ ohne vorherige Übertragung eines höherwertigen (Beförderungs-)Dienstpostens geht, sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

50

Die jeweils letzte dienstliche Beurteilung eines Bewerbers ist das erste und wichtigste Hauptkriterium. Der zuständige höhere Dienstvorgesetzte hat deshalb im Rahmen seiner Dienstaufsicht (vgl. Nr. 4.1 BeurteilungsVV) im Vorfeld auf hinreichend differenzierte Beurteilungen hinzuwirken, und zwar entweder

51
durch vorherige, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab gewährleistende, Beurteilerkonferenzen und -besprechungen oder
52
durch Inanspruchnahme seiner ihm durch Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit einer Abänderung der von den Beurteilern vergebenen Noten.
53

(2) Können die Stellen trotzdem nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese). Sollten die Beurteilungen hierfür nicht taugen, hat der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld – wiederum im Rahmen seiner Dienstaufsicht – auf vergleichbare Beurteilungsgrundlagen hinzuwirken.

54

(3) Können auch danach die Beförderungsstellen nicht besetzt werden, so sind – als „zweites“ Hauptkriterium und deshalb noch vor Hilfskriterien – ältere Beurteilungen der Bewerber mit ihren Ergebnissen heranzuziehen, und zwar vorrangig die bei den Bewerbern vorhandenen älteren Regelbeurteilungen (wegen der aufgrund einheitlicher Beurteilungsstichtage und -zeiträume bestehenden maximalen Vergleichbarkeit).

55

Sollten einzelne Bewerber (z. B. wegen ihres Lebensalters) zum seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsstichtag nicht mehr regelbeurteilt worden sein und auch keine entsprechende Anlassbeurteilung haben, so sind bei ihnen grundsätzlich die ihnen vor der aktuellen Beurteilung zuletzt erteilten Beurteilungen heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn einer der anderen Konkurrenten zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag und damit zeitnäher regelbeurteilt worden ist. Auch hier bleibt für den Bewerber ohne eine solche Regelbeurteilung die über ihn zuletzt erstellte Beurteilung maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn diese schon älter ist. Deren Ergebnis darf auch nicht in einer Art „Nachzeichnung“ fortgeschrieben werden.

56

(4) Können auch hiernach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Damit diese nicht zur wesentlichen Auswahlgrundlage werden, sondern auch tatsächlich Hilfskriterien bleiben, darf das bei Massenbeförderungen (mindestens zehn Beförderungsstellen) grundsätzlich nur für maximal 10 vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Planstellen geschehen. Diese Vorgabe sollte bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze in aller Regel eingehalten werden können.

57

Bei der danach ausnahmsweise zulässigen Heranziehung von Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar grundsätzlich ein – verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares – Ermessen. Die Reihenfolge der Hilfskriterien muss aber sachlich begründet sein. Insofern gilt:

58
Die leistungsnäheren sind stets vor den leistungsferneren Kriterien heranzuziehen.
59
Regelmäßig leistungsnah ist etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.
60
Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen.
61

Die Anwendung der vorstehenden Beförderungsgrundsätze führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Von den acht Beigeladenen haben sechs in ihren vorletzten dienstlichen Beurteilungen im direkten Vergleich mit dem Antragsteller ein schlechteres Gesamturteil, nämlich die Gesamtnote „4.2“ (gegenüber der von dieser erreichten Note „4.1“). Diese Beurteilungen sind überwiegend auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar, weil sie sowohl beim Antragsteller als auch bei den Beigeladenen zu 4) sowie 6) und 8) im Jahre 2010 gefertigt wurden. Zwei der Beigeladenen haben sogar in ihren drittletzten Beurteilungen ein erheblich schlechteres Ergebnis als der Antragsteller („4.3“ gegenüber „4.1“).

62

2. Nach diesen Auswahlgrundsätzen ist es mithin möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber zumindest einem der Beigeladenen zu geben ist. So wäre der Antragsteller nach der bei dem Gleichstand in den aktuellen Beurteilungen gebotenen Auswertung der Ergebnisse der früheren Beurteilungen gegenüber den Beigeladenen zu 1), 2), 4) sowie 6) bis 8) jedenfalls nicht chancenlos. Denn er erzielte bei seiner vorletzten Beurteilung das Gesamturteil „4.1“. Damit lag er gegenüber den vorgenannten Konkurrenten, die insofern um eine – entscheidende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O.) – Note schlechter beurteilt wurden, vorn. Noch deutlicher wird der Vorsprung unter Heranziehung der davor den Beigeladenen zu 6) bis 8) erteilten Gesamtnoten, die mit jeweils „4.3“ in einem noch stärkeren Maße hinter den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers liegen.

63

Zu den nach dem Abgleich der vorletzten dienstlichen Beurteilungen schlechter beurteilten Bewerbern gehören auch die drei Beigeladenen, die wegen ihrer Tätigkeit in der Verwaltung und damit auf einen „höherwertigeren“ Dienstposten vor dem Antragsteller befördert werden sollen. Die Frage, ob bei einer erneuten inhaltlichen Bewertung der Beurteilungsgrundlagen diejenigen Beamten, die nach dem Besetzungsvermerk wegen einer „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege einer Einzelexegese gegenüber dem Antragsteller wiederum auszuwählen wären, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

65

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in der hier maßgeblichen Endstufe monatlich 3.699,27 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42).

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

81

Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

85

Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

86

So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

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Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

88

Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

89

Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

90

Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

91

Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

92

4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

93

a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

94

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

96

III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.238,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der drei für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Bei den ausgeschriebenen Stellen für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage handelt es sich um ein eigenständiges Statusamt, da es mit einer anderen Amtsbezeichnung (Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage) verbunden ist. Es wird deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der mit dem höher bewerten Amt verbundenen ruhegehaltfähigen Zulage, wodurch der Besoldungsgesetzgeber eine Art „Zwischenbesoldungsstufe“ eingeführt hat, als eine statusverändernde Maßnahme behandelt und unterliegt den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl wie Bewerbungen auf höher bewertete Dienstposten oder höhere Statusämter (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]).

4

Die in diesem Sinne als beförderungsgleiche Maßnahme getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Das gilt auch in Bezug auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung, die zwischenzeitlich vom Antragsteller als fehlerhaft angesehen und deshalb vom Erstbeurteiler zu seinen Gunsten abgeändert worden ist (2.).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 141).

6

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind zwei dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden, und zwar in Form einer inhaltlichen Ausschärfung (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung gerade bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen bei einer Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

7

Hierzu hat der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 16. April 2015 zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit dem besten Leistungsgesamtergebnis „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, in Einklang.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend differenziert ausgefallen wären (d. h. eine zu geringe „Notenspreizung“ aufwiesen). Denn von den 62 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im zweiten Eingangsamt (früher: mittlerer Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich sieben und damit nur rund 11,3 % mit der Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich auf weitere insgesamt fünf Notenstufen bis hin zur zweitniedrigsten Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

9

Nachdem auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen in den Gesamtbeurteilungen der Bewerber die Auswahl nicht getroffen werden konnte, hat der Antragsgegner sodann die Beurteilungen derjenigen sieben Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamtergebnis aufwiesen, inhaltlich ausgeschärft (sog. Einzelexegese). Hierbei hat er den im Beurteilungsformular von den Beurteilern bei den Einzelbewertungen angekreuzten Ausprägungen jeweils Punktwerte von 1 („kaum ausgeprägt“) bis 5 („besonders stark ausgeprägt“) zugeordnet und diese sodann in einer gesonderten Tabelle zusammengefasst. Schon der Vergleich der Punktwerte führte bei zwei der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zu verwertbaren Ergebnissen. Da sowohl der Beigeladene zu 2) als auch der Beigeladene zu 3) mit 175 bzw. 170,33 Punkten die beiden höchsten Punktwerte erreichten, wurde diesen Beamten jeweils eine der Stellen zugewiesen. Dieses Vorgehen des Antragsgegners steht mit dem Leistungsgrundsatz ohne jede Einschränkung in Einklang. Es entspricht den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu ergehen haben.

10

Der hierzu erhobene Einwand des Antragstellers, es habe kein Durchschnittswert ermittelt werden dürfen, wenn im Beurteilungsvordruck mehrere einzelne Beurteilungsmerkmale zu einem Gesamtmerkmal zusammengefasst worden seien, geht fehl. Der Antragsgegner hat insofern vielmehr ein von den Verwaltungsgerichten hinzunehmendes weites Gestaltungsermessen. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner bei seinem Konzept nicht überschritten. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat damit ein Auswertungskonzept entwickelt, das gerichtsbekannt auch in vielen anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt wird, etwa in den – besonders personalintensiven – Bereichen der Polizei oder des Justizvollzugsdienstes. Auch dieses Vorgehen des Antragsgegners entspricht mithin dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

11

Für die Vergabe der verbleibenden Beförderungsstelle versuchte der Antragsgegner zunächst, ältere dienstliche Beurteilungen als Auswahlmittel heranzuziehen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 16. April 2015, S. 7 f.). Hierbei hat er allerdings feststellen müssen, dass bei den verbleibenden Bewerbern S. und dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage ihrer Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2011 wiederum ein Leistungsgleichstand vorliegt. Die Entscheidung des Antragsgegners, bei dieser Sachlage nicht auf noch ältere (und damit weniger aussagekräftige) dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen, hält sich jedenfalls in dieser Situation noch im Rahmen des Zulässigen.

12

Weiterhin hat der Antragsgegner aus nachvollziehbaren – sich wiederum im Rahmen des ihm zukommenden Ausgestaltungsermessens haltenden – Erwägungen das leistungsnahe Kriterium der Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens nicht herangezogen. Seiner Einschätzung, aus dem einheitlichen Aufgabenkatalog der Dienstposten der Gerichtsvollzieher ließen sich Erkenntnisse in Bezug auf das individuelle Leistungsniveau der Bewerber nicht ableiten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat sieht gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine sich darauf gründende Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

13

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner schließlich berechtigt, das leistungsnahe Hilfskriterium der größeren Verwendungsbreite und der Flexibilität der verbleibenden Bewerber heranzuziehen. Danach wurde für die verbleibende dritte Beförderungsstelle zu Recht der Beigeladene zu 1) ausgewählt. Denn dieser hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beurteilungszeitraum zu seinen Pflichten bei seinem Stammgericht in N. mit einem Teil seiner Arbeitskraft zusätzliche Aufgaben bei dem Amtsgericht S. wahrgenommen. Die danach erkennbare Bereitschaft des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist hierbei als sogenanntes Hilfskriterium bei Leistungsgleichstand zulässig.

14

Nach alledem steht das Beförderungskonzept des Antragsgegners in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung höher bewerteter Stellen im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) in Einklang. Unter diesem Blickwinkel kann der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.

15

2. Der Antragsteller kann seinen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sicherungsanordnung) aber auch nicht erfolgreich auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 11. Februar 2015 stützen. Insofern gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze:

16

a) Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, und vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG -; stRspr).

17

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft zu machen hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

18

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

19

Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

20

Die vorstehend dargestellten Beschränkungen in der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich. Diese Erforderlichkeit folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanpruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

21

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

22

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

23

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

24

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

25

Diese hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar.

26

b) Ausgehend von diesen Erwägungen besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 2015 einen derart offensichtlichen Rechtsfehler aufzuweisen hat. Es ist – im Gegenteil – sogar davon auszugehen, dass die ihm zwischenzeitlich vom Direktor des Amtsgerichts am 26. Mai 2015 neu erteilte dienstliche Beurteilung nicht beachtlich ist.

27

In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller der Auffassung, er sei zu befördern, weil er zwischenzeitlich von seinem Dienstvorgesetzten eine neue – in zwei Einzelmerkmalen verbesserte – dienstliche Beurteilung erhalten habe. Diese wurde jedoch erst nach dem Besetzungsbericht vom 16. April 2015 (am 26. Mai 2015) vom Erstbeurteiler erstellt. Auch wenn zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen abzustellen ist, so sind bis zum Abschluss des Vorverfahrens eintretende Änderungen in tatsächlicher Hinsicht beachtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris). Davon ist jedoch nicht auszugehen.

28

Die am 26. Mai 2015 erstellte dienstliche Beurteilung ist bis zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung von der höheren Dienstvorgesetzten, der Präsidentin des Landgerichts Koblenz, nicht bestätigt worden. Ohne diese Bestätigung (die gerichtsbekannt bei derartigen Beurteilungen auch stets zu erfolgen hat) ist die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in rechtlicher Hinsicht noch nicht existent. Es handelt sich somit allenfalls um einen Beurteilungsentwurf.

29

Zwar hat die Präsidentin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 ausgeführt, dass die Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2015 von ihr schlussgezeichnet werden kann, von ihr nicht abschließend bewertet werden könne. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, hat bereits klargestellt, dass er selbst für den Fall der Bestätigung der Beurteilung vom 26. Mai 2015 durch die Präsidentin des Landgerichts Koblenz von seinem Abänderungsrecht gemäß Nummer 4.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz „Dienstliche Beurteilung“ vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279) Gebrauch machen wird.

30

Dieses Abänderungsrecht wäre überdies in der Sache wohl auch berechtigt. Denn in materieller Hinsicht würde die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Sie wurde nämlich erkennbar (und damit offenkundig) nur zu dem Zweck erstellt, dem Antragsteller die von ihm eingeforderte Beförderung zu ermöglichen. Ein solches Verfahren (die Anpassung einer dienstlichen Beurteilung an das damit verbundene Ziel einer Beförderung) stellt das unter Geltung des Leistungsgrundsatzes anzuwendende Beförderungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“. Hiervon ausgehend kann der Beurteilungsentwurf vom 26. Mai 2015 voraussichtlich kein taugliches Auswahlinstrument für die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle sein.

31

Dem steht die Stellungnahme des Erstbeurteilers des Antragstellers vom 1. Juli 2015 nicht entgegen. Hier trägt der Direktor des Amtsgerichts vor, er habe die ursprüngliche Beurteilung insofern nicht zutreffend erstellt, als er in zwei Einzelmerkmalen lediglich eine normale bzw. leicht überdurchschnittliche Ausprägung angekreuzt habe, während der Antragsteller dort in Wahrheit Herausragendes geleistet habe. Zur Begründung für sein Handeln führt er eine Beurteilerkonferenz an, die am 15. Januar 2015 im Landgericht Koblenz stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Besprechung seien ihm nach seiner Erinnerung durch den zuständigen Personalreferenten des Landgerichts verbindliche Vorgaben für die Vergabe von Einzelmerkmalen in der höchsten Ausprägungsstufe gemacht worden. Aufgrund dieser Vorgaben habe er – der Beurteiler – sich zum einen verpflichtet gesehen, nicht mehr als zwanzig der höchsten Ausprägungsgrade anzukreuzen. Darüber hinaus habe er gemeint, ein Einzelmerkmal mit einem normalen Ausprägungsgrad ankreuzen zu müssen. Bei der Beurteilung des Antragstellers habe er für diese Vorgabe bewusst das Merkmal „Kontaktfähigkeit“ als das nach seinem Dafürhalten unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am wenigsten bedeutungsvolle und damit seiner Meinung nach „schwächste“ Merkmal ausgewählt. In Wirklichkeit sei dieses Merkmal, ebenso wie das im zweithöchsten Ausprägungsgrad angekreuzte Merkmal „Durchhaltevermögen“ beim Antragsteller besonders stark ausgeprägt. Nachdem er erfahren habe, dass sich andere Teilnehmer der Besprechung (ebenfalls Amtsgerichtsdirektoren) an die Vorgaben des Personalreferenten des Landgerichts nicht gehalten hätten, habe er auf den Widerspruch des Antragstellers die Beurteilung vom 11. Februar 2015 wie geschehen geändert (vgl. S. 3 f. des Schreibens des Amtsgerichtsdirektors vom 1. Juli 2015, Bl. 160 der Gerichtsakte - GA -).

32

Ob die dergestalt geänderte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller wegen dieses – für einen objektiven Beobachter nur schwer nachvollziehbaren – Verhaltens des Erstbeurteilers in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, erscheint zumindest fraglich. Denn eine auf der Grundlage der geänderten Beurteilung ergehende Beförderungsentscheidung zugunsten des Antragstellers würde geradezu zwangsläufig von den dann nicht mehr zum Zuge kommenden Beigeladenen mit guten Gründen anfechtbar sein. Diese könnten nachvollziehbar vortragen, dass auch diese Beurteilung nicht den wahren Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele, da der Beurteiler bereits einmal selbst zugegeben habe, eine dienstliche Leistungsbewertung über den ihm unterstellten Beamten abgegeben zu haben, die nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entsprochen habe.

33

Entscheidend ist letztlich aber Folgendes: Nach den Ausführungen auf dem Beurteilungsformular, das der Antragsteller persönlich unterschrieben hat, ist er mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nach erfolgter Eröffnung und Besprechung am 6. Februar 2015 einverstanden gewesen. Denn er hat, dokumentiert mit seiner Unterschrift, gegen die ihm zuvor eröffnete und mit ihm besprochene dienstlichen Beurteilung ausdrücklich „keine Einwendungen“ erhoben (vgl. S. 8 des Beurteilungsformulars, Bl. 54 GA). Wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nunmehr erklärt, er sei in Einzelmerkmalen zu schlecht beurteilt worden, muss dieser Vortrag als unbeachtlich angesehen werden. Denn es ist ein widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“), wenn sich ein Rechtspfleger mit der hierfür erforderlichen Aus- und Vorbildung mit einer Leistungsbewertung ausdrücklich einverstanden erklärt, die – so sein Vortrag im Beschwerdeverfahren – seinen Leistungsstand nicht zutreffend abbildet. Die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete „konkludente“ Anfechtung der Bewertung steht dem nicht entgegen, da sie schon aus Gründen der zeitlicher Abfolge unbeachtlich ist.

34

In jedem Fall ist es – auch aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers – keinesfalls offensichtlich, dass die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 11. Februar 2015 rechtsfehlerhaft ist. Den Beigeladenen als den am besten beurteilten Beamten für die Beförderung vorgesehenen Bewerbern ist es unter den genannten Umständen nicht zumutbar, ihre eigene Beförderung vom Ausgang eines derartigen Beurteilungsrechtsstreits abhängig zu machen. Jede andere Sichtweise würde in nicht nachvollziehbarer Weise dazu führen, dass die vom Antragsteller behauptete Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 11. Februar 2015 wegen der (wie dargelegt nicht kompensierbaren) Vermögensschäden letztlich „auf ihrem Rücken“ ausgetragen würde. Die vorläufige Verhinderung der Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Beigeladenen wäre bei dieser Sachlage erkennbar rechtsmissbräuchlich.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

36

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO mit Amtszulage mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt (in Form der „Zwischenbesoldungsstufe“ A 9 LBesO mit Amtszulage) betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND). Sie bewarb sich im Juni 2012 erfolglos um einen mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten. Weil das Anforderungsprofil in der Ausschreibung unzulässig eingeengt worden war, untersagte auf den Antrag der Antragstellerin hin der Senat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20) im Wege der einstweiligen Anordnung, den Dienstposten mit dem damals Beigeladenen G. zu besetzen. Die Antragsgegnerin brach das Auswahlverfahren daraufhin ab und schrieb den Dienstposten im November 2013 erneut aus.

3

Im erneuten Auswahlverfahren ist die Antragstellerin als bestgeeignete Kandidatin durch den Präsidenten des BND ausgewählt und die Zustimmung des Bundeskanzleramts erteilt worden. Zu der für den 1. Februar 2015 geplanten Dienstpostenvergabe kam es jedoch nicht, weil drei im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber Widerspruch gegen die ihnen mitgeteilte Auswahl der Antragstellerin erhoben hatten. Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Auswahlentscheidung aufgehoben und das Auswahlverfahren aus rechtlichen Gründen abgebrochen worden sei. Für einen Mitbewerber habe eine hinreichend aktuelle Beurteilung nicht mehr vorgelegen. Es werde daher eine erneute förderliche Ausschreibung des Dienstpostens erfolgen. Im gerichtlichen Verfahren trug die Antragsgegnerin hierzu ergänzend vor: Da der Mitbewerber L. die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens seit September 2014 kommissarisch übernommen habe, könne für die Auswahlentscheidung nicht mehr auf die zum Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zurückgegriffen werden. Über den am 25. August 2015 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

4

Zur Begründung ihres am 1. September 2015 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt die Antragstellerin aus, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens liege nicht vor. Die dem Mitbewerber zum Beurteilungsstichtag 1. April 2013 erteilte Regelbeurteilung sei noch aktuell. Die Annahme einer zeitlichen Verwertbarkeitsgrenze der Regelbeurteilung widerspreche dem im Bundesbeamtengesetz vorgesehenen System der periodischen Beurteilung. Im Übrigen falle der Zeitraum der kommissarischen Vakanzvertretung jedenfalls nicht ins Gewicht, weil der Bewerber diese Aufgaben bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2015 noch keine fünf Monate verrichtet habe. Insbesondere aber könne die kommissarische Vakanzvertretung des streitgegenständlichen Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden. Eine Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf einen der Bewerber während des laufenden Auswahlverfahrens verletze den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der anderen Bewerber unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Bewährungsvorsprungs.

5

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom 6. August 2015 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (Kennziffer ... / Dienstposten ...) fortzusetzen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie ist der Auffassung, das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen zu haben. Durch den Abbruch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erloschen. Der Mitbewerber L. habe ab September 2014 den streitgegenständlichen Dienstposten kommissarisch übernommen. Dadurch habe sich sein Aufgabenbereich funktional wesentlich verändert, so dass seine auf den Stichtag 1. April 2013 datierende Regelbeurteilung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - im Januar 2015 - nicht mehr aktuell im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei. Der darin liegende rechtliche Mangel rechtfertige es, das Auswahlverfahren abzubrechen.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch den Abbruch des Auswahlverfahrens für den ausgeschriebenen Dienstposten die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen.

12

Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 22).

13

Der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 24) ist die Antragstellerin nachgekommen. Mitgeteilt worden ist ihr der Abbruch des Auswahlverfahrens unter dem 6. August 2015; ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung datiert auf den 1. September 2015.

14

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Für die Abbruchentscheidung fehlt es an einem hinreichenden sachlichen Grund.

15

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind nach § 21 Satz 1 BBG regelmäßig zu beurteilen. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 Rn. 31). Die dienstlichen Beurteilungen sollen darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines der Bewerber ergibt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 20).

16

Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Entfällt diese, weil das ausgeschriebene Amt so nicht mehr vergeben werden soll, gehen auch die hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensansprüche unter. Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann auch durch einen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <214 f.>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17). Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012- 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich allein auf die Vergabe des Amtes.

17

Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22). Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/07 - BVerfGK 12, 265 <270 f.>). Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und ggf. auch gesteuert werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 18).

18

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <358>). Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - BVerfGK 5, 205 <216> und vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19).

19

Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 19 f.).

20

Die von der Antragsgegnerin erlassenen Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes vom 1. Juli 2009 in der geltenden Fassung vom 27. Dezember 2011 enthalten keine weitergehenden Regelungen zu Form und Verfahren des Abbruchs eines Auswahlverfahrens.

21

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den Abbruch liegt nicht vor. Insbesondere fehlte es nicht an aktuellen dienstlichen Beurteilungen.

22

Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 15 m.w.N.). Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bei Bundesbeamten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Höchstgrenze festgelegt, derzufolge eine Auswahlentscheidung auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden darf, die zum Zeitpunkt der Auswahl nicht älter als drei Jahre alt ist. Dem entspricht der von der Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsbestimmungen unter Ziffer 2.2. festgelegte Rhythmus eines jeweils nahtlos an die vorangegangene Regelbeurteilung anschließenden dreijährigen Beurteilungszeitraums.

23

Der Senat hat darüber hinausgehend entschieden, dass ein Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23). In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfordert die Übertragung der Aufgaben aus dem streitgegenständlichen Dienstposten an den Mitbewerber L. indes nicht die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Denn dessen ohne vorangegangenes Auswahlverfahren erlangter Bewährungsvorsprung auf dem höherwertigen Dienstposten kann im Auswahlverfahren für diesen Dienstposten ohnehin nicht berücksichtigt werden.

24

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auf ein konkretes Verfahren zur Vergabe eines bestimmten öffentlichen Amtes bezogen. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln durch den Grundsatz der Bestenauswahl vorgegeben sind. Die Ansprüche der Bewerber stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 23).

25

Die ohne vorangegangenes Auswahlverfahren - oder sogar entgegen der nach Leistungsgesichtspunkten veranlassten Auswahl - erfolgte Übertragung der Aufgaben aus dem höherwertigen Dienstposten an den Mitbewerber L. kann wegen der darin liegenden, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Bevorzugung nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 25).

26

Die "kommissarische" Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Der hieraus resultierende Vorsprung darf im Auswahlverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin herangezogen werden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165 Rn. 19 ff. und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <375>).

27

Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 18), dürfen die dort gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten - dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden ist - nicht entgegengehalten werden. Soweit der Senat im Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 Rn. 60 a.E.) - dort zu einer anders gelagerten Fallkonstellation - Gegenteiliges geäußert hat, hält er daran nicht mehr fest.

28

Das Anliegen, eine dienstliche Beurteilung für die vom Mitbewerber L. auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erbrachten Leistungen einzuholen, stellt daher keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar.

29

c) Liegt unabhängig hiervon - etwa im Hinblick auf die Dauer des Rechtsschutzverfahrens - eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung für den Mitbewerber L. nicht mehr vor, kann dieser Mangel von der Antragsgegnerin im Wege der "fiktiven Fortschreibung" einer dienstlichen Beurteilung behoben werden.

30

Nach § 33 Abs. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Das Rechtsinstitut der "fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen ist insbesondere für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV) und für elternzeitbedingte Freistellungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV) vorgeschrieben. Beispielhaft vorgesehene Anwendungsfälle sind darüber hinaus auch Beurlaubungen für eine Verwendung bei nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen, wenn die Vergleichbarkeit der dort erhaltenen Beurteilungen nicht gegeben ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV). Die fiktive Fortschreibung wird in der Praxis des Weiteren in anderen vergleichbaren Konstellationen angewandt, etwa bei Beurlaubungen zum Zwecke der Kinderbetreuung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 - ZBR 2013, 162 Rn. 13). Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist nicht abschließend (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV vom 14. Juli 2009, zu § 33, letzter Absatz).

31

Wie bei den ausdrücklich in § 33 Abs. 3 BLV benannten Fällen kann auch bei der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Im Falle der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung ergibt sich das Fehlen einer verwertbaren aktuellen Beurteilung dabei aus rechtlichen Gründen. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürfen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden. In dieser Konkurrentensituation kann die - tatsächlich erbrachte - aktuelle dienstliche Leistung daher nicht verwertet werden. Wie in den durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV geregelten Fällen mangelnder Vergleichbarkeit kann die hierfür erstellte Beurteilung nicht herangezogen werden.

32

Die "fiktive" Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann hier daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben.

33

Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Besetzung des höherwertigen Dienstpostens befugt. Sie muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht. Steht die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, muss derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung daher unberücksichtigt bleiben, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betrifft.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.