Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

published on 04/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

In einer Stellenausschreibung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr - Ausschreibungsnummer ... - Grünes-Blatt-Nr. ... wurde beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe am Dienstort ... ein Dienstposten „Bürosachbearbeiterin /Bürosachbearbeiter“ (Besoldungsgruppe A 9m t) unter dem Kennzeichen „...“ zur sofortigen Besetzung ausgeschrieben. Das Aufgabengebiet des zu besetzenden Dienstpostens wurde wie folgt umschrieben:

- Durchführung von schwierigen Laboranalysen,

- Lacktechnologische Prüfungen,

- Applikation von Beschichtungen.

Als „Qualifikationserfordernisse“ waren in der Stellenausschreibung aufgeführt:

- Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Fachgebiet Kraftfahrwesen oder langjährige Verwendung in einer diesem Fachgebiet zuzuordnenden Tätigkeit,

- Umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der präzisen Herstellung von Beschichtungsaufbauten mit unterschiedlichen Stoffen,

- Beherrschung aller gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge,

- Vertieftes Wissen, Normenkenntnis und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Akkreditierung von Prüfverfahren,

- Erfahrung bei der Weiterentwicklung von Prüfmethoden erwünscht,

- Hohes Maß an Zuverlässigkeit und Eigeninitiative erwünscht,

- Bereitschaft zur Teamarbeit erwünscht.

Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben Herrn N. auch die Antragstellerin. Beide Bewerber haben derzeit ein mit „A 8“ bewertetes Statusamt (TRHS bzw. THRS’in) inne. Nach dem im Behördenvorgang befindlichen Übersichtsblatt erzielte die Antragstellerin in ihrer letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 im Gesamtergebnis die Bewertung „1 = sehr gut“, während der weitere Bewerber in seiner letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 im Gesamtergebnis die Bewertung „3*“ erhielt.

Nach einem ersten Auswahlvermerk der Antragsgegnerin (mitgezeichnet im Zeitraum 13. bis 19. März 2015), der nach Einholung einer Stellungnahme des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe vom ... Februar 2015 erstellt wurde, wurde Herr N. nach Eignung, Befähigung und Leistung als Ausschreibungssieger angesehen. Zwar sei die Antragstellerin mit der Note „1“ beurteilt und somit deutlich leistungsstärker als der Bewerber N. Sie erfülle aber - anders als der Bewerber N. - nicht alle in der Ausschreibung vorgegebenen konstitutiven Merkmale.

Im Behördenvorgang findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom ... März 2015, wonach der streitgegenständliche Dienstposten von „A 7/A 8“ auf „A 9“ angehoben worden sei und wonach der bisherige „A 7/A 8“-bewertete Dienstposten durch Herrn N. besetzt gewesen sei.

Unter dem ... Mai 2015 richtete sich das Sachgebiet „Personal & Organisation“ des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe wie folgt an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:

„Sehr geehrte Frau ...,

da dem eigentlichen Ausschreibungssieger obiger Ausschreibung - aufgrund der fehlenden Stehzeit für eine zeitgerechte Beförderung - nicht tatsächlich die Dienstgeschäfte des Dienstpostens übertragen werden können und der sich hierdurch ergebenden Konstellationen vor Ort, bitte ich um Aufhebung der Ausschreibung.“

Nach einem weiteren „Auswahlvermerk“ der Antragsgegnerin (mitgezeichnet im Zeitraum 13. bis 22. Mai 2015) wurde auf Seiten der Antragsgegnerin die Entscheidung getroffen, die Ausschreibung aufzuheben. Zur Begründung finden sich in dem Vermerk die folgenden Erwägungen:

„Zwar ist die Bewerberin Z. mit der Note 1 beurteilt und somit deutlich leistungsstärker als der Bewerber N. (Note 3). Sie erfüllt aber nicht die in Bezug auf die fachliche Befähigung vorgegebenen konstitutiven Merkmale aus dem Bereich der Lack- und Beschichtungstechnologie und dem lacktechnologischen Prüfverfahren.

Der Bewerber N. erfüllt alle konstitutiven Merkmale des ausgeschriebenen Dienstpostens. Er hat diesen Dienstposten vor seiner Höherdotierung nach A 9 t jahrelang ausgeübt. Er würde aufgrund seiner Beurteilung mit der Note 3 vor seinem Ruhestand nicht mehr befördert werden, so dass die Übertragung des höherwertigen Amtes keinerlei versorgungsrechtliche Auswirkungen hätte. Vor diesem Hintergrund beantragt die Beschäftigungsdienststelle die Aufhebung der Ausschreibung, da sie diesen Dienstposten wieder auf A 7/8 t herabdotieren und die A 9 t in einen anderen Bereich verlagern lassen möchte.“

Jeweils mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sowohl der Antragstellerin als auch Herrn N. mit, dass die Stellenausschreibung aus dienstlichen Gründen aufgehoben worden sei.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Widerspruch gegen die im Schreiben vom ... Mai 2015 mitgeteilte Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.

Am 26. Juni 2015 hat die Antragstellerin über ein Telefax ihrer Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren beantragt,

der Antragsgegnerin über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend den Dienstposten einer Bürosachbearbeiterin im... beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe in ... (..., Kennwort ...) fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden.

Nach Akteneinsichtnahme begründeten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Eilantrag damit, dass das abgebrochene Auswahlverfahren vorliegend fortzusetzen sei, weil der für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens maßgebliche Anlass - Scheitern einer zeitgerechten Beförderung des Herrn N. aufgrund fehlender Stehzeit - keinen sachlichen Grund für einen solchen Abbruch darstelle. Im Übrigen hätte die Antragstellerin am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund ihrer wesentlich besseren dienstlichen Beurteilung ausgewählt werden müssen. Da es vorliegend nicht um zwingend vorgeschriebene besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten gehe, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen könne, könne die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden, der Antragstellerin würden bestimmte Qualifikationen fehlen. Es wäre für die Antragstellerin zudem keinerlei Problem, die in der Ausschreibung thematisierten noch fehlenden Verfahren zu erlernen. Auch Herr N. habe sich vormals die einzelnen dienstpostenbezogenen Verfahren aneignen müssen. Bereits jetzt beherrsche die Antragstellerin mit Blick auf den ausgeschriebenen Dienstposten diverse besondere Fähigkeiten (vgl. im Einzelnen die Auflistung auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 29. Juli 2015, auf die hier verwiesen wird). Im Übrigen beherrsche auch Herr N. keineswegs alle gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Es drohe keine Veränderung des bestehenden Zustandes, durch welche die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Übrigen werde der streitgegenständliche Dienstposten nicht mehr als förderlich bewertet. Eine erneute Ausschreibung bzw. Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten sei daher ausgeschlossen. Der Antragstellerin bleibe es unbenommen, ihr Begehren im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.

Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe hat unter dem ... Juli 2015 beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr die Zurückstufung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf einen solchen der Besoldungsgruppe BesGr A7/8 beantragt.

Mit Beschluss der Kammer vom 4. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d. h. die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO).

1. Das erkennende Gericht lässt es dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls fraglich, weil nach Aktenlage nicht beabsichtigt ist, die Stelle nochmals auszuschreiben. Zur Problematik und zum Streitstand wird auf Sächs. OVG v. 18.09.2014, Az. 2 B 60/14, Rn. 11 bei juris, Bezug genommen.

2. Die Antragstellerin vermochte jedenfalls keinen Anordnungsanspruch - hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG - glaubhaft zu machen. Dieser Anspruch der Antragstellerin ist durch den nach Ansicht des Gerichts rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen.

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht (BVerwG v. 03.12.2014, Az. 2 A 3.13,Rn. 16 bei juris; BVerwG v. 29.11.2012, Az. 2 C 6.11, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 31.03.2011, Az. 2 A 2.09, Rn. 16 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444, Rn. 7 bei juris; BayVGH v. 01.02.2012, Az. 3 CE 11.2725, Rn. 25 bei juris; BayVGH v. 21.11.2011, Az. 3 ZB 08.2715, Rn. 5 bei juris).

a) In formeller Hinsicht müssen die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber darüber in geeigneter Form informiert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Antragsgegnerin in einem Aktenvermerk vom Mai 2015 die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren für die streitgegenständliche Stelle aufzuheben, sowie die Hintergründe hierfür aktenkundlich gemacht hat. Die Abbruchentscheidung wurde der Antragstellerin sowie dem Mitbewerber unter dem 26. Mai 2015 unmissverständlich bekannt gegeben (zum Ganzen: BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 19 bei juris; BVerwG v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09, Rn. 28 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015 a. a. O., Rn. 9, 11 bei juris).

b) In materieller Hinsicht besteht bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen des Dienstherrn. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund (BVerfG v. 12.07.2011, Az. 1 BvR 1616.11, Rn. 24 bei juris; BVerwG v. 03.12.2014 a. a. O., Rn. 19 bei juris; BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 8, 15 bei juris; BVerwG v. 26.01.2012 a. a. O., Rn. 27 bei juris; BVerwG v. 31.03.2011 a. a. O., Rn. 16 bei juris; BayVGH v. 07.01.2013, Az. 3 CE 12.1828, Rn. 22 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015 a. a. O., Rn. 7 bei juris; BayVGH v. 18.06.2012, Az. 3 CE 12.675, Rn. 67 ff. bei juris; BayVGH v. 01.02.2012 a. a. O., Rn. 25 bei juris; BayVGH v. 21.11.2011 a. a. O., Rn. 5 bei juris; Sächs. OVG v. 18.09.2014, Az. 2 B 60/14, Rn. 8 bei juris). Sachlich gerechtfertigt sind organisationspolitische Gründe oder solche, die aus Art. 33 Abs. 2 GG, mithin aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet sind, dagegen nicht die willkürliche Verhinderung eines bestimmten Bewerbers (BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O.; Sächs. OVG v. 18.09.2014 a. a. O.).

Soweit der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Recht hat, frei zwischen einer am Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG) zu messenden Beförderung und einer (nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG umfassten) Umsetzung oder Versetzung zu wählen, und er deshalb nicht gehindert ist, ein leistungsbezogenes, auch Beamte in einem niedrigeren Statusamt ansprechendes Auswahlverfahren abzubrechen, wenn er sich nunmehr doch für die schlichte Um- oder Versetzung eines bereits im höheren Statusamt befindlichen Beamten entscheidet, auf den er inzwischen - sei es durch Bewerbung, sei es anderweitig - aufmerksam geworden ist und dessen Verwendung auf dem Dienstposten ihm zweckmäßig erscheint (BayVGHv. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444, Rn. 9, 11 bei juris; ebenso Vorinstanz VG München v. 24.10.2015, Az. M 21 E 14.3710), erscheint es ebenso nicht sach- und damit rechtswidrig, ein bereits in Gang gesetztes Auswahlverfahren deshalb abzubrechen, weil sich der Dienstherr (wie vorliegend die Antragsgegnerin) nunmehr dafür entscheidet, einen Dienstposten, der bereits von einem Beamten besetzt ist, nicht mehr statusmäßig aufzuwerten und ihn in der - statusgerechten - Besetzung mit dem bisherigen Beamten zu belassen. Insofern spricht für einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens das weite Organisationsermessen des Dienstherrn und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 16 bei juris, wo es heißt:

„Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - Rn. 20 m. w. N., zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen). So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.“

Darüber hinaus dürfte - auch wenn die Antragsgegnerseite diesen Aspekt nicht zur Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens vorgebracht hat - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Antragsgegnerin kraft Ermessensreduzierung aus Rechtsgründen sogar verpflichtet gewesen sein, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, weil das Auswahlverfahren aufgrund rechtswidriger zwingender Vorgaben hinsichtlich des sog. Anforderungsprofils nach Aktenlage fehlerhaft war (vgl. auch BVerwG v. 03.12.2014 a. a. O., Rn. 19 bei juris - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann), vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 18 bei juris, m. w. N.:

„Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung - wie hier - zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch vorab schriftlich fixiert als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft mit der Folge, dass das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss, weil dieser Mangel nachträglich nicht geheilt werden kann (…).“

Die Antragsgegnerin hat - wie auch die zunächst erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten des Herrn N. trotz schlechterer Regelbeurteilung zeigt - mit den in der Ausschreibung als solche benannten Qualifikationserfordernissen „Umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der präzisen Herstellung von Beschichtungsaufbauten mit unterschiedlichen Stoffen“ sowie „Beherrschung aller gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge“ für die Auswahlentscheidung bindende Vorgaben im Sinne eines konstitutives Anforderungsprofil erstellt. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen konstitutiven Anforderungskriterien gerecht werden, erlangen - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - allgemeine Abstufungen am Maßstab der Leistungstrias gem. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG Bedeutung (vgl. BVerwG v. 11.08.2005, Az. 2 B 6.05, m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 20 bei juris; zum grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen bei den Konkurrentenauswahl vgl. § 33 Abs. 1 BLV sowie: BVerfG v. 10.08.2010, Az. 2 BvR 764/11; BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 18 ff.; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99.11, Rn. 12 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 30 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 30 ff. OVG Münster v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG München v. 17.12.2014, Az. M 21 K 12.4365; VG München v. 03.03.2015, Az. M 21 E 14.5814).

Vorgaben für die Auswahlentscheidung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils sind aber nur eingeschränkt zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben muss und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG darf hiernach gerade nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein, sondern muss vielmehr das angestrebte Statusamt bleiben. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Da grundsätzlich erwartet werden kann, dass der Beamte im Stande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten, soll der ausgewählte Bewerber der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des Statusamtes, dem der konkret zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, amtsangemessen ist. Ausnahmen hiervon - etwa in Form der Regelung konstitutiver Anforderungen - sind hiernach nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 24 ff. bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; dem folgend: OVG Koblenz v. 14.10.2014, Az. 2 B 10648/14, Rn. 22 ff. bei juris; OVG Münster v. 16.07.2014, Az. 1 B 253/14, Rn. 19 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 20 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 10 ff. bei juris; Thür. OVG v. 19.03.2014, Az. 2 EO 252/13, Rn.5 bei juris; OVG Hamburg v. 11.04.2014, Az. 1 B 1913/13, Rn. 3 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 ff. bei juris; OVG Saarl. v. 05.09.2013, Az. 1 B 343/13; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13, Rn. 7 bei juris; VG München v. 21.08.2014, Az. M 21 K 13.2359; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2196; VG München v. 16.01.2015, Az. M 21 E 14.5455; VG München v. 03.03.2015, Az. M 21 E 14.5814; VG Düsseldorf v. 10.07.2014, Az. 2 L 417/14; vgl. bereits BVerfG v. 25.11.2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 15 bei juris).

Es ist - wie (in anderem Zusammenhang) von der Antragstellerseite zu Recht vorgebracht wird - im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch seitens der Antragsgegnerin im Ausschreibungsverfahren nicht dargelegt worden, dass die aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofile, die genau auf die Person des Herrn N., der die entsprechende Aufgabe seit langem wahrnimmt, zugeschnitten zu sein scheinen, diesen engen Ausnahmen gerecht wird. Der Antragsgegnerin ist mithin letztlich nichts anderes übrig geblieben, als das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um keine Auswahlentscheidung an selbst gesetzten bindenden konstitutiven Vorgaben treffen zu müssen, die die Auswahlentscheidung letztlich dem Verdikt des Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG ausgesetzt hätten.

3. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie auf der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. z. B. BayVGH vom 16.04.2013, Az. 6 C 13.284; BayVGH v. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festges
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published on 26/01/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.                             Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rech
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.