Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung abgeändert.
Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, 13. Februar 2012 und vom 14. August 2014 wird ab dem Zeitpunkt angeordnet, ab dem die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner und den Antragstellern nachgewiesen hat,
a) dass die im Schreiben vom 26. Mai 2014 gegenüber dem Bauordnungsamt des Antragsgegners verbindlich angekündigten Änderungen des landwirtschaftlichen Betriebes der T. Agrar GbR - Reduzierung des Tierbestandes sowie Modernisierung der Abluftführung in den Stallungen - umgesetzt wurden,
und
b) dass die Mündungshöhe des Abgaskamins des Technikgebäudes der streitgegenständlichen Anlage mindestens 10 m über dem Erdboden und mindestens 3 m über dem Dachfirst liegt sowie die Abluftgeschwindigkeit der Raumentlüftung 7 m/sec beträgt.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 A 799/14 (VG Minden 11 K 805/11) gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 sowie der Antrag der Beigeladenen abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beigeladene und der Antragsgegner zu je zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage auf dem Grundstück T1. , X. , Gemarkung I. .
4Die Beigeladene beantragte am 23. August 2010 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 400 kW und einer Feuerungswärmeleistung von 1.015 kW. In der Anlage würden Schweinegülle (3.000 t/a), Maissilage (6.288 t/a) und Ganzpflanzensilage (700 t/a) zur Gasherstellung eingesetzt. Die Gülle werde mit Transportfahrzeugen vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Biogasanlage gefahren und in dem Annahmebehälter zwischengelagert. Von dort werde sie dem Anmischbehälter zugeführt. Die Mais- und Ganzpflanzensilage werde von dem aus drei Fahrsilos bestehenden Silagelager mit Radladern in den Annahmebunker am Technikgebäude abgekippt, von wo sie in den Anmischbehälter eingetragen werde. Das Material werde nach dem Mischvorgang dem Fermenter zugeführt, wo unter anaeroben Bedingungen organische Substanz abgebaut werde und Biogas entstehe; das restliche Gärsubstrat komme in den Gärrestspeicher. Das Biogas werde gekühlt, getrocknet und danach im Blockheizkraftwerk (Gasmotor) verbrannt. Über einen Generator werde Strom erzeugt. Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 14. September 2010 - ergänzt unter dem 16. Dezember 2010 ‑ vor, wonach die Zusatzbelastung durch die Gerüche der Biogasanlage die Irrelevanzschwelle nicht überschreite.
5Mit Bescheid vom 29. März 2011 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage (elektrische Leistung 400 kW, Feuerungswärmeleistung 1.015 kW, maximale Gaserzeugung 2,3 Mio Nm³/a). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
6Die Antragsteller, die in unmittelbarer Nachbarschaft des Anlagenstandorts wohnen, haben am 13. April 2011 Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie machen insbesondere geltend, sie würden durch den Betrieb der Anlage unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
7Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2011 abgelehnt - VG Minden 11 L 180/11 -. Die Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.
8Am 28. März 2012 hat die Beigeladene einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt (Modifizierung der Fahrsiloanlage, des Technikgebäudes und des Betriebs des Annahmebunkers, Verzicht auf die westliche Zufahrt und Verlagerung der Wallanlage) und ein diese Änderungen einbeziehendes Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 20. April 2012 vorgelegt.
9Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wiederhergestellt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es sei offen, ob bei der Nutzung der Biogasanlage für die Antragsteller unzumutbare Geruchsimmissionen entstünden. Insbesondere aufgrund der Defizite der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Irrelevanzschwelle von 2% der Jahresgeruchsstunden - anders als prognostiziert - überschritten werde. Eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch die voraussichtliche Gesamtbelastung am Wohnhaus der Antragsteller sei, sei mangels entsprechender Untersuchung nicht möglich. Die bei dieser Sachlage erforderliche Interessenabwägung gehe zulasten der Beigeladenen aus.
10Der Antragsgegner hat den Genehmigungsbescheid mit Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 geändert sowie mit der weiteren Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 um die am 28. März 2012 beantragten Änderungen ergänzt. Dabei hat er die Vorgaben des Gutachtens der Gutachter V. & Partner vom 7. August 2012, das die veränderte Vorbelastung aufgrund der ins Auge gefassten Änderungen der Abluftanlagen bzw. der Kamine der Stallungen der T. Agrar GbR einbezogen hat, und das Geruchsgutachten vom 20. April 2012 berücksichtigt sowie dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen zu den beantragten Maßnahmen und zur Abdeckung, Öffnung und Reinigung der Silageanschnittfläche hinzugefügt.
11Der Antrag der Beigeladenen vom 10. August 2012 auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 und auf Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - sowie Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -).
12Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013 vorgelegt, das diese unter dem 19. September 2013 und unter dem 21. Februar 2014 ergänzt haben.
13Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 hat der Antragsgegner der Beigeladenen den Betrieb der zwischenzeitlich errichteten Anlage untersagt. Die Untersagungsverfügung ist bestandskräftig geworden.
14Das LANUV NRW hat in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 26. November 2013 erklärt, bei erneuter Durchsicht der Unterlagen bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung in dem Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013. Die aktuell vorliegenden Ergebnisse seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller darzustellen, soweit alle Geruchsemittenten berücksichtigt würden, die Zuordnung der Geruchsquellen entsprechend der Prüfung des Antragsgegners plausibel sei und die Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld zu keiner Änderung der ermittelten Geruchsbelastung führten. Die Auswertung der Berechnungsergebnisse führe am Wohnhaus der Antragsteller zu einer Geruchsbelastung von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche der Biogasanlage, 0,17 / 17 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche aus Tierhaltung und einer durch Ausbreitungsberechnung ermittelten Gesamtbelastung von 0,22 / 22 % der Jahresgeruchstunden.
15Da Gerüche aus Biogaslagen den Gerüchen aus Tierhaltung nicht gleichgestellt werden könnten, bedürfe es der Bestimmung zweier Immissionswerte. Für Gerüche aus Tierhaltung sei ein Immissionswert von bis 0,25 / 25 % der Jahresgeruchsstunden und für Gerüche der Biogasanlage ein Immissionswert von 0,15 / 15 % bis 0,20 / 20 % der Jahresgeruchsstunden denkbar. Bei einem solchen Zusammentreffen unterschiedlicher Immissionswerte dürfe die Summe der jeweiligen Anteile den Wert 1,00 nicht überschreiten. Dieser Wert werde vorliegend selbst bei Zugrundelegung eines Immissionswerts für Gerüche aus der Tierhaltung von 0,25 und eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,20 mit Blick auf die Vorbelastung durch Gerüche aus der Tierhaltung von 0,17 / 17 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchsstunden durch Gerüche aus der Biogasanlage - wenn auch nur geringfügig (1,03) - überschritten.
16Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 13. Februar 2014 die Nebenbestimmungen 1 bis 4 der Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 betreffend die Umbaumaßnahmen auf dem Hof der T. Agrar GbR aufgehoben.
17Mit Urteil vom 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht Minden den angefochtenen Genehmigungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Genehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide stelle nicht hinreichend sicher, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen entstünden. Auf den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzicht auf die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Fahrsilokammer sowie auf den Einsatz und die Lagerung von Grassilage komme es nicht an. Die Summe der Anteile der Gerüche sei - bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,25 für die Gerüche aus Tierhaltung - bei einer anhand der neuen Erkenntnisse zu den genehmigten Tierplatzzahlen des Nachbarbetriebs H. orrigierten Geruchsvorbelastung durch Tierhaltung von 0,18 / 18 % der Jahresgeruchsstunden sowie einer Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchsstunden größer als 1, und zwar sowohl bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,15 als auch bei Zugrundlegung eines Immissionswerts von 0,20 für Gerüche aus der Biogasanlage (1,07 bzw. 1,19).
18Die Beigeladene hat unter dem 8. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt ‑ 8 A 799/14 -. Das Verfahren ist noch anhängig.
19Am 6. Juni 2014 hat die Beigeladene einen weiteren Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt. Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf die dem Wohnhaus der Antragsteller nächstgelegene dritte Fahrsilokammer, die ausschließliche Lagerung von Maissilage, die Änderung der Raumentlüftung des Technikgebäudes sowie der Einbau eines Aktivkohlefilters im Anschluss an den Anmischbehälter. Es sei ein Input an nachwachsenden Rohstoffen von 3.988 t/a und an Gülle von 3.000 t/a geplant; die Rohgasproduktion belaufe sich voraussichtlich auf 1.480.024 m³/a. Die Beigeladene hat ein ergänzendes Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgelegt, das diese Änderungen und die von der T. Agrar GbR unter dem 26. Mai 2014 gegenüber der Bauaufsicht verbindlich zugesagten Änderungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Abluft der Stallungen und Reduzierung der Tierzahlen) berücksichtigt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragsteller 0,04 / 4 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche der Biogasanlage und 0,15 / 15 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche aus Tierhaltung betrage, die Gesamtbelastung belaufe sich auf 0,19 / 19 % der Jahresgeruchstunden. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,20 für Gerüche aus Tierhaltung und einem Immissionswert von 0,175 für Gerüche der Biogasanlage sei auch unter Berücksichtigung der Prüfformel des LANUV NRW bei einem Wert von 0,98 nicht mit einer unzumutbaren Geruchsbelastung zu rechnen.
20Mit Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 hat der Antragsgegner die Änderungen genehmigt und die Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014 zum verbindlichen Bestandteil des Antrags gemacht; die darin angenommenen Rahmenbedingungen seien einzuhalten und den Empfehlungen sei zu folgen.
21Am 1. September 2014 hat die Beigeladene den vorliegenden Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Form der Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 gestellt, hilfsweise hat sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 29. März 2011 beantragt.
22II.
23Die auf §§ 80 a Abs. 3 Sätze 1 und 2, 80 a Abs. 1 Nr. 1 und 80 Abs. 7 VwGO gestützten Anträge der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2011 - 8 B 799/11 - und auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides in seiner aktuellen Fassung haben unter den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beigeladene in der Sache die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der - aktuellen - Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, vom 13. Februar 2014 und zuletzt des Bescheides vom 14. August 2014 begehrt.
24A. Die Beigeladene kann die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2011 - 8 B 799/11 - und - unter der genannten Voraussetzung - die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung verlangen.
25Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Vorschrift gilt nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend, wenn ein Dritter - wie hier die Antragsteller - einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung) einlegt. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.
26Der Senat ist für die Entscheidung über den Abänderungsantrag und über die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Nachdem die Beigeladene am 8. April 2014 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2014 beantragt hat, ist der Senat das Gericht der Hauptsache, vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
27Vorliegend bedarf es zunächst der Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses liegen vor. Die maßgeblichen Umstände haben sich gegenüber dem Ausgangsverfahren verändert (dazu 1). Diese veränderten Umstände führen zu einer anderen als der zuvor getroffenen Entscheidung. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzulehnen (dazu 2.). Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung wird gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet. Voraussetzung ist allerdings, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben erfüllt sind. Diese Maßgaben tragen dem Umstand Rechnung, dass bislang weder die Beigeladene noch die T. Agrar GbR die in der Immissionsprognose der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgesehenen geruchsmindernden Maßnahmen (vollständig) umgesetzt haben (dazu 3.).
281. Die Beigeladene verlangt zu Recht zunächst die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 -. Der im Ergebnis angestrebten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung steht aufgrund der analog § 121 VwGO eingetretenen materiellen Rechtskraft des Beschlusses ohne eine solche Änderung die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.
29Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80, Rn. 171.
30Die (Rechtskraft)Wirkung des Beschlusses vom 23. Juli 2012 erstreckt sich auch auf die Genehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen und des Aufhebungsbescheides. Das Vorhaben in seiner aktuellen Form ist im Vergleich mit dem ursprünglich genehmigten Vorhaben nicht als „aliud“ zu qualifizieren und begründet auch keinen neuen Streitgegenstand. Es ist nicht wesentlich geändert worden, sondern hat durch die nachträglich getroffenen Regelungen lediglich seine abschließende Gestalt gefunden.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn 10 ff.
32Die Nachtragsgenehmigungen und der Aufhebungsbescheid regeln ausschließlich die (bauliche) Gestaltung und/oder die Betriebsmodalitäten von solchen Teilen des Vorhabens, die im Verhältnis zum Hauptzweck der Biogasherstellung und ‑verwertung nur Hilfs- oder Nebenfunktion haben (Siloanlage, Annahmebunker, Wallanlage, Zufahrt und Technikgebäude), oder - soweit sie die Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR betreffen - von Anlagen, die dem Vorhaben nicht zuzuordnen sind. Der ursprünglich geplante Betriebsablauf bleibt grundsätzlich erhalten; die Änderungen sind für den Gesamtbetrieb und für die jeweils betroffenen Betriebsteile von allenfalls untergeordnetem Gewicht. Die für die Biogasherstellung und -verwertung maßgeblichen Betriebsteile - Fermenter und Blockheizkraftwerk - bleiben völlig unberührt. Hier verbleibt es insbesondere auch, was die bauliche Gestaltung, die technische und/oder chemische Wirkungsweise und die Leistung angeht, bei den ursprünglich beantragten Vorgaben.
33Der Einbeziehung der Nachtragsgenehmigungen und des Aufhebungsbescheides in das laufende Klageverfahren steht somit nichts entgegen.
34Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Drittanfechtung: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 28.
35Die Nachtragsgenehmigungen und der Aufhebungsbescheid haben die (nachbarrelevanten) Umstände gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben verändert. Insbesondere die Regelungen der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 dienen im Wesentlichen der Verringerung der von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsemissionen und einer Absenkung der Vorbelastung mit Tierhaltungsgerüchen. Sie haben damit Auswirkungen auf die voraussichtlich zu erwartende Geruchsbelastung in der Umgebung der Biogasanlage.
362. Die veränderten Umstände rechtfertigen auch die Änderung des Beschlusses vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 -. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nunmehr abzulehnen.
37Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht (mehr) offen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 dürfte sich in seiner aktuellen Fassung vielmehr als rechtmäßig erweisen. Die Antragsteller dürften durch den Betrieb der Anlage insbesondere keinen unzumutbaren Geruchsbelastungen (mehr) ausgesetzt sein (dazu a). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen daher die Interessen der Beigeladenen an einer vorläufigen Inbetriebnahme der Biogasanlage das Interesse der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klage von den Auswirkungen des vorläufigen Betriebs verschont zu bleiben (dazu b).
38a) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Erhebliches für die Annahme, dass sich der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der geänderten Fassung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39(1) Die Einschätzung der Antragsteller, die Genehmigung genüge aufgrund der wiederholten Änderungen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten, trifft nicht zu. Die Genehmigung für das Vorhaben ist vielmehr ungeachtet des Umstandes, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen sich auf mehrere (Nachtrags-)Bescheide verteilen, im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt.
40Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben.
41Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
42Vorliegend ist trotz der nachträglichen Änderungen des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 weder unklar, welches Vorhaben genehmigt wurde oder welchen Umfang die gestattende Wirkung hat, noch welche Nebenbestimmungen für das Vorhaben gelten sollen. Der aktuelle Inhalt der Genehmigung lässt sich vielmehr sowohl hinsichtlich des verfügenden Teils als auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bei einer „parallelen“ Lektüre der Bescheide - unter zulässiger Heranziehung der jeweils ergänzend vorgelegten Antragsunterlagen - auch von den drittbetroffenen Antragstellern mit noch vertretbarem Aufwand ermitteln. Dessen ungeachtet erscheint es sinnvoll, dass der Antragsgegner den aktuellen Genehmigungsstand im Hauptsacheverfahren zusammenfassend darstellt.
43Die Genehmigung ist in ihrer aktuellen Fassung auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Nebenbestimmung Nr. 8 in der 3. Nachtragsgenehmigung eine Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung von mindestens 10 m über dem Erdboden verlangt, während die in Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemachte Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 davon abweichend - wie die ersetzte Nebenbestimmung Nr. 9 zur Luftreinhaltung auf Seite 9 des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 - ausdrücklich von einer Mündungshöhe von 12 m über dem Erdboden ausgeht. Insoweit liegt offenkundig ein Schreibversehen vor, das der Antragsgegner jederzeit korrigieren kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner die Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung ohne jeden Anlass und entgegen der ausdrücklichen Rahmenbedingungen der maßgeblichen Immissionsprognose von 12 m auf 10 m absenken wollte.
44Es bestehen im Übrigen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit des Genehmigungsinhalts, weil die „Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014“ einschließlich der dort vorausgesetzten Rahmenbedigungen durch Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum (verbindlichen) Bestandteil der Genehmigung gemacht wurde. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Bezugnahme auf die Antragsunterlagen.
45Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
46Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch mit Blick darauf, dass die Einhaltung der Pflichten des § 5 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sichergestellt sein müssen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aus, dass weder die - die Vorbelastung senkenden - Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR noch die Vorgabe, dass die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase der Raumentlüftung des Technikgebäudes mindestens 7 m/s betragen muss, in einer Nebenbestimmung geregelt sind. Diese Vorgaben sind durch die Bezugnahme auf die Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 und ihre Rahmenbedingungen sowie die Antragsunterlagen verbindlicher Inhalt der Genehmigung geworden.
47Vgl. zum Erfordernis der Sicherstellung von Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 24.
48(2) Die am Wohnhaus der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten Biogasanlage zu erwartende Geruchsbelastung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage der aktuellen Genehmigungslage zumutbar.
49Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
50Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW 2009 S. 533) zurückgegriffen werden.
51In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, juris Rn.30, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63, juris Rn. 14, m. w. N.; auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. November 2014 ‑ 1 LA 52/14 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff.
53Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose.
54Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5.
55Nach Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsemission als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (IG) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergibt sich nach Nr. 4.6 GIRL grundsätzlich aus der algebraischen Addition der Kenngröße für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Werden sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung - wie hier - über Ausbreitungsberechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechenweg zu bestimmen. Dabei wird die gewöhnlich die Gesamtbelastung IG mindernde Überlagerung von Gerüchen - anders als bei der bloßen Addition der Kenngrößen - berücksichtigt. Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung ist unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren aus Tabelle 4 die keine Hedonikfaktoren sind, eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen, die mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 verglichen wird. Industrie- und Gewerbegerüche gehen - mit der Ausnahme eindeutig angenehmer Gerüche, die mit einem Hedonikfaktor belegt werden können - mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 unverändert in die Berechnung ein.
56Nach der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Hier sind alle Geruchstypen erfasst. Der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 betrifft dagegen nur Geruchsimmissionen aus Tierhaltung. Aus diesem Grund sind im Dorfgebiet grundsätzlich zwei Immissionswerte zu beachten, und zwar für Industrie- und Gewerbegerüche der Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 und für Tierhaltungsgerüche ein Immissionswert von 0,15.
57Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.10.
58Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich für landwirtschaftliche Gerüche einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen. Landwirtschaftliche Gerüche in diesem Sinne dürften - wie auch das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 angenommen hat - (nur) die besonders belästigungsrelevanten Tierhaltungsgerüche sein, für die die GIRL auch im Dorfgebiet ausdrücklich einen gesonderten Immissionswert vorsieht.
59Im Ausgangspunkt darf ohne diese Einzelfallprüfung auch im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche nicht überschritten werden. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts bis 0,25 erfordert nach der Rechtsprechung des Senats immer eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei sind u. a. der Gebietscharakter, die Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche, eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener (früherer) Tierhaltung, das gesetzgeberische Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, der Stand der Technik, das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie sonstige Einzelfallumstände zu berücksichtigen.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August. 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28.November 2012 - 8 B 892/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 30; auch: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff.
61In die Betrachtung ist auch mit einzubeziehen, welche Tierarten im Rahmen der Vor- und Zusatzbelastung betroffen sind. Das LANUV NRW weist in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 zu Recht darauf hin, dass bei einem - keinen Hedonikfaktor darstellenden - Gewichtungsfaktor 0,5 für Milchkühe mit Jungtieren der belästigungsrelevanten Kenngröße 0,25, die in die Berechnung der Gesamtbelastung eingestellt wird, eine tatsächliche Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht.
62Die die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigenden Gründe müssen dabei umso gewichtiger sein, je mehr der Immissionswert dem Wert 0,25 angenähert wird. Zwar dürfte auch die Bestimmung eines Immissionswerts über 0,25 nicht generell ausgeschlossen sein, jedoch allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht kommen.
63Vgl. zu der Frage, ob der Wert 0,25 eine absolute Obergrenze darstellt, verneinend: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 11.
64Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem LANUV NRW davon aus, dass für die Bestimmung des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich im Grundsatz nichts anderes gilt. Die Bestimmung dieses weiteren Immissionswerts ist bei einem Zusammentreffen beider Geruchstypen erforderlich, weil - wie dargelegt - auch im Außenbereich ein gesonderter Immissionswert für Tierhaltungsgerüche bestimmt wird. Auch hinsichtlich des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich bedarf es daher einer Einzelfallprüfung, wenn ein höherer als der für Gewerbe-und Industriegebiete geltende Immissionswert von 0,15 bestimmt werden soll. Das LANUV NRW hält hier im Einzelfall eine Erhöhung auf Werte bis 0,20 für möglich. Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes an.
65Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, reicht es für die Feststellung, dass die Geruchsbelastung für den Nachbarn zumutbar ist, allerdings nicht aus, wenn die beide Geruchstypen erfassende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt den höheren Immissionswert einhält. Zusätzlich muss der jeweilige Immissionswert auch bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden. Die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2013 vorgeschlagene, vom dem sogenannten „GIRL-Expertengremium“ für das Dorfgebiet entwickelte Prüfregel ermöglicht eine sichere Beurteilung dieser weiteren Vorgabe auch im Außenbereich. Bei Gemengelagen von Tierhaltungen und gewerblichen Emittenten sind danach die jeweiligen Immissionswerte eingehalten, sofern die Prüfungsregel
66(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
67gilt. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die 1. Klammer betrifft Gerüche aus der Tierhaltung und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (ITH) an dem zulässigen Immissionswert für Tiergerüche (IWTH) an; die 2. Klammer betrifft Gerüche aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (IG/I) an dem zulässigen Immissionswert für gewerbliche Gerüche (IWG/I) an. Die Summe beider Anteile darf den Wert von 1,0 nicht überschreiten.
68Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S. 4 und 10 f.
69Der Anwendung dieser Prüfregel steht nicht von vorneherein entgegen, dass sie letztlich auf eine Addition der - ins Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert gesetzten - Geruchshäufigkeitswerte hinausläuft und - anders als bei der Ausbreitungsberechnung - Geruchsüberlagerungen hier außer Betracht bleiben. Zum einen lässt die GIRL in Nr. 4.6 selbst aus Vereinfachungsgründen die an sich nicht mögliche arithmetische Addition von Geruchshäufigkeiten zu. Zum anderen wird die mit der Prüfregel notwendig verbundene, regelmäßig zulasten des Betreibers gehende Unschärfe der tatsächlichen Belastungssituation durch die Anwendung der Rundungsregeln auf den errechneten Wert gemindert. Die arithmetische Rundungsregel ist anwendbar, weil es sich bei dem Wert 1,0 um eine mathematische Größe handelt. Danach trifft die Aussage x ≤ 1,0 bei Werten bis x = 1,04 zu.
70Vgl. Bartsch, Mathematische Formeln für Ingenieure und Naturwissenschaftler, 23. Auflage 2014, S. 54: Abrunden: die letzte Ziffer bleibt unverändert, wenn die erste weggelassene Ziffer 0,1,2,3,4 ist; Aufrunden: die letzte Ziffer wird um 1 erhöht, wenn die erste weggelassene Ziffer 5,6,7,8,9 ist, vgl. auch DIN 1333.
71Dagegen dürfte weder die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2014 verwendete Fassung der Prüfregel
72(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,00
73noch die von dem Expertengremium GIRL ferner genannte Fassung
74(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1
75diesem Anliegen ausreichend Rechnung tragen. Die erste Formel erscheint auch bei Anwendung der Rundungsregel zuungunsten des Betreibers zu eng (x ≤ 1,004) und die zweite zuungunsten des Nachbarn zu weit (x ≤ 1,4).
76Der Senat geht schließlich im Eilrechtsschutzverfahren mit dem Antragsgegner und dem LANUV NRW davon aus, dass es sich bei den Gerüchen der Biogasanlage um gewerbliche Gerüche handelt, die sich von Tierhaltungsgerüchen unterscheiden. Dies entspricht auch der Einschätzung des Expertengremiums GIRL. Danach sind Biogasanlagen grundsätzlich Industrieanlagen gleichzusetzen und mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 in die Berechnung einzustellen. Dies betrifft neben den Geruchsemissionen des BHKW auch die Geruchsemmissionen aller unmittelbar zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Einrichtungen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Biogasanlage Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder sie ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
77Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.19 und 20.
78Solche möglichen Ausnahmefälle liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
79Dies zugrundegelegt bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der zuletzt erstellten und zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Geruchsimmissionsprognose der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 (dazu aa). Der Antragsgegner dürfte in der 3. Nachtragsgenehmigung auch zutreffend für Tierhaltungsgerüche einen Immissionswert von 0,20 zugrundegelegt haben. Für die Bestimmung eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,175 geben die Umstände des Einzelfalls allerdings nichts her. Es dürfte daher bei dem Immissionswert 0,15 bleiben (dazu bb). Auch bei Zugrundelegung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche und des Immissionswerts von 0,15 für Gerüche der Biogasanlage wird die oben beschriebene Prüfregel eingehalten (dazu cc).
80aa) Die Gutachter haben in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 im Wege der Ausbreitungsberechnung am Wohnhaus der Antragsteller eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,14 und 0,16 / 14 bis 16 % der Jahresgeruchsstunden, eine Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,04 bis 0,06 / 4 bis 6 % der Jahresgeruchsstunden und eine Gesamtbelastung von 0,18 bis 0,20/18 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden errechnet. Diese Berechnung unterliegt im Eilrechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Zweifeln. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Ausbreitungsberechnung eine andere Methodik oder - bis auf die an das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur jeweiligen Genehmigungssituation angepassten Tierzahlen der Nachbarbetriebe und die Änderungen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GmbH - andere Berechnungsparameter zugrundelägen als der Immissionsprognose derselben Gutachter vom 22. März 2013. Die Bewertung des LANUV NRW in der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 26. November 2013, es bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführung und die Ergebnisse des Sachverständigenbüros seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller zu beurteilen, hat daher im Grundsatz auch für diese Neuberechnung Bestand. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte, dass diese Bewertung des LANUV NRW unzutreffend wäre.
81Es drängt sich auch nicht auf, dass Geruchsemittenten nicht erfasst wurden oder bei den erfassten Geruchsemittenten unzutreffende Tierzahlen eingestellt worden wären. Die in die Ausbreitungsberechnung eingestellten Tierzahlen der Nachbarbetriebe sind in einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Weise plausibel gemacht worden. Die Beigeladene hat die Tierzahlen im Wege der Akteneinsicht in die jeweiligen Genehmigungsvorgänge ermittelt und hat dem Antragsgegner das Ergebnis dieser Ermittlungen einschließlich der jeweiligen Aktenzeichen sowie - soweit vorhanden - der Bescheiddaten zur Verfügung gestellt. Den Verwaltungsvorgängen kann auch entnommen werden, dass der Antragsgegner dieses Material einer Prüfung unterzogen hat. Die abschließende Bestätigung der Tierzahlen ist - ebenso wie eine abschließende Bewertung der bislang in der Immissionsprognose jedenfalls nicht ausdrücklich behandelten Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld der Anlage auf die Geruchsbelastung - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
82Die Richtigkeit der Tierzahlen ist auch nicht deshalb von vorneherein zweifelhaft, weil diese ausschließlich - zuungunsten der Antragsteller und zugunsten der Beigeladenen - nach unten korrigiert worden wären. Es trifft zwar zu, dass im Betrieb I2. weniger Tiere, nämlich 91 Ferkel bis 25 kg, ein Pferd und 2 Kühe, berücksichtigt werden als in der Prognose vom 22. März 2013. Demgegenüber werden die Betriebe H1. mit 8 Kühen, einem Pferd, 7 Mastschweinen und 4 Sauen sowie H2. mit 10 Kühen, 25 Färsen, 3 Pferden, 98 Mastschweinen, 2 Sauen und einer Festmistplatte erstmals in die Berechnung mit einbezogen. Die Tierzahlen der Betriebe K. - wo ein größerer Güllehochbehälter mit einberechnet wird -, und L. sind gleich geblieben, bei dem Betrieb H. blieb es bei den - höheren - Tierzahlen, die schon der ergänzenden Berechnung vom 21. Februar 2014 zugrundelagen. Die bei den Antragstellern berücksichtigte Tierhaltung ist ebenfalls unverändert eingestellt worden.
83Auch die von den Gutachtern vorgenommene Mittelung der Werte für die Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung auf 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller, für die Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage auf 0,04 / 4 % der Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtbelastung auf 0,19 / 19% der Jahresgeruchsstunden dürfte sachgerecht sein. Das Wohnhaus der Antragsteller berührt 12 Beurteilungsflächen à 8 m x 8 m. Die Vorbelastung beträgt nur im östlichen Randbereich des Wohnhauses an drei Stellen 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden. An zwei Stellen im westlichen Randbereich beträgt die Vorbelastung nur 0,14 / 14 % der Jahresgeruchsstunden, während in den übrigen sieben, zentral gelegenen Bewertungsflächen ein Wert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden erreicht wird. Auch bei der Zusatzbelastung durch die Biogasanlage und bei der Gesamtbelastung stellt sich die Verteilung ähnlich dar. Die Belastung beträgt hier auf der Mehrheit der Beurteilungsflächen und insbesondere im zentralen Bereich des Wohnhauses 0,04 / 4 % bzw. 0,19 / 19 % der Jahresgeruchsstunden.
84bb) Die Bestimmung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des Immissionswerts erscheint bei Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene Tierhaltung in mehreren Nachbarbetrieben und die damit verbundene landwirtschaftliche Prägung der Umgebung angemessen sowie selbst mit Blick auf eine frühere - allenfalls geringfügige - eigene Tierhaltung der Antragsteller auch ausreichend. Umstände, die eine Erhöhung des Immissionswerts für die Gerüche der Biogasanlage von 0,15 auf 0,175 rechtfertigen würden, sind hingegen nicht ersichtlich. Die geplante Anlage ist die erste Industrieanlage in der Umgebung, so dass weder eine entsprechende Vorbelastung noch eine Prägung der Örtlichkeit durch solche Anlagen vorliegt. Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass die Biogasanlage im Außenbereich privilegiert sein dürfte, rechtfertigt als solcher allein - wie bei den Tierhaltungsgerüchen - keine Erhöhung des Immissionswerts.
85cc) Die ermittelte Gesamtgeruchsbelastung von (gemittelt) 0,19 / 19 % der Jahresgeruchstunden ist den Antragstellern zuzumuten. Sie unterschreitet zum einen den höheren Immissionswert von 0,20. Zum anderen ist die oben angeführte Prüfregel
86(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
87erfüllt, die beiden Immissionswerte werden gesondert eingehalten. Die Rechnung stellt sich wie folgt dar:
88(0,04 : 0,15) + (0,15 : 0,20) = 0,266 + 0,75 = 1,016
89Der Wert 1,016 ist - wie oben dargestellt - auf die erste Dezimalstelle gerundet ≤ 1,0.
90b) Ist nach alledem voraussichtlich mit einem Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache zu rechnen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Genehmigung und damit an der vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage. Dies allerdings nicht wegen der aus ihrer Sicht bei einem weiteren Stillstand drohenden Schäden an der Anlage. Die Beigeladene hat die Anlage trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller in Kenntnis der konkreten Gefahr eines längeren Stillstandes errichtet und muss das daraus resultierende Schadensrisiko selbst tragen. Drohen den Antragstellern jedoch voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr, hat das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Nutzung der Anlage zum Zwecke der Stromeinspeisung ein höheres Gewicht als das Interesse der Antragsteller. Dies gilt umso mehr, als die Anlage vor einem Betrieb erst über einen längeren Zeitraum angefahren werden muss und der Senat, die Berufung der Beigeladenen zeitgleich zulässt sowie beabsichtigt, zügig zu terminieren. Vor diesem Hintergrund ist in einem für die Antragsteller überschaubaren und hinnehmbaren Zeitraum mit einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu rechnen.
913. Bei dieser Sachlage - Überwiegen des privaten Vollzugsinteresses der Beigeladenen - ist auf den Antrag der Beigeladenen schließlich auch die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 1011 in seiner aktuellen Fassung gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Dieser Anordnung bedarf es, obwohl der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 ursprünglich angeordnet hatte. Die behördliche Anordnung des Sofortvollzuges erfasst nur die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung und nicht auch die nachträglichen Änderungen. Bei - wie hier - nicht bloß einschränkenden - Änderungen des Verwaltungsaktes muss daher neben dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Vollziehbarkeitsanordnung auf die geänderten Teile ausgedehnt werden.
92Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 1984 - 20 AS 84 D.1,2 -, NVwZ 1985, 921, juris (Leitsatz).
93Die mit dem Sofortvollzug verbundene tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage setzt allerdings voraus, dass alle Vorgaben der aktuellen Genehmigung - insbesondere die geruchsimmissionsmindernden Maßnahmen - auch tatsächlich umgesetzt werden.
94Ohne die Erfüllung der Maßgaben des Tenors und damit der Vorgaben der Genehmigung können die Anträge der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Erfolg haben. Die die Stattgabe letztlich tragende Prognose, dass an dem Wohnhaus der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr zu erwarten sind, dürfte nur bei einer Umsetzung der in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 vorausgesetzten geruchsmindernden Maßnahmen an der Anlage selbst und in dem landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR gerechtfertigt sein. Schon bei einer - im Falle des Unterlassens dieser Maßnahmen nicht auszuschließenden - Erhöhung der Geruchsbelastung aus Tierhaltung auf 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden und/oder einer Erhöhung der Geruchsbelastung aus der Biogasanlage auf 0,05 / 5% der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller wird die Prüfregel nicht mehr eingehalten.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt hat. Ihre außergerichtlichen Kosten sind aus demselben Grunde erstattungsfähig.
96Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
97Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.