Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Aug. 2015 - 8 A 799/14
Gericht
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 wird auf die Berufung der Beigeladenen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage auf dem Grundstück T. , X. . Sie machen geltend, es sei zu befürchten, dass von dem Betrieb der Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen.
3Die Kläger bewohnen ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, auf dem nach Auskunft der Landwirtschaftskammer bis in die 1980er Jahre Tierhaltung betrieben wurde. Das Wohnhaus der Kläger liegt in südwestlicher Richtung der Biogasanlage. An das Wohnhaus der Kläger grenzen beidseitig ehemalige Stallgebäude. Der nördliche Teil des Wohnhauses diente früher als Verbindung zwischen den Stallgebäuden und ist von den Klägern in den 1970er Jahren zum Eingangsbereich des Wohnhauses, der sog. Diele, umgebaut worden. In einem Umkreis von etwa 600 m um das Wohnhaus der Kläger befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, die Tierhaltung betreiben. In nördlicher Richtung liegen die Stallgebäude der T1. B. GbR, die Schweinehaltung betreibt und deren beide Gesellschafter auch die Gesellschafter der Beigeladenen sind. Auf dem Nachbargrundstück I. hält die T1. B. GbR weitere Schweine. In östlicher Richtung befindet der Tierhaltungsbetrieb L. , in südlichwestlicher Richtung die landwirtschaftlichen Betriebe K. und H. . Die Nachbarn H1. und H2. haben jedenfalls früher ebenfalls Tierhaltung betrieben.
4Die Beigeladene beantragte am 23. August 2010 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. In der Anlage sollten Schweinegülle, Maissilage und Ganzpflanzensilage zur Gasherstellung eingesetzt werden. Die Gülle werde mit Transportfahrzeugen vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Biogasanlage gefahren und in dem Annahmebehälter zwischengelagert. Von dort werde sie dem Anmischbehälter zugeführt. Die Mais- und Ganzpflanzensilage werde von dem aus drei Fahrsilos bestehenden Silagelager mit Radladern in den Annahmebunker am Technikgebäude abgekippt, von wo sie in den Anmischbehälter eingetragen werde. Das Material werde nach dem Mischvorgang dem Fermenter zugeführt, wo unter anaeroben Bedingungen organische Substanz abgebaut werde und Biogas entstehe; das restliche Gärsubstrat komme in den Gärrestspeicher. Das Biogas werde gekühlt, getrocknet und danach im Blockheizkraftwerk (Gasmotor) verbrannt. Über einen Generator werde Strom erzeugt.
5Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 14. September 2010 - ergänzt unter dem 16. Dezember 2010 - vor, wonach die Zusatzbelastung durch die Gerüche der Biogasanlage am Wohnhaus der Kläger die Irrelevanzschwelle nicht überschreite.
6Mit Bescheid vom 29. März 2011 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 400 kW, einer Feuerungswärmeleistung von 1.015 kW und einer maximalen Gaserzeugung von 2,3 Mio. Nm³ (Normkubikmeter)/a. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
7Am 13. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2011 - 11 L 180/11 - abgelehnt hat.
8Am 28. März 2012 hat die Beigeladene einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt (Modifizierung der Fahrsiloanlage, des Technikgebäudes und des Betriebs des Annahmebunkers, Verzicht auf die westliche Zufahrt und Verlagerung der Wallanlage) und das diese Änderungen einbeziehende Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 20. April 2012 vorgelegt.
9Der Senat hat auf die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wiederhergestellt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es sei offen, ob bei der Nutzung der Biogasanlage für die Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen entstünden. Insbesondere aufgrund der Defizite der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Irrelevanzschwelle von 2% Jahresgeruchsstunden - anders als prognostiziert - überschritten werde. Eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch die voraussichtliche Gesamtbelastung am Wohnhaus der Kläger sei, sei mangels entsprechender Untersuchung nicht möglich. Die bei dieser Sachlage erforderliche Interessenabwägung gehe zulasten der Beigeladenen aus.
10Der Beklagte hat den Genehmigungsbescheid mit der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 (geruchsmindernde Maßnahmen an den Stallungen der T1. B. GbR) sowie mit der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 um die von der Beigeladenen am 28. März 2012 beantragten Änderungen ergänzt. Dabei hat er die Vorgaben des Gutachtens der Gutachter V. & Partner vom 7. August 2012, das die veränderte Vorbelastung aufgrund der ins Auge gefassten Änderungen der Abluftanlagen und der Kamine der Stallungen der T1. B. GbR einbezogen hat, und das Geruchsgutachten vom 20. April 2012 berücksichtigt sowie dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen zu den beantragten Maßnahmen und zur Abdeckung, Öffnung und Reinigung der Silageanschnittfläche hinzugefügt.
11Am 10. August 2012 hat die Beigeladene beantragt, den Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 11 L 521/12 -abzulehnen. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Interessenabwägung gehe weiterhin zu Gunsten der Beigeladenen aus, da die Zweifel an der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auch durch die neuerlichen Gutachten und die 1. Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 16. August 2012 nicht ausgeräumt seien.
12Das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hat unter dem 14. Dezember 2012 erklärt, die Ausführungen des Gutachters in dem unter dem 10. September 2012 ergänzten Gutachten vom 7. August 2012 seien zum Teil nicht nachvollziehbar. Der seitens des Gutachters gewählte Radius von 350 m erweise sich als nicht ausreichend. Entsprechend des heutigen Kenntnisstandes zu den Immissionsauswirkungen von Tierhaltungsbetrieben seien für die Ermittlung der Gesamtbelastung mindestens alle Geruchsemittenten in einem Radius von 600 m um die Beurteilungsfläche in die Ausbreitungsberechnung aufzunehmen. Entsprechend den Auslegungshinweisen der GIRL könne ferner der maximale Immissionswert von 0,25/ 25 % Jahresgeruchsstunden für Tierhaltungsgerüche im Außenbereich nur unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls angewandt werden. Von Seiten des LANUV NRW werde empfohlen, die Kriterien Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit, Nutzung und Historie für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls heranziehen.
13Mit Blick auf diese Stellungnahme des LANUV NRW hat die Beigeladene eine weitere Immissionsprognose der V. und Partner GmbH vom 21. Januar 2013 vorgelegt. Danach ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die Tierhaltungen im Umkreis am Wohnhaus der Kläger mit einer Geruchsbelastung von 21 % Jahresgeruchsstunden zu rechnen. Die durch die Biogasanlage entstehende Zusatzbelastung wurde mit 5 % Jahresgeruchsstunden veranschlagt.
14Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 - hat der Senat die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - zurückgewiesen. In der Begründung hat der Senat auf die Ausführungen des LANUV NRW in der Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2012 Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass die Plausibilitätszweifel, die den Senat maßgeblich zu seiner Bewertung im Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - veranlasst haben, durch die Immissionsprognose vom 7. August 2012 nicht hinreichend verlässlich ausgeräumt würden.
15Eine danach im Auftrag der Beigeladenen erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 22. März 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Kläger eine Immissionsbelastung in Höhe von 20 bis 23 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist.
16Das LANUV NRW hat in der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 26. November 2013 erklärt, bei erneuter Durchsicht der Unterlagen bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung in dem Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013. Die aktuell vorliegenden Ergebnisse seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Kläger darzustellen, soweit alle Geruchsemittenten berücksichtigt würden, die Zuordnung der Geruchsquellen entsprechend der Prüfung des Beklagten plausibel sei und die Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld zu keiner Änderung der ermittelten Geruchsbelastung führten.
17Zu den Einflüssen der Bebauungsstrukturen auf die Immissionen im Rechengebiet war bereits unter dem 9. Juli 2013 darauf hingewiesen worden, dass ein Bereich verbleibe, der von der TA Luft nicht geregelt werde. In diesem Bereich sei im vorliegenden Fall eine Bewertung der Abstromverhältnisse und der Einwirkung auf den Immissionsort vorzunehmen. Als pragmatische Lösung schlage das LANUV NRW in solchen Fällen grundsätzlich eine Modellierung der Emissionsquellen als vertikale Linienquellen bzw. Volumenquellen ohne weitere Berücksichtigung der Gebäude vor, auf denen sich die Emissionsquellen befinden. Dies führe zumeist zu höheren Immissionswerten als bei einer alle Gebäudeeinflüsse berücksichtigenden Berechnungsweise. Die vorliegende Situation sei jedoch von dem geringen Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den nächstgelegenen Emissionsquellen, nämlich nur 25 m zu dem ersten Fahrsilo, und weiterer umgebender Bebauung geprägt, so dass ein konservatives Berechnungsergebnis nicht zwangsläufig gegeben sei. Ein allgemein fachlich anerkanntes Windfeldmodell zur Verwendung in AUSTAL 2000 für eine solche Aufgabenstellung sei bislang nicht etabliert. Als Lösungsmöglichkeit sei von Seiten des Programmentwicklers von AUSTAL 2000, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine für die Immissionsbelastung relevante Beeinflussung des Windfeldes durch weitere Gebäude möglich erscheine, vorgeschlagen worden, Vergleichsberechnungen ohne Gebäude und mit Gebäuden mit dem diagnostischen Windfeldmodell TALdia durchzuführen und die Ergebnisse einzelfallbezogen gutachterlich auszuwerten. Die genannte Problematik trete insbesondere bei der Berechnung der Eigenbelastung auf, die meist aus dem direkten Nahbereich gespeist werde und bei der daher spezielle Gebäudeeinflüsse nicht auszuschließen seien. Diese Vergleichsberechnung könne im der vorliegenden Fallgestaltung zu höheren oder geringeren Immissionsbelastungen am klägerischen Wohngebäude führen.
18Die Auswertung der Berechnungsergebnisse - so das LANUV NRW unter dem 26. November 2013 weiter - führe am Wohnhaus der Kläger zu einer Geruchsbelastung von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche der Biogasanlage, 0,17 / 17 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche aus Tierhaltung und einer durch Ausbreitungsberechnung ermittelten Gesamtbelastung von 0,22 / 22 % der Jahresgeruchsstunden.
19Da Gerüche aus Biogasanlagen den Gerüchen aus Tierhaltung nicht gleichgestellt werden könnten, bedürfe es der Bestimmung zweier Immissionswerte. Für Gerüche aus Tierhaltung sei ein Immissionswert von bis 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden und für Gerüche der Biogasanlage ein Immissionswert von 0,15 / 15 % bis 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden denkbar. Bei einem solchen Zusammentreffen unterschiedlicher Immissionswerte dürfe die Summe der jeweiligen Anteile den Wert 1,00 nicht überschreiten. Dieser Wert werde vorliegend selbst bei Zugrundelegung eines Immissionswerts für Gerüche aus der Tierhaltung von 0,25 und eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,20 mit Blick auf die Vorbelastung durch Gerüche aus der Tierhaltung von 0,17 / 17 % Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden durch Gerüche aus der Biogasanlage - wenn auch nur geringfügig (Wert = 1,03) - überschritten.
20Mit Änderungsbescheid vom Bescheid vom 13. Februar 2014 hat der Beklagte die Nebenbestimmungen Nr. 1 bis 4 des Nachtragsbescheides vom 16. August 2012 betreffend die Umbaumaßnahmen auf dem Hof der T1. B. GbR aufgehoben.
21Die Kläger haben zur Klagebegründung im Wesentlichen auf die durch den Betrieb der Biogasanlage zu erwartende unzumutbare Geruchsbelastung hingewiesen. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Plausibilität der vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen.
22Die Kläger haben beantragt,
23den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012, der 2. Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 sowie der 3. Änderungsgenehmigung vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat vorgetragen, dass nach den Empfehlungen des LANUV NRW bei einer Wohnnutzung im Außenbereich dieser ein Immissionswert bis 25 % Jahresgeruchsstunden auch dann zugeordnet werden könne, wenn die Wohnnutzung auf einer ehemaligen Hofstelle mit Tierhaltung erfolge. Ausführungen zur Prüfung der speziellen Randbedingungen für das Wohnhaus der Kläger seien im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. April 2013 erfolgt. Die Auffassung des LANUV NRW, dass Gerüche aus Biogasanlagen anders zu beurteilen seien als Gerüche aus landwirtschaftlichen Betrieben (Tierhaltungsanlagen), teile er nicht. Eine signifikante Unterscheidung der Geruchsqualität zwischen der Silage einer Biogasanlage und der einer Rinderhaltung könne nicht bestehen. Auch entfalte die Biogasanlage eine sogenannte dienende Funktion innerhalb der Landwirtschaft. Die anfallende, betriebseigene Gülle werde über verlegte Leitungen der Anlage direkt zugeführt und die anfallende Abwärme des Motors wiederum zum Teil im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen genutzt.
27Die Beigeladene hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat geltend gemacht, nach der fachlichen Stellungnahme des LANUV NRW vom 26. November 2013 bestünden an der Richtigkeit der Berechnungen durch das Sachverständigenbüro S. & I1. keine Zweifel, vielmehr werde die Plausibilität des Gutachtens ausdrücklich bestätigt. Die weitergehenden Ausführungen des LANUV NRW zur Beurteilung der Geruchsbelastungen seien dagegen nur bedingt zutreffend. Es bestehe kein Erfordernis, zwischen den Gerüchen aus der Biogasanlage und den Gerüchen aus der Tierhaltung zu differenzieren. Es handele sich bei der Biogasanlage ausschließlich um eine solche, die mit nachwachsenden Rohstoffen, wie Mais und Getreide sowie mit Gülle aus der Tierhaltung beschickt werde. Es sei daher hier ein Immissionsgrenzwert bis 25 % Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Die Immissionsbelastung beim Wohnhaus der Kläger betrage lediglich 22 % Jahresgeruchsstunden, so dass keine unzumutbare Geruchsbelästigung vorliege. Selbst wenn eine Differenzierung der Gerüche aus der Biogasanlage und denen aus der Tierhaltung zulässig sei, würden die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten. Nach der bislang angewendeten und fachlich anerkannten Methodik zur Beurteilung gemeinsamer Einwirkung verschiedener Gerüche anhand der in der fachlichen Stellungnahme angeführten zwei Prüfungsschritte liege insgesamt ebenfalls keine unzumutbare Geruchsbelastung vor. Soweit am Ende der fachlichen Stellungnahme allerdings eine bislang selbst in Gutachterkreisen unbekannte Methodik der Prüfung der Zulässigkeit der Geruchsbelastung angeführt werde, die im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) länderübergreifend geregelt worden sein solle, sei diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Ein Erlass oder eine Verwaltungsvorschrift zu dieser neuen Methodik existiere nicht. Hinzu komme, dass die Angelegenheit seitens des LANUV NRW nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Wäre die fachliche Stellungnahme innerhalb angemessener Zeit erstellt worden, wäre eine Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit vor der internen Beschlussfassung der LAI getroffen worden. Eine derartige Verzögerung könne nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen.
30Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Genehmigungsbescheid in der seinerzeit aktuellen Fassung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Genehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide stelle nicht hinreichend sicher, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen entstünden. Auf den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzicht auf die dem Grundstück der Kläger nächstgelegene Fahrsilokammer sowie auf den Einsatz und die Lagerung von Grassilage komme es nicht an. Die Summe der Anteile der Gerüche sei - bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,25 für die Gerüche aus Tierhaltung - bei einer anhand der neuen Erkenntnisse zu den genehmigten Tierplatzzahlen des Nachbarbetriebs H. korrigierten Geruchsvorbelastung durch Tierhaltung von 0,18 / 18 % Jahresgeruchsstunden sowie einer Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,07 / 7 % Jahresgeruchsstunden größer als 1, und zwar sowohl bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,15 als auch bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,20 für Gerüche aus der Biogasanlage.
31Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10. März 2014 zugestellte Urteil am 8. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt.
32Am 6. Juni 2014 hat die Beigeladene erneut einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt. Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf die dem Wohnhaus der Kläger nächstgelegene dritte Fahrsilokammer, die ausschließliche Lagerung von Maissilage, die Änderung der Raumentlüftung des Technikgebäudes sowie der Einbau eines Aktivkohlefilters im Anschluss an den Anmischbehälter. Es sei ein Einsatz an nachwachsenden Rohstoffen von 3.988 t/a und an Gülle von 3.000 t/a geplant; die Rohgasproduktion belaufe sich voraussichtlich auf 1.480.024 m³/a. Die Beigeladene hat ein ergänzendes Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgelegt, das diese Änderungen und die von der T1. B. GbR unter dem 26. Mai 2014 gegenüber der Bauaufsicht verbindlich zugesagten Änderungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Änderung der Abluft der Stallungen und Reduzierung der Tierzahlen) berücksichtigt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger 0,04 / 4 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche der Biogasanlage und 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden für Gerüche aus Tierhaltung betrage, die Gesamtbelastung belaufe sich auf 0,19 / 19 % Jahresgeruchsstunden. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,20 für Gerüche aus Tierhaltung und einem Immissionswert von 0,175 für Gerüche der Biogasanlage sei auch unter Berücksichtigung der Prüfformel des LANUV NRW bei einem Wert von 0,98 nicht mit einer unzumutbaren Geruchsbelastung zu rechnen.
33Mit der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 hat der Beklagte die Änderungen genehmigt und die Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014 zum verbindlichen Bestandteil des Antrags gemacht; die darin angenommenen Rahmenbedingungen seien einzuhalten und den Empfehlungen sei zu folgen.
34Am 1. September 2014 hat die Beigeladene Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der aktuellen Fassung der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 gestellt.
35Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 - die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, 13. Februar 2012 und vom 14. August 2014 ab dem Zeitpunkt angeordnet, in dem die Beigeladene gegenüber dem Beklagten und den Klägern nachgewiesen hat, dass die im Schreiben vom 26. Mai 2014 gegenüber dem Bauordnungsamt des Beklagten verbindlich angekündigten Änderungen des landwirtschaftlichen Betriebes der T1. B. GbR - Reduzierung des Tierbestandes sowie Modernisierung der Abluftführung in den Stallungen - umgesetzt wurden, und, dass die Mündungshöhe des Abgaskamins des Technikgebäudes der streitgegenständlichen Anlage mindestens 10 m über dem Erdboden und mindestens 3 m über dem Dachfirst liegt sowie die Abluftgeschwindigkeit der Raumentlüftung 7 m/s beträgt. Im Übrigen sind der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 A 799/14 (VG Minden 11 K 805/11) gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 sowie der Antrag der Beigeladenen abgelehnt worden.
36Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen.
37Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, für den vom LANUV NRW und vom Senat in dem Beschluss vom 22. Mai 2015 gewählten Berechnungsansatz bei einem Zusammentreffen von Tiergerüchen und Gerüchen der Biogasanlage fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Prüfmethodik sei in Nordrhein-Westfalen nicht eingeführt und stelle ein völliges Novum dar. Sie habe auch Zweifel an seiner fachlichen Eignung. Die Aussonderung der Gerüche der Biogasanlage aus den landwirtschaftlichen Gerüchen überzeuge nicht, weil die Gerüche sich nicht unterschieden. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen müsse die für die Bestimmung des Immissionswerts im Außenbereich erforderliche Einzelfallbeurteilung auch nicht im Bescheid selbst vorgenommen werden. Die Kläger müssten im Übrigen eine Geruchsbelastung von 25% Jahresgeruchsstunden hinnehmen. Das Umfeld sei landwirtschaftlich geprägt und die Kläger hätten selbst früher - wohl in einem größeren Umfang als bisher angenommen - Landwirtschaft und Tierhaltung betrieben.
38Die vom Senat in dem Beschluss vom 22. Mai 2015 offen gelassene Problematik der Bebauungseinflüsse habe das Gutachten des Büros S. & I1. vom 17. Juli 2014 ausdrücklich angesprochen. Vor dem Hintergrund, dass das Modell der TA Luft für die Berücksichtigung von Gebäudeeinflüssen nur dann anwendbar sei, wenn die Kamine mindestens das 1,2-fache der Höhe des höchsten Gebäudes in einem Umkreis vom 10-fachen der Kaminhöhe erreichen, und dies hier nicht der Fall sei, habe das Gutachten die vom LANUV NRW empfohlene pragmatische Lösung gewählt, die Emissionsquellen als vertikale Linienquellen bzw. Volumenquellen ohne weitere Berücksichtigung der Gebäude zu modellieren. Die Modellierung der Emissionsquellen als vertikale Linienquellen ohne gesonderte Berücksichtigung der konkreten Gebäudeeinflüsse sei auch ausreichend, da es sich um eine konservative Berechnungsweise handele. Der vom LANUV NRW für den Nahbereich unter dem 9. Juli 2014 vorgeschlagenen Vergleichsberechnung bedürfe es hier zum einen nicht, weil diese Aussage nur bei der Berechnung der Eigenbelastung gelten sollte. Die Eigenbelastung sei jedoch sowohl nach der Ansicht des LANUV NRW als auch nach der neuesten Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen. Zum anderen bedürfe es der Vergleichsberechnung auch deshalb nicht (mehr), weil sich der Abstand zwischen dem klägerischen Wohnhaus und der nächstgelegenen Emissionsquelle aufgrund des Wegfalls des dritten Fahrsilos mit jetzt 45 m fast verdoppelt habe.
39Die Vergleichsberechnung stelle die Gutachter schließlich auch vor ein unlösbares Problem. Ein anerkanntes Berechnungsmodell existiere nicht, Werte für das Wohnhaus der Kläger könnten daher nicht exakt berechnet werden. Um gleichwohl jeglichen Zweifel auszuräumen, habe man das Büro S. & I1. um eine ergänzende Stellungnahme und die Erstellung einer Vergleichsberechnung gebeten. Diese habe ergeben, dass eine Berechnung der Gebäudeeinflüsse im Bereich des Wohnhauses der Kläger schon deshalb nicht möglich sei, weil das Programm für die Teile der Beurteilungsfläche, auf denen sich die Gebäude befänden, den Wert 0,00 auswerfe. Dies führe zu dem sehr geringen Wert 0,02 am klägerischen Wohnhaus. Bei den von diesem Gebäudeeffekt nicht betroffenen Flächen nördlich des Wohnhauses zeige sich jedoch, dass die zusätzliche rechnerische Aufnahme des Gebäudeeinflusses nicht zu einer Erhöhung der Werte führe; diese würden vielmehr nach unten abweichen. Dieser Effekt lasse den hinreichend sicheren Schluss zu, dass auch im Bereich des Wohnhauses keine signifikanten Abweichungen zuungunsten der Kläger aufträten.
40Die Beigeladene beantragt,
41das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 (Az.:11 K 805/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
42Die Kläger beantragen,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie beziehen sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass Gerüche der Biogasanlage nicht als landwirtschaftliche Gerüche einzuordnen seien. Zudem sei eine Abweichung von dem Immissionswert 0,15 für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich nur aufgrund einer Einzelfallprüfung möglich, die von der Genehmigungsbehörde vorgenommen werden müsse und nicht auf die Sachverständigen verlagert werden könne. Die vom Beklagten vorgenommene Einzelfallwürdigung sei defizitär. Die auch von der Beigeladenen gewünschte Bestimmung eines Immissionswerts von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche komme nicht in Betracht. Der Kläger nutze das Grundstück für eine reine Wohnnutzung. In der Nachbarschaft seien zudem weitere reine Wohnnutzungen vorhanden. Die landwirtschaftlichen Gerüche seien zwar durchaus als ortsüblich anzusehen, nicht aber die Gerüche der Biogasanlage. Im Übrigen ermöglichten die vorgelegten Bauakten und die Berechnungen des Büros S. & I1. keine realistische Abschätzung der tatsächlich vorhandenen relevanten Geruchsquellen. Die Baugenehmigungen seien teilweise sehr alt und entsprächen nicht mehr den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Die Beklagte müsse bei Abstellen auf die Genehmigungslage jedenfalls darlegen, wann und innerhalb welcher Zeit er darauf hinwirken werde, dass nur noch ein genehmigter Betrieb stattfinde. Die Hofstelle H2. sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl dort seit Jahren 275 Mastschweine gehalten würden. Auch die Hofstelle Kramer sei als relevante Quelle zu berücksichtigen. Dort befinde sich ein Güllebehälter, der ständig von dem Betrieb K. benutzt werde. Die Biogasanlage werde zudem nicht ordnungsgemäß betrieben. Sie werde nicht nur aus den vorhandenen Fahrsilos beschickt, sondern auch von auf dem Grundstück offen gelagerten Feldmieten. Das Gelände der Biogasanlage sei teilweise unbefestigt. Durch die Transporte der Silage komme es zu Verunreinigungen, so dass großflächig wirksame Geruchsquellen vorhanden seien, die gutachterlich nicht erfasst seien. Die Prognose sei nach alledem nicht auf der sicheren Seite.
45Die Genehmigung sei aufgrund der zahlreichen nachträglichen Änderungen schließlich auch nicht mehr hinreichend bestimmt; ein genehmigungskonformer Betrieb könne nicht mehr nachvollzogen werden.
46Der Beklagte beantragt,
47das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
48Er macht sich den Vortrag der Beigeladenen zu Eigen.
49Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Anhörung des sachverständigen Zeugen und Sachverständigen Dr. X1. T2. wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Senats vom 12. August 2015 Bezug genommen.
50Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens einschließlich der unter dem 6. August 2015 vorgelegten Ausbreitungsrechnungen der Gutachter S. & I1. sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Bauakten der landwirtschaftlichen Betriebe K. , L. , I. , H. , H1. und H2. verwiesen.
51Entscheidungsgründe:
52Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2011 in der Fassung dieser Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in einem ihnen zustehenden Recht, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
54Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, NVwZ-RR 2015, 18 = juris Rn. 6; Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431 = juris Rn. 60 ff.
55Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen.
56Vgl.OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177 = juris Rn. 88 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3.
57Die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erlassenen Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012 und vom 14. August 2014 sowie der Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2014 sind danach in die Prüfung mit einzubeziehen.
58A. Die angefochtene Genehmigung genügt trotz der wiederholten Nachträge und Änderungen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die Genehmigung für das Vorhaben ist ungeachtet des Umstandes, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen sich auf mehrere (Nachtrags-)Bescheide verteilen, im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt.
59Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben.
60Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
61Vorliegend ist trotz der nachträglichen Änderungen des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 weder unklar, welches Vorhaben genehmigt wurde oder welchen Umfang die gestattende Wirkung hat noch welche Nebenbestimmungen für das Vorhaben gelten sollen. Der aktuelle Inhalt der Genehmigung lässt sich sowohl hinsichtlich des verfügenden Teils als auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bei einer „parallelen“ Lektüre der Bescheide - unter zulässiger Heranziehung der jeweils (ergänzend) vorgelegten Antragsunterlagen - auch von den drittbetroffenen Klägern mit einem noch vertretbaren Aufwand ermitteln.
62Die Genehmigung ist in ihrer aktuellen Fassung auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Nebenbestimmung Nr. 8 in der 3. Nachtragsgenehmigung eine Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung von mindestens 10 m über dem Erdboden verlangt, während die in Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemachte Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 davon abweichend - wie die ersetzte Nebenbestimmung Nr. 9 zur Luftreinhaltung auf Seite 9 des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 - ausdrücklich von einer Mündungshöhe von 12 m über dem Erdboden ausgeht. Insoweit liegt offenkundig ein Schreibversehen des Beklagten vor, welches dieser jederzeit korrigieren kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte die Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung ohne jeden Anlass und entgegen der Rahmenbedingungen der maßgeblichen Immissionsprognose von 12 m auf 10 m absenken wollte.
63,
64Es bestehen im Übrigen auch keine Bedenken an der Bestimmtheit des Genehmigungsinhalts, weil die „Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014“ einschließlich der dort vorausgesetzten Rahmenbedingungen durch Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum (verbindlichen) Bestandteil der Genehmigung gemacht wurde. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Bezugnahme auf die Antragsunterlagen.
65Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
66Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch mit Blick darauf, dass die Einhaltung der Pflichten des § 5 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sichergestellt sein müssen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aus, dass weder die - die Vorbelastung senkenden - Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T1. B. GbR noch die Vorgabe, dass die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase der Raumentlüftung des Technikgebäudes mindestens 7 m/s betragen muss, in einer Nebenbestimmung geregelt sind. Diese Vorgaben sind durch die Bezugnahme auf die Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 und ihre Rahmenbedingungen sowie die Antragsunterlagen verbindlicher Inhalt der Genehmigung geworden.
67Vgl. zum Erfordernis der Sicherstellung von Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 24.
68B. Von dem Vorhaben der Beigeladenen gehen keine schädlichen Umwelt- oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Kläger aus.
69Bei der von der Beigeladenen geplanten (und bereits errichteten) Biogasanlage handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1.2.2.2 (Anlage zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel durch den Einsatz von Biogas, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt) und Ziffer 8.6.3.2 (Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung [Biogaserzeugung] erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Nm³ je Jahr oder mehr beträgt) des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
70Die an dem Wohnhaus der Kläger aufgrund des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage zu erwartenden Geruchsimmissionen stellen keine erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar.
711. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
72Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm.
73In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl. 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
75Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete der Immissionswert 0,10 / 10 % Jahresgeruchsstunden, für Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete gilt ein Immissionswert 0,15 /15 % Jahresgeruchsstunden, wobei der Wert für Dorfgebiete nur Tierhaltungsgerüche betrifft. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus der Kläger liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu näher unten unter B. 2. d) cc)).
76Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
772. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose,
78vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11,
79bei der aus der Vorbelastung (dazu a) und der Zusatzbelastung ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse (dazu b) und einer Abluftfahnenüberhöhung (dazu c) bei der Abluftführung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Geruchsbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen (dazu d). Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, muss der jeweilige Immissionswert bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden (dazu e).
80a) Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
81Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 58 ff.
82b) Nach Nr. 10 der Anlage 3 zur TA Luft (2002) sind bei einer gebäudenahen Abluftführung die nicht auszuschließenden Einflüsse der Bebauung auf die Immissionen zwingend zu berücksichtigen. Insoweit sind alle Gebäude in den Blick zu nehmen, deren Abstand von der jeweiligen Emissionsquelle geringer ist als das 6fache der Schornsteinbauhöhe.
83Für die Fälle, in denen entweder die Schornsteinhöhe mehr als das 1,2fache der Höhen der Gebäude beträgt oder die Gebäude, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist, einen Abstand von mehr als dem 6fachen ihrer Höhe von der Emissionsquelle haben, regelt die TA Luft (2020) ausdrücklich, auf welche Weise die Gebäudeeinflüsse zu ermitteln sind. Beträgt die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Gebäudehöhen, ist die Berücksichtigung der Bebauung - bei einer Modellierung des Abluftkamins als Punktquelle - durch Rauhigkeitslänge und Verdrängungshöhe ohne Berücksichtigung der Gebäude ausreichend. Beträgt die Schonsteinbauhöhe weniger als das 1,7fache der Gebäudehöhen und ist eine freie Abströmung gewährleistet, können die Einflüsse mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells für Gebäudeumströmung berücksichtigt werden. Solange ein solches Windfeldmodell noch nicht existiert, kann ein anderes Windfeldmodell verwendet werden, dessen Eignung der obersten Landesbehörde nachgewiesen worden ist. Der Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das LANUV NRW empfehle in diesen Fällen die Modellierung eines Ersatzquellensystems, in dem die Quellen eine künstliche vertikale Ausdehnung erhalten. Die Modellierung der gebäudenahen Emissionsquellen als vertikale Linienquellen - mit einer Ausdehnung grundsätzlich bis zum Erdboden - simuliere die Um- und Überströmung der (Stall)Gebäude und deren Auswirkungen auf die Ausbreitungsrechnung, weil - anders als bei einer Modellierung der Quellen als Punktquellen - die gemessenen Konzentrationen in der Regel überschätzt würden. Um allerdings eine zu hohe Überschätzung auszuschließen, seien bei Quellkonfigurationen, bei denen die Höhe der Emissionsquellen größer als das 1,2fache der Gebäude, einschließlich des Gebäudes, auf dem sie stehen, ist, die Emissionen gleichmäßig auf den oberen halben Quellbereich zu verteilen.
84Vgl. auch: Hartmann, Gärtner, Hölscher, Köllner, Janicke, Untersuchungen zum Verhalten von Abluftfahnen landwirtschaftlicher Anlagen in der Atmosphäre, Langfassung zum Jahresbericht 2003, S. 5 und 6 abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/veröffentlichungen/jahresberichte.
85Eine solche Ersatzquellenmodellierung werde vom LANUV NRW auch für die von der TA Luft (2002) nicht ausdrücklich geregelte, aber in der Landwirtschaft häufig - wie auch im vorliegenden Fall - anzutreffende Fallkonstellation von Schornsteinhöhen unter dem 1,2fachen der Gebäudehöhen bzw. einem Abstand zwischen Immissionsort und Emissionsquelle von weniger als dem 6fachen der Gebäudehöhen empfohlen.
86Bei einem Abstand von weniger als 50 m zwischen dem Immissionsort und der nächstgelegenen Emissionsquelle sowie weiterer Bebauung in der Umgebung gewährleiste allerdings auch eine Ersatzmodellierung nicht immer ein konservatives Berechnungsergebnis. Insoweit bedürfe es einer ergänzenden Ausbreitungsrechnung, in der - bei einer Modellierung der Abluftquellen als Punktquellen - die Gebäude gesondert miteinberechnet würden. Anders als die Beigeladene meint, betrifft dies nicht nur die Berechnung der - hier nicht zu berücksichtigenden - Eigenbelastung. Die Eigenbelastung ist vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 9. Juli 2013 nicht als einziger, sondern lediglich als besonders häufig vorkommender Beispielsfall genannt worden, in dem derart geringe Abstände zwischen Gebäuden und Emissionsquellen vorkommen können.
87Das LANUV NRW hat bereits in der Stellungnahme vom 9. Juli 2013 und auf Seite 33 seines Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
88Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
89darauf hingewiesen, dass es zwar an einem fachlich allgemein anerkannten Windfeldmodell für eine solche Ausbreitungsrechnung fehle. Man schließe sich jedoch dem Vorschlag des Programmentwicklers von AUSTAL 2000 an, eine Berechnung durchzuführen, in der die Gebäude mit dem diagnostischen Windfeldmodell TALdia berücksichtigt würden. Die Ergebnisse der Berechnungen müssten dann gutachterlich ausgewertet werden. Der Sachverständige Dr. T2. hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass Ausbreitungsrechnungen mit gesonderter Berücksichtigung grundsätzlich ein genaueres Bild der Geruchssituation lieferten als die Ausbreitungsrechnungen mit Ersatzmodellierung der Abluftquellen, die die vorhandenen Gebäude lediglich simulierten. Der Senat hält diese Vorgehensweise für plausibel.
90c) Bei Emissionen aus Kaminen ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL 2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblatt Band 56 des Landesumweltamtes NRW (Leitfaden AUSTAL 2000),
91Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, vgl. auch VDI 3738 Nr. 4.5.3.2,
92kann im Allgemeinen eine Überhöhung der Abluftfahne angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First ist, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s beträgt und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle - in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem 10fachen, nach der an die Regelungen in Nr. 10 der Anlage 3 zur der TA Luft (2002) angelehnten Praxis des LANUV NRW auch schon entsprechend dem 6fachen der Quellenhöhe - ausgeschlossen ist.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 65.
94Der Sachverständige Dr. T2. vom LANUV NRW hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Abluftgeschwindigkeit entweder - wie bei Stallungen im landwirtschaftlichen Bereich - mit Hilfe kinetischer Unterstützung oder - wie etwa bei Blockheizkraftwerken - aufgrund der hohen Ablufttemperatur erreicht werden könne. Er hat weiter ausgeführt, dass entsprechend der Praxis des LANUV NRW eine hindernisfreie Abströmung dann angenommen werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Abluftkamin und benachbarten Gebäuden mehr als das 6fache der jeweiligen Gebäudehöhe betrage. Lägen die Voraussetzungen für eine Abluftfahnenüberhöhung vor, könne eine solche auch im Rahmen der Ersatzquellenmodellierung berücksichtigt werden. Auch diese Ausführungen hält der Senat für plausibel.
95d) Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche (dazu aa) im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls (dazu bb und cc). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es auch bei der - ebenfalls erforderlichen - Bestimmung des maßgeblichen Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich (dazu dd).
96aa) „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen. Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 71 ff.
98Bei den Gerüchen der Biogasanlage handelt es sich dagegen um gewerbliche Gerüche, die von Tierhaltungsgerüchen zu unterscheiden sind. Der Betrieb einer Biogasanlage ist auch bei einer weiten wertenden Betrachtung nicht mit einer Tierhaltung gleichzusetzen. Er führt zudem zur Entfaltung von in der Tierhaltung nicht auftretenden biogasanlagentypischen Gerüchen. Dies entspricht der Einschätzung des Expertengremiums GIRL, wonach Biogasanlagen grundsätzlich Industrieanlagen gleichzusetzen und mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 in die Berechnung einzustellen sind. Dies betrifft neben den Geruchsemissionen des Blockheizkraftwerks (BHKW) auch die Geruchsemmissionen aller unmittelbar zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Einrichtungen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Biogasanlage Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder sie ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
99Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.19 f.
100Solche - möglichen - Ausnahmefälle liegen nicht vor.
101bb) Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls.
102Für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen ist nicht von vorneherein ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber nach weder dem Wortlaut noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt.
103Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
104Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, juris Rn. 77 ff. Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, Beschlussabdruck Seite 7, nicht veröffentlicht, vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 70, und vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 56.
105Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Dahinter steht unter anderem der Gedanke, dass bei der gebotenen Berücksichtigung der in der GIRL vorgesehenen Gewichtungsfaktoren ‑ etwa bei den Rindern 0,5 - dieser Wert einer tatsächlichen Dauer der Geruchseinwirkung von bis zu 0,50 / 50 % Jahresgeruchsstunden entsprechen kann.
106Der Wert 0,25 / 25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich stellt allerdings keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, juris Rn. 59; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris Rn. 19, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 65; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 ZB 12.1023 -, juris Rn. 16.
108Der Immissionswert sollte, wenn er über die in der GIRL für vergleichbare Nutzungsgebiete ausdrücklich bestimmten Immissionswerte hinausgehend festgesetzt wird, aus Gründen der Rechtsklarheit in den Genehmigungsbescheid (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich der Wert allerdings aus der Begründung des Bescheides oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
109cc) Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur (dazu (1)), die Nutzung des betreffenden Gebäudes (dazu (2)), die historische Entwicklung (dazu (3)) und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (dazu (4)) zu rechnen sind.
110(1) Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 erhöht werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen.
111Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, BRS 74 Nr. 22 = juris Rn. 126, und Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 21; vgl. für den Übergang von Dorfgebieten und Außenbereich: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 22 CS 10.1686, 22 CS 122 CS 10.1687 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, NuR 2014, 864 = juris Rn. 82.
112Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen.
113In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen.
114(2) Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11, und vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 37.
116Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass Mietern auf Hofstellen, die in diesem Sinne mit einer „Geruchshypothek“ belastet sind, keine stärkere Rechtsposition zukommen dürfte als dem tierhaltenden Eigentümer und Vermieter.
117(3) Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 38.
119In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein.
120Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63 = juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, BauR 2015, 464 = juris Rn. 39.
121(4) Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zu ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 ‑ 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 11.
123Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich.
124dd) Für die Bestimmung des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich gilt im Grundsatz nichts anderes. Die Bestimmung dieses weiteren Immissionswerts ist eigenständig festzusetzen, weil gewerbliche Gerüche sich von Tierhaltungsgerüchen unterscheiden (siehe oben B 2. d) aa)). Auch hinsichtlich des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich bedarf es einer Einzelfallprüfung, wenn ein höherer als der für Gewerbe- und Industriegebiete geltende Immissionswert von 0,15 bestimmt werden soll. Das LANUV NRW hält in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 im Einzelfall insoweit eine Erhöhung auf Werte bis 0,20 für möglich. Dem schließt sich der Senat an.
125e) Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, reicht es für die Feststellung, dass die Geruchsbelastung für den Nachbarn zumutbar ist, allerdings nicht aus, wenn die beide Geruchstypen erfassende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt den höheren Immissionswert einhält. Zusätzlich muss der jeweilige Immissionswert auch bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden.
126Die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2013 vorgeschlagene, vom sogenannten „GIRL-Expertengremium“ für das Dorfgebiet entwickelte Prüfregel ermöglicht eine sichere Beurteilung dieser weiteren Vorgabe auch im Außenbereich.
127Einer rechtlichen Grundlage bedarf diese Prüfregel - anders als die Beigeladene meint - nicht. Es handelt sich bei der Prüfregel im Ergebnis um eine Fortschreibung der GIRL für die bislang nicht behandelte Fallkonstellation des Aufeinandertreffens zweier Geruchstypen mit unterschiedlichen Immissionswerten in einem Beurteilungsgebiet. Diese Fortschreibung ist - wie die GIRL - als sachverständige Aussage und nicht als Rechtssatz zu qualifizieren.
128Bei Gemengelagen von Tierhaltungen und gewerblichen Emittenten sind danach die jeweiligen Immissionswerte eingehalten, sofern die Prüfungsregel
129(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
130erfüllt ist. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die 1. Klammer betrifft Gerüche aus der Tierhaltung und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (ITH) an dem zulässigen Immissionswert für Tiergerüche (IWTH) an; die 2. Klammer betrifft Gerüche aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (IG/I) an dem zulässigen Immissionswert für gewerbliche Gerüche (IWG/I) an. Die Summe beider Anteile darf den Wert von 1,0 nicht überschreiten.
131Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand: Februar 2014, S. 4 und 10 f.
132Der Anwendung dieser Prüfregel steht nicht von vorneherein entgegen, dass sie letztlich auf eine Addition der - ins Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert gesetzten - Geruchshäufigkeitswerte hinausläuft und - anders als bei der Ausbreitungsberechnung - Geruchsüberlagerungen außer Betracht bleiben. Zum einen lässt die GIRL in Nr. 4.6 selbst aus Vereinfachungsgründen die an sich nicht mögliche arithmetische Addition von Geruchshäufigkeiten zu. Zum anderen wird die mit der Prüfregel notwendig verbundene, regelmäßig zulasten des Betreibers gehende Unschärfe der tatsächlichen Belastungssituation durch die Anwendung der Rundungsregeln auf den errechneten Wert gemindert. Die arithmetische Rundungsregel ist anwendbar, weil es sich bei dem Wert 1,0 um eine mathematische Größe handelt. Danach trifft die Aussage x ≤ 1,0 bei Werten bis x = 1,04 zu.
133Vgl. Bartsch, Mathematische Formeln für Ingenieure und Naturwissenschaftler, 23. Auflage 2014, S. 54: Abrunden: die letzte Ziffer bleibt unverändert, wenn die erste weggelassene Ziffer 0,1,2,3,4 ist; Aufrunden: die letzte Ziffer wird um 1 erhöht, wenn die erste weggelassene Ziffer 5,6,7,8,9 ist, vgl. auch DIN 1333.
134Dagegen dürfte weder die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2014 verwendete Fassung der Prüfregel
135(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,00
136noch die von dem Expertengremium GIRL ferner genannte Fassung
137(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1
138diesem Anliegen ausreichend Rechnung tragen. Die erste Formel erscheint auch bei Anwendung der Rundungsregel zuungunsten des Betreibers zu eng (x ≤ 1,004) und die zweite zuungunsten des Nachbarn zu weit (x ≤ 1,4).
1393. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die im Berufungsverfahren vorgelegten Ausbreitungsrechnungen der Gutachter S. & I1. vom 6. August 2015, in denen die Gebäudeeinflüsse gesondert mit einbezogen wurden, als plausibel. Diese Rechnungen bilden die voraussichtliche Geruchssituation am Wohnhaus der Kläger hinreichend sicher ab (dazu a). Die in der 3. Nachtragsgenehmigung erfolgte Festlegung des Immissionswerts für Tierhaltungsgerüche auf 0,20 / 20 % Jahresgeruchsstunden begegnet keinen Bedenken. Für die Bestimmung eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage in Höhe von 0,175 / 17,5 % Jahresgeruchsstunden geben die Umstände des Einzelfalls allerdings nichts her. Es bleibt daher bei dem von der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete bestimmten Immissionswert von 0,15 / 15 % Jahresgeruchsstunden (dazu b). Bei Zugrundelegung des Immissionswerts 0,20 für Tierhaltungsgerüche und des Immissionswerts 0,15 Gerüche der Biogasanlage wird die oben beschriebene Prüfregel eingehalten (dazu c).
140a) Die Gutachter haben in den unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Gebäude - insbesondere die Gebäude der Biogasanlage und die Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs der T1. B. GbR - erstellten Ausbreitungsrechnungen vom 6. August 2015 um das Wohnhaus der Kläger eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,12 und 0,15 / 12 % bis 15 % Jahresgeruchsstunden, eine Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,01 bis 0,05 / 1 % bis 5 % Jahresgeruchsstunden und eine Gesamtbelastung von 0,14 bis 0,19 / 14 % bis 19 % Jahresgeruchsstunden errechnet. Eine solche ausdrückliche Untersuchung der Gebäudeeinflüsse war angezeigt, weil sich die Biogasanlage im unmittelbaren Nahbereich des klägerischen Wohnhauses befindet. Das Wohnhaus der Kläger liegt auch nach den Angaben der Beigeladenen in einer Entfernung von nur 45 m von dem nunmehr nächstgelegenen Fahrsilo.
141Die Ergebnisse dieser Ausbreitungsrechnungen unterliegen auch nach der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. T2. keinen durchgreifenden Zweifeln. Auf die - nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen wohl zu verneinende - Frage, ob die ebenfalls noch vorgelegten Ausbreitungsrechnungen, in denen die Gebäudeeinflüsse mit Hilfe einer Ersatzquellenmodellierung simuliert wurden, plausibel sind, kommt es nicht entscheidungserheblich an; denn die Ausbreitungsrechnungen mit ausdrücklicher Einbeziehung der Gebäude ergeben ohnehin ein genaueres Ergebnis.
142aa) Die bislang in die Vorbelastung durch Tierhaltungsgerüche und die Gesamtbelastung erfolgte Einbeziehung der Tierzahlen des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger ist in Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen zu Recht nunmehr unterblieben.
143bb) Die Abluftkamine der Stallungen (Q 48 bis Q 55) und der streitgegenständlichen Biogasanlage (Q 12 - Mischbehälter -, Q 13 - Technikgebäude - und Q 15 - BHKW -) sind zutreffend als Punktquellen und nicht ersatzweise als vertikale Linienquellen modelliert worden. Einer Simulierung der Gebäude bedarf es bei deren ausdrücklicher Einbeziehung nicht mehr. Die für die Stallungen und die Biogasanlage eingestellten relevanten Gebäudehöhen entsprechen den Höhenangaben in den Genehmigungsunterlagen.
144cc) Dass für die Quellen Q 49 bis Q 55 jeweils eine (kinetische) Abluftfahnenüberhöhung einberechnet wurde, ist - bezogen auf das südwestlich der Stallungen gelegene Wohnhaus der Kläger - nicht zu beanstanden. Die technischen und baulichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung liegen vor. Die sieben Kamine der Stallungen der T1. B. GbR weisen mit 11,8 m, 11 m (2x) und 10 m (4x) Höhen von mindestens 10 m über dem Grund auf. Sie ragen bei - nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen eher zu hoch angesetzten - Stallgebäudehöhen von 8 m, 8,8 m (2x) und 5 m (4x) auch jeweils 3 m über den Dachfirst der Gebäude, auf denen sie stehen. In Richtung des Wohnhauses der Kläger ist die freie Abströmung der Abluft auch nicht wesentlich durch Hindernisse beeinträchtigt. Zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den Abgaskaminen der Stallungen liegt nur das - im Radius des 6fachen bzw. 10fachen der Schornsteinbauhöhen liegende und deshalb in die Betrachtung der Abströmungsverhältnisse einzubeziehende - Technikgebäude der Biogasanlage. Das Technikgebäude ist mit einer Höhe von 7,42 m zwar keine 3 m niedriger ist die nur 10 m hohen Abluftkamine, es ist jedoch nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. T2. aufgrund seines Abstands von diesen Abluftkaminen von etwas mehr als dem 6fachen seiner Höhe nicht mehr als Hindernis zu berücksichtigen.
145Für die der Betriebseinheit B der T1. B. GbR zugehörigen Quelle Q 48 ist bei einer Schornsteinhöhe von 11 m und der unmittelbaren Nähe zu dem Wohnhaus der Gesellschafter der Beigeladenen mit einer Höhe von (richtig) 9,68 m und der Betriebseinheit D (Q 49) mit einer Höhe von 8,8 m dagegen zu Recht keine Überhöhung der Abluftfahne berücksichtigt worden. Dem Umstand, dass das nicht in Richtung des Wohnhauses des Kläger gelegene Wohnhaus der Gesellschafter der Beigeladenen in den Ausbreitungsrechnungen fälschlich nur mit einer Höhe von 8,8 m berücksichtigt worden ist, kann nach der Beurteilung des Sachverständigen bei konservativer Betrachtung durch einen Sicherheitsaufschlag von einem Prozentpunkt auf die landwirtschaftlichen Gerüche Rechnung getragen werden.
146Für den Abluftkamin des BHKW (Q 15) ist die Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung ebenfalls sachgerecht. Die erforderliche Abluftgeschwindigkeit wird nach Einschätzung des Sachverständigen ohne weiteres angesichts der hohen Temperatur der Abgase erreicht. Der Abluftkamin ist mit 12 m auch mehr als 3 m höher als der First des BHKW mit einer Höhe von 7 m und als der First des benachbarten Technikgebäudes. Die freie Abströmung der Abluft ist in Richtung des klägerischen Wohnhauses ebenfalls gewährleistet. Auch das Wohnhaus der Kläger dürfte zwar noch in dem in den Blick zu nehmenden Radius des 6fachen bzw. 10fachen der Schornsteinbauhöhe liegen, der Dachfirst ist jedoch mit einer Höhe von 8,19 m mehr als 3 m niedriger als der Abluftkamin.
147Dass bei dem Abluftkamin des Technikgebäudes (Q 13) der Biogasanlage eine ‑ nach den technischen und baulichen Voraussetzungen mögliche - Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung unterblieben ist, führt jedenfalls nicht zu einer für die Kläger ungünstigen Erhöhung der errechneten Geruchsbelastung.
148dd) Die Rauhigkeitslänge ist beanstandungsfrei abweichend von dem Katasterwert 0,2 m auf 0,5 m erhöht worden. Dieser Ansatz führt grundsätzlich zu einem pessimalen Ergebnis. Dass für den Platzgeruch eine vertikale Ausdehnung von nur 0,2 m angesetzt worden ist, ist nach der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. T2. nicht zu beanstanden, da der Platzgeruch als Flächenquelle modelliert worden ist. Die ansonsten manuell ermittelte Anometerhöhenkorrektur durfte durch die nach der Korrekturregel des Deutschen Wetterdienstes berechneten Werte ersetzt werden. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. T2. entspricht diese Vorgehensweise der aktuellen Praxis des LANUV NRW.
149ee) Es ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich, dass nicht alle für die Ausbreitungsrechnung maßgeblichen Geruchsemittenten eingestellt oder dass bei den in die Rechnung eingestellten Geruchsemittenten unzutreffende, insbesondere zu niedrige Tierzahlen eingestellt worden wären. Maßgeblich ist insoweit jeweils die Genehmigungslage. Abweichungen von der Genehmigungslage sind von dem Beklagten im Überwachungsverfahren zu untersuchen und ggf. zu untersagen. Insoweit wird der Beklagte auch zu prüfen haben, ob die T1. B. GbR auf der Hofstelle I. - wie die Kläger behaupten - statt der nach den Bauakten I. baurechtlich zulässigen 60 Zuchtsauen und vier Mastschweine „sehr viel mehr Tiere“ hält. Dass der Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage genehmigungskonform abläuft - was die Kläger bezweifeln -, ist ebenfalls im Rahmen der Überwachung der Anlage zu prüfen und für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher ohne Belang.
150Die in die Ausbreitungsrechnung eingestellten Tierzahlen der Nachbarbetriebe wurden den jeweiligen Baugenehmigungsakten (im Wesentlichen den Bauzeichnungen und - falls vorhanden - den Betriebsbeschreibungen) der Nachbarbetriebe entnommen. Die Bauakten haben dem Senat zur Prüfung vorgelegen. Diese Prüfung hat keine Abweichungen zuungunsten der Kläger ergeben; auch die Kläger behaupten nicht, dass die Genehmigungslage von den Gutachtern unzutreffend ermittelt worden wäre. Soweit auf der Hofstelle H1. bei den Geruchsimmissionsprognosen zunächst ein in den Bauzeichnungen befindlicher Hühnerstall mit einer Größe von etwa 11,5 m2 unberücksichtigt geblieben ist, ist dieses Versäumnis in den vom Senat im Berufungsverfahren angeforderten Ausbreitungsrechnungen nachgeholt worden. Der von den Klägern gewünschten gesonderten Berücksichtigung der Hofstelle L1. bedurfte es nicht. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Landwirt K. auf der Hofstelle L1. einen Güllehochbehälter nutzt. Dieser Güllehochbehälter ist jedoch als Emissionsquelle bei der Hofstelle K. mit berücksichtigt worden. Anders als die Kläger meinen, ist schließlich auch die Hofstelle H2. in der Ausbreitungsberechnung nicht unberücksichtigt geblieben. Sie ist mit 10 Kühen, 25 Färsen, 3 Pferden, 98 Mastschweinen und zwei Sauen mit Ferkeln sowie einer Festmistplatte eingestellt worden. Auch diese Daten sind den Bauakten entnommen worden. Ob hier tatsächlich - wie die Kläger behaupten - seit Jahren 275 Mastschweine gehalten werden, ist wiederum im Rahmen der Überwachung des Betriebs zu prüfen.
151ff) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich bei einer im Ergebnis konservativen Mittellung der das Wohnhaus umgebenden Beurteilungsflächen errechneten Werte für die Vorbelastung durch Tierhaltungsgerüche ein Wert von 0,14 / 14 % Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Kläger, mit dem erforderlichen Sicherheitszuschlag ein Wert von 0,15 / 15 %; für die Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage liegt der gemittelte Wert bei 0,03 / 3 % Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtbelastung bei 0,17 / 17% Jahresgeruchsstunden. Diese Mittelung ist im vorliegenden Fall notwendig, da - wie bereits ausgeführt - aufgrund der Verwendung der Gebäudemodellierung keine Werte für das Haus selbst ausgegeben werden können.
152b) Die in der Genehmigung vorgenommene Bestimmung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche ist nicht zu beanstanden. Dieser Immissionswert erscheint bei Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene Tierhaltung in mehreren Nachbarbetrieben und die damit verbundene landwirtschaftliche Vorprägung der Umgebung angemessen sowie selbst mit Blick auf eine frühere - wohl nur geringfügige - eigene Tierhaltung der Kläger auch ausreichend. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der straßendorfähnlichen Umgebung nicht nur landwirtschaftliche Betriebe befinden, sondern auch nicht nur ganz vereinzelt reine Wohnnutzung stattfindet. Umstände allerdings, die eine Abweichung von dem Immissionswert für gewerbliche und industrielle Gerüche von 0,15 und eine Festsetzung des Werts auf 0,175 rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die geplante Anlage ist die erste Industrieanlage dieser Art in der Umgebung, so dass weder eine entsprechende Vorbelastung noch eine Prägung der Örtlichkeit durch solche Anlagen vorliegt. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Biogasanlage im Außenbereich privilegiert sei, rechtfertigt als solcher allein - wie bei den Tierhaltungsgerüchen - keine Erhöhung des Immissionswerts. Es bleibt damit bei dem Immissionswert von 0,15.
153c) Nach alledem ist die die oben angeführte Prüfregel
154(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
155erfüllt. Es ist damit gewährleistet, dass sowohl der höhere der beiden Immissionswerte als auch jeweils die Immissionswerte für die beiden Geruchstypen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Rechnung:
156(0,03 : 0,15) + (0,15 : 0,20) = 0,2 + 0,75 = 0,95
157Der Wert ist ≤ 1,0.
158Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in beiden Instanzen einen Antrag gestellt und sich somit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
159Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
160Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.