Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 22 ZB 13.692
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beabsichtigten, zwei in der Gemarkung E. im Gebiet der beklagten Stadt belegene Grundstücke mit einer Wohnanlage in Form eines VierSeiten -Hofes und zwei Einfamilienhäusern zu bebauen. Das zuständige Bauamt der beklagten Stadt hatte dem Voreigentümer am 27. Oktober 1993 einen Bauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei. Daraufhin erwarben die Kläger im Januar 1994 Teilflächen der zu bebauenden Flurstücke. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte ih-
nen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigung für den Vier-Seiten-Bauernhof bis Oberkante Fundament einschließlich Teilfreigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nachdem die Beklagte den Klägern am 4. Juli 1994 die Baufreigabe für die Häuser I und II bis Unterkante Decke Erdgeschoß erteilt hatte, begannen die Kläger unverzüglich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteilten Baufreigabe für die Häuser I und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoß machten die Kläger Gebrauch.
Nördlich an das Baugelände grenzt ein im Eigentum des Landkreises F. als Rechtsnachfolger des Landkreises Fl. stehendes Grundstück, das an den Betreiber einer seit DDR-Zeiten bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist. Diese umfaßt drei Ställe für etwa 300 bis 500 Rinder und einen Güllebehälter mit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der Kläger ist von der Anlage etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorgänger des Landkreises F. legte am 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte am 10. Oktober 1994 die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Ch. mit Beschluß vom 14. November 1994, den Klägern am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die Fortführung der - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin eingestellt. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 28. November 1994 Widerspruch ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ch. erhobene Beschwerde wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 3. Juli 1995 zurückgewiesen.
Auf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungspräsidium Ch. mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegen legten die Kläger kein Rechtsmittel ein.
Sie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderen Rechtsgründen auf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben verursachten Schadens in Anspruch.
Die Beklagte hat bestritten, daû ihre Amtsträger rechtswidrig gehandelt hätten, und hat unter anderem eingewendet, die Kläger müûten sich vorrangig an die planenden Architekten halten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Kläger zuletzt noch Zahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt haben , daû die Beklagte zum Ersatz sämtlichen weiteren Schadens verpflichtet sei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Als Grundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und eine Haftung nach § 1 StHG-DDR in Betracht gezogen.
a) Die Amtsträger des Bauamts der beklagten Stadt hatten gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" die Amtspflicht, ihnen die hier in Rede stehenden begünstigenden Bauverwaltungsakte (Bauvorbescheid, Teilbaugenehmigungen und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn und soweit diese gegen die einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften verstieûen. Dabei ist es unerheblich, daû die Kläger beim Erlaû des Vorbescheides noch nicht Eigentümer der Grundstücke waren; die gegenüber dem seinerzeitigen antragstellenden Grundstücksmiteigentümer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der Kläger als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130, 131; vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98, für BGHZ 144, 394 vorgesehen = NJW 2000, 2996).
b) Die Erteilung eines solchermaûen rechtswidrigen (positiven) Bauverwaltungsaktes konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III BGBl. 1990 II S. 885, 1168) begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 273). Das StHG ist zwar inzwischen in Sachsen durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden; dies betrifft aber nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige Ansprüche nach dem StHG nicht bereits daran scheitern lassen, daû das an sich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchgeführt worden war. Die Beklagte hatte sich nämlich geweigert, nach § 5 Abs. 3 StHG über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden
Bescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und muû der Betroffene unmittelbar Klage beim Zivilgericht erheben (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 489; OVG Greifswald NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999, 131, 132).
2. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht das zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt zugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger richtete sich somit nach § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 BauNVO 1990. Als entscheidender Gesichtspunkt , der der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in Betracht , daû die von den Klägern zu errichtenden Wohnbauten unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt sein konnten, die von dem benachbarten Rindermastbetrieb ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BauNVO).
3. Die Maûstäbe, die an die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der Kläger anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), hat das Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, in welchem Umfang Lärm- und Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück der Kläger hingenommen werden müûten, ist zunächst darauf abzustellen, daû in Dorfgebieten der Schutz des Wohnens grundsätzlich geringer ist als in Wohngebieten. Der Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen, die üblichen Gerüche von Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Siloanlagen sind als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb gewisser
Toleranzgrenzen nicht als unzulässige Störung anzusehen. Anderenfalls würde das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können, was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein soll. Die Reichweite des maûgeblichen Rücksichtnahmegebots, das das Maû der zumutbaren Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchsbelästigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativ vorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet geprägt. Dieser Privilegierung ist bei der Lösung des Konfliktes bei der an landwirtschaftliche Betriebe heranrückenden Wohnbebauung hinreichend Rechnung zu tragen. Für eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wohnbauvorhabens der Kläger spricht, daû der vom Landkreis F. verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher Betrieb darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene - Rindermastanlage in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung eine genehmigungsfreie Altanlage und der Güllebehälter als an sich genehmigungsbedürftige Anlage gemäû § 67 a BImSchG ordnungsgemäû angezeigt und daher im Ergebnis bestandsgeschützt sind. In diesem Umfang ist, soweit auf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen geschützt. Daher hat eine sich annähernde, geplante und empfindsame Bebauung auf ihn Rücksicht zu nehmen. Das Grundstück der Kläger ist situationsbelastet. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden des individuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmenschen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, daû Maûstab für die Zumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen deren Ortsüblichkeit ist. Auch die bei der Bebauung eines Grundstücks vorgefundenen Vorbelastungen unterhalb der Gefahrenschwelle einschlieûlich einer Zunahme, die bereits in
der ortsüblichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, können die Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, daû der neu Hinzukommende die vorgefundene Belastung hinnehmen muû. Ebenso trifft es zu, daû die Kläger bewuût eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellen wollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen Immissionen des Rindermastbetriebes hatten.
4. Das Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auûerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oder in der anderen Richtung zu treffen, nämlich entweder, daû das Bauvorhaben der Kläger unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei, oder daû es von solchen Belästigungen verschont bleibe. Dieses "non liquet" hat es zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gehen lassen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch.
a) Ob unzumutbare Belästigungen oder Störungen vorliegen, ergibt sich aus den Anforderungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz an die emittierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, daû schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daû nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaû beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen , die nach Art, Ausmaû oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maûstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen
oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVerwGE 88, 210, 213). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser Vorbelastung kommt hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nähere Umgebung der zu bebauenden Grundstücke wesentlich prägt.
b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daû es bislang keine verbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsimmission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Sachsen ("GIRL" - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. März 1993, SächsABl. S. 514) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der §§ 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen Verfahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. Hansmann NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies schlieût es indessen nicht aus, sie als Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen, zumal sie inzwischen auch in den meisten anderen Bundesländern umgesetzt ist und angewandt wird (Koch, Immissionsschutz 1997, S. 6 ff; vgl. zur GIRL im allgemeinen auch Gablenz, ZMR 2000, 499, 500 ff; Perschau UPR 1998, 248, 249 ff). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts im Anschluû an Säch-
sOVG SächsVBl. 1998, 292, die GIRL sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbeeinträchtigungen nicht heranzuziehen, läût nicht erkennen, daû das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde für eine etwaige Verwerfung der GIRL besitzt; die bloûe Bezugnahme auf jene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus. Im übrigen befaût sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtlichen Qualität der GIRL und begründet deren angeblich fehlende Eignung für die Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht näher belegten Hinweis darauf, daû sie "durch gewichtige Kreise sachverständiger Personen" abgelehnt werde. Diese Begründung übernimmt das Berufungsgericht ohne eigene sachkundige Prüfung.
c) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen dem Rindermastbetrieb und der von den Klägern geplanten Wohnbebauung, die bis auf 50 m an ihn heranrücken sollte, bereits für sich genommen ein gewichtiges Indiz dafür dar, daû mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen gerechnet werden muûte. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungspräsidium bei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingeschaltete Staatliche Umweltfachamt Ch. sowie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgericht eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gelangt zum gleichen Ergebnis.
d) Demgegenüber hält das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten , das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche, nämlich auf der Verwerfung der GIRL, das Wohnbauvorhaben der Kläger unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt für genehmigungsfähig. Bei einer vergleichenden Würdigung beider Gutachten hat das Berufungsgericht nicht den Eindruck gewinnen können, daû dem Privatgutachten ein geringerer Erkenntniswert zukäme als dem gerichtlichen. Im Bewuûtsein der Unwägbarkeiten von Immissionsprognosen hat das Berufungsgericht sich sodann einen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabei eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festgestellt.
e) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht indessen selbst - zutreffend - dahin relativiert, daû ein einziger Termin für eine Augenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, zumal die Rindermastanlage nicht vollständig belegt war und sich überdies im Sommerbetrieb befand.
f) Zwar unterliegt ein Sachverständigengutachten wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher nicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einem Privatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverständige aber dem Richter gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf einem Spezialgebiet fehlt, muû der Richter prüfen, ob er seine Zweifel an dem Gutachten ohne jede weitere sachverständige Hilfe zur Grundlage des Urteils machen kann. Will er dem Gutachten nicht folgen, so muû er seine abweichende Überzeugung begründen, und diese Begründung muû erkennen lassen, daû die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinfluût ist (vgl. Senatsbeschluû vom 22. Dezember 1992 - III ZR 173/91 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 12; BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche Sachkunde
nicht, so muû er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen ; vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter meint, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere, so daû keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbares Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung sein. Diese muû aber erkennen lassen, daû die widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind und daû sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 = BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer Aufklärungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Insbesondere kann es nicht ausgeschlossen werden, daû es Personen oder Institute gibt, die über Forschungsmethoden verfügen, welche denjenigen der beiden widerstreitenden Sachverständigen überlegen sind, etwa auf Immissionsschutz spezialisierte Universitätsinstitute.
5. Die aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, daû die erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts für eine etwaige Verwerfung der GIRL nicht hinreichend dargelegt ist und daû die Voraussetzungen für eine "non liquet"-Entscheidung nicht festgestellt sind, nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig. Insbesondere kommt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - hier eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1
Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist nämlich nicht erkennbar. Zwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfähige Planung. Die Bewältigung schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte indessen von ihnen nicht verlangt werden (vgl. Senatsbeschluû vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betreffend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten - nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kläger - hier dadurch in ausreichendem Maûe nachgekommen, daû sie die Bauherren auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.
6. Sollten die somit vorzunehmenden weiteren Prüfungen zu dem Ergebnis führen, daû die GIRL entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsgerichts doch eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Geruchsimmissionen bildet, so wird zu prüfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Erteilung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin bestehen konnte, daû die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde die GIRL bei ihren Entscheidungen unberücksichtigt gelassen haben. Sie war nämlich aufgrund ihres Einführungserlasses von den sächsischen Behörden zu beachten (Hansmann aaO). Im Amtshaftungsrecht ist anerkannt, daû externe Amtspflichten auch durch Verwaltungsvorschriften begründet werden können (Ossenbühl aaO S. 42 f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtverletzung oder ein Haftungstatbestand nach dem StHG festgestellt werden sollte, ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu prüfen sein, und zwar hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs getä-
tigt haben. Zwar entfällt ein einmal begründetes schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres völlig mit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine gröûere Eigenverantwortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2 StHG anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt).
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre eigenen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist formgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier weder in Bezug auf den Antrag des Beklagten noch bezüglich des Antrags der Beigeladenen der Fall.
4A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Geruchsimmissionen über dem zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) lägen und die Zusatzbelastung nicht als irrelevant einzustufen sei, nicht in Frage.
5I. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden.
6Vgl. MBl. NRW 2009 S. 533 sowie www.lanuv.nrw.de/ luft/gerueche/bewertung.htm.
7In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = juris Rn. 55 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259 = juris Rn. 9 ff., vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 12, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, NWVBl 2011, 146 = juris Rn. 10, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 14. Februar 2011 - 12 LA 8/09 -, NVwZ-RR 2011, 397 = juris Rn. 13.
9Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
10Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.
11Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) überschreitet (Irrelevanzkriterium).
12Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33.
14Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 31. Mai 2011 in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2012 (sowie in Zusammenhang mit den ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 31. August 2011 und vom 31. Januar 2012) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Geruchsbelastungen gegenüber den Klägern hervorgerufen werden. Das Gutachten hat die Geruchsimmissionssituation unter Berücksichtigung eines Wertes von 60 GE/(s*GV) als mittleren Emissionsfaktor für Masthähnchen für die in der Umgebung bereits vorhandene Geruchsvorbelastung und eines (zeitreihenbezogenen) Wertes von 180 GE/(s*GV) für die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung berechnet. Nach jenem Gutachten beträgt am Wohnhaus der Kläger (Analysepunkt - ANP 2) die Gesamtvorbelastung durch alle bereits vorhandenen Emissionsquellen 0,29 (29 % der Jahresgeruchsstunden). Die Geruchszusatzbelastung durch den geplanten Stall beträgt (bei 35 Masttagen) ungewichtet 0,03 bzw. gewichtet 0,04 (3 % bzw. 4 % der Jahresgeruchsstunden), was zu einer Gesamtbelastung von gewichtet 0,33 (33 % der Jahresgeruchsstunden) führt (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Damit ist der im Außenbereich im Einzelfall zulässige Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL überschritten. Da die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL von 0,02 (2 % der Jahresgeruchsstunden) liegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht als irrelevant einzustufen.
15II. Die Rügen gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 greifen nicht durch.
161. Der Einwand der Rechtsmittelführer, das Gutachten des LANUV NRW beruhe auf dem aktuellen Wissenstand des Jahres 2011 und entspreche nicht dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, als noch ein mittlerer Emissionsfaktor von „GE 50“ gemäß der KTBL-Schrift 333 allgemein anerkannt gewesen sei, bleibt ohne Erfolg.
17In Fällen der Anfechtung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = juris Rn. 46 ff.
19Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22.
21Messungen oder prognostische Begutachtungen zur Immissionssituation sind daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die rechtliche Bewertung auch dann anwendbar, wenn sie erst im Anschluss an das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 22 ff., vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f.
23Nichts anderes gilt für die einer solchen Messung oder Begutachtung zugrundeliegenden Beurteilungs- und Bewertungskriterien. Werden nach Erlass einer Genehmigung diese Kriterien überarbeitet oder liegen sonst neue Kriterien zur Bewertung vor, sind sie auch im Gerichtsverfahren als neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von (Geruchs-)Immissionen maßgeblich.
24Vgl. bereits – jeweils zur Anwendbarkeit einer neuen VDI-Richtlinie – OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9, und Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2003 - 1 LB 323/02 -, BauR 2004, 469 = juris Rn. 32.
25Diese Grundsätze werden nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass - worauf der Beklagte hinweist - der Widerruf eines Verwaltungsaktes wegen „nachträglich eingetretener Tatsachen“ im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nach allgemeiner Meinung auch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig sein kann. Auch in diesem Zusammenhang ist vielmehr anerkannt, dass Erkenntnisfortschritte nicht die ursprüngliche Sachlage selbst verändern, sondern die Bewertung der bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Sachlage betreffen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102 = juris Rn. 5 (zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG), sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, 173, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824 = juris Rn. 5 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
27Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abgestellt hat. Denn die dort angewandte Vorgehensweise, nämlich die Ermittlung der Geruchsvorbelastung aufgrund eines Wertes von 60 GE/(s*GV) gemäß VDI-Richtlinie 3894/Blatt 1 (2009) und der Geruchszusatzbelastung aufgrund eines zeitreihenbezogenen Wertes von 180 GE/(s*GV), ist - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des LANUV NRW ausgeführt hat - inzwischen aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode.
28Dass die Berechnungsweise des LANUV NRW zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 31. Mai 2011 dem fachlich anerkannten Erkenntnisstand entsprochen hat, stellen die Rechtsmittelführer nicht in Abrede. Auch ansonsten sind Zweifel hieran nicht ersichtlich. Der Vertreter des LANUV NRW hat am 24. April 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel erläutert, dass die auf der Grundlage einer fachwissenschaftlichen Studie beruhende „180-Methode“ inzwischen anerkannt sei (Gärtner, A.; Gessner, A.; Müller, F.; Both, R.: Ermittlung der Geruchsemissionen einer Hähnchenmastanlage. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 69 [2009] Nr. 11/12 - Nov./Dez., S. 485-489). Bestätigt wird dies auch durch den von den Klägern im Zulassungsverfahren vorgelegten Beitrag (Geburek, F.; Hebbinghaus, H.; Sowa, A.: Zeitreihen zur Beschreibung der Emissionen aus der Hähnchenmast und ihre Auswirkung auf das Ergebnis der Immissionsprognose, in: VDI-Berichte Nr. 2141 - Gerüche in der Umwelt [2011], S. 197-218). Gegenteilige wissenschaftliche Stellungnahmen haben die Rechtsmittelführer nicht vorgelegt.
29Durfte das Verwaltungsgericht nach alledem auf den Inhalt des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 abstellen, geht auch die weitere Rüge der Rechtsmittelführer ins Leere, das Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009, welches die Geruchsbelastung auf der Grundlage eines „GE-Wertes von 50“ berechnet habe, sei durch die Bezirksregierung E. im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde unbeanstandet geblieben und auch das LANUV NRW habe bei einer hierbei durchgeführten Plausibilitätsprüfung jedenfalls hinsichtlich des angewandten Emissionsfaktors keine Bedenken angemeldet. Sowohl die fachaufsichtsbehördliche Prüfung als auch die Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW sind im Genehmigungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor noch vom LANUV NRW anerkannt wurde. Schon deshalb stehen die Ergebnisse jener Prüfungen einer Anwendbarkeit des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011, welches auf neueren Erkenntnissen beruht, nicht entgegen.
302. Ebenso ohne Erfolg bleiben die weiteren Einwände gegen das Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
31a) Das Zulassungsvorbringen beanstandet zu Unrecht, dass das LANUV NRW bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastungen auch weiter entfernt liegende geruchsemittierende Quellen berücksichtigt hat.
32Die Beigeladene trägt insoweit vor, dass das vom LANUV NRW gewählte „Beurteilungsgebiet“ mit einem Radius von 1.200 m um den geplanten Standort der Anlage unzutreffend - namentlich zu groß - festgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gemäß Nr. 4.4.2 GIRL für Anlagen, die dem Umfang der hier streitgegenständlichen Anlage entsprächen, übliche Verwaltungspraxis gewesen, einen Radius von 600 m zu wählen. Dieser Radius sei daher im Genehmigungsverfahren auch Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. März 2009 gewesen; jenes Gutachten sei im Rahmen der Plausibilitätsprüfung durch das LANUV NRW insoweit unbeanstandet geblieben.
33Dieses Vorbringen stellt das Geruchsgutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 nicht in Frage. Es steht vielmehr im Einklang mit der Geruchsimmissions-Richtlinie, für eine vollständige Vorbelastungserfassung auch weitere geruchsemittierende Quellen einzubeziehen. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet zwar grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Die Regelung schließt aber nicht aus, dass die äußeren Grenzen des Beurteilungsgebiets im Einzelfall größer zu ziehen sind, wenn nach den konkreten Fallumständen ein weitergehender Prüfungsbedarf erkennbar ist. Ziel einer Beurteilung nach der GIRL ist es, die Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet zu ermitteln. Dies erfordert gegebenenfalls, auch Emittenten in die Untersuchung aufzunehmen, die sich außerhalb des Beurteilungsgebiets befinden, aber relevant auf dieses einwirken. Das zeigt auch die Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 2 der GIRL, welche vorschreibt, dass alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, wenn die Ermittlung der vorhandenen Belastung rechnerisch vorgenommen wird. Ferner heißt es in der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL (dort zu Nr. 4.4.2), das Beurteilungsgebiet sei stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 wird ebenfalls hervorgehoben, dass bei der Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden und in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagenden Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden müssen.
34Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769 = juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 3 f. und 6; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur „Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe“ (Abschnitt „Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum“), abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/ ausbreitung_geruch.htm.
35Aus welchen Gründen das LANUV NRW den Umkreis bezüglich der in der Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Quellen (Seite 9 ff., Tabelle 3 des Gutachtens) auf etwa 1.200 m festgelegt hat (Seite 19 des Gutachtens), ergibt sich anschaulich aus dem Gutachten selbst: Vor allem der Einwirkungsbereich der süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Tierhaltungsanlagen LW X. (Putenmast, X1.-------weg 9) und LW X2. (Schweinemast, F. Straße 113) erstreckt sich trotz der Entfernung (> 1.000 m) bis zum klägerischen Grundstück; der Anteil dieser beiden „größten Hofstellen im Beurteilungsgebiet“ (Seite 24 des Gutachtens) an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 beträgt für den Betrieb X2. 0,02 und für den Betrieb X. 0,06 (vgl. Tabelle 6, Seite 23 des Gutachtens). Dass vor allem der Anteil des LW X. an der Geruchsvorbelastung am Analysepunkt ANP 2 unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung, die einen deutlichen Anteil von Südwinden ausweise, nachvollziehbar und plausibel sei, wird in der weiteren Stellungnahme des LANUV NRW vom 31. August 2011 (dort Seite 4) ergänzend ausgeführt.
36Hiermit setzt sich die Antragsbegründung der Beigeladenen nicht auseinander. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ein Radius von 600 m von der Genehmigungsbehörde und im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch vom LANUV NRW aufgrund der bis dahin üblichen Verwaltungspraxis akzeptiert worden sein mag, steht der Erfassung der weiter entfernten geruchsemittierende Quellen in dem Gutachten vom 31. Mai 2011 nicht entgegen. Sollte das LANUV NRW tatsächlich erst nach Erlass der Genehmigung zu der Erkenntnis gelangt sein, dass vorliegend eine sachgerechte Begutachtung eine Einbeziehung der Emissionsquellen in einem Radius von etwa 1.200 m erfordert, gelten im Übrigen die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung neuer Erkenntnisse entsprechend.
37b) Auch der Einwand, die „Rasterdarlegung“ in dem Gutachten des LANUV NRW sei fehlerhaft, bleibt ohne Erfolg.
38Die Beigeladene trägt insoweit in ihrer Antragsschrift vor, dass der landwirtschaftliche Betrieb Underberg sowie auch das Wohnhaus der Kläger in einem „Rasterfeld“ lägen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 konkretisiert sie diese Rüge unter Hinweis auf eine E-Mail des Ingenieurbüros S. & I. vom 7. August 2012 dahingehend, dass die Rasterdarstellungen in dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 auf Seite 48 ff. zumindest im Nahbereich der Emissionsquellen nicht sachgerecht seien. Sachgerecht wäre gewesen, das Wohnhaus der Kläger in einem Raster von 16 m x 16 m zu betrachten. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2012 führt die Beigeladene aus, dass der Betrieb V. und das klägerische Wohnhaus innerhalb desselben Rechengitters (Raster) des Austall 2000-Programms erfasst worden seien. Diese Vorgehensweise stehe nicht mit den Vorgaben aus Nr. 7 der Anhang 3 der TA Luft und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) in Einklang.
39Diese Rügen der Beigeladenen ziehen die vom LANUV NRW vorgenommene Berechnung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel.
40Dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass zwar die Seitenlänge der Beurteilungsflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL), deren Summe das Beurteilungsgebiet ausmachen (Nr. 4.4.2 GIRL), auf 100 m festgelegt (vgl. Seite 21, 22, 48 ff. des Gutachtens), allerdings für das gewählte Rechengebiet ein geschachteltes Gitter mit den Gitterweiten 16 m, 32 m und 64 m verwendet worden ist, wobei die Maschenweite im äußersten Bereich des Rechengebietes 64 m beträgt und sich bis auf 16 m verringert (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, das die an den beiden Analysepunkten angegebenen Werte denen der zugrundeliegenden 16 m x 16 m-Gitterfläche entsprächen (vgl. Seite 21 des Gutachtens). Dies ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das LANUV NRW in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nochmals bestätigt worden (vgl. Seite 2 f. der Stellungnahme).
41Mit der danach gebotenen Differenzierung zwischen dem Beurteilungsgebiet einerseits und dem - für die Ausbreitungsrechnung mit Austal2000 maßgeblichen - Rechengebiet anderseits, auf die auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2012 hingewiesen haben, setzt sich die Antragsbegründung nicht weiter auseinander. Die von der Beigeladenen zitierten Vorgaben der TA Luft Anhang 3, Nr. 7, und der Nr. 3.3.3.1 des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit Austal2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (Merkblatt 56) beziehen sich nur auf das Rechengebiet, nicht aber auf das Beurteilungsgebiet (vgl. auch Nr. 4.5 Absätze 2 und 3 der GIRL). Zwar mögen das klägerische Wohnhaus und der Betrieb V. - dieser zumindest teilweise - in derselben Beurteilungsfläche liegen. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass beide Grundstücke auch in derselben Rechenfläche liegen, sind indes nicht dargelegt.
42c) Die Rügen der Rechtsmittelführer stellen, soweit sie innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen wurden, die vom LANUV NRW zugrunde gelegten Tierarten und Tierzahlen nicht in Frage.
43Zwar weist die Beigeladene im Ansatz zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Immissionsprognose bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung die vorhandenen emittierenden Tierhaltungsanlagen oder sonstigen Betriebe grundsätzlich mit dem Tierbestand bzw. Betriebsumfang einzustellen sind, wie er sich aus der jeweiligen
44- immissionsschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen - Genehmigung ergibt.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = juris Rn. 76; VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 2068/10 -, juris Rn. 77; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BauR 1993, 445 = juris, Rn. 27, und Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 B 134.94 -, BRS 56 Nr. 164 = juris Rn. 2 (jeweils zum Rücksichtnahmegebot); s. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris Rn. 13, und vom 15. Dezember 2005 - 10 B 1668/05.NE -, NWVBl. 2006, 332 = juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Immissionsprognose in einem Bebauungsplanverfahren).
46Dass das LANUV NRW danach bei seinen Berechnungen von falschen Tierarten oder Zahlen ausgegangen sein soll, legt die Beigeladene innerhalb der Antragsbegründungsfrist allerdings nicht hinreichend dar. In dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 wird ausgeführt, dass die Ergebnisse eines vorausgegangenen Ortstermins vom 4. März 2011 in die Tabelle 3, in der u. a. die genauen Tierarten und -zahlen der jeweiligen Betriebe im Einzelnen aufgelistet sind, eingegangen und mit den vom Landkreis W. zur Verfügung gestellten Angaben verglichen worden seien (vgl. Seite 6 des Gutachtens). Auf Seite 19 des Gutachtens heißt es ausdrücklich: „Bezüglich der Tierplatzzahlen erfolgte zudem ein Abgleich mit den genehmigten Tierplatzzahlen.“
47Soweit die Beigeladene demgegenüber in ihrer Antragsschrift vom 18. Juli 2012 lediglich pauschal rügt, das LANUV NRW habe seinem Geruchsgutachten aufgrund des Ortstermins nur die „tatsächlichen“ - also nicht die genehmigten - Tierarten und Zahlen zugrunde gelegt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss dabei insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
48Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, 206.
49Im Verfahren auf Zulassung der Berufung muss daher derjenige, der ein Gutachten angreift, substantiiert Anhaltpunkte dafür vortragen, dass seine Einwände gegen das Gutachten geeignet sind, dessen Ergebnis in Bezug auf den Streitgegenstand in Frage zu stellen.
50Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 8 A 151/13 -, n. v., Abdruck S. 5.
51Hieran fehlt es. Vor allem hat die Beigeladene innerhalb der Begründungsfrist nicht dargelegt, inwiefern die Angaben in der Tabelle 3 des Gutachtens (Seite 10 ff. des Gutachtens) zu ihren Ungunsten falsch sein sollten.
52Dies gilt zunächst mit Blick auf den gerügten Bestand an Mastschweinen am bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb „T. -C. (alt)“. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass in den Gutachten der Ingenieure S. & I. vom 5. Juni 2008 und 10. März 2009 jeweils eine Anzahl von 160 Mastschweinen zugrunde gelegt worden sei, bei der Berechnung des LANUV NRW hingegen (nur) 150 Mastschweine berücksichtigt wurden, ist schon nicht zu erkennen, inwiefern das Gutachten des LANUV NRW insoweit für die Beigeladene ungünstiger sein soll. Soweit die Beigeladene anmerkt, dass in einem Vermerk des Beklagten vom „29. Februar 2009“ (richtig: 4. Februar 2009, vgl. Bl. 820 der Beiakte/Heft 4) von einem Bestand von 120 Mastschweinen die Rede gewesen sei, ist anzumerken, dass dieser Wert ausweislich des Aktenvermerks lediglich auf einer „Befragung der Tierhalter“ beruht und damit nicht zwingend den genehmigten Bestand widerspiegelt.
53In Bezug auf den Bestand an Bullen am Betrieb „T. -C. (alt)“ hat das LANUV NRW mit einer Anzahl von (nur) 30 den niedrigsten Wert angesetzt, während die Ingenieure S. & I. von 35 (Gutachten vom 5. Juni 2008) bzw. von 70 (Gutachten vom 10. März 2009) und der Aktenvermerk des Beklagten vom 4. Februar 2009 sogar von 89 Bullen ausgegangen sind. Dadurch, dass das LANUV NRW den niedrigsten Wert angesetzt hat, ist auch insoweit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Ermittlung der Geruchsvorbelastung wegen einer überhöhten Anzahl zum Nachteil der Beigeladenen zu hoch ausgefallen sein könnte.
54Inwiefern im Übrigen der in der Antragsbegründung noch angesprochene Wert von „1.000 Masthähnchen mit einer Mastdauer von 42 Tagen und 3 Silagen“ für den Betrieb „S1. “ falsch sein soll, wird seitens der Beigeladenen nicht dargelegt.
55Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 unter Hinweis darauf, dass sich weder die Tierart noch die Tierzahlen aus der log-Datei ergäben, darum gebeten hat, dass das LANUV NRW ihr mitteile, welche Daten - namentlich welche Tierarten und Tierzahlen an den verschiedenen Standorten - zugrunde gelegt worden seien, hat das LANUV NRW mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 klargestellt, dass Tierart und -zahl aus der Tabelle 3 des Gutachtens hervorgingen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2012 hat die Beigeladene daraufhin ausgeführt, dass sie die Angaben ausgewertet habe und dies - trotz einiger Unterschiede hinsichtlich der Tierarten und Tierzahlen - keine Erklärung für die große Differenz zwischen dem vom Ingenieurbüro S. & I. im Auftrage der Beigeladenen ermittelten Geruchswertes gegenüber dem vom LANUV NRW ermittelten Wert sei. Dass die Tierzahlen als solche falsch sind, hat die Beigeladene dabei nicht mehr gerügt.
56Die weiteren Einwände der Beigeladenen in Bezug auf die Tierzahlen sind erst in den Schriftsätzen vom 10. September 2013 sowie vom 4., 5. und 14. November 2013 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden. Sie sind deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht erfolgte, ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
57Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998- 7 S 1139/98 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 5 ff., und vom 17. Oktober 2011 - 1 A 1731/08 -, juris Rn. 13; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 50.
58Dies ist hier nicht der Fall. Denn die weiteren Einwände beziehen sich auf die bislang nicht angezweifelten Tierzahlen der Betriebe „V. “ und „X2. “ und konkretisieren damit nicht lediglich die vorgenannten fristgerechten Rügen.
59d) Soweit die Beigeladene in ihrer Antragsbegründung vom 18. Juli 2012 ferner ausführt, dass es auffällig sei, dass das LANUV NRW die Abluftfahnenüberhöhung (dynamisch wie thermisch) bei der Erstellung des Gutachtens - namentlich bei der Berechnung der Geruchszusatzbelastung - anders als das Ingenieurbüro S. & I. nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, werden ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem Gutachten aufgezeigt.
60Die Beigeladene führt hierzu aus, dass eine freie und ungestörte Abströmung der Abluft im Umkreis von 100 m (10fache Schornsteinhöhe) um die Kamine gewährleistet sei und auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung, die das LANUV NRW in seinem Gutachten vom 31. Mai 2011 auf Seite 20 formuliert habe, erfüllt seien; denn die Immissionsquellen befänden sich mindestens in einer Höhe von 3 m über First und 10 m über Grund und die Austrittgeschwindigkeit der Abluft unterschreite zu keiner Betriebsstunde 7 m je Sekunde. Die Lüftungsanlage werde durch einen Lüftungscomputer gesteuert, der die Einhaltung der Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s regele.
61Das LANUV NRW hat bereits auf entsprechende Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erläuterung seines Gutachtens in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. August 2011 nachvollziehbar ausgeführt (dort Seite 3), dass man bei den Berechnungen für den Regelkamin nur dann eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt habe, wenn dies aufgrund der Parameter „Stalltemperatur“, „Außentemperatur“, „Luftrate“ und „Abluftgeschwindigkeit“ - diese sei abhängig von der Temperatur - auch zu erwarten sei. Die über den Regelkamin emittierte Abluftmenge sei im Vergleich zur gesamten Abluftmenge relativ gering. Für alle anderen Kamine sei eine Abluftfahnenüberhöhung in Abhängigkeit von den genannten Parametern angesetzt worden. Mögliche Maßnahmen zum Erreichen einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s in allen möglichen Situationen seien - bewusst - nicht berücksichtigt worden. So führe ein Bypass dazu, dass sich die Temperaturdifferenz zwischen Außenluft und Abluft auf nahezu Null reduzieren und infolgedessen zwar 7 m/s sichergestellt sein möge, aber ein Wärmestrom nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Auch die Auswirkungen einer intermittierenden Schaltung seien nicht berücksichtigt worden, da auch hier nicht eindeutig klar sei, wie sich diese tatsächlich auswirke. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung sei daher der Regelkamin ohne Abluftfahnenüberhöhung gerechnet worden. Das LANUV NRW sah keine fachliche Veranlassung, hiervon abzuweichen.
62Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Vor allem zeigt die Beigeladene nicht auf, dass bei einer Regelung der Abluftgeschwindigkeit mittels Lüftungscomputers entgegen der Bedenken des LANUV NRW die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung sachgerecht gewesen wäre und die Immissionsprognose auch in diesem Fall - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert - noch „auf der sicheren Seite“ liegen würde.
63e) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2013 - erstmals - inhaltliche Bedenken gegenüber der vom LANUV NRW vorgenommenen zeitreihenbezogenen Berechnung der Geruchszusatzbelastung angedeutet hat, sind diese nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden und haben daher nach den obigen Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt namentlich für den Einwand des Beklagten, dass das LANUV NRW bei der Zeitreihenmodellierung - mangels entsprechender Angaben in den Antragsunterlagen der Beigeladenen - eigens einen Schaltplan für die Abluftkamine modelliert habe (Seite 41 f. des Gutachtens vom 31. Mai 2011), der ausschließlich auf „Annahmen“ beruhe und überdies unberücksichtigt lasse, dass gemäß Nebenbestimmung 4.4 der Genehmigung vom 2. September 2009 zu jedem Zeitpunkt eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s vorgeschrieben sei.
643. Soweit die Beigeladene sinngemäß einwendet, dass - ungeachtet der nicht rechtsverbindlichen Geruchsimmissions-Richtlinie - keine schädlichen Umwelteinwirkungen von dem genehmigten Vorhaben gegenüber den Klägern ausgingen, da die Anlage den Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft einhalte, ist dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2012 und damit ebenfalls nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Ungeachtet dessen ist dieser Einwand aber auch in der Sache unbegründet. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei den Mindestabständen der TA Luft um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, so dass die Einhaltung der Mindestabstände allenfalls ein Indiz dafür ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 38.
66Auch bei Einhaltung der Abstände bedarf es daher einer den Anforderungen der GIRL entsprechenden Geruchsimmissionsprognose jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonderen Umstände des Einzelfalles, zu denen auch eine Geruchsvorbelastung zählt, dies erfordert (vgl. Nr. 1 Abs. 6 GIRL sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 [„Veranlassung zur Erstellung von Gutachten“ und „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“]).
67Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 11 ff., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 34 ff.
684. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem im Außenbereich höchstens zulässigen Grenzwert von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) gemäß Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL um eine „absolute Obergrenze“ handele; auch aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 (10 B 259/09) und vom 25. März 2009 (7 D 129/07.NE) folge, dass die Grenze von 0,25 allenfalls „regelmäßig“ gelte. Die Rechtsmittelführer zeigen insoweit jedenfalls nicht auf, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig ist. Selbst wenn in Sondersituationen im Außenbereich ein Überschreiten des vorgenannten Grenzwertes zulässig sein kann, so haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten.
69Ungeachtet des Umstandes, dass die GIRL für den Außenbereich den ausnahmsweise zulässigen Immissionswert von bis zu 0,25 nur für „landwirtschaftliche“ Gerüche vorsieht,
70vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 42 (insoweit offengelassen, ob die von einer gewerblichen Tierhaltung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehenden Gerüche erfasst sind),
71ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich nur „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ - und nicht etwa ohne Weiteres - möglich, bei der Geruchsbeurteilung einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Feststellung einer Außenbereichslage ist dabei notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung zur Annahme eines Wertes von bis zu 0,25. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der Qualität der Geruchsbelästigung im konkreten Fall zu erfolgen hat.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 41, und vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v., Abdruck S. 7.
73Ob darüber hinaus in Sonderkonstellationen sogar ein Überschreiten des Grenzwertes von 0,25 in Betracht kommen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil solche Umstände hier ersichtlich nicht vorliegen.
74Dies gilt insbesondere auch für den von der Beigeladenen betonten Umstand, dass im Außenbereich die Schutzwürdigkeit von Wohninteressen gegenüber der Verwirklichung „landwirtschaftlicher“ Interessen regelmäßig zurückstehen müsse. Dem geringeren Schutzanspruch von im Außenbereich Wohnenden tragen die Anwendungshinweise zur GIRL bereits dadurch Rechnung, dass für landwirtschaftliche Gerüche ein höherer Wert von bis zu 0,25 zulässig sein kann.
75Eine darüber hinaus gesteigerte Rücksichtnahmepflicht der Kläger ergibt sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses offensichtlich nicht unerhebliche (Geruchs-)Vorbelastungen aufgrund genehmigter Tierhaltungsanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden waren.
76Zwar sind im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Was von einem genehmigten Betrieb an Belastungen für eine benachbarte Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der emittierende Betrieb vor der Wohnbebauung vorhanden war oder nicht; denn die Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des emittierenden Betriebes gemindert.
77Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = juris Rn. 29 ff., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 = juris Rn. 244 f., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2000 - 1 CS 99.2116 -, juris Rn. 20.
78Diese vom BVerwG insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139 = juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, BauR 2000, 362 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, RdL 2012, 327 = juris Rn. 82 f.
80Die Kläger werden deshalb die zum Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung ihres Wohnhauses bereits vorgefundene Vorbelastung als solche hinzunehmen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die vorhandene Geruchsbelastung auch gegenüber neu hinzutretenden Emissionen, die aus neu zu errichtenden Anlagen herrühren, schutzmindernd auswirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vorhandene Vorbelastung in nicht unbeachtlicher Weise erhöht wird. Dass diese Grenze der Beachtlichkeit, die hier durch die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL gezogen wird, im vorliegenden Fall überschritten wird, ergibt sich aus dem nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011.
815. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 GIRL wegen einer bereits überschrittenen „absoluten Obergrenze“ von 0,25 nicht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
82Ist die vorinstanzliche Entscheidung nämlich - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund frist- und formgerecht aufgezeigt wird und vorliegt.
83Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 254.
84Hieran fehlt es. Der Einwand betrifft nicht die entscheidungstragende, auf den Ergebnissen des Gutachtens des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhende - keinen ernstlichen Zweifeln begegnende - Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts, sondern die weitere - ebenfalls selbständig tragende - (Hilfs-)Argumentation, das Irrelevanzkriterium sei bei einer Überschreitung des „absoluten Höchstwertes“ von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) nicht mehr anwendbar. Diese Aussage bezieht sich ersichtlich nur auf den Fall, dass die Berechnung der zusätzlichen Geruchsbelastung abweichend von dem Gutachten des LANUV NRW nicht unter Anwendung eines (zeitreihenbezogenen) „GE-Wertes“ von 180, sondern anhand eines „GE-Wertes“ von 50 bzw. 60 erfolgen würde. Denn nur in diesem Fall läge die Geruchszusatzbelastung mit lediglich 0,004 (= 0,4 %) bzw. 0,006 (= 0,6 % der Jahresgeruchsstunden) unterhalb der Irrelevanzgrenze.
85Aus demselben Grund kommt es schließlich auch auf die weiteren Angriffe, die sich auf die (Hilfs-)Argumentation des Verwaltungsgerichts beziehen, für die Zulassungsentscheidung nicht mehr an. Sämtliche Einwände der Beigeladenen, mit denen sie die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, dass sich „selbst bei Heranziehung eines Wertes von 50 GE“ für die Kläger eine unzumutbare Geruchsimmissionsbelastung ergebe, sind daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die unter Anwendung des Wertes von „50 GE“ ergebende Zusatzbelastung von 0,004 (= 0,4 %) als messbar bezeichnet, obwohl dieser Wert nach den Vorgaben der GIRL auf 0,00 zu runden sei.
86B. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.
87Für die Zulassung der Berufung kommt es insoweit darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen.
88Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108
89Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. entnehmen lässt.
90Nichts anderes ergibt sich aus dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung. Zwar wird sich häufig schon aus diesem ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist.
91Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris Rn. 17.
92Einen solchen Begründungsaufwand enthält jedoch das angefochtene Urteil mit den 12 Seiten umfassenden Entscheidungsgründen nicht, zumal die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung begründet hat, auf etwa 6 Seiten beschränkt sind. Überdies ist der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts geschuldet, auf die zahlreichen Rügen der Beteiligten einzugehen.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, n. v., Abdruck S. 14 f. (zum Umfangs einer erstinstanzlichen Entscheidung von 80 Seiten).
94Auch der Umfang des Vortrags der Beteiligten im Zulassungsverfahren, der zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Wiederholungen des zuvor bereits Vorgetragenen besteht, rechtfertigt keine andere Bewertung.
95C. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
96Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
97Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
98Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
100- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO).
101Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen,
102ob sich eine Anwendung des Irrelevanzkriteriums gemäß Nr. 3.3 GIRL bei einer vorhandenen Vorbelastung, die bereits allein den zulässigen Wert von 0,25 für den Außenbereich überschreite, verbiete,
103ob einem Antragsteller die Berufung auf eine irrelevante Zusatzbelastung versperrt sei, wenn der je nach Gebietstyp zulässige Grenzwert der hinzunehmenden Geruchsimmissionen im Rahmen der Vorbelastung bereits überschritten sei,
104und
105ob bei einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben, das das Irrelevanzkriterium nach der GIRL einhalte, die Vorbelastung ermittelt werden müsse,
106sind für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die vom genehmigten Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Geruchszusatzbelastung nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf dem Gutachten des LANUV NRW vom 31. Mai 2011 beruhen, nicht irrelevant im Sinne der GIRL sind.
107Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
108ob die in jedem Einzelfall konkret zu begründende Erweiterungsmöglichkeit auf höchstens 0,25 (25 %) der GIRL 2008 die absolut zulässige Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen darstelle, die nicht überschritten werden dürfe,
109bedarf jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner allgemeinen Klärung, weil - wie aufgezeigt - keine Umstände ersichtlich sind, die eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 rechtfertigen könnten, wollte man eine solche Überschreitung ausnahmsweise in Sondersituationen für möglich halten.
110Die sinngemäß formulierte Frage,
111ob die Geruchsausbreitungsrechnung mittels des jährlichen Emissionsfaktors für Masthähnchen gemäß VDI 3894 Bl. 1 oder aufgrund einer Zeitreihenbetrachtung unter Anwendung des vom LANUV NRW speziell für diesen Zweck ermittelten Emissionsfaktors zu erfolgen habe,
112ist im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, hat das LANUV NRW die zeitreihenbezogene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Geruchszusatzbelastung unter Heranziehung eines mittleren Wertes von 180 GE/(s*GV) im vorliegenden Fall als fachgerecht angesehen, weil die Berücksichtigung zeitabhängiger Emissionen realitätsnäher sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht als aktuelle wissenschaftliche Praxis und sachgerechte Methode bewertet. Die Antragsbegründung des Beklagten stellt diese Bewertung nicht infrage. Sie begründet weder, dass die vom LANUV NRW angewandte Ermittlungsmethode nicht mit der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einklang stehen könnte, noch legt sie sonst konkrete fachliche Bedenken oder gegenteilige wissenschaftliche Bewertungsansätze dar. Insbesondere zeigt sie aber nicht auf, dass es für die Entscheidung im vorliegenden Fall einer darüber hinausgehenden allgemeingültigen Klärung bedarf, welche Ermittlungsmethode einer Geruchsausbreitungsrechnung zugrundezulegen ist.
113Die weitere Frage,
114ob die GE-Werte weder die objektiv zu beurteilende Sachlage noch erkennbar die Rechtslage beträfen, da es sich bei GE-Werten allein um die Messbarkeit von Gegebenheiten handele,
115kann auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass - wie oben unter A. II. 1. bereits ausgeführt - die „GE-Werte“, die einer Geruchsimmissionsprognose zugrunde zu legen sind, lediglich Erkenntnismittel sind, die nicht die Rechtslage oder die ursprüngliche Sachlage selbst betreffen, sondern maßgeblich für die Bewertung der ursprünglichen Sachlage sind.
116D. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung eines übergeordneten Gerichts zuzulassen.
117Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
118Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158.
119Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
120Soweit die Beigeladene darauf hinweist, aus der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folge, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „starre“ und „absolute“ Obergrenze für hinzunehmende Geruchsimmissionen im Außenbereich bei 0,25 (25 %) nicht bestehe, sondern vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe (OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007
121- 7 A 1434/06 - und vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 - und vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Abweichung. Wie mehrfach ausgeführt, sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kläger hier aufgrund einer solchen umfassenden Würdigung Geruchsimmissionen oberhalb des Grenzwertes von 0,25 hinzunehmen hätten. Dies gilt gleichermaßen, soweit auch der Beklagte eine Abweichung von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - und vom 23. März 2009
122- 10 B 259/09 - geltend macht.
123Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem Überschreiten der Obergrenze von 0,25 scheide eine Anwendung der Irrelevanzregelung gemäß Nr. 3.3 GIRL aus, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht. Wie ausgeführt, beruht das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich angegriffenen Begründung.
124Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
125Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass der Beklagte und die Beigeladene Rechtsmittelführer sind, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für die Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
126Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
II.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 13.500 € festgesetzt.
Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.