Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 B 1108/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2015 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klagen des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (VG Minden 11 K 2290/15) und gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (VG Minden 11 K 2289/15) aufschiebende Wirkung haben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. tragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner, die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. zu je 1/6.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3festzustellen, dass seine am 1. September 2015 beim VG Minden erhobenen Klagen 11 K 2290/15 und 11 K 2289/15 aufschiebende Wirkung haben, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1. und 2. die (weitere) Errichtung der Windenergieanlagen zu untersagen,
4hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Das Begehren des Antragstellers war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Der Antragsteller will im Beschwerdeverfahren in der Sache erreichen, dass die Vollziehung der den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bis zur Entscheidung über seine Klagen vorläufig unterbleibt. Diesem Rechtsschutzziel trägt in der Regel (schon) eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen - hier in entsprechender Anwendung der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO - wirksam Rechnung.
6Vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 a Rn. 57.
7Darüber hinaus hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Regelungen des § 80 a Abs. 3, Abs.1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren beantragt.
8Vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 VR 2/12 u.a. -, NuR 2012, 267 = juris Rn. 6.
9Der Antragsteller kann die Feststellung verlangen, dass seine gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 9. August 2013 (WEA I, WEA III und WEA VI) und vom 21. Januar 2014 (WEA V) jeweils in der Fassung der Änderungen vom 24. August 2015 gerichteten Klagen aufschiebende Wirkung entfalten (dazu I). Ihm steht jedoch kein Anspruch auf ergänzenden Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen zu (dazu II).
10I. Wird ein Verwaltungsakt - wie hier - mit belastender Wirkung für einen Dritten unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Dritten in entsprechender Anwendung der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt.
11Vgl. OVG NRW 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, DVBl 2008, 1132 = juris Rn. 3; Schoch, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80a, Rn. 56; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a, Rn. 36; Külpmann, in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1083.
12Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben am 24. Juli 2015 mit dem Bau der WEA I, V und VI begonnen und damit die Genehmigungen insoweit faktisch vollzogen. Sie haben die Bauarbeiten nach Erhebung der Anfechtungsklagen am 1. September 2015 fortgeführt und bestreiten - auch hinsichtlich der derzeit noch nicht im Bau befindlichen WEA III -, dass die Anfechtungsklagen des Antragstellers aufschiebende Wirkung haben.
13Die Klagen des Antragstellers haben entgegen dieser Ansicht aufschiebende Wirkung. Sie sind bei sachgerechter Auslegung nicht nur isoliert gegen die Änderungsbescheide vom 24. August 2015, sondern gegen die Genehmigungsbescheide in ihrer aktuellen Fassung gerichtet; die abweichend formulierten Klageanträge beruhen auf der unzutreffenden Annahme des Antragstellers, die Bescheide vom 24. August 2015 enthielten eine Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.
14Mit dem so verstandenen Klageziel entfalten die beim VG Minden unter den Aktenzeichen 11 K 2289/15 und 11 K 2290/15 anhängigen Klagen kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung gilt unter anderem auch bei - wie hier - Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 a VwGO), vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Gründe, die dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bestehen nicht. Weder steht die behauptete Unzulässigkeit der Anfechtungsklagen der aufschiebenden Wirkung entgegen (dazu 1.), noch hinsichtlich der WEA III die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 angeordnete sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2013 in der Fassung vom 24. August 2015 (dazu 2.).
151. Die aufschiebende Wirkung tritt nach § 80 Abs. 1 VwGO unabhängig davon ein, ob der Rechtsbehelf begründet ist; es bedarf daher keiner Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten der Klagen. Der Rechtsbehelf muss lediglich eingelegt sein.
16Vgl. z.B. Hess. VGH. Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, NVwZ-RR 2003, 345 = juris Rn 7; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 655; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80, Rn. 77.
17Ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch unabhängig davon eintritt, ob der Rechtsbehelf zulässig ist, ist umstritten. In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass dies nicht der Fall sein dürfte, wenn es an den ganz wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, der Verwaltungsaktqualität der angefochtenen behördlichen Maßnahme, der Einhaltung der Klagefrist oder dem Vorliegen der Klagebefugnis fehlt. Auch wenn die Anfechtung an § 44 a VwGO scheitert - was hier nicht der Fall ist -, soll eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen sein.
18Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 78 ff., 81 ff.; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 646 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 a, Rn. 31 f.
19Letztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ein aus anderen Gründen (offensichtlich) unzulässiger Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klagen des Antragstellers aus einem solchen anderen Grund offensichtlich unzulässig wären. Vorliegend bestehen auch keine Zweifel daran, dass für die Klagen des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet ist, oder dass es sich bei den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt. Es fehlt schließlich auch weder an der Einhaltung der Klagefrist (a) noch an der Klagebefugnis des Antragstellers (b).
20a) Dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezogen auf die Änderungen vom 24. August 2015 eingehalten wurde, ist offenkundig und zwischen den Beteiligten (wohl) nicht umstritten. Die Klagefrist war bei Klageerhebung am 1. September 2015 auch hinsichtlich der von den Änderungen vom 24. August 2015 unberührt gebliebenen Bestandteile der Genehmigungsbescheide noch nicht abgelaufen. Die Genehmigungsbescheide sind daher gegenüber dem Antragsteller insgesamt nicht in Bestandskraft erwachsen. Aufgrund der nur relativen Wirkung der Bestandskraft ist auch ohne Belang, dass der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. August 2013/24. August 2015 im Verhältnis zur Beigeladenen zu 3. ‑ der Standortgemeinde - nach teilweiser Klagerücknahme (8 A 366/15) hinsichtlich der WEA I und der WEA VI sowie der die WEA V betreffende Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014/24. August 2015 nach Klagerücknahme (8 A 367/15) unanfechtbar sind.
21aa) Die Bescheide vom 24. August 2015 haben hinsichtlich der unveränderten Regelungen keine (neue) Klagefrist in Gang gesetzt. Sie enthalten keine Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Bau der streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorhaben nicht wesentlich geändert wurden, sondern dass diese durch die nachträglich getroffenen Regelungen lediglich ihre abschließende Gestalt gefunden haben.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 27 ff. und vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 10 ff.
23Die Ergänzungsbescheide vom 24. August 2015 haben die Auslegungs- und Leistungsdaten der WEA einschließlich des Anlagentyps ebenso unberührt gelassen wie die Standorte der geplanten Anlagen. Soweit hinsichtlich des Standorts der WEA III der Hochwert geändert wurde, handelt es sich um eine bloße redaktionelle Anpassung, die ein offensichtliches Schreibversehen in dem Bescheid vom 9. August 2013 berichtigt. Ansonsten betreffen die Änderungen zum einen den Nachtbetrieb der WEA. Diese Betriebsänderung ist allerdings nicht von wesentlicher Art. Schon die ursprünglichen Genehmigungsbescheide haben einen Nachtbetrieb der WEA vorgesehen. Geändert werden lediglich die Modalitäten dieses Betriebes, der nicht mehr schallreduziert stattfinden muss. Zum anderen betreffen die Änderungen noch wasser- sowie arten- und naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen. Auch diese Änderungen sind für den Bau und den späteren Betrieb der Anlagen von nur untergeordnetem Gewicht.
24bb) Der Antragsteller hat die Klagefrist bezogen auf die danach nur nachrichtlich wiederholten unveränderten Regelungen der Genehmigungsbescheide eingehalten.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich die Klagefrist nach den Vorschriften der §§ 74 und 58 Abs. 2 VwGO. Diese Grundsätze gelten auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen.
26Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Von einem Kennenmüssen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss - sei es, weil Baumaßnahamen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist - und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 24; Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 15, und vom 16. März 2010 - 4 B 5/10 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1637 = juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, ZUR 2010, 204 = juris Rn. 44; auch Beschluss vom 25. September 2015 ‑ 8 A 970/15 -, juris Rn. 14 ff.
28Für einen möglichen Fristbeginn sind in der Regel tatsächliche Vorgänge im Rahmen eines Baugeschehens - wie etwa deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten - relevant, die auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen lassen.
29Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2010 - 10 S 5.10 - BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 16.
30Allein auf die Sichtbarkeit von Baumaßnahmen und die damit einhergehende Erkennbarkeit einer vorliegenden Baugenehmigung abzustellen, genügt den Grundsätzen von Treu und Glauben allerdings nicht. Nur soweit auch die Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition erkennbar ist, kann vielmehr für den Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte die Obliegenheit bestehen, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Vorliegen einer Genehmigung zu erkundigen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2010 - 10 S 5.10 - BRS 76 Nr. 172 = juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BauR 2012, 1637 = juris Rn. 38.
32Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller vor Beginn der Bauarbeiten im Juli 2015 sichere Kenntnis von den streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Soweit die Beigeladenen darauf hinweisen, dass in den örtliche Zeitungen mehrfach über die streitgegenständlichen Genehmigungen berichtet wurde, besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller diese Berichte gelesen haben könnte; dass er die Berichte gelesen haben muss und er deshalb eine sichere Kenntnis hätte erlangen müssen, drängt sich jedoch nicht auf. Dasselbe gilt für seine Kontakte mit vor Ort aktiven Windkraftgegnern. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, dass für den Antragsteller die Möglichkeit, als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung der UVP-Verfahrensvorschriften geltend zu machen, erst aufgrund des Urteils des Senats vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - und damit weniger als ein Jahr vor der Erhebung der Klagen - (sicher) erkennbar war.
33Vgl. auch zu Folgendem OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 67 ff. und 82 ff.
34b) Dem Antragsteller fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis. Er kann geltend machen, dass er möglicherweise in seinem Recht auf Einhaltung der UVP-Verfahrensvorschriften verletzt ist, weil es an der nach seiner Auffassung erforderlichen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sind die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu qualifizieren. Davon geht auch § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG aus, der klarstellt, dass jedenfalls die dort aufgeführten UVP-Verfahrensfehler auch für Individualkläger rügefähig sein sollen. Der Antragsteller ist auch rügeberechtigt. Die Möglichkeit, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG zu rügen, steht nicht für jedermann offen, sondern nur für Mitglieder der sog. „betroffenen Öffentlichkeit“. Betroffenheit wird hier grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt. Bei Berücksichtigung dieser faktischen Komponente setzt die Zulässigkeit der Klage zumindest voraus, dass der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Der Antragsteller ist - ungeachtet der Frage, ob er geltend machen kann, auch in seinen materiellen subjektiven Rechten verletzt zu sein - jedenfalls in seinen Interessen beeinträchtigt. Sein Wohnhaus liegt im räumlichen Einwirkungsbereich der Anlagen. Diese befinden sich nicht nur in Sichtweite seines Wohnhauses, sie sind dort auch zu hören. Der Immissionspunkt L (Im Tal 3) ist in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnhauses des Antragstellers. An diesem Immissionspunkt wird für die Nachtzeit ausweislich der tabellarischen Aufstellungen in den Genehmigungsbescheiden ein nur knapp unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) liegender Wert von 44,9 dB(A) prognostiziert, so dass Einiges für die Annahme spricht, dass der Antragsteller zumindest geltend machen kann, er werde möglicherweise unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt.
352. Anders als der Antragsgegner und die Beigeladenen annehmen, scheidet die aufschiebende Wirkung auch nicht deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu 3. betriebene Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 9. August 2013 auf Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Beigeladenen zu 1. und 2. gehen allerdings zutreffend davon aus, dass die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzuges auch die Änderungen vom 24. August 2015 betrifft. Das geänderte Vorhaben ist gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben - wie oben ausgeführt - kein „aliud“ und ist daher kein neuer Streitgegenstand. Die Anordnung des Sofortvollzugs wirkte jedoch nur gegenüber der Beigeladenen zu 3. und nicht auch gegenüber dem Antragsteller.
36Beim Verwaltungsakt mit Dritt- und Mehrfachwirkung treten die Folgen der - behördlichen oder gerichtlichen - Vollziehbarkeitsanordnung nur gegenüber denjenigen Rechtsbehelfsführern ein, denen gegenüber die Anordnung vorgenommen wurde. Auf Grund der subjektiv-rechtlichen Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes wirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur relativ, nicht absolut. Eine „Einheit der sofortigen Vollziehung“ gibt es nicht. Die Ausführung eines genehmigten Vorhabens ist daher erst erlaubt, wenn die aufschiebende Wirkung im Verhältnis zu keinem Rechtsbehelfsführer mehr besteht.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 ‑ 4 ER 401/81 -, BVerwGE 64, 347 = juris Rn. 15 ff:; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 26 CS 96.2760 -, NVwZ-RR 1998, 271 = juris Rn. 13; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 80 Rn. 266.
38Hierauf kommt es indes nicht mehr an. Der Senat hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2015 im Beschwerdeverfahren 8 B 253/15 mit Beschluss vom heutigen Tage geändert.
39II. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen entsprechend § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Hierfür bedarf es in jedem Fall eines hinreichend konkreten Grundes. Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion und müssen nicht vorbeugend beigefügt werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Klage auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren.
40Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1084, 1080; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 2 CS 09.2121 -, NVwZ-RR 2010, 346 = juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 10 B 2060/99 -, NVwZ-RR 2001, 297.
41Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsgegner oder die Beigeladenen zu 1. und 2., die die aufschiebende Wirkung der Klage der Beigeladenen zu 3. beachtet haben, die mit diesem Beschluss festgestellte aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers missachten werden oder dass der Antragsgegner bei einer Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klagen nicht von sich aus Sicherungsmaßahmen anordnen wird.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie haben im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Aus diesem Grunde können ihnen auch Kosten auferlegt werden.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.
44Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung abgeändert.
Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, 13. Februar 2012 und vom 14. August 2014 wird ab dem Zeitpunkt angeordnet, ab dem die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner und den Antragstellern nachgewiesen hat,
a) dass die im Schreiben vom 26. Mai 2014 gegenüber dem Bauordnungsamt des Antragsgegners verbindlich angekündigten Änderungen des landwirtschaftlichen Betriebes der T. Agrar GbR - Reduzierung des Tierbestandes sowie Modernisierung der Abluftführung in den Stallungen - umgesetzt wurden,
und
b) dass die Mündungshöhe des Abgaskamins des Technikgebäudes der streitgegenständlichen Anlage mindestens 10 m über dem Erdboden und mindestens 3 m über dem Dachfirst liegt sowie die Abluftgeschwindigkeit der Raumentlüftung 7 m/sec beträgt.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 A 799/14 (VG Minden 11 K 805/11) gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 sowie der Antrag der Beigeladenen abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beigeladene und der Antragsgegner zu je zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage auf dem Grundstück T1. , X. , Gemarkung I. .
4Die Beigeladene beantragte am 23. August 2010 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 400 kW und einer Feuerungswärmeleistung von 1.015 kW. In der Anlage würden Schweinegülle (3.000 t/a), Maissilage (6.288 t/a) und Ganzpflanzensilage (700 t/a) zur Gasherstellung eingesetzt. Die Gülle werde mit Transportfahrzeugen vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Biogasanlage gefahren und in dem Annahmebehälter zwischengelagert. Von dort werde sie dem Anmischbehälter zugeführt. Die Mais- und Ganzpflanzensilage werde von dem aus drei Fahrsilos bestehenden Silagelager mit Radladern in den Annahmebunker am Technikgebäude abgekippt, von wo sie in den Anmischbehälter eingetragen werde. Das Material werde nach dem Mischvorgang dem Fermenter zugeführt, wo unter anaeroben Bedingungen organische Substanz abgebaut werde und Biogas entstehe; das restliche Gärsubstrat komme in den Gärrestspeicher. Das Biogas werde gekühlt, getrocknet und danach im Blockheizkraftwerk (Gasmotor) verbrannt. Über einen Generator werde Strom erzeugt. Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 14. September 2010 - ergänzt unter dem 16. Dezember 2010 ‑ vor, wonach die Zusatzbelastung durch die Gerüche der Biogasanlage die Irrelevanzschwelle nicht überschreite.
5Mit Bescheid vom 29. März 2011 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage (elektrische Leistung 400 kW, Feuerungswärmeleistung 1.015 kW, maximale Gaserzeugung 2,3 Mio Nm³/a). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
6Die Antragsteller, die in unmittelbarer Nachbarschaft des Anlagenstandorts wohnen, haben am 13. April 2011 Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie machen insbesondere geltend, sie würden durch den Betrieb der Anlage unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
7Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2011 abgelehnt - VG Minden 11 L 180/11 -. Die Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.
8Am 28. März 2012 hat die Beigeladene einen Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt (Modifizierung der Fahrsiloanlage, des Technikgebäudes und des Betriebs des Annahmebunkers, Verzicht auf die westliche Zufahrt und Verlagerung der Wallanlage) und ein diese Änderungen einbeziehendes Geruchsgutachten der Gutachter V. & Partner vom 20. April 2012 vorgelegt.
9Der Senat hat auf die Beschwerde der Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wiederhergestellt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es sei offen, ob bei der Nutzung der Biogasanlage für die Antragsteller unzumutbare Geruchsimmissionen entstünden. Insbesondere aufgrund der Defizite der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Irrelevanzschwelle von 2% der Jahresgeruchsstunden - anders als prognostiziert - überschritten werde. Eine verlässliche Aussage darüber, wie hoch die voraussichtliche Gesamtbelastung am Wohnhaus der Antragsteller sei, sei mangels entsprechender Untersuchung nicht möglich. Die bei dieser Sachlage erforderliche Interessenabwägung gehe zulasten der Beigeladenen aus.
10Der Antragsgegner hat den Genehmigungsbescheid mit Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 geändert sowie mit der weiteren Nachtragsgenehmigung vom 30. Oktober 2012 um die am 28. März 2012 beantragten Änderungen ergänzt. Dabei hat er die Vorgaben des Gutachtens der Gutachter V. & Partner vom 7. August 2012, das die veränderte Vorbelastung aufgrund der ins Auge gefassten Änderungen der Abluftanlagen bzw. der Kamine der Stallungen der T. Agrar GbR einbezogen hat, und das Geruchsgutachten vom 20. April 2012 berücksichtigt sowie dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen zu den beantragten Maßnahmen und zur Abdeckung, Öffnung und Reinigung der Silageanschnittfläche hinzugefügt.
11Der Antrag der Beigeladenen vom 10. August 2012 auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 und auf Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 - sowie Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -).
12Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren ein Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013 vorgelegt, das diese unter dem 19. September 2013 und unter dem 21. Februar 2014 ergänzt haben.
13Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 hat der Antragsgegner der Beigeladenen den Betrieb der zwischenzeitlich errichteten Anlage untersagt. Die Untersagungsverfügung ist bestandskräftig geworden.
14Das LANUV NRW hat in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 26. November 2013 erklärt, bei erneuter Durchsicht der Unterlagen bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung in dem Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 22. März 2013. Die aktuell vorliegenden Ergebnisse seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller darzustellen, soweit alle Geruchsemittenten berücksichtigt würden, die Zuordnung der Geruchsquellen entsprechend der Prüfung des Antragsgegners plausibel sei und die Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld zu keiner Änderung der ermittelten Geruchsbelastung führten. Die Auswertung der Berechnungsergebnisse führe am Wohnhaus der Antragsteller zu einer Geruchsbelastung von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche der Biogasanlage, 0,17 / 17 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche aus Tierhaltung und einer durch Ausbreitungsberechnung ermittelten Gesamtbelastung von 0,22 / 22 % der Jahresgeruchstunden.
15Da Gerüche aus Biogaslagen den Gerüchen aus Tierhaltung nicht gleichgestellt werden könnten, bedürfe es der Bestimmung zweier Immissionswerte. Für Gerüche aus Tierhaltung sei ein Immissionswert von bis 0,25 / 25 % der Jahresgeruchsstunden und für Gerüche der Biogasanlage ein Immissionswert von 0,15 / 15 % bis 0,20 / 20 % der Jahresgeruchsstunden denkbar. Bei einem solchen Zusammentreffen unterschiedlicher Immissionswerte dürfe die Summe der jeweiligen Anteile den Wert 1,00 nicht überschreiten. Dieser Wert werde vorliegend selbst bei Zugrundelegung eines Immissionswerts für Gerüche aus der Tierhaltung von 0,25 und eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,20 mit Blick auf die Vorbelastung durch Gerüche aus der Tierhaltung von 0,17 / 17 % der Jahresgeruchsstunden und einer Zusatzbelastung von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchsstunden durch Gerüche aus der Biogasanlage - wenn auch nur geringfügig (1,03) - überschritten.
16Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 13. Februar 2014 die Nebenbestimmungen 1 bis 4 der Nachtragsgenehmigung vom 16. August 2012 betreffend die Umbaumaßnahmen auf dem Hof der T. Agrar GbR aufgehoben.
17Mit Urteil vom 24. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht Minden den angefochtenen Genehmigungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Genehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide stelle nicht hinreichend sicher, dass beim Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen entstünden. Auf den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzicht auf die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Fahrsilokammer sowie auf den Einsatz und die Lagerung von Grassilage komme es nicht an. Die Summe der Anteile der Gerüche sei - bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,25 für die Gerüche aus Tierhaltung - bei einer anhand der neuen Erkenntnisse zu den genehmigten Tierplatzzahlen des Nachbarbetriebs H. orrigierten Geruchsvorbelastung durch Tierhaltung von 0,18 / 18 % der Jahresgeruchsstunden sowie einer Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,07 / 7 % der Jahresgeruchsstunden größer als 1, und zwar sowohl bei Zugrundelegung eines Immissionswerts von 0,15 als auch bei Zugrundlegung eines Immissionswerts von 0,20 für Gerüche aus der Biogasanlage (1,07 bzw. 1,19).
18Die Beigeladene hat unter dem 8. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt ‑ 8 A 799/14 -. Das Verfahren ist noch anhängig.
19Am 6. Juni 2014 hat die Beigeladene einen weiteren Antrag auf Änderung des Vorhabens gestellt. Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf die dem Wohnhaus der Antragsteller nächstgelegene dritte Fahrsilokammer, die ausschließliche Lagerung von Maissilage, die Änderung der Raumentlüftung des Technikgebäudes sowie der Einbau eines Aktivkohlefilters im Anschluss an den Anmischbehälter. Es sei ein Input an nachwachsenden Rohstoffen von 3.988 t/a und an Gülle von 3.000 t/a geplant; die Rohgasproduktion belaufe sich voraussichtlich auf 1.480.024 m³/a. Die Beigeladene hat ein ergänzendes Geruchsgutachten der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgelegt, das diese Änderungen und die von der T. Agrar GbR unter dem 26. Mai 2014 gegenüber der Bauaufsicht verbindlich zugesagten Änderungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Abluft der Stallungen und Reduzierung der Tierzahlen) berücksichtigt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragsteller 0,04 / 4 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche der Biogasanlage und 0,15 / 15 % der Jahresgeruchstunden für Gerüche aus Tierhaltung betrage, die Gesamtbelastung belaufe sich auf 0,19 / 19 % der Jahresgeruchstunden. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,20 für Gerüche aus Tierhaltung und einem Immissionswert von 0,175 für Gerüche der Biogasanlage sei auch unter Berücksichtigung der Prüfformel des LANUV NRW bei einem Wert von 0,98 nicht mit einer unzumutbaren Geruchsbelastung zu rechnen.
20Mit Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 hat der Antragsgegner die Änderungen genehmigt und die Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014 zum verbindlichen Bestandteil des Antrags gemacht; die darin angenommenen Rahmenbedingungen seien einzuhalten und den Empfehlungen sei zu folgen.
21Am 1. September 2014 hat die Beigeladene den vorliegenden Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der Form der Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 gestellt, hilfsweise hat sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 29. März 2011 beantragt.
22II.
23Die auf §§ 80 a Abs. 3 Sätze 1 und 2, 80 a Abs. 1 Nr. 1 und 80 Abs. 7 VwGO gestützten Anträge der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2011 - 8 B 799/11 - und auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides in seiner aktuellen Fassung haben unter den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beigeladene in der Sache die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in der - aktuellen - Fassung der Bescheide vom 16. August 2012, vom 30. Oktober 2012, vom 13. Februar 2014 und zuletzt des Bescheides vom 14. August 2014 begehrt.
24A. Die Beigeladene kann die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2011 - 8 B 799/11 - und - unter der genannten Voraussetzung - die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung verlangen.
25Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Vorschrift gilt nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend, wenn ein Dritter - wie hier die Antragsteller - einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt (Verwaltungsakt mit Doppelwirkung) einlegt. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.
26Der Senat ist für die Entscheidung über den Abänderungsantrag und über die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Nachdem die Beigeladene am 8. April 2014 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2014 beantragt hat, ist der Senat das Gericht der Hauptsache, vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
27Vorliegend bedarf es zunächst der Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses liegen vor. Die maßgeblichen Umstände haben sich gegenüber dem Ausgangsverfahren verändert (dazu 1). Diese veränderten Umstände führen zu einer anderen als der zuvor getroffenen Entscheidung. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzulehnen (dazu 2.). Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung wird gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet. Voraussetzung ist allerdings, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben erfüllt sind. Diese Maßgaben tragen dem Umstand Rechnung, dass bislang weder die Beigeladene noch die T. Agrar GbR die in der Immissionsprognose der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 vorgesehenen geruchsmindernden Maßnahmen (vollständig) umgesetzt haben (dazu 3.).
281. Die Beigeladene verlangt zu Recht zunächst die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 -. Der im Ergebnis angestrebten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 in seiner aktuellen Fassung steht aufgrund der analog § 121 VwGO eingetretenen materiellen Rechtskraft des Beschlusses ohne eine solche Änderung die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.
29Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80, Rn. 171.
30Die (Rechtskraft)Wirkung des Beschlusses vom 23. Juli 2012 erstreckt sich auch auf die Genehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen und des Aufhebungsbescheides. Das Vorhaben in seiner aktuellen Form ist im Vergleich mit dem ursprünglich genehmigten Vorhaben nicht als „aliud“ zu qualifizieren und begründet auch keinen neuen Streitgegenstand. Es ist nicht wesentlich geändert worden, sondern hat durch die nachträglich getroffenen Regelungen lediglich seine abschließende Gestalt gefunden.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn 10 ff.
32Die Nachtragsgenehmigungen und der Aufhebungsbescheid regeln ausschließlich die (bauliche) Gestaltung und/oder die Betriebsmodalitäten von solchen Teilen des Vorhabens, die im Verhältnis zum Hauptzweck der Biogasherstellung und ‑verwertung nur Hilfs- oder Nebenfunktion haben (Siloanlage, Annahmebunker, Wallanlage, Zufahrt und Technikgebäude), oder - soweit sie die Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR betreffen - von Anlagen, die dem Vorhaben nicht zuzuordnen sind. Der ursprünglich geplante Betriebsablauf bleibt grundsätzlich erhalten; die Änderungen sind für den Gesamtbetrieb und für die jeweils betroffenen Betriebsteile von allenfalls untergeordnetem Gewicht. Die für die Biogasherstellung und -verwertung maßgeblichen Betriebsteile - Fermenter und Blockheizkraftwerk - bleiben völlig unberührt. Hier verbleibt es insbesondere auch, was die bauliche Gestaltung, die technische und/oder chemische Wirkungsweise und die Leistung angeht, bei den ursprünglich beantragten Vorgaben.
33Der Einbeziehung der Nachtragsgenehmigungen und des Aufhebungsbescheides in das laufende Klageverfahren steht somit nichts entgegen.
34Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Drittanfechtung: OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 -, juris Rn. 28.
35Die Nachtragsgenehmigungen und der Aufhebungsbescheid haben die (nachbarrelevanten) Umstände gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben verändert. Insbesondere die Regelungen der 3. Nachtragsgenehmigung vom 14. August 2014 dienen im Wesentlichen der Verringerung der von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsemissionen und einer Absenkung der Vorbelastung mit Tierhaltungsgerüchen. Sie haben damit Auswirkungen auf die voraussichtlich zu erwartende Geruchsbelastung in der Umgebung der Biogasanlage.
362. Die veränderten Umstände rechtfertigen auch die Änderung des Beschlusses vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 -. Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nunmehr abzulehnen.
37Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht (mehr) offen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 dürfte sich in seiner aktuellen Fassung vielmehr als rechtmäßig erweisen. Die Antragsteller dürften durch den Betrieb der Anlage insbesondere keinen unzumutbaren Geruchsbelastungen (mehr) ausgesetzt sein (dazu a). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen daher die Interessen der Beigeladenen an einer vorläufigen Inbetriebnahme der Biogasanlage das Interesse der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klage von den Auswirkungen des vorläufigen Betriebs verschont zu bleiben (dazu b).
38a) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Erhebliches für die Annahme, dass sich der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2011 in der geänderten Fassung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39(1) Die Einschätzung der Antragsteller, die Genehmigung genüge aufgrund der wiederholten Änderungen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten, trifft nicht zu. Die Genehmigung für das Vorhaben ist vielmehr ungeachtet des Umstandes, dass die Regelungen und Nebenbestimmungen sich auf mehrere (Nachtrags-)Bescheide verteilen, im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt.
40Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben.
41Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
42Vorliegend ist trotz der nachträglichen Änderungen des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 weder unklar, welches Vorhaben genehmigt wurde oder welchen Umfang die gestattende Wirkung hat, noch welche Nebenbestimmungen für das Vorhaben gelten sollen. Der aktuelle Inhalt der Genehmigung lässt sich vielmehr sowohl hinsichtlich des verfügenden Teils als auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen bei einer „parallelen“ Lektüre der Bescheide - unter zulässiger Heranziehung der jeweils ergänzend vorgelegten Antragsunterlagen - auch von den drittbetroffenen Antragstellern mit noch vertretbarem Aufwand ermitteln. Dessen ungeachtet erscheint es sinnvoll, dass der Antragsgegner den aktuellen Genehmigungsstand im Hauptsacheverfahren zusammenfassend darstellt.
43Die Genehmigung ist in ihrer aktuellen Fassung auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Nebenbestimmung Nr. 8 in der 3. Nachtragsgenehmigung eine Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung von mindestens 10 m über dem Erdboden verlangt, während die in Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum verbindlichen Bestandteil der Genehmigung gemachte Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 davon abweichend - wie die ersetzte Nebenbestimmung Nr. 9 zur Luftreinhaltung auf Seite 9 des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 - ausdrücklich von einer Mündungshöhe von 12 m über dem Erdboden ausgeht. Insoweit liegt offenkundig ein Schreibversehen vor, das der Antragsgegner jederzeit korrigieren kann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner die Mündungshöhe des Abgaskamins der Gasverstromung ohne jeden Anlass und entgegen der ausdrücklichen Rahmenbedingungen der maßgeblichen Immissionsprognose von 12 m auf 10 m absenken wollte.
44Es bestehen im Übrigen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit des Genehmigungsinhalts, weil die „Neuberechnung der zu erwartenden Änderung der Immissionssituation vom 17. Juli 2014“ einschließlich der dort vorausgesetzten Rahmenbedigungen durch Nebenbestimmung Nr. 1 der 3. Nachtragsgenehmigung zum (verbindlichen) Bestandteil der Genehmigung gemacht wurde. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Bezugnahme auf die Antragsunterlagen.
45Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
46Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch mit Blick darauf, dass die Einhaltung der Pflichten des § 5 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sichergestellt sein müssen, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aus, dass weder die - die Vorbelastung senkenden - Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR noch die Vorgabe, dass die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase der Raumentlüftung des Technikgebäudes mindestens 7 m/s betragen muss, in einer Nebenbestimmung geregelt sind. Diese Vorgaben sind durch die Bezugnahme auf die Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 und ihre Rahmenbedingungen sowie die Antragsunterlagen verbindlicher Inhalt der Genehmigung geworden.
47Vgl. zum Erfordernis der Sicherstellung von Kompensationsmaßnahmen im Genehmigungsbescheid OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 24.
48(2) Die am Wohnhaus der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten Biogasanlage zu erwartende Geruchsbelastung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage der aktuellen Genehmigungslage zumutbar.
49Die drittschützende Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
50Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW 2009 S. 533) zurückgegriffen werden.
51In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177, juris Rn.30, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, NWVBl. 2015, 63, juris Rn. 14, m. w. N.; auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. November 2014 ‑ 1 LA 52/14 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff.
53Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose.
54Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn.5.
55Nach Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsemission als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (IG) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergibt sich nach Nr. 4.6 GIRL grundsätzlich aus der algebraischen Addition der Kenngröße für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Werden sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung - wie hier - über Ausbreitungsberechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechenweg zu bestimmen. Dabei wird die gewöhnlich die Gesamtbelastung IG mindernde Überlagerung von Gerüchen - anders als bei der bloßen Addition der Kenngrößen - berücksichtigt. Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung ist unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren aus Tabelle 4 die keine Hedonikfaktoren sind, eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen, die mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 verglichen wird. Industrie- und Gewerbegerüche gehen - mit der Ausnahme eindeutig angenehmer Gerüche, die mit einem Hedonikfaktor belegt werden können - mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 unverändert in die Berechnung ein.
56Nach der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15. Hier sind alle Geruchstypen erfasst. Der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 betrifft dagegen nur Geruchsimmissionen aus Tierhaltung. Aus diesem Grund sind im Dorfgebiet grundsätzlich zwei Immissionswerte zu beachten, und zwar für Industrie- und Gewerbegerüche der Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 und für Tierhaltungsgerüche ein Immissionswert von 0,15.
57Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.10.
58Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich für landwirtschaftliche Gerüche einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen. Landwirtschaftliche Gerüche in diesem Sinne dürften - wie auch das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 angenommen hat - (nur) die besonders belästigungsrelevanten Tierhaltungsgerüche sein, für die die GIRL auch im Dorfgebiet ausdrücklich einen gesonderten Immissionswert vorsieht.
59Im Ausgangspunkt darf ohne diese Einzelfallprüfung auch im Außenbereich der Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche nicht überschritten werden. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts bis 0,25 erfordert nach der Rechtsprechung des Senats immer eine Prüfung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei sind u. a. der Gebietscharakter, die Vorbelastung und Ortsüblichkeit der Gerüche, eine gegebenenfalls erhöhte Duldungspflicht des Nachbarn bei eigener (früherer) Tierhaltung, das gesetzgeberische Anliegens, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen generell zu vermeiden und an sich nicht zumutbare Zustände nicht zu verfestigen, der Stand der Technik, das Ziel, Vorhabenänderungen dann nicht zu verhindern, wenn sie zwar nicht die an sich zumutbaren Geruchsimmissionswerte einhalten, aber deutliche Verbesserungen herbeiführen, sowie sonstige Einzelfallumstände zu berücksichtigen.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 38 ff., vom 3. August. 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 21, vom 28.November 2012 - 8 B 892/12 -, n. v., Abdruck S. 7, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris Rn. 30; auch: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 10 ff.
61In die Betrachtung ist auch mit einzubeziehen, welche Tierarten im Rahmen der Vor- und Zusatzbelastung betroffen sind. Das LANUV NRW weist in seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 zu Recht darauf hin, dass bei einem - keinen Hedonikfaktor darstellenden - Gewichtungsfaktor 0,5 für Milchkühe mit Jungtieren der belästigungsrelevanten Kenngröße 0,25, die in die Berechnung der Gesamtbelastung eingestellt wird, eine tatsächliche Geruchsbelastung von 50 % der Jahresgeruchsstunden entspricht.
62Die die Erhöhung des Immissionswerts rechtfertigenden Gründe müssen dabei umso gewichtiger sein, je mehr der Immissionswert dem Wert 0,25 angenähert wird. Zwar dürfte auch die Bestimmung eines Immissionswerts über 0,25 nicht generell ausgeschlossen sein, jedoch allenfalls in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht kommen.
63Vgl. zu der Frage, ob der Wert 0,25 eine absolute Obergrenze darstellt, verneinend: Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 22 ZB 13.692 -, juris Rn. 11.
64Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem LANUV NRW davon aus, dass für die Bestimmung des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich im Grundsatz nichts anderes gilt. Die Bestimmung dieses weiteren Immissionswerts ist bei einem Zusammentreffen beider Geruchstypen erforderlich, weil - wie dargelegt - auch im Außenbereich ein gesonderter Immissionswert für Tierhaltungsgerüche bestimmt wird. Auch hinsichtlich des Immissionswerts für Industrie- und Gewerbegerüche im Außenbereich bedarf es daher einer Einzelfallprüfung, wenn ein höherer als der für Gewerbe-und Industriegebiete geltende Immissionswert von 0,15 bestimmt werden soll. Das LANUV NRW hält hier im Einzelfall eine Erhöhung auf Werte bis 0,20 für möglich. Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes an.
65Gelten in einem Beurteilungsgebiet für Tierhaltungsgerüche und Industrie- und Gewerbegerüche unterschiedliche Immissionswerte, reicht es für die Feststellung, dass die Geruchsbelastung für den Nachbarn zumutbar ist, allerdings nicht aus, wenn die beide Geruchstypen erfassende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionspunkt den höheren Immissionswert einhält. Zusätzlich muss der jeweilige Immissionswert auch bezogen auf den jeweiligen Geruchstyp eingehalten werden und das „Gesamtkontingent“ darf nicht überschritten werden. Die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2013 vorgeschlagene, vom dem sogenannten „GIRL-Expertengremium“ für das Dorfgebiet entwickelte Prüfregel ermöglicht eine sichere Beurteilung dieser weiteren Vorgabe auch im Außenbereich. Bei Gemengelagen von Tierhaltungen und gewerblichen Emittenten sind danach die jeweiligen Immissionswerte eingehalten, sofern die Prüfungsregel
66(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
67gilt. Danach ist zu berechnen, welche Anteile ihres Immissionswertes die beiden Geruchskategorien jeweils ausschöpfen. Die 1. Klammer betrifft Gerüche aus der Tierhaltung und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (ITH) an dem zulässigen Immissionswert für Tiergerüche (IWTH) an; die 2. Klammer betrifft Gerüche aus Industrieanlagen und Gewerbebetrieben und gibt den Anteil der ermittelten Immissionsbelastung (IG/I) an dem zulässigen Immissionswert für gewerbliche Gerüche (IWG/I) an. Die Summe beider Anteile darf den Wert von 1,0 nicht überschreiten.
68Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S. 4 und 10 f.
69Der Anwendung dieser Prüfregel steht nicht von vorneherein entgegen, dass sie letztlich auf eine Addition der - ins Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert gesetzten - Geruchshäufigkeitswerte hinausläuft und - anders als bei der Ausbreitungsberechnung - Geruchsüberlagerungen hier außer Betracht bleiben. Zum einen lässt die GIRL in Nr. 4.6 selbst aus Vereinfachungsgründen die an sich nicht mögliche arithmetische Addition von Geruchshäufigkeiten zu. Zum anderen wird die mit der Prüfregel notwendig verbundene, regelmäßig zulasten des Betreibers gehende Unschärfe der tatsächlichen Belastungssituation durch die Anwendung der Rundungsregeln auf den errechneten Wert gemindert. Die arithmetische Rundungsregel ist anwendbar, weil es sich bei dem Wert 1,0 um eine mathematische Größe handelt. Danach trifft die Aussage x ≤ 1,0 bei Werten bis x = 1,04 zu.
70Vgl. Bartsch, Mathematische Formeln für Ingenieure und Naturwissenschaftler, 23. Auflage 2014, S. 54: Abrunden: die letzte Ziffer bleibt unverändert, wenn die erste weggelassene Ziffer 0,1,2,3,4 ist; Aufrunden: die letzte Ziffer wird um 1 erhöht, wenn die erste weggelassene Ziffer 5,6,7,8,9 ist, vgl. auch DIN 1333.
71Dagegen dürfte weder die vom LANUV NRW in der Stellungnahme vom 26. November 2014 verwendete Fassung der Prüfregel
72(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,00
73noch die von dem Expertengremium GIRL ferner genannte Fassung
74(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1
75diesem Anliegen ausreichend Rechnung tragen. Die erste Formel erscheint auch bei Anwendung der Rundungsregel zuungunsten des Betreibers zu eng (x ≤ 1,004) und die zweite zuungunsten des Nachbarn zu weit (x ≤ 1,4).
76Der Senat geht schließlich im Eilrechtsschutzverfahren mit dem Antragsgegner und dem LANUV NRW davon aus, dass es sich bei den Gerüchen der Biogasanlage um gewerbliche Gerüche handelt, die sich von Tierhaltungsgerüchen unterscheiden. Dies entspricht auch der Einschätzung des Expertengremiums GIRL. Danach sind Biogasanlagen grundsätzlich Industrieanlagen gleichzusetzen und mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 in die Berechnung einzustellen. Dies betrifft neben den Geruchsemissionen des BHKW auch die Geruchsemmissionen aller unmittelbar zum Betrieb der Biogasanlage gehörenden Einrichtungen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Biogasanlage Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder sie ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
77Vgl. auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Expertengremiums GIRL, Stand Februar 2014, S.19 und 20.
78Solche möglichen Ausnahmefälle liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
79Dies zugrundegelegt bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der zuletzt erstellten und zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Geruchsimmissionsprognose der Gutachter S. & I1. vom 17. Juli 2014 (dazu aa). Der Antragsgegner dürfte in der 3. Nachtragsgenehmigung auch zutreffend für Tierhaltungsgerüche einen Immissionswert von 0,20 zugrundegelegt haben. Für die Bestimmung eines Immissionswerts für Gerüche der Biogasanlage von 0,175 geben die Umstände des Einzelfalls allerdings nichts her. Es dürfte daher bei dem Immissionswert 0,15 bleiben (dazu bb). Auch bei Zugrundelegung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche und des Immissionswerts von 0,15 für Gerüche der Biogasanlage wird die oben beschriebene Prüfregel eingehalten (dazu cc).
80aa) Die Gutachter haben in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 im Wege der Ausbreitungsberechnung am Wohnhaus der Antragsteller eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,14 und 0,16 / 14 bis 16 % der Jahresgeruchsstunden, eine Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage von 0,04 bis 0,06 / 4 bis 6 % der Jahresgeruchsstunden und eine Gesamtbelastung von 0,18 bis 0,20/18 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden errechnet. Diese Berechnung unterliegt im Eilrechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Zweifeln. Es ist nicht zu erkennen, dass dieser Ausbreitungsberechnung eine andere Methodik oder - bis auf die an das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen zur jeweiligen Genehmigungssituation angepassten Tierzahlen der Nachbarbetriebe und die Änderungen im landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GmbH - andere Berechnungsparameter zugrundelägen als der Immissionsprognose derselben Gutachter vom 22. März 2013. Die Bewertung des LANUV NRW in der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 26. November 2013, es bestünden keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungsdurchführung und die Ergebnisse des Sachverständigenbüros seien geeignet, die Immissionssituation am Wohnhaus der Antragsteller zu beurteilen, hat daher im Grundsatz auch für diese Neuberechnung Bestand. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte, dass diese Bewertung des LANUV NRW unzutreffend wäre.
81Es drängt sich auch nicht auf, dass Geruchsemittenten nicht erfasst wurden oder bei den erfassten Geruchsemittenten unzutreffende Tierzahlen eingestellt worden wären. Die in die Ausbreitungsberechnung eingestellten Tierzahlen der Nachbarbetriebe sind in einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Weise plausibel gemacht worden. Die Beigeladene hat die Tierzahlen im Wege der Akteneinsicht in die jeweiligen Genehmigungsvorgänge ermittelt und hat dem Antragsgegner das Ergebnis dieser Ermittlungen einschließlich der jeweiligen Aktenzeichen sowie - soweit vorhanden - der Bescheiddaten zur Verfügung gestellt. Den Verwaltungsvorgängen kann auch entnommen werden, dass der Antragsgegner dieses Material einer Prüfung unterzogen hat. Die abschließende Bestätigung der Tierzahlen ist - ebenso wie eine abschließende Bewertung der bislang in der Immissionsprognose jedenfalls nicht ausdrücklich behandelten Einflüsse der Bebauungsstrukturen im Umfeld der Anlage auf die Geruchsbelastung - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
82Die Richtigkeit der Tierzahlen ist auch nicht deshalb von vorneherein zweifelhaft, weil diese ausschließlich - zuungunsten der Antragsteller und zugunsten der Beigeladenen - nach unten korrigiert worden wären. Es trifft zwar zu, dass im Betrieb I2. weniger Tiere, nämlich 91 Ferkel bis 25 kg, ein Pferd und 2 Kühe, berücksichtigt werden als in der Prognose vom 22. März 2013. Demgegenüber werden die Betriebe H1. mit 8 Kühen, einem Pferd, 7 Mastschweinen und 4 Sauen sowie H2. mit 10 Kühen, 25 Färsen, 3 Pferden, 98 Mastschweinen, 2 Sauen und einer Festmistplatte erstmals in die Berechnung mit einbezogen. Die Tierzahlen der Betriebe K. - wo ein größerer Güllehochbehälter mit einberechnet wird -, und L. sind gleich geblieben, bei dem Betrieb H. blieb es bei den - höheren - Tierzahlen, die schon der ergänzenden Berechnung vom 21. Februar 2014 zugrundelagen. Die bei den Antragstellern berücksichtigte Tierhaltung ist ebenfalls unverändert eingestellt worden.
83Auch die von den Gutachtern vorgenommene Mittelung der Werte für die Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung auf 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller, für die Zusatzbelastung durch Gerüche der Biogasanlage auf 0,04 / 4 % der Jahresgeruchsstunden und für die Gesamtbelastung auf 0,19 / 19% der Jahresgeruchsstunden dürfte sachgerecht sein. Das Wohnhaus der Antragsteller berührt 12 Beurteilungsflächen à 8 m x 8 m. Die Vorbelastung beträgt nur im östlichen Randbereich des Wohnhauses an drei Stellen 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden. An zwei Stellen im westlichen Randbereich beträgt die Vorbelastung nur 0,14 / 14 % der Jahresgeruchsstunden, während in den übrigen sieben, zentral gelegenen Bewertungsflächen ein Wert von 0,15 / 15 % der Jahresgeruchsstunden erreicht wird. Auch bei der Zusatzbelastung durch die Biogasanlage und bei der Gesamtbelastung stellt sich die Verteilung ähnlich dar. Die Belastung beträgt hier auf der Mehrheit der Beurteilungsflächen und insbesondere im zentralen Bereich des Wohnhauses 0,04 / 4 % bzw. 0,19 / 19 % der Jahresgeruchsstunden.
84bb) Die Bestimmung des Immissionswerts von 0,20 für Tierhaltungsgerüche ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung des Immissionswerts erscheint bei Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien insbesondere mit Blick auf die bereits vorhandene Tierhaltung in mehreren Nachbarbetrieben und die damit verbundene landwirtschaftliche Prägung der Umgebung angemessen sowie selbst mit Blick auf eine frühere - allenfalls geringfügige - eigene Tierhaltung der Antragsteller auch ausreichend. Umstände, die eine Erhöhung des Immissionswerts für die Gerüche der Biogasanlage von 0,15 auf 0,175 rechtfertigen würden, sind hingegen nicht ersichtlich. Die geplante Anlage ist die erste Industrieanlage in der Umgebung, so dass weder eine entsprechende Vorbelastung noch eine Prägung der Örtlichkeit durch solche Anlagen vorliegt. Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass die Biogasanlage im Außenbereich privilegiert sein dürfte, rechtfertigt als solcher allein - wie bei den Tierhaltungsgerüchen - keine Erhöhung des Immissionswerts.
85cc) Die ermittelte Gesamtgeruchsbelastung von (gemittelt) 0,19 / 19 % der Jahresgeruchstunden ist den Antragstellern zuzumuten. Sie unterschreitet zum einen den höheren Immissionswert von 0,20. Zum anderen ist die oben angeführte Prüfregel
86(ITH : IWTH) + (IG/I : IWG/I) ≤ 1,0
87erfüllt, die beiden Immissionswerte werden gesondert eingehalten. Die Rechnung stellt sich wie folgt dar:
88(0,04 : 0,15) + (0,15 : 0,20) = 0,266 + 0,75 = 1,016
89Der Wert 1,016 ist - wie oben dargestellt - auf die erste Dezimalstelle gerundet ≤ 1,0.
90b) Ist nach alledem voraussichtlich mit einem Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache zu rechnen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Genehmigung und damit an der vorläufigen Inbetriebnahme der Anlage. Dies allerdings nicht wegen der aus ihrer Sicht bei einem weiteren Stillstand drohenden Schäden an der Anlage. Die Beigeladene hat die Anlage trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller in Kenntnis der konkreten Gefahr eines längeren Stillstandes errichtet und muss das daraus resultierende Schadensrisiko selbst tragen. Drohen den Antragstellern jedoch voraussichtlich keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr, hat das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Nutzung der Anlage zum Zwecke der Stromeinspeisung ein höheres Gewicht als das Interesse der Antragsteller. Dies gilt umso mehr, als die Anlage vor einem Betrieb erst über einen längeren Zeitraum angefahren werden muss und der Senat, die Berufung der Beigeladenen zeitgleich zulässt sowie beabsichtigt, zügig zu terminieren. Vor diesem Hintergrund ist in einem für die Antragsteller überschaubaren und hinnehmbaren Zeitraum mit einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu rechnen.
913. Bei dieser Sachlage - Überwiegen des privaten Vollzugsinteresses der Beigeladenen - ist auf den Antrag der Beigeladenen schließlich auch die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 1011 in seiner aktuellen Fassung gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Dieser Anordnung bedarf es, obwohl der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 29. März 2011 ursprünglich angeordnet hatte. Die behördliche Anordnung des Sofortvollzuges erfasst nur die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung und nicht auch die nachträglichen Änderungen. Bei - wie hier - nicht bloß einschränkenden - Änderungen des Verwaltungsaktes muss daher neben dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Vollziehbarkeitsanordnung auf die geänderten Teile ausgedehnt werden.
92Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 1984 - 20 AS 84 D.1,2 -, NVwZ 1985, 921, juris (Leitsatz).
93Die mit dem Sofortvollzug verbundene tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage setzt allerdings voraus, dass alle Vorgaben der aktuellen Genehmigung - insbesondere die geruchsimmissionsmindernden Maßnahmen - auch tatsächlich umgesetzt werden.
94Ohne die Erfüllung der Maßgaben des Tenors und damit der Vorgaben der Genehmigung können die Anträge der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23. Juli 2012 sowie auf Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Erfolg haben. Die die Stattgabe letztlich tragende Prognose, dass an dem Wohnhaus der Antragsteller keine unzumutbaren Geruchsbelastungen mehr zu erwarten sind, dürfte nur bei einer Umsetzung der in der Immissionsprognose vom 17. Juli 2014 vorausgesetzten geruchsmindernden Maßnahmen an der Anlage selbst und in dem landwirtschaftlichen Betrieb der T. Agrar GbR gerechtfertigt sein. Schon bei einer - im Falle des Unterlassens dieser Maßnahmen nicht auszuschließenden - Erhöhung der Geruchsbelastung aus Tierhaltung auf 0,16 / 16 % der Jahresgeruchsstunden und/oder einer Erhöhung der Geruchsbelastung aus der Biogasanlage auf 0,05 / 5% der Jahresgeruchsstunden am Wohnhaus der Antragsteller wird die Prüfregel nicht mehr eingehalten.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt hat. Ihre außergerichtlichen Kosten sind aus demselben Grunde erstattungsfähig.
96Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
97Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2009 - 6 K 2167/06 - geändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Rastatt vom 10.08.1995 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.
Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur „wesentlichen Änderung von sieben Windkraftanlagen in der Windfarm T. “, soweit diese die Anlagen WEA 5 und 6 betrifft.
3Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Anwesens B. in T. , Gemarkung B1. , Flur , Flurstücke und . Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich am Südrand des im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. (Teilabschnitt N1. , Teil 3: Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft, bekannt gemacht am 12. November 1998, GV.NRW. S. 606) dargestellten Windenergieeignungsbereichs WAF 11 und südlich der im Flächennutzungsplan der Stadt T. ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszone. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen, sowie Nebenanlagen, die im Wesentlichen der Pferdezucht und Pensionspferdehaltung der Kläger dienen.
4In den Jahren 2003 und 2004 erteilte der Landrat des Kreises Warendorf verschiedenen Bauherren Baugenehmigungen für die Errichtung von Windkraftanlagen an den Standorten, auf die sich die streitbefangene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bezieht. Unter anderem wurden am 28. Januar 2003 zwei Windkraftanlagen mit 85 m Nabenhöhe, 70 m Rotordurchmesser und 1.800 kW Nennleistung (Typ Enercon E 66/18.70) auf den Grundstücken Gemarkung B1. Flur , Flurstück und Flur , Flurstück baurechtlich genehmigt. Dabei handelt es sich nach der Zählung des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 5. Juli 2006, die auch im Folgenden verwendet wird, um die Standorte der WEA 5 und 6 (in der vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gesamtübersicht: WEA lfd. Nr. 4 und 5). Diese Standorte liegen - ebenso wie die Standorte der weiteren mit der streitbefangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genehmigten Windkraftanlagen WEA 1 bis 4 und 7 - innerhalb des im o. g. Gebietsentwicklungsplan dargestellten Windeignungsbereichs WAF 11 und der - damit teilweise deckungsgleichen - im Flächennutzungsplan der Stadt T. (in der Fassung der 14. Änderung, rechtswirksam seit 22. März 2002) ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie „B. /B2. “.
5Der Erteilung der Baugenehmigungen war für die Windkraftanlagen an den Standorten WEA 5, 6 und 8 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorausgegangen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Für die an den Standorten WEA 1, 2 und 3 baugenehmigten Windkraftanlagen liegt eine im November 2003 erstellte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Ing.-Büros d. vor. Diese kommt - unter Berücksichtigung der weiteren zu diesem Zeitpunkt genehmigten bzw. beantragten Windkraftanlagen, also auch der (damaligen) WEA 5, 6 und 8 - zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei.
6Die Baugenehmigungen galten ab dem 1. Juli 2005 als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen fort (§ 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG). Die davon erfassten Anlagen wurden jedoch nie errichtet.
7Unter dem 25. Juli 2005 zeigte die Beigeladene als neue Vorhabenträgerin der Bezirksregierung gemäß § 15 BImSchG eine Änderung der sieben genehmigten Windkraftanlagen an, wonach nunmehr der technisch optimierte Anlagentyp E-70 E 4 errichtet werden solle. Auf Betreiben des Staatlichen Umweltamts N. wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass es sich bei der Umplanung um eine wesentliche Änderung handele, die gemäß § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig sei.
8Unter dem 21. Dezember 2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen gemäß § 16 BImSchG zur Änderung der Beschaffenheit der Windkraftanlagen WEA 1 bis 7 (lfd. Nr. 4 bis 10) an den Standorten, für die zuvor Baugenehmigungen für vergleichbar dimensionierte Anlagen erteilt worden waren, welche zwischenzeitlich kraft Gesetzes als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen fortgalten. An die Stelle des bisher genehmigten Anlagentyps Enercon E-66/18.70 sollte nunmehr jeweils der Anlagentyp Enercon E-70 E 4, Nennleistung 2.000 kW, treten. In der Windkraftkonzentrationszone waren zu diesem Zeitpunkt bereits etliche Windkraftanlagen beantragt, z.T. auch genehmigt und errichtet (WEA lfd. Nr. 1, 12 bis 18 und 21).
9Im Rahmen einer als „standortbezogen“ bezeichneten Vorprüfung (vgl. § 3c UVPG) gelangte der Beklagte - trotz Bedenken der Anlieger einschließlich der Kläger - im Anschluss an die entsprechende Prüfung der Baugenehmigungsbehörde aus dem Jahr 2003 zu der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Mit der geringfügigen technischen Optimierung der Windkraftanlagen, deren Standorte unverändert blieben, seien keine relevanten Umweltauswirkungen verbunden. Die Entscheidung wurde am 26. Juni 2006 bekannt gemacht.
10Durch Bescheid vom 5. Juli 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen. Die von dieser Genehmigung erfassten WEA 1 bis 3 haben bei einer Nabenhöhe von 98,20 m und einem Rotordurchmesser von 71 m eine Gesamthöhe von 133,70 m. Die WEA 4 bis 7 haben bei einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 71 m eine Gesamthöhe von 120,50 m. Die dem Wohnhaus der Kläger nächstgelegene WEA 6 soll in einem Abstand von 352 m (197 m zur Grundstücksgrenze), die WEA 5 in einem Abstand von 624 m (472 m zur Grundstücksgrenze) errichtet werden.
11Gegen diese Genehmigung erhoben die Kläger Widerspruch. Sie legten ein von ihnen in Auftrag gegebenes „Vogelkundliches Gutachten für den Windkraft Eignungsbereich T. “ des Diplom-Landschaftsökologen H. vor und machten geltend, es bedürfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
12Mit Schreiben vom 27. September 2006 ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag berichtigte sie redaktionelle Fehler des Bescheids vom 5. Juli 2006.
13Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der WEA 6 insbesondere wegen einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung dieser Anlage statt; im Übrigen lehnte es den Antrag ab (10 L 889/06). Auf die Beschwerde der Beigeladenen lehnte der Senat den Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 2007 insgesamt ab (8 B 259/07). Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hatte die Beigeladene nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch andere Windkraftanlagen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nicht unproblematisch sei, auf die Genehmigung des Nachtbetriebs der WEA 6 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verzichtet.
14Die Windkraftanlagen WEA 1 bis 4 und 7 wurden sodann errichtet und im Juli 2008 in Betrieb genommen.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2009, zugestellt am 6. Februar 2009, wies der Beklagte - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung - den Widerspruch der Kläger zurück.
16Die Kläger haben am 5. März 2009 Anfechtungsklage erhoben, die sie kurz darauf unter Rücknahme der Klage im Übrigen auf die Windkraftanlagen WEA 5 und 6 beschränkt haben.
17Sie haben geltend gemacht, die Genehmigung sei unter Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung zustande gekommen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG rechtswidrig unterblieben seien. Aufgrund des vom Beklagten durchgeführten Screening-Verfahrens habe nicht ermessensfehlerfrei davon ausgegangen werden können, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Die im Jahr 2003 durchgeführte Vorprüfung sei unzureichend. Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorprüfung schon vor Antrag auf Zulassung des jeweiligen Vorhabens erfolgen könne, lägen nicht vor. Zudem habe es sich lediglich um eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gehandelt. Bei sieben genehmigten Anlagen wäre demgegenüber eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit der Anlage des Herrn M. und sechs weiteren Anlagen der Q. GmbH seien insgesamt sogar 14 Windkraftanlagen bei der Vorprüfung in den Blick zu nehmen. Das Gebiet sei inzwischen im Hinblick auf das unverwechselbare Landschaftsbild mit seinen gebietsprägenden Riegelhecken und die natürliche Schutzfunktion des Biotops für die dort lebenden Wildtiere in die Förderkulisse des Kreiskulturlandschaftsprogramms aufgenommen worden. Es sei damit als - besonders schutzwürdiges - Biosphären-Reservat gemäß § 25 BNatSchG einzuordnen. Nach dem vogelkundlichen Gutachten vom 7. September 2006 handele es sich um ein Brut‑, Rast- und Rückzugsgebiet für zahlreiche gefährdete Vogelarten wie Rohrweihe, Kiebitz, Steinkautz, Wespenbussard und Rotmilan. Das Vorhaben entfalte auch eine erhebliche Barrierewirkung für Zugvögel. Den Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung komme drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehörten zu der geschützten betroffenen Öffentlichkeit, weil ihnen Nachteile von einigem Gewicht drohten. Sie betätigten sich im professionellen Reitsport und unterrichteten eine internationale Klientel an Reitschülern mit hohen Ansprüchen. Windkraftanlagen in den beabsichtigten Entfernungen von 150-200 m zu der Rennbahn der Kläger seien geeignet, die Reiter und Hochleistungspferde abzulenken und zu stören. Die Anlagen verstießen schließlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie optisch bedrängend wirkten. Vom Wohnhaus der Kläger aus liege nur noch in einer Himmelsrichtung keine Windenergieanlage im Blickfeld.
18Die Kläger haben beantragt,
19den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. September 2006 und des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2009 aufzuheben, soweit die Windenergieanlagen 5 und 6 betroffen sind, welche dem Anwesen der Kläger am nächsten gelegen sind.
20Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte hat geltend gemacht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die im Jahr 2006 genehmigten Änderungen der bestandskräftig baugenehmigten Windkraftanlagen seien mit Bezug auf die Umweltauswirkungen geringfügig gewesen. Ungeachtet dessen ergebe sich auch unter Geltung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes allein aus dem Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung keine Klagebefugnis. Erforderlich sei eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung des Nachbarn, an der es hier fehle.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, durch Urteil vom 19. März 2010 abgewiesen.
24Gegen das Urteil haben die Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nachträglich durchgeführt und am 30. August 2013 vorgelegt. Diese untersucht u. a. im Rahmen einer Artenschutzprüfung eine mögliche Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen und kommt zu dem Ergebnis, dass eine eingehendere Betrachtung erheblicher Umwelteinwirkungen im Wege einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Um die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen, seien jedoch nachträglich Nebenbestimmungen in die Zulassung aufzunehmen.
25Mit Änderungsbescheid vom 13. November 2013 ist der Genehmigungsbescheid entsprechend dem Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 12 BImSchG mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen worden. Danach ist zum Schutz der örtlichen Population der Rohrweihe im Rahmen des Risikomanagements mindestens 2 Jahre vor Inbetriebnahme der WEA 5 und 6 (lfd. Nr. 4 und 5) südwestlich des Windparks T. in mindestens 1000 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Windkraftanlage ein näher umschriebenes Ablenkungshabitat anzulegen (IV. 7. 1.). Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA 5 und 6 ist im Bereich aller Windkraftanlagen der Beigeladenen in der Brut- und Zugzeit von Anfang März bis Ende Oktober ein fünfjähriges Monitoring (Bruterfolg, Schlagopfersuche, Annahme des Ablenkungshabitats) für die Rohrweihe durchzuführen. Sollte dieses ein erhöhtes Kollisionsrisiko ergeben, sind entsprechende Abschaltzeiten in der Brut- oder Zugzeit oder in bestimmten Stadien der Bewirtschaftung der umliegenden Felder festzulegen, wenn nicht der Schutz der Rohrweihe durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt werden kann (IV. 7. 2.). Zum Schutz des Kiebitz’ ist vor Errichtung der WEA 5 und 6 für jedes der 6 festgestellten Brutpaare eine mindestens 1,5 ha große Extensivgrünlandfläche mit einer mindestens 0,3 ha großen Blänke anzulegen (IV. 7. 3.). Die Errichtung der WEA 5 und 6 sowie alle vorbereitenden Maßnahmen vor Ort sind nur außerhalb der Brutzeit vom 15. März bis 15. Juni erlaubt (IV. 7. 4.). Zum Schutz von Fledermäusen ist nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA 5 und 6 im Bereich aller Windkraftanlagen der Beigeladenen in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober ein dreijähriges akustisches Monitoring durchzuführen. In der Folge sind – sofern aufgrund der Ergebnisse erforderlich – geeignete Maßnahmen (Abschaltalgorithmen) zur Verminderung des Kollisionsrisikos zu treffen (IV. 7. 5.).
26Am 15. November 2013 sind die Nachholung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. , in der örtlichen Presse und auf der Internetseite der Bezirksregierung N. bekannt gemacht worden.
27Zur Begründung der Berufung haben die Kläger zunächst auf ihr Zulassungsvorbringen und den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. Sie könnten gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung verlangen, weil der Beklagte - auch der Sache nach - keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, sondern lediglich eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen habe. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz sei in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Ein Artikel aus der Welt am Sonntag belege das Bedürfnis, gerade auch Anliegern als betroffener Öffentlichkeit einen eigenen Aufhebungsanspruch gegen Genehmigungen zuzubilligen.
28Ergänzend tragen die Kläger vor: Die UVP-Vorprüfung sei nicht wirksam nachgeholt worden. Der mit dem Verfahrenserfordernis verfolgte Zweck könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr erreicht werden, wenn das angefochtene Vorhaben vor Nachholung des Verfahrensschritts bereits ganz oder teilweise ausgeführt und es hierdurch zu Umweltauswirkungen der Art gekommen sei, dass es nun nichts mehr zu schützen gebe. Es müsse ermittelt werden und noch ermittelbar sein, ob das Projekt vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Nach Errichtung von Windkraftanlagen und Aufnahme ihres Betriebs könne jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob dies bereits zu einem Wegzug windenergieempfindlicher, planungsrelevanter Vogelarten geführt habe. Zentrales Anliegen der UVP-Richtlinie sei die frühzeitige Teilhabe und Information der betroffenen Öffentlichkeit. Eine unbegrenzte Nachholungsmöglichkeit öffne einer Umgehung Tür und Tor.
29Jedenfalls entspreche auch die nachgeholte UVP-Vorprüfung nicht den Vorgaben des § 3c UVPG. Sie stelle fehlerhaft nicht auf den Zustand vor Errichtung aller sieben genehmigten Windkraftanlagen ab, sondern auf den jetzigen Zustand. Die deutliche Prägung des Gebiets von Anlagen zur Windenergienutzung, von der die Vorprüfung ausgehe, sei erst durch die aufgrund des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids errichteten Anlagen entstanden. Die Aufnahme des betroffenen Gebiets in das Kreiskulturlandschaftsprogramm des Kreises X. sei nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für das vogelkundliche Gutachten des Sachverständigen H. , das über das Arteninventar zum - maßgeblichen - Zeitpunkt vor Ausführung des Vorhabens Aufschluss gebe. Es habe 26 Brutpaare Kiebitze nachgewiesen, damit habe sich der gesamte Bestand inzwischen um ¾ reduziert. Der Bestand an Rohrweihen sei vermutlich bereits zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung durch Tötungen infolge Kollisionen dezimiert gewesen. Die Bezirksregierung habe selbst einen so gravierenden Eingriff in die Avifauna festgestellt, dass zu dessen Vermeidung die Genehmigung nachträglich mit umfangreichen Auflagen zum Vogelschutz habe versehen werden müssen. Unter derartigen Umständen seien die Auswirkungen eines Vorhabens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch als erheblich einzustufen, soweit nicht bereits im Antrag des Vorhabenträgers Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen enthalten seien, die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen.
30Die Kläger beantragen,
31unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts N. den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 aufzuheben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.
32Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Der Beklagte macht geltend, die streitbefangenen Windkraftanlagen befänden sich in ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen, bei deren Festsetzung bereits naturschutzfachliche Belange berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der vorausgegangenen Baugenehmigungsverfahren seien standortbezogene Prüfungen des Einzelfalls durchgeführt worden. Dabei seien deutlich mehr als nur standortbezogene Kriterien untersucht worden.
35Jedenfalls sei die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wirksam nachgeholt worden. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz sehe die Nachholbarkeit ausdrücklich vor. Von einer bewussten Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen könne nicht die Rede sein. Die beiden streitbefangenen Anlagen seien noch nicht errichtet. Wirkungen von bestandskräftig genehmigten Anlagen könnten an der grundsätzlichen Möglichkeit von Nachbetrachtungen der Auswirkungen noch nicht umgesetzter Anlagenzulassungen nichts ändern. Die Nachholung sei auch rechtzeitig erfolgt. § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG verweise auf § 45 Abs. 2 VwVfG des Bundes, der die Heilung von Verfahrensfehlern bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulasse.
36Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zutreffend für entbehrlich gehalten worden. Die streitbefangenen Windkraftanlagen lägen keineswegs in einem Biosphärenreservat gemäß § 25 BNatSchG. Der fragliche Bereich in T. unterliege keiner Schutzgebietskategorie. Bei dem Kreiskulturlandschaftsprogramm XY handele sich um ein reines Förderprogramm, ein Instrument des Vertragsnaturschutzes auf freiwilliger Basis, das auf die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen keinen Einfluss habe.
37Der Nachbetrachtung sei zutreffend die aktuelle Erkenntnislage zugrunde gelegt worden. Da die beiden Anlagen noch nicht errichtet seien, würde eine Nachbetrachtung ohne Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnisse über den Zustand des Standortes die Prüfung unzulässig verkürzen. Etwaige artenschutzrechtliche Defizite, die einer Genehmigungserteilung im Juli 2006 entgegengestanden hätten, nunmehr aber weggefallen seien, könnten eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung betreffend die WEA 5 und 6 nicht begründen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Anfechtungsklage sei hier wie sonst der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Damit sei auch die Kritik an der Nichtberücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen H. aus dem Jahr 2006 unberechtigt. Mit dem d. -Gutachten, das eine ausführliche Art-für-Art Betrachtung nach heutigen Standards enthalte, hätten der Bezirksregierung zeitnähere Daten (betreffend Avifauna, Fledermäuse) zur Verfügung gestanden.
38Ungeachtet dessen treffe die Behauptung nicht zu, dass es aufgrund der Errichtung der weiteren Anlagen nun nichts mehr zu schützen gebe. Vielmehr habe die Anzahl der vorhandenen Vogelarten offenbar zugenommen. Nach den Ergebnissen der vorliegenden avifaunistischen Gutachten sei auszuschließen, dass die Realisierung von Windenergieanlagen zwischen dem Datum der angefochtenen Zulassung (5. Juli 2006) und dem 30. August 2013 als Datum der Nachbetrachtung Wirkungen gezeitigt habe, die zu einem stark veränderten bzw. ausgedünnten Zustand der vorhandenen Fauna geführt hätte. Der starke Rückgang der Kiebitzpopulationen belege nichts Gegenteiliges. Der Rückgang des Brutvogelbestandes beim Kiebitz sei nicht Folge seiner Windenergieempfindlichkeit, sondern gehe auf eine immer intensiver durchgeführte Landbewirtschaftung zurück. Die geänderte Genehmigung sehe nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben ausreichende Vorkehrungen gegen eine Beeinträchtigung der Kiebitzpopulationen durch die Errichtung und den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen vor.
39Im Übrigen sei zweifelhaft, ob ein bloßes Individualinteresse an der Aufhebung einer Genehmigung ausreichen könne, um jedweden Mangel im Rahmen einer Prüfung auf Umweltverträglichkeit geltend zu machen. Auf Mängel der Artenschutzbetrachtung könnten sich die Kläger (auch) in diesem Zusammenhang keinesfalls umfassend berufen; allenfalls wesentliche Fehler könnten rügefähig sein.
40Die Beigeladene ist der Auffassung, das Umweltrechtsbehelfsgesetz sei bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Unabhängig davon könnten die Kläger aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG keinen selbstständigen Aufhebungsanspruch herleiten. Dabei handele es sich um eine reine Fehlerfolgenregelung, mit der eine Subjektivierung von UVP-Fehlern nicht einhergehe. Die standortbezogene Vorprüfung durch den Kreis X. sei ausreichend. Es handele sich im Vergleich zum Baugenehmigungsverfahren nur um einen Änderungsantrag und damit weiterhin um dasselbe Verfahren.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. und des Kreises X. Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids zu.
44I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 5. Juli 2006 in der Fassung ihrer Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 3. Februar 2009 (im Folgenden: Genehmigungsbescheid vom 5. Juli 2006), soweit er die Windkraftanlagen (WEA) 5 und 6 betrifft, in ihren Rechten verletzt zu sein.
451. Die Kläger können geltend machen, die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genüge nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG, weil sie nicht den Vorgaben von § 3c UVPG entsprochen habe und das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Dieses Rügerecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG, der im Lichte des - individualschützende Verfahrensrechte verleihenden - Unionsrechts auszulegen ist.
46Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - einschließlich der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG - findet auf den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid Anwendung (a). Die Kläger können sich in Anwendung der genannten Vorschriften auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls auch unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte berufen (b).
47a) Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet, weil infolge der von §§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3 c Satz 1 UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG bestehen kann (siehe näher unten zu II. 1.).
48Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Es gilt nach § 5 Abs. 1 UmwRG für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Unerheblich ist, dass diese Vorschrift gegen die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstößt, soweit sie Verfahren von der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausschließt, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde.
49Vgl. EuGH, Urteil Altrip vom 7. November 2013, C-72/12, EU:C:2013:712, NVwZ 2014, 49, juris Rn. 21-31; vgl. auch das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 21. März 2014 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren, C-137/14, ABl. C 159/16, juris.
50Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UmwRG sind bereits unabhängig von dieser unionsrechtlich gebotenen Erweiterung erfüllt. Der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist unter dem 21. Dezember 2005 - und damit nach dem Stichtag - gestellt worden. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen handelt es sich bei diesem Genehmigungsverfahren um ein gegenüber den vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren eigenständiges Verfahren, weil ersteres andere Anlagen und damit ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hat.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2007 ‑ 8 B 259/07 -, Abdruck S. 6.
52§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, ist hier anwendbar, obwohl die Regelung erst durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 mit Wirkung vom 29. Januar 2013 - und damit nach Erhebung der Klage - in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 95). Denn die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG; der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fordern. Zudem wird durch die neu geschaffene Vorschrift, die gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Kläger entsprechend gilt, lediglich die schon bisher geltende Rechtslage klargestellt.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 33 f. und 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris Rn. 58; BT‑Drs. 17/10957, S. 17 f.
54b) Die Kläger können sich auf eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls auch unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räumt ihnen ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die genannten Regelungen ausschließlich die Begründetheit des Rechtsbehelfs betreffen, der Kreis der nach bisherigem nationalen Recht Klagebefugten aber nicht erweitert wird.
55So BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20; vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367, juris Rn. 21 ff.; und vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, ZNER 2014, 205, juris Rn. 41; Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014, juris Rn. 9 ff.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 20 D 7/09.AK -, DVBl. 2014, 185, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11. April 2014 - 5 S 534/13 -, NVwZ-RR 2014, 634, juris Rn. 41 ff., und vom 30. Oktober 2014 - 10 S 3450/11 -, juris Rn. 40; anders bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, NWVBl. 2014, 472, juris Rn. 19 ff.; ähnlich VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2014 - 3 L 224/13 -, juris Rn. 10 ff.
56Die UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention gebieten eine Auslegung des nationalen Rechts, die die durch die Richtlinie verliehenen Verfahrensrechte als individualschützend anerkennt und ihre prozessuale Durchsetzbarkeit gewährleistet. Im Lichte dieser Regelungen sind der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 6 UVPG hinsichtlich der Verletzung von Verfahrenserfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen Rügerechte zuzuerkennen.
57Vgl. zum unionsrechtlichen Umfang des Rügerechts: EuGH, Urteil Altrip vom 7. November 2013, C-72/12, EU:C:2013:712, NVwZ 2014, 49, juris Rn. 36, 38 und 47.
58Gefordert ist ein weiter und effektiver Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Zulassungsentscheidungen UVP-pflichtiger Vorhaben. Dieser wird allein durch die Erweiterung des Prüfprogramms des § 113 VwGO auf das Vorliegen ‑ objektiv-rechtlich verstandener - UVP-Verfahrensfehler, von der die Gegenmeinung ausgeht, nicht hinreichend gewährleistet. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die nicht nach § 2 Abs. 1 UmwRG klageberechtigt sind, ohne eine mögliche Verletzung (auch) in eigenen materiellen Rechten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen. In diesen Fällen würde eine Aufhebung der Zulassungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG oder § 46 VwVfG regelmäßig unabhängig davon ausscheiden, ob der Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Die allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung würden bereits auf der Zulässigkeitsebene mangels Klagebefugnis scheitern.
59Vgl. zu § 46 VwVfG Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 46 Rn. 8, 18.
60Ein weiter und effektiver Zugang zu Gerichten setzt indes voraus, dass die Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung auch selbstständig gerügt werden können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Gerichtshof) folgt aus der UVP-Richtline ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung dazu.
61Vgl. EuGH, Urteil Leth vom 14. März 2013, C‑420/11, EU:C:2013:166, NVwZ 2013, 565, juris Rn. 32; ferner EuGH, Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C-201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593, juris Rn. 56 ff.
62Da die Richtlinie u. a. zur Festlegung von Verfahrensgarantien dient, die insbesondere eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte mit unter Umständen erheblichen Umweltauswirkungen ermöglichen sollen, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu. Die betroffene Öffentlichkeit muss daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne der Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können.
63Vgl. EuGH, Urteil Altrip vom 7. November 2013, C‑72/12, EU:C:2013:712, NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48.
64Es ist dabei zwar grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der „dem Einzelnen“ aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Die Mitgliedstaaten sind allerdings für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich.
65Vgl. EuGH, Urteil Slowakischer Braunbär vom 8. März 2011, C-240/09, EU:C:2011:125, NVwZ 2011, 673, juris Rn. 47.
66Diesen Anforderungen ist nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit als „betroffenen Einzelnen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl ein (absoluter oder relativer) Aufhebungsanspruch auf der Ebene der Begründetheit als auch - systematisch vorrangig - auf der Ebene der Zulässigkeit eine entsprechende Klagebefugnis zusteht.
67vgl. Held, NVwZ 2012, 461, 463; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 118, 125 und § 46 Rn. 29; ferner Seibert, NVwZ, 2013, 1040, 1045, Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2010, 1233, 1235; zum Gebot unionsfreundlicher Auslegung nationaler Normen auch: EuGH, Urteil Slowakischer Braunbär vom 8. März 2011, C-240/09, EU:C:2011:125, NVwZ 2011, 673, juris Rn. 50; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 400.
68Die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie sind damit bei unionsrechtskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Derartige individualschützende Verfahrensrechte sind zwar im deutschen Verwaltungsrecht die Ausnahme, sie sind diesem aber nicht gänzlich fremd. Ihre Anerkennung im vorliegenden Zusammenhang bewirkt daher nur eine Erweiterung, die sich ohne größeren Bruch in das System des subjektiven Rechtsschutzes einfügen lässt.
69Vgl. etwa Ziekow, NuR 2014, 229, 234; Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im Umweltrecht, 2013, S. 33 ff., 157 ff.; Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 68 - 70.
70Die von der Gegenauffassung vorgenommene Entkoppelung von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung im Rahmen der Drittanfechtungsklage stellt demgegenüber einen deutlicheren Eingriff in das deutsche Rechtsschutzsystem dar.
71So auch Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im Umweltrecht, 2013, S. 143; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045; S. a. Appel, NVwZ 2010, 473, 476.
72Dass die unionsrechtliche Forderung nach einem weiten Zugang der „betroffenen Einzelnen“ zu den Gerichten grundsätzlich die Zuerkennung eines diesen Zugang ermöglichenden Rügerechts verlangt, wird - ungeachtet ihrer Reichweite im Übrigen - auch in der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Klagerechten von Umweltverbänden außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbandsklage anerkannt.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 7 C 21/12 -, NVwZ 2013, 64, juris Rn. 48; hierzu Bunge, ZUR 2014, 3 ff. sowie NuR 2014, 305.
74An diesen unionsrechtlichen Befund hat der Gesetzgeber bei der Kodifizierung des § 4 UmwRG angeknüpft.
75Vgl. Begründung zum Entwurf über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35 EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 4. September 2006, BT-Drs. 16/2495, insbesondere Seiten 7 f., 11 f. und 13 f.
76Die Begründung nimmt ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug, wonach der Einzelne sich auf Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen können müsse.
77Vgl. Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C-201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593 ff., juris; vgl. auch Urteile Leth vom 14. März 2013, C-420/11, EU:C:2013:166, NVwZ 2013, 565, juris Rn. 32 und Altrip vom 7. November 2013, C-72/12, EU:C.2013:712, NVwZ 2014, 49, juris Rn. 48, hierzu auch: Siegel, NJW 2014, 973, sowie Greim, NuR 2014, 81 ff.; Bunge, NuR 2014, 305; auch Urteil Edwards und Pallikarapoulos vom 11. April 2013, C‑260/11, EU:C:2013:221, NVwZ 2013, 855, juris Rn. 32.
78Es heißt dort, Art. 10 a der geänderten UVP-Richtlinie fordere, dass die Überprüfung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhabenbeantragt werden könne. Diesen Anforderungen stehe jedoch derzeit die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund seiner Einstufung als Verfahrensrecht keine selbstständig durchsetzbaren Rechtspositionen vermittelte. Nach bisheriger Rechtslage könnten die Verfahrensregelungen der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Drittschutz nur begründen, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG erfolge (auch) vor diesem Hintergrund (Hervorhebungen durch den Senat). Diese Ausführungen haben einen sinnvollen Kontext nur im Zusammenhang mit einer selbstständig durchsetzbaren, subjektiven Rechtsposition, die eine Klagebefugnis vermitteln kann.
79Für die ab dem 29. Januar 2013 geltende, hier bereits anwendbare (s.o.) Fassung des § 4 Abs. 1 UmwRG wird mit dem Hinweis auf das „subjektiv-öffentliche Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG unmissverständlich klargestellt, dass jedenfalls die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten UVP-Verfahrenserfordernisse rügefähig sein sollen.
80Vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/10957, S. 17; dazu auch Sauer, ZUR 2014, 195, 200; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2014 - 5 S 534/13 -, NVwZ-RR 2014, 634, juris Rn. 45.
81Die Befürchtung, dass es bei einer derartigen Subjektivierung von Verfahrensrechten zu versteckten Popularklagen kommen könne,
82vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 ‑ 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573, juris Rn. 20 ff.,
83ist unbegründet. § 4 Abs. 3 UmwRG regelt zwar nicht, welche der von der von der Vorschrift begünstigten „Beteiligten“ nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO klagebefugt sein sollen. Da die Vorschrift der Umsetzung von Unionsrecht dient, muss sie allerdings in dessen Lichte ausgelegt werden. Nach der UVP-Richtlinie ist nicht jedermann an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, sondern die „betroffene Öffentlichkeit“. Diese wurde durch Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) erstmals definiert als „die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren (…) betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (…)“. In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, dass natürliche und juristische Personen „betroffene Öffentlichkeit“ sind, wenn sie durch die - ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffende - Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt sein. Bei Berücksichtigung dieser faktischen Komponente setzt die Zulässigkeit der Klage zumindest voraus, dass der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 7 C 21/12 -, NVwZ 201, 64, juris Rn. 45; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge Grubervom 13. November 2014 - C-570/13 -, EU:C:2014:2374, juris Rn. 35 ff. („Nachbarn“); Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045, m. w. N.; enger Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im Umweltrecht, 2013, S. 217 ff.
85Einer näheren Konkretisierung und Eingrenzung bedarf es anlässlich des vorliegenden Falles nicht. Die Kläger gehören in jedem Fall zur klagebefugten „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG. Die angefochtene Genehmigung zweier Windkraftanlagen, in deren Einwirkungsbereich ihr Grundstück mit der darauf stattfindenden Wohnnutzung und beruflichen Betätigung liegt, berührt zweifellos ihre Belange (vgl. näher unter 2., wonach sogar das engere Kriterium einer Betroffenheit in materiellen subjektiven Rechten erfüllt ist).
862. Unabhängig von dem Vorstehenden können die Kläger geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein. Anknüpfungspunkt für eine derartige Rechtsverletzung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.
87Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Das von den Klägern bewohnte Grundstück B. liegt im Einwirkungsbereich der beiden streitbefangenen, 120,50 m hohen Windkraftanlagen. Jedenfalls für die WEA 5 ist angesichts der Abstands von etwas weniger als der dreifachen Anlagenhöhe zum Wohnhaus der Kläger eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch die WEA 6 befindet sich mit einem Abstand von 624 m zum Wohnhaus der Kläger bzw. 472 m zur Grundstücksgrenze - auch angesichts des kumulierenden Effekts mit den weiteren in der Nähe befindlichen Windkraftanlagen - noch nicht in einer derartigen Entfernung, dass von einer Prüfung der Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte und Zumutbarkeit der optischen Wirkung auf das Grundstück der Kläger von vornherein abgesehen werden könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie dieses nicht nur selbst bewohnen, sondern darüber hinaus auf den den WEA 5 und 6 zugewandten Flächen Pferdehaltung und -zucht sowie professionellen Reitunterricht betreiben.
88II. Die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 5. Juli 2006, soweit er die Windkraftanlagen WEA 5 und 6 betrifft, ist auch begründet.
89Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
90Vgl. zur baurechtlichen Nachbarklage OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228, juris Rn. 47 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, NVwZ-RR 2015, 18, juris Rn. 6; Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431, juris Rn. 60 ff.
91Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3.
93Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris Rn. 18.
95Der Genehmigungsbescheid vom 5. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Genehmigung führt, soweit diese noch angefochten ist.
96Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO - und damit für die Kläger - gilt, liegen hier vor.
97Das Vorhaben unterliegt gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG (dazu 1.). Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (dazu 2.). Der Verfahrensfehler ist nicht durch die im Berufungsverfahren nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls geheilt worden (dazu 3.). Er begründet für die Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung betreffend die WEA 5 und 6 und verletzt sie auch in ihren Rechten (4.).
981. Das Vorhaben - die Änderung bzw. Erweiterung einer bestehenden Windfarm durch Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Anlagentyps Enercon E-70 E4, Rotordurchmesser 71 m, Nennleistung 2.000 kW - unterliegt gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG. Nach § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die Vorprüfungspflicht folgt auch aus § 1 Abs. 3 1. Halbsatz 2. Alt. der 9. BImSchV, der im Lichte des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auszulegen ist.
99Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: August 2014, § 3e UVPG, Rn. 3, der weitergehend von einer Spezialität des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV ausgeht, dagegen VG Osnabrück, Beschluss vom 21. Dezember 2011 ‑ 2 B 16.11 -, NuR 2012, 362, juris Rn. 57; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155, juris Rn. 30, 31; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 C 22.07.AK -, juris Rn. 66.
100Vorliegend handelt es sich um die Änderung eines bestehenden UVP-pflichtigen Vorhabens, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht. Die sieben mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 genehmigten Windenergieanlagen der HelveticWind T. GmbH (bzw. zum Genehmigungszeitpunkt: Q. GmbH) im östlichen Bereich der Windvorrangzone und die sieben genehmigten, aber nicht errichteten Vorgängeranlagen an den Standorten, auf die sich die angefochtene Änderungsgenehmigung bezieht, sowie die im Mai 1999 baugenehmigte WEA lfd. Nr. 1 (L. ) und die Ende Januar 2003 baugenehmigte WEA lfd. Nr. 3 bildeten zusammen eine Windfarm (a), die als bestehendes UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG anzusehen ist (b). Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheids ist eine Änderung dieser Windfarm (c), die dem Erfordernis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (d).
101a) Die 16 genannten Windkraftanlagen bilden als sogenannte Windfarm das Ausgangsvorhaben im Sinne des § 3e UVPG.
102Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die ‑ unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, BRS 71 Nr. 101 (2007), juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12; Bay.VGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - 1 B 05.3387 u. a. -, NVwZ 2007, 1213, juris Rn. 23.
104Ein solcher Zusammenhang ist zwischen den Windkraftanlagen WEA 1, 2 und 3 und WEA 4, 5, 6 und 7 jeweils untereinander schon aufgrund der geringen Abstände der Anlagen innerhalb der beiden Gruppen gegeben. Der Abstand zu den jeweils benachbarten Anlagen beträgt insoweit in allen Fällen weniger als 350 m. Der für die Annahme einer Windfarm erforderliche räumliche Zusammenhang liegt aber auch zwischen den beiden Gruppierungen und darüber hinaus mit den weiteren in der genehmigten Windkraftanlagen der I. T. GmbH (WEA lfd. Nr. 12-18) und des Betreibers L. (WEA lfd. Nr. 1) vor. Zwar ist der kürzeste Abstand zwischen der westlichen und der - zahlenmäßig größeren - östlichen Anlagengruppe mit etwa einem Kilometer (WEA 6 zur WEA 3) größer als das 10-fache des Rotordurchmessers von hier 710 m.
105Dieser Abstand ist jedoch nicht von vornherein so groß, dass nicht besondere tatsächliche Umstände unter Einbeziehung der konkreten Umweltauswirkungen der Anlagen auf der Grundlage einer von diesem typisierenden Merkmal losgelösten Einzelfallbeurteilung die Einschätzung rechtfertigen könnten, es handele sich ungeachtet dieses Abstands um eine Windfarm. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
106Alle genannten Windkraftanlagen befinden sich innerhalb derselben bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszone. Der geometrische Schwerpunkt liegt in etwa in der Mitte der einzelnen Anlagengruppen. Die Genehmigungsverfahrensakten enthalten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen aller Anlagen summieren. Dies ist vor allem hinsichtlich der Lärmimmissionen der Fall und ergibt sich insoweit aus den Nachberechnungen zur Schallimmissionsprognose vom 10. April 2006 und 4. Januar 2007. Diese betreffen zwar bereits die WEA 1 bis 7 als Nachfolgemodelle der zuvor baugenehmigten Anlagen. Für die Frage, welche Windkraftanlagen eine Windfarm bilden, macht dies aber angesichts der unveränderten Standorte keinen Unterschied. Mehrere der maßgeblichen Immissionspunkte befinden sich gerade zwischen den beiden Anlagengruppen; die Gesamtbelastung setzt sich dort aus den Immissionen aller Anlagen zusammen. Dementsprechend ist auch der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren davon ausgegangen, dass alle in der Windvorrangfläche befindlichen Anlagen eine Windfarm bilden (vgl. Genehmigungsbescheid S. 26; ebenso nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vom 30. August 2013, S. 1). Bereits im Genehmigungsbescheid vom 20. April 2005, S. 30, betreffend einen Teil der ‑ östlich gelegenen - Windenergieanlagen der Q. GmbH sind diese im Verhältnis u. a. zu den baugenehmigten Vorgängern der WEA 1 bis 7 als eine einheitliche Windfarm betrachtet worden. Darin ist etwa bei den hinsichtlich der WEA lfd. Nr. 15 getroffenen Regelungen zum Ausschluss eines Schattenwurfs auch das Wohnhaus der Kläger als Immissionsort einbezogen worden.
107b) Die aus (zumindest) den genannten 16 Windkraftanlagen bestehende Windfarm ist ein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG. Entscheidend ist, ob das bereits bestehende Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde.
108Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl. 2010, 1039, juris Rn. 37; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: 1. August 2014, § 3e UVPG, Rn. 9 ff.
109Die UVP-Pflicht liegt dabei nicht nur dann vor, wenn es sich bei dem Ausgangsvorhaben um ein „X-Vorhaben“ nach Spalte 1 der Anlage 1 handelt. Sie kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass bei einem vorprüfungsbedürftigen Grundvorhaben eine Einzelfallprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist. An diese Feststellung der UVP-Pflicht kann wieder angeknüpft werden, wenn das Grundvorhaben später geändert oder erweitert werden soll.
110Vgl. Sangenstedt, a. a. O., § 3e UVPG, Rn. 10.
111So liegt der Fall hier. Im Genehmigungsverfahren der sieben im östlichen Bereich der Vorrangzone gelegenen Windkraftanlagen der damaligen Betreibergesellschaft Q. GmbH (genehmigt durch Bescheide vom 20. April bzw. 24. Oktober 2005) ist nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich gehalten und durchgeführt worden. Bei dieser sind zehn weitere, seinerzeit genehmigte Anlagen als Vorbelastung berücksichtigt worden, darunter jedenfalls auch die an den Standorten WEA 1 bis 8 baugenehmigten Windkraftanlagen. Im Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2005 (S. 33) wird hierzu ausgeführt, aufgrund der möglichen Einwirkung auf benachbarte Waldflächen und schützenswerte Bereiche, insbesondere auch Brutgelege für Vögel, sowie der durch die nunmehr insgesamt 17 Windenergieanlagen in der Windvorrangfläche angewachsene Zahl der Windenergieanlagen sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung geboten gewesen.
112c) Das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben ist eine Änderung (bzw. Erweiterung) einer UVP-pflichtigen Windfarm im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG.
113Isoliert betrachtet stellt sich das Vorhaben, anstelle der zuvor genehmigten sieben Windenergieanlagen vom Typ Enercon E 66/18.70 (Rotordurchmesser 70 m, Nennleistung 1800 kW) nunmehr jeweils einen anderen, leistungsoptimierten Anlagentyp (Enercon E 70 E-4, Rotordurchmesser 71 m, 2000 kW) zu errichten, allerdings nicht als Änderung, sondern als Neuerrichtung dar. Der Ersatz von alten Windenergieanlagen durch leistungsstärkere neuere Anlagen richtet sich nach denselben rechtlichen Regeln wie die Neuerrichtung von Anlagen. Denn mit der Beseitigung einer alten Anlage erlischt deren Bestandsschutz.
114Vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rn. 466; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 12 ME 37/13 -, NuR 2013, 894, juris Rn. 14; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 32.
115Nichts anderes kann gelten, wenn die zunächst genehmigten Anlagen - wie hier - nie errichtet worden sind. In beiden Fällen geht es um die Errichtung eines neuen und anders gearteten, von der bisherigen Genehmigung nicht umfassten Anlagetyps, der regelmäßig nur als Ganzes unter Verzicht auf die Realisierung der zuvor genehmigten Anlagen - und nicht im Wege einer Änderung derselben - errichtet werden kann. Das schließt nicht aus, dass auf eine für das nicht realisierte Vorhaben durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung oder -vorprüfung im neuen Genehmigungsverfahren zurückgegriffen werden kann.
116Um ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG handelt es sich hier deshalb, weil auch bei einem Hinwegdenken der zu ersetzenden baugenehmigten Windenergieanlagen noch eine Windfarm vorhanden ist, zu der sieben weitere Windenergieanlagen hinzutreten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass eine derartige - hier sogar betreiberübergreifende - Erweiterung einer Windfarm immissionsschutzrechtlich keinen Fall der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG darstellt. Denn die 4. BImSchV knüpft seit der zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neufassung nur noch an die einzelne Windenergieanlage und - anders als das UVP-Gesetz - nicht mehr an das Vorliegen einer Windfarm an.
117Vgl. näher Wustlich, NVwZ 2005, 996 ff.; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand: 1. August 2014, § 1 4. BImSchV, Rn. 26; anders zur früheren Rechtslage BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117, juris Rn. 23.
118d) Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht für diese Änderung (in Form der Erweiterung) eine UVP-Pflicht, wenn eine (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung bzw. Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Da es sich hierbei um eine Rechtsfolgeverweisung handelt, ist die im Rahmen von § 3c Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 getroffene Differenzierung nach Schwellenwerten für die A- und S‑Vorhaben in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist somit unabhängig davon durchzuführen, ob die betreffenden Änderungen oder Erweiterungen die Prüfwerte für ein entsprechendes A‑Vorhaben erreichen.
119Vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3e UVPG, Rn. 11; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand: August 2014, § 3e UVPG, Rn. 22; a. A. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand: 1. August 2014, § 1 9. BImSchV, Rn. 12.
1202. Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte Vorprüfung genügt den rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG) nicht.
121Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat.
122Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 32.
123Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst und ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, dazu näher oben unter I. 1. a).
124Gemessen daran ist die vor Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar. Die Genehmigungsbehörde hat bei der Durchführung der Vorprüfung das anzuwendende Recht verkannt, indem sie Gegenstand und Reichweite der gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unzutreffend bestimmt hat (a). Darüber hinaus sind naheliegende Umweltauswirkungen in der Vorprüfung nicht ermittelt und betrachtet worden (b).
125a) Gegenstand dieser Vorprüfung ist die Frage, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Erweiterung verbunden sind. Denn nach dem Halbsatz 1 des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
126Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 ‑ 8 D 22/07.AK -, juris Rn. 93 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155, juris Rn. 30 ff. (zu § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG).
127Darüber hinaus sind frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Vorprüfung einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVP-Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz UVPG).
128Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 20 D 7/09.AK -, DVBl. 2014, 185, juris Rn. 146 ff.
129Die nach der Änderung oder Erweiterung fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens sind nicht Gegenstand der UVP-Vorprüfung; sie sind vielmehr bei der Vorprüfung hinsichtlich des Änderungs- bzw. Erweiterungsvorhabens (lediglich) als Vorbelastung zu berücksichtigen. Eine Empfehlung der Umweltausschüsse von Bundestag und Bundesrat, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ausdrücklich dahin zu ergänzen, dass bei der Vorprüfung des Weiteren auch das bestehende Vorhaben aufgrund der Änderung oder Erweiterung selbstständig in den Blick zu nehmen ist,
130vgl. BR-Drs. 674/1/00 vom 12. Dezember 2000, Nr. 30, S. 26 f., BT-Drs. 14/5750, S. 8, 128,
131ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren am Widerstand des Bundesrats gescheitert.
132Vgl. BR-Drs. 286/01 (Beschluss), Ziff. 3, Satz 1; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: 1. August 2014, § 3e UVPG, Rn. 6.
133Es ist danach erforderlich, das Zusammenwirken der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen zu untersuchen, zu denen auch das Grundvorhaben selbst gehört. Dabei können ggf. Erkenntnisse aus der für das Grundvorhaben durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erneut verwertet werden.
134Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: 1. August 2014, § 3e UVPG, Rn. 23 ff., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444, juris Rn. 22.
135Diesen Anforderungen genügt die vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführte Vorprüfung nicht.
136Die Vorprüfung ist im Vermerk vom 5. Juni 2006 schon nicht als allgemeine, sondern (lediglich) als „Standortbezogene/Anlagenbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG“ bezeichnet. Darin wird im Wesentlichen auf die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der unteren Landschaftsbehörde des Kreises X. durchgeführte „standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG“ für die sieben Windenergieanlagen vom Typ Enercon E 66 18.70 Bezug genommen. Sodann wird im Wege einer Differenzbetrachtung festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der technisch geringfügig optimierten Anlagen vom Typ Enercon E-70 E4 nicht dazu beitragen würden, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verursachen. Die baurechtlich genehmigten Standorte blieben unverändert, und mit der technischen Optimierung der Windenergieanlagen sei eine relevante Erhöhung der Lärmimmissionen oder von Beeinträchtigungen der Pflanzen, Tiere und Schutzgebiete vor Ort nicht verbunden. Auch im Baugenehmigungsverfahren der Vorläufer der beiden streitbefangenen Windkraftanlagen ist keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, sondern nur eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen worden (Vermerk vom 5. Dezember 2002 sowie planungsrechtliche Prüfung vom 15. Januar 2003). Ob dem Beklagten darin zu folgen ist, in der Sache sei nach denselben Kriterien geprüft worden, die bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls in den Blick zu nehmen seien, kann wegen Vorliegens weiterer Mängel dahinstehen.
137Gegenstand der im Baugenehmigungsverfahren vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls waren entgegen den rechtlichen Anforderungen nicht alle sieben in den Jahren 2003 und 2004 baugenehmigten Windenergieanlagen, sondern - soweit die Vorgänger der streitbefangenen Anlagen WEA 5 und 6 betroffen sind - nur die drei Anlagen WEA 5, 6 und 8. Einbezogen in die Betrachtung wurden zwar die beiden Anlagen, die seinerzeit bereits an den beiden Standorten WEA 4 und 7 genehmigt waren (und zeitgleich durch neue Baugenehmigungsanträge „überplant“ wurden, vgl. Vermerk vom 5. Dezember 2002, S. 2). Das gilt jedoch nicht für die Anlagen an den Standorten WEA 1, 2 und 3. Insoweit ist die Baugenehmigungsbehörde ausdrücklich davon ausgegangen, ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der aus den WEA 1, 2, und 3 bestehenden Dreiergruppe könne nicht angenommen werden (vgl. den im Baugenehmigungsverfahren der Vorgängeranlage zur WEA 6 gefertigten Vermerk Planungsrechtliche Prüfung - Stand: 15. Januar 2003 -, S. 3). Demgegenüber bedurfte es jedenfalls im hier zu betrachtenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, in dem über die Genehmigung von sieben leistungsoptimierten Anlagen an den gleichen Standorten zu entscheiden war, einer auf diese sieben Anlagen in ihrer Gesamtheit bezogenen UVP-Vorprüfung.
138Jedenfalls konnte die für die Windenergieanlagen WEA 5, 6 und 8 im Baugenehmigungsverfahren durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls den rechtlichen Anforderungen der im späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 und 3 UVPG vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls deshalb nicht genügen, weil zum damaligen Zeitpunkt die sieben Windenergieanlagen der I. T. GmbH (WEA 12-18, vorheriger Betreiber: Q. GmbH) noch nicht beantragt waren und - seinerzeit zu Recht - bei der Prüfung der Umweltauswirkungen der baurechtlich beantragten Windkraftanlagen nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden sind (vgl. Vermerk vom 5. Dezember 2002, S. 3, dort wohl bezeichnet als Planvorhaben der Fa. V. ). Dies war im hier zu betrachtenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedoch erforderlich.
139Dagegen kann die Beigeladene nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Windkraftanlagen als erste beantragt gewesen seien und deshalb keine Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Dieser Einwand verkennt, dass hier ein neuer, auf andere, leistungsoptimierte Anlagen bezogener Antrag zur Beurteilung steht, der später gestellt worden ist als die Genehmigungsanträge der Q. GmbH (jetzt: I. T. GmbH).
140b) Überdies erweist sich die Vorprüfung als unvollständig, weil sich dem Vermerk vom 5. Dezember 2002 nicht entnehmen lässt, dass Ermittlungen und Bewertungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna angestellt worden sind. Die naturschutzrechtlichen Betrachtungen erschöpfen sich in einer Bestandsaufnahme von - im direkten Einwirkungsbereich der Konzentrationszone nicht vorgefundenen - Landschafts- und Naturschutzgebieten, sonst schützenswerten Landschaftsbestandteilen, einer Bezugnahme auf die bei der Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten Abwägungen sowie allgemein gehaltenen Überlegungen zur Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Des Weiteren wird auf - nicht im Verwaltungsvorgang befindliche - Stellungnahmen der unteren Landschaftsbehörde und weiterer beteiligter Stellen Bezug genommen.
141Nähere Ermittlungen und Betrachtungen zum Vorhandensein windkraftsensibler Vogel- und Fledermausarten im Umkreis des Vorhabens und zu den zu erwartenden Auswirkungen auf diese sind nicht angestellt worden. Dies war indes erforderlich, um die Frage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§§ 3e Abs. 1 Nr. 2, 3c Satz 1 UVPG), insgesamt nachvollziehbar beantworten zu können. Bei der Vorprüfung sind die in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Dabei ergeben sich die Gegenstände der zu prüfenden Auswirkungen allerdings nicht aus dieser Anlage, sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens unter anderem auch auf Tiere. Dementsprechend hätte es auch diesbezüglich einer überschlägigen Prüfung bedurft, ob die Erweiterung der Windfarm um sieben Windenergieanlagen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann. Die Prüfung auf die Auswirkungen auf die Avifauna zu erstrecken, dürfte bei der Planung von Windkraftanlagen schon generell erforderlich sein. Im vorliegenden Fall belegt jedenfalls die nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vom 30. August 2013, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse durchaus nahe lagen und deshalb in die Vorprüfung einbezogen werden mussten.
142Dieses Erfordernis kann auch nicht mit dem Argument bezweifelt werden, das materielle Recht habe im Zeitpunkt der Vorprüfung noch keine artenschutzrechtlichen Anforderungen enthalten, die bei der Zulassung von Windkraftanlagen zu berücksichtigen gewesen wären. Soweit die Feststellung in der nachgeholten Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 30. August 2013, S. 2, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2005 aufgrund der nationalen Gesetzeslage noch keine Notwendigkeit einer „formellen Artenschutzprüfung“ bestanden habe, in diese Richtung zu verstehen sein sollte, wäre dem nicht zu folgen. Die Neuregelung der Materie durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2873) hat zwar in Anpassung an europarechtliche Vorgaben zu Verschärfungen geführt. Das ändert aber nichts daran, dass bereits zuvor artenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere Zugriffsverbote, bei der Zulassung von Vorhaben zu berücksichtigen waren.
143Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 - OVG 2 S 115.05 -, ZUR 2006, 210, juris Rn. 7 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, ZUR 2006, 379, juris Rn. 38 ff.
1443. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist durch die vom Beklagten während des Berufungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung vom 30. August 2013 nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden.
145a) Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist unter Geltung des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Im Einzelnen:
146Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist, nur verlangt werden, wenn diese nicht nachgeholt worden ist. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und andere entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG). Nach allgemeiner Auffassung ist § 45 VwVfG bzw. die entsprechende Regelung des Landesrechts auf andere, in Abs. 1 der Vorschrift nicht genannte Verfahrensfehler entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch für die UVP-Vorprüfung.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24.
148Hiervon geht § 4 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz UmwRG aus.
149Da § 4 Abs. 1 UmwRG die Heilungsvorschriften lediglich voraussetzt, regelt er nicht deren Anwendungsbereich oder deren Voraussetzungen.
150Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand: 1. August 2014, § 4 UmwRG Rn. 17; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265; Kment, NVwZ 2007, 274, 277; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 25; ähnlich zu § 4 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz UmwRG OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722, juris Rn. 329.
151Er enthält auch keine statische, sondern eine dynamische Verweisung.
152Hiervon ausgehend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die zeitliche Grenze einer Heilung zu Unrecht unterbliebener (oder nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügender) UVP-Vorprüfungen in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz UmwRG auch dann nach § 45 Abs. 2 VwVfG (Bund) bestimmen soll, wenn auf das betreffende Verwaltungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes Anwendung findet.
153Anders noch OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl. 2010, 719, juris Rn. 104.
154Die Regelung lässt neben § 45 Abs. 2 VwVfG ausdrücklich „andere entsprechende Rechtsvorschriften“ unberührt. Die Formulierung „andere entsprechende Rechtsvorschriften“ erfasst auch die jeweiligen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung in erster Linie bundesrechtliche Vorschriften des Planfeststellungsrechts wie § 17 Abs. 6c Satz 2 des Fernstraßengesetzes a. F. oder § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes a. F. (vgl. nunmehr etwa: § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG, § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) im Blick hatte,
155vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14,
156ändert daran nichts, zumal letztere ausdrücklich nur beispielhaft genannt sind. Ein Wille des Gesetzgebers, die Heilung von UVP-Verfahrensfehlern im Unterschied zu sonstigen Verfahrensfehlern bundeseinheitlich zu regeln, lässt sich der Begründung weder ausdrücklich entnehmen noch hätte er im Gesetzestext hinreichend Ausdruck gefunden.
157Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht anzunehmen, dass ein Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 4 UmwRG auf die Anwendbarkeit des jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder der Länder unbedingt zu erwarten gewesen wäre, wenn der Nennung des § 45 Abs. 2 VwVfG keine Bedeutung im Sinne einer materiell-rechtlichen Vorgabe hätte zukommen sollen. Die Begründung des Gesetzgebers zu § 22 UVPG, auf die der Beklagte verweist, stützt diese Annahme nicht. Nach § 22 UVPG „gelten“ für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens „die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“. Wenn der Gesetzgeber sogar diese scheinbar eindeutig die Geltung der Regelungen des Bundes anordnende Vorschrift dahin verstanden wissen will, sie verweise „entsprechend dem jeweiligen Anwendungsbereich (vgl. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes) auf die maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder der Länder“,
158vgl. BT-Drs. 14/4599, S. 104,
159spricht dies eher dafür, dass für § 4 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz UmwRG Gleiches gilt. Die letztgenannte Regelung erfasst bereits dem Wortlaut nach („§ 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften“) die Parallelnormen der Länder. Insoweit bedurfte es keiner Klarstellung. Bei diesem Befund ist vielmehr davon auszugehen, dass ein gewollter Ausschluss der Anwendbarkeit landesrechtlicher Parallelvorschriften in der Entwurfsbegründung ausdrücklich klargestellt worden wäre.
160Auch das Gebot unionsrechtskonformer Auslegung zwingt nicht zu einem Verständnis als bundeseinheitlicher Regelung. Das ergibt sich etwa aus dem Urteil Wells des EuGH, auf das der Beklagte - mit gegenteiliger Schlussfolgerung - hingewiesen hat. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen. Es unterfällt jedoch (in den Grenzen des Äquivalenz- und Effektivitätsprinzips) der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, in welcher Weise sie dies tun. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt (nachträglich) einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337 zu unterziehen.
161Vgl. EuGH, Urteil Wells vom 7. Januar 2004, C‑201/02, EU:C:2004:12, NVwZ 2004, 593, juris Rn. 62 ff.; siehe auch Urteil vom 3. Juli 2008, C‑215/06, EU:C:2008:380, NuR 2008, 562 , juris Rn. 57 ff.
162Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Heilung eines wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrigen Genehmigungsbescheids bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt zuzulassen, lässt sich dem Unionsrecht danach nicht entnehmen. Denn auch die Aufhebung der Genehmigung im gerichtlichen Verfahren mit der Folge, dass für das Vorhaben ein vollständig neues Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist eine taugliche Maßnahme, dem Unterlassen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen. Steht das Unionsrecht damit aber unterschiedlichen nationalen Regelungen der Heilungsmöglichkeiten nicht entgegen, müssen diese Regelungen auch innerhalb eines Mitgliedstaats nicht notwendig einheitlich ausfallen.
163Nach alledem findet hier § 45 Abs. 2 VwVfG keine Anwendung, da für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, auch soweit sie Bundesrecht ausführen, das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gilt (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Der einschlägige § 45 Abs. 2 VwVfG NRW lässt eine Heilung von Verfahrensfehlern nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu. Die erst während des Berufungsverfahrens nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls konnte den Verfahrensfehler daher nicht mehr heilen.
164b) Ungeachtet dessen genügt auch die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vom 30. August 2013 nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
165aa) Allerdings ist die Möglichkeit der Nachholung einer UVP-Vorprüfung nach den genannten Vorschriften mit den europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich vereinbar. Insbesondere liegt darin keine - unionsrechtlich problematische - Legalisierung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätten unterzogen werden müssen. Das gilt jedenfalls, wenn die nachgeholte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurfte. Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Möglichkeit den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden.
166Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 ‑ 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 27 ff.; EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008, C-215/06, EU:C:2008:380, juris Rn. 57.
167Der Heilungsmöglichkeit durch Nachholung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls dürfte nicht die Auffassung der Kläger entgegenstehen, der mit dem Verfahrenserfordernis verfolgte Zweck könne vorliegend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr erreicht werden, weil das Vorhaben - durch Errichtung von fünf der genehmigten sieben Windkraftanlagen - schon teilweise verwirklicht worden sei. Mit der Errichtung der allein streitbefangenen Windenergieanlagen WEA 5 und 6 ist noch nicht begonnen worden. Für diese kann eine UVP-Vorprüfung grundsätzlich - stünde vorliegend nicht § 45 Abs. 2 VwVfG NRW entgegen - nachgeholt werden.
168Der Senat kann offen lassen, auf welchen Zeitpunkt die Behörde ihre überschlägige Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 3c UVPG), zu beziehen hat, wenn die Vorprüfung nach Erteilung der Genehmigung nachgeholt wird. Das betrifft auch die Frage, inwieweit die Kläger eine etwaige Verschlechterung ihrer Rechtsposition durch eine zwischenzeitliche Gebietsveränderung aufgrund Errichtung eines Teils der genehmigten Windkraftanlagen hinnehmen müssen.
169bb) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung vom 30. August 2013 nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, wonach das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, ist bezogen auf die Avifauna nicht nachvollziehbar. Dies folgt vorliegend daraus, dass der Beklagte es infolge der nachgeholten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für erforderlich gehalten hat, den Genehmigungsbescheid nachträglich durch mehrere, den Vorhabenträger insgesamt nicht unwesentlich einschränkende Nebenbestimmungen i. S. v. § 12 Abs. 1 BImSchG zu ergänzen. Zugleich ist hinsichtlich der zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Avifauna weiterer Klärungsbedarf verblieben.
170Der Beklagte hat den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen nicht zutreffend bestimmt. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Der Maßstab für die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, weil materielle Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
171Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 37, und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 17; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. April 2014 - 1 B 10249/14 -, DVBl. 2014, 940, juris Rn. 19.
172Führt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dazu, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Auffassung der Behörde wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen im Sinne von § 12 Abs. 1 BImSchG beigefügt werden müssen, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Notwendigkeit, diese nach § 12 UVPG zu berücksichtigen, findet dann in diesen Nebenbestimmungen Ausdruck. Denn die Genehmigung kann nur unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 BImSchG). Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die bereits vom Träger des Vorhabens vorgesehen sind und die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, können demgegenüber eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich machen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 3 UVPG).
173Das (absehbare) Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen muss allerdings nicht zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen führen. Vielmehr bedarf es einer Gewichtung der betroffenen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit auf der Grundlage der im Vorprüfungsstadium zur Verfügung stehenden Unterlagen bereits geklärt ist und feststeht, dass eine Nebenbestimmung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend ist.
174Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444, juris Rn. 21-23, zu einem Planfeststellungsbeschluss; weitergehend Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34 f., siehe aber nunmehr auch Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 39.
175Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.
176BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, UPR 2014, 444, juris Rn. 18 m. w. N.
177Dies zugrunde gelegt durften erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht ohne vertiefte Untersuchung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden.
178Im Genehmigungsverfahren war eine Ermittlung und Prüfung, welche Auswirkungen die Errichtung und der Betrieb von sieben Windenenergieanlagen auf die Avifauna haben werden, gänzlich unterblieben. Die nunmehr als Folge der „Vorprüfung“ nachträglich getroffenen Nebenbestimmungen verdeutlichen jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dass der Beklagte der Sache nach selbst von der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen durch die beiden streitbefangenen Windkraftanlagen ausgeht. Er hat der Beigeladenen mit der Anlegung eines Ablenkungshabitats für die Rohrweihe zwei Jahre vor Inbetriebnahme der beiden Anlagen, Monitorings zum - ggf. nachträglichen - Schutz der Rohrweihe und von Fledermäusen sowie der Anlegung von sechs mindestens 1,5 ha großen Extensivgrünlandflächen mit Blänke für Brutpaare des Kiebitz‘ aufwändige zusätzliche Maßnahmen auferlegt, die von der Beigeladenen selbst nicht vorgesehen waren (§ 3c Satz 3 UVPG) und der Beseitigung sonst vorliegender Genehmigungshindernisse dienen sollten.
179Zugleich ist auf der Grundlage der herangezogenen Gutachten und Kartierungen nicht sicher, dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG dadurch hinreichend ausgeschlossen wird. So soll in Bezug auf die Fledermäuse erst ein nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durchzuführendes, dreijähriges akustisches Monitoring erweisen, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Während dieser drei Jahre sind keinerlei Schutzmaßnahmen vorgesehen. Ein derartiges Monitoring kann angeordnet werden, um nicht behebbaren naturschutzrechtlichen Erkenntnislücken oder Unsicherheiten Rechnung zu tragen, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Gefahren begegnet werden soll.
180Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 105; vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870, juris Rn. 43.
181Solche Ermittlungsdefizite liegen hier aber vor, solange das Vorkommen von Fledermäusen für den näheren Umkreis der streitbefangenen Windkraftanlagen nicht untersucht worden ist. Die Bezugnahme auf das im Genehmigungsverfahren der Windkraftanlage WEA lfd. Nr. 22 angefertigte „Fachgutachten Fledermäuse“ vom 17. November 2010 ist insoweit unzureichend. Der dort in den Blick genommene Untersuchungsraum beschränkt sich auf einen Radius von 500 m um die WEA lfd. Nr. 22, von der die streitbefangenen Anlagen mindestens einen Kilometer entfernt liegen.
182Ähnliches gilt hinsichtlich der Ermittlung der Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf Kiebitz und Rohrweihe. Das der Vorprüfung zugrunde gelegte avifaunistische Fachgutachten vom 17. November 2010 - angefertigt im Genehmigungsverfahren der WEA lfd. Nr. 22 - untersucht insbesondere die Brutvogelbestände bzw. Revierzentren von Kiebitz und Rohrweihe in einem Umkreis von 1000 bzw. 2000 m um den Standort der WEA lfd. Nr. 22. Die dort ermittelten Zahlen - namentlich die Anzahl der Brutpaare des Kiebitz - wurden in die hier zu beurteilende Vorprüfung und die hieraus resultierenden Nebenbestimmungen übernommen, obwohl sich das hier in den Blick zu nehmende Gebiet (1000 bis 2000 m um die südwestlich liegenden Standorte der WEA 5 und 6) mit dem untersuchten nicht einmal zur Hälfte überschneidet.
183In Bezug auf die Rohrweihe geht der Beklagte insoweit davon aus, dass sich auch durch das zwei Jahre vor Inbetriebnahme der beiden Windkraftanlagen anzulegende Ablenkungshabitat ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht sicher ausschließen lässt. Auch hier schreibt eine weitere Nebenbestimmung (Nr. IV.7.2) nunmehr ein Monitoring vor, ohne dass dem eine vertiefte Umweltuntersuchung vorausgegangen wäre.
1844. Der Verfahrensfehler verletzt die Kläger nach dem - unter I. näher begründeten - Ansatz des Senats im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Denn die Verpflichtung zu einer - zumindest - dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügenden Vorprüfung ist auch den Interessen der Kläger als von der Genehmigung Betroffenen zu dienen bestimmt. Das abweichende Verständnis des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt an dieser Stelle zu keinem anderen Ergebnis. Danach liegt lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vor. Dieser begründet jedoch ebenfalls einen Aufhebungsanspruch, weil § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG dies ausdrücklich anordnet und damit die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung.
185Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 21; Ziekow, NuR 2014, 229, 231.
186Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
187Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
188Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Tenor
Soweit die Beigeladene die Beschwerde hinsichtlich der WEA I und VI zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beigeladenen der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Februar 2015 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA III anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 45.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Soweit die Beigeladene die Beschwerde zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Beschwerde der beigeladenen Gemeinde hat im Übrigen Erfolg.
4Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. August 2015 hinsichtlich der WEA III anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Ergänzungsbescheid vom 24. August 2015 begründet keinen neuen Streitgegenstand und ist in das Verfahren einzubeziehen. Es handelt sich nicht um eine Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Bau der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Das Vorhaben wurde nicht wesentlich geändert, sondern hat durch die nachträglich getroffenen Regelungen lediglich seine abschließende Gestalt gefunden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 27 ff. und vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 10 ff.
6Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache 8 B 1108/15 verwiesen.
7Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerin nach dem Bauherrenwechsel vom 2. April 2015 auf die X. GmbH & Co. KG noch befugt ist, das Antragsverfahren im eigenen Namen weiterführen.
8Nach dem über § 173 VwGO im Verwaltungsrechtsstreit entsprechend anwendbaren § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entsprechendes gilt für den der zivilrechtlichen Abtretung vergleichbaren Fall des Bauherrenwechsels. Auch insoweit handelt es sich um einen Fall der gewillkürten Rechtsnachfolge, der nichts an der Stellung der bisherigen Beteiligten ändert. Der frühere Bauherr ist berechtigt, das Verfahren kraft der durch § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger weiter zu betreiben. Allerdings hat er, um einer Antragsabweisung vorzubeugen, seinen Antrag auf Leistung an den Nachfolger umzustellen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, ZUR 2011, 35 = juris Rn. 65 ff.
10Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin mit Blick darauf, dass die am 1. September 2015 beim VG Minden erhobenen Drittanfechtungsklagen 11 K 2289/15 und 11 K 2290/15 aufschiebende Wirkung haben (vgl. Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 8 B 1108/15), noch ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung des Sofortvollzuges geltend machen kann.
11Der Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 3. Alt., Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter - wie hier die Beigeladene - einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält das Gesetz nicht. Der Verweisung in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings zu entnehmen, dass ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Entscheidungskriterien ergeben sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, auf den § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenfalls Bezug nimmt. Maßgeblich ist in erster Linie, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf - hier die Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 8 B 430/15 -, juris Rn. 18.
13Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse der beigeladenen Standortgemeinde. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, hat deren Klage, soweit sie nach Klagerücknahme bezüglich der WEA I und VI noch anhängig ist, voraussichtlich Erfolg. Der Rechtmäßigkeit der im Berufungsverfahren 8 A 366/15 noch angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA III dürfte die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - Ausweisung eines Windvorranggebiets an anderer Stelle - entgegenstehen.
14Auch wenn Erhebliches für die Annahme spricht, dass die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie in dem aktuellen Flächennutzungsplan der Beigeladenen an im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB grundsätzlich beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang leidet, dürften diese aufgrund des Zeitablaufs seit der Bekanntmachung des im Jahre 2009 insgesamt neu aufgestellten Flächennutzungsplans unbeachtlich geworden sein. Der Flächennutzungsplan dürfte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wirksam geworden sein.
15Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans den wesentlichen Regelungen der sinngemäß anwendbaren Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form entsprechen musste. Jedenfalls die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigen muss, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, sowie die Bekanntmachung anordnen muss, waren im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2009 auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746, juris Rn. 7 ff., und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 9 ff.
17Diesen Vorgaben hat die Bekanntmachung - anders als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der ihm auszugsweise vorgelegten Aufstellungsvorgänge annehmen musste - entsprochen. Die Beigeladene hat die Bestätigung und Anordnung des Stellvertreters des Bürgermeisters vom 7. August 2009 mittlerweile zu den Akten gereicht.
18Die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans 2009 dürfte die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang gesetzt haben. Danach werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkrafttreten des Flächennutzungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist die Beigeladene vorliegend bei der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans im August 2009 nachgekommen. Sie hat die gesetzliche Formulierung übernommen, irreführende Fehler sind nicht ersichtlich. Die Ein-Jahres-Frist war im Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides für die WEA I am 3. September 2010 bereits abgelaufen.
19Für die Annahme, es liege ein - jedenfalls nach den §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der aktuellen Fassung - immer beachtlicher Mangel im Abwägungsergebnis vor, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
20Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein möglicher Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein. Ein Mangel im Abwägungsergebnis liegt daher erst vor, wenn der Mangel der Abwägung so schwerwiegend ist, dass das Ergebnis der Planung schlechterdings nicht haltbar ist.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010 ‑ 4 CN 2/10 -, BVerwGE 138, 12, juris Rn. 22, vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5/10 -, BVerwGE 143, 192, juris Rn. 28, und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 2/11 -, DVBl 2013, 507, juris Rn.19; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, NWVBl 2012, 473,juris Rn. 79 ff.; BT-Drucksache 15/2250 S. 65, 66
22Auch wenn im Gemeindegebiet vorliegend nur eine Vorrangfläche ausgewiesen wurde, spricht derzeit wenig für eine in dieser Weise unausgewogene Planung.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig. Sie hat nur im zweitinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Aus diesem Grunde können ihr auch Kosten auferlegt werden.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Vorschrift kommt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO zur Anwendung. Der Streitwert des vorliegenden Eilverfahrens richtet sich nach dem Wert des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 ‑ 8 B 1344/09.AK -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks.
26Die Beigeladene hat im Hauptsacheverfahren den der Antragstellerin erteilten Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen angefochten. Die Antragstellerin hat mit ihrem Eilantrag (lediglich) auf diese Anfechtungssituation reagiert und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids begehrt. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 ‑ 8 E 986/14 -, juris Rn. 9 ff.,
28beträgt in Hauptsacheverfahren, in denen sich eine Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit dem Vorbringen wendet, das gemeindliche Einvernehmen sei nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB rechtswidrig ersetzt worden, in Anlehnung an Nr. 19.3. und 9.10 des Streitwertkatalogs 30.000,- €; hiervon ausgehend beträgt der Streitwert im vorliegenden Hauptsacheverfahren, das drei Windkraftanlagen zum Gegenstand hat, insgesamt 90.000,- Euro. Dieser Betrag ist, wie es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich ist, auf die Hälfte herabzusetzen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.