Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 29. Apr. 2014 - 5 A 1384/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Zinsausspruch teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 603,21 Euro für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Verfahren vor den Kirchengerichten.
3Der Beklagte ist Pfarrer in der Justizvollzugsanstalt L. . Die Klägerin ist Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde M. . Der Beklagte stellte am 17. April 2010 bei der Verwaltungskammer (jetzt: Verwaltungsgericht) der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die Feststellung begehrte, die Klägerin sei zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet (VK 10/2010, später 1 VG 10/2010). Auf Antrag der Klägerin ließ die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der katholischer Konfession ist, mit Beschluss vom 28. Mai 2010 für das genannte Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189) – VwGG.UEK – als ihren Bevollmächtigten zu. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte die Verwaltungskammer den Antrag des Beklagten ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte sie auf 2.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Verwaltungskammer u. a. aus, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese im Verwaltungskammerverfahren nicht beteiligtenfähig sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (nunmehr: Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) mit Beschluss vom 12. August 2010 – VGH 20/10 – zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlegte er dem Beklagten auf. Zur Begründung führte er u. a. aus, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, weil insoweit der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Der Antrag sei nicht gegen die Klägerin als Amtsträgerin der Kirche, sondern gegen sie persönlich gerichtet.
4Auf Anträge der Klägerin setzte der Urkundsbeamte der Verwaltungskammer-Geschäftsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland am 21. September 2010 die von dem Beklagten für die beiden Instanzen des kirchengerichtlichen Verfahrens zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von § 70 VwGG.UEK i. V. m. § 12 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 9. Januar 1997, zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 15. Januar 2010 – Verwaltungskammergesetz – (VwKG a. F.) auf 272,87 Euro bzw. 330,34 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ab dem 9. Juni 2010 bzw. ab dem 26. August 2010 fest.
5Am 29. September 2010 beantragte der Beklagte bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland hinsichtlich der Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 die Entscheidung des Gerichts.
6Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der festgesetzten Kosten aufgefordert hatte, erließ das Amtsgericht Hagen auf ihren Antrag am 26. Oktober 2010 einen entsprechenden Mahnbescheid. Der Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Kleve abgegeben (Az. 28 C 8/11), wo die Akten am 13. Januar 2011 eingingen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 verwies das Amtsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
7Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 VG 10/2010 – wies das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland die Erinnerung des Beklagten vom 27. September 2010 gegen die Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten wies der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss vom 23. Januar 2012, geändert durch Beschluss vom 27. März 2012 – 0135/32-2011 –, zurück.
8Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 – geltend gemacht, für die erhobene Leistungsklage sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies folge aus der Pflicht des Staates zur Justizgewährung. Aus den Kostenfestsetzungsentscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland könne die Klägerin nicht die Zwangsvollstreckung betreiben. Innerkirchliche Möglichkeiten, die zu einer Titulierung und zur Schaffung eines durch staatliche Organe vollstreckbaren Titels führen könnten, seien auch sonst nicht gegeben. In der Sache stehe ihr aus den Prozessrechtsverhältnissen in den kirchengerichtlichen Verfahren ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Die kirchengerichtliche Kostengrundentscheidung sowie die Kostenfestsetzung seien dabei durch das angerufene staatliche Gericht nicht zu überprüfen. Dessen Prüfungskompetenz beschränke sich vielmehr auf die Frage, ob sich die den Entscheidungen zu Grunde liegende kirchliche Rechtslage und das einschlägige Kirchenrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen hielten.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine innerkirchliche Angelegenheit. Kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidungen seien keine Vollstreckungstitel im Sinne der ZPO. Sie könnten nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht durch staatliche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Justizgewährungspflicht des Staates berufen. Der Staat sei nicht verpflichtet, für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen. Jedenfalls stehe der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Allein aus der Kostengrundentscheidung der Kirchengerichte zu seinem Nachteil folge kein solcher Anspruch. Üblicherweise seien im Rechtsverkehr die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Hierzu bedürfe es vielmehr einer gesonderten Anspruchsgrundlage, die von der Klägerin nicht vorgetragen sei. Ein prozessualer Erstattungsanspruch der Klägerin scheide schon deswegen aus, weil diese nach der Entscheidung der Verwaltungskammer in dem kirchengerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig gewesen sei. Soweit dennoch ein Erstattungsanspruch bestehen sollte, müsste das staatliche Gericht jedenfalls die kirchengerichtlichen Entscheidungen vollständig überprüfen.
14Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei infolge der staatlichen Justizgewährungspflicht eröffnet. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe dem nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit, die der Justizgewähr der staatlichen Gerichte entzogen wäre. Die Entscheidung über den geltend gemachten, auf staatlichem Recht beruhenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch lasse die kirchengerichtlichen Entscheidungen unberührt. Nach der sog. Abwägungslehre könnten die staatlichen Gerichte ohnehin grundsätzlich über alle nach staatlichem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen entscheiden, selbst wenn hierbei glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären seien. Der Klägerin stehe für die Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil sie keine Möglichkeit habe, aus den kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sie könne für deren Vollstreckung auch nicht die Rechtshilfe der staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen.
15In der Sache stehe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Er habe seine Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, nämlich den Prozessrechtsverhältnissen, die durch die vom Beklagten bei den Kirchengerichten eingeleiteten Verfahren entstanden seien. Derartige Prozessrechtsverhältnisse seien ungeachtet dessen entstanden, dass die Kirchengerichte den gegen die Klägerin gerichteten Antrag als unzulässig abgelehnt hätten, weil diese nicht beteiligtenfähig bzw. der Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht eröffnet sei. Indem der Beklagte aus freiem Entschluss bei den Kirchengerichten um Rechtsschutz nachgesucht habe, habe er bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (konkludent) erklärt, die Entscheidungen der Kirchengerichte einschließlich der Kostengrund- und Kostenfestsetzungsentscheidung als bindend anzusehen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Ein etwaiger Vorbehalt des Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und sei unbeachtlich. Die Klägerin habe das Leistungsversprechen angenommen, indem sie sich auf das Verfahren vor den Kirchengerichten eingelassen habe, ohne deren Zuständigkeit zu rügen. Die zugrunde liegenden kirchengerichtlichen Entscheidungen seien vom staatlichen Gericht mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur darauf zu überprüfen, ob sie im Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung stünden. Das sei nicht ersichtlich. Die Regelung des § 66 Abs. 1 VwGG.UEK, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Obsiegenden seine Kosten zu erstatten habe, sei ein allgemeiner Grundsatz des Kostenrechts. Die Kostenfestsetzungsentscheidungen seien unter Berücksichtigung des festgesetzten Gegenstandswerts, des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen. Danach könne die Klägerin vom Beklagten die eingeklagten Kosten in voller Höhe erstattet verlangen.
16Der Beklagte wendet mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ein, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe einer Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten entgegen. Staatliche Gerichte seien danach nicht dazu berufen, kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen losgelöst von einem privatrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach staatlichem Recht allein auf der Grundlage des Kirchenprozessrechts Geltung zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht habe der Sache nach nicht einen auf staatlichem Recht beruhenden, eigenständigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch zugrunde gelegt, sondern kirchengerichtliche Entscheidungen schlicht in eine staatlich vollstreckbare Entscheidung überführt. Dies laufe sogar seiner eigenen Prämisse zuwider, wonach die Trennung von Staat und Kirche einem derartigen Akt entgegenstehe. Mit den Ausführungen zur fehlenden bzw. höchst eingeschränkten Überprüfbarkeit der kirchengerichtlichen Entscheidungen belege das Verwaltungsgericht selbst, dass ein innerkirchlicher Bereich betroffen sei, der dann konsequenterweise auch nicht vor staatlichen Gerichten durchsetzbar gemacht werden dürfe. Die Justizgewährungspflicht umfasse nicht die Effektuierung kirchlicher Kostenentscheidungen mit staatlichen Mitteln.
17Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht ersichtlich. Schon ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch scheide in diesem Verfahren aus, weil jemandem, der nicht im Sinne der Verfahrensvorschriften beteiligtenfähig sei, keine Kosten auferlegt werden könnten. Eine materielle Anspruchsgrundlage staatlichen Rechts werde von der Klägerin nicht einmal vorgetragen. Eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung könne hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich zwei kirchenangehörige Bürger als nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtssubjekte auf gleicher Ebene gegenüber gestanden hätten. Allein aus der Existenz kirchengerichtlicher Entscheidungen, die von den staatlichen Gerichten auch nicht zu hinterfragen wären, folge ebenfalls kein materiell-rechtlicher Anspruch. Die Konstruktion einer Art privater Vertragsbeziehung durch die Inanspruchnahme der Kirchengerichte überzeuge nicht. Damit lege das Verwaltungsgericht der Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten einen Erklärungswert bei, den diese nicht habe. Der Beklagte habe den kirchengerichtlichen Rechtsschutz keineswegs freiwillig in Anspruch genommen, er habe hierzu vielmehr begründeten Anlass gehabt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass entsprechend den üblichen Gepflogenheiten keine Bestellung externer – und noch dazu konfessionsfremder – Prozessbevollmächtigter erfolge und zugelassen werde. Spezifischer juristischer Sachverstand werde vor einem Kirchengericht nicht erwartet. Abwegig werde die Konstruktion im Hinblick auf die gleichsam unterstellte Annahmeerklärung der Klägerin. Das werde schon an der Konsequenz deutlich, dass ein Beklagter eines kirchengerichtlichen Verfahrens es sich nicht erlauben könnte, die Rechtswegzuständigkeit oder seine Beteiligtenfähigkeit zu rügen, da er andernfalls befürchten müsste, einen auch vor staatlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung seiner Kosten zu verlieren.
18Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das Bestehen des Anspruchs anhand staatlichen Rechts im Einzelnen zu prüfen. Es sei widersprüchlich, einerseits den Streitgegenstand vom innerkirchlichen Bereich auszunehmen, sich andererseits bei der Prüfung des Anspruchs darauf zurückzuziehen, er sei innerkirchlich schon entschieden. Unklar sei geblieben, ob nur die Kostenentscheidung gemessen an dem Ergebnis des kirchengerichtlichen Verfahrens auf die Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung überprüft werden solle oder zusätzlich auch die kirchengerichtliche Sachentscheidung. Eine Überprüfung der Sachentscheidung habe ersichtlich nicht stattgefunden. In den zugrunde liegenden kirchengerichtlichen Verfahren sei der Beklagte unter Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gebot rechtlichen Gehörs nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nicht beteiligtenfähig bzw. der Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht eröffnet sei. Damit sei ihm die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme des Antrags abgeschnitten worden. Zudem habe das Kirchengericht mit der am 28. Mai 2010 erfolgten Zulassung des Bevollmächtigten der Klägerin allein das Ziel verfolgt, den Beklagten "in die Knie zu zwingen". Über den Antrag sei bereits am selben Tag entschieden worden, so dass die Klägerin eines Bevollmächtigten offensichtlich nicht mehr bedurft habe.
19Der Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, der Beklagte habe in Kenntnis der dazu bestehenden Vorschriften das Kirchengericht angerufen; er habe sich damit den Regeln einschließlich der Verfahrensordnung dieser Institution unterworfen. Letzteres zu bestreiten, sei widersprüchlich. Gegen eine innerkirchliche Regelung, dass Verfahrenskosten den Beteiligten – je nach Verfahrensausgang – auferlegt werden können, könnten keine Bedenken bestehen. Zwingende Folge sei es dann aber, dass der Staat die Realisierung dieser Kostenerstattungsansprüche ermöglichen müsse. Gerade dies sei Ausfluss der Pflicht zur Justizgewährung. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bestehe entgegen der Ansicht des Beklagten auch dann, wenn eine falsche Partei in Anspruch genommen werde oder eine Klage gegen die Partei unzulässig sei. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus Kirchenrecht. Die Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten habe unzweifelhaft den Erklärungswert einer "Unterwerfung" unter die Verfahrensvorschriften. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich den kirchengerichtlichen Verfahren zu entziehen. Im Falle ihres Unterliegens hätte sie ebenfalls und ganz selbstverständlich Kosten des Beklagten zu erstatten gehabt. Die Ausführungen der Berufung zur Prüfungsdichte seien unerheblich, aber auch unzutreffend. Insbesondere sei die Frage der Richtigkeit der Zurückweisung des Antrags nicht justiziabel. Soweit das Unterbleiben von Hinweisen in den kirchengerichtlichen Verfahren gerügt werde, verkenne der Beklagte, dass es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der kirchengerichtlichen Verfahren (3 Hefter) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g r ü n d e :
26Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Nur soweit die Klägerin Zinsen auf die streitgegenständlichen Kosten für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat, ist die Klage nicht begründet.
27- 28
A.
Die Klage ist zulässig.
30I. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. Dies unterliegt der Prüfung im Rechtsmittelverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 –, NJW 1994, 3368; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 –, NJW 2000, 1555.
321. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Justizgewährung (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 92 GG), in deren Lichte die staatlichen Prozessordnungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG) auszulegen sind, muss der Staat der Klägerin für die erhobene Leistungsklage Rechtsschutz gewähren [dazu unten a)]. Das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht dem nicht entgegen [dazu unten b)].
33a) Die Justizgewährungspflicht verpflichtet die staatlichen Gerichte, der Klägerin den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. Das gilt auch, soweit die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch nicht auf ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis stützt, sondern auf das kirchenrechtliche Prozessrechtsverhältnis und die dafür geltenden kirchenprozessrechtlichen Regelungen über die Kostentragung.
34Nach der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht sind die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung gilt sowohl gegen als auch zu Gunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet. Sie greift auch dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind.
35Vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 –, NJW 2000, 1555, und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01 –, BVerwGE 116, 86, 88, und vom 27. November 2013 – 6 C 21.12 –, juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 56-69, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).
36Aufgabe staatlicher Gerichte im kirchlichen Bereich ist dabei in erster Linie die Durchsetzung des "für alle geltenden Gesetzes" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. In der Wahrung der so vom Staat gezogenen Grenzen kirchlich selbstbestimmten Handelns erschöpft sich die Pflicht zur Justizgewährleistung jedoch nicht. Vielmehr haben die staatlichen Gerichte auch im kirchlichen Recht begründeten Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen, soweit diese von der staatlichen Rechtsordnung anerkannt sind und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht entgegensteht.
37Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897 ff.; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509 f.; ders., ZevKR 27 (1982), 269, 292; Germann, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 140 GG Rn. 94 bis 94.2; Weber, NJW 1989, 2217, 2225 f.; Rüfner, in: HdbStKirchR Bd. II, S. 1081, 1091; von Tiling, Anm. zu LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 63 S 70/86 –, ZevKR 33 (1988), 71, 72; BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, 2098; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 11; anders etwa Maurer, in: Erichsen (Hrsg.), Festschrift für Menger, 1985, S. 285, 290.
38Die Gesetze der korporierten Religionsgemeinschaften, die die Rechtsverhältnisse zwischen der Kirche und ihren öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgestalten und sich im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts halten, sind von staatlichen Gerichten grundsätzlich anzuwenden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
39Die Justizgewährungspflicht des Staates bildet die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, der bürgerlichen Friedenspflicht und des grundsätzlichen Verbots der Selbsthilfe.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 1086/85 –, BVerfGE 74, 257, 261 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 –, NJW 1994, 3368, 3369, m. w. N.; Weber, NJW 1989, 2217, 2219, m. w. N.
41Soll private Rechtsdurchsetzung effektiv verhindert werden, muss die Pflicht zur Justizgewährung überall dort eingreifen, wo der Staat Rechtsansprüche schafft oder in seiner Rechtsordnung anerkennt. Dies betrifft nicht nur vom Staat gesetztes Recht, sondern auch private Normen – etwa Vereinssatzungen –, die durch staatlichen Geltungsbefehl anerkannt und dadurch in die staatliche Rechtsordnung einbezogen werden, sowie Vorschriften anderer Normgeber, die auf Grund staatlichen Befehls anerkannt sind oder für anwendbar erklärt werden, ohne Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung zu werden.
42Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 898.
43Zur letztgenannten Kategorie gehört im Grundsatz das auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV beruhende, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Recht der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Mit der Gewährleistung selbstständiger "Ordnung" schützt Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit der Rechtsetzung der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Er ermächtigt die Religionsgemeinschaften darüber hinaus dazu, in ihren eigenen Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einzurichten und auszuüben.
44Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219, 2226; Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 310, 314.
45Demgemäß fallen auch die hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten sowie Regelungen über die Kostentragung und den Umfang zu erstattender Kosten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
46Im Streifall beruhen diese Regelungen zusätzlich auf Art. 137 Abs. 5 WRV, weil sie in der öffentlich-rechtlichen Gestaltungsform von Gesetzen erfolgt sind. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zuerkennung der Körperschaftsrechte geht einher mit der Verleihung bestimmter Befugnisse, die aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts folgen und mit ihm untrennbar verbunden sind. Ob und in welchem Umfang in der Wahrnehmung dieser Befugnisse sogar eine Ausübung übertragener staatlicher Hoheitsgewalt zu sehen ist,
47vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 44 ff., m. w. N.; hinsichtlich der durch Kirchengesetz errichteten Kirchengerichtsbarkeit verneinend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342, 343 = juris, Rn. 8 ff.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506, 508; ablehnend auch Traulsen, Rechtsstaatlichkeit und Kirchenordnung, 2013, 183 f.
48bedarf keiner Entscheidung. Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der darin vorausgesetzten Ausübung öffentlicher Gewalt. Ausreichend ist an dieser Stelle die Feststellung, dass den korporierten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung die Rechtsmacht eingeräumt worden ist, auf die Gestaltungsmittel und Regelungstechniken des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis zurückzugreifen. Hierzu gehört – neben der Dienstherrenfähigkeit und der Organisationsgewalt – auch das mit dem Körperschaftsstatus verbundene und hierdurch gegenständlich beschränkte Recht zu einer eigenen Gesetzgebung.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14, m. w. N.; BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 –, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 22; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509.
50Damit wird den Religionsgemeinschaften u. a. ermöglicht, die Rechtsverhältnisse mit ihren Pfarrern und Kirchenbeamten den für alle geltenden, staatliche Schutzpflichten konkretisierenden Gesetzen des Arbeits- und Sozialrechts sowie den damit verbundenen allgemeinen Konfliktlösungsmechanismen zu entziehen. Die Wirksamkeit des an deren Stelle tretenden kirchlichen Dienstrechts muss der Staat auch im staatlichen Bereich gewährleisten. Er muss folglich insbesondere die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche durch seine Gerichte durchsetzen helfen, soweit die bestehenden innerkirchlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht im Einzelfall entgegensteht. Diese Verpflichtung setzt nicht voraus, dass die betroffene Religionsgemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Dienstverhältnisse entsprechend dem staatlichen Recht zu regeln und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten staatlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. § 135 Satz 2 BRRG).
51Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 899; Weber, NJW 1989, 2217, 2224 f.; Von Campenhausen, AöR 112, 623, 649; siehe auch BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, sowie (offener) BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 2 BvR 548/96 –, NVwZ 1999, 758.
52Kirchliche Gesetze sind von staatlichen Gerichten anzuwenden, weil der Staat ihren Normbefolgungsanspruch anerkennt. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV verleiht nämlich zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit eine besondere, privilegierte Rechtsstellung, die über diejenige privat verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370, 387 f.
54Er soll nicht rechts(durchsetzungs)freie Räume sogar dort eröffnen, wo der geistig-religiöse Auftrag der Kirche nicht berührt ist. Andernfalls würden die korporierten Kirchen hinsichtlich ihrer eigenen im Kirchenrecht begründeten Ansprüche schlechter gestellt als privatrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften.
55Ähnlich wie der Staat etwa eingetragenen Vereinen durch das bürgerliche Recht Satzungskompetenz zuspricht, hat er mit Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV – insoweit unter Anerkennung der Selbstständigkeit kirchlichen Rechts – einen generellen, grundsätzlichen Anwendungsbefehl zu Gunsten jedenfalls solcher Kirchengesetze erlassen, die Ansprüche zwischen der Kirche und ihren Pfarrern und Kirchenbeamten begründen und die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschreiten. Die Wirksamkeit derartiger Regelungen im staatlichen Bereich für bzw. gegen die betroffenen Personen ist durch deren freiwilligen Eintritt in die kirchliche Sphäre legitimiert.
56Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 900 f.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; siehe auch BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 –, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 34; sowie Sachs, DVBl. 1989, 487, 491 f.
57Danach können sich staatliche Gerichte nicht der Aufgabe entziehen, über kirchenprozessrechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche der Kirche gegen einen Pfarrer bzw. Kirchenbeamten (oder umgekehrt) in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu urteilen. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – beide Beteiligte des kirchengerichtlichen Verfahrens Pfarrer bzw. Kirchenbeamte sind. Die anspruchsbegründenden kirchlichen Gesetze – und damit auch die hier in Rede stehenden Regelungen über die Kosten kirchengerichtlicher Verfahren, vgl. § 65 ff. des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005, ABl. EKD S. 86, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008, ABl. EKD S. 189 (VwGG.UEK) – beruhen jedenfalls auch auf der der Evangelischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumten Rechtsmacht, einseitig für ihre Bediensteten Recht zu setzen. Den darin aufgestellten innerkirchlichen Konfliktlösungsregeln, deren Bestandteil die Kostenvorschriften sind, hat sich der Beklagte mit der Zustimmung zu seiner Ernennung zum Pfarrer freiwillig unterworfen.
58b) Das in Art. 140 GG i. V. m. Art 137 Abs. 3 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht der Gewährung staatlichen Rechtsschutzes für den geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es begrenzt im Einzelfall das Maß des zu gewährenden Rechtsschutzes, wenn und soweit das kirchliche Recht auf religiösen, staatlicher Überprüfung nicht zugänglichen Wertungen und Motiven beruht. Dies ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.
59Vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, NJW 2003, 2097, 2098 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 –, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 68, m. w. N., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).
60Im Übrigen liegt den unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt, welche u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten umfassen, schon keine erkennbare geistig-religiöse Vorstellung zugrunde. Vielmehr handelt es sich um Kostenvorschriften, die sich in dieser oder ähnlicher Form in den meisten staatlichen Prozessordnungen finden. Auch der Anspruchsinhalt – eine Zahlungspflicht – ist insoweit "neutraler" Natur. Er betrifft den Schuldner in seiner persönlichen, nicht glaubensgeprägten Rechtsstellung.
612. Aus den dargelegten Gründen gebietet auch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" in diesem Sinne ist weit zu verstehen. Er kann neben bürgerlichrechtlichen Ansprüchen im Sinne des deutschen Rechts auch Rechtspositionen erfassen, die nach deutschem Recht Ansprüche des öffentlichen Rechts sind.
62Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 6 Rn. 13 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 4, 8, 20.
63Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, ist das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt dementsprechend in kirchenrechtlichen Streitigkeiten entscheidend darauf ab, ob der geltend gemachte Anspruch – zumindest in vertretbarer Weise – nach innerstaatlichem Recht anerkannt ist.
64Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 – 12986/04 –, juris, Rn. 61 ff.; – 38254/04 –, juris, Rn. 78 ff.; – 39775/04 –, juris, Rn. 86 ff.
65Davon ist hier nach den obigen Ausführungen auszugehen.
66II. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stand aufgrund der Verweisung durch das Amtsgericht Kleve schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).
67III. Die Leistungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, um den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Einen vollstreckbaren Titel kann sie nur im Wege eines Erkenntnisverfahrens vor den staatlichen Gerichten erstreiten:
681. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 21. September 2010 bieten der Klägerin keine Möglichkeit, unmittelbar hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist nur der Staat zur Ausübung von Zwang im Wege der Vollstreckung berechtigt. Nur das staatliche Recht kann bestimmen, was ein Vollstreckungstitel ist. Art. 137 Abs. 5 WRV überträgt den korporierten Religionsgemeinschaften keine Vollstreckungsbefugnisse und ermöglicht ihnen insbesondere nicht, sich selbst einen Titel zu verschaffen. Die kirchengesetzliche Verweisung auf die ergänzende Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 71 VwGG.UEK) kann daher nicht schon kraft Kirchenrechts eine Vollstreckbarkeit kirchengerichtlicher Entscheidungen begründen.
69Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502, 506; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, ZevKR 54 (2009), 89, 91.
702. Auch die allgemeinen staatlichen Vollstreckungsregelungen lassen eine Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen nicht zu. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht zwar die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, erfasst aber nach allgemeiner Auffassung ebenso wie § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Vollstreckung aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen) nur im staatlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen.
71Vgl. etwa Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502 f.
72§ 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ermöglicht der Klägerin nicht, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 173 Satz 2 VwGO, § 1060 ZPO vom Verwaltungsgericht für vollstreckbar erklären zu lassen. Danach findet die Vollstreckung statt aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Kirchengerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne dieser Vorschrift. Sie erfasst nur echte Schiedsgerichte, die auf vertraglicher Vereinbarung oder satzungsrechtlicher Errichtung beruhen und Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch eine unabhängige und neutrale Instanz unterwerfen. Ihre Schiedssprüche müssen zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt sein. Zu der geforderten Überparteilichkeit gehört u. a. die rechtlich gesicherte Möglichkeit beider Streitbeteiligter, gleichberechtigt an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bloße Vereins- oder Verbandsgerichte, die als Vereinsorgane tätig werden, fallen hierunter nicht. Ihre Entscheidungen sind nach den allgemeinen Vorschriften überprüfbar, das heißt in der Regel mit der Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht.
73Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 –, NJW 2004, 2226.
74Wie derartige Vereinsgerichte werden Kirchengerichte nicht als echte Schiedsgerichte angesehen.
75Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 504; Thiele, in: Dill/Reimers/Thiele (Hrsg.), Im Dienste der Sache, Liber amicorum für Joachim Gaertner, 2003, S. 673, 675; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 M 20/00 –, NVwZ 2002, 1023; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, ZevKR 54 (2009), 89, 93.
76Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, die etwa in § 24 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG. EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 408, 409), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2012 (ABl. EKD 2012, S. 459), Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt hat. In der nichtamtlichen Begründung hierzu ist ausgeführt, Kirchengerichte seien keine Schiedsgerichte nach § 1025 ff. ZPO.
77Vgl. http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/10498#.
783. Die Klägerin kann auch nicht die Rechts- bzw. Vollstreckungshilfe der staatlichen Gerichte zur Vollstreckung ihrer Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Anspruch nehmen. Eine einschlägige staatskirchenvertragliche Regelung, die dies vorsieht, ist nicht ersichtlich. Die Rechts- und Amtshilfevorschriften des staatlichen Rechts (vgl. etwa Art. 35 GG, § 14 VwGO, § 156 ff. GVG) betreffen nur das Verhältnis staatlicher Einrichtungen zueinander. Ob ausgehend davon die staatliche Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Kirchen Ansprüche der Kirchen auf Rechtshilfe im Zusammenhang mit diesen Befugnissen nach sich zieht,
79vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 507 f.; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 8 ff., m. w. N.,
80kann offen bleiben. Das gilt selbst dann, wenn die anspruchsbegründenden kirchenprozessrechtlichen Normen entgegen der oben angeführten Rechtsprechung und Literatur auf übertragener Staatsgewalt beruhen sollten. Denn die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht auf einen Weg verwiesen werden, der nach bisheriger Rechtsprechung nicht aussichtsreich ist.
814. Die Justizgewährungspflicht des Staates verpflichtet diesen nicht dazu, die Durchsetzung kirchenrechtlicher Kostenerstattungsansprüche auf eine einfachere Weise zu ermöglichen als über eine gesonderte Leistungsklage vor einem staatlichen Gericht. Ein effektiver staatlicher Rechtsschutz ist mit der eröffneten Klagemöglichkeit sichergestellt. Dagegen trifft den Staat keine Garantenstellung für einen wirkungsvollen kirchengerichtlichen Rechtsschutz. Er ist nicht verpflichtet, für die unmittelbare Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen und dem Kostengläubiger ein zusätzliches Erkenntnisverfahren vor einem staatlichen Gericht zu ersparen. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Eine solche wäre nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aber erforderlich, weil eine staatliche Vollstreckbarkeitserklärung ebenso wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen des Staates einen Grundrechtseingriff darstellt.
82Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506 f., 511; Dehnen, KuR 2002, 189, 190; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 13 O 3662–98 - 6 D 4677–98 –, NJW 1999, 1882 f.; a. A. Thiele, in: Dill/Reimers/ Thiele (Hrsg.), a. a. O., S. 673, 676 ff.
83B.
84Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihrer Rechtsanwaltskosten von 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011. Hinsichtlich der begehrten Zinszahlungen für frühere Zeiträume ist die Klage unbegründet.
85I. Der Kostenerstattungsanspruch folgt dem Grunde nach aus dem kirchenrechtlichen Prozessrechtsverhältnis und den dafür geltenden § 66 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK. Wie sich aus Art. 3 § 1 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 9. November 2010, ABl. EKD 2011 S. 21, ergibt, findet das mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getretene VwGG.UEK auf den kirchlichen Rechtsstreit noch Anwendung. Das Prozessrechtsverhältnis – ein (kirchen-)gesetzliches Schuldverhältnis – ist vom Beklagten durch die Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung bei den Kirchengerichten begründet worden.
86Vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (VwGO), 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 –, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.
87Nach § 66 Abs. 1 VwGG.UEK trägt der im kirchengerichtlichen Verfahren unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 66 Abs. 3 VwGG.UEK). Als Kosten des Verfahrens gelten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese Regelungen kirchlichen (Prozess-)Rechts sind – ausgehend von den obigen Ausführungen zum Justizgewährungsanspruch – auch von staatlichen Gerichten anzuwenden:
881. Obwohl es sich dabei um prozessuale Kostentragungsnormen handelt,
89vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 6 und 8,
90sind diese taugliche Anspruchsgrundlagen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsklage. Dem steht nicht entgegen, dass im staatlichen Recht nur solche Kostenerstattungsansprüche mit einer selbstständigen Klage erfolgreich geltend gemacht werden können, die eine gesonderte Grundlage im materiellen Recht haben. Für die Geltendmachung prozessualer Kostenerstattungsansprüche im Klageweg ist im staatlichen Recht allein deshalb kein Raum, weil das staatliche Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Ergebnis vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschlüsse deren Durchsetzung ermöglicht. Anders liegt es hier. Ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren kann – wird er nicht freiwillig erfüllt – ausschließlich durchgesetzt werden, indem er zunächst in einem neuen Erkenntnisverfahren vor staatlichen Gerichten überprüft und ggf. tituliert wird.
91Dieser Möglichkeit kann nicht die Rechtsprechung des Senats entgegengehalten werden, wonach der Staat nicht verpflichtet ist, den kirchengerichtlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorgt.
92OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 15.
93Diese betraf nur die unmittelbare Überführung kirchengerichtlicher Entscheidungen in staatlich vollstreckbare Titel, die ohne besondere gesetzliche Grundlage ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann der hier erhobenen Leistungsklage jedenfalls nicht schon aufgrund der vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse stattgegeben werden, sondern nur, wenn der Anspruch nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen des kirchlichen sowie des in Bezug genommenen staatlichen Rechts dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht. Dies kann und muss der Senat überprüfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht einer solchen Überprüfung nicht entgegen, soweit lediglich Kosten- bzw. Verfahrensvorschriften ohne jeden religiösen Gehalt betroffen sind. Insoweit gibt es für den Staat verfassungsrechtlich weder Grund noch Rechtfertigung, seine Durchsetzungsmacht zur Verfügung zu stellen, ohne sich zu vergewissern, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Demnach ist bei der Kostengrundentscheidung zwar ein den Kirchengerichten eingeräumter Entscheidungsspielraum zu respektieren, etwa wenn es um die Frage einer gesamtschuldnerischen oder kopfteiligen Haftung mehrerer Kostenschuldner geht. Darüber hinaus entfalten bloße Kostenentscheidungen der Kirchengerichte – Kostengrundentscheidungen und erst recht Kostenfestsetzungsbeschlüsse – aber keine indizielle Wirkung oder gar "Tatbestandswirkung", die von den staatlichen Gerichten lediglich nachzuzeichnen wäre. Anderes mag für Sachentscheidungen in Betracht kommen, die hier jedoch unmittelbar nicht in Streit stehen.
94Vgl. auch Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 315.
952. Die anspruchsbegründenden Regelungen halten sich im Rahmen des von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV gewährleisteten Rechts der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig durch eigene Rechtssetzung zu ordnen und in diesem Rahmen durch Gesetz eine Kirchengerichtsbarkeit zu errichten und auszugestalten [siehe oben A. I. 1.a)]. Für alle geltende Gesetze staatlichen Rechts sind durch diese Vorschriften nicht verletzt.
96Die unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV wurzelnde Rechtssetzungsbefugnis ist gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkt. Die Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Organisationsgewalt sind deshalb etwa überschritten, wenn bei einer Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu Lasten der Vertragspartner einseitig hoheitlich Pflichten, z. B. zur Zahlung einer Gebühr, begründet werden sollen.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 –, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14; siehe auch Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 510.
98Danach bewegen sich die einschlägigen Regelungen innerhalb der Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Dienstherreneigenschaft und Organisationsgewalt der evangelischen Kirche. Sie betreffen nicht die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Die Kostenvorschriften regeln vielmehr Rechtsfolgen abgeschlossener Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und weiterer Streitigkeiten, die den kirchlichen Bereich nicht unzulässig überschreiten (vgl. § 19 VwGG.UEK). In Bezug auf Prozessbeteiligte, die wie die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche stehen, bestehen gegen diese Regelungen aus der Sicht des staatlichen Rechts keine Bedenken. Das gilt nicht nur hinsichtlich des verpflichteten Personenkreises, sondern auch inhaltlich: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des staatlichen Kostenrechts, dass der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt und dem Obsiegenden seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Auch die Kosten erfolglos eingelegter Rechtsmittel sind danach vom Rechtsmittelführer zu tragen.
99Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 154 Rn. 1a und 3.
100Diese Regelungen beruhen auf dem Gedanken, dass der unterliegende Beteiligte den Rechtsstreit verursacht und den dadurch bedingten Aufwand des Prozessgegners veranlasst hat.
101Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5.93 –, NJW 1993, 1865.
102Dementsprechend enthält das staatliche Verwaltungsprozessrecht mit §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 VwGO Vorschriften, die in Bezug auf die allgemeine Kostenlast und die Erstattung außergerichtlicher Kosten weitgehend identisch sind. Namentlich zählen auch danach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den vom unterliegenden Teil zu tragenden Kosten des Verfahrens. Dass für das Rechtsschutzbegehren gegen die Klägerin nach Auffassung des kirchlichen Beschwerdegerichts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter dem Aspekt der begrenzten Regelungskompetenz der Kirche könnte dies allenfalls einer Kostenbelastung der Klägerin entgegenstehen, nicht aber einem von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Nach dem den Kostennormen zu Grunde liegenden Verursacherprinzip muss ein Kläger auch die Kostenfolgen einer unzulässigen bzw. im falschen Rechtsweg erhobenen Klage tragen. Ohne Belang ist auch der Hinweis des Beklagten, ein nicht Beteiligtenfähiger sei kein taugliches Subjekt einer prozessualen Verpflichtung zur Kostentragung. Zum einen sind der Klägerin keine Kosten auferlegt worden; zum anderen hat das letztinstanzlich zuständige, für die Konkretisierung des einschlägigen Kirchenrechts maßgebliche Kirchengericht ihr nicht die Beteiligtenfähigkeit abgesprochen, sondern auf die Unzulässigkeit des kirchlichen Verwaltungsrechtswegs abgestellt.
1033. Davon ausgehend kann die Klägerin vom Beklagten dem Grunde nach die Erstattung der ihr in den Verfahren 1 VG 10/2010 (Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland) und VGH 20/10 (Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) entstandenen außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte sind in zutreffender Anwendung von § 66 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGG.UEK ergangen. Der Beklagte war im erstinstanzlichen Kirchengerichtsverfahren unterlegen; seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.
104Inwieweit der Senat die inhaltliche Richtigkeit der – dem "Unterliegen" des Beklagten und der daran anknüpfenden Kostengrundentscheidung zugrunde liegenden – kirchengerichtlichen Sachentscheidungen überprüfen darf oder gar muss, bedarf hier keiner generellen Klärung. Insoweit spricht viel dafür, dass eine Überprüfung durch staatliche Gerichte umso weniger zulässig ist, je mehr die Sachentscheidung mit glaubensgeprägten Fragen den ureigenen Bereich der Kirche betrifft. Mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften obliegt es zuvörderst den kirchlichen Instanzen selbst, die Reichweite ihrer kirchengesetzlich begründeten Zuständigkeit und der durch Kirchenrecht begründeten Rechte und Pflichten zu konkretisieren. Andererseits darf der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtete Staat vollstreckbare Ansprüche nicht "blindlings" zuerkennen.
105Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 512 f.
106Auch bei formaler Richtigkeit der kirchengerichtlichen Kostengrundentscheidung könnte daher ein Erstattungsanspruch vom staatlichen Gericht in besonderen Ausnahmefällen zu versagen sein. Das kommt in Betracht, wenn die Sachentscheidung des Kirchengerichts oder das Verfahren, in dem sie zustande gekommen ist, gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung wie das Willkürverbot, den ordre public oder elementare (Prozess-)Grundrechte verstößt.
107Danach ist hier für eine Versagung des Erstattungsanspruchs nichts ersichtlich. Mit seinem im kirchengerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Klägerin hinsichtlich verschiedener von ihr geäußerter Kritikpunkte am dienstlichen Verhalten des Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Dieser Antrag hatte vor den Kirchengerichten keinen Erfolg. Nach der letztinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland war der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Der Antrag sei gegen die Klägerin persönlich und nicht als Amtsträgerin der Kirche gerichtet. Damit handele es sich nicht um eine kirchenrechtliche Verwaltungsstreitigkeit, namentlich nicht um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beklagten zur Kirche (§ 19 Abs. 2 VwGG.UEK). Anhaltspunkte für Willkür zeigt der Beklagte insoweit nicht auf.
108Ebensowenig ist erkennbar, dass die kirchengerichtlichen Verfahren mit schweren Verfahrensfehlern behaftet gewesen wären. Es begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, dass die Kirchengerichte den Beklagten nicht vor der jeweiligen Entscheidung auf die Unzulässigkeit seines Antrags, soweit er sich gegen die Klägerin richtete, hingewiesen haben. Auch ohne einen derartigen Hinweis musste der Beklagte jedenfalls im Eilverfahren damit rechnen, dass ein gegen eine Privatperson gerichtetes Verfahren nicht als Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis angesehen werden könnte. Im Übrigen hat er sich weder durch den frühzeitigen Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die „völlige Unschlüssigkeit“ des Antrags, noch durch die erstinstanzliche kirchengerichtliche Entscheidung, wonach der Antrag unzulässig war, veranlasst gesehen, von einer Weiterverfolgung seines Begehrens Abstand zu nehmen. Dahinstehen kann daher, ob sich durch eine Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde die außergerichtlichen Kosten überhaupt verringert hätten und ob der Beklagte einen etwaigen Gehörsverstoß zunächst gegenüber den Kirchengerichten hätte geltend machen müssen.
109Mit seinem Einwand, die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin in den kirchengerichtlichen Verfahren sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, kann der Beklagte nicht durchdringen. Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seinem Beschluss vom 27. März 2012 unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 162 der für die staatlichen Verwaltungsgerichte geltenden VwGO ausgeführt, Gebühren und Auslagen eines gegnerischen Rechtsanwalts seien stets notwendige Aufwendungen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Beauftragung gegen Treu und Glauben verstoße. Das sei etwa der Fall, wenn sie offensichtlich unnötig und nur dazu angetan sei, der unterlegenen Partei Kosten zu verursachen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Gegen diese Ausführungen, für die sachfremde Motive nicht erkennbar sind, bestehen keine Bedenken. Ohne Erfolg weist der Beklagte darauf hin, die Verwaltungskammer habe zugleich mit der Zulassung des Bevollmächtigten über den Antrag entschieden. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin anwaltlicher Vertretung „offensichtlich nicht mehr bedurft“ habe. Die anwaltliche Stellungnahme zum Verfahren war – zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung als Bevollmächtigter – bereits erfolgt. Der Beklagte konnte bei Einleitung des kirchengerichtlichen Verfahrens nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde in dem kirchengerichtlichen Verfahren keinen Rechtsanwalt bestellen.
110Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese auch vor den Kirchengerichten vertreten hat, der katholischen Kirche angehört. Ob ein im kirchlichen Verfahren tatsächlich tätig gewordener konfessionsfremder Rechtsanwalt zu Recht zugelassen worden ist, ist von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen. Etwaige bekenntnisgebundene Voraussetzungen für die Vertretung in einem kirchlichen Gerichtsverfahren obliegen mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften deren alleiniger Entscheidung. Es steht ihnen sowohl frei, derartige einschränkende Vorgaben aufzustellen, als auch, hierauf zu verzichten oder – wie nach § 18 Abs. 2 VwGG.UEK – Ausnahmen zuzulassen.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 –, NJW 1981, 1972.
112II. 1. Der Anspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung auch in der im angefochtenen Urteil zuerkannten Höhe von 603,21 Euro. Zwar bindet die in den Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 erfolgte Berechnung den Senat nicht. Gleichwohl sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten darin unter Berücksichtigung des von der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils festgesetzten Gegenstandswerts und des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung zutreffend berechnet worden. Darauf kann Bezug genommen werden. Danach ergibt sich für das erstinstanzliche kirchengerichtliche Verfahren ein Erstattungsanspruch in Höhe von 272,87 Euro. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens VGH 20/10 kann die Klägerin vom Beklagten 330,34 Euro beanspruchen.
1132. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von Zinsen aus 603,21 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB lediglich ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), dem 14. Januar 2011, verlangen. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Gewährung von Prozesszinsen. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Zubilligung von Prozesszinsen sind auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Voraussetzung ist, dass eine fällige Geldforderung rechtshängig gewesen ist.
114Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10.80 –, BVerwGE 61, 100 = juris, Rn. 17 (zum Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsanwalts), vom 24. September 1987 – 2 C 3.84 –, NJW 1988, 1682 = juris, Rn. 19, und vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 –, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 6.
115Der Verweis in § 71 VwGG.UEK auf die Verwaltungsgerichtsordnung, die ihrerseits in § 173 VwGO auf die ZPO verweist, erfasst auch diese – materiell-rechtlichen – Grundsätze. Prozesszinsen sind mit dem Verfahrensrecht eng verknüpft. Ihnen entgegenstehende Besonderheiten des Kirchenrechts sind nicht ersichtlich.
116Rechtshängigkeit ist im vorliegenden Fall erst mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Kleve am 13. Januar 2011 eingetreten. Dieser Zeitpunkt bleibt auch nach der Verweisung an das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Rechtshängigkeit kann nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. Vielmehr ist die Abgabe durch das Verhalten der Klägerin deutlich verzögert worden. Sie hat erst rund zwei Monate nach Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren eingezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Nach der Rechtsprechung muss dies jedoch vom Antragsteller grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs erwartet werden. Erfolgt die Abgabe an das Prozessgericht nicht "alsbald", tritt die Rechtshängigkeit mit dem dortigen Eingang der Akten ein.
117Vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08 –, NJW 2009, 1213 = juris, Rn. 12 und 13 ff.
118Die Hauptforderungen waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls fällig, da unanfechtbare Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte vorlagen.
119Zur Fälligkeit prozessualer Kostenerstattungsansprüche nach staatlichem Recht vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.) VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8.
120Der weitergehende Zinsanspruch bereits ab Eingang der Kostenfestsetzungsanträge ist unbegründet. Auf § 71 VwGG.UEK, § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt er sich nicht stützen. Nach letztgenannter Vorschrift ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Diese Regelung betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren zur Durchsetzung prozessualer Kostenerstattungsansprüche aus staatlichen Gerichtsverfahren. Sie kann auf kirchengerichtliche Verfahren keine Anwendung finden. Als Regelung über den Umfang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs setzt § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraus, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO vorliegen. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Zinsanspruch entsteht deshalb nach staatlichem Recht nur dann bereits mit dem Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn zu diesem Zeitpunkt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 –, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.
122An derartigen Titeln fehlte es hier, als die Kostenfestsetzungsanträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland eingingen. Von diesem Erfordernis kann auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten kirchlicher Gerichtsverfahren abgesehen werden. Wie oben ausgeführt, sind kirchliche Kostenfestsetzungsentscheidungen keine Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Sinne des staatlichen Prozessrechts. Weder sie noch die Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte sind vollstreckbar. Dann ist es allein folgerichtig, die Regelungen der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren auf kirchliche Gerichtsverfahren insgesamt für unanwendbar zu erachten.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
124Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Sie bezieht sich nicht nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch auf den Sachausspruch, soweit er bestätigt wurde.
125Die Revision ist nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kostenerstattungsansprüche aus kirchlichen Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.