Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Jan. 2015 - 19 A 2031/13
Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache weist angesichts der umfangreichen und gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Schulpflicht auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
4Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern kein Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Schulpflicht aus wichtigem Grund nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW für ihre am 24. September 2004 geborene und seit dem 1. August 2011 schulpflichtige Tochter T. zusteht. Nach dieser Vorschrift ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Ausnahme vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Satz 1 möglich, insbesondere dann, wenn einer der in Satz 2 genannten Ausnahmegründe vorliegt, also entweder derjenige des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nach Buchstabe a) oder derjenige des Besuchs einer anerkannten ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule nach Buchstabe b). Liegt einer dieser Ausnahmegründe vor, können Schulpflichtige ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer ausländischen oder einer internationalen Schule erfüllen (vgl. die Begriffe in Satz 2 Buchstabe b) sowie in § 118 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). In den Fällen des § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) SchulG NRW oder eines sonstigen wichtigen Grundes entscheidet nach Satz 3 die Schulaufsichtsbehörde über die Ausnahme, in den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) genügt die Anzeige des Schulbesuchs durch den Schulträger (Satz 4).
5§ 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW sieht Ausnahmen nur vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule in Abs. 5 Satz 1 vor, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt. Diese ergibt sich einfachgesetzlich aus § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Schulpflicht „durch den Besuch“ einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt wird. Insbesondere enthält § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW keine Ermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde, Eltern eine Ausnahme zur Unterrichtung ihres Kindes in häuslichem Privatunterricht zu genehmigen. § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW gestaltet die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW landesverfassungsrechtlich vorgegebene Schulpflicht als eine Schulbesuchspflicht aus, verpflichtet also die Eltern und ihr Kind, dessen Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW zu erfüllen. Schulen im Sinne des SchulG NRW sind danach Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
6§ 21 Abs. 1 SchulG NRW bestätigt diese gesetzgeberische Grundentscheidung, indem er nur in den dort in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Fällen einen von der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten staatlichen Hausunterricht zulässt, einen Unterricht also, den staatliche Lehrer nach staatlichen Lehrplänen einem nicht schulbesuchsfähigen Schüler zu Hause erteilen. Hiermit geht die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen über eine bloße Unterrichts- oder Bildungspflicht hinaus, bei welcher der Schulpflichtige seine Schulpflicht auch außerhalb einer Schule, insbesondere durch häuslichen Privatunterricht erfüllen kann. Nordrhein-Westfalen und die anderen Bundesländer unterscheiden sich darin von mehreren angrenzenden europäischen Ländern, die sich mit einer Unterrichtspflicht begnügen (Belgien, Dänemark, Frankreich, Österreich, Schweiz).
7Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – XII ZB 41/07 ‑, NJW 2008, 369, juris, Rdn. 18; Handschell, Die Schulpflicht vor dem Grundgesetz, 2012, S. 120 ff.; Palmstorfer, Häuslicher Unterricht in Österreich, RdJB 2012, 115 (118 f.).
8Das SchulG NRW ermöglicht es demnach nicht, dem Wunsch von Eltern zu entsprechen, ihr Kind ausschließlich zu Hause selbst zu unterrichten, zu erziehen und zu bilden und dafür gegebenenfalls die Unterstützung einer privaten Fernschulorganisation in Anspruch zu nehmen (Homeschooling). Ein solcher häuslicher Privatunterricht ist kein Unterricht durch den Besuch einer Schule, durch den allein ein Schulpflichtiger nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW seine Schulpflicht erfüllen kann.
9OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007
10- 19 A 4074/06 ‑, OVGE 51, 67, juris, Rdn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009
11- 6 B 27.09 ‑, juris, Rdn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2010 – 7 ZB 09.2369 ‑, NVwZ-RR 2010, 606, juris, Rdn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2009 – 1 A 21/07 ‑, NordÖR 2009, 158, juris, Rdn. 31 f.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 18. Juni 2002 ‑ 9 S 2441/01 ‑, NVwZ-RR 2003, 561, juris, Rdn. 18.
12Das SchulG NRW sieht auch weder in § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW noch in einer anderen Vorschrift die Genehmigung einer Ausnahme von der Schulbesuchspflicht aus wichtigem Grund vor. § 34 Abs. 5 SchulG NRW regelt nur die Schulpflichterfüllung an deutschen Schulen einerseits sowie an ausländischen und internationalen Schulen andererseits, nicht hingegen auch das Verhältnis zwischen Schulunterricht und häuslichem Privatunterricht. Auf Ausnahmen von der allgemeinen Schulpflicht nimmt die Vorschrift lediglich in ihrem Satz 5 Rücksicht, wonach völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen unberührt bleiben. Hiervon sind Kinder von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und von Stationierungsstreitkräften erfasst, die nach solchen Abkommen und Vereinbarungen von der Schulpflicht in NRW ausgenommen sind. Auch § 34 Abs. 5 Satz 5 SchulG NRW begründet hiernach keine Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, sondern lässt lediglich anderweitig begründete Ausnahmen von der Schulpflicht unberührt.
13Hierzu Nrn. 1.1 und 1.2 des Runderlasses „Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen“ des MSW NRW vom 16. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 261).
14Auch die Entstehungsgeschichte der Schulpflicht in Deutschland spricht für diese Auslegung des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW.
15Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 ‑ 2 BvL 2/13 ‑, juris, Rdn. 70 (Schulnetzplanung Sachsen); Bad.-Württ. VGH, a. a. O., Rdn. 19.
16Der Senat hält aus den vorgenannten systematischen und historischen Gründen nicht länger an seiner früheren, vorrangig am Wortlaut orientierten anderslautenden Auffassung fest, wonach er § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW als Ermächtigungsgrundlage für eine Ausnahmegenehmigung auch für einen häuslichen Privatunterricht in Betracht gezogen hat.
17OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a. a. O., Rdn. 22; hiergegen auch Minten, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 39, November 2014, § 34, Rdn. 10.
18Das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes im vorgenannten Sinn im SchulG NRW ist schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.
19BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 ‑, NVwZ 2003, 1113, juris, Rdn. 6 (Heimunterricht); BVerwG, a. a. O., Rdn. 5 m.w.N.; im Ergebnis auch Wallrabenstein, Homeschooling ‑ verfassungsrechtliche Vorgaben, in: Reimer (Hrsg.), Homeschooling, 2012, S. 67 (74 ff.); a. A. Handschell, a. a. O., S. 198, 209; zur Verfassungsmäßigkeit der Schulpflicht zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 ‑, juris, Rdn. 24 (Freiheitsstrafe wegen Schulpflichtentziehung).
20Insoweit hat auch der Senat bereits entschieden, dass die allgemeine Schulpflicht in NRW und der generelle Ausschluss von häuslichem Privatunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen und insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG dient.
21OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 19 B 682/14 ‑, NVwZ-RR 2014, 851, juris, Rdn. 11 m. w. N.; ebenso Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, Art. 8, Rdn. 36; a. A. Thurn/Reimer, Homeschooling als Option?, NVwZ 2008, 718 (721 f.).
22Das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes im vorgenannten Sinn ist auch mit dem Übermaßverbot vereinbar. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten und zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erneuerten Gegenargumente. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG erfordern keine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht, weil das SchulG NRW alternative Möglichkeiten der Konfliktlösung etwa sowohl durch Befreiungen von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsfächern oder -veranstaltungen als auch durch Rechtsschutz gegen die Einführung von Lernmitteln vorsieht. Mit dieser Befreiungsmöglichkeit kann die Schule Konflikten Rechnung tragen, die sich im Einzelfall aus Eingriffen in diese Grundrechte ergeben können. So sieht § 31 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW vor, dass ein Schüler von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder ‑ bei Religionsmündigkeit ‑ auf Grund eigener Erklärung befreit ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW).
23Hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013
24- 6 C 12.12 ‑, NVwZ 2014, 237, juris, Rdn. 10 (Krabat); Uhle, NVwZ 2014, 541 ff.; Huster, DÖV 2014, 860 ff.; Rademacher, RdJB 2014, 270 ff.
25Daraus folgt zugleich, dass die Kläger auch aus Grundrechten wie Art. 6 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der allgemeinen Schulbesuchspflicht herleiten können.
26Auch für die von den Klägern ins Zentrum ihrer Begründung gerückten Kritik an den von ihnen im Einzelnen bezeichneten Schulbüchern ihrer Tochter sieht das SchulG NRW alternative Wege der Konfliktlösung vor, die Vorrang vor einer generellen Unterrichtsbefreiung haben und erst recht in Abwägung mit gegenläufigen Grundrechten eine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht entbehrlich machen. Lernmittel bedürfen nach § 30 Abs. 3 SchulG NRW der Einführung an einer Schule, über welche die Schulkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz und der Lehrerkonferenz entscheidet (§§ 65 Abs. 2 Nr. 10, 68 Abs. 3 Nr. 6, 70 Abs. 4 Nr. 3 SchulG NRW). Gegen die Einführung eines Schulbuches nach diesen Vorschriften können Eltern verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die Einführung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
27BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1988 ‑ 7 C 89.86 ‑, BVerwGE 79, 298, juris, Rdn. 7, und vom 21. November 1980 – 7 C 18.79 ‑, BVerwGE 61, 164, juris, Rdn. 16 f.
28Dieser Rechtsschutz ermöglicht ihnen die Kontrolle, ob ein eingeführtes Schulbuch die Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 SchulG NRW erfüllt, insbesondere, ob es die Voraussetzung in Nr. 4 erfüllt, dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen („unwissenschaftlich“), die die Kläger als nicht erfüllt ansehen. Darüber hinaus darf das Schulbuch Rechtsvorschriften nicht widersprechen (Nr. 1) und nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern (Nr. 5). Diese beiden Zulassungsvoraussetzungen sind die einfachgesetzliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Gebots staatlicher Neutralität und Toleranz im Unterricht. Dieses Gebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder gerade auch in religiöser Hinsicht nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen. Das Toleranzgebot verbietet die Verwendung eines Schulbuchs, in dem politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtungen gezielt parteiisch oder mit Missionstendenz das Wort geredet wird oder in umstrittenen, die Öffentlichkeit berührenden Fragen die eine Seite herabgesetzt, die andere Seite herausgehoben wird. Das schließt nicht aus, dass auch extreme und von außenseiterischen Minderheiten vertretene Meinungen in einem Schulbuch zu Wort kommen dürfen.
29BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988, a. a. O., Rdn. 7.
30Einen weiteren Weg der Konfliktlösung bietet § 65 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Danach vermittelt die Schulkonferenz als das oberste Mitwirkungsgremium der Schule bei Konflikten innerhalb der Schule. Eltern, die sich gegen die Einführung eines bestimmten Schulbuchs zur Wehr setzen wollen, können sich mit ihrem Anliegen also auch an die Schulkonferenz wenden, die ohnehin die Entscheidungskompetenz hierüber besitzt (§ 65 Abs. 2 Nr. 10 SchulG NRW).
31Keinen dieser Wege der Konfliktlösung haben die Kläger bislang beschritten. Lediglich unter dem Druck der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2011 hatten sie ihre Tochter am 22. Februar 2011 vorübergehend an der Kath. Grundschule H. in F. angemeldet, sie dann aber am 7. September 2011 wieder abgemeldet, nachdem die Schulaufsicht ihnen mitgeteilt hatte, von der Beitreibung des angedrohten Zwangsgeldes abzusehen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Ausnahmegenehmigung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.