Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 17. Juni 2016 - 1 L 180/16
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und S. E1. . W1. , F1.---wege , beigeordnet, soweit sich sein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - wird hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag des Antragstellers,
3ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. E. . W. , F.---wege , zu bewilligen,
4hat nur im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen jedoch nicht, da die Rechtsverfolgung insoweit aus den nachstehenden Gründen dieses Beschlusses nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5II. Der weitere Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - wiederherzustellen,
7wird gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass er sich hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster (Bezirksregierung) vom 26. Januar 2016 auf die Wiederherstellung und hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet. Der so verstandene Antrag hat nur hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung Erfolg – dazu 2. –, im Übrigen aber nicht – 1. –.
81. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bezüglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
9a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf.
10b) Die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2016 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig – (1) – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung – (2) –.
11(1) Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 26. Januar 2016, durch die dem Antragsteller aufgegeben wird, dafür zu sorgen, dass sein minderjähriger Sohn K. am Unterricht der H. F2. teilnimmt, erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
12(aa) Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2006 gültigen Fassung. Nach der zu diesem Zeitpunkt neu eingefügten Vorschrift des § 41 Abs. 5 SchulG NRW können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus (Satz 2).
13(aaa) § 41 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ermächtigen die Schulaufsichtsbehörde zum Erlass von Verfügungen wie der vorliegenden, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind.
14Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 9 L 1084/15 -, juris, Rn. 7, und vom 29. September 2006 - 9 L 518/06 -, juris, Rn. 13, sowie Urteil vom 15. April 2011 - 9 K 1917/10 -, juris, Rn. 24.
15Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich unter Heranziehung der gebräuchlichen Auslegungsmethoden. Der Wortlaut von § 41 Abs. 5 SchulG NRW ist zunächst nicht eindeutig. Er scheint ein Verständnis der Norm nahezulegen, dass sie die Schulaufsichtsbehörde lediglich ermächtigt, Zwangsmittel gegen Eltern zu ergreifen. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der „Pflichten gemäß Absatz 1“ sowie das Wort „angehalten“ eröffnet er indes auch die Möglichkeit eines weitergehenden Verständnisses. Unter Heranziehung der weiteren Auslegungsmethoden erschließt sich sodann, dass § 41 Abs. 5 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde (auch) zum Erlass eines die Grundlage des Verwaltungszwangs bildenden Verwaltungsaktes ermächtigt.
16Für dieses Normverständnis spricht zunächst eine historische Betrachtung. Vor der Einfügung des § 41 Abs. 5 SchulG NRW mit Wirkung zum 1. August 2006 nahm die verwaltungsgerichtliche Praxis an, Grundverfügungen wie die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung enthaltene seien nicht vom Wortlaut des § 41 Abs. 3 SchulG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift waren bzw. sind Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken. Insoweit verstand man den Begriff der „Einwirkung“ dahingehend, dass er lediglich Maßnahmen unterhalb der Eingriffsebene eines Verwaltungsakts beinhalte.
17Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, KirchE 47, 534 = juris, Rn. 3, 10; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2008 - 4 K 1674/06 -, KirchE 51, 129 = juris, Rn. 15 ff., das § 41 Abs. 3 SchulG NRW als Ermächtigungsgrundlage heranzog; die letztgenannte Entscheidung fand aber keine Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren, weil sie erst nach Inkrafttreten der Neufassung des § 41 SchulG NRW erging.
18Sodann nahm man eine „verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus“ vor und erblickte die notwendige Ermächtigungsgrundlage in § 41 Abs. 3 und 4 SchulG NRW i. V. m. der gemäß § 131 SchulG NRW seinerzeit bis auf Weiteres geltenden Regelung unter Ordnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November 1979 - GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5). Zur Durchsetzung des Grundverwaltungsakts mit Zwangsmitteln ermächtigten §§ 55 ff. VwVG NRW. Dies schloss ein, dass sowohl für den Erlass des Grundverwaltungsakts als auch für dessen Durchsetzung der Schulleiter als zuständig angesehen wurde.
19Vgl. näher VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, KirchE 47, 534 = juris, Rn. 9 ff., 28, 32.
20Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Landesgesetzgeber zur Implementierung des § 41 Abs. 5 SchulG NRW, um „die bislang fehlende, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber unabdingbare ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Schulaufsichtsbehörde [zu schaffen], Zwangsmaßnahmen gegenüber Eltern einzuleiten, die sich weigern, ihre Kinder in die Schule zu schicken.“ Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die „aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und personellen Ausstattung hierfür am besten geeigneten Schulaufsichtsbehörden Verwaltungszwangsverfahren einleiten [können]“, damit nicht mehr „die Schulen selbst diese Verfahren führen [müssen]“.
21Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 14/1572, S. 91.
22Hieraus ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass das gesetzgeberische Ziel darauf gerichtet war, den Schulaufsichtsbehörden die Zuständigkeit und die Befugnis sowohl für den Grundverwaltungsakt als auch für das Ergreifen von Zwangsmitteln zu übertragen. Denn auch insoweit sind die Schulaufsichtsbehörden „aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und personellen Ausstattung […] am besten [geeignet]“. Unter Berücksichtigung des komplexen Zusammenspiels zwischen Grundverwaltungsakt und Verwaltungszwang sowie der in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung der Altvorschriften verbietet es sich, die ausdrückliche Bezugnahme auf die „Zwangsmaßnahmen“ in einem rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung, die erkennbar auf eine Vereinfachung und Professionalisierung des Verfahrens gerichtet war, das Vorgehen gegen Eltern durch ein Auseinanderreißen der Zuständigkeiten für den Erlass des Grundverwaltungsakts einerseits und für den Verwaltungszwang andererseits zusätzlich erschweren wollte.
23Die vorstehenden Überlegungen werden gestützt durch systematische Erwägungen. Zunächst ist zu beachten, dass nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat. Es liegt fern, dass der Gesetzgeber mit § 41 Abs. 5 SchulG NRW unter Abweichung von den hierfür vorgesehenen Modalitäten in § 56 Abs. 2 VwVG NRW eine hiervon abweichende Regelung in dem Sinne hat treffen wollen, dass für den Erlass des Grundverwaltungsakts nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW der Schulleiter zuständig ist, für den Verwaltungszwang hingegen nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 ff. VwVG NRW die Schulaufsichtsbehörde. Dies liefe nicht nur auf eine deutliche Verkomplizierung des Verfahrens hinaus, sondern ließe auch § 63 Abs. 2 VwVG NRW weitgehend ins Leere laufen. Dieser sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (hier aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung), die Androhung des Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Diese Verbindung wäre bei einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für den Erlass des Grundverwaltungsakts sowie für die Androhung eines Zwangsmittels nicht möglich. Weiterhin steht § 41 Abs. 5 SchulG NRW erkennbar selbständig als neu eingefügte Spezialregelung neben den aufeinander aufbauenden Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG NRW, die zunächst ein Anhalten des Schulpflichtigen zum regelmäßigen Schulbesuch und ein Einwirken auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen vorsehen (Abs. 3), ehe bei Misserfolg die Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung des Schulpflichtigen der Schule eröffnet wird (Abs. 4). Schließlich verweist § 41 Abs. 5 SchulG NRW u. a. auf § 55 VwVG NRW, der – abgesehen von der hier nicht gegebenen und in Fragen der Einhaltung der Schulpflicht wohl allenfalls in besonderen Ausnahmefällen einschlägigen Variante des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW – das Vorliegen eines mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsaktes voraussetzt. Eine andere Norm als § 41 Abs. 5 SchulG NRW, die zum Erlass eines Grundverwaltungsaktes ermächtigen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der notwendige Grundverwaltungsakt nicht auf § 41 Abs. 3 SchulG NRW stützen. Soweit die verwaltungsgerichtliche Praxis die Vorschrift nach der alten – bis zum 31. Juli 2006 gültigen – Rechtslage gleichwohl unter ergänzender Heranziehung von § 41 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. der gemäß § 131 SchulG NRW seinerzeit bis auf Weiteres geltenden Regelung unter Ordnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November 1979 - GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5) einer „verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus“ unterzogen hat (s.o.), beruhte dies allein auf dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage, wie sie nun § 41 Abs. 5 SchulG NRW bietet.
24Vgl. ausdrücklich VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2007 - 10 L 146/06 -, KirchE 49, 251 = juris, Rn. 27; siehe auch ebd., Rn. 52.
25Dieses Auslegungsergebnis findet unter teleologischen Gesichtspunkten seine Bestätigung. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 SchulG ist erkennbar darauf gerichtet, der Schulaufsichtsbehörde das als notwendig erachtete Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, die Eltern zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 41 Abs. 1 SchulG anzuhalten. Dies umfasst sowohl die Befugnis zum Erlass eines Grundverwaltungsakts als auch zu dessen Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs. Es kann – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – insbesondere nicht angenommen werden, dass § 41 Abs. 5 SchulG lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift darstellen soll, deren Regelungsgehalt sich auf die bloße Übertragung der Zuständigkeit für den Verwaltungszwang auf die Schulaufsichtsbehörde beschränkt.
26(bbb) Das Gericht teilt nicht die vom Antragsteller im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage erhobenen Bedenken. Es hat zunächst keine Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit von § 41 SchulG NRW. Für deren Erlass war der Landesgesetzgeber nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung aufgrund der Kulturhoheit der Länder zuständig (Art. 70 GG); er war insbesondere nicht mit Blick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) daran gehindert, die Norm zu erlassen. Denn § 41 SchulG NRW ist keine Norm des bürgerlichen Rechts.
27Vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 -, juris, Rn. 11 ff., zu der vergleichbaren Regelung des § 85 SchG B-W.
28§ 41 Abs. 5 SchulG NRW tritt dabei neben die Regelungen des bürgerlichen Rechts – etwa die vom Antragsteller angeführte Vorschrift des § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB – und ermächtigt die Verwaltungsbehörden zum Tätigwerden. Die Norm genügt weiterhin nach dem Vorstehenden offensichtlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägte sogenannte „Wesentlichkeitstheorie“. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage in Hessen nicht weiter. Soweit dieser angenommen hat, die (dem § 41 Abs. 1 SchulG NRW vergleichbare) Regelung des § 67 Abs. 1 HSchG bilde ebenso wenig wie die (dem § 41 Abs. 4 SchulG NRW ähnliche) Vorschrift des § 68 HSchG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind,
29vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 7 B 1570/14 -, NVwZ-RR 2015, 498 = juris, Rn. 8 f.,
30hat dies keinen Einfluss auf die Auslegung der hier als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Norm des § 41 Abs. 5 SchulG NRW.
31(bb) Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung begegnet unter formellen Gesichtspunkten aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig.
32(cc) Die Anordnung erweist sich schließlich nach summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig.
33(aaa) Der am 00.00.0000geborene Sohn des Antragstellers K. unterliegt der Schulpflicht nach Art. 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW. Eine Ausnahme von der Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, die in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen ist,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 4 ff., 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff.,
35ist dem Sohn des Antragstellers nicht gestattet. Seine Schulpflicht ruht auch nicht nach § 40 SchulG NRW. Die gesetzlichen Ruhenstatbestände des § 40 Abs. 1 SchulG NRW liegen nicht vor, eine Ruhensanordnung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ist nach Aktenlage nicht ergangen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller meint – der im Namen seines Sohnes gestellte „Antrag auf das Ruhen der Schulpflicht“ vom 18. Juli 2014 bislang nicht beschieden wurde oder ob – wie der Antragsgegner meint und wofür alles spricht – dieser mit Bescheid der Bezirksregierung vom 8. September 2014 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Denn jedenfalls liegt keine positive Ruhensanordnung vor.
36(bbb) Der bestehenden Schulpflicht, die in Form des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) – d. h. nicht etwa auch durch häuslichen Privatunterricht – unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (vgl. §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 SchulG NRW) zu erfüllen ist, kommt der Sohn des Antragstellers unstreitig seit mittlerweile fast sechs Jahren nahezu durchgängig nicht nach.
37(ccc) Es kann offen bleiben, ob in tatbestandlicher Hinsicht zusätzlich vorauszusetzen ist, dass für die Verletzung der Schulpflicht eine (Mit-)Verantwortung der mit der Ordnungsverfügung in Anspruch genommenen Eltern gegeben ist. Denn jedenfalls liegt hier nach summarischer Prüfung eine (Mit-)Verantwortung des Antragstellers und seiner Ehefrau – der Antragstellerin im Verfahren 1 L 182/16 – offensichtlich vor. § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normiert die Verantwortlichkeit der Eltern für die regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Dieser Verantwortung werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie zwar nicht aktiv den Schulbesuch ihres Kindes unterbinden, jedoch die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs letztlich allein dem Kind überlassen.
38So liegt der Fall hier. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben die Entscheidung über das „Ob“ des Schulbesuchs ihrem Sohn K. überlassen. Sie haben es jedenfalls unterlassen, aktiv – selbstverständlich gewaltfrei, wenngleich mit der notwendigen Bestimmtheit – einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken. Dies ergibt sich exemplarisch bei summarischer Prüfung unter anderem aus den Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau in dem Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2016 (Bl. 435, Heft 2). Hier führen sie aus: „K. hat jedoch für sich bereits im 1. Schuljahr festgestellt, dass ihm die Schule keineswegs gut tut, was wir Eltern damals genauso erlebten. Diese Erfahrung kann ihm niemand ausreden oder wegdiskutieren.“ Sie als Eltern hätten „keine Möglichkeit, K. gegen seinen Willen zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen“. Noch deutlicher tritt dies in dem vom Antragsteller überreichten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Warendorf vom 17. Februar 2016 (Bl. 80 ff. GA) hervor, nach dem die Ehefrau des Antragstellers erklärte: „Ich möchte einfach nicht auf K. insoweit einwirken, dass ich an ihn die Erwartung stelle, dass er zur Schule geht.“ Weiter führte die Ehefrau des Antragstellers in einem Schreiben an S. X. vom 2. Mai 2012 (Bl. 269, Heft 1) u. a. aus: „Am Montag wollte er [K. ] dann doch nicht in die Schule und ließ sich auch nicht von mir dazu überreden. Wenn man bedenkt, dass der reguläre Schulunterricht weit weniger Gestaltungsfreiheit als der Hausunterricht bietet und dazu auch wesentlich länger dauert, ist es m. E. nicht verwunderlich, dass K. beim Schulbesuch deutlich mehr Widerstand leistet, zumal ich ihn ja nicht nur zum Mitarbeiten überreden müsste, sondern auch zum rechtzeitigen Zubettgehen, zum rechtzeitigen Aufstehen, zum rechtzeitigen Anziehen, zur rechtzeitigen Abfahrt… Die ständige Unterdrückung von K1. Willen, um nach außen hin eine gesetzeskonforme Situation zu erreichen, kann aber nicht das Ziel eines Schulversuches sein.“ Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schilderungen in dem „Chronologische[n] Protokoll der schulischen Wiedereingliederungsmaßnahme für K. C. , geb. 00.00.0000“, vom 31. Mai 2011 (Bl. 48 ff., Heft 1), dem Abschlussbericht der „Präventionsmaßnahme schulbezogene Sozialarbeit“ des SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste im Kreisdekanat Warendorf e. V. vom 6. Juli 2011 (Bl. 100 ff., Heft 1), dem Vermerk von Dipl.-Soz.päd. K2. W2. , Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Kreis Warendorf, vom 24. Januar 2012 (Bl. 125 ff., Heft 1) und dem Bericht von H1. F3. , ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2).
39Nichts Anderes ergibt sich aus dem Einwand des Antragstellers, weder „der vom Jugendamt bestellte Pfleger“ noch „das Jugendamt als Inhaber des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten“ hätten K. bewegen können, regelmäßig die Schule zu besuchen. Zwar trifft zu, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Zeitraum vom 9. März 2012 bis zum 2. September 2015 u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten gerichtlich entzogen war und K. in diesem Zeitraum gleichwohl nicht seiner Schulpflicht nachkam. Jedoch wohnte K. auch in diesem Zeitraum weiterhin im elterlichen Haushalt und bestimmten faktisch die Eltern über „Ob“ und „Wie“ der Kontakte K1. zum Pfleger. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Bericht von H1. F3. , ehrenamtlicher Pfleger, vom 8. Januar 2014 (Bl. 343 ff., Heft 2).
40(ddd) An der Rechtmäßigkeit der Anordnung ändern auch die Einwände des Antragstellers nichts, seitens der H. F2. -O. habe niemand vor Erlass der Ordnungsverfügung K. zum regelmäßigen Schulbesuch angehalten noch auf ihn und seine Ehefrau eingewirkt; der Antragsgegner habe Vorfeldmaßnahmen in Form der Einbeziehung des Jugendamtes nicht abgewartet. Denn § 41 Abs. 5 SchulG NRW setzt – wie sich aus seinem Wortlaut sowie dem Vergleich mit § 41 Abs. 4 SchulG NRW ergibt – in seinem Anwendungsbereich gerade nicht die Erfolglosigkeit einer vorausgehenden (pädagogischen) Einwirkung seitens der Schule nach § 41 Abs. 3 SchulG NRW oder die Einbindung des Jugendamtes voraus.
41(eee) Der Antragsgegner hat ferner das ihm durch § 41 Abs. 5 SchulG NRW eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 3 Abs. 1 der Ordnungsverfügung in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er sich des ihm zukommenden Ermessens bewusst gewesen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat. Im Gegenteil erschließt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass er den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht umfassend und mit großer Sorgfalt vollständig und zutreffend ermittelt hat. Er hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Anordnung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des legitimen gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen.
42Es unterliegt keinem Zweifel, dass die allgemeine Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen sowie der generelle Ausschluss von häuslichem Privatunterricht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht und insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 LV NRW verankerte Schulbesuchspflicht ihrerseits dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG dient. Ebenso ist das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes von der Schulbesuchspflicht im SchulG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.
43Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff.
44Es gibt, anders als der Antragsteller meint, kein Grundrecht auf Freiheit von der Erziehung durch den Staat in Form der Schulbesuchsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung, dafür zu sorgen, dass der minderjährige Sohn K. des Antragstellers am Unterricht der H. F2. teilnimmt, nicht zu beanstanden.
45Sie ist im Hinblick auf den Antragsteller zunächst nicht etwa deshalb ungeeignet, weil dieser – wie er behauptet – aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, auf seinen Sohn erzieherisch einzuwirken. Aus dem vom Antragsteller zitierten Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013 (Bl. 42 f. GA) ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller „in seinen erzieherischen Kompetenzen stark eingeschränkt“ sei. Dies setzt voraus, dass weiterhin erzieherische Kompetenzen, wenn auch in eingeschränktem Maße, vorhanden sind. Unabhängig davon muss sich der Antragsteller, solange ihm die elterliche Sorge und die gesetzliche Vertretung seines Kindes gemeinsam mit seiner Ehefrau zusteht (§§ 1626 Abs. 1, 1627, 1629 Abs. 1 BGB; vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW), grundsätzlich hieran festhalten lassen. Die Ungeeignetheit der Anordnung lässt sich bei summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf den Einwurf des Antragstellers feststellen, er und seine Ehefrau könnten als Eltern nicht bzw. nur unter Einsatz von Gewalt für die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht sorgen. Es kann nicht als eine Fehleinschätzung des Antragsgegners angesehen werden, wenn er der Anordnung unausgesprochen die Prognose zu Grunde legt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau K. zum Schulbesuch bewegen könnten, wenn sie – anders als bislang (s.o.) – ihm gegenüber mit der erforderlichen Nachdrücklichkeit auf die Pflicht zu einem regelmäßigen Schulbesuch hinweisen und dies mit erzieherischen Maßnahmen begleiten. Durchgreifende physische oder psychische Hemmnisse auf Seiten K1. lassen sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen. Diese ergeben sich mangels hinreichender Aktualität insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Vermerk von E. . A. B. S1. , Gesundheitsamt C1. , vom 14. April 2011 (Bl. 32 f., Heft 1). Unabhängig davon empfiehlt E. . S1. nach dem Vermerk einen „erneute[n] Versuch der Beschulung“ sowie für den Fall des Scheiterns „das Aufsuchen einer kinderpsychiatrischen Beratung“. Nach dem vom Antragsteller zitierten Gutachten des Dipl.-Psych. V. I. vom 14. Februar 2013 (Bl. 43 GA) soll sein Sohn „keine eklatanten Verhaltensauffälligkeiten“ aufweisen, es ergäben sich „keine Hinweise auf spezielle Ängste, depressive Verstimmungen, überdurchschnittliche Regelverletzungen oder überdurchschnittliche Aggressionen“. Unabhängig davon obläge es aber ohnehin im Rahmen ihrer Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dem Antragsteller und seiner Ehefrau, etwaigen physischen oder psychischen Hemmnissen – gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes – zum Beispiel unter Inanspruchnahme fachärztlicher (psychiatrischer) Hilfe zu begegnen.
46Mildere Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht sind nicht ersichtlich, nachdem über einen Zeitraum von mittlerweile fast sechs Jahren diverse Angebote und Maßnahmen der verschiedenen Schulen, des Schulamtes sowie des Jugendamtes des Kreises Warendorf sowie der Bezirksregierung den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen vermochten. Das gewählte Vorgehen zunächst gegen die Eltern stellt dabei seinerseits ein milderes Mittel gegenüber der gesetzlich nach § 41 Abs. 4 SchulG NRW ebenfalls zulässigen zwangsweisen Zuführung K1. der Schule dar.
47Die Anordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Namentlich sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, die es in diesem Einzelfall gebieten könnten, ausnahmsweise weiterhin ganz oder zeitweise von der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht abzusehen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Versuchen, die der Antragsgegner in den letzten fast sechs Jahren letztlich erfolglos unternommen hat, eine Verhaltensänderung des Antragstellers und seiner Ehefrau herbeizuführen, war er zunächst nicht gehalten, die Ergebnisse der Maßnahmen abzuwarten, die mit einem am 13. April 2016 im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII erstellten Hilfeplan eingeleitet wurden. Es ist weiterhin mit Blick auf den generellen gesetzlichen Ausschluss von häuslichem Privatunterricht unerheblich, ob der Sohn des Antragstellers tatsächlich keine Lernrückstände aufweist oder ob Unterrichtung und Erziehung auf andere Weise als durch den Besuch einer Schule im organisatorisch-formalen Sinne gesichert sind. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Gefährdung des Kindeswohls geltend macht, führt dies ebenso wenig weiter. Grundsätzlich dient vielmehr die Durchsetzung der Schulpflicht dem Kindeswohl, zumal sie nicht nur dem reinen Wissenserwerb dient (vgl. Art. 7 LV NRW, § 2 SchulG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass dies in diesem Einzelfall anders sein mag, hat das Gericht bei summarischer Prüfung nicht. Soweit der Antragsteller insoweit behauptet, sein Sohn habe vor rund fünf Jahren durch auf den Schulbesuch gerichteten Druck Hautausschlag bekommen, überschreitet dies nicht die Erheblichkeitsschwelle. Jedenfalls aber ist etwaigen gesundheitlichen Problemen grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Schulpflicht durch begleitende ärztliche oder therapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 21 SchulG NRW zu begegnen. Eine Verletzung des Elternrechts, weil der Antragsgegner mit der angegriffenen Ordnungsverfügung das Recht des Antragstellers und seiner Ehefrau missachtet habe, eine andere Schule als die H. F2. -O. auszuwählen, scheidet schließlich ebenfalls aus. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben ihren Sohn vielmehr selbst am 22. September 2015 an jener Schule angemeldet.
48(2) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Dieses ergibt sich bereits aus der Gefahr einer weiteren Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes einhergehend mit einer negativen Vorbildwirkung. Unabhängig davon folgt das besondere öffentliche Interesse daraus, dass ein weiteres Fernbleiben des Sohnes des Antragstellers von der Schule für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens jedenfalls die Erreichung des mit der Schulpflicht auch verfolgten Erziehungsziels der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nachhaltig gefährden würde. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der zeitlichen Grenzen der Schulpflicht (vgl. §§ 37 f. SchulG NRW) mit Blick darauf, dass der Sohn des Antragstellers in diesem Jahr bereits sein 14. Lebensjahr vollenden wird.
492. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW statthafte und auch sonst zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bezüglich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung anzuordnen, ist begründet.
50Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Vollzugsinteresse, denn nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erweist sich die auf Ziffer 1 bezogene Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 26. Januar 2016 als offensichtlich rechtswidrig.
51Die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro verstößt gegen § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Hieran fehlt es vorliegend. Die Fristsetzung ist auch nicht ausnahmsweise nach § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. VwVG NRW entbehrlich. Denn mit der Androhung des Zwangsgeldes soll keine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden, vielmehr ist dem Antragsteller durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die Handlung aufgegeben worden, für die Teilnahme seines Sohnes K. am Unterricht der H. F2. zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können Bedenken im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hintanstehen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass auch der Ehefrau des Antragstellers mit gleichlautender Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2016 ein Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht wurde und damit für die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – die ausweislich des gestellten PKH-Antrags nicht über größere finanzielle Mittel verfügen – letztlich insgesamt eine Summe von 5.000,- Euro im Raum steht.
52Es sind keine durchgreifenden sonstigen Umstände ersichtlich, nach denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung so schwer wiegt, dass trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung ausnahmsweise kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hält es für angemessen, dem Antragsteller trotz teilweisen Obsiegens im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – dieser Teil der Ordnungsverfügung bei der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG. Die in der angegriffenen Ordnungsverfügung in Ziffer 3 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Streitwertfestsetzung außer Betracht gelassen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.