Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 14 A 2603/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird, soweit über den seiner Zeit nicht erledigten Teil entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 nicht wirksam geworden ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Vollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufgeführten Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahrs 1991, soweit sie den im Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 festgesetzten Betrag übersteigen, und wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren einzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des erledigten Teils zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wird als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der Firma I. KG - im Folgenden: Primärschuldnerin - aus den Jahren 1988 bis 1990 und 1991 in Anspruch genommen. Der Kläger war seit Oktober 1985 Komplementär der Primärschuldnerin, die laut Eintragung im Handelsregister vom 27.9.1993 erloschen ist.
3Mit Haftungsbescheid vom 11.2.1993, gerichtet an die Privatadresse des Klägers in der I1. in L. , nahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Komplementär gemäß § 128 i. V. m. § 161 Handelsgesetzbuch (HGB) für Gewerbesteuerrückstände der Primärschuldnerin aus den Jahren 1988 bis 1990, die sie wie folgt bezifferte, in Anspruch:
41988 1.087,00 DM (fällig am 07.10.1991)
51989 5.881,00 DM (fällig am 07.10.1991)
61990 6.309,00 DM (fällig am 06.03.1992)
7Zinsen 1989 174,00 DM (fällig am 07.10.1991)
8Säumniszuschläge 1.781,00 DM
9Kosten 603,00 DM
1015.835,00 DM
11Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht und geboten, da die Forderung von der Primärschuldnerin nicht mehr zu erlangen sei. Der geschuldete Betrag sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu begleichen. Der Bescheid wurde laut Zustellungsurkunde am 17.2.1993 im Wege der Ersatzzustellung Frau S. als Bediensteter in einem Geschäftslokal ausgehändigt.
12Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die persönliche Inanspruchnahme nicht ermessensgerecht sei, weil die Forderung gegen die Gesellschaft geltend zu machen sei.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994, gerichtet an den Kläger, I1. , L. , wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 11.2.1993 zurück.
14Mit Haftungsbescheid vom 6.7.1994, adressiert an den Kläger, T.----weg, L. , nahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Komplementär gemäß § 128 i. V. m. § 161 HGB für Gewerbesteuerrückstände der Gesellschaft in Anspruch. Der seit 6.6.1994 bestehende Rückstand belaufe sich auf:
15Abschlusszahlung 1991 5.400,00 DM
16Zinsen 1991 351,00 DM
17Säumniszuschläge 54,00 DM
18Kosten 56,00 DM
195.861,00 DM.
20Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht und geboten, da die Forderung von der Personengesellschaft nicht mehr zu erlangen sei. Der geschuldete Betrag in Höhe von 5.751,00 DM sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
21Der Bescheid wurde ausweislich der darüber gefertigten Zustellungsurkunde am 12.7.1994 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal an den Bediensteten E. ausgehändigt.
22Mit Schreiben vom 31.10.1997 stellte das Kassen- und Steueramt der Beklagten gegenüber dem Meldeamt der Beklagten einen Antrag auf Einleitung pass- und personalausweisbeschränkender Maßnahmen, ersatzweise auf Eintragung eines Suchvermerkes gegen den Kläger wegen Gewerbesteuerschulden in Höhe von 23.663,00 DM. Daraufhin wurde eine vorläufige Passsperre verhängt und am 5.11.1997 ein Suchvermerk im Melderegister gespeichert.
23Unter dem 5.1.1998 wurden die Forderungen gegen den Kläger als Haftungsschuldner vorläufig bis zum 1.9.2000 niedergeschlagen.
24Ausweislich einer Behördenauskunft vom 24.2.2000 war der Kläger bis zum 6.6.1994 in der I1. in L. gemeldet und ist danach nach A. , B. Str., verzogen. Die Postzustellung einer Mahnung an den Kläger mit Schreiben vom 8.3.2000 an diese Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Auf Anfrage der Beklagten vom 14.3.2000 bestätigte das Meldeamt der Stadt A. unter dem 23.3.2000, dass der Kläger unter der Adresse "B. Str. " gemeldet sei.
25Daraufhin sandte die Beklagte mit einfachem Brief unter dem 27.3. 2000 eine erneute Mahnung an den Kläger an diese Anschrift und beantragte am gleichen Tag bei der Stadt A. passbeschränkende Maßnahmen. Die Stadt A. teilte am 4.4.2000 telefonisch mit, dass Briefkasten und Namensschild vorhanden seien und die Post dort abgeholt werde, der Aufenthalt des Klägers aber unbekannt sei. Ein Passsperrvermerk sei bereits angelegt worden.
26Auf erneute Nachfrage der Beklagten vom 19.9.2005 teilte die Stadt A. mit, dass nunmehr als Adresse - X. , N.---weg - bekannt sei.
27Am 6.7.2007 teilte das Einwohnermeldeamt X. mit, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Unter dem 2.10.2007 wandte sich die Beklagte an das Bundeszentralregister mit der Bitte um Eintragung in die Suchkartei. Ab dem 5.11.2007 teilte das Bundesamt für Justiz weitere mögliche Adressen des Klägers mit.
28Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger Geschäftsführer der H. GmbH war, Ermittlungen nach dem Wohnort aber erfolglos geblieben waren, forderte die Beklagte den Kläger mit an die Geschäftsadresse dieser GmbH ‑ L1. Str. , M. ‑ gerichteter Mahnung vom 27.10.2011 zur Zahlung von 12.140,26 Euro (Haftungsforderung/Säumniszuschläge 1988-1991) auf.
29Mit Schreiben vom 1.11.2011 und 17.5.2012 machte der Kläger dagegen unter anderem geltend, dass die Forderung verjährt und verwirkt sei. Die Beklagte betrieb zwischenzeitlich die Vollstreckung aus den Haftungsbescheiden zuzüglich Nebenforderungen nach einer Forderungsaufstellung vom 11.5.2012.
30Der Kläger hat am 19.7.2012 bei dem Finanzgericht L. Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme durch die Beklagte erhoben. Das Finanzgericht L. hat die Verfahren an das Verwaltungsgericht L. verwiesen.
31Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, dass eine Steuerschuld nicht mehr bestehe und dies näher begründet, insbesondere sei sie verjährt.
32Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 geltend gemachten Säumniszuschläge im Detail aufgeschlüsselt und in Höhe eines auf die Haftungsschuld entfallenden Teilbetrages (5.803,76 Euro) aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
33Der Kläger hat beantragt,
34- 35
1. den Haftungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 1993 aufzuheben
und
37festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 nicht wirksam geworden ist.
38hilfsweise,
39die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 1993 einzustellen,
40- 41
2. den Haftungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1994 aufzuheben,
hilfsweise
43festzustellen, dass der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 nicht wirksam geworden ist,
44hilfsweise,
45die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1994 einzustellen,
46- 47
3. die Zwangsvollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufgeführten Säumniszuschläge, soweit sie die in den Haftungsbescheiden genannten Beträge übersteigen, und der in der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren einzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie hat zur Begründung unter anderem vorgetragen, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da keine Zahlungsverjährung eingetreten sei, weil im Jahr 1997 verjährungsunterbrechende Ermittlungsmaßnahmen zum Aufenthaltsort des Klägers als Haftungsschuldner ergriffen worden seien. Bei der Eintragung einer vorläufigen Passsperre sowie eines Suchvermerkes im Melderegister der Beklagten trete das Steueramt nach außen in Erscheinung. Sie sei zwar der Körperschaft Stadt L. zugeordnet, nehme jedoch einen konkreten näher umschriebenen abgegrenzten Aufgabenkreis wahr. Die Anfrage bei dem Meldeamt sei somit an eine andere Behörde im funktionalen Sinne gerichtet und habe Außenwirkung. In den Jahren 2000, 2005, 2007 und 2011 seien erneut verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen worden.
51Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Haftungsbescheid vom 6.7.1994 aufgehoben und festgestellt, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994 nicht wirksam geworden sei. Darüber hinaus hat es die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 eingestellt. Eingestellt hat es darüber hinaus die Zwangsvollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 in der Fassung der Aufstellung der Beklagten vom 15.10.2014 aufgeführten Säumniszuschläge, soweit diese die in den Haftungsbescheiden festgesetzten Beträge überstiegen, und ebenfalls wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
52Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte auf die Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 und der hiervon abhängigen Säumniszuschläge beschränkt. Mit Beschluss vom 18.8.2015 hat das Gericht die Berufung zugelassen.
53Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden zahlungsverjährungsunterbrechenden Wirkungen einer Passsperre und eines melderechtlichen Suchvermerks hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Verjährung sei bereits durch eine aktenkundige Anfrage vom 6.9.1997 beim Einwohnermeldeamt unterbrochen worden. Anlass zu dieser Anfrage habe jedenfalls angesichts der Abmeldung des Klägers am 6.6.1997 (gemeint: 6.6.1994) bestanden. Zudem komme den von ihr, der Beklagten, veranlassten passbeschränkenden Maßnahmen und der Eintragung eines melderechtlichen Suchvermerks vom 31.10.1997 verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Die Maßnahmen seien konkret veranlasst gewesen und hätten auch einen Erkenntnisgewinn zum Aufenthalt des Klägers erwarten lassen. Dies gelte besonders für die Eintragung eines Suchvermerks. Hiermit sei gewährleistet worden, dass die Meldebehörde die ersuchende Behörde darüber informieren würde, wenn sich die gesuchte Person auch bei einer anderen Meldebehörde gemeldet hätte.
54Die Beklagte beantragt,
55das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 sowie wegen der in diesem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge sowie wegen der aus dem Bescheid erwachsenen Säumniszuschläge gemäß der Forderungsaufstellung vom 11. Mai 2012 in der Fassung der Aufstellung vom 15.10.2014 eingestellt hat.
56Der Kläger beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere die Eintragung eines melderechtlichen Suchvermerks für keine Maßnahme, die den gesetzlichen Anforderungen an eine zahlungsverjährungsunterbrechende Aufenthaltsermittlung entspräche.
59Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe:
61Die Berufung der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 und der hiervon abhängigen Säumniszuschläge. Rechtskräftig
62- aufgehoben ist der Haftungsbescheid vom 6.7.1994,
63- festgestellt ist, dass der Widerspruchsbescheid vom 14.3.1994 nicht wirksam geworden ist.
64- eingestellt ist die Vollstreckung wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2010 in der Fassung vom 15.10.2014 aufgeführten Säumniszuschläge betreffend die Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 6.7.1994, soweit sie den in diesem festgesetzten Betrag übersteigen, sowie wegen der in der Forderungsaufstellung vom 11.5.2012 genannten Pfändungs- und Mahngebühren.
65Weiter ist rechtskräftig abgewiesen die Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid vom 11.2.1993.
66Die so beschränkte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil sind die Haftungsforderung aus dem Haftungsbescheid vom 11.2.1993 sowie die davon abhängigen Säumniszuschläge nicht zahlungsverjährt und damit auch nicht erloschen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5, 47, 228 und 232 der Abgabenordnung ‑ AO ‑).
67Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, worunter auch die hier streitgegenständlichen Forderungen aus einem Haftungsbescheid fallen (§ 37 AO), einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO), hier ausgehend von einer Bekanntgabe des Haftungsbescheides vom 11.2.1993 und dem in diesem Bescheid genannten Fälligkeitstermin mit Ablauf des Jahres 1993. Zahlungsverjährung wäre danach im vorliegenden Fall zunächst mit Ablauf des 31.12.1998 eingetreten.
68Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung u. a. unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 3 AO erneut beginnt.
69Dahinstehen kann, ob der von der Beklagten angeführten Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 6.9.1997 oder dem Antrag auf pass- und personalausweisbeschränkende Maßnahmen vom 31.10.1997 als Ermittlungshandlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Klägers verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen ist. Denn jedenfalls kommt eine solche Wirkung der im Jahr 1997 beantragten und erfolgten Eintragung eines Suchvermerks im Melderegister zu.
70Die Ermittlung der Gemeinde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen als zahlungsverjährungsunterbrechende Maßnahme setzt eine nach außen wirkende Maßnahme voraus. Eine rein innerdienstliche Maßnahme reicht nicht. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung ‑ zumindest im Fall der EMA-Anfrage ‑ nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt. Maßgebend ist allein, dass die Behörde den Entschluss fasst, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass die Behörde einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur dann, wenn ihr der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage an das Einwohnermeldeamt kann die Verjährung nicht unterbrechen.
71Vgl. BFH, Beschluss vom 17.9.2014 ‑ VII R 8/13 ‑, juris Rn. 10.
72Erforderlich sind also bei Wohnsitzermittlungsmaßnahmen ‑ erstens ‑ eine Maßnahme, die der Wohnsitzermittlung dient, ‑ zweitens ‑ eine außenwirksame Maßnahme und ‑ drittens ‑ ein besonderer Anlass zu der Maßnahme.
73Der melderechtliche Suchvermerk dient der Wohnsitzermittlung. Das ergibt sich aus der Funktion des melderechtlichen Suchvermerks in Verbindung mit dem Rückmeldeverfahren.
74Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) speichern die Meldebehörden im Melderegister "zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle)". Sinn der Speicherung ist, wie sich aus dem angegebenen Zweck "zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen" ergibt, dass eine Anfrage nicht nur zeitlich punktuell beantwortet, sondern über einen Zeitraum von zwei Jahren nachgehalten wird. Das bewirkt, dass immer dann, wenn die Meldebehörde in diesem Zeitraum Kenntnis von einer neuen Wohnung bekommt, diese Information an die seiner Zeit anfragende Behörde weitergeleitet wird. Es ist auch durchaus naheliegend, dass solche Erkenntnisse erlangt werden. Denn § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung vom 24.6.1994 (ebenso heute § 17 Abs. 1 Satz 1 MRRG und demnächst auch das Bundesmeldegesetz) regelte, dass dann, wenn sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet hat, diese die bisher zuständige Meldebehörde davon durch Übermittlung der Anschrift und des Tags des Zuzugs zu unterrichten hat (Rückmeldung). Deshalb erlaubte und erlaubt § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG auch die Speicherung der früheren Anschriften neben der gegenwärtigen. Dieses Rückmeldeverfahren ist darauf angelegt, das Melderegister der Gemeinde, aus der jemand unbekannt verzogen ist, um die aktuelle Anschrift zu vervollständigen. Immer dann, wenn sich somit ein Gesuchter in Erfüllung seiner ‑ bußgeldbewehrten ‑ Meldepflicht bei der Meldebehörde anmeldet, erhält davon die ehemals zuständige Meldebehörde Kenntnis und kann gespeicherte Aufenthaltsanfragen nunmehr positiv beantworten. Der Anbringung eines solchen Suchvermerks kann deshalb nicht die Qualität einer zahlungsverjährungsunterbrechenden Ermittlung nach dem Wohnsitz abgesprochen werden.
75Richtig ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass insofern eine Lücke in der Nachverfolgung der Anschriften durch das Rückmeldesystem bestand, als § 17 Abs. 1 MRRG in der Fassung vom 24.6.1994 nur eine Meldung an die "bisher zuständige Meldebehörde" vorschrieb, so dass bei einem Zuzug aus dem Ausland keine Rückmeldung an womöglich vor dem Auslandsaufenthalt zuständig gewesene Meldebehörden erfolgte.
76Vgl. Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II: Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2006), § 30 Rn. 6.
77Diese Lücke wurde erst durch Art. 1 Nr. 14 des Melderechtsrahmenänderungsgesetzes vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1186) geschlossen, der in § 17 MRRG Satz 4 regelte, dass bei einem Zuzug aus dem Ausland die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten ist. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anbringung des hier in Rede stehenden Suchvermerks diese Lücke noch bestand, nimmt ihm aber trotz dieser Effektivitätseinschränkung nicht den Charakter einer Maßnahme zur Ermittlung des Wohnsitzes im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO.
78Die Anbringung des Suchvermerks war auch eine nach außen wirksame Maßnahme. Zwar verblieb alles im Bereich der Behörde des Oberbürgermeisters L. , der sowohl das ersuchende Steueramt als auch das dem Ersuchen nachkommende Einwohnermeldeamt angehören. Maßgebend für die Außenwirksamkeit ist aber nicht die Zuordnung der beteiligten Behörden, sondern der Umstand, dass der Entschluss, den Zahlungsanspruch durchzusetzen, den innerdienstlichen Bereich der den Zahlungsanspruch verfolgenden Stelle in Form der Ermittlungsmaßnahme verlassen hat, also nicht im innerdienstlichen Bereich dieser Stelle verblieben ist. Das ist der Fall, wenn eine andere Stelle wie hier das Einwohnermeldeamt einbezogen wird.
79Es bestand auch ein besonderer Anlass zu der Ermittlungsmaßnahme. Die Forderung sollte befristet niedergeschlagen werden, was auch tatsächlich am 5.1.1998 geschah. Voraussetzung für eine Niederschlagung war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KAG i. V. m. § 261 AO, dass feststand, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen ist.
80Nr. 15 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung.
81Das war hier ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 6.9.1997 der Fall, so dass ein Anlass zur Anbringung des Suchvermerks bestand. Dadurch wurde die bis Ende 1998 laufende Zahlungsverjährungsfrist 1997 unterbrochen und lief somit erst Ende 2002 ab.
82Mit Schreiben vom 8.3.2000 wurde versucht, dem Kläger eine Mahnung über die rückständigen Gewerbesteuerforderungen 1988 bis 1991 sowie der Säumniszuschläge und Nachforderungszinsen an die Anschrift B. Str. in A. zuzustellen. Jedoch kam die Sendung mit dem Hinweis "unbekannt verzogen" zurück. Daraufhin fragte die Beklagte unter dem 14.3.2000 beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. nach der aktuellen Adresse und bekam als Antwort, dass der Kläger unter der genannten Anschrift gemeldet sei. Somit wurde die laufende Verjährungsfrist im Jahre 2000 erneut unterbrochen und lief bis Ende 2005.
83Eine erneute Mahnung ging mit einfachem Brief vom 27.3. 2000 an die genannte Anschrift ab; zugleich wurde die Eintragung passbeschränkender Maßnahmen bei der Stadt A. beantragt. Die Stadt antwortet darauf, dass es sich bei der Anschrift um einen Briefkasten und Namensschild handele. Die Post werde abgeholt, der Aufenthalt des Klägers sei jedoch unbekannt. Ein Passsperrvermerk sei bereits angelegt. Unter dem 19.9.2005 fragte die Beklagte beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. erneut nach der aktuellen Anschrift an und erhielt die Antwort, der Kläger sei nach X. , N.---weg verzogen. Da der Aufenthalt des Klägers bislang unbekannt war, hatte die Beklagte Anlass zu dieser erneuten Ermittlungsmaßnahme, so dass die laufende Verjährungsfrist dadurch erneut unterbrochen wurde und bis Ende 2010 lief.
84Auf Anfrage vom 6.7.2007 teilte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde X. mit, dass der Kläger unbekannt verzogen sei. Daraufhin beantragte die Beklagte unter dem 2.10.2007 beim Bundeszentralregister die Eintragung eines Suchvermerks, was noch im selben Jahr geschah. Auch dies stellt eine zahlungsverjährungsunterbrechende Ermittlung nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen dar. Die Eintragung eines Suchvermerks nach § 27 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bewirkt, dass dann, wenn das Register eine Mitteilung über den Gesuchten erhält, davon der anfragenden Behörde Mitteilung gemacht wird (vgl. § 28 BZRG). Der Suchvermerk wird spätestens nach drei Jahren gelöscht (§ 29 Abs. 2 BZRG). Hier ist also eine Rückmeldung an die suchende Behörde zu erwarten, wenn für den Gesuchten ein Registereintrag vorgenommen wird, also (vgl. § 3 BZRG) vor allem strafgerichtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl. § 10 BZRG), und Vermerke über Schuldunfähigkeit, außerdem aber auch ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Im Unterschied zum melderechtlichen Suchvermerk hängt hier die Rückmeldung nicht von der Erfüllung der Meldepflicht durch den Gesuchten ab, sondern von Aktivitäten anderer Behörden. Zwar dient eine Registereintragung anders als eine melderechtliche Eintragung nicht unmittelbar der Feststellung des Aufenthaltsortes, sondern kann sich nur als Folge aus der Kenntnis anderer Behörden ergeben. Jedoch bezweckt die Eintragung eines Suchvermerks nach § 27 BZRG die Nutzung solcher Kenntnisse zur Aufenthaltsermittlung. Daher wird der Eintragung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister zu Recht der Charakter einer zahlungsverjährungsunterbrechenden Ermittlungsmaßnahme zugesprochen.
85FG Köln, Urteil vom 18.9.1996 - 13 K 3522/89 -; juris, Rn. 19; Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 231, Rn. 17; Fritsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 231 Rn. 27.
86Somit wurde die laufende Verjährungsfrist 2007 erneut unterbrochen und lief bis Ende 2012.
87Unter dem 27.10.2011 mahnte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche und forderte ihn zur Zahlung auf. Die Mahnung ist dem Kläger, der dagegen Einwendungen erhob, zugegangen. Mit dieser schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche ist die laufende Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden und läuft deshalb noch bis Ende 2016.
88Ist somit nach den voranstehenden Ausführungen die Haftungsforderung aus dem Bescheid vom 11.2.1993 nicht verjährt und damit auch nicht gemäß § 232 AO erloschen, bestehen gegen die Zwangsvollstreckung betreffend die gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwirkten Säumniszuschläge keine Bedenken.
89Die Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, betreffend das Berufungsverfahren auf § 154 Abs. 1 VwGO.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.
91Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
- 1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder - 2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
- 1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung, - 2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie - 3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
In das Register werden eingetragen
- 1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7), - 2.
(weggefallen) - 3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), - 4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), - 5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, - 6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
- 1.
von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird, - 2.
ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt, - 3.
- a)
nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird, - b)
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
- 1.
ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, - 2.
die Ausübung eines Berufes untersagt, - 3.
die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder - 4.
die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
- 1.
das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung, - 2.
die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie - 3.
die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.