Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 29 Erledigung

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis

(1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.

(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.

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published on 30/10/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird, soweit über den seiner Zeit nicht erledigten Teil entschieden worden ist, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Haftungsbescheid vom 6. Juli 1994 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widersp
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