Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 3 Inhalt des Registers
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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis
In das Register werden eingetragen
- 1.
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7), - 2.
(weggefallen) - 3.
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), - 4.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11), - 5.
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, - 6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
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(1) In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt,2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,3. je
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die 1. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stat
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published on 03/12/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/19 vom 3. Dezember 2019 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 6 Abs. 2; FamFG § 395 Abs. 1 Satz 1 a) Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäft
published on 26/10/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 in Gestalt deren Beschwerdebescheids vom 31. März 2017 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
published on 03/02/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
A.
1
Der Beteiligte war seit
published on 08/09/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung ein
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(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die 1. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstrei...
(1) In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunf...
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist zu vermerken...