Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1725/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0819.13A1725.14.00
bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme


(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. (1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bunde

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser,2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhaus

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.6.2014 gibt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.9.2014 und 17.11.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist das im Beschlusstenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, soweit dieses das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen hat, die Aufnahme des von ihr betriebenen Gesundheits-Zentrums S. mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Saarlandes für die Zeit von 2011 bis 2015 festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein gesetzesakzessorischer Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme ihrer Einrichtung mit 15 Planbetten der betreffenden Fachrichtung nicht zustehe, weil in diesem Umfange kein ungedeckter Bedarf an entsprechenden Krankenhausleistungen gegeben sei. Die zur Erstellung des Krankenhausplanes durchgeführte Bedarfsanalyse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe als Planungsbehörde nicht gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlichen Krankenhausbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verstoßen. Insbesondere habe er dadurch, dass er den gutachterlich in einer Bandbreite von 68 bis 103 Planbetten prognostizierten Bedarf auf 86 vollstationäre Planbetten des betreffenden Fachbereichs konkretisiert habe, keine Unterversorgung mit entsprechenden Krankenhausleistungen in Kauf genommen.

Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen ihres Zulassungsvorbringens vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt

BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..

Voraussetzung für den Anspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist somit, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Beide Male ist unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Der zuständigen Planungsbehörde ist es daher nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs einen anderen als den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, etwa davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist nämlich kein Planungsinstrument

BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..

Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich aber naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat

BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.

Fallbezogen hat der Beklagte die streitgegenständliche Bedarfsanalyse im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf der Grundlage des Gutachtens der G. mbH – ... – vom September 2010 erstellt, die im Rahmen der Erarbeitung des saarländischen Krankenhausplans für den Geltungszeitraum 2011 bis 2015 unter anderem mit der Analyse der Versorgung im psychosomatischen Bereich beauftragt worden war, für welchen im Saarland ab 2011 erstmals Hauptfachabteilungen im Krankenhausplan ausgewiesen werden sollten. Dabei standen die Gutachter vor der Schwierigkeit, dass für das Saarland keine Daten hinsichtlich psychosomatischer Leistungen vorlagen, da gemäß der bisherigen Planung Psychosomatik zum einen als Teil/Schwerpunkt innerhalb der Hauptfachabteilungen Innere Medizin (Krankenhaus St. J./ D. mit 24 Betten, Klinikum A-Stadt ohne konkrete Bettenzuweisung) ausgewiesen und zum anderen in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie abgebildet war und die insoweit jeweils durchgeführten psychosomatischen Versorgungsleistungen statistisch nicht separat erfasst worden waren. Mangels anderer Daten haben die Gutachter daher die Entwicklung der akutstationären Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin in Deutschland anhand leistungsrelevanter Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betrachtet (Gutachten, Seite 222). Danach haben die Gutachter bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Krankenhaushäufigkeit in Deutschland von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen und einem Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) einen Bedarf von 68 stationären Betten errechnet. Dagegen hat sich bei Berücksichtigung eines Bettenbedarfs in der Akutpsychosomatik von 0,7-1,0 Betten je 10.000 Einwohner für das Saarland ein rechnerischer Bedarf zwischen 72 und 103 Betten ergeben. Ausgehend von diesen genannten Annahmen hat das Gutachten einen Kapazitätsbedarf zwischen 68 und 103 akutpsychosomatischen Betten im Saarland ermittelt (Gutachten, Seiten 226, 227). Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Beklagte im Krankenhausplan vom 23.6.2011 für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen (Krankenhaus St. J./ D. mit 36 Betten und K. Krankenhaus P. mit 20 Betten) sowie 34 Betten innerhalb fachbezogener Schwerpunkte in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …mit 30 Betten) und Innere Medizin (Klinikum A-Stadt mit 4 Betten) ausgewiesen. Im Rahmen der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans vom 9.4.2013 hat der Beklagte sodann den Bettenbestand im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit der Aufnahme der A-Klinik/B. um weitere 30 vollstationäre Planbetten ab dem 1.10.2013 aufgestockt und im Gegenzug die als Schwerpunktbetten der Psychosomatischen Medizin innerhalb der Fachbereiche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesenen 34 Betten in der Folge außer Betracht gelassen. Damit hat der Beklagte den Bettenbedarf im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten konkretisiert, was bezogen auf den von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridor von 68 bis 103 Betten etwas über dem rechnerischen Mittelwert liegt.

Mit ihren hiergegen im Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen vermag die Klägerin nicht zu überzeugen, insbesondere kann auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der Konkretisierung des Bettenbedarfs im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie von unzutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist oder sich nicht einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bedarfsermittlung des Beklagten nicht aktuell sei, weil das Gutachten aus dem Jahr 2010 stamme und die darin verwendeten Daten noch älter seien. Die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik seien mangels saarlandspezifischer Leistungsdaten unbehilflich. Daher habe das Gericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass das Gutachten aufgrund einer unzureichenden Datenlage erstellt worden sei. Der Beklagte hätte mit Blick auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SKHG die zur Feststellung des bestehenden Bedarfs notwendigen Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von den betroffenen Krankenhäusern beschaffen können und müssen.

Hierzu ist zu sehen, dass das der Bedarfsanalyse des Beklagten zugrunde liegende Gutachten mit den Daten gearbeitet hat, die zum damaligen Zeitpunkt erreichbar waren. Insoweit hat das Gutachten bei der Bedarfsberechnung - mangels eigener Daten für das Saarland - die leistungsrelevanten Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betreffend die akutstationäre Psychosomatik/ Psychotherapeutische Medizin in Deutschland in den Blick genommen und den Bedarfskorridor von mindestens 68 und höchstens 103 Planbetten aus den Kennzahlen für das Jahr 2008 ermittelt, indem es von einer Krankenhaushäufigkeit von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer Verweildauer von 40 Tagen und einer Bettendichte von 0,7 bis 1,0 Betten (statt 0,8 Betten in 2008) ausgegangen ist. Dass den Gutachtern insoweit aktuellere Daten aus der Bundesstatistik zur Verfügung standen, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Gleichwohl ist zu betonen, dass das Gutachten bei der Bedarfsanalyse der zukünftigen Entwicklung des Fachgebietes eine besondere Bedeutung beimisst und insoweit ausführt, dass die zunehmende gesellschaftliche und gesundheitsökonomische Bedeutung psychosomatischer und psychischer Erkrankungen unter den Experten unbestritten ist. So ergibt sich bereits aus den im Gutachten dargestellten bundesweiten Kennzahlen, dass die Fallzahlen im Bereich der psychosomatischen Versorgung zwischen den Jahren 2004 und 2008 deutschlandweit von 35.310 auf 51.441 Behandlungsfälle und damit um etwa 45 % gestiegen sind. Dementsprechend geht das Gutachten bei seiner Analyse - der Meinung von Experten folgend - auch für die Zukunft insbesondere von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach psychosomatischen Leistungen und damit einhergehenden Fallzahlsteigerungen aus. Daher vermag der Einwand der Klägerin, die Bedarfsanalyse beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, nicht zu überzeugen. Fehl geht auch das Argument der Klägerin, dass die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik nicht saarlandspezifisch und daher unbehilflich seien. Zwar hat der Beklagte bei der Erarbeitung des Krankenhausplanes die Bedarfsanalyse an der Versorgung der saarländischen Bevölkerung auszurichten. Es ist aber schon nichts dafür ersichtlich, dass sich im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie die Verhältnisse im Saarland derart von denen in den anderen Bundesländern unterscheiden, dass bundesstatistische Erhebungen - wie nochmals zu betonen ist: bei fehlenden eigenen Leistungsdaten im Saarland - nicht als Basis bei der Ermittlung des Bedarfs im Bereich der psychosomatischen Versorgung im Saarland nutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durchaus saarlandspezifische Aspekte, wie etwa die Erreichbarkeit psychosomatischer Kompetenz im Jahr 2009 oder die im Saarland vorgehaltenen rehabilitativen Kapazitäten, bei der Bedarfsermittlung eine Rolle gespielt haben (Gutachten, Seiten 224, 225). Soweit die Klägerin weiter rügt, dass saarlandspezifische Belegungszahlen in Bezug auf die bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von den betroffenen Krankenhäusern hätten beschafft werden können, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine dokumentierten Leistungsdaten der saarländischen Krankenhäuser zu Leistungen in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie gegeben hat, da keine entsprechenden Hauptfachabteilungen existierten und die entsprechenden Leistungen entweder über das jeweilige Budget für psychiatrische Leistungen in den saarländischen Psychiatrien oder im Rahmen von Begleitbehandlungen in den Abteilungen der Inneren Medizin abgerechnet wurden. Die Krankenhäuser haben daher keine speziell psychosomatische Leistungsdokumentation erstellt. Dies stimmt mit den bereits dargelegten Feststellungen im Gutachten der ... überein. Eine nachträgliche Differenzierung psychosomatischer Leistungen ist ersichtlich nicht in Betracht gekommen. So führt bereits das Gutachten einleuchtend aus, dass eine vollständige Trennung der Leistungen insbesondere zwischen der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik angesichts der Überschneidungen beider Fachgebiete nicht möglich ist (Gutachten, Seite 226). Zumindest wäre eine verlässliche nachträgliche Unterscheidung, welche Versorgungsleistungen in den zurückliegenden Jahren psychosomatischer Art und welche Versorgungsleistungen anderen Fachgebieten zuzurechnen sind, mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen

Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.

Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Gutachter in einer keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Weise auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Datenmaterials und der durch Experten gegebenen Einschätzung der künftigen Entwicklung im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie den anzunehmenden Mindest- und Höchstbedarf in einer Bandbreite von 68 bis 103 Betten dargestellt haben.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Danach habe der Beklagte statt der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs den Bedarf mit einem Mittelwert von 86 Betten innerhalb des prognostizierten Bedarfskorridors von 68 bis 103 Planbetten angenommen. Bereits die zeitlich nachgelagerte Planbettenausweisung der A-Klinik/B. mit 30 Planbetten belege einen rechtswidrig geplanten Bedarf. Zudem sei aufgrund der allgemeinen Entwicklung im Bereich des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anzunehmen, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei und die Krankenhaushäufigkeit deutlich höher als bei 6,3 liege. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Sollnutzungsgrad von 95 % deutlich zu hoch angesetzt sei. Dieser entspreche nahezu einer Vollauslastung der Planbetten und berücksichtige eine Bettenreserve, etwa für Notfälle, nicht. Zudem entspreche der ermittelte Bedarfskorridor von 68 bis 103 Planbetten einer prozentualen Spanne von 43,08 %. Die pauschale Festlegung auf die Mitte des Bedarfskorridors ohne Angabe von Gründen sei daher willkürlich. Jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages sei die Einholung der Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten gerechtfertigt gewesen. Stattdessen habe sich der Beklagte nur allgemein auf das Gutachten berufen und eine konkrete Bedarfsermittlung auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des im Gutachten angegebenen Bedarfskorridors zwischen 68 und 103 Betten den Bedarf an Planstellen im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst dahingehend konkretisiert, dass er 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen dieses Fachgebiets und zusätzlich 34 Planbetten als Schwerpunktbetten in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesen hat. In der Folgezeit hat er dann nach seinen Darlegungen die unzureichende Deckung des Bedarfs erkannt, weil die Schwerpunktbetten in der Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …) und in der Inneren Medizin (Klinikum A-Stadt) diesen Fachgebieten und nicht der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zuzurechnen waren. Der Beklagte hat deshalb im Zuge der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans die Schwerpunktbetten in den besagten Fachabteilungen außer Betracht gelassen und die Planbetten in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durch die Aufnahme der A-Klinik/B. um 30 Betten aufgestockt, so dass nunmehr insgesamt 86 vollstationäre Planbetten für uneingeschränkt psychosomatische Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen. Damit ist die Bettenkapazität gegenüber den nach dem vorangegangenen Krankenhausplan 2006 bis 2010 ursprünglich vorhandenen 24 Planbetten, die überdies allesamt lediglich als Schwerpunktbetten in Hauptfachabteilungen der Inneren Medizin ausgewiesen waren, mehr als verdreifacht worden. Der Einwand der Klägerin, dass bereits durch die Planbettenausweisung der A-Klinik mit 30 Betten ein fehlerhaft geplanter Bedarf dokumentiert sei, führt nicht weiter, da der Beklagte eine Unterdeckung selbst erkannt und insoweit Abhilfe geschaffen hat. Im Weiteren weist die Klägerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Gesehen werden muss aber, dass das Gutachten, wie bereits dargelegt, selbst von weiter steigenden Fallzahlen ausgegangen ist und dieser während der Geltungsdauer des Krankenhausplanes zu erwartende Effekt daher grundsätzlich bereits in die Bedarfsprognose Eingang gefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch einem Anstieg des Bedarfs entgegenwirkenden Faktoren Bedeutung beizumessen ist. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens im September 2010 noch von über 1 Million Einwohnern im Saarland ausgegangen sind und die Einwohnerzahl mittlerweile mit weiterhin negativer Tendenz deutlich unter diesem Wert liegt. Nach den Angaben des Statistischen Amtes des Saarlandes lag die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2010 bei 1.017.567 Einwohnern, im Jahr 2011 bei 997.855 Einwohnern, im Jahr 2012 bei 994.287 Einwohnern und im Jahr 2013 nur noch bei 990.718 Einwohnern

siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,

wobei bezogen auf den Zeithorizont 2015 mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist

siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.

Außerdem führt das Gutachten aus, dass die Verweildauer und der damit notwendige Kapazitätsbedarf sinken, wenn integrative Behandlungskonzepte zwischen Akut- und Rehabilitationsbereich konsequent umgesetzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade für das Saarland besondere Bedeutung zu, weil nach dem Gutachten in diesem Bundesland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mehr rehabilitative Kapazitäten zur Verfügung stehen und diese auch stärker genutzt werden (Gutachten, Seiten 225, 227). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vom Beklagten festgelegte Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) nicht zu hoch angesetzt. Hierzu hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass gerade in der psychosomatischen Medizin akute Notfälle selten sind sowie Notfälle, bei denen Lebensgefahr für den Patienten besteht, nahezu nicht anfallen und zudem die Verweildauer in der Psychiatrie im Saarland im Durchschnitt 20 Tage und in der Psychosomatischen Medizin durchschnittlich 40 Tage beträgt. Insoweit ist aber zu beachten, dass je geringer die Zahl der Notfälle ist und je höher die Verweildauer beträgt, desto besser sich in dem Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin die Ausnutzung der Planbetten steuern lässt. Von einem zu hoch angesetzten Sollnutzungsgrad und einer daraus folgenden planerischen Verknappung des tatsächlichen Bedarfs kann daher keine Rede sein. Im Weiteren geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass psychosomatisch erkrankte Menschen nicht ausschließlich in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versorgt werden. Das Gutachten führt hierzu aus, dass die Trennschärfe zwischen den somatischen und psychiatrischen/ psychotherapeutischen Fachdisziplinen im Hinblick auf die Behandlung psychosomatischer Patienten sowie zwischen den Sektoren Akut und Rehabilitation nicht durchgängig gegeben ist und insoweit vielfältige Überschneidungen bestehen (Gutachten, Seite 228). Daher liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass Krankheitsbilder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in vielen anderen Fachgebieten, vor allem in der Psychiatrie und Psychotherapie, aber auch in somatischen Fachgebieten wie der Inneren Medizin, der Rheumatologie sowie der Orthopädie, sowie in der Rehabilitation mit behandelt werden. Soweit die Klägerin noch rügt, dass jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages Anlass bestanden hätte, bei den bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Leistungsdaten nachzufragen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin am 28.3.2011 gestellt und der Krankenhausplan am 21.6.2011 von der saarländischen Landesregierung beschlossen sowie im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.6.2011 (Teil II, Seite 522 ff) veröffentlicht wurde. Von daher weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags der Klägerin – am 16.4.2012 – keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die im Gutachten erstellte Bedarfsprognose nicht mehr aktuell war. Darüber hinaus begegnet durchschlagenden Zweifeln, dass angesichts der Kürze der zwischen dem Inkrafttreten des Krankenhausplanes und dem Erlass des ablehnenden Bescheides verstrichenen Zeit überhaupt aussagekräftige Leistungsdaten – zumal mit Blick auf den damals noch erheblichen Bestand an Schwerpunktbetten – erreichbar waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des im Gutachten angegebenen weiten Rahmens zwischen einer Mindest- und einer Höchstversorgung

siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31

ist unter Beachtung der bei Prognoseentscheidungen nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vom Beklagten als Planungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Konkretisierung des Planbettenbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einem knapp oberhalb der Mitte des von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridors liegenden Wert von 86 vollstationären Planbetten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise in unzulässiger Weise nicht an dem tatsächlichen sondern an einem von ihm erwünschten Bettenbedarf orientiert und eine Minderversorgung der saarländischen Bevölkerung mit Leistungen der psychosomatischen Medizin in Kauf genommen hat. Dabei muss auch gesehen werden, dass der Beklagte nach Erstellung des Krankenhausplans, wie dessen unter dem 9.4.2013 vorgenommene 1. Fortschreibung zeigt, die weitere Entwicklung des Bedarfs beobachtet und mit der Aufgabe der Schwerpunktbetten und Ausweisung von Planbetten allein in Hauptfachabteilungen im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein bisheriges Planungskonzept umgestaltet hat. Dies unterstreicht, dass der Beklagte den Krankenhausplan mit der gebotenen Flexibilität handhabt und ihn anpasst, wenn aus seiner Sicht die Bedarfsstruktur dies erfordert

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.

Konkrete Tatsachen dafür, dass in dem für die Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts

OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -

eine andere Bedarfsanalyse angezeigt war, zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht substantiiert auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Entwicklung der Verhältnisse bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 1.10.2014 auf einen Anstieg der psychosomatischen Erkrankungen und eine zwischenzeitlich offensichtlich schon erfolgte 2. Fortschreibung des Krankenhausplanes verweist, liegen diese Tatsachen außerhalb des fallbezogen relevanten maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Bedarfsanalyse einwendet, die behördliche Einschätzungsprärogative müsse auf nachvollziehbare Sachgründe gestützt werden und die Prognose habe unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erfolgen, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, die pauschale Festlegung auf die Mitte des - einer Spanne von 43,08% entsprechenden - Bedarfskorridors genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Abwägung der in Betracht kommenden Regelungsalternativen. Die Klägerin verkennt, dass der Bedarfsermittlung durch das ...-Gutachten und darauf beruhend der konkretisierenden Bedarfsprognose des Beklagten alle zur Verfügung stehenden Leistungsdaten zugrunde lagen, und darüber hinaus ausweislich des Gutachtens wissenschaftliche Erkenntnisse und Expertenmeinungen in die Bewertung einbezogen wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte sachliche Gründe dafür dargelegt, weshalb im Zuge der 1. Krankenhausplanfortschreibung der Bedarf auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten im Bereich der Psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie festgelegt wurde. Die von der Klägerin in der Antragsschrift vom 25.6.2014 auf den Seiten 9 und 10 angeführten „relevanten Umstände des Einzelfalls“, die ihrer Ansicht nach bei einer angemessenen Berücksichtigung der verfügbaren Daten zu beachten seien, geben zu keiner anderen Beurteilung der vom Beklagten vorgenommenen Bedarfsanalyse Anlass. Ebenso wenig ist aus Sicht des Senats zu bezweifeln, dass sich das Gutachten der ..., auf dem die Bedarfsprognose des Beklagten beruht, einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle nicht restlos aufklärbarer Tatsachen im Zweifel die obere Grenze des Bedarfskorridors maßgebend sei, da eine Unterdeckung des Bedarfs an Krankenhausbetten nicht mit dem KHG zu vereinbaren sei. Gemäß § 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei steht dem Ziel der bedarfsgerechten Versorgung nicht nur eine Unterdeckung sondern auch ein Überangebot an Krankenhausbetten entgegen. Die von der Klägerin offenbar befürwortete These „im Zweifel für die Überversorgung“ findet daher weder im Gesetz noch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 eine Stütze.

2. Im Weiteren kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Im vorliegenden Fall weist bereits die in der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugrunde gelegte Spanne von 43,08 % mit Gewicht darauf hin, dass es der Klägerin um die Klärung eines Einzelfalles und nicht um die Beantwortung einer Rechts- oder Tatsachenfrage geht, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts - entgegen der dahingehenden Annahme in der Fragestellung der Klägerin - gerade nicht, dass der vom Beklagten herangezogene Wert aus der Mitte des Bedarfskorridors nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den ermittelten Bettenbedarf ersichtlich als sachgerecht angesehen. Damit geht die dargelegte Rechtsfrage von Wertungen aus, die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher nicht dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergeht nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser,
2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen,
3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind,
4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,
5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten,
6.
das Verfahren nach § 18,
7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser,
8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig,

"was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist".

4

Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG).

5

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27).

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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

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a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Bekundungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungen zu ziehen. Es ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

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Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung Stellung genommen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - nachdem der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 durch den Krankenhausrahmenplan 2009 abgelöst worden war und der Beklagte im Entwurf die Neufassung 2009 des Hessischen Onkologiekonzeptes vorgelegt hatte - sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 2010 zur Sache geäußert. Darin hat ihre Prozessbevollmächtigte die Ausführungen auf Seite 5 ff. (zu Punkt I. 1. c) im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, deren Nichtberücksichtigung mit der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich aufgegriffen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin verhält sich vielmehr im Kern zum Entwurf des Onkologiekonzeptes 2009 und zu den Ausführungen des Beklagten zur Zuordnung besonderer Aufgaben nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 6. November 2002 (HKHG 2002). Diese Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (vgl. die Darstellung im Urteilstatbestand, S. 14 unten bis S. 15 unten des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (UA S. 22 ff.). Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobenen Einwand der Klägerin, aus den allgemeinen Festlegungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 lasse sich nicht der Planungsgrundsatz oder die Zielvorstellung entnehmen, dass ein Krankenhaus ein oder mehrere Fachgebiete der Weiterbildungsordnung jeweils umfassend versorgen müsse. Der Verwaltungsgerichthof ist dem mit dem Hinweis auf Ziffer 4.2 des Krankenhausrahmenplans 2009 entgegengetreten, wo festgelegt sei, dass sich ein Versorgungsauftrag grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum beziehe. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 angeführten Einzelausweisungen des Krankenhausrahmenplans 2005, die die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht weiter angesprochen hat, musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen.

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b) Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Hierzu macht sie geltend, wegen des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtpunkts der Trägervielfalt hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen zu untersuchen, in welchem Verhältnis zueinander in der Region öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Der Einwand geht fehl. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen, weil sie Tatsachen betrifft, die nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Entscheidung zur Ausfüllung des Begriffs "am besten geeignet" die Ziele der Krankenhausrahmenplanung einfließen dürften. Er hat weiter festgestellt, dass das Klinikprojekt der Klägerin mit seiner auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete beschränkten Konzeption den Zielvorstellungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans widerspreche. Ausgehend davon hat er angenommen, dass die geplante Klinik unter diesem Gesichtspunkt vom Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht "am besten geeignet" qualifiziert werden könne. Einen Anspruch auf Planaufnahme auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 HKHG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Erwägung verneint, dass die projektierte Klinik der Klägerin den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Krankenhausrahmenplans widerspreche. Hiernach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Trägerstruktur in der Region nicht entscheidend an.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.6.2014 gibt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.9.2014 und 17.11.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist das im Beschlusstenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, soweit dieses das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen hat, die Aufnahme des von ihr betriebenen Gesundheits-Zentrums S. mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Saarlandes für die Zeit von 2011 bis 2015 festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein gesetzesakzessorischer Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme ihrer Einrichtung mit 15 Planbetten der betreffenden Fachrichtung nicht zustehe, weil in diesem Umfange kein ungedeckter Bedarf an entsprechenden Krankenhausleistungen gegeben sei. Die zur Erstellung des Krankenhausplanes durchgeführte Bedarfsanalyse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe als Planungsbehörde nicht gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlichen Krankenhausbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verstoßen. Insbesondere habe er dadurch, dass er den gutachterlich in einer Bandbreite von 68 bis 103 Planbetten prognostizierten Bedarf auf 86 vollstationäre Planbetten des betreffenden Fachbereichs konkretisiert habe, keine Unterversorgung mit entsprechenden Krankenhausleistungen in Kauf genommen.

Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen ihres Zulassungsvorbringens vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt

BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..

Voraussetzung für den Anspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist somit, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Beide Male ist unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Der zuständigen Planungsbehörde ist es daher nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs einen anderen als den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, etwa davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist nämlich kein Planungsinstrument

BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..

Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich aber naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat

BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.

Fallbezogen hat der Beklagte die streitgegenständliche Bedarfsanalyse im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf der Grundlage des Gutachtens der G. mbH – ... – vom September 2010 erstellt, die im Rahmen der Erarbeitung des saarländischen Krankenhausplans für den Geltungszeitraum 2011 bis 2015 unter anderem mit der Analyse der Versorgung im psychosomatischen Bereich beauftragt worden war, für welchen im Saarland ab 2011 erstmals Hauptfachabteilungen im Krankenhausplan ausgewiesen werden sollten. Dabei standen die Gutachter vor der Schwierigkeit, dass für das Saarland keine Daten hinsichtlich psychosomatischer Leistungen vorlagen, da gemäß der bisherigen Planung Psychosomatik zum einen als Teil/Schwerpunkt innerhalb der Hauptfachabteilungen Innere Medizin (Krankenhaus St. J./ D. mit 24 Betten, Klinikum A-Stadt ohne konkrete Bettenzuweisung) ausgewiesen und zum anderen in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie abgebildet war und die insoweit jeweils durchgeführten psychosomatischen Versorgungsleistungen statistisch nicht separat erfasst worden waren. Mangels anderer Daten haben die Gutachter daher die Entwicklung der akutstationären Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin in Deutschland anhand leistungsrelevanter Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betrachtet (Gutachten, Seite 222). Danach haben die Gutachter bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Krankenhaushäufigkeit in Deutschland von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen und einem Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) einen Bedarf von 68 stationären Betten errechnet. Dagegen hat sich bei Berücksichtigung eines Bettenbedarfs in der Akutpsychosomatik von 0,7-1,0 Betten je 10.000 Einwohner für das Saarland ein rechnerischer Bedarf zwischen 72 und 103 Betten ergeben. Ausgehend von diesen genannten Annahmen hat das Gutachten einen Kapazitätsbedarf zwischen 68 und 103 akutpsychosomatischen Betten im Saarland ermittelt (Gutachten, Seiten 226, 227). Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Beklagte im Krankenhausplan vom 23.6.2011 für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen (Krankenhaus St. J./ D. mit 36 Betten und K. Krankenhaus P. mit 20 Betten) sowie 34 Betten innerhalb fachbezogener Schwerpunkte in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …mit 30 Betten) und Innere Medizin (Klinikum A-Stadt mit 4 Betten) ausgewiesen. Im Rahmen der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans vom 9.4.2013 hat der Beklagte sodann den Bettenbestand im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit der Aufnahme der A-Klinik/B. um weitere 30 vollstationäre Planbetten ab dem 1.10.2013 aufgestockt und im Gegenzug die als Schwerpunktbetten der Psychosomatischen Medizin innerhalb der Fachbereiche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesenen 34 Betten in der Folge außer Betracht gelassen. Damit hat der Beklagte den Bettenbedarf im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten konkretisiert, was bezogen auf den von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridor von 68 bis 103 Betten etwas über dem rechnerischen Mittelwert liegt.

Mit ihren hiergegen im Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen vermag die Klägerin nicht zu überzeugen, insbesondere kann auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der Konkretisierung des Bettenbedarfs im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie von unzutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist oder sich nicht einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bedarfsermittlung des Beklagten nicht aktuell sei, weil das Gutachten aus dem Jahr 2010 stamme und die darin verwendeten Daten noch älter seien. Die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik seien mangels saarlandspezifischer Leistungsdaten unbehilflich. Daher habe das Gericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass das Gutachten aufgrund einer unzureichenden Datenlage erstellt worden sei. Der Beklagte hätte mit Blick auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SKHG die zur Feststellung des bestehenden Bedarfs notwendigen Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von den betroffenen Krankenhäusern beschaffen können und müssen.

Hierzu ist zu sehen, dass das der Bedarfsanalyse des Beklagten zugrunde liegende Gutachten mit den Daten gearbeitet hat, die zum damaligen Zeitpunkt erreichbar waren. Insoweit hat das Gutachten bei der Bedarfsberechnung - mangels eigener Daten für das Saarland - die leistungsrelevanten Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betreffend die akutstationäre Psychosomatik/ Psychotherapeutische Medizin in Deutschland in den Blick genommen und den Bedarfskorridor von mindestens 68 und höchstens 103 Planbetten aus den Kennzahlen für das Jahr 2008 ermittelt, indem es von einer Krankenhaushäufigkeit von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer Verweildauer von 40 Tagen und einer Bettendichte von 0,7 bis 1,0 Betten (statt 0,8 Betten in 2008) ausgegangen ist. Dass den Gutachtern insoweit aktuellere Daten aus der Bundesstatistik zur Verfügung standen, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Gleichwohl ist zu betonen, dass das Gutachten bei der Bedarfsanalyse der zukünftigen Entwicklung des Fachgebietes eine besondere Bedeutung beimisst und insoweit ausführt, dass die zunehmende gesellschaftliche und gesundheitsökonomische Bedeutung psychosomatischer und psychischer Erkrankungen unter den Experten unbestritten ist. So ergibt sich bereits aus den im Gutachten dargestellten bundesweiten Kennzahlen, dass die Fallzahlen im Bereich der psychosomatischen Versorgung zwischen den Jahren 2004 und 2008 deutschlandweit von 35.310 auf 51.441 Behandlungsfälle und damit um etwa 45 % gestiegen sind. Dementsprechend geht das Gutachten bei seiner Analyse - der Meinung von Experten folgend - auch für die Zukunft insbesondere von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach psychosomatischen Leistungen und damit einhergehenden Fallzahlsteigerungen aus. Daher vermag der Einwand der Klägerin, die Bedarfsanalyse beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, nicht zu überzeugen. Fehl geht auch das Argument der Klägerin, dass die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik nicht saarlandspezifisch und daher unbehilflich seien. Zwar hat der Beklagte bei der Erarbeitung des Krankenhausplanes die Bedarfsanalyse an der Versorgung der saarländischen Bevölkerung auszurichten. Es ist aber schon nichts dafür ersichtlich, dass sich im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie die Verhältnisse im Saarland derart von denen in den anderen Bundesländern unterscheiden, dass bundesstatistische Erhebungen - wie nochmals zu betonen ist: bei fehlenden eigenen Leistungsdaten im Saarland - nicht als Basis bei der Ermittlung des Bedarfs im Bereich der psychosomatischen Versorgung im Saarland nutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durchaus saarlandspezifische Aspekte, wie etwa die Erreichbarkeit psychosomatischer Kompetenz im Jahr 2009 oder die im Saarland vorgehaltenen rehabilitativen Kapazitäten, bei der Bedarfsermittlung eine Rolle gespielt haben (Gutachten, Seiten 224, 225). Soweit die Klägerin weiter rügt, dass saarlandspezifische Belegungszahlen in Bezug auf die bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von den betroffenen Krankenhäusern hätten beschafft werden können, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine dokumentierten Leistungsdaten der saarländischen Krankenhäuser zu Leistungen in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie gegeben hat, da keine entsprechenden Hauptfachabteilungen existierten und die entsprechenden Leistungen entweder über das jeweilige Budget für psychiatrische Leistungen in den saarländischen Psychiatrien oder im Rahmen von Begleitbehandlungen in den Abteilungen der Inneren Medizin abgerechnet wurden. Die Krankenhäuser haben daher keine speziell psychosomatische Leistungsdokumentation erstellt. Dies stimmt mit den bereits dargelegten Feststellungen im Gutachten der ... überein. Eine nachträgliche Differenzierung psychosomatischer Leistungen ist ersichtlich nicht in Betracht gekommen. So führt bereits das Gutachten einleuchtend aus, dass eine vollständige Trennung der Leistungen insbesondere zwischen der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik angesichts der Überschneidungen beider Fachgebiete nicht möglich ist (Gutachten, Seite 226). Zumindest wäre eine verlässliche nachträgliche Unterscheidung, welche Versorgungsleistungen in den zurückliegenden Jahren psychosomatischer Art und welche Versorgungsleistungen anderen Fachgebieten zuzurechnen sind, mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen

Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.

Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Gutachter in einer keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Weise auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Datenmaterials und der durch Experten gegebenen Einschätzung der künftigen Entwicklung im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie den anzunehmenden Mindest- und Höchstbedarf in einer Bandbreite von 68 bis 103 Betten dargestellt haben.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Danach habe der Beklagte statt der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs den Bedarf mit einem Mittelwert von 86 Betten innerhalb des prognostizierten Bedarfskorridors von 68 bis 103 Planbetten angenommen. Bereits die zeitlich nachgelagerte Planbettenausweisung der A-Klinik/B. mit 30 Planbetten belege einen rechtswidrig geplanten Bedarf. Zudem sei aufgrund der allgemeinen Entwicklung im Bereich des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anzunehmen, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei und die Krankenhaushäufigkeit deutlich höher als bei 6,3 liege. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Sollnutzungsgrad von 95 % deutlich zu hoch angesetzt sei. Dieser entspreche nahezu einer Vollauslastung der Planbetten und berücksichtige eine Bettenreserve, etwa für Notfälle, nicht. Zudem entspreche der ermittelte Bedarfskorridor von 68 bis 103 Planbetten einer prozentualen Spanne von 43,08 %. Die pauschale Festlegung auf die Mitte des Bedarfskorridors ohne Angabe von Gründen sei daher willkürlich. Jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages sei die Einholung der Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten gerechtfertigt gewesen. Stattdessen habe sich der Beklagte nur allgemein auf das Gutachten berufen und eine konkrete Bedarfsermittlung auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des im Gutachten angegebenen Bedarfskorridors zwischen 68 und 103 Betten den Bedarf an Planstellen im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst dahingehend konkretisiert, dass er 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen dieses Fachgebiets und zusätzlich 34 Planbetten als Schwerpunktbetten in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesen hat. In der Folgezeit hat er dann nach seinen Darlegungen die unzureichende Deckung des Bedarfs erkannt, weil die Schwerpunktbetten in der Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …) und in der Inneren Medizin (Klinikum A-Stadt) diesen Fachgebieten und nicht der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zuzurechnen waren. Der Beklagte hat deshalb im Zuge der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans die Schwerpunktbetten in den besagten Fachabteilungen außer Betracht gelassen und die Planbetten in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durch die Aufnahme der A-Klinik/B. um 30 Betten aufgestockt, so dass nunmehr insgesamt 86 vollstationäre Planbetten für uneingeschränkt psychosomatische Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen. Damit ist die Bettenkapazität gegenüber den nach dem vorangegangenen Krankenhausplan 2006 bis 2010 ursprünglich vorhandenen 24 Planbetten, die überdies allesamt lediglich als Schwerpunktbetten in Hauptfachabteilungen der Inneren Medizin ausgewiesen waren, mehr als verdreifacht worden. Der Einwand der Klägerin, dass bereits durch die Planbettenausweisung der A-Klinik mit 30 Betten ein fehlerhaft geplanter Bedarf dokumentiert sei, führt nicht weiter, da der Beklagte eine Unterdeckung selbst erkannt und insoweit Abhilfe geschaffen hat. Im Weiteren weist die Klägerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Gesehen werden muss aber, dass das Gutachten, wie bereits dargelegt, selbst von weiter steigenden Fallzahlen ausgegangen ist und dieser während der Geltungsdauer des Krankenhausplanes zu erwartende Effekt daher grundsätzlich bereits in die Bedarfsprognose Eingang gefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch einem Anstieg des Bedarfs entgegenwirkenden Faktoren Bedeutung beizumessen ist. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens im September 2010 noch von über 1 Million Einwohnern im Saarland ausgegangen sind und die Einwohnerzahl mittlerweile mit weiterhin negativer Tendenz deutlich unter diesem Wert liegt. Nach den Angaben des Statistischen Amtes des Saarlandes lag die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2010 bei 1.017.567 Einwohnern, im Jahr 2011 bei 997.855 Einwohnern, im Jahr 2012 bei 994.287 Einwohnern und im Jahr 2013 nur noch bei 990.718 Einwohnern

siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,

wobei bezogen auf den Zeithorizont 2015 mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist

siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.

Außerdem führt das Gutachten aus, dass die Verweildauer und der damit notwendige Kapazitätsbedarf sinken, wenn integrative Behandlungskonzepte zwischen Akut- und Rehabilitationsbereich konsequent umgesetzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade für das Saarland besondere Bedeutung zu, weil nach dem Gutachten in diesem Bundesland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mehr rehabilitative Kapazitäten zur Verfügung stehen und diese auch stärker genutzt werden (Gutachten, Seiten 225, 227). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vom Beklagten festgelegte Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) nicht zu hoch angesetzt. Hierzu hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass gerade in der psychosomatischen Medizin akute Notfälle selten sind sowie Notfälle, bei denen Lebensgefahr für den Patienten besteht, nahezu nicht anfallen und zudem die Verweildauer in der Psychiatrie im Saarland im Durchschnitt 20 Tage und in der Psychosomatischen Medizin durchschnittlich 40 Tage beträgt. Insoweit ist aber zu beachten, dass je geringer die Zahl der Notfälle ist und je höher die Verweildauer beträgt, desto besser sich in dem Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin die Ausnutzung der Planbetten steuern lässt. Von einem zu hoch angesetzten Sollnutzungsgrad und einer daraus folgenden planerischen Verknappung des tatsächlichen Bedarfs kann daher keine Rede sein. Im Weiteren geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass psychosomatisch erkrankte Menschen nicht ausschließlich in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versorgt werden. Das Gutachten führt hierzu aus, dass die Trennschärfe zwischen den somatischen und psychiatrischen/ psychotherapeutischen Fachdisziplinen im Hinblick auf die Behandlung psychosomatischer Patienten sowie zwischen den Sektoren Akut und Rehabilitation nicht durchgängig gegeben ist und insoweit vielfältige Überschneidungen bestehen (Gutachten, Seite 228). Daher liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass Krankheitsbilder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in vielen anderen Fachgebieten, vor allem in der Psychiatrie und Psychotherapie, aber auch in somatischen Fachgebieten wie der Inneren Medizin, der Rheumatologie sowie der Orthopädie, sowie in der Rehabilitation mit behandelt werden. Soweit die Klägerin noch rügt, dass jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages Anlass bestanden hätte, bei den bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Leistungsdaten nachzufragen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin am 28.3.2011 gestellt und der Krankenhausplan am 21.6.2011 von der saarländischen Landesregierung beschlossen sowie im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.6.2011 (Teil II, Seite 522 ff) veröffentlicht wurde. Von daher weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags der Klägerin – am 16.4.2012 – keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die im Gutachten erstellte Bedarfsprognose nicht mehr aktuell war. Darüber hinaus begegnet durchschlagenden Zweifeln, dass angesichts der Kürze der zwischen dem Inkrafttreten des Krankenhausplanes und dem Erlass des ablehnenden Bescheides verstrichenen Zeit überhaupt aussagekräftige Leistungsdaten – zumal mit Blick auf den damals noch erheblichen Bestand an Schwerpunktbetten – erreichbar waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des im Gutachten angegebenen weiten Rahmens zwischen einer Mindest- und einer Höchstversorgung

siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31

ist unter Beachtung der bei Prognoseentscheidungen nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vom Beklagten als Planungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Konkretisierung des Planbettenbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einem knapp oberhalb der Mitte des von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridors liegenden Wert von 86 vollstationären Planbetten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise in unzulässiger Weise nicht an dem tatsächlichen sondern an einem von ihm erwünschten Bettenbedarf orientiert und eine Minderversorgung der saarländischen Bevölkerung mit Leistungen der psychosomatischen Medizin in Kauf genommen hat. Dabei muss auch gesehen werden, dass der Beklagte nach Erstellung des Krankenhausplans, wie dessen unter dem 9.4.2013 vorgenommene 1. Fortschreibung zeigt, die weitere Entwicklung des Bedarfs beobachtet und mit der Aufgabe der Schwerpunktbetten und Ausweisung von Planbetten allein in Hauptfachabteilungen im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein bisheriges Planungskonzept umgestaltet hat. Dies unterstreicht, dass der Beklagte den Krankenhausplan mit der gebotenen Flexibilität handhabt und ihn anpasst, wenn aus seiner Sicht die Bedarfsstruktur dies erfordert

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.

Konkrete Tatsachen dafür, dass in dem für die Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts

OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -

eine andere Bedarfsanalyse angezeigt war, zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht substantiiert auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Entwicklung der Verhältnisse bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 1.10.2014 auf einen Anstieg der psychosomatischen Erkrankungen und eine zwischenzeitlich offensichtlich schon erfolgte 2. Fortschreibung des Krankenhausplanes verweist, liegen diese Tatsachen außerhalb des fallbezogen relevanten maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Bedarfsanalyse einwendet, die behördliche Einschätzungsprärogative müsse auf nachvollziehbare Sachgründe gestützt werden und die Prognose habe unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erfolgen, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, die pauschale Festlegung auf die Mitte des - einer Spanne von 43,08% entsprechenden - Bedarfskorridors genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Abwägung der in Betracht kommenden Regelungsalternativen. Die Klägerin verkennt, dass der Bedarfsermittlung durch das ...-Gutachten und darauf beruhend der konkretisierenden Bedarfsprognose des Beklagten alle zur Verfügung stehenden Leistungsdaten zugrunde lagen, und darüber hinaus ausweislich des Gutachtens wissenschaftliche Erkenntnisse und Expertenmeinungen in die Bewertung einbezogen wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte sachliche Gründe dafür dargelegt, weshalb im Zuge der 1. Krankenhausplanfortschreibung der Bedarf auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten im Bereich der Psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie festgelegt wurde. Die von der Klägerin in der Antragsschrift vom 25.6.2014 auf den Seiten 9 und 10 angeführten „relevanten Umstände des Einzelfalls“, die ihrer Ansicht nach bei einer angemessenen Berücksichtigung der verfügbaren Daten zu beachten seien, geben zu keiner anderen Beurteilung der vom Beklagten vorgenommenen Bedarfsanalyse Anlass. Ebenso wenig ist aus Sicht des Senats zu bezweifeln, dass sich das Gutachten der ..., auf dem die Bedarfsprognose des Beklagten beruht, einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle nicht restlos aufklärbarer Tatsachen im Zweifel die obere Grenze des Bedarfskorridors maßgebend sei, da eine Unterdeckung des Bedarfs an Krankenhausbetten nicht mit dem KHG zu vereinbaren sei. Gemäß § 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei steht dem Ziel der bedarfsgerechten Versorgung nicht nur eine Unterdeckung sondern auch ein Überangebot an Krankenhausbetten entgegen. Die von der Klägerin offenbar befürwortete These „im Zweifel für die Überversorgung“ findet daher weder im Gesetz noch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 eine Stütze.

2. Im Weiteren kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Im vorliegenden Fall weist bereits die in der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugrunde gelegte Spanne von 43,08 % mit Gewicht darauf hin, dass es der Klägerin um die Klärung eines Einzelfalles und nicht um die Beantwortung einer Rechts- oder Tatsachenfrage geht, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts - entgegen der dahingehenden Annahme in der Fragestellung der Klägerin - gerade nicht, dass der vom Beklagten herangezogene Wert aus der Mitte des Bedarfskorridors nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den ermittelten Bettenbedarf ersichtlich als sachgerecht angesehen. Damit geht die dargelegte Rechtsfrage von Wertungen aus, die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher nicht dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergeht nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme der Klinik A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan.

2

Die Klägerin betreibt in A-Stadt das Psychosomatisches Behandlungszentrum A.-Klinik A-Stadt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 beantragte sie beim Beklagten die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 35 Krankenhausbetten in der Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 ab. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Verpflichtungsklage zum erkennenden Gericht und erweiterte mit Schriftsatz vom 8. November 2011 ihren Antrag auf 50 Planbetten. Mit Urteil vom 15. November 2011 (Aktenzeichen 4 A 29/08) verpflichtete das Gericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2007, den Antrag der Klägerin vom 10. Juli 2007 auf Aufnahme der Fachklinik A-Stadt GmbH mit 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychotherapie/Psychosomatik in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

3

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) lehnte der Beklagte die Aufnahme stationärer Kapazitäten im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der A.- Klinik A-Stadt erneut ab. Zwar sei die von der Klägerin betriebene Klinik zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitend. Eine Bedarfsermittlung habe aber ergeben, dass im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Region A-Stadt über die vorhandenen 17 Betten hinaus kein Bedarf bestehe. Die danach notwendige Auswahlentscheidung gehe zugunsten des M.-Klinikums A-Stadt aus. Dieses stelle sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher dar, da engere Kooperationsmöglichkeiten mit anderen akutmedizinischen Fächern bestünden und der therapeutische Ansatz eine höhere Flexibilität in Bezug auf unterschiedliche Behandlungserfordernisse besitze.

4

Am 18. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Gerichts vom 15. November 2011 nicht nachgekommen und habe keine eigenständige Neuplanung des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorgenommen. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen sei auch die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zum einen seien nicht sämtliche in Frage kommenden Krankenhäuser in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zum anderen seien ungeeignete Auswahlkriterien angewendet worden.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) zu verpflichten, festzustellen, dass die A.- Klinik A-Stadt im Umfang von 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen ist.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 A 29/08 und 3 A 14/13 und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren musste gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgeführt werden. Es ist unerheblich, dass der Beklagte nach Antragstellung einen neuen Krankenhausplan erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17/10 –, BVerwGE 139, 309).

12

2. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan erneut und ermessensfehlerfrei entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in diesem Recht. Der Bescheidungsantrag ist regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten (VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 –, juris) und musste deshalb nicht ausdrücklich gestellt werden. Die begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, da die Sache noch nicht spruchreif ist. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

13

a) Der Klageanspruch beurteilt sich nach den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

14

Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17/11 –, juris und BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, jeweils m.w.N.). Auf der ersten Stufe stellen die Länder gemäß § 6 Abs. 1 KHG zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung) und beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse). Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit kommt es auf den im jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) des Krankenhauses tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris). Daher sind Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses zu treffen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17/10 –, BVerwGE 139, 309). Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17/11 –, juris, m.w.N.). Diese Ausgestaltung ist in § 9 Abs. 1 Krankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) erfolgt. Nach dieser Vorschrift stellt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium zur Verwirklichung der in den §§ 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele für das Land einen Krankenhausplan als Rahmenplan auf und schreibt ihn regelmäßig entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherstellung der Versorgung zu beachten. Bei Krankenhäusern nach § 3 Absatz 2 sind die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan kann Einzelregelungen zur medizinischen Fachplanung enthalten. Diese Planungen sind dann Bestandteil des Krankenhausplanes. Er wird in der aktuellen Fassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

15

In einem weiteren Schritt in der ersten Stufe stellt die Behörde dem Bedarf eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchen dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Diese Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung; der Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Versorgungsentscheidung des Planes zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die Behörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entscheidet die Behörde anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf. Ob ihr bei dieser Entscheidung ein Spielraum zusteht, hängt von dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ab. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufgenommen werden. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf, ist das Krankenhaus also nur neben anderen geeignet, den Bedarf zu befriedigen, so hat die Behörde auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, m.w.N.).

16

Auszugehen ist dabei von der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wonach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die gerichtliche Kontrolle muss sich dabei auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses abhängig von der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 3 B 77/06 –, juris).

17

b) Diesen rechtlichen Maßstäben wird die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht.

18

aa) Es fehlt bereits an einer rechtsfehlerfreien Feststellung des landesweiten Bedarfs an Krankenhausversorgung im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Beklagte weist zwar im Krankenhausplan 2012 diesen Fachbereich gesondert mit 199 Betten aus. Er ist aber nicht der rechtskräftigen Feststellung aus dem Urteil vom 15. November 2011 nachgekommen, die Bedarfsanalyse in diesem Bereich insgesamt neu vorzunehmen. Der Beklagte hat zur Methodik der Bedarfsfeststellung mit Schreiben vom 8. April 2014 mitgeteilt, dass sich die „Konzeption für die Versorgung psychosomatisch Kranker in den Akutkrankenhäusern Mecklenburg-Vorpommerns“ aus dem Jahre 2003 auf ein vom Sozialministerium Baden-Württemberg in Bezug genommenes Gutachten (offenkundig das sog. Janssen-Gutachten) bezieht. Die dort festgestellte Bettenmessziffer von einem Bett je 10.000 Einwohner sei halbiert worden, weil das Behandlungsangebot nur für psychosomatische Erkrankungen entwickelt und der psychotherapeutische Behandlungsbedarf in den bestehenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilungen behandelt werden sollte. Zudem stelle sich der Bedarf in ländlichen Regionen geringer als in städtischen dar. Der so ermittelte Bedarf sei dadurch überprüft worden, dass die Auslastung der psychosomatischen Betten kontinuierlich quartalsweise überprüft worden sei. Die Auslastung habe weitgehend der Normauslastung entsprochen. In Regionen, in denen sich ein weiterer Bedarf gezeigt habe, sei der Bedarf erhöht worden.

19

Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob das bloße Fortschreiben der Krankenhausplanung nach dem Urteil vom 15. November 2011 eine Neuvornahme der Bedarfsanalyse darstellen kann. Jedenfalls ist die Bedarfsfeststellung schon im Ansatzpunkt rechtlich nicht ausreichend. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG erfordert die Ermittlung des gegenwärtigen und des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung anhand valider Werte, Zahlen und Daten nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik. Die Halbierung der baden-württembergische Bettenmessziffer erscheint als nur gegriffen, zumal die tragende Überlegung – die Deckung allen psychotherapeutischen Behandlungsbedarfs solle weiterhin außerhalb der psychosomatischen Abteilungen erfolgen – schon der tragenden Feststellung des vorangegangenen Urteils entgegensteht, die Bedarfsanalyse für den Fachbereich Psychosomatik und Psychotherapie sei neu vorzunehmen. Zudem beinhaltet dieser Fachbereich auch psychotherapeutische Behandlungsanteile, wie sich exemplarisch aus den Behandlungskonzepten der Klägerin und des M.-Klinikums ergibt. Die Psychosomatische Medizin umfasst nach der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind. Eine psychosomatische Medizin ohne psychotherapeutische Behandlung ist ausgeschlossen.

20

Die vom Beklagten im Krankenhausplan angewandte Trendextrapolation aus der Entwicklung der Bettenbelegung schließlich ist zwar ein geeignetes Verfahren zur Prognose eines künftigen Versorgungsbedarfs (BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2000 – 3 B 53/99 -, juris). Sie vermag die methodisch fehlerfreie Ermittlung des gegenwärtigen Versorgungsbedarfs aber nicht zu ersetzen. Die sogenannte Burton-Hill-Formel kann eine wissenschaftlich anerkannte Methode für die Bedarfsanalyse sein, die Zulässigkeit anderer Verfahren ist allerdings nicht ausgeschlossen (VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2002 – 9 S 1586/01 –, juris).

21

Soweit das Gericht im Urteil vom 15. November 2011 eine Anzahl von 201 Planbetten zur Bedarfsdeckung für ausreichend gehalten hat, ist damit keine rechtskräftige Feststellung getroffen, die obigen Ausführungen entgegenstehen würde. Zum einen entfällt die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8/93 –, juris, m.w.N.). So liegt es hier, da der Beklagte mit einem veränderten Krankenhausplan eine neue (durch Bescheid umzusetzende) Planungsentscheidung getroffen hat. Zum anderen stellt dieser Teil der Entscheidungsgründe keine Feststellung der zu beachtenden Rechtsauffassung des Gerichts dar, weil es zuvor gerade tragend eine vollständig Neuplanung des Versorgungsbedarfs für erforderlich gehalten hatte.

22

bb) Zudem finden sich weder im Krankenhausplan noch im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen des Beklagten zum stationären Versorgungsbedarf im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Versorgungsbereich (Einzugsbereich) des Krankenhauses der Klägerin. Das ist aber notwendig. Ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus hat bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) geboten (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64). Diese verfassungsrechtlichen Positionen können aber nur zur Geltung kommen, wenn die Planungsbehörde die Versorgungsbereiche des Krankenhauses – gegebenenfalls abteilungsbezogen – bestimmt und den Versorgungsbedarf innerhalb dieser Einzugsbereiche feststellt. Das ist nicht geschehen. Ohne eine räumliche Festsetzung der Versorgungsgebiete kann nicht bestimmt werden, ob und gegebenenfalls mit welchen anderen Trägern das betreffende Krankenhaus in einer Auswahlentscheidung konkurriert.

23

Das Landesrecht bestimmt insoweit in § 9 Abs. 1 Satz 2 LKHG M-V, dass bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung zu beachten sind. In Betracht kommt daher eine Orientierung an den Planungsregionen gemäß § 12 Abs. 1 Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz LPlG M-V) und an den Festsetzungen der Ober- und Mittelzentren mit ihren Verflechtungsbereichen im Landesraumentwicklungsprogramm vom 3. Mai 2005 (ABl. 2005 S. 797).

24

Schließlich trifft auch das Urteil vom 15. November 2011 keine rechtskräftigen Feststellungen zum streitigen Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des klägerischen Krankenhauses. Soweit darin ausgeführt ist, „dies [17 Planbetten] dürfte zur Überzeugung der Kammer ausreichen, um den in der Region bestehenden Bedarf abzudecken“, handelt es sich wiederum um das vermutete Ergebnis einer Bedarfsanalyse, zumal nicht näher bestimmt wird, welcher Versorgungsbereich damit angesprochen ist.

25

c) Im Ergebnis scheidet ein Verpflichtungsanspruch der Klägerin gegenwärtig deswegen aus, weil der Beklagte weder den Versorgungsbereich des Krankenhauses der Klägerin definiert noch Feststellungen zum stationären Versorgungsbedarf im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in diesem Versorgungsbereich getroffen hat. Die nötige Planungsentscheidung und die Bedarfsfeststellung kann das Gericht nicht selbst treffen. Zwar ist es grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Soweit aber eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu; das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2002 – 9 S 1586/01 –, juris). Gleiches gilt für die Planungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Bildung der Einzugsbereiche, die vom Gericht nicht ersetzt werden darf. Sollte diese behördlichen Feststellungen ergeben, dass die Klägerin im maßgeblichen Versorgungsbereich mit anderen Krankenhäusern in einem Konkurrenzverhältnis steht, hätte der Beklagte zudem eine Auswahlentscheidung zu treffen, die vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen wäre, ob der Beklagte von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ein sich im Rahmen des Gesetzes und des Krankenhausplans haltender Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob dabei die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Trägervielfalt in den Blick genommen und angemessen berücksichtigt worden sind (OVG Bautzen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 820/11 –, juris). Auch dieser Umstand steht einem Verpflichtungsausspruch im Weg.

26

Der Beklagte war aber zur Durchsetzung des klägerischen Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte muss dabei unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumentwicklung den Einzugsbereich der A.- Klinik A-Stadt im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie feststellen, nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode verfahrensfehlerfrei den landesweiten und den Versorgungsbedarf in diesem Bereich im Versorgungsgebiet bestimmen und gegebenenfalls eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und weiteren Anbietern im Versorgungsgebiet treffen. Die Entscheidung ist auf den Zeitraum ab dem 10. November 2011 zu beziehen, zu diesem Zeitpunkt ist das klägerische Begehren anhängig geworden. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, einem Krankenhaus die Aufnahme in die Krankenhausplanung auch rückwirkend zu gewähren, weil auch für vergangene Zeiträume noch Ansprüche auf Bewilligung einer öffentlichen Krankenhausförderung oder Ersatzansprüche wegen unterbliebener Bewilligung der öffentlichen Förderung bestehen können, die nur bei rückwirkender Aufnahme in den Plan geltend gemacht werden können (OVG Bautzen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 820/11 –, juris).

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.