Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1725/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Ausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin des Evangelischen Krankenhauses C. (EvKB), dessen Trägerin die Klägerin ist. Das Krankenhaus weist nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus C. ausweislich des Feststellungsbescheids vom 29. März 2010 35 vollstationäre Betten und 25 teilstationäre Behandlungsplätze für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin sowie 274 vollstationäre Betten und 32 teilstationäre Behandlungsplätze für die Psychiatrie aus. Es liegt im Versorgungsgebiet 10, bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H. .
3Die „ Psychotherapeutische Medizin“ (Gebietsbezeichnung seit 2003: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) wurde erstmals im Krankenhausplan NRW 2001 ausgewiesen. Gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 erfolgte eine Planung u. a. für die Gebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ sowie davon getrennt für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Für letzteres wurden u. a. unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Behandlungen der genannten Fragestellungen anboten, keine eigenständigen Planungsparameter festgesetzt und auch kein eigenständiger stationärer Bettenmehrbedarf definiert. Die Anerkennung entsprechender Abteilungen war gleichwohl möglich. Die Psychotherapeutische Medizin war der Versorgungsstufe „überörtlich bzw. überregional“ zugeordnet. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 sollte die Bedarfsberechnung für die Fachgebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychiatrie“ bis 2003 nach Bettenmessziffern erfolgen. Grund hierfür war, dass Daten für das Fachgebiet erst ab dem Jahr 1998 verfügbar waren.
4Am 23. Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der als Rahmenplan die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält (§ 13 KHGG NRW) - im folgenden Krankenhausplan NRW 2015 -. Danach wird die Psychosomatik nunmehr als integraler Bestandteil der Psychiatrie beplant. Die Bedarfsberechnung für „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ erfolgt nach der Berechnungsmethode der Hill-Burton-Formel. Planungsebene für die sicherzustellende wohnortnahe Versorgung sind die Stadtteile und die kreisangehörigen Gemeinden. Ein regionales Planungskonzept (§ 14 KHGG NRW) liegt bislang nicht vor.
5Bis zum Inkraftreten des Krankenhausplans 2001 waren im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 10 50 Betten Psychiatrie - Zusatz Psychosomatik (davon 25 Plätze in der Tagesklinik (TK)) beim Ev. K. -Krankenhaus ausgewiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 wurden die vollstationären Kapazitäten des Krankenhauses von 25 auf 35 erhöht und die Betten dem neuen Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zugeordnet. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2007 und wurde mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2007 dokumentiert. Begründet hatte das Ev. K. -Krankenhaus die beantragte Erhöhung seiner Kapazitäten mit einer hohen Auslastung, der Überregionalität und der überdurchschnittlich belegten Bettenzahl.
6Schon seit dem Jahr 2000 verfolgte auch der LWL das Ziel, am LWL-Krankenhaus in H. 20 psychosomatische Betten auszuweisen. Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2005/ 27. Februar 2008 erfolgte eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin“ im Soll. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte im Dezember 2012.
7Im Mai 2011 forderte die Klägerin die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin die Zahl ihrer nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus vorhandenen stationären Betten um zehn auf 45 und die Zahl ihrer teilstationären Behandlungsplätze um vier auf 29 zu erhöhen.
8Zur Begründung machte die Klägerin stetig steigende Patientenzahlen bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen geltend, die bei ihrer Klinik bereits zu Behandlungsengpässen geführt hätten. Um der großen Nachfrage zumindest ansatzweise nachkommen zu können, würden Patienten, soweit vertretbar, nur noch tagesklinisch behandelt, was zur Folge habe, dass ihre vollstationären Patienten wesentlich kränker als Patienten vergleichbarer Einrichtungen seien; daher sei auch die Verweildauer in ihrer Klinik höher als in anderen Einrichtungen. Im bundesweiten Vergleich sei ihre Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin eine der größeren. Behandlungsanfragen kämen aus dem gesamten Bundesgebiet, primär wolle das EvKB aber Patienten mit einem Wohnort innerhalb eines Radius von 100 km um C. aufnehmen.
9Nach ergebnislosen Verhandlungen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die überdurchschnittliche Auslastung der Fachabteilung beim EvKB sei kein Indiz für einen ungedeckten Versorgungsbedarf, weil das EvKB im landes- und erst recht im bundesweiten Vergleich eine überdurchschnittliche Verweildauer aufweise. Inzwischen stünden 20 zusätzliche Betten in der nur etwa 20 km entfernten LWL - Klinik in H. zur Verfügung. Zudem erfolge in Krankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen eine psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung. Der Entwurf des neuen Krankenhausplans lasse erkennen, dass es künftig nur noch eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik geben werde. Auch mit Blick auf die zukünftigen Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 sei kein zusätzlicher Bedarf zu erkennen. Die derzeitige Bettenmessziffer für C. sei schon höher als die sich aus dem Entwurf für die künftige Versorgung ergebende Bettenmessziffer.
10Am 17. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie hat beanstandet, dass der Beklagte keine Bedarfsanalyse zur psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung durchgeführt habe. Der Krankenhausplan NRW 2001 gebe keine Planungsparameter vor. Der Beklagte lasse in seiner auf Daten der Vergangenheit basierenden Bewertung keine Prognose über die Entwicklung des künftigen Bedarfs einfließen, obwohl er selbst einen weiter steigenden Versorgungsbedarf bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbildern sehe. Die Verweildauer in ihrer Fachabteilung weiche nicht einmal um 10 % von der landesdurchschnittlichen Verweildauer ab. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im niedergelassenen Bereich sei von einer Auffälligkeit erst ab 15 % Abweichung auszugehen. Aus medizinischen Gründen und wegen des therapeutischen Konzepts ihrer Fachabteilung für ihre besondere Patientenklientel - ihre Klinik sei ein bundesweit anerkanntes Zentrum für die Behandlung schwer traumatisierter Menschen - könne sie die Verweildauer in ihrer Fachabteilung nicht ohne weiteres senken. Die signifikanten Unterschiede der Verweildauer in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin stellten die Vergleichbarkeit jener Werte ohnehin in Frage. Die 20 Betten an der LWL-Klinik in H. seien schon 2005 ins Betten-Soll eingestellt, also schon damals als ungedeckter Bedarf angesehen worden. Wegen des zwischenzeitlichen deutlichen Anstiegs der Behandlungszahlen in der Psychosomatik sei inzwischen von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Auch der Versorgungsbedarf in der Psychiatrie sei gestiegen. Wegen der verstärkten Inanspruchnahme vollstationärer und teilstationärer Hilfeangebote auf diesem Gebiet habe das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Mai 2013 einer Erhöhung der Betten und der Platzzahlen bei der LWL-Klinik in H. zugestimmt. Auch ihre Fachabteilung übertreffe seit 2008 die bei Psychiatrien planerisch angesetzten Auslastungsgrade von 90 % im vollstationären und 95 % im teilstationären Bereich deutlich. Die langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme ihrer Betten - aktuell ein Jahr - und ihrer Behandlungsplätze - derzeit 6 bis 8 Monate - ließen auch bei Errichtung psychosomatischer Abteilungen in anderen Einrichtungen keinen Rückgang der Auslastung ihrer Fachabteilung erwarten. Soweit die Bezirksregierung E. auf die Inbetriebnahme von 20 vollstationären Betten in H. verwiesen habe, sei dies nicht sachgerecht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, für die Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB zehn zusätzliche Betten und vier zusätzliche Behandlungsplätze im Krankenhausplan NRW auszuweisen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er sieht schon keinen Bedarf für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Bedarfsanalyse seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei die derzeitige psychosomatische Situation eingehend untersucht worden, auch prognostische Elemente seien in die Bewertung eingeflossen, so etwa durch die Berücksichtigung der 20 zusätzlichen Betten in H. . Die Klägerin verschweige den schon im Krankenhausplan NRW 2001 enthaltenen Hinweis, dass bedarfsdeckende Versorgungsangebote bereits seit Jahrzehnten faktisch an nahezu jedem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in Abteilungen für Psychiatrie an Allgemeinkrankenhäusern bestünden und deshalb davon abgesehen worden sei, ein eigenständiges Versorgungsangebot für die psychotherapeutische Medizin zu begründen und entsprechende Bedarfsparameter festzulegen. Zudem seien die Weichenstellungen des erwarteten neuen Krankenhausplans berücksichtigt worden und - daran gemessen - eine bereits zu hohe Bettenmessziffer des EvKB festzustellen. Dass der Krankenhausplan NRW 2015 für das Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik für NRW von einem Bettenmehrbedarf ausgehe, lasse noch keinen Rückschluss auf den konkreten Bedarf in den einzelnen Versorgungsregionen zu. Es sei zunächst eine Regionalisierung des Bettenbedarfs erforderlich, weil das neue, integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik eine gemeinsame Planung auf regionaler Ebene vorsehe. Die Klägerin relativiere die überdurchschnittliche Verweildauer in ihrer Fachabteilung zu sehr. Neben tatsächlichen Behandlungen psychosomatischer Erkrankungen in anderen Krankenhäusern sei das Bettenangebot im LWL-Krankenhaus in H. mit zu betrachten, selbst wenn die konkreten Auswirkungen jenes neuen Angebots noch einer weiteren Beobachtung bedürften. Die Existenz mehrmonatiger Wartelisten beim EvKB werde dadurch relativiert, dass das Krankenhaus für sich einen Versorgungsbereich reklamiere, der sich mit den Einzugsbereichen anderer einschlägig tätiger Kliniken überschneide. Künftig sollten ohnehin keine separaten psychosomatischen Versorgungsangebote mehr ausgewiesen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2014 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bezirksregierung E. sei in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung kein Bedarf bestanden habe. Die Bedarfsermittlung sei nicht nach der ansonsten gebotenen Verfahrensweise möglich, weil die Bedarfsermittlung im Fachgebiet Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Dezember 2012 wegen der Vorgaben des Krankenhausplans 2001 von Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei. Die Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 berechtigten zu der Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Zwar sei der von der Bezirksregierung E. angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dies sei aber unschädlich, weil eine Ermessensentscheidung nicht in Rede stehe. Die sonstigen Erwägungen der Bezirksregierung E. seien rechtlich tragfähig.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei maßgebend für die Beurteilung ihres Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
20Die Bezirksregierung E. habe nicht von einer Bedarfsermittlung für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ absehen dürfen. Auch auf der Grundlage der Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 habe eine Ausweisung erfolgen können, wie die Ausweisung von Betten am LWL -Krankenhaus in H. bestätige. Die Bezirksregierung E. habe die bundesweite Bedeutung der Klägerin wegen ihrer speziellen Ausrichtung verkannt. Der Einzugsbereich eines Krankenhauses könne, müsse aber nicht mit der jeweiligen Versorgungsregion übereinstimmen. Die Bezirksregierung habe ihrem Antrag nicht entgegenhalten dürfen, der Bedarf sei anderweitig durch das LWL-Krankenhaus in H. gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - entschieden, dass die Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe. Dies könne auch zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Im Übrigen habe die „offizielle“ Inbetriebnahme der 20 Betten an der LWL-Klinik auch keine Auswirkungen auf die Bettennachfrage in ihrem Haus gehabt. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht eine Auswahlentscheidung unterlassen. Hätte sie eine solche getroffen, hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe - als Ablehnungsgrund nicht die überdurchschnittliche Verweildauer vorbringen können. Eine Differenzierung zwischen Betten und Behandlungsplätzen sei erforderlich gewesen. Dass das EvKB aufgrund der enorm hohen Auslastung und der großen Wartezeiten in medizinisch vertretbaren Fällen eigentlich stationär behandlungsbedürftige Patienten tagesklinisch behandele, begründe keine Aufhebung der krankenhausplanerischen Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Behandlungsangeboten.
21Dass die regionalen Planungen zum Krankenhausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen worden seien und die Verhandlungspartner noch kein Planungskonzept vorgelegt hätten, könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Verhandlungen müssten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - binnen drei Monaten nach Aufnahme abgeschlossen werden. Sei das nicht der Fall, habe das zuständige Ministerium zu entscheiden. Die mittlerweile vorgelegten quantitativen Eckwerte ließen für die Psychiatrie und Psychosomatik für den Regierungsbezirk E. eine Differenz zwischen den Zielwerten Soll 2010 und 2015 (nach Pflegetagen) in Höhe von +103 Betten erkennen. Ihr Krankenhaus habe nicht nur bundesweite Bedeutung. Die Patientenzahlen aus dem Jahr 2013 belegten, dass 50 % aller psychosomatischen Patienten aus dem regionalen/wohnortnahen Bereich stammten (2013: insgesamt 444 stationäre und teilstationäre Fälle, davon 133 aus C. , 44 aus H. , 22 aus I. und 40 aus M1. -E. ).
22Für 2014 ergebe sich folgende regionale Verteilung der Patienten (insgesamt 452 voll- und teilstationär): 130 C. (Versorgungsgebiet 10), 46 H. (Versorgungsgebiet 10), 38 M1. (Versorgungsgebiet 10), 28 N. -M. (Versorgungsgebiet 10), 22 I. (Versorgungsgebiet 10). Insgesamt 264 Patienten stammten aus dem Versorgungsgebiet 10. Weitere 33 Patienten kämen aus Q. und I1. (Versorgungsgebiet 11).
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er Bezug auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
28Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, von Amts wegen nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept tätig zu werden.
29Ausweisungen auf der Grundlage der Planungsvorgaben im Krankenhauplan NRW 2015 seien bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil seien alle vor dem Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans noch nicht entschiedenen Planungsverfahren gemäß Runderlass des MGEPA vom 10. Oktober 2013 einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Alle seinerzeitigen Anträge auf Aufstockung solitärer psychiatrischer Kapazitäten seien angesichts der Neukonzeption der psychiatrischen/ psychosomatischen Versorgung mit dem Hinweis an die Krankenhausträger zurückgegeben worden, diese in die neuen Planungsverfahren auf der Basis der Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Alle betroffenen Krankenhäuser seien entsprechend unterrichtet worden, so auch das EvKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2013.
30Die neuen psychosomatischen Kapazitäten im LWL-Krankenhaus in H. seien bei der Ermittlung der Bedarfe als zusätzliche Kapazitäten zu Recht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Herausnahme bzw. Reduzierung der Betten in H. hätte - angesichts des Umstandes, dass Baumaßnahmen durch öffentliche Fördermittel getragen gewesen seien - zu einer Fehlinvestition geführt.
31Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 27. Februar 2008 sei die Sollvorgabe des vorangegangenen Feststellungsbescheides im Bereich Innere Medizin in Höhe von 40 Betten durch eine Reduktion um 20 Betten im Ist auf 40 Betten angepasst worden. Eine gleichzeitige Ausweisung von 20 Betten für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin sei nicht erfolgt. Erst im Dezember 2012 seien 20 Betten vom Soll in das Ist überführt worden. Ein Pflegesatz für Psychosomatik und entsprechende zusätzliche Berechnungstage seien für dieses Krankenhaus auch erstmals im Budget für das Jahr 2013 vereinbart worden.
32Ein Bettenbedarf habe sich auch nicht unter dem Aspekt einer überregionalen Versorgung feststellen lassen. Dieser Begriff sei nach dem Krankenhausplan NRW 2001 belegt. Nach den Planungsgrundsätzen in Kapitel 3.3 Nr. 9 hielten ”Krankenhäuser der überregionalen Versorgung (...) in der Regel auch sämtliche medizinische Spezialangebote bereit und komplettieren (im Versorgungsgebiet) die örtliche und überörtliche Versorgung". Nach den Planungsgrundsätzen beziehe sich das für die Planung vorgesehene Gebiet maximal auf das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet.
33Unter Zugrundelegung des im Krankenhausplans NRW 2001 verankerten Begriffs der „Überregionalen Versorgung" sei maximal auf das Versorgungsgebiet 10 abzustellen. Selbst wenn hypothetisch unterstellt werde, dass unter Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 ein Versorgungsauftrag für das gesamte Versorgungsgebiet 10 bestanden hätte, beträfe dieser Versorgungsauftrag nur ca. 58,4 % der im EvKB behandelten Patienten (284 Fälle).
34Ungedeckte Bedarfe für den Regierungsbezirk E. , die sich unter Zugrundelegung der neuen quantitativen Parameter ergeben könnten, seien nicht allein für das Krankenhaus der Klägerin reserviert. Es sei die wohnortnahe Versorgung des gesamten Regierungsbezirks in den Blick zu nehmen. Die Versorgungsplanung erschöpfe sich nicht in der Zugrundelegung neuer quantitativer Eckwerte; für die Krankenhäuser gelte es darüber hinaus vor allem, sich der neuen qualitativen Eckparameter anzunehmen und sich dem neuen integrativen psychiatrisch-psychosomatischen Versorgungskonzept zu stellen. Einen Bettenmehrbedarf für einen Versorgungsbereich, der künftig isoliert nicht mehr geplant werde, mit Bedarfsparametern für einen gänzlich neu konzipierten und inhaltlich anders ausgefüllten Versorgungsbereich zu begründen, sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Der erhöhte Bedarf an psychiatrischen/psychosomatischen Kapazitäten im Regierungsbezirk E. begründe keinen Automatismus, der zu einer Bettenerhöhung für das klägerische Krankenhaus führe. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der Regionalisierung für die kreisfreie Stadt C. abhängig von der Berechnung nach Pflegetagen oder Einwohnern ein Korridor, der sowohl einen Bettenaufbau als auch einen Bettenabbau möglich erscheinen lasse.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls über den am 14. März 2015 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
38I. Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit zehn zusätzlichen Betten und vier zusätzlichen Behandlungsplätzen für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies entspricht dem im Erörterungstermin nochmals bestätigten Willen der Klägerin.
391. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit weiteren Betten in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, § 14 Abs. 5 KHGG NRW). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 6.
412. Die Verpflichtungsklage hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 am 23. Juli 2013 nicht erledigt.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 11,
44tritt keine Erledigung ein, wenn ein neuer Krankenhausplan in Kraft tritt, da sich das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht. Dementsprechend verfolgt auch die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme weiter.
45Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 für die Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie unter Ziffer 5.2.13.3 (S. 85) erstmals ein integratives Versorgungskonzept vorsieht, die Klägerin aber ausweislich ihres Antrags weitere Betten/Plätze für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin begehrt. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Begehren der Klägerin nicht mehr entsprochen werden könnte. Die Bezirksregierung E. hat hierzu erklärt, dass im Falle des Erfolgs der Klage die von der Klägerin begehrten zusätzlichen Betten/Plätze ungeachtet des noch fehlenden regionalen Planungskonzepts der „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet werden könnten und würden.
46Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin sich an dem regionalen Planungsverfahren nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 beteiligt und für diese Planungsrunde insgesamt zusätzlich 30 vollstationäre Bette und 12 teilstationäre Plätze beantragt hat, wovon 10 Betten und 4 Plätze auf die Psychosomatik entfallen. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über das im Mai 2011 geäußerte Planaufnahmebegehren zu entscheiden ist.
47II. Die Klage ist begründet, soweit im Verpflichtungsbegehren der Klägerin als Minus ein Bescheidungsbegehren enthalten ist. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW. Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
481. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und 2 KHG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.
49a) Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan kommt es aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
50Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 82, vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, juris, Rn. 48; Nieders. OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
51Zur Wahrung einer Chancengleichheit konkurrierender Krankenhäuser ist nichts anderes geboten.
52Anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 63, sowie vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20.
53Die Bezirksregierung E. hat hier keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern getroffen, auch hat seinerzeit kein weiteres Krankenhaus die Ausweisung zusätzlicher psychosomatischer Betten begehrt. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2011 - C 17.10 -, juris, Rn. 28 ausgeführt:
54„ Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre“.
55Ist danach davon auszugehen, dass die Planaufnahme keinen unentziehbaren Besitzstand begründet und insoweit auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf eine Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden müsste.
56Dass in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb entnehmen, weil es ausgeführt hat, dass sich ein Klageverfahren nicht durch den Erlass eines neuen Krankenhausplans - dieser trat im dortigen Verfahren im laufenden Klageverfahren, mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung in Kraft - erledigt.
57Hiervon ausgehend ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, mit den begehrten Betten und Plätzen in den nunmehr geltenden Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden.
58Vgl. II. 4. zur Möglichkeit einer auch rückwirkenden Planaufnahme.
59b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Anspruch des Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, juris, Rn. 15, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 60 ff.
61c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 erfüllt die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wenn die unter b) benannten Voraussetzungen für eine Planaufnahme unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorliegen (dazu 2.). Sie erfüllt sie aber auch dann, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat (dazu 3.).
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 52, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris , Rn. 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 41.
632. Über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme nach Maßgabe der aktuellen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 zusteht, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weil die regionalen Planungskonzepte (a) noch nicht vorliegen (b). Diese Entscheidung kann der Senat nicht vorwegnehmen (c).
64a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW besteht der Krankenhausplan aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Die Rahmenvorgaben enthalten gemäß § 13 Abs. 1 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Bei den Rahmenvorgaben handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Planungsgebieten und die Umsetzung der Bevölkerungsprognosen im Hinblick auf eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser im Sinne von § 1 Abs. 1 KHGG NRW. Planungsdeterminanten im Sinne des § 13 KHGG NRW können z.B. die Krankenhaushäufigkeit, die Verweildauer und Bettennutzung, gegebenenfalls auch Bettenmessziffern, Leistungsmengen oder Aussagen zur gestuften d.h. örtlichen, regionalen oder überregionalen Versorgung sein. Ebenso können die Rahmenvorgaben die jeweilige Wohnortnähe definieren, die Abstimmung benachbarter Versorgungsangebote regeln oder Verfahrensabläufe z.B. in Bezug auf die Entwicklung der regionalen Planungskonzepte, sowie Qualitätsvorgaben festlegen.
65Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14.
66Die Rahmenplanungen sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW. Die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW) müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen diesen nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um Vorschläge zur Fortschreibung des Krankenhausplans, die sich in der Regel nicht nur auf ein Krankenhaus beziehen.
67Vgl. dazu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 25.
68Das regionale Planungskonzept wird gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die Vorschrift sieht einen Verhandlungszwang vor, der nicht verzichtbar ist.
69Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 15.
70Haben die Verhandlungen begonnen, hat die Planungsbehörde, die das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten.
71Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29.
72Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (§13 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die dargelegten Gründe dienen der Planungsbehörde als Entscheidungsgrundlage. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (§ 13 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW).
73Durch die Einführung der regionalen Planungskonzepte in § 16 KHG NRW a.F.
74hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen.
75Vgl. Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NW - Rechtliche Problemstellungen, GesR 2005, 441.
76Das Krankenhausgestaltungsgesetz hat die Regelung übernommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
77Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 5.
78Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
79Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
80Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
81Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
82Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
83b) An einem regionalen Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 fehlt es bislang.
84Zwar wurde ein regionales Planungsverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 erfolgten Antragstellung der Klägerin durchgeführt. Den Planungen lagen aber gemäß dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 andere Voraussetzungen zu Grunde. So wurde das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" beplant sowie davon getrennt die „Psychotherapeutische Medizin" geführt. Für das Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin wurden aber bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben. Eine Anerkennung ent-sprechender Abteilungen war nur gemäß den unter 3.4.6 des Krankenhausplans NRW 2001 (S. 40 f.) beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen. Zugeordnet war die Psychotherapeutische Medizin der Versorgungsstufe „überörtlich“ bzw. „überregional“. Für die Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte die Bedarfsberechnung mangels valider Daten - landesweit verlässliche Krankenhausstatistikdaten der psychiatrischen Gebiete lagen dem Land erst für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor (Ziff. 1.5. des Krankenhausplans NRW 2001, S. 18) - nach Bettenmessziffern
85Ein neues regionales Planungsverfahren ist in Bezug auf den Krankenhausplan NRW 2015 nicht entbehrlich, weil dieser gänzlich andere Rahmenbedingungen vorgibt. So sieht er keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten vor, sondern eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik (Ziff. 5.2.13.3, S. 85). Eine solche Planung ist dem Land nach dem Bundesrecht nicht verwehrt. Auch das Krankenhausgestaltungsgesetz verbietet in § 13 KHGG NRW eine gemeinsame Planung nicht.
86Vgl. demgegenüber Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 42 zur Unzulässigkeit einer gemeinsamen Planung.
87Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine gemeinsame Planung sei unzulässig. Hierzu hat das MGEPA in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Gestaltungspielraums in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, psychische und körperliche Krankheiten könnten erheblich zusammenwirken, sodass eine gemeinsame Planung beider Fachdisziplinen im Sinne eines ganzheitlichen Behandlungsansatzes geboten sei. Eine gemeinsam verantwortete Versorgung sei auch aufgrund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zu befürworten. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Annahme, ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden, sodass es an einer nach § 1 KHG sicherzustellenden bedarfsgerechten Versorgung fehlte.
88Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 wird für die „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zudem ein wohnortnahes sowie ein vernetztes differenziertes Versorgungsangebot angestrebt. Planungsebene sind dabei nunmehr grundsätzlich die Stadtteile kreisfreier Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Ziff. 5.2.13.3, 5. 2.13.5, S. 87). Eine Überregionalität ist als Planungsebene nicht vorgesehen. Die quantitative Bedarfsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel (Ziff. 5.2.13.4, S. 86).
89Die Planungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 sind bislang nicht abgeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände hat zwar am 22. September 2014 alle Krankenhäuser der kreisfreien Stadt C. und der Kreise H. und I. zur Erarbeitung eines gemeinsamen regionalen Planungskonzepts aufgefordert. Die Krankenhäuser wurden gebeten, die planungsrelevanten Unterlagen zu übermitteln. Krankenhäuser und Kostenträger befinden sich noch im Austausch. Feststellungsbescheide auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 für die Psychiatrie und Psychosomatik gibt es - so die Erklärungen der Bezirksregierung E. - bislang nicht.
90c) Die regionalen Planungen kann der Senat nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zu Grunde.
91Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 35.
92Das Gesetz und die Rahmenvorgaben räumen den Verhandlungspartnern auf der Stufe der Planerstellung einen weiten Gestaltungsspielraum ein. So ist schon der Begriff des regionalen Planungskonzepts in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 13 B 66/06 -, juris, Rn. 9.
94Auch hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgaben besteht ein weiter Gestaltungspielraum. Ziel der Planungen im Krankenhausplan NRW 2015 ist nicht allein die Sicherstellung eines quantitativ zu bestimmenden Bedarfs. Die Versorgung psychisch kranker und psychosomatisch kranker Menschen soll vielmehr auch an qualitativen Kriterien ausgerichtet werden (Ziff. 5.2.13.5, S. 87ff.).
95d) Der Senat hat - ebenso wie die Planungsbehörde - den den Verhandlungspartnern eingeräumten Gestaltungs- und Planungsspielraum zu beachten. Entsprechendes gilt für das durch das Krankenhausgestaltungsgesetz vorgesehene qualifizierte Beteiligungsverfahren nach § 14 KHGG NRW. Den noch laufenden Verhandlungen, deren Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ist nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorzugreifen.
963. Der Senat geht ausweislich der Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin davon aus, dass die Klägerin - wenn sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einen Anspruch auf Planaufnahme gehabt hätte - wegen der noch nicht abgeschlossenen Neuplanungen bis heute mit den begehrten Betten und der Platzzahl im Krankenhausplan NRW 2015 für das nunmehr gemeinsam beplante Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik geführt würde. Die auf der ersten Stufe zu prüfende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Klägerin hat die Bezirksregierung E. nicht in Frage gestellt. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allerdings ein Anspruch auf Planaufnahme zugestanden hat, ist offen, weil es an der notwendigen Bedarfsanalyse fehlt.
97Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 - , juris, Rn. 4.
99Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d. h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 65, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, juris, Rn. 26.
101Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (etwa unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte),
102vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011
103- 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.,
104zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011
106-13 A 1402/11 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 -1 A 287/14 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.April 2002 - 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38, 39.
107b) Eine Bedarfsanalyse war nicht entbehrlich, weil es an einem Bedarf an psychosomatischer Medizin fehlte. Hiervon ist auch die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr auf eine Bedarfsdeckung durch die nur 20 km entfernte LWL-Klinik H. , die zukünftig beabsichtigte gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für die Psychiatrie und die Psychosomatik sowie auf die Möglichkeit, die Verweildauer in der Klinik der Klägerin zu verkürzen, verwiesen. Damit hat sie aber das Vorhandensein eines Bedarfs - ohne diesen konkret ermittelt zu haben - bestätigt.
108c) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht verzichtbar, weil nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 keine zusätzlichen Betten für die Psychotherapeutische Medizin (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) ausgewiesen werden sollten. Hierzu hieß es in Nr. 3.4.6 der Rahmenvorgaben (S. 40f.) u.a.:
109„Der Landesausschuss hat über Eckwerte für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin nicht diskutiert. Der für diese Disziplinen vom Land vorgestellte Korridor hatte bereits das zum Ausdruck gebracht, was letztlich für diese Situation leitend war: Eine sehr große Bandbreite in der Angebotsstruktur. Dies bedeutet, dass die Unsicherheit, welche Werte für Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer vorzusehen sind, sowohl bei der Planungsbehörde als auch bei den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften enorm groß war. …
110Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass ein Behandlungsangebot beschrieben werden soll, das eine Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Somatik bildet. Entsprechende, auch stationäre Behandlungsangebote, die diesen Bereich abdecken, bestehen seit Jahrzehnten. In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. ...
111Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.
112Allerdings darf mit einem solchen Schritt die Anerkennung eigenständiger, durch fachlich weisungsungebundene Gebietsärztinnen und -ärzte geleiteter Abteilungen nicht verhindert werden. An eine Anerkennung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. ...
113Eine künftige Anerkennung von Abteilungen wird somit nur an besonders geeigneten Krankenhäusern in Betracht kommen können. Übergangslösungen sind sorgfältig abzuwägen, um das Angebot sinnvoll zu entwickeln. Aus dem bisher Ausgeführten ist zu folgern, dass geeignete Patientinnen und Patienten vor allem in großen Allgemeinkrankenhäusern behandelt werden. Ferner kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass geeignete Krankenhäuser entweder über ein eigenständiges stationäres Angebot für Psychiatrie und Psychotherapie oder über eine sehr enge Kooperationsbeziehung zu einem entsprechenden Versorgungsangebot verfügen müssen.
114…
115Prinzip muss daher vorerst sein, bereits vorhandene Behandlungsansätze zu verbessern und dabei zu vermeiden, dass es zu einer Ausweitung der stationären Bettenangebote sowohl im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Somatik kommt.“
116Die zitierten Rahmenvorgaben berechtigten zwar zur Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote - sachlich vertretbar - in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Von dieser nur verwaltungsintern geltenden Zielplanung ist in der Praxis aber abgewichen worden:
117So erfolgte durch Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 eine zusätzliche Ausweisung von 10 Betten für die Psychotherapeutische Medizin zu Gunsten des Ev. K. -Krankenhauses. Die Erhöhung wurde mit der hohen Auslastung, den Wartelisten (1 Jahr Wartezeit), der Überregionalität und der Bettenbelegung begründet. Nach Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme befürwortet wurde.
118Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2005 erfolgte zudem eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin" am LWL-Krankenhaus in H. . Unterlagen zum diesbezüglichen Planungsverfahren sind nach Auskunft der Bezirksregierung E. nicht mehr vorhanden.
119Diese Ausweisungen widersprechen der Annahme, eine Bedarfsanalyse sei verzichtbar gewesen, weil es sich bei der Psychotherapeutischen Medizin lediglich um einen durch andere Gebiete - insbesondere der Psychiatrie - bereits ausreichend versorgten Bedarf handelte.
120Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten am K. -Krankenhaus und der LWL-Klinik in H. kann die Klägerin aber über Art. 3 Abs. 1 GG - ungeachtet der Frage, ob die dortigen Ausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch auf Planaufnahme herleiten, weil sich bereits Ende 2012 konkret die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in ein gemeinsames integratives Versorgungskonzept abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Das Vorhandensein eines nicht näher bestimmten Bedarfs wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt.
121d) Eine Bedarfsanalyse war weiter nicht mit Blick auf die an der LWL-Klinik in H. in Betrieb genommenen zusätzlichen 20 Betten entbehrlich. Ob und in welchem Umfang die Inbetriebnahme dieser Betten dazu geführt hat, dass kein weiterer Bedarf bestand, ist nicht festzustellen, weil der Umfang des Bedarfs nicht ermittelt wurde. Im Übrigen stellte die Planaufnahme des LWL-Krankenhauses in H. - selbst im Falle der Bedarfsdeckung - keinen unentziehbaren Besitzstand dar. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass auch die Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen wäre.
122e) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein etwaiger Bedarf durch eine Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Klinik der Klägerin zu decken gewesen wäre.
123Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
124„Allerdings ist der von der Bezirksregierung angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dass die Verweildauer dort um nur wenige Tage über dem statistischen Landes-Durchschnittswert von etwas über 50 Tagen lag, ist allein schon wegen der extremen Schwankungsbreite der Verweildauern zwischen rund 33 und rund 77 Tagen in den landesweit auch nur 16 oder 17 betriebenen Fachabteilungen für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin in den Jahren 2009 und 2010 ohne hinreichende Aussagekraft und lässt bereits deshalb - noch gänzlich ungeachtet fachlicher medizinischer Gründe, auf die die Klägerin nachvollziehbar zusätzlich hinweist - insbesondere nicht den Rückschluss zu, dass der Fachabteilung des EvKB auch ohne die beantragte Kapazitätserweiterung eine höhere Versorgung der Bevölkerung durch Reduzierung der Verweildauer der Patienten ihrer Abteilung auf den niedrigeren landesweiten oder gar den noch niedrigeren bundesweiten Durchschnittswert möglich wäre.“
125Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
126f) Eine Bedarfsanalyse war schließlich auch nicht wegen der Auslastung des Krankenhauses der Klägerin entbehrlich. Zwar kann der Belegungsgrad einer Klinik Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 64.
128Dem ist im vorliegenden Zusammenhang aber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslastungssituation in den somatischen Abteilungen im Versorgungsbereich des EvKB nicht bekannt ist und der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass mit den dort ausgewiesenen Bettenkontingenten ebenfalls psychosomatische Behandlungen durchgeführt wurden und werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Kapazitäten lag nach der Stellungnahme des MGEPA vom 31. August 2012 die Bettenmessziffer im Pflichtversorgungsgebiet des EvKB bestehend aus der Stadt C. mit seinerzeit 323.270 Einwohnern weit über den vom Land vorgegebenen Wert. Inwieweit dadurch auch ein psychosomatischer Bedarf abgedeckt wurde, ist offen.
129g) Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
130Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
131Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2002 ‑ 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 13 K 2618/13 -, juris, Rn. 73; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 - 3 K 737/08 -, juris, Rn. 42.
1324. Das Fehlen der erforderlichen Bedarfsanalyse führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zu seiner Aufhebung. Die Beklagte ist nur zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E. ein bis heute nicht untergegangener Anspruch auf Planaufnahme zusteht. Mit Blick auf den zu erwartenden Abschluss des regionalen Planungsverfahrens und den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine auf einer solchen Neubescheidung beruhende Planaufnahme nur vorläufiger Natur ist. Sollte die Klägerin gleichwohl ihr Begehren weiter verfolgen, erfordert dies eine auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt bezogene Bedarfsanalyse. Es obliegt der Entscheidung der Bezirksregierung, ob sie bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung auf die nunmehr vorhandenen Entwicklungen und Erkenntnisse zurückzugreift.
133Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
134Eine rückwirkende Planaufnahme hat die Klägerin nicht begehrt.
135Vgl. zur Möglichkeit die Planaufnahme auch rückwirkend zu gewähren: Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 42; VGH Bad. - Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 26,
136Eine solche dürfte auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin hieran ein schützwürdiges Interesses darlegen könnte und festzustellen wäre, dass ein zusätzlicher - von der Klägerin zu deckender - Bedarf vorgelegen hätte. Ob eine rückwirkende Planaufnahme mit Blick auf Planpositionen anderer Krankenhäuser überhaupt in Betracht käme, wenn eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen gewesen wäre oder ob die Klägerin in einem solchen Fall nicht eher auf Sekundäransprüche zu verweisen wäre, lässt der Senat offen.
137Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
138Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1725/14
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.
BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..
BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..
BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.
Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.
siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,
siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.
siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31
siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.
OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser, - 2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen, - 3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind, - 4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, - 5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten, - 6.
das Verfahren nach § 18, - 7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser, - 8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Gründe
- 1
-
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht.
- 2
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).
- 3
-
1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig,
-
"was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist".
- 4
-
Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG).
- 5
-
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27).
- 6
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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
- 7
-
a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Bekundungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungen zu ziehen. Es ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 8
-
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung Stellung genommen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - nachdem der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 durch den Krankenhausrahmenplan 2009 abgelöst worden war und der Beklagte im Entwurf die Neufassung 2009 des Hessischen Onkologiekonzeptes vorgelegt hatte - sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 2010 zur Sache geäußert. Darin hat ihre Prozessbevollmächtigte die Ausführungen auf Seite 5 ff. (zu Punkt I. 1. c) im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, deren Nichtberücksichtigung mit der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich aufgegriffen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin verhält sich vielmehr im Kern zum Entwurf des Onkologiekonzeptes 2009 und zu den Ausführungen des Beklagten zur Zuordnung besonderer Aufgaben nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 6. November 2002 (HKHG 2002). Diese Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (vgl. die Darstellung im Urteilstatbestand, S. 14 unten bis S. 15 unten des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (UA S. 22 ff.). Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobenen Einwand der Klägerin, aus den allgemeinen Festlegungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 lasse sich nicht der Planungsgrundsatz oder die Zielvorstellung entnehmen, dass ein Krankenhaus ein oder mehrere Fachgebiete der Weiterbildungsordnung jeweils umfassend versorgen müsse. Der Verwaltungsgerichthof ist dem mit dem Hinweis auf Ziffer 4.2 des Krankenhausrahmenplans 2009 entgegengetreten, wo festgelegt sei, dass sich ein Versorgungsauftrag grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum beziehe. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 angeführten Einzelausweisungen des Krankenhausrahmenplans 2005, die die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht weiter angesprochen hat, musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen.
- 9
-
b) Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Hierzu macht sie geltend, wegen des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtpunkts der Trägervielfalt hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen zu untersuchen, in welchem Verhältnis zueinander in der Region öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Der Einwand geht fehl. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen, weil sie Tatsachen betrifft, die nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Entscheidung zur Ausfüllung des Begriffs "am besten geeignet" die Ziele der Krankenhausrahmenplanung einfließen dürften. Er hat weiter festgestellt, dass das Klinikprojekt der Klägerin mit seiner auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete beschränkten Konzeption den Zielvorstellungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans widerspreche. Ausgehend davon hat er angenommen, dass die geplante Klinik unter diesem Gesichtspunkt vom Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht "am besten geeignet" qualifiziert werden könne. Einen Anspruch auf Planaufnahme auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 HKHG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Erwägung verneint, dass die projektierte Klinik der Klägerin den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Krankenhausrahmenplans widerspreche. Hiernach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Trägerstruktur in der Region nicht entscheidend an.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.
BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..
BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..
BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.
Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.
siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,
siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.
siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31
siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.
OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme der Klinik A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan.
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Die Klägerin betreibt in A-Stadt das Psychosomatisches Behandlungszentrum A.-Klinik A-Stadt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 beantragte sie beim Beklagten die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 35 Krankenhausbetten in der Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 ab. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Verpflichtungsklage zum erkennenden Gericht und erweiterte mit Schriftsatz vom 8. November 2011 ihren Antrag auf 50 Planbetten. Mit Urteil vom 15. November 2011 (Aktenzeichen 4 A 29/08) verpflichtete das Gericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2007, den Antrag der Klägerin vom 10. Juli 2007 auf Aufnahme der Fachklinik A-Stadt GmbH mit 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychotherapie/Psychosomatik in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) lehnte der Beklagte die Aufnahme stationärer Kapazitäten im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der A.- Klinik A-Stadt erneut ab. Zwar sei die von der Klägerin betriebene Klinik zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitend. Eine Bedarfsermittlung habe aber ergeben, dass im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Region A-Stadt über die vorhandenen 17 Betten hinaus kein Bedarf bestehe. Die danach notwendige Auswahlentscheidung gehe zugunsten des M.-Klinikums A-Stadt aus. Dieses stelle sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher dar, da engere Kooperationsmöglichkeiten mit anderen akutmedizinischen Fächern bestünden und der therapeutische Ansatz eine höhere Flexibilität in Bezug auf unterschiedliche Behandlungserfordernisse besitze.
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Am 18. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Gerichts vom 15. November 2011 nicht nachgekommen und habe keine eigenständige Neuplanung des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorgenommen. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen sei auch die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zum einen seien nicht sämtliche in Frage kommenden Krankenhäuser in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Zum anderen seien ungeeignete Auswahlkriterien angewendet worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 (Aktenzeichen…) zu verpflichten, festzustellen, dass die A.- Klinik A-Stadt im Umfang von 50 Krankenhausbetten für die Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 A 29/08 und 3 A 14/13 und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren musste gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgeführt werden. Es ist unerheblich, dass der Beklagte nach Antragstellung einen neuen Krankenhausplan erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17/10 –, BVerwGE 139, 309).
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2. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan erneut und ermessensfehlerfrei entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in diesem Recht. Der Bescheidungsantrag ist regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten (VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 –, juris) und musste deshalb nicht ausdrücklich gestellt werden. Die begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, da die Sache noch nicht spruchreif ist. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
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a) Der Klageanspruch beurteilt sich nach den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
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Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17/11 –, juris und BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, jeweils m.w.N.). Auf der ersten Stufe stellen die Länder gemäß § 6 Abs. 1 KHG zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung) und beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse). Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit kommt es auf den im jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) des Krankenhauses tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67/85 –, juris). Daher sind Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses zu treffen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17/10 –, BVerwGE 139, 309). Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 B 17/11 –, juris, m.w.N.). Diese Ausgestaltung ist in § 9 Abs. 1 Krankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) erfolgt. Nach dieser Vorschrift stellt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium zur Verwirklichung der in den §§ 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele für das Land einen Krankenhausplan als Rahmenplan auf und schreibt ihn regelmäßig entsprechend der tatsächlichen Bedarfsentwicklung fort. Die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung sind zu beachten. Insbesondere sind die Qualität und Sicherstellung der Versorgung zu beachten. Bei Krankenhäusern nach § 3 Absatz 2 sind die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan kann Einzelregelungen zur medizinischen Fachplanung enthalten. Diese Planungen sind dann Bestandteil des Krankenhausplanes. Er wird in der aktuellen Fassung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.
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In einem weiteren Schritt in der ersten Stufe stellt die Behörde dem Bedarf eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchen dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Diese Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung; der Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Versorgungsentscheidung des Planes zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die Behörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entscheidet die Behörde anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf. Ob ihr bei dieser Entscheidung ein Spielraum zusteht, hängt von dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ab. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufgenommen werden. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf, ist das Krankenhaus also nur neben anderen geeignet, den Bedarf zu befriedigen, so hat die Behörde auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, m.w.N.).
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Auszugehen ist dabei von der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wonach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die gerichtliche Kontrolle muss sich dabei auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses abhängig von der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 3 B 77/06 –, juris).
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b) Diesen rechtlichen Maßstäben wird die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht.
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aa) Es fehlt bereits an einer rechtsfehlerfreien Feststellung des landesweiten Bedarfs an Krankenhausversorgung im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Beklagte weist zwar im Krankenhausplan 2012 diesen Fachbereich gesondert mit 199 Betten aus. Er ist aber nicht der rechtskräftigen Feststellung aus dem Urteil vom 15. November 2011 nachgekommen, die Bedarfsanalyse in diesem Bereich insgesamt neu vorzunehmen. Der Beklagte hat zur Methodik der Bedarfsfeststellung mit Schreiben vom 8. April 2014 mitgeteilt, dass sich die „Konzeption für die Versorgung psychosomatisch Kranker in den Akutkrankenhäusern Mecklenburg-Vorpommerns“ aus dem Jahre 2003 auf ein vom Sozialministerium Baden-Württemberg in Bezug genommenes Gutachten (offenkundig das sog. Janssen-Gutachten) bezieht. Die dort festgestellte Bettenmessziffer von einem Bett je 10.000 Einwohner sei halbiert worden, weil das Behandlungsangebot nur für psychosomatische Erkrankungen entwickelt und der psychotherapeutische Behandlungsbedarf in den bestehenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilungen behandelt werden sollte. Zudem stelle sich der Bedarf in ländlichen Regionen geringer als in städtischen dar. Der so ermittelte Bedarf sei dadurch überprüft worden, dass die Auslastung der psychosomatischen Betten kontinuierlich quartalsweise überprüft worden sei. Die Auslastung habe weitgehend der Normauslastung entsprochen. In Regionen, in denen sich ein weiterer Bedarf gezeigt habe, sei der Bedarf erhöht worden.
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Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob das bloße Fortschreiben der Krankenhausplanung nach dem Urteil vom 15. November 2011 eine Neuvornahme der Bedarfsanalyse darstellen kann. Jedenfalls ist die Bedarfsfeststellung schon im Ansatzpunkt rechtlich nicht ausreichend. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG erfordert die Ermittlung des gegenwärtigen und des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung anhand valider Werte, Zahlen und Daten nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik. Die Halbierung der baden-württembergische Bettenmessziffer erscheint als nur gegriffen, zumal die tragende Überlegung – die Deckung allen psychotherapeutischen Behandlungsbedarfs solle weiterhin außerhalb der psychosomatischen Abteilungen erfolgen – schon der tragenden Feststellung des vorangegangenen Urteils entgegensteht, die Bedarfsanalyse für den Fachbereich Psychosomatik und Psychotherapie sei neu vorzunehmen. Zudem beinhaltet dieser Fachbereich auch psychotherapeutische Behandlungsanteile, wie sich exemplarisch aus den Behandlungskonzepten der Klägerin und des M.-Klinikums ergibt. Die Psychosomatische Medizin umfasst nach der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind. Eine psychosomatische Medizin ohne psychotherapeutische Behandlung ist ausgeschlossen.
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Die vom Beklagten im Krankenhausplan angewandte Trendextrapolation aus der Entwicklung der Bettenbelegung schließlich ist zwar ein geeignetes Verfahren zur Prognose eines künftigen Versorgungsbedarfs (BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2000 – 3 B 53/99 -, juris). Sie vermag die methodisch fehlerfreie Ermittlung des gegenwärtigen Versorgungsbedarfs aber nicht zu ersetzen. Die sogenannte Burton-Hill-Formel kann eine wissenschaftlich anerkannte Methode für die Bedarfsanalyse sein, die Zulässigkeit anderer Verfahren ist allerdings nicht ausgeschlossen (VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2002 – 9 S 1586/01 –, juris).
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Soweit das Gericht im Urteil vom 15. November 2011 eine Anzahl von 201 Planbetten zur Bedarfsdeckung für ausreichend gehalten hat, ist damit keine rechtskräftige Feststellung getroffen, die obigen Ausführungen entgegenstehen würde. Zum einen entfällt die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8/93 –, juris, m.w.N.). So liegt es hier, da der Beklagte mit einem veränderten Krankenhausplan eine neue (durch Bescheid umzusetzende) Planungsentscheidung getroffen hat. Zum anderen stellt dieser Teil der Entscheidungsgründe keine Feststellung der zu beachtenden Rechtsauffassung des Gerichts dar, weil es zuvor gerade tragend eine vollständig Neuplanung des Versorgungsbedarfs für erforderlich gehalten hatte.
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bb) Zudem finden sich weder im Krankenhausplan noch im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen des Beklagten zum stationären Versorgungsbedarf im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Versorgungsbereich (Einzugsbereich) des Krankenhauses der Klägerin. Das ist aber notwendig. Ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus hat bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) geboten (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64). Diese verfassungsrechtlichen Positionen können aber nur zur Geltung kommen, wenn die Planungsbehörde die Versorgungsbereiche des Krankenhauses – gegebenenfalls abteilungsbezogen – bestimmt und den Versorgungsbedarf innerhalb dieser Einzugsbereiche feststellt. Das ist nicht geschehen. Ohne eine räumliche Festsetzung der Versorgungsgebiete kann nicht bestimmt werden, ob und gegebenenfalls mit welchen anderen Trägern das betreffende Krankenhaus in einer Auswahlentscheidung konkurriert.
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Das Landesrecht bestimmt insoweit in § 9 Abs. 1 Satz 2 LKHG M-V, dass bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung zu beachten sind. In Betracht kommt daher eine Orientierung an den Planungsregionen gemäß § 12 Abs. 1 Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz LPlG M-V) und an den Festsetzungen der Ober- und Mittelzentren mit ihren Verflechtungsbereichen im Landesraumentwicklungsprogramm vom 3. Mai 2005 (ABl. 2005 S. 797).
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Schließlich trifft auch das Urteil vom 15. November 2011 keine rechtskräftigen Feststellungen zum streitigen Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des klägerischen Krankenhauses. Soweit darin ausgeführt ist, „dies [17 Planbetten] dürfte zur Überzeugung der Kammer ausreichen, um den in der Region bestehenden Bedarf abzudecken“, handelt es sich wiederum um das vermutete Ergebnis einer Bedarfsanalyse, zumal nicht näher bestimmt wird, welcher Versorgungsbereich damit angesprochen ist.
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c) Im Ergebnis scheidet ein Verpflichtungsanspruch der Klägerin gegenwärtig deswegen aus, weil der Beklagte weder den Versorgungsbereich des Krankenhauses der Klägerin definiert noch Feststellungen zum stationären Versorgungsbedarf im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in diesem Versorgungsbereich getroffen hat. Die nötige Planungsentscheidung und die Bedarfsfeststellung kann das Gericht nicht selbst treffen. Zwar ist es grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen beinhalten. Soweit aber eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu; das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2002 – 9 S 1586/01 –, juris). Gleiches gilt für die Planungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Bildung der Einzugsbereiche, die vom Gericht nicht ersetzt werden darf. Sollte diese behördlichen Feststellungen ergeben, dass die Klägerin im maßgeblichen Versorgungsbereich mit anderen Krankenhäusern in einem Konkurrenzverhältnis steht, hätte der Beklagte zudem eine Auswahlentscheidung zu treffen, die vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen wäre, ob der Beklagte von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ein sich im Rahmen des Gesetzes und des Krankenhausplans haltender Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt worden ist und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind und ob dabei die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Trägervielfalt in den Blick genommen und angemessen berücksichtigt worden sind (OVG Bautzen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 820/11 –, juris). Auch dieser Umstand steht einem Verpflichtungsausspruch im Weg.
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Der Beklagte war aber zur Durchsetzung des klägerischen Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte muss dabei unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumentwicklung den Einzugsbereich der A.- Klinik A-Stadt im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie feststellen, nach einer anerkannten wissenschaftlichen Methode verfahrensfehlerfrei den landesweiten und den Versorgungsbedarf in diesem Bereich im Versorgungsgebiet bestimmen und gegebenenfalls eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und weiteren Anbietern im Versorgungsgebiet treffen. Die Entscheidung ist auf den Zeitraum ab dem 10. November 2011 zu beziehen, zu diesem Zeitpunkt ist das klägerische Begehren anhängig geworden. Es entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, einem Krankenhaus die Aufnahme in die Krankenhausplanung auch rückwirkend zu gewähren, weil auch für vergangene Zeiträume noch Ansprüche auf Bewilligung einer öffentlichen Krankenhausförderung oder Ersatzansprüche wegen unterbliebener Bewilligung der öffentlichen Förderung bestehen können, die nur bei rückwirkender Aufnahme in den Plan geltend gemacht werden können (OVG Bautzen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 820/11 –, juris).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.