Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 13 B 839/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Die von der Bezirksregierung E. vorgenommene Auswahlentscheidung leidet nicht an einem Rechtsfehler zu Lasten des K. -F. Krankenhauses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Antragstellerin fehle es bereits an der erforderlichen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, sodass es in die Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen gewesen sei.
31. Der Senat lässt offen, ob, weil ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Auswahlentscheidung nur besteht, wenn gleichzeitig die eigene Planaufnahme begehrt wird,
4vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2012 -13 A 811/12 -, juris, Rn. 5,
5und für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
6vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 -13 A 1725/14 -, juris, Rn. 46 ff. m.w.N.,
7dieser Zeitpunkt aus Gründen des materiellen Rechts auch in einem Drittanfechtungsverfahren zu Grunde zu legen ist.
8Verneinend OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris, Rn. 38.
9Dahinstehen kann dies deshalb, weil die Antragstellerin die Leistungsfähigkeit des K. -F. Krankenhauses aus den nachfolgenden Erwägungen auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend dargetan hat.
102. Ein Krankenhaus ist im Grundsatz dann leistungsfähig, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind und die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 -3 C 67.85 -, juris, Rn. 69, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris, Rn. 66; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris, Rn. 12 ff.
12Im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung müssen hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann.
13Vgl. OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris, Rn. 41; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 -13 LA 10/15 -, juris, Rn. 11.
14Ferner muss der Krankenhausträger nachweisen, dass er die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet.
15Vgl. OVG Bad-Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13, juris, Rn. 40; Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 43.
16An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle der Antragstellerin. Diese beabsichtigt die aus den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 folgenden Anforderungen an die personelle Struktur eines geriatrischen Angebots (vgl. 5.3.1.3 c) ac)) sicherzustellen, in dem sie das in N. ansässige geriatrische Personal des Krankenhauses O. „N1. W. E. B. “ gGmbH ergänzend heranzieht. Gegen die Zulässigkeit eines Wechsels des erforderlichen geriatrischen Personals an das K. -F. Krankenhaus in O1. bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Allerdings ist in der hier vorliegenden Konstellation ungewiss, ob ein Wechsel tatsächlich stattfinden wird, da das Krankenhaus O. „N1. W. E. B. “ gGmbH seinerseits eine Planaufnahme erstrebt und das benannte Personal für die Errichtung einer eigenen geriatrischen Fachabteilung benötigt. Die Antragsgegnerin hat das dort vorhandene Personal entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit dieses Krankenhauses berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin wiederholt darauf verweist, nur eines ihrer Krankenhäuser solle eine geriatrische Abteilung erhalten, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Vorbringen folgt nicht, dass das Personal im Falle einer positiven Auswahlentscheidung tatsächlich dem K. -F. Krankenhaus zur Verfügung stünde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass das Begehren auf Planaufnahme parallel für das Krankenhaus O. „N1. W. E. B. “ gGmbH gerichtlich weiter betrieben wird und der Erfolg dieses Verfahrens ungewiss ist. Wie lange die Planaufnahmebegehren gleichberechtigt für beide Krankenhäuser aufrechterhalten bleiben, ist gegenwärtig völlig ungewiss.
17Dass der zu Gunsten des Krankenhauses O. „N1. W. E. B. “ gGmbH gestellte Antrag auf Planaufnahme jederzeit zurückgenommen werden oder das personelle Konzept für das Krankenhaus K. -F. nachgebessert werden kann, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, alle in Betracht kommenden Optionen der Antragstellerin in den Blick zu nehmen und hierfür denkbare alternative Planungskonzepte vorzuhalten. Auch mit Blick auf die Interessen konkurrierender Krankenhäuser darf sie von der Antragstellerin eine verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage beanspruchen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 13 B 839/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 13 B 839/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Okt. 2015 - 13 B 839/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Ausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin des Evangelischen Krankenhauses C. (EvKB), dessen Trägerin die Klägerin ist. Das Krankenhaus weist nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus C. ausweislich des Feststellungsbescheids vom 29. März 2010 35 vollstationäre Betten und 25 teilstationäre Behandlungsplätze für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin sowie 274 vollstationäre Betten und 32 teilstationäre Behandlungsplätze für die Psychiatrie aus. Es liegt im Versorgungsgebiet 10, bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H. .
3Die „ Psychotherapeutische Medizin“ (Gebietsbezeichnung seit 2003: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) wurde erstmals im Krankenhausplan NRW 2001 ausgewiesen. Gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 erfolgte eine Planung u. a. für die Gebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ sowie davon getrennt für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Für letzteres wurden u. a. unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Behandlungen der genannten Fragestellungen anboten, keine eigenständigen Planungsparameter festgesetzt und auch kein eigenständiger stationärer Bettenmehrbedarf definiert. Die Anerkennung entsprechender Abteilungen war gleichwohl möglich. Die Psychotherapeutische Medizin war der Versorgungsstufe „überörtlich bzw. überregional“ zugeordnet. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 sollte die Bedarfsberechnung für die Fachgebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychiatrie“ bis 2003 nach Bettenmessziffern erfolgen. Grund hierfür war, dass Daten für das Fachgebiet erst ab dem Jahr 1998 verfügbar waren.
4Am 23. Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der als Rahmenplan die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält (§ 13 KHGG NRW) - im folgenden Krankenhausplan NRW 2015 -. Danach wird die Psychosomatik nunmehr als integraler Bestandteil der Psychiatrie beplant. Die Bedarfsberechnung für „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ erfolgt nach der Berechnungsmethode der Hill-Burton-Formel. Planungsebene für die sicherzustellende wohnortnahe Versorgung sind die Stadtteile und die kreisangehörigen Gemeinden. Ein regionales Planungskonzept (§ 14 KHGG NRW) liegt bislang nicht vor.
5Bis zum Inkraftreten des Krankenhausplans 2001 waren im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 10 50 Betten Psychiatrie - Zusatz Psychosomatik (davon 25 Plätze in der Tagesklinik (TK)) beim Ev. K. -Krankenhaus ausgewiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 wurden die vollstationären Kapazitäten des Krankenhauses von 25 auf 35 erhöht und die Betten dem neuen Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zugeordnet. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2007 und wurde mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2007 dokumentiert. Begründet hatte das Ev. K. -Krankenhaus die beantragte Erhöhung seiner Kapazitäten mit einer hohen Auslastung, der Überregionalität und der überdurchschnittlich belegten Bettenzahl.
6Schon seit dem Jahr 2000 verfolgte auch der LWL das Ziel, am LWL-Krankenhaus in H. 20 psychosomatische Betten auszuweisen. Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2005/ 27. Februar 2008 erfolgte eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin“ im Soll. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte im Dezember 2012.
7Im Mai 2011 forderte die Klägerin die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin die Zahl ihrer nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus vorhandenen stationären Betten um zehn auf 45 und die Zahl ihrer teilstationären Behandlungsplätze um vier auf 29 zu erhöhen.
8Zur Begründung machte die Klägerin stetig steigende Patientenzahlen bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen geltend, die bei ihrer Klinik bereits zu Behandlungsengpässen geführt hätten. Um der großen Nachfrage zumindest ansatzweise nachkommen zu können, würden Patienten, soweit vertretbar, nur noch tagesklinisch behandelt, was zur Folge habe, dass ihre vollstationären Patienten wesentlich kränker als Patienten vergleichbarer Einrichtungen seien; daher sei auch die Verweildauer in ihrer Klinik höher als in anderen Einrichtungen. Im bundesweiten Vergleich sei ihre Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin eine der größeren. Behandlungsanfragen kämen aus dem gesamten Bundesgebiet, primär wolle das EvKB aber Patienten mit einem Wohnort innerhalb eines Radius von 100 km um C. aufnehmen.
9Nach ergebnislosen Verhandlungen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die überdurchschnittliche Auslastung der Fachabteilung beim EvKB sei kein Indiz für einen ungedeckten Versorgungsbedarf, weil das EvKB im landes- und erst recht im bundesweiten Vergleich eine überdurchschnittliche Verweildauer aufweise. Inzwischen stünden 20 zusätzliche Betten in der nur etwa 20 km entfernten LWL - Klinik in H. zur Verfügung. Zudem erfolge in Krankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen eine psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung. Der Entwurf des neuen Krankenhausplans lasse erkennen, dass es künftig nur noch eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik geben werde. Auch mit Blick auf die zukünftigen Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 sei kein zusätzlicher Bedarf zu erkennen. Die derzeitige Bettenmessziffer für C. sei schon höher als die sich aus dem Entwurf für die künftige Versorgung ergebende Bettenmessziffer.
10Am 17. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie hat beanstandet, dass der Beklagte keine Bedarfsanalyse zur psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung durchgeführt habe. Der Krankenhausplan NRW 2001 gebe keine Planungsparameter vor. Der Beklagte lasse in seiner auf Daten der Vergangenheit basierenden Bewertung keine Prognose über die Entwicklung des künftigen Bedarfs einfließen, obwohl er selbst einen weiter steigenden Versorgungsbedarf bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbildern sehe. Die Verweildauer in ihrer Fachabteilung weiche nicht einmal um 10 % von der landesdurchschnittlichen Verweildauer ab. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im niedergelassenen Bereich sei von einer Auffälligkeit erst ab 15 % Abweichung auszugehen. Aus medizinischen Gründen und wegen des therapeutischen Konzepts ihrer Fachabteilung für ihre besondere Patientenklientel - ihre Klinik sei ein bundesweit anerkanntes Zentrum für die Behandlung schwer traumatisierter Menschen - könne sie die Verweildauer in ihrer Fachabteilung nicht ohne weiteres senken. Die signifikanten Unterschiede der Verweildauer in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin stellten die Vergleichbarkeit jener Werte ohnehin in Frage. Die 20 Betten an der LWL-Klinik in H. seien schon 2005 ins Betten-Soll eingestellt, also schon damals als ungedeckter Bedarf angesehen worden. Wegen des zwischenzeitlichen deutlichen Anstiegs der Behandlungszahlen in der Psychosomatik sei inzwischen von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Auch der Versorgungsbedarf in der Psychiatrie sei gestiegen. Wegen der verstärkten Inanspruchnahme vollstationärer und teilstationärer Hilfeangebote auf diesem Gebiet habe das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Mai 2013 einer Erhöhung der Betten und der Platzzahlen bei der LWL-Klinik in H. zugestimmt. Auch ihre Fachabteilung übertreffe seit 2008 die bei Psychiatrien planerisch angesetzten Auslastungsgrade von 90 % im vollstationären und 95 % im teilstationären Bereich deutlich. Die langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme ihrer Betten - aktuell ein Jahr - und ihrer Behandlungsplätze - derzeit 6 bis 8 Monate - ließen auch bei Errichtung psychosomatischer Abteilungen in anderen Einrichtungen keinen Rückgang der Auslastung ihrer Fachabteilung erwarten. Soweit die Bezirksregierung E. auf die Inbetriebnahme von 20 vollstationären Betten in H. verwiesen habe, sei dies nicht sachgerecht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, für die Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB zehn zusätzliche Betten und vier zusätzliche Behandlungsplätze im Krankenhausplan NRW auszuweisen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er sieht schon keinen Bedarf für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Bedarfsanalyse seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei die derzeitige psychosomatische Situation eingehend untersucht worden, auch prognostische Elemente seien in die Bewertung eingeflossen, so etwa durch die Berücksichtigung der 20 zusätzlichen Betten in H. . Die Klägerin verschweige den schon im Krankenhausplan NRW 2001 enthaltenen Hinweis, dass bedarfsdeckende Versorgungsangebote bereits seit Jahrzehnten faktisch an nahezu jedem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in Abteilungen für Psychiatrie an Allgemeinkrankenhäusern bestünden und deshalb davon abgesehen worden sei, ein eigenständiges Versorgungsangebot für die psychotherapeutische Medizin zu begründen und entsprechende Bedarfsparameter festzulegen. Zudem seien die Weichenstellungen des erwarteten neuen Krankenhausplans berücksichtigt worden und - daran gemessen - eine bereits zu hohe Bettenmessziffer des EvKB festzustellen. Dass der Krankenhausplan NRW 2015 für das Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik für NRW von einem Bettenmehrbedarf ausgehe, lasse noch keinen Rückschluss auf den konkreten Bedarf in den einzelnen Versorgungsregionen zu. Es sei zunächst eine Regionalisierung des Bettenbedarfs erforderlich, weil das neue, integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik eine gemeinsame Planung auf regionaler Ebene vorsehe. Die Klägerin relativiere die überdurchschnittliche Verweildauer in ihrer Fachabteilung zu sehr. Neben tatsächlichen Behandlungen psychosomatischer Erkrankungen in anderen Krankenhäusern sei das Bettenangebot im LWL-Krankenhaus in H. mit zu betrachten, selbst wenn die konkreten Auswirkungen jenes neuen Angebots noch einer weiteren Beobachtung bedürften. Die Existenz mehrmonatiger Wartelisten beim EvKB werde dadurch relativiert, dass das Krankenhaus für sich einen Versorgungsbereich reklamiere, der sich mit den Einzugsbereichen anderer einschlägig tätiger Kliniken überschneide. Künftig sollten ohnehin keine separaten psychosomatischen Versorgungsangebote mehr ausgewiesen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2014 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bezirksregierung E. sei in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung kein Bedarf bestanden habe. Die Bedarfsermittlung sei nicht nach der ansonsten gebotenen Verfahrensweise möglich, weil die Bedarfsermittlung im Fachgebiet Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Dezember 2012 wegen der Vorgaben des Krankenhausplans 2001 von Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei. Die Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 berechtigten zu der Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Zwar sei der von der Bezirksregierung E. angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dies sei aber unschädlich, weil eine Ermessensentscheidung nicht in Rede stehe. Die sonstigen Erwägungen der Bezirksregierung E. seien rechtlich tragfähig.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei maßgebend für die Beurteilung ihres Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
20Die Bezirksregierung E. habe nicht von einer Bedarfsermittlung für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ absehen dürfen. Auch auf der Grundlage der Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 habe eine Ausweisung erfolgen können, wie die Ausweisung von Betten am LWL -Krankenhaus in H. bestätige. Die Bezirksregierung E. habe die bundesweite Bedeutung der Klägerin wegen ihrer speziellen Ausrichtung verkannt. Der Einzugsbereich eines Krankenhauses könne, müsse aber nicht mit der jeweiligen Versorgungsregion übereinstimmen. Die Bezirksregierung habe ihrem Antrag nicht entgegenhalten dürfen, der Bedarf sei anderweitig durch das LWL-Krankenhaus in H. gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - entschieden, dass die Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe. Dies könne auch zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Im Übrigen habe die „offizielle“ Inbetriebnahme der 20 Betten an der LWL-Klinik auch keine Auswirkungen auf die Bettennachfrage in ihrem Haus gehabt. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht eine Auswahlentscheidung unterlassen. Hätte sie eine solche getroffen, hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe - als Ablehnungsgrund nicht die überdurchschnittliche Verweildauer vorbringen können. Eine Differenzierung zwischen Betten und Behandlungsplätzen sei erforderlich gewesen. Dass das EvKB aufgrund der enorm hohen Auslastung und der großen Wartezeiten in medizinisch vertretbaren Fällen eigentlich stationär behandlungsbedürftige Patienten tagesklinisch behandele, begründe keine Aufhebung der krankenhausplanerischen Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Behandlungsangeboten.
21Dass die regionalen Planungen zum Krankenhausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen worden seien und die Verhandlungspartner noch kein Planungskonzept vorgelegt hätten, könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Verhandlungen müssten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - binnen drei Monaten nach Aufnahme abgeschlossen werden. Sei das nicht der Fall, habe das zuständige Ministerium zu entscheiden. Die mittlerweile vorgelegten quantitativen Eckwerte ließen für die Psychiatrie und Psychosomatik für den Regierungsbezirk E. eine Differenz zwischen den Zielwerten Soll 2010 und 2015 (nach Pflegetagen) in Höhe von +103 Betten erkennen. Ihr Krankenhaus habe nicht nur bundesweite Bedeutung. Die Patientenzahlen aus dem Jahr 2013 belegten, dass 50 % aller psychosomatischen Patienten aus dem regionalen/wohnortnahen Bereich stammten (2013: insgesamt 444 stationäre und teilstationäre Fälle, davon 133 aus C. , 44 aus H. , 22 aus I. und 40 aus M1. -E. ).
22Für 2014 ergebe sich folgende regionale Verteilung der Patienten (insgesamt 452 voll- und teilstationär): 130 C. (Versorgungsgebiet 10), 46 H. (Versorgungsgebiet 10), 38 M1. (Versorgungsgebiet 10), 28 N. -M. (Versorgungsgebiet 10), 22 I. (Versorgungsgebiet 10). Insgesamt 264 Patienten stammten aus dem Versorgungsgebiet 10. Weitere 33 Patienten kämen aus Q. und I1. (Versorgungsgebiet 11).
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er Bezug auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
28Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, von Amts wegen nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept tätig zu werden.
29Ausweisungen auf der Grundlage der Planungsvorgaben im Krankenhauplan NRW 2015 seien bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil seien alle vor dem Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans noch nicht entschiedenen Planungsverfahren gemäß Runderlass des MGEPA vom 10. Oktober 2013 einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Alle seinerzeitigen Anträge auf Aufstockung solitärer psychiatrischer Kapazitäten seien angesichts der Neukonzeption der psychiatrischen/ psychosomatischen Versorgung mit dem Hinweis an die Krankenhausträger zurückgegeben worden, diese in die neuen Planungsverfahren auf der Basis der Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Alle betroffenen Krankenhäuser seien entsprechend unterrichtet worden, so auch das EvKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2013.
30Die neuen psychosomatischen Kapazitäten im LWL-Krankenhaus in H. seien bei der Ermittlung der Bedarfe als zusätzliche Kapazitäten zu Recht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Herausnahme bzw. Reduzierung der Betten in H. hätte - angesichts des Umstandes, dass Baumaßnahmen durch öffentliche Fördermittel getragen gewesen seien - zu einer Fehlinvestition geführt.
31Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 27. Februar 2008 sei die Sollvorgabe des vorangegangenen Feststellungsbescheides im Bereich Innere Medizin in Höhe von 40 Betten durch eine Reduktion um 20 Betten im Ist auf 40 Betten angepasst worden. Eine gleichzeitige Ausweisung von 20 Betten für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin sei nicht erfolgt. Erst im Dezember 2012 seien 20 Betten vom Soll in das Ist überführt worden. Ein Pflegesatz für Psychosomatik und entsprechende zusätzliche Berechnungstage seien für dieses Krankenhaus auch erstmals im Budget für das Jahr 2013 vereinbart worden.
32Ein Bettenbedarf habe sich auch nicht unter dem Aspekt einer überregionalen Versorgung feststellen lassen. Dieser Begriff sei nach dem Krankenhausplan NRW 2001 belegt. Nach den Planungsgrundsätzen in Kapitel 3.3 Nr. 9 hielten ”Krankenhäuser der überregionalen Versorgung (...) in der Regel auch sämtliche medizinische Spezialangebote bereit und komplettieren (im Versorgungsgebiet) die örtliche und überörtliche Versorgung". Nach den Planungsgrundsätzen beziehe sich das für die Planung vorgesehene Gebiet maximal auf das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet.
33Unter Zugrundelegung des im Krankenhausplans NRW 2001 verankerten Begriffs der „Überregionalen Versorgung" sei maximal auf das Versorgungsgebiet 10 abzustellen. Selbst wenn hypothetisch unterstellt werde, dass unter Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 ein Versorgungsauftrag für das gesamte Versorgungsgebiet 10 bestanden hätte, beträfe dieser Versorgungsauftrag nur ca. 58,4 % der im EvKB behandelten Patienten (284 Fälle).
34Ungedeckte Bedarfe für den Regierungsbezirk E. , die sich unter Zugrundelegung der neuen quantitativen Parameter ergeben könnten, seien nicht allein für das Krankenhaus der Klägerin reserviert. Es sei die wohnortnahe Versorgung des gesamten Regierungsbezirks in den Blick zu nehmen. Die Versorgungsplanung erschöpfe sich nicht in der Zugrundelegung neuer quantitativer Eckwerte; für die Krankenhäuser gelte es darüber hinaus vor allem, sich der neuen qualitativen Eckparameter anzunehmen und sich dem neuen integrativen psychiatrisch-psychosomatischen Versorgungskonzept zu stellen. Einen Bettenmehrbedarf für einen Versorgungsbereich, der künftig isoliert nicht mehr geplant werde, mit Bedarfsparametern für einen gänzlich neu konzipierten und inhaltlich anders ausgefüllten Versorgungsbereich zu begründen, sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Der erhöhte Bedarf an psychiatrischen/psychosomatischen Kapazitäten im Regierungsbezirk E. begründe keinen Automatismus, der zu einer Bettenerhöhung für das klägerische Krankenhaus führe. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der Regionalisierung für die kreisfreie Stadt C. abhängig von der Berechnung nach Pflegetagen oder Einwohnern ein Korridor, der sowohl einen Bettenaufbau als auch einen Bettenabbau möglich erscheinen lasse.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls über den am 14. März 2015 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
38I. Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit zehn zusätzlichen Betten und vier zusätzlichen Behandlungsplätzen für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies entspricht dem im Erörterungstermin nochmals bestätigten Willen der Klägerin.
391. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit weiteren Betten in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, § 14 Abs. 5 KHGG NRW). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 6.
412. Die Verpflichtungsklage hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 am 23. Juli 2013 nicht erledigt.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 11,
44tritt keine Erledigung ein, wenn ein neuer Krankenhausplan in Kraft tritt, da sich das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht. Dementsprechend verfolgt auch die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme weiter.
45Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 für die Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie unter Ziffer 5.2.13.3 (S. 85) erstmals ein integratives Versorgungskonzept vorsieht, die Klägerin aber ausweislich ihres Antrags weitere Betten/Plätze für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin begehrt. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Begehren der Klägerin nicht mehr entsprochen werden könnte. Die Bezirksregierung E. hat hierzu erklärt, dass im Falle des Erfolgs der Klage die von der Klägerin begehrten zusätzlichen Betten/Plätze ungeachtet des noch fehlenden regionalen Planungskonzepts der „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet werden könnten und würden.
46Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin sich an dem regionalen Planungsverfahren nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 beteiligt und für diese Planungsrunde insgesamt zusätzlich 30 vollstationäre Bette und 12 teilstationäre Plätze beantragt hat, wovon 10 Betten und 4 Plätze auf die Psychosomatik entfallen. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über das im Mai 2011 geäußerte Planaufnahmebegehren zu entscheiden ist.
47II. Die Klage ist begründet, soweit im Verpflichtungsbegehren der Klägerin als Minus ein Bescheidungsbegehren enthalten ist. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW. Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
481. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und 2 KHG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.
49a) Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan kommt es aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
50Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 82, vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, juris, Rn. 48; Nieders. OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
51Zur Wahrung einer Chancengleichheit konkurrierender Krankenhäuser ist nichts anderes geboten.
52Anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 63, sowie vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20.
53Die Bezirksregierung E. hat hier keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern getroffen, auch hat seinerzeit kein weiteres Krankenhaus die Ausweisung zusätzlicher psychosomatischer Betten begehrt. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2011 - C 17.10 -, juris, Rn. 28 ausgeführt:
54„ Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre“.
55Ist danach davon auszugehen, dass die Planaufnahme keinen unentziehbaren Besitzstand begründet und insoweit auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf eine Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden müsste.
56Dass in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb entnehmen, weil es ausgeführt hat, dass sich ein Klageverfahren nicht durch den Erlass eines neuen Krankenhausplans - dieser trat im dortigen Verfahren im laufenden Klageverfahren, mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung in Kraft - erledigt.
57Hiervon ausgehend ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, mit den begehrten Betten und Plätzen in den nunmehr geltenden Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden.
58Vgl. II. 4. zur Möglichkeit einer auch rückwirkenden Planaufnahme.
59b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Anspruch des Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, juris, Rn. 15, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 60 ff.
61c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 erfüllt die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wenn die unter b) benannten Voraussetzungen für eine Planaufnahme unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorliegen (dazu 2.). Sie erfüllt sie aber auch dann, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat (dazu 3.).
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 52, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris , Rn. 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 41.
632. Über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme nach Maßgabe der aktuellen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 zusteht, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weil die regionalen Planungskonzepte (a) noch nicht vorliegen (b). Diese Entscheidung kann der Senat nicht vorwegnehmen (c).
64a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW besteht der Krankenhausplan aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Die Rahmenvorgaben enthalten gemäß § 13 Abs. 1 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Bei den Rahmenvorgaben handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Planungsgebieten und die Umsetzung der Bevölkerungsprognosen im Hinblick auf eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser im Sinne von § 1 Abs. 1 KHGG NRW. Planungsdeterminanten im Sinne des § 13 KHGG NRW können z.B. die Krankenhaushäufigkeit, die Verweildauer und Bettennutzung, gegebenenfalls auch Bettenmessziffern, Leistungsmengen oder Aussagen zur gestuften d.h. örtlichen, regionalen oder überregionalen Versorgung sein. Ebenso können die Rahmenvorgaben die jeweilige Wohnortnähe definieren, die Abstimmung benachbarter Versorgungsangebote regeln oder Verfahrensabläufe z.B. in Bezug auf die Entwicklung der regionalen Planungskonzepte, sowie Qualitätsvorgaben festlegen.
65Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14.
66Die Rahmenplanungen sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW. Die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW) müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen diesen nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um Vorschläge zur Fortschreibung des Krankenhausplans, die sich in der Regel nicht nur auf ein Krankenhaus beziehen.
67Vgl. dazu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 25.
68Das regionale Planungskonzept wird gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die Vorschrift sieht einen Verhandlungszwang vor, der nicht verzichtbar ist.
69Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 15.
70Haben die Verhandlungen begonnen, hat die Planungsbehörde, die das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten.
71Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29.
72Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (§13 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die dargelegten Gründe dienen der Planungsbehörde als Entscheidungsgrundlage. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (§ 13 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW).
73Durch die Einführung der regionalen Planungskonzepte in § 16 KHG NRW a.F.
74hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen.
75Vgl. Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NW - Rechtliche Problemstellungen, GesR 2005, 441.
76Das Krankenhausgestaltungsgesetz hat die Regelung übernommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
77Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 5.
78Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
79Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
80Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
81Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
82Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
83b) An einem regionalen Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 fehlt es bislang.
84Zwar wurde ein regionales Planungsverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 erfolgten Antragstellung der Klägerin durchgeführt. Den Planungen lagen aber gemäß dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 andere Voraussetzungen zu Grunde. So wurde das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" beplant sowie davon getrennt die „Psychotherapeutische Medizin" geführt. Für das Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin wurden aber bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben. Eine Anerkennung ent-sprechender Abteilungen war nur gemäß den unter 3.4.6 des Krankenhausplans NRW 2001 (S. 40 f.) beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen. Zugeordnet war die Psychotherapeutische Medizin der Versorgungsstufe „überörtlich“ bzw. „überregional“. Für die Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte die Bedarfsberechnung mangels valider Daten - landesweit verlässliche Krankenhausstatistikdaten der psychiatrischen Gebiete lagen dem Land erst für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor (Ziff. 1.5. des Krankenhausplans NRW 2001, S. 18) - nach Bettenmessziffern
85Ein neues regionales Planungsverfahren ist in Bezug auf den Krankenhausplan NRW 2015 nicht entbehrlich, weil dieser gänzlich andere Rahmenbedingungen vorgibt. So sieht er keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten vor, sondern eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik (Ziff. 5.2.13.3, S. 85). Eine solche Planung ist dem Land nach dem Bundesrecht nicht verwehrt. Auch das Krankenhausgestaltungsgesetz verbietet in § 13 KHGG NRW eine gemeinsame Planung nicht.
86Vgl. demgegenüber Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 42 zur Unzulässigkeit einer gemeinsamen Planung.
87Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine gemeinsame Planung sei unzulässig. Hierzu hat das MGEPA in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Gestaltungspielraums in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, psychische und körperliche Krankheiten könnten erheblich zusammenwirken, sodass eine gemeinsame Planung beider Fachdisziplinen im Sinne eines ganzheitlichen Behandlungsansatzes geboten sei. Eine gemeinsam verantwortete Versorgung sei auch aufgrund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zu befürworten. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Annahme, ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden, sodass es an einer nach § 1 KHG sicherzustellenden bedarfsgerechten Versorgung fehlte.
88Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 wird für die „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zudem ein wohnortnahes sowie ein vernetztes differenziertes Versorgungsangebot angestrebt. Planungsebene sind dabei nunmehr grundsätzlich die Stadtteile kreisfreier Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Ziff. 5.2.13.3, 5. 2.13.5, S. 87). Eine Überregionalität ist als Planungsebene nicht vorgesehen. Die quantitative Bedarfsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel (Ziff. 5.2.13.4, S. 86).
89Die Planungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 sind bislang nicht abgeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände hat zwar am 22. September 2014 alle Krankenhäuser der kreisfreien Stadt C. und der Kreise H. und I. zur Erarbeitung eines gemeinsamen regionalen Planungskonzepts aufgefordert. Die Krankenhäuser wurden gebeten, die planungsrelevanten Unterlagen zu übermitteln. Krankenhäuser und Kostenträger befinden sich noch im Austausch. Feststellungsbescheide auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 für die Psychiatrie und Psychosomatik gibt es - so die Erklärungen der Bezirksregierung E. - bislang nicht.
90c) Die regionalen Planungen kann der Senat nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zu Grunde.
91Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 35.
92Das Gesetz und die Rahmenvorgaben räumen den Verhandlungspartnern auf der Stufe der Planerstellung einen weiten Gestaltungsspielraum ein. So ist schon der Begriff des regionalen Planungskonzepts in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 13 B 66/06 -, juris, Rn. 9.
94Auch hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgaben besteht ein weiter Gestaltungspielraum. Ziel der Planungen im Krankenhausplan NRW 2015 ist nicht allein die Sicherstellung eines quantitativ zu bestimmenden Bedarfs. Die Versorgung psychisch kranker und psychosomatisch kranker Menschen soll vielmehr auch an qualitativen Kriterien ausgerichtet werden (Ziff. 5.2.13.5, S. 87ff.).
95d) Der Senat hat - ebenso wie die Planungsbehörde - den den Verhandlungspartnern eingeräumten Gestaltungs- und Planungsspielraum zu beachten. Entsprechendes gilt für das durch das Krankenhausgestaltungsgesetz vorgesehene qualifizierte Beteiligungsverfahren nach § 14 KHGG NRW. Den noch laufenden Verhandlungen, deren Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ist nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorzugreifen.
963. Der Senat geht ausweislich der Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin davon aus, dass die Klägerin - wenn sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einen Anspruch auf Planaufnahme gehabt hätte - wegen der noch nicht abgeschlossenen Neuplanungen bis heute mit den begehrten Betten und der Platzzahl im Krankenhausplan NRW 2015 für das nunmehr gemeinsam beplante Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik geführt würde. Die auf der ersten Stufe zu prüfende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Klägerin hat die Bezirksregierung E. nicht in Frage gestellt. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allerdings ein Anspruch auf Planaufnahme zugestanden hat, ist offen, weil es an der notwendigen Bedarfsanalyse fehlt.
97Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 - , juris, Rn. 4.
99Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d. h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 65, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, juris, Rn. 26.
101Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (etwa unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte),
102vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011
103- 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.,
104zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011
106-13 A 1402/11 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 -1 A 287/14 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.April 2002 - 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38, 39.
107b) Eine Bedarfsanalyse war nicht entbehrlich, weil es an einem Bedarf an psychosomatischer Medizin fehlte. Hiervon ist auch die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr auf eine Bedarfsdeckung durch die nur 20 km entfernte LWL-Klinik H. , die zukünftig beabsichtigte gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für die Psychiatrie und die Psychosomatik sowie auf die Möglichkeit, die Verweildauer in der Klinik der Klägerin zu verkürzen, verwiesen. Damit hat sie aber das Vorhandensein eines Bedarfs - ohne diesen konkret ermittelt zu haben - bestätigt.
108c) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht verzichtbar, weil nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 keine zusätzlichen Betten für die Psychotherapeutische Medizin (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) ausgewiesen werden sollten. Hierzu hieß es in Nr. 3.4.6 der Rahmenvorgaben (S. 40f.) u.a.:
109„Der Landesausschuss hat über Eckwerte für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin nicht diskutiert. Der für diese Disziplinen vom Land vorgestellte Korridor hatte bereits das zum Ausdruck gebracht, was letztlich für diese Situation leitend war: Eine sehr große Bandbreite in der Angebotsstruktur. Dies bedeutet, dass die Unsicherheit, welche Werte für Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer vorzusehen sind, sowohl bei der Planungsbehörde als auch bei den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften enorm groß war. …
110Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass ein Behandlungsangebot beschrieben werden soll, das eine Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Somatik bildet. Entsprechende, auch stationäre Behandlungsangebote, die diesen Bereich abdecken, bestehen seit Jahrzehnten. In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. ...
111Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.
112Allerdings darf mit einem solchen Schritt die Anerkennung eigenständiger, durch fachlich weisungsungebundene Gebietsärztinnen und -ärzte geleiteter Abteilungen nicht verhindert werden. An eine Anerkennung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. ...
113Eine künftige Anerkennung von Abteilungen wird somit nur an besonders geeigneten Krankenhäusern in Betracht kommen können. Übergangslösungen sind sorgfältig abzuwägen, um das Angebot sinnvoll zu entwickeln. Aus dem bisher Ausgeführten ist zu folgern, dass geeignete Patientinnen und Patienten vor allem in großen Allgemeinkrankenhäusern behandelt werden. Ferner kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass geeignete Krankenhäuser entweder über ein eigenständiges stationäres Angebot für Psychiatrie und Psychotherapie oder über eine sehr enge Kooperationsbeziehung zu einem entsprechenden Versorgungsangebot verfügen müssen.
114…
115Prinzip muss daher vorerst sein, bereits vorhandene Behandlungsansätze zu verbessern und dabei zu vermeiden, dass es zu einer Ausweitung der stationären Bettenangebote sowohl im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Somatik kommt.“
116Die zitierten Rahmenvorgaben berechtigten zwar zur Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote - sachlich vertretbar - in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Von dieser nur verwaltungsintern geltenden Zielplanung ist in der Praxis aber abgewichen worden:
117So erfolgte durch Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 eine zusätzliche Ausweisung von 10 Betten für die Psychotherapeutische Medizin zu Gunsten des Ev. K. -Krankenhauses. Die Erhöhung wurde mit der hohen Auslastung, den Wartelisten (1 Jahr Wartezeit), der Überregionalität und der Bettenbelegung begründet. Nach Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme befürwortet wurde.
118Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2005 erfolgte zudem eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin" am LWL-Krankenhaus in H. . Unterlagen zum diesbezüglichen Planungsverfahren sind nach Auskunft der Bezirksregierung E. nicht mehr vorhanden.
119Diese Ausweisungen widersprechen der Annahme, eine Bedarfsanalyse sei verzichtbar gewesen, weil es sich bei der Psychotherapeutischen Medizin lediglich um einen durch andere Gebiete - insbesondere der Psychiatrie - bereits ausreichend versorgten Bedarf handelte.
120Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten am K. -Krankenhaus und der LWL-Klinik in H. kann die Klägerin aber über Art. 3 Abs. 1 GG - ungeachtet der Frage, ob die dortigen Ausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch auf Planaufnahme herleiten, weil sich bereits Ende 2012 konkret die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in ein gemeinsames integratives Versorgungskonzept abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Das Vorhandensein eines nicht näher bestimmten Bedarfs wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt.
121d) Eine Bedarfsanalyse war weiter nicht mit Blick auf die an der LWL-Klinik in H. in Betrieb genommenen zusätzlichen 20 Betten entbehrlich. Ob und in welchem Umfang die Inbetriebnahme dieser Betten dazu geführt hat, dass kein weiterer Bedarf bestand, ist nicht festzustellen, weil der Umfang des Bedarfs nicht ermittelt wurde. Im Übrigen stellte die Planaufnahme des LWL-Krankenhauses in H. - selbst im Falle der Bedarfsdeckung - keinen unentziehbaren Besitzstand dar. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass auch die Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen wäre.
122e) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein etwaiger Bedarf durch eine Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Klinik der Klägerin zu decken gewesen wäre.
123Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
124„Allerdings ist der von der Bezirksregierung angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dass die Verweildauer dort um nur wenige Tage über dem statistischen Landes-Durchschnittswert von etwas über 50 Tagen lag, ist allein schon wegen der extremen Schwankungsbreite der Verweildauern zwischen rund 33 und rund 77 Tagen in den landesweit auch nur 16 oder 17 betriebenen Fachabteilungen für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin in den Jahren 2009 und 2010 ohne hinreichende Aussagekraft und lässt bereits deshalb - noch gänzlich ungeachtet fachlicher medizinischer Gründe, auf die die Klägerin nachvollziehbar zusätzlich hinweist - insbesondere nicht den Rückschluss zu, dass der Fachabteilung des EvKB auch ohne die beantragte Kapazitätserweiterung eine höhere Versorgung der Bevölkerung durch Reduzierung der Verweildauer der Patienten ihrer Abteilung auf den niedrigeren landesweiten oder gar den noch niedrigeren bundesweiten Durchschnittswert möglich wäre.“
125Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
126f) Eine Bedarfsanalyse war schließlich auch nicht wegen der Auslastung des Krankenhauses der Klägerin entbehrlich. Zwar kann der Belegungsgrad einer Klinik Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 64.
128Dem ist im vorliegenden Zusammenhang aber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslastungssituation in den somatischen Abteilungen im Versorgungsbereich des EvKB nicht bekannt ist und der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass mit den dort ausgewiesenen Bettenkontingenten ebenfalls psychosomatische Behandlungen durchgeführt wurden und werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Kapazitäten lag nach der Stellungnahme des MGEPA vom 31. August 2012 die Bettenmessziffer im Pflichtversorgungsgebiet des EvKB bestehend aus der Stadt C. mit seinerzeit 323.270 Einwohnern weit über den vom Land vorgegebenen Wert. Inwieweit dadurch auch ein psychosomatischer Bedarf abgedeckt wurde, ist offen.
129g) Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
130Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
131Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2002 ‑ 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 13 K 2618/13 -, juris, Rn. 73; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 - 3 K 737/08 -, juris, Rn. 42.
1324. Das Fehlen der erforderlichen Bedarfsanalyse führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zu seiner Aufhebung. Die Beklagte ist nur zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E. ein bis heute nicht untergegangener Anspruch auf Planaufnahme zusteht. Mit Blick auf den zu erwartenden Abschluss des regionalen Planungsverfahrens und den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine auf einer solchen Neubescheidung beruhende Planaufnahme nur vorläufiger Natur ist. Sollte die Klägerin gleichwohl ihr Begehren weiter verfolgen, erfordert dies eine auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt bezogene Bedarfsanalyse. Es obliegt der Entscheidung der Bezirksregierung, ob sie bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung auf die nunmehr vorhandenen Entwicklungen und Erkenntnisse zurückzugreift.
133Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
134Eine rückwirkende Planaufnahme hat die Klägerin nicht begehrt.
135Vgl. zur Möglichkeit die Planaufnahme auch rückwirkend zu gewähren: Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 42; VGH Bad. - Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 26,
136Eine solche dürfte auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin hieran ein schützwürdiges Interesses darlegen könnte und festzustellen wäre, dass ein zusätzlicher - von der Klägerin zu deckender - Bedarf vorgelegen hätte. Ob eine rückwirkende Planaufnahme mit Blick auf Planpositionen anderer Krankenhäuser überhaupt in Betracht käme, wenn eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen gewesen wäre oder ob die Klägerin in einem solchen Fall nicht eher auf Sekundäransprüche zu verweisen wäre, lässt der Senat offen.
137Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
138Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Hieran fehlt es.
4Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, eine Stroke Unit mit 4 Betten bei dem Krankenhaus St. C. B1. im Krankenhausplan durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, hilfsweise den hierauf gerichteten Antrag neu zu bescheiden, nicht zu. Die Klinik der Klägerin sei zur Bedarfsdeckung ungeeignet. Ihr fehle die nach Ziffer II 1 des Erlasses zu den „Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen" vom 11. Mai 2005 erforderliche Fachabteilung für Neurologie. Nur im Falle regionaler Besonderheiten, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, in denen diese Anforderung von keiner der vorhandenen Einrichtungen umsetzbar sei, könne die Kooperation mit einer neurologischen oder internistischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses genügen. Die Teilnahme an einem teleneurologischen Netzwerk, wie auch immer sie konkret ausgestaltet sei, reiche für den Betrieb einer Stroke Unit nicht. Erforderlich sei eine Kooperation der Klinik der Klägerin mit einer neurologischen Hauptabteilung eines benachbarten Krankenhauses. Aber auch diese genüge vorliegend nicht, da es an einer „regionalen Besonderheit“ fehle, weil das im maßgeblichen Versorgungsgebiet 16 vorhandene Kreisklinikum T. die Strukturvorgaben des Erlasses erfülle und innerhalb einer Stunde, nachdem die Behandlungsnotwendigkeit in einer Stroke Unit festgestellt worden sei, von allen Orten des Versorgungsgebiets 16 aus erreichbar sei.
5Auch für den Fall, dass das Krankenhaus der Klägerin als grundsätzlich geeignet angesehen werde, sei im Rahmen der dann zu treffenden Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig, dass das Krankenhaus der Klägerin keine eigene Fachabteilung für Neurologie vorweisen und somit den vorhandenen Bedarf - anders als das Kreisklinikum T. - nicht (selbst) decken könne.
6Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin bleiben erfolglos.
7Das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan gliedert sich auch nach dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes am 29. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 702) und dem Wegfall der für Stroke Units geltenden Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW in zwei Stufen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 13 A 1197/12 -, GesR 2013, 314 = juris, Rn. 16.
9Auf der ersten Stufe kommt es darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 KHG, § 12 Abs. 2 KHGG NRW). Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = juris, Rn. 61 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, NWVBl. 2011, 106 = juris, Rn. 40.
11Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Beurteilungsermessen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O., juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a. a. O., juris, Rn. 44.
13Ein Krankenhaus ist leistungsfähig, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Das Maß der erforderlichen Versorgung bestimmt sich nach der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl 1993, 1218 = juris, Rn. 34, vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = juris, Rn. 69; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 2146/09 -, juris, Rn. 18, vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, juris, Rn. 24; Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, 2010, Krankenhausrecht, § 4 Rn. 47 ff.
15Für diese Versorgung muss die nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung des Krankenhauses auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, a. a. O,, juris, Rn. 34.
17Die für die Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan erforderlichen Voraussetzungen bestimmt der Erlass zu den „Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen“ (vgl. nunmehr Anhang F zum Krankenhausplan NRW 2015).
18Nach den unter II. 2. 2.1 benannten Strukturvorgaben ist für die Ausweisung einer Stroke Unit eine Fachabteilung für Innere Medizin und Neurologie Voraussetzung. Bei regionalen Besonderheiten kommt auch die Kooperation mit einer neurologischen oder internistischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses in Betracht.
19Krankenhäuser, die nicht über eine eigene Fachabteilung für Neurologie verfügen, können demnach im Falle einer Kooperation mit einem benachbarten Krankenhaus grundsätzlich als leistungsfähig angesehen werden. Dies setzt voraus, dass sie auf Grund der Kooperation den nach den medizinischen Erkenntnissen an eine Stroke Unit zu stellenden personellen, räumlichen und medizinischen Anforderungen genügen. Ihre Leistungsfähigkeit ist dagegen nicht abhängig vom Vorliegen einer regionalen Besonderheit im Sinne der Ziffer II. 2. 2.1 der Strukturvorgaben. Die Anforderungen an die personelle, räumliche und medizinische Ausstattung einer Stroke Unit bestimmen sich auch im Falle einer regionalen Besonderheit ausschließlich nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.
20Ist ein kooperierendes Krankenhaus als geeignet anzusehen, ist im Rahmen der Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einer Stroke Unit nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen regionaler Besonderheiten, in Betracht zu ziehen ist.
21Regionale Besonderheiten liegen insbesondere dann vor, wenn die Erreichbarkeit der nächsten Stroke Unit von Orten, welche zum Einzugsgebiet des antragstellenden Krankenhauses gehören, nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn die Zielvorgabe des Erlasses - die Erreichbarkeit einer Stroke Unit innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes (vgl. Ziffer I. Beschreibung der Rahmenbedingungen) - nicht erfüllt werden kann. Nach dem Wortlaut des Erlasses beginnt die Frist nicht mit der Entscheidung des Rettungsdienstes bzw. des Arztes über die Erforderlichkeit einer Aufnahme in eine Stroke Unit, sondern bereits mit der Benachrichtigung, sodass die Anfahrtszeit des Rettungsdienstes bei der Frage der Erreichbarkeit binnen einer Stunde Berücksichtigung zu finden hat.
22Das Vorliegen einer regionalen Besonderheit führt allerdings nicht zwingend zur Ausweisung einer Stroke Unit. Sie ist vielmehr nur „in Betracht zu ziehen“. Dies erlaubt der zuständigen Behörde in Ausübung ihres Beurteilungsermessens die Ausweisung einer Stroke Unit etwa dann abzulehnen, wenn eine Stroke Unit eines anderen Krankenhauses mit Fachabteilung für Neurologie und Innere Medizin zwar nicht innerhalb einer Stunde, aber doch in einem medizinisch noch akzeptablen Zeitraum erreichbar ist. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass mit der Vorhaltung einer eigenen neurologischen Hauptabteilung ein deutlich geringerer Zeitaufwand und eine intensivere Zusammenarbeit mit den vor Ort anzutreffenden Ärzten zu erwarten ist als bei einer Kooperation mit einem benachbarten Krankenhaus, weil diese sich unmittelbar vor Ort einen persönlichen Eindruck von der klinischen Situation machen können und in der Lage sind, unmittelbar verantwortlich einzugreifen. In Abwägung zwischen Erreichbarkeit und medizinischer Qualität (vgl. auch Krankenhausplan NRW 2015, Ziffer 2.2.2.1 Versorgungsqualität a) Vorbemerkungen, sowie Planungsgrundsatz 4.) kann deshalb der medizinischen Qualität im Rahmen der Auswahlentscheidung der Vorrang eingeräumt werden.
23Ausgehend hiervon rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin weder die Annahme, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausweisung einer Stroke Unit mit vier Betten zu, noch zeigt es auf, dass der Klägerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Anspruch auf Neubescheidung zustehen könnte.
24Dass die im Erlass benannten personellen, räumlichen und medizinischen Anforderungen an die Ausstattung des Krankenhauses, insbesondere das Vorhandensein einer Fachabteilung für Innere Medizin und Neurologie sachgerecht sind, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Über eine solche Fachabteilung für Neurologie verfügt die Klägerin aber nicht. Anders als sie meint, genügt die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung eines Neurologen den Vorgaben des Erlasses nicht. Aus dem Umstand, dass das Verfahren betreffend die künftige Ausweisung einer Neurologie-Fachabteilung noch nicht abgeschlossen ist, kann die Klägerin zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss. Anders als die Klägerin befürchtet, steht dies einer zukünftigen Ausweisung einer Stroke Unit an ihrem Krankenhaus nicht entgegen. Ein die Planaufnahme anstrebendes qualifiziertes Krankenhaus hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Planaufnahmeanspruch unabhängig von einem die Planaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses feststellenden Bescheid (gerichtlich) weiterzuverfolgen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, DVBl 2011, 895 = juris, Rn. 28, OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a. a. O., juris, Rn. 70, sowie Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 -, NVwZ 2003, 630 = juris, Rn. 10.
26Dementsprechend hat auch die Bezirksregierung ausgeführt, dass trotz erfolgter (bestandskräftiger) Ausweisung weiterer vier Stroke Unit- Betten an dem mit der Klägerin im Versorgungsgebiet 16 konkurrierenden Kreisklinikum T. über die Ausweisung einer Stroke Unit nach Ausweisung einer Fachabteilung für Neurologie neu verhandelt werden könne. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist Abweichendes nicht zu entnehmen.
27Die Klägerin hat ihre Leistungsfähigkeit auch nicht mit der Erklärung dargelegt, sie wolle mit dem Kreisklinikum in T. kooperieren. Ob und wie diese Kooperation aussehen soll, ist nicht näher dargetan worden.
28Weshalb die im Verwaltungsverfahren vorgetragene teleradiologische Versorgung des Krankenhauses der Klägerin durch das Universitätsklinikum H. und N. GmbH zur Bejahung der Leistungsfähigkeit führen müsste, hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung ebenso wenig dargetan.
29Selbst wenn die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu bejahen wäre, wäre die Entscheidung der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden, weil - so die Klägerin - von den nördlich und östlich von B1. gelegenen Gebieten, die zum Einzugsgebiet der Klinik gehören, eine Stroke Unit nicht innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes erreicht werden könne.
30Die Bezirksregierung hat hierzu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, eine teleneurologische Konsultation sei nicht mit einer neurologischen Präsenz gleichwertig, desweiteren befänden sich in zeitlich akzeptabler Nähe zum Krankenhaus der Klägerin Krankenhäuser mit ausgewiesener Stroke Unit. In ihrem Schriftsatz vom 17. April 2013 heißt es ergänzend, von den von der Klägerin benannten Regionen aus (südlicher Hochsauerlandkreis und Südwestfalen) seien ausgewiesene Stroke Units in M. , B. - O. (Versorgungsgebiet 15) oder T. (Versorgungsgebiet 16) in akzeptabler Zeit erreichbar. Durch das Fehlen der Fachabteilung für Neurologie unterscheide sich das Krankenhaus der Klägerin grundlegend vom Klinikum in T. und den Krankenhäusern in der Region, die Stroke Units vorhielten. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Stroke Unit im Kreisklinikum in T. von allen Orten im Versorgungsgebiet 16 innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreichbar. Dass die Erreichbarkeit der Krankenhäuser mit Stroke Unit auch unter Hinzurechnung der Anfahrzeit für den Rettungsdienst von Orten aus, die zum Einzugsgebiet der Klägerin gehören, medizinisch nicht mehr vertretbar ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich, zumal nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen,
31vgl. insoweit etwa: Kathmann, Schlaganfall: Zeitfenster für Lyse jetzt größer, www.aerztezeitung.de/ extras/druckansicht/?sid=557429&pid=563921; ferner: Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Leitlinie „Akuttherapie des ischämischen Schlaganfalls“, Stand September 2012 (gültig bis Dezember 2014),
32das Zeitfenster ab Beginn der Symptome nicht nur bei bis zu 3, sondern bis zu 4,5 Stunden bis zu einer notwendigen rtPA-Lyse beträgt.
33Die Auswahlentscheidung hat auch nicht deshalb zu Gunsten der Klägerin auszufallen, weil es in dem zum Versorgungsgebiet 16 gehörenden Kreis P. an einer ausgewiesenen Stroke Unit fehlt. Für eine flächendeckende Versorgung und die Erreichbarkeit der Stroke Unit innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes ist die Vorhaltung einer Stroke Unit im jeweiligen Kreisgebiet nicht erforderlich. Eine Vorgabe zur Errichtung mindestens einer Stroke Unit pro Kreis oder kreisfreier Stadt ist deshalb auch weder dem Erlass noch den Krankenhausplänen NRW 2001 oder 2015 zu entnehmen. Aus dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 - folgt nichts anderes. In jenem Fall hatte der Senat das Vorliegen einer regionalen Besonderheit verneint mit der Begründung, mindestens eines der mit dem Kläger um die Anerkennung einer Stroke Unit konkurrierenden Krankenhäuser im Kreis weise eine eigene Neurologie-Abteilung auf.
34Aus dem Grundsatz der Trägervielfalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KHG, § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW), der es verbietet, den staatlichen oder kommunalen Krankenhäusern einen grundsätzlichen Vorrang vor gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern einzuräumen,
35vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O., juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O., juris, Rn. 75.
36kann die Klägerin ebenso wenig für sich herleiten. Dieser verpflichtet die Beklagte nicht dazu, einem weniger geeigneten privaten Krankenhaus den Vorzug zu geben. Nur bei gleicher Eignung der Krankenhäuser ist er geeignet, das Auswahlermessen der Beklagten einzuschränken.
37Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3. Aufl. 2009, § 12 Rn. 54.
38Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag schließlich auch, soweit die Klägerin meint, der - aktuell zu berechnende - Bedarf sei unzureichend ermittelt worden. Ungeprüft sei der Bedarf aus dem Jahr 2005 zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich seien 350 Schlaganfälle pro 100.000 Einwohner zu Grunde zu legen, sodass der Bedarf an Planbetten für eine Stroke Unit im Versorgungsgebiet 16 nicht mit sechs bis neun, sondern mit mindestens 12 bis 15 Planbetten anzusetzen sei.
39Stroke Units wurden auf der Grundlage des Krankenhausplans 2001 als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW ausgewiesen (Ziffer 3.6.1.10). Sie waren nach Nr. 7 der Planungsgrundsätze (Ziffer 3.3) von dem üblichen Berechnungsverfahren nach Hill-Burton ausgenommen; für diese Leistungsbereiche sollten gesundheitspolitische Kriterien und Aspekte der medizinischen Entwicklung besonders berücksichtigt werden.
40An diesen Vorgaben änderte die Neuplanung auf der Basis des Erlasses vom 11. Mai 2005 im Wege der regionalen Planungskonzepte gemäß § 16 KHG NRW nichts, da Stroke Units weiterhin als besondere Aufgabe angesehen wurden, die zwar - erweiternd - flächendeckend, aber nicht als Leistung der Krankenhaus-Grundversor-gung geplant werden sollten. Die dargestellten Vorgaben zur Bedarfsberechnung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einschätzungen der einschlägigen Fachleute und -institute waren planungsrechtlich vorgegeben.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a.a.O., juris, Rn. 62.
42Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 werden Stroke Units nunmehr als Versorgungsschwerpunkt (Ziffer 2.2.2.3 a)) separat unter Ziffer 5.3.4 ausgewiesen. Der Krankenhausplan NRW 2015 geht von einer mittlerweile bestehenden leistungsfähigen und flächendeckenden Versorgung mit Stroke Units aus, ohne einen künftigen Handlungsbedarf bei sich deutlich verändernder Inzidenz auszuschließen. Vorrangig ist der Ausbau vorhandener Standorte (Ziffer 2.2.2.3 a)). Nach Maßgabe des Erlasses vom 11. Mai 2005, den der Krankenhausplan NRW 2015 in Bezug nimmt (Ziffer 5.3.4.2.), sollen Stroke Units nicht alle Schlaganfallpatienten versorgen können. Indikationen für Akutbehandlungen außerhalb von Stroke Units werden insbesondere gesehen bei Patienten mit schon länger bestehender stabiler neurologischer Symptomatik und bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit. Zugrunde gelegt wird ein Bedarf von einem Stroke Unit Bett pro 100 bis 130 Schlaganfallpatienten. Ausgewiesen werden sollen nach den dort aufgeführten Strukturvorgaben Behandlungseinheiten mit mindestens vier Betten.
43Diese planungsrechtlichen Vorgaben sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Krankenhausrecht geht von der Zulässigkeit - auch gesundheitspolitischen Zielen dienender - Planungen aus, soweit dadurch nicht die Grundversorgung der Bevölkerung in Frage gestellt wird. Darum geht es bei den Kompetenzzentren für die Erstversorgung bestimmter Schlaganfallpatienten aber nicht.
44Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juli 2009 - 7 K 3246/07 -, juris, Rn. 34, sowie dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a.a.O., juris, Rn. 62.
45Dies zu Grunde gelegt, führen die Einwände der Klägerin nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Dass die im Krankenhausplan NRW 2015 unter F. Anhang (Stroke Unit) - Krankenhausfälle – (Erhebungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG)) aufgeführte Behandlungsrate je 100.000 Einwohner 343,8 Frauen/ 345,4 Männer beträgt, rechtfertigt die Annahme eines höheren Bedarfs nicht, weil diese für sich gesehen nichts über die Indikation für eine Behandlung in einer Stroke Unit aussagt. Die Zahlen lassen wegen Mehrfachzählungen infolge von Verlegungen und Wiederaufnahmen auch keinen Rückschluss auf die Zahl der zu verzeichnenden Schlaganfälle zu (vgl. Anhang F (Stroke Units) - Inzidenz -). Nach den dortigen Ausführungen lässt sich die Häufigkeit von Schlaganfällen aufgrund fehlender flächendeckender Register zudem nur eingeschränkt abschätzen. Die Häufigkeitsraten einzelner lokaler Register bzw. Studien bewegen sich danach zwischen 182 und 266 Fällen je 100.000 Einwohner. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betrug die Schlaganfallhäufigkeit für den gesamten Kreis P. , in dem das Haus der Klägerin liegt, und das damit einen erheblichen Teil des Versorgungsgebiets ausmacht, für das Jahr 2006 auch nur 237 auf 140.000 Einwohner. Sie wies damit die geringste Fallzahl in ganz NRW auf. Ausgehend davon lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die Bezirksregierung sei bei ihrer Bedarfsberechnung fehlerhaft von einer Schlaganfallhäufigkeit von 200 je 100.000 Einwohnern ausgegangen. Ebenso wenig zeigt es auf, dass im Einzugsgebiet der Klägerin ein ungedeckter Bedarf an mindestens vier weiteren Stroke Unit Betten bestehen könnte.
462. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss offen erscheinen. Das ist aus den unter 1. dargelegten Erwägungen nicht der Fall.
473. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8.
49Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat weder eine grundsätzlich bedeutsame Frage formuliert, noch hat sie eine solche mit dem Hinweis auf das Fehlen einer neurologischen Fachabteilung in Krankenhäusern des Kreises P. dargetan.
504. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Die Klägerin zeigt indes mit ihrer Zulassungsbegründung keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem Rechtssatz eines der oben genannten Gerichte abweicht. Eine nach Auffassung der Klägerin unrichtig erfolgte Rechtsanwendung genügt nicht.
515. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), soweit die Klägerin einen Begründungsmangel geltend macht.
52Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist verpflichtet, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Tatsachenvortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, auf Vortrag oder Fragen einzugehen, die für seine Entscheidung - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - nicht von Bedeutung gewesen sind.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 36.13 -, juris, Rn. 16 ff.
54Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Dass die Klägerin die dargelegten Gründe für unzutreffend hält oder meint, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, begründet keinen Begründungsmangel im o.g. Sinn.
55Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.