Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0906.1A5.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinischen Plätze für den Bereich Geriatrie geht, werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die beiden Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 50%, der Beklagte zu 40% und der Beigeladene zu 2. zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 40%, der Beigeladene zu 2. zu 10% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 50% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 1 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. trägt dieser selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan mit geriatrischen Betten und tagesklinischen Plätzen und wendet sich gegen die Aufnahme der beiden Beigeladenen in den Krankenhausplan mit Betten der geriatrischen Versorgung.

2

Die Klägerin betreibt als Krankenhausträgerin in Schleswig-Holstein 3 Krankenhäuser an 8 Standorten mit ca. 750 Betten (inklusive Forensik) und beschäftigt ca. 1.900 Mitarbeiter, unter anderem betreibt sie auch das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt. Das ... Klinikum A-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (über 200 Betten und über 36 teilstationäre Plätze) und Neurologie (15 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen. Das ... Klinikum B-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (240 Betten), Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin (10 Betten), Neurologie (25 Betten) sowie Chirurgie (3 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen.

3

Die Klägerin beantragte mit einem am 10. September 2014 eingegangenen Schreiben bei dem Beklagten für das ... Klinikum A-Stadt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein mit der Fachrichtung Geriatrie in einem Umfang von 10 stationären Betten. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass es in Schleswig-Holstein aktuell 14 geriatrische Fachabteilungen, verteilt auf 16 Standorte mit 1,4 geriatrischen Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre und 0,4 Tagesklinikplätzen gebe. Die Bedarfsanalyse ergebe bereits heute einen Bedarf von 1,7 bzw. 1,9 Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre. Bei einem prognostizierten Anstieg der jährlichen Fallzahlen bis 2020 um ca. 1.400 müsste dann sogar von 1.180-1.310 stationären sowie 390-430 tagesklinischen Plätzen ausgegangen werden.

4

Das ... Klinikum A-Stadt biete über die stationäre Versorgung akutneurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Patienten hinaus bereits seit dem Jahr 2011 die strukturierte Diagnostik und Behandlung geriatrischer Patienten im Rahmen einer stationären frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung an. Dabei hätten die jährlichen Fallzahlen der geriatrischen Komplexbehandlungen von 148 im Jahr 2012 auf 185 im Jahr 2013 und im 1. Halbjahr 2014 auf 99 kontinuierlich gesteigert werden können. Die Leitung des Teams erfolge durch einen nach über fünfjähriger Tätigkeit in der neurologischen Rehabilitation erfahrenen Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Die Klinik stelle die Versorgung des gesamten Spektrums geriatrischer Patienten sicher. Neben den klinischen (neurologisch, psychiatrisch, internistischen, chirurgisch) und apparativen Untersuchungen werde ein strukturiertes geriatrisches Assessment erstellt, um Defizite zu erfassen und gezielt Behandlungspläne zu erstellen. Zur Klinik gehörten ein Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, 2 Fachärzte für Neurologie sowie anteilig eine Allgemeinmedizinerin mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Konsiliarisch sei die fachärztliche Mitbetreuung anderer Fachdisziplinen wie der Urologie und Chirurgie gewährleistet.

5

Die Klägerin beantragte mit einem am 12. September 2014 eingegangenen Antrag die Aufnahme des ... Klinikums B-Stadt in den Krankenhausplan mit 30 stationären geriatrischen Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die demographische Entwicklung im Kreis Ostholstein, wo mit einer starken Zunahme des Anteils geriatrischer Patienten zu rechnen sei. Es bestehe insbesondere ein Bedarf für eine geriatrische Versorgung im Norden des Kreises Ostholstein. Schon jetzt würden in großem Umfang geriatrische einschließlich frührehabilitative Leistungen in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrische Erkrankungen in B-Stadt erbracht, wenn auch nicht in dieser Form abgerechnet. Eine gleichzeitige geriatrische Mitbehandlung von Patienten mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Symptomen wie zum Beispiel akuter Verwirrtheitszustände sei bereits seit Jahren etabliert. Die Abteilung werde im Kollegialsystem von einer Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie einem Facharzt für Innere Medizin, Geriatrie und Qualitativmedizin geleitet. Typische Leistungen der Geriatrie wie zum Beispiel die Behandlung der multiplen morbiden geriatrischen Patienten im geriatrischen Team einschließlich eines Facharztes mit Zusatzweiterbildung Geriatrie, die Erhebung eines standardisierten geriatrischen Assessments einschließlich sozialem Assessment, eine wöchentliche, multiprofessionelle Teambesprechung unter Beteiligung verschiedener Berufsgruppen, eine aktivierende-therapeutische Pflege durch gesondert geschultes Pflegepersonal, der Einsatz von verschiedenen Spezialisten aus Bereichen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie und Sozialdienst sowie ein Entlassungsmanagement würden bereits seit Jahren erfolgreich und in großem Umfang erbracht.

6

Die herausragende Bedeutung der Einbeziehung des hausärztlichen Systems sei in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrischer Erkrankungen durch eine Vernetzung mit dem ambulant-hausärztlichen Bereich etabliert. Im Ergebnis würde durch die Einrichtung einer geriatrischen Abteilung am Standort B-Stadt einschließlich Tagesklinik und ambulanter geriatrischer Rehabilitation eine wohnortnahe Behandlung von geriatrischen Patienten aus dem Norden Ostholsteins sektorenübergreifend erfolgen. In der Abteilung seien Ärztinnen und Ärzte mit den Facharzt-Weiterbildungen bzw. Zusatzbezeichnungen Innere Medizin, Geriatrie, Palliativmedizin, Diabetologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Homöopathie, Ohrakupunktur, Allgemeinmedizin beschäftigt. Ab dem 1. April 2015 werde zudem eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Palliativmedizin, physikalische und Rehabilitationsmedizin sowie Naturheilverfahren ihre Tätigkeit aufnehmen. Von Seiten des Pflegedienstes würden Qualifikationen aus den Bereichen Pain Nurse, Wundmanagement, Diabetis Nurse, Hospizhelfer, Sterbebegleiter, gerontopsychiatrische Fachpflege vorgehalten.

7

Auch die umfangreiche technische Ausstattung sei aufgrund des bereits etablierten geriatrischen Schwerpunkts innerhalb der Abteilung hervorragend. So würden neben einem CT und dem konventionellen Röntgen auch ein eigenes Labor sowie nichtinvasive Untersuchungsverfahren EEG, EKG, Langzeit-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie, Sonographie des Abdomens, der Schilddrüse, der Gefäße sowie transthorakale Echokardiographie vorgehalten. Für endoskopische Untersuchungen, Coloskopie und Bronchoskopie bestehe eine Kooperation mit der ... Klinik .... Eine chirurgische Praxis sei auf dem Gelände ansässig. Sofern Verlegungen von Patienten in die stationäre Neurologie erforderlich seien, wie zum Beispiel bei einem Schlaganfall, bestehe eine enge Kooperation mit dem ... Klinikum für Neurologie und Neurophysiologie in Oldenburg. Eine in anderen Häusern häufig übliche Verlegung deliranter Patienten aus der Geriatrie in eine externe Klinik (Gerontopsychiatrie) wäre bei ihr nicht erforderlich. Es sei bis zum Jahre 2020 mit einem zusätzlichen Bedarf in Schleswig-Holstein von 397 geriatrischen Betten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund werde die Aufnahme einer geriatrischen Fachabteilung mit 30 stationären geriatrischen Betten und 10 tagesklinischen geriatrischen Plätzen beantragt. Diese zusätzlichen 40 Plätze würden nur ca. 10 % der im Jahre 2020 zusätzlich benötigten geriatrischen Betten in Schleswig-Holstein ausmachen.

8

Der Beklagte lehnte den Antrag für das Klinikum A-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014, abgesandt am 19. Dezember 2014, ab und führte zur Begründung an, die an der Krankenhausplanung Beteiligten hätten sich in ihrer Sitzung am 18. November 2014 einvernehmlich gegen die Ausweisung einer geriatrischen Abteilung am ...-Standort A-Stadt ausgesprochen. Sie hätten sich ebenfalls einvernehmlich für die Ausweisung einer Geriatrie am Standort der Ostholstein(...)-Kliniken in Oldenburg (Klinikum der Beigeladenen zu 1.) ausgesprochen. Die Beteiligten hätten zur Vorbereitung der Entscheidung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge die zukünftige Versorgung im Kreis Ostholstein mit geriatrischen Leistungen prüfen sollte. Sie habe neben dem Antrag der Beigeladenen zu 1. 2 Anträge der Klägerin zu bewerten gehabt. Im Ergebnis hätten sich sowohl die Arbeitsgruppe als auch die Beteiligten einvernehmlich gegen die Anträge der Klägerin und für den Antrag der Beigeladenen zu 1. ausgesprochen. Begründet worden sei dies mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Bereits bei dem Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1995 sei festgestellt worden, dass die geriatrische Versorgung gerade im Akutkrankenhaus eine große Rolle spiele, da dort ein hoher Anteil der älteren Menschen erstbehandelt werde. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Die Bevorzugung von Akutkrankenhäusern zur Ansiedlung von Geriatrien werde fortgeführt durch das aktuelle Geriatriekonzept des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014. Auch dort werde eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und zuweisenden Abteilungen als unabdingbar angesehen. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Da von der geographischen Lage her die Klinik der Beigeladenen zu 1. in Oldenburg mit der zentralen Lage im nördlichen Teil von Ostholstein verkehrsgünstig gelegen und gut erreichbar sei, hätten sich die Beteiligten letztlich einvernehmlich für die Klinik der Beigeladenen zu 1. entschieden. Ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg sei im Bereich Ostholstein nicht festgestellt worden.

9

Der Beklagte lehnte mit gleicher Begründung den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 vollstationären Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen für das Klinikum B-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014 ab und führte aus, da ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg hinaus im Bereich Ostholstein nicht festgestellt werden könne bzw. sich erst nach einiger Zeit des Betriebes des neuen Angebotes zeigen könne, könne dem Antrag auch aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.

10

Die Beigeladene zu 1. hatte zuvor für den Standort Oldenburg mit Schreiben vom 31. März 2014 die Aufnahme in den Krankenhausplan mit der Fachrichtung Geriatrie zunächst in einem rechnerischen Umfang entsprechend 35 Betten sowie die Aufnahme in den Krankenhausplan für 15 tagesklinische Plätze Geriatrie beantragt. Beigefügt war dem Antrag neben einer Begründung ein gesondert dargestelltes geriatrisches Versorgungskonzept als Grundlage für die Planung einer Geriatrie einschließlich Tagesklinik.

11

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 395, darunter 21 Intensivbetten, dazu kommen 21 Tagesklinik- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt heißt es, dass ab 1. Januar 2015 25 Betten der Inneren Medizin umgewidmet würden für eine Abteilung Geriatrie am Standort Oldenburg sowie 15 tagesklinische Plätze.

12

Der Beklagte stellte auf Antrag des Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. fest, dass dieser für die Klinik ... mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 100, darunter 2 Intensivbetten, dazu kommen 18 tagesklinische- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt sind nachrichtlich mitgeteilt die Fallzahlen unter anderem für Geriatrie (640 für das Jahr 2009 und 1.103 für das Jahr 2014). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dadurch die Zahl der Planbetten für Geriatrie ab dem 1. Januar 2014 von 57 auf 67 erhöht werden sollte, daneben ist die Zahl der Plätze für die Tagesklinik Geriatrie (16 Plätze im Jahr 2009 und 18 Plätze im Jahr 2014) beschrieben. Dieser Bescheid ist der Klägerin nicht bekannt gemacht worden.

13

Die Klägerin hat am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 5/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Fällen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 6/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Aufhebung des an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 erhoben (1 A 7/15). Das Gericht hat die 3 Verfahren durch Beschluss vom 23. Februar 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 A 5/15 miteinander verbunden. Die Klägerin hat weiter am 1. April 2015 klagerweiternd einen Antrag auf Aufhebung des an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 gestellt.

14

Die Beigeladene zu 1. beantragte am 2. März 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihr gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 31. März 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, Schleswig-Holstein habe ein Geriatriekonzept entwickelt und in seine Krankenhausplanung aufgenommen. Nach den Berechnungen des Landes würde sich im Zeitraum zwischen 2012 und 2020 im Raum Ostholstein die Zahl stationärer Fälle von über 65-jährigen um 13,6 % erhöhen. Selbst bei zurückhaltender Betrachtung sei landesweit ab 2015 ein Mehrbedarf von ca. 50 Planbetten festzustellen. Die Planungsbeteiligten hätten sich entschieden, davon 25 Planbetten und 15 tagesklinische Plätze im nördlichen Teil Ostholstein anzusiedeln, da hier bisher weite Entfernungen zur nächstgelegenen Geriatrie zurückzulegen gewesen seien. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf solle durch Erhöhung der Betten- und Platzzahlen an vorhandenen Standorten der Geriatrie gedeckt werden. Es lägen Erhöhungsanträge dafür vor, über die kurzfristig entschieden werde. Auch das aktuelle Geriatriekonzept vom 21. Mai 2014 sehe eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und den zuweisenden Abteilungen als unabdingbar an. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Am Standort Oldenburg seien als medizinische Schwerpunkte die Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operativer Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe eine Partnerschaft mit ..., die ihre Neurologie am Standort Oldenburg betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Für das Jahr 2015 sei eine Erweiterung der Kardiologie geplant. Mit diesem Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten sich bereits im Jahr 2006 für eine Kooperation in den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie am Standort Oldenburg entschieden. Zu diesem Zweck habe die Klinik der Klägerin in B-Stadt im weiteren Verlauf ihre Neurologie dort geschlossen und an den Standort Oldenburg verlagert, wo sie noch heute betrieben werde, weil damit die Versorgungsqualität gesteigert werden sollte.

15

Der Beigeladene zu 2. beantragte am 3. August 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 6. August 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Dezember 2014 zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit dem Feststellungsbescheid sei in der Fachabteilung Geriatrie die Zahl der Planbetten von 57 auf 67 und in der Fachabteilung Neurologie von 32 auf 33 Planbetten erhöht worden. Damit sei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung der Planbettenzahl und Anhebung der Fallzahlen entsprochen worden. Es gehe bei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. nicht um die Schaffung neuer Kapazitäten, sondern es müssten Betten für bereits vorhandene Patienten geschaffen werden. Da die Patienten bereits im Krankenhaus tatsächlich versorgt würden und die Klinik dadurch ihre Bedarfsgerechtigkeit durch Fakten nachgewiesen habe, erscheine es nicht sinnvoll, die Betten einem anderen Krankenhaus zuzuweisen. Das DRK-Krankenhaus betreibe die Geriatrie nach den Vorgaben des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein. Für alle 3 Bereiche sei das Krankenhaus zertifiziert worden und trage das Qualitätssiegel Geriatrie des Bundesverbandes Geriatrie für den zertifizierten Bereich. Das DRK-Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden, wodurch es ein hohes Niveau der Versorgung in allen Bereichen der Geriatrie sicherstelle. Mit der im Hause befindlichen Klinik für Neurologie werde eine enge Zusammenarbeit betrieben und besonderer Wert auf frührehabilitative Versorgung von Schlaganfallpatienten im Alter gelegt. Gemeinsam würden therapeutische und diagnostische Ressourcen genutzt. Die beantragte sofortige Vollziehung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die Umsetzung ohne weiteres und insbesondere ohne irreversible Maßnahmen möglich sei.

16

Die Klägerin macht geltend, die von ihr betriebenen beiden Krankenhäuser in A-Stadt und B-Stadt – jeweils mit den zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten Fachabteilungen Geriatrie – seien bedarfsgerecht und ein den Anträgen entsprechender ungedeckter Bedarf sei gegeben.

17

Die Handhabung des Beklagten bei der Bedarfsfeststellung sei in übergroßem Maße von einer intransparenten, willkürlichen Festlegung des Bedarfs auf der Basis erwünschte Ergebnisse geprägt, die deutlich hinter dem vorhandenen und zu versorgenden Bedarf zurückblieben. So habe der Beklagte im Rahmen des beschlossenen Geriatriekonzept für Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014 auf der Basis der tatsächlichen Leistungserbringung/Leistungszahlen in den geriatrischen Fachabteilungen eine Ist-Analyse für die geriatrischen Fallzahlplanung im stationären Bereich sowie die Planung der Tagesklinikplätze angestellt und festgestellt, dass sich daraus für 2014 ein Bedarf von

18

- 1.385 Planbetten stationär zuzüglich

19

- 462 Tagesklinikplätzen

20

ergebe. Entsprechend dieser Feststellung habe der Beklagte feststellen müssen, dass der Bettenbedarf wesentlich höher sei als der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Ist-Bestand mit 940 Betten. Weiter habe der Beklagte festgestellt, dass auf Basis der ermittelten erforderlichen 1.385 Planbetten für den Zeitraum 2015-2020 aufgrund des demographischen Faktors/des Anstiegs der Zahl der über 65-jährigen in der Bevölkerung von einer erforderlichen Steigerung der voll- und teilstationären Kapazitäten von ca. 3 % pro Jahr bzw. für den Zeitraum insgesamt von einer Steigerung von 15 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für den beantragten Zeitraum ab 2015 ein Bedarf von

21

- 1.427 Planbetten stationär zuzüglich

22

- 476 Tagesklinikplätzen

23

und für 2016 ein Bedarf von

24

- 1.470 Planbetten stationär zuzüglich

25

- 490 Tagesklinikplätzen.

26

Da dem Beklagten diese Diskrepanz zwischen tatsächlichem Bedarf und dem bislang im Krankenhausplan enthaltenen Versorgungsangebot offenbar zu gravierend erschienen sei, sei kurzerhand der durch den Ist-Leistungsdaten ermittelte Bedarf um ca. 10 % (wegen angeblicher Nichtberücksichtigung der Auswirkungen von tagesklinischen ambulanten Angeboten) gekürzt worden, und zwar auf

27

- 1.246 Planbetten stationär zuzüglich

28

- 415 Tagesklinikplätzen

29

Da der von dem Beklagte eingesetzten Unterarbeitsgruppe Geriatrie, die wohl federführend von den Krankenkassen meinungsmäßig beherrscht werde, diese erforderliche Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen immer noch deutlich zu hoch gewesen sei, habe die Unterarbeitsgruppe ohne jede plausible Begründung bis 2020 kurzerhand

30

- mit einem Korridor von 1052-1246 Planbetten stationär zuzüglich

31

- einem Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen

32

kalkuliert.

33

Der Beklagte habe nirgendwo verlautbart, von welchem Bedarf er ausgehe. Offenbar lege er die Zahlen am unteren Ende des Korridors zu Grunde. Dies sei keine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte stelle sich grob rechtswidrig einen unter welchen Kriterien auch immer gewünschten Bedarf zusammen, habe aber keine rechtlich haltbare Bedarfsfeststellung auf der Basis des tatsächlich zu versorgenden Bedarfs in der Geriatrie getroffen.

34

Rechtlich sei zunächst im Minimum von dem anhand der Ist-Leistungsdaten ermittelten Bedarf auszugehen, also für 2015 von einem Bedarf von

35

- 1427 Planbetten stationär zuzüglich

36

- 476 Tagesklinikplätzen

37

und für 2016 von einem Bedarf von

38

- 1470 Planbetten stationär zuzüglich

39

- 490 Tagesklinikplätzen.

40

Bei diesem zunächst im Minimum anzunehmenden Bedarf für das Land Schleswig-Holstein ergebe sich für das Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken – im Kern die Kreise Ostholstein und Plön – folgendes: Maßgebend sei die für eine geriatrische Krankenhausversorgung in Frage kommende Bevölkerung. Der Anteil der über 65-jährigen und der über 75-jährigen sei in den beiden Kreisen im Verhältnis zum Landesdurchschnitt überproportional stark vertreten und wachse in den nächsten 5 Jahren dort am stärksten. Daraus ergebe sich eine im Verhältnis zum Landesdurchschnitt ebenfalls überproportionale Inanspruchnahme geriatrischer Krankenhausleistungen durch die Bürger im Einzugsgebiet der Kliniken der Klägerin, die mit ca. 16 % der in Anspruch genommenen geriatrischen Krankenhausleistungen des Landes Schleswig-Holstein zu veranschlagen sei. Dementsprechend sei der Bedarf für das maßgebliche Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs, mithin für 2015

41

- 228 Planbetten stationär zuzüglich

42

- 76 Tagesklinikplätzen

43

und für 2016

44

- 235 Planbetten stationär zuzüglich

45

- 78 Tagesklinikplätzen.

46

In dem Krankenhausplan Schleswig-Holstein seien für das beschriebene Einzugsgebiet bislang 165 Planbetten Geriatrie, nämlich 73 Planbetten im ... Krankenhaus F-Stadt, 25 Planbetten der Beigeladenen zu 1. und 67 Planbetten des Beigeladenen zu 2. aufgenommen. Damit sei die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bereits auf der so genannten ersten Stufe bedarfsgerecht und antragsgemäß in den Krankenhausplan aufzunehmen.

47

Die Bedarfsfeststellung des Beklagten sei auch deshalb zu niedrig, weil die Ist-Analyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen berücksichtigt habe. Damit fielen sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, insbesondere in den Abteilungen Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie, völlig unter den Tisch, so auch die Leistungserbringung der Klägerin im Klinikum A-Stadt mit jährlich ca. 200 Fällen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Das Land Schleswig-Holstein sei eines der ganz wenigen Bundesländer, die die geriatrische Leistungserbringung explizit in der Weise reguliere, dass ausschließlich Krankenhäuser, die mit der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, zur Leistungserbringung in der Fachrichtung Geriatrie zugelassen seien. Diese geriatrischen Krankenhausleistungen sollen nach Auffassung des Beklagten vom Versorgungsauftrag der Krankenhäuser, die keine Geriatrie hätten, nicht erfasst sein. Wenn der Beklagte allerdings eine solche Rechtsauffassung vertrete und durchzusetzen versuche, dann müsse das Land bei der Bedarfsermittlung für die Fachrichtung Geriatrie selbstverständlich auch die daraus folgenden Konsequenzen ziehen, es müsste mithin das geriatrische Potenzial der in den anderen Fachabteilungen behandelten Patienten sowie die tatsächliche geriatrischer Leistungserbringung bei der Bedarfsanalyse und bei der Bedarfsfeststellung mit berücksichtigt werden. Dies habe der Beklagte im Übrigen in seinem Geriatriekonzept teilweise auch selbst bereits anerkannt und sich als zukünftige Aufgabe vorgemerkt.

48

Beziehe man konsequenterweise die geriatrische Leistungserbringung der Krankenhäuser in anderen Fachabteilungen sowie das geriatrische Potenzial bei den in anderen Fachabteilungen behandelten Patienten mit ein, so ergebe sich ein eklatanter Mehrbedarf an Planbetten und tagesklinischen Plätzen in der Fachrichtung Geriatrie, den der Beklagte unberücksichtigt lasse. So habe die „aktiva Beratung im Gesundheitswesen GmbH“ Köln im Rahmen einer für das Sozialministerium des Saarlandes im September 2014 erstatteten Studie zur Vorbereitung der Fortschreibung der Geriatrieplanung im Rahmen des saarländischen Krankenhausplans 2011-2015 das geriatrische Potenzial bei Patienten, die in nicht-geriatrischen Fachabteilungen in den Krankenhäusern des Saarlandes behandelt worden seien, ermittelt und sei im Mittel bei diesen Abteilungen zu einem Bedarf von ca. 5,5 % der Gesamtkapazitäten gekommen.

49

Übertrage man dieses Ergebnis auf Schleswig-Holstein und das Einzugsgebiet der Klägerin, so ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf für Schleswig-Holstein in der Größenordnung von 608 Betten und für den Einzugsbereich der Klägerin (16 %) ein zusätzlicher Bedarf von 97 Planbetten der Fachrichtung Geriatrie. Es sei für 2015 mithin ein Bedarf von 325 Planbetten (228 + 97) insgesamt für den Einzugsbereich festzustellen. Erst recht unter diesem Gesichtspunkt sei sie mit ihren Anträgen bereits auf der ersten Stufe bedarfsgerecht und in den Krankenhausplan aufzunehmen.

50

Sowohl die von dem Beklagten benannten Kliniken in F-Stadt und ... als auch ihre antragstellenden Kliniken versorgten neben der Bevölkerung des Kreises Ostholstein auch die Bevölkerung des Kreises Plön mit den erforderlichen stationären geriatrischen Leistungen. Dies liege daran, dass sich im gesamten Kreis Plön kein Krankenhaus befinde, dass mit der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Wenn der Beklagte schon eine abschließende und dementsprechend Krankenhäuser von der geriatrischen Krankenhausversorgung ausschließende Krankenhausplanung der in der Weiterbildungsordnung der Ärzte nicht vorgesehenen Fachrichtung Geriatrie betreibe, so müsse er gewährleisten, dass der älteren Bevölkerung ausreichend Krankenhäuser, die unter einem Dach sowohl eine somatische Geriatrie als auch eine psychiatrische Gerontopsychiatrie vorhielten, zur Verfügung stehe. Dies sei bei Beachtung der Rechtsgrundsätze des KHG zwingend geboten. Die Krankenhausplanung des Beklagten schenke diesem Gesichtspunkt keine Beachtung, eine solche geriatrische Krankenhausversorgung mit Somatik und Psychiatrie unter einem Dach erfolge nur in Neumünster, Heide, Rendsburg und Itzehoe. Ihr Kerneinzugsgebiet, die Kreise Ostholstein und Plön, erweitere sich unter diesem Gesichtspunkt um die Hansestadt Lübeck und wesentliche Teile der Kreise Stormarn, Segeberg und Herzogtum Lauenburg, denen es alle an einer solchen Krankenhausversorgung fehle. Sie betreibe mit ihrem Klinikum A-Stadt 214 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie und mit ihren Klinikum B-Stadt 240 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie. Bei dieser Größenordnung des psychiatrischen Angebots und dem beschriebenen Einzugsgebiet bestehe kein Zweifel, dass unter den spezifischen Gesichtspunkt des Bedarfs einer umfassenden geriatrischen Krankenhausversorgung unter einem Dach sowohl im Bereich der somatischen als auch der psychiatrischen Krankenhausversorgung ein Bedarf für die von der Klägerin zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten geriatrischen Planbetten und tagesklinischen Plätzen gegeben sei.

51

Der Beklagte habe darüber hinaus zunächst unzutreffend im Rahmen einer Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entschieden, dass das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. besser geeignet sei als ihre Krankenhäuser. Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangener Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da sie - die Klägerin - nicht vor Erlass dieses Bescheides angehört worden sei. Eine Anhörung sei nicht bereits durch die eigene Antragstellung erfolgt. Der Bescheid beruhe aus den angeführten Gründen auf einer unzutreffenden Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung zu Unrecht die für den Beigeladenen zu 2. und das ... Krankenhaus F-Stadt bereits bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Planbetten nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen. Auch bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommene Plankrankenhäuser genössen nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Vorrangstellung.

52

Bei der Auswahlentscheidung sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Der Beklagte habe allein darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Gegensatz zu ihren Krankenhäusern ein Schwerpunktkrankenhausbetreiber und dieses als solches über die entsprechenden somatischen Fachbereiche verfüge. Dass die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bezüglich der Fachrichtung Geriatrie dagegen die exzellente und in ganz Schleswig-Holstein seltene umfassende somatische und psychiatrischer stationäre Krankenhausversorgung der Geriatrie unter einem Dach anbiete, habe der Beklagte nicht einmal als Kriterium ermittelt, geschweige denn im Rahmen der Auswahl bewertet. Der Beklagte habe den Beigeladenen zu 2. vorab gesondert und isoliert ohne jegliche Auswahlentscheidung mit weiteren Planbetten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen.

53

Der Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein enthalte das im Ablehnungsbescheid in Bezug genommene Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein und das Geriatriekonzept nicht. Diese seien nicht Bestandteil des maßgebenden Krankenhausplans 2010. Die Bevorzugung von Schwerpunktkrankenhäusern für die Aufnahme einer geriatrischen Fachrichtung in den Krankenhausplan führe zu einer Bevorzugung größerer Häuser, ein genereller Rechtssatz, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, lasse sich dem KHG jedoch nicht entnehmen und wäre auch verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfGt, Beschluss vom 4. März 2004, NJW 2004, 1648).

54

Bei ordnungsgemäßer und sachgerechter Durchführung der Auswahlentscheidung wäre die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen. Als entscheidende Kriterien für die zutreffende Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten seien zu nennen: Sie werde mit ihren antragstellenden Kliniken bereits seit Jahren in erheblichem Ausmaß von Patienten bezüglich der Erbringung geriatrischer stationärer Krankenhausleistungen nachgefragt Sie erbringe seit Jahren in erheblicher Größenordnung geriatrische stationäre Krankenhausleistungen einschließlich der geriatrischen Frührehabilitation.

55

Der Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. sei ebenfalls rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass sie (die Klägerin) nicht vor Erlass des Bescheides angehört worden sei. Auch diesem Feststellungsbescheid liege in materieller Hinsicht eine rechtswidrige Ermittlung des Bedarfs und der Bedarfsgerechtigkeit zu Grunde. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes einheitliches Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG durchgeführt werde. Der Beigeladene zu 2. sei ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit zusätzlichen Betten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Eine isolierte Aufnahme ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens sei in jedem Fall fehlerhaft.

56

Die Klägerin beantragt,

57

1. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,

58

hilfsweise,

59

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

60

2. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Stellen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,

61

hilfsweise,

62

den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

63

3. den an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem die Beigeladenen zu 1. mit Planbetten und entsprechender Fallzahl sowie tagesklinischen Plätzen einer Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein aufgenommen worden ist,

64

4. den an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten 12. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem der Beigeladene zu 2. mit seinem DRK-Krankenhaus für Geriatrie und Neurologie mit weiteren Planbetten und erhöhter Fallzahl der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist.

65

Der Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Er ist der Auffassung, die die Aufnahme der Beigeladenen betreffenden Bescheide seien nicht formell rechtswidrig. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass es verschiedene Bewerber um die Geriatrie in Ostholstein gegeben habe, sie habe sich dann selbst mit 2 Standorten beworben. Eine weitere Anhörung vor der Entscheidung wäre allenfalls bei Unklarheiten des Antrages angezeigt, nicht aber bei einer regulären Auswahlentscheidung. Er habe bei seiner Entscheidung über die Anträge in der Beteiligtenrunde zur Geriatrie in Ostholstein zu Gunsten der Klägerin die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit und grundsätzlich auch die Bedarfsgerechtigkeit unterstellt. Denn auf dieser Stufe seien in der Tat keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen zu stellen.

68

Zur Feststellung des Versorgungsbedarfes habe er sich auf das Geriatriekonzept des Landes Schleswig Holstein, Erlass zum Krankenhausplan durch Beschluss der Beteiligtenrunde am 21. Mai 2014, bezogen. In diesem Konzept sei auf Seite 10-21 eine umfangreiche Bedarfsanalyse für den Fachbereich Geriatrie in Schleswig-Holstein durchgeführt worden. Im Ergebnis sei das Konzept zu einem Bedarfskorridor von 1052 bis 1246 geriatrischen Betten sowie 350 bis 415 Tagesklinik-Plätzen für den Zeitraum 2015, aufbauend bis 2020, gelangt. Es könne der Planungsbehörde nicht vorgehalten werden, hier zunächst von der unteren Korridorbasis den weiteren Ausbau der geriatrischen Versorgung anzugehen. Zum Zeitpunkt der Konzepterstellung habe der tatsächliche Bettenbestand in der Geriatrie noch bei 940 geriatrischen Planbetten gelegen. Aktuell habe sich diese Zahl auf 1043 Planbetten in der Geriatrie sowie 339 geriatrischen Tagesplätzen erhöht, so dass sich bis zum unteren Rand des Korridors lediglich ein Fehlbestand von 9 Planbetten und 11 tagesklinischen Plätzen in Schleswig-Holstein ergebe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass noch offene Anträge auf Ausweisung zusätzlicher geriatrischer Planbetten und Tagesklinikplätze in Höhe von 53 Planbetten und 9 tagesklinischer Plätzen vorlägen, die zur Entscheidung anstünden. Die Planungsbehörde sei entschlossen, den unteren Korridor mit den vorliegenden Anträgen aufzufüllen.

69

Hinzu komme, dass der Kreis Ostholstein überproportional gegenüber dem gesamten Land Schleswig-Holstein mit geriatrischen Planbetten ausgestattet sei. Nach den Einwohner-Prognosedaten für 2015 gebe es in Schleswig Holstein derzeit 639.860 Einwohner mit dem Alter 65 und älter. Dem stünden 53.280 Einwohner des Kreises Ostholstein in der gleichen Altersgruppe gegenüber. Dies entspreche ca. 8,3 % Anteil Schleswig-Holsteins. Gleichzeitig betrage der aktuelle Planbettenbestand in der Geriatrie im Kreis Ostholstein jedoch 16 % der Planbetten (1.043 Gesamtbetten Geriatrie zu 168 Planbetten in Ostholstein). Dies entsprechend zufällig genau den von der Klägerin geforderten 16 % der geriatrischen Planbetten, so dass selbst nach ihrer Ansicht der Bedarf, bezogen auf Ostholstein, ausgeglichen sei. Dabei sei anzumerken, dass die Klägerin fälschlicherweise von einem zu weit gefassten Einzugsgebiet Ostholstein und Plön für die beantragten geriatrischen Abteilungen in A-Stadt und B-Stadt ausgehe. Die geriatrische Versorgung stelle in Schleswig-Holstein eine regionale, im Wesentlichen auf Kreisgröße bezogene Versorgung dar, so dass die Planungsbehörde den Raum Plön nicht der Klägerin zurechnen würde.

70

Wenn die Klägerin zusätzlich anführe, in anderen Fachabteilungen seien ebenfalls geriatrische Patienten in Behandlung und dies betreffe bei der Klägerin selbst ca. 200 Patientinnen und Patienten, so könne darauf nur erwidert werden, dass diese nach dem Urteil der Kammer in der Sache 1 A 35/12 als unberechtigte Behandlungen bezeichnet werden müssten. Dennoch sollten diese – soweit lokalisierbar – bei der Planung berücksichtigt werden. Die Planungsbehörde habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie diese Patienten nicht selbst behandeln solle. Da diese Patienten landesweit nur geschätzt werden könnten, diese aber sicherlich nicht wie im Saarland 5,5 % der Gesamtkapazitäten darstellen dürften, habe sich die Planungsbehörde dafür ausgesprochen, in den vorhandenen Geriatrien gegebenenfalls zusätzliche Planbetten zur Verfügung zu stellen. Abschließend weise das Konzept darauf hin, dass sich die tagesklinischen und insbesondere ambulanten Kapazitäten in der Geriatrie vielfach gerade erst im Aufbau befänden, so dass deren Einfluss auf die stationäre Versorgung zu berücksichtigen sei. Diese seien im Konzept pauschal mit 10 % angesetzt worden.

71

Die Planungsbehörde habe zwischen den Antragstellern eine Auswahlentscheidung getroffen und diese begründet.

72

Er sei der Auffassung, dass der Bescheid über die Aufnahme zusätzlicher geriatrischer Planbetten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. vom 12. Dezember 2014 in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf die Auswahl für den Standort ... habe eingehen müssen. Bei der Entscheidung sei es nicht – anders als bei den Standorten A-Stadt, B-Stadt und Oldenburg – um die Aufnahme eines neuen Standortes für Geriatrie in den Krankenhausplan gegangen. Vielmehr seien nur die von dem Beigeladenen zu 2. tatsächlich im Jahr 2014 behandelten Patienten der Geriatrie im Krankenhausplan nachvollzogen worden. Ausweislich des Protokolls der Beteiligtenrunde seien dabei auch Auswahlaspekte diskutiert worden, allerdings nur gegenüber dem Antrag der ...-Kliniken, den die Kostenträger gegenüber dieser Erhöhung favorisiert hätten. Eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die im ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen. Diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen und der Klägerin auch nicht gesondert bekannt gegeben worden. Es sei geübte Praxis, dass die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein ihre Mitglieder regelmäßig über die Entscheidungen der Beteiligtenrunde informiere.

73

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Sie macht geltend, sie rüge die Zulässigkeit des hier gestellten gemeinsamen Antrages zweier Konkurrenten. Die Klägerin sei Träger zweier Krankenhäuser, die beide unabhängig voneinander in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Jedes betroffene Krankenhaus könne die Klage nur für sich selbst erheben. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG geheilt worden.

76

Es bestehe zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Einigkeit, dass gerade im hier betroffenen nördlichen Bereich Ostholstein dringender Bedarf an zusätzlichen geriatrischen Betten und Tagesplätzen bestehe. Der Vortrag, es bestehe ein deutlich höherer Bedarf als von dem Beklagten angenommen, könne nicht zum Erfolg der Konkurrentenklage führen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt habe, dass am Standort Oldenburg bereits diverse Akutabteilungen vorhanden seien, die die Geriatrie fachlich ergänzten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollumfänglich den Vorgaben der Geriatrieplanung des Landes. Es seien dort medizinische Schwerpunkte der Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operative Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe darüber hinaus eine Partnerschaft mit dem ... Klinikum B-Stadt, das seine Neurologie am Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Im Geriatriekonzept würden somatische Schwerpunktkrankenhäuser mit mehreren Akutabteilungen für konzeptionell besser geeignet befunden, um dort eine geriatrische Abteilung anzusiedeln. Diese Überlegung mache sogar für den medizinischen Laien ohne weiteres Sinn, da solche Häuser die zum Ziel erklärte fachübergreifende Betreuung nicht erst durch einseitig kündbare Kooperationsvereinbarungen sicherstellen müssten, sondern selbst leisten könnten. Geriatrische Patienten zeichneten sich in der Regel durch eine Vielzahl unterschiedlicher Krankheitsbilder aus, die ein Zusammenspiel verschiedener Fachabteilungen erforderten. Geriatrische Patienten profitierten daher von möglichst vielen Abteilungen an einem Standort, wobei den Fachabteilungen Kardiologie und Chirurgie/Orthopädie besonders große Bedeutung zukommen dürfte. Würde das Geriatriekonzept des Landes vorsehen, dass neue Fachabteilungen nur in den größten Häusern anzusiedeln seien und sonst nirgendwo, wäre der Klägerin auch zuzustimmen, dass das Konzept fehlerhaft wäre. Bei dem Konzept gehe es jedoch um etwas anderes, nämlich um die Interaktion möglichst vieler Fachabteilungen, um der typischen Multimorbidität und der altersbedingten erhöhten Verletzlichkeit geriatrischer Patienten möglichst umfassend Rechnung tragen zu können. Die Geriatrie sei insoweit speziell, als die geriatrischen Patienten standardmäßig nach einer fachübergreifenden Betreuung verlangten. Dass dies in einem Haus mit vielen Fachabteilungen besser geleistet werden könne, als in einem Haus mit nahezu keiner somatischen Abteilung sei schlicht Tatsache. Die Klägerin verfüge gerade nicht über ein vergleichbares Angebot an Fachabteilungen. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil geriatrischer stationärer Patienten zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung, insbesondere einer internistischen, unfallchirurgisch-orthopädischen oder neurologischen Abteilung behandelt worden sei, bevorzuge das Konzept die Ansiedlung eines geriatrischen Zentrums in allgemeinen Krankenhäusern, die ein möglichst weitreichendes medizinisches Leistungsangebot vorhielten. Auch im Zusammenspiel der geriatrischen Tagesklinik mit anderen akutmedizinischen Fachabteilungen seien die kurzen Wege eine Vorgabe des Geriatriekonzepts.

77

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

78

die Klage abzuweisen.

79

Er macht geltend, die Erhöhung der Anzahl der Planbetten von 57 auf 67 in der Fachabteilung seines DRK-Krankenhauses für Geriatrie und Neurologie im ... in dem Bescheid vom 12. Dezember 2014 beruhe auf den für 2014 hochgerechneten 1.103 Fällen in der Fachabteilung Geriatrie. Es bestehe ein hoher Belegungs- und Aufnahmedruck von den Akutkliniken der Umgebung des Krankenhauses. Die fachliche Leistungsfähigkeit der Klinik sei in den vergangenen Jahren durch die erfolgreiche Zertifizierung bestätigt worden. Zusätzlich habe die Klinik für Geriatrie die Qualitätssiegel Geriatrie und Rehabilitation erworben. Die Erhöhung geriatrischer Betten für den Standort ... sei im Protokoll der Beteiligtenrunde vom 18. November 2014 festgehalten worden. Die stationäre Fachrichtung Geriatrie als bettenführende Abteilung des Krankenhauses ... sei interdisziplinär ausgerichtet, so dass Patienten unabhängig von ihrer Grunderkrankung aufgrund ihrer geriatrietypischen Multimorbidität bzw. aufgrund des höheren Lebensalters behandelt worden. Aufgrund der speziellen geriatrischen Ausrichtung sei sie aus krankenhausorganisatorischen Gründen mit einem leitenden Arzt besetzt, der über spezielle geriatrische Qualifikationen verfüge. Das DRK-Krankenhaus ... erbringe seit vielen Jahren geriatrische Leistungen für Patienten und genüge uneingeschränkt höchsten Qualitätsanforderungen im Geriatriebereich. Nach Maßgabe der Landesrahmenvereinbarung Geriatrie betreibe das Krankenhaus eine dreigliedrige geriatrische Versorgung im stationären, teilstationären und ambulant-geriatrischen Bereich. Das Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden.

80

Die von dem Beklagten getroffenen Auswahlentscheidungen seien nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Krankenhaus ... gelte Folgendes: Die im Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 ausgeführten Gründe, dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung um 10 geriatrischer Planbetten nachzukommen, entspreche dem Ergebnis der von der Beteiligtenrunde eingesetzten Arbeitsgruppe Geriatrie und setzte die Erwägungen des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein um. Die Erhöhung betreffe nur die Ausweisung der Ist-Zahlen aus den Jahren 2013 und 2014.

81

Der Beigeladene zu 2. fügt ein ausgearbeitetes Klinikkonzept der Klinik für Geriatrie im DRK-Krankenhaus ... bei.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

83

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

84

An der Zulässigkeit auch der Anfechtungsklage gegen die die Beigeladenen begünstigenden Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken.

85

Bietet die Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, kommt einer zusätzlichen Klage gegen den Drittbescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 24). So liegt es hier.

86

Die Klägerin hat für die beiden Kliniken keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge, weil die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. rechtsfehlerhaft ist, so dass auch der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Feststellungsbescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

87

Die Bescheide des Beklagten vom 19. November 2014, in denen dieser die Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein mit geriatrischen Plätzen für das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt abgelehnt hat, sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels Spruchreife der Sache hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Verpflichtung hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht, sondern nur auf Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

88

Das Klagebegehren beurteilt sich in der Sache nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KHG die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die §§ 2 ff. des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. 1986, S. 302), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. 2015, S. 206, 220), greifen diese Regelungen auf. § 2 Abs. 1 S. 1 AG-KHG schreibt vor, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren den Krankenhausplan für das Land Schleswig-Holstein aufstellt und ihn der Entwicklung anpasst. Dabei sind nach Satz 2 die öffentlichen Interessen, insbesondere die Ziele und die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung, sowie die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. § 3 Abs. 1 AG-KHG sieht vor, dass in den Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aufzunehmen sind. Der Krankenhausplan legt danach insbesondere den Standort, die Bettenzahl, die Fachrichtungen sowie die Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte der Krankenhäuser fest und weist die Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a KHG aus. Auch die Universitätskliniken sind nach § 3 Abs. 2 AG-KHG in den Krankenhausplan unter Berücksichtigung der Aufgaben aus Forschung und Lehre einzubeziehen. § 4 Abs. 1 S. 1 AG-KHG legt fest, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Verwaltungsakt feststellt. Ausweislich § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht.

89

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, bestehen trotz des Wortlauts von § 8 Abs. 2 S. 1 KHG (bzw. parallel dazu § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG) bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheide. Mit dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein Krankenhaus dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, Rn. 55 ff.; Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 19; Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 77, alle juris).

90

Der Krankenhausplan eines Landes stellt dabei keine Rechtsnorm mit Außenwirkung dar (BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 76; OVG Münster, Beschl. v. 06. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, Rn. 6, beide juris). Vielmehr kommt ihm die Qualität einer innerdienstlichen Weisung gegenüber der über die Feststellung entscheidenden Behörde zu (BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil v. 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, Rn. 26, beide juris). Erst durch die gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung entstehen die von diesem erstrebten Rechtsfolgen bzw. die Privilegierung gegenüber anderen, nicht aufgenommenen Krankenhäusern, nämlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der staatlichen Investitionsförderung nach Maßgabe des § 9 KHG sowie die Möglichkeit zur Leistungserbringung für die Krankenkassen iSd § 108 Nr. 2 SGB V.

91

Im Rahmen der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.

92

In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu erfassen, d.h. es ist nach ihrer (grundsätzlichen) Eignung zu fragen. Es ist dann das Versorgungsangebot des Krankenhauses, das die Aufnahme beantragt, dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf in dem Einzugsgebiet gegenüberzustellen. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von den vorhandenen Plankrankenhäusern nicht befriedigt werden kann, besteht also ein Bettenfehlbestand, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, d.h. wenn es seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann, schon auf der ersten Entscheidungsstufe in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Mit anderen Worten besteht in einem solchen Fall keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. Die hier maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, Rn. 60 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 22, beide juris).

93

Ist dagegen die Zahl der in diesen - gleichermaßen grundsätzlich geeigneten - Krankenhäusern vorhandenen Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KHG. Denn den Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dahingehend ausgelegt, dass ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses, das bereits in den Krankenhausplan aufgenommen ist, geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 26 mwN juris). Als Auswahlkriterien kommen auch auf der zweiten Entscheidungsstufe die Merkmale der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit in Betracht, allerdings nunmehr unter der Fragestellung, welches von mehreren grundsätzlich auf der ersten Stufe qualifizierten Krankenhäusern sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger oder wirtschaftlicher erweist (Burgi, NVwZ 2010, S. 601, 604 f. mwN). Daneben ist der Grundsatz der Trägervielfalt zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, § 2 Abs. 1 S. 2 a.E. AG-KHG). Die insoweit auf der zweiten Stufe getroffene Feststellungsentscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demnach darauf, ob die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung haltenden zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend waren (BVerwG, Urteil v. 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, Rn. 67, juris). Zu beachten ist weiter, dass es im Krankenhausrecht, anders als z.B. im Beamtenrecht, keinen Grundsatz der „Krankenhausstabilität“ gibt. Der Vertrauensschutz der bereits im Krankenhausplan befindlichen Krankenhäuser ist insoweit deutlich eingeschränkt, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, von einem neu in den Markt strebenden Teilnehmer verdrängt zu werden bzw. sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenüber diesem bewähren zu müssen. Eine einmal erhaltene Planposition stellt damit keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt laufender Überprüfung (BVerfG, Beschluss v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, Rn. 10; BVerwG, Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 21, beide juris; Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 8 KHG, Rn. 28).

94

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein (gebundener) Aufnahmeanspruch der Klägerin für ihre Klinik auf der ersten Entscheidungsstufe aus.

95

Die Bedarfsanalyse und die darauf beruhende Bedarfsfeststellung durch den Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 -, juris, Rn. 4. Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht.

96

Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.) zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 –, Rn. 123, juris). Eine prognostische Entscheidung kann das Gericht nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob der Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.

97

Das Geriatriekonzept, das der Beklagte seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, kommt landesweit zu einem Korridor von 1052-1246 geriatrische Betten sowie einen Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen. Dabei beruhen auch die Zahlen im Bereich des unteren Korridors auf einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode. Die Zahlen im Bereich des unteren Korridors folgen nämlich aus der theoretischen Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts (Seite 11). Dabei sind die grundsätzlichen Zahlen eines 1995 veröffentlichten Gutachtens als Datenbasis zugrundegelegt worden. Das damalige Geriatrie-Gutachten Schleswig-Holstein sah im Jahre 1995 eine Zahl von 20 geriatrischen Fällen pro 1.000 ältere Einwohner bzw. 1,62 geriatrischen Betten als geeignet an. Im Hinblick auf die Ausgangsbasis für Prognosen sei – so das Geriatriekonzept – anzumerken, dass in Deutschland im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Bettendichte und überproportionale Inanspruchnahme einer Versorgung im Krankenhaus bestehe und von daher der Status quo überdies bei fehlender ambulanter geriatrischer Versorgung hinterfragt werden könne. In einem zweiten Schritt sind dann die zusätzlichen Einflussfaktoren wie veränderte Altersverteilung, Direktaufnahmeanteil von 15 %, durchschnittliche Auslastung, der Einfluss von Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V, der Einfluss der mittleren Verweildauer berücksichtigt worden. Daraus ist eine Zahl von 1,7 Betten pro 1.000 Ältere (über 65 Jahre) bzw. 1.052 Betten berechnet worden. Auf Seite 14 des Geriatriekonzepts ist ausgeführt, dass die Zahl der Älteren von 619.106 im Jahre 2011 auf voraussichtlich 654.620 im Jahr 2015 steigen wird. Für 2014 wird eine Zahl von 645.823 angegeben. Dann ist das Verhältnis der Fallzahl zur Bettenzahl aufgrund der beschriebenen Korrekturfaktoren wie Änderung der durchschnittlichen Verweildauer bei höherer Auslastung pro Bett mit 1:16 kalkuliert worden. Zugrundegelegt wurde außerdem die Annahme eines tagesklinischen Bedarfs von einem Drittel der bereitgestellten stationären Kapazitäten. Unter Berücksichtigung aller genannten Einflüsse ergab sich damit nach dem Geriatriekonzept über den theoretischen Ansatz der Bedarfsanalyse für 2014 eine Zahl von 27,2 Fällen bzw. 1,7 Betten pro 1.000 Älteren bzw. 1.052 Betten/15.840 Fällen landesweit sowie 350 Tagesklinikplätzen landesweit.

98

Diese Berechnung erscheint der Kammer nachvollziehbar. Insbesondere ist es plausibel, dass der Bedarf nicht einfach und allein nach dem steigenden Anteil bestimmter Altersgruppen, etwa der Anteil der über 65-jährigen oder der über 75-jährigen in der Bevölkerung berechnet worden ist. Es gibt zahlreiche Faktoren, die auf den Bedarf für eine stationäre geriatrische Behandlung einwirken können. Dies sind insbesondere folgende sowohl bei der theoretischen Bedarfsberechnung als auch bei der praktischen Bedarfsberechnung im Geriatriekonzept erwähnten Faktoren:

99

Der weitere Ausbau von tagesklinischen und ambulanten Angeboten ist geplant. Durch den Landesrahmenvertrag 2010 ist die Grundlage für den Ausbau der ambulanten geriatrischen Versorgung geschaffen worden. Dieser befindet sich derzeit noch im Aufbau. Es dürfte zu erwarten sein, dass dadurch ein gewisser entlastender Effekt insbesondere bei den tagesklinischen Angeboten eintreten wird und der weitere Ausbau des tagesklinischen Angebotes wiederum einen entlastenden Effekt auf das vollstationäre Angebot haben wird. Die Begründung in dem Geriatriekonzept ist insoweit nachvollziehbar.

100

Ebenso ist ein entlastender Effekt durch weitere Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V zu erwarten. In den Jahren zwischen 2010-2013 konnte – so das Geriatriekonzept – in den geriatrischen Einrichtungen insgesamt ein Fehlallokationspotenzial zwischen 5% und 35 % festgestellt werden. Des Weiteren werden im Rahmen von Einzelfallprüfungen durchschnittlich ca. 10 % aller geriatrischen Behandlungsfälle durch den medizinischen Dienst überprüft. Im Jahr 2013 wurde dabei eine mittlere Korrekturquote von 51 % festgestellt (Seite 13 Geriatriekonzept). Bei der theoretischen Bedarfsermittlung ist dieser Effekt allein mit 10 % bewertet worden. Die geriatrischen Abteilungen befinden sich immer noch im Aufbau, da es ist nachvollziehbar, dass auch die Definition des geriatrietypischen Versorgungsbedarfs noch Entwicklungen unterliegt und die Anwendung in der Praxis auch angesichts der unterschiedlichen vielschichtigen Beschwerdebilder im Einzelfall zunächst noch Schwierigkeiten bereiten kann, weil auch Zweifelsfragen bei der Zuordnung geklärt werden müssen. Dies kann die festgestellten Fehlallokationen erklären, aber auch verständlich machen, dass die Klärung der Zweifelsfragen im Laufe der Zeit Einfluss auf den festzustellenden geriatrischen Bedarf hat.

101

Weiter wirkt sich aus, dass die mittlere Verweildauer durch die Abnahme des prozentualen Anteils von Patienten mit cerebrovaskulären Erkrankungen, die tendenziell eine längere Verweildauer aufweisen, und auch durch andere Ursachen abgenommen hat. Der Effekt ist aufgrund der zugrundegelegten Zahlen nicht unerheblich und daher in der theoretischen Bedarfsberechnung mit 20 % zu Lasten der errechneten Bettenkapazität berücksichtigt worden.

102

Einen weiteren Einfluss auf die Nachfrage nach geriatrischen Betten und tagesklinischen Angeboten hat weiter die so genannte compression of morbidity (Seite 14 Geriatriekonzept). Damit wird ausgesagt, dass mit der Verlängerung der Lebenserwartung auch tendenziell eine Verlagerung des Auftretens von Krankheiten in ein höheres Lebensalter verbunden ist, ohne dass sich der Anteil der Lebenszeit mit schwerwiegenderen Krankheiten im gleichen Maße verlängert. Es wäre daher auch aus diesem Grunde nicht sachgerecht, den demographischen Altersanstieg in der Bevölkerung mit dem Bedarf an geriatrischen Betten gleichzusetzen. Eine längere Lebenserwartung ist in der Tendenz eben auch damit verbunden, dass die Menschen länger gesund bleiben und sich die alterstypischen Krankheiten jedenfalls im Durchschnitt erst in einem höheren Lebensalter zeigen.

103

Die beschriebenen Einflussfaktoren rechtfertigen auch den bei der praktischen Bedarfsanalyse vorgenommenen Abschlag in Höhe von 10 %. Sie lassen es bei der Prognose der künftigen Entwicklung auch als vertretbar erscheinen, dass der Beklagte bei der Bedarfsfeststellung in mehreren Schritten, weniger in großen Sprüngen, vorgeht, wobei er die tatsächlichen Entwicklungen immer im Auge halten und Anpassungen vornehmen muss.

104

Die Bedarfsfeststellung und Bedarfsprognose ist auch nicht für das konkrete Versorgungsgebiet der beiden Kliniken der Klägerin fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass als Einzugsbereich neben dem Kreis Ostholstein auch der Kreis Plön zu berücksichtigen sei. Es sei mithin von einem Bedarf in Höhe von 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs auszugehen. Allerdings befinden sich von den seinerzeit 1.043 Betten Geriatrie tatsächlich zumindest 165 Planbetten in Ostholstein. Dies sind bereits ca. 16 % der geriatrischen Planbetten. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass der Kreis Plön eine enge räumliche Anbindung an die großen Städte I-Stadt und Neumünster hat, so dass ein Teil des Bedarfes für den Kreis Plön auch durch Einrichtungen in diesen beiden großen Städten abgedeckt werden kann und demnach nicht alle geriatrischen Patienten auf Kliniken im Kreis Ostholstein angewiesen sind.

105

Die Bedarfsfeststellung und Prognose ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Analyse und Bedarfsfeststellung bei der praktischen Bedarfsanalyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen und nicht sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, berücksichtigt. Diese Erwägung berührt nämlich die theoretische Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts, auf die die Bedarfsfeststellung maßgeblich gestützt ist, nicht. Aber auch bei der praktischen Bedarfsberechnung kann ein wesentlicher Einfluss nicht festgestellt oder erwartet werden. Das Geriatriekonzept führt dazu auf Seite 21 aus, dass der Umfang der Abrechnung spezifisch geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus auch außerhalb geriatrischer Fachabteilungen für den Planungszeitraum zu prüfen sei. Der Beklagte führt dazu aus, diese Behandlungen seien als unberechtigt anzusehen. Diese Erwägung allein ließe den Bedarf noch nicht entfallen. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass diese, soweit lokalisierbar, bei der Planung berücksichtigt werden sollten. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die großen praktischen Schwierigkeiten geschildert, solche Behandlungen zu quantifizieren und eine Prognose darauf zu stützen.

106

Der Umstand, dass die Leistungen anderer als geriatrischer Einrichtungen in Schleswig-Holstein nicht als geriatrische Komplexbehandlung abgerechnet werden dürfen, hat erheblichen Einfluss auf die Durchführung geriatrischer Behandlungen durch andere Einrichtungen. Denn wenn diese Kliniken nicht mehr erwarten können, geriatrische Behandlungen von den Krankenkassen abgerechnet zu bekommen, werden sie in der Tendenz diese Behandlungen nicht selbst durchführen, sondern die Patienten an geriatrische Kliniken verweisen. Durch die geschilderte Rechtslage dürfte der Anteil der geriatrischen Behandlungen in anderen Einrichtungen drastisch niedriger sein als die für das Saarland festgestellten 5,5% der Behandlungsfälle, da eben die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein damit rechnen müssen, dass sie die aufwändigen Behandlungen nicht abrechnen können. Dies spricht dafür, dass der Anteil dieser Patienten in Schleswig Holstein nicht wesentlich hoch ist. Es ist der Kammer neben einem Verfahren der Klägerin nur noch ein weiteres Verfahren in Budgetstreitigkeiten bekannt, bei dem die Berücksichtigung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung begehrt wird. Solange sich dazu nicht weitere Anhaltspunkte feststellen lassen, die trotz der entgegenstehenden Rechtslage in Schleswig-Holstein auf einen erheblichen Anteil geriatrischer stationärer Leistungen durch andere Leistungserbringer als die in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie aufgenommenen Krankenhäusern schließen lassen, ist die Nichtberücksichtigung dieses Faktors bei der praktischen Bedarfsanalyse, der ohnehin bei der Bedarfsfeststellung durch den Beklagten nur eine Hilfsfunktion zukommt, nicht zu beanstanden.

107

Hat die Klägerin danach mangels Unterdeckung an Betten und teilstationären Plätzen in der Geriatrie keinen Anspruch auf Aufnahme der beiden von ihr betriebenen Kliniken mit dem Fachbereich Geriatrie in dem Krankenhausplan auf der ersten Stufe, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen ihren ggf. aufgrund einer Ermessensreduzierung bestehenden, gebundenen Aufnahmeanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe bzw. jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 31; VGH Mannheim, Urteil v. 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, Rn. 53 mwN, beide juris).

108

Die von dem Beklagten vorliegend getroffene Auswahlentscheidung zwischen den grundsätzlich in Betracht kommenden Krankenhäusern erweist sich im Hinblick auf die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. und fehlende Erwägungen zu den bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten und tagesklinischen Plätzen im potentiellen Versorgungsgebiet der Kliniken der Klägerin als ermessensfehlerhaft und demzufolge rechtswidrig.

109

Zweifel dahingehend, dass die Kliniken der Klägerin bedarfsgerecht in dem Sinne ist, dass sie nach ihren objektiven Gegebenheiten in der Lage sind, anstelle eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses einen fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken, bestehen, wie vom Beklagten ebenfalls angenommen, nicht. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit ist ebenfalls nicht infrage gestellt.

110

Der Beklagte hat bei der Auswahlentscheidung von seinem Ermessen, insbesondere zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die tragende Erwägung, es sei bei dem Beklagten zu 2. lediglich eine tatsächliche Entwicklung nachvollzogen worden, kann keine fehlerfreie Auswahlentscheidung begründen. Dies würde zu einer Bevorzugung von vorhandenen Plankrankenhäusern führen. Den vorhandenen Plankrankenhäusern kommt jedoch kein grundsätzlicher Vorrang vor neu hinzutretenden Plankrankenhäusern zu. Eine solche Vorzugsstellung wäre im Gegenteil mit dem Krankenhausplanungsrecht unvereinbar, sie würde die hergebrachte Krankenhauslandschaft zementieren und Neubewerbern die Aussicht auf Marktzugang nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - NJW 2004, 1648 <1649>; so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 40).

111

Wenn der Beklagte ausführt, eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die in ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei in der Beteiligtenrunde wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen und diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen worden, so zeigt dies, dass die zu Grunde gelegten Ermessenserwägungen nicht den dargestellten Rechtsgrundsätzen entsprechen. Eine Erhöhung der Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen ist insoweit auch der Planaufnahme eines neuen Bewerbers gleichzusetzen. Ebenso wenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, dass die dem Beigeladenen zu 2. gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird und angefochten worden ist, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21).

112

Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21). Demnach sind bei einer Auswahlentscheidung grundsätzlich auch die bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten im potentiellen Versorgungsgebiet des Konkurrenten bei der Auswahlentscheidung mit in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings sind bei einer Entscheidung auch die Rechtsgrundsätze in die Betrachtung einzubeziehen, die bei der Herausnahme eines Krankenhauses oder bestimmter Fachbereiche eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu beachten sind. Die Herausnahme eines bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nämlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen rechtlich möglich.

113

Soweit nämlich – wie in Schleswig-Holstein – in den Krankenhausgesetzen der Länder spezialgesetzliche Regelungen zur (Teil-) Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan fehlen, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, in der jeweiligen länderrechtlichen Regelung, in Schleswig-Holstein § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG SH, die Ermächtigungsgrundlage zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan (so Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1999 – 2 L 29/98 – , juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2001 – 9 S 1572/01 – , NVwZ-RR 2002, 507 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 9 S 2240/07 – , MedR 2008, 166 ff .; nach Auffassung des OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 – 7 A 10025/88 –, NVwZ-RR 1991, 573 (573); ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2006 – 5 B 5/05 – , GesR 2007, 32 (33) ; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 K 5515/96 – juris – soll allerdings § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Rechtsgrundlage für eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan sein). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG darf ein – ursprünglich – rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur dann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Vorschrift ist deshalb anwendbar, weil die Verfahrensregeln des KHG zur Krankenhausplanung und ihrer Umsetzung in den §§ 6 - 8 KHG nicht abschließend sind, so dass in diese Lücke die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze treten müssten. Zudem wächst dem Betreiber eines Krankenhauses durch die Aufnahme in den Krankenhausplan im Hinblick unter anderem auf die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Rechtsstellung zu, die ihm aus rechtsstaatlichen Gründen nicht schon allein durch eine Auswahlentscheidung nach oder entsprechend § 8 Abs. 2 KHG oder aus Gründen einer sachgerechten Krankenhausplanung jederzeit wieder entzogen werden kann. Die Bestandskraft eines früher ergangenen positiven Feststellungsbescheides wirkt zu Gunsten des Krankenhauses. Daraus erwächst allerdings keine unveränderbare Rechtsposition, die einer Streichung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan entgegensteht. Es besteht regelmäßig auch ein öffentliches Interesse am Marktzugang eines besseren Bewerbers, jedoch muss auch der Vertrauensschutz hinreichend berücksichtigt werden. Dieses Ziel kann nur über die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden. Die Krankenhausplanung ist entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 – , juris) ihrer Natur nach nicht gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet und vermittelt deshalb dem Krankenhaus zunächst einen zeitlich nicht befristeten Bestand des Status eines Plankrankenhauses, so dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme eines Krankenhauses bedarf.

114

Denn der Feststellungsbescheid regelt in Bezug auf ein bestimmtes Krankenhaus, was unter Anwendung des KHG – ohne eine fest fixierte zeitliche Einschränkung – planerisch rechtens ist. Daher bedarf es eines förmlichen Widerrufs, um die materielle Bestandskraft des Feststellungsbescheides zu beseitigen oder zu modifizieren. Nur so ist die Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan eines Landes verwaltungsrechtlich zu realisieren. Anders als bei der sog. öffentlich-rechtlichen Zusicherung gem. § 38 VwVfG, an die die Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, entfällt die materielle Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht schon von selbst dann, wenn sich die maßgebliche Sach-oder Rechtslage ändert. Der Widerruf ist auch nicht jederzeit ohne Bindung an die in § 49 VwVfG geregelten Voraussetzungen möglich. Dies folgt schon daraus, dass der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eine umfassende und sorgfältige rechtliche und sachliche Prüfung mit einem näher geregelten Beteiligungsverfahren vorausgeht. Die Aufnahme veranlasst Dispositionen der Krankenhausträger und begründet ein legitimes Vertrauen in den Fortbestand des Planstatus (so zutreffend mit umfangreicher Begründung und weiteren Nachweisen das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Die Herausnahme von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan eines Landes vom 18. Juni 2014, Seite 22 ff., veröffentlicht unter https://www.bundestag.de/blob/410440/f7d97b857164b19a69bb1b93c5a8336a/wd-9-039-14-pdf-data.pdf).

115

Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung im Hinblick auf den zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um das geriatrisches Versorgungsangebot geht, führt darüber hinaus zur Aufhebung dieses Bescheides, weil dadurch auch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

116

Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom 18. Dezember 2014 ist im Hinblick auf mögliche Rechte der Klägerin rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre spätestens im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden.

117

Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung inhaltlich insoweit ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Kliniken der Beigeladenen zu 1. besser als die Klinik der Klägerin geeignet sind, den festgestellten geriatrischen Versorgungsbedarf zu erfüllen.

118

Der Beklagte begründet seine Entscheidung mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Mit dem näher beschriebenen Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen.

119

Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Geriatriekonzepts nachvollziehbar. Nach der Begründung des Geriatriekonzepts (Seite 22) hat der Bundesverband Geriatrie das Konzept eines geriatrischen Versorgungsverbundes entwickelt, dessen Ziel es ist, ein sektorenübergreifendes geriatrisches Versorgungsnetzwerk zu etablieren. Kernaufgaben des geriatrischen Versorgungsverbundes sind ein weitgehend schnittstellenfreies Management sowie die frühzeitige Identifikation des geriatrischen Patienten bzw. ein weiterführendes Assessment, um die individuelle Behandlungsbedarfe des identifizierten geriatrischen Patienten mit den unterschiedlichen Versorgungsoptionen innerhalb des Versorgungsverbundes abzustimmen. Im Mittelpunkt des geriatrischen Versorgungsverbundes steht das geriatrische Zentrum. Die Idee besteht darin, weniger das einzelne Versorgungssegment, zum Beispiel die stationäre Geriatrie, in den Mittelpunkt zu rücken, sondern vielmehr von der stationären Geriatrie über die teilstationären und ambulanten Bausteine bis hin zur engen Verzahnung mit allen an der geriatrischen Versorgung Beteiligten die geriatrische Versorgung möglichst weit und auch gegenseitig zu vernetzen. Geriatrische Zentren können sowohl selbstständig als auch unter dem Dach einer größeren Akutklinik bestehen. Für die selbständigen Geriatrie bedeute dies allerdings in besonderer Weise, dass eine enge, schriftlich und verbindlich geregelte Kooperation mit den regionalen Zuweisern sowie in ähnlicher Form mit den regionalen Hausärzten bzw. dem vertragsärztlichen System bestehe. Eine enge Kooperation zwischen dem geriatrischen Zentrum und dem geriatrischen Versorgungsverbund (Zuweiser) werde in beiden Richtungen bereits heute in einzelnen Bundesländern gefordert.

120

Diese Erwägungen sind für die Kammer nachvollziehbar und können die Auswahlentscheidung tragen. Die Erwägungen führen auch nicht ohne sachlichen Grund zu einer grundsätzlichen Bevorzugung größerer Krankenhäuser; kleinere Krankenhäuser würden bei dem hinreichenden Nachweis von Kooperationen nach den Grundsätzen des Beklagten Berücksichtigung finden können.

121

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass der Beklagte den Gesichtspunkt von somatischen und psychiatrischen geriatrischen Behandlungen unter einem Dach rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die geriatrische Versorgung zielt nach dem Geriatriekonzept auf Patienten, die zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung behandelt worden sind, dies betrifft vorwiegend internistische, unfallchirurgisch-orthopädischer sowie neurologische Abteilungen. Dem Konzept und dem Krankenhausplan des Landes lässt sich nicht entnehmen, dass das Land innerhalb der Geriatrie noch ein bestimmtes Teilgebiet, etwa die gerontopsychiatrische Geriatrie gesondert in die Planung aufnehmen wollte. Es besteht nicht die grundsätzliche Verpflichtung, bestimmte Teilgebiete innerhalb eines Fachgebietes gesondert auszuweisen und einen Bedarf dafür gesondert festzustellen. Der Krankenhausplan 2010 hält im Rahmen der Krankenhauszielplanung eine stationäre krankenhausplanerischen Subdisziplin die Gerontopsychiatrie für nicht entscheidend und für eine zu optimierende Versorgung nicht ausschlaggebend. Das Hauptaktionsfeld in diesem Bereich liege – so die Begründung – außerhalb des klinischen Bereichs vorrangig im ambulanten und präventiven Bereich. Daher hätten die Planungsbeteiligten im November 2008 beschlossen, keine weiteren Gerontopsychiatrien in den Krankenhausplan Schleswig-Holstein aufzunehmen. Im Rahmen der psychiatrischen Versorgung würden die Patienten in den psychiatrischen Fachabteilungen zielgerichtet und angemessen behandelt. Es solle eine Kooperation zwischen ortsansässigen Psychiatrien und Geriatrien in Form von Konsildiensten geben (6.2.2. Krankenhausplan). Diese Ausführungen halten sich im Rahmen des dem Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums bei der Krankenhauszielplanung. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme mit überwiegend planerischem Charakter. Die planende Behörde ist verpflichtet, ein koordinierendes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Im Hinblick darauf sind die allgemeinen Ziele festzulegen, auf die sich die Krankenhausplanung ausrichten will. Aufgrund des planerischen Charakters hat die Behörde insoweit einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die im Krankenhausplan oder ergänzenden Erlassen festgelegten Ziele können deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Solche Ziele können etwa eine Konzentration von Leistungen in geeigneten Krankenhäusern (Bildung von Versorgungsschwerpunkten), Weiterentwicklung bestimmter Versorgungsangebote oder die Qualitätssicherung sein (/Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 6 KHG, Rn. 15, 16). Die in dem Krankenhausplan genannten Erwägungen halten sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Krankenhauszielplanung.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie durch eigene Antragstellung das Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.

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Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der auße
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Tenor Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc

Referenzen

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.

2

Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "Satudarah Maluku MC" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

3

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "Satudarah Maluku MC" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"), dazu gehöre auch der Kläger. Der in den Niederlanden ansässige "Satudarah Maluku MC" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Dessen Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen "Satudarah Maluku MC" sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig, da den Aktivitäten des niederländischen Vereins und seiner Teilorganisationen nur auf diesem Wege wirksam begegnet werden könne.

4

Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit zwei Vereinsmitgliedern - gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Die beiden Vereinsmitglieder haben ihre Klagen zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sie unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Personen durch Beschluss vom 1. September 2016 eingestellt und ihnen die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel auferlegt. Der weiterhin klagende Verein bestreitet, eine Teilorganisation des "Satudarah Maluku MC" zu sein. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen Satudarah-Chapter angehörten. Die in den Niederlanden und Deutschland bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten Vereinsgremiums gebunden. Der Kläger sei seit seiner Gründung im Jahr 2013 als eigenständiger Verein tätig und beschränke sich in der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten im Wesentlichen auf die Städteregion Aachen.

5

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

8

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ob der Kläger im Prozess durch die beiden im Rubrum namentlich bezeichneten Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten ist oder ob weitere Vereinsmitglieder an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie den Kläger betrifft - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).

12

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VereinsG, soweit sie den Kläger betrifft. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die Nebenentscheidungen (c).

13

a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

14

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss. Für eine Beherrschung in diesem Sinne sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein Christian J. Schmid, Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: Eisewicht/Grenz/Pfadenhauer , Techniken der Zugehörigkeit, Karlsruhe 2012, 213 <222 ff.>). Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins. Auch die Erteilung von Ratschlägen im weiter verstandenen Sinne an Funktionsträger der Gliederung kann ein Anhaltspunkt für deren Abhängigkeit von der Gesamtorganisation sein. Die Anforderungen können je nachdem relativiert werden, wie die Organisation versucht, ihre innere Willensbildung nach außen zu verdecken.

15

Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016). Dafür sind folgende Erwägungen entscheidend:

16

(1) Der Kläger bezeichnete sich selbst als ein Chapter der Satudarah-Gruppierung. Er führte den Wortbestandteil Satudarah in seinem Namen. Seine Mitglieder trugen Kutten mit den gleichen Aufschriften und Symbolen wie die übrigen Chapter im Satudarah-Verband. Er bekannte sich zu den gleichen Zielen wie der Gesamtverein: Pflege des molukkischen Brauchtums, des Motorradsports und der Machtentfaltung gegenüber anderen Rockervereinigungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vortrug - als zusätzliches Vereinsziel die Pflege des Dartsports verfolgte. Die innere Vereinsstruktur des Klägers mit der Zuordnung bestimmter Funktionen an Offiziere des Vereins entsprach der Struktur der anderen Satudarah-Chapter.

17

(2) Die Satudarah-Chapter - und damit auch der Kläger - waren kein loses Netzwerk ohne verbindliche Gesamtwillensbildung, vielmehr entschied das vereinsinterne Leitungsgremium der "Nationals" über die Aufnahme in und Entlassung von Chaptern aus dem Satudarah-Gesamtverband, und einzelne Nationals entschieden über für den Verein zentrale Sicherheitsbelange. Weitere Entscheidungen mit Verbindlichkeit für die Chapter wurden auf Treffen der Nationals mit den holländischen Chapter-Präsidenten (NP-Treffen) getroffen. Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

18

(3) Weitere Umstände, die die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein belegen, ergeben sich aus Protokollen des Chapter-Secretary Ki. über gemeinsame Offizierstreffen mit anderen Chaptern. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "Holland Gesetze" durchgeführt werden. Bei "Tigatanah" - also dem Kläger - würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen Nationals wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob sie den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die NP-Meetings, dass es eine organisierte Willensbildung im Satudarah-Verband gibt, bei der die Nationals allein oder gemeinsam mit den niederländischen Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

19

Dem steht nicht entgegen, dass Herr Ki. auf Vorhalt den von ihm in seinem Protokoll gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. Ki., dem der Gründungsvorsitzende des Klägers V. das Amt des Secretary wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr Ki. dies den Senat in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der Weisungsbefugnisse der Nationals in Sicherheitsfragen gemacht. Die zu den "Holland Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen des Herrn Ki. sind - entgegen dessen Vorbringen - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den Aachener Chaptern als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus Holland, wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

20

(4) Für eine Eingliederung des Klägers in den Gesamtverein mit den Nationals an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das Satudarah-Germany-Dokument, das textgleich bei den deutschen Chapter-Mitgliedern Ki. und F. aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die Nationals "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere (President, Vice President, Sergeant at Arms, Secretary, Treasurer, Road Captain), dem folgen die Full Members, Prospects und Hangarounds. Den President trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Nationals, der Sergeant at Arms ist gegenüber den verantwortlichen Nationals rechenschaftspflichtig. Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt". Wenn dieses Dokument vom Klägervertreter Ki. nach dessen eigenen Angaben mit dem Emblem "Satudarah Germany" versehen und von ihm elektronisch und in Papierform verwahrt wurde, bestätigt das dessen Protokollaussage, dass die "Holland Gesetze" von den deutschen Chaptern und damit auch vom Kläger zu beachten seien.

21

Soweit Ki. erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung beim Kläger hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die Nationals sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt", "Der Sgt. at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen Nationals abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "Satudarah Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also auf alle deutschen Satudarah-Chapter - und damit auch auf den Kläger - erstreckt. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Ki., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den Senat gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus Wikipedia. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei Satudarah gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. Malessy, Kapikane). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei Satudarah vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Nationals bei Satudarah eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

22

(5) Für die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Aussage des Zeugen V. Dieser war Gründer und erster Präsident des Klägers in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch vom Kläger als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die Nationals als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den Chapter-Präsidenten steht. Auch wenn er nie Befehle von den Nationals bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden Präsidentenmeetings teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den Nationals rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige Sergeant at Arms habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den Nationals rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

23

Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den Niederlanden durch die Nationals vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der Nationals nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den Niederlanden einbestellt worden. Dort habe er sich vor Nationals und Mitgliedern anderer niederländischer und deutscher Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den Nationals auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der Nationals habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "President" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein National ihm das Patch "Vice President" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der Nationals gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus Satudarah ausgeschieden.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vor den Nationals vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die Nationals gewandt hatte.

25

Der Senat wertet die Aussage des Zeugen V. dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der Nationals unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den Chapter-Präsidenten stehend ansah. Der verantwortliche National reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des Aufnähers "President". Der Umstand, dass der Zeuge respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten Nationals unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der Nationals angesehen.

26

Für die Einbindung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Tatsache, dass Nationals ausweislich der Protokolle von Herrn Ki. an zahlreichen Chaptermeetings des Klägers oder unter Beteiligung des Klägers teilgenommen haben, so etwa am 6. November 2013, 8. November 2013, 13. November 2013, 29. November 2013, 11. Dezember 2013, 13. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 8. Januar 2014, 30. März 2014, 11. Juni 2014 und 16. Juli 2014.

27

(6) Der Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein steht nicht entgegen, dass das Duisburger Chapter unter seinem damaligen Präsidenten Ka. Vorgaben der Satudarah-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Denn das Duisburger Chapter war für das Verhalten anderer Chapter im Rahmen der Willensbildung im Satudarah-Gesamtverein - und damit auch für den Kläger - nicht repräsentativ. Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben. Das abweichende Verhalten in Duisburg wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in Deutschland Fuß fassen wollte und dies das erste in Deutschland gegründete Satudarah-Chapter war. Demgegenüber zeigt sich am Beispiel der Degradierung des Zeugen V. als damaligem Präsidenten des Klägers, dass die holländischen Vorgaben ansonsten grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (S. 34) selbst ausgeführt, bei dem Duisburger Verein handele es sich um ein Chapter, das "nicht repräsentativ für die Klägerin oder einen anderen MC mit den Farben gelb/schwarz ist".

28

(7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des Senats auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im Duisburger Satudarah-Chapter im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des Sergeant at Arms bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im Duisburger Chapter. Im Übrigen konnte der Senat nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den Satudarah-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

29

(8) Den drei in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Frage, ob der Kläger eine Teilorganisation des Satudarah-Gesamtvereins ist, nicht entscheidungserheblich.

30

Dem ersten Beweisantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 3. November 2016) fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhältnisse im Duisburger Chapter abstellt, auf die es für die Frage der Eingliederung des in Aachen ansässigen Klägers nicht ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass das Duisburger Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der Nationals und der Beachtung des Satudarah-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das Duisburger Chapter insoweit weder repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein noch für das Aachener Chapter, für das der Senat von der generellen Beachtung der Vereinsregeln und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des Ki. "Holland Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von V.).

31

Auch der zweite Beweisantrag des Klägers (Anlage 3 zum Protokoll vom 3. November 2016), der einen Einbruch des F. (Sergeant at Arms des Duisburger Chapters) und dessen Bestrafung durch das Duisburger Chapter zum Gegenstand hat, bezieht sich auf Handlungen von Mitgliedern und Funktionsträgern des Duisburger Chapters, die für die Einbindung des in Aachen ansässigen Klägers in die Willensbildung des Satudarah-Gesamtverbands nicht entscheidungserheblich sind. Soweit mit dem Beweisantrag zugleich das Ziel verfolgt werden sollte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, vermag auch dies die Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen, denn auf die Aussage dieses Zeugen kam es für die Entscheidungsfindung des Senats nicht an.

32

Aus den gleichen Gründen war auch der dritte Beweisantrag des Klägers (Anlage 4 zum Protokoll vom 3. November 2016 - ergänzt am 4. November 2016) abzulehnen, denn er bezieht sich auf die näheren Umstände eines Satudarah-Meetings in Amsterdam, an dem der Zeuge J. teilgenommen haben und dabei von einem weiteren Funktionsträger des Duisburger Chapters begleitet worden sein soll. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen (beide sollen an einem Tisch mit weiteren Chaptervertretern gesessen haben, dort soll holländisch gesprochen worden sein ohne Übersetzung, es soll nicht über "No Surrender" gesprochen worden sein, beim Meeting sei keiner aufgestanden außer zur Begrüßung) entscheidungserheblich sind. Offenkundig war es Ziel auch dieses Beweisantrags, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, auf dessen Aussage der Senat nicht entscheidungserheblich abgestellt hat.

33

b) Das Vereinsverbot ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das Bundesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (1). Der Kläger brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden (2). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft des Klägers eine ausreichende Begründung (3).

34

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der Bundesminister des Innern Verbotsbehörde für ausländische Vereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind (BT-Drs. 4/430 S. 23). Die Zuständigkeit erstreckt sich bei einem Verbot eines ausländischen Vereins auch auf dessen inländische Teilorganisationen - hier den Kläger - nach § 3 Abs. 3 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97 f.). Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot des Klägers ergibt sich - unabhängig von seiner eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass er als Teilorganisation des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" verboten worden ist.

35

(2) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.N.). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dies war auch hier der Fall.

36

(3) Der Bescheid enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein Vereinsverbot zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das Bundesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft des Klägers.

37

c) Das gleichzeitig gegen den Kläger ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Verbots der Teilorganisationen und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.

38

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie erfasst die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 - betreffend die zwei ursprünglich am Verfahren mitbeteiligten Einzelpersonen - entschieden worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit 45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.

2

Am 19. November 1999 beantragte sie die Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region ... aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.

3

Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.

4

Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert. Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847 - "K.") im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region ... von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum F. (30 Betten), die ...-Klinik F. (37 Betten), die ...-Klinik Bad K. (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie E. und die Kreiskrankenhäuser O. und L. mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet. Die 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die ...-Klinik und die ...-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.

5

Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region ... aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Die Genehmigungsbehörde dürfe dabei nur negativ prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Sie dürfe aber nicht positiv eigene Planungsziele verfolgen, vielmehr liege eine notwendige Auswahlentscheidung allein bei den Kranken- und Ersatzkassen. Die Genehmigung entfalte auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Vertragskrankenhaus auch planungsrechtlich als bedarfsgerecht zu gelten habe und seine Aufnahme in den Plan nur noch bei einem besseren Angebot eines anderen Krankenhauses versagt werden dürfe. Das ergebe sich schon daraus, dass das Sozialgesetzbuch mit dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit - ungeachtet weitgehender Übereinstimmungen - nicht dasselbe meine wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Krankenhausplanung orientiere sich am Bedarf der gesamten Bevölkerung in bestimmten Planungsregionen. Demgegenüber ziele der Versorgungsvertrag auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten, zudem ohne räumliche Gliederung. Könne sich die Klägerin nach alldem nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne; unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten aber nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.

7

Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich wenig deutlich und nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei.

8

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

9

Am 9. November 2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22. Januar 2008 übernommen (Ziffer 5.2).

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es für eine abschließende Entscheidung noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

11

1. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Das ist zulässig. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird. Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7 und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9 S. 86 ff.), hält er daran nicht fest.

12

Die Redeweise des Gesetzes, dass "die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ... durch Bescheid festgestellt" wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), ist missverständlich. Der Bescheid der zuständigen Behörde über die Planaufnahme eines Krankenhauses ist nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv (vgl. Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 - Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 4 = NJW 1995, 1628). Gegen-stand des zugrunde liegenden Antrags und einer möglichen Klage ist dementsprechend das Begehren des Krankenhausträgers, dass seinem Krankenhaus mit einem bestimmten Versorgungsangebot der Status eines Plankrankenhauses verliehen wird (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. § 6, §§ 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Über dieses Begehren hat die zuständige Landesbehörde danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).

13

Diese Entscheidung kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat. Zwar sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 KHG), in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat jedoch nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes. Seine Existenz und Gültigkeit ist deshalb nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Dem Plan kommt für diese Entscheidung vielmehr lediglich - aber immerhin - die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu (stRspr; vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16 Rn. 17 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz.

14

Der Plan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der nachgeordneten Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil: Die rechtsverbindliche Planung eines Landes ergibt sich erst aus der Summe der getroffenen Planaufnahmeentscheidungen der nachgeordneten Behörde. Soweit diese von den ursprünglichen Planvorgaben abweichen, muss der Plan angepasst werden. Nur so gewinnt die Krankenhausplanung die nötige Flexibilität in der Zeit (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33, 40).

15

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 101, 104 = NJW 1987, 2318 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <222 ff.>).

16

3. Die Klägerin meint, der Beklagte müsse die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin feststellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

17

a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region ... befriedigt wird. Dabei mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Verzeichnis nicht lediglich den zwischenzeitlich erreichten Stand der bedarfsdeckenden Krankenhäuser wiedergibt (sog. Ist-Betten), sondern dass ihm die Willensentscheidung - die sog. Versorgungsentscheidung - des Plangebers zugrunde liegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (sog. Soll-Betten). Auch aus einer solchen Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergibt sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Wie erwähnt, wird diese Entscheidung erst durch den Verwaltungsakt der nachgeordneten Behörde getroffen, mit dem - in den Worten des § 8 Abs. 1 KHG - die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan "festgestellt" wird. Die Entscheidung der nachgeordneten Behörde wird zwar durch den Plan gesteuert, doch ist sie nicht schon allein deshalb rechtmäßig, weil sie mit dessen Vorgaben übereinstimmt. Die Übereinstimmung mit den Planvorgaben macht die Entscheidung der nachgeordneten Behörde vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn diese Vorgaben ihrerseits rechtmäßig sind. Auch dann kann es geboten sein, von den Planvorgaben abzuweichen, wenn die tatsächlichen Annahmen, auf denen sie beruhen, der konkreten Situation nicht oder nicht mehr gerecht werden (vgl. Rennert, DVBl 2010, 936 <939>).

18

b) Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert.

19

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht daraus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 2 KHG und der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB V an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wären. Im Gegenteil stimmen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen schon nach dem Wortlaut weitgehend und in der Sache praktisch vollständig überein. Die Übereinstimmung hat der Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 11/2237 S. 197; Hauck/Noftz/Klückmann, SGB V, K § 109 Rn. 22). Ein relevanter Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankenhausplan auf die Versorgung der gesamten Bevölkerung, der Versorgungsvertrag hingegen nur auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten zielt. Der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dient auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Auch das Bundessozialgericht geht von einer weitgehenden Kongruenz beider Versorgungsinstrumente aus, so dass nur ein Krankenhaus, das dem Grunde nach einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan hat, für den Abschluss eines Versorgungsvertrages in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - BSGE 78, 233 <240>).

20

Allerdings ist richtig, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Landesbehörden dazu ermächtigt, mit ihrer Krankenhausplanung zugleich gestaltende Planungsziele zu verfolgen. Hierzu dürfen und sollen sie Versorgungskonzepte entwickeln, namentlich die Anbieter der verschiedenen Versorgungsstufen in ihr Raumordnungssystem der zentralen Orte einpassen, eher Allgemeinversorger oder eher Fachkliniken bevorzugen, Versorgungsschwerpunkte bilden, Kooperationen benachbarter Kliniken fördern, auch besondere Strategien zur Steigerung der Trägervielfalt verfolgen, und anderes mehr. Die Versorgungskonzepte steuern die Auswahl unter mehreren Krankenhäusern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wenn eine solche notwendig wird (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; Rennert, a.a.O. S. 937 f.). Es ist fraglich, ob, von wem und auf welchem verfahrensrechtlichen Wege diese Ziele der Krankenhausplanung beim Abschluss oder auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 109, § 110 SGB V zur Geltung zu bringen sind. Die Frage stellt sich nicht nur bei planändernden und planergänzenden Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, sondern vor allem im Falle des § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wenn mehrere Krankenhäuser um den Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Befriedigung eines durch Plankrankenhäuser nicht gedeckten Bedarfs konkurrieren, sowie bei der Reduzierung eines Bettenüberhangs im Wege der Vertragskündigung nach § 110 SGB V, wenn insofern zwischen einem Plankrankenhaus und einem Vertragskrankenhaus auszuwählen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 <186>). Freilich steht fest, dass die Krankenkassen - anders als zuvor nach § 371 RVO - gesetzlich nicht verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile jeweils vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 und - 3 RK 26/95 - BSGE 78, 243 <250 f.>). Daraus kann indes nicht gefolgert werden, dass diese Ziele beim Abschluss oder bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages überhaupt keine Rolle spielen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Krankenhausplanung statt von den Kassen von der Genehmigungsbehörde zur Geltung zu bringen sind. Es liegt sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfordernisses nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu sehen (vgl. BTDrucks 11/2493 S. 64). Da Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Aufsichtsbehörde der Kassen, sondern - bei sachgerechter Zuständigkeitsordnung - diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 247), erfüllt das Genehmigungserfordernis jedenfalls keine aufsichtliche Funktion.

21

Diese Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten ist, bleibt er dieser gegenüber doch selbständig. Er ist ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung. Hierzu besteht vor allem Anlass, wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen möchte. Der Versorgungsvertrag ist jedoch kein Instrument, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Vielmehr ist der Versorgungsvertrag gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär (BSG, Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 ff. und - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251). Wird ein Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag ergänzt, so besteht Anlass für die zuständige Landesbehörde, einen Antrag des betreffenden Krankenhauses auf Planaufnahme besonders sorgfältig zu prüfen; dies schreibt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den umgekehrten Fall der Kündigung des fingierten Versorgungsvertrages eines Plankrankenhauses sogar ausdrücklich vor. Für die Landesbehörde besteht hingegen keine rechtliche Verpflichtung, einem solchen Antrag auch zu entsprechen. Andernfalls würde die Subsidiarität des Versorgungsvertrages in eine Priorität verkehrt. Im Gegenteil: Lehnt die Landesbehörde den Antrag eines solchen Krankenhauses auf Planaufnahme ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so besteht nunmehr für die Kassen Anlass zu prüfen, ob der Versorgungsvertrag nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wieder gekündigt werden soll.

22

Dies gilt auch dann, wenn die Landesbehörde den Versorgungsvertrag selbst genehmigt haben sollte. Wie erwähnt, ist bislang nicht geklärt, ob die Landesbehörde ihre Genehmigung mit der Begründung verweigern dürfte, dass der Versorgungsvertrag den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht; der Prüfungs- und Entscheidungsumfang der Genehmigung könnte deshalb hinter dem des § 8 Abs. 2 KHG zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Beurteilung schon des Versorgungsbedarfs durch die Planungsbehörden - und damit auch durch die Genehmigungsbehörde - nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Parteien eines Versorgungsvertrages nicht bindend sein soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251 f.; kritisch etwa Stollmann in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 93; anders nunmehr LSG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07 - MedR 2010, 434 m. zust. Anm. Schillhorn). All dies schließt eine Selbstbindung der Landesbehörde aus.

23

4. Nach allem verbleibt es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan haben, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig sind sowie wirtschaftlich arbeiten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedarf. Die Klägerin behauptet, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht, um den Anspruch zu verneinen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass der für die Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin zuletzt im Jahre 2008 fortgeschriebene Krankenhausplan des Landes fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt habe, von denen 151 auf die Region ... und 34 auf den Landkreis B.-H. entfielen, in dem die Klinik der Klägerin liegt. Des Weiteren ist unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet, so dass es zur Befriedigung des festgestellten Bedarfs grundsätzlich in Betracht kommt.

25

b) Es spricht viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt hat und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen sollte, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstellte. Dies ergibt sich vor allem aus der Unterscheidung von Krankenhäusern mit regionalem und mit überregionalem Einzugsbereich und daraus, dass die Bettenangebote der Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich teilweise anderen Regionen, aber nicht obendrein anderen Stadt- und Landkreisen zugeordnet wurden.

26

Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region ... ergäbe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber.

27

Das Berufungsgericht hat freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnen, so kommt in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs deckt. Insofern erlangt Bedeutung, dass dem landesweiten Bedarf von 1695 Betten lediglich (1414 plus 165 =) 1579 Planbetten gegenüberstehen, so dass ein bislang ungedeckter Bedarf von 116 Betten verbleibt.

28

c) Diesen Berechnungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Zum einen weist der Krankenhausplan im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in großem Umfang private Vertragskrankenhäuser aus, die offenbar bislang nicht den Status von Plankrankenhäusern haben. Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).

29

Umgekehrt kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser - der ...-Klinik in Bad K. und der ...-Klinik in F. -, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, auszublenden sei. Einen derartigen Minderstatus von Vertragskrankenhäusern sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist, wie gezeigt, das Instrument des Versorgungsvertrages gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär. Dies bedeutet, dass Vertragskrankenhäuser nur einen Bedarf für sich in Anspruch nehmen können, der durch Plankrankenhäuser nicht befriedigt ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Planaufnahme die Versorgungsleistung von Vertragskrankenhäusern geringer werten oder sogar unberücksichtigt lassen dürfte. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellt. Vielmehr muss der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit sind. Geeignete Vertragskrankenhäuser sind deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.

30

Allerdings setzt die Einbeziehung von Vertragskrankenhäusern in die Krankenhausanalyse der Planungsbehörde voraus, dass der Träger des Vertragskrankenhauses die erforderlichen Daten mitteilt. Das wird regelmäßig bereits im Zuge der Genehmigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V geschehen sein. Gegebenenfalls ist der Träger gehalten, sich zu diesem Zweck formell am Verfahren der Planungsbehörden zu beteiligen. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung. Auch die formelle Beteiligung am Verfahren nötigt den Träger des Vertragskrankenhauses nicht dazu, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan zu beantragen. Er behält vielmehr die freie Entscheidung, ob er an der Versorgung der Bevölkerung als Plankrankenhaus oder als Vertragskrankenhaus teilnehmen will, was unterschiedliche Vor- und Nachteile hat. Wollte man hingegen die Vertragskrankenhäuser aus der Krankenhausanalyse von vornherein ausnehmen, so wäre ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; es hätte zur praktischen Konsequenz, dass - wegen der zu erwartenden Überversorgung - auch der Status als Vertragskrankenhaus gefährdet würde, so dass sich dessen Träger genötigt sähe, seinerseits einen Antrag auf Planaufnahme zu stellen.

31

5. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 101, 104 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).

32

a) Diesen Anspruch hatte der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27. März 2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Das hat der Beklagte nicht angefochten. Freilich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte hat seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie war nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und konnte Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erging.

33

Damit war das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft. Sie hatte ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt hat, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen. Nur so konnte der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Rechtsauffassung des Gerichts auch insoweit gebunden werden (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 = NVwZ 2007, 104 m.w.N.; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 22 zu § 121). Das Berufungsgericht hat sich zu den zusätzlichen Klagegründen jedoch nur mit einem unverbindlichen obiter dictum geäußert. Damit ist den Anforderungen des § 88 VwGO nicht genügt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O. Rn. 13 zu § 88 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann den Verfahrensfehler nicht selbst beheben, weil die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhängt, die es selbst nicht treffen kann. Auch deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

34

b) Wie erwähnt, obliegt die Auswahlentscheidung derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen hat. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst kommt noch keine Außenwirkung zu; sie binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Die nachgeordnete Behörde muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.

35

aa) Die Bindung der nachgeordneten Behörde besteht zunächst hinsichtlich der Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (Urteil vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O. S. 943). Insofern wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle.

36

Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - (a.a.O., "K.") - zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen hat es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stehen, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings hat sich das Berufungsgericht bislang darauf beschränkt, abstrakte rechtliche Obersätze zu formulieren, zumal in der unverbindlichen Form eines "obiter dictum". Auch wenn seine Aussagen insofern als verbindliche Festlegung des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, fehlt ihnen doch die nötige Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Da dies zusätzliche tatsächliche Feststellungen erfordert, kann das Revisionsgericht das nicht leisten; das Berufungsgericht wird es nachzuholen haben.

37

Dabei wird das Berufungsgericht einerseits zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region ... ausgewirkt hat; die Standortplanung von 2008 führt im Landkreis B.-H. ausschließlich und im Stadtkreis F. zu mehr als der Hälfte Betten in privaten Fachkliniken auf. Andererseits muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden ist. Deshalb ist von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob und inwiefern der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt in Rechnung gestellt hat.

38

bb) Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.

39

Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.

40

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.

(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere

1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel

1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig,

"was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist".

4

Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG).

5

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27).

6

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

7

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Bekundungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungen zu ziehen. Es ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

8

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung Stellung genommen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - nachdem der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 durch den Krankenhausrahmenplan 2009 abgelöst worden war und der Beklagte im Entwurf die Neufassung 2009 des Hessischen Onkologiekonzeptes vorgelegt hatte - sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 2010 zur Sache geäußert. Darin hat ihre Prozessbevollmächtigte die Ausführungen auf Seite 5 ff. (zu Punkt I. 1. c) im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, deren Nichtberücksichtigung mit der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich aufgegriffen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin verhält sich vielmehr im Kern zum Entwurf des Onkologiekonzeptes 2009 und zu den Ausführungen des Beklagten zur Zuordnung besonderer Aufgaben nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 6. November 2002 (HKHG 2002). Diese Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (vgl. die Darstellung im Urteilstatbestand, S. 14 unten bis S. 15 unten des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (UA S. 22 ff.). Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobenen Einwand der Klägerin, aus den allgemeinen Festlegungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 lasse sich nicht der Planungsgrundsatz oder die Zielvorstellung entnehmen, dass ein Krankenhaus ein oder mehrere Fachgebiete der Weiterbildungsordnung jeweils umfassend versorgen müsse. Der Verwaltungsgerichthof ist dem mit dem Hinweis auf Ziffer 4.2 des Krankenhausrahmenplans 2009 entgegengetreten, wo festgelegt sei, dass sich ein Versorgungsauftrag grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum beziehe. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 angeführten Einzelausweisungen des Krankenhausrahmenplans 2005, die die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht weiter angesprochen hat, musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen.

9

b) Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Hierzu macht sie geltend, wegen des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtpunkts der Trägervielfalt hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen zu untersuchen, in welchem Verhältnis zueinander in der Region öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Der Einwand geht fehl. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen, weil sie Tatsachen betrifft, die nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Entscheidung zur Ausfüllung des Begriffs "am besten geeignet" die Ziele der Krankenhausrahmenplanung einfließen dürften. Er hat weiter festgestellt, dass das Klinikprojekt der Klägerin mit seiner auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete beschränkten Konzeption den Zielvorstellungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans widerspreche. Ausgehend davon hat er angenommen, dass die geplante Klinik unter diesem Gesichtspunkt vom Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht "am besten geeignet" qualifiziert werden könne. Einen Anspruch auf Planaufnahme auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 HKHG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Erwägung verneint, dass die projektierte Klinik der Klägerin den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Krankenhausrahmenplans widerspreche. Hiernach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Trägerstruktur in der Region nicht entscheidend an.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit 45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.

2

Am 19. November 1999 beantragte sie die Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region ... aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.

3

Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.

4

Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert. Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847 - "K.") im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region ... von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum F. (30 Betten), die ...-Klinik F. (37 Betten), die ...-Klinik Bad K. (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie E. und die Kreiskrankenhäuser O. und L. mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet. Die 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die ...-Klinik und die ...-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.

5

Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region ... aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Die Genehmigungsbehörde dürfe dabei nur negativ prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Sie dürfe aber nicht positiv eigene Planungsziele verfolgen, vielmehr liege eine notwendige Auswahlentscheidung allein bei den Kranken- und Ersatzkassen. Die Genehmigung entfalte auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Vertragskrankenhaus auch planungsrechtlich als bedarfsgerecht zu gelten habe und seine Aufnahme in den Plan nur noch bei einem besseren Angebot eines anderen Krankenhauses versagt werden dürfe. Das ergebe sich schon daraus, dass das Sozialgesetzbuch mit dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit - ungeachtet weitgehender Übereinstimmungen - nicht dasselbe meine wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Krankenhausplanung orientiere sich am Bedarf der gesamten Bevölkerung in bestimmten Planungsregionen. Demgegenüber ziele der Versorgungsvertrag auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten, zudem ohne räumliche Gliederung. Könne sich die Klägerin nach alldem nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne; unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten aber nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.

7

Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich wenig deutlich und nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei.

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Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

9

Am 9. November 2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22. Januar 2008 übernommen (Ziffer 5.2).

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es für eine abschließende Entscheidung noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

11

1. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Das ist zulässig. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird. Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7 und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9 S. 86 ff.), hält er daran nicht fest.

12

Die Redeweise des Gesetzes, dass "die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ... durch Bescheid festgestellt" wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), ist missverständlich. Der Bescheid der zuständigen Behörde über die Planaufnahme eines Krankenhauses ist nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv (vgl. Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 - Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 4 = NJW 1995, 1628). Gegen-stand des zugrunde liegenden Antrags und einer möglichen Klage ist dementsprechend das Begehren des Krankenhausträgers, dass seinem Krankenhaus mit einem bestimmten Versorgungsangebot der Status eines Plankrankenhauses verliehen wird (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. § 6, §§ 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Über dieses Begehren hat die zuständige Landesbehörde danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).

13

Diese Entscheidung kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat. Zwar sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 KHG), in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat jedoch nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes. Seine Existenz und Gültigkeit ist deshalb nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Dem Plan kommt für diese Entscheidung vielmehr lediglich - aber immerhin - die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu (stRspr; vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16 Rn. 17 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz.

14

Der Plan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der nachgeordneten Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil: Die rechtsverbindliche Planung eines Landes ergibt sich erst aus der Summe der getroffenen Planaufnahmeentscheidungen der nachgeordneten Behörde. Soweit diese von den ursprünglichen Planvorgaben abweichen, muss der Plan angepasst werden. Nur so gewinnt die Krankenhausplanung die nötige Flexibilität in der Zeit (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33, 40).

15

2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 101, 104 = NJW 1987, 2318 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <222 ff.>).

16

3. Die Klägerin meint, der Beklagte müsse die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin feststellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

17

a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region ... befriedigt wird. Dabei mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Verzeichnis nicht lediglich den zwischenzeitlich erreichten Stand der bedarfsdeckenden Krankenhäuser wiedergibt (sog. Ist-Betten), sondern dass ihm die Willensentscheidung - die sog. Versorgungsentscheidung - des Plangebers zugrunde liegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (sog. Soll-Betten). Auch aus einer solchen Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergibt sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Wie erwähnt, wird diese Entscheidung erst durch den Verwaltungsakt der nachgeordneten Behörde getroffen, mit dem - in den Worten des § 8 Abs. 1 KHG - die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan "festgestellt" wird. Die Entscheidung der nachgeordneten Behörde wird zwar durch den Plan gesteuert, doch ist sie nicht schon allein deshalb rechtmäßig, weil sie mit dessen Vorgaben übereinstimmt. Die Übereinstimmung mit den Planvorgaben macht die Entscheidung der nachgeordneten Behörde vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn diese Vorgaben ihrerseits rechtmäßig sind. Auch dann kann es geboten sein, von den Planvorgaben abzuweichen, wenn die tatsächlichen Annahmen, auf denen sie beruhen, der konkreten Situation nicht oder nicht mehr gerecht werden (vgl. Rennert, DVBl 2010, 936 <939>).

18

b) Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert.

19

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht daraus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 2 KHG und der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB V an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wären. Im Gegenteil stimmen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen schon nach dem Wortlaut weitgehend und in der Sache praktisch vollständig überein. Die Übereinstimmung hat der Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 11/2237 S. 197; Hauck/Noftz/Klückmann, SGB V, K § 109 Rn. 22). Ein relevanter Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankenhausplan auf die Versorgung der gesamten Bevölkerung, der Versorgungsvertrag hingegen nur auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten zielt. Der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dient auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Auch das Bundessozialgericht geht von einer weitgehenden Kongruenz beider Versorgungsinstrumente aus, so dass nur ein Krankenhaus, das dem Grunde nach einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan hat, für den Abschluss eines Versorgungsvertrages in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - BSGE 78, 233 <240>).

20

Allerdings ist richtig, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Landesbehörden dazu ermächtigt, mit ihrer Krankenhausplanung zugleich gestaltende Planungsziele zu verfolgen. Hierzu dürfen und sollen sie Versorgungskonzepte entwickeln, namentlich die Anbieter der verschiedenen Versorgungsstufen in ihr Raumordnungssystem der zentralen Orte einpassen, eher Allgemeinversorger oder eher Fachkliniken bevorzugen, Versorgungsschwerpunkte bilden, Kooperationen benachbarter Kliniken fördern, auch besondere Strategien zur Steigerung der Trägervielfalt verfolgen, und anderes mehr. Die Versorgungskonzepte steuern die Auswahl unter mehreren Krankenhäusern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wenn eine solche notwendig wird (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; Rennert, a.a.O. S. 937 f.). Es ist fraglich, ob, von wem und auf welchem verfahrensrechtlichen Wege diese Ziele der Krankenhausplanung beim Abschluss oder auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 109, § 110 SGB V zur Geltung zu bringen sind. Die Frage stellt sich nicht nur bei planändernden und planergänzenden Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, sondern vor allem im Falle des § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wenn mehrere Krankenhäuser um den Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Befriedigung eines durch Plankrankenhäuser nicht gedeckten Bedarfs konkurrieren, sowie bei der Reduzierung eines Bettenüberhangs im Wege der Vertragskündigung nach § 110 SGB V, wenn insofern zwischen einem Plankrankenhaus und einem Vertragskrankenhaus auszuwählen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 <186>). Freilich steht fest, dass die Krankenkassen - anders als zuvor nach § 371 RVO - gesetzlich nicht verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile jeweils vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 und - 3 RK 26/95 - BSGE 78, 243 <250 f.>). Daraus kann indes nicht gefolgert werden, dass diese Ziele beim Abschluss oder bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages überhaupt keine Rolle spielen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Krankenhausplanung statt von den Kassen von der Genehmigungsbehörde zur Geltung zu bringen sind. Es liegt sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfordernisses nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu sehen (vgl. BTDrucks 11/2493 S. 64). Da Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Aufsichtsbehörde der Kassen, sondern - bei sachgerechter Zuständigkeitsordnung - diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 247), erfüllt das Genehmigungserfordernis jedenfalls keine aufsichtliche Funktion.

21

Diese Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten ist, bleibt er dieser gegenüber doch selbständig. Er ist ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung. Hierzu besteht vor allem Anlass, wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen möchte. Der Versorgungsvertrag ist jedoch kein Instrument, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Vielmehr ist der Versorgungsvertrag gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär (BSG, Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 ff. und - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251). Wird ein Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag ergänzt, so besteht Anlass für die zuständige Landesbehörde, einen Antrag des betreffenden Krankenhauses auf Planaufnahme besonders sorgfältig zu prüfen; dies schreibt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den umgekehrten Fall der Kündigung des fingierten Versorgungsvertrages eines Plankrankenhauses sogar ausdrücklich vor. Für die Landesbehörde besteht hingegen keine rechtliche Verpflichtung, einem solchen Antrag auch zu entsprechen. Andernfalls würde die Subsidiarität des Versorgungsvertrages in eine Priorität verkehrt. Im Gegenteil: Lehnt die Landesbehörde den Antrag eines solchen Krankenhauses auf Planaufnahme ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so besteht nunmehr für die Kassen Anlass zu prüfen, ob der Versorgungsvertrag nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wieder gekündigt werden soll.

22

Dies gilt auch dann, wenn die Landesbehörde den Versorgungsvertrag selbst genehmigt haben sollte. Wie erwähnt, ist bislang nicht geklärt, ob die Landesbehörde ihre Genehmigung mit der Begründung verweigern dürfte, dass der Versorgungsvertrag den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht; der Prüfungs- und Entscheidungsumfang der Genehmigung könnte deshalb hinter dem des § 8 Abs. 2 KHG zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Beurteilung schon des Versorgungsbedarfs durch die Planungsbehörden - und damit auch durch die Genehmigungsbehörde - nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Parteien eines Versorgungsvertrages nicht bindend sein soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251 f.; kritisch etwa Stollmann in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 93; anders nunmehr LSG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07 - MedR 2010, 434 m. zust. Anm. Schillhorn). All dies schließt eine Selbstbindung der Landesbehörde aus.

23

4. Nach allem verbleibt es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan haben, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig sind sowie wirtschaftlich arbeiten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedarf. Die Klägerin behauptet, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht, um den Anspruch zu verneinen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass der für die Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin zuletzt im Jahre 2008 fortgeschriebene Krankenhausplan des Landes fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt habe, von denen 151 auf die Region ... und 34 auf den Landkreis B.-H. entfielen, in dem die Klinik der Klägerin liegt. Des Weiteren ist unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet, so dass es zur Befriedigung des festgestellten Bedarfs grundsätzlich in Betracht kommt.

25

b) Es spricht viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt hat und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen sollte, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstellte. Dies ergibt sich vor allem aus der Unterscheidung von Krankenhäusern mit regionalem und mit überregionalem Einzugsbereich und daraus, dass die Bettenangebote der Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich teilweise anderen Regionen, aber nicht obendrein anderen Stadt- und Landkreisen zugeordnet wurden.

26

Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region ... ergäbe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber.

27

Das Berufungsgericht hat freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnen, so kommt in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs deckt. Insofern erlangt Bedeutung, dass dem landesweiten Bedarf von 1695 Betten lediglich (1414 plus 165 =) 1579 Planbetten gegenüberstehen, so dass ein bislang ungedeckter Bedarf von 116 Betten verbleibt.

28

c) Diesen Berechnungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Zum einen weist der Krankenhausplan im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in großem Umfang private Vertragskrankenhäuser aus, die offenbar bislang nicht den Status von Plankrankenhäusern haben. Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).

29

Umgekehrt kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser - der ...-Klinik in Bad K. und der ...-Klinik in F. -, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, auszublenden sei. Einen derartigen Minderstatus von Vertragskrankenhäusern sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist, wie gezeigt, das Instrument des Versorgungsvertrages gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär. Dies bedeutet, dass Vertragskrankenhäuser nur einen Bedarf für sich in Anspruch nehmen können, der durch Plankrankenhäuser nicht befriedigt ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Planaufnahme die Versorgungsleistung von Vertragskrankenhäusern geringer werten oder sogar unberücksichtigt lassen dürfte. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellt. Vielmehr muss der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit sind. Geeignete Vertragskrankenhäuser sind deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.

30

Allerdings setzt die Einbeziehung von Vertragskrankenhäusern in die Krankenhausanalyse der Planungsbehörde voraus, dass der Träger des Vertragskrankenhauses die erforderlichen Daten mitteilt. Das wird regelmäßig bereits im Zuge der Genehmigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V geschehen sein. Gegebenenfalls ist der Träger gehalten, sich zu diesem Zweck formell am Verfahren der Planungsbehörden zu beteiligen. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung. Auch die formelle Beteiligung am Verfahren nötigt den Träger des Vertragskrankenhauses nicht dazu, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan zu beantragen. Er behält vielmehr die freie Entscheidung, ob er an der Versorgung der Bevölkerung als Plankrankenhaus oder als Vertragskrankenhaus teilnehmen will, was unterschiedliche Vor- und Nachteile hat. Wollte man hingegen die Vertragskrankenhäuser aus der Krankenhausanalyse von vornherein ausnehmen, so wäre ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; es hätte zur praktischen Konsequenz, dass - wegen der zu erwartenden Überversorgung - auch der Status als Vertragskrankenhaus gefährdet würde, so dass sich dessen Träger genötigt sähe, seinerseits einen Antrag auf Planaufnahme zu stellen.

31

5. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 101, 104 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).

32

a) Diesen Anspruch hatte der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27. März 2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Das hat der Beklagte nicht angefochten. Freilich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte hat seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie war nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und konnte Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erging.

33

Damit war das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft. Sie hatte ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt hat, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen. Nur so konnte der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Rechtsauffassung des Gerichts auch insoweit gebunden werden (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 = NVwZ 2007, 104 m.w.N.; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 22 zu § 121). Das Berufungsgericht hat sich zu den zusätzlichen Klagegründen jedoch nur mit einem unverbindlichen obiter dictum geäußert. Damit ist den Anforderungen des § 88 VwGO nicht genügt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O. Rn. 13 zu § 88 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann den Verfahrensfehler nicht selbst beheben, weil die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhängt, die es selbst nicht treffen kann. Auch deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

34

b) Wie erwähnt, obliegt die Auswahlentscheidung derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen hat. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst kommt noch keine Außenwirkung zu; sie binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Die nachgeordnete Behörde muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.

35

aa) Die Bindung der nachgeordneten Behörde besteht zunächst hinsichtlich der Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (Urteil vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O. S. 943). Insofern wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle.

36

Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - (a.a.O., "K.") - zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen hat es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stehen, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings hat sich das Berufungsgericht bislang darauf beschränkt, abstrakte rechtliche Obersätze zu formulieren, zumal in der unverbindlichen Form eines "obiter dictum". Auch wenn seine Aussagen insofern als verbindliche Festlegung des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, fehlt ihnen doch die nötige Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Da dies zusätzliche tatsächliche Feststellungen erfordert, kann das Revisionsgericht das nicht leisten; das Berufungsgericht wird es nachzuholen haben.

37

Dabei wird das Berufungsgericht einerseits zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region ... ausgewirkt hat; die Standortplanung von 2008 führt im Landkreis B.-H. ausschließlich und im Stadtkreis F. zu mehr als der Hälfte Betten in privaten Fachkliniken auf. Andererseits muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden ist. Deshalb ist von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob und inwiefern der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt in Rechnung gestellt hat.

38

bb) Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.

39

Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.

40

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen tragen der Beklagte sieben Achtel und die Klägerin ein Achtel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin.
Die Klägerin betreibt in XXX eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Hinsichtlich 15 akutstationärer Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
Am 19.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.03.2000 ab. Die Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständigen Einrichtungen für die Akutversorgung in der Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin in den Plan aufzunehmen. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.
Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.
Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert (Krankenhausplan 2010). Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847 - XXX) im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Zentren wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum Freiburg (30 Betten), die XXX-Klinik Freiburg (37 Betten), die XXX-XXX-Klinik Bad Krozingen (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen und die Kreiskrankenhäuser Offenburg und Lahr mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet (insgesamt also 163 Betten). 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan sowohl im Ist- als auch im Soll-Bestand genannt und mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die XXX-XXX-Klinik und die XXX-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.
Mit Urteil vom 03.07.2007 - 3 K 737/04 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Zentren auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.
Der Senat hat die von ihm wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15.12.2009 - 9 S 720/09 - zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Könne sich die Klägerin danach nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne. Unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus, gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei. Der Beklagte hat das Berufungsurteil verteidigt.
Am 09.11.2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen (Ziffer 5.2).
10 
Mit Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Senats vom 15.12.2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Hieran ändere es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen habe. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, beziehe sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledige es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst werde. Soweit bislang eine andere Auffassung vertreten worden sei, werde daran nicht festgehalten.
11 
Ein Anspruch der Klägerin, die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin festzustellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V bestehe, ergebe sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt sei, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt werde. Auch aus einer Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergebe sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Der Beklagte werde bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten sei, bleibe er dieser gegenüber doch selbständig. Er sei ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung, aber kein Mittel, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Der Versorgungsvertrag sei gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär.
12 
Nach allem verbleibe es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan hätten, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig seien sowie wirtschaftlich arbeiteten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedürfe. Die Klägerin behaupte, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen hätten. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichten nicht, um den Anspruch zu verneinen. Es spreche viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt habe und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen solle, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstelle. Der Beklagte habe das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region Südlicher Oberrhein ergebe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber. Das Berufungsgericht habe freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnten, so komme in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs decke. Diesen Berechnungen könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Umgekehrt könne die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellten, auszublenden sei. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bestehe kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stelle. Vielmehr müsse der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit seien. Geeignete Vertragskrankenhäuser seien deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.
13 
Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenüberstehe, so betreffe ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens. Diesen Anspruch habe der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27.03.2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden sei. Das habe der Beklagte nicht angefochten. Freilich habe das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte habe seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie sei nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und habe Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein können, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ergangen sei. Damit sei das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft gewesen. Sie habe ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt habe, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen (vgl. § 88 VwGO). Da die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhänge, müsse die Sache auch deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
14 
Die Auswahlentscheidung obliege derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen habe. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst komme noch keine Außenwirkung zu; sie bänden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Insofern wende sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle. Hierzu habe das Berufungsgericht zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen habe es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stünden, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen ließen Rechtsfehler nicht erkennen, es fehle ihnen indes die nötige und vom Berufungsgericht nachzuholende Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Dabei werde das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt habe und ob und inwiefern der Beklagte den Gesichtspunkt in Rechnung gestellt habe, dass die Versorgung der Bevölkerung in der Vergangenheit durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden sei.
15 
Der Plangeber könne ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liege es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnehme, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschehe. Hierzu habe das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 („Planung") der Standortplanung des Beklagten zukomme, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen sei. Das Berufungsgericht habe ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk „Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukomme. Ein Krankenhaus dürfe bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthalte stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt werde.
16 
Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe zu ermitteln und nachzuweisen, wie sich der Bedarf für ihre Aufnahme in den Krankenhausplan im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung vom 27.03.2000 dargestellt und ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bettenüberschuss bestanden habe.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin mit 45 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er trägt ergänzend vor: Dem sich ausweislich der Standortplanung ergebenden bedarfsplanerischen Überangebot von 12 Betten (Spalte 5) seien noch weitere Plätze hinzuzurechnen, die für die Region Südlicher Oberrhein in anderen Bundesländern in bundesweit ausgerichteten Einrichtungen zu Verfügung stünden. Eine konkrete planerische Zuordnung sei in diesem Punkt nicht möglich. Der Prüfauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zum Einzugsbereich der Klägerin sei vom Umfang her sachlich nicht richtig, da die Klinik nur über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Betten verfüge und nur insoweit Leistungen erbringen dürfe, die bei der Krankenhausplanung berücksichtigt werden könnten. Die übrigen Betten seien nicht planrelevant. Für die 15 Betten nach § 109 SGB V bestehe keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunftsortestatistik zu erheben. weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen. Die Trägervielfalt sei in der Krankenhausplanung des Landes wie auch in der Region Südlicher Oberrhein mit vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragenen Krankenhäusern gegeben. Erhebungen für den Zeitraum bis 2004 zeigten, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich nur einen insgesamt geringen Betrag geleistet hätten. Die Ausweisung in Spalte 3 der Standortplanung sei keine verbindliche Versorgungsentscheidung, vielmehr beschreibe sie die Krankenhäuser, die in der jeweiligen Planung zur Bedarfsdeckung beitrügen. Im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung sei der evtl missverständliche Begriff „Planung“ durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Der Vermerk „Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung“ stelle lediglich fest, dass es sich um ein Vertragskrankenhaus handele und es keiner Leistungsstufe zugeordnet worden sei.
22 
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, aus der sich die Belegungszahlen der Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Ober-rhein, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) ergeben.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie diejenigen im Verfahren 9 S 482/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die in den genannten Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2012 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO).
25 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
26 
I. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage die Feststellung des Beklagten, dass ihr Krankenhaus mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Insoweit ist die Klage zulässig, was durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) bereits bindend festgestellt ist (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In der Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, sich nicht erledigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11 bis 14). Mithin ist weiterhin vom Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses auszugehen.
27 
II. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen im Umfang von 35 Betten vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.). Im Übrigen ist der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unter 2).
28 
In der Sache beurteilt sich das Klagebegehren nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1613). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
29 
Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 25.01.2012, GBl. S. 65, 72) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (BVerwG, a.a.O.) .
30 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
31 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe. Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 97 ff., und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff.). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209, 228; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
32 
1. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit insgesamt 35 vollstationären Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Allerdings besteht ein „automatischer“ Anspruch allein aufgrund der Eigenschaft der klägerischen Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V nicht (a). Indes steht der Klägerin auf der ersten Entscheidungsstufe zwar nicht mit Blick auf einen regionalen Versorgungsbedarf (b, aa), jedoch mit Blick auf den nicht gedeckten überregionalen Versorgungsbedarf ein Aufnahmeanspruch im Umfang von 20 Betten zu (b, bb). Die Aufnahme mit weiteren 15 Betten in den Krankenhausplan kann die Klägerin beanspruchen, weil sich wegen der im Krankenhausplan des Beklagten enthaltenen Ausweisung von 15 Betten gemäß § 109 SGB V das dem Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert hat (c).
33 
a) Ein Anspruch der Klägerin im Umfang von 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt wird. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 bis 22; vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, a.a.O.).
34 
b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.
35 
Mit dem Hauptteil seines Bettenangebots ist es darüber hinaus auch geeignet, einen in seinem Einzugsgebiet bestehenden ungedeckten Versorgungsbedarf zu decken, sodass der Klägerin insoweit ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe zusteht.
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedarfssituation nicht derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 27.03.2000. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481). Bestätigt wird diese Sichtweise durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11). Im Übrigen besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung darstellt, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Burgi, NVwZ 2010, 601, 605).
37 
Der durch Beschluss der Landesregierung am 09.11.2010 erlassene Krankenhausplan 2010, in dem für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen wird (Ziffer 5.2), hat fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt, von denen 151 auf die Region Südlicher Oberrhein und 34 auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfallen, in dem die Klinik der Klägerin liegt (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin in Baden-Württemberg, Umsetzungsstand: September 2009 bzw. August 2011). Die Bedarfsanalyse beruht auf einer validen Grundlage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.12.2009 (9 S 482/07, VBlBW 2010, 350, 351 f.) Bezug genommen. Die dortigen Feststellungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Von dieser Bedarfsanalyse kann jedenfalls solange ausgegangen werden, als der insoweit darlegungspflichtige Beklagte keine neuen Zahlen vorlegt.
38 
aa) Regionaler Einzugsbereich
39 
(1) Der Abgleich zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse im Krankenhausplan gliedert - ohne dass dies zu beanstanden wäre (Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351) - in räumlicher Hinsicht nach Regionen und unterscheidet bei den Krankenhäusern zwischen solchen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich, führt zum Teil auch solche auf, die über einen „gemischten“ Einzugsbereich verfügen. Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich eingestuft. Danach ergibt sich für die Region Südlicher Oberrhein - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweg gedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von drei Betten (vgl. auch das Revisionsurteil des BVerwG, a.a.O., Rn. 26), der sich auf der Grundlage der erwähnten „Standortplanung“ wie folgt errechnet:
40 
Soll: 151
Planung:
Universitätsklinikum Freiburg
        
 30 Betten
XXX-Klinik Freiburg
        
 37 Betten
XXX-Klinik Bad Krozingen
        
 16 von 61 Betten
XXX XXX
        
 15 Betten
Zentrum für Psychiatrie Emmendingen
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Offenburg
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Lahr
        
 18 Betten
Versorgungsanteil externer Krankenhäuser
        
 11 Betten
        
insgesamt:
163 Betten
163 - 15 (Versorgungsangebot der Klägerin) = 148
151 - 148 = 3
41 
An dem aus dieser Berechnung folgenden Ergebnis ändert sich nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass das Krankenhaus der Klägerin sowohl der Versorgung eines regionalen wie eines landesweiten Einzugsgebietes dient (dazu noch unten unter bb).
42 
(2) Trotz des danach aufgrund eines regionalen Bedarfs im Grundsatz bestehenden Aufnahmeanspruchs der Klägerin im Umfang von drei Betten sieht sich der Senat gehindert, eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten aussprechen. Denn wie unten (unter c) noch auszuführen sein wird, ist in den Festlegungen der Standortplanung im Umfang von 15 Betten eine bindende Versorgungsentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Klägerin zu sehen, die dazu führt, dass das Regierungspräsidium unabhängig von der Bedarfslage auf der zweiten Entscheidungsstufe zu einer Aufnahme im Umfang von 15 Betten verpflichtet ist (dazu noch unter c). Die dadurch eintretende Überversorgung der Region steht im vorliegenden Zusammenhang der Annahme eines regionalen Bedarfs entgegen.
43 
bb) Überregionaler Einzugsbereich
44 
Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jedoch ferner der Prüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots - auch Patienten versorgt, die außerhalb der Region wohnen (vgl. Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 27). Zwar meint das Regierungspräsidium, die Ermittlung eines überregionalen Einzugsbereichs sei allenfalls für die 15 Betten der Klägerin nach § 109 SGB V erforderlich. Auch insoweit bestehe indes keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunfts-ortestatistik zu erheben, weil es „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen“. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit offenbar den Umfang der Bindung des Senats an die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.04.2011 getroffenen Feststellungen und die daraus folgende Ermittlungspflicht verkennt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), nimmt er ersichtlich den erheblichen Umfang der überregionalen Versorgungsleistungen der klägerischen Klinik für das Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin nicht hinreichend in den Blick (dazu sogleich).
45 
Mit Verfügung des Senats vom 07.09.2012 ist den Beteiligten aufgegeben worden, bezogen auf die vergangenen fünf Jahre die Herkunftsortestatistik für das Krankenhaus der Klägerin, ggf. gegliedert nach Fachabteilungen, vorzulegen (AS 75). Hierauf hat der Beklagte erklärt, weder das Regierungspräsidium noch das Sozialministerium verfügten über eine derartige Statistik. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, die die Belegungszahlen ihrer Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Oberrhein - insgesamt 482 -, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) - insgesamt 979 - und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) - insgesamt 761 - ausweist.
46 
Auf der Grundlage der vorgelegten Belegungszahlen, die vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit einem Bettenanteil von etwa 45 % Patienten versorgt, die außerhalb der Region Südlicher Oberrhein in Baden-Württemberg wohnen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, eine Aufteilung des Versorgungsangebots des Krankenhauses der Klägerin in einen regionalen und in einen überregionalen Teil vorzunehmen.
47 
Dem steht der Umstand, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich einstuft, nicht entgegen. Denn die der Krankenhausplanung zugrunde liegenden Kriterien für die Differenzierung zwischen Krankenhäusern mit regionalem und Krankenhäusern mit überregionalem Einzugsgebiet müssen klar und nachvollziehbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten, offenbar seit langer Zeit praktizierten Differenzierungskriterien im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sind schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Angabe, die Einstufung als überregionales Krankenhaus werde eher bei großen Einrichtungen angenommen, bei denen der überregionale Charakter „leichter ablesbar“ sei. Die damit verbundene Annahme, eine kleinere Einrichtung habe eher einen regionalen Einzugsbereich, entbehrt jedenfalls bei Einrichtungen des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin einer hinreichend plausiblen Grundlage. Denn es handelt sich - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat - hier grundsätzlich um geplante Aufenthalte und viele Patienten wollten „wohnortfern“ behandelt werden. Dies zeigt gerade das Krankenhaus der Klägerin. Der vorgelegten Statistik lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das Einzugsgebiet der Klägerin ganz überwiegend auf Bereiche außerhalb der Region erstreckt. Schließlich sieht der Beklagte in seiner Krankenhausplanung nicht nur Krankenhäuser mit einheitlich überregionalem bzw. einheitlich regionalem Charakter vor, sondern er stellt auch Krankenhäuser in die Planung ein, denen sowohl ein regionaler wie ein überregionaler Einzugsbereich zugewiesen ist (vgl. etwa die XXX XXX-Klinik Bad Krozingen, Standortplanung, Umsetzungsstand August 2011).
48 
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Krankenhaus der Klägerin mit einem Anteil seines Bettenangebots von 45 %, mithin in einem Umfang von - gerundet - 20 Betten, geeignet ist, einen landesweit bestehenden Bettenfehlbestand auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin zu decken. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teils ihrer Betten lediglich über einen Versorgungsvertrag zur psychosomatischen Rehabilitation gemäß § 111 SGB V verfügt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die in der vorgelegten Liste aufgeführten Belegungen bezögen sich alle auf „Akut-Betten“. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, ist im Übrigen nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, Juris; Nieders. OVG, Urteil vom 03.02.20111 - 13 LC 125/08 -, Juris, Rn. 43).
49 
Dass ein ungedeckter landesweiter Bedarf besteht, der mit den 20 „überregionalen“ Betten der Klägerin gedeckt werden kann, lässt sich ohne weiteres der Fortschreibung des Krankenhausplans entnehmen. Auf der Grundlage der Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung Dezember 2009 (Akte 9 S 720/09, AS 408), stehen einem rechnerischen Bedarf von 1695 lediglich 1579 Planbetten <1414 + 165> gegenüber, woraus sich ein landesweiter Bedarf von 116 vollstationären Betten ergibt. Dieser Bedarf ist mittlerweile auf 140 Betten angewachsen (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung August 2011).
50 
Zwar hält der Beklagte der Annahme einer landesweiten Unterversorgung entgegen, dass diese noch offenen Betten durchweg anderen Planungsregionen vorbehalten seien. Eine Versorgung dieser teils weit entfernten Planungsregionen durch die Klägerin scheide vor dem Hintergrund des Planungskriteriums der wohnortnahen Versorgung aus. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass es sich bei dem Abgleich von Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe um eine reine Tatsachenfeststellung handelt, die gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 937). Mithin ist dem Beklagten hier - anders als bei der sog. Versorgungsentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe - kein Gestaltungsspielraum eingeräumt und kommt dem planerischen Kriterium der Wohnortnähe keine rechtliche Bedeutung zu.
51 
Ohne Erfolg bleibt auch die vom Vertreter des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 aufgestellte pauschale Behauptung, der landesweite Bedarf werde jedenfalls durch Krankenhäuser außerhalb Baden-Württembergs gedeckt. Diese Behauptung, der jede konkrete Tatsachenbasis fehlt, vermag eine hinreichend verlässliche Krankenhausanalyse nicht zu ersetzen.
52 
Auch im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der landesweite Versorgungsbedarf durch Versorgungsleistungen von mit der Einrichtung der Klägerin konkurrierenden Krankenhäusern in relevanter Weise gedeckt würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung festgestellt, die zuständige Behörde habe in die Krankenhausanalyse auch geeignete Vertragskrankenhäuser einzubeziehen und diese so zu berücksichtigen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 29). Dies steht dem Begehren der Klägerin indes nicht entgegen. Denn der darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine veränderte Krankenhausanalyse vorgenommen zu haben. Deshalb ist weiterhin von dem im Krankenhausplan enthaltenen Krankenhäusern und deren Versorgungsleistung auszugehen.
53 
c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.). Auch über diesen Anspruch hat der Senat hier zu entscheiden.
54 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (NJW 1986, 796, 799) ausgesprochen, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränken muss, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 -, Juris; Burgi, NVwZ 2010, 601, 606).
55 
Die Vorgaben des Krankenhausplanes selbst binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Diese muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17).
56 
Eine Bindung der zuständigen Behörde kann sich auch dadurch ergeben, dass der Plangeber schon deren Auswahlentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt. Dies ist vorliegend geschehen. Mit der Art und Weise, wie die 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, im konkreten Krankenhausplan des Beklagten ausgewiesen sind, hat der Plangeber zu erkennen gegeben, dass er das Krankenhaus der Klägerin mit diesen Betten in einer die nachgeordnete Behörde bindenden Weise in seine Versorgungsentscheidung einbezogen hat und dass das Regierungspräsidium deshalb zur Aufnahme dieser Betten in den Krankennhausplan verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14.04.2011 (a.a.O., Rn. 38 bis 40) ausgeführt:
57 
„Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
58 
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
59 
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.“
60 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass in den Festlegungen in Spalte 3 („Planung“) der Standortplanung eine das Regierungspräsidium bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. Bereits die Verwendung des Begriffs der „Planung“ legt eine konkrete Willensentscheidung des Plangebers nahe und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er in dieser Ausweisung lediglich eine nachrichtliche Wiedergabe des zwischenzeitlich erreichten Standes der bedarfsdeckenden Krankenhäuser (sog. Ist-Betten) gesehen hat. Es kommt hinzu, dass die Klinik mit diesen Betten auch in den Krankenhaus-Einzelblättern unter der Überschrift „Planmäßige Betten/Plätze“ sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin aufgeführt ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass den sog. Soll-Betten die Willensentscheidung des Plangebers zugrundeliegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38; Rennert, DVBl. 2010, 936, 939). Darüber hinaus hat der Beklagte im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klinik der Klägerin mit den 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen worden ist. In der Revisionserwiderung vom 17.09.2010, S. 8, heißt es: „Aufgrund seiner Erhebungen hat sich herausgestellt, dass die Klinik XXX mit ihren bisherigen 15 Versorgungsvertragsbetten vorwiegend auch den Bedarf in der für sie maßgeblichen Region Südlicher Oberrhein deckt. Insofern wurde sie mit den vollen 15 Betten als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen“. Auf Seite 21 wird ausgeführt: „Ihre Platz/Bettenzahl wird bei der planerisch festgelegten Bedarfsberechnung bzw. Standortkonzeption auf den zu deckenden Bedarf voll angerechnet und berücksichtigt, soweit sie gerade zur Bedarfsdeckung in der maßgeblichen Planungsregion beiträgt“. Auch die Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt hat der Beklagte damit begründet, dass es in der Region „drei privat getragene Krankenhäuser“ gebe (Schriftsatz vom 05.09.2012); eines davon ist die Einrichtung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass in der Ausweisung in der Standortplanung die konkrete Willensentscheidung des Plangebers zum Ausdruck kommt, dass er die Klinik der Klägerin in verbindlicher Weise in seine Versorgungsentscheidung aufgenommen hat. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 eingeräumt, der „evtl. missverständliche Begriff „Planung““ sei im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Bei dieser Sachlage kann der pauschalen Einlassung, die Spalte 3 der Standortplanung enthalte keine verbindliche Versorgungsentscheidung, keine maßgebliche Bedeutung zukommen
61 
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil in dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt ist: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Entgegen der Beurteilung in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VBlBW 2010, 350, 352), an der Senat nicht festhält, wird dadurch nicht „klargestellt“, dass es sich insoweit lediglich um eine nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt. Vielmehr sind diese Vermerke bei der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38 bis 40) nicht geeignet, die in den oben beschriebenen Festlegungen der Standortplanung zum Ausdruck kommende konkrete Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.
62 
Hiernach geht der Senat auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Krankenhausplanung hier die konkrete Weisung an die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - zu entnehmen ist, das Krankenhaus der Klägerin mit 15 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, sofern dies - wie im vorliegenden Fall geschehen - von ihr beantragt wird. Die Rechtmäßigkeit dieser vorweggenommenen Versorgungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Zwar ist mit dieser Entscheidung eine Überversorgung in der Region um 12 Betten (152 + 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) verbunden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Vorgabe führen könnte, sind indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 39). Auch sonst sind - zumal mit Blick auf den offenen überregionalen Bedarf - keine Umstände dargetan worden oder sonst erkennbar, die die Rechtswidrigkeit dieser Weisung begründen könnten.
63 
Da auch konkrete einzelfallbezogene Gründe, die ausnahmsweise gegen die Verbindlichkeit der Vorgabe und für eine Abweichungsmöglichkeit der Vollzugsbehörde (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 939) sprechen könnten, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, hat sich das dem Regierungspräsidium auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Ermessen auf die Verpflichtung verdichtet, im Umfang von 15 Betten die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Plan festzustellen.
64 
2. Im Übrigen hat der Beklagte sein Auswahlermessen in einzelnen Punkten fehlerhaft ausgeübt
65 
Die oben unter 1 c) beschriebene Bindung der nachgeordneten Behörde auf der zweiten Entscheidungsstufe besteht hinsichtlich der im Krankenhausplan enthaltenen Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 35, und vom 18.12.1986, a.a.O., S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O., S. 943). Diese Ziele und Grundsätze begegnen indes teilweise rechtlichen Bedenken.
66 
a) Die Klägerin wendet sich insoweit vor allem gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle (vgl. auch den Textteil des Krankenhausplans 2010, Nr. 5.2.: „Beibehalten wird das vorrangige Ziel der Krankenhausplanung, das Fachgebiet möglichst eng mit der somatischen Medizin zu verknüpfen. Mit der Errichtung der Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an den somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern soll die gebotene Interdisziplinarität der Patientenversorgung hergestellt und die notwendigen Konsiliar- und Liaisondienste insbesondere in Bezug auf die somatischen Fachabteilungen gewährleistet werden“; vgl. auch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000, S. 8, sowie die Feststellungen im Senatsurteil vom 15.12.2009, S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Diese Vorgabe ist nicht frei von Mängeln.
67 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Zur Begründung wurde ausgeführt:
68 
Hinzu kommt, dass auch innerhalb der bisherigen Krankenhausversorgung die Rückwirkungen der Einrichtung neuer bettenführender Fachabteilungen für „Psychotherapeutische Medizin“ jedenfalls auf den Bedarf an Krankenhausbehandlung in den körpermedizinischen Fächern nicht geklärt sind. Es ist durch nichts belegt, dass dem Mehrbedarf hier ein Minderbedarf dort im Verhältnis „eins zu eins“ gegenübersteht. Dies würde - von anderen Faktoren wie der unterschiedlichen Verweildauer einmal abgesehen - mindestens voraussetzen, dass der psychotherapeutische Behandlungsbedarf auch heute zutreffend und vollständig erfasst und in entsprechend genutzten Betten befriedigt wird. Davon kann keine Rede sein. Ein Anlass für die Ausweisung der „Psychotherapeutischen Medizin“ als neues Fach war gerade die Feststellung (der Weltgesundheitsorganisation und anderer), dass es bei psychosomatischen Krankheiten ca. sieben Jahre dauert, bis ein Patient die seinem Krankheitsbild angemessene psychotherapeutische Behandlung erfährt. Das hebt die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums selbst hervor (S. 9). Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf wird also häufig viel zu spät erkannt. Das führt zu Fehlbehandlungen: Psychogene somatische Erkrankungen werden nur somatisch - und damit nicht an der Wurzel - behandelt. Die Konstituierung der „Psychotherapeutischen Medizin“ erfolgt daher mit dem Anspruch, psychogene Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und sofort richtig zu behandeln. Es mag sein - und wird allgemein erwartet -, dass eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zu einer Bedarfsminderung bei den körpermedizinischen Fächern beiträgt; dies jedoch hauptsächlich wegen bis-heriger Fehlbehandlungen und kaum im Verhältnis „eins zu eins“.
69 
Der Senat hält diese Erwägungen weiterhin für zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., VBlBW 2010, 350, 353) und geht auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon aus, dass die mit der planerischen Vorgabe verbundene Festlegung der Bedarfsrelation 1 : 1 der Überprüfung bedarf. Dies gilt vor allem mit Blick auf die außerordentlich unterschiedliche Verweildauer in psychotherapeutisch genutzten und somatisch genutzten Betten. So beträgt die mittlere Verweildauer nach der Bedarfsplanung des Beklagten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin 45 Tage, wohingegen im Rahmen der somatischen Krankenhausversorgung die mittlere Verweildauer im einstelligen Bereich liegt (im Jahr 2010 bei etwa 7,3 Tagen, vgl. Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit, Glossar, Stichwort Krankenhausfinanzierung; Stand 07.08.2012). Dass eine diesbezügliche Überprüfung zwischenzeitlich stattgefunden hat, ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Er wird deshalb eine Neuberechnung vorzunehmen haben, die aller Voraussicht nach zu einer veränderten Bedarfsfeststellung führen wird.
70 
b) Darüber hinaus hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2002 festgestellt, dass der Beklagte auf der zweiten Entscheidungsstufe auch die Rolle in Rechnung zu stellen hat, welche die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bislang für die akutmedizinische Versorgung auf dem Gebiet der Psychosomatik und der psychotherapeutischen Medizin in der Vergangenheit gespielt haben. Diesbezüglich hat der Senat ausgeführt (S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks):
71 
Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung war auch für den Krankenhausplan III - den Vorgängerplan des Krankenhausplans 2000 - nicht gesondert ermittelt worden. Der Krankenhausplan III ordnete die Psychotherapie zum Teil der Psychiatrie zu (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil vom 13.11.1989, S. 47 ff., 50 f.). Im Übrigen ging er davon aus, dass die stationäre psychosomatische Versorgung vorwiegend in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V erfolgt. In Akutkrankenhäusern waren insofern eigene Abteilungen nicht vorgesehen; ausgebaut werden sollte lediglich die psychosomatische Versorgung der Patienten in körpermedizinischen Abteilungen in Form von Konsiliar- und Liaisondiensten (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil, vom 13.11.1989, S. 54 ff.). Der Krankenhausplan III rechnete also damit, dass zumindest ein nennenswerter Teil des Bedarfs an stationärer psychotherapeutische Versorgung durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckt wurde, und er verzichtete auf die Feststellung, inwiefern es sich hierbei eigentlich um einen Bedarf an stationärer Krankenhausbehandlung handelt. Damit stimmt die Darstellung der Klägerin zusammen, wonach in ihrer Klinik - obgleich sie ursprünglich als reine Rehabilitationseinrichtung konzipiert war - etwa zur Hälfte Akutpatienten behandelt werden, die in Krankenhäusern keine Behandlung erfahren. Diese Praxis war offenbar verbreitet (vgl. das Janssen-Gutachten, S. 73 ff.). Sie fand bis Ende 1999 die Billigung der Krankenkassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es den Krankenkassen möglich, der Durchführung einer eigentlich nötigen Krankenhausbehandlung auch in einer Rehabilitationseinrichtung zuzustimmen. Diese Möglichkeit ist erst durch Änderung des § 40 Abs. 2 und 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 36). Seither drängt jedenfalls dieser Bedarfsanteil in die Krankenhausversorgung. Für die Krankenhausversorgung stellt dies einen bislang nicht erfassten Bedarf dar.
72 
In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es müsse in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden sei. Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt bei seiner Planung hinreichend in Rechnung gestellt hat. Dies wird er nachzuholen haben. Zwar hat er erklärt, Erhebungen bei den Krankenkassen und bei (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hätten gezeigt, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich in der Vergangenheit (nur) einen insgesamt geringen Beitrag geleistet hätten (Erhebung bei den Krankenkassen: ab 2000 0 - 0,5%; Abfrage bei Einrichtungen für den Zeitraum von 1995 - 2004: durchschnittlicher Anteil an Akutversorgung vor 2000 2,075%, nach 2000 1,325%). Den diesbezüglichen Erhebungen fehlt indes für den entscheidenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen - Zeitraum vor der Bildung des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin - also vor der Mitte der 1990er Jahre - jede Aussagekraft. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die von dem Beklagten angeführten Erhebungen ohnehin jedenfalls zum Teil lediglich auf (reine) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beziehen, es sich etwa bei der Klägerin indes um eine sog. gemischte Einrichtung handelt.
73 
c) Soweit der Senat in der Planungsvorgabe des Beklagten auch einen Widerspruch zum Grundsatz der Trägervielfalt gesehen hat, hält er hieran nicht fest.
74 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Senat aufgegeben, im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung auch der Frage nachzugehen, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz des Beklagten gerade auch in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt hat (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Da auf der Basis der Standortplanung des Beklagten in der Region Südlicher Oberrhein vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragene Einrichtungen zur Versorgung im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin beitragen, kann nach Auffassung des Senats eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt hier nicht festgestellt werden.
75 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
76 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
77 
B e s c h l u s s
 vom 12. Februar 2013
78 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.655,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

24 
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2012 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO).
25 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
26 
I. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage die Feststellung des Beklagten, dass ihr Krankenhaus mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Insoweit ist die Klage zulässig, was durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) bereits bindend festgestellt ist (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In der Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, sich nicht erledigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11 bis 14). Mithin ist weiterhin vom Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses auszugehen.
27 
II. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen im Umfang von 35 Betten vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.). Im Übrigen ist der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unter 2).
28 
In der Sache beurteilt sich das Klagebegehren nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1613). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
29 
Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 25.01.2012, GBl. S. 65, 72) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (BVerwG, a.a.O.) .
30 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
31 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe. Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 97 ff., und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff.). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209, 228; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
32 
1. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit insgesamt 35 vollstationären Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Allerdings besteht ein „automatischer“ Anspruch allein aufgrund der Eigenschaft der klägerischen Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V nicht (a). Indes steht der Klägerin auf der ersten Entscheidungsstufe zwar nicht mit Blick auf einen regionalen Versorgungsbedarf (b, aa), jedoch mit Blick auf den nicht gedeckten überregionalen Versorgungsbedarf ein Aufnahmeanspruch im Umfang von 20 Betten zu (b, bb). Die Aufnahme mit weiteren 15 Betten in den Krankenhausplan kann die Klägerin beanspruchen, weil sich wegen der im Krankenhausplan des Beklagten enthaltenen Ausweisung von 15 Betten gemäß § 109 SGB V das dem Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert hat (c).
33 
a) Ein Anspruch der Klägerin im Umfang von 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt wird. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 bis 22; vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, a.a.O.).
34 
b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.
35 
Mit dem Hauptteil seines Bettenangebots ist es darüber hinaus auch geeignet, einen in seinem Einzugsgebiet bestehenden ungedeckten Versorgungsbedarf zu decken, sodass der Klägerin insoweit ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe zusteht.
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedarfssituation nicht derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 27.03.2000. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481). Bestätigt wird diese Sichtweise durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11). Im Übrigen besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung darstellt, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Burgi, NVwZ 2010, 601, 605).
37 
Der durch Beschluss der Landesregierung am 09.11.2010 erlassene Krankenhausplan 2010, in dem für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen wird (Ziffer 5.2), hat fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt, von denen 151 auf die Region Südlicher Oberrhein und 34 auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfallen, in dem die Klinik der Klägerin liegt (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin in Baden-Württemberg, Umsetzungsstand: September 2009 bzw. August 2011). Die Bedarfsanalyse beruht auf einer validen Grundlage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.12.2009 (9 S 482/07, VBlBW 2010, 350, 351 f.) Bezug genommen. Die dortigen Feststellungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Von dieser Bedarfsanalyse kann jedenfalls solange ausgegangen werden, als der insoweit darlegungspflichtige Beklagte keine neuen Zahlen vorlegt.
38 
aa) Regionaler Einzugsbereich
39 
(1) Der Abgleich zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse im Krankenhausplan gliedert - ohne dass dies zu beanstanden wäre (Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351) - in räumlicher Hinsicht nach Regionen und unterscheidet bei den Krankenhäusern zwischen solchen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich, führt zum Teil auch solche auf, die über einen „gemischten“ Einzugsbereich verfügen. Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich eingestuft. Danach ergibt sich für die Region Südlicher Oberrhein - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweg gedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von drei Betten (vgl. auch das Revisionsurteil des BVerwG, a.a.O., Rn. 26), der sich auf der Grundlage der erwähnten „Standortplanung“ wie folgt errechnet:
40 
Soll: 151
Planung:
Universitätsklinikum Freiburg
        
 30 Betten
XXX-Klinik Freiburg
        
 37 Betten
XXX-Klinik Bad Krozingen
        
 16 von 61 Betten
XXX XXX
        
 15 Betten
Zentrum für Psychiatrie Emmendingen
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Offenburg
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Lahr
        
 18 Betten
Versorgungsanteil externer Krankenhäuser
        
 11 Betten
        
insgesamt:
163 Betten
163 - 15 (Versorgungsangebot der Klägerin) = 148
151 - 148 = 3
41 
An dem aus dieser Berechnung folgenden Ergebnis ändert sich nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass das Krankenhaus der Klägerin sowohl der Versorgung eines regionalen wie eines landesweiten Einzugsgebietes dient (dazu noch unten unter bb).
42 
(2) Trotz des danach aufgrund eines regionalen Bedarfs im Grundsatz bestehenden Aufnahmeanspruchs der Klägerin im Umfang von drei Betten sieht sich der Senat gehindert, eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten aussprechen. Denn wie unten (unter c) noch auszuführen sein wird, ist in den Festlegungen der Standortplanung im Umfang von 15 Betten eine bindende Versorgungsentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Klägerin zu sehen, die dazu führt, dass das Regierungspräsidium unabhängig von der Bedarfslage auf der zweiten Entscheidungsstufe zu einer Aufnahme im Umfang von 15 Betten verpflichtet ist (dazu noch unter c). Die dadurch eintretende Überversorgung der Region steht im vorliegenden Zusammenhang der Annahme eines regionalen Bedarfs entgegen.
43 
bb) Überregionaler Einzugsbereich
44 
Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jedoch ferner der Prüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots - auch Patienten versorgt, die außerhalb der Region wohnen (vgl. Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 27). Zwar meint das Regierungspräsidium, die Ermittlung eines überregionalen Einzugsbereichs sei allenfalls für die 15 Betten der Klägerin nach § 109 SGB V erforderlich. Auch insoweit bestehe indes keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunfts-ortestatistik zu erheben, weil es „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen“. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit offenbar den Umfang der Bindung des Senats an die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.04.2011 getroffenen Feststellungen und die daraus folgende Ermittlungspflicht verkennt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), nimmt er ersichtlich den erheblichen Umfang der überregionalen Versorgungsleistungen der klägerischen Klinik für das Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin nicht hinreichend in den Blick (dazu sogleich).
45 
Mit Verfügung des Senats vom 07.09.2012 ist den Beteiligten aufgegeben worden, bezogen auf die vergangenen fünf Jahre die Herkunftsortestatistik für das Krankenhaus der Klägerin, ggf. gegliedert nach Fachabteilungen, vorzulegen (AS 75). Hierauf hat der Beklagte erklärt, weder das Regierungspräsidium noch das Sozialministerium verfügten über eine derartige Statistik. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, die die Belegungszahlen ihrer Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Oberrhein - insgesamt 482 -, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) - insgesamt 979 - und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) - insgesamt 761 - ausweist.
46 
Auf der Grundlage der vorgelegten Belegungszahlen, die vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit einem Bettenanteil von etwa 45 % Patienten versorgt, die außerhalb der Region Südlicher Oberrhein in Baden-Württemberg wohnen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, eine Aufteilung des Versorgungsangebots des Krankenhauses der Klägerin in einen regionalen und in einen überregionalen Teil vorzunehmen.
47 
Dem steht der Umstand, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich einstuft, nicht entgegen. Denn die der Krankenhausplanung zugrunde liegenden Kriterien für die Differenzierung zwischen Krankenhäusern mit regionalem und Krankenhäusern mit überregionalem Einzugsgebiet müssen klar und nachvollziehbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten, offenbar seit langer Zeit praktizierten Differenzierungskriterien im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sind schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Angabe, die Einstufung als überregionales Krankenhaus werde eher bei großen Einrichtungen angenommen, bei denen der überregionale Charakter „leichter ablesbar“ sei. Die damit verbundene Annahme, eine kleinere Einrichtung habe eher einen regionalen Einzugsbereich, entbehrt jedenfalls bei Einrichtungen des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin einer hinreichend plausiblen Grundlage. Denn es handelt sich - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat - hier grundsätzlich um geplante Aufenthalte und viele Patienten wollten „wohnortfern“ behandelt werden. Dies zeigt gerade das Krankenhaus der Klägerin. Der vorgelegten Statistik lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das Einzugsgebiet der Klägerin ganz überwiegend auf Bereiche außerhalb der Region erstreckt. Schließlich sieht der Beklagte in seiner Krankenhausplanung nicht nur Krankenhäuser mit einheitlich überregionalem bzw. einheitlich regionalem Charakter vor, sondern er stellt auch Krankenhäuser in die Planung ein, denen sowohl ein regionaler wie ein überregionaler Einzugsbereich zugewiesen ist (vgl. etwa die XXX XXX-Klinik Bad Krozingen, Standortplanung, Umsetzungsstand August 2011).
48 
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Krankenhaus der Klägerin mit einem Anteil seines Bettenangebots von 45 %, mithin in einem Umfang von - gerundet - 20 Betten, geeignet ist, einen landesweit bestehenden Bettenfehlbestand auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin zu decken. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teils ihrer Betten lediglich über einen Versorgungsvertrag zur psychosomatischen Rehabilitation gemäß § 111 SGB V verfügt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die in der vorgelegten Liste aufgeführten Belegungen bezögen sich alle auf „Akut-Betten“. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, ist im Übrigen nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, Juris; Nieders. OVG, Urteil vom 03.02.20111 - 13 LC 125/08 -, Juris, Rn. 43).
49 
Dass ein ungedeckter landesweiter Bedarf besteht, der mit den 20 „überregionalen“ Betten der Klägerin gedeckt werden kann, lässt sich ohne weiteres der Fortschreibung des Krankenhausplans entnehmen. Auf der Grundlage der Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung Dezember 2009 (Akte 9 S 720/09, AS 408), stehen einem rechnerischen Bedarf von 1695 lediglich 1579 Planbetten <1414 + 165> gegenüber, woraus sich ein landesweiter Bedarf von 116 vollstationären Betten ergibt. Dieser Bedarf ist mittlerweile auf 140 Betten angewachsen (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung August 2011).
50 
Zwar hält der Beklagte der Annahme einer landesweiten Unterversorgung entgegen, dass diese noch offenen Betten durchweg anderen Planungsregionen vorbehalten seien. Eine Versorgung dieser teils weit entfernten Planungsregionen durch die Klägerin scheide vor dem Hintergrund des Planungskriteriums der wohnortnahen Versorgung aus. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass es sich bei dem Abgleich von Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe um eine reine Tatsachenfeststellung handelt, die gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 937). Mithin ist dem Beklagten hier - anders als bei der sog. Versorgungsentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe - kein Gestaltungsspielraum eingeräumt und kommt dem planerischen Kriterium der Wohnortnähe keine rechtliche Bedeutung zu.
51 
Ohne Erfolg bleibt auch die vom Vertreter des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 aufgestellte pauschale Behauptung, der landesweite Bedarf werde jedenfalls durch Krankenhäuser außerhalb Baden-Württembergs gedeckt. Diese Behauptung, der jede konkrete Tatsachenbasis fehlt, vermag eine hinreichend verlässliche Krankenhausanalyse nicht zu ersetzen.
52 
Auch im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der landesweite Versorgungsbedarf durch Versorgungsleistungen von mit der Einrichtung der Klägerin konkurrierenden Krankenhäusern in relevanter Weise gedeckt würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung festgestellt, die zuständige Behörde habe in die Krankenhausanalyse auch geeignete Vertragskrankenhäuser einzubeziehen und diese so zu berücksichtigen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 29). Dies steht dem Begehren der Klägerin indes nicht entgegen. Denn der darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine veränderte Krankenhausanalyse vorgenommen zu haben. Deshalb ist weiterhin von dem im Krankenhausplan enthaltenen Krankenhäusern und deren Versorgungsleistung auszugehen.
53 
c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.). Auch über diesen Anspruch hat der Senat hier zu entscheiden.
54 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (NJW 1986, 796, 799) ausgesprochen, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränken muss, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 -, Juris; Burgi, NVwZ 2010, 601, 606).
55 
Die Vorgaben des Krankenhausplanes selbst binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Diese muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17).
56 
Eine Bindung der zuständigen Behörde kann sich auch dadurch ergeben, dass der Plangeber schon deren Auswahlentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt. Dies ist vorliegend geschehen. Mit der Art und Weise, wie die 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, im konkreten Krankenhausplan des Beklagten ausgewiesen sind, hat der Plangeber zu erkennen gegeben, dass er das Krankenhaus der Klägerin mit diesen Betten in einer die nachgeordnete Behörde bindenden Weise in seine Versorgungsentscheidung einbezogen hat und dass das Regierungspräsidium deshalb zur Aufnahme dieser Betten in den Krankennhausplan verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14.04.2011 (a.a.O., Rn. 38 bis 40) ausgeführt:
57 
„Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
58 
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
59 
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.“
60 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass in den Festlegungen in Spalte 3 („Planung“) der Standortplanung eine das Regierungspräsidium bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. Bereits die Verwendung des Begriffs der „Planung“ legt eine konkrete Willensentscheidung des Plangebers nahe und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er in dieser Ausweisung lediglich eine nachrichtliche Wiedergabe des zwischenzeitlich erreichten Standes der bedarfsdeckenden Krankenhäuser (sog. Ist-Betten) gesehen hat. Es kommt hinzu, dass die Klinik mit diesen Betten auch in den Krankenhaus-Einzelblättern unter der Überschrift „Planmäßige Betten/Plätze“ sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin aufgeführt ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass den sog. Soll-Betten die Willensentscheidung des Plangebers zugrundeliegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38; Rennert, DVBl. 2010, 936, 939). Darüber hinaus hat der Beklagte im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klinik der Klägerin mit den 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen worden ist. In der Revisionserwiderung vom 17.09.2010, S. 8, heißt es: „Aufgrund seiner Erhebungen hat sich herausgestellt, dass die Klinik XXX mit ihren bisherigen 15 Versorgungsvertragsbetten vorwiegend auch den Bedarf in der für sie maßgeblichen Region Südlicher Oberrhein deckt. Insofern wurde sie mit den vollen 15 Betten als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen“. Auf Seite 21 wird ausgeführt: „Ihre Platz/Bettenzahl wird bei der planerisch festgelegten Bedarfsberechnung bzw. Standortkonzeption auf den zu deckenden Bedarf voll angerechnet und berücksichtigt, soweit sie gerade zur Bedarfsdeckung in der maßgeblichen Planungsregion beiträgt“. Auch die Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt hat der Beklagte damit begründet, dass es in der Region „drei privat getragene Krankenhäuser“ gebe (Schriftsatz vom 05.09.2012); eines davon ist die Einrichtung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass in der Ausweisung in der Standortplanung die konkrete Willensentscheidung des Plangebers zum Ausdruck kommt, dass er die Klinik der Klägerin in verbindlicher Weise in seine Versorgungsentscheidung aufgenommen hat. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 eingeräumt, der „evtl. missverständliche Begriff „Planung““ sei im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Bei dieser Sachlage kann der pauschalen Einlassung, die Spalte 3 der Standortplanung enthalte keine verbindliche Versorgungsentscheidung, keine maßgebliche Bedeutung zukommen
61 
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil in dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt ist: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Entgegen der Beurteilung in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VBlBW 2010, 350, 352), an der Senat nicht festhält, wird dadurch nicht „klargestellt“, dass es sich insoweit lediglich um eine nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt. Vielmehr sind diese Vermerke bei der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38 bis 40) nicht geeignet, die in den oben beschriebenen Festlegungen der Standortplanung zum Ausdruck kommende konkrete Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.
62 
Hiernach geht der Senat auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Krankenhausplanung hier die konkrete Weisung an die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - zu entnehmen ist, das Krankenhaus der Klägerin mit 15 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, sofern dies - wie im vorliegenden Fall geschehen - von ihr beantragt wird. Die Rechtmäßigkeit dieser vorweggenommenen Versorgungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Zwar ist mit dieser Entscheidung eine Überversorgung in der Region um 12 Betten (152 + 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) verbunden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Vorgabe führen könnte, sind indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 39). Auch sonst sind - zumal mit Blick auf den offenen überregionalen Bedarf - keine Umstände dargetan worden oder sonst erkennbar, die die Rechtswidrigkeit dieser Weisung begründen könnten.
63 
Da auch konkrete einzelfallbezogene Gründe, die ausnahmsweise gegen die Verbindlichkeit der Vorgabe und für eine Abweichungsmöglichkeit der Vollzugsbehörde (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 939) sprechen könnten, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, hat sich das dem Regierungspräsidium auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Ermessen auf die Verpflichtung verdichtet, im Umfang von 15 Betten die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Plan festzustellen.
64 
2. Im Übrigen hat der Beklagte sein Auswahlermessen in einzelnen Punkten fehlerhaft ausgeübt
65 
Die oben unter 1 c) beschriebene Bindung der nachgeordneten Behörde auf der zweiten Entscheidungsstufe besteht hinsichtlich der im Krankenhausplan enthaltenen Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 35, und vom 18.12.1986, a.a.O., S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O., S. 943). Diese Ziele und Grundsätze begegnen indes teilweise rechtlichen Bedenken.
66 
a) Die Klägerin wendet sich insoweit vor allem gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle (vgl. auch den Textteil des Krankenhausplans 2010, Nr. 5.2.: „Beibehalten wird das vorrangige Ziel der Krankenhausplanung, das Fachgebiet möglichst eng mit der somatischen Medizin zu verknüpfen. Mit der Errichtung der Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an den somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern soll die gebotene Interdisziplinarität der Patientenversorgung hergestellt und die notwendigen Konsiliar- und Liaisondienste insbesondere in Bezug auf die somatischen Fachabteilungen gewährleistet werden“; vgl. auch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000, S. 8, sowie die Feststellungen im Senatsurteil vom 15.12.2009, S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Diese Vorgabe ist nicht frei von Mängeln.
67 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Zur Begründung wurde ausgeführt:
68 
Hinzu kommt, dass auch innerhalb der bisherigen Krankenhausversorgung die Rückwirkungen der Einrichtung neuer bettenführender Fachabteilungen für „Psychotherapeutische Medizin“ jedenfalls auf den Bedarf an Krankenhausbehandlung in den körpermedizinischen Fächern nicht geklärt sind. Es ist durch nichts belegt, dass dem Mehrbedarf hier ein Minderbedarf dort im Verhältnis „eins zu eins“ gegenübersteht. Dies würde - von anderen Faktoren wie der unterschiedlichen Verweildauer einmal abgesehen - mindestens voraussetzen, dass der psychotherapeutische Behandlungsbedarf auch heute zutreffend und vollständig erfasst und in entsprechend genutzten Betten befriedigt wird. Davon kann keine Rede sein. Ein Anlass für die Ausweisung der „Psychotherapeutischen Medizin“ als neues Fach war gerade die Feststellung (der Weltgesundheitsorganisation und anderer), dass es bei psychosomatischen Krankheiten ca. sieben Jahre dauert, bis ein Patient die seinem Krankheitsbild angemessene psychotherapeutische Behandlung erfährt. Das hebt die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums selbst hervor (S. 9). Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf wird also häufig viel zu spät erkannt. Das führt zu Fehlbehandlungen: Psychogene somatische Erkrankungen werden nur somatisch - und damit nicht an der Wurzel - behandelt. Die Konstituierung der „Psychotherapeutischen Medizin“ erfolgt daher mit dem Anspruch, psychogene Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und sofort richtig zu behandeln. Es mag sein - und wird allgemein erwartet -, dass eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zu einer Bedarfsminderung bei den körpermedizinischen Fächern beiträgt; dies jedoch hauptsächlich wegen bis-heriger Fehlbehandlungen und kaum im Verhältnis „eins zu eins“.
69 
Der Senat hält diese Erwägungen weiterhin für zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., VBlBW 2010, 350, 353) und geht auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon aus, dass die mit der planerischen Vorgabe verbundene Festlegung der Bedarfsrelation 1 : 1 der Überprüfung bedarf. Dies gilt vor allem mit Blick auf die außerordentlich unterschiedliche Verweildauer in psychotherapeutisch genutzten und somatisch genutzten Betten. So beträgt die mittlere Verweildauer nach der Bedarfsplanung des Beklagten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin 45 Tage, wohingegen im Rahmen der somatischen Krankenhausversorgung die mittlere Verweildauer im einstelligen Bereich liegt (im Jahr 2010 bei etwa 7,3 Tagen, vgl. Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit, Glossar, Stichwort Krankenhausfinanzierung; Stand 07.08.2012). Dass eine diesbezügliche Überprüfung zwischenzeitlich stattgefunden hat, ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Er wird deshalb eine Neuberechnung vorzunehmen haben, die aller Voraussicht nach zu einer veränderten Bedarfsfeststellung führen wird.
70 
b) Darüber hinaus hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2002 festgestellt, dass der Beklagte auf der zweiten Entscheidungsstufe auch die Rolle in Rechnung zu stellen hat, welche die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bislang für die akutmedizinische Versorgung auf dem Gebiet der Psychosomatik und der psychotherapeutischen Medizin in der Vergangenheit gespielt haben. Diesbezüglich hat der Senat ausgeführt (S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks):
71 
Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung war auch für den Krankenhausplan III - den Vorgängerplan des Krankenhausplans 2000 - nicht gesondert ermittelt worden. Der Krankenhausplan III ordnete die Psychotherapie zum Teil der Psychiatrie zu (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil vom 13.11.1989, S. 47 ff., 50 f.). Im Übrigen ging er davon aus, dass die stationäre psychosomatische Versorgung vorwiegend in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V erfolgt. In Akutkrankenhäusern waren insofern eigene Abteilungen nicht vorgesehen; ausgebaut werden sollte lediglich die psychosomatische Versorgung der Patienten in körpermedizinischen Abteilungen in Form von Konsiliar- und Liaisondiensten (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil, vom 13.11.1989, S. 54 ff.). Der Krankenhausplan III rechnete also damit, dass zumindest ein nennenswerter Teil des Bedarfs an stationärer psychotherapeutische Versorgung durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckt wurde, und er verzichtete auf die Feststellung, inwiefern es sich hierbei eigentlich um einen Bedarf an stationärer Krankenhausbehandlung handelt. Damit stimmt die Darstellung der Klägerin zusammen, wonach in ihrer Klinik - obgleich sie ursprünglich als reine Rehabilitationseinrichtung konzipiert war - etwa zur Hälfte Akutpatienten behandelt werden, die in Krankenhäusern keine Behandlung erfahren. Diese Praxis war offenbar verbreitet (vgl. das Janssen-Gutachten, S. 73 ff.). Sie fand bis Ende 1999 die Billigung der Krankenkassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es den Krankenkassen möglich, der Durchführung einer eigentlich nötigen Krankenhausbehandlung auch in einer Rehabilitationseinrichtung zuzustimmen. Diese Möglichkeit ist erst durch Änderung des § 40 Abs. 2 und 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 36). Seither drängt jedenfalls dieser Bedarfsanteil in die Krankenhausversorgung. Für die Krankenhausversorgung stellt dies einen bislang nicht erfassten Bedarf dar.
72 
In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es müsse in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden sei. Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt bei seiner Planung hinreichend in Rechnung gestellt hat. Dies wird er nachzuholen haben. Zwar hat er erklärt, Erhebungen bei den Krankenkassen und bei (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hätten gezeigt, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich in der Vergangenheit (nur) einen insgesamt geringen Beitrag geleistet hätten (Erhebung bei den Krankenkassen: ab 2000 0 - 0,5%; Abfrage bei Einrichtungen für den Zeitraum von 1995 - 2004: durchschnittlicher Anteil an Akutversorgung vor 2000 2,075%, nach 2000 1,325%). Den diesbezüglichen Erhebungen fehlt indes für den entscheidenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen - Zeitraum vor der Bildung des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin - also vor der Mitte der 1990er Jahre - jede Aussagekraft. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die von dem Beklagten angeführten Erhebungen ohnehin jedenfalls zum Teil lediglich auf (reine) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beziehen, es sich etwa bei der Klägerin indes um eine sog. gemischte Einrichtung handelt.
73 
c) Soweit der Senat in der Planungsvorgabe des Beklagten auch einen Widerspruch zum Grundsatz der Trägervielfalt gesehen hat, hält er hieran nicht fest.
74 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Senat aufgegeben, im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung auch der Frage nachzugehen, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz des Beklagten gerade auch in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt hat (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Da auf der Basis der Standortplanung des Beklagten in der Region Südlicher Oberrhein vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragene Einrichtungen zur Versorgung im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin beitragen, kann nach Auffassung des Senats eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt hier nicht festgestellt werden.
75 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
76 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
77 
B e s c h l u s s
 vom 12. Februar 2013
78 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.655,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufnahme von Betten eines Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus der Leistungsstufe Zentralversorgung mit 520 Betten in verschiedenen Fachgebieten, die zum 01.01.2006 als „Ist-Bestand“ in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung, Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser - Fortgeschriebener Bestand zum 01. Januar 2006 (Beschluss der Landesregierung vom 10. April 2006) aufgenommen sind. Hiervon gehören 134 (künftig 129) Betten zum Fachgebiet „Chirurgie“. Über planmäßige Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ verfügt das Krankenhaus der Klägerin nicht. Am 01.05.2006 ist die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, deren Gebiete für die Ausweisungen der Fachabteilungen im Krankenhausplan maßgeblich sind (vgl. Nr. 4.3 [S. 18] und Nr. 9 [S. 45] Krankenhausplan Baden-Württemberg - Rahmenplanung Teil 1: Grundlagen-Verfahren-Ergebnisse-Medizinische Fachplanungen (Beschluss der Landesregierung vom 15. November 1999), in Kraft getreten. Mit ihr wurde u.a. eine Vereinigung des Gebietes „Orthopädie“ mit dem Schwerpunkt „Unfallchirurgie“ zu der Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“ innerhalb des Gebietes „Chirurgie“ vorgenommen. Eine Anpassung des Krankenhausplanes an die neue Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist bisher nicht erfolgt.
Die Beigeladene betreibt auf dem Gebiet der Stadt ... seit 1995 die ... Sportklinik, eine Fachklinik für Orthopädie, mit 20 Betten. In der Klinik werden vorwiegend stationäre und ambulante orthopädische Operationen durchgeführt. Die Klinik ist hinsichtlich der ambulant durchgeführten Operationen zur Versorgung der in der GKV Versicherten zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigt, im Stadtgebiet ... eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Ein erster Bauabschnitt mit 70 Betten ist fertig gestellt.
Unter dem 09.07.2001 beantragte die Beigeladene erstmals die Aufnahme des neu geplanten Krankenhauses mit 150 Betten im Fachgebiet „Orthopädie“ in den Krankenhausplan. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 04.09.2002 ab. Auf die Klage der Beigeladenen wurde der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.04.2004 - 2 K 2871/02 - verpflichtet, über den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte wieder zurück.
Mit Antrag vom 19.10.2004 modifizierte die Beigeladene im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Weiterbildungsordnung ihren Antrag vom 09.07.2001 dahingehend, dass ihr Krankenhaus mit 150 Betten für das Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Nachdem die Beigeladene am 31.01.2005 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte (AZ: 2 K 236/05), lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.04.2005, gegen den die Beigeladene ebenfalls Klage erhob (AZ: 2 K 974/05), erneut ab. In den Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe einigten sich die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts mit gerichtlichem Vergleich vom 28.06.2005 dahingehend, dass sich der Beklagte verpflichtete, festzustellen, dass die geplante Klinik mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Der Beklagte verpflichtete sich ferner, sich bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen dafür einzusetzen, dass diese hinsichtlich weiterer 20 Betten dieser Fachrichtung mit der Beigeladenen einen Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V abschließen. Eine von der Klägerin beantragte Beiladung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15.08.2005 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben erfolglos (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 08.11.2005 - 9 S 1821/05 -, ESVGH 56, 105 = VBlBW 2006, 241).
In Umsetzung der vergleichsweisen Regelung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 12.12.2005 fest, dass das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie (nach Inkrafttreten der neuen WBO Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie) in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Ferner wurde davon ausgegangen, dass bei den in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhäusern der Region Nordschwarzwald ein entsprechender Bettenabbau in den Fachgebieten Chirurgie und/oder Orthopädie, der jeweils durch gesonderten Änderungsfeststellungsbescheid vorzunehmen sei, erforderlich sei. Nach Anlage 8 zum Bescheid wurde die erforderliche Reduzierung bei der Klägerin mit drei Betten angenommen. Der ebenfalls gestellte Antrag auf sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde hingegen abgelehnt. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.08.2006 - 2 K 257/06 - die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 12.12.2005 an. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - (GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76) zurückgewiesen.
Bereits am 27.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere liege die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis vor, denn sie könne geltend machen, durch den angefochtenen Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhausträger den Feststellungsbescheid zugunsten eines neu aufgenommenen Krankenhausträgers anfechte. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan gehe zwangsnotwendig mit einer Bettenreduzierung bei den anderen Krankenhausträgern einher. Nach Auffassung der Planungsbehörde seien dabei auch Planbetten der Fachrichtung Chirurgie betroffen. Nach derzeitiger Krankenhausplanung stünden Betten der Fachrichtung Orthopädie also in Konkurrenz zu Betten der Fachrichtung Chirurgie. Die Klage sei auch begründet. Der Feststellungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Antrages vom 10.08.2005 nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Der Vergleich vom 28.06.2005 habe für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Klägerin keinerlei rechtliche Relevanz. Im Übrigen sei er schon nach § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam, da die Klägerin ihm nicht zugestimmt habe. Schließlich ließen sich dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid keinerlei Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung entnehmen, welches Krankenhaus den Zielen der Landesplanung am besten gerecht werde. Vielmehr werde der prozentuale Anteil der Beigeladenen an den Gesamtbetten in Höhe von 16 % zugrunde gelegt und in Höhe dieses Prozentsatzes bei den anderen Krankenhäusern gekürzt. Warum das Krankenhaus der Beigeladenen den Zielen der Krankenhausplanung besser gerecht werden solle als die drittbetroffenen Krankenhäuser, werde nicht einmal ansatzweise erläutert. Es läge danach ein Ermessensausfall vor.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, dass gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wohl Bedenken bestünden, aber die Zulässigkeit letztlich mit Blick auf neuere bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen sei. Eine Beteiligung der Klägerin, insbesondere eine Anhörung nach § 28 LVwVfG, habe durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 21.07.2005 stattgefunden. Gegebenenfalls könnten unterbliebene formelle Verfahrensschritte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachgeholt werden. Der Feststellungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das aufgrund des gedeckten Bedarfes eröffnete Auswahlermessen sei entgegen der Auffassung der Klägerin fehlerfrei ausgeübt worden. So hätten im Vorfeld des Vergleichsschlusses intensive Anhörungen der konkurrierenden Krankenhäuser stattgefunden. Das Land habe sich bei der anschließenden Entscheidung gezwungen gesehen, der Beigeladenen 30 Betten der Fachrichtung Orthopädie zuzubilligen, um den durch das Gericht und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Verwirklichung der Berufswahlfreiheit gerecht zu werden. Die Entscheidung, den konkurrierenden Krankenhäusern - wie im Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 angekündigt - entsprechend der dort beschriebenen Methodik anteilig Betten zu kürzen, diene dem Zweck, den Marktzugang der Beigeladenen zu ermöglichen, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Krankenhäuser - zumindest die nicht öffentlichen -, zu denen auch die Klägerin zähle, durch die Aufnahmeentscheidung qualitativ in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Eine Reduzierung von Betten an Standorten mit Fallzahlen unter 100 sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unterlassen worden. Alle von einer Reduzierung betroffenen Kliniken seien bislang schon in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und blieben dies grundsätzlich auch.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen, und hat auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als defensive Konkurrentenklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht nur der übergangene konkurrierende Bewerber auf Aufnahme in den Krankenhausplan zur Drittanfechtung des einem anderen Bewerber erteilten positiven Feststellungsbescheides berechtigt, sondern in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2004 habe das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der Drittanfechtung auch bei der defensiven Konkurrentenklage bejaht. Zur Begründung werde ausgeführt, bei einem gesetzlich regulierten Markt seien die bisherigen Leistungserbringer durch jede Öffnung des Marktes für Dritte belastet, wobei als Beispiel ausdrücklich das „besser geeignete“ Krankenhaus im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung genannt werde. Die Berufsausübung der Krankenhausträger finde in einem staatlich regulierten Markt statt. Die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei nicht nur Voraussetzung für eine Investitionsförderung nach §§ 8 ff. KHG, sondern gemäß § 108 Nr. 2 SGB V auch Voraussetzung für die Erbringung von Krankenhausleistungen zu Lasten der in der GKV Versicherten, die in Baden-Württemberg rund 90 % der Bevölkerung ausmachten. Bei der Auswahlentscheidung stelle die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan deshalb implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit - Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit - erfordere einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz des übergangenen Bewerbers, der nur bei der Möglichkeit der Drittanfechtung gewährleistet sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nicht verletzt. Der Ausgang des von der Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan eingeleiteten Verfahrens habe für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung, denn durch den von der Beigeladenen begehrten Feststellungsbescheid würden nicht zugleich und unmittelbar Rechte der Klägerin aufgehoben oder geändert. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Feststellungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Bettenbedarf sei fehlerfrei ermittelt worden. Auch die erforderliche Krankenhausanalyse, d.h. die Beschreibung der zur Behandlung der orthopädischen Erkrankungen vorhandenen Krankenhausbetten, sei nicht zu beanstanden. Die danach zu treffende Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei der Bescheidung von Aufnahmeanträgen dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine überspannten Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssten in Grenz- und Zweifelsfällen angemessene Lösungen gefunden werden. Dabei müssten neu hinzutretende Krankenhäuser auch bei einem unveränderten Bettenbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten. Deshalb müsste die Krankenhausplanung für Strukturveränderungen offen sein und dürfe nicht - auch nicht faktisch - neue Bewerber ausschließen. Ausgehend von diesen Vorgaben habe das beklagte Land bei Betätigung seines Auswahlermessens zu Recht darauf abgestellt, dass durch die anteilige Kürzung der bereits vorhandenen Planbetten der Marktzugang der Beigeladenen - einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern - ermöglicht werde, ohne eine Bedarfsüberdeckung herbeizuführen. Der Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass die bereits aufgenommenen Krankenhäuser durch die anteilige Kürzung in ihrer Berufsfreiheit nicht so stark betroffen seien, wie es die Beigeladene durch eine Nichtzulassung wäre. Dass diese im Vorfeld der Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag angestellten Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 nicht expressis verbis aufgenommen seien, mache diesen nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig.
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Gegen das ihr am 23.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 23.10.2006 begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Dezember 2005 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Zwar gewähre Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne aber eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie - wie vorliegend - im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel stehe. Auch im vorliegenden Fall habe die Zulassung weiterer Konkurrenten erhebliche Konkurrenznachteile für die bereits aufgenommenen Krankenhäuser zur Folge. So könne sich die Aufnahme weiterer Krankenhäuser in den Krankenhausplan unmittelbar auf das Leistungsspektrum der konkurrierenden Krankenhäuser auswirken. Nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erstelle der Gemeinsame Bundesausschuss einen Katalog planbarer Leistungen, der Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus regele, die für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verbindlich seien. Die Aufnahme der Beigeladenen in den Krankenhausplan erschwere es der Klägerin, in sich überschneidenden Bereichen die Mindestmengen zu erfüllen, da mehr Leistungserbringer um die gleich bleibende Zahl von Patienten konkurrierten. Eine Nichterfüllung der Mindestmengen könne aber die Schließung der jeweiligen Abteilung bedeuten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Feststellungsbescheid bereits formell rechtswidrig. Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG genüge bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung, d.h. die Gefahr, dass bei einem bestimmten Ausgang des Verfahrens eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung einträte. Bei Stellung des Antrags auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren sei erkennbar gewesen, dass die Aufnahme der Beigeladenen in wechselseitigem Zusammenhang mit der (teilweisen) Herausnahme der Klägerin aus dem Krankenhausplan stehe. Immerhin sehe die Anlage zum Feststellungsbescheid ja auch eine entsprechende Bettenkürzung vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Behörde gingen offenbar aufgrund des geschlossenen Vergleichs von einer Rechtspflicht zum Erlass des Feststellungsbescheides und damit einer Beschränkung des Ermessensspielraums aus, obwohl eine solche Rechtspflicht nicht bestanden habe. Diese sei schon deshalb zu verneinen, da der Vergleich wegen Verstoßes gegen § 58 LVwVfG unwirksam sei. Der Beklagte habe zu prüfen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Entsprechende Erwägungen im Hinblick auf die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der betroffenen Krankenhäuser ließen sich weder im angegriffenen Bescheid, noch in den Verwaltungsakten finden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht bei der Klinik der Beigeladenen von einer anerkannten Fachklinik mit hohem Niveau und sehr kurzen Verweildauern ausgehen könne, wenn diese Klinik bislang noch gar nicht zur stationären Versorgung der Versicherten zugelassen sei. Auch die Überlegung, dass eine anteilige Bettenkürzung bei den bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern weniger tief in die Grundrechte der bereits aufgenommenen Krankenhäuser eingreife als die Nichtaufnahme der neuen Klinik in die Grundrechte dieser Klinik, stelle keine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens dar. Letzteres hätte die Konsequenz, dass jeder Antrag eines Krankenhauses automatisch zu einer Bettenreduzierung bei den bereits in den Plan aufgenommenen Häusern führen würde, ohne dass es auf deren Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ankäme.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt im Ergebnis ebenfalls das angefochtene Urteil, hält die Klage aber bereits für unzulässig, da der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12.12.2005 keinen drittschützenden Charakter habe. § 8 Abs. 2 KHG regle lediglich den aktiven Konkurrentenschutz. Die Bestimmung setze eine Bewerbersituation voraus, in der zwei oder mehrere Konkurrenten um ein- und dieselbe Plankapazität streiten würden, die aber nur an einen der Bewerber vergeben werden könne. Im vorliegenden Fall seien sämtliche konkurrierenden Krankenhäuser aber lediglich passive Konkurrenten. Keines von ihnen habe einen Antrag auf (eigene) Planaufnahme der von der Beigeladenen beantragten Bettenfachdisziplin gestellt. Ihnen gehe es nur um eine Verhinderung der Planaufnahme der Beigeladenen. Auch sei inzwischen die neue WBO in Kraft getreten. Über Betten der Fachrichtung „Orthopädie und Unfallchirurgie“ verfüge aber keines der konkurrierenden Krankenhäuser. Schließlich komme es auch nicht zu einer automatischen Bettenkürzung bei der Klägerin. Eine solche Entscheidung setze zwingend den Erlass eines Feststellungsbescheides auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 KHG, § 7 Abs. 1 LKHG voraus, der im Ermessen des Beklagten stehe. Darüber hinaus könne eine Bettenkürzung nur in derselben Fachrichtung vorgenommen werden, die für die Planaufnahme des erfolgreichen Krankenhauses vorgesehen sei. Nach der Anlage 8 des Bescheides soll aber die Bettenreduzierung in „Chirurgie und/oder Orthopädie“ erfolgen. Die planfestgestellte Aufnahme betreffe ausschließlich die Orthopädie und - nach Inkrafttreten der neuen WBO - die Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Anfechtungsklage sei auch unbegründet. Es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, warum der bei ihr möglicherweise von dem Beklagten festzustellende Abbau von drei Planbetten ermessensfehlerhaft sein soll.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 2871/02, 2 K 236/05, 2 K 974/05, 2 K 3138/05 und 2 K 257/06) und des Beklagten (neun Bände) sowie die Senatsakten 9 S 2182/06 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
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2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
34 
2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 ist bereits unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch den angefochtenen Feststellungsbescheid ist offensichtlich ausgeschlossen.
23 
1. Die einem Dritten erteilte Begünstigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Begünstigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Zur Bejahung der Klagebefugnis reicht es dabei aus, wenn nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Die Klage ist hingegen unzulässig, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom, 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4). So liegen die Dinge hier. Es fehlt offensichtlich bereits an einer drittschützenden Norm in diesem Sinne.
24 
1.1 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 292, zuletzt geändert am 14.02.2006, GBl. S. 18) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11), die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648) insoweit ausdrücklich gebilligt worden ist und der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist dann der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten entweder notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre, oder aber wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
25 
Nach dieser Rechtsprechung führt die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt ist und das nicht berücksichtigte Krankenhaus deshalb nicht (länger) als bedarfsgerecht anzusehen wäre. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorliegt, ist nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet sind. Zur Beantwortung der Frage, ob ein ungedeckter Bettenfehlbestand besteht, sind gegenüberzustellen auf der einen Seite der Bedarf und auf der anderen Seite die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhandenen oder auch nur erst geplanten Betten (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, MedR 2000, 139). Durch den Erlass eines Feststellungsbescheids zu Gunsten eines Mitkonkurrenten ändert sich somit nichts an der von der Behörde zu beantwortenden Frage, ob die in den dafür geeigneten Krankenhäusern angebotenen (bereits vorhandenen oder erst geplanten) Betten den Bedarf übersteigen. Ist dies nicht der Fall, haben alle Krankenhäuser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.).
26 
1.2 Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan führt zu einem erheblichen Konkurrenznachteil, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung des Konkurrenten verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Zudem werden öffentliche Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus im Hinblick auf seine besondere Grundrechtsbetroffenheit zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718). Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
27 
1.3 Bereits hieraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage der für dasselbe Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausträger gegen einen an einen Neubewerber ergangenen Feststellungsbescheid (sog. defensive Konkurrentenklage) folgende Besonderheiten:
28 
1.3.1 Wird über die Festsetzungen im Krankenhausplan hinaus ein durch die bisher ausgewiesenen Planbetten nicht gedeckter Versorgungsbedarf an Planbetten in einem Fachgebiet festgestellt, um dessen bedarfsgerechte Deckung sich nur der bisher nicht aufgenommene, nunmehr aber begünstigte Mitkonkurrent beworben hat, fehlt es bereits deswegen an der Zulässigkeit einer gegen den entsprechenden Änderungsfeststellungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage des Trägers eines für dieses Fachgebiet bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, weil eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Betätigung des insoweit mangels eines breiteren Bewerberkreises gar nicht eröffneten Auswahlermessens und mithin auch ein nachhaltiger und unzumutbarer Konkurrenznachteil durch eine solche Entscheidung offensichtlich ausscheidet (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 16126/05 -, a.a.O.).
29 
1.3.2 Bezieht sich das Aufnahmebegehren hingegen (auch) auf den - weil anderweitig bereits gedeckt - fiktiv vorhandenen Bedarf, ist eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugleich über eine entsprechende Bettenreduzierung bei dem klagenden Träger des vorhandenen Plankrankenhauses entschieden wird. Insofern ist der betroffene Krankenhausträger zu einer Anfechtung der einheitlichen Entscheidung bereits als notwendiger Adressat des insoweit zu seinen Lasten ergehenden Änderungsfeststellungsbescheides befugt (vgl. zum Ganzen den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, GesR 2007, 123 = KHR 2007, 76). Sollen nach dem Willen der Behörde hingegen nur andere vorhandene Plankrankenhäuser von einer Bettenkürzung, die wegen der Neuaufnahme für erforderlich gehaltenen wird, betroffen sein, scheidet eine Anfechtungsbefugnis des von einer Bettenkürzung nicht betroffenen Krankenhausträgers von vorneherein aus. Ein im Klagewege durchsetzbarer subjektiver Anspruch darauf, welche bedarfsgerechten Krankenhäuser neben dem eigenen die zuständige Behörde für eine Aufnahme in den Krankenhausplan auswählt, besteht offensichtlich nicht. Die Entscheidung darüber, welche weiteren der vorhandenen geeigneten Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen am besten geeignet sind, liegt vielmehr insoweit allein im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
30 
2. Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen. Sie ist durch die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan in dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 mangels einer gleichzeitigen für sie verbindlich geregelten Bettenkürzung offensichtlich nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt.
31 
2.1 Der ohne Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 beschränkt sich in seinem regelnden Inhalt unstreitig auf die - rein gesetzesakzessorische (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, a.a.O., m.w.N.) - Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen mit - entsprechend der vergleichsweise am 28.06.2005 getroffenen Vereinbarung - 30 Betten und trifft, ohne die fortdauernde Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin oder der anderen in diesem Fachgebiet in den Krankenhausplan bereits aufgenommen Krankenhäuser in Frage zu stellen, auf der Zweiten Stufe der Entscheidungsfindung lediglich insoweit eine „Auswahlentscheidung“, als er diese 30 Betten der Beigeladenen zur Aufnahme feststellt. Die in diesem Fachgebiet bei anderen Krankenhäusern zur Vermeidung einer Überversorgung deswegen für erforderlich gehaltenen Bettenkürzungen (vgl. hierzu Anlage 8 des Bescheides vom 12.12.2005) wurden, ungeachtet dessen, dass zwischen Beigeladener und Beklagtem nach wie vor streitig ist, ob der Versorgungsbedarf in diesem Fachgebiet vom Beklagten tatsächlich zutreffend ermittelt wurde, ausdrücklich noch nicht vorgenommen, sondern entsprechenden gesonderten Änderungsfeststellungsbescheiden vorbehalten. Die Klägerin bleibt also weiterhin mit allen ihren bisherigen Planbetten im Krankenhausplan aufgenommen, erhält also weiterhin in diesem Umfange öffentliche Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG) und ist als Plankrankenhaus in diesem Umfange uneingeschränkt zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V).
32 
Allerdings kann sich durch das Hinzutreten der Beigeladenen, wie vom Beklagten auch angenommen, zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben, über deren Abbau nach Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ebenfalls zu entscheiden ist. Aber selbst wenn tatsächlich von einer Bedarfsüberdeckung in dem Fachgebiet zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides auszugehen wäre, wäre die Klägerin durch das Fehlen einer Entscheidung zu ihrem Abbau in dem Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, 5 Abs. 3 Satz 2 LKHG ist bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern - in die alle für eine Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser einzubeziehen sind - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der Krankenhäuser den Zwecken des § 1 LKHG sowie den Zielen und Grundsätzen der §§ 1 und 6 sowie des § 8 Abs. 2 KHG am besten gerecht wird. Hiermit korrespondiert zwar ein Anspruch der betroffenen Krankenhausträger auf ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens. Ein subjektives Recht der Klägerin auch schon auf eine „vollständige“ Auswahlentscheidung in diesem Sinne folgt jedoch weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrem Sinn und Zweck. Die Aufnahme eines von zwei oder mehreren konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan entsprechend dieser Kriterien stellt zwar bei gleichzeitiger Neubewerbung um einen durch vorhandene Planbetten nicht gedeckten Bedarf implizit immer auch eine Entscheidung gegenüber denjenigen Krankenhäusern dar, die als grundsätzlich geeignete Krankenhäuser ebenfalls in diesem Fachgebiet für eine Aufnahme in Betracht gekommen wären. Dies erfordert nicht zuletzt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine - vom unterlegenen Bewerber anfechtbare - einheitliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen - wie hier - zusätzlich zu den bereits vorhandenen Plankrankenhäusern durch Feststellungsbescheid ein weiteres Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Abbau einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung ist vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese Entscheidung werden die Rechte der bisher durch bestandskräftige Feststellungsbescheide bevorzugten Klägerin und anderer betroffener Plankrankenhäuser wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, ob und mit welcher Bettenzahl ihr Krankenhaus aus dem Krankenhausplan jeweils zu streichen ist. Zu ihren Gunsten wirkt dann aber die Bestandskraft des an sie ergangenen früheren (positiven) Feststellungsbescheids. Dies hindert ihre Streichung aus dem Krankenhausplan nach Vorstehendem zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihnen jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen und die weitere Entwicklung abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a.a.O.). Ob es danach überhaupt zu einer Bettenkürzung bei der Klägerin kommen wird, ist zudem völlig offen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, soll in nächster Zeit wegen der Änderung der Weiterbildungsordnung eine umfassende Neuordnung der Krankenhausplanung in diesem Bereich vorgenommen werden, in deren Zuge dann auch eine etwa noch notwendige Ergänzung bzw. eine völlige Neuausrichtung der Auswahlentscheidung erfolgen wird, bei der alle bisherigen Planbetten in dem dann zu beurteilenden neuen Fachgebiet grundsätzlich - auch ohne entsprechenden Antrag - wieder zur Disposition stehen.
33 
2.2 Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG geboten. Eine zeitweilige Bedarfsüberdeckung kann zwar zu tatsächlichen Nachteilen für die Klägerin führen, etwa dass sich der Auslastungsgrad ihrer Planbetten verringert, sich die Personalbindung und/oder -gewinnung erschwert oder auch sich die Pflegesatzverhandlungen mit den Krankenkassen schwieriger gestalten. Aber abgesehen davon, dass sich im vorliegenden Verfahren ein durch den Feststellungsbescheid vom 12.12.2005 herbeigeführtes Überangebot an Planbetten zum Vorteil der Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin nur insofern auswirken könnte, als eine Bettenkürzung bei ihr in Erwägung gezogen wird, im Übrigen aber auf der ebenfalls unterbliebenen Bettenkürzung bei den anderen nach Auffassung des Beklagten betroffenen Krankenhausträgern beruht, erleidet die Klägerin dadurch nicht derartige Konkurrenznachteile, die die Zubilligung eines Drittanfechtungsrechts erforderlich machten.
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2.2.1 Mit ihrem in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Krankenhaus konkurriert die Klägerin nach Vorstehendem mit anderen Krankenhausträgern, die für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen ebenso wie sie in diesem Fachgebiet bereits aufgenommen sind oder eine solche Aufnahme durch entsprechende Investitionen erst noch erfolgreich anstreben. Mit all diesen Krankenhausträgern befindet sich die Klägerin in freiem Wettbewerb, um ebenso wie diese eine möglichst große Auslastung ihrer nach wie vor unverändert festgestellten Planbetten zu erreichen. Gegen eine solche Konkurrenz gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Schutz. Weder besteht nach Vorstehendem ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, noch besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer der erfolgten Aufnahme. Bei einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht sie vielmehr grundsätzlich wieder uneingeschränkt zur Disposition. Erfolgt danach - wie hier - die unternehmerische Berufstätigkeit am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und die Erträge auch hier grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275; Beschluss vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen kann, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht (vgl. für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Solche eine besondere Grundrechtsbetroffenheit ausmachende Konkurrenznachteile sind für die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht anzunehmen.
35 
2.2.2 Anders als im Falle eines die Aufnahme in den Krankenhausplan ebenfalls erst anstrebenden, aber vollständig abgelehnten Bewerbers (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004, a.a.O. und auch Kammerbeschluss vom 04.03.2004, a.a.O.) hat die Klägerin gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern vielmehr einen Konkurrenzvorsprung durch eine mit der erfolgten Investitionsförderung ihrer aufgenommen Planbetten bereits gesicherten Wettbewerbsposition, in die mangels bisher erfolgter Bettenkürzung nicht eingegriffen worden ist und auf deren ungeschmälerten Fortbestand sie ohnehin keinen Rechtsanspruch hat. Auch ist ihr anders als etwa im Vertragsarztfall (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 373; vgl. zu diesem Problemkreis auch BSG, Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R -, MedR 2007, 499) vom Gesetzgeber wegen ihrer Einbindung in das Krankenhausfinanzierungsrecht einschließlich der Bestimmung wirtschaftlicher und sozialverträglicher Pflegesätze im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung kein Vorrang mit drittschützender Wirkung gegenüber anderen Krankenhausträgern, die ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan anstreben, eingeräumt, mit dem eine Befugnis zur Anfechtung der Aufnahmeentscheidung verbunden sein müsste. Vielmehr stehen sie und die anderen Krankenhausträger, sei es, dass sie bereits aufgenommen sind oder sei es, dass sie eine solche Aufnahme erst anstreben, im Wettbewerb um den regulierten Markt der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gleichberechtigt nebeneinander. Dies erfordert zwar die Eröffnung gleicher Zugangschancen und mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu deren Realisierung, insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung zu einem erheblichen Konkurrenznachteil führt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., zur Zulässigkeit einer Konkurrentenklage eines nicht aufgenommenen Krankenhauses und vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., zur Auslegung des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit). Bloßen Wettbewerbsnachteilen, die durch die Aufnahme eines weiteren bedarfsgerechten Krankenhauses im gleichen Fachgebiet in den Krankenhausplan für die bereits aufgenommenen Plankrankenhäuser entstehen und wodurch seinem Träger dieselben Vergünstigungen, sei es in förderrechtlicher (§ 8 Abs. 1 KHG) oder sei es mit Blick auf die Versorgung gesetzlich Versicherter in zulassungsrechtlicher (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Hinsicht, gewährt werden wie den bereits aufgenommenen Krankenhäusern, kommt aber eine solche Intensität mit Blick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Schutz nicht zu (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Normenkontrollurteil des Senats vom 27.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV 2004, 755 = MedR 2004, 451). Zwar weist die Klägerin ferner auf mögliche Nachteile hin, die ihr aus der Anwendung des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 SGB V entstehen können, wenn eine Abwanderung von (potentiellen) Patienten in die Klinik der Beigeladenen erfolgt und hierdurch die Erfüllung der Voraussetzungen etwaiger Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sich schwieriger gestaltet. Den Anforderungen von Beschlüssen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V sind aber alle solche Leistungen anbietende Krankenhäuser zu gleichen Bedingungen ausgesetzt.
36 
Entsprechendes gilt schließlich für den von der Klägerin noch angeführten Vergleich mit der vom Bundesverwaltungsgericht im Linienverkehr angenommen Drittanfechtungsbefugnis eines im Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Unternehmers (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 Nr. 4; Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270; Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, 347; Urteil vom 20.11.1959 - VII C 12.59 -, BVerwGE 9, 340). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen die Klagebefugnis auf eine drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützt. Es hat dies aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hergeleitet, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und der darin tätigen Unternehmer erfasse. Ein solcher Schutz und Vorrang der vorhandenen Plankrankenhäuser lässt sich nach Vorstehendem aus den krankenhausfinanzierungsrechtlichen Bestimmungen aber gerade nicht herleiten.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38 
Die Revision ist zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Wirkung dahin zukommt, dass Träger von vorhandenen Plankrankenhäusern durch den zugunsten eines Neubewerbers um Aufnahme in den Krankenhausplan im gleichen Fachgebiet ergangenen Feststellungsbescheid auch dann in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein können, wenn der Feststellungsbescheid eine verbindliche Regelung zum Abbau einer durch die Neuaufnahme eintretenden (weiteren) Bedarfsüberdeckung nicht enthält, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
39 
Beschluss
vom 09. Oktober 2007
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.