Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15
Tenor
Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinischen Plätze für den Bereich Geriatrie geht, werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die beiden Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 50%, der Beklagte zu 40% und der Beigeladene zu 2. zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 40%, der Beigeladene zu 2. zu 10% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 50% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 1 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. trägt dieser selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan mit geriatrischen Betten und tagesklinischen Plätzen und wendet sich gegen die Aufnahme der beiden Beigeladenen in den Krankenhausplan mit Betten der geriatrischen Versorgung.
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Die Klägerin betreibt als Krankenhausträgerin in Schleswig-Holstein 3 Krankenhäuser an 8 Standorten mit ca. 750 Betten (inklusive Forensik) und beschäftigt ca. 1.900 Mitarbeiter, unter anderem betreibt sie auch das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt. Das ... Klinikum A-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (über 200 Betten und über 36 teilstationäre Plätze) und Neurologie (15 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen. Das ... Klinikum B-Stadt ist mit den Fachrichtungen Psychiatrie (240 Betten), Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin (10 Betten), Neurologie (25 Betten) sowie Chirurgie (3 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen.
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Die Klägerin beantragte mit einem am 10. September 2014 eingegangenen Schreiben bei dem Beklagten für das ... Klinikum A-Stadt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein mit der Fachrichtung Geriatrie in einem Umfang von 10 stationären Betten. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass es in Schleswig-Holstein aktuell 14 geriatrische Fachabteilungen, verteilt auf 16 Standorte mit 1,4 geriatrischen Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre und 0,4 Tagesklinikplätzen gebe. Die Bedarfsanalyse ergebe bereits heute einen Bedarf von 1,7 bzw. 1,9 Betten pro 1.000 Einwohner über 65 Jahre. Bei einem prognostizierten Anstieg der jährlichen Fallzahlen bis 2020 um ca. 1.400 müsste dann sogar von 1.180-1.310 stationären sowie 390-430 tagesklinischen Plätzen ausgegangen werden.
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Das ... Klinikum A-Stadt biete über die stationäre Versorgung akutneurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Patienten hinaus bereits seit dem Jahr 2011 die strukturierte Diagnostik und Behandlung geriatrischer Patienten im Rahmen einer stationären frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung an. Dabei hätten die jährlichen Fallzahlen der geriatrischen Komplexbehandlungen von 148 im Jahr 2012 auf 185 im Jahr 2013 und im 1. Halbjahr 2014 auf 99 kontinuierlich gesteigert werden können. Die Leitung des Teams erfolge durch einen nach über fünfjähriger Tätigkeit in der neurologischen Rehabilitation erfahrenen Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Die Klinik stelle die Versorgung des gesamten Spektrums geriatrischer Patienten sicher. Neben den klinischen (neurologisch, psychiatrisch, internistischen, chirurgisch) und apparativen Untersuchungen werde ein strukturiertes geriatrisches Assessment erstellt, um Defizite zu erfassen und gezielt Behandlungspläne zu erstellen. Zur Klinik gehörten ein Facharzt für Nervenheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, 2 Fachärzte für Neurologie sowie anteilig eine Allgemeinmedizinerin mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie. Konsiliarisch sei die fachärztliche Mitbetreuung anderer Fachdisziplinen wie der Urologie und Chirurgie gewährleistet.
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Die Klägerin beantragte mit einem am 12. September 2014 eingegangenen Antrag die Aufnahme des ... Klinikums B-Stadt in den Krankenhausplan mit 30 stationären geriatrischen Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die demographische Entwicklung im Kreis Ostholstein, wo mit einer starken Zunahme des Anteils geriatrischer Patienten zu rechnen sei. Es bestehe insbesondere ein Bedarf für eine geriatrische Versorgung im Norden des Kreises Ostholstein. Schon jetzt würden in großem Umfang geriatrische einschließlich frührehabilitative Leistungen in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrische Erkrankungen in B-Stadt erbracht, wenn auch nicht in dieser Form abgerechnet. Eine gleichzeitige geriatrische Mitbehandlung von Patienten mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Symptomen wie zum Beispiel akuter Verwirrtheitszustände sei bereits seit Jahren etabliert. Die Abteilung werde im Kollegialsystem von einer Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie einem Facharzt für Innere Medizin, Geriatrie und Qualitativmedizin geleitet. Typische Leistungen der Geriatrie wie zum Beispiel die Behandlung der multiplen morbiden geriatrischen Patienten im geriatrischen Team einschließlich eines Facharztes mit Zusatzweiterbildung Geriatrie, die Erhebung eines standardisierten geriatrischen Assessments einschließlich sozialem Assessment, eine wöchentliche, multiprofessionelle Teambesprechung unter Beteiligung verschiedener Berufsgruppen, eine aktivierende-therapeutische Pflege durch gesondert geschultes Pflegepersonal, der Einsatz von verschiedenen Spezialisten aus Bereichen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logotherapie und Sozialdienst sowie ein Entlassungsmanagement würden bereits seit Jahren erfolgreich und in großem Umfang erbracht.
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Die herausragende Bedeutung der Einbeziehung des hausärztlichen Systems sei in der Abteilung für Gerontopsychiatrie und geriatrischer Erkrankungen durch eine Vernetzung mit dem ambulant-hausärztlichen Bereich etabliert. Im Ergebnis würde durch die Einrichtung einer geriatrischen Abteilung am Standort B-Stadt einschließlich Tagesklinik und ambulanter geriatrischer Rehabilitation eine wohnortnahe Behandlung von geriatrischen Patienten aus dem Norden Ostholsteins sektorenübergreifend erfolgen. In der Abteilung seien Ärztinnen und Ärzte mit den Facharzt-Weiterbildungen bzw. Zusatzbezeichnungen Innere Medizin, Geriatrie, Palliativmedizin, Diabetologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Homöopathie, Ohrakupunktur, Allgemeinmedizin beschäftigt. Ab dem 1. April 2015 werde zudem eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Geriatrie, Palliativmedizin, physikalische und Rehabilitationsmedizin sowie Naturheilverfahren ihre Tätigkeit aufnehmen. Von Seiten des Pflegedienstes würden Qualifikationen aus den Bereichen Pain Nurse, Wundmanagement, Diabetis Nurse, Hospizhelfer, Sterbebegleiter, gerontopsychiatrische Fachpflege vorgehalten.
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Auch die umfangreiche technische Ausstattung sei aufgrund des bereits etablierten geriatrischen Schwerpunkts innerhalb der Abteilung hervorragend. So würden neben einem CT und dem konventionellen Röntgen auch ein eigenes Labor sowie nichtinvasive Untersuchungsverfahren EEG, EKG, Langzeit-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie, Sonographie des Abdomens, der Schilddrüse, der Gefäße sowie transthorakale Echokardiographie vorgehalten. Für endoskopische Untersuchungen, Coloskopie und Bronchoskopie bestehe eine Kooperation mit der ... Klinik .... Eine chirurgische Praxis sei auf dem Gelände ansässig. Sofern Verlegungen von Patienten in die stationäre Neurologie erforderlich seien, wie zum Beispiel bei einem Schlaganfall, bestehe eine enge Kooperation mit dem ... Klinikum für Neurologie und Neurophysiologie in Oldenburg. Eine in anderen Häusern häufig übliche Verlegung deliranter Patienten aus der Geriatrie in eine externe Klinik (Gerontopsychiatrie) wäre bei ihr nicht erforderlich. Es sei bis zum Jahre 2020 mit einem zusätzlichen Bedarf in Schleswig-Holstein von 397 geriatrischen Betten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund werde die Aufnahme einer geriatrischen Fachabteilung mit 30 stationären geriatrischen Betten und 10 tagesklinischen geriatrischen Plätzen beantragt. Diese zusätzlichen 40 Plätze würden nur ca. 10 % der im Jahre 2020 zusätzlich benötigten geriatrischen Betten in Schleswig-Holstein ausmachen.
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Der Beklagte lehnte den Antrag für das Klinikum A-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014, abgesandt am 19. Dezember 2014, ab und führte zur Begründung an, die an der Krankenhausplanung Beteiligten hätten sich in ihrer Sitzung am 18. November 2014 einvernehmlich gegen die Ausweisung einer geriatrischen Abteilung am ...-Standort A-Stadt ausgesprochen. Sie hätten sich ebenfalls einvernehmlich für die Ausweisung einer Geriatrie am Standort der Ostholstein(...)-Kliniken in Oldenburg (Klinikum der Beigeladenen zu 1.) ausgesprochen. Die Beteiligten hätten zur Vorbereitung der Entscheidung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge die zukünftige Versorgung im Kreis Ostholstein mit geriatrischen Leistungen prüfen sollte. Sie habe neben dem Antrag der Beigeladenen zu 1. 2 Anträge der Klägerin zu bewerten gehabt. Im Ergebnis hätten sich sowohl die Arbeitsgruppe als auch die Beteiligten einvernehmlich gegen die Anträge der Klägerin und für den Antrag der Beigeladenen zu 1. ausgesprochen. Begründet worden sei dies mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Bereits bei dem Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1995 sei festgestellt worden, dass die geriatrische Versorgung gerade im Akutkrankenhaus eine große Rolle spiele, da dort ein hoher Anteil der älteren Menschen erstbehandelt werde. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Die Bevorzugung von Akutkrankenhäusern zur Ansiedlung von Geriatrien werde fortgeführt durch das aktuelle Geriatriekonzept des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014. Auch dort werde eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und zuweisenden Abteilungen als unabdingbar angesehen. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Da von der geographischen Lage her die Klinik der Beigeladenen zu 1. in Oldenburg mit der zentralen Lage im nördlichen Teil von Ostholstein verkehrsgünstig gelegen und gut erreichbar sei, hätten sich die Beteiligten letztlich einvernehmlich für die Klinik der Beigeladenen zu 1. entschieden. Ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg sei im Bereich Ostholstein nicht festgestellt worden.
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Der Beklagte lehnte mit gleicher Begründung den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 vollstationären Planbetten sowie 10 teilstationären geriatrischen Plätzen für das Klinikum B-Stadt mit Bescheid vom 19. November 2014 ab und führte aus, da ein zusätzlicher Bedarf über die neu ausgewiesene Geriatrie in Oldenburg hinaus im Bereich Ostholstein nicht festgestellt werden könne bzw. sich erst nach einiger Zeit des Betriebes des neuen Angebotes zeigen könne, könne dem Antrag auch aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.
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Die Beigeladene zu 1. hatte zuvor für den Standort Oldenburg mit Schreiben vom 31. März 2014 die Aufnahme in den Krankenhausplan mit der Fachrichtung Geriatrie zunächst in einem rechnerischen Umfang entsprechend 35 Betten sowie die Aufnahme in den Krankenhausplan für 15 tagesklinische Plätze Geriatrie beantragt. Beigefügt war dem Antrag neben einer Begründung ein gesondert dargestelltes geriatrisches Versorgungskonzept als Grundlage für die Planung einer Geriatrie einschließlich Tagesklinik.
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Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 395, darunter 21 Intensivbetten, dazu kommen 21 Tagesklinik- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt heißt es, dass ab 1. Januar 2015 25 Betten der Inneren Medizin umgewidmet würden für eine Abteilung Geriatrie am Standort Oldenburg sowie 15 tagesklinische Plätze.
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Der Beklagte stellte auf Antrag des Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. fest, dass dieser für die Klinik ... mit geänderten Festlegungen in den Krankenhausplan 2010 für das Land Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist. Die Zahl der Planbetten beträgt 100, darunter 2 Intensivbetten, dazu kommen 18 tagesklinische- und teilstationäre Plätze. In dem Bescheid heißt es weiter, dass die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Versorgungsstufe und Fachrichtungen, sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen sich aus dem anliegenden Krankenhaus-Planungsblatt ergäben, beigefügt sei zusätzlich das Krankenhaus-Berechnungsblatt. In dem Krankenhaus-Planungsblatt sind nachrichtlich mitgeteilt die Fallzahlen unter anderem für Geriatrie (640 für das Jahr 2009 und 1.103 für das Jahr 2014). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dadurch die Zahl der Planbetten für Geriatrie ab dem 1. Januar 2014 von 57 auf 67 erhöht werden sollte, daneben ist die Zahl der Plätze für die Tagesklinik Geriatrie (16 Plätze im Jahr 2009 und 18 Plätze im Jahr 2014) beschrieben. Dieser Bescheid ist der Klägerin nicht bekannt gemacht worden.
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Die Klägerin hat am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 5/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Fällen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein (1 A 6/15) erhoben, sie hat weiter am 21. Januar 2015 Klage auf Aufhebung des an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 erhoben (1 A 7/15). Das Gericht hat die 3 Verfahren durch Beschluss vom 23. Februar 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 A 5/15 miteinander verbunden. Die Klägerin hat weiter am 1. April 2015 klagerweiternd einen Antrag auf Aufhebung des an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 gestellt.
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Die Beigeladene zu 1. beantragte am 2. März 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihr gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 18. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 31. März 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, Schleswig-Holstein habe ein Geriatriekonzept entwickelt und in seine Krankenhausplanung aufgenommen. Nach den Berechnungen des Landes würde sich im Zeitraum zwischen 2012 und 2020 im Raum Ostholstein die Zahl stationärer Fälle von über 65-jährigen um 13,6 % erhöhen. Selbst bei zurückhaltender Betrachtung sei landesweit ab 2015 ein Mehrbedarf von ca. 50 Planbetten festzustellen. Die Planungsbeteiligten hätten sich entschieden, davon 25 Planbetten und 15 tagesklinische Plätze im nördlichen Teil Ostholstein anzusiedeln, da hier bisher weite Entfernungen zur nächstgelegenen Geriatrie zurückzulegen gewesen seien. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf solle durch Erhöhung der Betten- und Platzzahlen an vorhandenen Standorten der Geriatrie gedeckt werden. Es lägen Erhöhungsanträge dafür vor, über die kurzfristig entschieden werde. Auch das aktuelle Geriatriekonzept vom 21. Mai 2014 sehe eine enge Zusammenarbeit zwischen dem geriatrischen Zentrum und den zuweisenden Abteilungen als unabdingbar an. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Am Standort Oldenburg seien als medizinische Schwerpunkte die Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operativer Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe eine Partnerschaft mit ..., die ihre Neurologie am Standort Oldenburg betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Für das Jahr 2015 sei eine Erweiterung der Kardiologie geplant. Mit diesem Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten sich bereits im Jahr 2006 für eine Kooperation in den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie am Standort Oldenburg entschieden. Zu diesem Zweck habe die Klinik der Klägerin in B-Stadt im weiteren Verlauf ihre Neurologie dort geschlossen und an den Standort Oldenburg verlagert, wo sie noch heute betrieben werde, weil damit die Versorgungsqualität gesteigert werden sollte.
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Der Beigeladene zu 2. beantragte am 3. August 2015 bei dem Beklagten, die sofortige Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014 anzuordnen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 6. August 2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Dezember 2014 zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit dem Feststellungsbescheid sei in der Fachabteilung Geriatrie die Zahl der Planbetten von 57 auf 67 und in der Fachabteilung Neurologie von 32 auf 33 Planbetten erhöht worden. Damit sei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung der Planbettenzahl und Anhebung der Fallzahlen entsprochen worden. Es gehe bei dem Antrag des Beigeladenen zu 2. nicht um die Schaffung neuer Kapazitäten, sondern es müssten Betten für bereits vorhandene Patienten geschaffen werden. Da die Patienten bereits im Krankenhaus tatsächlich versorgt würden und die Klinik dadurch ihre Bedarfsgerechtigkeit durch Fakten nachgewiesen habe, erscheine es nicht sinnvoll, die Betten einem anderen Krankenhaus zuzuweisen. Das DRK-Krankenhaus betreibe die Geriatrie nach den Vorgaben des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein. Für alle 3 Bereiche sei das Krankenhaus zertifiziert worden und trage das Qualitätssiegel Geriatrie des Bundesverbandes Geriatrie für den zertifizierten Bereich. Das DRK-Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden, wodurch es ein hohes Niveau der Versorgung in allen Bereichen der Geriatrie sicherstelle. Mit der im Hause befindlichen Klinik für Neurologie werde eine enge Zusammenarbeit betrieben und besonderer Wert auf frührehabilitative Versorgung von Schlaganfallpatienten im Alter gelegt. Gemeinsam würden therapeutische und diagnostische Ressourcen genutzt. Die beantragte sofortige Vollziehung stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die Umsetzung ohne weiteres und insbesondere ohne irreversible Maßnahmen möglich sei.
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Die Klägerin macht geltend, die von ihr betriebenen beiden Krankenhäuser in A-Stadt und B-Stadt – jeweils mit den zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten Fachabteilungen Geriatrie – seien bedarfsgerecht und ein den Anträgen entsprechender ungedeckter Bedarf sei gegeben.
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Die Handhabung des Beklagten bei der Bedarfsfeststellung sei in übergroßem Maße von einer intransparenten, willkürlichen Festlegung des Bedarfs auf der Basis erwünschte Ergebnisse geprägt, die deutlich hinter dem vorhandenen und zu versorgenden Bedarf zurückblieben. So habe der Beklagte im Rahmen des beschlossenen Geriatriekonzept für Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2014 auf der Basis der tatsächlichen Leistungserbringung/Leistungszahlen in den geriatrischen Fachabteilungen eine Ist-Analyse für die geriatrischen Fallzahlplanung im stationären Bereich sowie die Planung der Tagesklinikplätze angestellt und festgestellt, dass sich daraus für 2014 ein Bedarf von
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- 1.385 Planbetten stationär zuzüglich
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- 462 Tagesklinikplätzen
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ergebe. Entsprechend dieser Feststellung habe der Beklagte feststellen müssen, dass der Bettenbedarf wesentlich höher sei als der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Ist-Bestand mit 940 Betten. Weiter habe der Beklagte festgestellt, dass auf Basis der ermittelten erforderlichen 1.385 Planbetten für den Zeitraum 2015-2020 aufgrund des demographischen Faktors/des Anstiegs der Zahl der über 65-jährigen in der Bevölkerung von einer erforderlichen Steigerung der voll- und teilstationären Kapazitäten von ca. 3 % pro Jahr bzw. für den Zeitraum insgesamt von einer Steigerung von 15 % auszugehen sei. Daraus ergebe sich für den beantragten Zeitraum ab 2015 ein Bedarf von
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- 1.427 Planbetten stationär zuzüglich
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- 476 Tagesklinikplätzen
- 23
und für 2016 ein Bedarf von
- 24
- 1.470 Planbetten stationär zuzüglich
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- 490 Tagesklinikplätzen.
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Da dem Beklagten diese Diskrepanz zwischen tatsächlichem Bedarf und dem bislang im Krankenhausplan enthaltenen Versorgungsangebot offenbar zu gravierend erschienen sei, sei kurzerhand der durch den Ist-Leistungsdaten ermittelte Bedarf um ca. 10 % (wegen angeblicher Nichtberücksichtigung der Auswirkungen von tagesklinischen ambulanten Angeboten) gekürzt worden, und zwar auf
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- 1.246 Planbetten stationär zuzüglich
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- 415 Tagesklinikplätzen
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Da der von dem Beklagte eingesetzten Unterarbeitsgruppe Geriatrie, die wohl federführend von den Krankenkassen meinungsmäßig beherrscht werde, diese erforderliche Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen immer noch deutlich zu hoch gewesen sei, habe die Unterarbeitsgruppe ohne jede plausible Begründung bis 2020 kurzerhand
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- mit einem Korridor von 1052-1246 Planbetten stationär zuzüglich
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- einem Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen
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kalkuliert.
- 33
Der Beklagte habe nirgendwo verlautbart, von welchem Bedarf er ausgehe. Offenbar lege er die Zahlen am unteren Ende des Korridors zu Grunde. Dies sei keine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte stelle sich grob rechtswidrig einen unter welchen Kriterien auch immer gewünschten Bedarf zusammen, habe aber keine rechtlich haltbare Bedarfsfeststellung auf der Basis des tatsächlich zu versorgenden Bedarfs in der Geriatrie getroffen.
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Rechtlich sei zunächst im Minimum von dem anhand der Ist-Leistungsdaten ermittelten Bedarf auszugehen, also für 2015 von einem Bedarf von
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- 1427 Planbetten stationär zuzüglich
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- 476 Tagesklinikplätzen
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und für 2016 von einem Bedarf von
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- 1470 Planbetten stationär zuzüglich
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- 490 Tagesklinikplätzen.
- 40
Bei diesem zunächst im Minimum anzunehmenden Bedarf für das Land Schleswig-Holstein ergebe sich für das Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken – im Kern die Kreise Ostholstein und Plön – folgendes: Maßgebend sei die für eine geriatrische Krankenhausversorgung in Frage kommende Bevölkerung. Der Anteil der über 65-jährigen und der über 75-jährigen sei in den beiden Kreisen im Verhältnis zum Landesdurchschnitt überproportional stark vertreten und wachse in den nächsten 5 Jahren dort am stärksten. Daraus ergebe sich eine im Verhältnis zum Landesdurchschnitt ebenfalls überproportionale Inanspruchnahme geriatrischer Krankenhausleistungen durch die Bürger im Einzugsgebiet der Kliniken der Klägerin, die mit ca. 16 % der in Anspruch genommenen geriatrischen Krankenhausleistungen des Landes Schleswig-Holstein zu veranschlagen sei. Dementsprechend sei der Bedarf für das maßgebliche Einzugsgebiet der antragstellenden Kliniken 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs, mithin für 2015
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- 228 Planbetten stationär zuzüglich
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- 76 Tagesklinikplätzen
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und für 2016
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- 235 Planbetten stationär zuzüglich
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- 78 Tagesklinikplätzen.
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In dem Krankenhausplan Schleswig-Holstein seien für das beschriebene Einzugsgebiet bislang 165 Planbetten Geriatrie, nämlich 73 Planbetten im ... Krankenhaus F-Stadt, 25 Planbetten der Beigeladenen zu 1. und 67 Planbetten des Beigeladenen zu 2. aufgenommen. Damit sei die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bereits auf der so genannten ersten Stufe bedarfsgerecht und antragsgemäß in den Krankenhausplan aufzunehmen.
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Die Bedarfsfeststellung des Beklagten sei auch deshalb zu niedrig, weil die Ist-Analyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen berücksichtigt habe. Damit fielen sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, insbesondere in den Abteilungen Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie, völlig unter den Tisch, so auch die Leistungserbringung der Klägerin im Klinikum A-Stadt mit jährlich ca. 200 Fällen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. Das Land Schleswig-Holstein sei eines der ganz wenigen Bundesländer, die die geriatrische Leistungserbringung explizit in der Weise reguliere, dass ausschließlich Krankenhäuser, die mit der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen seien, zur Leistungserbringung in der Fachrichtung Geriatrie zugelassen seien. Diese geriatrischen Krankenhausleistungen sollen nach Auffassung des Beklagten vom Versorgungsauftrag der Krankenhäuser, die keine Geriatrie hätten, nicht erfasst sein. Wenn der Beklagte allerdings eine solche Rechtsauffassung vertrete und durchzusetzen versuche, dann müsse das Land bei der Bedarfsermittlung für die Fachrichtung Geriatrie selbstverständlich auch die daraus folgenden Konsequenzen ziehen, es müsste mithin das geriatrische Potenzial der in den anderen Fachabteilungen behandelten Patienten sowie die tatsächliche geriatrischer Leistungserbringung bei der Bedarfsanalyse und bei der Bedarfsfeststellung mit berücksichtigt werden. Dies habe der Beklagte im Übrigen in seinem Geriatriekonzept teilweise auch selbst bereits anerkannt und sich als zukünftige Aufgabe vorgemerkt.
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Beziehe man konsequenterweise die geriatrische Leistungserbringung der Krankenhäuser in anderen Fachabteilungen sowie das geriatrische Potenzial bei den in anderen Fachabteilungen behandelten Patienten mit ein, so ergebe sich ein eklatanter Mehrbedarf an Planbetten und tagesklinischen Plätzen in der Fachrichtung Geriatrie, den der Beklagte unberücksichtigt lasse. So habe die „aktiva Beratung im Gesundheitswesen GmbH“ Köln im Rahmen einer für das Sozialministerium des Saarlandes im September 2014 erstatteten Studie zur Vorbereitung der Fortschreibung der Geriatrieplanung im Rahmen des saarländischen Krankenhausplans 2011-2015 das geriatrische Potenzial bei Patienten, die in nicht-geriatrischen Fachabteilungen in den Krankenhäusern des Saarlandes behandelt worden seien, ermittelt und sei im Mittel bei diesen Abteilungen zu einem Bedarf von ca. 5,5 % der Gesamtkapazitäten gekommen.
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Übertrage man dieses Ergebnis auf Schleswig-Holstein und das Einzugsgebiet der Klägerin, so ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf für Schleswig-Holstein in der Größenordnung von 608 Betten und für den Einzugsbereich der Klägerin (16 %) ein zusätzlicher Bedarf von 97 Planbetten der Fachrichtung Geriatrie. Es sei für 2015 mithin ein Bedarf von 325 Planbetten (228 + 97) insgesamt für den Einzugsbereich festzustellen. Erst recht unter diesem Gesichtspunkt sei sie mit ihren Anträgen bereits auf der ersten Stufe bedarfsgerecht und in den Krankenhausplan aufzunehmen.
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Sowohl die von dem Beklagten benannten Kliniken in F-Stadt und ... als auch ihre antragstellenden Kliniken versorgten neben der Bevölkerung des Kreises Ostholstein auch die Bevölkerung des Kreises Plön mit den erforderlichen stationären geriatrischen Leistungen. Dies liege daran, dass sich im gesamten Kreis Plön kein Krankenhaus befinde, dass mit der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Wenn der Beklagte schon eine abschließende und dementsprechend Krankenhäuser von der geriatrischen Krankenhausversorgung ausschließende Krankenhausplanung der in der Weiterbildungsordnung der Ärzte nicht vorgesehenen Fachrichtung Geriatrie betreibe, so müsse er gewährleisten, dass der älteren Bevölkerung ausreichend Krankenhäuser, die unter einem Dach sowohl eine somatische Geriatrie als auch eine psychiatrische Gerontopsychiatrie vorhielten, zur Verfügung stehe. Dies sei bei Beachtung der Rechtsgrundsätze des KHG zwingend geboten. Die Krankenhausplanung des Beklagten schenke diesem Gesichtspunkt keine Beachtung, eine solche geriatrische Krankenhausversorgung mit Somatik und Psychiatrie unter einem Dach erfolge nur in Neumünster, Heide, Rendsburg und Itzehoe. Ihr Kerneinzugsgebiet, die Kreise Ostholstein und Plön, erweitere sich unter diesem Gesichtspunkt um die Hansestadt Lübeck und wesentliche Teile der Kreise Stormarn, Segeberg und Herzogtum Lauenburg, denen es alle an einer solchen Krankenhausversorgung fehle. Sie betreibe mit ihrem Klinikum A-Stadt 214 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie und mit ihren Klinikum B-Stadt 240 Planbetten der Fachrichtung Psychiatrie. Bei dieser Größenordnung des psychiatrischen Angebots und dem beschriebenen Einzugsgebiet bestehe kein Zweifel, dass unter den spezifischen Gesichtspunkt des Bedarfs einer umfassenden geriatrischen Krankenhausversorgung unter einem Dach sowohl im Bereich der somatischen als auch der psychiatrischen Krankenhausversorgung ein Bedarf für die von der Klägerin zur Aufnahme in den Krankenhausplan beantragten geriatrischen Planbetten und tagesklinischen Plätzen gegeben sei.
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Der Beklagte habe darüber hinaus zunächst unzutreffend im Rahmen einer Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entschieden, dass das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. besser geeignet sei als ihre Krankenhäuser. Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangener Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da sie - die Klägerin - nicht vor Erlass dieses Bescheides angehört worden sei. Eine Anhörung sei nicht bereits durch die eigene Antragstellung erfolgt. Der Bescheid beruhe aus den angeführten Gründen auf einer unzutreffenden Bedarfsanalyse und Bedarfsfeststellung. Der Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung zu Unrecht die für den Beigeladenen zu 2. und das ... Krankenhaus F-Stadt bereits bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Planbetten nicht in die Auswahlentscheidung mit einbezogen. Auch bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommene Plankrankenhäuser genössen nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Vorrangstellung.
- 52
Bei der Auswahlentscheidung sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden. Der Beklagte habe allein darauf abgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Gegensatz zu ihren Krankenhäusern ein Schwerpunktkrankenhausbetreiber und dieses als solches über die entsprechenden somatischen Fachbereiche verfüge. Dass die Klägerin mit ihren Aufnahmeanträgen bezüglich der Fachrichtung Geriatrie dagegen die exzellente und in ganz Schleswig-Holstein seltene umfassende somatische und psychiatrischer stationäre Krankenhausversorgung der Geriatrie unter einem Dach anbiete, habe der Beklagte nicht einmal als Kriterium ermittelt, geschweige denn im Rahmen der Auswahl bewertet. Der Beklagte habe den Beigeladenen zu 2. vorab gesondert und isoliert ohne jegliche Auswahlentscheidung mit weiteren Planbetten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen.
- 53
Der Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein enthalte das im Ablehnungsbescheid in Bezug genommene Projekt Geriatrie des Landes Schleswig-Holstein und das Geriatriekonzept nicht. Diese seien nicht Bestandteil des maßgebenden Krankenhausplans 2010. Die Bevorzugung von Schwerpunktkrankenhäusern für die Aufnahme einer geriatrischen Fachrichtung in den Krankenhausplan führe zu einer Bevorzugung größerer Häuser, ein genereller Rechtssatz, dass größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, lasse sich dem KHG jedoch nicht entnehmen und wäre auch verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfGt, Beschluss vom 4. März 2004, NJW 2004, 1648).
- 54
Bei ordnungsgemäßer und sachgerechter Durchführung der Auswahlentscheidung wäre die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen. Als entscheidende Kriterien für die zutreffende Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten seien zu nennen: Sie werde mit ihren antragstellenden Kliniken bereits seit Jahren in erheblichem Ausmaß von Patienten bezüglich der Erbringung geriatrischer stationärer Krankenhausleistungen nachgefragt Sie erbringe seit Jahren in erheblicher Größenordnung geriatrische stationäre Krankenhausleistungen einschließlich der geriatrischen Frührehabilitation.
- 55
Der Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Beigeladenen zu 2. sei ebenfalls rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass sie (die Klägerin) nicht vor Erlass des Bescheides angehört worden sei. Auch diesem Feststellungsbescheid liege in materieller Hinsicht eine rechtswidrige Ermittlung des Bedarfs und der Bedarfsgerechtigkeit zu Grunde. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ein ordnungsgemäßes einheitliches Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG durchgeführt werde. Der Beigeladene zu 2. sei ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit zusätzlichen Betten der Fachrichtung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Eine isolierte Aufnahme ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens sei in jedem Fall fehlerhaft.
- 56
Die Klägerin beantragt,
- 57
1. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum A-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 10 Planbetten und 160 Fällen am Standort A-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,
- 58
hilfsweise,
- 59
den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 60
2. den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme der Klägerin mit dem ... Klinikum B-Stadt mit einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Planbetten und 480 Stellen sowie 10 teilstationären Plätzen am Standort B-Stadt in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein festzustellen,
- 61
hilfsweise,
- 62
den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- 63
3. den an die Beigeladene zu 1. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem die Beigeladenen zu 1. mit Planbetten und entsprechender Fallzahl sowie tagesklinischen Plätzen einer Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig Holstein aufgenommen worden ist,
- 64
4. den an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Feststellungsbescheid des Beklagten 12. Dezember 2014 aufzuheben, soweit mit diesem der Beigeladene zu 2. mit seinem DRK-Krankenhaus für Geriatrie und Neurologie mit weiteren Planbetten und erhöhter Fallzahl der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden ist.
- 65
Der Beklagte beantragt,
- 66
die Klage abzuweisen.
- 67
Er ist der Auffassung, die die Aufnahme der Beigeladenen betreffenden Bescheide seien nicht formell rechtswidrig. Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass es verschiedene Bewerber um die Geriatrie in Ostholstein gegeben habe, sie habe sich dann selbst mit 2 Standorten beworben. Eine weitere Anhörung vor der Entscheidung wäre allenfalls bei Unklarheiten des Antrages angezeigt, nicht aber bei einer regulären Auswahlentscheidung. Er habe bei seiner Entscheidung über die Anträge in der Beteiligtenrunde zur Geriatrie in Ostholstein zu Gunsten der Klägerin die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit und grundsätzlich auch die Bedarfsgerechtigkeit unterstellt. Denn auf dieser Stufe seien in der Tat keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen zu stellen.
- 68
Zur Feststellung des Versorgungsbedarfes habe er sich auf das Geriatriekonzept des Landes Schleswig Holstein, Erlass zum Krankenhausplan durch Beschluss der Beteiligtenrunde am 21. Mai 2014, bezogen. In diesem Konzept sei auf Seite 10-21 eine umfangreiche Bedarfsanalyse für den Fachbereich Geriatrie in Schleswig-Holstein durchgeführt worden. Im Ergebnis sei das Konzept zu einem Bedarfskorridor von 1052 bis 1246 geriatrischen Betten sowie 350 bis 415 Tagesklinik-Plätzen für den Zeitraum 2015, aufbauend bis 2020, gelangt. Es könne der Planungsbehörde nicht vorgehalten werden, hier zunächst von der unteren Korridorbasis den weiteren Ausbau der geriatrischen Versorgung anzugehen. Zum Zeitpunkt der Konzepterstellung habe der tatsächliche Bettenbestand in der Geriatrie noch bei 940 geriatrischen Planbetten gelegen. Aktuell habe sich diese Zahl auf 1043 Planbetten in der Geriatrie sowie 339 geriatrischen Tagesplätzen erhöht, so dass sich bis zum unteren Rand des Korridors lediglich ein Fehlbestand von 9 Planbetten und 11 tagesklinischen Plätzen in Schleswig-Holstein ergebe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass noch offene Anträge auf Ausweisung zusätzlicher geriatrischer Planbetten und Tagesklinikplätze in Höhe von 53 Planbetten und 9 tagesklinischer Plätzen vorlägen, die zur Entscheidung anstünden. Die Planungsbehörde sei entschlossen, den unteren Korridor mit den vorliegenden Anträgen aufzufüllen.
- 69
Hinzu komme, dass der Kreis Ostholstein überproportional gegenüber dem gesamten Land Schleswig-Holstein mit geriatrischen Planbetten ausgestattet sei. Nach den Einwohner-Prognosedaten für 2015 gebe es in Schleswig Holstein derzeit 639.860 Einwohner mit dem Alter 65 und älter. Dem stünden 53.280 Einwohner des Kreises Ostholstein in der gleichen Altersgruppe gegenüber. Dies entspreche ca. 8,3 % Anteil Schleswig-Holsteins. Gleichzeitig betrage der aktuelle Planbettenbestand in der Geriatrie im Kreis Ostholstein jedoch 16 % der Planbetten (1.043 Gesamtbetten Geriatrie zu 168 Planbetten in Ostholstein). Dies entsprechend zufällig genau den von der Klägerin geforderten 16 % der geriatrischen Planbetten, so dass selbst nach ihrer Ansicht der Bedarf, bezogen auf Ostholstein, ausgeglichen sei. Dabei sei anzumerken, dass die Klägerin fälschlicherweise von einem zu weit gefassten Einzugsgebiet Ostholstein und Plön für die beantragten geriatrischen Abteilungen in A-Stadt und B-Stadt ausgehe. Die geriatrische Versorgung stelle in Schleswig-Holstein eine regionale, im Wesentlichen auf Kreisgröße bezogene Versorgung dar, so dass die Planungsbehörde den Raum Plön nicht der Klägerin zurechnen würde.
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Wenn die Klägerin zusätzlich anführe, in anderen Fachabteilungen seien ebenfalls geriatrische Patienten in Behandlung und dies betreffe bei der Klägerin selbst ca. 200 Patientinnen und Patienten, so könne darauf nur erwidert werden, dass diese nach dem Urteil der Kammer in der Sache 1 A 35/12 als unberechtigte Behandlungen bezeichnet werden müssten. Dennoch sollten diese – soweit lokalisierbar – bei der Planung berücksichtigt werden. Die Planungsbehörde habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie diese Patienten nicht selbst behandeln solle. Da diese Patienten landesweit nur geschätzt werden könnten, diese aber sicherlich nicht wie im Saarland 5,5 % der Gesamtkapazitäten darstellen dürften, habe sich die Planungsbehörde dafür ausgesprochen, in den vorhandenen Geriatrien gegebenenfalls zusätzliche Planbetten zur Verfügung zu stellen. Abschließend weise das Konzept darauf hin, dass sich die tagesklinischen und insbesondere ambulanten Kapazitäten in der Geriatrie vielfach gerade erst im Aufbau befänden, so dass deren Einfluss auf die stationäre Versorgung zu berücksichtigen sei. Diese seien im Konzept pauschal mit 10 % angesetzt worden.
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Die Planungsbehörde habe zwischen den Antragstellern eine Auswahlentscheidung getroffen und diese begründet.
- 72
Er sei der Auffassung, dass der Bescheid über die Aufnahme zusätzlicher geriatrischer Planbetten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. vom 12. Dezember 2014 in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf die Auswahl für den Standort ... habe eingehen müssen. Bei der Entscheidung sei es nicht – anders als bei den Standorten A-Stadt, B-Stadt und Oldenburg – um die Aufnahme eines neuen Standortes für Geriatrie in den Krankenhausplan gegangen. Vielmehr seien nur die von dem Beigeladenen zu 2. tatsächlich im Jahr 2014 behandelten Patienten der Geriatrie im Krankenhausplan nachvollzogen worden. Ausweislich des Protokolls der Beteiligtenrunde seien dabei auch Auswahlaspekte diskutiert worden, allerdings nur gegenüber dem Antrag der ...-Kliniken, den die Kostenträger gegenüber dieser Erhöhung favorisiert hätten. Eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die im ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen. Diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen und der Klägerin auch nicht gesondert bekannt gegeben worden. Es sei geübte Praxis, dass die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein ihre Mitglieder regelmäßig über die Entscheidungen der Beteiligtenrunde informiere.
- 73
Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 75
Sie macht geltend, sie rüge die Zulässigkeit des hier gestellten gemeinsamen Antrages zweier Konkurrenten. Die Klägerin sei Träger zweier Krankenhäuser, die beide unabhängig voneinander in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Jedes betroffene Krankenhaus könne die Klage nur für sich selbst erheben. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre nach § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG geheilt worden.
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Es bestehe zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Einigkeit, dass gerade im hier betroffenen nördlichen Bereich Ostholstein dringender Bedarf an zusätzlichen geriatrischen Betten und Tagesplätzen bestehe. Der Vortrag, es bestehe ein deutlich höherer Bedarf als von dem Beklagten angenommen, könne nicht zum Erfolg der Konkurrentenklage führen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt habe, dass am Standort Oldenburg bereits diverse Akutabteilungen vorhanden seien, die die Geriatrie fachlich ergänzten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollumfänglich den Vorgaben der Geriatrieplanung des Landes. Es seien dort medizinische Schwerpunkte der Diabetologie, Gefäßchirurgie, Kardiologie und Pulmonologie zu nennen. Zur Abdeckung der gesamten Notfallversorgung werde eine 24-Stunden PTCA der Kardiologie, sowie ein breites Angebot aus den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, operative Gynäkologie und Gefäßchirurgie vorgehalten. Im Bereich der Neurologie bestehe darüber hinaus eine Partnerschaft mit dem ... Klinikum B-Stadt, das seine Neurologie am Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. betreibe. Weitere strategische Partnerschaften ergänzten das Angebot. Im Geriatriekonzept würden somatische Schwerpunktkrankenhäuser mit mehreren Akutabteilungen für konzeptionell besser geeignet befunden, um dort eine geriatrische Abteilung anzusiedeln. Diese Überlegung mache sogar für den medizinischen Laien ohne weiteres Sinn, da solche Häuser die zum Ziel erklärte fachübergreifende Betreuung nicht erst durch einseitig kündbare Kooperationsvereinbarungen sicherstellen müssten, sondern selbst leisten könnten. Geriatrische Patienten zeichneten sich in der Regel durch eine Vielzahl unterschiedlicher Krankheitsbilder aus, die ein Zusammenspiel verschiedener Fachabteilungen erforderten. Geriatrische Patienten profitierten daher von möglichst vielen Abteilungen an einem Standort, wobei den Fachabteilungen Kardiologie und Chirurgie/Orthopädie besonders große Bedeutung zukommen dürfte. Würde das Geriatriekonzept des Landes vorsehen, dass neue Fachabteilungen nur in den größten Häusern anzusiedeln seien und sonst nirgendwo, wäre der Klägerin auch zuzustimmen, dass das Konzept fehlerhaft wäre. Bei dem Konzept gehe es jedoch um etwas anderes, nämlich um die Interaktion möglichst vieler Fachabteilungen, um der typischen Multimorbidität und der altersbedingten erhöhten Verletzlichkeit geriatrischer Patienten möglichst umfassend Rechnung tragen zu können. Die Geriatrie sei insoweit speziell, als die geriatrischen Patienten standardmäßig nach einer fachübergreifenden Betreuung verlangten. Dass dies in einem Haus mit vielen Fachabteilungen besser geleistet werden könne, als in einem Haus mit nahezu keiner somatischen Abteilung sei schlicht Tatsache. Die Klägerin verfüge gerade nicht über ein vergleichbares Angebot an Fachabteilungen. Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil geriatrischer stationärer Patienten zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung, insbesondere einer internistischen, unfallchirurgisch-orthopädischen oder neurologischen Abteilung behandelt worden sei, bevorzuge das Konzept die Ansiedlung eines geriatrischen Zentrums in allgemeinen Krankenhäusern, die ein möglichst weitreichendes medizinisches Leistungsangebot vorhielten. Auch im Zusammenspiel der geriatrischen Tagesklinik mit anderen akutmedizinischen Fachabteilungen seien die kurzen Wege eine Vorgabe des Geriatriekonzepts.
- 77
Der Beigeladene zu 2. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 79
Er macht geltend, die Erhöhung der Anzahl der Planbetten von 57 auf 67 in der Fachabteilung seines DRK-Krankenhauses für Geriatrie und Neurologie im ... in dem Bescheid vom 12. Dezember 2014 beruhe auf den für 2014 hochgerechneten 1.103 Fällen in der Fachabteilung Geriatrie. Es bestehe ein hoher Belegungs- und Aufnahmedruck von den Akutkliniken der Umgebung des Krankenhauses. Die fachliche Leistungsfähigkeit der Klinik sei in den vergangenen Jahren durch die erfolgreiche Zertifizierung bestätigt worden. Zusätzlich habe die Klinik für Geriatrie die Qualitätssiegel Geriatrie und Rehabilitation erworben. Die Erhöhung geriatrischer Betten für den Standort ... sei im Protokoll der Beteiligtenrunde vom 18. November 2014 festgehalten worden. Die stationäre Fachrichtung Geriatrie als bettenführende Abteilung des Krankenhauses ... sei interdisziplinär ausgerichtet, so dass Patienten unabhängig von ihrer Grunderkrankung aufgrund ihrer geriatrietypischen Multimorbidität bzw. aufgrund des höheren Lebensalters behandelt worden. Aufgrund der speziellen geriatrischen Ausrichtung sei sie aus krankenhausorganisatorischen Gründen mit einem leitenden Arzt besetzt, der über spezielle geriatrische Qualifikationen verfüge. Das DRK-Krankenhaus ... erbringe seit vielen Jahren geriatrische Leistungen für Patienten und genüge uneingeschränkt höchsten Qualitätsanforderungen im Geriatriebereich. Nach Maßgabe der Landesrahmenvereinbarung Geriatrie betreibe das Krankenhaus eine dreigliedrige geriatrische Versorgung im stationären, teilstationären und ambulant-geriatrischen Bereich. Das Krankenhaus sei in eine Matrix mit zuweisenden und kooperierenden Kliniken eingebunden.
- 80
Die von dem Beklagten getroffenen Auswahlentscheidungen seien nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Krankenhaus ... gelte Folgendes: Die im Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2014 ausgeführten Gründe, dem Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Erhöhung um 10 geriatrischer Planbetten nachzukommen, entspreche dem Ergebnis der von der Beteiligtenrunde eingesetzten Arbeitsgruppe Geriatrie und setzte die Erwägungen des Geriatriekonzepts des Landes Schleswig-Holstein um. Die Erhöhung betreffe nur die Ausweisung der Ist-Zahlen aus den Jahren 2013 und 2014.
- 81
Der Beigeladene zu 2. fügt ein ausgearbeitetes Klinikkonzept der Klinik für Geriatrie im DRK-Krankenhaus ... bei.
- 82
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 83
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
- 84
An der Zulässigkeit auch der Anfechtungsklage gegen die die Beigeladenen begünstigenden Bescheide bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Bietet die Klage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz, kommt einer zusätzlichen Klage gegen den Drittbescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den "eigenen" Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 24). So liegt es hier.
- 86
Die Klägerin hat für die beiden Kliniken keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge, weil die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. rechtsfehlerhaft ist, so dass auch der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Feststellungsbescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
- 87
Die Bescheide des Beklagten vom 19. November 2014, in denen dieser die Anträge der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein mit geriatrischen Plätzen für das ... Klinikum A-Stadt und das ... Klinikum B-Stadt abgelehnt hat, sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels Spruchreife der Sache hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Verpflichtung hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht, sondern nur auf Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
- 88
Das Klagebegehren beurteilt sich in der Sache nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht. Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KHG die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die §§ 2 ff. des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. 1986, S. 302), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. 2015, S. 206, 220), greifen diese Regelungen auf. § 2 Abs. 1 S. 1 AG-KHG schreibt vor, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren den Krankenhausplan für das Land Schleswig-Holstein aufstellt und ihn der Entwicklung anpasst. Dabei sind nach Satz 2 die öffentlichen Interessen, insbesondere die Ziele und die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung, sowie die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. § 3 Abs. 1 AG-KHG sieht vor, dass in den Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aufzunehmen sind. Der Krankenhausplan legt danach insbesondere den Standort, die Bettenzahl, die Fachrichtungen sowie die Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte der Krankenhäuser fest und weist die Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a KHG aus. Auch die Universitätskliniken sind nach § 3 Abs. 2 AG-KHG in den Krankenhausplan unter Berücksichtigung der Aufgaben aus Forschung und Lehre einzubeziehen. § 4 Abs. 1 S. 1 AG-KHG legt fest, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Verwaltungsakt feststellt. Ausweislich § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht.
- 89
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, bestehen trotz des Wortlauts von § 8 Abs. 2 S. 1 KHG (bzw. parallel dazu § 4 Abs. 1 S. 3 AG-KHG) bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für die Krankenhäuser grundsätzlich Rechtsansprüche auf Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheide. Mit dieser Rechtsprechung ist anzunehmen, dass ein Krankenhaus dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, Rn. 55 ff.; Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 19; Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 77, alle juris).
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Der Krankenhausplan eines Landes stellt dabei keine Rechtsnorm mit Außenwirkung dar (BVerfG, Beschluss v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Rn. 76; OVG Münster, Beschl. v. 06. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, Rn. 6, beide juris). Vielmehr kommt ihm die Qualität einer innerdienstlichen Weisung gegenüber der über die Feststellung entscheidenden Behörde zu (BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil v. 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, Rn. 26, beide juris). Erst durch die gegenüber dem einzelnen Krankenhaus erfolgende Feststellung entstehen die von diesem erstrebten Rechtsfolgen bzw. die Privilegierung gegenüber anderen, nicht aufgenommenen Krankenhäusern, nämlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der staatlichen Investitionsförderung nach Maßgabe des § 9 KHG sowie die Möglichkeit zur Leistungserbringung für die Krankenkassen iSd § 108 Nr. 2 SGB V.
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Im Rahmen der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren.
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In der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu erfassen, d.h. es ist nach ihrer (grundsätzlichen) Eignung zu fragen. Es ist dann das Versorgungsangebot des Krankenhauses, das die Aufnahme beantragt, dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf in dem Einzugsgebiet gegenüberzustellen. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von den vorhandenen Plankrankenhäusern nicht befriedigt werden kann, besteht also ein Bettenfehlbestand, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, d.h. wenn es seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann, schon auf der ersten Entscheidungsstufe in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Mit anderen Worten besteht in einem solchen Fall keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. Die hier maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, Rn. 60 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 22, beide juris).
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Ist dagegen die Zahl der in diesen - gleichermaßen grundsätzlich geeigneten - Krankenhäusern vorhandenen Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KHG. Denn den Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dahingehend ausgelegt, dass ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses, das bereits in den Krankenhausplan aufgenommen ist, geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, Rn. 26 mwN juris). Als Auswahlkriterien kommen auch auf der zweiten Entscheidungsstufe die Merkmale der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit in Betracht, allerdings nunmehr unter der Fragestellung, welches von mehreren grundsätzlich auf der ersten Stufe qualifizierten Krankenhäusern sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger oder wirtschaftlicher erweist (Burgi, NVwZ 2010, S. 601, 604 f. mwN). Daneben ist der Grundsatz der Trägervielfalt zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, § 2 Abs. 1 S. 2 a.E. AG-KHG). Die insoweit auf der zweiten Stufe getroffene Feststellungsentscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demnach darauf, ob die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung haltenden zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend waren (BVerwG, Urteil v. 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, Rn. 67, juris). Zu beachten ist weiter, dass es im Krankenhausrecht, anders als z.B. im Beamtenrecht, keinen Grundsatz der „Krankenhausstabilität“ gibt. Der Vertrauensschutz der bereits im Krankenhausplan befindlichen Krankenhäuser ist insoweit deutlich eingeschränkt, weil sie jederzeit damit rechnen müssen, von einem neu in den Markt strebenden Teilnehmer verdrängt zu werden bzw. sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenüber diesem bewähren zu müssen. Eine einmal erhaltene Planposition stellt damit keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt laufender Überprüfung (BVerfG, Beschluss v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, Rn. 10; BVerwG, Urteil v. 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 21, beide juris; Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 8 KHG, Rn. 28).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein (gebundener) Aufnahmeanspruch der Klägerin für ihre Klinik auf der ersten Entscheidungsstufe aus.
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Die Bedarfsanalyse und die darauf beruhende Bedarfsfeststellung durch den Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 -, juris, Rn. 4. Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht.
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Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.) zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 –, Rn. 123, juris). Eine prognostische Entscheidung kann das Gericht nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob der Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
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Das Geriatriekonzept, das der Beklagte seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat, kommt landesweit zu einem Korridor von 1052-1246 geriatrische Betten sowie einen Korridor von 350-415 Tagesklinikplätzen. Dabei beruhen auch die Zahlen im Bereich des unteren Korridors auf einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode. Die Zahlen im Bereich des unteren Korridors folgen nämlich aus der theoretischen Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts (Seite 11). Dabei sind die grundsätzlichen Zahlen eines 1995 veröffentlichten Gutachtens als Datenbasis zugrundegelegt worden. Das damalige Geriatrie-Gutachten Schleswig-Holstein sah im Jahre 1995 eine Zahl von 20 geriatrischen Fällen pro 1.000 ältere Einwohner bzw. 1,62 geriatrischen Betten als geeignet an. Im Hinblick auf die Ausgangsbasis für Prognosen sei – so das Geriatriekonzept – anzumerken, dass in Deutschland im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Bettendichte und überproportionale Inanspruchnahme einer Versorgung im Krankenhaus bestehe und von daher der Status quo überdies bei fehlender ambulanter geriatrischer Versorgung hinterfragt werden könne. In einem zweiten Schritt sind dann die zusätzlichen Einflussfaktoren wie veränderte Altersverteilung, Direktaufnahmeanteil von 15 %, durchschnittliche Auslastung, der Einfluss von Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V, der Einfluss der mittleren Verweildauer berücksichtigt worden. Daraus ist eine Zahl von 1,7 Betten pro 1.000 Ältere (über 65 Jahre) bzw. 1.052 Betten berechnet worden. Auf Seite 14 des Geriatriekonzepts ist ausgeführt, dass die Zahl der Älteren von 619.106 im Jahre 2011 auf voraussichtlich 654.620 im Jahr 2015 steigen wird. Für 2014 wird eine Zahl von 645.823 angegeben. Dann ist das Verhältnis der Fallzahl zur Bettenzahl aufgrund der beschriebenen Korrekturfaktoren wie Änderung der durchschnittlichen Verweildauer bei höherer Auslastung pro Bett mit 1:16 kalkuliert worden. Zugrundegelegt wurde außerdem die Annahme eines tagesklinischen Bedarfs von einem Drittel der bereitgestellten stationären Kapazitäten. Unter Berücksichtigung aller genannten Einflüsse ergab sich damit nach dem Geriatriekonzept über den theoretischen Ansatz der Bedarfsanalyse für 2014 eine Zahl von 27,2 Fällen bzw. 1,7 Betten pro 1.000 Älteren bzw. 1.052 Betten/15.840 Fällen landesweit sowie 350 Tagesklinikplätzen landesweit.
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Diese Berechnung erscheint der Kammer nachvollziehbar. Insbesondere ist es plausibel, dass der Bedarf nicht einfach und allein nach dem steigenden Anteil bestimmter Altersgruppen, etwa der Anteil der über 65-jährigen oder der über 75-jährigen in der Bevölkerung berechnet worden ist. Es gibt zahlreiche Faktoren, die auf den Bedarf für eine stationäre geriatrische Behandlung einwirken können. Dies sind insbesondere folgende sowohl bei der theoretischen Bedarfsberechnung als auch bei der praktischen Bedarfsberechnung im Geriatriekonzept erwähnten Faktoren:
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Der weitere Ausbau von tagesklinischen und ambulanten Angeboten ist geplant. Durch den Landesrahmenvertrag 2010 ist die Grundlage für den Ausbau der ambulanten geriatrischen Versorgung geschaffen worden. Dieser befindet sich derzeit noch im Aufbau. Es dürfte zu erwarten sein, dass dadurch ein gewisser entlastender Effekt insbesondere bei den tagesklinischen Angeboten eintreten wird und der weitere Ausbau des tagesklinischen Angebotes wiederum einen entlastenden Effekt auf das vollstationäre Angebot haben wird. Die Begründung in dem Geriatriekonzept ist insoweit nachvollziehbar.
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Ebenso ist ein entlastender Effekt durch weitere Allokationsprüfungen und Prüfungen nach § 275 SGB V zu erwarten. In den Jahren zwischen 2010-2013 konnte – so das Geriatriekonzept – in den geriatrischen Einrichtungen insgesamt ein Fehlallokationspotenzial zwischen 5% und 35 % festgestellt werden. Des Weiteren werden im Rahmen von Einzelfallprüfungen durchschnittlich ca. 10 % aller geriatrischen Behandlungsfälle durch den medizinischen Dienst überprüft. Im Jahr 2013 wurde dabei eine mittlere Korrekturquote von 51 % festgestellt (Seite 13 Geriatriekonzept). Bei der theoretischen Bedarfsermittlung ist dieser Effekt allein mit 10 % bewertet worden. Die geriatrischen Abteilungen befinden sich immer noch im Aufbau, da es ist nachvollziehbar, dass auch die Definition des geriatrietypischen Versorgungsbedarfs noch Entwicklungen unterliegt und die Anwendung in der Praxis auch angesichts der unterschiedlichen vielschichtigen Beschwerdebilder im Einzelfall zunächst noch Schwierigkeiten bereiten kann, weil auch Zweifelsfragen bei der Zuordnung geklärt werden müssen. Dies kann die festgestellten Fehlallokationen erklären, aber auch verständlich machen, dass die Klärung der Zweifelsfragen im Laufe der Zeit Einfluss auf den festzustellenden geriatrischen Bedarf hat.
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Weiter wirkt sich aus, dass die mittlere Verweildauer durch die Abnahme des prozentualen Anteils von Patienten mit cerebrovaskulären Erkrankungen, die tendenziell eine längere Verweildauer aufweisen, und auch durch andere Ursachen abgenommen hat. Der Effekt ist aufgrund der zugrundegelegten Zahlen nicht unerheblich und daher in der theoretischen Bedarfsberechnung mit 20 % zu Lasten der errechneten Bettenkapazität berücksichtigt worden.
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Einen weiteren Einfluss auf die Nachfrage nach geriatrischen Betten und tagesklinischen Angeboten hat weiter die so genannte compression of morbidity (Seite 14 Geriatriekonzept). Damit wird ausgesagt, dass mit der Verlängerung der Lebenserwartung auch tendenziell eine Verlagerung des Auftretens von Krankheiten in ein höheres Lebensalter verbunden ist, ohne dass sich der Anteil der Lebenszeit mit schwerwiegenderen Krankheiten im gleichen Maße verlängert. Es wäre daher auch aus diesem Grunde nicht sachgerecht, den demographischen Altersanstieg in der Bevölkerung mit dem Bedarf an geriatrischen Betten gleichzusetzen. Eine längere Lebenserwartung ist in der Tendenz eben auch damit verbunden, dass die Menschen länger gesund bleiben und sich die alterstypischen Krankheiten jedenfalls im Durchschnitt erst in einem höheren Lebensalter zeigen.
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Die beschriebenen Einflussfaktoren rechtfertigen auch den bei der praktischen Bedarfsanalyse vorgenommenen Abschlag in Höhe von 10 %. Sie lassen es bei der Prognose der künftigen Entwicklung auch als vertretbar erscheinen, dass der Beklagte bei der Bedarfsfeststellung in mehreren Schritten, weniger in großen Sprüngen, vorgeht, wobei er die tatsächlichen Entwicklungen immer im Auge halten und Anpassungen vornehmen muss.
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Die Bedarfsfeststellung und Bedarfsprognose ist auch nicht für das konkrete Versorgungsgebiet der beiden Kliniken der Klägerin fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass als Einzugsbereich neben dem Kreis Ostholstein auch der Kreis Plön zu berücksichtigen sei. Es sei mithin von einem Bedarf in Höhe von 16 % des für das Land Schleswig-Holstein ermittelten Bedarfs auszugehen. Allerdings befinden sich von den seinerzeit 1.043 Betten Geriatrie tatsächlich zumindest 165 Planbetten in Ostholstein. Dies sind bereits ca. 16 % der geriatrischen Planbetten. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass der Kreis Plön eine enge räumliche Anbindung an die großen Städte I-Stadt und Neumünster hat, so dass ein Teil des Bedarfes für den Kreis Plön auch durch Einrichtungen in diesen beiden großen Städten abgedeckt werden kann und demnach nicht alle geriatrischen Patienten auf Kliniken im Kreis Ostholstein angewiesen sind.
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Die Bedarfsfeststellung und Prognose ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Analyse und Bedarfsfeststellung bei der praktischen Bedarfsanalyse ausschließlich die aus den geriatrischen Fachabteilungen gemeldeten Zahlen und nicht sämtliche erbrachten stationären geriatrischen Leistungen, die außerhalb der geriatrischen Fachabteilungen erbracht worden seien, berücksichtigt. Diese Erwägung berührt nämlich die theoretische Bedarfsberechnung des Geriatriekonzepts, auf die die Bedarfsfeststellung maßgeblich gestützt ist, nicht. Aber auch bei der praktischen Bedarfsberechnung kann ein wesentlicher Einfluss nicht festgestellt oder erwartet werden. Das Geriatriekonzept führt dazu auf Seite 21 aus, dass der Umfang der Abrechnung spezifisch geriatrischer Komplexbehandlungen im Krankenhaus auch außerhalb geriatrischer Fachabteilungen für den Planungszeitraum zu prüfen sei. Der Beklagte führt dazu aus, diese Behandlungen seien als unberechtigt anzusehen. Diese Erwägung allein ließe den Bedarf noch nicht entfallen. Der Beklagte hat weiter ausgeführt, dass diese, soweit lokalisierbar, bei der Planung berücksichtigt werden sollten. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die großen praktischen Schwierigkeiten geschildert, solche Behandlungen zu quantifizieren und eine Prognose darauf zu stützen.
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Der Umstand, dass die Leistungen anderer als geriatrischer Einrichtungen in Schleswig-Holstein nicht als geriatrische Komplexbehandlung abgerechnet werden dürfen, hat erheblichen Einfluss auf die Durchführung geriatrischer Behandlungen durch andere Einrichtungen. Denn wenn diese Kliniken nicht mehr erwarten können, geriatrische Behandlungen von den Krankenkassen abgerechnet zu bekommen, werden sie in der Tendenz diese Behandlungen nicht selbst durchführen, sondern die Patienten an geriatrische Kliniken verweisen. Durch die geschilderte Rechtslage dürfte der Anteil der geriatrischen Behandlungen in anderen Einrichtungen drastisch niedriger sein als die für das Saarland festgestellten 5,5% der Behandlungsfälle, da eben die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein damit rechnen müssen, dass sie die aufwändigen Behandlungen nicht abrechnen können. Dies spricht dafür, dass der Anteil dieser Patienten in Schleswig Holstein nicht wesentlich hoch ist. Es ist der Kammer neben einem Verfahren der Klägerin nur noch ein weiteres Verfahren in Budgetstreitigkeiten bekannt, bei dem die Berücksichtigung der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung begehrt wird. Solange sich dazu nicht weitere Anhaltspunkte feststellen lassen, die trotz der entgegenstehenden Rechtslage in Schleswig-Holstein auf einen erheblichen Anteil geriatrischer stationärer Leistungen durch andere Leistungserbringer als die in den Krankenhausplan für den Bereich Geriatrie aufgenommenen Krankenhäusern schließen lassen, ist die Nichtberücksichtigung dieses Faktors bei der praktischen Bedarfsanalyse, der ohnehin bei der Bedarfsfeststellung durch den Beklagten nur eine Hilfsfunktion zukommt, nicht zu beanstanden.
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Hat die Klägerin danach mangels Unterdeckung an Betten und teilstationären Plätzen in der Geriatrie keinen Anspruch auf Aufnahme der beiden von ihr betriebenen Kliniken mit dem Fachbereich Geriatrie in dem Krankenhausplan auf der ersten Stufe, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen ihren ggf. aufgrund einer Ermessensreduzierung bestehenden, gebundenen Aufnahmeanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe bzw. jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten nach § 8 Abs. 2 S. 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, Rn. 31; VGH Mannheim, Urteil v. 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, Rn. 53 mwN, beide juris).
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Die von dem Beklagten vorliegend getroffene Auswahlentscheidung zwischen den grundsätzlich in Betracht kommenden Krankenhäusern erweist sich im Hinblick auf die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. und fehlende Erwägungen zu den bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten und tagesklinischen Plätzen im potentiellen Versorgungsgebiet der Kliniken der Klägerin als ermessensfehlerhaft und demzufolge rechtswidrig.
- 109
Zweifel dahingehend, dass die Kliniken der Klägerin bedarfsgerecht in dem Sinne ist, dass sie nach ihren objektiven Gegebenheiten in der Lage sind, anstelle eines bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses einen fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken, bestehen, wie vom Beklagten ebenfalls angenommen, nicht. Die grundsätzliche Leistungsfähigkeit ist ebenfalls nicht infrage gestellt.
- 110
Der Beklagte hat bei der Auswahlentscheidung von seinem Ermessen, insbesondere zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die tragende Erwägung, es sei bei dem Beklagten zu 2. lediglich eine tatsächliche Entwicklung nachvollzogen worden, kann keine fehlerfreie Auswahlentscheidung begründen. Dies würde zu einer Bevorzugung von vorhandenen Plankrankenhäusern führen. Den vorhandenen Plankrankenhäusern kommt jedoch kein grundsätzlicher Vorrang vor neu hinzutretenden Plankrankenhäusern zu. Eine solche Vorzugsstellung wäre im Gegenteil mit dem Krankenhausplanungsrecht unvereinbar, sie würde die hergebrachte Krankenhauslandschaft zementieren und Neubewerbern die Aussicht auf Marktzugang nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - NJW 2004, 1648 <1649>; so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 40).
- 111
Wenn der Beklagte ausführt, eine Erwägung der beantragten Standorte der Klägerin für die in ... tatsächlich schon behandelten Patienten sei in der Beteiligtenrunde wohl für niemand eine realistische Vorstellung gewesen und diese Erkenntnis sei deshalb nicht in die Begründung des Feststellungsbescheides aufgenommen worden, so zeigt dies, dass die zu Grunde gelegten Ermessenserwägungen nicht den dargestellten Rechtsgrundsätzen entsprechen. Eine Erhöhung der Anzahl von Planbetten und tagesklinischen Plätzen ist insoweit auch der Planaufnahme eines neuen Bewerbers gleichzusetzen. Ebenso wenig kann der Klägerin entgegengehalten werden, dass die dem Beigeladenen zu 2. gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird und angefochten worden ist, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21).
- 112
Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, Rn. 21). Demnach sind bei einer Auswahlentscheidung grundsätzlich auch die bereits bestandskräftig festgestellten Planbetten im potentiellen Versorgungsgebiet des Konkurrenten bei der Auswahlentscheidung mit in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings sind bei einer Entscheidung auch die Rechtsgrundsätze in die Betrachtung einzubeziehen, die bei der Herausnahme eines Krankenhauses oder bestimmter Fachbereiche eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu beachten sind. Die Herausnahme eines bestandskräftig in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nämlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen rechtlich möglich.
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Soweit nämlich – wie in Schleswig-Holstein – in den Krankenhausgesetzen der Länder spezialgesetzliche Regelungen zur (Teil-) Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan fehlen, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, in der jeweiligen länderrechtlichen Regelung, in Schleswig-Holstein § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG SH, die Ermächtigungsgrundlage zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan (so Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1999 – 2 L 29/98 – , juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2001 – 9 S 1572/01 – , NVwZ-RR 2002, 507 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 9 S 2240/07 – , MedR 2008, 166 ff .; nach Auffassung des OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 – 7 A 10025/88 –, NVwZ-RR 1991, 573 (573); ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2006 – 5 B 5/05 – , GesR 2007, 32 (33) ; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 K 5515/96 – juris – soll allerdings § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG Rechtsgrundlage für eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan sein). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG darf ein – ursprünglich – rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur dann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Vorschrift ist deshalb anwendbar, weil die Verfahrensregeln des KHG zur Krankenhausplanung und ihrer Umsetzung in den §§ 6 - 8 KHG nicht abschließend sind, so dass in diese Lücke die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze treten müssten. Zudem wächst dem Betreiber eines Krankenhauses durch die Aufnahme in den Krankenhausplan im Hinblick unter anderem auf die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG eine Rechtsstellung zu, die ihm aus rechtsstaatlichen Gründen nicht schon allein durch eine Auswahlentscheidung nach oder entsprechend § 8 Abs. 2 KHG oder aus Gründen einer sachgerechten Krankenhausplanung jederzeit wieder entzogen werden kann. Die Bestandskraft eines früher ergangenen positiven Feststellungsbescheides wirkt zu Gunsten des Krankenhauses. Daraus erwächst allerdings keine unveränderbare Rechtsposition, die einer Streichung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan entgegensteht. Es besteht regelmäßig auch ein öffentliches Interesse am Marktzugang eines besseren Bewerbers, jedoch muss auch der Vertrauensschutz hinreichend berücksichtigt werden. Dieses Ziel kann nur über die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden. Die Krankenhausplanung ist entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 – , juris) ihrer Natur nach nicht gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet und vermittelt deshalb dem Krankenhaus zunächst einen zeitlich nicht befristeten Bestand des Status eines Plankrankenhauses, so dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme eines Krankenhauses bedarf.
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Denn der Feststellungsbescheid regelt in Bezug auf ein bestimmtes Krankenhaus, was unter Anwendung des KHG – ohne eine fest fixierte zeitliche Einschränkung – planerisch rechtens ist. Daher bedarf es eines förmlichen Widerrufs, um die materielle Bestandskraft des Feststellungsbescheides zu beseitigen oder zu modifizieren. Nur so ist die Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan eines Landes verwaltungsrechtlich zu realisieren. Anders als bei der sog. öffentlich-rechtlichen Zusicherung gem. § 38 VwVfG, an die die Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht mehr gebunden ist, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, entfällt die materielle Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht schon von selbst dann, wenn sich die maßgebliche Sach-oder Rechtslage ändert. Der Widerruf ist auch nicht jederzeit ohne Bindung an die in § 49 VwVfG geregelten Voraussetzungen möglich. Dies folgt schon daraus, dass der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eine umfassende und sorgfältige rechtliche und sachliche Prüfung mit einem näher geregelten Beteiligungsverfahren vorausgeht. Die Aufnahme veranlasst Dispositionen der Krankenhausträger und begründet ein legitimes Vertrauen in den Fortbestand des Planstatus (so zutreffend mit umfangreicher Begründung und weiteren Nachweisen das Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Die Herausnahme von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan eines Landes vom 18. Juni 2014, Seite 22 ff., veröffentlicht unter https://www.bundestag.de/blob/410440/f7d97b857164b19a69bb1b93c5a8336a/wd-9-039-14-pdf-data.pdf).
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Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung im Hinblick auf den zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. ergangenen Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um das geriatrisches Versorgungsangebot geht, führt darüber hinaus zur Aufhebung dieses Bescheides, weil dadurch auch die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der gegenüber der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom 18. Dezember 2014 ist im Hinblick auf mögliche Rechte der Klägerin rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre spätestens im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden.
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Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung inhaltlich insoweit ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Kliniken der Beigeladenen zu 1. besser als die Klinik der Klägerin geeignet sind, den festgestellten geriatrischen Versorgungsbedarf zu erfüllen.
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Der Beklagte begründet seine Entscheidung mit der besseren Eignung eines geriatrischen Zentrums, das neben den intersektoralen Angeboten in der Geriatrie auch über die somatischen Fachbereiche eines Schwerpunktkrankenhauses verfüge. Ältere Patienten seien in Akutkrankenhäusern zu diagnostizieren, eine bedarfsgerechte, aber möglichst kurze Zeit medizinisch zu behandeln, um dann gezielt in dafür qualifizierte Abteilungen oder Fachkliniken der Geriatrie therapiert und frührehabilitiert zu werden. Zwar könne der geriatrische Versorgungsverbund auch durch schriftlich nachgewiesene Kooperation erfüllt und nachgewiesen werden, doch fehle vorliegend den Anträgen der Klägerin der Nachweis von Kooperationen mit anderen somatischen Kliniken außerhalb des eigenen Konzerns. Auch entsprechende somatische Schwerpunktkrankenhäuser, die bereits über mehrere verschiedene Akutabteilungen verfügten, entsprächen vorrangig den konzeptionellen Vorstellungen der an der Krankenhausplanung Beteiligten. Als Haus der Schwerpunktversorgung entspreche die Beigeladene zu 1. vollständig den Vorgaben der Geriatrieplanung. Mit dem näher beschriebenen Leistungsangebot entspreche der Standort Oldenburg der Beigeladenen zu 1. den konzeptionellen Vorstellungen zur Ausgestaltung eines geriatrischen Zentrums der an der Krankenhausplanung Beteiligten sowie den Grundlagen des Geriatriekonzeptes mehr als die beiden Fachkrankenhäuser der Klägerin. Denn aufgrund des größeren Spektrums des medizinischen Leistungsangebots könnten die in den Mittelpunkt des Geriatriekonzepts gestellten kurzen Wege in einem Haus bei der Beigeladenen zu 1. besser realisiert werden als in den beiden Häusern der Klägerin. Bei der Klägerin fehle es auch an der verbindlichen Ausgestaltung der Überleitungsschnittstelle zwischen der zuweisenden, nicht geriatrischen Abteilung und der Geriatrie und die Regelung der Durchführung geriatrischer Konsile in den zuweisenden, nicht Geriatrie tragenden Klinikabteilungen.
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Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Geriatriekonzepts nachvollziehbar. Nach der Begründung des Geriatriekonzepts (Seite 22) hat der Bundesverband Geriatrie das Konzept eines geriatrischen Versorgungsverbundes entwickelt, dessen Ziel es ist, ein sektorenübergreifendes geriatrisches Versorgungsnetzwerk zu etablieren. Kernaufgaben des geriatrischen Versorgungsverbundes sind ein weitgehend schnittstellenfreies Management sowie die frühzeitige Identifikation des geriatrischen Patienten bzw. ein weiterführendes Assessment, um die individuelle Behandlungsbedarfe des identifizierten geriatrischen Patienten mit den unterschiedlichen Versorgungsoptionen innerhalb des Versorgungsverbundes abzustimmen. Im Mittelpunkt des geriatrischen Versorgungsverbundes steht das geriatrische Zentrum. Die Idee besteht darin, weniger das einzelne Versorgungssegment, zum Beispiel die stationäre Geriatrie, in den Mittelpunkt zu rücken, sondern vielmehr von der stationären Geriatrie über die teilstationären und ambulanten Bausteine bis hin zur engen Verzahnung mit allen an der geriatrischen Versorgung Beteiligten die geriatrische Versorgung möglichst weit und auch gegenseitig zu vernetzen. Geriatrische Zentren können sowohl selbstständig als auch unter dem Dach einer größeren Akutklinik bestehen. Für die selbständigen Geriatrie bedeute dies allerdings in besonderer Weise, dass eine enge, schriftlich und verbindlich geregelte Kooperation mit den regionalen Zuweisern sowie in ähnlicher Form mit den regionalen Hausärzten bzw. dem vertragsärztlichen System bestehe. Eine enge Kooperation zwischen dem geriatrischen Zentrum und dem geriatrischen Versorgungsverbund (Zuweiser) werde in beiden Richtungen bereits heute in einzelnen Bundesländern gefordert.
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Diese Erwägungen sind für die Kammer nachvollziehbar und können die Auswahlentscheidung tragen. Die Erwägungen führen auch nicht ohne sachlichen Grund zu einer grundsätzlichen Bevorzugung größerer Krankenhäuser; kleinere Krankenhäuser würden bei dem hinreichenden Nachweis von Kooperationen nach den Grundsätzen des Beklagten Berücksichtigung finden können.
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Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass der Beklagte den Gesichtspunkt von somatischen und psychiatrischen geriatrischen Behandlungen unter einem Dach rechtsfehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die geriatrische Versorgung zielt nach dem Geriatriekonzept auf Patienten, die zuvor in einer anderen akutmedizinischen stationären Versorgung behandelt worden sind, dies betrifft vorwiegend internistische, unfallchirurgisch-orthopädischer sowie neurologische Abteilungen. Dem Konzept und dem Krankenhausplan des Landes lässt sich nicht entnehmen, dass das Land innerhalb der Geriatrie noch ein bestimmtes Teilgebiet, etwa die gerontopsychiatrische Geriatrie gesondert in die Planung aufnehmen wollte. Es besteht nicht die grundsätzliche Verpflichtung, bestimmte Teilgebiete innerhalb eines Fachgebietes gesondert auszuweisen und einen Bedarf dafür gesondert festzustellen. Der Krankenhausplan 2010 hält im Rahmen der Krankenhauszielplanung eine stationäre krankenhausplanerischen Subdisziplin die Gerontopsychiatrie für nicht entscheidend und für eine zu optimierende Versorgung nicht ausschlaggebend. Das Hauptaktionsfeld in diesem Bereich liege – so die Begründung – außerhalb des klinischen Bereichs vorrangig im ambulanten und präventiven Bereich. Daher hätten die Planungsbeteiligten im November 2008 beschlossen, keine weiteren Gerontopsychiatrien in den Krankenhausplan Schleswig-Holstein aufzunehmen. Im Rahmen der psychiatrischen Versorgung würden die Patienten in den psychiatrischen Fachabteilungen zielgerichtet und angemessen behandelt. Es solle eine Kooperation zwischen ortsansässigen Psychiatrien und Geriatrien in Form von Konsildiensten geben (6.2.2. Krankenhausplan). Diese Ausführungen halten sich im Rahmen des dem Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums bei der Krankenhauszielplanung. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme mit überwiegend planerischem Charakter. Die planende Behörde ist verpflichtet, ein koordinierendes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Im Hinblick darauf sind die allgemeinen Ziele festzulegen, auf die sich die Krankenhausplanung ausrichten will. Aufgrund des planerischen Charakters hat die Behörde insoweit einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die im Krankenhausplan oder ergänzenden Erlassen festgelegten Ziele können deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Solche Ziele können etwa eine Konzentration von Leistungen in geeigneten Krankenhäusern (Bildung von Versorgungsschwerpunkten), Weiterentwicklung bestimmter Versorgungsangebote oder die Qualitätssicherung sein (/Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 6 KHG, Rn. 15, 16). Die in dem Krankenhausplan genannten Erwägungen halten sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Krankenhauszielplanung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie durch eigene Antragstellung das Risiko einer Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15
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Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.
- 2
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Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "Satudarah Maluku MC" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "Satudarah Maluku MC" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"), dazu gehöre auch der Kläger. Der in den Niederlanden ansässige "Satudarah Maluku MC" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Dessen Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen "Satudarah Maluku MC" sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig, da den Aktivitäten des niederländischen Vereins und seiner Teilorganisationen nur auf diesem Wege wirksam begegnet werden könne.
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Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit zwei Vereinsmitgliedern - gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Die beiden Vereinsmitglieder haben ihre Klagen zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sie unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Personen durch Beschluss vom 1. September 2016 eingestellt und ihnen die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel auferlegt. Der weiterhin klagende Verein bestreitet, eine Teilorganisation des "Satudarah Maluku MC" zu sein. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen Satudarah-Chapter angehörten. Die in den Niederlanden und Deutschland bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten Vereinsgremiums gebunden. Der Kläger sei seit seiner Gründung im Jahr 2013 als eigenständiger Verein tätig und beschränke sich in der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten im Wesentlichen auf die Städteregion Aachen.
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Der Kläger beantragt,
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die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ob der Kläger im Prozess durch die beiden im Rubrum namentlich bezeichneten Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten ist oder ob weitere Vereinsmitglieder an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie den Kläger betrifft - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).
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1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VereinsG, soweit sie den Kläger betrifft. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die Nebenentscheidungen (c).
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a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.
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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss. Für eine Beherrschung in diesem Sinne sind eine quasi-militärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein Christian J. Schmid, Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: Eisewicht/Grenz/Pfadenhauer
, Techniken der Zugehörigkeit, Karlsruhe 2012, 213 <222 ff.>). Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins. Auch die Erteilung von Ratschlägen im weiter verstandenen Sinne an Funktionsträger der Gliederung kann ein Anhaltspunkt für deren Abhängigkeit von der Gesamtorganisation sein. Die Anforderungen können je nachdem relativiert werden, wie die Organisation versucht, ihre innere Willensbildung nach außen zu verdecken.
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Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016). Dafür sind folgende Erwägungen entscheidend:
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(1) Der Kläger bezeichnete sich selbst als ein Chapter der Satudarah-Gruppierung. Er führte den Wortbestandteil Satudarah in seinem Namen. Seine Mitglieder trugen Kutten mit den gleichen Aufschriften und Symbolen wie die übrigen Chapter im Satudarah-Verband. Er bekannte sich zu den gleichen Zielen wie der Gesamtverein: Pflege des molukkischen Brauchtums, des Motorradsports und der Machtentfaltung gegenüber anderen Rockervereinigungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vortrug - als zusätzliches Vereinsziel die Pflege des Dartsports verfolgte. Die innere Vereinsstruktur des Klägers mit der Zuordnung bestimmter Funktionen an Offiziere des Vereins entsprach der Struktur der anderen Satudarah-Chapter.
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(2) Die Satudarah-Chapter - und damit auch der Kläger - waren kein loses Netzwerk ohne verbindliche Gesamtwillensbildung, vielmehr entschied das vereinsinterne Leitungsgremium der "Nationals" über die Aufnahme in und Entlassung von Chaptern aus dem Satudarah-Gesamtverband, und einzelne Nationals entschieden über für den Verein zentrale Sicherheitsbelange. Weitere Entscheidungen mit Verbindlichkeit für die Chapter wurden auf Treffen der Nationals mit den holländischen Chapter-Präsidenten (NP-Treffen) getroffen. Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.
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(3) Weitere Umstände, die die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein belegen, ergeben sich aus Protokollen des Chapter-Secretary Ki. über gemeinsame Offizierstreffen mit anderen Chaptern. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "Holland Gesetze" durchgeführt werden. Bei "Tigatanah" - also dem Kläger - würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen Nationals wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob sie den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die NP-Meetings, dass es eine organisierte Willensbildung im Satudarah-Verband gibt, bei der die Nationals allein oder gemeinsam mit den niederländischen Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.
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Dem steht nicht entgegen, dass Herr Ki. auf Vorhalt den von ihm in seinem Protokoll gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. Ki., dem der Gründungsvorsitzende des Klägers V. das Amt des Secretary wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr Ki. dies den Senat in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der Weisungsbefugnisse der Nationals in Sicherheitsfragen gemacht. Die zu den "Holland Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen des Herrn Ki. sind - entgegen dessen Vorbringen - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den Aachener Chaptern als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus Holland, wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.
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(4) Für eine Eingliederung des Klägers in den Gesamtverein mit den Nationals an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das Satudarah-Germany-Dokument, das textgleich bei den deutschen Chapter-Mitgliedern Ki. und F. aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die Nationals "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere (President, Vice President, Sergeant at Arms, Secretary, Treasurer, Road Captain), dem folgen die Full Members, Prospects und Hangarounds. Den President trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Nationals, der Sergeant at Arms ist gegenüber den verantwortlichen Nationals rechenschaftspflichtig. Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt". Wenn dieses Dokument vom Klägervertreter Ki. nach dessen eigenen Angaben mit dem Emblem "Satudarah Germany" versehen und von ihm elektronisch und in Papierform verwahrt wurde, bestätigt das dessen Protokollaussage, dass die "Holland Gesetze" von den deutschen Chaptern und damit auch vom Kläger zu beachten seien.
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Soweit Ki. erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung beim Kläger hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die Nationals sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt", "Der Sgt. at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen Nationals abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "Satudarah Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also auf alle deutschen Satudarah-Chapter - und damit auch auf den Kläger - erstreckt. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Ki., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den Senat gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus Wikipedia. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei Satudarah gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. Malessy, Kapikane). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei Satudarah vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Nationals bei Satudarah eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.
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(5) Für die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Aussage des Zeugen V. Dieser war Gründer und erster Präsident des Klägers in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch vom Kläger als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die Nationals als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den Chapter-Präsidenten steht. Auch wenn er nie Befehle von den Nationals bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapter-übergreifenden Präsidentenmeetings teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den Nationals rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige Sergeant at Arms habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den Nationals rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.
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Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den Niederlanden durch die Nationals vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der Nationals nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den Niederlanden einbestellt worden. Dort habe er sich vor Nationals und Mitgliedern anderer niederländischer und deutscher Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den Nationals auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der Nationals habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "President" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein National ihm das Patch "Vice President" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der Nationals gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus Satudarah ausgeschieden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vor den Nationals vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die Nationals gewandt hatte.
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Der Senat wertet die Aussage des Zeugen V. dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der Nationals unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den Chapter-Präsidenten stehend ansah. Der verantwortliche National reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des Aufnähers "President". Der Umstand, dass der Zeuge respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten Nationals unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der Nationals angesehen.
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Für die Einbindung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Tatsache, dass Nationals ausweislich der Protokolle von Herrn Ki. an zahlreichen Chaptermeetings des Klägers oder unter Beteiligung des Klägers teilgenommen haben, so etwa am 6. November 2013, 8. November 2013, 13. November 2013, 29. November 2013, 11. Dezember 2013, 13. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 8. Januar 2014, 30. März 2014, 11. Juni 2014 und 16. Juli 2014.
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(6) Der Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein steht nicht entgegen, dass das Duisburger Chapter unter seinem damaligen Präsidenten Ka. Vorgaben der Satudarah-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Denn das Duisburger Chapter war für das Verhalten anderer Chapter im Rahmen der Willensbildung im Satudarah-Gesamtverein - und damit auch für den Kläger - nicht repräsentativ. Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben. Das abweichende Verhalten in Duisburg wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in Deutschland Fuß fassen wollte und dies das erste in Deutschland gegründete Satudarah-Chapter war. Demgegenüber zeigt sich am Beispiel der Degradierung des Zeugen V. als damaligem Präsidenten des Klägers, dass die holländischen Vorgaben ansonsten grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (S. 34) selbst ausgeführt, bei dem Duisburger Verein handele es sich um ein Chapter, das "nicht repräsentativ für die Klägerin oder einen anderen MC mit den Farben gelb/schwarz ist".
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(7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des Senats auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im Duisburger Satudarah-Chapter im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des Sergeant at Arms bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im Duisburger Chapter. Im Übrigen konnte der Senat nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den Satudarah-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.
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(8) Den drei in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Frage, ob der Kläger eine Teilorganisation des Satudarah-Gesamtvereins ist, nicht entscheidungserheblich.
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Dem ersten Beweisantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 3. November 2016) fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhältnisse im Duisburger Chapter abstellt, auf die es für die Frage der Eingliederung des in Aachen ansässigen Klägers nicht ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass das Duisburger Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der Nationals und der Beachtung des Satudarah-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das Duisburger Chapter insoweit weder repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein noch für das Aachener Chapter, für das der Senat von der generellen Beachtung der Vereinsregeln und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des Ki. "Holland Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von V.).
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Auch der zweite Beweisantrag des Klägers (Anlage 3 zum Protokoll vom 3. November 2016), der einen Einbruch des F. (Sergeant at Arms des Duisburger Chapters) und dessen Bestrafung durch das Duisburger Chapter zum Gegenstand hat, bezieht sich auf Handlungen von Mitgliedern und Funktionsträgern des Duisburger Chapters, die für die Einbindung des in Aachen ansässigen Klägers in die Willensbildung des Satudarah-Gesamtverbands nicht entscheidungserheblich sind. Soweit mit dem Beweisantrag zugleich das Ziel verfolgt werden sollte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, vermag auch dies die Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen, denn auf die Aussage dieses Zeugen kam es für die Entscheidungsfindung des Senats nicht an.
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Aus den gleichen Gründen war auch der dritte Beweisantrag des Klägers (Anlage 4 zum Protokoll vom 3. November 2016 - ergänzt am 4. November 2016) abzulehnen, denn er bezieht sich auf die näheren Umstände eines Satudarah-Meetings in Amsterdam, an dem der Zeuge J. teilgenommen haben und dabei von einem weiteren Funktionsträger des Duisburger Chapters begleitet worden sein soll. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen (beide sollen an einem Tisch mit weiteren Chaptervertretern gesessen haben, dort soll holländisch gesprochen worden sein ohne Übersetzung, es soll nicht über "No Surrender" gesprochen worden sein, beim Meeting sei keiner aufgestanden außer zur Begrüßung) entscheidungserheblich sind. Offenkundig war es Ziel auch dieses Beweisantrags, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, auf dessen Aussage der Senat nicht entscheidungserheblich abgestellt hat.
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b) Das Vereinsverbot ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das Bundesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (1). Der Kläger brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden (2). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft des Klägers eine ausreichende Begründung (3).
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(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der Bundesminister des Innern Verbotsbehörde für ausländische Vereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind (BT-Drs. 4/430 S. 23). Die Zuständigkeit erstreckt sich bei einem Verbot eines ausländischen Vereins auch auf dessen inländische Teilorganisationen - hier den Kläger - nach § 3 Abs. 3 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97 f.). Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot des Klägers ergibt sich - unabhängig von seiner eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass er als Teilorganisation des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" verboten worden ist.
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(2) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.N.). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dies war auch hier der Fall.
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(3) Der Bescheid enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein Vereinsverbot zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das Bundesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft des Klägers.
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c) Das gleichzeitig gegen den Kläger ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Verbots der Teilorganisationen und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie erfasst die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 - betreffend die zwei ursprünglich am Verfahren mitbeteiligten Einzelpersonen - entschieden worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit 45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
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Am 19. November 1999 beantragte sie die Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region ... aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.
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Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.
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Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert. Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847 - "K.") im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region ... von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum F. (30 Betten), die ...-Klinik F. (37 Betten), die ...-Klinik Bad K. (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie E. und die Kreiskrankenhäuser O. und L. mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet. Die 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die ...-Klinik und die ...-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.
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Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region ... aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Die Genehmigungsbehörde dürfe dabei nur negativ prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Sie dürfe aber nicht positiv eigene Planungsziele verfolgen, vielmehr liege eine notwendige Auswahlentscheidung allein bei den Kranken- und Ersatzkassen. Die Genehmigung entfalte auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Vertragskrankenhaus auch planungsrechtlich als bedarfsgerecht zu gelten habe und seine Aufnahme in den Plan nur noch bei einem besseren Angebot eines anderen Krankenhauses versagt werden dürfe. Das ergebe sich schon daraus, dass das Sozialgesetzbuch mit dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit - ungeachtet weitgehender Übereinstimmungen - nicht dasselbe meine wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Krankenhausplanung orientiere sich am Bedarf der gesamten Bevölkerung in bestimmten Planungsregionen. Demgegenüber ziele der Versorgungsvertrag auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten, zudem ohne räumliche Gliederung. Könne sich die Klägerin nach alldem nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne; unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten aber nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.
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Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich wenig deutlich und nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei.
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Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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Am 9. November 2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22. Januar 2008 übernommen (Ziffer 5.2).
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es für eine abschließende Entscheidung noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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1. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Das ist zulässig. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird. Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7 und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9 S. 86 ff.), hält er daran nicht fest.
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Die Redeweise des Gesetzes, dass "die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ... durch Bescheid festgestellt" wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), ist missverständlich. Der Bescheid der zuständigen Behörde über die Planaufnahme eines Krankenhauses ist nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv (vgl. Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 - Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 4 = NJW 1995, 1628). Gegen-stand des zugrunde liegenden Antrags und einer möglichen Klage ist dementsprechend das Begehren des Krankenhausträgers, dass seinem Krankenhaus mit einem bestimmten Versorgungsangebot der Status eines Plankrankenhauses verliehen wird (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. § 6, §§ 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Über dieses Begehren hat die zuständige Landesbehörde danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
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Diese Entscheidung kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat. Zwar sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 KHG), in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat jedoch nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes. Seine Existenz und Gültigkeit ist deshalb nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Dem Plan kommt für diese Entscheidung vielmehr lediglich - aber immerhin - die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu (stRspr; vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16 Rn. 17 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz.
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Der Plan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der nachgeordneten Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil: Die rechtsverbindliche Planung eines Landes ergibt sich erst aus der Summe der getroffenen Planaufnahmeentscheidungen der nachgeordneten Behörde. Soweit diese von den ursprünglichen Planvorgaben abweichen, muss der Plan angepasst werden. Nur so gewinnt die Krankenhausplanung die nötige Flexibilität in der Zeit (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33, 40).
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2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 101, 104 = NJW 1987, 2318 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <222 ff.>).
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3. Die Klägerin meint, der Beklagte müsse die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin feststellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
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a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region ... befriedigt wird. Dabei mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Verzeichnis nicht lediglich den zwischenzeitlich erreichten Stand der bedarfsdeckenden Krankenhäuser wiedergibt (sog. Ist-Betten), sondern dass ihm die Willensentscheidung - die sog. Versorgungsentscheidung - des Plangebers zugrunde liegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (sog. Soll-Betten). Auch aus einer solchen Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergibt sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Wie erwähnt, wird diese Entscheidung erst durch den Verwaltungsakt der nachgeordneten Behörde getroffen, mit dem - in den Worten des § 8 Abs. 1 KHG - die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan "festgestellt" wird. Die Entscheidung der nachgeordneten Behörde wird zwar durch den Plan gesteuert, doch ist sie nicht schon allein deshalb rechtmäßig, weil sie mit dessen Vorgaben übereinstimmt. Die Übereinstimmung mit den Planvorgaben macht die Entscheidung der nachgeordneten Behörde vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn diese Vorgaben ihrerseits rechtmäßig sind. Auch dann kann es geboten sein, von den Planvorgaben abzuweichen, wenn die tatsächlichen Annahmen, auf denen sie beruhen, der konkreten Situation nicht oder nicht mehr gerecht werden (vgl. Rennert, DVBl 2010, 936 <939>).
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b) Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert.
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Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht daraus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 2 KHG und der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB V an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wären. Im Gegenteil stimmen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen schon nach dem Wortlaut weitgehend und in der Sache praktisch vollständig überein. Die Übereinstimmung hat der Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 11/2237 S. 197; Hauck/Noftz/Klückmann, SGB V, K § 109 Rn. 22). Ein relevanter Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankenhausplan auf die Versorgung der gesamten Bevölkerung, der Versorgungsvertrag hingegen nur auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten zielt. Der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dient auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Auch das Bundessozialgericht geht von einer weitgehenden Kongruenz beider Versorgungsinstrumente aus, so dass nur ein Krankenhaus, das dem Grunde nach einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan hat, für den Abschluss eines Versorgungsvertrages in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - BSGE 78, 233 <240>).
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Allerdings ist richtig, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Landesbehörden dazu ermächtigt, mit ihrer Krankenhausplanung zugleich gestaltende Planungsziele zu verfolgen. Hierzu dürfen und sollen sie Versorgungskonzepte entwickeln, namentlich die Anbieter der verschiedenen Versorgungsstufen in ihr Raumordnungssystem der zentralen Orte einpassen, eher Allgemeinversorger oder eher Fachkliniken bevorzugen, Versorgungsschwerpunkte bilden, Kooperationen benachbarter Kliniken fördern, auch besondere Strategien zur Steigerung der Trägervielfalt verfolgen, und anderes mehr. Die Versorgungskonzepte steuern die Auswahl unter mehreren Krankenhäusern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wenn eine solche notwendig wird (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; Rennert, a.a.O. S. 937 f.). Es ist fraglich, ob, von wem und auf welchem verfahrensrechtlichen Wege diese Ziele der Krankenhausplanung beim Abschluss oder auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 109, § 110 SGB V zur Geltung zu bringen sind. Die Frage stellt sich nicht nur bei planändernden und planergänzenden Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, sondern vor allem im Falle des § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wenn mehrere Krankenhäuser um den Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Befriedigung eines durch Plankrankenhäuser nicht gedeckten Bedarfs konkurrieren, sowie bei der Reduzierung eines Bettenüberhangs im Wege der Vertragskündigung nach § 110 SGB V, wenn insofern zwischen einem Plankrankenhaus und einem Vertragskrankenhaus auszuwählen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 <186>). Freilich steht fest, dass die Krankenkassen - anders als zuvor nach § 371 RVO - gesetzlich nicht verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile jeweils vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 und - 3 RK 26/95 - BSGE 78, 243 <250 f.>). Daraus kann indes nicht gefolgert werden, dass diese Ziele beim Abschluss oder bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages überhaupt keine Rolle spielen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Krankenhausplanung statt von den Kassen von der Genehmigungsbehörde zur Geltung zu bringen sind. Es liegt sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfordernisses nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu sehen (vgl. BTDrucks 11/2493 S. 64). Da Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Aufsichtsbehörde der Kassen, sondern - bei sachgerechter Zuständigkeitsordnung - diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 247), erfüllt das Genehmigungserfordernis jedenfalls keine aufsichtliche Funktion.
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Diese Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten ist, bleibt er dieser gegenüber doch selbständig. Er ist ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung. Hierzu besteht vor allem Anlass, wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen möchte. Der Versorgungsvertrag ist jedoch kein Instrument, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Vielmehr ist der Versorgungsvertrag gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär (BSG, Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 ff. und - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251). Wird ein Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag ergänzt, so besteht Anlass für die zuständige Landesbehörde, einen Antrag des betreffenden Krankenhauses auf Planaufnahme besonders sorgfältig zu prüfen; dies schreibt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den umgekehrten Fall der Kündigung des fingierten Versorgungsvertrages eines Plankrankenhauses sogar ausdrücklich vor. Für die Landesbehörde besteht hingegen keine rechtliche Verpflichtung, einem solchen Antrag auch zu entsprechen. Andernfalls würde die Subsidiarität des Versorgungsvertrages in eine Priorität verkehrt. Im Gegenteil: Lehnt die Landesbehörde den Antrag eines solchen Krankenhauses auf Planaufnahme ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so besteht nunmehr für die Kassen Anlass zu prüfen, ob der Versorgungsvertrag nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wieder gekündigt werden soll.
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Dies gilt auch dann, wenn die Landesbehörde den Versorgungsvertrag selbst genehmigt haben sollte. Wie erwähnt, ist bislang nicht geklärt, ob die Landesbehörde ihre Genehmigung mit der Begründung verweigern dürfte, dass der Versorgungsvertrag den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht; der Prüfungs- und Entscheidungsumfang der Genehmigung könnte deshalb hinter dem des § 8 Abs. 2 KHG zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Beurteilung schon des Versorgungsbedarfs durch die Planungsbehörden - und damit auch durch die Genehmigungsbehörde - nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Parteien eines Versorgungsvertrages nicht bindend sein soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251 f.; kritisch etwa Stollmann in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 93; anders nunmehr LSG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07 - MedR 2010, 434 m. zust. Anm. Schillhorn). All dies schließt eine Selbstbindung der Landesbehörde aus.
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4. Nach allem verbleibt es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan haben, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig sind sowie wirtschaftlich arbeiten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedarf. Die Klägerin behauptet, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht, um den Anspruch zu verneinen.
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a) Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass der für die Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin zuletzt im Jahre 2008 fortgeschriebene Krankenhausplan des Landes fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt habe, von denen 151 auf die Region ... und 34 auf den Landkreis B.-H. entfielen, in dem die Klinik der Klägerin liegt. Des Weiteren ist unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet, so dass es zur Befriedigung des festgestellten Bedarfs grundsätzlich in Betracht kommt.
- 25
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b) Es spricht viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt hat und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen sollte, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstellte. Dies ergibt sich vor allem aus der Unterscheidung von Krankenhäusern mit regionalem und mit überregionalem Einzugsbereich und daraus, dass die Bettenangebote der Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich teilweise anderen Regionen, aber nicht obendrein anderen Stadt- und Landkreisen zugeordnet wurden.
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Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region ... ergäbe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber.
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Das Berufungsgericht hat freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnen, so kommt in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs deckt. Insofern erlangt Bedeutung, dass dem landesweiten Bedarf von 1695 Betten lediglich (1414 plus 165 =) 1579 Planbetten gegenüberstehen, so dass ein bislang ungedeckter Bedarf von 116 Betten verbleibt.
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c) Diesen Berechnungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Zum einen weist der Krankenhausplan im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in großem Umfang private Vertragskrankenhäuser aus, die offenbar bislang nicht den Status von Plankrankenhäusern haben. Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).
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Umgekehrt kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser - der ...-Klinik in Bad K. und der ...-Klinik in F. -, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, auszublenden sei. Einen derartigen Minderstatus von Vertragskrankenhäusern sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist, wie gezeigt, das Instrument des Versorgungsvertrages gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär. Dies bedeutet, dass Vertragskrankenhäuser nur einen Bedarf für sich in Anspruch nehmen können, der durch Plankrankenhäuser nicht befriedigt ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Planaufnahme die Versorgungsleistung von Vertragskrankenhäusern geringer werten oder sogar unberücksichtigt lassen dürfte. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellt. Vielmehr muss der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit sind. Geeignete Vertragskrankenhäuser sind deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.
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Allerdings setzt die Einbeziehung von Vertragskrankenhäusern in die Krankenhausanalyse der Planungsbehörde voraus, dass der Träger des Vertragskrankenhauses die erforderlichen Daten mitteilt. Das wird regelmäßig bereits im Zuge der Genehmigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V geschehen sein. Gegebenenfalls ist der Träger gehalten, sich zu diesem Zweck formell am Verfahren der Planungsbehörden zu beteiligen. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung. Auch die formelle Beteiligung am Verfahren nötigt den Träger des Vertragskrankenhauses nicht dazu, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan zu beantragen. Er behält vielmehr die freie Entscheidung, ob er an der Versorgung der Bevölkerung als Plankrankenhaus oder als Vertragskrankenhaus teilnehmen will, was unterschiedliche Vor- und Nachteile hat. Wollte man hingegen die Vertragskrankenhäuser aus der Krankenhausanalyse von vornherein ausnehmen, so wäre ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; es hätte zur praktischen Konsequenz, dass - wegen der zu erwartenden Überversorgung - auch der Status als Vertragskrankenhaus gefährdet würde, so dass sich dessen Träger genötigt sähe, seinerseits einen Antrag auf Planaufnahme zu stellen.
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5. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 101, 104 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).
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a) Diesen Anspruch hatte der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27. März 2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Das hat der Beklagte nicht angefochten. Freilich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte hat seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie war nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und konnte Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erging.
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Damit war das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft. Sie hatte ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt hat, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen. Nur so konnte der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Rechtsauffassung des Gerichts auch insoweit gebunden werden (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 = NVwZ 2007, 104 m.w.N.; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 22 zu § 121). Das Berufungsgericht hat sich zu den zusätzlichen Klagegründen jedoch nur mit einem unverbindlichen obiter dictum geäußert. Damit ist den Anforderungen des § 88 VwGO nicht genügt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O. Rn. 13 zu § 88 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann den Verfahrensfehler nicht selbst beheben, weil die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhängt, die es selbst nicht treffen kann. Auch deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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b) Wie erwähnt, obliegt die Auswahlentscheidung derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen hat. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst kommt noch keine Außenwirkung zu; sie binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Die nachgeordnete Behörde muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.
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aa) Die Bindung der nachgeordneten Behörde besteht zunächst hinsichtlich der Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (Urteil vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O. S. 943). Insofern wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle.
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Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - (a.a.O., "K.") - zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen hat es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stehen, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings hat sich das Berufungsgericht bislang darauf beschränkt, abstrakte rechtliche Obersätze zu formulieren, zumal in der unverbindlichen Form eines "obiter dictum". Auch wenn seine Aussagen insofern als verbindliche Festlegung des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, fehlt ihnen doch die nötige Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Da dies zusätzliche tatsächliche Feststellungen erfordert, kann das Revisionsgericht das nicht leisten; das Berufungsgericht wird es nachzuholen haben.
- 37
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Dabei wird das Berufungsgericht einerseits zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region ... ausgewirkt hat; die Standortplanung von 2008 führt im Landkreis B.-H. ausschließlich und im Stadtkreis F. zu mehr als der Hälfte Betten in privaten Fachkliniken auf. Andererseits muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden ist. Deshalb ist von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob und inwiefern der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt in Rechnung gestellt hat.
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bb) Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
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Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
- 40
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In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Gründe
- 1
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht.
- 2
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).
- 3
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1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig,
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"was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist".
- 4
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Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG).
- 5
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27).
- 6
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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
- 7
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a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Bekundungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungen zu ziehen. Es ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
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Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung Stellung genommen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - nachdem der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 durch den Krankenhausrahmenplan 2009 abgelöst worden war und der Beklagte im Entwurf die Neufassung 2009 des Hessischen Onkologiekonzeptes vorgelegt hatte - sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 2010 zur Sache geäußert. Darin hat ihre Prozessbevollmächtigte die Ausführungen auf Seite 5 ff. (zu Punkt I. 1. c) im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, deren Nichtberücksichtigung mit der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich aufgegriffen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin verhält sich vielmehr im Kern zum Entwurf des Onkologiekonzeptes 2009 und zu den Ausführungen des Beklagten zur Zuordnung besonderer Aufgaben nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 6. November 2002 (HKHG 2002). Diese Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (vgl. die Darstellung im Urteilstatbestand, S. 14 unten bis S. 15 unten des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (UA S. 22 ff.). Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobenen Einwand der Klägerin, aus den allgemeinen Festlegungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 lasse sich nicht der Planungsgrundsatz oder die Zielvorstellung entnehmen, dass ein Krankenhaus ein oder mehrere Fachgebiete der Weiterbildungsordnung jeweils umfassend versorgen müsse. Der Verwaltungsgerichthof ist dem mit dem Hinweis auf Ziffer 4.2 des Krankenhausrahmenplans 2009 entgegengetreten, wo festgelegt sei, dass sich ein Versorgungsauftrag grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum beziehe. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 angeführten Einzelausweisungen des Krankenhausrahmenplans 2005, die die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht weiter angesprochen hat, musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen.
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b) Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Hierzu macht sie geltend, wegen des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtpunkts der Trägervielfalt hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen zu untersuchen, in welchem Verhältnis zueinander in der Region öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Der Einwand geht fehl. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen, weil sie Tatsachen betrifft, die nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Entscheidung zur Ausfüllung des Begriffs "am besten geeignet" die Ziele der Krankenhausrahmenplanung einfließen dürften. Er hat weiter festgestellt, dass das Klinikprojekt der Klägerin mit seiner auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete beschränkten Konzeption den Zielvorstellungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans widerspreche. Ausgehend davon hat er angenommen, dass die geplante Klinik unter diesem Gesichtspunkt vom Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht "am besten geeignet" qualifiziert werden könne. Einen Anspruch auf Planaufnahme auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 HKHG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Erwägung verneint, dass die projektierte Klinik der Klägerin den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Krankenhausrahmenplans widerspreche. Hiernach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Trägerstruktur in der Region nicht entscheidend an.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Ausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin des Evangelischen Krankenhauses C. (EvKB), dessen Trägerin die Klägerin ist. Das Krankenhaus weist nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus C. ausweislich des Feststellungsbescheids vom 29. März 2010 35 vollstationäre Betten und 25 teilstationäre Behandlungsplätze für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin sowie 274 vollstationäre Betten und 32 teilstationäre Behandlungsplätze für die Psychiatrie aus. Es liegt im Versorgungsgebiet 10, bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H. .
3Die „ Psychotherapeutische Medizin“ (Gebietsbezeichnung seit 2003: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) wurde erstmals im Krankenhausplan NRW 2001 ausgewiesen. Gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 erfolgte eine Planung u. a. für die Gebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ sowie davon getrennt für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Für letzteres wurden u. a. unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Behandlungen der genannten Fragestellungen anboten, keine eigenständigen Planungsparameter festgesetzt und auch kein eigenständiger stationärer Bettenmehrbedarf definiert. Die Anerkennung entsprechender Abteilungen war gleichwohl möglich. Die Psychotherapeutische Medizin war der Versorgungsstufe „überörtlich bzw. überregional“ zugeordnet. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 sollte die Bedarfsberechnung für die Fachgebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychiatrie“ bis 2003 nach Bettenmessziffern erfolgen. Grund hierfür war, dass Daten für das Fachgebiet erst ab dem Jahr 1998 verfügbar waren.
4Am 23. Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der als Rahmenplan die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält (§ 13 KHGG NRW) - im folgenden Krankenhausplan NRW 2015 -. Danach wird die Psychosomatik nunmehr als integraler Bestandteil der Psychiatrie beplant. Die Bedarfsberechnung für „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ erfolgt nach der Berechnungsmethode der Hill-Burton-Formel. Planungsebene für die sicherzustellende wohnortnahe Versorgung sind die Stadtteile und die kreisangehörigen Gemeinden. Ein regionales Planungskonzept (§ 14 KHGG NRW) liegt bislang nicht vor.
5Bis zum Inkraftreten des Krankenhausplans 2001 waren im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 10 50 Betten Psychiatrie - Zusatz Psychosomatik (davon 25 Plätze in der Tagesklinik (TK)) beim Ev. K. -Krankenhaus ausgewiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 wurden die vollstationären Kapazitäten des Krankenhauses von 25 auf 35 erhöht und die Betten dem neuen Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zugeordnet. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2007 und wurde mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2007 dokumentiert. Begründet hatte das Ev. K. -Krankenhaus die beantragte Erhöhung seiner Kapazitäten mit einer hohen Auslastung, der Überregionalität und der überdurchschnittlich belegten Bettenzahl.
6Schon seit dem Jahr 2000 verfolgte auch der LWL das Ziel, am LWL-Krankenhaus in H. 20 psychosomatische Betten auszuweisen. Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2005/ 27. Februar 2008 erfolgte eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin“ im Soll. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte im Dezember 2012.
7Im Mai 2011 forderte die Klägerin die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin die Zahl ihrer nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus vorhandenen stationären Betten um zehn auf 45 und die Zahl ihrer teilstationären Behandlungsplätze um vier auf 29 zu erhöhen.
8Zur Begründung machte die Klägerin stetig steigende Patientenzahlen bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen geltend, die bei ihrer Klinik bereits zu Behandlungsengpässen geführt hätten. Um der großen Nachfrage zumindest ansatzweise nachkommen zu können, würden Patienten, soweit vertretbar, nur noch tagesklinisch behandelt, was zur Folge habe, dass ihre vollstationären Patienten wesentlich kränker als Patienten vergleichbarer Einrichtungen seien; daher sei auch die Verweildauer in ihrer Klinik höher als in anderen Einrichtungen. Im bundesweiten Vergleich sei ihre Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin eine der größeren. Behandlungsanfragen kämen aus dem gesamten Bundesgebiet, primär wolle das EvKB aber Patienten mit einem Wohnort innerhalb eines Radius von 100 km um C. aufnehmen.
9Nach ergebnislosen Verhandlungen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die überdurchschnittliche Auslastung der Fachabteilung beim EvKB sei kein Indiz für einen ungedeckten Versorgungsbedarf, weil das EvKB im landes- und erst recht im bundesweiten Vergleich eine überdurchschnittliche Verweildauer aufweise. Inzwischen stünden 20 zusätzliche Betten in der nur etwa 20 km entfernten LWL - Klinik in H. zur Verfügung. Zudem erfolge in Krankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen eine psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung. Der Entwurf des neuen Krankenhausplans lasse erkennen, dass es künftig nur noch eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik geben werde. Auch mit Blick auf die zukünftigen Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 sei kein zusätzlicher Bedarf zu erkennen. Die derzeitige Bettenmessziffer für C. sei schon höher als die sich aus dem Entwurf für die künftige Versorgung ergebende Bettenmessziffer.
10Am 17. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie hat beanstandet, dass der Beklagte keine Bedarfsanalyse zur psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung durchgeführt habe. Der Krankenhausplan NRW 2001 gebe keine Planungsparameter vor. Der Beklagte lasse in seiner auf Daten der Vergangenheit basierenden Bewertung keine Prognose über die Entwicklung des künftigen Bedarfs einfließen, obwohl er selbst einen weiter steigenden Versorgungsbedarf bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbildern sehe. Die Verweildauer in ihrer Fachabteilung weiche nicht einmal um 10 % von der landesdurchschnittlichen Verweildauer ab. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im niedergelassenen Bereich sei von einer Auffälligkeit erst ab 15 % Abweichung auszugehen. Aus medizinischen Gründen und wegen des therapeutischen Konzepts ihrer Fachabteilung für ihre besondere Patientenklientel - ihre Klinik sei ein bundesweit anerkanntes Zentrum für die Behandlung schwer traumatisierter Menschen - könne sie die Verweildauer in ihrer Fachabteilung nicht ohne weiteres senken. Die signifikanten Unterschiede der Verweildauer in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin stellten die Vergleichbarkeit jener Werte ohnehin in Frage. Die 20 Betten an der LWL-Klinik in H. seien schon 2005 ins Betten-Soll eingestellt, also schon damals als ungedeckter Bedarf angesehen worden. Wegen des zwischenzeitlichen deutlichen Anstiegs der Behandlungszahlen in der Psychosomatik sei inzwischen von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Auch der Versorgungsbedarf in der Psychiatrie sei gestiegen. Wegen der verstärkten Inanspruchnahme vollstationärer und teilstationärer Hilfeangebote auf diesem Gebiet habe das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Mai 2013 einer Erhöhung der Betten und der Platzzahlen bei der LWL-Klinik in H. zugestimmt. Auch ihre Fachabteilung übertreffe seit 2008 die bei Psychiatrien planerisch angesetzten Auslastungsgrade von 90 % im vollstationären und 95 % im teilstationären Bereich deutlich. Die langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme ihrer Betten - aktuell ein Jahr - und ihrer Behandlungsplätze - derzeit 6 bis 8 Monate - ließen auch bei Errichtung psychosomatischer Abteilungen in anderen Einrichtungen keinen Rückgang der Auslastung ihrer Fachabteilung erwarten. Soweit die Bezirksregierung E. auf die Inbetriebnahme von 20 vollstationären Betten in H. verwiesen habe, sei dies nicht sachgerecht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, für die Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB zehn zusätzliche Betten und vier zusätzliche Behandlungsplätze im Krankenhausplan NRW auszuweisen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er sieht schon keinen Bedarf für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Bedarfsanalyse seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei die derzeitige psychosomatische Situation eingehend untersucht worden, auch prognostische Elemente seien in die Bewertung eingeflossen, so etwa durch die Berücksichtigung der 20 zusätzlichen Betten in H. . Die Klägerin verschweige den schon im Krankenhausplan NRW 2001 enthaltenen Hinweis, dass bedarfsdeckende Versorgungsangebote bereits seit Jahrzehnten faktisch an nahezu jedem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in Abteilungen für Psychiatrie an Allgemeinkrankenhäusern bestünden und deshalb davon abgesehen worden sei, ein eigenständiges Versorgungsangebot für die psychotherapeutische Medizin zu begründen und entsprechende Bedarfsparameter festzulegen. Zudem seien die Weichenstellungen des erwarteten neuen Krankenhausplans berücksichtigt worden und - daran gemessen - eine bereits zu hohe Bettenmessziffer des EvKB festzustellen. Dass der Krankenhausplan NRW 2015 für das Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik für NRW von einem Bettenmehrbedarf ausgehe, lasse noch keinen Rückschluss auf den konkreten Bedarf in den einzelnen Versorgungsregionen zu. Es sei zunächst eine Regionalisierung des Bettenbedarfs erforderlich, weil das neue, integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik eine gemeinsame Planung auf regionaler Ebene vorsehe. Die Klägerin relativiere die überdurchschnittliche Verweildauer in ihrer Fachabteilung zu sehr. Neben tatsächlichen Behandlungen psychosomatischer Erkrankungen in anderen Krankenhäusern sei das Bettenangebot im LWL-Krankenhaus in H. mit zu betrachten, selbst wenn die konkreten Auswirkungen jenes neuen Angebots noch einer weiteren Beobachtung bedürften. Die Existenz mehrmonatiger Wartelisten beim EvKB werde dadurch relativiert, dass das Krankenhaus für sich einen Versorgungsbereich reklamiere, der sich mit den Einzugsbereichen anderer einschlägig tätiger Kliniken überschneide. Künftig sollten ohnehin keine separaten psychosomatischen Versorgungsangebote mehr ausgewiesen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2014 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bezirksregierung E. sei in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung kein Bedarf bestanden habe. Die Bedarfsermittlung sei nicht nach der ansonsten gebotenen Verfahrensweise möglich, weil die Bedarfsermittlung im Fachgebiet Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Dezember 2012 wegen der Vorgaben des Krankenhausplans 2001 von Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei. Die Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 berechtigten zu der Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Zwar sei der von der Bezirksregierung E. angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dies sei aber unschädlich, weil eine Ermessensentscheidung nicht in Rede stehe. Die sonstigen Erwägungen der Bezirksregierung E. seien rechtlich tragfähig.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei maßgebend für die Beurteilung ihres Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
20Die Bezirksregierung E. habe nicht von einer Bedarfsermittlung für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ absehen dürfen. Auch auf der Grundlage der Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 habe eine Ausweisung erfolgen können, wie die Ausweisung von Betten am LWL -Krankenhaus in H. bestätige. Die Bezirksregierung E. habe die bundesweite Bedeutung der Klägerin wegen ihrer speziellen Ausrichtung verkannt. Der Einzugsbereich eines Krankenhauses könne, müsse aber nicht mit der jeweiligen Versorgungsregion übereinstimmen. Die Bezirksregierung habe ihrem Antrag nicht entgegenhalten dürfen, der Bedarf sei anderweitig durch das LWL-Krankenhaus in H. gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - entschieden, dass die Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe. Dies könne auch zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Im Übrigen habe die „offizielle“ Inbetriebnahme der 20 Betten an der LWL-Klinik auch keine Auswirkungen auf die Bettennachfrage in ihrem Haus gehabt. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht eine Auswahlentscheidung unterlassen. Hätte sie eine solche getroffen, hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe - als Ablehnungsgrund nicht die überdurchschnittliche Verweildauer vorbringen können. Eine Differenzierung zwischen Betten und Behandlungsplätzen sei erforderlich gewesen. Dass das EvKB aufgrund der enorm hohen Auslastung und der großen Wartezeiten in medizinisch vertretbaren Fällen eigentlich stationär behandlungsbedürftige Patienten tagesklinisch behandele, begründe keine Aufhebung der krankenhausplanerischen Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Behandlungsangeboten.
21Dass die regionalen Planungen zum Krankenhausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen worden seien und die Verhandlungspartner noch kein Planungskonzept vorgelegt hätten, könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Verhandlungen müssten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - binnen drei Monaten nach Aufnahme abgeschlossen werden. Sei das nicht der Fall, habe das zuständige Ministerium zu entscheiden. Die mittlerweile vorgelegten quantitativen Eckwerte ließen für die Psychiatrie und Psychosomatik für den Regierungsbezirk E. eine Differenz zwischen den Zielwerten Soll 2010 und 2015 (nach Pflegetagen) in Höhe von +103 Betten erkennen. Ihr Krankenhaus habe nicht nur bundesweite Bedeutung. Die Patientenzahlen aus dem Jahr 2013 belegten, dass 50 % aller psychosomatischen Patienten aus dem regionalen/wohnortnahen Bereich stammten (2013: insgesamt 444 stationäre und teilstationäre Fälle, davon 133 aus C. , 44 aus H. , 22 aus I. und 40 aus M1. -E. ).
22Für 2014 ergebe sich folgende regionale Verteilung der Patienten (insgesamt 452 voll- und teilstationär): 130 C. (Versorgungsgebiet 10), 46 H. (Versorgungsgebiet 10), 38 M1. (Versorgungsgebiet 10), 28 N. -M. (Versorgungsgebiet 10), 22 I. (Versorgungsgebiet 10). Insgesamt 264 Patienten stammten aus dem Versorgungsgebiet 10. Weitere 33 Patienten kämen aus Q. und I1. (Versorgungsgebiet 11).
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er Bezug auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
28Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, von Amts wegen nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept tätig zu werden.
29Ausweisungen auf der Grundlage der Planungsvorgaben im Krankenhauplan NRW 2015 seien bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil seien alle vor dem Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans noch nicht entschiedenen Planungsverfahren gemäß Runderlass des MGEPA vom 10. Oktober 2013 einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Alle seinerzeitigen Anträge auf Aufstockung solitärer psychiatrischer Kapazitäten seien angesichts der Neukonzeption der psychiatrischen/ psychosomatischen Versorgung mit dem Hinweis an die Krankenhausträger zurückgegeben worden, diese in die neuen Planungsverfahren auf der Basis der Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Alle betroffenen Krankenhäuser seien entsprechend unterrichtet worden, so auch das EvKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2013.
30Die neuen psychosomatischen Kapazitäten im LWL-Krankenhaus in H. seien bei der Ermittlung der Bedarfe als zusätzliche Kapazitäten zu Recht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Herausnahme bzw. Reduzierung der Betten in H. hätte - angesichts des Umstandes, dass Baumaßnahmen durch öffentliche Fördermittel getragen gewesen seien - zu einer Fehlinvestition geführt.
31Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 27. Februar 2008 sei die Sollvorgabe des vorangegangenen Feststellungsbescheides im Bereich Innere Medizin in Höhe von 40 Betten durch eine Reduktion um 20 Betten im Ist auf 40 Betten angepasst worden. Eine gleichzeitige Ausweisung von 20 Betten für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin sei nicht erfolgt. Erst im Dezember 2012 seien 20 Betten vom Soll in das Ist überführt worden. Ein Pflegesatz für Psychosomatik und entsprechende zusätzliche Berechnungstage seien für dieses Krankenhaus auch erstmals im Budget für das Jahr 2013 vereinbart worden.
32Ein Bettenbedarf habe sich auch nicht unter dem Aspekt einer überregionalen Versorgung feststellen lassen. Dieser Begriff sei nach dem Krankenhausplan NRW 2001 belegt. Nach den Planungsgrundsätzen in Kapitel 3.3 Nr. 9 hielten ”Krankenhäuser der überregionalen Versorgung (...) in der Regel auch sämtliche medizinische Spezialangebote bereit und komplettieren (im Versorgungsgebiet) die örtliche und überörtliche Versorgung". Nach den Planungsgrundsätzen beziehe sich das für die Planung vorgesehene Gebiet maximal auf das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet.
33Unter Zugrundelegung des im Krankenhausplans NRW 2001 verankerten Begriffs der „Überregionalen Versorgung" sei maximal auf das Versorgungsgebiet 10 abzustellen. Selbst wenn hypothetisch unterstellt werde, dass unter Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 ein Versorgungsauftrag für das gesamte Versorgungsgebiet 10 bestanden hätte, beträfe dieser Versorgungsauftrag nur ca. 58,4 % der im EvKB behandelten Patienten (284 Fälle).
34Ungedeckte Bedarfe für den Regierungsbezirk E. , die sich unter Zugrundelegung der neuen quantitativen Parameter ergeben könnten, seien nicht allein für das Krankenhaus der Klägerin reserviert. Es sei die wohnortnahe Versorgung des gesamten Regierungsbezirks in den Blick zu nehmen. Die Versorgungsplanung erschöpfe sich nicht in der Zugrundelegung neuer quantitativer Eckwerte; für die Krankenhäuser gelte es darüber hinaus vor allem, sich der neuen qualitativen Eckparameter anzunehmen und sich dem neuen integrativen psychiatrisch-psychosomatischen Versorgungskonzept zu stellen. Einen Bettenmehrbedarf für einen Versorgungsbereich, der künftig isoliert nicht mehr geplant werde, mit Bedarfsparametern für einen gänzlich neu konzipierten und inhaltlich anders ausgefüllten Versorgungsbereich zu begründen, sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Der erhöhte Bedarf an psychiatrischen/psychosomatischen Kapazitäten im Regierungsbezirk E. begründe keinen Automatismus, der zu einer Bettenerhöhung für das klägerische Krankenhaus führe. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der Regionalisierung für die kreisfreie Stadt C. abhängig von der Berechnung nach Pflegetagen oder Einwohnern ein Korridor, der sowohl einen Bettenaufbau als auch einen Bettenabbau möglich erscheinen lasse.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls über den am 14. März 2015 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
38I. Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit zehn zusätzlichen Betten und vier zusätzlichen Behandlungsplätzen für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies entspricht dem im Erörterungstermin nochmals bestätigten Willen der Klägerin.
391. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit weiteren Betten in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, § 14 Abs. 5 KHGG NRW). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 6.
412. Die Verpflichtungsklage hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 am 23. Juli 2013 nicht erledigt.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 11,
44tritt keine Erledigung ein, wenn ein neuer Krankenhausplan in Kraft tritt, da sich das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht. Dementsprechend verfolgt auch die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme weiter.
45Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 für die Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie unter Ziffer 5.2.13.3 (S. 85) erstmals ein integratives Versorgungskonzept vorsieht, die Klägerin aber ausweislich ihres Antrags weitere Betten/Plätze für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin begehrt. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Begehren der Klägerin nicht mehr entsprochen werden könnte. Die Bezirksregierung E. hat hierzu erklärt, dass im Falle des Erfolgs der Klage die von der Klägerin begehrten zusätzlichen Betten/Plätze ungeachtet des noch fehlenden regionalen Planungskonzepts der „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet werden könnten und würden.
46Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin sich an dem regionalen Planungsverfahren nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 beteiligt und für diese Planungsrunde insgesamt zusätzlich 30 vollstationäre Bette und 12 teilstationäre Plätze beantragt hat, wovon 10 Betten und 4 Plätze auf die Psychosomatik entfallen. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über das im Mai 2011 geäußerte Planaufnahmebegehren zu entscheiden ist.
47II. Die Klage ist begründet, soweit im Verpflichtungsbegehren der Klägerin als Minus ein Bescheidungsbegehren enthalten ist. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW. Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
481. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und 2 KHG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.
49a) Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan kommt es aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
50Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 82, vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, juris, Rn. 48; Nieders. OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
51Zur Wahrung einer Chancengleichheit konkurrierender Krankenhäuser ist nichts anderes geboten.
52Anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 63, sowie vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20.
53Die Bezirksregierung E. hat hier keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern getroffen, auch hat seinerzeit kein weiteres Krankenhaus die Ausweisung zusätzlicher psychosomatischer Betten begehrt. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2011 - C 17.10 -, juris, Rn. 28 ausgeführt:
54„ Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre“.
55Ist danach davon auszugehen, dass die Planaufnahme keinen unentziehbaren Besitzstand begründet und insoweit auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf eine Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden müsste.
56Dass in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb entnehmen, weil es ausgeführt hat, dass sich ein Klageverfahren nicht durch den Erlass eines neuen Krankenhausplans - dieser trat im dortigen Verfahren im laufenden Klageverfahren, mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung in Kraft - erledigt.
57Hiervon ausgehend ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, mit den begehrten Betten und Plätzen in den nunmehr geltenden Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden.
58Vgl. II. 4. zur Möglichkeit einer auch rückwirkenden Planaufnahme.
59b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Anspruch des Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, juris, Rn. 15, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 60 ff.
61c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 erfüllt die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wenn die unter b) benannten Voraussetzungen für eine Planaufnahme unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorliegen (dazu 2.). Sie erfüllt sie aber auch dann, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat (dazu 3.).
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 52, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris , Rn. 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 41.
632. Über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme nach Maßgabe der aktuellen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 zusteht, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weil die regionalen Planungskonzepte (a) noch nicht vorliegen (b). Diese Entscheidung kann der Senat nicht vorwegnehmen (c).
64a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW besteht der Krankenhausplan aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Die Rahmenvorgaben enthalten gemäß § 13 Abs. 1 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Bei den Rahmenvorgaben handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Planungsgebieten und die Umsetzung der Bevölkerungsprognosen im Hinblick auf eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser im Sinne von § 1 Abs. 1 KHGG NRW. Planungsdeterminanten im Sinne des § 13 KHGG NRW können z.B. die Krankenhaushäufigkeit, die Verweildauer und Bettennutzung, gegebenenfalls auch Bettenmessziffern, Leistungsmengen oder Aussagen zur gestuften d.h. örtlichen, regionalen oder überregionalen Versorgung sein. Ebenso können die Rahmenvorgaben die jeweilige Wohnortnähe definieren, die Abstimmung benachbarter Versorgungsangebote regeln oder Verfahrensabläufe z.B. in Bezug auf die Entwicklung der regionalen Planungskonzepte, sowie Qualitätsvorgaben festlegen.
65Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14.
66Die Rahmenplanungen sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW. Die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW) müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen diesen nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um Vorschläge zur Fortschreibung des Krankenhausplans, die sich in der Regel nicht nur auf ein Krankenhaus beziehen.
67Vgl. dazu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 25.
68Das regionale Planungskonzept wird gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die Vorschrift sieht einen Verhandlungszwang vor, der nicht verzichtbar ist.
69Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 15.
70Haben die Verhandlungen begonnen, hat die Planungsbehörde, die das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten.
71Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29.
72Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (§13 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die dargelegten Gründe dienen der Planungsbehörde als Entscheidungsgrundlage. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (§ 13 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW).
73Durch die Einführung der regionalen Planungskonzepte in § 16 KHG NRW a.F.
74hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen.
75Vgl. Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NW - Rechtliche Problemstellungen, GesR 2005, 441.
76Das Krankenhausgestaltungsgesetz hat die Regelung übernommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
77Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 5.
78Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
79Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
80Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
81Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
82Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
83b) An einem regionalen Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 fehlt es bislang.
84Zwar wurde ein regionales Planungsverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 erfolgten Antragstellung der Klägerin durchgeführt. Den Planungen lagen aber gemäß dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 andere Voraussetzungen zu Grunde. So wurde das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" beplant sowie davon getrennt die „Psychotherapeutische Medizin" geführt. Für das Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin wurden aber bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben. Eine Anerkennung ent-sprechender Abteilungen war nur gemäß den unter 3.4.6 des Krankenhausplans NRW 2001 (S. 40 f.) beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen. Zugeordnet war die Psychotherapeutische Medizin der Versorgungsstufe „überörtlich“ bzw. „überregional“. Für die Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte die Bedarfsberechnung mangels valider Daten - landesweit verlässliche Krankenhausstatistikdaten der psychiatrischen Gebiete lagen dem Land erst für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor (Ziff. 1.5. des Krankenhausplans NRW 2001, S. 18) - nach Bettenmessziffern
85Ein neues regionales Planungsverfahren ist in Bezug auf den Krankenhausplan NRW 2015 nicht entbehrlich, weil dieser gänzlich andere Rahmenbedingungen vorgibt. So sieht er keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten vor, sondern eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik (Ziff. 5.2.13.3, S. 85). Eine solche Planung ist dem Land nach dem Bundesrecht nicht verwehrt. Auch das Krankenhausgestaltungsgesetz verbietet in § 13 KHGG NRW eine gemeinsame Planung nicht.
86Vgl. demgegenüber Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 42 zur Unzulässigkeit einer gemeinsamen Planung.
87Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine gemeinsame Planung sei unzulässig. Hierzu hat das MGEPA in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Gestaltungspielraums in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, psychische und körperliche Krankheiten könnten erheblich zusammenwirken, sodass eine gemeinsame Planung beider Fachdisziplinen im Sinne eines ganzheitlichen Behandlungsansatzes geboten sei. Eine gemeinsam verantwortete Versorgung sei auch aufgrund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zu befürworten. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Annahme, ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden, sodass es an einer nach § 1 KHG sicherzustellenden bedarfsgerechten Versorgung fehlte.
88Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 wird für die „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zudem ein wohnortnahes sowie ein vernetztes differenziertes Versorgungsangebot angestrebt. Planungsebene sind dabei nunmehr grundsätzlich die Stadtteile kreisfreier Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Ziff. 5.2.13.3, 5. 2.13.5, S. 87). Eine Überregionalität ist als Planungsebene nicht vorgesehen. Die quantitative Bedarfsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel (Ziff. 5.2.13.4, S. 86).
89Die Planungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 sind bislang nicht abgeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände hat zwar am 22. September 2014 alle Krankenhäuser der kreisfreien Stadt C. und der Kreise H. und I. zur Erarbeitung eines gemeinsamen regionalen Planungskonzepts aufgefordert. Die Krankenhäuser wurden gebeten, die planungsrelevanten Unterlagen zu übermitteln. Krankenhäuser und Kostenträger befinden sich noch im Austausch. Feststellungsbescheide auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 für die Psychiatrie und Psychosomatik gibt es - so die Erklärungen der Bezirksregierung E. - bislang nicht.
90c) Die regionalen Planungen kann der Senat nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zu Grunde.
91Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 35.
92Das Gesetz und die Rahmenvorgaben räumen den Verhandlungspartnern auf der Stufe der Planerstellung einen weiten Gestaltungsspielraum ein. So ist schon der Begriff des regionalen Planungskonzepts in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 13 B 66/06 -, juris, Rn. 9.
94Auch hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgaben besteht ein weiter Gestaltungspielraum. Ziel der Planungen im Krankenhausplan NRW 2015 ist nicht allein die Sicherstellung eines quantitativ zu bestimmenden Bedarfs. Die Versorgung psychisch kranker und psychosomatisch kranker Menschen soll vielmehr auch an qualitativen Kriterien ausgerichtet werden (Ziff. 5.2.13.5, S. 87ff.).
95d) Der Senat hat - ebenso wie die Planungsbehörde - den den Verhandlungspartnern eingeräumten Gestaltungs- und Planungsspielraum zu beachten. Entsprechendes gilt für das durch das Krankenhausgestaltungsgesetz vorgesehene qualifizierte Beteiligungsverfahren nach § 14 KHGG NRW. Den noch laufenden Verhandlungen, deren Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ist nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorzugreifen.
963. Der Senat geht ausweislich der Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin davon aus, dass die Klägerin - wenn sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einen Anspruch auf Planaufnahme gehabt hätte - wegen der noch nicht abgeschlossenen Neuplanungen bis heute mit den begehrten Betten und der Platzzahl im Krankenhausplan NRW 2015 für das nunmehr gemeinsam beplante Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik geführt würde. Die auf der ersten Stufe zu prüfende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Klägerin hat die Bezirksregierung E. nicht in Frage gestellt. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allerdings ein Anspruch auf Planaufnahme zugestanden hat, ist offen, weil es an der notwendigen Bedarfsanalyse fehlt.
97Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 - , juris, Rn. 4.
99Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d. h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 65, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, juris, Rn. 26.
101Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (etwa unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte),
102vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011
103- 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.,
104zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011
106-13 A 1402/11 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 -1 A 287/14 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.April 2002 - 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38, 39.
107b) Eine Bedarfsanalyse war nicht entbehrlich, weil es an einem Bedarf an psychosomatischer Medizin fehlte. Hiervon ist auch die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr auf eine Bedarfsdeckung durch die nur 20 km entfernte LWL-Klinik H. , die zukünftig beabsichtigte gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für die Psychiatrie und die Psychosomatik sowie auf die Möglichkeit, die Verweildauer in der Klinik der Klägerin zu verkürzen, verwiesen. Damit hat sie aber das Vorhandensein eines Bedarfs - ohne diesen konkret ermittelt zu haben - bestätigt.
108c) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht verzichtbar, weil nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 keine zusätzlichen Betten für die Psychotherapeutische Medizin (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) ausgewiesen werden sollten. Hierzu hieß es in Nr. 3.4.6 der Rahmenvorgaben (S. 40f.) u.a.:
109„Der Landesausschuss hat über Eckwerte für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin nicht diskutiert. Der für diese Disziplinen vom Land vorgestellte Korridor hatte bereits das zum Ausdruck gebracht, was letztlich für diese Situation leitend war: Eine sehr große Bandbreite in der Angebotsstruktur. Dies bedeutet, dass die Unsicherheit, welche Werte für Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer vorzusehen sind, sowohl bei der Planungsbehörde als auch bei den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften enorm groß war. …
110Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass ein Behandlungsangebot beschrieben werden soll, das eine Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Somatik bildet. Entsprechende, auch stationäre Behandlungsangebote, die diesen Bereich abdecken, bestehen seit Jahrzehnten. In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. ...
111Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.
112Allerdings darf mit einem solchen Schritt die Anerkennung eigenständiger, durch fachlich weisungsungebundene Gebietsärztinnen und -ärzte geleiteter Abteilungen nicht verhindert werden. An eine Anerkennung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. ...
113Eine künftige Anerkennung von Abteilungen wird somit nur an besonders geeigneten Krankenhäusern in Betracht kommen können. Übergangslösungen sind sorgfältig abzuwägen, um das Angebot sinnvoll zu entwickeln. Aus dem bisher Ausgeführten ist zu folgern, dass geeignete Patientinnen und Patienten vor allem in großen Allgemeinkrankenhäusern behandelt werden. Ferner kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass geeignete Krankenhäuser entweder über ein eigenständiges stationäres Angebot für Psychiatrie und Psychotherapie oder über eine sehr enge Kooperationsbeziehung zu einem entsprechenden Versorgungsangebot verfügen müssen.
114…
115Prinzip muss daher vorerst sein, bereits vorhandene Behandlungsansätze zu verbessern und dabei zu vermeiden, dass es zu einer Ausweitung der stationären Bettenangebote sowohl im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Somatik kommt.“
116Die zitierten Rahmenvorgaben berechtigten zwar zur Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote - sachlich vertretbar - in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Von dieser nur verwaltungsintern geltenden Zielplanung ist in der Praxis aber abgewichen worden:
117So erfolgte durch Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 eine zusätzliche Ausweisung von 10 Betten für die Psychotherapeutische Medizin zu Gunsten des Ev. K. -Krankenhauses. Die Erhöhung wurde mit der hohen Auslastung, den Wartelisten (1 Jahr Wartezeit), der Überregionalität und der Bettenbelegung begründet. Nach Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme befürwortet wurde.
118Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2005 erfolgte zudem eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin" am LWL-Krankenhaus in H. . Unterlagen zum diesbezüglichen Planungsverfahren sind nach Auskunft der Bezirksregierung E. nicht mehr vorhanden.
119Diese Ausweisungen widersprechen der Annahme, eine Bedarfsanalyse sei verzichtbar gewesen, weil es sich bei der Psychotherapeutischen Medizin lediglich um einen durch andere Gebiete - insbesondere der Psychiatrie - bereits ausreichend versorgten Bedarf handelte.
120Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten am K. -Krankenhaus und der LWL-Klinik in H. kann die Klägerin aber über Art. 3 Abs. 1 GG - ungeachtet der Frage, ob die dortigen Ausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch auf Planaufnahme herleiten, weil sich bereits Ende 2012 konkret die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in ein gemeinsames integratives Versorgungskonzept abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Das Vorhandensein eines nicht näher bestimmten Bedarfs wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt.
121d) Eine Bedarfsanalyse war weiter nicht mit Blick auf die an der LWL-Klinik in H. in Betrieb genommenen zusätzlichen 20 Betten entbehrlich. Ob und in welchem Umfang die Inbetriebnahme dieser Betten dazu geführt hat, dass kein weiterer Bedarf bestand, ist nicht festzustellen, weil der Umfang des Bedarfs nicht ermittelt wurde. Im Übrigen stellte die Planaufnahme des LWL-Krankenhauses in H. - selbst im Falle der Bedarfsdeckung - keinen unentziehbaren Besitzstand dar. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass auch die Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen wäre.
122e) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein etwaiger Bedarf durch eine Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Klinik der Klägerin zu decken gewesen wäre.
123Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
124„Allerdings ist der von der Bezirksregierung angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dass die Verweildauer dort um nur wenige Tage über dem statistischen Landes-Durchschnittswert von etwas über 50 Tagen lag, ist allein schon wegen der extremen Schwankungsbreite der Verweildauern zwischen rund 33 und rund 77 Tagen in den landesweit auch nur 16 oder 17 betriebenen Fachabteilungen für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin in den Jahren 2009 und 2010 ohne hinreichende Aussagekraft und lässt bereits deshalb - noch gänzlich ungeachtet fachlicher medizinischer Gründe, auf die die Klägerin nachvollziehbar zusätzlich hinweist - insbesondere nicht den Rückschluss zu, dass der Fachabteilung des EvKB auch ohne die beantragte Kapazitätserweiterung eine höhere Versorgung der Bevölkerung durch Reduzierung der Verweildauer der Patienten ihrer Abteilung auf den niedrigeren landesweiten oder gar den noch niedrigeren bundesweiten Durchschnittswert möglich wäre.“
125Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
126f) Eine Bedarfsanalyse war schließlich auch nicht wegen der Auslastung des Krankenhauses der Klägerin entbehrlich. Zwar kann der Belegungsgrad einer Klinik Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 64.
128Dem ist im vorliegenden Zusammenhang aber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslastungssituation in den somatischen Abteilungen im Versorgungsbereich des EvKB nicht bekannt ist und der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass mit den dort ausgewiesenen Bettenkontingenten ebenfalls psychosomatische Behandlungen durchgeführt wurden und werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Kapazitäten lag nach der Stellungnahme des MGEPA vom 31. August 2012 die Bettenmessziffer im Pflichtversorgungsgebiet des EvKB bestehend aus der Stadt C. mit seinerzeit 323.270 Einwohnern weit über den vom Land vorgegebenen Wert. Inwieweit dadurch auch ein psychosomatischer Bedarf abgedeckt wurde, ist offen.
129g) Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
130Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
131Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2002 ‑ 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 13 K 2618/13 -, juris, Rn. 73; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 - 3 K 737/08 -, juris, Rn. 42.
1324. Das Fehlen der erforderlichen Bedarfsanalyse führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zu seiner Aufhebung. Die Beklagte ist nur zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E. ein bis heute nicht untergegangener Anspruch auf Planaufnahme zusteht. Mit Blick auf den zu erwartenden Abschluss des regionalen Planungsverfahrens und den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine auf einer solchen Neubescheidung beruhende Planaufnahme nur vorläufiger Natur ist. Sollte die Klägerin gleichwohl ihr Begehren weiter verfolgen, erfordert dies eine auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt bezogene Bedarfsanalyse. Es obliegt der Entscheidung der Bezirksregierung, ob sie bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung auf die nunmehr vorhandenen Entwicklungen und Erkenntnisse zurückzugreift.
133Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
134Eine rückwirkende Planaufnahme hat die Klägerin nicht begehrt.
135Vgl. zur Möglichkeit die Planaufnahme auch rückwirkend zu gewähren: Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 42; VGH Bad. - Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 26,
136Eine solche dürfte auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin hieran ein schützwürdiges Interesses darlegen könnte und festzustellen wäre, dass ein zusätzlicher - von der Klägerin zu deckender - Bedarf vorgelegen hätte. Ob eine rückwirkende Planaufnahme mit Blick auf Planpositionen anderer Krankenhäuser überhaupt in Betracht käme, wenn eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen gewesen wäre oder ob die Klägerin in einem solchen Fall nicht eher auf Sekundäransprüche zu verweisen wäre, lässt der Senat offen.
137Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
138Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
- 1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, - 2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, - 3.
bei Arbeitsunfähigkeit - a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder - b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
- a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder - b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:
- 1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und - 2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
- 1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen, - 2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind, - 3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder - 4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
(1c) (weggefallen)
(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen
- 1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung), - 2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18), - 3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1), - 4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2), - 5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
- 1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten, - 2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist, - 3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen, - 4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.
(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.
(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.
(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.
(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.
(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.
(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit 45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
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Am 19. November 1999 beantragte sie die Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region ... aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.
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Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.
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Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert. Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847 - "K.") im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region ... von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum F. (30 Betten), die ...-Klinik F. (37 Betten), die ...-Klinik Bad K. (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie E. und die Kreiskrankenhäuser O. und L. mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet. Die 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die ...-Klinik und die ...-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.
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Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region ... aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Die Genehmigungsbehörde dürfe dabei nur negativ prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Sie dürfe aber nicht positiv eigene Planungsziele verfolgen, vielmehr liege eine notwendige Auswahlentscheidung allein bei den Kranken- und Ersatzkassen. Die Genehmigung entfalte auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Vertragskrankenhaus auch planungsrechtlich als bedarfsgerecht zu gelten habe und seine Aufnahme in den Plan nur noch bei einem besseren Angebot eines anderen Krankenhauses versagt werden dürfe. Das ergebe sich schon daraus, dass das Sozialgesetzbuch mit dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit - ungeachtet weitgehender Übereinstimmungen - nicht dasselbe meine wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Krankenhausplanung orientiere sich am Bedarf der gesamten Bevölkerung in bestimmten Planungsregionen. Demgegenüber ziele der Versorgungsvertrag auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten, zudem ohne räumliche Gliederung. Könne sich die Klägerin nach alldem nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne; unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten aber nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.
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Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich wenig deutlich und nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei.
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Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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Am 9. November 2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22. Januar 2008 übernommen (Ziffer 5.2).
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es für eine abschließende Entscheidung noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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1. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Das ist zulässig. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen hat. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird. Soweit der Senat bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7 und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9 S. 86 ff.), hält er daran nicht fest.
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Die Redeweise des Gesetzes, dass "die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ... durch Bescheid festgestellt" wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG), ist missverständlich. Der Bescheid der zuständigen Behörde über die Planaufnahme eines Krankenhauses ist nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv (vgl. Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 - Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 4 = NJW 1995, 1628). Gegen-stand des zugrunde liegenden Antrags und einer möglichen Klage ist dementsprechend das Begehren des Krankenhausträgers, dass seinem Krankenhaus mit einem bestimmten Versorgungsangebot der Status eines Plankrankenhauses verliehen wird (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. § 6, §§ 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Über dieses Begehren hat die zuständige Landesbehörde danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
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Diese Entscheidung kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat. Zwar sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 KHG), in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat jedoch nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes. Seine Existenz und Gültigkeit ist deshalb nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Dem Plan kommt für diese Entscheidung vielmehr lediglich - aber immerhin - die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu (stRspr; vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16 Rn. 17 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz.
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Der Plan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der nachgeordneten Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil: Die rechtsverbindliche Planung eines Landes ergibt sich erst aus der Summe der getroffenen Planaufnahmeentscheidungen der nachgeordneten Behörde. Soweit diese von den ursprünglichen Planvorgaben abweichen, muss der Plan angepasst werden. Nur so gewinnt die Krankenhausplanung die nötige Flexibilität in der Zeit (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33, 40).
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2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 101, 104 = NJW 1987, 2318 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <222 ff.>).
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3. Die Klägerin meint, der Beklagte müsse die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin feststellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
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a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region ... befriedigt wird. Dabei mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Verzeichnis nicht lediglich den zwischenzeitlich erreichten Stand der bedarfsdeckenden Krankenhäuser wiedergibt (sog. Ist-Betten), sondern dass ihm die Willensentscheidung - die sog. Versorgungsentscheidung - des Plangebers zugrunde liegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (sog. Soll-Betten). Auch aus einer solchen Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergibt sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Wie erwähnt, wird diese Entscheidung erst durch den Verwaltungsakt der nachgeordneten Behörde getroffen, mit dem - in den Worten des § 8 Abs. 1 KHG - die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan "festgestellt" wird. Die Entscheidung der nachgeordneten Behörde wird zwar durch den Plan gesteuert, doch ist sie nicht schon allein deshalb rechtmäßig, weil sie mit dessen Vorgaben übereinstimmt. Die Übereinstimmung mit den Planvorgaben macht die Entscheidung der nachgeordneten Behörde vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn diese Vorgaben ihrerseits rechtmäßig sind. Auch dann kann es geboten sein, von den Planvorgaben abzuweichen, wenn die tatsächlichen Annahmen, auf denen sie beruhen, der konkreten Situation nicht oder nicht mehr gerecht werden (vgl. Rennert, DVBl 2010, 936 <939>).
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b) Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert.
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Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht daraus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 2 KHG und der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB V an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wären. Im Gegenteil stimmen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen schon nach dem Wortlaut weitgehend und in der Sache praktisch vollständig überein. Die Übereinstimmung hat der Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 11/2237 S. 197; Hauck/Noftz/Klückmann, SGB V, K § 109 Rn. 22). Ein relevanter Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankenhausplan auf die Versorgung der gesamten Bevölkerung, der Versorgungsvertrag hingegen nur auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten zielt. Der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher dient auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Auch das Bundessozialgericht geht von einer weitgehenden Kongruenz beider Versorgungsinstrumente aus, so dass nur ein Krankenhaus, das dem Grunde nach einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan hat, für den Abschluss eines Versorgungsvertrages in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - BSGE 78, 233 <240>).
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Allerdings ist richtig, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Landesbehörden dazu ermächtigt, mit ihrer Krankenhausplanung zugleich gestaltende Planungsziele zu verfolgen. Hierzu dürfen und sollen sie Versorgungskonzepte entwickeln, namentlich die Anbieter der verschiedenen Versorgungsstufen in ihr Raumordnungssystem der zentralen Orte einpassen, eher Allgemeinversorger oder eher Fachkliniken bevorzugen, Versorgungsschwerpunkte bilden, Kooperationen benachbarter Kliniken fördern, auch besondere Strategien zur Steigerung der Trägervielfalt verfolgen, und anderes mehr. Die Versorgungskonzepte steuern die Auswahl unter mehreren Krankenhäusern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wenn eine solche notwendig wird (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; Rennert, a.a.O. S. 937 f.). Es ist fraglich, ob, von wem und auf welchem verfahrensrechtlichen Wege diese Ziele der Krankenhausplanung beim Abschluss oder auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nach § 109, § 110 SGB V zur Geltung zu bringen sind. Die Frage stellt sich nicht nur bei planändernden und planergänzenden Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, sondern vor allem im Falle des § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V, wenn mehrere Krankenhäuser um den Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Befriedigung eines durch Plankrankenhäuser nicht gedeckten Bedarfs konkurrieren, sowie bei der Reduzierung eines Bettenüberhangs im Wege der Vertragskündigung nach § 110 SGB V, wenn insofern zwischen einem Plankrankenhaus und einem Vertragskrankenhaus auszuwählen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 <186>). Freilich steht fest, dass die Krankenkassen - anders als zuvor nach § 371 RVO - gesetzlich nicht verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen die Ziele der Krankenhausplanung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile jeweils vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 und - 3 RK 26/95 - BSGE 78, 243 <250 f.>). Daraus kann indes nicht gefolgert werden, dass diese Ziele beim Abschluss oder bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages überhaupt keine Rolle spielen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Krankenhausplanung statt von den Kassen von der Genehmigungsbehörde zur Geltung zu bringen sind. Es liegt sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfordernisses nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu sehen (vgl. BTDrucks 11/2493 S. 64). Da Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Aufsichtsbehörde der Kassen, sondern - bei sachgerechter Zuständigkeitsordnung - diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 247), erfüllt das Genehmigungserfordernis jedenfalls keine aufsichtliche Funktion.
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Diese Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten ist, bleibt er dieser gegenüber doch selbständig. Er ist ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung. Hierzu besteht vor allem Anlass, wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen möchte. Der Versorgungsvertrag ist jedoch kein Instrument, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Vielmehr ist der Versorgungsvertrag gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär (BSG, Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 ff. und - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251). Wird ein Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag ergänzt, so besteht Anlass für die zuständige Landesbehörde, einen Antrag des betreffenden Krankenhauses auf Planaufnahme besonders sorgfältig zu prüfen; dies schreibt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den umgekehrten Fall der Kündigung des fingierten Versorgungsvertrages eines Plankrankenhauses sogar ausdrücklich vor. Für die Landesbehörde besteht hingegen keine rechtliche Verpflichtung, einem solchen Antrag auch zu entsprechen. Andernfalls würde die Subsidiarität des Versorgungsvertrages in eine Priorität verkehrt. Im Gegenteil: Lehnt die Landesbehörde den Antrag eines solchen Krankenhauses auf Planaufnahme ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, so besteht nunmehr für die Kassen Anlass zu prüfen, ob der Versorgungsvertrag nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wieder gekündigt werden soll.
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Dies gilt auch dann, wenn die Landesbehörde den Versorgungsvertrag selbst genehmigt haben sollte. Wie erwähnt, ist bislang nicht geklärt, ob die Landesbehörde ihre Genehmigung mit der Begründung verweigern dürfte, dass der Versorgungsvertrag den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht; der Prüfungs- und Entscheidungsumfang der Genehmigung könnte deshalb hinter dem des § 8 Abs. 2 KHG zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Beurteilung schon des Versorgungsbedarfs durch die Planungsbehörden - und damit auch durch die Genehmigungsbehörde - nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Parteien eines Versorgungsvertrages nicht bindend sein soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251 f.; kritisch etwa Stollmann in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 93; anders nunmehr LSG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07 - MedR 2010, 434 m. zust. Anm. Schillhorn). All dies schließt eine Selbstbindung der Landesbehörde aus.
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4. Nach allem verbleibt es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan haben, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig sind sowie wirtschaftlich arbeiten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedarf. Die Klägerin behauptet, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht, um den Anspruch zu verneinen.
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a) Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, dass der für die Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin zuletzt im Jahre 2008 fortgeschriebene Krankenhausplan des Landes fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt habe, von denen 151 auf die Region ... und 34 auf den Landkreis B.-H. entfielen, in dem die Klinik der Klägerin liegt. Des Weiteren ist unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet, so dass es zur Befriedigung des festgestellten Bedarfs grundsätzlich in Betracht kommt.
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b) Es spricht viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt hat und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen sollte, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstellte. Dies ergibt sich vor allem aus der Unterscheidung von Krankenhäusern mit regionalem und mit überregionalem Einzugsbereich und daraus, dass die Bettenangebote der Einrichtungen mit überregionalem Einzugsbereich teilweise anderen Regionen, aber nicht obendrein anderen Stadt- und Landkreisen zugeordnet wurden.
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Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region ... ergäbe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber.
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Das Berufungsgericht hat freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnen, so kommt in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs deckt. Insofern erlangt Bedeutung, dass dem landesweiten Bedarf von 1695 Betten lediglich (1414 plus 165 =) 1579 Planbetten gegenüberstehen, so dass ein bislang ungedeckter Bedarf von 116 Betten verbleibt.
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c) Diesen Berechnungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Zum einen weist der Krankenhausplan im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in großem Umfang private Vertragskrankenhäuser aus, die offenbar bislang nicht den Status von Plankrankenhäusern haben. Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).
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Umgekehrt kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser - der ...-Klinik in Bad K. und der ...-Klinik in F. -, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, auszublenden sei. Einen derartigen Minderstatus von Vertragskrankenhäusern sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist, wie gezeigt, das Instrument des Versorgungsvertrages gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär. Dies bedeutet, dass Vertragskrankenhäuser nur einen Bedarf für sich in Anspruch nehmen können, der durch Plankrankenhäuser nicht befriedigt ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Planaufnahme die Versorgungsleistung von Vertragskrankenhäusern geringer werten oder sogar unberücksichtigt lassen dürfte. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellt. Vielmehr muss der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit sind. Geeignete Vertragskrankenhäuser sind deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.
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Allerdings setzt die Einbeziehung von Vertragskrankenhäusern in die Krankenhausanalyse der Planungsbehörde voraus, dass der Träger des Vertragskrankenhauses die erforderlichen Daten mitteilt. Das wird regelmäßig bereits im Zuge der Genehmigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V geschehen sein. Gegebenenfalls ist der Träger gehalten, sich zu diesem Zweck formell am Verfahren der Planungsbehörden zu beteiligen. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung. Auch die formelle Beteiligung am Verfahren nötigt den Träger des Vertragskrankenhauses nicht dazu, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan zu beantragen. Er behält vielmehr die freie Entscheidung, ob er an der Versorgung der Bevölkerung als Plankrankenhaus oder als Vertragskrankenhaus teilnehmen will, was unterschiedliche Vor- und Nachteile hat. Wollte man hingegen die Vertragskrankenhäuser aus der Krankenhausanalyse von vornherein ausnehmen, so wäre ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; es hätte zur praktischen Konsequenz, dass - wegen der zu erwartenden Überversorgung - auch der Status als Vertragskrankenhaus gefährdet würde, so dass sich dessen Träger genötigt sähe, seinerseits einen Antrag auf Planaufnahme zu stellen.
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5. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 101, 104 und vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).
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a) Diesen Anspruch hatte der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27. März 2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Das hat der Beklagte nicht angefochten. Freilich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte hat seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie war nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und konnte Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erging.
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Damit war das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft. Sie hatte ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt hat, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen. Nur so konnte der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Rechtsauffassung des Gerichts auch insoweit gebunden werden (Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 = NVwZ 2007, 104 m.w.N.; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 22 zu § 121). Das Berufungsgericht hat sich zu den zusätzlichen Klagegründen jedoch nur mit einem unverbindlichen obiter dictum geäußert. Damit ist den Anforderungen des § 88 VwGO nicht genügt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O. Rn. 13 zu § 88 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann den Verfahrensfehler nicht selbst beheben, weil die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhängt, die es selbst nicht treffen kann. Auch deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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b) Wie erwähnt, obliegt die Auswahlentscheidung derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen hat. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst kommt noch keine Außenwirkung zu; sie binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Die nachgeordnete Behörde muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.
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aa) Die Bindung der nachgeordneten Behörde besteht zunächst hinsichtlich der Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (Urteil vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O. S. 943). Insofern wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle.
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Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - (a.a.O., "K.") - zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen hat es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stehen, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings hat sich das Berufungsgericht bislang darauf beschränkt, abstrakte rechtliche Obersätze zu formulieren, zumal in der unverbindlichen Form eines "obiter dictum". Auch wenn seine Aussagen insofern als verbindliche Festlegung des Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, fehlt ihnen doch die nötige Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Da dies zusätzliche tatsächliche Feststellungen erfordert, kann das Revisionsgericht das nicht leisten; das Berufungsgericht wird es nachzuholen haben.
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Dabei wird das Berufungsgericht einerseits zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region ... ausgewirkt hat; die Standortplanung von 2008 führt im Landkreis B.-H. ausschließlich und im Stadtkreis F. zu mehr als der Hälfte Betten in privaten Fachkliniken auf. Andererseits muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden ist. Deshalb ist von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob und inwiefern der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt in Rechnung gestellt hat.
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bb) Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
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Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
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In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.
Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen tragen der Beklagte sieben Achtel und die Klägerin ein Achtel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.