Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14

bei uns veröffentlicht am12.12.2014

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.6.2014 gibt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.9.2014 und 17.11.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist das im Beschlusstenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, soweit dieses das auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin abgewiesen hat, die Aufnahme des von ihr betriebenen Gesundheits-Zentrums S. mit 15 Planbetten der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Saarlandes für die Zeit von 2011 bis 2015 festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein gesetzesakzessorischer Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme ihrer Einrichtung mit 15 Planbetten der betreffenden Fachrichtung nicht zustehe, weil in diesem Umfange kein ungedeckter Bedarf an entsprechenden Krankenhausleistungen gegeben sei. Die zur Erstellung des Krankenhausplanes durchgeführte Bedarfsanalyse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe als Planungsbehörde nicht gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des tatsächlichen Krankenhausbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verstoßen. Insbesondere habe er dadurch, dass er den gutachterlich in einer Bandbreite von 68 bis 103 Planbetten prognostizierten Bedarf auf 86 vollstationäre Planbetten des betreffenden Fachbereichs konkretisiert habe, keine Unterversorgung mit entsprechenden Krankenhausleistungen in Kauf genommen.

Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen ihres Zulassungsvorbringens vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt

BVerwG, Urteile vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, Juris, Rdnr. 15, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Juris, Rdnr. 17 ff..

Voraussetzung für den Anspruch auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist somit, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d.h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Beide Male ist unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Der zuständigen Planungsbehörde ist es daher nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs einen anderen als den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, etwa davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist nämlich kein Planungsinstrument

BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rdnr. 54 ff..

Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich aber naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat

BVerwG, Urteile vom 25.7.1985, wie vor, Rdnr. 56, und vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002 – 9 S 1586/01 -, Juris, Rdnr. 38, 39.

Fallbezogen hat der Beklagte die streitgegenständliche Bedarfsanalyse im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf der Grundlage des Gutachtens der G. mbH – ... – vom September 2010 erstellt, die im Rahmen der Erarbeitung des saarländischen Krankenhausplans für den Geltungszeitraum 2011 bis 2015 unter anderem mit der Analyse der Versorgung im psychosomatischen Bereich beauftragt worden war, für welchen im Saarland ab 2011 erstmals Hauptfachabteilungen im Krankenhausplan ausgewiesen werden sollten. Dabei standen die Gutachter vor der Schwierigkeit, dass für das Saarland keine Daten hinsichtlich psychosomatischer Leistungen vorlagen, da gemäß der bisherigen Planung Psychosomatik zum einen als Teil/Schwerpunkt innerhalb der Hauptfachabteilungen Innere Medizin (Krankenhaus St. J./ D. mit 24 Betten, Klinikum A-Stadt ohne konkrete Bettenzuweisung) ausgewiesen und zum anderen in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie abgebildet war und die insoweit jeweils durchgeführten psychosomatischen Versorgungsleistungen statistisch nicht separat erfasst worden waren. Mangels anderer Daten haben die Gutachter daher die Entwicklung der akutstationären Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin in Deutschland anhand leistungsrelevanter Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betrachtet (Gutachten, Seite 222). Danach haben die Gutachter bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Krankenhaushäufigkeit in Deutschland von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen und einem Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) einen Bedarf von 68 stationären Betten errechnet. Dagegen hat sich bei Berücksichtigung eines Bettenbedarfs in der Akutpsychosomatik von 0,7-1,0 Betten je 10.000 Einwohner für das Saarland ein rechnerischer Bedarf zwischen 72 und 103 Betten ergeben. Ausgehend von diesen genannten Annahmen hat das Gutachten einen Kapazitätsbedarf zwischen 68 und 103 akutpsychosomatischen Betten im Saarland ermittelt (Gutachten, Seiten 226, 227). Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Beklagte im Krankenhausplan vom 23.6.2011 für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen (Krankenhaus St. J./ D. mit 36 Betten und K. Krankenhaus P. mit 20 Betten) sowie 34 Betten innerhalb fachbezogener Schwerpunkte in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …mit 30 Betten) und Innere Medizin (Klinikum A-Stadt mit 4 Betten) ausgewiesen. Im Rahmen der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans vom 9.4.2013 hat der Beklagte sodann den Bettenbestand im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit der Aufnahme der A-Klinik/B. um weitere 30 vollstationäre Planbetten ab dem 1.10.2013 aufgestockt und im Gegenzug die als Schwerpunktbetten der Psychosomatischen Medizin innerhalb der Fachbereiche Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesenen 34 Betten in der Folge außer Betracht gelassen. Damit hat der Beklagte den Bettenbedarf im Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten konkretisiert, was bezogen auf den von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridor von 68 bis 103 Betten etwas über dem rechnerischen Mittelwert liegt.

Mit ihren hiergegen im Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen vermag die Klägerin nicht zu überzeugen, insbesondere kann auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der Konkretisierung des Bettenbedarfs im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie von unzutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist oder sich nicht einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bedarfsermittlung des Beklagten nicht aktuell sei, weil das Gutachten aus dem Jahr 2010 stamme und die darin verwendeten Daten noch älter seien. Die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik seien mangels saarlandspezifischer Leistungsdaten unbehilflich. Daher habe das Gericht zu Unrecht nicht beanstandet, dass das Gutachten aufgrund einer unzureichenden Datenlage erstellt worden sei. Der Beklagte hätte mit Blick auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SKHG die zur Feststellung des bestehenden Bedarfs notwendigen Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von den betroffenen Krankenhäusern beschaffen können und müssen.

Hierzu ist zu sehen, dass das der Bedarfsanalyse des Beklagten zugrunde liegende Gutachten mit den Daten gearbeitet hat, die zum damaligen Zeitpunkt erreichbar waren. Insoweit hat das Gutachten bei der Bedarfsberechnung - mangels eigener Daten für das Saarland - die leistungsrelevanten Kennzahlen aus den Jahren 2004 bis 2008 betreffend die akutstationäre Psychosomatik/ Psychotherapeutische Medizin in Deutschland in den Blick genommen und den Bedarfskorridor von mindestens 68 und höchstens 103 Planbetten aus den Kennzahlen für das Jahr 2008 ermittelt, indem es von einer Krankenhaushäufigkeit von 6,3 je 10.000 Einwohner, einer Verweildauer von 40 Tagen und einer Bettendichte von 0,7 bis 1,0 Betten (statt 0,8 Betten in 2008) ausgegangen ist. Dass den Gutachtern insoweit aktuellere Daten aus der Bundesstatistik zur Verfügung standen, wird von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Gleichwohl ist zu betonen, dass das Gutachten bei der Bedarfsanalyse der zukünftigen Entwicklung des Fachgebietes eine besondere Bedeutung beimisst und insoweit ausführt, dass die zunehmende gesellschaftliche und gesundheitsökonomische Bedeutung psychosomatischer und psychischer Erkrankungen unter den Experten unbestritten ist. So ergibt sich bereits aus den im Gutachten dargestellten bundesweiten Kennzahlen, dass die Fallzahlen im Bereich der psychosomatischen Versorgung zwischen den Jahren 2004 und 2008 deutschlandweit von 35.310 auf 51.441 Behandlungsfälle und damit um etwa 45 % gestiegen sind. Dementsprechend geht das Gutachten bei seiner Analyse - der Meinung von Experten folgend - auch für die Zukunft insbesondere von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach psychosomatischen Leistungen und damit einhergehenden Fallzahlsteigerungen aus. Daher vermag der Einwand der Klägerin, die Bedarfsanalyse beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, nicht zu überzeugen. Fehl geht auch das Argument der Klägerin, dass die herangezogenen Daten aus der Bundesstatistik nicht saarlandspezifisch und daher unbehilflich seien. Zwar hat der Beklagte bei der Erarbeitung des Krankenhausplanes die Bedarfsanalyse an der Versorgung der saarländischen Bevölkerung auszurichten. Es ist aber schon nichts dafür ersichtlich, dass sich im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie die Verhältnisse im Saarland derart von denen in den anderen Bundesländern unterscheiden, dass bundesstatistische Erhebungen - wie nochmals zu betonen ist: bei fehlenden eigenen Leistungsdaten im Saarland - nicht als Basis bei der Ermittlung des Bedarfs im Bereich der psychosomatischen Versorgung im Saarland nutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durchaus saarlandspezifische Aspekte, wie etwa die Erreichbarkeit psychosomatischer Kompetenz im Jahr 2009 oder die im Saarland vorgehaltenen rehabilitativen Kapazitäten, bei der Bedarfsermittlung eine Rolle gespielt haben (Gutachten, Seiten 224, 225). Soweit die Klägerin weiter rügt, dass saarlandspezifische Belegungszahlen in Bezug auf die bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Schwerpunktbetten des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von den betroffenen Krankenhäusern hätten beschafft werden können, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keine dokumentierten Leistungsdaten der saarländischen Krankenhäuser zu Leistungen in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie gegeben hat, da keine entsprechenden Hauptfachabteilungen existierten und die entsprechenden Leistungen entweder über das jeweilige Budget für psychiatrische Leistungen in den saarländischen Psychiatrien oder im Rahmen von Begleitbehandlungen in den Abteilungen der Inneren Medizin abgerechnet wurden. Die Krankenhäuser haben daher keine speziell psychosomatische Leistungsdokumentation erstellt. Dies stimmt mit den bereits dargelegten Feststellungen im Gutachten der ... überein. Eine nachträgliche Differenzierung psychosomatischer Leistungen ist ersichtlich nicht in Betracht gekommen. So führt bereits das Gutachten einleuchtend aus, dass eine vollständige Trennung der Leistungen insbesondere zwischen der Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik angesichts der Überschneidungen beider Fachgebiete nicht möglich ist (Gutachten, Seite 226). Zumindest wäre eine verlässliche nachträgliche Unterscheidung, welche Versorgungsleistungen in den zurückliegenden Jahren psychosomatischer Art und welche Versorgungsleistungen anderen Fachgebieten zuzurechnen sind, mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen

Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2002, wie vor, Rdnr. 42, hinsichtlich einer verneinten tragfähigen Abgrenzung zwischen Akutfällen und Rehabilitations- und Versorgungsfällen im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin.

Nach alledem ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Gutachter in einer keinen durchgreifenden Bedenken begegnenden Weise auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Datenmaterials und der durch Experten gegebenen Einschätzung der künftigen Entwicklung im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie den anzunehmenden Mindest- und Höchstbedarf in einer Bandbreite von 68 bis 103 Betten dargestellt haben.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Danach habe der Beklagte statt der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs den Bedarf mit einem Mittelwert von 86 Betten innerhalb des prognostizierten Bedarfskorridors von 68 bis 103 Planbetten angenommen. Bereits die zeitlich nachgelagerte Planbettenausweisung der A-Klinik/B. mit 30 Planbetten belege einen rechtswidrig geplanten Bedarf. Zudem sei aufgrund der allgemeinen Entwicklung im Bereich des Fachgebiets Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anzunehmen, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei und die Krankenhaushäufigkeit deutlich höher als bei 6,3 liege. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Sollnutzungsgrad von 95 % deutlich zu hoch angesetzt sei. Dieser entspreche nahezu einer Vollauslastung der Planbetten und berücksichtige eine Bettenreserve, etwa für Notfälle, nicht. Zudem entspreche der ermittelte Bedarfskorridor von 68 bis 103 Planbetten einer prozentualen Spanne von 43,08 %. Die pauschale Festlegung auf die Mitte des Bedarfskorridors ohne Angabe von Gründen sei daher willkürlich. Jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages sei die Einholung der Belegungszahlen der bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten gerechtfertigt gewesen. Stattdessen habe sich der Beklagte nur allgemein auf das Gutachten berufen und eine konkrete Bedarfsermittlung auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat auf der Grundlage des im Gutachten angegebenen Bedarfskorridors zwischen 68 und 103 Betten den Bedarf an Planstellen im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zunächst dahingehend konkretisiert, dass er 56 Planbetten in Hauptfachabteilungen dieses Fachgebiets und zusätzlich 34 Planbetten als Schwerpunktbetten in den Abteilungen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin ausgewiesen hat. In der Folgezeit hat er dann nach seinen Darlegungen die unzureichende Deckung des Bedarfs erkannt, weil die Schwerpunktbetten in der Psychiatrie und Psychotherapie (S-Kliniken …) und in der Inneren Medizin (Klinikum A-Stadt) diesen Fachgebieten und nicht der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zuzurechnen waren. Der Beklagte hat deshalb im Zuge der 1. Fortschreibung des Krankenhausplans die Schwerpunktbetten in den besagten Fachabteilungen außer Betracht gelassen und die Planbetten in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie durch die Aufnahme der A-Klinik/B. um 30 Betten aufgestockt, so dass nunmehr insgesamt 86 vollstationäre Planbetten für uneingeschränkt psychosomatische Versorgungsleistungen zur Verfügung stehen. Damit ist die Bettenkapazität gegenüber den nach dem vorangegangenen Krankenhausplan 2006 bis 2010 ursprünglich vorhandenen 24 Planbetten, die überdies allesamt lediglich als Schwerpunktbetten in Hauptfachabteilungen der Inneren Medizin ausgewiesen waren, mehr als verdreifacht worden. Der Einwand der Klägerin, dass bereits durch die Planbettenausweisung der A-Klinik mit 30 Betten ein fehlerhaft geplanter Bedarf dokumentiert sei, führt nicht weiter, da der Beklagte eine Unterdeckung selbst erkannt und insoweit Abhilfe geschaffen hat. Im Weiteren weist die Klägerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Zahl der psychosomatischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Gesehen werden muss aber, dass das Gutachten, wie bereits dargelegt, selbst von weiter steigenden Fallzahlen ausgegangen ist und dieser während der Geltungsdauer des Krankenhausplanes zu erwartende Effekt daher grundsätzlich bereits in die Bedarfsprognose Eingang gefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch einem Anstieg des Bedarfs entgegenwirkenden Faktoren Bedeutung beizumessen ist. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens im September 2010 noch von über 1 Million Einwohnern im Saarland ausgegangen sind und die Einwohnerzahl mittlerweile mit weiterhin negativer Tendenz deutlich unter diesem Wert liegt. Nach den Angaben des Statistischen Amtes des Saarlandes lag die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2010 bei 1.017.567 Einwohnern, im Jahr 2011 bei 997.855 Einwohnern, im Jahr 2012 bei 994.287 Einwohnern und im Jahr 2013 nur noch bei 990.718 Einwohnern

siehe hierzu Statistisches Landesamt Saarland, Land & Leute, Statistik in Kürze,

wobei bezogen auf den Zeithorizont 2015 mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist

siehe hierzu Wikipedia, Bevölkerungsentwicklung in den deutschen Bundesländern, Prognose 2015-2060, wonach die Bevölkerungszahl im Saarland im Jahr 2015 zwischen 980.000 (Untergrenze) und 981.000 (Obergrenze) liegen wird.

Außerdem führt das Gutachten aus, dass die Verweildauer und der damit notwendige Kapazitätsbedarf sinken, wenn integrative Behandlungskonzepte zwischen Akut- und Rehabilitationsbereich konsequent umgesetzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt gerade für das Saarland besondere Bedeutung zu, weil nach dem Gutachten in diesem Bundesland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mehr rehabilitative Kapazitäten zur Verfügung stehen und diese auch stärker genutzt werden (Gutachten, Seiten 225, 227). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vom Beklagten festgelegte Sollnutzungsgrad von 95 % (adaptiert an die Sollnutzungsgrade Psychiatrie und Psychotherapie) nicht zu hoch angesetzt. Hierzu hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass gerade in der psychosomatischen Medizin akute Notfälle selten sind sowie Notfälle, bei denen Lebensgefahr für den Patienten besteht, nahezu nicht anfallen und zudem die Verweildauer in der Psychiatrie im Saarland im Durchschnitt 20 Tage und in der Psychosomatischen Medizin durchschnittlich 40 Tage beträgt. Insoweit ist aber zu beachten, dass je geringer die Zahl der Notfälle ist und je höher die Verweildauer beträgt, desto besser sich in dem Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin die Ausnutzung der Planbetten steuern lässt. Von einem zu hoch angesetzten Sollnutzungsgrad und einer daraus folgenden planerischen Verknappung des tatsächlichen Bedarfs kann daher keine Rede sein. Im Weiteren geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass psychosomatisch erkrankte Menschen nicht ausschließlich in den Hauptfachabteilungen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versorgt werden. Das Gutachten führt hierzu aus, dass die Trennschärfe zwischen den somatischen und psychiatrischen/ psychotherapeutischen Fachdisziplinen im Hinblick auf die Behandlung psychosomatischer Patienten sowie zwischen den Sektoren Akut und Rehabilitation nicht durchgängig gegeben ist und insoweit vielfältige Überschneidungen bestehen (Gutachten, Seite 228). Daher liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass Krankheitsbilder der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in vielen anderen Fachgebieten, vor allem in der Psychiatrie und Psychotherapie, aber auch in somatischen Fachgebieten wie der Inneren Medizin, der Rheumatologie sowie der Orthopädie, sowie in der Rehabilitation mit behandelt werden. Soweit die Klägerin noch rügt, dass jedenfalls bei der Prüfung ihres Planaufnahmeantrages Anlass bestanden hätte, bei den bisher im Krankenhausplan aufgenommenen Plan- und Schwerpunktbetten des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Leistungsdaten nachzufragen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmeantrag der Klägerin am 28.3.2011 gestellt und der Krankenhausplan am 21.6.2011 von der saarländischen Landesregierung beschlossen sowie im Amtsblatt des Saarlandes vom 29.6.2011 (Teil II, Seite 522 ff) veröffentlicht wurde. Von daher weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags der Klägerin – am 16.4.2012 – keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die im Gutachten erstellte Bedarfsprognose nicht mehr aktuell war. Darüber hinaus begegnet durchschlagenden Zweifeln, dass angesichts der Kürze der zwischen dem Inkrafttreten des Krankenhausplanes und dem Erlass des ablehnenden Bescheides verstrichenen Zeit überhaupt aussagekräftige Leistungsdaten – zumal mit Blick auf den damals noch erheblichen Bestand an Schwerpunktbetten – erreichbar waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des im Gutachten angegebenen weiten Rahmens zwischen einer Mindest- und einer Höchstversorgung

siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.1979 – X A 829/78 -, Juris, Rdnr. 31

ist unter Beachtung der bei Prognoseentscheidungen nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vom Beklagten als Planungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Konkretisierung des Planbettenbedarfs im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einem knapp oberhalb der Mitte des von den Gutachtern prognostizierten Bedarfskorridors liegenden Wert von 86 vollstationären Planbetten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte mit dieser Vorgehensweise in unzulässiger Weise nicht an dem tatsächlichen sondern an einem von ihm erwünschten Bettenbedarf orientiert und eine Minderversorgung der saarländischen Bevölkerung mit Leistungen der psychosomatischen Medizin in Kauf genommen hat. Dabei muss auch gesehen werden, dass der Beklagte nach Erstellung des Krankenhausplans, wie dessen unter dem 9.4.2013 vorgenommene 1. Fortschreibung zeigt, die weitere Entwicklung des Bedarfs beobachtet und mit der Aufgabe der Schwerpunktbetten und Ausweisung von Planbetten allein in Hauptfachabteilungen im Fachbereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein bisheriges Planungskonzept umgestaltet hat. Dies unterstreicht, dass der Beklagte den Krankenhausplan mit der gebotenen Flexibilität handhabt und ihn anpasst, wenn aus seiner Sicht die Bedarfsstruktur dies erfordert

siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14.4.2011, wie vor, Rdnr. 13, 14.

Konkrete Tatsachen dafür, dass in dem für die Beurteilung des von der Klägerin verfolgten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts

OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.10.2013 - 3 A 307/13 -

eine andere Bedarfsanalyse angezeigt war, zeigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht substantiiert auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Entwicklung der Verhältnisse bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 1.10.2014 auf einen Anstieg der psychosomatischen Erkrankungen und eine zwischenzeitlich offensichtlich schon erfolgte 2. Fortschreibung des Krankenhausplanes verweist, liegen diese Tatsachen außerhalb des fallbezogen relevanten maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Bedarfsanalyse einwendet, die behördliche Einschätzungsprärogative müsse auf nachvollziehbare Sachgründe gestützt werden und die Prognose habe unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise zu erfolgen, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Klägerin, die pauschale Festlegung auf die Mitte des - einer Spanne von 43,08% entsprechenden - Bedarfskorridors genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Abwägung der in Betracht kommenden Regelungsalternativen. Die Klägerin verkennt, dass der Bedarfsermittlung durch das ...-Gutachten und darauf beruhend der konkretisierenden Bedarfsprognose des Beklagten alle zur Verfügung stehenden Leistungsdaten zugrunde lagen, und darüber hinaus ausweislich des Gutachtens wissenschaftliche Erkenntnisse und Expertenmeinungen in die Bewertung einbezogen wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte sachliche Gründe dafür dargelegt, weshalb im Zuge der 1. Krankenhausplanfortschreibung der Bedarf auf insgesamt 86 vollstationäre Planbetten im Bereich der Psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie festgelegt wurde. Die von der Klägerin in der Antragsschrift vom 25.6.2014 auf den Seiten 9 und 10 angeführten „relevanten Umstände des Einzelfalls“, die ihrer Ansicht nach bei einer angemessenen Berücksichtigung der verfügbaren Daten zu beachten seien, geben zu keiner anderen Beurteilung der vom Beklagten vorgenommenen Bedarfsanalyse Anlass. Ebenso wenig ist aus Sicht des Senats zu bezweifeln, dass sich das Gutachten der ..., auf dem die Bedarfsprognose des Beklagten beruht, einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle nicht restlos aufklärbarer Tatsachen im Zweifel die obere Grenze des Bedarfskorridors maßgebend sei, da eine Unterdeckung des Bedarfs an Krankenhausbetten nicht mit dem KHG zu vereinbaren sei. Gemäß § 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Dabei steht dem Ziel der bedarfsgerechten Versorgung nicht nur eine Unterdeckung sondern auch ein Überangebot an Krankenhausbetten entgegen. Die von der Klägerin offenbar befürwortete These „im Zweifel für die Überversorgung“ findet daher weder im Gesetz noch in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 eine Stütze.

2. Im Weiteren kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 - und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Im vorliegenden Fall weist bereits die in der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugrunde gelegte Spanne von 43,08 % mit Gewicht darauf hin, dass es der Klägerin um die Klärung eines Einzelfalles und nicht um die Beantwortung einer Rechts- oder Tatsachenfrage geht, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts - entgegen der dahingehenden Annahme in der Fragestellung der Klägerin - gerade nicht, dass der vom Beklagten herangezogene Wert aus der Mitte des Bedarfskorridors nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den ermittelten Bettenbedarf ersichtlich als sachgerecht angesehen. Damit geht die dargelegte Rechtsfrage von Wertungen aus, die nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher nicht dargetan.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergeht nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 1 Grundsatz


(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Mai 2013 - 3 A 447/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den am 11. November 2011 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2272/10 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfah

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2013 - 3 A 194/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2014 - 1 A 287/14.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1725/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.       vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rec

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den am 11. November 2011 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2272/10 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.1.2012 gibt keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010 beanspruchte Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.424,41 Euro mit der Begründung abgewiesen, dass das durch die Auszahlung der während der Berufstätigkeit der Klägerin in der Schweiz aufgelaufenen Rentenbeiträge durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich entstandene Vermögen der Klägerin auf den ermittelten Förderungsbedarf hätte angerechnet werden müssen und daher die in der Zeit von Februar 1993 bis Dezember 2002 erbrachten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe des Rückforderungsbetrages überzahlt seien. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 1 BAföG, wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung voraussetzt, dass dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf sind deshalb gemäß § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Vermögen des Auszubildenden wird dabei nach § 26 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Darüber hinaus klammert der Ausnahmekatalog des § 27 Abs. 2 BAföG bestimmte Vermögensgegenstände aus dem umfassenden Vermögensbegriff des Absatzes 1 aus. Nach der hier in Rede stehenden Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelten Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen nicht als Vermögen. Hierunter fallen nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der von Rechten auf Versorgungsbezüge usw., nicht aber von laufenden Versorgungsbezügen usw. spricht, nur das Stammrecht, nicht aber die daraus fließenden konkreten Ansprüche auf Zahlung. Der Sinn dieser Ausnahmeregelung liegt darin, dass dem Auszubildenden nicht zugemutet wird, das Stammrecht zur Befriedigung seines Ausbildungsbedarfs zu verwerten und ihn dadurch zu einem unwirtschaftlichen Verhalten zu zwingen. Der Betroffene soll nicht verpflichtet sein, für Zwecke der Ausbildungsförderung diejenigen Werte anzugreifen, die er für seinen eigenen künftigen Lebensunterhalt oder zur täglichen Lebensführung benötigt

BT-Drucksache VI/1975, S. 34 zu § 27 Abs. 2 BAföG.

Dagegen sind die aufgrund des Stammrechts etwa monatlich zufließenden Rentenbeträge usw. bei der Leistung von Ausbildungsförderung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Summieren sich solche Ansprüche und werden Zahlungsansprüche angespart, stellen sie deshalb Vermögen dar, das nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und den §§ 28 bis 30 BAföG anrechenbar ist. Dem Auszubildenden ist es im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar, sein hieraus angespartes Vermögen zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen

OVG Bremen, Urteil vom 20.4.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249, 1250; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Band 3, 5. Auflage, Stand: April 2012, § 27 Rdnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, 2005, § 27 Rdnr. 8; Tz. 27.2.1 BAföG-Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fallen die seitens der Schweizerischen Rentenversicherung kapitalisierten und an die Klägerin zur freien Verfügung ausbezahlten Rentenansprüche nicht unter die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und stellen daher ein anrechnungsfähiges Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG dar. Dem von der Klägerin erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verkannt, weil geschütztes Stammrecht auch die von der Schweizerischen Rentenversicherungsanstalt ausgezahlten Beträge seien, stehen Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift entgegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch keine Regelungslücke. Vielmehr schließt die Vorschrift nach der dargelegten Auslegung bewusst nur Stammrechte auf Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Leistungen von der Heranziehung bei der Vermögensanrechnung aus.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Auszahlung der bei der Schweizer Rentenversicherung angesammelten Beträge nicht auf ihre Veranlassung hin, sondern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften der Schweiz wegen ihres Ausscheidens aus dem dortigen Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegen gehalten, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag und den Ermittlungen der Beklagten die ausgezahlten Geldbeträge nicht in einer auf Verrentung ausgerichteten Spar- und Anlageform, sondern ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2006 in einer Wertpapieranlage bei einer deutschen Bank angelegt hat. Damit stand der Klägerin das Geld - im Unterschied zu einem in der Regel nicht verwertbaren Stammrecht - zur freien Verfügung und es lag allein in ihrem Belieben, ob sie das Geld gemäß ihrer vorgetragenen Absicht bei einem späteren Beschäftigungsbeginn in Deutschland bei einem Rentenversicherungsträger einzahlt oder für andere Zwecke verwendet. Eine derartige Verwendung des Geldes wird vom Ausnahmekatalog in § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfasst.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiteten und Beiträge an die dortige Rentenversicherung abführten, schlechter gestellt seien als Arbeitnehmer, die in deutsche Rentenversicherungen einzahlten. Der entscheidende Punkt ist nicht, ob Rentenanwartschaften gegenüber deutschen oder ausländischen Rentenversicherungsträgern begründet wurden. Fallbezogen ist allein maßgeblich, dass die Rentenansprüche der Klägerin kapitalisiert und ihr zur freien Verfügung überlassen worden sind. Dies rechtfertigt es, den Rentenzahlungen den Status eines nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geschützten Stammrechts zu versagen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil sie Fragen des internationalen Rentenrechts berühre, ersichtlich nicht. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin der Sache nach angesprochenen Fragen, insbesondere die Frage der Anrechenbarkeit der von der Schweizerischen Rentenversicherung erhaltenen Rentenzahlung, ohne weiteres nach dem Gesetz beantworten.

3. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013, wie vor.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dass die Rechtssache „in diesem Zusammenhang“ - offensichtlich im Hinblick auf sich angeblich stellende Fragen des internationalen Rentenrechts - grundsätzliche Bedeutung habe, schon in formeller Hinsicht nicht. Abgesehen davon sind die von der Klägerin der Sache nach aufgeworfenen Fragen nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz ohne weiteres beantwortbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.