Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
1
I.
2Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses mit dem Status einer privaten Krankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung. Im Krankenhaus der Klägerin werden Behandlungen zur stationären medizinischen Rehabilitation im Bereich Psychosomatik und Kardiologie durchgeführt. Die Klägerin erstrebt die krankenhausplanerische Ausweisung von bis zu 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatik. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen und dazu ausgeführt, der Klägerin stehe die von ihr erstrebte krankenhausplanerische Ausweisung von bis zu 30 vollstationären Betten der Fachrichtung Psychosomatik nicht zu, weil ihr Krankenhaus zur Bedarfsdeckung nicht geeignet sei. Nach den maßgeblichen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 werde das Fachgebiet Psychosomatische Medizin (PSM) gemeinsam mit dem Fachgebiet Psychiatrie (PSY) überplant. Es handele sich um ein integratives Versorgungskonzept, das einer separaten Ausweisung von Planbetten für das Fachgebiet PSM entgegenstehe. Die Klägerin biete das im Krankenhausplan NRW 2015 geforderte „integrative Versorgungskonzept" nicht an, weil sie nur im Teilgebiet PSM tätig sei. Die integrative Planung PSM/PSY sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
3II.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
5I. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
61. Anders als die Klägerin meint, ist das im Krankenhausplan NRW 2015 enthaltende integrative Versorgungskonzept für PSY und PSM, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSY und PSM vorsieht (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 85), rechtmäßig. Dahinstehen kann deshalb, ob im Falle der von der Klägerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Krankenhausplans NRW 2015 die von ihr begehrte Planaufnahme zu erfolgen hätte, obwohl dem Plan keine unmittelbarer Außenwirkung zukommt.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00-, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13; Stollmann/Quaas/ Dietz, in Dietz/Bofinger, § 6 KHG, Anm. 4.
8a) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Gebot zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) keine Verpflichtung zur getrennten Planung und Vorhaltung von Versorgungsangeboten für die PSY und die PSM im Krankenhausplan NRW 2015.
9Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG setzt die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung voraus. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17.11-, juris, Rn. 4.
11Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher wissenschaftlich anerkannten Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen und dementsprechende Versorgungsangebote und Strukturen bereitgestellt werden, bestimmt das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht. Die Aufstellung und auch die nähere Ausgestaltung des Krankenhausplans bestimmt ausschließlich das Landesrecht (§ 6 KHG).
12Dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und insbesondere dem § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG ist deshalb keine Verpflichtung zu entnehmen, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen der Ärzte finden. Zwar ist anerkannt, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG im Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011- 3 B 17/11-, juris, Rn. 4, vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07-, juris, Rn. 27.
14Bundesrechtlich vorgegeben ist dies aber nicht. Abgesehen davon gilt, dass die Ausgestaltung der Weiterbildungsordnungen der Ärzte den jeweiligen Ärztekammern vorbehalten ist und diese deshalb ohnehin nicht geeignet sind, einen bundesrechtlich einheitlichen Standard einer bedarfsgerechten Versorgung zu gewährleisten.
15b) Die Notwendigkeit, die Versorgungsangebote im Krankenhausplan nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern zu planen und vorzuhalten, folgt auch nicht aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Gemäß § 12 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ‑ KHGG NRW - weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG aus. Er berücksichtigt die Versorgungsangebote benachbarter Länder, die Vielfalt der Krankenhausträger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG und besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Für die Rahmenvorgaben bestimmt § 13 KHGG NRW, dass diese die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität zu enthalten haben. Die Formulierung „Art der Versorgungsangebote“ umfasst zum einen die Gebiete in der Krankenhausplanung. Zum anderen geht der Begriff aber weiter und lässt Interpretationsspielräume offen, mit der Folge, dass dem Land die Möglichkeit eröffnet wird, eine Vielzahl von Varianten zur qualitativen Beschreibung von Leistungsangeboten festzulegen (etwa Teilgebiete, Schwerpunkte oder spezielle Leistungsangebote).
16Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 13 Rn. 7.
17Gemäß § 14 Abs. 1 KHGG NRW legt das zuständige Ministerium auf der Grundlage der Rahmenvorgaben insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten abschließend fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. Eine Verpflichtung, die Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine vollumfängliche Entsprechung in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Westfalen-Lippe oder Nordrhein finden, enthält die Regelung nicht. Dementsprechend bildet der Krankenhausplan NRW 2015 die Weiterbildungsordnungen nicht ab, sondern orientiert sich lediglich an diesen. Er eröffnet auf diese Weise bewusst Planungs- und Ermessenspielräume (Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35).
18c) Anders als die Klägerin meint, ist das Land NRW nicht wegen einer „Ermessensbindung“ an einer gemeinsamen Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für PSM und PSY gehindert. Eine solche „Ermessensbindung“ besteht in NRW für die PSM und PSY nicht. Der vormals geltende Krankenhausplan NRW 2001 sah eine eigenständige Planung der PSM nicht vor. Dazu heißt es im Krankenhausplan NRW 2001 (Seite 40):
19„Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. […] In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. Eine einschlägige medizinisch – wissenschaftliche Fachgesellschaft, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie (DGPPN), plädiert aus diesem Grunde auch dafür, keine eigenständigen stationären Versorgungsangebote für Psychotherapeutische Medizin zu begründen. Sie sieht hierin die Gefahr, dass ein Zwei-Klassen-Angebot entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.“
20Soweit unter der Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 gleichwohl Betten für die Psychosomatik ausgewiesen wurden,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris,
22führt auch dies nicht zu einer Ermessensbindung. Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung kann aus sachgerechten Erwägungen - wie sie hier vorliegen -
23vgl. hierzu unter e),
24für die Zukunft geändert werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hiervon Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris, m. w. N.
26d) Eine Verpflichtung, die PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 getrennt zu planen und getrennte Versorgungsangebote vorzuhalten, folgt weiter nicht aus dem bundesrechtlichen Entgeltsystem. § 17d Abs. 1 KHG sieht für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) die Einführung eines durchgängigen, leistungsorientierten und pauschalierenden Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten vor. Hieraus folgt planungsrechtlich jedoch keine Verpflichtung, Versorgungsangebote ihrer Art nach so zu gestalten, dass sie eine Entsprechung in der jeweiligen Fachgebietsdefinition der Weiterbildungsordnungen finden. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Gebot der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KHG) im Falle einer gemeinsamen Planung nicht Rechnung getragen wird.
27e) Entgegen der Auffassung der Klägerin gewährleistet die nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 vorgesehene integrative Planung von PSY und PSM eine bedarfsgerechte psychosomatische und psychiatrische Versorgung der Bevölkerung.
28Der Plangeber hat sich bei Abfassung des Krankenhausplans NRW 2015 von der ‑ nicht zu beanstandenden - Erwägung leiten lassen, dass sich im Hinblick auf die enge Verbindung beider Gebiete zu den somatischen Fachdisziplinen und die Überschneidungen bei den zu behandelnden Krankheiten eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik als - medizinisch - sachgerecht erweist. Hierzu heißt es im Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85):
29„Auf Grund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder ist ein ganzheitlicher integrativer Behandlungsansatz notwendig, der von einem engen Zusammenwirken beider Gebiete sowie aller an der Versorgung beteiligter Berufsgruppen getragen wird. Die Einbindung beider Gebiete in ein gemeinsam verantwortetes Versorgungsangebot dient nicht zuletzt der Sicherung und Verbesserung der Qualität der Versorgung von psychisch und psychosomatisch Kranken. Dieser ganzheitliche Ansatz erfordert zudem eine enge Zusammenarbeit mit den somatischen Gebieten. Hierdurch kann nicht nur eine Chronifizierung psychischer und psychosomatischer Krankheiten wirksam verhindert, sondern insbesondere auch einer Stigmatisierung und Ausgrenzung der betroffenen Kranken gezielt entgegengewirkt werden.“
30Dass diese Erwägungen sachgerecht sind, stellt die Klägerin nicht in Abrede, wenn sie darauf verweist, das Fachgebiet PSM habe sich historisch aus dem zuvor allein vorhandenen Fachgebiet PSY entwickelt. Schon der Umstand, dass auch nach den Ausführungen der Klägerin die überwiegende Zahl der Diagnosen und Krankheitsbilder sich sowohl in der PSY als auch in der PSM wiederfinden, legt eine solche Annahme nahe.
31Eine Auflösung des Fachgebiets PSM hat die integrative Planung nicht zur Folge; eine solche ist, wie den Ausführungen des Krankenhausplans NRW 2015 zu entnehmen ist, auch nicht Ziel der Planung. Anders als die Klägerin meint, liegt dem Krankenhausplan NRW 2015 nicht die Erwägung zu Grunde, der psychosomatisch psychotherapeutische Bettenbedarf könne (vollständig) durch psychiatrisch psychotherapeutische Planbetten gedeckt werden.
32Vgl. insoweit auch Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 69.
33Die vorgesehene integrative Planung von PSM und PSY verzichtet nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 weder auf eine umfassende Bedarfsfeststellung noch auf die Sicherstellung eines adäquaten Versorgungsangebots. Dies gilt auch, soweit Patienten betroffen sind, die ausschließlich einer psychosomatischen oder psychiatrischen Betreuung bedürfen:
34Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 (Seite 85) ist dem jeweiligen Bedarf in den einzelnen Gebieten innerhalb der Planung der Gesamtkapazitäten Rechnung zu tragen. Dass der Bedarfsermittlung nicht der ermittelte tatsächliche Bedarf zu Grunde gelegt wurde, mit der Folge einer zu erwartenden erheblichen Unterversorgung der PSM, ist nicht anzunehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu ausgeführt, dass der Bedarfsermittlung die erhobenen Daten des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein Westfalen der Jahre 2000 bis 2010 sowie die Trendberechnung (linear und logarithmisch) der Verweildauer sowie der Krankenhaushäufigkeit bezogen auf die vollstationäre Psychiatrie - Psychosomatische Medizin zu Grunde liegen. Bei den Daten handele es sich um die Auslastungszahlen aus KISNW (Krankenhausinformationssystem) für den stationären Bereich der Psychiatrie sowie der Psychosomatik der Jahre 2000 bis 2010.
35Soweit die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2015 geltend macht, der Bedarf sei fehlerhaft berech-net worden, insbesondere weil eine Datenerhebung von Patienten in somatischen Krankenhäusern hinsichtlich der dort behandelten Haupt- und Nebendiagnosen unterblieben sei, kann sie hiermit wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen Erfolg haben.
36Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 ist der Versorgungsauftrag so zu gestalten, dass er sowohl den quantitativen als auch den qualitativen Anforderungen an eine differenzierte psychiatrische und psychosomatische Versorgung gerecht wird. Der Versorgungsauftrag erstreckt sich mithin auf die Erbringung aller Leistungen, die Gegenstand der Weiterbildungsordnung des jeweiligen Gebiets sind (vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Seite 35, 73).
37f) Die - als Zielvorgabe - vorgesehene gemeinsame Planung von PSY und PSM im Krankenhausplan NRW 2015 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere bedingt sie keinen unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.
38Aus der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
39vgl. Beschluss vom 9. Mai 1972 -1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125,
40nach welcher im Bereich des Facharztwesens wegen Art. 12 Abs. 1 GG zumindest die "statusbildenden" Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, folgt nicht, dass das Land NRW verpflichtet wäre, die jeweiligen Fachgebiete im Krankenhausplan NRW 2015 selbstständig (durch Gesetz) zu beplanen. Für die Planung bieten im Übrigen das KHG und das KHGG NRW auch gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG hinreichende gesetzliche Grundlagen.
41Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil die integrierte Versorgung dazu führt, dass Krankenhäuser, die die aus der gemeinsamen Planung folgenden Anforderungen an ihre Geeignetheit nicht erfüllen, nicht im Krankenhausplan aufgenommen werden bzw. herausfallen.
42Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe eines Krankenhauses am Wettbewerb um eine Planaufnahme. Das Krankenhaus hat aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen, die für alle Krankenhäuser gleich sind, stets gleich bleiben.
43BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 ‑, juris, Rn. 30.
44Der Krankenhausplan NRW 2015 (Seite 85 f.) stellt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1GG auch keine unverhältnismäßig hohen oder sachlich nicht gerechtfertigten Hürden für eine Planaufnahme auf,
45vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 23, und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 f.,
46indem er mit Blick auf den Gemeinwohlbelang der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung psychiatrisch und/oder psychosomatisch erkrankter Patienten strukturelle und fachlich-inhaltliche Zielsetzungen (5.2.13.3) aufführt (wohnortnahe Versorgung, Prinzip ambulant vor teilstationär vor vollstationär, Sicherstellung einer Versorgungskontinuität in Vor- und Nachsorge, Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztliche Leitungen, multiprofessionelle Teams aus therapeutischen und pflegerischen Fachkräften) sowie weiter Versorgungsziele (5.2.13.5) benennt (etwa Konsiliar- und Liaisondienste, verbindliche Kooperationsvereinbarungen, die die Verknüpfung zu den somatischen Gebieten sowie zu vor- und nachsorgenden Leistungsanbietern der jeweiligen Versorgungsregion sektorenübergreifend sicherstellen).
47Anders als die Klägerin meint, begründet das Erfordernis jeweils eigenständiger fachärztlicher Leitungen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Planaufnahme. Dieses Erfordernis ist - zwangsläufig - Folge der sachgerechten integrativen Planung zweier selbstständiger Gebiete. Entsprechendes gilt für die sicherzustellende Pflichtversorgung. Alle nach § 108 SGB V zugelassenen Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausversorgung, also Fachkrankenhäuser sowie Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und Universitätsklinika, unterliegen in Verbindung mit § 16 KHGG NRW der Verpflichtung zur Aufnahme aller Patientinnen und Patienten aus dem jeweiligen Einzugsgebiet, die nach § 10 PsychKG sowie nach § 1906 BGB zwangsweise untergebracht werden.
48g) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. November 2015 - 8 K 453/12 -verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Aus ihm kann die Klägerin zu ihren Gunsten schon deshalb nichts herleiten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 die Planaufnahme neuer Krankenhäuser nicht generell von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Krankenhäuser Leistungen aus mindestens zwei Fachgebieten erbringen (Urteilsabdruck S. 9 f.) und das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen nicht die Annahme einer fehlerhaften Bedarfsanalyse rechtfertigt.
492. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, weil sie einen bis heute nicht untergegangenen Anspruch auf Bescheidung ihres Planaufnahmebegehrens aus dem Jahr 2007 habe. Selbst wenn die Klägerin einen solchen Bescheidungsanspruch hätte, würde dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein solcher Anspruch nach aktueller Rechtslage nicht mehr positiv beschieden werden könnte,
50anders als im Fall OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris.
51Dem Klageantrag ist auch kein Begehren auf eine dann allenfalls in Betracht kommende rückwirkende Planaufnahme zu entnehmen. Offen bleiben kann deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche überhaupt in Betracht kommt.
52Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 124.
53II. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
54„ob es mit den Grundsätzen des KHG (§§ 1, 6, 8 KHG) unter Beachtung der Grundrechte eines Krankenhausträgers für ein Fachkrankenhaus PSM zulässig ist, eine gemeinsame Überplanung von zwei nach der WBO getrennten Fachgebieten (PSM und PSY) vorzunehmen und ob die Rahmenvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW eine solche Planung zulassen“,
55lässt sich, wie die Ausführungen zu I. zeigen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
56III. Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
571. Die Klägerin verweist hierzu auf das von ihr nach der am 11. Mai 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils angebrachte Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 18. Mai 2015, in welchem sie geltend gemacht hatte, dass der Vorsitzende Richter am VG N. seit 2014 Mitglied der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) sei, welcher mit Abstand der größte Anbieter psychiatrischer Einrichtungen in Westfalen sei. Der Richter sei damit einer Partei zugehörig, welche in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu der sich um die Aufnahme in den Krankenhausplan bewerbenden Klägerin stehe.
58Das Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Der geltend gemachte Verfahrensfehler unterliegt deshalb nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Die Rüge einer unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Das setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2011 - 6 B 59.01 -, juris, Rn. 8.
60Davon kann hier nicht die Rede sein. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet.
61Abgesehen davon gilt: Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07, 9 VR 199 VR 19.07, 9 VR 219 VR 21.07 -, juris, Rn. 3.
63Zwar führt nach dieser Regelung das „Kennenmüssen“ eines Ablehnungsgrundes nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts. Jedoch gilt nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO, dass dann, wenn ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, glaubhaft zu machen ist, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es, soweit die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2015 lediglich pauschal erklärt, sie habe am Wochenende gegoogelt.
642. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Vorsitzende Richter Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom 15. Juni 2015 den Berichtigungsantrag der Klägerin vom 11. Mai 2015 abgelehnt hat, mit welchem die Klägerin geltend gemacht hatte, auf Seite 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 werde ein (Hilfs-)Antrag wiedergegeben, der so nicht gestellt worden sei. Weshalb die Ablehnung der Protokollberichtigung einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler darstellen sollte, führt die Klägerin aber nicht in der gebotenen Weise aus. Dies ist auch nicht sonstwie ersichtlich.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
66Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juni 2016 - 13 A 1377/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, - 1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, - 2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, - 3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder - 4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Gründe
- 1
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr mit 129 Betten vorgesehenes interdisziplinäres Zentrum für onkologische Erkrankungen in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin lehnte das Hessische Sozialministerium mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Krankenhausplanung des Landes dem Grunde nach auf die Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränke; Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder würden in der Regel nicht beplant. Soweit für Patientinnen und Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern besondere Versorgungsangebote für notwendig erachtet würden, habe dies vorrangig durch Schwerpunktbildung an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern zu erfolgen. Nach diesen planerischen Kriterien sei die onkologische Versorgung Teil der jeweiligen Fachgebiete. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf dessen Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im Versorgungsgebiet Frankfurt am Main bestehe für die Fachgebiete, denen die Klägerin ihre projektierten Betten zugeordnet habe, ein über die Bedarfsdeckung hinausgehendes Bettenangebot. Es sei daher eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern notwendig. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan des Landes, weil ihr Klinikprojekt nicht den Zielvorstellungen des Plans entspreche. Der Krankenhausrahmenplan 2009 beschränke sich bei der Zuweisung von Versorgungsaufträgen auf eine Festlegung der bettenführenden Fachabteilungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer. Ein Versorgungsauftrag beziehe sich dabei grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum. Das projektierte Krebstherapiezentrum der Klägerin widerspreche diesen Planungszielen, weil es nicht die Vollversorgung des Leistungsspektrums zumindest eines Fachgebiets der Weiterbildungsordnung anbieten wolle, sondern auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete ausgerichtet sei. Der Beklagte könne unter diesem Gesichtspunkt eine Planaufnahme ermessensfehlerfrei ablehnen. Soweit nach dem Krankenhausrahmenplan die Aufnahme einer Klinik, die sich auf Subdisziplinen oder einzelne Krankheitsbilder beschränke, ausnahmsweise in Betracht komme, erfülle das Fachzentrum der Klägerin das dafür erforderliche Alleinstellungsmerkmal eines überragenden medizinischen Angebots nicht.
- 2
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).
- 3
-
1. Die Klägerin leitet ihre Grundsatzrüge daraus ab, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Krankenhausrahmenplans 2005 festgestellt, dass es an einer Bedarfsanalyse speziell für onkologische Erkrankungen fehle. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit darauf ankomme, ob den von der Klägerin angebotenen Betten ein tatsächlicher Bettenbedarf an onkologischer Versorgung gegenüberstehe. Demgegenüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf die im Krankenhausrahmenplan 2009 nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung ausgewiesenen Bedarfszahlen gestützt und sei damit zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Versorgung mit Betten in den Fachgebieten, denen die Klägerin ihre Betten zugeordnet habe, eine Überversorgung gebe. Die Klägerin meint, bei einer Anknüpfung an die onkologische Versorgung und einer darauf bezogenen Bedarfsanalyse wäre im Zweifel eine Unterversorgung an Betten festzustellen gewesen, so dass sie bereits deshalb einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe und es einer Auswahlentscheidung nicht mehr bedürfe. Vor diesem Hintergrund hält sie für klärungsbedürftig,
-
"was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde zu legen ist" und "von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist".
- 4
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Die aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint den in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen. Der Bedarfsfeststellung müssen daher valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (stRspr, vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 und vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 13, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - BVerwG 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt der Ausgestaltung durch das Landesrecht (vgl. § 6 Abs. 4 KHG).
- 5
-
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres, dass es mit § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG in Einklang steht, wenn die Ermittlung des landesweiten Versorgungsbedarfs in Bezug auf die fachliche Gliederung an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer anknüpft (vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 27).
- 6
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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
- 7
-
a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Bekundungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägungen zu ziehen. Es ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 8
-
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung Stellung genommen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - nachdem der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 durch den Krankenhausrahmenplan 2009 abgelöst worden war und der Beklagte im Entwurf die Neufassung 2009 des Hessischen Onkologiekonzeptes vorgelegt hatte - sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. September 2010 zur Sache geäußert. Darin hat ihre Prozessbevollmächtigte die Ausführungen auf Seite 5 ff. (zu Punkt I. 1. c) im Schriftsatz vom 29. Januar 2008, deren Nichtberücksichtigung mit der Beschwerde gerügt wird, nicht ausdrücklich aufgegriffen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin verhält sich vielmehr im Kern zum Entwurf des Onkologiekonzeptes 2009 und zu den Ausführungen des Beklagten zur Zuordnung besonderer Aufgaben nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 6. November 2002 (HKHG 2002). Diese Darlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen (vgl. die Darstellung im Urteilstatbestand, S. 14 unten bis S. 15 unten des Urteilsabdrucks) und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (UA S. 22 ff.). Das gilt auch für den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 erhobenen Einwand der Klägerin, aus den allgemeinen Festlegungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 lasse sich nicht der Planungsgrundsatz oder die Zielvorstellung entnehmen, dass ein Krankenhaus ein oder mehrere Fachgebiete der Weiterbildungsordnung jeweils umfassend versorgen müsse. Der Verwaltungsgerichthof ist dem mit dem Hinweis auf Ziffer 4.2 des Krankenhausrahmenplans 2009 entgegengetreten, wo festgelegt sei, dass sich ein Versorgungsauftrag grundsätzlich auf das gesamte in der Weiterbildungsordnung dem jeweiligen Fachgebiet zugeordnete Leistungsspektrum beziehe. Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 29. Januar 2008 angeführten Einzelausweisungen des Krankenhausrahmenplans 2005, die die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht weiter angesprochen hat, musste sich das Berufungsgericht nicht veranlasst sehen.
- 9
-
b) Ebenfalls erfolglos rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Hierzu macht sie geltend, wegen des nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtpunkts der Trägervielfalt hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen zu untersuchen, in welchem Verhältnis zueinander in der Region öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Der Einwand geht fehl. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen, weil sie Tatsachen betrifft, die nach dem insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Entscheidung zur Ausfüllung des Begriffs "am besten geeignet" die Ziele der Krankenhausrahmenplanung einfließen dürften. Er hat weiter festgestellt, dass das Klinikprojekt der Klägerin mit seiner auf onkologische Krankheitsbilder als Teil unterschiedlicher Fachgebiete beschränkten Konzeption den Zielvorstellungen des Hessischen Krankenhausrahmenplans widerspreche. Ausgehend davon hat er angenommen, dass die geplante Klinik unter diesem Gesichtspunkt vom Beklagten rechtsfehlerfrei als nicht "am besten geeignet" qualifiziert werden könne. Einen Anspruch auf Planaufnahme auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 HKHG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Erwägung verneint, dass die projektierte Klinik der Klägerin den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Krankenhausrahmenplans widerspreche. Hiernach kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Trägerstruktur in der Region nicht entscheidend an.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, - 1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe - a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin, - b)
Diätassistent, Diätassistentin, - c)
Hebamme, Entbindungspfleger, - d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin - e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann, - f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, - g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin, - h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, - i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie, - j)
Logopäde, Logopädin, - k)
Orthoptist, Orthoptistin, - l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, - m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, - n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, - 2.
Investitionskosten - a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), - b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur, - 3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten - a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter, - b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind, - c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen, - d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter, - e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
- 4.
Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses, - 5.
pflegesatzfähige Kosten: die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Ausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin des Evangelischen Krankenhauses C. (EvKB), dessen Trägerin die Klägerin ist. Das Krankenhaus weist nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus C. ausweislich des Feststellungsbescheids vom 29. März 2010 35 vollstationäre Betten und 25 teilstationäre Behandlungsplätze für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin sowie 274 vollstationäre Betten und 32 teilstationäre Behandlungsplätze für die Psychiatrie aus. Es liegt im Versorgungsgebiet 10, bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H. .
3Die „ Psychotherapeutische Medizin“ (Gebietsbezeichnung seit 2003: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) wurde erstmals im Krankenhausplan NRW 2001 ausgewiesen. Gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 erfolgte eine Planung u. a. für die Gebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ sowie davon getrennt für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Für letzteres wurden u. a. unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Behandlungen der genannten Fragestellungen anboten, keine eigenständigen Planungsparameter festgesetzt und auch kein eigenständiger stationärer Bettenmehrbedarf definiert. Die Anerkennung entsprechender Abteilungen war gleichwohl möglich. Die Psychotherapeutische Medizin war der Versorgungsstufe „überörtlich bzw. überregional“ zugeordnet. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 sollte die Bedarfsberechnung für die Fachgebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychiatrie“ bis 2003 nach Bettenmessziffern erfolgen. Grund hierfür war, dass Daten für das Fachgebiet erst ab dem Jahr 1998 verfügbar waren.
4Am 23. Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der als Rahmenplan die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält (§ 13 KHGG NRW) - im folgenden Krankenhausplan NRW 2015 -. Danach wird die Psychosomatik nunmehr als integraler Bestandteil der Psychiatrie beplant. Die Bedarfsberechnung für „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ erfolgt nach der Berechnungsmethode der Hill-Burton-Formel. Planungsebene für die sicherzustellende wohnortnahe Versorgung sind die Stadtteile und die kreisangehörigen Gemeinden. Ein regionales Planungskonzept (§ 14 KHGG NRW) liegt bislang nicht vor.
5Bis zum Inkraftreten des Krankenhausplans 2001 waren im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 10 50 Betten Psychiatrie - Zusatz Psychosomatik (davon 25 Plätze in der Tagesklinik (TK)) beim Ev. K. -Krankenhaus ausgewiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 wurden die vollstationären Kapazitäten des Krankenhauses von 25 auf 35 erhöht und die Betten dem neuen Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zugeordnet. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2007 und wurde mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2007 dokumentiert. Begründet hatte das Ev. K. -Krankenhaus die beantragte Erhöhung seiner Kapazitäten mit einer hohen Auslastung, der Überregionalität und der überdurchschnittlich belegten Bettenzahl.
6Schon seit dem Jahr 2000 verfolgte auch der LWL das Ziel, am LWL-Krankenhaus in H. 20 psychosomatische Betten auszuweisen. Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2005/ 27. Februar 2008 erfolgte eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin“ im Soll. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte im Dezember 2012.
7Im Mai 2011 forderte die Klägerin die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin die Zahl ihrer nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus vorhandenen stationären Betten um zehn auf 45 und die Zahl ihrer teilstationären Behandlungsplätze um vier auf 29 zu erhöhen.
8Zur Begründung machte die Klägerin stetig steigende Patientenzahlen bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen geltend, die bei ihrer Klinik bereits zu Behandlungsengpässen geführt hätten. Um der großen Nachfrage zumindest ansatzweise nachkommen zu können, würden Patienten, soweit vertretbar, nur noch tagesklinisch behandelt, was zur Folge habe, dass ihre vollstationären Patienten wesentlich kränker als Patienten vergleichbarer Einrichtungen seien; daher sei auch die Verweildauer in ihrer Klinik höher als in anderen Einrichtungen. Im bundesweiten Vergleich sei ihre Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin eine der größeren. Behandlungsanfragen kämen aus dem gesamten Bundesgebiet, primär wolle das EvKB aber Patienten mit einem Wohnort innerhalb eines Radius von 100 km um C. aufnehmen.
9Nach ergebnislosen Verhandlungen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die überdurchschnittliche Auslastung der Fachabteilung beim EvKB sei kein Indiz für einen ungedeckten Versorgungsbedarf, weil das EvKB im landes- und erst recht im bundesweiten Vergleich eine überdurchschnittliche Verweildauer aufweise. Inzwischen stünden 20 zusätzliche Betten in der nur etwa 20 km entfernten LWL - Klinik in H. zur Verfügung. Zudem erfolge in Krankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen eine psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung. Der Entwurf des neuen Krankenhausplans lasse erkennen, dass es künftig nur noch eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik geben werde. Auch mit Blick auf die zukünftigen Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 sei kein zusätzlicher Bedarf zu erkennen. Die derzeitige Bettenmessziffer für C. sei schon höher als die sich aus dem Entwurf für die künftige Versorgung ergebende Bettenmessziffer.
10Am 17. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie hat beanstandet, dass der Beklagte keine Bedarfsanalyse zur psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung durchgeführt habe. Der Krankenhausplan NRW 2001 gebe keine Planungsparameter vor. Der Beklagte lasse in seiner auf Daten der Vergangenheit basierenden Bewertung keine Prognose über die Entwicklung des künftigen Bedarfs einfließen, obwohl er selbst einen weiter steigenden Versorgungsbedarf bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbildern sehe. Die Verweildauer in ihrer Fachabteilung weiche nicht einmal um 10 % von der landesdurchschnittlichen Verweildauer ab. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im niedergelassenen Bereich sei von einer Auffälligkeit erst ab 15 % Abweichung auszugehen. Aus medizinischen Gründen und wegen des therapeutischen Konzepts ihrer Fachabteilung für ihre besondere Patientenklientel - ihre Klinik sei ein bundesweit anerkanntes Zentrum für die Behandlung schwer traumatisierter Menschen - könne sie die Verweildauer in ihrer Fachabteilung nicht ohne weiteres senken. Die signifikanten Unterschiede der Verweildauer in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin stellten die Vergleichbarkeit jener Werte ohnehin in Frage. Die 20 Betten an der LWL-Klinik in H. seien schon 2005 ins Betten-Soll eingestellt, also schon damals als ungedeckter Bedarf angesehen worden. Wegen des zwischenzeitlichen deutlichen Anstiegs der Behandlungszahlen in der Psychosomatik sei inzwischen von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Auch der Versorgungsbedarf in der Psychiatrie sei gestiegen. Wegen der verstärkten Inanspruchnahme vollstationärer und teilstationärer Hilfeangebote auf diesem Gebiet habe das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Mai 2013 einer Erhöhung der Betten und der Platzzahlen bei der LWL-Klinik in H. zugestimmt. Auch ihre Fachabteilung übertreffe seit 2008 die bei Psychiatrien planerisch angesetzten Auslastungsgrade von 90 % im vollstationären und 95 % im teilstationären Bereich deutlich. Die langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme ihrer Betten - aktuell ein Jahr - und ihrer Behandlungsplätze - derzeit 6 bis 8 Monate - ließen auch bei Errichtung psychosomatischer Abteilungen in anderen Einrichtungen keinen Rückgang der Auslastung ihrer Fachabteilung erwarten. Soweit die Bezirksregierung E. auf die Inbetriebnahme von 20 vollstationären Betten in H. verwiesen habe, sei dies nicht sachgerecht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, für die Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB zehn zusätzliche Betten und vier zusätzliche Behandlungsplätze im Krankenhausplan NRW auszuweisen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er sieht schon keinen Bedarf für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Bedarfsanalyse seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei die derzeitige psychosomatische Situation eingehend untersucht worden, auch prognostische Elemente seien in die Bewertung eingeflossen, so etwa durch die Berücksichtigung der 20 zusätzlichen Betten in H. . Die Klägerin verschweige den schon im Krankenhausplan NRW 2001 enthaltenen Hinweis, dass bedarfsdeckende Versorgungsangebote bereits seit Jahrzehnten faktisch an nahezu jedem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in Abteilungen für Psychiatrie an Allgemeinkrankenhäusern bestünden und deshalb davon abgesehen worden sei, ein eigenständiges Versorgungsangebot für die psychotherapeutische Medizin zu begründen und entsprechende Bedarfsparameter festzulegen. Zudem seien die Weichenstellungen des erwarteten neuen Krankenhausplans berücksichtigt worden und - daran gemessen - eine bereits zu hohe Bettenmessziffer des EvKB festzustellen. Dass der Krankenhausplan NRW 2015 für das Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik für NRW von einem Bettenmehrbedarf ausgehe, lasse noch keinen Rückschluss auf den konkreten Bedarf in den einzelnen Versorgungsregionen zu. Es sei zunächst eine Regionalisierung des Bettenbedarfs erforderlich, weil das neue, integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik eine gemeinsame Planung auf regionaler Ebene vorsehe. Die Klägerin relativiere die überdurchschnittliche Verweildauer in ihrer Fachabteilung zu sehr. Neben tatsächlichen Behandlungen psychosomatischer Erkrankungen in anderen Krankenhäusern sei das Bettenangebot im LWL-Krankenhaus in H. mit zu betrachten, selbst wenn die konkreten Auswirkungen jenes neuen Angebots noch einer weiteren Beobachtung bedürften. Die Existenz mehrmonatiger Wartelisten beim EvKB werde dadurch relativiert, dass das Krankenhaus für sich einen Versorgungsbereich reklamiere, der sich mit den Einzugsbereichen anderer einschlägig tätiger Kliniken überschneide. Künftig sollten ohnehin keine separaten psychosomatischen Versorgungsangebote mehr ausgewiesen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2014 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bezirksregierung E. sei in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung kein Bedarf bestanden habe. Die Bedarfsermittlung sei nicht nach der ansonsten gebotenen Verfahrensweise möglich, weil die Bedarfsermittlung im Fachgebiet Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Dezember 2012 wegen der Vorgaben des Krankenhausplans 2001 von Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei. Die Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 berechtigten zu der Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Zwar sei der von der Bezirksregierung E. angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dies sei aber unschädlich, weil eine Ermessensentscheidung nicht in Rede stehe. Die sonstigen Erwägungen der Bezirksregierung E. seien rechtlich tragfähig.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei maßgebend für die Beurteilung ihres Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
20Die Bezirksregierung E. habe nicht von einer Bedarfsermittlung für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ absehen dürfen. Auch auf der Grundlage der Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 habe eine Ausweisung erfolgen können, wie die Ausweisung von Betten am LWL -Krankenhaus in H. bestätige. Die Bezirksregierung E. habe die bundesweite Bedeutung der Klägerin wegen ihrer speziellen Ausrichtung verkannt. Der Einzugsbereich eines Krankenhauses könne, müsse aber nicht mit der jeweiligen Versorgungsregion übereinstimmen. Die Bezirksregierung habe ihrem Antrag nicht entgegenhalten dürfen, der Bedarf sei anderweitig durch das LWL-Krankenhaus in H. gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - entschieden, dass die Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe. Dies könne auch zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Im Übrigen habe die „offizielle“ Inbetriebnahme der 20 Betten an der LWL-Klinik auch keine Auswirkungen auf die Bettennachfrage in ihrem Haus gehabt. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht eine Auswahlentscheidung unterlassen. Hätte sie eine solche getroffen, hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe - als Ablehnungsgrund nicht die überdurchschnittliche Verweildauer vorbringen können. Eine Differenzierung zwischen Betten und Behandlungsplätzen sei erforderlich gewesen. Dass das EvKB aufgrund der enorm hohen Auslastung und der großen Wartezeiten in medizinisch vertretbaren Fällen eigentlich stationär behandlungsbedürftige Patienten tagesklinisch behandele, begründe keine Aufhebung der krankenhausplanerischen Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Behandlungsangeboten.
21Dass die regionalen Planungen zum Krankenhausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen worden seien und die Verhandlungspartner noch kein Planungskonzept vorgelegt hätten, könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Verhandlungen müssten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - binnen drei Monaten nach Aufnahme abgeschlossen werden. Sei das nicht der Fall, habe das zuständige Ministerium zu entscheiden. Die mittlerweile vorgelegten quantitativen Eckwerte ließen für die Psychiatrie und Psychosomatik für den Regierungsbezirk E. eine Differenz zwischen den Zielwerten Soll 2010 und 2015 (nach Pflegetagen) in Höhe von +103 Betten erkennen. Ihr Krankenhaus habe nicht nur bundesweite Bedeutung. Die Patientenzahlen aus dem Jahr 2013 belegten, dass 50 % aller psychosomatischen Patienten aus dem regionalen/wohnortnahen Bereich stammten (2013: insgesamt 444 stationäre und teilstationäre Fälle, davon 133 aus C. , 44 aus H. , 22 aus I. und 40 aus M1. -E. ).
22Für 2014 ergebe sich folgende regionale Verteilung der Patienten (insgesamt 452 voll- und teilstationär): 130 C. (Versorgungsgebiet 10), 46 H. (Versorgungsgebiet 10), 38 M1. (Versorgungsgebiet 10), 28 N. -M. (Versorgungsgebiet 10), 22 I. (Versorgungsgebiet 10). Insgesamt 264 Patienten stammten aus dem Versorgungsgebiet 10. Weitere 33 Patienten kämen aus Q. und I1. (Versorgungsgebiet 11).
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er Bezug auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
28Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, von Amts wegen nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept tätig zu werden.
29Ausweisungen auf der Grundlage der Planungsvorgaben im Krankenhauplan NRW 2015 seien bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil seien alle vor dem Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans noch nicht entschiedenen Planungsverfahren gemäß Runderlass des MGEPA vom 10. Oktober 2013 einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Alle seinerzeitigen Anträge auf Aufstockung solitärer psychiatrischer Kapazitäten seien angesichts der Neukonzeption der psychiatrischen/ psychosomatischen Versorgung mit dem Hinweis an die Krankenhausträger zurückgegeben worden, diese in die neuen Planungsverfahren auf der Basis der Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Alle betroffenen Krankenhäuser seien entsprechend unterrichtet worden, so auch das EvKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2013.
30Die neuen psychosomatischen Kapazitäten im LWL-Krankenhaus in H. seien bei der Ermittlung der Bedarfe als zusätzliche Kapazitäten zu Recht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Herausnahme bzw. Reduzierung der Betten in H. hätte - angesichts des Umstandes, dass Baumaßnahmen durch öffentliche Fördermittel getragen gewesen seien - zu einer Fehlinvestition geführt.
31Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 27. Februar 2008 sei die Sollvorgabe des vorangegangenen Feststellungsbescheides im Bereich Innere Medizin in Höhe von 40 Betten durch eine Reduktion um 20 Betten im Ist auf 40 Betten angepasst worden. Eine gleichzeitige Ausweisung von 20 Betten für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin sei nicht erfolgt. Erst im Dezember 2012 seien 20 Betten vom Soll in das Ist überführt worden. Ein Pflegesatz für Psychosomatik und entsprechende zusätzliche Berechnungstage seien für dieses Krankenhaus auch erstmals im Budget für das Jahr 2013 vereinbart worden.
32Ein Bettenbedarf habe sich auch nicht unter dem Aspekt einer überregionalen Versorgung feststellen lassen. Dieser Begriff sei nach dem Krankenhausplan NRW 2001 belegt. Nach den Planungsgrundsätzen in Kapitel 3.3 Nr. 9 hielten ”Krankenhäuser der überregionalen Versorgung (...) in der Regel auch sämtliche medizinische Spezialangebote bereit und komplettieren (im Versorgungsgebiet) die örtliche und überörtliche Versorgung". Nach den Planungsgrundsätzen beziehe sich das für die Planung vorgesehene Gebiet maximal auf das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet.
33Unter Zugrundelegung des im Krankenhausplans NRW 2001 verankerten Begriffs der „Überregionalen Versorgung" sei maximal auf das Versorgungsgebiet 10 abzustellen. Selbst wenn hypothetisch unterstellt werde, dass unter Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 ein Versorgungsauftrag für das gesamte Versorgungsgebiet 10 bestanden hätte, beträfe dieser Versorgungsauftrag nur ca. 58,4 % der im EvKB behandelten Patienten (284 Fälle).
34Ungedeckte Bedarfe für den Regierungsbezirk E. , die sich unter Zugrundelegung der neuen quantitativen Parameter ergeben könnten, seien nicht allein für das Krankenhaus der Klägerin reserviert. Es sei die wohnortnahe Versorgung des gesamten Regierungsbezirks in den Blick zu nehmen. Die Versorgungsplanung erschöpfe sich nicht in der Zugrundelegung neuer quantitativer Eckwerte; für die Krankenhäuser gelte es darüber hinaus vor allem, sich der neuen qualitativen Eckparameter anzunehmen und sich dem neuen integrativen psychiatrisch-psychosomatischen Versorgungskonzept zu stellen. Einen Bettenmehrbedarf für einen Versorgungsbereich, der künftig isoliert nicht mehr geplant werde, mit Bedarfsparametern für einen gänzlich neu konzipierten und inhaltlich anders ausgefüllten Versorgungsbereich zu begründen, sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Der erhöhte Bedarf an psychiatrischen/psychosomatischen Kapazitäten im Regierungsbezirk E. begründe keinen Automatismus, der zu einer Bettenerhöhung für das klägerische Krankenhaus führe. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der Regionalisierung für die kreisfreie Stadt C. abhängig von der Berechnung nach Pflegetagen oder Einwohnern ein Korridor, der sowohl einen Bettenaufbau als auch einen Bettenabbau möglich erscheinen lasse.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls über den am 14. März 2015 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
38I. Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit zehn zusätzlichen Betten und vier zusätzlichen Behandlungsplätzen für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies entspricht dem im Erörterungstermin nochmals bestätigten Willen der Klägerin.
391. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit weiteren Betten in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, § 14 Abs. 5 KHGG NRW). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 6.
412. Die Verpflichtungsklage hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 am 23. Juli 2013 nicht erledigt.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 11,
44tritt keine Erledigung ein, wenn ein neuer Krankenhausplan in Kraft tritt, da sich das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht. Dementsprechend verfolgt auch die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme weiter.
45Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 für die Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie unter Ziffer 5.2.13.3 (S. 85) erstmals ein integratives Versorgungskonzept vorsieht, die Klägerin aber ausweislich ihres Antrags weitere Betten/Plätze für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin begehrt. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Begehren der Klägerin nicht mehr entsprochen werden könnte. Die Bezirksregierung E. hat hierzu erklärt, dass im Falle des Erfolgs der Klage die von der Klägerin begehrten zusätzlichen Betten/Plätze ungeachtet des noch fehlenden regionalen Planungskonzepts der „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet werden könnten und würden.
46Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin sich an dem regionalen Planungsverfahren nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 beteiligt und für diese Planungsrunde insgesamt zusätzlich 30 vollstationäre Bette und 12 teilstationäre Plätze beantragt hat, wovon 10 Betten und 4 Plätze auf die Psychosomatik entfallen. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über das im Mai 2011 geäußerte Planaufnahmebegehren zu entscheiden ist.
47II. Die Klage ist begründet, soweit im Verpflichtungsbegehren der Klägerin als Minus ein Bescheidungsbegehren enthalten ist. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW. Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
481. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und 2 KHG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.
49a) Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan kommt es aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
50Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 82, vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, juris, Rn. 48; Nieders. OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
51Zur Wahrung einer Chancengleichheit konkurrierender Krankenhäuser ist nichts anderes geboten.
52Anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 63, sowie vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20.
53Die Bezirksregierung E. hat hier keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern getroffen, auch hat seinerzeit kein weiteres Krankenhaus die Ausweisung zusätzlicher psychosomatischer Betten begehrt. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2011 - C 17.10 -, juris, Rn. 28 ausgeführt:
54„ Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre“.
55Ist danach davon auszugehen, dass die Planaufnahme keinen unentziehbaren Besitzstand begründet und insoweit auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf eine Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden müsste.
56Dass in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb entnehmen, weil es ausgeführt hat, dass sich ein Klageverfahren nicht durch den Erlass eines neuen Krankenhausplans - dieser trat im dortigen Verfahren im laufenden Klageverfahren, mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung in Kraft - erledigt.
57Hiervon ausgehend ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, mit den begehrten Betten und Plätzen in den nunmehr geltenden Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden.
58Vgl. II. 4. zur Möglichkeit einer auch rückwirkenden Planaufnahme.
59b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Anspruch des Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, juris, Rn. 15, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 60 ff.
61c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 erfüllt die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wenn die unter b) benannten Voraussetzungen für eine Planaufnahme unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorliegen (dazu 2.). Sie erfüllt sie aber auch dann, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat (dazu 3.).
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 52, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris , Rn. 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 41.
632. Über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme nach Maßgabe der aktuellen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 zusteht, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weil die regionalen Planungskonzepte (a) noch nicht vorliegen (b). Diese Entscheidung kann der Senat nicht vorwegnehmen (c).
64a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW besteht der Krankenhausplan aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Die Rahmenvorgaben enthalten gemäß § 13 Abs. 1 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Bei den Rahmenvorgaben handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Planungsgebieten und die Umsetzung der Bevölkerungsprognosen im Hinblick auf eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser im Sinne von § 1 Abs. 1 KHGG NRW. Planungsdeterminanten im Sinne des § 13 KHGG NRW können z.B. die Krankenhaushäufigkeit, die Verweildauer und Bettennutzung, gegebenenfalls auch Bettenmessziffern, Leistungsmengen oder Aussagen zur gestuften d.h. örtlichen, regionalen oder überregionalen Versorgung sein. Ebenso können die Rahmenvorgaben die jeweilige Wohnortnähe definieren, die Abstimmung benachbarter Versorgungsangebote regeln oder Verfahrensabläufe z.B. in Bezug auf die Entwicklung der regionalen Planungskonzepte, sowie Qualitätsvorgaben festlegen.
65Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14.
66Die Rahmenplanungen sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW. Die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW) müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen diesen nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um Vorschläge zur Fortschreibung des Krankenhausplans, die sich in der Regel nicht nur auf ein Krankenhaus beziehen.
67Vgl. dazu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 25.
68Das regionale Planungskonzept wird gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die Vorschrift sieht einen Verhandlungszwang vor, der nicht verzichtbar ist.
69Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 15.
70Haben die Verhandlungen begonnen, hat die Planungsbehörde, die das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten.
71Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29.
72Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (§13 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die dargelegten Gründe dienen der Planungsbehörde als Entscheidungsgrundlage. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (§ 13 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW).
73Durch die Einführung der regionalen Planungskonzepte in § 16 KHG NRW a.F.
74hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen.
75Vgl. Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NW - Rechtliche Problemstellungen, GesR 2005, 441.
76Das Krankenhausgestaltungsgesetz hat die Regelung übernommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
77Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 5.
78Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
79Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
80Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
81Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
82Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
83b) An einem regionalen Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 fehlt es bislang.
84Zwar wurde ein regionales Planungsverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 erfolgten Antragstellung der Klägerin durchgeführt. Den Planungen lagen aber gemäß dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 andere Voraussetzungen zu Grunde. So wurde das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" beplant sowie davon getrennt die „Psychotherapeutische Medizin" geführt. Für das Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin wurden aber bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben. Eine Anerkennung ent-sprechender Abteilungen war nur gemäß den unter 3.4.6 des Krankenhausplans NRW 2001 (S. 40 f.) beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen. Zugeordnet war die Psychotherapeutische Medizin der Versorgungsstufe „überörtlich“ bzw. „überregional“. Für die Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte die Bedarfsberechnung mangels valider Daten - landesweit verlässliche Krankenhausstatistikdaten der psychiatrischen Gebiete lagen dem Land erst für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor (Ziff. 1.5. des Krankenhausplans NRW 2001, S. 18) - nach Bettenmessziffern
85Ein neues regionales Planungsverfahren ist in Bezug auf den Krankenhausplan NRW 2015 nicht entbehrlich, weil dieser gänzlich andere Rahmenbedingungen vorgibt. So sieht er keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten vor, sondern eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik (Ziff. 5.2.13.3, S. 85). Eine solche Planung ist dem Land nach dem Bundesrecht nicht verwehrt. Auch das Krankenhausgestaltungsgesetz verbietet in § 13 KHGG NRW eine gemeinsame Planung nicht.
86Vgl. demgegenüber Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 42 zur Unzulässigkeit einer gemeinsamen Planung.
87Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine gemeinsame Planung sei unzulässig. Hierzu hat das MGEPA in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Gestaltungspielraums in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, psychische und körperliche Krankheiten könnten erheblich zusammenwirken, sodass eine gemeinsame Planung beider Fachdisziplinen im Sinne eines ganzheitlichen Behandlungsansatzes geboten sei. Eine gemeinsam verantwortete Versorgung sei auch aufgrund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zu befürworten. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Annahme, ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden, sodass es an einer nach § 1 KHG sicherzustellenden bedarfsgerechten Versorgung fehlte.
88Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 wird für die „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zudem ein wohnortnahes sowie ein vernetztes differenziertes Versorgungsangebot angestrebt. Planungsebene sind dabei nunmehr grundsätzlich die Stadtteile kreisfreier Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Ziff. 5.2.13.3, 5. 2.13.5, S. 87). Eine Überregionalität ist als Planungsebene nicht vorgesehen. Die quantitative Bedarfsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel (Ziff. 5.2.13.4, S. 86).
89Die Planungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 sind bislang nicht abgeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände hat zwar am 22. September 2014 alle Krankenhäuser der kreisfreien Stadt C. und der Kreise H. und I. zur Erarbeitung eines gemeinsamen regionalen Planungskonzepts aufgefordert. Die Krankenhäuser wurden gebeten, die planungsrelevanten Unterlagen zu übermitteln. Krankenhäuser und Kostenträger befinden sich noch im Austausch. Feststellungsbescheide auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 für die Psychiatrie und Psychosomatik gibt es - so die Erklärungen der Bezirksregierung E. - bislang nicht.
90c) Die regionalen Planungen kann der Senat nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zu Grunde.
91Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 35.
92Das Gesetz und die Rahmenvorgaben räumen den Verhandlungspartnern auf der Stufe der Planerstellung einen weiten Gestaltungsspielraum ein. So ist schon der Begriff des regionalen Planungskonzepts in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 13 B 66/06 -, juris, Rn. 9.
94Auch hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgaben besteht ein weiter Gestaltungspielraum. Ziel der Planungen im Krankenhausplan NRW 2015 ist nicht allein die Sicherstellung eines quantitativ zu bestimmenden Bedarfs. Die Versorgung psychisch kranker und psychosomatisch kranker Menschen soll vielmehr auch an qualitativen Kriterien ausgerichtet werden (Ziff. 5.2.13.5, S. 87ff.).
95d) Der Senat hat - ebenso wie die Planungsbehörde - den den Verhandlungspartnern eingeräumten Gestaltungs- und Planungsspielraum zu beachten. Entsprechendes gilt für das durch das Krankenhausgestaltungsgesetz vorgesehene qualifizierte Beteiligungsverfahren nach § 14 KHGG NRW. Den noch laufenden Verhandlungen, deren Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ist nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorzugreifen.
963. Der Senat geht ausweislich der Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin davon aus, dass die Klägerin - wenn sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einen Anspruch auf Planaufnahme gehabt hätte - wegen der noch nicht abgeschlossenen Neuplanungen bis heute mit den begehrten Betten und der Platzzahl im Krankenhausplan NRW 2015 für das nunmehr gemeinsam beplante Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik geführt würde. Die auf der ersten Stufe zu prüfende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Klägerin hat die Bezirksregierung E. nicht in Frage gestellt. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allerdings ein Anspruch auf Planaufnahme zugestanden hat, ist offen, weil es an der notwendigen Bedarfsanalyse fehlt.
97Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 - , juris, Rn. 4.
99Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d. h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 65, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, juris, Rn. 26.
101Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (etwa unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte),
102vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011
103- 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.,
104zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011
106-13 A 1402/11 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 -1 A 287/14 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.April 2002 - 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38, 39.
107b) Eine Bedarfsanalyse war nicht entbehrlich, weil es an einem Bedarf an psychosomatischer Medizin fehlte. Hiervon ist auch die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr auf eine Bedarfsdeckung durch die nur 20 km entfernte LWL-Klinik H. , die zukünftig beabsichtigte gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für die Psychiatrie und die Psychosomatik sowie auf die Möglichkeit, die Verweildauer in der Klinik der Klägerin zu verkürzen, verwiesen. Damit hat sie aber das Vorhandensein eines Bedarfs - ohne diesen konkret ermittelt zu haben - bestätigt.
108c) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht verzichtbar, weil nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 keine zusätzlichen Betten für die Psychotherapeutische Medizin (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) ausgewiesen werden sollten. Hierzu hieß es in Nr. 3.4.6 der Rahmenvorgaben (S. 40f.) u.a.:
109„Der Landesausschuss hat über Eckwerte für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin nicht diskutiert. Der für diese Disziplinen vom Land vorgestellte Korridor hatte bereits das zum Ausdruck gebracht, was letztlich für diese Situation leitend war: Eine sehr große Bandbreite in der Angebotsstruktur. Dies bedeutet, dass die Unsicherheit, welche Werte für Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer vorzusehen sind, sowohl bei der Planungsbehörde als auch bei den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften enorm groß war. …
110Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass ein Behandlungsangebot beschrieben werden soll, das eine Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Somatik bildet. Entsprechende, auch stationäre Behandlungsangebote, die diesen Bereich abdecken, bestehen seit Jahrzehnten. In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. ...
111Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.
112Allerdings darf mit einem solchen Schritt die Anerkennung eigenständiger, durch fachlich weisungsungebundene Gebietsärztinnen und -ärzte geleiteter Abteilungen nicht verhindert werden. An eine Anerkennung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. ...
113Eine künftige Anerkennung von Abteilungen wird somit nur an besonders geeigneten Krankenhäusern in Betracht kommen können. Übergangslösungen sind sorgfältig abzuwägen, um das Angebot sinnvoll zu entwickeln. Aus dem bisher Ausgeführten ist zu folgern, dass geeignete Patientinnen und Patienten vor allem in großen Allgemeinkrankenhäusern behandelt werden. Ferner kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass geeignete Krankenhäuser entweder über ein eigenständiges stationäres Angebot für Psychiatrie und Psychotherapie oder über eine sehr enge Kooperationsbeziehung zu einem entsprechenden Versorgungsangebot verfügen müssen.
114…
115Prinzip muss daher vorerst sein, bereits vorhandene Behandlungsansätze zu verbessern und dabei zu vermeiden, dass es zu einer Ausweitung der stationären Bettenangebote sowohl im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Somatik kommt.“
116Die zitierten Rahmenvorgaben berechtigten zwar zur Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote - sachlich vertretbar - in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Von dieser nur verwaltungsintern geltenden Zielplanung ist in der Praxis aber abgewichen worden:
117So erfolgte durch Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 eine zusätzliche Ausweisung von 10 Betten für die Psychotherapeutische Medizin zu Gunsten des Ev. K. -Krankenhauses. Die Erhöhung wurde mit der hohen Auslastung, den Wartelisten (1 Jahr Wartezeit), der Überregionalität und der Bettenbelegung begründet. Nach Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme befürwortet wurde.
118Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2005 erfolgte zudem eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin" am LWL-Krankenhaus in H. . Unterlagen zum diesbezüglichen Planungsverfahren sind nach Auskunft der Bezirksregierung E. nicht mehr vorhanden.
119Diese Ausweisungen widersprechen der Annahme, eine Bedarfsanalyse sei verzichtbar gewesen, weil es sich bei der Psychotherapeutischen Medizin lediglich um einen durch andere Gebiete - insbesondere der Psychiatrie - bereits ausreichend versorgten Bedarf handelte.
120Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten am K. -Krankenhaus und der LWL-Klinik in H. kann die Klägerin aber über Art. 3 Abs. 1 GG - ungeachtet der Frage, ob die dortigen Ausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch auf Planaufnahme herleiten, weil sich bereits Ende 2012 konkret die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in ein gemeinsames integratives Versorgungskonzept abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Das Vorhandensein eines nicht näher bestimmten Bedarfs wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt.
121d) Eine Bedarfsanalyse war weiter nicht mit Blick auf die an der LWL-Klinik in H. in Betrieb genommenen zusätzlichen 20 Betten entbehrlich. Ob und in welchem Umfang die Inbetriebnahme dieser Betten dazu geführt hat, dass kein weiterer Bedarf bestand, ist nicht festzustellen, weil der Umfang des Bedarfs nicht ermittelt wurde. Im Übrigen stellte die Planaufnahme des LWL-Krankenhauses in H. - selbst im Falle der Bedarfsdeckung - keinen unentziehbaren Besitzstand dar. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass auch die Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen wäre.
122e) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein etwaiger Bedarf durch eine Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Klinik der Klägerin zu decken gewesen wäre.
123Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
124„Allerdings ist der von der Bezirksregierung angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dass die Verweildauer dort um nur wenige Tage über dem statistischen Landes-Durchschnittswert von etwas über 50 Tagen lag, ist allein schon wegen der extremen Schwankungsbreite der Verweildauern zwischen rund 33 und rund 77 Tagen in den landesweit auch nur 16 oder 17 betriebenen Fachabteilungen für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin in den Jahren 2009 und 2010 ohne hinreichende Aussagekraft und lässt bereits deshalb - noch gänzlich ungeachtet fachlicher medizinischer Gründe, auf die die Klägerin nachvollziehbar zusätzlich hinweist - insbesondere nicht den Rückschluss zu, dass der Fachabteilung des EvKB auch ohne die beantragte Kapazitätserweiterung eine höhere Versorgung der Bevölkerung durch Reduzierung der Verweildauer der Patienten ihrer Abteilung auf den niedrigeren landesweiten oder gar den noch niedrigeren bundesweiten Durchschnittswert möglich wäre.“
125Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
126f) Eine Bedarfsanalyse war schließlich auch nicht wegen der Auslastung des Krankenhauses der Klägerin entbehrlich. Zwar kann der Belegungsgrad einer Klinik Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 64.
128Dem ist im vorliegenden Zusammenhang aber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslastungssituation in den somatischen Abteilungen im Versorgungsbereich des EvKB nicht bekannt ist und der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass mit den dort ausgewiesenen Bettenkontingenten ebenfalls psychosomatische Behandlungen durchgeführt wurden und werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Kapazitäten lag nach der Stellungnahme des MGEPA vom 31. August 2012 die Bettenmessziffer im Pflichtversorgungsgebiet des EvKB bestehend aus der Stadt C. mit seinerzeit 323.270 Einwohnern weit über den vom Land vorgegebenen Wert. Inwieweit dadurch auch ein psychosomatischer Bedarf abgedeckt wurde, ist offen.
129g) Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
130Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
131Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2002 ‑ 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 13 K 2618/13 -, juris, Rn. 73; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 - 3 K 737/08 -, juris, Rn. 42.
1324. Das Fehlen der erforderlichen Bedarfsanalyse führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zu seiner Aufhebung. Die Beklagte ist nur zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E. ein bis heute nicht untergegangener Anspruch auf Planaufnahme zusteht. Mit Blick auf den zu erwartenden Abschluss des regionalen Planungsverfahrens und den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine auf einer solchen Neubescheidung beruhende Planaufnahme nur vorläufiger Natur ist. Sollte die Klägerin gleichwohl ihr Begehren weiter verfolgen, erfordert dies eine auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt bezogene Bedarfsanalyse. Es obliegt der Entscheidung der Bezirksregierung, ob sie bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung auf die nunmehr vorhandenen Entwicklungen und Erkenntnisse zurückzugreift.
133Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
134Eine rückwirkende Planaufnahme hat die Klägerin nicht begehrt.
135Vgl. zur Möglichkeit die Planaufnahme auch rückwirkend zu gewähren: Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 42; VGH Bad. - Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 26,
136Eine solche dürfte auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin hieran ein schützwürdiges Interesses darlegen könnte und festzustellen wäre, dass ein zusätzlicher - von der Klägerin zu deckender - Bedarf vorgelegen hätte. Ob eine rückwirkende Planaufnahme mit Blick auf Planpositionen anderer Krankenhäuser überhaupt in Betracht käme, wenn eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen gewesen wäre oder ob die Klägerin in einem solchen Fall nicht eher auf Sekundäransprüche zu verweisen wäre, lässt der Senat offen.
137Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
138Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Kosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert, die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 3a ist entsprechend anzuwenden. Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.
(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen.
(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. § 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.
(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.
(5) Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten; - 2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen; - 3.
Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.
(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2017 zu veröffentlichen.
(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und e und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan NRW 2015 neu zu entscheiden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Ausweisung zusätzlicher Betten und Behandlungsplätze für die Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin des Evangelischen Krankenhauses C. (EvKB), dessen Trägerin die Klägerin ist. Das Krankenhaus weist nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus C. ausweislich des Feststellungsbescheids vom 29. März 2010 35 vollstationäre Betten und 25 teilstationäre Behandlungsplätze für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin sowie 274 vollstationäre Betten und 32 teilstationäre Behandlungsplätze für die Psychiatrie aus. Es liegt im Versorgungsgebiet 10, bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H. .
3Die „ Psychotherapeutische Medizin“ (Gebietsbezeichnung seit 2003: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) wurde erstmals im Krankenhausplan NRW 2001 ausgewiesen. Gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 erfolgte eine Planung u. a. für die Gebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ sowie davon getrennt für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Für letzteres wurden u. a. unter Hinweis darauf, dass nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Behandlungen der genannten Fragestellungen anboten, keine eigenständigen Planungsparameter festgesetzt und auch kein eigenständiger stationärer Bettenmehrbedarf definiert. Die Anerkennung entsprechender Abteilungen war gleichwohl möglich. Die Psychotherapeutische Medizin war der Versorgungsstufe „überörtlich bzw. überregional“ zugeordnet. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 sollte die Bedarfsberechnung für die Fachgebiete „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie „Kinder-, Jugendpsychiatrie und Psychiatrie“ bis 2003 nach Bettenmessziffern erfolgen. Grund hierfür war, dass Daten für das Fachgebiet erst ab dem Jahr 1998 verfügbar waren.
4Am 23. Juli 2013 trat der Krankenhausplan NRW 2015 in Kraft, der als Rahmenplan die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält (§ 13 KHGG NRW) - im folgenden Krankenhausplan NRW 2015 -. Danach wird die Psychosomatik nunmehr als integraler Bestandteil der Psychiatrie beplant. Die Bedarfsberechnung für „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ erfolgt nach der Berechnungsmethode der Hill-Burton-Formel. Planungsebene für die sicherzustellende wohnortnahe Versorgung sind die Stadtteile und die kreisangehörigen Gemeinden. Ein regionales Planungskonzept (§ 14 KHGG NRW) liegt bislang nicht vor.
5Bis zum Inkraftreten des Krankenhausplans 2001 waren im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 10 50 Betten Psychiatrie - Zusatz Psychosomatik (davon 25 Plätze in der Tagesklinik (TK)) beim Ev. K. -Krankenhaus ausgewiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 wurden die vollstationären Kapazitäten des Krankenhauses von 25 auf 35 erhöht und die Betten dem neuen Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ zugeordnet. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte zum 1. Januar 2007 und wurde mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2007 dokumentiert. Begründet hatte das Ev. K. -Krankenhaus die beantragte Erhöhung seiner Kapazitäten mit einer hohen Auslastung, der Überregionalität und der überdurchschnittlich belegten Bettenzahl.
6Schon seit dem Jahr 2000 verfolgte auch der LWL das Ziel, am LWL-Krankenhaus in H. 20 psychosomatische Betten auszuweisen. Mit Feststellungsbescheid vom 11. Juli 2005/ 27. Februar 2008 erfolgte eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin“ im Soll. Die Anzeige der Ist-Umsetzung erfolgte im Dezember 2012.
7Im Mai 2011 forderte die Klägerin die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin die Zahl ihrer nach der Fusion mit dem Ev. K. -Krankenhaus vorhandenen stationären Betten um zehn auf 45 und die Zahl ihrer teilstationären Behandlungsplätze um vier auf 29 zu erhöhen.
8Zur Begründung machte die Klägerin stetig steigende Patientenzahlen bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen geltend, die bei ihrer Klinik bereits zu Behandlungsengpässen geführt hätten. Um der großen Nachfrage zumindest ansatzweise nachkommen zu können, würden Patienten, soweit vertretbar, nur noch tagesklinisch behandelt, was zur Folge habe, dass ihre vollstationären Patienten wesentlich kränker als Patienten vergleichbarer Einrichtungen seien; daher sei auch die Verweildauer in ihrer Klinik höher als in anderen Einrichtungen. Im bundesweiten Vergleich sei ihre Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin eine der größeren. Behandlungsanfragen kämen aus dem gesamten Bundesgebiet, primär wolle das EvKB aber Patienten mit einem Wohnort innerhalb eines Radius von 100 km um C. aufnehmen.
9Nach ergebnislosen Verhandlungen lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Klinik für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin ab. Zur Begründung führte sie aus, allein die überdurchschnittliche Auslastung der Fachabteilung beim EvKB sei kein Indiz für einen ungedeckten Versorgungsbedarf, weil das EvKB im landes- und erst recht im bundesweiten Vergleich eine überdurchschnittliche Verweildauer aufweise. Inzwischen stünden 20 zusätzliche Betten in der nur etwa 20 km entfernten LWL - Klinik in H. zur Verfügung. Zudem erfolge in Krankenhäusern mit psychiatrischen Abteilungen eine psychosomatische und psychotherapeutische Versorgung. Der Entwurf des neuen Krankenhausplans lasse erkennen, dass es künftig nur noch eine gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik geben werde. Auch mit Blick auf die zukünftigen Vorgaben im Krankenhausplan NRW 2015 sei kein zusätzlicher Bedarf zu erkennen. Die derzeitige Bettenmessziffer für C. sei schon höher als die sich aus dem Entwurf für die künftige Versorgung ergebende Bettenmessziffer.
10Am 17. Januar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Sie hat beanstandet, dass der Beklagte keine Bedarfsanalyse zur psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung durchgeführt habe. Der Krankenhausplan NRW 2001 gebe keine Planungsparameter vor. Der Beklagte lasse in seiner auf Daten der Vergangenheit basierenden Bewertung keine Prognose über die Entwicklung des künftigen Bedarfs einfließen, obwohl er selbst einen weiter steigenden Versorgungsbedarf bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbildern sehe. Die Verweildauer in ihrer Fachabteilung weiche nicht einmal um 10 % von der landesdurchschnittlichen Verweildauer ab. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im niedergelassenen Bereich sei von einer Auffälligkeit erst ab 15 % Abweichung auszugehen. Aus medizinischen Gründen und wegen des therapeutischen Konzepts ihrer Fachabteilung für ihre besondere Patientenklientel - ihre Klinik sei ein bundesweit anerkanntes Zentrum für die Behandlung schwer traumatisierter Menschen - könne sie die Verweildauer in ihrer Fachabteilung nicht ohne weiteres senken. Die signifikanten Unterschiede der Verweildauer in den nordrhein-westfälischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin stellten die Vergleichbarkeit jener Werte ohnehin in Frage. Die 20 Betten an der LWL-Klinik in H. seien schon 2005 ins Betten-Soll eingestellt, also schon damals als ungedeckter Bedarf angesehen worden. Wegen des zwischenzeitlichen deutlichen Anstiegs der Behandlungszahlen in der Psychosomatik sei inzwischen von einem zusätzlichen Versorgungsbedarf auszugehen. Auch der Versorgungsbedarf in der Psychiatrie sei gestiegen. Wegen der verstärkten Inanspruchnahme vollstationärer und teilstationärer Hilfeangebote auf diesem Gebiet habe das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) im Mai 2013 einer Erhöhung der Betten und der Platzzahlen bei der LWL-Klinik in H. zugestimmt. Auch ihre Fachabteilung übertreffe seit 2008 die bei Psychiatrien planerisch angesetzten Auslastungsgrade von 90 % im vollstationären und 95 % im teilstationären Bereich deutlich. Die langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme ihrer Betten - aktuell ein Jahr - und ihrer Behandlungsplätze - derzeit 6 bis 8 Monate - ließen auch bei Errichtung psychosomatischer Abteilungen in anderen Einrichtungen keinen Rückgang der Auslastung ihrer Fachabteilung erwarten. Soweit die Bezirksregierung E. auf die Inbetriebnahme von 20 vollstationären Betten in H. verwiesen habe, sei dies nicht sachgerecht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten, für die Fachabteilung für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB zehn zusätzliche Betten und vier zusätzliche Behandlungsplätze im Krankenhausplan NRW auszuweisen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er sieht schon keinen Bedarf für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Bedarfsanalyse seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei die derzeitige psychosomatische Situation eingehend untersucht worden, auch prognostische Elemente seien in die Bewertung eingeflossen, so etwa durch die Berücksichtigung der 20 zusätzlichen Betten in H. . Die Klägerin verschweige den schon im Krankenhausplan NRW 2001 enthaltenen Hinweis, dass bedarfsdeckende Versorgungsangebote bereits seit Jahrzehnten faktisch an nahezu jedem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder in Abteilungen für Psychiatrie an Allgemeinkrankenhäusern bestünden und deshalb davon abgesehen worden sei, ein eigenständiges Versorgungsangebot für die psychotherapeutische Medizin zu begründen und entsprechende Bedarfsparameter festzulegen. Zudem seien die Weichenstellungen des erwarteten neuen Krankenhausplans berücksichtigt worden und - daran gemessen - eine bereits zu hohe Bettenmessziffer des EvKB festzustellen. Dass der Krankenhausplan NRW 2015 für das Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik für NRW von einem Bettenmehrbedarf ausgehe, lasse noch keinen Rückschluss auf den konkreten Bedarf in den einzelnen Versorgungsregionen zu. Es sei zunächst eine Regionalisierung des Bettenbedarfs erforderlich, weil das neue, integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik eine gemeinsame Planung auf regionaler Ebene vorsehe. Die Klägerin relativiere die überdurchschnittliche Verweildauer in ihrer Fachabteilung zu sehr. Neben tatsächlichen Behandlungen psychosomatischer Erkrankungen in anderen Krankenhäusern sei das Bettenangebot im LWL-Krankenhaus in H. mit zu betrachten, selbst wenn die konkreten Auswirkungen jenes neuen Angebots noch einer weiteren Beobachtung bedürften. Die Existenz mehrmonatiger Wartelisten beim EvKB werde dadurch relativiert, dass das Krankenhaus für sich einen Versorgungsbereich reklamiere, der sich mit den Einzugsbereichen anderer einschlägig tätiger Kliniken überschneide. Künftig sollten ohnehin keine separaten psychosomatischen Versorgungsangebote mehr ausgewiesen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2014 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Bezirksregierung E. sei in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit für die von der Klägerin begehrte Kapazitätserweiterung kein Bedarf bestanden habe. Die Bedarfsermittlung sei nicht nach der ansonsten gebotenen Verfahrensweise möglich, weil die Bedarfsermittlung im Fachgebiet Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Dezember 2012 wegen der Vorgaben des Krankenhausplans 2001 von Besonderheiten gekennzeichnet gewesen sei. Die Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 berechtigten zu der Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Zwar sei der von der Bezirksregierung E. angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dies sei aber unschädlich, weil eine Ermessensentscheidung nicht in Rede stehe. Die sonstigen Erwägungen der Bezirksregierung E. seien rechtlich tragfähig.
18Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor:
19Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sei maßgebend für die Beurteilung ihres Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
20Die Bezirksregierung E. habe nicht von einer Bedarfsermittlung für das Gebiet „Psychotherapeutische Medizin“ absehen dürfen. Auch auf der Grundlage der Rahmenvorgaben im Krankenhausplan NRW 2001 habe eine Ausweisung erfolgen können, wie die Ausweisung von Betten am LWL -Krankenhaus in H. bestätige. Die Bezirksregierung E. habe die bundesweite Bedeutung der Klägerin wegen ihrer speziellen Ausrichtung verkannt. Der Einzugsbereich eines Krankenhauses könne, müsse aber nicht mit der jeweiligen Versorgungsregion übereinstimmen. Die Bezirksregierung habe ihrem Antrag nicht entgegenhalten dürfen, der Bedarf sei anderweitig durch das LWL-Krankenhaus in H. gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 - entschieden, dass die Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren habe. Dies könne auch zur Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Im Übrigen habe die „offizielle“ Inbetriebnahme der 20 Betten an der LWL-Klinik auch keine Auswirkungen auf die Bettennachfrage in ihrem Haus gehabt. Die Bezirksregierung habe zu Unrecht eine Auswahlentscheidung unterlassen. Hätte sie eine solche getroffen, hätte sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe - als Ablehnungsgrund nicht die überdurchschnittliche Verweildauer vorbringen können. Eine Differenzierung zwischen Betten und Behandlungsplätzen sei erforderlich gewesen. Dass das EvKB aufgrund der enorm hohen Auslastung und der großen Wartezeiten in medizinisch vertretbaren Fällen eigentlich stationär behandlungsbedürftige Patienten tagesklinisch behandele, begründe keine Aufhebung der krankenhausplanerischen Differenzierung zwischen voll- und teilstationären Behandlungsangeboten.
21Dass die regionalen Planungen zum Krankenhausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen worden seien und die Verhandlungspartner noch kein Planungskonzept vorgelegt hätten, könne ihr nicht vorgehalten werden. Die Verhandlungen müssten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - binnen drei Monaten nach Aufnahme abgeschlossen werden. Sei das nicht der Fall, habe das zuständige Ministerium zu entscheiden. Die mittlerweile vorgelegten quantitativen Eckwerte ließen für die Psychiatrie und Psychosomatik für den Regierungsbezirk E. eine Differenz zwischen den Zielwerten Soll 2010 und 2015 (nach Pflegetagen) in Höhe von +103 Betten erkennen. Ihr Krankenhaus habe nicht nur bundesweite Bedeutung. Die Patientenzahlen aus dem Jahr 2013 belegten, dass 50 % aller psychosomatischen Patienten aus dem regionalen/wohnortnahen Bereich stammten (2013: insgesamt 444 stationäre und teilstationäre Fälle, davon 133 aus C. , 44 aus H. , 22 aus I. und 40 aus M1. -E. ).
22Für 2014 ergebe sich folgende regionale Verteilung der Patienten (insgesamt 452 voll- und teilstationär): 130 C. (Versorgungsgebiet 10), 46 H. (Versorgungsgebiet 10), 38 M1. (Versorgungsgebiet 10), 28 N. -M. (Versorgungsgebiet 10), 22 I. (Versorgungsgebiet 10). Insgesamt 264 Patienten stammten aus dem Versorgungsgebiet 10. Weitere 33 Patienten kämen aus Q. und I1. (Versorgungsgebiet 11).
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Zur Begründung nimmt er Bezug auf das bisherige Vorbringen. Ergänzend trägt er vor:
28Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung des zuständigen Ministeriums, von Amts wegen nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept tätig zu werden.
29Ausweisungen auf der Grundlage der Planungsvorgaben im Krankenhauplan NRW 2015 seien bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil seien alle vor dem Inkrafttreten des neuen Krankenhausplans noch nicht entschiedenen Planungsverfahren gemäß Runderlass des MGEPA vom 10. Oktober 2013 einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Alle seinerzeitigen Anträge auf Aufstockung solitärer psychiatrischer Kapazitäten seien angesichts der Neukonzeption der psychiatrischen/ psychosomatischen Versorgung mit dem Hinweis an die Krankenhausträger zurückgegeben worden, diese in die neuen Planungsverfahren auf der Basis der Krankenhausplans NRW 2015 einzubringen. Alle betroffenen Krankenhäuser seien entsprechend unterrichtet worden, so auch das EvKB mit Schreiben vom 16. Dezember 2013.
30Die neuen psychosomatischen Kapazitäten im LWL-Krankenhaus in H. seien bei der Ermittlung der Bedarfe als zusätzliche Kapazitäten zu Recht berücksichtigt worden. Eine nachträgliche Herausnahme bzw. Reduzierung der Betten in H. hätte - angesichts des Umstandes, dass Baumaßnahmen durch öffentliche Fördermittel getragen gewesen seien - zu einer Fehlinvestition geführt.
31Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 27. Februar 2008 sei die Sollvorgabe des vorangegangenen Feststellungsbescheides im Bereich Innere Medizin in Höhe von 40 Betten durch eine Reduktion um 20 Betten im Ist auf 40 Betten angepasst worden. Eine gleichzeitige Ausweisung von 20 Betten für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin sei nicht erfolgt. Erst im Dezember 2012 seien 20 Betten vom Soll in das Ist überführt worden. Ein Pflegesatz für Psychosomatik und entsprechende zusätzliche Berechnungstage seien für dieses Krankenhaus auch erstmals im Budget für das Jahr 2013 vereinbart worden.
32Ein Bettenbedarf habe sich auch nicht unter dem Aspekt einer überregionalen Versorgung feststellen lassen. Dieser Begriff sei nach dem Krankenhausplan NRW 2001 belegt. Nach den Planungsgrundsätzen in Kapitel 3.3 Nr. 9 hielten ”Krankenhäuser der überregionalen Versorgung (...) in der Regel auch sämtliche medizinische Spezialangebote bereit und komplettieren (im Versorgungsgebiet) die örtliche und überörtliche Versorgung". Nach den Planungsgrundsätzen beziehe sich das für die Planung vorgesehene Gebiet maximal auf das hier in Rede stehende Versorgungsgebiet.
33Unter Zugrundelegung des im Krankenhausplans NRW 2001 verankerten Begriffs der „Überregionalen Versorgung" sei maximal auf das Versorgungsgebiet 10 abzustellen. Selbst wenn hypothetisch unterstellt werde, dass unter Geltung des Krankenhausplans NRW 2001 ein Versorgungsauftrag für das gesamte Versorgungsgebiet 10 bestanden hätte, beträfe dieser Versorgungsauftrag nur ca. 58,4 % der im EvKB behandelten Patienten (284 Fälle).
34Ungedeckte Bedarfe für den Regierungsbezirk E. , die sich unter Zugrundelegung der neuen quantitativen Parameter ergeben könnten, seien nicht allein für das Krankenhaus der Klägerin reserviert. Es sei die wohnortnahe Versorgung des gesamten Regierungsbezirks in den Blick zu nehmen. Die Versorgungsplanung erschöpfe sich nicht in der Zugrundelegung neuer quantitativer Eckwerte; für die Krankenhäuser gelte es darüber hinaus vor allem, sich der neuen qualitativen Eckparameter anzunehmen und sich dem neuen integrativen psychiatrisch-psychosomatischen Versorgungskonzept zu stellen. Einen Bettenmehrbedarf für einen Versorgungsbereich, der künftig isoliert nicht mehr geplant werde, mit Bedarfsparametern für einen gänzlich neu konzipierten und inhaltlich anders ausgefüllten Versorgungsbereich zu begründen, sei auch inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Der erhöhte Bedarf an psychiatrischen/psychosomatischen Kapazitäten im Regierungsbezirk E. begründe keinen Automatismus, der zu einer Bettenerhöhung für das klägerische Krankenhaus führe. Im Gegenteil ergebe sich aufgrund der Regionalisierung für die kreisfreie Stadt C. abhängig von der Berechnung nach Pflegetagen oder Einwohnern ein Korridor, der sowohl einen Bettenaufbau als auch einen Bettenabbau möglich erscheinen lasse.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Protokolls über den am 14. März 2015 von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
38I. Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit zehn zusätzlichen Betten und vier zusätzlichen Behandlungsplätzen für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin am EvKB in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dies entspricht dem im Erörterungstermin nochmals bestätigten Willen der Klägerin.
391. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die angestrebte Aufnahme der Klägerin mit weiteren Betten in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG, § 14 Abs. 5 KHGG NRW). Der Bescheid enthält die erstrebte, nach außen wirksame Regelung in Form eines Verwaltungsakts. Dem Krankenhausplan selbst kommt nur die Rechtsqualität einer innerdienstlichen Weisung zu. Aus ihm ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche der einzelnen Krankenhäuser.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470 = juris, Rn. 6.
412. Die Verpflichtungsklage hat sich durch das Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 am 23. Juli 2013 nicht erledigt.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
43vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309 = juris, Rn. 11,
44tritt keine Erledigung ein, wenn ein neuer Krankenhausplan in Kraft tritt, da sich das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht. Dementsprechend verfolgt auch die Klägerin ihr Begehren auf Planaufnahme weiter.
45Eine Erledigung ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Krankenhausplan NRW 2015 für die Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie unter Ziffer 5.2.13.3 (S. 85) erstmals ein integratives Versorgungskonzept vorsieht, die Klägerin aber ausweislich ihres Antrags weitere Betten/Plätze für die Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin begehrt. Dies hat nicht zur Folge, dass dem Begehren der Klägerin nicht mehr entsprochen werden könnte. Die Bezirksregierung E. hat hierzu erklärt, dass im Falle des Erfolgs der Klage die von der Klägerin begehrten zusätzlichen Betten/Plätze ungeachtet des noch fehlenden regionalen Planungskonzepts der „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zugeordnet werden könnten und würden.
46Das Verfahren hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin sich an dem regionalen Planungsverfahren nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 beteiligt und für diese Planungsrunde insgesamt zusätzlich 30 vollstationäre Bette und 12 teilstationäre Plätze beantragt hat, wovon 10 Betten und 4 Plätze auf die Psychosomatik entfallen. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren über das im Mai 2011 geäußerte Planaufnahmebegehren zu entscheiden ist.
47II. Die Klage ist begründet, soweit im Verpflichtungsbegehren der Klägerin als Minus ein Bescheidungsbegehren enthalten ist. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Ausweisung zehn zusätzlicher Betten und vier zusätzlicher Plätze für ihre Fachabteilung Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin im Krankenhausplan des Landes NRW. Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
481. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und 2 KHG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 3 GG.
49a) Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Aufnahme in den Krankenhausplan kommt es aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn - wie hier - eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.
50Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 82, vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561, juris, Rn. 48; Nieders. OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
51Zur Wahrung einer Chancengleichheit konkurrierender Krankenhäuser ist nichts anderes geboten.
52Anders noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, juris, Rn. 63, sowie vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20.
53Die Bezirksregierung E. hat hier keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern getroffen, auch hat seinerzeit kein weiteres Krankenhaus die Ausweisung zusätzlicher psychosomatischer Betten begehrt. Ungeachtet dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2011 - C 17.10 -, juris, Rn. 28 ausgeführt:
54„ Zum anderen und vor allem aber führt auch die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre“.
55Ist danach davon auszugehen, dass die Planaufnahme keinen unentziehbaren Besitzstand begründet und insoweit auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf eine Konkurrenzsituation auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden müsste.
56Dass in Fällen der vorliegenden Art maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb entnehmen, weil es ausgeführt hat, dass sich ein Klageverfahren nicht durch den Erlass eines neuen Krankenhausplans - dieser trat im dortigen Verfahren im laufenden Klageverfahren, mithin nach Erlass der behördlichen Entscheidung in Kraft - erledigt.
57Hiervon ausgehend ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, mit den begehrten Betten und Plätzen in den nunmehr geltenden Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen zu werden.
58Vgl. II. 4. zur Möglichkeit einer auch rückwirkenden Planaufnahme.
59b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Anspruch des Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, juris, Rn. 15, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 18 f. m.w.N., und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 60 ff.
61c) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Krankenhausplan NRW 2015 erfüllt die Klägerin im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wenn die unter b) benannten Voraussetzungen für eine Planaufnahme unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorliegen (dazu 2.). Sie erfüllt sie aber auch dann, wenn ihr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat (dazu 3.).
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 52, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris , Rn. 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 41.
632. Über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Planaufnahme nach Maßgabe der aktuellen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans NRW 2015 zusteht, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weil die regionalen Planungskonzepte (a) noch nicht vorliegen (b). Diese Entscheidung kann der Senat nicht vorwegnehmen (c).
64a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW besteht der Krankenhausplan aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten. Die Rahmenvorgaben enthalten gemäß § 13 Abs. 1 KHGG NRW die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendig aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Bei den Rahmenvorgaben handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung von Planungsgebieten und die Umsetzung der Bevölkerungsprognosen im Hinblick auf eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser im Sinne von § 1 Abs. 1 KHGG NRW. Planungsdeterminanten im Sinne des § 13 KHGG NRW können z.B. die Krankenhaushäufigkeit, die Verweildauer und Bettennutzung, gegebenenfalls auch Bettenmessziffern, Leistungsmengen oder Aussagen zur gestuften d.h. örtlichen, regionalen oder überregionalen Versorgung sein. Ebenso können die Rahmenvorgaben die jeweilige Wohnortnähe definieren, die Abstimmung benachbarter Versorgungsangebote regeln oder Verfahrensabläufe z.B. in Bezug auf die Entwicklung der regionalen Planungskonzepte, sowie Qualitätsvorgaben festlegen.
65Vgl. Krankenhausplan NRW 2015, S. 14.
66Die Rahmenplanungen sind Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHGG NRW. Die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG NRW) müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen diesen nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um Vorschläge zur Fortschreibung des Krankenhausplans, die sich in der Regel nicht nur auf ein Krankenhaus beziehen.
67Vgl. dazu Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 25.
68Das regionale Planungskonzept wird gemeinsam und gleichberechtigt von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die Vorschrift sieht einen Verhandlungszwang vor, der nicht verzichtbar ist.
69Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 15.
70Haben die Verhandlungen begonnen, hat die Planungsbehörde, die das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten.
71Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29.
72Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Kenntnis gibt. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen (§13 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die dargelegten Gründe dienen der Planungsbehörde als Entscheidungsgrundlage. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich (§ 13 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW). Soweit es Änderungen beabsichtigt, gibt es den Verhandlungspartnern Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW).
73Durch die Einführung der regionalen Planungskonzepte in § 16 KHG NRW a.F.
74hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen.
75Vgl. Schillhorn, Regionale Planungskonzepte nach § 16 KHG NW - Rechtliche Problemstellungen, GesR 2005, 441.
76Das Krankenhausgestaltungsgesetz hat die Regelung übernommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
77Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 5.
78Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
79Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
80Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
81Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
82Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
83b) An einem regionalen Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 fehlt es bislang.
84Zwar wurde ein regionales Planungsverfahren im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 erfolgten Antragstellung der Klägerin durchgeführt. Den Planungen lagen aber gemäß dem Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 andere Voraussetzungen zu Grunde. So wurde das Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie" beplant sowie davon getrennt die „Psychotherapeutische Medizin" geführt. Für das Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin wurden aber bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben. Eine Anerkennung ent-sprechender Abteilungen war nur gemäß den unter 3.4.6 des Krankenhausplans NRW 2001 (S. 40 f.) beschriebenen Voraussetzungen vorgesehen. Zugeordnet war die Psychotherapeutische Medizin der Versorgungsstufe „überörtlich“ bzw. „überregional“. Für die Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte die Bedarfsberechnung mangels valider Daten - landesweit verlässliche Krankenhausstatistikdaten der psychiatrischen Gebiete lagen dem Land erst für die Jahre 1998, 1999 und 2000 vor (Ziff. 1.5. des Krankenhausplans NRW 2001, S. 18) - nach Bettenmessziffern
85Ein neues regionales Planungsverfahren ist in Bezug auf den Krankenhausplan NRW 2015 nicht entbehrlich, weil dieser gänzlich andere Rahmenbedingungen vorgibt. So sieht er keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten vor, sondern eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik (Ziff. 5.2.13.3, S. 85). Eine solche Planung ist dem Land nach dem Bundesrecht nicht verwehrt. Auch das Krankenhausgestaltungsgesetz verbietet in § 13 KHGG NRW eine gemeinsame Planung nicht.
86Vgl. demgegenüber Nieders. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rn. 42 zur Unzulässigkeit einer gemeinsamen Planung.
87Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine gemeinsame Planung sei unzulässig. Hierzu hat das MGEPA in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Gestaltungspielraums in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, psychische und körperliche Krankheiten könnten erheblich zusammenwirken, sodass eine gemeinsame Planung beider Fachdisziplinen im Sinne eines ganzheitlichen Behandlungsansatzes geboten sei. Eine gemeinsam verantwortete Versorgung sei auch aufgrund der Komplexität psychischer und psychosomatischer Krankheitsbilder zu befürworten. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Annahme, ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden, sodass es an einer nach § 1 KHG sicherzustellenden bedarfsgerechten Versorgung fehlte.
88Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 wird für die „Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zudem ein wohnortnahes sowie ein vernetztes differenziertes Versorgungsangebot angestrebt. Planungsebene sind dabei nunmehr grundsätzlich die Stadtteile kreisfreier Städte und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Ziff. 5.2.13.3, 5. 2.13.5, S. 87). Eine Überregionalität ist als Planungsebene nicht vorgesehen. Die quantitative Bedarfsberechnung erfolgt auf der Grundlage der Hill-Burton-Formel (Ziff. 5.2.13.4, S. 86).
89Die Planungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenhausplan NRW 2015 sind bislang nicht abgeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände hat zwar am 22. September 2014 alle Krankenhäuser der kreisfreien Stadt C. und der Kreise H. und I. zur Erarbeitung eines gemeinsamen regionalen Planungskonzepts aufgefordert. Die Krankenhäuser wurden gebeten, die planungsrelevanten Unterlagen zu übermitteln. Krankenhäuser und Kostenträger befinden sich noch im Austausch. Feststellungsbescheide auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 für die Psychiatrie und Psychosomatik gibt es - so die Erklärungen der Bezirksregierung E. - bislang nicht.
90c) Die regionalen Planungen kann der Senat nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zu Grunde.
91Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 35.
92Das Gesetz und die Rahmenvorgaben räumen den Verhandlungspartnern auf der Stufe der Planerstellung einen weiten Gestaltungsspielraum ein. So ist schon der Begriff des regionalen Planungskonzepts in räumlicher Hinsicht bewusst nicht normativ definiert und deshalb ausgehend von Sinn und Zweck der Krankenhausplanung weit dahingehend zu verstehen, dass insoweit jeder Bereich in Betracht kommt, der eine konzertierte, sachgemäße Krankenhausplanung und ein entsprechendes Betreiben der erfassten Krankenhäuser erwarten lässt. Dieser Planungsbereich oder diese Planungsregion muss sich nicht mit den Rahmenvorgaben der regionalen oder überregionalen Versorgungsaufgaben decken.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 - 13 B 66/06 -, juris, Rn. 9.
94Auch hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgaben besteht ein weiter Gestaltungspielraum. Ziel der Planungen im Krankenhausplan NRW 2015 ist nicht allein die Sicherstellung eines quantitativ zu bestimmenden Bedarfs. Die Versorgung psychisch kranker und psychosomatisch kranker Menschen soll vielmehr auch an qualitativen Kriterien ausgerichtet werden (Ziff. 5.2.13.5, S. 87ff.).
95d) Der Senat hat - ebenso wie die Planungsbehörde - den den Verhandlungspartnern eingeräumten Gestaltungs- und Planungsspielraum zu beachten. Entsprechendes gilt für das durch das Krankenhausgestaltungsgesetz vorgesehene qualifizierte Beteiligungsverfahren nach § 14 KHGG NRW. Den noch laufenden Verhandlungen, deren Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist, ist nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorzugreifen.
963. Der Senat geht ausweislich der Erklärungen der Beklagten im Erörterungstermin davon aus, dass die Klägerin - wenn sie im Zeitpunkt der Behördenentscheidung einen Anspruch auf Planaufnahme gehabt hätte - wegen der noch nicht abgeschlossenen Neuplanungen bis heute mit den begehrten Betten und der Platzzahl im Krankenhausplan NRW 2015 für das nunmehr gemeinsam beplante Gebiet Psychiatrie und Psychosomatik geführt würde. Die auf der ersten Stufe zu prüfende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Klägerin hat die Bezirksregierung E. nicht in Frage gestellt. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allerdings ein Anspruch auf Planaufnahme zugestanden hat, ist offen, weil es an der notwendigen Bedarfsanalyse fehlt.
97Die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse bei der Erstellung eines Krankenhausplans ist anerkannt. Dieser kann seine Aufgabe, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbetten zu gewährleisten (§§ 1, 6 KHG), nur erfüllen, wenn ihm eine solche zugrunde liegt.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53. 99 - , juris, Rn. 4.
99Die Bedarfsanalyse beschreibt den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, d. h. der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht etwa ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Die Behörde hat sich deshalb bei der Bedarfsanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe des Versuchs zu enthalten, die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Die planerische Gestaltung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, nämlich dann, wenn bei einem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern besteht. Der für die Beurteilung auf der ersten Entscheidungsstufe maßgebende Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist absolutierend dahin auszulegen, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318, juris, Rn. 65, sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, juris, Rn. 26.
101Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert (etwa unter Zugrundelegung der Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Ärzte),
102vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011
103- 3 B 17/11 -, juris, Rn. 4f.,
104zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 39, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25. 84 -, juris, Rn. 56, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 , juris, Rn.87f; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011
106-13 A 1402/11 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 -1 A 287/14 ‑, juris, Rn. 12; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.April 2002 - 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38, 39.
107b) Eine Bedarfsanalyse war nicht entbehrlich, weil es an einem Bedarf an psychosomatischer Medizin fehlte. Hiervon ist auch die Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 21. Dezember 2012 nicht ausgegangen. Sie hat vielmehr auf eine Bedarfsdeckung durch die nur 20 km entfernte LWL-Klinik H. , die zukünftig beabsichtigte gemeinsame Planung und Vorhaltung von Versorgungskapazitäten für die Psychiatrie und die Psychosomatik sowie auf die Möglichkeit, die Verweildauer in der Klinik der Klägerin zu verkürzen, verwiesen. Damit hat sie aber das Vorhandensein eines Bedarfs - ohne diesen konkret ermittelt zu haben - bestätigt.
108c) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht verzichtbar, weil nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001 keine zusätzlichen Betten für die Psychotherapeutische Medizin (Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) ausgewiesen werden sollten. Hierzu hieß es in Nr. 3.4.6 der Rahmenvorgaben (S. 40f.) u.a.:
109„Der Landesausschuss hat über Eckwerte für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin nicht diskutiert. Der für diese Disziplinen vom Land vorgestellte Korridor hatte bereits das zum Ausdruck gebracht, was letztlich für diese Situation leitend war: Eine sehr große Bandbreite in der Angebotsstruktur. Dies bedeutet, dass die Unsicherheit, welche Werte für Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer vorzusehen sind, sowohl bei der Planungsbehörde als auch bei den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften enorm groß war. …
110Das Gebiet Psychotherapeutische Medizin deckt in etwa den Behandlungsbereich ab, der mit dem Begriff Psychosomatik bezeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung macht deutlich, dass ein Behandlungsangebot beschrieben werden soll, das eine Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Somatik bildet. Entsprechende, auch stationäre Behandlungsangebote, die diesen Bereich abdecken, bestehen seit Jahrzehnten. In Deutschland ist die Situation dadurch kompliziert, dass insbesondere im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen große stationäre Kapazitäten vorgehalten werden. Auch nahezu jedes psychiatrische Fachkrankenhaus oder auch Abteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern bieten die Behandlung der genannten Fragestellungen an. ...
111Vor diesem Hintergrund erscheint es daher derzeit nicht sinnvoll, für das Gebiet Psychotherapeutische Medizin einen eigenständigen stationären Bettenmehrbedarf zu definieren. Eigene Planungsparameter sind dementsprechend nicht festzulegen.
112Allerdings darf mit einem solchen Schritt die Anerkennung eigenständiger, durch fachlich weisungsungebundene Gebietsärztinnen und -ärzte geleiteter Abteilungen nicht verhindert werden. An eine Anerkennung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. ...
113Eine künftige Anerkennung von Abteilungen wird somit nur an besonders geeigneten Krankenhäusern in Betracht kommen können. Übergangslösungen sind sorgfältig abzuwägen, um das Angebot sinnvoll zu entwickeln. Aus dem bisher Ausgeführten ist zu folgern, dass geeignete Patientinnen und Patienten vor allem in großen Allgemeinkrankenhäusern behandelt werden. Ferner kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass geeignete Krankenhäuser entweder über ein eigenständiges stationäres Angebot für Psychiatrie und Psychotherapie oder über eine sehr enge Kooperationsbeziehung zu einem entsprechenden Versorgungsangebot verfügen müssen.
114…
115Prinzip muss daher vorerst sein, bereits vorhandene Behandlungsansätze zu verbessern und dabei zu vermeiden, dass es zu einer Ausweitung der stationären Bettenangebote sowohl im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie als auch der Somatik kommt.“
116Die zitierten Rahmenvorgaben berechtigten zwar zur Annahme, dass eine Ausweitung der Bettenangebote - sachlich vertretbar - in den fraglichen Fachgebieten vorerst prinzipiell vermieden werden sollte. Von dieser nur verwaltungsintern geltenden Zielplanung ist in der Praxis aber abgewichen worden:
117So erfolgte durch Feststellungsbescheid vom 1. September 2002 eine zusätzliche Ausweisung von 10 Betten für die Psychotherapeutische Medizin zu Gunsten des Ev. K. -Krankenhauses. Die Erhöhung wurde mit der hohen Auslastung, den Wartelisten (1 Jahr Wartezeit), der Überregionalität und der Bettenbelegung begründet. Nach Auskunft des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erhöhung im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme befürwortet wurde.
118Mit Feststellungsbescheid vom 11. Februar 2005 erfolgte zudem eine Ausweisung von 20 Betten „Psychotherapeutische Medizin" am LWL-Krankenhaus in H. . Unterlagen zum diesbezüglichen Planungsverfahren sind nach Auskunft der Bezirksregierung E. nicht mehr vorhanden.
119Diese Ausweisungen widersprechen der Annahme, eine Bedarfsanalyse sei verzichtbar gewesen, weil es sich bei der Psychotherapeutischen Medizin lediglich um einen durch andere Gebiete - insbesondere der Psychiatrie - bereits ausreichend versorgten Bedarf handelte.
120Aus der Ausweisung psychosomatischer Betten am K. -Krankenhaus und der LWL-Klinik in H. kann die Klägerin aber über Art. 3 Abs. 1 GG - ungeachtet der Frage, ob die dortigen Ausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch auf Planaufnahme herleiten, weil sich bereits Ende 2012 konkret die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in ein gemeinsames integratives Versorgungskonzept abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Das Vorhandensein eines nicht näher bestimmten Bedarfs wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt.
121d) Eine Bedarfsanalyse war weiter nicht mit Blick auf die an der LWL-Klinik in H. in Betrieb genommenen zusätzlichen 20 Betten entbehrlich. Ob und in welchem Umfang die Inbetriebnahme dieser Betten dazu geführt hat, dass kein weiterer Bedarf bestand, ist nicht festzustellen, weil der Umfang des Bedarfs nicht ermittelt wurde. Im Übrigen stellte die Planaufnahme des LWL-Krankenhauses in H. - selbst im Falle der Bedarfsdeckung - keinen unentziehbaren Besitzstand dar. Ebenso wenig stellt sie in Frage, dass auch die Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen wäre.
122e) Eine Bedarfsanalyse war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein etwaiger Bedarf durch eine Verkürzung der Verweildauer der Patienten in der Klinik der Klägerin zu decken gewesen wäre.
123Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
124„Allerdings ist der von der Bezirksregierung angeführte Ablehnungsgrund einer überdurchschnittlichen Verweildauer der Patienten in der betroffenen Fachabteilung des EvKB nicht stichhaltig. Dass die Verweildauer dort um nur wenige Tage über dem statistischen Landes-Durchschnittswert von etwas über 50 Tagen lag, ist allein schon wegen der extremen Schwankungsbreite der Verweildauern zwischen rund 33 und rund 77 Tagen in den landesweit auch nur 16 oder 17 betriebenen Fachabteilungen für Psychotherapeutische und Psychosomatische Medizin in den Jahren 2009 und 2010 ohne hinreichende Aussagekraft und lässt bereits deshalb - noch gänzlich ungeachtet fachlicher medizinischer Gründe, auf die die Klägerin nachvollziehbar zusätzlich hinweist - insbesondere nicht den Rückschluss zu, dass der Fachabteilung des EvKB auch ohne die beantragte Kapazitätserweiterung eine höhere Versorgung der Bevölkerung durch Reduzierung der Verweildauer der Patienten ihrer Abteilung auf den niedrigeren landesweiten oder gar den noch niedrigeren bundesweiten Durchschnittswert möglich wäre.“
125Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
126f) Eine Bedarfsanalyse war schließlich auch nicht wegen der Auslastung des Krankenhauses der Klägerin entbehrlich. Zwar kann der Belegungsgrad einer Klinik Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, Rn. 64.
128Dem ist im vorliegenden Zusammenhang aber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslastungssituation in den somatischen Abteilungen im Versorgungsbereich des EvKB nicht bekannt ist und der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, dass mit den dort ausgewiesenen Bettenkontingenten ebenfalls psychosomatische Behandlungen durchgeführt wurden und werden. Hinsichtlich der psychiatrischen Kapazitäten lag nach der Stellungnahme des MGEPA vom 31. August 2012 die Bettenmessziffer im Pflichtversorgungsgebiet des EvKB bestehend aus der Stadt C. mit seinerzeit 323.270 Einwohnern weit über den vom Land vorgegebenen Wert. Inwieweit dadurch auch ein psychosomatischer Bedarf abgedeckt wurde, ist offen.
129g) Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
130Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat.
131Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2002 ‑ 9 S 1586/01 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 49; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - 13 K 2618/13 -, juris, Rn. 73; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 - 3 K 737/08 -, juris, Rn. 42.
1324. Das Fehlen der erforderlichen Bedarfsanalyse führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und damit zu seiner Aufhebung. Die Beklagte ist nur zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung E. ein bis heute nicht untergegangener Anspruch auf Planaufnahme zusteht. Mit Blick auf den zu erwartenden Abschluss des regionalen Planungsverfahrens und den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide ist allerdings nicht auszuschließen, dass eine auf einer solchen Neubescheidung beruhende Planaufnahme nur vorläufiger Natur ist. Sollte die Klägerin gleichwohl ihr Begehren weiter verfolgen, erfordert dies eine auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt bezogene Bedarfsanalyse. Es obliegt der Entscheidung der Bezirksregierung, ob sie bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung auf die nunmehr vorhandenen Entwicklungen und Erkenntnisse zurückzugreift.
133Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
134Eine rückwirkende Planaufnahme hat die Klägerin nicht begehrt.
135Vgl. zur Möglichkeit die Planaufnahme auch rückwirkend zu gewähren: Sächs. OVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris, Rn. 42; VGH Bad. - Württ., Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 26; VG Greifswald, Urteil vom 17. April 2014 - 3 A 34/13 -, juris, Rn. 26,
136Eine solche dürfte auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin hieran ein schützwürdiges Interesses darlegen könnte und festzustellen wäre, dass ein zusätzlicher - von der Klägerin zu deckender - Bedarf vorgelegen hätte. Ob eine rückwirkende Planaufnahme mit Blick auf Planpositionen anderer Krankenhäuser überhaupt in Betracht käme, wenn eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen gewesen wäre oder ob die Klägerin in einem solchen Fall nicht eher auf Sekundäransprüche zu verweisen wäre, lässt der Senat offen.
137Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
138Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.