Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2016 - 12 A 697/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch gegen das beklagte Studentenwerk auf Bewilligung weiterer Vorausleistungen, weil er schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Eltern seinen (Ausbildungs-)Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht deckten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
4Soweit der Kläger zunächst diejenigen Einwendungen wiederholt, die er bereits in dem Zulassungsverfahren 12 A 1811/11 gegen das seinerzeit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 - 15 K 383/11 - vorgebracht hatte, geht sein Vortrag an den entscheidungstragenden Erwägungen, die dem hier angegriffenen Urteil zugrunde liegen, vorbei. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, von der Familienkasse zu verlangen, das Kindergeld an ihn auszuzahlen. Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist gewesen, ob die Eltern des Klägers Kindergeld erhalten und ob es gegebenenfalls dem Kläger möglich ist festzustellen, welche Familienkasse an welches Elternteil das Kindergeld zahlt. Daher sind die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend den „ersten Teil“ der Begründung des Senatsurteils vom 12. November 2013 - 12 A 1811/11 - gleichermaßen ungeeignet, die Richtigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
5Offensichtlich unzutreffend ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Eltern seinen Ausbildungsbedarf nicht deckten, weil diese Tatsache zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei. Dass „die insoweit rechtskräftigen Bescheide“, auf die der Kläger verweist, eine darauf bezogene Feststellung beinhalten, die in Bestandskraft erwachsen konnte, ist weder dargelegt noch sonst ansatzweise erkennbar. An das Vorbringen der Beteiligten war das Verwaltungsgericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz scheidet eine entsprechende Anwendung der vom Kläger herangezogenen zivilprozessualen Vorschriften (§ 288, § 138 Abs. 3 ZPO) aus.
6Vgl. zu § 288 ZPO: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, juris Rn. 6; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 173 Rn. 216; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 173 Rn. 7; zu § 138 Abs. 3 ZPO: OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 9 N 8.11 - , juris Rn. 14, m. w. N.
7Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Klägers dessen Ausbildungsbedarf nicht deckten, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Der Ansatz des Klägers, insoweit handele es sich um eine "negative Tatsache", für deren Vorliegen der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei, geht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ("wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach §§ 12 bis 14 a nicht leisten") offensichtlich fehl.
9Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, von einer hinreichenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auszugehen, nur weil der Kläger im Verfahren 12 A 1811/11 an Eides Statt versichert hatte, dass er "im Zeitraum Oktober 2010 bis 2011" von seinen Eltern "keine Unterhaltsleistungen erhalten habe". Abgesehen davon, dass diese Versicherung allenfalls drei Monate des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (Oktober 2011 bis September 2012) erfasst, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 2013 ausgeführt, dass das Gericht auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks).
10Vgl. dazu, dass die gerichtliche Feststellung der Glaubhaftmachung dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens unterliegt und eine umfassende Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles erfordert, auch BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 -, juris Rn. 17, und vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
11Dass das Ergebnis der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubhaftmachung hier ernstlichen Zweifeln unterliegt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Da das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 12. November 2013 verwiesen hat, hätte der Kläger vor allem die dort als entscheidungsleitend herausgestellten Erwägungen zum "Prozessverhalten des Klägers" (vgl. S. 17, letzter Absatz, und S. 18, erster Absatz, des Urteilsabdrucks) hinreichend in Zweifel ziehen müssen, was ihm indes mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht gelingt. Soweit dem Kläger in diesem Kontext vorgehalten wurde, er habe auf schriftliche Nachfrage nicht dargelegt, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat der Senat keineswegs, wie der Kläger meint, "übersehen", dass es allenfalls um die anderweitig abzudeckende Differenz zwischen begehrter und gewährter Vorausleistung gehen konnte. Schon in seinem Beschluss vom 9. November 2012 - 12 A 1811/11 - hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger Leistungen der Ausbildungsförderung bezog, die jedoch seinen Bedarf nicht vollständig decken konnten. Der Kläger legt auch - nach wie vor - nicht konkret und nachprüfbar dar, welche Darlehen er im Einzelnen zur ergänzenden Finanzierung seines Ausbildungsbedarfs bzw. Lebensunterhalts aufgenommen haben will. Angesichts seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung war es nach Lage des Falles keineswegs "unerheblich, von welchem Darlehensgeber er es" - das Darlehen - "erhalten und welchen konkreten Inhalt die Darlehensvereinbarung hat". Die Person des Darlehensgebers mag zwar, wie der Kläger weiter vorträgt, "für die Frage der Deckung des Lebensunterhaltes durch Darlehen gleichgültig" sein. Für die Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Darlehens, die der Glaubhaftmachung des Nichterhalts von Unterhaltsleistungen dienen soll, war sie es nicht.
12II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Das diesbezügliche Vor-bringen des Klägers unter B. 2. der Zulassungsbegründung zeigt solche Schwierig-keiten von vornherein nicht auf. Sein Vorbringen unter A. II. 3. der Zulassungsbe-gründung bezieht sich auf einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt hat.
13III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014
15- 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N.
16Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne nicht erkennen.
17Die Frage,
18„ob der Beklagte als Studentenwerk bei der Beantragung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG präsumtiv von einem weiterleitbaren Kindergeldanspruch der Eltern des antragstellenden Studenten ausgehen und die Vorausleistung deshalb in Höhe des Kindergeldes von € 184 kürzen kann“,
19war für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht relevant und würde auch in einem Berufungsverfahren nicht notwendigerweise entscheidungserheblich sein.
20Die Frage,
21„ob ein Gericht in seinem Urteil von einem anderen Sachverhalt ausgehen kann, als der, der zwischen den Parteien des Rechtsstreites unstreitig ist“,
22ist mit Blick auf die bereits angesprochene Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht klärungsbedürftig.
23Die Fragen,
24„ob ein Tatsachengericht allein aufgrund von bloßen Vermutungen einen zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt in sein Gegenteil verkehren und seine Klageabweisung darauf stützen darf“,
25und
26„ob ein Tatsachengericht eine eidesstattliche Versicherung lediglich aufgrund von bloßen Vermutungen als nicht tauglich einstufen darf oder ob das nur zulässig ist, wenn schlüssige Beweise vorliegen, das die eidesstattliche Versicherung inhaltlich unrichtig ist“,
27vermitteln ebenso wenig einen Klärungsbedarf. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die "Freiheit", die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d. h. auf die Würdigung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011- 8 B 88.10 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 4 B 348/15 -, juris Rn. 8.
29Geht es um die Glaubhaftmachung einer Tatsache, hat sich die freie Beweiswürdigung darauf zu beziehen, ob ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dass ein Sachverhalt unstreitig oder zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht worden ist, gibt das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Überzeugungsgrundsatz verschließt sich einer generalisierenden Klärung der Frage, was eine "bloße Vermutung" bzw. einen "schlüssigen Beweis" darstellt, und lässt auch keine daran anknüpfenden allgemeinen Vorgaben für das Ergebnis der Beweiswürdigung im Einzelfall zu.
30IV. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
31Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt, weil es, wie der Kläger meint, vor der Klageabweisung davon abgesehen hat, ihn "über die Beiziehung des früheren Urteils des OVG Münster und dass es sich ihm anschließen will", zu informieren. Der Kläger vernachlässigt schon in tatsächlicher Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht ihn durch Verfügung vom 17. Dezember 2013 "mit Blick auf die ablehnende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 12. November 2013 im Parallelverfahren 12 A 1811/11 (15 K 383/11)" gebeten hat mitzuteilen, ob die Klage zurückgenommen wird. Selbst ohne diese Anfrage läge kein Anhaltspunkt für eine zur Gehörsverletzung führende unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen gebraucht hätte.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2015
33- 5 PB 24.14 -, juris Rn. 9, m. w. N.
34Das war hier nicht der Fall. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts - rund 16 Monate nach Kenntnisnahme von der Senatsentscheidung - nicht mehr dadurch "überrascht " worden sein konnte, dass das Verwaltungsgericht dem Senat folgt; mit dieser Möglichkeit musste der - zumal anwaltlich vertretene - Kläger auch ohne ausdrücklichen vorherigen Hinweis rechnen. Einer förmlichen Beiziehung der Streitakte bedurfte es nicht, um die im Verfahren 12 A 1811/11 ergangenen Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit heranziehen zu können, da die Parteien bereits an dem früheren Verfahren beteiligt waren.
35Soweit sich der Kläger auf andere (vermeintliche) Verfahrensfehler des Senats beruft, zeigt er entsprechende Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden Prozess und das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf. Seine pauschale Behauptung, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts leide, weil sich das Verwaltungsgericht die Entscheidungsgründe des Senats zu Eigen gemacht habe, "an den gleichen Fehlern, die vorstehend für das Urteil des OVG vom Kläger im Einzelnen dargelegt worden sind", genügt den Anforderungen an die Darlegung eines dem Verwaltungsgericht anzulastenden Verfahrensmangels nicht.
36Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn vor einer Klageabweisung "darauf hinweisen müssen, welchen Sachvortrag zu welchen Tatsachen es noch von ihm erwartet", greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger das Senats-urteil vom 12. November 2013 kannte und in Betracht ziehen musste, dass das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage entscheiden würde. Im Übrigen war es von vornherein Sache des Klägers, das Notwendige vorzutragen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. In dieser gesetzlich vorgesehenen Glaubhaftmachung liegt nicht nur eine Beweiserleichterung. Denn die normative Pflicht, glaubhaft zu machen, beinhaltet grundsätzlich auch die Verpflichtung, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
37Vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012- B 9 SB 1/11 R -, juris Rn. 49.
38Der pauschale Vortrag des Klägers, ein Gericht verletzte das rechtliche Gehör, wenn es den Sachvortrag der Partei übergehe oder von ihr angebotene Beweise nicht erhebe, gibt keinen konkreten Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen. Welcher Vortrag bzw. welche Beweisangebote mit der Folge einer Gehörsverletzung unberücksichtigt geblieben sein sollen, legt der Kläger nicht hinreichend dar.
39Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot verstoßen, weil es seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und die Ak-ten bestimmter anderer Gerichtsverfahren nicht beigezogen habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 5 B 36.14 -, juris Rn. 7, m. w. N.
41Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht konkret dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Ausschöpfung der - im Übrigen auch nur im Verfahren 12 A 1811/11 - benannten Beweismittel oder bei der Beiziehung weiterer Vorgänge voraussichtlich getroffen worden wären, die geeignet gewesen wären, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen.
42Davon abgesehen wird der Amtsermittlungsgrundsatz - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Tatsachengerichte brauchen nicht in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur (weiteren) Sachaufklärung.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015- 12 A 388/14 -, juris Rn. 41 f., m. w. N.
44Um solche Umstände aus der Sphäre des Klägers geht es hier. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie dargelegt, verpflichtet war, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. Wenn er dieser Pflicht nicht hinreichend nachkommt, ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
45Der Kläger zeigt einen Verfahrensmangel schließlich nicht dadurch auf, dass er geltend macht, das Senatsurteil vom 12. November 2013 und dementsprechend auch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien willkürlich begründet. Namentlich legt er eine insoweit in Betracht kommende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dar. Sein Vorbringen gibt für eine von objektiver Willkür geprägte tatsächliche oder rechtliche Würdigung nichts her. Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "willkürlich, weil es das Vorliegen eines Tatbestandes verneint, der zwischen den Parteien unstreitig ist", geht an der bereits angesprochenen Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorbei. Auch im Übrigen lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen, weshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein sollten und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
47Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.