Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 4 B 348/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2015 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auf die Annahme gestützt, die auf § 24 Abs. 2 HwO beruhende Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2015, die der Firma S. Hörakustik bzw. dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt, stelle sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 24 Abs. 2 HwO habe die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung des Ausbilders nicht oder nicht mehr vorliege. Dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung. Gemäß § 22 a HwO sei persönlich nicht geeignet insbesondere derjenige, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfe oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen habe. Zwar unterliege der Antragsteller keinem Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen nach § 25 Abs. 1 JArbSchG. Er habe aber wiederholt gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG verstoßen. Bereits aufgrund der Aussagen der Praktikantinnen Frau M. C. und Frau N. F. sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ihnen gegenüber Bemerkungen sexuellen Inhalts gemacht habe, die als sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG anzusehen seien. Demgegenüber habe der Antragsteller die mit der Untersagung der Ausbildung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen.
5Durch die Beschwerdebegründung werden diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von einer rechtlich nicht haltbaren Tatsachengrundlage ausgegangen sei.
6Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Darstellung von Frau C. (Praktikantin in der Zeit vom 19.5. bis 28.5.2014) nicht ohne Weiteres gefolgt werden könne, wonach er sie angeblich in eine Ecke gedrängt und dort geküsst habe, entkräftet die entscheidungstragende Argumentation der Vorinstanz nicht. Was die Ableitung einer mangelnder Eignung im Sinne des § 22 a Abs. 2 HwO aus diesen umstrittenen Zudringlichkeiten angeht, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung der sexuellen Belästigung nicht auf diese Darstellung, sondern unter detaillierter Auseinandersetzung mit den protokollierten Ausführungen von Frau C. und Frau F. (Praktikantin in der Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014) gegenüber der Antragsgegnerin am 14.07.2014 und 28.07.2014 entscheidungserheblich auf Äußerungen des Antragstellers mit eindeutig sexuellem Inhalt abgestellt hat. Den Schilderungen dieser Äußerungen durch die Praktikantinnen ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten. Allein seine (pauschale) Behauptung, er habe auch die geschilderten verbalen Übergriffe nicht begangen, reicht zur Entkräftung der substantiiert begründeten Annahme einer sexuellen Belästigung nicht aus. Vielmehr stellen sich die in der Antragsschrift lediglich eingeräumten „lockeren Formulierungen“ des Antragstellers gegenüber der Zeugin C1. als unsubstantiierte Schutzbehauptungen dar. Der Antragsteller kann nicht damit argumentieren, dass er missverstanden worden sei, ohne im Einzelnen anzugeben, welche abweichenden, seines Erachtens fehlinterpretierten, aber doch jedenfalls interpretationsbedürftigen Gesprächsinhalte er zugesteht. Es ist bezeichnend, dass er keine Versicherung an Eides Statt abgegeben hat, in der er lückenlos und detailliert aufführt, welche Angaben der Praktikantinnen er als frei erfunden und welche er als Fehlinterpretationen zugestandener eigener Äußerungen betrachtet.
7Auch sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe rechtlich fehlerhaft die sehr viel weitergehenden belastenden Äußerungen von Frau C. „beiseite“ geschoben, wonach er, der Antragsteller, versucht haben solle, sie zu küssen und ‑ bei anderer Gelegenheit ‑ sie auszuziehen, den BH zu öffnen und mit ihr zu schlafen, stellt die Annahme einer sexuellen Belästigung nicht in Frage. Soweit der Antragsteller geltend macht, allein richtig sei die Bewertung dieses Sachverhalts als evident falsch, ist ihm nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Vater der Praktikantin C. in einer E-Mail vom 07.07.2014 „körperlichen Kontakt“ seiner Tochter mit dem Antragsteller verneinte, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Vater der Praktikantin damit nicht lediglich in beschönigenden Worten zum Ausdruck bringen wollte, dass es zwischen seiner Tochter und dem Antragsteller jedenfalls nicht zum Beischlaf oder ähnlichen sexuellen Handlungen gekommen war. Zum anderen hat nicht die Praktikantin selbst „körperlichen Kontakt“ zu dem Antragsteller in Abrede gestellt, sondern nur ihr Vater als Zeuge vom Hörensagen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass sich aus dem Protokoll des Erörterungsgesprächs vom 14.07.2014 ergibt, dass Frau C. erklärte, sich aus Scham zunächst ihren Eltern nicht anvertraut zu haben. Denn vor diesem Hintergrund lässt sich nicht einmal ausschließen, dass selbst ihrem Vater am 07.07.2014 (noch) nicht alle Einzelheiten des Geschehens bekannt waren. Jedenfalls kann aus seiner E-Mail nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass seine Tochter ihr Vorbringen am 14.07.2014 und anlässlich einer Aussage bei der Polizei in unglaubhafter Weise gesteigert habe. Dagegen, dass Frau C. die körperlichen Übergriffe glaubhaft geschildert hat, spricht auch nicht, dass – wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf ergänzende Personenbefragungen seines Prozessbevollmächtigten meint – es zu derartigen körperlichen Übergriffen schon aus „Gründen objektiver Gegebenheiten“ nicht gekommen sein könne. Insoweit unterlässt es die Beschwerde bereits sich – wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich – hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Denn dieses verweist im letzten Satz des ersten Absatzes auf der Seite 7 des Abdrucks seines angefochtenen Beschlusses überzeugend darauf, es ergebe sich aus der Erklärung des von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers befragten Herrn U. I. , dass sich die betrieblichen Räumlichkeiten des Antragstellers sehr wohl zu sexuellen Kontakten eigneten. Hierfür sprechen im Übrigen nicht nur die Angaben der Frau V. , sondern auch die Einlassungen der Frau C. , nach denen der Antragsteller ihr vorzugsweise dann nachgestellt haben soll, wenn er, sich – wie z. B. in der Mittagspause – allein mit ihr und unbeobachtet sah.
8Dem Vorbringen des Antragstellers, dass angesichts einer evidenten Unwahrheit der Angaben der Zeugin C. über körperliche Zudringlichkeiten auch ihre Einlassungen im Übrigen einer richterlichen Überzeugung nicht zugrunde gelegt werden könnten, ist daher nicht zu folgen. Denn diese Überlegung ist bereits in ihrem Ausgangspunkt unrichtig.
9Das Verwaltungsgericht hat, indem es für die Annahme einer sexuellen Belästigung durch den Antragsteller auch auf die Ausführungen der Zeugin C. abgestellt hat, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 -,
11NVwZ-RR 2014, 660 = juris, Rn. 22 m. w. N.
12Nach dieser Maßgabe liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in einer rationalen, willkürfreien und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche die Aussagen der Zeuginnen C. und F. , wonach der Antragsteller Äußerungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht habe, als glaubhaft und ausreichend für die Annahme einer sexuellen Belästigung bewertet. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 seines Beschlusses die relevanten Äußerungen des Antragstellers im Einzelnen angeführt. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen oder an deren Glaubwürdigkeit hätten aufdrängen müssen, sind auch im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Sämtliche zugrunde gelegten Äußerungen des Antragstellers sind den protokollierten Ausführungen von Frau C. vom 14.07.2014 und von Frau F. vom 28.07.2014 zu entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller aus den gewonnenen Erkenntnissen den Schluss ziehen will, dass die Zeugin C. bereit sei, sexuelle Übergriffe entgegen der Wahrheit zu schildern, kann als eigene Wertung der gerichtlichen Würdigung nicht entgegen gehalten werden. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Angaben der Zeuginnen seien unzutreffend und das Verwaltungsgericht habe einen ausreichenden Beweis für deren Richtigkeit nicht führen können, stellt er der (freien) Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Gerichts (erneut) lediglich seine eigene Wertung entgegen. Gleiches gilt für seine nicht näher belegte Behauptung, die Zeuginnen hätten nicht unabhängig voneinander agiert. Ungeachtet dessen hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für ein abgesprochenes Verhalten der Zeuginnen vorlägen. Nach alledem schließt sich der Senat der verfahrensfehlerfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz auch in ihrem Ergebnis an.
13Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, die Bewertung des Beschlusses, dass der erkennbare Verfolgungseifer des Vaters feststehende Vorwürfe nicht entkräften könne, sei zutreffend, kann ein konkreter Einwand gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Beschlusses ausgeführt, dass der Hinweis des Antragstellers auf den Beruf des Vaters, der – nach Ansicht des Antragstellers – mit besonderem „Jagdeifer“ ausgestattet sei, nicht geeignet sei, die Vorwürfe (gegen den Antragsteller) zu entkräften. Dieser Feststellung schließt sich der Antragsteller offenbar an. Soweit der Antragsteller darauf verweist, zutreffend sei auch die Bewertung des Beschlusses, dass auch „die Darstellung zur Motivation einer möglichen Falschaussage angesichts kriminalistisch bekannter Stereotype zwar nicht fernliegend, aber auch nicht zwingend sei“, bleibt offen, welchen konkreten Einwand der Antragsteller hiermit zum Ausdruck bringen möchte.
14Ferner ist dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine angeblichen verbalen Übergriffe wiederholten und schweren Gesetzesverstößen gleichkämen, da das Praktikum von Frau C. nur kurz gewesen sei und die von Frau F. beschriebenen angeblichen Übergriffe in ihrer Intensität diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 4 ff. des Beschlusses zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Zeuginnen C. und F. sexuell belästigt und damit wiederholt gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG verstoßen habe. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG stellt es u. a. einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dar, wenn eine Auszubildende benachteiligt wird, weil sie eine Frau ist. Nach § 3 Abs. 4 AGG kann eine Benachteiligung auch in einer sexuellen Belästigung bestehen. Eine sexuelle Belästigung im Sinne dieser Vorschrift ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu u. a. auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, wenn es bezweckt und bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gegenüber den Zeuginnen C. und F. entsprechende Bemerkungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht hat und die relevanten Äußerungen des Antragstellers im Einzelnen angeführt. Mit Blick darauf ist der Annahme eines wiederholten Verstoßes gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG schon deshalb zu folgen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen des Antragstellers nicht etwa um eine einmalige Entgleisung, sondern um ein fortgesetztes, gegen mehrere Personen gerichtetes Verhalten handelte. Unbeachtlich ist hingegen, ob die Äußerungen des Antragstellers gegenüber Frau C. im Rahmen eines nur kurzfristigen Praktikums erfolgten.
15Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Untersagungsverfügung auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil das Einstellungs- und Ausbildungsverbot nicht zwischen weiblichen und männlichen Auszubildenden differenziert. Das generelle Einstellungs- und Ausbildungsverbot ist zum einen erforderlich, weil der Antragsteller aufgrund der sexuellen Belästigung weiblicher Auszubildender und seines schwerwiegenden und beharrlichen Verhaltens seine Vorbildfunktion auch gegenüber männlichen Auszubildenden verloren hat.
16Der Gesetzgeber geht jedenfalls bei strafbarem Fehlverhalten im Sinne des § 25 Abs. 1 JArbSchG und bei den in Abs. 2 besonders genannten Ordnungswidrigkeiten davon aus, dass eine solche Erstreckung sachlich gerechtfertigt ist. Das Verbot der Beschäftigung des § 25 Abs. 1 JArbSchG gilt nämlich ohne Einschränkung für Jugendliche beiderlei Geschlechts. Der Ausbilder hat, wie insbesondere in § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG (vormals: § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG a. F.) zum Ausdruck kommt, dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Dazu muss er auch das Verbot sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz den männlichen Auszubildenden glaubwürdig vermitteln können. Auch hierfür muss er persönlich geeignet sein; dazu bedarf es einer Vorbildfunktion. Ein Ausbilder hat eine solche Vorbildfunktion für männliche Auszubildende dann nicht mehr, wenn er selbst weibliche Ausbildende belästigt.
17Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 22 CS 04.1679 ‑, NVwZ-RR 2005, 49 = juris, Rn. 14.
18Zwar gilt dies primär für strafbares Verhalten; darauf bezieht sich § 25 Abs. 1 JArbschG in erster Linie. Es kann aber auch bei möglicherweise nicht strafbarem Fehlverhalten dieser Verlust der Vorbildfunktion eintreten, wenn es als schwerwiegend oder beharrlich gewertet werden kann.
19Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 – 22 CS 04.1679 –,
20a. a. O.
21So liegt der Fall hier. Die zu § 25 Abs. 1 JArbschG entwickelten Maßstäbe können auch vorliegend angewandt werden. Dem steht nicht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 HwO entgegen. Dieser schreibt vor, dass das Einstellen und Ausbilden (für eine bestimmte Ausbildungsstätte) zu untersagen ist, wenn die persönliche oder fachliche Eignung als Ausbilder nicht (mehr) vorliegt. Das Einstellungs- und Ausbildungsverbot des § 24 Abs. 2 HwO gilt damit ebenfalls ohne Einschränkung für Auszubildende beiderlei Geschlechts. Zudem ist das aufgrund der Aussagen der Zeuginnen F. und C. festgestellte Fehlverhalten des Antragstellers in Form der sexuellen Belästigung als schwerwiegend und beharrlich zu bewerten. Die Häufigkeit und Zudringlichkeit der Bemerkungen des Antragstellers gegenüber den Zeuginnen F. und C. verdeutlichen nicht nur die Beharrlichkeit seines Fehlverhaltens, sondern auch, dass der Antragsteller nicht (mehr) über das erforderliche Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Auszubildenden verfügt und zudem jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen lässt. Seine Äußerungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2015, es habe sich gegenüber Frau C. nur um „lockere Bemerkungen“ gehandelt und die Begriffe „Kondome“ und „Gleitgel“ seien scherzeshalber zwischen ihm und seinem Meister als Synonyme für im Laden benötigte anderweitige Werkmaterialien verwendet worden, können nur als Versuch der Verharmlosung gewertet werden. Letztlich zeigt aber auch dieses Vorbringen, dass der Antragsteller nicht mehr realistisch zwischen dem, was (gerade) noch als Scherz aufgefasst werden kann und dem, was bereits den Bereich der sexuellen Übergriffigkeit erreicht, differenzieren kann. Dies wiegt umso schwerer, als der Ausbilder gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller nicht bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen, wird er seiner Vorbildfunktion als Ausbilder auch gegenüber männlichen Auszubildenden nicht mehr gerecht.
22Zum anderen bieten die Angaben der Zeuginnen, V1. F. gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich nicht nur sexuelle Belästigungen hat zuschulden kommen lassen, sondern dass er gezielt auch seine wirtschaftliche Überlegenheit und sein Direktionsrecht als Arbeitgeber eingesetzt hat, um dies zu ermöglichen, zu fördern und zu verstetigen. Das lässt eine Bereitschaft zum Missbrauch des Ausbildungsverhältnisses erkennen, die auch unabhängig von den hier verfolgten sexuellen Zielsetzungen befürchten lässt, dass der Antragsteller Auszubildende – gleich welchen Geschlechts – zu eigenen privaten Zwecken ausnutzen könnte.
23Die Untersagungsverfügung ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie auch den in der Ausbildungsstätte tätigen Meister betrifft. Der Antragsteller darf wegen seiner fehlenden persönlichen Eignung als Ausbilder Auszubildende weder einstellen noch ausbilden, vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HwO. Die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers hat zudem zur Folge, dass eine weitere Ausbildung durch den Meister ausscheidet. Die Bestellung persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder kommt gemäß § 22 Abs. 2 HwO nur in Betracht, wenn dem persönlich geeigneten Ausbilder die fachliche Eignung fehlt oder er selbst nicht ausbildet.
24Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2015, geht auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus. Dem Schutz der Auszubildenden vor dem fortgesetzten groben Fehlverhalten des Antragstellers ist der Vorrang vor dessen wirtschaftlichen Interessen einzuräumen. Hierfür spricht zudem, dass dem Antragsteller die Berufsausübung im Übrigen gestattet bleibt und er die Möglichkeit hat, andere Angestellte außerhalb von Ausbildungsverhältnissen zu beschäftigen. Auch werden die Interessen der übrigen, in der Vergangenheit eingestellten Auszubildenden durch die Untersagungsverfügung nicht mehr berührt. Nach der (unwidersprochen gebliebenen) Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2015 konnten zwei Auszubildende in andere Betriebe vermittelt werden, eine weitere Auszubildende hat an der Abschlussprüfung im Januar 2015 teilgenommen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
(1) Personen, die
- 1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, - 2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, - 3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, - 4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder - 5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Personen, die
- 1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, - 2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, - 3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, - 4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder - 5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
(1) Personen, die
- 1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, - 2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, - 3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, - 4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder - 5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.