Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083

bei uns veröffentlicht am16.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Vorausleistungen nach § 36 BAföG für den Besuch des...instituts der Landeshauptstadt München für das Schuljahr 2014/2015.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. M 15 E 15.1084) hat die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2015 i.d.F. vom 11. Juni 2015 abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. September 2015 (Az. 12 CE 15.1650) die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. August 2016, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt, wurde die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert, einzelne Fragen des Gerichts zu beantworten und Nachweise vorzulegen. Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte hierauf nicht.

Durch Schreiben des Gerichts vom 9. Februar 2017 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 16. März 2017 um 10.30 Uhr geladen.

Mit Telefax vom ... März, am 14. März um 21.17 Uhr bei Gericht eingegangen, hat der Vater der Klägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. ..., mitgeteilt, dass er zukünftig die Klägerin vertrete, Rechtsanwalt ... vertrete sie nicht mehr.

Mit weiterem Telefax, das am 15. März 2017 um 20.42 Uhr bei Gericht eingegangen ist, teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. ... mit, dass er bedauerlicherweise überraschend erkrankt sei. In den späten Nachmittagsstunden habe ein Arzt für Notfallmedizin gerufen werden müssen. Er sei aufgrund einer plötzlich eingetretenen Erkrankung am Bewegungsapparat leider verhandlungsunfähig. Es werde daher um Terminsverlegung gebeten. Beigefügt war ein Attest von Dr. med. ..., Arzt für Notfallmedizin, vom 15. März 2017 mit der Diagnose: „Akute Lumbago mit Verhandlungsunfähigkeit“. Als Zeitraum der „Arbeitsunfähigkeit“ werden der 15. und der 16. März 2017 angegeben.

Zur mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der gleichzeitig terminierten Verfahren M 15 K 15.4744, M 15 K 16.1544 sowie der bereits abgeschlossenen Verfahren M 15 E 15.1084, M 15 K 15.788, M 15 S 15.789 und der beigezogenen Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 12 CE 15.1650 einschließlich der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 über die Klage entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur Verhandlung erschienen ist und Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als neuer Bevollmächtigter der Klägerin in der Nacht vor der mündlichen Verhandlung einen Verlegungsantrag gestellt und hierzu eine ärztliche Bescheinigung der Verhandlungunfähigkeit wegen „akuter Lumbago“ vorgelegt hat.

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsverlegung war hier nicht gegeben.

Zwar kann ein erheblicher Grund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen so schwer erkrankt ist, dass von ihm die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht erwartet werden kann. Ob eine unvorhergesehene Erkrankung im Einzelfall eine Terminsverlegung rechtfertigt, muss das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt, jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der Verhandlung gestellt wird. Bei einem kurzfristig vor der Verhandlung gestellten und mit einer Erkrankung begründeten Terminsverlegungsantrag muss wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder eine die Teilnahme an der Verhandlung ausschließende Reiseunfähigkeit vorliegt (OVG NRW, B.v. 11.8.2016 - 13 A 98/16 -juris m.w.N.). An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen (OVG NRW, a.a.O.). Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass im Attest oder im Verlegungsantrag Ausführungen zu Art und Schwere der Erkrankung enthalten sind, genügt hierzu nicht. Wird eine Terminsverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit besteht. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger wie hier -grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (BayVGH, B.v. 27.7.2016 - 11 ZB 16.30121).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier schon fraglich, ob ein erheblicher Grund in der Erkrankung von Rechtsanwalt Prof. Dr. ... zu sehen ist. Zwar wurde durch ärztliches Attest dessen Arbeitsunfähigkeit für den 15. und 16. März 2016 wegen „akuter Lumbago mit Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigt. Das Gericht konnte sich aber selbst kein Bild darüber machen, ob der sogenannte „Hexenschuss“ so schwerwiegend war, dass auch am Tag nach der ärztlichen Behandlung noch eine Verhandlungsunfähigkeit vorlag, zumal nur Arbeitsunfähigkeit für den 15. und 16. März 2016 bescheinigt worden ist, während der Zeitraum der Verhandlungsunfähigkeit nicht genau bezeichnet worden ist. Zweifel hieran hat das Gericht insbesondere deshalb, weil Rechtsanwalt Prof. Dr. ... beim letzten für ihn von der Kammer anberaumten Verhandlungstermin - es ging damals um seine eigenen Angaben im BAföG-Verfahren der Klägerin, Az. M 15 K 15.788 - am Sitzungstag ebenfalls ein ärztliches Attest von

Dr. med. ... vorgelegt hat, durch das ihm für den Sitzungstag Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden ist. Damals ist der Termin verlegt worden, zum verlegten Termin ist Rechtsanwalt Prof. Dr. ... dann nicht erschienen. Unter diesen Umständen sind nach Ansicht der Kammer erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen. Beispielsweise wäre eine Aussage dazu zu erwarten gewesen, weshalb trotz Behandlung am 15. März auch am 16. März noch Verhandlungsunfähigkeit vorliegen sollte. Diesen erhöhten Anforderungen genügt das nunmehr von Prof. Dr. ... vorgelegte Attest nicht.

Die Einholung eines detaillierteren ärztlichen Attests durch das Gericht wäre in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht zielführend gewesen, denn die Verhandlung war auf 10 Uhr 30 angesetzt und dem Gericht wurde der Terminsverlegungsantrag erst kurz vor Beginn der Kammersitzung übergeben. In einem solch kurzfristigen Fall kann vom Bevollmächtigten erwartet werden, dass er von vorneherein ein Attest vorlegt, das jeglichen Zweifel des Gerichts über seine Verhandlungsunfähigkeit am Sitzungstag ausschließt. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger wie hier - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern (BayVGH, B.v. 27.7.2016 - 11 ZB 16.30121).

Jedenfalls aber liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung hier auch deshalb nicht vor, weil nicht dargelegt wurde, weshalb Rechtsanwalt ... die Klägerin nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten konnte. Dieser hat die Klägerin bislang vertreten. Zwar hat Rechtsanwalt Prof. Dr. ... weniger als zwei Tage vor der Verhandlung mitgeteilt, Rechtsanwalt ... vertrete die Klägerin nicht mehr. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Mandatsverhältnis der Klägerin zu Rechtsanwalt ... wirksam gekündigt wurde. Entscheidend für die Frage, ob eine Bevollmächtigung fortbesteht, ist das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt ... (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1983 -9 B 10275/83 - juris). Wenn dieses noch nicht rechtswirksam gekündigt worden sein sollte, so bestünde die Vollmacht von Rechtsanwalt ... für die Klägerin weiter. Ob dies hier der Fall ist, kann vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden. Dies kann aber auch dahin gestellt bleiben.

Selbst wenn das Mandatsverhältnis der Klägerin zu Rechtsanwalt ... wirksam gekündigt worden sein sollte, so hätte Rechtsanwalt Prof. Dr. ... dennoch bei seinem Terminsverlegungsgesuch nachweisen müssen, dass auch Rechtsanwalt ... am anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert ist. Rechtsanwalt ... ist nämlich nicht nur am Kanzleisitz der Kanzlei von Prof. Dr. ... (zumindest im selben Gebäude im selben Stockwerk) tätig, sondern Prof. Dr. ... ist auch „Allgemein bestellter Vertreter nach § 53 BRAO“ für Rechtsanwalt... wie die Kammer jüngst aus Schriftsätzen im Verfahren M 15 K 16.2122 ersehen konnte; in diesem Verfahren wechseln sich die Unterschriften von Rechtsanwalt ... und von Prof. ... in Behörden- und Gerichtsakten ab. Nach telefonischer Auskunft der Rechtsanwaltskammer ist umgekehrt auch Rechtsanwalt ... für das Jahr 2017 nach § 53 Abs. 2 BRAO allgemein bestellter Vertreter für Rechtsanwalt Prof. Dr. ... Vor diesem Hintergrund hätte Rechtsanwalt Prof. Dr. ... mit der Terminswahrnehmung Rechtsanwalt ..., der die Klägerin jedenfalls bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vertreten hat, mit der Sache vertraut und zur mündlichen Verhandlung geladen war, beauftragen können. Die Behauptung von Prof. Dr. ... in seinem Terminsverlegungsantrag, dass aufgrund der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter habe beauftragt werden können, genügt unter diesen Umständen nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, weshalb Rechtsanwalt ..., der zu diesem Termin geladen war und sich darauf eingestellt haben müsste, an der Terminswahrnehmung am 16. März gehindert war. Da dies nicht dargelegt wurde, gab es keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung. Mithin konnte die Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. März 2017 entscheiden.

2. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr für die Ausbildung am ...institut der Landeshauptstadt München Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015 zu bewilligen.

In Betracht kommen allenfalls, wie von der Klägerin auch beantragt, Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG, denn die Bewilligung anderer Ausbildungsförderung würde voraussetzen, dass feststeht, ob und in welcher Höhe Einkommen der Eltern der Klägerin auf deren Bedarf nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnen ist, da eine elternunabhängige Förderung hier nach § 11 Abs. 2a und 3 BAföG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.1998 - 12 B 96.2061 -juris).

Nach § 36 Abs. 2 BAföG werden Vorausleistungen erbracht, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann und wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind. Indem der Gesetzgeber in solchen Fällen § 36 Abs. 1 BAföG für entsprechend anwendbar erklärt, bedeutet dies, dass auch Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG nur bewilligt werden können, wenn eine Gefährdung der Ausbildung glaubhaft gemacht wird (Rothe/Blanke, 5. Auflage, Stand September 2016, § 36 Rn. 14). Nach § 36 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer § 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten.

Hier sind Vorausleistungen teilweise bereits gemäß § 36 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen, so dass sich ein Anspruch auf maximal 249,- €/Monat errechnet. Dies wurde im Einzelnen im Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2015 i.d.F. vom 11. Juni 2015 (Az. M 15 E 15.1084) dargelegt und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2015 (Az. 12 CE 15.1650) bestätigt. Demgegenüber hat die Klägerin auch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was zu einer geänderten Betrachtung führen könnte, so dass auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2015 i.d.F. vom 11. Juni 2015 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2015 Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ohne Vorausleistungen in Höhe von maximal 249,- €/Monat ihre Ausbildung gefährdet wäre. Insbesondere hat sie trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts (zuletzt Aufforderung vom 3.8.2016 gemäß § 87b VwGO) nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich Miete bezahlt hat. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass sie die Leistungen in Höhe von 305,-€/Monat, die ihr das Jobcenter als Zuschuss zu Unterkunft und Heizung für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 bewilligt und aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts München vom ... April 2015 für April bis Juli 2015 weiterhin ausbezahlt hat, zurückzahlen musste, obwohl sie auch hierzu vom Gericht mit Schreiben vom 3. August 2016 gemäß § 87b VwGO aufgefordert wurde. Nicht reagiert hat die Klägerin auch auf die mehrfachen Aufforderungen des Gerichts (zuletzt wiederum durch Schreiben vom 3.8.2016 gemäß § 87b VwGO) sie möge nachweisen, wovon sie seit Beginn ihrer Ausbildung die Kosten für Lebensunterhalt, Ausbildung und Miete bestritten hat. Zudem dürfte die beim Antrag auf Vorausleistungen vom ... November 2014 behauptete Entfremdung von den Eltern jedenfalls im Verhältnis zum Vater weggefallen sein, da sie ihn nunmehr mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat. Abgesehen davon war diese behauptete Entfremdung, die die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht näher dargelegt hat, für das Gericht auch vorher schon zweifelhaft, nachdem die Klägerin in einer von ihrem Vater angemieteten Wohnung wohnte und von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, welcher dieselbe Kanzleiadresse wie ihr Vater hat.

Unter diesen Umständen ist die Klägerin ihrer Pflicht, die notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 BAföG glaubhaft zu machen, dass ihre Eltern den Bedarf gemäß §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten (vgl. § 60 Abs. 1 SGB I), nicht nachgekommen. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (OVG NRW, B.v.23.2.2016 - 12 A 697/15 - juris).

Nach alledem kann nicht von einer Gefährdung der Ausbildung der Klägerin ausgegangen werden.

Nach alledem wird die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 53 Bestellung einer Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Die Vertretung soll einem anderen Recht

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

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(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015, durch den er anlässlich der Beantragung von Ausbildungsförderung durch seine Tochter unter Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde.

Die am ... geborene Tochter des Klägers hat Ausbildungsförderung für den Besuch des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München ab September 2014 beantragt. Dabei hat sie angegeben, sie wohne seit Jahren in einer eigenen Wohnung (1-Zimmer-Appartment). Gleichzeitig hat sie Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt, weil ihr die Eltern den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellen würden. Ihr sei Unterhalt durch „Zurückziehen in die elterliche Wohnung“ angeboten worden. Es sei ihr nicht möglich, die für die Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern erforderlichen Auskünfte zu erlangen.

Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2014 sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I in einem gemeinsamen Bescheid aufgefordert, bis spätestens 29. Dezember 2014 jeweils das Formblatt 3 zum BAföG-Antrag auszufüllen und Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2014 in den zur Wohnung (... in München) gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Ehefrau des Klägers hat hiergegen am ... Januar 2015 Widerspruch eingelegt.

Mit zwei getrennten Bescheiden vom ... Januar 2015, die auch an die Adresse ...straße in München gegen Postzustellungsurkunde versandt wurden, hat die Beklagte sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert, die sofortige Vollziehung der Aufforderung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 31. Januar 2015 nachgekommen werde. Da dieser Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte, hat die Beklagte eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes eingeholt. Nach dieser ist der Kläger am ... November 2014 an den ... in München umgezogen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse ... in München, hat die Beklagte den Kläger (erneut) aufgefordert, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet (Ziff. 2), ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3), festgestellt, dass das Verfahren nach den Ziff. 1 und 2 kostenfrei ist (Ziff. 4) und dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 zu tragen habe (Ziff. 5), sowie im Verfahren nach Ziff. 3 Gebühren in Höhe von 15,- € und Auslagen in Höhe von 1,11 € festgesetzt (Ziff. 6).

Hiergegen hat der Kläger am ... Februar 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen: er bestreite, dass er bereits mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden sei, die Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es sei rechtswidrig, sofort einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Es sei auch fraglich, ob seine Ehefrau und er der Tochter überhaupt Unterhalt schuldeten. Vor dem Erlass des Bescheids vom ... Januar 2015 sei er außerdem nicht angehört worden. Dieser Bescheid habe auch keinen vollziehungsfähigen Inhalt, denn er nehme auf den Bescheid vom ... Dezember 2014 Bezug. Man habe ihn aufgefordert, ein „Fbl. 3“ vorzulegen, mit dem Begriff „Fbl. 3“ könne er jedoch nichts anfangen. Wenn damit ein Formblatt gemeint sein solle, hätte die Beklagte ihm ein solches aushändigen müssen. Es bestehe auch kein Vollzugsinteresse, weil die Auskünfte der Eltern zu ihrem Einkommen ggf. durch Klage beim Familiengericht eingeholt werden könnten. Auch die Kostenregelung im Bescheid vom ... Januar 2015 sei rechtswidrig.

Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B.v. 2.4.2015, Az. M 15 S 15.789; BayVGH, B.v. 18.6.2015, Az. 12 CS 15.1008).

Mit Schreiben vom ... August 2015, gegen Postzustellungsurkunde am 11. August 2015 zugestellt, hörte die Beklagte den Kläger nachträglich noch an und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme nach § 24 Abs. 1 SGB X binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens.

Mit Schriftsatz vom ... September 2015 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 15 S 15.789) hatte die Beklagte ausgeführt: Da es sich bei der Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers um eine elternabhängige Förderung handle, seien der Kläger und seine Ehefrau mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden, die für die Einkommensermittlung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts sei der Kläger am ... November 2014 umgezogen. Da dies aber beim Bescheid vom ... Dezember noch nicht bekannt gewesen sei, habe dieser nach Art. 8a Satz 1 BayVwZVG an den Kläger und seine Ehefrau unter der gemeinsamen Adresse zugestellt werden können, nachdem keine gesonderte Zustellung beantragt worden sei (§ 8a Satz 2 BayVwZVG). Es könne aber offen bleiben, ob der Bescheid vom ... Dezember 2014 dem Kläger zugegangen sei, denn jedenfalls der Bescheid vom ... Januar 2015 sei dem Kläger ordnungsgemäß unter der neuen Adresse am 31. Januar 2015 zugestellt worden. Der Kläger sei nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung die geforderten Unterlagen vorzulegen. Es könne auch nicht von einer fehlenden Auskunftsplicht wegen „Negativ-Evidenz“ ausgegangen werden, denn die Pflicht zur Erteilung von Auskünften sei bereits dann gegeben, wenn ein Unterhaltsanspruch in Betracht komme. Nur wenn ein solcher offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein Auskunftsverlangen unrechtmäßig. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, die Androhung könne entgegen der Auffassung des Klägers nach Art. 36 Abs. 2 BayVwZVG mit dem zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt verbunden werden. Auch die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung sei angemessen, da es dem Kläger zumutbar sei, innerhalb der gesetzten Frist die benötigten Nachweise und Erklärungen abzugeben.

Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers am Sitzungstag verlegt. Zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Klägerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 verhandelt werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger ist nämlich ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO) zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 geladen worden. Die Ladung hat auch den Hinweis enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I auch für die Eltern gilt. Nach § 47 Abs. 6 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

Im vorliegenden Fall besteht eine Auskunftspflicht des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008).

Das Auskunftsverlangen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008) Bezug genommen.

Auch die für die Erfüllung des Auskunftsverlangens gesetzte Frist (bis 27.2.2015) ist nicht zu beanstanden. Zwischen Zustellung des Bescheids (31.1.2015) und dem Fristende liegen fast 4 Wochen. In dieser Zeit war es dem Kläger zumutbar, Angaben zu seinem Einkommen auf dem Formblatt 3 zu machen und Einkommensnachweise wie den Steuerbescheid vorzulegen.

Die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) ist zwischenzeitlich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom... August 2015, das am 11. August 2015 zugestellt worden ist, angehört und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gegeben hat. Die Nachholung der Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz möglich.

Nach alledem erweist sich das Auskunftsverlangen der Beklagten in Ziff. 1 des Bescheids vom ... Januar 2015 als rechtmäßig.

2. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € nach Art. 31 und 36 BayVwZVG für den Fall, dass der Aufforderung in Ziff. 1 des Bescheids nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3 des Bescheids), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008) Bezug genommen.

3. Auch dass dem Kläger in Ziff. 5 des Bescheids die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 (Kosten des Vollstreckungsverfahrens) auferlegt wurden, ist rechtmäßig. Dieses findet die Rechtsgrundlage in Art. 41 Abs. 1 BayVwZVG.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem zweiten Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattgeben oder ihn verbescheiden, jedenfalls aber ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig dahingehend informieren müssen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Dann hätte dieser die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch Familienmitglieder zur Kanzlei bringen und von dort an das Verwaltungsgericht übermitteln lassen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2016 um 9.00 Uhr nicht stattgegeben und ihn auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst, noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst am Morgen des Tages, an dem die mündliche Verhandlung für 9.00 Uhr angesetzt war, beim Verwaltungsgericht einging, eine Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Kanzleisekretärin den Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich hat mitteilen lassen, er sei an der Wahrnehmung des Termins „kranheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B. v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B. v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12, v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B. v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris, NdsOVG, B. v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris, OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris, Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35).

Das Verwaltungsgericht wäre hier nur dann zu einem rechtzeitigen Hinweis darauf, dass der Termin nicht abgesetzt wird, verpflichtet gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Absetzungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt hätte. Diese Pflicht hätte hier aber nur deswegen bestanden, weil das Verwaltungsgericht einen Monat vorher auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin den damaligen Termin abgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch dem zweiten Antrag ohne anderweitige vorherige Mitteilung stattgegeben wird (vgl. BSG, B. v. 24.10.2013 - B 13 R 59.13 B - juris). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier nicht vorgelegt und auch nicht darauf verwiesen, dass eine solche nachgereicht werde und er sich derzeit beim Arzt zur dringend notwendigen Behandlung befinde.

Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015, durch den er anlässlich der Beantragung von Ausbildungsförderung durch seine Tochter unter Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde.

Die am ... geborene Tochter des Klägers hat Ausbildungsförderung für den Besuch des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München ab September 2014 beantragt. Dabei hat sie angegeben, sie wohne seit Jahren in einer eigenen Wohnung (1-Zimmer-Appartment). Gleichzeitig hat sie Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt, weil ihr die Eltern den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellen würden. Ihr sei Unterhalt durch „Zurückziehen in die elterliche Wohnung“ angeboten worden. Es sei ihr nicht möglich, die für die Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern erforderlichen Auskünfte zu erlangen.

Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2014 sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I in einem gemeinsamen Bescheid aufgefordert, bis spätestens 29. Dezember 2014 jeweils das Formblatt 3 zum BAföG-Antrag auszufüllen und Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2014 in den zur Wohnung (... in München) gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Ehefrau des Klägers hat hiergegen am ... Januar 2015 Widerspruch eingelegt.

Mit zwei getrennten Bescheiden vom ... Januar 2015, die auch an die Adresse ...straße in München gegen Postzustellungsurkunde versandt wurden, hat die Beklagte sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert, die sofortige Vollziehung der Aufforderung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 31. Januar 2015 nachgekommen werde. Da dieser Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte, hat die Beklagte eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes eingeholt. Nach dieser ist der Kläger am ... November 2014 an den ... in München umgezogen.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse ... in München, hat die Beklagte den Kläger (erneut) aufgefordert, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet (Ziff. 2), ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3), festgestellt, dass das Verfahren nach den Ziff. 1 und 2 kostenfrei ist (Ziff. 4) und dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 zu tragen habe (Ziff. 5), sowie im Verfahren nach Ziff. 3 Gebühren in Höhe von 15,- € und Auslagen in Höhe von 1,11 € festgesetzt (Ziff. 6).

Hiergegen hat der Kläger am ... Februar 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen: er bestreite, dass er bereits mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden sei, die Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es sei rechtswidrig, sofort einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Es sei auch fraglich, ob seine Ehefrau und er der Tochter überhaupt Unterhalt schuldeten. Vor dem Erlass des Bescheids vom ... Januar 2015 sei er außerdem nicht angehört worden. Dieser Bescheid habe auch keinen vollziehungsfähigen Inhalt, denn er nehme auf den Bescheid vom ... Dezember 2014 Bezug. Man habe ihn aufgefordert, ein „Fbl. 3“ vorzulegen, mit dem Begriff „Fbl. 3“ könne er jedoch nichts anfangen. Wenn damit ein Formblatt gemeint sein solle, hätte die Beklagte ihm ein solches aushändigen müssen. Es bestehe auch kein Vollzugsinteresse, weil die Auskünfte der Eltern zu ihrem Einkommen ggf. durch Klage beim Familiengericht eingeholt werden könnten. Auch die Kostenregelung im Bescheid vom ... Januar 2015 sei rechtswidrig.

Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B.v. 2.4.2015, Az. M 15 S 15.789; BayVGH, B.v. 18.6.2015, Az. 12 CS 15.1008).

Mit Schreiben vom ... August 2015, gegen Postzustellungsurkunde am 11. August 2015 zugestellt, hörte die Beklagte den Kläger nachträglich noch an und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme nach § 24 Abs. 1 SGB X binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens.

Mit Schriftsatz vom ... September 2015 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 15 S 15.789) hatte die Beklagte ausgeführt: Da es sich bei der Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers um eine elternabhängige Förderung handle, seien der Kläger und seine Ehefrau mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden, die für die Einkommensermittlung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts sei der Kläger am ... November 2014 umgezogen. Da dies aber beim Bescheid vom ... Dezember noch nicht bekannt gewesen sei, habe dieser nach Art. 8a Satz 1 BayVwZVG an den Kläger und seine Ehefrau unter der gemeinsamen Adresse zugestellt werden können, nachdem keine gesonderte Zustellung beantragt worden sei (§ 8a Satz 2 BayVwZVG). Es könne aber offen bleiben, ob der Bescheid vom ... Dezember 2014 dem Kläger zugegangen sei, denn jedenfalls der Bescheid vom ... Januar 2015 sei dem Kläger ordnungsgemäß unter der neuen Adresse am 31. Januar 2015 zugestellt worden. Der Kläger sei nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung die geforderten Unterlagen vorzulegen. Es könne auch nicht von einer fehlenden Auskunftsplicht wegen „Negativ-Evidenz“ ausgegangen werden, denn die Pflicht zur Erteilung von Auskünften sei bereits dann gegeben, wenn ein Unterhaltsanspruch in Betracht komme. Nur wenn ein solcher offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein Auskunftsverlangen unrechtmäßig. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, die Androhung könne entgegen der Auffassung des Klägers nach Art. 36 Abs. 2 BayVwZVG mit dem zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt verbunden werden. Auch die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung sei angemessen, da es dem Kläger zumutbar sei, innerhalb der gesetzten Frist die benötigten Nachweise und Erklärungen abzugeben.

Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers am Sitzungstag verlegt. Zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Klägerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 verhandelt werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger ist nämlich ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO) zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015 geladen worden. Die Ladung hat auch den Hinweis enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I auch für die Eltern gilt. Nach § 47 Abs. 6 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

Im vorliegenden Fall besteht eine Auskunftspflicht des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008).

Das Auskunftsverlangen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008) Bezug genommen.

Auch die für die Erfüllung des Auskunftsverlangens gesetzte Frist (bis 27.2.2015) ist nicht zu beanstanden. Zwischen Zustellung des Bescheids (31.1.2015) und dem Fristende liegen fast 4 Wochen. In dieser Zeit war es dem Kläger zumutbar, Angaben zu seinem Einkommen auf dem Formblatt 3 zu machen und Einkommensnachweise wie den Steuerbescheid vorzulegen.

Die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) ist zwischenzeitlich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom... August 2015, das am 11. August 2015 zugestellt worden ist, angehört und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gegeben hat. Die Nachholung der Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz möglich.

Nach alledem erweist sich das Auskunftsverlangen der Beklagten in Ziff. 1 des Bescheids vom ... Januar 2015 als rechtmäßig.

2. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € nach Art. 31 und 36 BayVwZVG für den Fall, dass der Aufforderung in Ziff. 1 des Bescheids nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3 des Bescheids), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (Az. 12 CS 15.1008) Bezug genommen.

3. Auch dass dem Kläger in Ziff. 5 des Bescheids die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 (Kosten des Vollstreckungsverfahrens) auferlegt wurden, ist rechtmäßig. Dieses findet die Rechtsgrundlage in Art. 41 Abs. 1 BayVwZVG.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem zweiten Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattgeben oder ihn verbescheiden, jedenfalls aber ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig dahingehend informieren müssen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Dann hätte dieser die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch Familienmitglieder zur Kanzlei bringen und von dort an das Verwaltungsgericht übermitteln lassen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2016 um 9.00 Uhr nicht stattgegeben und ihn auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst, noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst am Morgen des Tages, an dem die mündliche Verhandlung für 9.00 Uhr angesetzt war, beim Verwaltungsgericht einging, eine Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Kanzleisekretärin den Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich hat mitteilen lassen, er sei an der Wahrnehmung des Termins „kranheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B. v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B. v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12, v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B. v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris, NdsOVG, B. v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris, OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris, Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35).

Das Verwaltungsgericht wäre hier nur dann zu einem rechtzeitigen Hinweis darauf, dass der Termin nicht abgesetzt wird, verpflichtet gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Absetzungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt hätte. Diese Pflicht hätte hier aber nur deswegen bestanden, weil das Verwaltungsgericht einen Monat vorher auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin den damaligen Termin abgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch dem zweiten Antrag ohne anderweitige vorherige Mitteilung stattgegeben wird (vgl. BSG, B. v. 24.10.2013 - B 13 R 59.13 B - juris). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier nicht vorgelegt und auch nicht darauf verwiesen, dass eine solche nachgereicht werde und er sich derzeit beim Arzt zur dringend notwendigen Behandlung befinde.

Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.