Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 393 Uneidliche Vernehmung


Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehme
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 110 Pauschalierung


Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend vo

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64 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2015 - Au 3 E 15.667

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilige

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Dez. 2016 - AN 6 E 16.2232

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 13 R 792/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten um Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Beitragszeit aufgrund Zahlung freiwilliger Beiträge. Der 1944 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 1. April 2009 Re

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 21. März 2017 - S 8 AS 288/17 ER

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 10. März bis zum 31. Mai 2017 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich 650 EUR zu zahlen. II. De

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Aug. 2014 - 3 E 14.1140

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2015 - S 8 AS 1280/15 ER

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Eingliede

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung ..., vertreten durch

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Aug. 2015 - B 3 E 15.503

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Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 RS 7/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2018 - B 5 RS 8/17 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 5 KR 74/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 12. April 2017 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten für die Behandlung des Antrag

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 17/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 3/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2016 und des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 2/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. September 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 13/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig v

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 RS 5/17 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 14/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 abgeändert, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Jahresendprämie

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 11/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ch

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2017 - B 5 RS 10/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2017 - L 8 R 1262/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe 24.02.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - B 10 EG 12/16 B

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2017 - L 4 R 5188/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurt

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. März 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dres

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 7/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird wie folgt berichtigt: In Ziffer I Satz 1 wird das Datum "4. August 2014" durch das Datum "2. Juni 2014" ersetzt.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 3/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 8/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben, soweit dieses die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von Jah

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. Februar 2015 abgeändert.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RS 5/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dr

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Sept. 2016 - 1 L 351/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2016 Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts in Gestalt der Gewährung einer

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - L 3 R 280/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten s

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Feb. 2016 - L 3 RS 2/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsü

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2016 - 12 A 697/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgrü

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2016 - L 3 RS 8/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 27. Jan. 2016 - 17 K 295/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Nov. 2015 - L 7 AS 1234/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtssc

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist die Bewilligung einer Altersrente.2 Die Klägerin ist di

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. März 2015 - 12 B 136/15

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Jan. 2015 - 11 L 1752/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Der Antrag, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U.      aus I.       zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2015 - 12 B 1304/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig - bis zu einer Beendigung ihrer Leistungspflicht nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, längstens bis zum 31. Juli 2015

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 12 B 1215/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Dem Antragsteller wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 22. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen

Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Nov. 2014 - L 18 R 787/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.3.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regelaltersrente. 3D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2014 - 12 B 870/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 1327/14 beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Sept. 2014 - 12 B 923/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts is

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Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen...