Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 11 D 2/14.AK

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.11D2.14AK.00
24.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43 Erfordernis der Planfeststellung


(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 K

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG | § 2


(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben ode

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 45 Enteignung


(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung1.eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt is

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43e Rechtsbehelfe


(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plang

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 5 Verwaltungsgerichtsverfahren


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen. (2) Die Anfechtungsklage gegen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen


Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.2.Die Einwendungen und Stellungnahmen

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wirda)für ein bis zum 31. Dezember 2010 be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 AS 15.40002

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 22 A 15.40004

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. März 2016 - 8 B 1341/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2013 - 8 C 10943/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Tenor Die Entscheidung der Beklagten vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Planergänzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen w

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(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3.
Leitung Wahle – Mecklar,
4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.

(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.

(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 wendet sich als Eigentümerin, die Klägerin zu 2 als Pächterin von Betriebsgrundstücken gegen eine zugunsten der Beigeladenen erfolgte Planfeststellung für die Errichtung einer Kraftwerksanschlussleitung.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. 677, 677/13 und 682/12 der Gemarkung K. sowie von Grundstück Fl.Nr. 171 der Gemarkung S. Die Klägerin zu 2 hat diese Grundstücke im Gewerbegebiet Atzing gepachtet und nutzt diese für ihren Trockenbaubetrieb mit rund 80 Vollzeitarbeitskräften. Nordöstlich angrenzend an das Betriebsgelände der Klägerin zu 2 liegt das Umspannwerk Simbach am Inn. Westlich und nordwestlich der Betriebsfläche verläuft in einem weiten Kurvenradius aus Süden kommend Richtung Nordosten ein Abschnitt der Bundesstraße B 12.

Am 13. August 2012 beantragte die Beigeladene bei der Regierung von Niederbayern die Planfeststellung gemäß §§ 43 ff. EnWG für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Leitung zum Anschluss eines auf dem Gebiet der Gemeinde Haiming zu errichtenden Kraftwerks an das Umspannwerk Simbach am Inn, einschließlich der Aufnahme einer vorhandenen, bislang auf einer anderen Trasse verlaufenden 110-kV-Leitung. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 hatte die Regierung von Oberbayern der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Gas-Kombinationskraftwerks in Haiming erteilt, von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. In diesem Bescheid war ein Erlöschen der Genehmigung für den Fall vorgesehen, dass mit der Errichtung des Vorhabens nicht bis spätestens 31. Dezember 2014 begonnen würde. Über einen mit Schreiben der Beigeladenen vom 7. April 2014 gestellten Antrag auf Verlängerung der Geltungsfrist ist bislang nicht entschieden worden.

Die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende Planung sieht einen Maststandort Nr. 53 auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 171, Gemarkung S. vor, verbunden mit einer Überspannung klägerischer Grundstücke. Die 380-kV-Leitung soll insbesondere von Mast Nr. 53 aus eine auf dem Grundstück Fl.Nr. 171 errichtete Fertigungshalle (mit angegliederten Büro- und Schulungsräumen und Dachflächenphotovoltaikanlage) auf ganzer Länge in nordöstlicher Richtung bis zum Mast Nr. 54 auf dem Gelände des Umspannwerks überspannen. Für die 110-kV-Leitung ist zwischen dem Masten Nr. 53 und dem Umspannwerk ein von der 380-kV-Leitung getrennter Verlauf weiter südlich vorgesehen.

Im Anhörungsverfahren betreffend das Vorhaben der Beigeladenen erhoben der Voreigentümer der klägerischen Grundstücke und die Klägerinnen Einwendungen insbesondere wegen der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch den Standort Nr. 53 und die überspannende Hochspannungsleitung sowie in der Folge erwartete Betriebsbeeinträchtigungen und Immissionsbelastungen.

Im Rahmen einer 1. Tektur wurde der Mast Nr. 53 gegenüber dem ursprünglich beantragten Standort um knapp 30 m nach Osten verschoben, mit der Folge einer Verschiebung des Schutzstreifens der geplanten Leitung von Mast Nr. 53 bis Mast Nr. 54 um bis zu knapp 20 m nach Südosten.

Am 29. Oktober 2013 führte die Planfeststellungsbehörde mit den Beteiligten einen Ortstermin betreffend die Streckenführung der geplanten Hochspannungsleitung im Bereich des Gewerbegebiets Atzing durch.

Mit Datum vom 10./31. März 2014 schlossen die Klägerin zu 2) und der Voreigentümer der vorbezeichneten Betriebsgrundstücke eine Vereinbarung mit der Beigeladenen. Diese sollte gemäß ihrer Präambel der „teilweisen und vorsorglichen Bereinigung der bestehenden Konflikte“ zwischen den Vertragsparteien für den Fall dienen, dass die beantragte Hochspannungsfreileitung antragsgemäß gebaut werden könne. Insbesondere die von den Klägerinnen erhobene Forderung einer Ausführung der geplanten Hochspannungsleitung im maßgeblichen Trassenabschnitt als Erdkabel sowie das hilfsweise Ziel einer Verlegung des Maststandortes Nr. 53 in einen Bereich nördlich oder unmittelbar südlich der Bundesstraße B 12 wurden ausdrücklich aufrecht erhalten (Nr. III. Abs. 2 der Vereinbarung). Die Klägerinnen hielten ihre gegen die Planung in der Fassung der 1. Tektur erhobenen Einwendungen nach Abschluss dieser Vereinbarung gegenüber der Regierung von Niederbayern vollumfänglich aufrecht.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 stellte die Regierung von Oberbayern den Plan zur Durchführung des Neubaus einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung beginnend am Kraftwerk Haiming bis zum Umspannwerk Simbach am Inn fest, einschließlich insbesondere der Aufnahme einer 2-systemigen 110-kV-Leitung.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Vertreterin des Beklagten den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auf S. 39 um folgende Nebenbestimmung A. 4.11.9: „Die Grundstücke der Klägerin Fl.Nrn. 677 und 677/13 jeweils der Gemarkung K. und Fl.Nr. 171 der Gemarkung S. dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund eines Investitionsbeschlusses der Beigeladenen oder von deren Rechtsnachfolgern mit dem Bau des Gaskraftwerks Haiming ernsthaft begonnen worden ist.“ Weiter wurde der Planfeststellungsbeschluss auf S. 21 um eine neue Nebenbestimmung A.2.4.7 mit folgendem Inhalt ergänzt: „Die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte nach der 26. BImSchV dürfen nicht überschritten werden.“

Gegen den ihnen am 30. Januar 2015 zugestellten Planfeststellungsbeschluss erhoben die Klägerinnen am Montag, den 2. März 2015 Klage. Sie beantragen zuletzt:

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Niederbayern vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben,

hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 2015 rechtswidrig und bis zur Behebung der festgestellten Mängel nicht vollziehbar ist.

Zur Begründung machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, durch die Überspannung ihrer Betriebsgrundstücke und die Situierung des Strommasten Nr. 53 würden das Eigentum der Klägerin zu 1 und das schuldrechtliche Verfügungsrecht der Klägerin zu 2 als Pächterin beeinträchtigt. Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung. Es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung, deren Umsetzung völlig ungewiss sei. Gaskraftwerke seien unter den derzeitigen Marktbedingungen nicht wirtschaftlich zu betreiben. Auch hätten sich die für die Festlegung des Einspeisepunktes ausschlaggebenden zeitlichen Annahmen durch die Verzögerung einer denkbaren kommerziellen Inbetriebnahme günstigstenfalls zwischen 2017 und 2019 erheblich geändert. Weiter leide der Planfeststellungsbeschluss an rechtserheblichen Abwägungsfehlern. Eine technisch mögliche teilweise Erdverkabelung der Anschlussleitung im Bereich des Gewerbegebiets Atzing sei mit fehlerhafter Begründung zurückgestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Beklagte der besonderen Bedeutung der angestrebten Kabellösung gerade für die Klägerinnen bewusst gewesen sei, gerade auch im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung des Fortbestands des Betriebs der Klägerin zu 2. Ebenso sei ein alternativer Standort des Masten Nr. 53 nördlich der Bundesstraße B 12 oder südlich näher an dieser Straße nicht rechtmäßig erwogen worden. Der Verweis auf angeblich entgegenstehende Ausbaupläne hinsichtlich der B 12 greife nicht durch, da diese keine planerische Verfestigung gefunden hätten. Im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen der Klägerinnen beträfen insbesondere auch Verstöße gegen zwingende Vorgaben des Raumordnungs- und Naturschutzrechts.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerinnen pauschal auf ihre Einwände im Planfeststellungsverfahren verweisen würden. Die Ernsthaftigkeit der Absicht zur Realisierung des planfestgestellten Vorhabens habe die Beigeladene durch den Verlängerungsantrag hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Kraftwerksbau unter Beweis gestellt. Die Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Gaskraftwerks in Bayern seien besonders positiv einzuschätzen. Die Beigeladene habe für die 380 kV-Kraftwerks-Anschlussleitung eine Netzzusage für den Anschlusspunkt beim Umspannwerk Simbach am Inn erhalten; dieser Einspeisepunkt werde vom Übertragungsnetzbetreiber vorgegeben. Die vorgenommenen Alternativen- und Variantenprüfungen würden keine Abwägungsmängel aufweisen. Eine Verschiebung des Masten Nr. 53 auf die Nordseite der B 12 würde zwei weitere Querungen der B 12 und damit mindestens zwei weitere massive Winkelmasten erfordern, die u. a. das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würden. Auch würde ein Wohnanwesen tangiert. Eine Mastverschiebung in den Bereich unmittelbar südlich der B 12 würde dazu führen, dass das Mastfundament und die Querträger im Bereich des Anbauverbots der bestehenden B 12 lägen. Die Freileitung stelle zudem objektiv keine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter der Klägerin zu 2 dar.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben sei u. a. im Hinblick auf die bestandskräftige Genehmigung für die Kraftwerkserrichtung zu bejahen. Es bestehe kein Risiko, dass die planfestgestellte Hochspannungsleitung ohne das Kraftwerk errichtet werde. Die Regierung von Niederbayern habe die Festlegung des Einspeisepunktes hinterfragt und sei zum Ergebnis gekommen, dass diese weder willkürlich getroffen worden sei, noch auf unsachlichen Erwägungen beruhe. Eine Teilverkabelung im Gewerbegebiet Atzing sei nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt worden, wenngleich insbesondere ein Mehrkostenfaktor von 5,6 gegen diese Alternative spreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dem planfestgestellten Vorhaben mangelt es zum einen weder an der erforderlichen Planrechtfertigung (I.), noch steht ihm sonst zwingendes Recht entgegen (II.). Zum anderen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler auf, insbesondere hinsichtlich technischer Ausführungsvarianten, Trassenalternativen und der Betroffenheit von Belangen der Klägerinnen (III.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299).

Die Klägerinnen sind von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG betroffen. Im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird das Eigentum der Klägerin zu 1 an den betroffenen Grundstücken teils dauerhaft entzogen, teils vorübergehend beeinträchtigt. Gleichzeitig sind schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 als Pächterin betroffen, welche ebenfalls zu den vermögenswerten Rechten mit verfassungsrechtlichem Schutz gehören (BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 Rn. 26). Zudem ist zugunsten der Klägerin zu 2 davon auszugehen, dass sie sich auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (BVerwG, U. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23). Die Klägerinnen können daher grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Planfeststellung beanspruchen (vgl. BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 22 A 10.40049 - BayVBl 2012, 242 Rn. 23; BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 22 A 11.40018 u. a. - BayVBl 2013, 631 Rn. 22, jeweils m. w. N.).

I. Das Vorhaben der Beigeladenen entbehrt nicht der erforderlichen Planrechtfertigung.

Eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst, sondern ist für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Eine Planfeststellung hat nur Bestand, wenn für das betreffende Vorhaben - gemessen an den Zielen des maßgeblichen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erst dann erfüllt, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist; es reicht vielmehr aus, dass dieses vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45; U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182).

Die Planrechtfertigung setzt hier zum einen voraus, dass ein Vorhaben der betreffenden Art grundsätzlich den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht (1). Zum anderen muss das Vorhaben in seiner konkreten planerischen Ausgestaltung den Zielsetzungen dieses Gesetzes genügen und öffentlichen Interessen dienen, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 184). Dies setzt wiederum voraus, dass für das planfestgestellte Vorhaben ein nachvollziehbarer, gesetzeskonformer Bedarf besteht (2) und die Realisierbarkeit des Vorhabens nicht auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (3).

1. Das planfestgestellte Vorhaben der Errichtung einer Kraftwerksanschlussleitung steht zunächst grundsätzlich mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang.

Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu ausgeführt (S. 62), das Vorhaben diene dazu, die Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich mit leitungsgebundener Elektrizität zu versorgen. Im Vordergrund stehe die Netzanbindung des Kraftwerks Haiming, für das eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliege. Gas-Kombikraftwerke würden aufgrund ihres effizienten Ausnutzens der Ressourcen als besonders vorteilhaft angesehen. Sie seien mit Blick auf den Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der Nutzung der Kernenergie für die elektrische Stromerzeugung von besonderer Bedeutung, da sie wetterunabhängig die Erzeugung elektrischer Energie sicherstellen könnten. Die Einbindung der erzeugten elektrischen Leistung in das Hochspannungsnetz sei dazu notwendig.

Das Energiewirtschaftsgesetz bezweckt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht (§ 1 Abs. 1 EnWG). Es sieht grundsätzlich vor, dass u. a. Kraftwerksbetreiber einen Anspruch auf Herstellung eines Netzanschlusses an ein Energieversorgungsnetz besitzen, solange nicht nachgewiesen wurde, dass dem Netzbetreiber dies aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder zumutbar ist (§ 17 Abs. 1, 2 Satz 1 EnWG). Diese Vorschrift schließt allerdings keinen Anspruch auf Zulassung einer - wie hier ca. 16,5 km langen - Kraftwerksanschlussleitung ein.

Die Errichtung einer ca. 16,5 km langen Kraftwerksanschlussleitung durch den Kraftwerksbetreiber steht gerade auch im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten für Atomkraftwerke (vgl. § 7 AtG) grundsätzlich im Einklang mit § 1 Abs. 1 EnWG. In dieser Zielbestimmung wurde zwar zugleich festgeschrieben, dass die Energieversorgung zunehmend mithilfe erneuerbarer Energien (vgl. § 3 Nr. 18 b EnWG i. V. m. § 5 Nr. 14 EEG) sichergestellt werden soll. Die Neuerrichtung von Gaskraftwerken und deren Netzanbindung ist damit jedoch nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere kann zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ein Bedarf an der Deckung einer Netzreserve ausnahmsweise auch aus neuen Anlagen beschafft werden (§ 13 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EnWG). Dies muss auch vor dem Hintergrund der weitgehenden Entprivilegierung der Windkraftanlagen in Bayern (Art. 82 f. BayBO) und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochspannungsleitungen von Norddeutschland nach Bayern gesehen werden. Ferner spricht die Maßgabe einer möglichst umweltverträglichen Elektrizitätsversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und das gesetzliche Ziel des Klimaschutzes (vgl. z. B. § 2 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) tendenziell für eine Bedarfsdeckung aus Gaskraftwerken.

2. Weiter ist die Herstellung der planfestgestellten Hochspannungsleitung durch einen konkreten, den Zielen des EnWG entsprechenden Bedarf gerechtfertigt.

Ist die fachplanungsrechtliche Zielkonformität eines Vorhabens gegeben, wie dies hier der Fall ist, ist auf der zweiten Stufe der Planrechtfertigung nämlich weiter zu prüfen, ob für das Vorhaben ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht (Hermes/Kupfer in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 18), der sich konkret abzeichnen muss (Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2015, § 43 Rn. 38).

Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks Haiming vom 14. Dezember 2010 ist eine konkrete Stromerzeugungsanlage bestimmt, welche durch die neu zu errichtende Hochspannungsfreileitung an das Energieversorgungsnetz angebunden werden soll. Zwar war die Kraftwerksgenehmigung bis 31. Dezember 2014 befristet, wenn nicht bis dahin mit der Errichtung des Vorhabens begonnen worden sein sollte. Dennoch ist diese Genehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Januar 2015 nicht bereits erloschen gewesen. Das Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist aus Gründen des Schutzes des Anlagenbetreibers und der Rechtssicherheit durch die ablehnende Entscheidung der Behörde über einen vor Fristablauf gestellten Verlängerungsantrag aufschiebend bedingt (vgl. z. B. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 18 BImSchG Rn. 34). Die Beigeladene hat im vorliegenden Fall rechtzeitig vor diesem Termin einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die beantragte Fristverlängerung kann daher ggf. rückwirkend gewährt werden (BVerwG, U. v. 25.8.2005 - 7 C 25/04 - BVerwGE 124, 156 Rn. 15).

Es ist auch durch Regelungen im strittigen Planfeststellungsbeschluss gewährleistet, dass die planfestgestellte Hochspannungsleitung unter Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke nur als Anschlussleitung für das Kraftwerk Haiming und dessen Netzanbindung im Sinne von § 17 Abs. 1 EnWG errichtet wird. Diese Grundstücksinanspruchnahme setzt voraus, dass aufgrund eines Investitionsbeschlusses des Vorhabenträgers mit dem Bau des Kraftwerkes Haiming ernsthaft begonnen worden ist (vgl. Nebenbestimmung A.4.11.9 gemäß S. 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.4.2016). Dieses Junktim stellt bei aller begrifflichen Unbestimmtheit hinreichend sicher, dass der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerinnen durch eine für ein in Errichtung befindliches Kraftwerk benötigte Kraftwerksanschlussleitung gerechtfertigt ist. Es entspricht dem funktionellen Zusammenhang mit dem nur immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Kraftwerk, dass die planfeststellungsbedürftige Anschlussleitung bereits vor einer Investitionsentscheidung unter dem Vorbehalt der Kraftwerkserrichtung zugelassen werden kann (vgl. zur Möglichkeit eines solchen Vorbehalts BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - BVerwGE 84, 123 juris Rn. 45). Für die Beigeladene wäre es ersichtlich unzumutbar, erst nach erfolgtem Kraftwerksneubau die Planfeststellung der erforderlichen Anschlussleitung beantragen zu können, verbunden mit dem Risiko der Errichtung einer Investitionsruine, falls sich die Anschlussleitung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als nicht oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand realisierbar erweisen würde.

Es ist zwar noch nicht abschließend geklärt, ob gerade das Gaskraftwerk Haiming für die zukünftige Stromversorgung benötigt wird. Im Zusammenhang mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren Fragen des Bedarfs und der planerischen Alternativen nicht zu prüfen (VGH BW, U. v. 16.6.1998 - 10 S 909/97 - NVwZ-RR 1999, 298, 299). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Bedarfsprognose für das Kraftwerk Haiming insbesondere auf den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarkts (§ 13 d EnWG-E, vgl. BR-Drs. 542/15, S. 13), die darauf zu stützende Netzreserveverordnung und die Kapazitätsreserveverordnung hingewiesen. Es sei mit Engpässen vor allem in Süddeutschland zu rechnen. Zwar treffe zu, dass durch Ausschreibung geregelt werden solle, wer ein Reservekraftwerk bauen dürfe. Es sei aber auf ein bayerisches Konzept von 2011 zu verweisen, wonach ca. fünf Standorte für Gaskraftwerke in Betracht kämen, zu denen auch das Kraftwerk Haiming gehöre. Unter diesen Umständen ist die Prognose der Planfeststellungsbehörde, dass in absehbarer Zeit die Stromerzeugung durch ein Gaskraftwerk Haiming erforderlich werden könnte, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Zeitraum bis zur Abschaltung des letzten bayerischen Atomkraftwerks bereits relativ kurz war und dies gegen ein Abwarten bis zum Inkrafttreten und zum Vollzug des geplanten Strommarktgesetzes und zum Abschluss der geplanten Ausschreibungsverfahren sprach. Gerade angesichts der hier bestehenden großen Prognoseunsicherheiten dürfen an die Bedarfsprognose keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies zeigt auch der Blick auf andere Rechtsgebiete. Unter Umständen kann es beispielsweise im Luftverkehrsrecht eine durch künftige Entwicklungen eintretende Bedarfslage, die bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, rechtfertigen, den Umfang einer Betriebsgenehmigung zulasten von Betroffenen auszuweiten. Dem Vorhabensträger wird es damit ermöglicht, sich gewissermaßen im Vorgriff für die prognostizierte Bedarfslage „zu rüsten“ (vgl. zu einer Nachtflugregelung BVerwG, U. v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261 juris Rn. 27). Für die Möglichkeit einer Planfeststellung im Hinblick auf einen prognostischen Bedarf spricht es zudem, wenn die Realisierung des betreffenden Vorhabens wie hier noch von späteren zeitaufwändigen Schritten abhängt (z. B. Verfahren zur Beschaffung einer Netzreserve, vgl. § 8 ResKV).

3. Für den Netzanschluss des Kraftwerks Haiming an dem Umspannwerk Simbach besteht ein entsprechender Vertrag zwischen der Beigeladenen mit dem betreffenden Netzbetreiber vom 7. September bzw.10. Dezember 2010 (Band 6 der Behördenakte, Bl. 2378 a bis h). Zugrunde liegt eine Festlegung des Netzanbindungspunktes der Beigeladenen und des Netzbetreibers in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Diese Festlegung schafft einen konkreten Bedarf für einen Anschluss des Kraftwerks Haiming an das Umspannwerk Simbach.

Es handelt sich dabei um einen Zwangspunkt des planfestgestellten Vorhabens. Die Festlegung beruht auf einer planerischen Entscheidung der Beigeladenen aufgrund eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs mit alternativen Anbindepunkten (Erläuterungsbericht, Nr. 1.10, S. 1-9, Nr. 1.11.1, S. 1-10 bis 1-12). Die Prüfung des Netzbetreibers über seine Zustimmung erfolgte unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und technischen Belange sowie der Ziele des § 1 EnWG17 Abs. 2 Satz 1 EnWG) sowie einer Prognose über die für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kraftwerks-Netzanschlussverordnung in der Fassung vom 26. Juni 2007 - KraftNAV -). Erst aufgrund eines positiven Prüfergebnisses konnten eine Anschlusszusage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KraftNAV) erteilt und ein Netzabschlussvertrag (§ 4 Abs. 2 bis 7 KraftNAV) abgeschlossen werden. Aufgrund der mit dem Netzanschluss an dem konkreten Anbindepunkt verfolgten Ziele der Beigeladenen und des Netzbetreibers ist diese Festlegung keiner Änderung durch die Planfeststellungsbehörde im Wege ihrer Abwägungsentscheidung zugänglich. Bei einer Anbindung an einen anderen Anbindepunkt würde es sich um ein anderes Projekt handeln, dessen gesetzliche Voraussetzungen nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung nicht geprüft wurden und dessen Planfeststellung die Beigeladene nicht beantragt hat. Nach der gesetzlichen Festlegung geht der Abschluss des Netzanschlussvertrags der Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen voraus (§ 4 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 KraftNAV).

Diese Netzanbindung steht mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes in Einklang. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass nachvollziehbar ist, dass die Festlegung des Einspeisepunkts auf sachlichen Erwägungen beruht. Insbesondere das Umspannwerk Pirach sei ausgeschieden, da die Ausbauplanung dessen Ausbau auf der 380-kV-Ebene erst nach dem Ausbau des Umspannwerks Simbach am Inn vorgesehen habe. Zudem werde bei Simbach am Inn die transeuropäische Koppelung der 380-kV-Hochspannungsebene zwischen Deutschland und Österreich ausgebaut. Die Einspeisung sei dort - trotz leicht längerer Leitungsstrecke - sachlich begründet (PFB S. 62 f.). Für die 380-kV-Höchstspannungsleitung von der Bundesgrenze zu Österreich bis Altheim mit einer Abzweigung Matzendorf - Simbach wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch den Bundesbedarfsplan gemäß § 12e EnWG festgestellt (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Nr. 32 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz vom 23.7.2013 - BBPlG -).

Die Klägerinnen haben hiergegen vorgebracht, bei Inbetriebnahme des Kraftwerks Haiming frühestens zwischen 2017 und 2019 sei die Anbindung des Kraftwerks an das europäische Höchstleistungsnetz nicht gewährleistet. Auch hätten sich die für die Bundesnetzagentur noch 2008 ausschlaggebenden zeitlichen Vorgaben für die Festlegung des Einspeisepunktes erheblich geändert. Die zeitlichen Verschiebungen hinsichtlich des Kraftwerksprojekts würden sich immer mehr den Planungsabsichten für das Umspannwerk in Pirach bezüglich einer Umstellung auf das künftige 380-kV-Netz annähern. Es erscheine daher verfehlt, allein entscheidungserheblich von einer angeblichen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Anschlusszusage auszugehen.

Diese Einwände der Klägerinnen greifen jedoch nicht durch. Zum einen wurde im Planfeststellungsbeschluss an der oben zitierten Stelle näher begründet, weshalb die Festlegung des Einspeisepunktes nachvollziehbar sei. Nicht erforderlich ist insoweit, dass diese planerische Festlegung zwingend gewesen ist. Zum anderen haben die Klägerinnen nicht in Frage gestellt, dass - insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - von einer Umstellung des Umspannwerks Simbach vor dem Werk in Pirach auf die 380-kV-Ebene auszugehen war. Dass möglicherweise die Umstellung auch der Anlage in Pirach mittlerweile näher gerückt ist, stellt die zeitlich vorrangige Stellung des Umspannwerks Simbach nicht in Frage. Auch werden die für diese Entscheidung angeführten Gründe - wie die Realisierung der Koppelung der 380-kV-Leitungsebene über Simbach am Inn nach Österreich - nicht bereits dadurch entwertet, dass diese möglicherweise bei Errichtung des planfestgestellten Vorhabens noch nicht vollständig realisiert sein könnten. Ferner ist zu beachten, dass nach den gesetzlichen Vorgaben zum Netzanschluss von Kraftwerken die Festlegung des Netzanschlusspunktes zu einem frühzeitigen Zeitpunkt erfolgt; insbesondere ist mit späteren Veränderungen der Realisierungsplanung zu rechnen. Zwar ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KraftNAV zeitgleich mit dem Netzanschlussvertrag ein sogenannter Realisierungsfahrplan festzulegen, der u. a. alle zur Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Schritte beinhaltet, z. B. die Beantragung der hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KraftNAV). Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahrplans (§ 4 Abs. 5 Satz 3 KraftNAV). In der Verordnung ist jedoch nicht vorgesehen, dass hierdurch auch die Entscheidung über den Netzanschlusspunkt und der Netzanschlussvertrag in Frage gestellt werden.

4. Die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens erscheint auch nicht auf absehbare Zeit als ausgeschlossen.

Eine Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Es darf daher im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben während des Geltungszeitraums des Planfeststellungsbeschlusses verwirklicht werden wird; andernfalls handelt es sich um eine verfrühte und damit unzulässige Vorratsplanung (BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - BVerwGE 84, 123 Rn. 42). Hier kann ein solcher Ausschluss der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht festgestellt werden. Gerade angesichts der hier bestehenden Prognoseunsicherheiten dürfen an die künftige Möglichkeit einer Realisierung des Vorhabens keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbehörde diesbezüglich eine optimistische Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - BVerwGE 84, 123 Rn. 44).

Zwar dürfte es aufgrund der gesetzlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Planfeststellung unmöglich gewesen sein, ein Gaskraftwerk betriebswirtschaftlich rentierlich zu errichten und zu betreiben, wie die Klägerinnen vortragen. Dieser Einschätzung haben auch der Beklagte und die Beigeladene nicht widersprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus damaliger Sicht mit der Realisierung der von der Beigeladenen geplanten Anlage während der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses von mindestens zehn Jahren (§ 43 c Nr. 1 EnWG) nicht zu rechnen war.

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 62) wurde maßgeblich zugrunde gelegt, dass sich ein Bedarf für das Gas-Kombikraftwerk Haiming vor allem auch durch die dadurch ermöglichte wetterunabhängige Sicherstellung der Stromerzeugung im Zuge des Ausstiegs der Bundesrepublik Deutschland aus der Kernenergienutzung ergeben würde. Vor dem Hintergrund, dass der Betrieb der letzten zwei Kernkraftwerke in Bayern Ende 2021 bzw. Ende 2022 eingestellt werden soll (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 5 und 6 AtG), konnte sich ein entsprechender Bedarf mittelfristig noch ergeben.

Eine gegenteilige Einschätzung kann insbesondere nicht auf die Vorgaben der Reservekraftwerksverordnung gestützt werden. Diese sieht zwar bislang vor, dass eine Netzreserve vorrangig aus bestehenden und nur in begründeten Ausnahmefällen aus neu zu errichtenden Anlagen beschafft werden soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ResKV in der Fassung vom 27.6.2013). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag eine Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur für einen Kraftwerksneubau als Netzreserve zwar nicht vor. Allerdings ist dieser Bedarf jährlich zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ResKV); dieser Prüfung liegt u. a. eine Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten in den jeweils folgenden fünf Jahren zugrunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ResKV). Der Verordnung kann daher keine Festlegung dahingehend entnommen werden, dass während des 10-jährigen Geltungszeitraums des strittigen Planfeststellungsbeschlusses kein Bedarf an neuen Kraftwerken bestehen werde. Vielmehr durfte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum ein solcher Bedarf festgestellt werden würde. Dies ließ sich aus den seinerzeit bestehenden energierechtlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen ableiten. Diese waren vor allem durch den Atomausstieg bis Ende 2022 (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 5 und 6 AtG), aber auch durch die weitgehende Entprivilegierung von Windkraftanlagen in Bayern (Art. 82 f. BayBO) und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochspannungsleitungen von Norddeutschland nach Bayern gekennzeichnet. Die zwischenzeitliche Entwicklung hat diese Sichtweise bestätigt (s.o. S. 11 f.).

Eine Errichtung des Kraftwerks Haiming und damit auch der planfestgestellten Hochspannungsleitung musste bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb als ausgeschlossen erscheinen, weil einer Verlängerung der Geltungsdauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 18 Abs. 3 BImSchG) möglicherweise ein artenschutzrechtliches Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG) entgegenstehen würde. Falls ein solcher Verbotstatbestand bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen der Ansiedlung von Exemplaren einer entsprechend geschützten Art (derzeit die Zauneidechse) in Betracht gekommen sein sollte, so hätte jedoch nicht festgestanden, dass deshalb eine Fristverlängerung ausgeschlossen wäre. Insbesondere könnte die Gewährung einer Ausnahme nach

§ 45 Abs. 7 BNatSchG zumindest für den Fall in Betracht kommen, dass das Kraftwerk Haiming - wie von der Planfeststellungsbehörde prognostiziert - aus Gründen der Versorgungssicherheit als Reservekraftwerk benötigt werden wird. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) könnten dann wohl nicht verneint werden. Aufgrund der von Beigeladenen vorgelegten naturschutzfachlichen Untersuchungsergebnisse ist zudem davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Art „Zauneidechse“ nicht infolge der Erteilung einer Ausnahme verschlechtern würde (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).

II.

Es sind keine Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingendes Recht ersichtlich.

Die Klägerinnen haben in der Klagebegründung vom 13. April 2015 unter der Sachverhaltsschilderung von ihnen erhobene Einwendungen während des Planfeststellungsverfahrens angesprochen. Soweit sie ihre früher geltend gemachten Bedenken nicht auch konkret benennen und sich vor allem nicht mit den einschlägigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt haben, liegt keine den Anforderungen des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG genügende Klagebegründung vor (BVerwG, B. v. 16.7.2003 - 9 VR 13/03 - NVwZ 2003, 1392). Dies gilt insbesondere auch für Rügen betreffend Verstöße gegen etwaige zwingende Vorgaben des Raumordnungs- sowie des Arten- und Naturschutzrechts. Im Übrigen ist insbesondere auch bezüglich der in den Einwendungen - in allgemeiner Form für eine Mehrzahl von Betroffenen - angesprochenen Belange der Raumordnung und des Arten- und Naturschutzes nicht ersichtlich, inwieweit ein diesbezüglicher Rechtsverstoß kausal gerade für die Eigentumsinanspruchnahme der Klägerinnen sein könnte (BVerwG, B. v. 23.1.2015 - 7 VR 6/14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 12). Soweit im Einwendungsverfahren von den Klägerinnen auf Ziele der Raumordnung Bezug genommen wurde, ist im Übrigen anzumerken, dass diesen früheren Zielen in der für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Fassung des Landesentwicklungsprogramms 2013 inhaltlich Grundsätze entsprechen, die einer Abwägung unterliegen, worauf im Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen wird (C.4.9.1, S. 213-215).

III.

Auch rechtserhebliche Abwägungsfehler (§ 43c EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG) liegen nicht vor.

1. Die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Auswahl unter den gegebenen räumlichen und technischen Alternativen ist rechtsfehlerfrei.

a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auswahl bei verschiedenen räumlichen Trassenvarianten (vgl. BayVGH vom 24.5.2011 - 22 A 10.40049 - BayVBl 2012, 242 Rn. 29 m. w. N.) handelt es sich bei dieser Auswahl um eine Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Eindeutig vorzugswürdig erscheint eine Planungsvariante insbesondere dann, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt. Das Gebot sachgerechter Abwägung wird hingegen nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der von der Planung berührten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ein Abwägungsfehler liegt danach selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erheblich sind etwaige Abwägungsmängel nach § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige Abwägungsmängel kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht feststellen.

b) Die Ablehnung einer Erdverkabelung als technische Alternative zur beantragten Freileitung ist abwägungsfehlerfrei erfolgt.

Im Auftrag der Beigeladenen wurde eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitung im Bereich des Gewerbegebiets Atzing untersucht (vgl. Erläuterungsbericht, Nr. 5.6., S. 27 bis 39); auf das Untersuchungsergebnis wird im Rahmen der Bewertung dieser Alternative durch die Planfeststellungsbehörde Bezug genommen (Planfeststellungsbeschluss S. 176 unten, S. 179, S. 230). Hierbei wurden vier alternative Trassenvarianten geprüft, von denen zwei Alternativen wegen mangelnder Platzverhältnisse im Bereich der Zielbaugrube und im Trassierungsraum ausgeschieden wurden. Die zwei verbleibenden Varianten wurden u. a. unter Kostenaspekten verglichen. Die danach bevorzugte Variante einer Teilverkabelung und die beantragte Freileitung wurden anschließend anhand von Kriterien zur technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie der Auswirkungen auf Schutzgüter bewertet; der Variantenvergleich aus umweltfachlicher Sicht wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie vertieft (Unterlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, dort Kapitel 5.5). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Verkabelung zum Einen aus Umweltsicht nicht günstiger, zum Anderen mit deutlichen Nachteilen in der Bau- und Betriebsphase verbunden sei und die Gestehungskosten um den Faktor 5,6 höher seien als bei der Freileitung.

Die Planfeststellungsbehörde ist mit nachvollziehbaren Gründen zum Ergebnis gelangt, dass eine Erdverkabelung gegenüber der Freileitung nicht vorzugswürdig sei. Im Rahmen der Würdigung der entsprechenden Einwendungen der Klägerinnen (Planfeststellungsbeschluss S. 296) wird zum einen auf die deutlichen Mehrkosten einer Erdverkabelung abgestellt. Zum anderen wird auch auf eine kürzere Lebenszeit und eine längere Dauer von Störungsbehebungen hingewiesen. An weiteren Stellen des Planfeststellungsbeschlusses finden sich zudem weitere ausführliche Erwägungen zur Erdverkabelung als aus planfeststellungsbehördlicher Sicht nicht vorzugswürdige technische Variante (Nr. C.3.9, C.4.2, C.4.9.1, C.4.9.20). Auch wurde bei der Entscheidung zulässigerweise berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss S. 175 f., 192 f., 230), dass der Gesetzgeber jedenfalls nach bislang geltender Rechtslage für eine Kraftwerksanschlussleitung eine Freileitung als Regelfall ansieht. Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind dagegen grundsätzlich als Erdkabel auszuführen; ein Ausnahmefall liegt allerdings u. a. dann vor, wenn die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung mindestens um den Faktor 2,75 überschreiten (§ 43 h EnWG). Bei Vorhaben nach § 43 Satz 1 EnWG betreffend Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 380 kV sieht der Gesetzgeber den Einsatz von Erdkabeln zunächst nur als Pilotvorhaben auf bestimmten Strecken vor (vgl. § 2 des Energieleitungsausbaugesetzes - EnLAG -). Der Regelung in § 43 h EnWG ist im Übrigen auch die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass bei einem wie hier deutlich höheren Kostenfaktor der Erdverkabelung gegenüber einer Freileitung dem Wirtschaftlichkeitskriterium bei der technischen Variantenentscheidung hohes Gewicht beigemessen werden darf.

Die Klägerinnen rügen, die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss würden nicht erkennen lassen, dass sich die Planfeststellungsbehörde der besonderen Bedeutung einer Kabellösung gerade für die Klägerinnen bewusst gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Würdigung der Erdverkabelung als technischer Alternative im Bereich des Gewerbegebiets Atzing (Planfeststellungsbeschluss S. 296) geht eine zusammenfassende Wiedergabe der klägerischen Einwendungen voraus (Planfeststellungsbeschluss S. 294 f.). Bereits hieraus ergibt sich deutlich, dass bei dieser Alternativenabwägung die Belange der Klägerinnen berücksichtigt wurden, einschließlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Betriebs der Klägerin zu 2 infolge der geplanten Freileitung. Weiter meinen die Klägerinnen, bei der Beurteilung der technischen Alternative einer Erdverkabelung dürfe nicht nur auf die Kosten im Bereich des klägerischen Grundstücks abgestellt werden; vielmehr seien die Gesamtkosten des planfestgestellten Vorhabens maßgeblich. Diesem Anliegen wird allerdings in der Alternativenprüfung für den Bereich des Gewerbegebiets Atzing Rechnung getragen. Im Erläuterungsbericht zum planfestgestellten Vorhaben (dort S. 5-37) wird ausgeführt, die Investitionskosten der Verkabelung seien um ca. 7,5 Mio. Euro bzw. den Faktor 6,8 teurer als die Freileitung; im Verhältnis zu den Baukosten der gesamten geplanten Leitung von ca. 26 Mio. Euro würden sich allein durch eine Verkabelung im Gewerbegebiet Atzing die Investitionskosten für das Gesamtprojekt um knapp 30 Prozent erhöhen. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich an den oben genannten Stellen ausdrücklich auf die Ergebnisse dieser Alternativenprüfung.

Eine Erdverkabelung wäre auch nicht deshalb aus Rechtsgründen vorzuziehen gewesen, weil nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV Stromleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die wie hier in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen dürfen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Diese Regelung bezweckt - über den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehend - eine weitergehende Vorsorge bezüglich Immissionsbelastungen durch elektromagnetische Felder und soll zur besseren Akzeptanz von Freileitungen beitragen. Zwar sollen von der streitgegenständlichen Leitung ein Gebäude auf Grundstück Fl.Nr. 682/12, in dem sich 27 Büroarbeitsplätze befinden, und eine Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 171 mit 10 bis 12 dauerhaften Arbeitsplätzen überspannt werden (vgl. Angaben im Einwendungsschriftsatz der Klägerinnen vom 30.10.2012, S. 71). Allerdings bleiben Planfeststellungen, die wie hier bis zum 22. August 2013 mit vollständigem Antrag beantragt wurden, von diesem Überspannungsverbot unberührt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Einer Planfeststellungsbehörde wäre es verwehrt, in einem konkreten Fall trotz Anwendbarkeit der Übergangsregelung dennoch eine Gebäudeüberspannung unter Hinweis auf diesen Verbotstatbestand nicht zuzulassen. Dadurch würde der vom Gesetzgeber angeordnete Vertrauensschutz zugunsten des Vorhabenträgers unterlaufen; eine Vorwirkung auf die von der Übergangsregelung erfassten Vorhaben ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen.

c) Es ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass von der Festlegung eines geänderten Standorts für den Mast Nr. 53 und einer damit verbundenen geänderten Trassenführung abgesehen wurde.

Die Klägerinnen rügen zu Unrecht, die Möglichkeit einer Verschiebung dieses Maststandortes in einen Bereich nördlich oder unmittelbar südlich der B 12 sei verkannt worden. Diesbezügliche Einwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt (S. 296 f.).

Insbesondere wurde ausgeführt, dadurch würde die Hochspannungsleitung länger; ferner seien mehrere Winkel in der Leitungsführung von je fast 90 Grad umzusetzen. Die Bundesstraße müsste häufiger gequert werden. Die Leitung würde näher an Wohnbebauungen heranrücken. In die Abwägung seien auch Planungen zu einem Ausbau der B 12 einzustellen, auch wenn diese noch keine planerische Verfestigung gefunden hätten. Weiter würden deutlich massivere Masten Eingriffe ins Landschafts- und Ortsbild erfordern und zu Mehrkosten führen. Da die planfestgestellte Leitung alle gesundheitsrelevanten Grenzwerte deutlich einhalte und als „technogenes Element“ in der Landschaft kurz vor dem Umspannwerk Simbach unvermeidlich sei, komme ein Ausweichen auf die nördlich der B 12 vorgeschlagene Trassenführung nicht in Betracht. Zur Sicherung des Betriebsablaufs und der künftigen Abfallentsorgung bei dem Betrieb der Klägerin zu 2 müsse eine Auflage zulasten der Beigeladenen aufgenommen werden, die in Art und Mindestumfang dem Inhalt der Gespräche und den betrieblichen Erfordernissen entspreche. Diese Ausführungen der Planfeststellungsbehörde lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Die Belange der Klägerinnen wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

Aufgrund einer nicht zu beanstandenden Gewichtung der genannten Aspekte wurde zum Einen von der Wahl einer Trasse nördlich der B 12 abgesehen. Dieser Abwägung liegen u. a. auch die Erörterungen mit den Beteiligten im Ortstermin vom 29. Oktober 2013 zugrunde. In dem Aktenvermerk hierzu vom 29. Oktober 2013 (Band 7 der Verfahrensakten, S. 2722 bis 2724) werden die gegen eine nördlich der B 12 verlaufende Trasse sprechenden Gründe zusammengefasst. Mögliche alternative Trassenverläufe nördlich der B 12 und die im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründe hiergegen wurden in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten und von der Beigeladenen sowie den beigezogenen Fachbeiständen nachvollziehbar erläutert. Insbesondere ist eine Abwägung nicht zu beanstanden, die neue Betroffenheiten durch eine Alternativtrasse zu vermeiden sucht. Die von der planfestgestellten Trasse tangierten Grundstücke der Klägerinnen sind nämlich durch die Lage in unmittelbarer Nähe des Umspannwerks Simbach am Inn und durch die bestehende 110-kV-Leitung vorbelastet; situationsbedingt muss dort damit gerechnet werden, dass bei der Anbindung neuer Leitungen eine Inanspruchnahme dieser Flächen kaum vermeidbar ist.

Zum anderen musste sich auch eine Verschiebung des Maststandortes auf einen Standort unmittelbar südlich der B 12 der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen. Es durfte die Planung der Autobahndirektion Südbayern für den Neubau der A 94 im Bereich Simbach in der Variante eines Ausbaus der B 12 in der Abwägung berücksichtigt werden. Diese Planung ist bereits hinreichend konkretisiert worden und wurde - neben der sogenannten Bahntrasse - im Jahr 1999 positiv landesplanerisch beurteilt. Sie ist derzeit im weiteren Bedarf des Bundesverkehrswegeplans enthalten. Zwar ist denkbar, dass mittlerweile eine andere Trasse vorzugswürdig wäre, wie die Vertreterin der Autobahndirektion Südbayern in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Allerdings wurde von ihrer Seite gleichzeitig schlüssig dargelegt, dass dennoch ein begründetes öffentliches Interesse daran besteht, die Realisierbarkeit der beiden im Raumordnungsverfahren positiv beurteilten Trassen möglichst offen zu halten. Dem Freihalten eines planerisch konkretisierten Trassenkorridors in einem dichter besiedelten Raum kommt naturgemäß eine hohe Bedeutung zu; oftmals kommen kaum geeignete Alternativen in ortsnaher Lage in Betracht. Auch setzt die Berücksichtigung dieser Planung nicht voraus, dass sich der Neubau dieses Autobahnabschnitts bereits im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans befindet oder sonst weitergehend verfestigt ist. Es bedarf hier keiner Klärung, inwieweit im Wege der Abwägung überhaupt entschieden werden dürfte, die zeitlich frühere Ausbauplanung nicht als vorrangig zu beachten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - NVwZ 2003, 207, 208). Im Übrigen musste sich der Planfeststellungsbehörde die erst im Klageverfahren von den Klägerinnen bezüglich der Planung in der Fassung der 1. Tektur vorgeschlagene Alternativlösung, den Mast Nr. 53 näher an der B 12 zu errichten und diesen erst im Falle einer Planfeststellung des Neubaus der A 94 auf der Trasse der B 12 zu verschieben, ersichtlich nicht als unter Abwägungsgesichtspunkten vorzugswürdig aufdrängen. Dies gilt bereits im Hinblick auf den im Falle einer erforderlichen späteren Standortverschiebung nicht unerheblichen Planungs- und Bauaufwand für den Vorhabenträger und eine weitere Inanspruchnahme von Grundstücksberechtigten am erstmaligen und dann am neuen Maststandort, verbunden unter Umständen mit neuen Betroffenheiten durch eine geänderte Trassenführung. Die Ausbauplanung für den Neubau der A 94 wurde bereits im Rahmen einer frühzeitigen Untersuchung von Trassenvarianten im Bereich des Gewerbegebiets Atzing (Erläuterungsbericht, S. 2-20 bis 2-24) maßgeblich mit berücksichtigt. Grund für die mit der 1. Tektur verbundene Verschiebung des Maststandortes Nr. 53 Richtung Osten war u. a. ebenfalls diese Ausbauplanung; das Mastfundament sollte zumindest außerhalb des Böschungsbereichs nach einem erfolgten Ausbau liegen (vgl. Erläuterungsbericht 1. Tektur, S. 2-6 bis 2-8). Hinzu kommt, dass auch bei einer Verschiebung des Maststandortes näher an die B 12 die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke nicht vermieden werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass eine rechtwinklige Abzweigung zum Umspannwerk aus technischen Gründen problematisch wäre, wie in der mündlichen Verhandlung von einem Fachbeistand der Beigeladenen erläutert wurde. Insbesondere kann dies den Einsatz eines zusätzlichen massiven Winkelmasten erfordern. Entsprechend ist in allen untersuchten Trassenvarianten im Nahbereich der B 12 ein Maststandort an der Stelle des Masten Nr. 53 vorgesehen gewesen; dies gilt z. B. für die untersuchten Trassen A 1, A 2 und A3 im Gewerbegebiet Atzing (vgl. Erläuterungsbericht, Abbildung 2-8 auf S. 2-21).

Bei der Abwägung über alternative Standorte des Masten Nr. 53 und der Trassenführung konnte die Einschätzung zugrunde gelegt werden, dass den betrieblichen Belangen der Klägerin zu 2 durch die planfestgestellte Variante hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 297) wird davon ausgegangen, dass vor allem durch die Auflage Nr. A.4.11.8 der Betriebsablauf und die künftige Abfallentsorgung gesichert wären. Gemäß dieser Auflage hat die Beigeladene insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebslauf beim Fertigungsbetrieb der Klägerin zu 2 während der Bauausführung „weiterlaufen“ kann, einschließlich der Errichtung und des späteren Rückbaus notwendiger Provisorien. Die Beigeladene hat weiter bestehende Betriebseinrichtungen der Klägerin zu 2 (Fahrbahn, Containerstellplätze, Versorgungsleitungen etc.) - soweit für die Arbeiten oder den Betrieb der Hochspannungsleitung erforderlich - in Abstimmung mit den Klägerinnen zu verlegen. Diese Festlegungen wurden u. a. aufgrund der Gespräche zwischen den Beteiligten im Ortstermin am 29. Oktober 2013 getroffen. Ferner besteht zur Gewährleistung der betrieblichen Belange die Vereinbarung der Klägerinnen mit der Beigeladenen vom 10./31. März 2014. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, inwieweit trotz dieser Vorkehrungen ihren Rechten nicht hinreichend Rechnung getragen wurde und worauf sich die Annahme einer infolge der Verwirklichung des Vorhabens drohenden Existenzgefährdung konkret gründet.

2. Auch sonstige Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich.

a) In der Klagebegründung vom 13.4.2015 in Bezug genommene Einwendungen entsprechen wiederum nicht den Anforderungen des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG, soweit nicht in der Klagebegründung eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Auch fehlt insbesondere bezüglich von Einwendungen betreffend Belange der Landwirtschaft ein Kausalzusammenhang mit der Eigentumsinanspruchnahme der Klägerinnen.

b) In der mündlichen Verhandlung und schriftlich zumindest in Form eines angekündigten, wenngleich nicht gestellten Hilfsantrags haben die Klägerinnen sinngemäß geltend gemacht, dass Immissionsbelastungen durch elektromagnetische Felder und daraus resultierende Gesundheitsbelastungen für Mitarbeiter der Klägerin zu 2 im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Auch insoweit ist das Begründungserfordernis des

§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht hinreichend erfüllt, da bereits im Ansatz eine Darlegung fehlt, warum unzumutbare Immissionen vorliegen könnten oder inwieweit der Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich Mängel aufweisen würde.

Ungeachtet dessen ist aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses und der zugrunde liegenden einschlägigen Unterlagen nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter der Klägerin unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein könnten. Zum einen wurde die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte in der mündlichen Verhandlung im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben (Nr. A.2.4.7). Im Planfeststellungbeschluss wird zudem - knapp für die Grundstücke der Klägerinnen (S. 297) und ausführlich für das gesamte Vorhaben (Nr. C.3.5, S. 158-164; C.3.12, S. 186-188; C.4.9.1, S. 232-234) - dargelegt, dass die prognostizierten Werte für elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte deutlich unter den für Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, geltenden Grenzwerten des § 3 der 26. BImSchV i.V. mit Anhang 2 (entspricht nunmehr Anhang 1a) zu dieser Verordnung (5 kV pro Meter für die elektrische Feldstärke und 100 µT für die magnetische Flussdichte) liegen. Für den Bereich zwischen Mast Nr. 53 und Mast Nr. 54 in 2 m Höhe wurden Maximalwerte der magnetischen Flussdichte von 9,02 µT und der elektrischen Feldstärke von 0,59 V/m berechnet (Planfeststellungsunterlagen der 1. Tektur, Band 6, Nr. 11.1).

Die Klägerinnen machen unter Verweis auf wissenschaftliche Studien geltend, dass dennoch Gesundheitsgefahren zu befürchten seien und die Einhaltung der Grenzwerte insoweit nicht ausreichend sei. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - Rn. 51 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich aus den von den Klägern genannten Studien keine gegenteiligen Erkenntnisse gewinnen lassen (Planfeststellungsbeschluss C.4.9.1, S. 232-233). Die Klägerinnen haben hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht.

Allerdings können auch Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte abwägungserheblich sein, solange es sich nicht um objektiv nicht mehr begründbare Befürchtungen handelt; dies kann bei nahe an Wohnhäusern errichteten oder an auf Dauer angelegten Arbeitsstätten vorbeiführenden Hochspannungsfreileitungen nicht angenommen werden (BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 22 A 11.40018, 22 A 1122 A 11.40019 - Rn. 29). Entsprechend wurde hier im Planfeststellungsbeschluss (Nr. C.3.5, S. 162) die verbleibende Immissionsbelastung durch elektromagnetische Felder mit abgewogen und schlüssig begründet, aus welchen Gründen von der Vorgabe weitergehender Minimierungsmaßnahmen abgesehen wurde. Auch Bedenken von Mitarbeitern des Betriebs der Klägerin zu 2 wurden im Planfeststellungsbeschluss (S. 294) ausdrücklich angesprochen und offensichtlich bei der Abwägung mit berücksichtigt.

c) Der für Schallimmissionen an den beiden ausgewählten Immissionsorten auf klägerischen Grundstücken maßgebliche Immissionsrichtwert von 65 dB(A) kann eingehalten werden (51 dB(A) an der Lagerhalle - IO 46; 46 dB(A) an der Gewerbehalle - IO 47). Die Vorbelastung wurde berücksichtigt (Planfeststellungsunterlagen der 1. Tektur, Band 6, 11.2). Zur Einhaltung der AVV Baulärm wurde eine entsprechende Auflage verfügt (A.4.2.3). Die durch das Vorhaben verursachte Lärmbelastung wurde mit abgewogen (Planfeststellungsbeschluss C.3.5.3, S.165-166; C.4.8, S.204).

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick auf eine eher geringfügige dauerhafte Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke erscheint eine Halbierung des Betrags nach Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs angemessen).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3.
Leitung Wahle – Mecklar,
4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.

(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.

(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.

(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben

1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.

(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.

(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.

(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.

(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1.
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf,
2.
Leitung Dörpen/West – Niederrhein,
3.
Leitung Wahle – Mecklar,
4.
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz,
5.
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath,
6.
Leitung Wehrendorf – Gütersloh.
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.

(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn

1.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
2.
die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
3.
eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
4.
eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
5.
die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.

(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.


Tenor

Die Entscheidung der Beklagten vom 31. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Planergänzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu jeweils 1/3 und die Beigeladene zu 1), die Beigeladene zu 2) sowie die Beigeladenen zu 3) und 4) zu jeweils 1/9 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Plangenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für den Bahnfunk am Standort H.-N. in K..

2

Im August 2008 hatte sie die Genehmigung zur Errichtung mehrerer Basisstationen für den Bahnfunk an der Eisenbahnstrecke K. Hbf – Pirmasens Nord beantragt, u.a. für die Basisstation „H.-N.“ bei Bahn-km 4,985. Die Maßnahme dient der Einführung eines einheitlichen digitalen Basissystems für den Bahnfunk nach dem GSM-R-Standard, durch den nach und nach alle bislang verwandten analogen Funksysteme ersetzt werden sollen. Die beantragte Plangenehmigung wurde am 12. Mai 2009 erteilt und die hier umstrittene Station „H.-N.“ ab August 2010 errichtet.

3

Auf die Klage der Beigeladenen erklärte der Senat diese Plangenehmigung mit Urteil vom 1. März 2011 – 8 C 11052/10.OVG – (DVBl. 2011, 567) für rechtswidrig und nicht vollziehbar, soweit sie die Station H.-N. betrifft. In der Begründung heißt es, dass die Plangenehmigung hinsichtlich dieses Standorts an einem Abwägungsfehler leide. Die Beklagte habe bei ihrer Planungsentscheidung die von dem Bahnstrommast für die benachbarte Wohnbebauung ausgehenden optischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Die Eigentümer der 30 m und mehr von dem Bahnstrommast entfernt liegenden Häuser würden durch die optischen Wirkungen des Bahnstrommastes in abwägungserheblicher Weise in ihren Belangen betroffen. Wenn der Standort wegen dieser Beeinträchtigungen auch nicht gänzlich ausscheide, so hätten die Anwohner doch darauf vertrauen dürfen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt werde. Der Beklagte habe deshalb im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die im Bereich H.-N. in Frage kommenden Alternativstandorte zu untersuchen und auf dieser Grundlage eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen.

4

Mit Schreiben vom 9. September 2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer sich auf vier Standorte erstreckenden Variantenprüfung die Planergänzung hinsichtlich der Basisstation „H.-N.“ mit dem Ziel, den bereits bei der ursprünglichen Planung ausgewählten Standort bei Bahn-km 4,985 zu genehmigen. Gegenstand der Variantenprüfung waren - innerhalb des aus funktechnischen Gründen in Betracht kommenden Suchbereichs von Bahn-km 4,8 bis Bahn-km 5,0 - neben dem bevorzugten Standort noch drei weitere Standorte bei Bahn-km 4,815 (1), bei Bahn-km 4,900 (2) und bei Bahn-km 4,950 (3). Nach der von der Firma … C. GmbH durchgeführten Variantenauswertung vom 7. September 2011 habe sich der Standort 4 bei Bahn-km 4,985 als der am besten geeignete Standort erwiesen. Zwar lasse sich eine optisch bedrängende Wirkung an diesem Standort nicht ausschließen. Bei dem etwa 200 m östlich des Hauses der Beigeladenen zu 1) gelegenen Standort 1 sei jedoch die Errichtung einer 150 m langen Baustraße notwendig, wofür ca. 15 bis 20 Bäume mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm gefällt werden müssten. Außerdem müsse eine Stromversorgung über ca. 150 m entlang der Bahntrasse verlegt werden; die erforderliche Masthöhe betrage 35 m. Beim Standort 2 müssten zur Errichtung der Baustraße ca. 40 bis 50 Bäume mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm gefällt werden und eine Stromversorgungsleitung von ca. 50 m verlegt werden. Beide Standorte führten zu Mehrkosten im Vergleich zum Standort 4. Ein im weiteren Verfahren vorgelegter Kostenvergleich ergab nachfolgende Kosten für die komplette Neuerrichtung der Basisstation: 191.584,20 € für die Variante 1, 185.065,08 € für die Variante 2 und 140.621,66 € für die Variante 4. Die Variante 3 wurde im Laufe des Verfahrens im Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr weiterverfolgt.

5

Die Obere Naturschutzbehörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 für den Standort 4 aus, da nach den der Variantenprüfung zugrunde liegenden Feststellungen bei den Standorten 1 und 2 größere Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen müssten. Die Stadt K. sprach sich hingegen für den Standort 1 aus, da dort sowohl die Sichtbeziehung zu den Anwohnern als auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes am geringsten sei. Bei der von den Vertretern der Beklagten am 2. Februar 2012 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass zum Standort 1 nicht bloß – wie von der Klägerin angenommen - ein schmaler Wanderweg, sondern ein breiter Waldweg verläuft.

6

Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 31. Juli 2012 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt den auf den Standort 4 (Bahn-km 4,985) bezogenen Planergänzungsantrag ab und verpflichtete die Klägerin, den dort bereits vorhandenen Mast bis zum 31. Dezember 2012 zurückzubauen, wobei das Fundament des Mastes und die sonstigen Anlagen der Station an Ort und Stelle verbleiben könnten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Der Standort 4 führe zu einer massiven Beeinträchtigung der östlich davon wohnenden Nachbarschaft. Diese Benachteiligung weiche deutlich von anderen, der Genehmigungsbehörde bekannten Fällen ab, so dass von einer unzumutbaren Beeinträchtigung privater Belange ausgegangen werden müsse. Dies habe der Ortstermin zweifelsfrei ergeben. Bei dem Standort 1 seien die Eingriffe in Natur und Landschaft dadurch verringert, dass der bereits vorhandene Waldweg mit nur geringfügigen Anpassungsmaßnahmen als Baustraße verwendet werden könne. Bei den von der Klägerin ermittelten Mehrkosten für den Standort 1 von ca. 50.000,00 € sei zu bedenken, dass bei einer Wahl für den Standort 4 noch erforderlich werdende Entschädigungszahlungen wegen der optisch bedrängenden Wirkung des Funkmastes sowie der Wertminderungen für die Immobilien zu berücksichtigen seien.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Die Planergänzungsentscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Zu Unrecht habe die Beklagte angenommen, der Standort 1 erweise sich unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange eindeutig als der bessere. Dies wäre jedoch die Voraussetzung gewesen für eine von dem Planergänzungsantrag abweichende Entscheidung. Zu Unrecht habe die Behörde auf den breiten Ausbauzustand des Waldweges abgestellt, wie er sich beim Ortstermin am 2. Februar 2012 ergeben habe. Denn die Abwägung im Rahmen der Planergänzung dürfe nur aufgrund der ursprünglichen Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 erfolgen, zu dem der Weg noch nicht in dem breiten Ausbauzustand vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei es auch bei dem jetzigen Zustand notwendig, den Weg aufwendig zu befestigen, um ihn als Baustraße nutzen zu können, was bei einer Ausbaubreite von 4,50 m Kosten von 38.000 € verursache. Gegen den Standort 1 spreche im Übrigen auch die höhere Masthöhe von 35 m; darüber hinaus müsste eine Stromversorgung über 150 m entlang der Bahntrasse mit 15 m Straßenquerung verlegt werden. Insgesamt entstünden beim Komplettbau der Basisstation am Standort 1 ca. 51.000,00 € Mehrkosten gegenüber dem Standort 4. Selbst wenn am Standort 1 nur der Mast errichtet und im Übrigen die Basisstation am Standort 4 in Anspruch genommen werde, beliefen sich die Kosten noch auf 167.821,18 €. Auch der Standort 2 weise erhebliche Nachteile auf, insbesondere wegen der dort in großem Umfang notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft. Demgegenüber dränge sich der Standort 4 geradezu auf, weshalb der Verpflichtungsantrag auch begründet sei. Dieser Standort sei kostengünstiger, mit geringerem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden, auf eigenem Grund der DB-Netz AG gelegen und durch Bewuchs in der optischen Beeinträchtigung gemildert. Das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung sei von der Behörde bei der Abwägung fehlerhaft gewichtet worden. - Die Rückbauverfügung sei rechtswidrig. Der Mast verfüge mit der nicht aufgehobenen Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 weiterhin über eine ausreichende Rechtsgrundlage. Jedenfalls genieße der Mast Bestandsschutz, weil er materiell legal errichtet worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

9

1. unter Aufhebung der Entscheidung auf Planergänzung vom 31. Juli 2012 die Beklage zu verpflichten, den Antrag vom 9. September 2011 auf Planergänzung betreffend die GSM-R-Basisstation „H.-N.“ zu genehmigen,
hilfsweise eine Planergänzung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen;
2. die Rückbauverfügung hinsichtlich des Mastes der GSM-R-Basisstation „H.-N.“ aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Standort 4 nach den vorgelegten Planunterlagen zur Errichtung des Funkmastes nicht gerechtfertigt sei. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am 2. Februar 2012 sei der durch den mittlerweile verbreiterten Waldweg gut erreichbare Standort 1 zu bevorzugen. Belange der Beigeladenen würden dort nicht beeinträchtigt. Die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens vorzunehmende Gesamtabwägung habe auf aktueller Tatsachengrundlage und nicht auf der Tatsachenbasis der Ursprungsgenehmigung zu erfolgen. Die (vorübergehende) Inanspruchnahme von „Fremdgrund“ stelle keinen Hinderungsgrund dar, weil es sich um Flächen der Forstverwaltung handele. Demgegenüber erweise sich die beim Standort 4 für die Beigeladenen ausgelöste optische Beeinträchtigung als besonders störend.

13

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe ohne sachgerechte Abwägung an dem ursprünglich abwägungsfehlerhaft festgelegten Standort festgehalten. Die durchgeführte Variantenuntersuchung sei einseitig erfolgt. Zu Recht habe die Beklagte auf die beim Ortstermin am 2. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse abgestellt. Im Übrigen sei der zum Standort 1 führende Waldweg nicht neu, existiere vielmehr bereits seit 30 Jahren. Er könne ebenso wie andere Forstwege als Baustraße verwendet werden. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvergleich sei nicht nachvollziehbar, dass die Varianten 1 und 2 so deutlich höhere Kosten verursachen sollten, zumal für den Mast am Standort 4 aufwendige Maßnahmen zur Gründung und Fundamentierung notwendig gewesen seien. Sollte sich dennoch erweisen, dass die Realisierung der Alternativstandorte mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden seien, so seien sie bereit, diese Mehrkosten für die Klägerin in dem für die Herrichtung der Baustraße am Standort 1 realistischen Umfang (von 11.225,15 €) zu übernehmen. Der Mast am Standort 4 führe zu einer massiven optischen Beeinträchtigung für die Nachbarschaft. Demgegenüber müssten selbst die von der Klägerin behaupteten höheren Baukosten zurückstehen.

16

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 6. Februar 2013 Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte 8 C 11052/10.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

19

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) kann die Klägerin allerdings lediglich unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 31. Juli 2012 die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Planergänzungsantrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

20

Die Ablehnung des Planergänzungsantrags ist abwägungsfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 22).

21

Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Genehmigung der GSM-R-Basisstation „Hohenecken Nord“ bei Bahn-km 4,985. Das Allgemeine Eisenbahngesetz kennt keinen gebundenen Anspruch, wonach ein Plan bei Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen zwingend festzustellen oder zu genehmigen ist. Ein derartiger Anspruch wäre mit der der Planfeststellungsbehörde eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit auch nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris Rn. 21). Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen zutreffend zu ermitteln und auf dieser Basis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu finden. Dem Gericht bleibt es vorbehalten, diese Abwägung im Nachhinein daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen der Abwägung beachtet wurden.

22

1. Die Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine eigenständige Abwägung vorgenommen und sich nicht bloß auf eine rechtliche Kontrolle der von der Klägerin vorgelegten Planung beschränkt hat.

23

Rechtsgrundlage für die begehrte Plangenehmigung ist § 18 Satz 1 AEG, wonach Betriebsanlagen einer Eisenbahn der Planfeststellung bedürfen. Gemäß § 18 b Nr. 1 und Nr. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten. Bei der Planfeststellung wie der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 18 Satz 2 AEG). Der Abwägungsvorbehalt soll ermöglichen, planfeststellungspflichtige Vorhaben auch jenseits der Beachtung zwingender gesetzlicher Schranken möglichst sachgerecht in ihre räumliche Umgebung einzubinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 21; Wahl, DVBl. 1982, 53; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 3 V. Rn. 130 [S. 248]).

24

Mit der Ermächtigung zur Planfeststellung wird der hierfür zuständigen Behörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 20). Die Planfeststellungsbehörde hat in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit das Gewicht der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange sowie die hiermit verbundenen Nachteile für private Belange Dritter selbst abwägend gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 -, juris, Rn. 17). Dabei verlangt das Abwägungsgebot insbesondere auch die Berücksichtigung planerischer Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung Eingang finden. Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören auch solche, die erst im Laufe des Verfahrens von Dritten vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 und juris, Rn. 5).

25

Diese im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen Dritter entwickelte Struktur der Planfeststellungsentscheidung ist grundsätzlich auch für die hier gegebene Fallgestaltung maßgebend, bei der der Vorhabenträger gegen eine ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde klagt. Allerdings weist die Fachplanung in dem Sinne eine Besonderheit auf, dass die Planfeststellungsbehörde - im Unterschied etwa zur Gemeinde bei der Bauleitplanung - nicht selbst originär plant, sondern vielmehr die entsprechenden Vorstellungen des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht. Dies schränkt die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde von vorneherein ein. Ein eigenständiges Versagungsermessen jenseits der planerischen Abwägung steht ihr nicht zu. Dies ändert freilich nichts daran, dass auch der Planfeststellungsbehörde Planungsermessen eingeräumt ist. Indem die Behörde die Planung des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht, übernimmt sie die rechtliche Verantwortung für die Planung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 21 f; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 26 bis 20; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 74, Rn. 17 f.; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 3 [S. 251]).

26

Wie weit der planerische Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde reicht, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls dann, wenn es um die Abwägung zwischen verschiedenen Standortvarianten geht, bei der jeder Standort das Planungsziel gleichermaßen gut erfüllt – wie hier -, obliegt es der Planfeststellungsbehörde die für und gegen die jeweiligen Alternativen sprechenden Gründe abzuwägen und dabei auch noch nicht berücksichtigte abwägungsrelevante Gesichtspunkte einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 und juris, Rn. 31 - zusätzliche Planungsvarianten -; Ziekow, a.a.O., Rn. 18; Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn. 13). Die von der Planfeststellungsbehörde verlangte nachvollziehende Abwägung kann zum Ergebnis haben, dass die Behörde die Entscheidung des Vorhabenträgers für nicht abwägungsgerecht hält mit der Folge, dass der Antrag des Vorhabenträgers abgelehnt wird; die Abwägung kann aber auch ergeben, dass der Plan zwar festgestellt, aber um zusätzliche Regelungen ergänzt wird, die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde zum Erreichen einer abwägungsgerechten Planung notwendig sind (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, a.a.O., § 3 V. Rn. 136; Ziekow, a.a.O., § 74 Rn. 40; Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2012, § 6, Rn. 438).

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der von ihr geforderten Entscheidung nicht darauf beschränkt, lediglich die Beachtung der äußeren Schranken des Abwägungsgebots zu kontrollieren. Vielmehr hat sie die planerischen Vorstellungen des Vorhabenträgers abwägend nachzuvollziehen und dadurch bei positiver Entscheidung die rechtliche Verantwortung für die Planung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., juris, Rn. 21; zurückhaltend: Vallendar, in: Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2006, § 18 Rn. 119). Die Antragsgegnerin war deshalb bei dem hier zu beurteilenden Planergänzungsantrag nicht auf die Prüfung beschränkt, ob sich ein anderer als der von der Klägerin beantragte Standort 4 eindeutig als der bessere aufdrängte. Die insofern von der Klägerin zitierte Passage aus dem Urteil des Senats vom 1. März 2011 - 8 C 11052/10.OVG -, DVBl. 2011, 567, S. 15 d.U., betrifft lediglich den Umfang gerichtlicher Kontrolle von Planungsentscheidungen (vgl. den Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, Rn. 119 und die anschließenden Ausführungen, wonach die Behörde auf der Grundlage einer fehlerfreien Alternativenprüfung eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen habe).

28

2. Die Beklagte hat bei ihrer Abwägung auch zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 31. Juli 2012 abgestellt.

29

Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ist allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 101 [121]; Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 291). Dass die Entscheidung vom 31. Juli 2012 in einem ergänzenden Verfahren ergangen ist, ändert nichts an diesen Vorgaben.

30

Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren ein Instrument der Planerhaltung ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 und juris, Rn. 5). Dieser Umstand rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Klägerin indes nicht, bei einer nachzuholenden Abwägung auf die Abwägungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung abzustellen.

31

Die planerhaltende Wirkung eines ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung nicht noch einmal vollständig wiederholt werden muss. Vielmehr soll das ursprünglich eingeleitete und noch nicht rechtmäßig abgeschlossene Verfahren an der Stelle fortgesetzt werden, an der der Fehler unterlaufen ist; bis zum letzten korrekten Verfahrensschritt braucht das Verfahren daher nicht wiederholt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, NVwZ 2010, 777 und juris, Rn. 8 - für Bebauungspläne -; Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 13 und juris, Rn. 10 - zum Fachplanungsrecht). Besteht der Fehler der ursprünglichen Planungsentscheidung in einem Defizit der Abwägung, so hat die Planfeststellungsbehörde an dieser Stelle des Verfahrens einzusteigen und die Abwägung zu wiederholen. Diese erneute Abwägung hat dann allerdings unter Berücksichtigung der zu ihrem Zeitpunkt vorliegenden und bekannten Tatsachen zu erfolgen. Dies setzt auch das Bundesverwaltungsgericht voraus, wenn es für ein ergänzendes Verfahren eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung dann verlangt, wenn die erneute Abwägung neue Tatsachen zutage gefördert hat (vgl. Beschluss vom 18. August 2005, a.a.O.).

32

Die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren unterscheidet sich damit von dem anderen – vorrangigen - Instrument zur Planerhaltung, nämlich der Beachtlichkeit eines Fehlers unter dem Aspekt der konkreten Möglichkeit einer anderen Entscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, Rn. 68). Wird in diesem Fall retrospektiv geprüft, ob bei Berücksichtigung eines in der Abwägung ausgeblendeten Umstands eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, so dient das ergänzende Verfahren im Fall der Beachtlichkeit des Fehlers dazu, erneut in das fehlerhaft abgeschlossene Verfahren einzusteigen und es fehlerfrei zu beenden.

33

Dabei mag es nicht ausgeschlossen sein, das ergänzende Verfahren auf eine punktuelle Nachbesserung zu beschränken, indem etwa bei einem festgestellten Abwägungsdefizit nachträglich nur der unberücksichtigt gebliebene Umstand mit in die planerischen Überlegungen einzubeziehen ist, ohne von der Behörde zu verlangen, alle anderen Abwägungsgrundlagen erneut zu ermitteln (vgl. hierzu die Urteile des Senats zur Fehlerheilung bei Bebauungsplänen: OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2003 - 8 C 1116/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 629 und juris, Rn. 37; Urteil vom 12. Dezember 2003 - 8 C 11362/03.OVG -, BRS 66 Nr. 49 und juris, Rn. 25; auch: OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 -7 D 129/07.NE-, ZfBR 2009, 482 und juris Rn. 57). Diese Einschränkung bei der Aufklärungspflicht der Behörde ändert jedoch nichts daran, dass sie eine erneute Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei all diejenigen Umstände zu berücksichtigen hat, die ihr zum Zeitpunkt der erneuten Abwägung - auch ohne eigenständige Ermittlungen - bekannt geworden sind (so: OVG RP, Urteile vom 20. Januar 2003 und 12. Dezember 2003, ebenda).

34

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20. Januar 2010 - 9 A 22.08 -, NVwZ 2010, 1151 und juris, Rn. 28) und - ihm folgend - des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09 - juris, Rn. 160) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beide Urteile bestätigen vielmehr den oben skizzierten Ansatz einer sektoralen Fehlerheilung durch punktuelle Nachholung der Abwägung. Denn beide Urteile betrafen ergänzende Verfahren zur Behebung von Defiziten bei der Behandlung von Lärmschutzfragen. Dabei haben die Gerichte es gebilligt, dass die ergänzenden Ermittlungen zum notwendigen Lärmschutz auf der Grundlage des dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Prognosehorizonts (2015) erfolgten, obwohl mittlerweile vier bzw. fünf Jahre vergangen waren. Begründet wurde dies mit der Erwägung, dass die Behandlung der Lärmschutzfragen eingebettet sei in die - im Übrigen unbeanstandete - planerische Abwägung des Gesamtvorhabens, der ebenfalls der Planungshorizont 2015 zugrunde liege.

35

Im vorliegenden Fall bestand der Abwägungsmangel darin, dass bei der Standortsuche für die Basisstation „H.-N.“ der Umstand der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht einbezogen worden war, obwohl zur Herstellung eines ununterbrochenen Bahnfunksystems Standortalternativen innerhalb eines Suchbereichs von 200 m entlang der Bahntrasse in Betracht kamen. Die Planfeststellungsbehörde war deshalb gehalten, den Verfahrensschritt der abwägenden Alternativenprüfung vollständig nachzuholen, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

36

3. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich jedoch deshalb als fehlerhaft, weil sie eine Abwägung vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Denn sie hat die Bedeutung der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen überbewertet, hingegen die im Raum stehenden Mehrkosten bei den Alternativstandorten zu gering gewichtet.

37

Bei der gerichtlichen Kontrolle der von der Beklagten zu verantwortenden Abwägung ist die Prüfung darauf beschränkt, ob bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt wurden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingegangen sind. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind dann überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Prüfung infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f.; Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.93 -, BVerwGE 71, 166 [171]).

38

a) Fehlerfrei hat allerdings die Beklagte bei ihrer Alternativenabwägung den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass am Standort 4 die Bahnfunk-Basisstation mit Mast bereits nahezu fertiggestellt vorhanden war.

39

Das mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der ursprünglichen Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 notwendig gewordene ergänzende Verfahren greift das ursprüngliche Verfahren an der Stelle auf, an der der festgestellte Fehler geschehen ist, hier also bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange und der Prüfung möglicher Alternativen. Dass die Klägerin zeitlich nach diesem Verfahrensschritt und vor Bestandskraft der erteilten Genehmigung vom 12. Mai 2009 ihren ursprünglichen Plan bereits vollzogen hat, ist deshalb für die nachzuholende Abwägung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, dass Teile der Basisstation am Standort 4 möglicherweise auch bei den Varianten mitbenutzt werden können. Die nachzuholende Variantenprüfung hat sich deshalb auf den Vergleich der Vor- und Nachteile einer vollständigen Neuerrichtung der Anlage an den jeweiligen Standorten zu erstrecken. Eine andere Beurteilung würde auch den Rechtsschutzanspruch der von der Planung Betroffenen ungerechtfertigt entwerten.

40

b) Die Entscheidung der Beklagten gegen den Standort 4 und ihr konkludentes Votum für den Standort 1 erweist sich aber deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sie die optische Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 einerseits und die - insbesondere finanziellen - Nachteile bei den Standorten 1 und 2 fehlgewichtet hat.

41

(1) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte den Umfang der optischen Beeinträchtigungen für die Beigeladenen deutlich überbewertet hat.

42

Zwar geht von dem Bahnstrommast am Standort 4 eine optisch bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung aus, die sich insbesondere für das – ca. 30 m entfernte - Anwesen der Beigeladenen zu 1) ergibt, aber auch am – ca. 50 m entfernten - Hausgrundstück der Beigeladenen zu 2) und selbst am – ca. 70 m entfernten - Haus der Beigeladenen zu 3) und 4) noch merkbar ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. März 2011 (a.a.O.) ausgeführt hat, haben sie deshalb Anspruch auf eine auch diese Auswirkungen berücksichtigende Abwägungsentscheidung. Der Senat hat aber in diesem Urteil auch bereits betont, dass diese optischen Beeinträchtigungen nicht ein Ausmaß erreichen, das eine Realisierung des Vorhabens am Standort 4 absolut verbietet. Durchsetzungskraft war diesem privaten Belang deshalb vor allem dann beizumessen, wenn ein weitgehend kostenneutraler Alternativstandort ohne sonstige gravierende Nachteile zur Verfügung stehen würde.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten geht von dem Bahnfunkmast nach Überzeugung des Senats keine massive oder gar unzumutbare optische Beeinträchtigung aus. Dies ist das Ergebnis des an Ort und Stelle gewonnenen Eindrucks, ergänzt durch die Anschauung der zahlreich in den Akten vorhandenen Fotografien. Vom rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen ist von der Basisstation lediglich der schlanke Betonmast mit den beiden schmalen und etwa 1 m langen Antennen an der Spitze bemerkbar. Die freie Sicht auf den Mast wird durch die davor stehenden Bäume deutlich gemindert. Während der Sommermonate, in denen die rückwärtigen Freizeitbereiche intensiver genutzt werden, wird der Mast durch den Laubbewuchs der Bäume nahezu vollständig abgeschirmt, mit Ausnahme der die Bäume überragenden Mastspitze von – nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung - etwa 5 bis 8 m; die in den Akten enthaltenen Fotografien geben insofern zum Teil noch einen früheren Zustand des Baumbestandes wieder. Selbst von dem Balkon an der Ostseite des Hauses der Beigeladenen zu 1) ist die optische Wahrnehmbarkeit des Mastes durch den von diesem Blickwinkel aus nochmals stärker abschirmenden Baumbestand deutlich eingeschränkt. Hiervon konnte sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugen, ohne den Balkon am Haus der – beim Ortstermin nicht anwesenden - Beigeladenen zu 1) zu betreten. Der Senat hat bei seiner Einschätzung auch nicht verkannt, dass während des Ortstermins die Sichtverhältnisse infolge des leichten Schneetreibens eingeschränkt waren. Dies hinderte indes nicht daran, sich die Dimension des Bahnstrommastes und die Entfernungen zu den Anwesen der Beigeladenen vor Augen zu führen. Im Übrigen konnte der Senat sich auf die zahlreichen, aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommenen Fotografien stützen, die den Mast vorwiegend bei sonnigem Wetter vor klarem Himmel zeigen.

44

Die von der Beklagten bejahte Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen könnte nur dann angenommen werden, wenn von dem 25 m hohen Mast eine erdrückende oder erschlagende Wirkung für die Hausgrundstücke der Beigeladenen ausgehen würde. Von einer solchen Wirkung kann hier keine Rede sein (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - 2 B 11.397 -, NVwZ-RR 2011, 851 und juris, Rn. 35 - zu einem Mobilfunkmast). Sollte die bedrängende Wirkung weniger auf die äußere Gestalt des Mastes als auf die von den Antennen ausgehenden elektromagnetischen Felder zurückgeführt werden, sei darauf hingewiesen, dass der Sorge vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hier hinreichend Rechnung getragen worden ist. Wie der Senat bereits im Urteil vom 1. März 2011 ausgeführt hat, wird der nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gebotene Sicherheitsabstand von 8,68 m hier deutlich eingehalten. Der Abstand vom Bahnstrommast zur westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin beträgt über 25 m. Dies unterstreicht zugleich, dass von einer erschlagenden Wirkung für die Anwesen der Beigeladenen nicht gesprochen werden kann. So verneint die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot eine erdrückende Wirkung benachbarter baulicher Anlagen grundsätzlich dann, wenn den Anforderungen des Abstandsflächenrechts – wie hier - genügt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879). Die Landesbauordnung verlangt in § 8 Abs. 6 Satz 1 eine Abstandsfläche von 0,4 der Gebäudehöhe.

45

Schließlich ist bei der Frage der Zumutbarkeit mit zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Beigeladenen unmittelbar an die Eisenbahnstrecke angrenzen. Sie mussten deshalb vernünftigerweise damit rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die gegebenenfalls auch mit optischen Beeinträchtigungen verbunden sind (so bereits: Urteil des Senats vom 1. März 2011, a.a.O., S. 14 d.U.).

46

(2) Hat die Beklagte damit das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung für die Beigeladenen beim Standort 4 deutlich überbewertet, so hat sie andererseits die mit den Alternativstandorten verbundenen Nachteile in ihrer Bedeutung nicht zutreffend erkannt und fehlerhaft gewichtet.

47

Dies gilt vor allem für das öffentliche Interesse an möglichst wirtschaftlicher Einrichtung des geplanten Bahnfunksystems. Während sich der von der Klägerin zu Lasten der Standorte 1 und 2 ebenfalls angeführte Eingriff in Natur und Landschaft nach der Ortsbesichtigung vom 2. Februar 2012 lediglich für den Standort 2 bestätigt hatte, ergeben sich nach den von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen für die Varianten 1 und 2 deutliche Mehrkosten im Vergleich zum Standort 4 in Höhe von ca. 51.000,00 € bzw. 45.000,00 € (vgl. Schreiben vom 5. März 2012 nebst Anlagen, Bl. 284 – 292 der Behördenakte – BA -, sowie Schreiben vom 30. März 2012 nebst Anlagen, Bl. 316 – 319).

48

Nach dem für die nachzuholende Abwägung allein maßgeblichen Vergleich der Kosten für die komplette Neuerrichtung der Basisstationen an den verschiedenen Standorten sollen sich die Kosten für die Variante 1 auf 191.584,20 € und für die Variante 2 auf 185.065,08 € belaufen, wohingegen für die Variante 4 lediglich Kosten in Höhe von 140.621,66 € anzusetzen seien. Die Beklagte hat diese deutlichen Mehrkosten bei den Alternativstandorten nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt.

49

Zunächst hat sie es unterlassen, die vorgelegten Kostenaufstellungen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Eine belastbare Alternativenprüfung verlangt indes nach einer sicheren Entscheidungsgrundlage. Insofern hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren zu Recht auf der Vorlage detaillierter Kostenaufstellungen für alle untersuchten Varianten bestanden, um die Argumentation der Klägerin nachvollziehen zu können, der Standort 4 erweise sich als der deutlich kostengünstigste. Die Beklagte hätte sodann nachvollziehen müssen, ob bei der Kalkulation der Varianten 1 und 2 eventuell überzogene Anforderungen eingeflossen und am Standort 4 erforderliche Aufwendungen unberücksichtigt geblieben sind, was die Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten. Nach Durchsicht der Kostenaufstellung für die Variante 1 - Komplettbau - (Bl. 286 BA) erscheinen die ausgewiesenen Mehrkosten indes durchaus nachvollziehbar. Sie dürften in erster Linie auf folgende Zusatzaufwendungen zurückzuführen sein: Baustraße (Position 1.3.410), Bodenaushub (2.1.280), L-Stützwände (2.2.1110 - 1130), höherer Mast mit entsprechend aufwendigerem Fundament (5.10.60 und 5.11.120), Betonkabelkanal (7.4.10), Kunststoffkabelkanal (7.5.30) sowie Leitungen und Kabel (9.3.1050). Die Beklagte hat eine Plausibilisierung dieser Mehraufwendungen nicht durchgeführt. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

50

Was die Notwendigkeit einer 150 m langen Baustraße zum Standort 1 anbelangt, sind die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am 2. Februar 2012 davon ausgegangen, dass nach den Rodungsarbeiten der Forstverwaltung ein ausreichend breiter Waldweg vorhanden ist und „für eine Baustraße nur geringfügige Anpassungsmaßnahmen erforderlich“ seien. Die letztere Annahme hat sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Senat als unzutreffend erwiesen. Der Waldweg stellte sich als Erdweg dar, der lediglich in geringfügigen Umfang mit Schottermaterial untersetzt war. Auch der Vertreter der Beklagten hat eingeräumt, dass dieser Weg zwecks Nutzung als Baustraße für ein Kranfahrzeug noch zusätzlich befestigt werden muss. Wenn die Beigeladenen im nachgelassenen Schriftsatz darauf hinweisen, dass bei der Errichtung benachbarter Basisfunkstationen auf vorhandene Forstwege als Baustraßen zurückgegriffen worden sei, mag dies auf dem besonderen Ausbauzustand und Befestigungsgrad dieser Wege beruhen. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit weiterer Befestigungsmaßnahmen für den Waldweg zum Standort 1. Ob hierfür eine Fläche von 400 qm ausgebaut werden muss, wie sich aus der Kostenaufstellung Bl. 286 BA ergibt, oder eine Fläche von 150 m x 4,50 m [675 m²] zu bearbeiten ist (vgl. insofern den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Februar 2013; ähnlich bereits die Kostenaufstellung auf Bl. 15 BA [675 m²]), muss dem sachverständigen Urteil der Fachbehörde vorbehalten bleiben. Dies gilt gleichermaßen für die Stärke der aufzubringenden Schottertragschicht (mind. 50 cm nach Ziff. 1.3.410 der Kostenaufstellung [Bl. 286 BA] oder 30 cm laut dem von den Beigeladenen eingeholten Angebot der Fa. Horn v. 14.Februar 2013).

51

Soweit die Beklagte das Ausmaß der Mehrkosten insbesondere für den Standort 1 dadurch zu relativieren gesucht hat, dass zu Lasten des Standortes 4 noch „erforderlich werdende“ Entschädigungszahlungen an die Privatbetroffenen zu berücksichtigen seien, vermag dies das Außerachtlassen des Kostenfaktors ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies beruht im Kern wiederum darauf, dass die Beklagte zu Unrecht von einer Unzumutbarkeit der optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen ausgegangen ist.

52

Nur bei einer solchen Unzumutbarkeit wären Entschädigungszahlungen zwingend „erforderlich“ gewesen. Denn nur in diesem Fall wäre die Beklagte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch die Zahlung einer Entschädigung auszugleichen. „Erforderliche Schutzvorkehrungen“ i.S.v. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die im Falle ihrer „Untunlichkeit“ durch Entschädigungszahlungen zu kompensieren sind, liegen nämlich nur dann vor, wenn die fachrechtliche Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 und juris, Rn. 43). Der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Liegen die Voraussetzungen für entsprechende Schutzvorkehrungen nicht vor, entfällt auch die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (BVerwG, a.a.O.). In diesem Fall scheidet auch ein Entschädigungsanspruch wegen eventueller Wertminderungen eines Grundstücks aus. Denn es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 44; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 14 CS 12.2034 -, juris, Rn. 19).

53

Selbst wenn die Beklagte Entschädigungsleistungen an die Beigeladenen nicht für gesetzlich zwingend erforderlich, sondern nur im Rahmen planerischer Problembewältigung für geboten gehalten hätte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 4 C 46.80 -, NVwZ 1985, 108 und juris, LS 3 und Rn. 22; Ziekow, a.a.O., § 74, Rn. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 74 Nr. 96; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 74 Rn. 100), läge eine Fehlgewichtung vor, weil die von der Beklagten unterstellte Höhe der Zahlungen auf der unzutreffenden Annahme einer massiven optischen Beeinträchtigung der Beigeladenen beruht.

54

4. Der festgestellte Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne von § 18 e Abs. 6 Satz1 AEG. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 -9 A 23.10-, BVerwGE 141, 171 Rn. 68).

55

Während sich die optischen Beeinträchtigungen für die Anwesen der Beigeladenen bei annähernd gleichen Baukosten der Varianten als Hindernis für den Standort 4 erweisen würden, erreichen die von der Klägerin aufgezeigten Mehrkosten für die Varianten 1 und 2 einen Umfang, der durch die zweifelsohne bemerkbaren, letztlich aber nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigenden optischen Wirkungen des Bahnfunkmastes – auch im Rahmen abwägenden Interessenausgleichs - nicht aufgewogen werden dürfte. Zumindest besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung in diesem Fall zugunsten der Klägerin ausgefallen wäre.

56

Die Beklagte wird daher im Rahmen der nunmehr erneut vorzunehmenden Alternativenprüfung zunächst die von der Klägerin vorgelegte Kostenkalkulation daraufhin zu überprüfen haben, ob die einzelnen Kostenansätze sich als nachvollziehbar erweisen. Im Anschluss daran wird sie den Umfang eventueller Mehrkosten bei den Varianten 1 und 2 sowie sonstige beachtliche Umstände mit der von den Beigeladenen geltend gemachten optischen Wirkung des Bahnfunkmastes am Standort 4 abzuwägen haben, dies allerdings unter Beachtung des sich aus der Rechtsauffassung des Senats ergebenden Gewichts dieses Belangs.

II.

57

Der Klageantrag zu 2) ist begründet.

58

Die Rückbauverfügung ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

59

Zwar ist sie - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon wegen Bestandsschutzes für den bereits errichteten Mast ausgeschlossen. Denn dies würde voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Bahnstrommastes am Standort 4 ein zwingender Anspruch auf dessen Genehmigung bestanden hätte, was aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

60

Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückbauverfügung liegen jedoch nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte keinerlei Rechtsgrundlage hierfür benennt und diese Anordnung auch nicht begründet hat (§ 39 VwVfG). Als mögliche Rechtsgrundlage für die Verfügung kommt § 5 a Abs. 2 AEG in Betracht. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung von Verstößen u.a. gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz erforderlich sind.

61

Das Gebrauchmachen von der Ermächtigung in § 5 a Abs. 2 AEG erweist sich hier schon deshalb als rechtswidrig, weil nach der (rückwirkenden) Aufhebung der Entscheidung vom 31. Juli 2012 die konkrete Möglichkeit einer nachträglichen Bestätigung der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 besteht. Es wäre unverhältnismäßig, vor dem bestandskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einen Rückbau der Anlage zu verlangen.

62

Darüber hinaus wäre die Rückbauverfügung aber auch auf der Grundlage der Entscheidung vom 31. Juli 2012 rechtswidrig. Denn der am Standort 4 bereits errichtete Bahnfunkmast verfügt in Form der Plangenehmigung vom 12. Mai 2009 weiterhin über eine ausreichende Rechtsgrundlage, ist mithin nicht formell illegal.

63

Diese Plangenehmigung ist weder im Urteil des Senats vom 1. März 2011 noch in der den Planergänzungsantrag ablehnenden Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 31. Juli 2012 aufgehoben worden. Der Senat hat die Plangenehmigung lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ändert nichts am Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung (vgl. Gaentzsch, DVBl. 2000, 741 [747]). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wirkung der festgestellten Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nur zwischen den Beteiligten eintritt. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch lediglich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft der Plangenehmigung unberührt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 -,NVwZ 2012, 1126 [LS]).

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (Klageantrag zu 1): 40.000,00 €, Klageantrag zu 2): 20.000,00 € - § 52 Abs. 1 GKG -).

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind eigenem Vorbringen zufolge (Mit-)Eigentümer der in der Gemarkung O.-dorf liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 872 und 883.

Über diese Grundstücke verläuft eine im Eigentum der Beigeladenen stehende 110-kV-Leitung. Sie zweigt in Höhe des Masts 34 der 110-kV-Leitung Meitingen - Donauwörth von dieser Leitung ab und führt zum Umspannwerk O. Der erste Mast dieser Abzweigeleitung (Mast 34/1) befindet sich derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 der Gemarkung O.-dorf, das sich unmittelbar nördlich an das Grundstück Fl.Nr. 883 anschließt; der nächstfolgende Mast (Nr. 34/2) steht annähernd in der Mitte des Grundstücks Fl.Nr. 872.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 beantragte die L. GmbH namens und im Auftrag der Beigeladenen bei der Regierung von Schwaben die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erneuerung der vorgenannten Abzweigeleitung. Nach den eingereichten Planunterlagen soll die Trassenführung in dem die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Abschnitt unverändert bleiben. Der Mast 34/1, der sich bereits bisher in der Nähe der Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 zum Grundstück Fl.Nr. 883 befindet, soll danach künftig auf der Grenze beider Grundstücke stehen; der neue Mast 34/2 soll auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 872 und 871 errichtet werden.

Am 6. Juni 2014 regte der Antragsteller zu 2) gegenüber der Regierung an, der Mast 34/1 solle seinen neuen Standort an der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 finden. Hilfsweise bat er, diesen Mast auf der Südseite dieses Grundstücks so zu positionieren, dass er grenznah stehe, die Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 883 jedoch nicht berühre.

In Reaktion auf dieses Vorbringen erstellte die Beigeladene eine Ausarbeitung, in der die sich aus ihrer Sicht ergebenden Auswirkungen einer Situierung des Masts 34/1 an der nördlichen („Variante 1a“) und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 („Variante 1c“) sowie dreier weiterer alternativer Lösungen (Varianten 1b, 2 und 3) einander gegenübergestellt wurden (vgl. Blatt 482 bis 487 der Akte der Regierung von Schwaben).

Die am 2. Dezember 2014 erlassene Plangenehmigung sieht eine antragsgemäße Positionierung der neuen Masten 34/1 und 34/2 vor. Die Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers zu 2) begründete die Regierung damit, es sei zwar grundsätzlich möglich, den Mast 34/1 entweder auf der Grenzlinie des Grundstücks Fl.Nr. 884 zu dem sich nach Nordosten hin anschließenden Grundstück Fl.Nr. 885 oder ausschließlich auf dem erstgenannten Grundstück in der Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 885 zu errichten. In diesen Fällen müsse er jedoch - ebenso wie bei einer Situierung allein auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 883 - 8 m höher sein als bei der genehmigten Lösung. Das habe zur Folge, dass die Mastfläche um 4,2 m² größer würde; hieraus ergäben sich stärkere Erschwernisse für die Grundstücksbewirtschaftung. Wegen der Masterhöhung gingen alle drei vorgenannten Varianten zudem mit einer Kostensteigerung und einer intensiveren Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einher. Eine Errichtung dieses Masts allein auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 verursache wegen der Notwendigkeit von Provisorien zudem einen höheren technischen Aufwand.

Gegen die ihnen am 18. Dezember 2014 zugestellte Plangenehmigung haben die Antragsteller am 19. Januar 2015 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Gleichzeitig beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung des letztgenannten Rechtsschutzbegehrens machen sie geltend, die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung lägen nicht vor, da die Rechte anderer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würden.

Die Erwägungen in Abschnitt II.3.3.5 der Begründung des Bescheids vom 2. Dezember 2014, in dem die für die Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers zu 2) maßgeblichen Erwägungen dargelegt wurden, seien ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antragsteller nunmehr von zwei Maststandorten betroffen seien. Die zugunsten dieser Standortwahl vorgebrachten Argumente überwögen die sich zulasten der Antragsteller ergebenden Bewirtschaftungserschwernisse nicht. Es erschließe sich nicht, warum eine Verschiebung des Standorts des Masts 34/1 nur um wenige Meter (nämlich von der vorgesehenen Platzierung auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 883 und 884 auf eine grenznahe Stelle des letztgenannten Grundstücks) eine Erhöhung dieses Masts erfordere. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum eine Erhöhung dieses Masts, der als einziger niedriger als alle nachfolgenden Masten sei, eine intensivere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach sich ziehe. Gleiches gelte für die Behauptung, die Positionierung des Masts 34/1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 884, aber in der Nähe der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 883 erfordere einen erhöhten technischen Aufwand.

Hinzu komme, dass der Abstand zwischen den Masten 34 und 34/1 deutlich geringer sei als zwischen allen weiteren Masten. Hätte man zwischen der Abzweigstelle und dem Mast 34/1 die gleiche Entfernung vorgesehen wie zwischen den anderen Masten, befände sich der Mast 34/1 ausschließlich auf dem Grundstück Fl.Nr. 884.

Bei diesem Grundstück handele es sich um eine Wiese, die nicht so intensiv bewirtschaftet werden müsse wie das als Acker genutzte Grundstück Fl.Nr. 883. Wegen der mehrfachen Betroffenheit der Antragsteller und der Möglichkeit, diese Belastung durch eine geringfügige Umstellung zu beseitigen, ferner angesichts des mit der Umsetzung der Plangenehmigung zu ihren Lasten einhergehenden Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG überwögen ihre Belange des Vollzugsinteresse eindeutig.

Durch Beschlüsse vom 27. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Klage der Antragsteller als auch des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für sachlich unzuständig und verwies beide Streitsachen an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Wegen ihrer Ausführungen zur Sach- und Rechtslage wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 6. März 2015 und vom 2. April 2015 sowie des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 5. und vom 31. März 2015, wegen der Replik der Antragsteller auf die jeweils erstgenannten dieser Zuschriften auf das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. März 2015 verwiesen. Ergänzend wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Akten der Regierung von Schwaben Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Da der 18. Januar 2015 auf einen Sonntag fiel, wahrte die Einreichung der Antragsschrift am 19. Januar 2015 die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG. Der Umstand, dass das zunächst angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 VwGO zur Entscheidung sachlich unzuständig war, ändert nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO am fristwahrenden Charakter des Eingangs der Antragsschrift bei jenem Gericht nichts.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG verpflichtet Rechtsschutzsuchende nicht nur dazu, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 EnWG erhobenen Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Zustellung einer solchen Verwaltungsentscheidung zu begründen; aus dieser Vorschrift folgt zugleich, dass sich die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb dieser Frist vorgebrachten Einwände beschränkt (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9). Keine Eingrenzung erfährt der gerichtliche Prüfungsumfang demgegenüber durch die Präklusionsvorschrift des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG, da diese Bestimmung nur für Planfeststellungs-, nicht aber für Plangenehmigungsverfahren gilt (vgl. BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 22 A 10.40049 - UPR 2011, 449/450).

Das mithin allein berücksichtigungsfähige Vorbringen in dem den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO betreffenden Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 19. Januar 2015 rechtfertigt nicht die Aussage, im Rahmen einer Gesamtabwägung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung (vgl. zu diesem Entscheidungsmaßstab § 4a Abs. 3 und 4 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nummer 19.1.4 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

1. Sollten die Ausführungen im siebten Absatz des Abschnitts II der Antragsschrift vom 19. Januar 2015 so zu verstehen sein, dass die Antragsteller geltend machen wollen, die Regierung hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht durch eine Plangenehmigung zulassen dürfen, könnten sie damit nicht durchdringen. Der von einer Planung Betroffene kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er besitzt jedoch keinen Anspruch darauf, dass das in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, B. v. 7.7.2004 - 9 VR 14.04 - juris Rn. 4). Daraus folgt, dass sich selbst dann, wenn die Regierung - wofür im Übrigen nichts spricht - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43b Nr. 2 EnWG zu Unrecht bejaht hätte, hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten ließe (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 A 7.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 556). Denn der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen unabhängig davon erzwingen, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (BVerwG, B. v. 5.3.1999 a. a. O. S. 556 m. w. N.). Mit der Rüge der „Wahl der falschen Verfahrensart“ kann ein Betroffener die Aufhebung einer ihn beschwerenden behördlichen Entscheidung mithin nur erreichen, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich dieser (behauptete) Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (materiellen) Rechte selbst ausgewirkt hat (BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224 und B. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 - NVwZ 2014‚ 365 ebenfalls zum Fernstraßenrecht). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das u. a. dem fernstraßenrechtlichen Planungsverfahren nachgebildete Fachplanungsrecht des Energiewirtschaftsgesetzes einem betroffenen Dritten unabhängig vom materiellen Recht eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens gewähren will (OVG NW, U. v. 6.9.2013 - 11 D 118/10.AK - DVBl 2013, 1524/1525). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragsteller der Sache nach anders ausgefallen wäre, hätte die Regierung statt eines Plangenehmigungs- ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, ergeben sich aus dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Januar 2015 nicht.

2. Eine Verletzung in materiellen subjektiven Rechten haben die Antragsteller in diesem Schriftsatz nur insofern geltend gemacht, als sie sich gegen den neuen Standort des Masts 34/1 wenden; allein hierauf ist deshalb angesichts der sich aus § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG ergebenden Prüfungsbeschränkung einzugehen. Auf die künftige Situierung des Masts 34/2 sind die Antragsteller innerhalb der durch diese Vorschrift statuierten Monatsfrist nur insofern zu sprechen gekommen, als sie auf die Inanspruchnahme von behauptetermaßen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken durch nunmehr zwei Masten sowie auf den im Vergleich zur Entfernung zwischen den Masten 34 und 34/1 größeren Abstand zwischen dem letztgenannten Mast und dem Mast 34/2 hingewiesen haben.

Da die Antragsteller nicht vorbringen, die neue Positionierung des Masts 34/1 verstoße gegen Vorschriften zwingenden Rechts, können sie durch die diesbezügliche Standortfestlegung allenfalls in ihrem Anspruch auf formell fehlerfreie und materiell gerechte Abwägung der insoweit berührten öffentlichen und privaten Belange verletzt sein, wobei ihre Klage gemäß § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG nur Erfolg haben könnte, wenn derartige Mängel offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Dass die Plangenehmigung vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der künftigen Platzierung des Masts 34/1 an derartigen Fehlern leidet, haben die Antragsteller indes nicht aufgezeigt.

2.1 Eine Anordnung dieses Mastes im nordöstlichen, an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 885 liegenden Teil des Grundstücks Fl.Nr. 884 oder auf der Grenzlinie zwischen diesen beiden Grundstücken musste sich der Regierung deshalb nicht aufdrängen, weil eine solche Standortwahl - auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zumeist nur möglichen, in der Regel aber auch ausreichenden überschlägigen gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten - voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass dieser Mast eine größere Höhe als jene 29,80 m hätte aufweisen müssen, die die angefochtene Plangenehmigung vorsieht (vgl. Blatt 1A des zum Gegenstand dieses Bescheids gemachten Profilplans). Die dahingehende Notwendigkeit folgt mit derzeit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus dem Umstand, dass sich bei einer Entscheidung für diese Lösung die Spannweite zwischen den Masten 34 und 34/1 deutlich vergrößert hätte. Damit die durch die einschlägigen technischen Regeln vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den stromführenden Seilen und den unter ihnen liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. dazu Abschnitt 4.4 des als Antragsunterlage 1 eingereichten Erläuterungsberichts) nicht unterschritten werden, hätten diese Seile voraussichtlich an höheren Aufhängepunkten - und damit wohl an einem höheren Mast - befestigt werden müssen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Errichtung eines höheren Masts nicht nur eine Kostensteigerung nach sich zieht, sondern er auch eine umfangreichere Fundamentplatte benötigt, seine Schaffung mithin sowohl mit einem größeren Flächenverbrauch als auch mit gesteigerten Nachteilen bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Bodens einhergeht, auf dem er errichtet werden soll.

Da bereits diese Umstände der Annahme entgegenstehen, die beiden vorgenannten, seitens der Beigeladenen als Varianten 1a und 1b untersuchten Lösungen seien abwägungsfehlerhaft abgelehnt worden, kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, ob ihnen im Hinblick darauf, dass der Mast 34/2 nach den Profilplänen 37,80 m und die Masten 34/3 bis einschließlich 34/5 jeweils 35,80 m hoch werden sollen, zusätzlich entgegengehalten werden konnte, eine Erhöhung bereits des Masts 34/1 um 8 m gehe mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einher.

2.2 Dahinstehen kann, ob der Wunsch der Antragsteller, dieser Mast solle seinen Standort künftig auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 883 finden, ebenfalls mit der Begründung unberücksichtigt bleiben konnte, auch in diesem Fall sei eine Erhöhung des Masts 34/1 um 8 m notwendig. Zweifel an der Eignung dieses Arguments, die Ablehnung der insoweit inmitten stehenden, von der Beigeladenen als „Variante 1c“ erörterten Lösung zu tragen, könnten u. U. deshalb bestehen, weil der Maststandort bei dieser - mit dem bisherigen Standort zumindest weitgehend identischen - Platzierung von der genehmigten Planung nur um wenige Meter abweichen würde. Offensichtlich fehlerhaft im Sinn von § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG ist das Nichtaufgreifen dieser Möglichkeit durch den Antragsgegner jedenfalls deshalb nicht, weil bei einer Situierung des neuen Masts 34/1 am Standort des bisherigen, mit der gleichen Kennzahl versehenen Mastes oder in dessen unmittelbar Nähe während des Abbruchs des bisherigen und der Errichtung des neuen Masts wohl ein Provisorium geschaffen werden müsste; auf diesen Umstand und den damit einhergehenden erhöhten technischen Aufwand hat die Regierung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 34 der angefochtenen Plangenehmigung wohl zutreffend abgestellt.

Der Behauptung der Antragsteller, die Notwendigkeit eines solchen Mehraufwands sei nicht nachvollziehbar, vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beizutreten. Da alle neu zu errichtenden Masten an anderen Stellen als die vorhandenen entstehen sollen, kann das plangenehmigte Vorhaben in der Weise abschnittsweise verwirklicht werden, dass zunächst - bei fortbestehender Nutzung der Bestandsleitung - das Fundament des jeweiligen neuen Masts errichtet wird. Erst wenn im Anschluss daran dieser Mast aufgerichtet wird und die Leiterseile an ihm befestigt werden, bedarf es temporär einer Abschaltung der Leitung (vgl. dazu Abschnitt 5.5 des Erläuterungsberichts). Es erscheint auf der Grundlage der in vorliegendem Zusammenhang ausreichenden überschlägigen Prüfung der Sachlage nachvollziehbar, dass dann längere Abschaltzeiten notwendig würden, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ggf. die Schaffung eines Provisoriums erforderlich machen, wenn - wie das bei der Errichtung eines Ersatzmasts an gleicher Stelle wie der Bestandsmast erforderlich wäre - zunächst die Leiterseile vom bestehenden Mast abgehängt, dieser demontiert, der neue Mast errichtet und die Seile an ihm befestigt werden müssten. Denn in diesem Fall tritt zu der Zeitspanne, die für die Aufrichtung des neuen Masts und die Befestigung der Leiterseile an ihm benötigt werden, noch die Phase der Demontage der Leitung vom Bestandsmast und von dessen Abbau hinzu.

2.3 Gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen hat der Antragsgegner auch nicht deswegen, weil nunmehr zwei im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke für - allerdings nur „halbe“ (d. h. nur teilweise auf ihnen gehörenden Flächen zu errichtende) - Masten in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig entfällt für sie nämlich die Beschwer, die sich daraus ergibt, dass sich bisher annähernd in der Mitte des Grundstücks Fl.Nr. 872 ein Mast befindet. Die mit der Positionierung je eines „halben“ Mastes am Rand zweier verschiedener Grundstücke einhergehenden Bewirtschaftungserschwernisse sind - wiederum bei überschlägiger Prüfung - jedenfalls nicht gravierender als die Nachteile für die Nutzbarkeit einer landwirtschaftlichen Fläche, in deren Mitte ein Mast steht, der mit den auf diesem Grundstück eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen beidseitig umfahren werden muss und in dessen Umgriff sich allseitig ein nicht nutzbares, für die Ansiedlung von Unkraut prädisponiertes Areal befindet.

2.4 Auch das Vorbringen der Antragsteller, das Grundstück Fl.Nr. 883 werde als Acker genutzt, während sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 eine Wiese befinde, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht den Schluss auf einen offensichtlichen Abwägungsfehler. Hierbei kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller - selbst unter Berücksichtigung ihres erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereichten Schriftsatzes vom 19. März 2015 - in hinreichender Weise aufgezeigt haben, dass sich ein auf einem Wiesengrundstück stehender „ganzer“ Mast für die Benutzung einer solchen Fläche als weniger hinderlich erweist, als das bei einem Acker der Fall ist, an dessen Grenze sich an einer Stelle die Hälfte des Fundaments eines Hochspannungsmasts befindet. Denn selbst wenn es sich so verhalten sollte, wie es die Antragsteller behaupten, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, bei seiner Abwägungsentscheidung maßgeblich auf diesen Umstand abzustellen. Denn weder haben die Antragsteller vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Grundstück Fl.Nr. 884 wegen seiner Beschaffenheit praktisch nur als Grünland genutzt werden kann, oder dass aus anderen Gründen lediglich seine Verwendung als Wiese in Betracht kommt. Vielmehr bezeichnet das als Unterlage 5 zum Gegenstand der Plangenehmigung gemachte Grundstücksverzeichnis die Grundstücke Fl.Nrn. 883 und 884 unterschiedslos als „Grünland/Acker“. Derzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Nutzung des letztgenannten Grundstücks um eine temporäre, nicht zwingende Verwendungsart dieser Fläche handelt, die sich - z. B. nach einem Eigentümerwechsel, nach einer Verpachtung oder als Folge geänderter betriebswirtschaftlicher Konzeptionen des Eigentümers - künftig u. U. auch anders darstellen kann. Auf dergestalt einem potentiellen Wandel unterliegende Gegebenheiten aber muss bei einer Planfeststellung oder -genehmigung, durch die auf sehr lange Zeit angelegte Sachverhalte geregelt werden (mit einem Verbleib der verfahrensgegenständlichen Masten an Ort und Stelle ist auf hundert und mehr Jahre zu rechnen), von Rechts wegen nicht abgestellt werden.

2.5 Lässt sich die Situierung des Masts 34/1 an der Stelle, die die angefochtene Plangenehmigung hierfür vorsieht, aber mit sachlichen Gründen rechtfertigten, so erweist sich der Hinweis darauf, dass die Entfernung zwischen diesem Mast und dem Abzweigemast 34 kürzer ist als die nachfolgenden Spannfelder, als unbehelflich. Denn die Antragsteller zeigen nicht auf, dass es eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange gebietet, auch dann (annähernd) gleich große Abstände zwischen den Masten einer elektrischen Freileitung vorzusehen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf öffentliche oder private Interessen eine andere Lösung erfordert oder nahelegt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind als Teil der Kosten zu behandeln‚ die beim Verwaltungsgerichtshof erwachsen sind (§ 17b Abs. 2 GVG).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.