Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.

(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.

(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.

(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben

1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden.

Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.

(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.

(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.

(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.

(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies

1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13 und 14 und § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.

(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

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Baurecht: Zur Enteignung nach § 45 Abs. 2 S. 3 EnWG für die Realisierung eines Windparks

24.04.2015

Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Genehmigungen vorliegen oder bei dem es keinem ernsthaften Zweifel unterliegt, dass erforderliche Genehmigungen erteilt werden.
Windenergieanlagen

Referenzen - Gesetze | § 8 BÄO

§ 8 BÄO zitiert oder wird zitiert von 36 §§.

§ 8 BÄO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 23 Investitionsmaßnahmen


(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das national

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 12 Erweiterung der Netzkapazität


(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubenga
§ 8 BÄO wird zitiert von 14 anderen §§ im Bundesärzteordnung.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen


(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internatio

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen


(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsp
§ 8 BÄO zitiert 7 §§ in anderen Gesetzen.

Atomgesetz - AtG | § 7 Genehmigung von Anlagen


(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wese

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung


(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abne

BSI-Gesetz - BSIG 2009 | § 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbänd

BSI-Gesetz - BSIG 2009 | § 8e Auskunftsverlangen


(1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3, § 8c Absatz 4 und § 8f erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4, 4a und 4b sowie § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn 1. schutzwürdige

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 13 Schadensersatz


(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 8 BÄO zitiert 13 andere §§ aus dem Bundesärzteordnung.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen


(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13b Stilllegungen von Anlagen


(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlic

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internatio

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elek

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen


(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 18 Allgemeine Anschlusspflicht


(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauch

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen


(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch1.netzbezogene Maßnahmen u

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen


(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. (2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbeh

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern


(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen


Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5 ist mit der

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 385/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 385/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 80/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 75/19

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/19 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2012 - KVR 54/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 54/11 Verkündet am: 6. November 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/06 Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 315; EnW

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2004 - V ZR 196/03

bei uns veröffentlicht am 06.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/03 Verkündet am: 6. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - 2 K 108/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Ersatzneubau eines ca. 9 km langen Teilstücks der 110 kV-Hochspannungsleitung Marke – Piesteritz Nord nördlich von Bitterfeld-Wolfen. 2 Die vorhandene 110 kV-Frei

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - EnVR 31/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2017 - 6 U 156/16 Kart

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.09.2016 – Az. 22 O 20/16 Kart – hinsichtlich der Kosten aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Verfügungsbeklagten wird untersagt

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2017 - 6 U 152/16 Kart

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.09.2016 – Az. 22 O 26/16 Kart- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.09.2016 hinsichtlich der Kosten aufgehoben und im Übrigen wie folgt a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 11 D 2/14.AK

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - EnVR 10/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/15 Verkündet am: 11. Mai 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2016 - 201 Kart 12/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Der Festlegungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 28.11.2014 (Az.: 4-4455.5-4/43) wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, eine Neubescheidung unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung des Se

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 211/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 236/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - VIII ZR 216/12

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 216/12 Verkündet am: 24. Februar 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 330/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 330/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR330.12.0

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - VIII ZR 236/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 D

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - EnVR 26/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 158/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2015 - VI-3 Kart 113/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 14.11.2013 (BK 9-11/8182) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwend

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Apr. 2015 - VI-5 Kart 9/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 11. April 2014 – V B 4 –38-24 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwend

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 331/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Besc

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 357/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Besc

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 363/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012 (BK6-11/098) aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Bes

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. März 2015 - VI-3 Kart 116/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 11.04.2014 (BK9-11/8215) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Erlösobergrenzen mit Wirkun

Landgericht Dortmund Teilurteil, 19. März 2015 - 13 O 83/12 Enw

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Rechnung zu legen über 1.              die Strommenge in kWh, die jeweils in den Kalenderjahren 2012 und 2013 insgesamt aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Marienheide

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - III ZR 36/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 36/14 Verkündet am: 12. März 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cb;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2015 - VI-3 Kart 70/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 21.03.2013 (BK4-08-187A03 und BK4-08-197A03) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investition

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2015 - VI-3 Kart 110/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.11.2013 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.08.2013, BK 4-11-246, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.2011 auf Genehmigun

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 57/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-031, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,  dass – zum Zeitpunkt des Zertifizierungsbescheides – und – vorbehaltlich einer Einordnung der jeweilig

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 299/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-033, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Asset- und Regulierungsmanagement“ „Netzsteuerung“ „Netzservic

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 300/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-029, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Technical Management“ „Operations“ „Infrastructure/Europe“ „K

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 286/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-026, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center „Netzbetrieb“ „Lastverteilung“ „Netzmanagement“ „Netzvermarktu

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - VI-3 Kart 58/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-032, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Bereiche Abwicklung/Operatives“ Assetmanagement“ „Netzservice“ Kapazi

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juli 2014 - VI-3 Kart 66/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.04.2013 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 08.03.2013, BK 4-11-244, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.06.2011 auf Genehmigung e

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. März 2014 - VI-3 Kart 51/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.12.2012, BK 4-12-879, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das P

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2013 - 4 VR 1/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 7 A 4/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 31. Januar 2012 für die Errichtung und den Betrieb des

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2012 - 7 VR 4/12

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Gründe I. 1 Die Antragstellerin zu 1, eine Gemeinde mit staatlicher Anerkennung als Erh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2011 - 6 S 707/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 31. Mai 2006 - 1 R 4/06

bei uns veröffentlicht am 31.05.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Aug. 2005 - 2 U 27/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2005 geändert. 2. a) Es wird festgestellt, dass alle für Abnahmestellen in den Stadtbezirken S., W. und M. über Stromver

Referenzen

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Liegen...