Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 AS 15.40002

bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind eigenem Vorbringen zufolge (Mit-)Eigentümer der in der Gemarkung O.-dorf liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 872 und 883.

Über diese Grundstücke verläuft eine im Eigentum der Beigeladenen stehende 110-kV-Leitung. Sie zweigt in Höhe des Masts 34 der 110-kV-Leitung Meitingen - Donauwörth von dieser Leitung ab und führt zum Umspannwerk O. Der erste Mast dieser Abzweigeleitung (Mast 34/1) befindet sich derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 der Gemarkung O.-dorf, das sich unmittelbar nördlich an das Grundstück Fl.Nr. 883 anschließt; der nächstfolgende Mast (Nr. 34/2) steht annähernd in der Mitte des Grundstücks Fl.Nr. 872.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 beantragte die L. GmbH namens und im Auftrag der Beigeladenen bei der Regierung von Schwaben die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erneuerung der vorgenannten Abzweigeleitung. Nach den eingereichten Planunterlagen soll die Trassenführung in dem die Grundstücke der Antragsteller betreffenden Abschnitt unverändert bleiben. Der Mast 34/1, der sich bereits bisher in der Nähe der Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 zum Grundstück Fl.Nr. 883 befindet, soll danach künftig auf der Grenze beider Grundstücke stehen; der neue Mast 34/2 soll auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 872 und 871 errichtet werden.

Am 6. Juni 2014 regte der Antragsteller zu 2) gegenüber der Regierung an, der Mast 34/1 solle seinen neuen Standort an der nördlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 finden. Hilfsweise bat er, diesen Mast auf der Südseite dieses Grundstücks so zu positionieren, dass er grenznah stehe, die Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 883 jedoch nicht berühre.

In Reaktion auf dieses Vorbringen erstellte die Beigeladene eine Ausarbeitung, in der die sich aus ihrer Sicht ergebenden Auswirkungen einer Situierung des Masts 34/1 an der nördlichen („Variante 1a“) und an der südlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 884 („Variante 1c“) sowie dreier weiterer alternativer Lösungen (Varianten 1b, 2 und 3) einander gegenübergestellt wurden (vgl. Blatt 482 bis 487 der Akte der Regierung von Schwaben).

Die am 2. Dezember 2014 erlassene Plangenehmigung sieht eine antragsgemäße Positionierung der neuen Masten 34/1 und 34/2 vor. Die Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers zu 2) begründete die Regierung damit, es sei zwar grundsätzlich möglich, den Mast 34/1 entweder auf der Grenzlinie des Grundstücks Fl.Nr. 884 zu dem sich nach Nordosten hin anschließenden Grundstück Fl.Nr. 885 oder ausschließlich auf dem erstgenannten Grundstück in der Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 885 zu errichten. In diesen Fällen müsse er jedoch - ebenso wie bei einer Situierung allein auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 883 - 8 m höher sein als bei der genehmigten Lösung. Das habe zur Folge, dass die Mastfläche um 4,2 m² größer würde; hieraus ergäben sich stärkere Erschwernisse für die Grundstücksbewirtschaftung. Wegen der Masterhöhung gingen alle drei vorgenannten Varianten zudem mit einer Kostensteigerung und einer intensiveren Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einher. Eine Errichtung dieses Masts allein auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 verursache wegen der Notwendigkeit von Provisorien zudem einen höheren technischen Aufwand.

Gegen die ihnen am 18. Dezember 2014 zugestellte Plangenehmigung haben die Antragsteller am 19. Januar 2015 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Gleichzeitig beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung des letztgenannten Rechtsschutzbegehrens machen sie geltend, die Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung lägen nicht vor, da die Rechte anderer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würden.

Die Erwägungen in Abschnitt II.3.3.5 der Begründung des Bescheids vom 2. Dezember 2014, in dem die für die Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers zu 2) maßgeblichen Erwägungen dargelegt wurden, seien ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antragsteller nunmehr von zwei Maststandorten betroffen seien. Die zugunsten dieser Standortwahl vorgebrachten Argumente überwögen die sich zulasten der Antragsteller ergebenden Bewirtschaftungserschwernisse nicht. Es erschließe sich nicht, warum eine Verschiebung des Standorts des Masts 34/1 nur um wenige Meter (nämlich von der vorgesehenen Platzierung auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 883 und 884 auf eine grenznahe Stelle des letztgenannten Grundstücks) eine Erhöhung dieses Masts erfordere. Unabhängig hiervon sei nicht nachvollziehbar, warum eine Erhöhung dieses Masts, der als einziger niedriger als alle nachfolgenden Masten sei, eine intensivere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds nach sich ziehe. Gleiches gelte für die Behauptung, die Positionierung des Masts 34/1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 884, aber in der Nähe der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 883 erfordere einen erhöhten technischen Aufwand.

Hinzu komme, dass der Abstand zwischen den Masten 34 und 34/1 deutlich geringer sei als zwischen allen weiteren Masten. Hätte man zwischen der Abzweigstelle und dem Mast 34/1 die gleiche Entfernung vorgesehen wie zwischen den anderen Masten, befände sich der Mast 34/1 ausschließlich auf dem Grundstück Fl.Nr. 884.

Bei diesem Grundstück handele es sich um eine Wiese, die nicht so intensiv bewirtschaftet werden müsse wie das als Acker genutzte Grundstück Fl.Nr. 883. Wegen der mehrfachen Betroffenheit der Antragsteller und der Möglichkeit, diese Belastung durch eine geringfügige Umstellung zu beseitigen, ferner angesichts des mit der Umsetzung der Plangenehmigung zu ihren Lasten einhergehenden Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG überwögen ihre Belange des Vollzugsinteresse eindeutig.

Durch Beschlüsse vom 27. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Klage der Antragsteller als auch des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für sachlich unzuständig und verwies beide Streitsachen an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Wegen ihrer Ausführungen zur Sach- und Rechtslage wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 6. März 2015 und vom 2. April 2015 sowie des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 5. und vom 31. März 2015, wegen der Replik der Antragsteller auf die jeweils erstgenannten dieser Zuschriften auf das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. März 2015 verwiesen. Ergänzend wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Akten der Regierung von Schwaben Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Da der 18. Januar 2015 auf einen Sonntag fiel, wahrte die Einreichung der Antragsschrift am 19. Januar 2015 die Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG. Der Umstand, dass das zunächst angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 VwGO zur Entscheidung sachlich unzuständig war, ändert nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO am fristwahrenden Charakter des Eingangs der Antragsschrift bei jenem Gericht nichts.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG verpflichtet Rechtsschutzsuchende nicht nur dazu, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 EnWG erhobenen Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Zustellung einer solchen Verwaltungsentscheidung zu begründen; aus dieser Vorschrift folgt zugleich, dass sich die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb dieser Frist vorgebrachten Einwände beschränkt (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9). Keine Eingrenzung erfährt der gerichtliche Prüfungsumfang demgegenüber durch die Präklusionsvorschrift des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG, da diese Bestimmung nur für Planfeststellungs-, nicht aber für Plangenehmigungsverfahren gilt (vgl. BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 22 A 10.40049 - UPR 2011, 449/450).

Das mithin allein berücksichtigungsfähige Vorbringen in dem den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO betreffenden Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 19. Januar 2015 rechtfertigt nicht die Aussage, im Rahmen einer Gesamtabwägung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Plangenehmigung (vgl. zu diesem Entscheidungsmaßstab § 4a Abs. 3 und 4 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nummer 19.1.4 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

1. Sollten die Ausführungen im siebten Absatz des Abschnitts II der Antragsschrift vom 19. Januar 2015 so zu verstehen sein, dass die Antragsteller geltend machen wollen, die Regierung hätte das Vorhaben der Beigeladenen nicht durch eine Plangenehmigung zulassen dürfen, könnten sie damit nicht durchdringen. Der von einer Planung Betroffene kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er besitzt jedoch keinen Anspruch darauf, dass das in einem bestimmten Verfahren geschieht (BVerwG, B. v. 7.7.2004 - 9 VR 14.04 - juris Rn. 4). Daraus folgt, dass sich selbst dann, wenn die Regierung - wofür im Übrigen nichts spricht - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43b Nr. 2 EnWG zu Unrecht bejaht hätte, hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten ließe (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 A 7.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 556). Denn der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen unabhängig davon erzwingen, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (BVerwG, B. v. 5.3.1999 a. a. O. S. 556 m. w. N.). Mit der Rüge der „Wahl der falschen Verfahrensart“ kann ein Betroffener die Aufhebung einer ihn beschwerenden behördlichen Entscheidung mithin nur erreichen, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich dieser (behauptete) Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (materiellen) Rechte selbst ausgewirkt hat (BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224 und B. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 - NVwZ 2014‚ 365 ebenfalls zum Fernstraßenrecht). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das u. a. dem fernstraßenrechtlichen Planungsverfahren nachgebildete Fachplanungsrecht des Energiewirtschaftsgesetzes einem betroffenen Dritten unabhängig vom materiellen Recht eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens gewähren will (OVG NW, U. v. 6.9.2013 - 11 D 118/10.AK - DVBl 2013, 1524/1525). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragsteller der Sache nach anders ausgefallen wäre, hätte die Regierung statt eines Plangenehmigungs- ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, ergeben sich aus dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Januar 2015 nicht.

2. Eine Verletzung in materiellen subjektiven Rechten haben die Antragsteller in diesem Schriftsatz nur insofern geltend gemacht, als sie sich gegen den neuen Standort des Masts 34/1 wenden; allein hierauf ist deshalb angesichts der sich aus § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG ergebenden Prüfungsbeschränkung einzugehen. Auf die künftige Situierung des Masts 34/2 sind die Antragsteller innerhalb der durch diese Vorschrift statuierten Monatsfrist nur insofern zu sprechen gekommen, als sie auf die Inanspruchnahme von behauptetermaßen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken durch nunmehr zwei Masten sowie auf den im Vergleich zur Entfernung zwischen den Masten 34 und 34/1 größeren Abstand zwischen dem letztgenannten Mast und dem Mast 34/2 hingewiesen haben.

Da die Antragsteller nicht vorbringen, die neue Positionierung des Masts 34/1 verstoße gegen Vorschriften zwingenden Rechts, können sie durch die diesbezügliche Standortfestlegung allenfalls in ihrem Anspruch auf formell fehlerfreie und materiell gerechte Abwägung der insoweit berührten öffentlichen und privaten Belange verletzt sein, wobei ihre Klage gemäß § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG nur Erfolg haben könnte, wenn derartige Mängel offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wären. Dass die Plangenehmigung vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der künftigen Platzierung des Masts 34/1 an derartigen Fehlern leidet, haben die Antragsteller indes nicht aufgezeigt.

2.1 Eine Anordnung dieses Mastes im nordöstlichen, an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 885 liegenden Teil des Grundstücks Fl.Nr. 884 oder auf der Grenzlinie zwischen diesen beiden Grundstücken musste sich der Regierung deshalb nicht aufdrängen, weil eine solche Standortwahl - auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zumeist nur möglichen, in der Regel aber auch ausreichenden überschlägigen gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten - voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass dieser Mast eine größere Höhe als jene 29,80 m hätte aufweisen müssen, die die angefochtene Plangenehmigung vorsieht (vgl. Blatt 1A des zum Gegenstand dieses Bescheids gemachten Profilplans). Die dahingehende Notwendigkeit folgt mit derzeit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus dem Umstand, dass sich bei einer Entscheidung für diese Lösung die Spannweite zwischen den Masten 34 und 34/1 deutlich vergrößert hätte. Damit die durch die einschlägigen technischen Regeln vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den stromführenden Seilen und den unter ihnen liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. dazu Abschnitt 4.4 des als Antragsunterlage 1 eingereichten Erläuterungsberichts) nicht unterschritten werden, hätten diese Seile voraussichtlich an höheren Aufhängepunkten - und damit wohl an einem höheren Mast - befestigt werden müssen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Errichtung eines höheren Masts nicht nur eine Kostensteigerung nach sich zieht, sondern er auch eine umfangreichere Fundamentplatte benötigt, seine Schaffung mithin sowohl mit einem größeren Flächenverbrauch als auch mit gesteigerten Nachteilen bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Bodens einhergeht, auf dem er errichtet werden soll.

Da bereits diese Umstände der Annahme entgegenstehen, die beiden vorgenannten, seitens der Beigeladenen als Varianten 1a und 1b untersuchten Lösungen seien abwägungsfehlerhaft abgelehnt worden, kommt es nicht ausschlaggebend darauf an, ob ihnen im Hinblick darauf, dass der Mast 34/2 nach den Profilplänen 37,80 m und die Masten 34/3 bis einschließlich 34/5 jeweils 35,80 m hoch werden sollen, zusätzlich entgegengehalten werden konnte, eine Erhöhung bereits des Masts 34/1 um 8 m gehe mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einher.

2.2 Dahinstehen kann, ob der Wunsch der Antragsteller, dieser Mast solle seinen Standort künftig auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 883 finden, ebenfalls mit der Begründung unberücksichtigt bleiben konnte, auch in diesem Fall sei eine Erhöhung des Masts 34/1 um 8 m notwendig. Zweifel an der Eignung dieses Arguments, die Ablehnung der insoweit inmitten stehenden, von der Beigeladenen als „Variante 1c“ erörterten Lösung zu tragen, könnten u. U. deshalb bestehen, weil der Maststandort bei dieser - mit dem bisherigen Standort zumindest weitgehend identischen - Platzierung von der genehmigten Planung nur um wenige Meter abweichen würde. Offensichtlich fehlerhaft im Sinn von § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG ist das Nichtaufgreifen dieser Möglichkeit durch den Antragsgegner jedenfalls deshalb nicht, weil bei einer Situierung des neuen Masts 34/1 am Standort des bisherigen, mit der gleichen Kennzahl versehenen Mastes oder in dessen unmittelbar Nähe während des Abbruchs des bisherigen und der Errichtung des neuen Masts wohl ein Provisorium geschaffen werden müsste; auf diesen Umstand und den damit einhergehenden erhöhten technischen Aufwand hat die Regierung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 34 der angefochtenen Plangenehmigung wohl zutreffend abgestellt.

Der Behauptung der Antragsteller, die Notwendigkeit eines solchen Mehraufwands sei nicht nachvollziehbar, vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beizutreten. Da alle neu zu errichtenden Masten an anderen Stellen als die vorhandenen entstehen sollen, kann das plangenehmigte Vorhaben in der Weise abschnittsweise verwirklicht werden, dass zunächst - bei fortbestehender Nutzung der Bestandsleitung - das Fundament des jeweiligen neuen Masts errichtet wird. Erst wenn im Anschluss daran dieser Mast aufgerichtet wird und die Leiterseile an ihm befestigt werden, bedarf es temporär einer Abschaltung der Leitung (vgl. dazu Abschnitt 5.5 des Erläuterungsberichts). Es erscheint auf der Grundlage der in vorliegendem Zusammenhang ausreichenden überschlägigen Prüfung der Sachlage nachvollziehbar, dass dann längere Abschaltzeiten notwendig würden, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ggf. die Schaffung eines Provisoriums erforderlich machen, wenn - wie das bei der Errichtung eines Ersatzmasts an gleicher Stelle wie der Bestandsmast erforderlich wäre - zunächst die Leiterseile vom bestehenden Mast abgehängt, dieser demontiert, der neue Mast errichtet und die Seile an ihm befestigt werden müssten. Denn in diesem Fall tritt zu der Zeitspanne, die für die Aufrichtung des neuen Masts und die Befestigung der Leiterseile an ihm benötigt werden, noch die Phase der Demontage der Leitung vom Bestandsmast und von dessen Abbau hinzu.

2.3 Gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoßen hat der Antragsgegner auch nicht deswegen, weil nunmehr zwei im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke für - allerdings nur „halbe“ (d. h. nur teilweise auf ihnen gehörenden Flächen zu errichtende) - Masten in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig entfällt für sie nämlich die Beschwer, die sich daraus ergibt, dass sich bisher annähernd in der Mitte des Grundstücks Fl.Nr. 872 ein Mast befindet. Die mit der Positionierung je eines „halben“ Mastes am Rand zweier verschiedener Grundstücke einhergehenden Bewirtschaftungserschwernisse sind - wiederum bei überschlägiger Prüfung - jedenfalls nicht gravierender als die Nachteile für die Nutzbarkeit einer landwirtschaftlichen Fläche, in deren Mitte ein Mast steht, der mit den auf diesem Grundstück eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen beidseitig umfahren werden muss und in dessen Umgriff sich allseitig ein nicht nutzbares, für die Ansiedlung von Unkraut prädisponiertes Areal befindet.

2.4 Auch das Vorbringen der Antragsteller, das Grundstück Fl.Nr. 883 werde als Acker genutzt, während sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 884 eine Wiese befinde, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht den Schluss auf einen offensichtlichen Abwägungsfehler. Hierbei kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller - selbst unter Berücksichtigung ihres erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereichten Schriftsatzes vom 19. März 2015 - in hinreichender Weise aufgezeigt haben, dass sich ein auf einem Wiesengrundstück stehender „ganzer“ Mast für die Benutzung einer solchen Fläche als weniger hinderlich erweist, als das bei einem Acker der Fall ist, an dessen Grenze sich an einer Stelle die Hälfte des Fundaments eines Hochspannungsmasts befindet. Denn selbst wenn es sich so verhalten sollte, wie es die Antragsteller behaupten, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, bei seiner Abwägungsentscheidung maßgeblich auf diesen Umstand abzustellen. Denn weder haben die Antragsteller vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Grundstück Fl.Nr. 884 wegen seiner Beschaffenheit praktisch nur als Grünland genutzt werden kann, oder dass aus anderen Gründen lediglich seine Verwendung als Wiese in Betracht kommt. Vielmehr bezeichnet das als Unterlage 5 zum Gegenstand der Plangenehmigung gemachte Grundstücksverzeichnis die Grundstücke Fl.Nrn. 883 und 884 unterschiedslos als „Grünland/Acker“. Derzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Nutzung des letztgenannten Grundstücks um eine temporäre, nicht zwingende Verwendungsart dieser Fläche handelt, die sich - z. B. nach einem Eigentümerwechsel, nach einer Verpachtung oder als Folge geänderter betriebswirtschaftlicher Konzeptionen des Eigentümers - künftig u. U. auch anders darstellen kann. Auf dergestalt einem potentiellen Wandel unterliegende Gegebenheiten aber muss bei einer Planfeststellung oder -genehmigung, durch die auf sehr lange Zeit angelegte Sachverhalte geregelt werden (mit einem Verbleib der verfahrensgegenständlichen Masten an Ort und Stelle ist auf hundert und mehr Jahre zu rechnen), von Rechts wegen nicht abgestellt werden.

2.5 Lässt sich die Situierung des Masts 34/1 an der Stelle, die die angefochtene Plangenehmigung hierfür vorsieht, aber mit sachlichen Gründen rechtfertigten, so erweist sich der Hinweis darauf, dass die Entfernung zwischen diesem Mast und dem Abzweigemast 34 kürzer ist als die nachfolgenden Spannfelder, als unbehelflich. Denn die Antragsteller zeigen nicht auf, dass es eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange gebietet, auch dann (annähernd) gleich große Abstände zwischen den Masten einer elektrischen Freileitung vorzusehen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf öffentliche oder private Interessen eine andere Lösung erfordert oder nahelegt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind als Teil der Kosten zu behandeln‚ die beim Verwaltungsgerichtshof erwachsen sind (§ 17b Abs. 2 GVG).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2016 - 11 D 2/14.AK

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2.
Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.