Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43a Anhörungsverfahren
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43a Anhörungsverfahren
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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Inhaltsverzeichnis
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen. - 2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. - 3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn - a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, - b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, - c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder - d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
- 4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst
(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkann
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published on 06/05/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500
published on 05/12/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Ersatzneubau eines ca. 9 km langen Teilstücks der 110 kV-Hochspannungsleitung Marke – Piesteritz Nord nördlich von Bitterfeld-Wolfen.
2
Die vorhandene 110 kV-Frei
published on 24/05/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.
published on 24/05/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.
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