Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 A 1291/15
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Mai 2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Beamter des Beklagten im Amt eines Hauptlokomotivführers.
3Mit Schreiben vom 1. August 2013 bat der Kläger den Beklagten um Nachzahlung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen für die Zeit seit Einführung der gesetzlichen Bestimmung, mindestens aber seit dem 1. Oktober 2010, die ihm aufgrund seiner Abwesenheit bei Urlaub, Freistellung vom Dienst u. ä. verwehrt worden sei. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (Az. 2 C 73.10).
4Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2013, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, mit, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 betreffe die Zulage für Wechselschichtdienst nach § 20 Abs. 1 EZulV in der seinerzeit (noch) gültigen Fassung. Da der Dienst bei der Deutschen Bahn AG überwiegend nicht in Wechselschichten geleistet werde, sei mit der Sonderregelung des § 20 Abs. 5 EZulV für diesen Bereich eine Schichtzulage eingeführt worden, die an die geleisteten Stunden innerhalb eines Monats anknüpfe und damit eine Weiterzahlung im Falle einer Unterbrechung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV ausschließe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2006 – 2 B 22.06 – bestätigt. Es werde um „Verständnis für die dargelegte Vorgehensweise“ gebeten. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen.
5Der Kläger hat am 2. Mai 2014 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei nicht mangels vorheriger Erhebung eines Widerspruchs unzulässig. Vielmehr sei sein Schreiben vom 1. August 2013 als Widerspruch auszulegen. Jedenfalls habe er – insoweit unstreitig – unter dem 2. Mai 2014 vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2013 erhoben.
6Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundeseisenbahnvermögens vom 5. August 2013 zu verurteilen, an ihn für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Juni 2013 eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. i. H. v. 480,61 Euro nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Regelung über die Weitergewährung einer Zulage bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in § 19 EZulV a. F. sei auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. nicht anwendbar.
11Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 28. April 2016 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte § 19 EZulV a. F. auch für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. Dies folge gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F., der systematischen Stellung und dem Regelungsgehalt des § 19 EZulV a. F., der Ausschlussregelung des § 22a EZulV a. F. sowie aus Zweck und Zielsetzung der §§ 20 bis 26 EZulV a. F. Ferner spreche die historische Auslegung für die von ihm vertretene Rechtsauffassung.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 zu verurteilen,
14ihm für den Zeitraum April 2012 bis einschließlich Juni 2013 eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
15hilfsweise,
16ihm für den Zeitraum April 2012 bis einschließlich Juni 2013 eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in Höhe von 480,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger missverstehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 –. Noch mit seinem Beschluss vom 3. August 2008 – 2 B 22.06 – habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 20 Abs. 5 EZulV a. F. enthalte eine andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. Hätte das Gericht diese Rechtsauffassung aufgeben wollen, so hätte es diesen Beschluss in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 erwähnt. Die in diesem Urteil vertretene Auffassung, eine andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. sei nur anzunehmen, wenn ein Zulagetatbestand die Geltung des § 19 EZulV a. F. ausdrücklich ausschließe, sei zu weitgehend. Ihre Begründung passe nicht auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F.: Soweit das Gericht darauf abgestellt habe, die Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a. F. würden in festen Monatsbeträgen gezahlt, weil sie Erschwernisse pauschal abgälten, träfe das auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. gerade nicht zu. Dass diese Vorschrift – anders als § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a. F. – § 19 EZulV a. F. nicht ausdrücklich für nicht anwendbar erkläre, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil häufig eine bestimmte Regelungstechnik innerhalb einer Verordnung nicht konsequent durchgehalten werde. Auch bedürfte es des ausdrücklichen Vorbehalts einer anderen Bestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. nicht, wenn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ohnehin jeweils in einem Zulagetatbestand ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Näher als ein Gegenschluss aus § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a. F. liege eine Analogie zu dieser Vorschrift. Denn sie gewähre ebenso wie § 20 Abs. 5 EZulV a. F. eine Zulage, die von der konkreten Belastung innerhalb eines Monats abhängig sei. Auch aus der Begründung der Besoldungsänderungsverordnung 1998, durch die § 19 in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt worden sei, ergebe sich, dass nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers nur in festen Monatsbeträgen gewährte Zulagen im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit weitergezahlt werden sollten. Ferner könne eine Zulage, deren Höhe in Abhängigkeit von den zu bestimmten Zeiten geleisteten Dienststunden monatlich erheblich schwanken könne, nicht „weitergewährt“ werden in Zeiten, in denen kein Dienst geleistet werde. Es fehle die notwendige gesetzliche Bestimmung der Höhe der Zulage (§ 2 Abs. 1 BBesG). Aus der Übergangsregelung in § 24 EZulV könne nichts hergeleitet werden, weil sie erst nach Ablauf des Zeitraums in Kraft getreten sei, in dem der mit der Klage geltend gemachte Anspruch entstanden sein soll. Eine Rückwirkung sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch treffe es nicht zu, dass der in § 24 Abs. 1 EZulV enthaltene Verweis auf § 19 Abs. 1 EZulV a. F. entbehrlich gewesen wäre, wenn diese Vorschrift nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. ohnehin nicht anzuwenden wäre. Der Verweis werde nämlich weiterhin benötigt, um die Subsidiarität von § 19 Abs. 1 EZulV a. F. gegenüber der abweichenden Bestimmung in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. herbeizuführen. Die Vorgaben der Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) schließlich bezögen sich nicht auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F.
20Der Kläger und der Beklagte haben sich mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2016 bzw. vom 2. Mai 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
24Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
25I. Die Klage ist zulässig.
261. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 5 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der hier noch anwendbaren, bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung von Art. 3 Nr. 9 Buchst. d) der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177; im Folgenden: § 20 Abs. 5 EZulV a. F.) in Verbindung mit § 19 EZulV in der hier einschlägigen, ebenfalls bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung von Art. 17 Nr. 3 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926; im Folgenden: § 19 EZulV a. F.) folgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Einer (konstitutiven) Entscheidung des Beklagten über die Weitergewährung der Zulage durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
27Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Juni 2015– OVG 6 B 40.15 –, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2012 – 5 LC 47/10 –, juris, Rn. 34; dazu, dass es einer Verpflichtungsklage auf Gewährung der begehrten Zulage nicht bedarf, wenn der Zahlungsanspruch sich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, vgl. das Urteil des Senats vom 24. November 2008 – 1 A 3684/06 –, juris, Rn. 27.
282. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2013, mit welchem dieser auf den Widerspruch (zu dieser Bewertung sogleich unter a)) des Klägers vom 1. August 2013 reagiert hat, als bloßer Hinweis auf die Rechtslage oder als Widerspruchsbescheid anzusehen ist (dazu b)).
29a) Den aufgrund von § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderlichen Widerspruch hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 1. August 2013 erhoben, wie sich aus dessen Auslegung ergibt. Der Kläger hat sein Schreiben zwar nicht als Widerspruch bezeichnet. Rechtsbehelfe von Beamten sind jedoch ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach dem auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbaren § 133 BGB unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage des Beamten vertretbar ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013– 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 = NVwZ 2014, 676 = juris, Rn. 15 bis 23, insb. 23.
31Danach handelt es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 1. August 2013 um einen Widerspruch. Der Kläger hat mit diesem Schreiben gegenüber dem Beklagten der Sache nach die unterbliebene Weitergewährung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. in Zeiten urlaubs- oder krankheitsbedingter Unterbrechungen beanstandet, indem er um deren Nachzahlung gebeten und seine Forderung näher begründet hat. Eine Ausnahme im genannten Sinne liegt hier nicht vor, weil der Kläger sein Begehren nicht ausdrücklich als Antrag bezeichnet hat und es auch an einer Nachfrage des Beklagten im dargelegten Sinne fehlt. Zudem entspräche die Auslegung seines Schreibens als Antrag statt als Widerspruch nicht der Interessenlage des Klägers. Denn es ist prozessrechtlich nicht geboten, dem Vorverfahren zur Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage gegen den Dienstherrn einen zusätzlichen Antrag des Beamten an den Dienstherrn auf Gewährung der begehrten Leistung vorzuschalten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001– 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97 = juris, Rn. 16.
33Im Übrigen lässt die Auslegung des Schreibens vom 1. August 2013 als Widerspruch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen, weil sich hier auch aus dem einschlägigen materiellen Recht kein Antragserfordernis ergibt und weil die Behörde gerade durch den Widerspruch bereits vor Klageerhebung mit dem Begehren befasst worden ist.
34b) Ist das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2013 als Verwaltungsakt und damit hier als durch diese gerichtliche Entscheidung aufgehobener Widerspruchsbescheid zu qualifizieren, obwohl es weder einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, so ist das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden. Ferner hat der Kläger in diesem Falle seine Klage auch rechtzeitig erhoben. Denn die hier in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid geltende Jahresfrist (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist erst nach Erhebung der Klage am 2. Mai 2014, nämlich im August 2014 abgelaufen. Bewertet man das in Rede stehende Schreiben des Beklagten hingegen als bloßen Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungscharakter, so hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers bislang nicht beschieden und ist die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO zulässig.
35II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Schichtzulage, der sich aus der Berücksichtigung von Unterbrechungen seiner zulageberechtigenden Tätigkeit wegen Urlaubs oder Krankheit in dem von ihm genannten Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 EZulV a. F. zu.
36Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a. F. erhalten u. a. die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage für im Monat zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden in elf näher definierten Stufen zwischen 51,13 Euro und 122,71 Euro. Diese Sätze erhöhen sich nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EZulV a. F. für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro, und für jede Schicht, die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro. Voraussetzung für die Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a. F. ist ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift („geleistete Stunden“), dass die den Zulagetatbestand erfüllenden Dienststunden tatsächlich geleistet wurden. Daran fehlt es in Zeiten, in denen der Kläger seine Tätigkeit unterbrochen hat. Bei der Berechnung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EZulV a. F. jedoch auch jene vom Kläger wegen Urlaubs oder Erkrankung tatsächlich nicht geleisteten Nachtschichtstunden in Ansatz zu bringen, die er ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit zu leisten gehabt hätte. Diese Zeiten müssen in den Grenzen des § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EZulV a. F. wie absolvierte Dienstzeiten behandelt werden.
37Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 17.
38Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. wird eine Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle u. a. eines Erholungsurlaubs (Nr. 1), eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Nr. 2) oder einer Erkrankung einschließlich Heilkur (Nr. 3), soweit in den §§ 20 bis 26 EZulV a. F. nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anzunehmen, wenn ein Zulagetatbestand die Geltung des § 19 EZulV a. F. ausdrücklich, d. h. unter Verweis oder Bezugnahme auf diese Vorschrift, ausschließt.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011– 2 C 73.10 –, NVwZ-RR 2012, 149 = juris, Rn. 17.
40Daran fehlt es für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. unstreitig.
41Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betraf zwar die Weitergewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der im November und Dezember 2005 geltenden Fassung. Aus der systematischen Stellung der §§ 19 und 20 Abs. 5 EZulV a. F., den Ausschlussregelungen in § 22a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 23f Abs. 3 Satz 3 EZulV a. F., Zweck und Zielsetzung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. sowie der Entstehungsgeschichte der §§ 19 und 20 Abs. 5 EZulV a. F. folgt nach Auffassung des Senats aber, dass § 19 EZulV a. F. auch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2011 vertretene Ansicht, eine andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. sei nur anzunehmen, wenn ein Zulagetatbestand die Geltung des § 19 EZulV a. F. ausdrücklich ausschließe, nicht insofern als zu weitgehend an, als sie sich auch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. bezieht. Vielmehr geht er davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 27. November 2011 von seiner im Beschluss vom 3. August 2006 – 2 B 22.06 – geäußerten Rechtsauffassung, eine Unterbrechung der die Zulage berechtigenden Tätigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV damaliger Fassung führe zu einem Verlust der Zulage, mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 der Sache nach abgerückt ist,
42ebenso Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 19,
43ohne dies allerdings ausdrücklich kenntlich zu machen.
44Im Einzelnen gilt Folgendes:
45Die Bedeutung des § 19 Abs. 1 EZulV a. F. als allgemeine Regelung des Abschnitts 3 der Erschwerniszulagenverordnung in ihrer bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung wird aus der Stellung am Beginn dieses Abschnitts und aus ihrem Regelungsgehalt deutlich. Die Vorschrift ergänzt die nachfolgenden Zulagetatbestände um eine Regelung für Zeiten der Unterbrechung der zulageberechtigenden dienstlichen Tätigkeit. Nach der Systematik der Verordnung handelt es sich auch bei der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. um eine Zulage in festen Monatsbeträgen. Denn der Verordnungsgeber hat auch sie dem mit „Zulagen in festen Monatsbeträgen“ überschriebenen Abschnitt 3 zugeordnet, wenngleich sie anders als etwa die Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a. F. nicht als in seiner Höhe stets gleicher Monatsbetrag, sondern abhängig u. a. von der Zahl der zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Stunden in bestimmten, feststehenden Stufen gewährt wird.
46Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 21.
47Dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedarf, um die Anwendung des § 19 EZulV a. F. auf einen Zulagetatbestand auszuschließen, lässt sich in systematischer Hinsicht aus § 22a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 23f Abs. 3 Satz 3 der EZulV a. F. schließen. Denn in beiden Vorschriften hieß es jeweils, „§ 19 ist nicht anzuwenden“.
48Vgl. zu diesem Argument BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 –, NVwZ-RR 2012, 149 = juris, Rn. 19 (zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 22a Abs. 3 Satz 3 EZulV in der im November und Dezember 2005 gültigen Fassung); im Anschluss Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 22.
49Für die Anwendung des § 19 EZulV a. F. auf § 20 Abs. 5 EZulV a. F. sprechen ferner Zweck und Zielsetzung dieser Normen. Die Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a. F. werden gezahlt, weil sie Erschwernisse im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG pauschal abgelten, die nach der Einschätzung des Verordnungsgebers bei der dienstlichen Tätigkeit typischerweise wiederkehrend auftreten (BR-Drs. 187/98 S. 19). Die besonderen Erschwernisse im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BBesG, die durch die Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. abgegolten werden sollen, bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb. Dabei sind die Erschwernisse abgestuft je nach dem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst zur Nachtzeit und innerhalb bestimmter Zeitspannen vorsieht.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012– 2 C 44.11 –, NVwZ-RR 2013, 318 = juris, Rn. 16; im Anschluss Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 23.
51Der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeiten zwingt zu einer permanenten Umstellung des Lebensrhythmus. Es kann als gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnis gelten, dass eine Anpassung oder Gewöhnung an den unregelmäßigen Lebensrhythmus nicht vollständig möglich ist und regelmäßige Nachtarbeit typischerweise vegetative Störungen, Krankheiten der Kreislauforgane sowie Schlafstörungen zur Folge hat. Mit dem Zweck der Erschwerniszulagen des Abschnitts 3 der Erschwerniszulagenverordnung in ihrer bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung als Abgeltung dauerhaft auftretender dienstlicher Belastungen lässt sich nicht vereinbaren, die Zulage wegen einer Unterbrechung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV vorübergehend nicht zu zahlen. Diese regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen sind nämlich nicht geeignet, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011– 2 C 73.10 –, NVwZ-RR 2012, 149 = juris, Rn. 21 f.; im Anschluss Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 23.
53Diese Erwägungen gelten gerade auch für die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. Denn der Gesetzgeber hat sich mit dieser Vorschrift zu einer besonderen Regelung entschlossen, weil nach seiner Ansicht die allgemeinen Vorschriften dem insbesondere bei der früheren Deutschen Bundesbahn zu leistenden unregelmäßigen Schichtdienst mit einem erheblich höheren Nachtdienstanteil nicht gerecht geworden wären.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012– 2 C 44.11 –, NVwZ-RR 2013, 318 = juris, Rn. 7, m. w. N.
55Dafür, dass § 19 EZulV a. F. auf § 20 Abs. 5 EZulV a. F. anwendbar ist, spricht ferner die Entstehungsgeschichte der Normen. Die Schichtzulage in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. ist, wie eben erwähnt, als Sonderregelung (u. a.) für Beamte im Bereich der Bundesbahn (seinerzeit als § 22 Abs. 5) durch Art. 2 § 2 Nr. 3 Buchst. b) des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und ‑versorgungsan-passungsgesetz 1991) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) zusammen mit den allgemeinen Wechselschicht- und Schichtzulagen (seinerzeit § 22 Abs. 1 und 2) in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt worden. Zugleich wurde folgender § 22 Abs. 6 in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt: „Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Ziffer 42.3.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) bestimmte, eine Stellenzulage werde u. a. weitergewährt, wenn die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit unterbrochen werde durch Erkrankung einschließlich Heilkur (Ziffer 42.3.11.1) oder Erholungsurlaub (Ziffer 42.3.11.2). Dieser Zusammenhang spricht dafür, dass der Verweis auf diese Regelung nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers auch für den seinerzeit geschaffenen (und später in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. überführten) Zulagetatbestand für Beamte u. a. im Bereich der Bundesbahn gelten sollte.
56Erst später, nämlich durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), wurde die Bestimmung über die Weitergewährung der Zulage bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit als § 19 in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt. Damit wurde die bis dahin (nur) auf der Ebene der Verwaltungsvorschriften bestehende Regelung (mit Änderungen im Detail) in die Verordnung selbst übernommen; zugleich wurde der genannte Verweis auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgehoben (vgl. Art. 1 Nr. 17 Buchst. f) Besoldungsänderungsverordnung 1998). Die hier streitige Schichtzulage war zu diesem Zeitpunkt demgemäß bereits Bestandteil der Erschwerniszulagenverord-nung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber hätte sie bei Einfügung des § 19 EZulV a. F. übersehen.
57So auch Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 24, der ausführt, dass nicht von einem Redaktionsversehen des Verordnungsgebers auszugehen sei.
58Zudem wurde durch Art. 1 Nr. 22 der Besoldungsänderungsverordnung 1998 § 22a in die Erschwerniszulagenverordnung eingefügt, der (damals noch in Abs. 3 Satz 3) die ausdrückliche Bestimmung enthielt, § 19 finde keine Anwendung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Verordnungsgeber den in dem damaligen § 22a EZulV seinerzeit umgesetzten Formulierungsansatz, die Nichtanwendbarkeit des § 19 EZulV a. F. in einem Zulagetatbestand ggf. ausdrücklich zu normieren, nicht auch in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. hätte verwirklichen sollen, wenn er von der Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift auch für die Fälle des § 20 Abs. 5 EZulV a. F. ausgegangen wäre. Namentlich kann angesichts des bereits genannten Verweises auf die Verwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der darin enthaltenen Regelung über die Weitergewährung im Falle von Krankheit einschließlich Heilkur oder Erholungsurlaub, der vom Verordnungsgeber im Jahr 1998 vorgefundenen wurde, nicht davon ausgegangen werden, er wäre der Auffassung gewesen, § 20 Abs. 5 EZulV a. F. enthalte eine materiell andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F., weswegen die Nichtanwendbarkeit dieser allgemeinen Vorschrift auf den in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. geregelten Zulagetatbestand nicht ausdrücklich hätte normiert werden müssen.
59Abweichendes lässt sich auch nicht der vom Beklagten angeführten Begründung des Entwurfs der Besoldungsänderungsverordnung 1998 (BR-Drs. 187/98 S. 19) entnehmen. Darin heißt es zwar:
60„Neuregelung der Entstehung des Anspruchs (§ 18) und der Weiterzahlung der in festen Monatsbeträgen gewährten Zulagen bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (§ 19). Da es sich nicht um einzeln abzugeltende Erschwernisse handelt, sondern um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen durch feste Monatsbeträge, ist es gerechtfertigt, im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit die Weiterzahlung für einen begrenzten Zeitraum vorzusehen.“
61Damit knüpft die Begründung aber erkennbar an die Überschrift des 3. Abschnitts „Zulagen in festen Monatsbeträgen“ an, auf die sich die in dem Verordnungsentwurf enthaltenen §§ 18 und 19 als allgemeine Vorschriften beziehen sollten und zu denen, wie bereits erwähnt, aus systematischen Gründen auch die Erschwerniszulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. gehörte.
62Bekräftigt wird das Ergebnis der Auslegung durch die durch Art. 2 Nr. 20 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286) mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 eingefügte Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 EZulV. Danach gelten abweichend von Abschnitt 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der geänderten Fassung § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung für die (näher bezeichneten) Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen fort. Wäre der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass § 19 Abs. 1 EZulV a. F. auf den Zulagetatbestand in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. nicht anwendbar ist, hätte die Nennung von § 19 Abs. 1 EZulV a. F. in der Übergangsregelung keinen Sinn ergeben.
63Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015 – 14 BV 14.2128 –, juris, Rn. 24.
64Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es des Verweises auf § 19 Abs. 1 EZulV a. F. offenkundig nicht, um die Subsidiarität dieser Vorschrift gegenüber der abweichenden Bestimmung in § 20 Abs. 5 EZulV a. F. herbeizuführen. Denn § 19 Abs. 1 EZulV a. F. gälte ohnehin nicht mehr, wenn § 24 EZulV seine Fortgeltung nicht anordnete.
65Aus den Durchführungshinweisen des BMI zur Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 ergibt sich nichts zugunsten des Beklagten.
66Schließlich steht die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG), auf die der Beklagte hinweist, dem Ergebnis der Auslegung nicht entgegen. Wegen dieser Gesetzesbindung sind Ansprüche von Beamten auf Besoldung, zu der auch Zulagen gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften im Einzelnen festzulegen. Aus diesem kasuistischen und stark differenzierten formal-gesetzlichen Regelungskonzept folgt, dass besoldungsrechtliche Bestimmungen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer Ergänzung durch allgemeine Rechtsgrundsätze nicht zugänglich sind. Dementsprechend dürfen weder die Verwaltung noch die Gerichte über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Besoldungsgesetzgeber im Wege der Rechtsfortbildung korrigieren.
67Vgl. zur Auslegung des § 23e EZulV früherer Fassung BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 C 27.97 –, ZBR 1999, 170 = juris, Rn. 16, ferner Urteile vom 12. November 2009– 2 C 29.08 –, ZBR 2010, 258 = juris, Rn. 12, vom 25. Juni 1992 – 2 C 13.91 – Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6 = juris, Rn. 17, und vom 22. März 1990 – 2 C 11.89 –, DVBl. 1990, 872 = juris, Rn. 18; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 2011 – 1 A 2825/09 –, juris, Rn. 89 bis 99, insb. Rn. 93.
68Ausgehend davon bestehen im Hinblick auf die Gesetzbindung des Besoldungsrechts keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung des § 19 EZulV a. F. auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. lässt sich nämlich im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Beamte im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit aus einem der dort genannten Gründe so zu stellen ist, wie er stünde, wenn es nicht zu dieser Unterbrechung gekommen wäre. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der Zulage sind bei der gebotenen fiktiven Betrachtung die Verhältnisse, nach denen der Beamte die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. erhalten hätte, wenn er ohne Unterbrechung seinen Dienst geleistet hätte.
69Vgl. für die Bemessung einer in ihrer Höhe von der Zahl der während der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen geleisteten Dienststunden abhängigen Erschwerniszulage an ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied BVerwG, Urteil vom 13. September 2001– 2 C 34.00 –, ZBR 2002, 314 = juris, Rn. 12.
70Im Einzelnen gilt Folgendes:
71Gemessen an seinem Wortlaut enthält § 20 Abs. 5 EZulV a. F. keine klaren Vorgaben dafür, was unter Weitergewährung zu verstehen ist, wie also die für die Unterbrechungszeiten zu leistenden Beträge berechnet werden sollen.
72Wird Weitergewährung in dem Sinne verstanden, dass die vor der Unterbrechung gezahlten Beträge fortschreibend gewährt, also übernommen werden sollen– diese Annahme liegt nicht fern, da der Verordnungsgeber, wie ausgeführt, die Schichtzulage systematisch den Zulagen „in festen Monatsbeträgen“ zugeordnet hat –, so fehlt es an einer verlässlichen Grundlage für eine Fortschreibung. Denn tatsächlich gibt es angesichts der Berechnungsvorgaben des § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV a. F., welche u. a. an die zeitliche Lage der individuell geleisteten Dienste anknüpfen, während der Zeiten der zulageberechtigenden Tätigkeit keine feststehenden einheitlichen Monatsbeträge, sondern der Höhe nach (u. U. deutlich) schwankende Beträge. Auch fehlt es an einer Anordnung des Normgebers, insoweit etwa einen Referenzzeitraum zu bilden und auf diese Weise den während der Unterbrechungszeiten „fortschreibend“ zu gewährenden Betrag zu ermitteln.
73Weitergewährung kann aber auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Dienstherr für die Unterbrechungszeiten diejenigen Beträge zu gewähren hat, die der Beamte erhalten hätte, wenn er nicht aus einem der in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a. F. genannten Fälle berechtigterweise vom Dienst ferngeblieben, sondern gemäß seiner Eintragung im Dienstplan Dienst geleistet hätte.
74Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2015– 14 BV 14.2128 –, juris, Leitsatz und Rn. 25.
75Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es Fälle geben wird, in denen ein Rückgriff auf den Dienstplan nicht möglich ist, weil der Beamte für die Zeit der Unterbrechung schon nicht mehr eingeplant gewesen, also nicht in den Dienstplan eingetragen worden ist. Denn in solchen Fällen kann der weiterzugewährende Betrag ohne Weiteres fiktiv ermittelt werden: Maßgeblich ist dann, zu welchen Diensten der Beamte bei Hinwegdenken der Unterbrechung eingeteilt worden wäre.
76Für das oben genannte, nach dem Vorstehenden vom Wortlaut der Norm her mögliche Auslegungsergebnis des Senats spricht nachhaltig die bereits angeführte Zielsetzung des § 19 Abs. 1 EZulV a. F. Die Regelung soll verhindern, dass das berechtigte Fernbleiben vom Dienst aus einem der von ihr genannten Gründe Nachteile für die Gewährung der Zulage zur Folge hat. Der Beamte soll die Zulage trotz der Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit erhalten. Diesem Verschlechterungsverbot kann aber nur Rechnung getragen werden, wenn der Beamte in Bezug auf die Zulage so gestellt wird, als habe er während der Unterbrechungszeiten Dienst geleistet.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011– 2 C 73.10 –, NVwZ-RR 2012, 149 = juris, Rn. 16.
78Die Ermittlung der Höhe des dem Kläger danach für den streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Zahlung weiterer Schichtzulage obliegt dem Beklagten nach Maßgabe des Vorstehenden. Dabei sind ggf. die Regelungen des § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 EZulV a. F. bei längeren Unterbrechungen zu berücksichtigen.
79Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB.
80Dazu, dass einem Kläger Prozesszinsen auf die (bereits fällige) Geldschuld entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag zustehen, welcher dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit folgt, vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990– VIII ZR 296/88 –, NJW-RR 1990, 518 = juris, Rn. 25, m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 –, DVBl. 2011, 1224 = juris, Rn. 21.
81Angesichts des Erfolgs des Hauptantrags bedarf es keiner Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
84Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
aufgelöst, - 2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder - 3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.
(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- 1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen; - 2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; - 3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
- 1.
sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), - 2.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
- 1.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1um 144 Euro, - 2.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2um 108 Euro, - 3.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 3um 96 Euro.
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, wenn sie
- 1.
sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befinden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), - 2.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
Werden im Falle der Satz 1 Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 9,20 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich
- 1.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1um 144 Euro, - 2.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2um 108 Euro, - 3.
der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 3um 96 Euro.
(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
- 1.
wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme anMinentaucheinsätzen
angeordnet ist392 Euro monatlich, - 2.
im Übrigen 270 Euro monatlich.
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
1. | 4 und weniger als 5 Jahren | für 12 Monate, |
2. | 5 und weniger als 6 Jahren | für 18 Monate, |
3. | 6 und weniger als 7 Jahren | für 24 Monate, |
4. | 7 und weniger als 8 Jahren | für 30 Monate, |
5. | 8 und weniger als 9 Jahren | für 36 Monate, |
6. | 9 und weniger als 10 Jahren | für 42 Monate, |
7. | 10 und weniger als 11 Jahren | für 48 Monate, |
8. | 11 und weniger als 12 Jahren | für 54 Monate und |
9. | 12 und mehr Jahren | für 60 Monate. |
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
- 1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird, - 2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.